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CSS Versicherung
Recht & Compliance Tribschenstrasse 21 Postfach 2568 6002 Luzern
CSS Versicherung
Assurance Assicurazione
Telefon 058 277 1111 Telefax 058 277 93 80 rechtsdienst@css.ch www.css.ch
6002 Luzern. PF 2568. GV
Einschreiben Herr Urs Beeler Postfach 7 6431 Schwyz
Im Doppel
Luzern, 26.09.2012/GVCE/GSB
Einspracheentscheid
in Sachen
Beeler Urs, Postfach 7, 6431 Schwyz
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern
betreffend
Verfügung vom 25.06.2012 (Zahlungsausstand)
Rechtsträger für Grundversicherung (KVG): CSS Kranken-Versicherung AG Rechtsträger für Zusatzversicherungen (VVG): CSS Versicherung AG, INTRAS Versicherung AG
1. Sachverhalt
1.1 Herr Urs Beeler ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend CSS) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert.
1.2 Herr Beeler hat sich gegenüber der CSS verpflichtet, KVG-Prämien sowie Kostenbeteiligungen zu bezahlen.
1.3 Anlässlich einer buchhalterischen Kontrolle stellte die CSS fest, dass auf dem Kontoblatt von Herrn Beeler ein Zahlungsausstand in der Höhe von CHF 121.85 besteht (Kostenbeteiligungen vom 23.04.2010, 28.04.2010 und 31.03.2010 [recte: 01.04.2010]). Nachdem Herr Beeler den Ausstand trotz Mahnungen immer noch nicht beglichen hatte, leitete die CSS am 20.03.2012 über den Betrag von CHF 121.85 (zzgl. Mahnkosten von 60.- und 5% Verzugszins seit 21.05.2010) die Betreibung ein.
1.4 Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ingenbohl in der Betreibung Nr. 64740 erhob Herr Beeler am 04.04.2012 Rechtsvorschlag.
1.5 Mit Verfügung vom 25.06.2012 stellte die CSS einen Zahlungsausstand von CHF 194.65 fest (inkl. Mahnspesen von CHF 60.-, 5% Verzugszins seit 31.05.2010 sowie zzgl. Betreibungskosten von CHF 33.-) und hob über diesen Betrag den Rechtsvorschlag auf.
1.6 Gegen diese Verfügung erhob Herr Beeler mit Schreiben vom 16.07.2012 fristgerecht Einsprache. Herr Beeler macht geltend, die Kostenbeteiligungen vom 23.04.2010 wie auch 28.04.2010 seien durch die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 30.07.2010 bezahlt worden. Weiter sei auch die Einforderung einer Kostenbeteiligung vom 31.03.2010 unberechtigt. Entsprechend bittet er um Einstellung der Betreibung und Entschädigung für seine Bemühung von CHF 400.-.
1.7 Abklärungen der CSS haben ergeben, dass die Ausgleichskasse Schwyz die \_e\s\ungsabrechnungen vom 23.04.2010 und 27.04.2010 in der Tat mit Verfügung vom 30.07.2010 beglichen hat, dve CSS die entsprechenden Zahlungen indes nicht korrekt verbucht hatte, wodurch es zum strittigen Zahlungsausstand kam. Betreffend die Leistungsabrechnung vom 31.03.2010 (recte: 01.04.2010) handelt es sich beim ausstehenden Betrag um einen Restbetrag (CHF 17.40) einer in Teilbeträgen beglichenen Leistungsabrechnung vom 01.04.2010. Aufgrund dieser Ausgangssituation hat die CSS den obge-nannten Restbetrag ausgebucht, die Betreibung Nr. 64740 des Betreibungsamtes Ingenbohl mit Schreiben vom 25.09.2012 zurückgezogen und den entsprechenden Betreibungsregistereintrag löschen lassen (vgl. Beilagen). Anlässlich dieser Sachlage kann das vorliegende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Verfügung vom 25.06.2012 aufgehoben werden.
2. Entscheid
2.1 Die Verfügung vom 25.06.2012 wird aufgehoben.
2.2 Das Einspracheverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG).
3. Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Zustellung des Einspracheentscheides beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Fristen stehen während folgenden Zeiten still: Vom siebten Tag vor bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Für die Beschwerde zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich zur Zeit der Beschwerdeerhebung der Wohnsitz des Versicherten befindet (Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz).
Befindet sich der Wohnsitz des Versicherten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich sein letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die CSS ihren Sitz hat (Verwaltungsgehcht des Kantons Luzem, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6002 Luzern).
Die Beschwerde muss eine knappe Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die beanstandete Verfügung der CSS sind beizulegen.
Freundliche Grüsse CSS Versicherung
Christine Ziegler MLaw
Beilagen: Rückzugsschreiben vom 25.09.2012
CSS Versicherung Unternehmen der CSS Gruppe
Inkassodienst Postfach 28 8840 Einsiedeln
Telefon 058 277 34 30 Telefax 058 277 90 13
CSS Versicherung
Assurance Assicurazione
CSS Versicherung, Postfach 28.8840 Elnsledetn
73832736
Betreibungsamt Ingenbohl Parkstrasse 1 Postfach 35 6440 Brunnen
Emsiedeln, 25.09.2012 / FRIBM Dossier-Nr. 5000183584
Rückzug Betreibungs-Nr. 64740 Beeler Urs, Gersauerstr. 32 , 6440 Brunnen / PN 172-92-136
Sehr geehrte Damen und Herren
In obgenannter Angelegenheit ziehen wir die Betreibung zurück und bitten Sie, diese aus dem Register zu löschen.
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse CSS Versicherung
/ßtcf/uo
Barbara Zehnder Leiterin Inkassodienst / Finanzen Mitglied des Kaders
Michaela Reding Sachbearbeiterin Inkassodienst/ Finanzen
Rechtsträger für die Grundversicherung (KVG): CSS Kranken-Versicherung AG Rechtsträger für die Zusatzversicherung (WG): CSS Versicherung AG / INTRAS Versicherung AG fiis7Q947/i/RAPiMi<«vwiifta'ywinnnns774f;7ß-nninr>iFXK'ARsn.'f(i/rini3i/i ft?/in/nF/mnnni/noonnoi/nooooi
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