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Das neue Genossenschaftsrecht und Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

16. April 2010 Verbandsdirektor WP/StB Gerhard Schorr

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Mitgliederstatistik BWGV zum 31.12.2009

2009 Neugründungen Fusionen Löschungen

Zentralen 7 - - -

Volksbanken und

Raiffeisenbanken

234 - 8 -

Ländliche

Genossenschaften

384 4 3 3

Gewerbliche

Genossenschaften

139 31 - -

Ohne sonstige Mitglieder und ohne Mitglieder in Liquidation

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Neugründungen 2009

Ländliche Genossenschaften 4

- Anschluss- und Vertriebsgenossenschaften 1

- Maschinengenossenschaften 1

- Weinbau 2

Gewerbliche Genossenschaften 31

- Energie 17

- Gesundheitswesen 3

- sonstige Dienstleistungsgenossenschaften 8

- sonstige gewerbliche Genossenschaften 3

Ohne sonstige Mitglieder

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Das neue Genossenschaftsrecht

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

Am 18. August 2006 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen

Genossenschaft (SCE) sowie zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes in

Kraft getreten.

Erste große Novellierung nach 32 Jahren

Novelle vom 01.01.1974 infolge der Entwicklung der Wirtschaft und

Wettbewerbsverhältnisse geboten

Zweck der Novelle 1974: Verbesserung des genossenschaftlichen

Eigenkapitals und eine Stärkung der Geschäftsführung in genossen-

schaftlichen Unternehmen

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

Veränderung von Gesetzen der letzten Jahre außerhalb des

Genossenschaftsgesetzes mit Wirkung für unsere Rechtsform, z. B.

Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985 mit gesetzlichen Regelungen des Rechnungswesens und Neuformulierungen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung

Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.10.1994 brachte Neuregelungen hinsichtlich der Verschmelzung von Genossenschaften

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

Eurobilanzgesetz vom 14.12.2001 brachte die Verpflichtung für Prüfungsverbände, sich einem peer review zu unterziehen

Einfluss durch Bankbilanzrichtliniegesetz (BankbilRLG vom 30.11.1990), Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, (KonTraG vom 27.04.1998), Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts zur Transparenz und Publizität (TransPuG vom 25.07.2002).

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

Auslöser für die jetzige Reform 2006 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft

Ziel der Reform ist

Erleichterung bei der Gründung kleiner Genossenschaften, Verbesserung von Rahmenbedingungen für kleine Genossenschaften Förderung der Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung.

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

Die Begründung zum Gesetz verdeutlicht: Erleichterungen im Statut der

SCE sollen auch den deutschen Genossenschaften gewährt werden,

z. B.:

Förderzweck

geringere Mindestzahl der Mitglieder bei Gründung

Zulassung von Sacheinlagen

Übertragbarkeit einzelner Geschäftsanteile

Regelung Mindestkapital

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

Einige Einzelheiten:

1. Statt „Genosse“ wird zukünftig von „Mitglied“ gesprochen; statt „Statut“ zukünftig von „Satzung“.

2. Förderzweck (§ 1 GenG neu)

Erfasst auch „soziale und kulturelle Belange“ der Mitglieder.

Eröffnet die Möglichkeit für z. B. Schul-, Sport-, Theater- oder Museumsgenossenschaften.

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

3. Mindestzahl der Mitglieder (§§ 4, 80 GenG neu):

3 statt 7 Mitglieder sind ausreichend

Erleichterung gegenüber SCE mit mindestens 5 Mitgliedern.

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

4. Investierende Mitglieder (§ 8 Abs. 2):

Durch Satzungsbestimmung Zulassung solcher Personen als

investierende Mitglieder, die für die Nutzung oder Produktion der

Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der

Genossenschaft nicht in Frage kommen.

Investierende Mitglieder sind ordentliche Mitglieder mit Stimm- und

Kündigungsrecht, die anderen Mitglieder müssen jedoch regelmäßig

die Stimmenmehrheit behalten.

Für Kreditgenossenschaften kein Ansatzpunkt.

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

5. Aufsichtsrat

Möglichkeit des Verzichts auf einen Aufsichtsrat bei

Kleinstgenossenschaften (nicht mehr als 20 Mitglieder) durch

Satzungsregelung

Die Generalversammlung nimmt dann die Rechten und Pflichte des

Aufsichtsrates wahr

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

6. Reduzierte Prüfung (§ 53 GenG neu)

Bei Genossenschafen, deren Bilanzsumme € 1 Mio. und deren

Umsatzerlöse € 2 Mio. nicht übersteigen.

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Das neue GenossenschaftsgesetzEinführung in die Novelle

7. Prüfungsbericht (§§ 59 Abs. 1 GenG):

Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen.

Folge:

- Das zusammengefasste Prüfungsergebnis ist in der General- /

Vertreterversammlung auszulegen.

- Jedes Mitglied kann danach Einsicht nehmen. Dies gilt auch nach der General-/Vertreterversammlung.

- Eine Verpflichtung zum Auslegen des zusammengefassten Prüfungsergebnisses vor der General-/Vertreterversammlung lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten.

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Genossenschaften und IAS/IFRS

1. Nur kapitalmarktorientierte Unternehmen (auch Genossenschaften)

müssen nach der IAS-Verordnung aus 2002

IAS/IFRS im Konzernabschluss anwenden.

2. IAS 32 definiert Geschäftsguthaben als Fremdkapital und ist daher für

Genossenschaften und andere mittelstandsorientierte Rechtsformen

existenzgefährdend.

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Genossenschaften und IAS/IFRS

3. Die GenG-Novelle 2006 erlaubt die Festlegung eines

Mindestkapitals und die Beschränkung der Auszahlung des

Guthabens. Praktische Relevanz nur für kapitalmarktorientierte

Genossenschaften, nicht für Volksbanken/Raiffeisenbanken.

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Genossenschaften und IAS/IFRS

4. Für Volksbanken/Raiffeisenbanken wie für den Mittelstand gilt:

IAS/IFRS sind für die Belange dieser Unternehmen untauglich:

» Viel zu komplexe Regelungen (mehr als 2000 Seiten Regelwerk)

» Ausrichtung am anonymen Kapitalmarkt

» Eigenkapital wird durch IAS 32 gefährdet

» Hoher Aufwand bei der Einführung und erheblicher Folgeaufwand

» Nutzen für Mittelstand nicht erkennbar.

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Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

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Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

Von der Idee zur eG

1. Konzeption

2. Satzung

3. Gründungsversammlung

4. Gründungsprüfung

5. Registergericht und Aufnahme Geschäftsbetrieb

Als umfassender Dienstleiter bietet der BWGV persönliche, fachkundige Beratung und Unterstützung bei der Gründung einer Genossenschaft.

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Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

Hintergrund

» Mit Novelle des Genossenschaftsgesetzes 2006 verbesserten sich die

Ausgangsbedingungen für genossenschaftliche Neugründungen

wesentlich.

» Der genaue Inhalt der Rechtsform „eingetragene Genossenschaft „ ist

vielen potentiellen „Neugründern“ unbekannt.

» Im Rahmen der Initiative des baden-württembergischen

Wirtschaftsministeriums und des bwgv sollen genossenschaftliche

Kooperationen gefördert werden.

» Ziel ist die Förderung von neuen Genossenschaften in der Gründungs-

und der Startphase.

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Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

Fördermaßnahmen

» Förderung der Gründung durch einen Zuschuss des Wirtschaftsministeriums in Höhe von 750 Euro. Zusätzlich Bezuschussung durch den BWGV bis zu max. 1.500 Euro

» Förderung der Start- und Konsolidierungsphase der Genossenschaften im Rahmen des Coachingkonzepts durch kostenlose Beratungstage für die Bereiche Steuer, Recht und Betriebswirtschaft.

Eine zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung wird durch das Wirtschaftsministerium bezuschusst.

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Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

Fördermaßnahmen

» Bei freiwilliger jährlicher Prüfung: Prüfungspauschale des BWGV in

Höhe von 800 Euro für drei Jahre.

» Nahversorgungsgenossenschaften (Dorfläden): Die Prüfungskosten

werden vom Wirtschaftsministerium durch einen Zuschuss in Höhe von

50% verbilligt (bis zu 2.000 Euro in den ersten fünf Jahren).

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Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

Öffentlichkeitsarbeit

» Veranstaltungsreihe in Baden-Württemberg für die Zielgruppen

Gründungswillige und Multiplikatoren, mit Vorstellung innovativer

Genossenschaften, Vorträgen und Podiumsdiskussionen.

» Breite öffentliche Wahrnehmung in den Medien (Fernsehen und

Zeitungen)

» Auflage einer Imagebroschüre („Zukunft durch Kooperation.

Genossenschaften? Ja, bitte!“)

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Genossenschaftsinitiative Baden-Württemberg

Vorteile der Genossenschaftsinitiative bei der Neugründung

» Umfangreiches finanzielle Bezuschussungen in der Startphase

» Dadurch im Vergleich zu anderen „juristischen Personen“ –

Rechtsformen geringe Gründungskosten

» Betriebswirtschaftliche Beratung, Rechts- und Steuerberatung aus einer

Hand

» Ansprechpartner mit umfangreichem Neugründungs - Know-how –

stehen auch als Ansprechpartner für externe Steuer- und Rechtsberater

zur Verfügung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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