BPL 152 Hochschule Rechtskraft - fulda.de · Nr. 152 "Hochschule" 1:1000 Sc 05.05.2011 MB...

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Die Errichtung baulicher Anlagen und die Bepflanzung der mit Geh-, Fahr-, Radwege- und Leitungsrechten belasteten Flächen sind nicht zulässig.

4. Grünordnerische Festsetzungen § 9 (1) 25 BauGB i.V. mit § 81 HBO

4.1 Schutz und Erhalt von Bäumen

Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Nahbereich der Bäume sind die Vorgaben der DIN 18920 einzuhalten. Abgänge sind durch stand-ortgerechte Laubbäume zu ersetzen.

4.2 Anpflanzen von Bäumen

Der zeichnerischen Darstellung entsprechend sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Abweichungen von den gekenn-zeichneten Standorten sind zulässig. Der Mindeststammumfang der Bäume beträgt bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) 12 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) 16 cm in 1 m Höhe.

4.3 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

Die nicht überbaubaren Flächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Nachweis ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag beizule-gen ist. Pro angefangene 200 m2 Grünfläche ist mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum (Pflanzgröße s.o.) zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume sind anrechenbar.

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO

Anhang zum Bebauungsplan Nr. 152 Hochschule Stand 4.1.2011

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit §§ 1, 6, 8, 11 und 12 BauNVO

1.1 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule“ sind bauliche Anlagen, die der Zweckbestimmung Hochschule dienen oder für die Ausübung der Nutzung erfor-derlich sind, zulässig.

1.2 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule, STP/PH“ sind ebenerdige Stellplätze und ein maximal viergeschossiges Parkhaus zulässig.

1.3 In dem Sondergebiet Studentisches Wohnen gem. § 11 BauNVO ist außer dem stu-dentischen Wohnen auch studentisches Arbeiten zulässig.

1.4 In den Gewerbegebieten GE gem. § 8 (2) Nr. 1 - 4 BauNVO sind Gewerbebetriebe al-ler Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Ver-waltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.

Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO: Wohnungen für Auf-sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den zulässigen Nutzungen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-cke.

Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO und Einzelhandels-betriebe.

1.5 In den Mischgebieten MI sind gem. § 6 (2) Nr. 1 bis 5 BauNVO Wohngebäude, Ge-schäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be-herbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, soweit sie das Wohnen nicht we-sentlich stören, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.

Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ein-zelhandelsbetriebe gem. § 6 (2) 3, 6 bis 8 BauNVO.

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO

2.1 Die zulässige Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, sowie die Zahl der Vollge-schosse oder maximale Gebäudehöhe ist in den einzelnen Baufeldern zeichnerisch festgesetzt.

2.2 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Oberkante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen. § 18 BauNVO

2.3 Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordnete Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 20% der Fläche der beanspruchten Dachebene aus-nahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen. § 18 BauNVO

2.4 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-chen zulässig. § 12 i.V. § 23 (5) BauNVO

3. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB

2413

3013

1313

2210 25

13

124

1024

1318

2010

1413

67

710

118

9

215

1023

223

716

217

102

2610

59

822

227

229

275

645

2710

1267

223

69

422

6632

369

1338

2510

383

29139

438

435

627

3932

438

1238

943

6732

46166

10388

38

5632

46145

1138

434

46165

6432

343

3260

16446

6332

46163

6532

2246

46162

4610

4623

1146

477

2146

4620

647

46252

4612

247

4613

546

6132

447

437

473

3244

73

4617

1646

547

25

4618

5232

47

4614

4619

161

4615

16

223

322

4832

163

3247

484

449

3832

548

648

6232

48169

17048

748

848

49272

49271

49270

249

5032

32629

948

149

50101

15048

49210

1548

15

41

49269

49188

154

348

248

4898

148

1448

9948

1174

11550

10448

50109

50111

10748

24446

349

23445

23444

312

7750

11650

10850

531

7850

5082

5450

5076

750

124

501

6550

506

11250

3250

10750

3632

6750

5550

9850

8180

3850

3350

10650

1450

50103

11350

5034

3950

10250

3550

8280

10450

5059

652

8080

8150

11450

3750

5850

552

9450

1297

8084

5093

5380

2580

10550

8850

8380

(B 27)

Richard-Müller-Straße

Richard-Müller-Straße

(L 3079)

Berliner Straße

Leipziger Straße

Daimler-Benz-Straße

Daimler-Benz-Straße

(L 3079)

Leipziger Straße

Moltkestraße

Marquardstraße

Moltkestraße

Ludwig-Beck-Straße

Moritz-Juchheim-Straße

Moltkestraße

Moltkestraße

SO

2,40,7

Hochschule

GH21,00

D

D

D

D

D

D

DD

D

D

D

D

D

SO

IV

1,20,6

GH14,00

StudentischesWohnen

MI

1,20,6

IV

GE

2,40,8

GH14,00

GE

1,60,8

GH10,00

GE

2,40,8

GH21,00

SO

2,40,7

Hochschule

GH21,00

SOHochschuleSTP / PH

0,8 IV

SO

2,40,8

GH21,00

Hochschule

GE

1,60,8

GH10,00

SO

IV

1,20,6

GH16,50

StudentischesWohnen

SO

2,40,7

Hochschule

GH21,00

GE

2,40,8

GH14,00

P

H

GE

2,40,8

GH14,00

BPL120 Ä1

BPL V8

BPL 20

BPL V8

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

7,50

3

Campus Mitte

Campus Süd

Campus Nord

BPL 120

BPL 120 Ä1

BPL 120

BPL V8

BPL 20

BPL 20

Im Sondergebiet "SO Hochschule" sind die zur Gewerbefläche hin orientierten Fassadenabschnitte nur mit Nutzungen zulässig, die auch während des Nachtzeitraumes einen Schutzanspruch analog der Tageszeit, gem. TA-Lärm von 1998, von 60dB(A) beanspruchen können.

MaßstabBearbeitetGezeichnet

Zeichen Datum

Übersichtsplan StadtplanungsamtPostfach 205236010 FuldaTel.: 06 61/102 1612Fax: 06 61/102 2031e-mail: stadtplanung@fulda.de

FULDA UNSERE STADT

Bebauungsplan der Stadt FuldaNr. 152 "Hochschule"

1:1000 Sc 05.05.201105.05.2011MB

Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

zu erhaltende Bäume

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)

Verkehrsflächen(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungZweckbestimmung:

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen(§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14, 21 BauGB)

Elektrizität

Sonstige Planzeichen

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans(§ 9 Abs. 7 BauGB )

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angrenzender Bebauungspläne

Straßenverkehrsflächen

P Private StraßeH Erschließung Hochschule

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten Elektrizität, Abwasser, Wasser, Gasund Telekommikationsmedien

Leitungsrecht zu Gunsten der ÜWAG (Überlandwerk Fulda AG)

Geh- und Radwegerecht

anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)

Lärmpegelbereich V (LPB)

Lärmpegelbereich IV (LPB)

Passive Schallschutzmassnahmen (Fenster, Fassade) gem. den Anforderungen nach DIN 4109,Nov. 1989, für Gebäude in den Lärmpegelbereichen IV und V, sh. Schalltechnische Untersuchung

D

Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)

Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

D

Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Kartengrundlage TopographieDie in der Kartengrundlage grau dargestellte Topographie ist nur Darstellung des Bestandes und keine Festsetzung. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und Überquerungshilfen sind nur Darstellungen des Bestandes und keine Festsetzung.

BahnanlagenDie Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährden und ist daher mit der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt a.M. abzustimmen. Bei Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren ist die Bahn zu beteiligen.Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (z.B. Beleuchtung von Parkplätzen, Baustellenbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

GestaltungssatzungIm Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung.

AltlastenAufgrund der seit langer Zeit bestehenden industriell-gewerblichen Nutzung des Areals ist eine Belastung des Bodens im Plangebiet mit Altlasten bzw. umweltgefährdenden Stoffen nicht auszuschließen.Werden im Bebauungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bauflächen hinsichtlich ihrer industriell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen und das Altflächeninformationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umgehend die zuständige Fachbehörde zu beteiligen. Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.

WärmepumpenDie Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetzt (HWG) erlaubnispflichtig.

HeizölanlagenHeizölanlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde der Stadt Fulda anzuzeigen.

Schutz von Bäumen bei BaumaßnahmenFür den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4.

FreiflächengestaltungMit dem Bauantrag ist der Genehmigungsbehörde ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, in dem die Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nachzuweisen ist.

DenkmalschutzIm Plangebiet befinden sich mehrere Einzelkulturdenkmäler sowie Gesamtanlagen, die in die hessische Denkmalschutzliste eingetragen sind. Diese sind zeichnerisch gekennzeichnet. Bei geplanten Maßnahmen an Einzeldenkmälern und Gesamtanlagen oder im direkten Umfeld ist vorab die Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzuholen.

BodendenkmälerWerden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden.

vorh. Gebäude

vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Böschungen

vorh. Flurstückgrenze mit Flurstücksnummer16 2 17

2

Erklärung der Kartengrundlage am Beispiel

V:\Magistrat\Dez3\61\611\Stadt\Projekte\BPL 152 Hochschule\Bauleitplanung\Arbeitspläne\BPL 152 Hochschule 2011-05-05.vwx

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 152 "Hochschule" werden Teile der Bebauungspläne Nr. 20 "Leipziger Straße" und Nr. 120 "Dauerkleingärten Neue Heimat" gegenstandslos.Die Erfassung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Gewerbegebiet Lehnerz" erfolgt aus plangrafischen Gründen und hat keine inhaltlichen Änderungen zur Folge.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl I S.466)

Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl. I, S. 58)

Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542)

Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.November 2010 (GVBl. I S. 429)

Hessisches Naturschutzgesetz HENatG vom 04.12.2006, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des HLPG vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)

Die Errichtung baulicher Anlagen und die Bepflanzung der mit Geh-, Fahr-, Radwege- und Leitungsrechten belasteten Flächen sind nicht zulässig.

4. Grünordnerische Festsetzungen § 9 (1) 25 BauGB i.V. mit § 81 HBO

4.1 Schutz und Erhalt von Bäumen

Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Nahbereich der Bäume sind die Vorgaben der DIN 18920 einzuhalten. Abgänge sind durch stand-ortgerechte Laubbäume zu ersetzen.

4.2 Anpflanzen von Bäumen

Der zeichnerischen Darstellung entsprechend sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Abweichungen von den gekenn-zeichneten Standorten sind zulässig. Der Mindeststammumfang der Bäume beträgt bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) 12 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) 16 cm in 1 m Höhe.

4.3 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

Die nicht überbaubaren Flächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Nachweis ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag beizule-gen ist. Pro angefangene 200 m2 Grünfläche ist mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum (Pflanzgröße s.o.) zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume sind anrechenbar.

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO

AUFSTELLUNGSBESCHLUSSdurch die Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2010

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

BEKANNTMACHUNG des Aufstellungsbeschlusses am 10.07.2010 in der Fuldaer Zeitung

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEITDer Termin für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 10.07.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit vom 19.07.2010 bis 19.08.2010 zur Einsichtnahme aus.

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

INFORMATION DER BEHÖRDENDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.07.2010 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

OFFENLEGUNGDie Offenlegung des Entwurfes wurde am 12.03.2011 in der Fuldaer Zeitung bekannt gemacht. Der Entwurf lag in der Zeit vom 21.03.2011 bis 21.04.2011 zur Einsichtnahme aus.

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

BETEILIGUNG DER BEHÖRDENDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.03.2011 über die Offenlegung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

SATZUNGSBESCHLUSSdurch die Stadtverordnetenversammlung am 20.06.2011

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

RECHTSKRAFT Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 25.06.2011 rechtskräftig.

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

Verfahrensvermerke

M

G

Gemischte Bauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)

Gewerbliche Bauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)

Sonderbauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr.4 BauNVO)

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

Baugrenze

Flächen für Gemeinbedarf (§ 9 Abs.1 Nr. 5)

Feuerwehr

Art der baulichen Nutzung(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO)

Planzeichenerklärung

Verkehrsflächen(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Gebäudehöhe als Höchstmaß

Geschossflächenzahl

Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Hochschule

SOZweckbestimmung:

Hochschule

HochschuleSTP / PH Hochschule Stellplätze / Parkhaus

StudentischesWohnen Hochschule Studentisches Wohnen

Maß der baulichen Nutzung(§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

1,2

0,4

IV

GH13,50

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

Anhang zum Bebauungsplan Nr. 152 Hochschule Stand 4.1.2011

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit §§ 1, 6, 8, 11 und 12 BauNVO

1.1 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule“ sind bauliche Anlagen, die der Zweckbestimmung Hochschule dienen oder für die Ausübung der Nutzung erfor-derlich sind, zulässig.

1.2 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule, STP/PH“ sind ebenerdige Stellplätze und ein maximal viergeschossiges Parkhaus zulässig.

1.3 In dem Sondergebiet Studentisches Wohnen gem. § 11 BauNVO ist außer dem stu-dentischen Wohnen auch studentisches Arbeiten zulässig.

1.4 In den Gewerbegebieten GE gem. § 8 (2) Nr. 1 - 4 BauNVO sind Gewerbebetriebe al-ler Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Ver-waltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.

Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO: Wohnungen für Auf-sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den zulässigen Nutzungen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-cke.

Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO und Einzelhandels-betriebe.

1.5 In den Mischgebieten MI sind gem. § 6 (2) Nr. 1 bis 5 BauNVO Wohngebäude, Ge-schäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be-herbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, soweit sie das Wohnen nicht we-sentlich stören, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.

Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ein-zelhandelsbetriebe gem. § 6 (2) 3, 6 bis 8 BauNVO.

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO

2.1 Die zulässige Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, sowie die Zahl der Vollge-schosse oder maximale Gebäudehöhe ist in den einzelnen Baufeldern zeichnerisch festgesetzt.

2.2 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Oberkante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen. § 18 BauNVO

2.3 Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordnete Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 20% der Fläche der beanspruchten Dachebene aus-nahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen. § 18 BauNVO

2.4 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-chen zulässig. § 12 i.V. § 23 (5) BauNVO

3. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB

Textliche Festsetzungen

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