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AIR – Analytik Institut Rietzler GmbH
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Analytik Institut Rietzler GmbH
Schnorrstraße 5a · 90471 Nürnberg
Ziegelhütte 3, 91522 Ansbach
Legionellen in der Hausinstallation –Rechtliche Grundlagen
und Umsetzung
AIR – Analytik Institut Rietzler GmbH
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Referent
Roland Auernheimer
Dipl. Ing. (FH) technische Chemie
Standortleiter Nürnberg
Geschäftsbereichsleiter Wasser
20 Jahre Erfahrung in Umweltanalytik
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RietzlerGruppe
Die Labore der Rietzler Gruppe
Marktoberdorf
Regensburg
Rosenheim
Würzburg
AIR Nürnberg
ACU Nürnberg
CBL Ansbach
ServicestandorteLabors
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AIR GmbH
Steckbrief über 60 Mitarbeiter
3 Laborstandorte
4 Servicestandorte
> 50.000 Proben
4.000.000 € Jahresumsatz
3 Chemielaboranten-Azubis pro Jahrgang
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Trinkwasser Abwasser Badewasser Klärschlamm Bioabfall Altlasten Recyclingmaterial Abfall Biogas Raumluft Emission Immission Lebensmittel Mikrobiologie
Probenarten ZulassungenAIR GmbH
Steckbrief
Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025
Notifiziert nach§15 TrinkwV
Untersuchungsstelle nach §18 BBodschG
Notifiziert nach AbfKlärV, BioAbfV, DüngeV
Messtelle nach§26, 28 BImSchG
Zertifiziert durchAQS-Leitstelle Bayern
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www.rietzler-analytik.de
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
ist „Trinkwasser“… alles Wasser, ...das
• zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken
oder zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
• Körperpflege und –reinigung
• Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
• Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.
§ 3 Begriffsbestimmungen – „Trinkwasser“
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Gewerbliche Tätigkeit
…ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
selbstständigen, regelmäßigen und in
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Mietwohnungen (auch Ferienhäuser)
ab 3 Wohneinheiten
Hotels
Gaststätten
kommerzielle Sporteinrichtungen
§ 3 Begriffsbestimmungen – „Gewerbliche Tätigkeit“
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Öffentliche Tätigkeit
…ist die Trinkwasserbereitstellung für einen
unbestimmten, wechselnden und nicht durch
persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.
Schulen
Kindergärten
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
Justizvollzugsanstalten
§ 3 Begriffsbestimmungen – „Öffentliche Tätigkeit“
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Technischer Maßnahmewert
…ist ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung
eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende
vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und
Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der
Trinkwasser-Installation im Sinne einer
Gefährdungsanalyse eingeleitet werden.
TrinkwV Anlage 3 Teil II:
Techn. MW für Legionellen: 100/100ml
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§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten…
(8) Wird der technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten, kann das Gesundheitsamt den Betreiber anweisen, innerhalb 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.
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§ 13 Anzeigepflichten
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage …, in der sich eine
Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der
Definition der allgemein anerkannten Regeln der
Technik befindet, haben, sofern aus dieser
Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder
gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand
unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Definition „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ (DVGW
W 551): Wassererwärmer > 400 L und/oder Wasservolumen
zwischen Abgang Wassererwärmer und Entnahmestelle >3 L.
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Meldeformular LGL Bayern
http://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/
meldeformular_13_abs5_grossanlerwaermung_trinkwv2011.pdf
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§ 14 Untersuchungspflichten
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur
Trinkwassererwärmung befindet, haben, sofern aus dieser
Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder
öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, jährlich (geplant: bei
gewerblicher Nutzung alle 3 Jahre!) Untersuchungen auf
Legionellen durch führen zu lassen.
Dies gilt für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen
enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des
Trinkwassers kommt.
Es ist sicherzustellen, dass geeignete Probennahmestellen
vorhanden sind.
Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik entnommen werden.
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§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung … innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original … vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.
§16 (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der… festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten worden ist.
(3) …erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen … zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
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§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
(4) Die …erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probenahme
dürfen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,2. die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, 3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, 4. sich mindestens einmal jährlich an externen
Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, 5. über für die entsprechende Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal
verfügen und 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sind.
(Alle zugelassenen Laboratorien werden in einer bundesweit gültigen Liste geführt.)
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Probenehmer nach §15 Abs. 4 TrinkwV
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§ 21 Informationen der Verbraucher und Berichtspflichten
• Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben den betroffenen
Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und
aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des
bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln.
• Ab dem 1. Dezember 2013 sind die betroffenen
Verbraucher zu informieren, wenn Leitungen aus
dem Werkstoff Blei vorhanden sind.
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Zusammenfassung
1. Welche Anlagen sind meldepflichtig? (§13 Abs. 5)• Gewerblicher oder öffentlicher Betrieb
• Großanlage zur Trinkwassererwärmung
2. Bestandsmeldung an das Gesundheitsamt (§13 Abs. 5)• Meldeformular im Internet
3. Untersuchungspflicht (§14 Abs. 3)
• Voraussetzung: Nutzung von Duschen oder anderen Anlagen mit
Vernebelung
• Installation geeigneter Probenahmestellen
4. Probenahme und Untersuchung (§14 Abs. 3)
• durch akkreditiertes Labor (§15 Abs. 4)• durch zertifizierten Probenehmer
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Zusammenfassung
5. Meldung des Ergebnisses an Gesundheitsamt• innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Untersuchungen
(§15 Abs. 3)
• unverzüglich bei Überschreitung des Maßnahmewertes (§16 Abs. 1) unter
Angabe der geplanten Maßnahmen (§16 Abs. 3)
6. Bei Legionellenkontamination: auf Anordnung durch das Gesundheitsamt
innerhalb 30 Tagen Gefährdungsanalyse und ggf. Durchführung von
Maßnahmen (§9 Abs. 8)
7. Information über die Qualität des Trinkwassers an alle betroffenen
Verbraucher schriftlich oder durch Aushang (§21 Abs. 1)
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Untersuchungen nach DVGW W551Untersuchungen nach DVGW W551Orientierende UntersuchungOrientierende Untersuchung
Abschätzung einer eventuellen Kontamination des WW-Systems mit LegionellenAbschätzung einer eventuellen Kontamination des WW-Systems mit Legionellen
Entnahmestellen:Entnahmestellen: an entferntester Stelle vom TW-Erwärmeran entferntester Stelle vom TW-Erwärmer am Austritt des Trinkwassererwärmersam Austritt des Trinkwassererwärmers am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulation)am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulation)
Bei festgestellter Kontamination
Weitergehende UntersuchungWeitergehende Untersuchung
Aussage über das Ausmaß der Kontamination Aussage über das Ausmaß der Kontamination gezielte Sanierungsmaßnahmen gezielte Sanierungsmaßnahmen
Weitere Entnahmestellen:Weitere Entnahmestellen: Jeder SteigstrangJeder Steigstrang KW-Zulauf des TW-ErwärmerKW-Zulauf des TW-Erwärmer
Warm- und Kaltwasserproben an selten genutzten ArmaturenWarm- und Kaltwasserproben an selten genutzten Armaturen
Leitungen mit stagnierendem WasserLeitungen mit stagnierendem Wasser Be- u. EntlüftungsleitungenBe- u. Entlüftungsleitungen DruckausgleichsgefäßeDruckausgleichsgefäße EntleerungsleitungenEntleerungsleitungen
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EntnahmestellenEntnahmestellen
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Untersuchungsabfolge nach DVGW W551Untersuchungsabfolge nach DVGW W551
OrientierendeOrientierendeUntersuchungUntersuchung
Kontamination Kontamination
neinnein
Nächste Orientierende UntersuchungNächste Orientierende Untersuchung
Nach 1 JahrNach 1 Jahr
(GA kann Untersuchungsintervall auf max. 3 (GA kann Untersuchungsintervall auf max. 3 Jahre ausdehnen, Jahre ausdehnen, bei drei aufeinanderfolgenden jährlichen bei drei aufeinanderfolgenden jährlichen orientierenden Untersuchungen ohne orientierenden Untersuchungen ohne Beanstandung )Beanstandung )
jaja
Weitergehende Weitergehende UntersuchungUntersuchung
Kontamination Kontamination
neinnein
Desinfektions-Desinfektions-maßnahmenmaßnahmen
jaja
1.Nachuntersuchung 1.Nachuntersuchung (1 Woche nach Desinfektion) (1 Woche nach Desinfektion)
mit dem Umfang einer weitergehenden Untersuchungmit dem Umfang einer weitergehenden Untersuchung
2.Nachuntersuchung 2.Nachuntersuchung (3.Monate nach 1.Nachuntersuchung) (3.Monate nach 1.Nachuntersuchung)
mit dem Umfang einer weitergehenden Untersuchung mit dem Umfang einer weitergehenden Untersuchung
Nachuntersuchung (nach 1. Jahr)Nachuntersuchung (nach 1. Jahr)
mit dem Umfang einer orientierenden Untersuchung mit dem Umfang einer orientierenden Untersuchung
Kontamination Kontamination
Sind trotz wiederholten Desinfektionsmaßnahmen in kürzeren Abständen gleichbleibend hohe Kontaminationen Sind trotz wiederholten Desinfektionsmaßnahmen in kürzeren Abständen gleichbleibend hohe Kontaminationen feststellbar, so ist nicht zu erwarten, dass durch weitere Desinfektion eine Verbesserung der Situation erreicht wird. feststellbar, so ist nicht zu erwarten, dass durch weitere Desinfektion eine Verbesserung der Situation erreicht wird. Sanierung des Systems durch betriebs- und bautechnische Maßnahmen ist unumgänglich.Sanierung des Systems durch betriebs- und bautechnische Maßnahmen ist unumgänglich.
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Forderungen zum einwandfreien Betrieb nach DVGW W551Forderungen zum einwandfreien Betrieb nach DVGW W551
• Vernünftige Auslegung des zentralen TW-Erwärmers Vernünftige Auslegung des zentralen TW-Erwärmers (so klein wie möglich und so groß wie nötig)(so klein wie möglich und so groß wie nötig)
• Am Austritt des Trinkwassererwärmers muss stets eine Temperatur von Am Austritt des Trinkwassererwärmers muss stets eine Temperatur von >60°C eingehalten werden>60°C eingehalten werden
• Zirkulationsleitungen und –pumpen sind so zu bemessen, dass die Zirkulationsleitungen und –pumpen sind so zu bemessen, dass die Wassertemperatur im System um nicht mehr als 5°K gegenüber der Wassertemperatur im System um nicht mehr als 5°K gegenüber der Wasseraustrittstemperatur des Trinkwassererwärmers unterschritten wird Wasseraustrittstemperatur des Trinkwassererwärmers unterschritten wird (auch an entferntester Stelle)(auch an entferntester Stelle)
• Stockwerks und Einzelleitungen (ohne Zirkulation) dürfen ein Stockwerks und Einzelleitungen (ohne Zirkulation) dürfen ein Rohrleitungsvolumen von 3 Liter nicht überschreitenRohrleitungsvolumen von 3 Liter nicht überschreiten
• Im gesamten System soll eine Temperatur von 55°C nicht unterschritten Im gesamten System soll eine Temperatur von 55°C nicht unterschritten werdenwerden
• Regelmäßige Wartung und Inspektion der Trinkwassererwärmungs- und Regelmäßige Wartung und Inspektion der Trinkwassererwärmungs- und TrinkwasserleitungsanlagenTrinkwasserleitungsanlagen
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Ursachen für möglichen Legionellenbefall in HausinstallationenUrsachen für möglichen Legionellenbefall in Hausinstallationen
• Überdimensionierung des WW-BereitersÜberdimensionierung des WW-Bereiters
• Dauerhafte Betriebstemperaturen < 60°C (Boiler)Dauerhafte Betriebstemperaturen < 60°C (Boiler)
• Unbeachtete Reinigungs- und Wartungsintervalle Unbeachtete Reinigungs- und Wartungsintervalle
• Externe Vorwärmstufen des TWEExterne Vorwärmstufen des TWE
• Lange Leitungswege, hoher VerzweigungsgradLange Leitungswege, hoher Verzweigungsgrad
• Stichleitungen mit stehendem Wasser (Stagnation)Stichleitungen mit stehendem Wasser (Stagnation)
• Mangelhafter hydraulischer Abgleich der ZirkulationMangelhafter hydraulischer Abgleich der Zirkulation
• Mangelhafte Isolierung zwischen parallelen KW- und WW- LeitungenMangelhafte Isolierung zwischen parallelen KW- und WW- Leitungen
• Hoher Temperaturabfall im WW-Leitungssystem >5-15KHoher Temperaturabfall im WW-Leitungssystem >5-15K
• Abschaltung bzw. Ausfall der ZirkulationAbschaltung bzw. Ausfall der Zirkulation
• Längere Zeit leer stehende Gebäudeabschnitte (Nichtnutzung)Längere Zeit leer stehende Gebäudeabschnitte (Nichtnutzung)
• Verkeimte Armaturen (Duschschläuche-Biofilm)Verkeimte Armaturen (Duschschläuche-Biofilm)
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ZirkulationssystemeZirkulationssysteme
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Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!
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