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Arbeitsschutz und Prävention
Arbeitsstättenregel ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Erlassen Oktober 2012
Arbeitsstättenregel A2.1 Absturz 12/2014 2
Auflauf
1. Vorstellung
2. Notwendigkeit der ASR A2.1
3. Kurze Vorstellung der ASR A2.1
4. Schwierigkeiten bei der Umsetzung der ASR A2.1
5. Auswirkung bei Änderung der ArbStättV
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Unfallkasse des Bundes - Zuständigkeit
Zentralstelle für Arbeitsschutz
beim
Bundesministerium des Innern
Ist zuständige Behörde nach
Arbeitsschutzgesetz §21 (5)
Nimmt die Aufgaben der Prävention wahr nach
Sozialgesetzbuch VII §115 (3)
In deren Auftrag handelt bezüglich Arbeitsschutz und
Prävention
Unfallkasse des Bundes
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Erlass des Bauministeriums aus 2003
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes – Berücksichtigung des Arbeitsschutzes
BS 20 – B1250-00 vom 03.07.2003 „ ...
Aus gegebenem Anlass bitte ich zukünftig sicherzustellen, dass bereits
im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsplanung für zivile
Bundesbaumaßnahmen, die den Beschäftigten des Bundes als
Dienstgebäude dienen sollen, die Unfallkasse des Bundes einbezogen wird.
Der Arbeitsschutz ist in der Regel nicht Gegenstand des bauaufsichtlichen
Verfahrens.“
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Beratungsauftrag in der
Planungsphase
Stellungnahme im Bauzustimmungs-
verfahren
Zuständigkeit nach §§ 2-4 BauStellV
Gesetzlicher Auftrag entspr. § 21 ArbSchG
• Betrifft alle Bauvorhaben von Einrichtungen bei denen die UK-Bund nach ArbSchG zuständig ist (mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung, bezeichnete Unternehmen)
• Bauten der Ministerien und Obersten Gerichte
• Sonderregelung: Baumaß-nahmen der BBR in Berlin
• Baustellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Aufgaben im Rahmen von Bauvorhaben Bund
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Notwendigkeit der ASR Schutz vor Absturz DGUV-Statistik Arbeitsunfallgeschehen im Jahr 2012
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Inhalt der ASR A2.1
1. Zielstellung
2. Anwendungsbereich
3. Begriffsbestimmung
4. Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen
5. Maßnahmen zum Schutz vor Absturz
6. Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen
7. Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern
8. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
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1. Zielstellung
• Sichere Betretbarkeit und Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und auf Dächern für spätere Arbeiten.
• Sicherheitstechnische Anforderungen für Instandhaltungsarbeiten planen und umsetzen.
simplifiedsafety.de
• Technische Lösungen mit kollektiver Schutzwirkung haben Priorität vor organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen.
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2. Anwendungsbereich
...gilt zum Schutz der Beschäftigten
• vor Absturz und
• vor herabfallenden Gegenständen sowie
• für das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen.
Ausgenommen:
• Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind entspr. BetrSichV,
• Reinigen von Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden, hier gilt die ASR A1.6
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Absturzgefahr und Regelungen
div. DIN, TRAV, TRLV
ArbStättV ASR A 2.1 ASR A 1.6
BetrSichV TRBS 2121
Diverse BGI (u.a. 826, 5074)
BaustellV RAB 32
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3. Begriffsbestimmung
• Absturz
• Absturzkante
• Absturzhöhe
• Abrutschen
• Absturzsicherung
• Auffangeinrichtung
• Individuelle Schutzmaßnahmen
• Umwehrungen
• Gefahrenbereiche
• Herabfallende Gegenstände
• Durchtrittsicher
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4. Beurteilung der Gefährdung ...
4.1 Gefährdung durch Absturz ... liegt vor, wenn:
... ist abhängig von: → Absturzhöhe → Art, Dauer der Tätigkeit → körperlichen Belastung → Abstand von der Absturzkante, → Arbeitsumgebung und → gefährdende äußere Einflüsse → Beschaffenheit des Standplatzes und der tiefer gelegenen Fläche.
1,0 m < 2,0 m 0,2 -1,0 m
Gefährdungs- beurteilung erforderlich
> 60°
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4.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
2. ...sofern dies nicht möglich, müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein.
3. Wenn 1. und 2. nicht möglich, dann Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
4. Im Einzelfall kann auf 1, 2 und 3 verzichtet werden (z. B. Szenenfläche auf Bühnen) unter Auflage spezieller Maßnahmen.
1. bauliche Absturzsicherungen
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4.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
• Vorstellungen des Bauherren oder Architekten
(Sichtbarkeit der Absturzsicherung, Kostenfaktor)
• Bauliche Begebenheiten
(Schwierigkeiten bei einer nachträglichen Montage,
Gebäude steht unter Denkmalschutz)
• Verständnis der Baugenehmigungsbehörde
(Ablehnung der Forderung …..)
Schwierigkeiten bei der Umsetzung
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4.3 Gefährdung durch herabfallende Gegenstände Häufiges Problem bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten im Bereich von Atrien, Dachverglasungen oder Fensterflächen sowie bei Arbeiten an Dachkanten.
Kriterien der Gefährdungsbeurteilung:
• Höhenunterschied, aus der Gegenstände herabfallen könnten
• Beschaffenheit der Gegenstände
• äußere Einflüsse (Witterung)
• möglicher Personenverkehr
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4.3 Gefährdung durch herabfallende Gegenstände
Schutzmaßnahmen:
• Bauliche Maßnahmen haben Vorrang (Fußleisten, Schutzwände, Schutzdächer, Fangnetze)
• Persönliche Schutzausrüstung (hauptsächlich im industriellen Bereich anwendbar)
• Organisatorische Maßnahmen (zeitlich-organisatorische Maßnahmen, Absperrung, Kennzeichnung des Gefahrenbereichs)
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5.1 Sicherung an Absturzkanten
Umwehrungen...
• entsprechend der zu erwartenden Belastung, (Übersteigschutz, Sicherung von Öffnungen)
• müssen mind. 1,0 m hoch sein, kann auf 0,80 m verringert werden, wenn 0,20 m tief
• bei Absturzhöhe über 12 m, muss die Höhe der Umwehrung 1,10 m sein
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5.2 Sicherung an Boden-/Wandöffnungen
Bodenöffnungen
→... müssen durch feste oder abnehmbare Umwehrungen
→ oder durch Abdeckungen gesichert sein.
Wandöffnungen
→ müssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben, wenn Absturzgefahr besteht.
→ Umwehrungen dürfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin öffnen lassen.
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7.1 Nicht durchtrittsichere Dächer/Bauteile
Schutzmaßnahmen:
• Zugänge müssen unter Verschluss stehen + Kennzeichnung
• Einsatz von sicheren Laufstegen mit Umwehrung
• Sicherung durch Umwehrung, Überdeckung oder Unterspannung Verzicht ist möglich, wenn Lichtkuppel mind. 0,50 m über Dachfläche herausragt.
Gefahr bei: - Wellplatten (Faserzement, Asbestzement, Bitumen)
- Dachoberlichter (Lichtplatten, -bänder, -kuppeln)
- Lichtdurchlässige Dächer,
- Verglasungen
- Solar-, Photovoltaikelemente
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Unterspannung einer Lichtkuppel Überdeckungen von Lichtkuppeln
Mögliche Sicherung im Dachbereich Sicherer Laufsteg mit Handlauf Lichtkuppel ausreichend hoch
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Umsetzungsprobleme durch Fehlplanung Seilsicherungssystem und Blitzschutz kollidieren!
Seilsicherungssystem mit Einbindung der Gebäudeblitzschutzanlage
Quelle: Fa. Innotech
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Auswirkungen bei Änderung der ArbStättV
Def. Arbeitsplatz = Bereiche, in denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
Wegfall der zeitlichen Einschränkung!
Def. Arbeitsstätte = Orte auf dem Gelände eines Betriebes /Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Vollständige Einbindung der Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsbereiche!
Anhang 5.1 – neuer Absatz zu notwendigen Schutzvorrichtungen bei bestimmten Absturzhöhen für Baustellen (> 1,00m, > 2,00m, Ausnahmen ≤ 3,00m)
Es fehlt eine Definition für Schutzvorrichtung! Auch im Glossar nicht enthalten!
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