1 Pflichten Einzelaufzeichnungspflicht (§ 131 BAO) Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO)...

Preview:

Citation preview

1

Pflichten

• Einzelaufzeichnungspflicht (§ 131 BAO)• Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO)• Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)

2

Stichtage

• Einzelaufzeichnungspflicht: ab 1.1.2016• Registrierkassenpflicht: ab 1.1.2016• Belegerteilungspflicht: ab 1.1.2016• An-/Abmeldung Kasse im Fon: ab 1.7.2016• Pflicht zur Implementierung der techn.

Sicherheitslösung in der Kassa: ab 1.1.2017

3

Einzelaufzeichnung von Bargeschäften

• unabhängig von Umsatzhöhe• Gewerbetreibende, „Freiberufler“, Land-

und Forstwirte, Vermietung/Verpachtung, sonstige Einkünfte (auch „pauschalierte“)

• Ausnahme: „Kalte Hände“ (Umsätze von Haus zu Haus/an öffentl. Orten ohne umschlossene Räumlichkeiten, wenn Jahresumsatz kleiner € 30.000)

4

mögliche Einzelaufzeichnung

• bei Jahresumsatz > 15.000 und davon Jahresbarumsätze > 7.500 jedenfalls Registrierkasse (Ausnahme: „Kalte Hände-Regelung“)

• Rechnung• Kassenblock mit fortlaufender Nummer• Beleg iSd Belegerteilungspflicht

5

Nicht ausreichend

beispielsweise

• Stricherlliste• Standliste• Rechenmaschine mit Streifen

6

Belegerteilungspflicht

• für jede Barzahlung eines Unternehmers (auch „pauschalierte“)

• „Barzahlung“ = auch Bankomat/Kreditkarte/etc.• unabhängig von Umsatzhöhe und Barzahlungsbetrag• Bis zu € 5.000 Strafe bei Nichtbefolgung• Ausnahme: „Kalte Hände“• Ausnahme: bestimmte Automatenumsätze

7

Belegerteilungspflicht

Mindestinhalt eines Beleges (§ 132a (3) BAO)• Name des Unternehmers• Fortlaufende Nummer• Tag der Belegausstellung• Menge und handelsübliche Bezeichnung der

gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung

• Betrag der Barzahlung

8

Belegerteilungspflicht

Mindestinhalt eines Registrierkassenbeleges ab 1.1.2017 (§ 11 RKSV) zusätzlich:

• Kassenidentifikationsnummer• Uhrzeit der Belegausstellung• Betrag nach Steuersätzen getrennt• Inhalt des maschinenlesbaren Code (wenn

möglich: QR-Code; wenn nicht: Alternativcode iSd § 11 (2) RKSV)

9

Belegannahmepflicht

• Der Kunde „hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen“ (§ 132a (5) BAO)

• Keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für den Kunden – aber bei Kontrolle: Mitwirkungspflicht des Kunden

10

Registrierkassenpflicht

• für Gewerbetreibende, „Freiberufler“, Land- und Forstwirte (nicht: Vermietung)

• wenn Betrieb mit Jahresumsatz > 15.000 und davon Jahresbarumsätze > 7.500

• auch „pauschalierte“ Unternehmer

11

Was ist ein Barumsatz?

• Barzahlung• Bankomat oder Kreditkarte• Andere vgl.bare elektron. Zahlungsformen• Barscheck• Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen udgl

12

Ab wann brauche ich Registrierkasse?

ab dem 4. Monat nach Ablauf des USt-Voranmeldungszeitraumes, mit dem die Umsatzgrenzen überschritten werden

Bsp: Überschreiten der Grenzen im Nov 2015:• bei mtl. Voranmeldung: ab 1. März 2016• bei viertelj Voranmeld: ab 1. April 2016

13

Wegfall Registrierkassenpflicht

bei Unterschreiten einer der beiden Umsatzgrenzen, wenn absehbar, dass auch im Folgejahr kein Überschreiten (z.B. bei Betriebsaufgabe)

Bsp: 2016 besteht Registrierkassenpflicht; Gesamtumsatz 2016 = € 12.000. Umsatz 2017 wird voraussichtlich € 15.000 nicht erreichen, daher keine Registrierkassenpflicht mehr in 2017

Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht bleiben bestehen

14

Überprüfungen

Verpflichtende korrekte Verwendung von ab 1.1.2016 bzw. ab 1.1.2017 ordnungsgemäßen Registrierkassen- „Mystery-Shopping“?

- Kassennachschau der Finanzpolizei - Betriebsprüfung, USt-Sonderprüfung

15

Verletzung der Registrierkassenpflicht

• Geldstrafe bis zu € 5.000• Verlust der Vermutung sachlicher

Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen – kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde führen

• Geldstrafe bis zu € 25.000 für automationsunterstützte Datenverfälschung

16

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

• „Kalte Hände“ = Umsätze - von Haus zu Haus oder an öffentl. Orten - ohne umschlossene Räumlichkeiten - wenn Jahresumsatz kleiner € 30.000• Ausnahme betrifft auch Einzelaufzeichnungs- und

Belegerteilungspflicht• Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig

17

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

• Nicht fest umschlossene Räumlichkeiten sind z.B. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden, offene Verkaufsfahrzeuge

• Fest umschlossene Räumlichkeiten sind auch fahrbare/schwimmende Räumlichkeiten (Taxis, Verkaufsbusse)

• Umsätze in „großen festumschossenen Räumen“ (Bahnhofsgebäude, EKZ): „Kalte Hände“ möglich Bsp: Zeitungsverkäufer

18

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Beispiele für „Kalte Hände“• Personenbeförderung mit Fiakern/Pferdeschlitten• Christbaum-, Kränze-, Blumen-, Maroni-, Speiseisverkauf

im Freien• Verkäufe vom offenen Pickup oder Pritschenwagen• Verkäufe von im Freien stehenden Verkaufstischen• Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte)• Ausschank unter Schirmen (Schneebar, Schischirme) –

aber nicht in Verbindung mit fest umschossenen Räumlichkeiten

19

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

„Kalte Hände“

Bei Übschreiten eine Jahresumsatzes von € 30.000 tritt Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab dem 4. Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes ein, in dem die Umsatzgrenze erstmals überschritten wurde

20

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Automatenumsätze bei Inbetriebnahme ab 1.1.2016• bei Gegenwert bis € 20 je Einzelumsatz • Vereinfachte Losungsermittlung, wenn - mind. alle 6 Wochen Erfassung der verkauften Waren

(Endstand minus Anfangsstand; oder manuelle/elektron. Auslesung Zählerwerkstände)

- mind. 1 Mal mtl. Aufzeichnung der vereinnahmten Geldbeträge anlässlich Kassenentleerung

• Ausnahme betrifft auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht

21

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Automatenumsätze bei Inbetriebnahme vor 1.1.2016

• Insoweit Einzelumsatz € 20 nicht übersteigt, ist ein Nachrüsten bis 31.12.2026 nicht erforderlich – Ausnahme von Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

22

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

• Beispiele für betroffene Automaten: Tischfußballautomaten, Musikautomaten, Flipper, Dartautomaten, Personenwaagen, Aussichtsfernrohre, Münzpräge-, Zigaretten-, Kaffee-, Garderobe-, Imbissautomaten

• Beispiel nicht betr. Automaten (> € 20): Tankautomaten, andere hochpreisige Waren- und Dienstleistungsautomaten

23

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

OnlineshopsBetriebe sind hinsichtlich Ihrer Umsätze• bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit

Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und• das Geschäft auf einer online-Plattform abgeschlossen

wirdvon der Registrierkassenpflicht befreit (nicht aber von

Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht)

24

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte

• Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb des Betriebes erbringen und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind,

• dürfen diese nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen,

• wenn sie bei Barzahlung einen Beleg iSd § 132a (3) BAO ausfolgen und

• eine Durchschrift/Kopie des Beleges aufbewahren

25

Geschlossene Gesamtsysteme

• Unternehmen, die mehr als 30 Registrierkassen im Inland

• in einem geschlossenen System verwenden,• dürfen beim Finanzamt• unter Beilage eines Gutachtens eines gerichtlich

beeideten Sachverständigen• die Bestätigung der Manipulationssicherheit

beantragen.• Änderungen sind binnen Monatsfrist zu melden

26

Steuerbegünstigungen

Für nach 28.2.15 und vor 1.1.2017 erfolgte Anschaffung eines Systems zur elektron. Aufzeichnung der Barumsätze oder Umrüstung eines bestehenden Systems:

• Kosten im Jahr der Anschaffung/Umrüstung zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar

• Prämie iHv € 200/Erfassungseinheit bzw. mind. € 200/Kassensystem, max € 30/Erfassungseinheit

• Prämie ist steuerfrei

27

Mag. Richard WeidlichGEYER & GEYER

Steuerberatungs GmbHLiechtensteinstraße 6

2130 MistelbachTel: 02572/2496-23

28

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Recommended