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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006)
Fassung vom 15. 11. 2006
Inhaltsübersicht seite
§ 1 geltungsbereich 2
§ 2 Begriffsdefinitionen 2
§ 3 vertragsabschluss – anzahlung 2
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung 2
§ 5 RücktrittvomBeherbergungsvertrag–Stornogebühr 2
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 3
§ 7 Rechte des vertragspartners 3
§ 8 PflichtendesVertragspartners 3
§ 9 Rechte des Beherbergers 3
§10 PflichtendesBeherbergers 3
§ 11 Haftung des Beherbergers für schäden an eingebrachten sachen 3
§ 12 Haftungsbeschränkungen 4
§ 13 Tierhaltung 4
§ 14 verlängerung der Beherbergung 4
§15 BeendigungdesBeherbergungsvertrages–VorzeitigeAuflösung 4
§16 ErkrankungoderToddesGastesimBeherbergungsvertrag 5
§17 Erfüllungsort,GerichtsstandundRechtswahl 5
§18 Sonstiges 5
ClubDorf
Gruppe:moderne, edle Logos- hochwertige Gestaltung- hohe Kundenerwartung- Qualität- professionell- frisch
- Favorit: oben(Idee Verbung mehrerer unterschiedlicher Häuser)Edelweiss = BergeHäuser symbolisieren Verbundstilisierte Berge / Alpen
See – ISchgl
Clubdorf Hotelbetriebs GmbH: Hotel Tirolerhof, Hotel Astoria, Appartements. Gries 113, A-6553 See, T.: +43 (0)5441 / 82 33F.: +43 (0)5441 / 83 39, E-Mail: info@clubdorf.at, www.clubdorf.at, www.ischglhotels.at und www.facebook.com/ischglhotels Bankverbindung Sparkasse Ischgl: BLZ: 205 02, KTN: 0 500 002 654, Ausland: IBAN: AT972050200500002654, BIC: SPIMAT21
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§ 1 geltungsbereich
1.1DieseAllgemeinenGeschäftsbedingungenfürdieHotel- lerie(imFolgenden„AGBH2006“)ersetzendiebisherigenÖHVBinderFassungvom23.September1981.
1.2DieAGBH2006schließenSondervereinbarungennichtaus.DieAGBH2006sindgegenüberimEinzelnengetroffe-nen vereinbarungen subsidiär.
§2Begriffsdefinitionen
2.1Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Isteinenatürlicheoder juristischePerson,die gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: IsteinenatürlichePerson,dieBeherbergung inAn-spruchnimmt.DerGast ist inder Regel zugleichVertrags-partner.AlsGastgeltenauchjenePersonen,diemitdemVer-tragspartneranreisen(z.B.Familienmitglieder,Freundeetc.).
„Vertragspartner“:IsteinenatürlicheoderjuristischePersondesIn-oderAuslandes,diealsGastoderfüreinenGasteinen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind imSinnedesKonsumentenschutzgesetzes1979 idgF zu ver-stehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischendemBeherber-gerunddemVertragspartnerabgeschlosseneVertrag,des-senInhaltinderFolgenähergeregeltwird.
§ 3 vertragsabschluss – anzahlung
3.1DerBeherbergungsvertragkommtdurchdieAnnahmeder Bestellung des vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegan-gen,wenndiePartei,fürdiesiebestimmtsind,dieseuntergewöhnlichenUmständenabrufenkann,undderZugangzu den bekannt gegebenen geschäftszeiten des Beherber-gerserfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungs-vertragunterderBedingungabzuschließen,dassderVer-tragspartnereineAnzahlungleistet. IndiesemFall istderBeherbergerverpflichtet,vorderAnnahmederschriftlichenodermündlichenBestellungdesVertragspartners,denVer-tragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.ErklärtsichderVertragspartnermitderAnzahlung(schrift-lichodermündlich) einverstanden, kommtderBeherber-gungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärungüber die Bezahlung der anzahlung des vertragspartners beimBeherbergerzustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlungspätestens7Tage (einlangend) vorderBeherbergungzubezahlen.DieKosten fürdieGeldtransaktion (z.B.Über-weisungsspesen)trägtderVertragspartner.FürKredit-undDebitkartengeltendiejeweiligenBedingungenderKarten-unternehmen.
3.4 Die anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1DerVertragspartnerhatdasRecht, soderBeherbergerkeineandereBezugszeitanbietet,diegemietetenRäumeab16:00UhrdesvereinbartenTages(„Ankunftstag“)zubeziehen.
4.2Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Uhr Früh in An-spruchgenommen,sozähltdievorhergegangeneNachtalsersteÜbernachtung.
4.3Die gemieteten Räume sinddurchdenVertragspartneram Tag der Abreise bis 12:00Uhr freizumachen.Der Be-herbergeristberechtigt,einenweiterenTaginRechnungzustellen,wenndiegemietetenRäumenichtfristgerechtfreige-machtsind.
§5RücktrittvomBeherbergungsvertrag–Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1SiehtderBeherbergungsvertrageineAnzahlungvorundwurdedieAnzahlungvomVertragspartnernicht fristgerechtgeleistet,kannderBeherbergerohneNachfrist vomBeher-bergungsvertrag zurücktreten.
5.2FallsderGastbis18:00UhrdesvereinbartenAnkunftsta-gesnichterscheint,bestehtkeineBeherbergungspflicht,esseidenn,dasseinspätererAnkunftszeitpunktvereinbartwurde.
5.3HatderVertragspartnereineAnzahlung(siehe3.3)ge-leistet,sobleibendagegendieRäumlichkeitenbisspätestens12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgendenTag reserviert. BeiVorauszahlung vonmehrals vier Tagen,endetdieBeherbergungspflichtab18:00UhrdesviertenTa-ges,wobeiderAnkunftstagalsersterTaggerechnetwird,esseidenn,derGastgibteinenspäterenAnkunftstagbekannt.
5.4Bisspätestens3MonatevordemvereinbartenAnkunfts-tag des vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durchdenBeherberger,aussachlichgerechtfertigtenGrün-den,esseidenn,eswurdeetwasanderesvereinbart,durcheinseitigeErklärungaufgelöstwerden.
RücktrittdurchdenVertragspartner–Stornogebühr
5.5Bisspätestens3MonatevordemvereinbartenAnkunfts-tagdesGasteskannderBeherbergungsvertragohneEntrich-tung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durchdenVertragspartneraufgelöstwerden.
5.6Außerhalbdes im§5.5. festgelegtenZeitraums ist einRücktritt durch einseitige Erklärung des vertragspartners nur unterEntrichtungfolgenderStornogebührenmöglich:n bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40% vom gesamtenArrangementpreis;n bis 1Woche vor dem Ankunftstag 70% vom gesamtenArrangementpreis;ninderletztenWochevordemAnkunftstag90%vomge-samtenArrangementpreis.
bis3Monate3Monatebis1Monat
1Monatbis1Woche
In der letzten Woche
keineStorno-gebühren
40% 70% 90%
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Behinderungen der anreise
5.7KannderVertragspartneramTagderAnreisenicht imBeherbergungsbetrieberscheinen,weildurchunvorherseh-bareaußergewöhnlicheUmstände(z.B.extremerSchnee-fall,Hochwasseretc.)sämtlicheAnreisemöglichkeitenun-möglichsind,istderVertragspartnernichtverpflichtet,dasvereinbarte Entgelt für die Tage der anreise zu bezahlen.
5.8DieEntgeltzahlungspflichtfürdengebuchtenAufenthaltlebtabAnreisemöglichkeitwiederauf,wenndieAnreisein-nerhalbvondreiTagenwiedermöglichwird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. denGästeneineadäquateErsatzunterkunft(gleicherQualität)zurVerfügungstellen,wenndiesdemVertragspartnerzumutbarist,besonderswenndieAbweichunggeringfügigundsach-lich gerechtfertigt ist.
6.2EinesachlicheRechtfertigungistbeispielsweisedanngegeben,wennderRaum(dieRäume)unbenutzbarge-worden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufent-halt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstigewichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3AllfälligeMehraufwendungenfürdasErsatzquartierge-henaufKostendesBeherbergers.
§ 7 Rechte des vertragspartners
7.1 Durch den abschluss eines Beherbergungsvertrages er-wirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Ge-brauchdergemietetenRäume,derEinrichtungendesBeher-bergungsbetriebes,dieüblicherWeiseundohnebesondereBedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind,und auf die übliche Bedienung. Der vertragspartner hat sei-neRechtegemäßallfälligenHotel-und/oderGästerichtlinien(Hausordnung)auszuüben.
§8PflichtendesVertragspartners
8.1DerVertragspartneristverpflichtet,spätestenszumZeit-punktderAbreisedasvereinbarteEntgeltzuzüglichetwaigerMehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinan-spruchnahmedurchihnund/oderdieihnbegleitendenGäs-ten entstanden sind zuzüglich gesetzlicherUmsatzsteuer zubezahlen.
8.2DerBeherberger istnichtverpflichtet,Fremdwährungenzu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährun-gen,werdendiese nach Tunlichkeit zumTageskurs in Zah-lung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungenoder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt derVertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten,etwaErkundigungenbeiKreditkartenunternehmungen,Tele-grammeusw.
8.3DerVertragspartnerhaftetdemBeherbergergegenüberfürjedenSchaden,deneroderderGastodersonstigePerso-nen,diemitWissenoderWillendesVertragspartnersLeistun-gendesBeherbergersentgegennehmen,verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des be-dungenenEntgeltsoder isterdamit imRückstand, so stehtdemBeherbergerdasgesetzlicheZurückbehaltungsrechtgemäߧ970cABGBsowiedasgesetzlichePfandrechtgem §1101ABGBanden vomVertragspartner bzw. dem vomGasteingebrachtenSachenzu.DiesesZurückbehaltungs-oderPfandrechtstehtdemBeherbergerweiterszurSicherungseinerForderungausdemBeherbergungsvertrag,insbeson-derefürVerpflegung,sonstigerAuslagen,diefürdenVer-tragspartnergemachtwurdenundfürallfälligeErsatzansprü-chejeglicherArtzu.
9.2WirddasService imZimmerdesVertragspartnersoderzuaußergewöhnlichenTageszeiten(nach20:00Uhrundvor6:00Uhr)verlangt,soistderBeherbergerberechtigt,dafüreinSonderentgeltzuverlangen.DiesesSonderentgelt ist je-dochaufderZimmerpreistafelauszuzeichnen.DerBeherber-gerkanndieseLeistungenausbetrieblichenGründenauchablehnen.
9.3DemBeherbergerstehtdasRechtauf jederzeitigeAb-rechnungbzw.ZwischenabrechungseinerLeistungzu.
§10PflichtendesBeherbergers
10.1DerBeherberger istverpflichtet,dievereinbartenLeis-tungen ineinemseinemStandardentsprechendenUmfangzu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beher-bergers,dienichtimBeherbergungsentgeltinbegriffensind,sindbeispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert inRechnung gestellt werdenkönnen,wiedieBereitstellungvonSalons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Gara-gierungusw.;
b) fürdieBereitstellungvonZusatz-bzw.KinderbettenwirdeinermäßigterPreisberechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für schäden an eingebrach-ten sachen
11.1DerBeherbergerhaftetgemäߧ§970ffABGBfürdievom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftungdes Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die SachendemBeherbergeroderdenvomBeherbergerbefugtenLeu-tenübergebenoderaneinenvondiesenangewiesenenoderhiezubestimmtenOrtgebrachtwordensind.SoferndemBe-herbergerderBeweisnichtgelingt,haftetderBeherbergerfürseineigenesVerschuldenoderdasVerschuldenseinerLeutesowiederaus-undeingehendePersonen.DerBeherbergerhaftetgemäߧ970Abs1ABGBhöchstensbiszudemimBundesgesetzvom16.November1921überdieHaftungderGastwirteundandererUnternehmerinderjeweilsgeltendenFassung festgesetzten Betrag. Kommt der VertragspartneroderderGastderAufforderungdesBeherbergers,seineSa-chenaneinembesonderenAufbewahrungsortzuhinterlegennicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicherHaftungbefreit.DieHöheeinerallfälligenHaftungdesBe-herbergersistmaximalmitderHaftpflichtversicherungssum-me des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein VerschuldendesVertragspartnersoderGastesistzuberücksichtigen.
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11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.IstderVertragspartnereinUnternehmerwirddieHaftungauch fürgrobeFahrlässigkeitausgeschlossen. IndiesemFallträgtderVertragspartnerdieBeweislastfürdasVor-liegendesVerschuldens.FolgeschädenoderindirekteSchädensowieentgangeneGewinnewerdenkeinesfallsersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet derBeherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. DerBeherberger haftet für einen darüber hinausgehenden scha-dennurindemFall,dasserdieseSacheninKenntnisihrerBeschaffenheitzurAufbewahrungübernommenhatoder indemFall,dassderSchadenvonihmselbstodereinenseinerLeuteverschuldetwurde.DieHaftungsbeschränkunggemäß12.1und12.2giltsinngemäß.
11.4DieVerwahrungvonKostbarkeiten,GeldundWertpa-pieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich umwesentlichwertvollereGegenständehandelt, alsGäste desbetreffendenBeherbergungsbetriebesgewöhnlichinVerwah-rung geben.
11.5InjedemFallderübernommenenAufbewahrungistdieHaftungausgeschlossen,wennderVertragspartnerund/oderGastdeneingetretenenSchadenabKenntnisnichtunverzüg-lichdemBeherbergeranzeigt.ÜberdiessinddieseAnsprücheinnerhalbvondreiJahrenabKenntnisodermöglicherKennt-nisdurchdenVertragspartnerbzw.Gastgerichtlichgeltendzumachen;sonstistdasRechterloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1IstderVertragspartnereinKonsument,wirddieHaftungdes Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit AusnahmevonPersonenschäden,ausgeschlossen.
12.2IstderVertragspartnereinUnternehmer,wirddieHaf-tung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeitausgeschlossen.IndiesemFallträgtderVertragspartnerdieBeweislastfürdasVorliegendesVerschuldens.Folgeschäden,immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie ent-gangeneGewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzendeSchadenfindetinjedemFallseineGrenzeinderHöhedesvertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1TieredürfennurnachvorherigerZustimmungdesBe-herbergersundallenfallsgegeneinebesondereVergütungindenBeherbergungsbetriebgebrachtwerden.
13.2DerVertragspartner,dereinTiermitnimmt,istverpflich-tet,diesesTierwährendseinesAufenthaltesordnungsgemäßzu verwahrenbzw. zubeaufsichtigenoderdiesesauf seineKostendurchgeeigneteDritteverwahrenbzw.beaufsichtigenzu lassen.
13.3DerVertragspartnerbzw.Gast,dereinTiermitnimmt,hatübereineentsprechendeTier-Haftpflichtversicherungbzw.einePrivat-Haftpflichtversicherung,dieauchmöglichedurchTiereverursachteSchädendeckt,zuverfügen.DerNachweisderentsprechendenVersicherung istüberAufforderungdesBeherbergers zu erbringen.
13.4DerVertragspartnerbzw. seinVersichererhaftendemBeherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den scha-den,denmitgebrachteTiereanrichten.DerSchadenumfasst
insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers,die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons,Gesellschafts-, Restauranträumen undWellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 verlängerung der Beherbergung
14.1DerVertragspartnerhatkeinenAnspruchdarauf,dassseinAufenthaltverlängertwird.KündigtderVertragspartnerseinen Wunsch auf verlängerung des aufenthalts rechtzeitig an,sokannderBeherbergerderVerlängerungdesBeherber-gungsvertrageszustimmen.DenBeherbergertrifftdazukeineVerpflichtung.
14.2KannderVertragspartneramTagderAbreisedenBe-herbergungsbetriebnichtverlassen,weildurchunvorherseh-bareaußergewöhnlicheUmstände(z.B.extremerSchneefall,Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrtodernichtbenutzbarsind,sowirdderBeherbergungsvertragfür die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatischverlängert.EineReduktiondesEntgeltsfürdieseZeitistallen-fallsnurdannmöglich,wennderVertragspartnerdieange-botenenLeistungendesBeherbergungsbetriebesinfolgederaußergewöhnlichenWitterungsverhältnisse nicht zur Gänzenutzenkann.DerBeherbergeristberechtigt,mindestensje-nesEntgeltzubegehren,dasdemgewöhnlichverrechnetenPreisinderNebensaisonentspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – VorzeitigeAuflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeitabgeschlossen,soendetermitZeitablauf.
15.2ReistderVertragspartnervorzeitigab,soistderBeher-bergerberechtigt,dasvollevereinbarteEntgeltzuverlangen.DerBeherbergerwirdinAbzugbringen,wasersichinfolgederNichtinanspruchnahmeseinesLeistungsangebotserspartoder was er durch anderweitige Vermietung der bestelltenRäumeerhaltenhat.EineErsparnisliegtnurdannvor,wennderBeherbergungsbetriebimZeitpunktderNichtinanspruch-nahme der vomGast bestellten Räumlichkeiten vollständigausgelastet istunddieRäumlichkeitaufGrundderStornie-rungdesVertragspartnersanweitereGästevermietetwerdenkann.DieBeweislastderErsparnisträgtderVertragspartner.
15.3DurchdenTodeinesGastesendetderVertragmitdemBeherberger.
15.4WurdederBeherbergungsvertragaufunbestimmteZeitabgeschlossen,sokönnendieVertragsparteiendenVertrag,bis10:00UhrdesdrittenTagesvordembeabsichtigtenVer-tragsende,auflösen.
15.5DerBeherbergeristberechtigt,denBeherbergungsver-tragmitsofortigerWirkungauswichtigemGrundaufzulösen,insbesonderewennderVertragspartnerbzw.derGast
a)vondenRäumlichkeiteneinenerheblichnachteiligenGe-brauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößigesodersonstgrobungehörigesVerhaltendenübrigenGästen,demEigentümer,dessenLeuteoderdenimBeherbergungs-betriebwohnendenDrittengegenüberdasZusammenwoh-nenverleidetodersichgegenüberdiesenPersoneneinermitStrafebedrohtenHandlunggegendasEigentum,dieSittlich-keitoderdiekörperlicheSicherheitschuldigmacht;
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b)voneineransteckendenKrankheitodereineKrankheit,dieüberdieBeherbergungsdauerhinausgeht,befallenwirdodersonstpflegedürftigwird;
c)dievorgelegtenRechnungenbeiFälligkeitinnerhalbeinerzumutbargesetztenFrist(3Tage)nichtbezahlt.
15.6WenndieVertragserfüllungdurcheinalshöhereGe-waltzuwertendesEreignis(z.B.Elementarereignisse,Streik,Aussperrung,behördlicheVerfügungenetc.)unmöglichwird,kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeitohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern derVertragnichtbereitsnachdemGesetzalsaufgelöstgilt,oderderBeherbergervonseinerBeherbergungspflichtbefreit ist.EtwaigeAnsprücheaufSchadenersatzetc.desVertragspart-nerssindausgeschlossen.
§16ErkrankungoderToddesGastes
16.1ErkrankteinGastwährendseinesAufenthaltes imBe-herbergungsbetrieb, sowirdder Beherberger überWunschdesGastesfürärztlicheBetreuungsorgen.IstGefahrinVer-zug,wirdderBeherbergerdieärztlicheBetreuungauchohnebesonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbe-sonderedann,wenndiesnotwendigistundderGasthierzuselbstnichtinderLageist.
16.2SolangederGastnichtinderLageist,EntscheidungenzutreffenoderdieAngehörigendesGastesnichtkontaktiertwerdenkönnen,wirdderBeherbergeraufKostendesGastenfür ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sor-gemaßnahmenendet jedoch indemZeitpunkt, indemderGastEntscheidungentreffenkannoderdieAngehörigenvomKrankheitsfallbenachrichtigtwordensind.
16.3Der Beherberger hat gegenüber demVertragspartnerunddemGastoderbeiTodesfallgegenderenRechtsnachfol-gerinsbesonderefürfolgendeKostenErsatzansprüche:
a) offeneArztkosten, Kosten für Krankentransport,Medika-menteundHeilbehelfe,
b)notwendiggewordeneRaumdesinfektion,
c)unbrauchbargewordeneWäsche,BettwäscheundBettein-richtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründlicheReinigungalldieserGegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenstän-den,Teppichenusw.,soweitdieseimZusammenhangmitderErkrankungoderdenTodesfallverunreinigtoderbeschädigtwurden,
e)Zimmermiete,soweitdieRäumlichkeitvomGastinAnspruchgenommenwurde,zuzüglichallfälligerTagederUnverwend-barkeitderRäumewegenDesinfektion,Räumungo.ä.,
f)allfälligesonstigeSchäden,diedemBeherbergerentstehen.
§17Erfüllungsort,GerichtsstandundRechtswahl
17.1ErfüllungsortistderOrt,andemderBeherbergungsbe-trieb gelegen ist.
17.2DieserVertragunterliegtösterreichischemformellenundmateriellenRechtunterAusschlussderRegelndesInternatio-nalenPrivatrechts(insbIPRGundEVÜ)sowieUN-Kaufrecht.
17.3AusschließlicherGerichtsstandistimzweiseitigenUnter-nehmergeschäftderSitzdesBeherbergers,wobeiderBeher-bergerüberdiesberechtigt ist,seineRechteauchbei jedemanderemörtlichemundsachlichzuständigemGerichtgeltendzumachen.
17.4WurdederBeherbergungsvertragmiteinemVertrags-partner, der Verbraucher ist und seinenWohnsitz bzw. ge-wöhnlichenAufenthaltinÖsterreichhat,geschlossen,könnenKlagengegendenVerbraucherausschließlichamWohnsitz,amgewöhnlichenAufenthaltsortoderamBeschäftigungsortdesVerbraucherseingebrachtwerden.
17.5WurdederBeherbergungsvertragmiteinemVertragspart-ner,derVerbraucheristundseinenWohnsitzineinemMitglieds-staatderEuropäischenUnion(mitAusnahmeÖsterreichs), Is-land,NorwegenoderderSchweiz,hat,istdasfürdenWohnsitzdesVerbrauchersfürKlagengegendenVerbraucherörtlichundsachlich zuständige gericht ausschließlich zuständig.
§18Sonstiges
18.1SoferndieobigenBestimmungennichtsBesonderesvor-sehen,beginntderLaufeinerFristmitZustellungdesdieFristanordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welchedieFrist zuwahrenhat.BeiBerechnungeinerFrist,welchenachTagenbestimmtist,wirdderTagnichtmitgerechnet,inwelchenderZeitpunktoderdieEreignungfällt,nachdersichderAnfangderFristrichtensoll.NachWochenoderMonatenbestimmteFristenbeziehensichaufdenjenigenTagederWo-cheoderdesMonates,welcherdurchseineBenennungoderZahldemTageentspricht,vonwelchemdieFristzuzählenist.FehltdieserTagindemMonat,istderindiesemMonatletzteTagmaßgeblich.
18.2ErklärungenmüssendemjeweilsanderenVertragspart-neramletztenTagderFrist(24:00Uhr)zugegangensein.
18.3Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung desVertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen.Der Vertragspartner ist nicht berechtigtmit eigenen Forde-rungengegenForderungendesBeherbergersaufzurechnen,es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder dieForderungdesVertragspartnersistgerichtlichfestgestelltodervomBeherbergeranerkannt.
18.4 ImFallevonRegelungslückengeltendieentsprechen-dengesetzlichenBestimmungen.
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