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Der Einfluss von sozialen Beziehungen
zwischen Finanzvorstand und Abschlussprüfer
auf die Prüfungsqualität
– Eine empirische Analyse deutscher
börsennotierter Unternehmen –
Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades Dr. rer. pol.
der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften
der Universität Ulm
Vorgelegt von
Dipl.-Wirtschaftswissenschaftler
Philipp Schönfeld aus Laichingen
Institut
Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung
Jahr
2018
Amtierender Dekan
Professor Dr. Alexander Lindner
Gutachter
Professor Dr. Kai-Uwe Marten, Universität Ulm
Professor Dr. Paul Wentges, Universität Ulm
Tag der Promotion
19. Juli 2018
I
Inhaltsübersicht
Seite
Inhaltsübersicht ............................................................................................................... I
Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ III
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................... VIII
Tabellenverzeichnis ...................................................................................................... IX
Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................. X
Symbolverzeichnis ................................................................................................... XVII
1 Einleitung ............................................................................................................... 1
1.1 Motivation und Zielsetzung der Arbeit ....................................................... 1
1.2 Aufbau der Arbeit ........................................................................................ 4
2 Die Abschlussprüfung in Deutschland ................................................................ 7
2.1 Die Abschlussprüfung als Konsequenz agency-bedingter
Interessenskonflikte zwischen Kapitalgebern und dem
Management ................................................................................................ 7
2.2 Die Rolle des Abschlussprüfers im Rahmen der Corporate
Governance in Deutschland ....................................................................... 19
2.3 Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ................................................ 46
2.4 Mögliche Gefährdung der Unabhängigkeit durch soziale
Beziehungen .............................................................................................. 75
3 Erkenntnisstand der bisherigen empirischen Forschung .............................. 125
3.1 Vorbemerkungen ..................................................................................... 125
3.2 Überblick über den aktuellen Stand der Forschung ................................ 128
II
3.3 Studien aus ausländischen Forschungsräumen ........................................ 132
3.4 Studien aus Deutschland .......................................................................... 137
3.5 Zusammenfassung der bisherigen Forschungsergebnisse ....................... 141
4 Empirische Untersuchung ................................................................................ 144
4.1 Forschungsfrage ...................................................................................... 144
4.2 Messung der Prüfungsqualität ................................................................. 147
4.3 Grundgesamtheit und Datenbasis ............................................................ 156
4.4 Spezifikationen des Modells zur Untersuchung der
Forschungsfrage ...................................................................................... 159
4.5 Empirische Analyse ................................................................................. 178
5 Schlussbemerkungen und Ausblick ................................................................. 207
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, sonstigen Rechnungslegungs- und
Prüfungsnormen und Verlautbarungen ................................................................... 210
Rechtsprechungsverzeichnis ...................................................................................... 215
Literaturverzeichnis ................................................................................................... 216
III
Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsübersicht ............................................................................................................... I
Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ III
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................... VIII
Tabellenverzeichnis ...................................................................................................... IX
Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................. X
Symbolverzeichnis ................................................................................................... XVII
1 Einleitung ............................................................................................................... 1
1.1 Motivation und Zielsetzung der Arbeit ....................................................... 1
1.2 Aufbau der Arbeit ........................................................................................ 4
2 Die Abschlussprüfung in Deutschland ................................................................ 7
2.1 Die Abschlussprüfung als Konsequenz agency-bedingter
Interessenskonflikte zwischen Kapitalgebern und dem
Management ................................................................................................ 7
2.1.1 Neue Institutionenökonomik ......................................................... 7
2.1.2 Prinzipal-Agenten-Theorie .......................................................... 11
2.1.3 Abschlussprüfung aufgrund auseinanderfallender
Interessen ..................................................................................... 14
2.2 Die Rolle des Abschlussprüfers im Rahmen der Corporate
Governance in Deutschland ....................................................................... 19
2.2.1 Definition des Begriffs „Corporate Governance“ ....................... 19
2.2.2 Das dualistische System in Deutschland im Vergleich
zum angloamerikanisch-monistischen System ............................ 23
2.2.3 Die Einrichtung von Ausschüssen ............................................... 35
IV
2.2.4 Die Funktion der (gesetzlichen) Abschlussprüfung in
Deutschland ................................................................................. 39
2.2.5 Die Doppelverantwortung des Abschlussprüfers ........................ 42
2.3 Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ................................................ 46
2.3.1 Begriffsdefinition ........................................................................ 46
2.3.2 Theoretische Erklärungsansätze .................................................. 50
2.3.2.1 Quasi-Rentenansatz von DeAngelo ............................ 50
2.3.2.2 Agency-theoretischer Ansatz von Antle ..................... 51
2.3.3 Nationale gesetzliche und berufsständische Regelungen
zur Sicherung der Unabhängigkeit .............................................. 52
2.3.4 Internationale Regelungen zur Sicherung der
Unabhängigkeit ........................................................................... 62
2.3.5 Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit ........................... 63
2.3.5.1 Interne Rotation .......................................................... 64
2.3.5.2 Externe Rotation ......................................................... 64
2.3.5.3 Vereinbarkeit von Prüfungs- und
Nichtprüfungsleistungen ............................................. 70
2.3.5.4 Gemeinschaftsprüfungen ............................................ 73
2.4 Mögliche Gefährdung der Unabhängigkeit durch soziale
Beziehungen .............................................................................................. 75
2.4.1 Konzepte sozialer Beziehungen .................................................. 75
2.4.1.1 Soziale Beziehungen nach Simmel.............................. 76
2.4.1.2 Soziale Beziehungen nach Weber ............................... 77
2.4.1.3 Soziale Beziehungen nach von Wiese ......................... 78
2.4.1.4 Individuelle und strukturelle Erklärungsansätze ......... 79
2.4.1.5 Handlungstheorien ...................................................... 80
2.4.2 Vertrauen als Rahmenkonzept einer sozialen Beziehung ........... 82
2.4.2.1 Interaktionssysteme .................................................... 83
V
2.4.2.2 Attributionsprozesse zur Entstehung von
Vertrauensbeziehungen ............................................... 87
2.4.2.3 Emotionalität als Grundvoraussetzung ....................... 97
2.4.3 Theorie der sozialen Homophilie .............................................. 102
2.4.3.1 Die Studie von Lazarsfeld und Merton ..................... 103
2.4.3.2 Der Homophilie-Begriff bei Lazarsfeld und
Merton ....................................................................... 106
2.4.3.3 Die Studie von Homans ............................................ 107
2.4.3.4 Das Homophilie-Prinzip nach McPherson, Smith-
Lovin und Cook ......................................................... 108
2.4.3.5 Homophilie-Merkmale .............................................. 111
2.4.3.6 Individuelle Homophilie-Merkmale ......................... 112
2.4.3.7 Sozialstrukturelle Homophilie-Merkmale ................ 115
2.4.3.8 Exkurs: Die Theorie der Heterophilie in
Abgrenzung zur Homophilie .................................... 117
2.4.3.9 Wirkungsrichtungen von Homophilie ...................... 118
2.4.3.10 Exkurs: Die Theorie der sozialen Identität nach
Tajfel und Turner ...................................................... 121
2.4.3.11 Kritik am Konzept der sozialen Homophilie ............ 123
3 Erkenntnisstand der bisherigen empirischen Forschung .............................. 125
3.1 Vorbemerkungen ..................................................................................... 125
3.2 Überblick über den aktuellen Stand der Forschung ................................ 128
3.3 Studien aus ausländischen Forschungsräumen ........................................ 132
3.3.1 Die Studie von Hwang und Kim ................................................ 132
3.3.2 Die Studie von Kwon und Yi ..................................................... 133
3.3.3 Die Studie von Guan, Su, Wu und Yang .................................... 135
VI
3.4 Studien aus Deutschland .......................................................................... 137
3.4.1 Die Studie von Downar, Ernstberger und Koch ....................... 137
3.4.2 Die Studie von Goergen, Limbach und Scholz .......................... 139
3.5 Zusammenfassung der bisherigen Forschungsergebnisse ....................... 141
4 Empirische Untersuchung ................................................................................ 144
4.1 Forschungsfrage ...................................................................................... 144
4.2 Messung der Prüfungsqualität ................................................................. 147
4.2.1 Definition ................................................................................... 147
4.2.2 Surrogate ................................................................................... 148
4.3 Grundgesamtheit und Datenbasis ............................................................ 156
4.3.1 Datenherkunft ............................................................................ 156
4.3.2 Stichprobe .................................................................................. 157
4.3.2.1 Abgrenzung der relevanten Unternehmen ................ 157
4.3.2.2 Zusammensetzung der Stichprobe ............................ 157
4.4 Spezifikationen des Modells zur Untersuchung der
Forschungsfrage ...................................................................................... 159
4.4.1 Abhängige Variable ................................................................... 159
4.4.2 Unabhängige Variablen ............................................................. 162
4.4.2.1 Kontrollvariablen ...................................................... 162
4.4.2.2 Testvariablen ............................................................. 170
4.4.3 Zusammenfassende Darstellung der abhängigen und
unabhängigen Variablen ............................................................ 171
4.4.4 Darstellung des Regressionsmodells ......................................... 175
4.4.5 Formulierung der zu untersuchenden Hypothesen .................... 175
4.5 Empirische Analyse ................................................................................. 178
4.5.1 Ausreißeranalyse ....................................................................... 178
4.5.2 Deskriptive Analyse der Daten .................................................. 180
VII
4.5.3 Korrelationsanalysen ................................................................. 183
4.5.4 Multivariates lineares Regressionsmodell ................................. 186
4.5.4.1 Erfüllung zentraler Modellprämissen ....................... 186
4.5.4.2 Güte des Modells ...................................................... 191
4.5.4.3 Ergebnisse ................................................................. 194
4.5.4.4 Weitere Analysen zur Validierung............................ 198
4.5.5 Einschränkungen der Aussagekraft der Resultate der
empirischen Untersuchung ........................................................ 201
4.5.6 Abschließende Interpretation der Resultate .............................. 203
4.5.7 Weiterer Forschungsbedarf ....................................................... 205
5 Schlussbemerkungen und Ausblick ................................................................. 207
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, sonstigen Rechnungslegungs- und
Prüfungsnormen und Verlautbarungen ................................................................... 210
Rechtsprechungsverzeichnis ...................................................................................... 215
Literaturverzeichnis ................................................................................................... 216
VIII
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1: Grundstruktur des dualistischen Systems ........................................... 27
Abbildung 2: Mögliche Ausprägungen des monistischen Systems .......................... 29
Abbildung 3: Das Deutsche Corporate Governance-System.................................... 42
Abbildung 4: Deutsche Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit ....................... 59
Abbildung 5: Interaktionssystem und Kausalfaktoren ............................................. 89
Abbildung 6: Vertrauen auf Attributionsebenen ...................................................... 96
Abbildung 7: Zukünftige Interaktionswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit
vom Grad der Homophilie ................................................................ 105
Abbildung 8: Der Grad der Homophilie in Abhängigkeit von der Dauer der
Beziehung ......................................................................................... 106
Abbildung 9: Studien aus ausländischen Forschungsräumen ................................. 126
Abbildung 10: Studien aus Deutschland................................................................... 126
Abbildung 11: Forschungsfrage ............................................................................... 146
Abbildung 12: Bilanzpolitik als Maßstab für die Prüfungsqualität .......................... 149
Abbildung 13: Zusammenhang zwischen diskretionären
Periodenabgrenzungen und der Bilanzpolitik .................................. 150
IX
Tabellenverzeichnis
Seite
Tabelle 1: Wesentliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen
Property-Rights-, Transaktionskosten- und Prinzipal-
Agenten-Theorie ................................................................................. 10
Tabelle 2: Die verschiedenen Typen der asymmetrischen
Informationsverteilung bei Prinzipal-Agenten-Beziehungen ............. 13
Tabelle 3: Prinzipal-Agenten-Theorie in Bezug auf die
Abschlussprüfung ............................................................................... 16
Tabelle 4: Vergleich der Unternehmensverfassungen ......................................... 34
Tabelle 5: Übergangsvorschriften zur externen Rotation .................................... 67
Tabelle 6: Abgrenzung des Vertrauensbegriffs hinsichtlich der
Dimensionen und Arten von Interaktionen ........................................ 87
Tabelle 7: Überblick über Studien aus ausländischen Forschungsräumen........ 130
Tabelle 8: Überblick über Studien aus Deutschland ......................................... 131
Tabelle 9: Überblick über bisherige Forschungsergebnisse .............................. 143
Tabelle 10: Zusammensetzung der Stichprobe .................................................... 159
Tabelle 11: Zusammenfassende Darstellung der abhängigen und
unabhängigen Variablen ................................................................... 174
Tabelle 12: Signifikanzniveaus ........................................................................... 176
Tabelle 13: Deskriptive Statistik der metrischen Variablen ................................ 181
Tabelle 14: Deskriptive Statistik der Dummyvariablen ...................................... 182
Tabelle 15: Korrelationsmatrix ............................................................................ 185
Tabelle 16: Übersicht über die Erfüllung zentraler Modellprämissen ................ 190
Tabelle 17: Güte des Modells .............................................................................. 192
Tabelle 18: Beta- und t-Werte ............................................................................. 193
Tabelle 19: Multivariate Regressionsergebnisse ................................................. 195
X
Abkürzungsverzeichnis
A
a. F. alte Fassung
Abb. Abbildung
abh. abhängige
Abs. Absatz
AC Audit Committee
AG (Die) Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
APAK Abschlussprüferaufsichtskommission
AReG Abschlussprüfungsreformgesetz
Art. Artikel
Aufl. Auflage
B
BB Betriebs-Berater
BFH Bundesfinanzhof
BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BilReG Bilanzrechtsreformgesetz
BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
XI
B
bspw. beispielsweise
BT-Drucks. Bundestags-Drucksache
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
C
ca. circa
CDAX Composite Deutscher Aktienindex
CEO Chief Executive Officer
CFO Chief Financial Officer
COO Chief Operating Officer
D
d. h. das heißt
DAX Deutscher Aktienindex
DB Der Betrieb
DBW Die Betriebswirtschaft
DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex
DStR Deutsches Steuerrecht
DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst
XII
E
ECGI European Corporate Governance Institute
EG Europäische Gemeinschaft
endg. endgültig
et al. et alii
etc. et cetera
EU Europäische Union
F
f. folgende
FEE Fédération des Experts-comptables Européens – Federation of
European Accountants
ff. fortfolgende
Fn. Fußnote(n)
G
gem. gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
H
HDAX Deutscher Aktienindex mit allen Werten des DAX, MDAX und
TecDAX
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
http Hyper Text Transfer Protocol
XIII
I
i. d. R. in der Regel
i. e. S. im engeren Sinne
i. S. d. im Sinne des
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
i. w. S. im weiteren Sinne
IAESB International Accounting Education Standards Board
IAS International Accounting Standard(s)
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
IES International Education Standard(s)
IESBA International Ethics Standards Board for Accountants
IFAC International Federation of Accountants
IFRS International Financial Reporting Standard(s)
IPO Initial Public Offering
IRRC Investor Responsibility Research Center
ISAR International Symposium on Audit Research
J
Jg. Jahrgang
K
KICPA Korean Institute of Certified Public Accountants
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KSI Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung
XIV
L
LA Lead Auditor
LSK Leitsatzkartei
M
m. E. meines Erachtens
MAO Modified Audit Opinion (Modifizierter Bestätigungsvermerk)
MDAX Mid-Cap-Deutscher Aktienindex
Mio. Millionen
N
n. a. nicht angegeben/nicht auswertbar
n. F. neue Fassung
nat. natürliche(r)
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer(n)
NYSE New York Stock Exchange
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
O
o. g. oben genannte(n)
P
PiR Praxis der internationalen Rechnungslegung
PS Prüfungsstandard
XV
R
RBerG Rechtsberatungsgesetz
RefE Referentenentwurf
RegE Gesetzentwurf der Bundesregierung
RGBl. Reichsgesetzblatt
RL Richtlinie
Rz. Randziffer(n)
S
S. Seite(n)
SDAX Small-Cap-Deutscher Aktienindex
SE Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)
SEC Securities Exchange Commission
Sec. Section(s)
Sig. Signifikanz
sog. sogenannte(n)/(m)/(r)/(s)
SOX Sarbanes-Oxley-Act
Sp. Spalte(n)
StB Der Steuerberater
StBerG Steuerberatungsgesetz
T
TecDAX Index der Deutschen Börse mit den 30 größten Technologiewerten,
die nicht im DAX vertreten sind
TEUR Tausend Euro
Tz. Textziffer(n)
XVI
U
u. a. unter anderem
URL United Ressource Locator
US United States
USA United States of America
V
v. von
vBP vereidigter Buchprüfer
vgl. vergleiche
Vj. Vorjahr
VO Verordnung
Vol. Volume
W
WP Wirtschaftsprüfer
WPg Die Wirtschaftsprüfung
WPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
WPK Wirtschaftsprüferkammer
WPO Wirtschaftsprüferordnung
Z
z. B. zum Beispiel
ZCG Zeitschrift für Corporate Governance
ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft
ZfbF Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
XVII
Symbolverzeichnis
AUDCHG Wechsel der Prüfungsgesellschaft
BIG4 die vier größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland
CD Cook-Distanz
CFOCHG Wechsel des Finanzvorstandes
d Indexwert
DfFITS globales Maß zur Bestimmung extremer Werte
DPA diskretionäre Periodenabgrenzungen
EBIT Earnings before interest and taxes
EBITDA Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization
EDWCA diskretionäre Periodenabgrenzungen
|EDWCA| absoluter Betrag der diskretionären Periodenabgrenzungen
EWCA geschätzte erwartete (nicht-diskretionäre) Periodenabgrenzungen
FREEFLOAT Streubesitzanteil
GR_REV künftiges Wachstum der Umsatzerlöse
GROWTH Umsatzwachstum
H0x Nullhypothese x
Hx Hypothese x
i Beobachtungseinheit (betrachtetes Unternehmen)
j Brancheneinheit
k Jahreseinheit
LEV Fremdkapitalquote
LOSS Verlust im Vorjahr
LY Börsenalter (Börsenerfahrung)
m Jahre der Mandatsdauer
MAX Maximum
XVIII
MIN Minimum
MW Mittelwert
n Anzahl der Unternehmen/Beobachtungen
NDPA nicht diskretionäre Periodenabgrenzungen
OCF CashFlow aus operativer Tätigkeit
p Signifikanzwert
PA gesamte Periodenabgrenzungen
PPE Property, Plant and Equipment (Bruttosachanlagevermögen)
q erwartete Änderung der Forderungen bei gegebener Änderung der
Umsatzerlöse
r Anzahl der Regressoren
R2 Bestimmtheitsmaß
REC Receivables from Goods and Services (Forderungen aus Lieferun-
gen und Leistungen)
REV Revenue (Umsatzerlöse)
ROA Return on Assets (Gesamtkapitalrentabilität)
Std.abw. Standardabweichung
SECTOR Branche
SIZE Unternehmensgröße
t Zeitpunkt (betrachtetes Geschäftsjahr)/statistische Verteilung
t+1 Zeitpunkt (zukünftige Periode)
t-1 Zeitpunkt (vorangegangen Periode)
TA Total Assets (Bilanzsumme)
TOL Toleranz
VIF Variance Inflation Factor
WCA Working Capital Accruals
Xi unabhängige Variablen
XIX
YEAR Jahr
- negativer Zusammenhang/Subtraktionszeichen
% Prozent
& und
* Signifikanzniveau in Höhe von 1%
** Signifikanzniveau in Höhe von 5%
*** Signifikanzniveau in Höhe von 10%
? unbekannter Wirkungszusammenhang
+ positiver Zusammenhang/Additionszeichen
< kleiner
= gleich
> größer
∆ Veränderung
√ Wurzel
≤ kleiner gleich
≥ größer gleich
§ Paragraf
§§ Paragrafen
α Alpha
α0, β0, γ0 Konstante
β Beta
γ Gamma
ε Residuum
Σ Summe
1
1 Einleitung
1.1 Motivation und Zielsetzung der Arbeit
Das heutige Wirtschaftsumfeld ist sehr dynamisch und durch eine sich ständig ändernde
Gesetzgebung geprägt. Gleichzeitig werden immer neue Anforderungen an alle wirt-
schaftlichen Akteure gestellt.1 Dies zeigt sich in den letzten Jahren in einem besonderen
Maße ebenfalls durch einen rasanten Wandel in der technologischen Entwicklung, was
Unternehmen dazu zwingt, ihre Strategien kontinuierlich den daraus resultierenden Un-
sicherheiten anzupassen.2 Dies gilt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wie auch für
Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen in gleichem Maße. Gleichzeitig ist es auf-
grund des in die Wirtschaftsprüfung gesetzten Vertrauens3 in diesen Zeiten unerlässlich,
den vom Management zur Verfügung gestellten Unternehmensinformationen durch die
Abschlussprüfung Glaubwürdigkeit zu verleihen, indem Informationsdefizite abgebaut
werden.4
Ausgelöst durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise mit spektakulären Bilanz-
skandalen wie Enron und Comroad im Jahr 2001, Worldcom im Jahr 2002 oder Flowtex
im Jahr 20005 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen und -vorschläge auf den Weg ge-
bracht. Zugleich wurde der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer stark in Mitleidenschaft
gezogen.6 Hierbei wurde insbesondere die Frage nach der Unabhängigkeit des Abschluss-
prüfers aufgeworfen.7 In den USA wurde als unmittelbare Reaktion der Sarbans-Oxley
1 Ähnlich Huber-Straßer, A. (2016), S. 111, zu den Anforderungen, die die Wirtschaft bis zum
Jahr 2018 prägen werden. Rasante technologische Fortschritte sowie ein verändertes Kundenver-
halten zwingen sowohl das Management wie auch den Abschlussprüfer sich diesen Transformati-
onen anzunehmen und anzupassen. 2 Siehe Huber-Straßer, A. (2016). 3 Gehen Abschlussadressaten von der Glaubwürdigkeit des Abschlussprüfers aus, kann daraus im
Umkehrschluss geschlossen werden, dass Vertrauenswürdigkeit in die Prüfung gegeben ist, womit
auf die Glaubwürdigkeit der Rechnungslegungsinformationen geschlossen werden kann (vgl.
Binz, H.-B. (1985), S. 130 f.). Einer Umfrage von Hunger zufolge stimmen ca. 80% der befragten
Wirtschaftsprüfer und Jahresabschlussadressaten der These zu, dass Vertrauen in die geprüften
und testierten Jahresabschlüsse zunächst Vertrauen in die Wirtschaftsprüfer voraussetze (siehe
Hunger, J. R. (1981), S. 95). 4 Vgl. bspw. Brody, R. G./Moscove, S. A. (1998), S. 32; Eberle, R./Jaag, C./Bach, C. (2016),
S. 825 f.; Rittenberg, L. E./Schwieger, B. J. (2003), S. 7; Stürz, G. W./Harms, T. (2003), S. 243 f. 5 Für eine Zusammenfassung der Bilanzskandale der letzten Jahre siehe Zimmermann, J. (2004). 6 Siehe Lenz, H. (2002), S. 2275. 7 Jüngst wurde der Fall „Bastei Lübbe“ in der Öffentlichkeit diskutiert: „Der Rückschluss für Anle-
ger lautet: Unabhängig von der Größe der geprüften Unternehmung und des vermeintlichen Re-
nommees der Wirtschaftsprüfer ist ein uneingeschränktes Testat bestenfalls ein Signal, dass der
größte Wildwuchs innerhalb einer Bilanz verhindert wurde. Im schlechtesten Fall gibt es das Sie-
gel unter ein manipuliertes Zahlenwerk“, so Schürmann, C. (2016).
2
Act (SOX) im Jahr 2002 erlassen. Dieser wird als das wohl bedeutendste Gesetz zur Re-
gulierung der Abschlussprüfung bezeichnet. Aber auch auf EU-Ebene und in Deutschland
wurden die Regulierungsmaßnahmen verstärkt.
Von zentraler Bedeutung dieser Regulierungen ist hierbei, dass eine ausreichend hohe
Prüfungsqualität sichergestellt werden muss. Diese bedingt jedoch, dass der Abschluss-
prüfer unabhängig sein muss,8 denn Unabhängigkeit stellt neben der Urteilsfähigkeit und
der sachgerechten Urteilsbildung eine unabdingbare Voraussetzung für die Vertrauens-
würdigkeit und damit die Qualität des Abschlussprüfers dar.
In der EU war der Verabschiedung der Richtlinie 2014/56/EU und Verordnung 537/2014
das im Oktober 2010 veröffentlichte Grünbuch9 der Europäischen Kommission zur Auf-
arbeitung der Rolle der Abschlussprüfer in der Finanzmarktkrise und in der Folge ein
Kommissionsvorschlag für Richtlinie und Verordnung vom 30. November 2011 voraus-
gegangen. Neben dem bereits erwähnten Ziel, die Qualität der Abschlussprüfung zu ver-
bessern,10 sollte auch eine Steigerung der Aussagekraft des Prüfungsergebnisses und da-
mit letztlich eine Stärkung des Binnenmarktes erreicht werden. Während ein Großteil der
Regelungen der Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten galt, mussten die
Bestimmungen der Richtlinie zunächst in nationales Recht transferiert werden.11 Dies
wurde in Deutschland durch das sog. AReG umgesetzt. Zentrale Maßnahmen sowohl der
Verordnung als auch der Richtlinie zur Stärkung der Unabhängigkeit respektive Prü-
fungsqualität waren u. a. die Einführung der externen Rotation, Maßnahmen in Bezug auf
Gemeinschaftsprüfungen, sog. Joint-Audits, und weitere Regelungen hinsichtlich der
Vereinbarkeit von Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen.12
8 Siehe hierzu Leffson, U. (1988), S. 92, der ausführt, dass „sich der Berufsstand der Wirtschafts-
prüfer weitaus stärker als Verbündeter des Managements denn als Beauftragter der Aktionäre be-
trachtet“. 9 Genauer gesagt waren es drei Grünbücher. Zwei davon beschäftigten sich mit Themen der Corpo-
rate Governance (insbesondere in Bezug auf Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung), hin-
gegen das dritte, hier angesprochene Grünbuch mit der Verbesserung der Abschlussprüfung. Die-
ses trug den Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschussprüfung: Lehren aus der Krise“
mit Datum vom 13. Oktober 2010. Vgl. EU-Kommission (Hrsg.) (2010a); EU-Kommission (Hrsg.)
(2010b) und EU-Kommission (Hrsg.) (2011). 10 Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Erwägungsgrund 12; Europäische Kommission
(Hrsg.) (2014), Erwägungsgründe 1 und 5. 11 Die Regelungen der Verordnung galten unmittelbar ab dem 17. Juni 2016 (Zeitpunkt der erstma-
ligen Anwendung). In Kraft getreten war die Verordnung jedoch bereits am 16. Juni 2014. 12 Im Vergleich zur internen Rotation, bei der nur der verantwortliche Prüfer innerhalb der für die
Prüfungsdurchführung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rotiert, hat bei der externen
Rotation eine Neuausschreibung des Prüfungsauftrages zu erfolgen.
3
Mit Blick auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist jedoch zwischen äußerer und
innerer Unabhängigkeit zu unterscheiden.13 Die äußere Unabhängigkeit knüpft an objek-
tiv überprüfbare Umstände an und umfasst das Freisein von rechtlichen, wirtschaftlichen
und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten.14 Die innere Unabhängigkeit hingegen ist de-
finiert als die innere Einstellung des Prüfers. In Bezug auf die geplanten und teilweise
umgesetzten Maßnahmen ist dabei anzumerken, dass sich diese vordergründig lediglich
mit der äußeren Unabhängigkeit beschäftigen. Die innere Unabhängigkeit und somit auch
die Betrachtung und Untersuchung der wirtschaftlichen Akteure, namentlich das Manage-
ment des geprüften Unternehmens und der Abschlussprüfer, auf persönlicher Ebene so-
wie deren Zusammenarbeit wurden dabei fast ganz außer Acht gelassen.
Ein junger Forschungsstrom untersucht deshalb die Wirkung von sozialen Beziehungen
zwischen wirtschaftlichen Akteuren. Er beruht auf den von Granovetter im Jahre 1985
veröffentlichten Gedanken zu sozialen Netzwerken, die sich zum einen mit dem Erfolg
„schwacher“ Beziehungen („weak ties“) und zum anderen mit der „Einbettung“ („em-
beddedness“) individuellen ökonomischen Verhaltens in soziale Bezüge beschäftigen,
und mündet in den Überlegungen von McPherson, Smith-Lovin und Cook hinsichtlich der
Theorie der sozialen Homophilie.
Mit Blick auf bisher veröffentlichte Studien konnte bspw. gezeigt werden, dass soziale
Beziehungen basierend auf den o. g. Theorien auf das Verhalten sowie die Entscheidungs-
findung von wirtschaftlichen Akteuren ganz unterschiedliche Wirkungsrichtungen haben
können. Da der Abschlussprüfung und somit der Urteilsfindung des Abschlussprüfers ein
Entscheidungsfindungsprozess zugrunde liegt, in dem soziale Beziehungen zwangsweise
verortet werden können und ein ständiger Austausch des Abschlussprüfers mit dem Man-
danten zu erfolgen hat, kann vermutet werden, dass auch hierbei soziale Beziehungen
eine sehr entscheidende Rolle für die Unabhängigkeit und damit die Prüfungsqualität
spielen. Dies zeigt zum einen die Untersuchung der Autoren Kwon und Yi aus dem Jahr
2012,15 die die Auswirkungen von sozialen Beziehungen zwischen dem CEO und dem
Abschlussprüfer u. a. in Bezug auf bilanzpolitische Maßnahmen des CEOs für den kore-
13 Vgl. Knechel, R. W. (2001), S. 48. An dieser Stelle sei bereits angemerkt, dass die Unabhängigkeit
respektive Prüfungsqualität des Abschlussprüfers – neben weiteren Merkmalen – unweigerlich mit
persönlichen Fähigkeiten des Prüfers zusammenhängt. Siehe bspw. Nelson, M./Tan, H.‐T. (2005). 14 Weitere Ausführungen finden sich in Kapitel 2.3. 15 Eine ausführliche Darstellung erfolgt in Kapitel 3.3.2. Für eine Übersicht siehe die Tabellen 7
und 8.
4
anischen Prüfungsmarkt untersuchten. Sie konnten zeigen, dass mit der Existenz von so-
zialen Beziehungen mit Blick auf die Prüfungsqualität grundsätzlich ein positiver Ein-
fluss verbunden ist. Dies drückte sich in einem negativen Zusammenhang hinsichtlich
des verwendeten Surrogats (diskretionäre Periodenabgrenzungen16) aus. Daraus lässt sich
schlussfolgern, dass das Bestehen von sozialen Beziehungen Informationsvorteile für die
jeweiligen Akteure verschaffen kann, indem der Zugriff auf vertrauliche Informationen
erleichtert wird.17 Auf der anderen Seite lässt sich aber am Beispiel einer Studie von
Guan et al. verdeutlichen, dass soziale Beziehungen zwischen dem CEO/CFO und dem
Abschlussprüfer in China einen negativen Einfluss auf die Vergütung des Abschlussprü-
fers haben können. Dies wiederum lässt den vermuteten Einfluss mit Blick auf eine mög-
liche Gefährdung der Unabhängigkeit erkennen18 und schlägt sich in einem höheren Prü-
fungshonorar nieder.
Im Rahmen dieser Arbeit soll deshalb der Frage nachgegangen werden, ob soziale Bezie-
hungen basierend auf der Theorie der sozialen Homophilie zwischen dem Finanzvor-
stand, als Ansprechpartner des Abschlussprüfers, und dem Abschlussprüfer selbst im
Rahmen des dualistischen Systems, welches in Deutschland vorherrschend ist, einen Ein-
fluss auf die Prüfungsqualität haben. Der Gang der hierzu notwendigen Untersuchungs-
schritte ist im nächsten Kapitel aufgezeigt.
1.2 Aufbau der Arbeit
Die Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. Das erste Kapitel diente dem Aufzeigen der Mo-
tivation sowie der Problemfelder, welche in dieser Dissertation behandelt werden. Hierzu
wurde im ersten Unterkapitel der Schwerpunkt auf die Bilanzskandale und Unterneh-
mensschieflagen sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Unternehmen und
den Abschussprüfer erläutert. Nachdem der Fokus auf die wirtschaftlichen Akteure ge-
lenkt wurde, wurde verdeutlicht, wie soziale Beziehungen die Arbeit und insbesondere
die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beeinflussen können. Hierzu wurde bereits kurz
auf die Theorie der sozialen Homophilie eingegangen.
16 Für eine Erläuterung möglicher Surrogate zur Approximation der Prüfungsqualität siehe
Kapitel 4.2 17 Die möglichen Wirkungsweisen und -richtungen der Theorie der sozialen Homophilie sind in Ka-
pitel 2.4.3.9 dargestellt. 18 Zu der Studie von Guan, Y. et al. siehe Kapitel 3.3.3.
5
Das zweite Kapitel thematisiert die Abschlussprüfung in Deutschland. Dabei wird aufge-
zeigt, welche ökonomischen Gründe zu einer gesetzlich verpflichtenden Abschlussprü-
fung führen und welche Rolle die Abschlussprüfung im Rahmen der Corporate Gover-
nance in Deutschland, d. h. im dualistischen System, spielt. Hierzu wird in Kapitel 2.1
zunächst die Neue Institutionenökonomik erläutert, um darauf aufbauend die Prinzipal-
Agenten-Theorie näher darzustellen. Aufgrund der genannten Theorien wird im darauf-
folgenden Unterkapitel dargestellt, warum die Abschlussprüfung aufgrund von auseinan-
derfallenden Interessen notwendig und sinnvoll ist.
Ferner wird in Kapitel 2.2 ein Vergleich des dualistischen Systems der Unternehmens-
führung mit dem im angloamerikanischen Rechtsraum verbreiteten monistischen System
vollzogen. Hierzu wird zunächst eine Einordnung des Begriffs „Corporate Governance“
vorgenommen. Darüber hinaus werden weitere relevante Unternehmensbereiche aufge-
zeigt, welche für die Überwachung von Unternehmen von Bedeutung sind. Auch die
Funktion der gesetzlichen Abschlussprüfung in Deutschland wird erläutert und mittels
der Doppelverantwortung des Abschlussprüfers auf deren zwingend notwendige Unab-
hängigkeit übergeleitet.
Das dritte Unterkapitel beschäftigt sich sodann mit der Unabhängigkeit des Abschluss-
prüfers. Neben einer Definition werden zwei theoretische Erklärungsansätze dargelegt
und erläutert, bevor auf nationale gesetzliche und berufsständische Nomen zur Sicherung
der Unabhängigkeit eingegangen wird. Der nationalen Betrachtungsweise schließt sich
eine Betrachtung der internationalen Regelungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers an. Darauf folgend werden in Kapitel 2.3.5 Maßnahmen zur Stärkung
der Unabhängigkeit vorgebracht. Diese umfassen die interne Rotation, die externe Rota-
tion, die Vereinbarkeit von Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen sowie Gemein-
schaftsprüfungen, sog. Joint-Audits.
Das nächste Kapitel, 2.4, stellt eine weitere wichtige Säule dieser Arbeit dar. Darin wird
zunächst auf soziale Beziehungen aus soziologischer Sicht eingegangen, um das Vertrau-
enskonstrukt, welches sich daran anschließt, aufzuzeigen. Hierzu wird neben den Inter-
aktionssystemen und Attributionsprozessen auch auf die Emotionalität als
Grundvoraussetzung für das Entstehen von Vertrauen eingegangen, womit auf Kapitel
2.4.3 übergeleitet wird.
6
Dieses beschäftigt sich mit der Theorie der sozialen Homophilie. Auch hier wird chrono-
logisch vorgegangen. Nachdem die Studie von Lazarsfeld und Merton aus dem Jahr 1954
im ersten Unterkapitel (Kapitel 2.4.3.1) erläutert wird, werden der Wandel sowie die Wei-
terentwicklung der sozialen Homophilie durch McPherson, Smith-Lovin und Cook auf-
gezeigt. Anhand deren Arbeiten werden darauffolgend die (Ähnlichkeits-)Merkmale ge-
trennt nach individuellen und sozialstrukturellen Merkmalen aufgezeigt.
Hiernach soll der Blick auf soziologische Theorien mit einem Exkurs zur Theorie der
Heterophilie erweitert werden. Dem anschließend werden die Wirkungsrichtungen der
aufgezeigten Merkmale thematisiert und auf den Abschlussprüfer übertragen. Ein Exkurs
zur Abgrenzung der sozialen Homophilie gegenüber der Theorie der sozialen Identität
ergänzt diesen Abschnitt.
Im dritten Kapitel wird der aktuelle Stand der Forschung wiedergegeben. Hierzu werden
die Studien getrennt nach ausländischem sowie dem inländischen deutschen Forschungs-
raum dargestellt und erläutert. Zu einem besseren Verständnis und Überblick werden
diese in einem Schaubild grafisch sowie in tabellarischer Form dargestellt, wobei an-
schließend nur diejenigen Studien näher ausgeführt werden, welche für diese Arbeit von
besonderer Bedeutung sind. Das letzte Unterkapitel fasst die Erkenntnisse zusammen,
bevor im vierten Kapitel die durchgeführte empirische Untersuchung dargestellt wird.
Zunächst wird hierfür die Forschungsfrage erläutert, konkretisiert und schließlich formu-
liert. Ebenfalls erfolgt eine Darstellung, wie Prüfungsqualität gemessen wird. Hierzu wird
zunächst erläutert, wie diese definiert und in dieser Arbeit umgesetzt wird. Das dritte
Unterkapitel beschreibt die Grundgesamtheit und die Datenbasis, welche für die Unter-
suchung relevant sind. Kapitel 4.4 spezifiziert das Modell näher, bevor im fünften Unter-
kapitel ausführlich die durchgeführte empirische Analyse dargestellt wird und die Ergeb-
nisse interpretiert werden sowie weiterer Forschungsbedarf aufgezeigt wird.
Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick in Kapitel 5.
7
2 Die Abschlussprüfung in Deutschland
2.1 Die Abschlussprüfung als Konsequenz agency-bedingter Interessenskon-
flikte zwischen Kapitalgebern und dem Management
2.1.1 Neue Institutionenökonomik
Der Neuen Institutionenökonomik liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Ausgestaltung
von Anreizsystemen, sei es in Verträgen, in Organisationen oder Institutionen, eine ganz
entscheidende Rolle für den Erfolg der Kooperationsbeziehung zukommt. Hierbei kön-
nen grundsätzlich drei verschiedene Ansätze unterschieden werden:
- die ökonomische Theorie der Verfügungsrechte (property rights theory)19;
- die Transaktionskostentheorie20 sowie
- die Prinzipal-Agenten-Theorie21.22
Grundsätzliches Ziel der Neuen Institutionenökonomik ist die Erweiterung und Verbes-
serung des sog. neoklassischen Modells, welches Vertragsbeziehungen nicht weiter un-
tersucht. Die Neoklassik, welche auf einem Modell mit vollkommenen Märkten mit si-
cheren Erwartungen und vollkommenen Informationen aller Vertragspartner aufbaut,23
basiert auf einer mikroökonomischen Welt von Angebot und Nachfrage.24 Darin besteht
für Individuen die Möglichkeit, ihre Handlungen durch Tausch für eine effiziente Res-
sourcen-Zuteilung zu koordinieren.25 In eben solch einem Modell vollkommener Kon-
kurrenz bedarf es nur weniger Institutionen.26
19 Siehe Dietl, H. M./Van der Velden, R. (2004). 20 Vgl. bspw. Jost, P.-J. (2004). 21 Siehe Kräkel, M. (2004). 22 Vgl. insbesondere Gerum, E. (1992), Sp. 2488-2492, Picot, A./Schuller, S. (2004), Sp. 518 f.,
sowie Williamson, O. E. (2000). Ebenso Perridon, L./Steiner, M./Rathgeber, A. W. (2009), S. 538-
540. 23 Siehe bspw. Schumann, J./Meyer, U./Ströbele, W. (1999), S. 391. 24 Vgl. Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 782. 25 Ähnlich wiederum Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 782. 26 Bspw. seien perfekt durchsetzbare Eigentumsrechte, ein universelles Marktsystem sowie ein ein-
faches Kaufvertragsrecht genannt. Vgl. weiterführend Perridon, L./Steiner, M. (1991), S. 453.
8
Die Realität spiegelt jedoch ein ganz anderes Bild wider: Eine große Anzahl an Unsicher-
heiten, Unvollkommenheiten und Informationsasymmetrien ist vorherrschend.27 Insbe-
sondere ist im neoklassischen Modell die Annahme der vollkommenen Informationen zu
verneinen, denn gerade Institutionen sollen der Reduzierung von Unsicherheiten dienen
und somit die Erwartungen ökonomischer Entscheidungsträger über das Verhalten ande-
rer Teilnehmer stärken bzw. sicherer machen. Zudem senken sie Informationskosten.28
Aus dieser Kritik an der Neoklassik heraus entwickelte sich die Neue Institutionenöko-
nomik, die die Wirkung von Institutionen auf Wirtschaftseinheiten untersucht.29 Institu-
tionen werden dabei als normative Regeln und Verhaltensmuster jedweder Art definiert.30
Des Weiteren werden darunter auch organisierte soziale Zusammenschlüsse subsu-
miert.31 Zu letzteren werden bspw. Unternehmen, Verbände, Parteien oder auch der Staat
gezählt. Als Beispiel für normative Regeln und Verhaltensmuster können das Recht, das
Eigentum oder Geld genannt werden. Allen Institutionen ist gemein, dass sie mit gesell-
schaftlich sanktionierbaren Erwartungen verbunden sind.32 Hierzu kann etwa das Beispiel
des Wirtschaftsprüfers angeführt werden. Beauftragt ein Unternehmen einen Wirtschafts-
prüfer, erwartet es eine sorgfältige und den Berufsgrundsätzen konforme Prüfung. Ver-
letzt der Prüfer diese Pflichten, kann er zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezo-
gen werden.33
Ansatzpunkt der oben zuerst genannten Property-Rights-Theory, einem der Ansätze der
Neuen Institutionenökonomik, ist die Frage, wie die Verteilung der Verfügungsrechte am
effizientesten erfolgen kann.34 Deren Ziel ist damit, alternative Unternehmensverfassun-
gen auf ihre Effizienzauswirkungen hin zu untersuchen.35 Der Wert knapper Ressourcen
hängt nicht allein von ihrer physischen Beschaffenheit ab, sondern – und das wird der
Theorie als Erkenntnis zugeschrieben – insbesondere von rechtlichen und institutionellen
Rahmenbedingungen. Die mit einem Gut in Verbindung stehenden Rechte werden als
27 In seinen Ausführungen ähnlich: Spremann, K. (1989). 28 Siehe Dietl, H. M. (1993), S. 86-90. 29 Siehe u. a. Frese, E. (1992), Sp. 1712-1714. 30 „Instituions are the rules of a game in a society or, more formally, are the humanly devised con-
straints that shape human interaction“ (North, D. C. (1990), S. 3). North führt hierzu aus, dass
Institutionen sowohl formeller als auch informeller Natur sein können. Für die neue Institutionen-
ökonomik stehe vor allem die formale Seite im Vordergrund der Betrachtung. Vgl. auch Picot, A./
Schuller, S. (2004), Sp. 516 f. 31 Ähnlich Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 782. Siehe auch Picot, A./Schuller, S. (2004), Sp. 516 f. 32 Vgl. Dietl, H. M. (1993), S. 36. 33 Für weitere Ausführung die Haftung des Abschlussprüfers betreffend vgl. Leffson, U. (1988),
S. 95-98. Ebenso Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 205-225. 34 Siehe Eberl, P. (2003), S. 77. 35 Vgl. Richter, R. (1991), S. 404 sowie Picot, A./Michaelis, E. (1984).
9
sog. „Property Rights“ bzw. „Verfügungsrechte“ bezeichnet. Diese Erkenntnis wird ge-
nutzt, um jeden Tausch als ein Tausch von Eigentums- und Verfügungsrechten zu inter-
pretieren,36 wobei Transaktionskosten entstehen.37 Die Ausgestaltung der Verfügungs-
rechte bestimmt dabei, in welchem Ausmaß einem Individuum sein Handeln zugerechnet
wird. Ziel der Theorie ist es nun, die Verteilung der Verfügungsrechte so zu gestalten,
dass die Summe der Transaktionskosten minimiert wird.38
Im Unterschied zur Theorie der Verfügungsrechte untersucht der Ansatz der Transakti-
onskostentheorie39 nicht die Verteilung der Rechte an sich, sie beschäftigt sich stattdessen
mit den mit einer Transaktion verbundenen Kosten, den sog. Transaktionskosten.40 Um
deren Höhe zu bestimmen, sind die Spezifität, die Unsicherheit und die Häufigkeit einer
Transaktion von entscheidender Bedeutung.41 Eben diese Faktoren versucht die Transak-
tionskostentheorie zu bestimmen und – vor dem Hintergrund der Transaktionskostenat-
mosphäre und -häufigkeit – die jeweils kostengünstigste Koordinationsform auszuwäh-
len.42 Williamson etwa unterscheidet dabei zwischen den Kooperationsformen Markt,
Hierarchie und bilateraler Kooperation.43
Der dritte Ansatz – die Prinzipal-Agenten-Theorie – basiert im Wesentlichen auf der Un-
vollkommenheit von Informationen. Diese Annahme ist insbesondere in dem in Deutsch-
land vorherrschenden System der Unternehmensfassung und noch zu diskutierenden Ge-
füge aus Eigentümern, Management und Abschlussprüfern von beachtenswerter Wich-
tigkeit. An eben diesen Wirtschaftssubjekten, zwischen welchen eine Vertragsbeziehung
besteht, setzt die Prinzipal-Agenten-Theorie an. Bevor auf diese im nachfolgenden Kapi-
tel näher eingegangen wird, stellt nachfolgende Tabelle nochmals die wesentlichen Ge-
meinsamkeiten und Unterschiede der drei Ansätze dar:
36 Siehe Demsetz, H. (1974), S. 31. 37 Vgl. Dietl, H. M. (1993), S. 60 f. 38 Siehe Picot, A. (1991), S. 145; Zum gesamten Absatz vgl. Dietl, H. M./Van der Velden, R. (2004). 39 Die Transaktionskostentheorie geht ursprünglich auf Coase zurück (vgl. Coase, R. H. (1988)),
wobei Williamson entscheidend zur Verbreitung und Weiterentwicklung beigetragen hat (siehe
Williamson, O. E. (1990); Frese, E. (1992), Sp. 1712). 40 Zu den verschiedenen Arten von Transaktionskosten vgl. Picot, A. (1982), S. 270 f. Die Einfluss-
größen definiert Picot ab S. 271. Eberl spricht von „Reibungsverlusten“ (Eberl, P. (2003), S. 77). 41 Siehe Picot, A. (1982), S. 271. 42 So Picot, A. (1991), S. 149. Williamson betont, dass beim Transaktionskostenansatz weniger die
Vertragsgestaltung oder die Anreizstruktur im vordergründigen Interesse stehen, sondern vielmehr
die eigentliche Phase der Vertragserfüllung (vgl. Williamson, O. E. (1990), S. 30 sowie William-
son, O. E. (2000), S. 599 f.). 43 Vgl. Williamson, O. E. (1990). Ähnlich Richter, R. (1991).
10
Property-Rights-
Theorie
Transaktions-
kostentheorie
Principal-Agenten-
Theorie
Untersuchungs-
gegenstand
Institutionelle
Rahmenbedingungen
Transaktions-
beziehungen
Prinzipal-Agenten-
Beziehungen
Untersuchungs-
einheit
Individuum Transaktion Individuum
Verhaltens-
annahmen
Individuelle
Nutzenmaximierung
Opportunismus,
beschränkte
Rationalität,
Risikoneutralität
Moral Hazard,
Adverse Selection,
beschränkte Rationalität
Einflussgrößen - Spezifität,
Unsicherheit/
Komplexität,
Häufigkeit,
Atmosphäre
Asymmetrische
Informationsverteilung,
Risikoneigung von
Prinzipal bzw. Agent
Untersuchungs-
perspektive
Ex Ante Ex Post Ex Ante
Gestaltungs-
variable
Handlungs- bzw.
Verfügungsrechts-
strukturen
Koordinations-
mechanismus
Vertrag
Effizienz-
kriterium
Summe aus
Transaktionskosten
und Wohlfahrts-
verlusten
Transaktionskosten Agency-Kosten
Tabelle 1: Wesentliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Property-
Rights-, Transaktionskosten- und Prinzipal-Agenten-Theorie
(Quelle: in Anlehnung an Picot, A. (1991), S. 153)
11
2.1.2 Prinzipal-Agenten-Theorie
Die Prinzipal-Agenten-Theorie beschreibt ganz allgemein ein Auftragsverhältnis zwi-
schen zwei Wirtschaftssubjekten.44 Hierzu wird zwischen dem Auftraggeber einerseits,
Prinzipal genannt, und dem Auftragnehmer andererseits, welcher als Agent bezeichnet
wird, unterschieden. Die Theorie unterliegt der Annahme, dass zwischen beiden Akteuren
eine Vertragsbeziehung besteht, welche durch asymmetrische Information und Unsicher-
heit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus wird angenommen, dass jeder Akteur gewillt ist,
seinen eigenen Nutzen zu maximieren.45 Jede Handlung bzw. Entscheidung des Akteurs
hat somit unmittelbar Einfluss auf seine eigene, aber auch auf die Wohlfahrtsposition des
Prinzipals:46
„The possibility that economic agents will lie, cheat and steal are admitted. The
possibility that an economic agent will conform to the letter but violate the spirit
of an agreement is admitted. The possibility that economic agents will deliberately
induce breach of contract and will engage in other forms of strategic behaviour
are admitted.“47
Dies wiederum bedingt, dass die Leistungsbeurteilung des Agenten durch den Prinzipal
gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, wodurch sog. Agency-Kosten48 entste-
hen.49
Hinsichtlich der asymmetrischen Informationen unterscheidet Arrow zwischen zwei
Grundarten: Hidden Action und Hidden Information.50 In der jüngeren Literatur wird da-
44 Vgl. Jensen, M. C./Meckling, W. H. (1976), S. 308; Kräkel, M. (2004), Sp. 1174 f. 45 Siehe Jensen, M. C./Meckling, W. H. (1976), S. 308-310; Franke, G./Hax, H. (2009), S. 457-510;
Picot, A. (1991), S. 145; Eberl, P. (2003), S. 79; Perridon, L./Steiner, M./Rathgeber, A. W. (2009),
S. 540. 46 Vgl. Arrow, K. J. (1989), S. 1183. Eberl geht noch einen Schritt weiter. Er sagt, dass Akteure eine
kompetitive Nutzenfunktion haben und sie somit den Schaden des Anderen gezielt mit einkalku-
liert würden. Darüber hinaus würde versucht, bestehende Informationsasymmetrien für das eigene
Interesse egoistisch und ohne moralische Skrupel auszunutzen (vgl. Eberl, P. (2003), S. 80). 47 Williamson, O. E. (1993), S. 101. 48 Zur Aussagekraft von Agency-Kosten siehe weiterführend Neus, W. (1989). 49 Diese setzen sich aus den Signalisierungskosten des Agenten, den Überwachungskosten des Prin-
zipals und dem verbleibenden Wohlfahrtsverlust zusammen (vgl hierzu Jensen, M. C./
Meckling, W. H. (1976), S. 308). 50 Siehe Arrow, K. J. (1985), S. 38-42. In der Literatur wurden diese beiden Grundsätze später durch
einen Dritten, Hidden Intention, ergänzt. Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 49.
12
gegen häufig von Hidden Characteristics, Hidden Action und Hidden Intention gespro-
chen.51 Hidden Characteristics meint, dass dem Prinzipal unveränderbare Eigenschaften
(„Characteristics“) des Agenten oder seiner angebotenen Dienste vor Abschluss der Ver-
tragsbeziehung verborgen bleiben.52 Dies eröffnet dem Agenten die Möglichkeit, falsche
Qualifikationen vorzuspiegeln, was wiederum für den Prinzipal bedeutet, dass er bei sei-
ner Auswahl aufgrund der Adverse Selection-Gefahr einen unerwünschten Vertrags-
partner wählt.53 Der Gefahr kann dadurch begegnet werden, dass der potenzielle Ver-
tragspartner sich einer Prüfung unterzieht (sog. „Signaling“ durch Nachweise wie z. B.
Zeugnisse, Qualifikationen etc.) oder vom Prinzipal getestet wird (sog. „Screening“) je-
weils mit dem Ziel, die (verborgenen) Qualifikationen bzw. Eigenschaften zu offenba-
ren.54
Unter Hidden Action wird die Tatsache verstanden, dass der Prinzipal das Verhalten des
Agenten nicht – oder zumindest nur eingeschränkt, jedenfalls nicht kostenlos – beobach-
ten kann. Gründe hierfür sind häufig mangelnde Fachkenntnisse oder praktische Schwie-
rigkeiten des Prinzipals. Zwar kann der Prinzipal oft das Ergebnis der Tätigkeit des Agen-
ten einsehen, jedoch, so Baimann, im Falle, dass es sich bei dem Agenten um einen Ab-
schlussprüfer handelt: „how is the owner assured that the auditor is not also cheating him
by not delivering the agreed upon level of auditing services?“55. Dies wiederum bedeutet,
dass der Anteil des Agenten am Ergebnis nicht bestimmbar ist. Zudem sind auch exogene
Umwelteinflüsse denkbar.56 Hidden Action birgt somit die Gefahr, dass der Agent die
Unkenntnis bzw. fehlende Kontrollmöglichkeit des Prinzipals ausnutzt, ohne dass er ent-
tarnt wird. Die sich dahinter verbergende Unsicherheit wird als Moral Hazard bezeichnet.
Dieser kann entweder durch Sanktionsmöglichkeiten oder durch eine Ergebnisbeteili-
gung des Agenten begegnet werden.57
51 Siehe Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 788-793. Ebenso Spremann, K. (1990), S. 566. 52 Vgl. Dietl, H. M. (1993), S. 137. 53 Typische Beispiele hierfür sind der Versicherungsnehmer, der seine Schadensgefahr besser ein-
schätzen kann als die Versicherung selbst, oder auch ein Stellenanwärter, welcher seine Qualifi-
kation deutlich besser einzuschätzen weiß als der Personalverantwortliche in einem Unternehmen. 54 Alternativ kann auch über den Weg einer Probezeit, wie es bei Arbeitnehmern üblich ist, gegangen
werden. 55 Baiman, S. (1979), S. 29. Vgl. ebenso das nachfolgende Kapitel. 56 Siehe Dietl, H. M. (1993), S. 138. 57 So Dietl, H. M. (1993), S. 148.
13
Hidden Intention beschreibt Umstände bzw. Situationen, bei denen der Prinzipal vor Ver-
tragsabschluss nicht weiß, wie sich der Agent im Laufe der Auftragsbeziehung verhalten
wird. Abzugrenzen ist Hidden Intention dabei von Hidden Action dahingehend, dass die
Handlungen des Agenten ex post offen zutage treten und der Prinzipal dadurch in ein
Abhängigkeitsverhältnis gerät, wodurch er den Agenten nicht mehr dazu anhalten kann,
entsprechend seinen Interessen zu handeln.58
Hidden Action Hidden
Characteristics/
Hidden Information
Hidden Intention
Informations-
vorteil
Prinzipal kann die
Handlungen ex post
nicht beobachten
Agent besitzt verbor-
gene Eigenschaften, die
der Prinzipal ex ante
nicht kennt
Prinzipal kennt die
Absicht des Agenten
ex ante nicht
Problem-
ursachen
Überwachungs-
möglichkeiten und
-kosten
Verborgenheit von
Eigenschaften
Ressourcenabhängig-
keit, -einmaligkeit
und -entziehbarkeit
Verhaltens-
unsicherheit
Moral Hazard Adverse Selection Hold Up
Problem-
bewältigung
Interessens-
angleichung
Interessensangleichung;
Screening;
Signaling
Interessens-
angleichung
Geeignete
Institutionen
Sanktions-
möglichkeiten
Qualitätssiegel;
Sicherheiten;
Garantien
Ablöseklauseln;
Abnahmegarantien;
Treueprämien
Tabelle 2: Die verschiedenen Typen der asymmetrischen Informationsverteilung
bei Prinzipal-Agenten-Beziehungen
(Quelle: in Anlehnung an Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 788)
Hidden Intentions können bei beiden Vertragspartnern auftreten, d. h. auch der Agent
kann in ein Abhängigkeitsverhältnis vom Prinzipal geraten, welches dieser wiederum zu
58 Ähnlich Dietl, H. M. (1993), S. 141. Die Gefahr, dass der Agent genau diese Umstände opportu-
nistisch ausnutzt, wird als „Hold Up“ bezeichnet. Ferner ist auch die umgekehrte Situation denk-
bar, dass der Agent in ein Abhängigkeitsverhältnis gerät, welches der Prinzipal zum Nachteil des
Agenten ausnutzen kann.
14
seinen Gunsten und somit zum Schaden des Agenten ausnutzt.59 Der Tatbestand eines
Hold Up, d. h. die Gefahr einer opportunistischen Ausnutzung des eben beschriebenen
Umstandes, kann grundsätzlich dadurch verringert werden, dass ein gegenseitiges Ab-
hängigkeitsverhältnis geschaffen wird. Hierzu wird vertraglich ein Sanktionspotential
z. B. in der Form vereinbart, dass Pensionszusagen am Beispiel leicht entziehbarerer Hu-
manressourcen bei vorzeitiger Kündigung erheblich an Wert verlieren.
2.1.3 Abschlussprüfung aufgrund auseinanderfallender Interessen
Wie im vorangegangenen Kapitel dargelegt, existieren zwischen Wirtschaftssubjekten
Informationsasymmetrien. Dies trifft insbesondere auf Anteilseigner von
kapitalmarktorientierten Unternehmen zu, denn offengelegte Unternehmensinformatio-
nen von Seiten der Unternehmensleitung können für sie nur dann entscheidungsnützlich60
sein, wenn diesen Glaubwürdigkeit attestiert wurde.61 Dieser Aspekt gewinnt in Zeiten
von Unternehmensschieflagen und -zusammenbrüchen nochmals an Kraft, da insbeson-
dere dann Anleger (als Prinzipale) Vertrauen in die veröffentlichten Informationen (des
Agenten) haben müssen.
Aus Sicht der Prinzipal-Agenten-Theorie liegt ein solches Vertrauen genau dann vor,
wenn entweder keine Informationsasymmetrie vorherrscht, was mit der Tatsache gleich-
zusetzen wäre, dass die Prinzipale den gleichen Informationsstand wie die Agenten be-
sitzen, oder die Informationen von Dritten geprüft werden.62 Dieser Dritte kann der Ab-
schlussprüfer sein.63 Auch Ewert betont, dass die Prüfung durch einen unabhängigen Drit-
ten nur dann obsolet wäre, wenn alle Kapitelmarktteilnehmer unbegrenzten Zugang zu
den von ihnen gewünschten Informationen hätten.64 Vorteilhaft wäre in diesem Falle,
dass der Agent wahrheitsgemäß berichten würde, da er sonst davon auszugehen hat, dass
59 Ähnlich Dietl, H. M. (1993), S. 150-155. 60 Zur Entscheidungsnützlichkeit vgl. weiterführend Wagenhofer, A./Ewert, R. (2007), S. 105-126. 61 Ähnlich Ewert, R./Wagenhofer, A. (2000), S. 49. 62 Ausführlich Wagenhofer, A./Ewert, R. (2007), S. 429-440. Ebenso Ewert, R. (1990), S. 23-139. 63 Leffson bezeichnet den Abschlussprüfer als „Gegenkraft zu den […] Interessen der Rechnungsle-
genden (Vorstand)“ (Leffson, U. (1988), S. 63). Vgl. auch Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 786-
788. 64 Siehe Ewert, R. (1993), S. 717 f.; In der Realität ist die Vorstellung einer kostenlosen und unbe-
grenzten Informationsbeschaffung schon alleine aus praktischen Gründen unvorstellbar. Ballwie-
ser ergänzt, dass es gerade bei misstrauischen Kapitalgebern im Interesse des Managers selbst
liegen müsste, von einem unabhängigen Prüfer geprüft zu werden, weil ihnen sonst die Kosten
ihres opportunistischen Verhaltens auferlegt werden (vgl. Ballwieser, W. (1987), S. 362).
Herzig/Watrin führen aus, dass der Jahresabschluss eine Informationsgrundlage für Kauf- und
Verkaufsentscheidungen eines Anlegers ist, womit der Abschlussprüfer unmittelbar Einfluss auf
das Nutzenniveau der Aktionäre hat (siehe Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 786).
15
Unwahrheiten schnell aufgedeckt würden. Dies trifft aber ebenso bei der Prüfung durch
einen unabhängigen Dritten zu. Der Abschlussprüfer hat bspw. in Bezug auf den Lage-
bericht zu prüfen, ob die darin enthaltenen Informationen den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechen.65 Seinem Urteil können die Adressaten aber nur dann vertrauen, wenn es
keine Faktoren gibt, „die die Urteilsfreiheit des Prüfers beeinträchtigen könnten“66, d. h.
der Abschlussprüfer unabhängig ist.67 Die (gesetzliche) Abschlussprüfung resultiert folg-
lich aus dem Interessenskonflikt zwischen den Eigentümern und den Managern.68
Die im vorangegangenen Kapitel erläuterten Grundarten asymmetrischer Informationen
sollen im Folgenden nochmals in Bezug auf den Abschlussprüfer bzw. die Abschlussprü-
fung dargestellt werden. Die nachfolgende Tabelle gibt zunächst einen Überblick und ist
angepasst an die für den Abschlussprüfer relevanten Aspekte:69
65 Die Aussage gilt ebenso für den Inhalt des Jahres- bzw. Konzernabschlusses. Vgl. das Korreferat
von Nonnenmacher, R. (2001). Leffson spricht in diesem Zusammenhang von einem „zuverlässi-
gen“ Jahresabschluss für den Aufsichtsrat und die Kapitalgeber (siehe Leffson, U. (1988), S. 63).
Dörner schreibt, dass der Lagebericht keine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens
vermitteln dürfe (vgl. Dörner, D. (1995), S. 194). 66 Wagenhofer, A./Ewert, R. (2007), S. 518. 67 Für eine genaue Definition der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers siehe Kapitel 2.3. 68 Ausführlich zum Eigner-Manager-Konflikt Schildbach, T. (2008). Die Interessenskonflikte lassen
sich auf die Beziehung zwischen dem Abschlussprüfer als Agenten der Eigentümer übertragen.
Vgl. hierzu auch Kapitel 2.3.2.2 sowie Leffson, U. (1988), S. 63. Zum „Nutzen der Wirtschafts-
prüfung“ vgl. auch die Ausführungen von Eberle, Jaag und Bach (Eberle, R./Jaag, C./
Bach, C. (2016)). 69 Im Vergleich zu Tabelle 2.
16
Hidden Action Hidden
Characteristics/
Hidden Information
Hidden Intention
Problem Möglichkeiten der Über-
wachung sowie damit
verbundene Kosten
Verborgenheit von
Eigenschaften
Abhängigkeit und
Entziehbarkeit von
Ressourcen
Verhaltens-
unsicherheit
Moral Hazard Adverse Selection Hold Up
Vertrauens-
würdigkeit
Sachgerechte
Urteilsbildung
Urteilsfähigkeit Urteilsfreiheit
Mögliche
Probleme
Verminderter
Arbeitseinsatz;
Nicht ausreichende
Prüfung;
Nicht ordnungsgemäße
Prüfung
Fehlende
Fachkenntnisse;
Mangelnde
Unabhängigkeit;
Besorgnis der
Befangenheit
Nicht
wahrheitsgemäße
Berichterstattung
Problem-
bewältigung
Haftungsregelungen;
Enforcement;
Beauftragung
durch den Prinzipal
Berufsexamen;
Pflicht zur
Weiterbildung;
Regelungen zur
Unabhängigkeit
Nichtfortsetzung
des Mandats;
Rotation
Tabelle 3: Prinzipal-Agenten-Theorie in Bezug auf die Abschlussprüfung
(Quelle: in Anlehnung an Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 794)
Betrachtet man die Fallkonstellation von Hidden Action in Bezug auf den Abschlussprü-
fer näher, wäre denkbar, dass der Abschlussprüfer ein fehlerhaftes Testat aufgrund ver-
mindertem Arbeitseinsatz bzw. nicht sorgfältiger Prüfung erteilt.70 Da es sich bei der
Wirtschaftsprüfung um eine Dienstleistung handelt und diese genauso den Wirtschaft-
lichkeitsgrundsätzen unterliegt,71 kann sich aus den Prüfungskosten der Anreiz ergeben,
die Prüfungstätigkeit aufgrund fehlender Überwachungsmöglichkeiten des Prinzipals
(d. h. der Eigentümer) zu vermindern. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der
70 Siehe Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 790. 71 Ähnlich Leffson, U. (1988), S. 61. Der Autor führt hierzu aus, dass mit der Urteilsabgabe eine
wirtschaftliche Leistung erbracht werde.
17
Abschlussprüfer eine Koalition mit dem Vorstand eingeht und so wiederum dem Prinzi-
pal schadet.72 Diesen Problemen kann einerseits durch Haftungsregelungen und anderer-
seits dadurch begegnet werden, dass der Abschlussprüfer tatsächlich durch den Prinzipal,
sprich die Eigentümer, beauftragt wird.73 Der Moral Hazard-Problematik kann jedoch
nicht dadurch entgegen gewirkt werden, dass der Prüfer erfolgsabhängig honoriert wird,
sondern durch die Androhung bzw. Möglichkeit der Beendigung des Mandatsverhältnis-
ses. Eine Interessensangleichung erfolgt zumindest in Gestalt der vorherrschenden Rege-
lungen über die zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten auf Seiten des Prüfers.
Dadurch kann wenigstens eine partielle Lösung des Motivationsproblems erreicht wer-
den.74
Das Problem der Adverse Selection im Bereich der Hidden Characteristics/Hidden Infor-
mation in Bezug auf die Abschlussprüfung bedeutet, dass die Wahl eines ungeeigneten
Abschlussprüfers, bspw. mit mangelnden Fachkenntnissen oder unzureichender Fortbil-
dung bzw. nicht ausreichenden Kenntnissen im betriebswirtschaftlichen Prüfungswesen,
getroffen wird. Entstehungsursache hierfür sind Eigenschaften, die der Agent (Prüfer)
dem Prinzipal nicht offenlegt bzw. ihm eine falsche Qualifikation vorspiegelt. Diesem
Problem kann durch eine Prüfung („Signaling“) oder einen Test („Screening“) begegnet
werden und wird durch den Berufsstand selbst anhand einer langjährigen praktischen
Ausbildung und sich daran anschließender anspruchsvoller Staatsprüfung gemindert.75
Des Weiteren gilt eine jährlich zu erbringende Fortbildungspflicht.76
72 Zu den Zielkonflikten vgl. ähnlich Leffson, U. (1988), S. 62-65. Koalitionen können als Teil der
Moral Hazard-Problematik angesehen werden. 73 Vgl. hierzu Kapitel 2.2.5. Die Einführung des KonTraG hat hier einen wesentlichen Beitrag ge-
leistet. Darin wurde festgelegt, dass der Aufsichtsrat für die Erteilung des Prüfungsauftrages ver-
antwortlich ist. Zudem ist dieser auch Empfänger des Prüfungsberichts. Weiterführend
Mattheus, D. (1999). Zum Grundgedanken, dass die Prüfungsfunktion des Abschlussprüfers
grundsätzlich an den Aufsichtsrat angebunden ist, was zu einer Interessensangleichung führt, kann
entgegengesetzt werden, dass dieser Umstand dadurch gemildert wird, dass der Aufsichtsrat häufig
kein Gremium mehr ist, welches ausschließlich die Eigenkapitalgeber vertritt (siehe Herzig, N./
Watrin, C. (1995), S. 799). 74 Siehe Ewert, R. (1990), S. 175. Interessanterweise gibt es trotz gesetzlich normiertem Schadens-
ersatzanspruch der Anteilseigner gegenüber dem Prüfer einen positiven Prozentsatz von nicht ord-
nungsgemäßen Prüfungen (vgl. Ewert, R. (1990), S. 174 f.). 75 Zu den Regelungen der Zulassung zur Prüfung und zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer siehe
zweiter Teil, erster, zweiter sowie dritter Abschnitt der Wirtschaftsprüferordnung. Vgl. ebenso
Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 75-83 und Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 789.
Zum Begriff der Besorgnis der Befangenheit vgl. weiterführend der Beschluss des BGH:
BGH (2012). 76 Vgl. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO i. V. m. §§ 5 und 7 Berufssatzung WP/vBP. Für die Fortbil-
dung des auftragsverantwortlichen Partners siehe ergänzend der International Education Standard
(IES) 8 des International Accounting Education Standards Boards (IAESB) (stellvertretend
Ruhnke, K./Böhm, W. P./Heinrichs, M. (2016a)). Einen aktuellen Überblick über nationale und
internationale Fortbildungsnormen geben Ruhnke, K./Böhm, W. P./Heinrichs, M. (2016b).
18
Jedoch sei im Bereich der Hidden Characteristics bzw. Hidden Information auch das
Problem angesprochen, dass der Prüfer Eigenschaften, die Besorgnis der Befangenheit
auslösen und somit die Unabhängigkeit gefährden könnten, verschweigt.77 Darunter sind
nicht nur kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen gleich welcher Art zu subsumie-
ren, sondern auch jedwede Mitwirkung am Prüfungsobjekt selbst aufgrund einer der Prü-
fung vorhergehenden Beratungstätigkeit. Des Weiteren sei auch an dieser Stelle auf das
Vorhandensein von sozialen Beziehungen hingewiesen, welche ebenfalls die Besorgnis
der Befangenheit auslösen können. Weitere Ausführungen zu deren Entstehung und Wir-
kungsweise erfolgen in Kapitel 2.3.3 und 2.4.
Die Fallkonstruktion Hidden Intention ist insoweit auf die Abschlussprüfung übertragbar,
als durch empirische Studien gezeigt wurde, dass der Abschlussprüfer bei Erstprüfungen
ein geringeres Honorar verlangt, um das Mandant/den (Prüfungs-)Auftrag zu erhalten,
und in den Folgeprüfungen schrittweise das Honorar erhöht, um seinen Anfangsverlust
zu kompensieren.78 Grundsätzlich muss der Abschlussprüfer bei solch einem Vorgehen
jedoch immer damit rechnen, dass ihm das Unternehmen mit einem Prüferwechsel droht,
sollte er versuchen, im Rahmen der Prüfung festgestellte Mängel aufzudecken.79
Herzig und Watrin fassen die drei Fallkonstruktionen wie folgt zusammen:
- Prüfungsqualität im Sinne einer sachgerechten Prüfungsdurchführung und -be-
richterstattung kann der Fallkonstruktion Hidden Action zugeordnet werden
(sachgerechte Urteilsbildung).
- Hidden Characteristics bzw. Hidden Information entspricht der Problematik bzw.
Diskussion um die Fähigkeit des Abschlussprüfers zu einer unabhängigen und
fachlichen Urteilsbildung (Urteilsfähigkeit),
- wohingegen Hidden Intention sich auf die Gefahr der Einschränkung der Urteils-
freiheit80 des Abschlussprüfers bezieht.81
77 Siehe Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 789 f. 78 Insbesondere ist auf den „low-balling-Effekt“ in Kapitel 2.3.2.1 zu verweisen. 79 Vgl. Ewert, R. (1990), S. 188-198. 80 Hinter Urteilsfreiheit verbirgt sich die Frage, wie der Prüfer zu einem wahrheitsgemäßen Urteil
motiviert werden kann. 81 Siehe hierzu Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 793; Kasperzak, R./Mölls, S.-H. (1998), S. 7-12.
19
Neben den bereits angesprochenen Möglichkeiten, Prinzipal-Agenten-Konflikte abzumil-
dern, sind auch Maßnahmen des externen Qualitätssicherungssystems zu berücksichti-
gen. Die grundsätzliche Aufgabe eines externen Qualitätssicherungssystems liegt in der
Überprüfung der Angemessenheit und der Übereinstimmung der internen Qualitäts-
sicherungssysteme der jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit den gesetzli-
chen sowie berufsständischen Regelungen.82 Vorrangiges Ziel eines solchen Systems ist
u. a. die Sicherstellung der Prüfungsqualität.83 Dies kann jedoch nur dadurch erreicht
werden, dass die sachgerechte Urteilsbildung, die Urteilsfähigkeit sowie die Urteilsfrei-
heit des Abschlussprüfers gegeben sind.
Ganz grundsätzlich kann bereits an dieser Stelle angemerkt werden, dass Vertrauen ge-
eignet ist, um Transaktionskosten zu senken.84 Jedoch trägt es auch zu einer verminderten
Unabhängigkeit bei.85
2.2 Die Rolle des Abschlussprüfers im Rahmen der Corporate Governance in
Deutschland
2.2.1 Definition des Begriffs „Corporate Governance“
Aufgrund verschiedener Bilanzskandale und Unternehmenskrisen zu Beginn des Jahrtau-
sends, aber auch während und nach der Finanz- und Wirtschaftskrise, wurde verstärkt auf
die Bedeutung verlässlicher und überdies glaubwürdiger Unternehmensinformationen
hingewiesen.86 Zudem wurde eine stärkere Kontrolle und Überwachung von Unterneh-
men gefordert. Marten, Quick und Ruhnke postulieren in diesem Zusammenhang, dass
hiermit auch die Frage nach einer geeigneteren Unternehmenspublizität verbunden sei.87
82 Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 599. Das Aufsichtssystem über den Berufs-
stand der Wirtschaftsprüfer in Deutschland umfasst neben dem System der externen Qualitätssi-
cherung auch die Berufsaufsicht sowie die öffentliche Aufsicht. Die Berufsaufsicht umfasst dar-
über hinaus die Sicherstellung der Beachtung der Berufspflichten und die Sanktionierung von Ver-
fehlungen. 83 Siehe Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 599. 84 Für eine Einordnung von Vertrauen in die Neue Institutionenökonomik vgl. Eberl, P. (2003),
S. 78-92. 85 Vgl. hierzu die Ausführungen in Kapitel 2.4. 86 Vgl. Eichler, H. (2010), S. 213 f.; Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 2. 87 Siehe Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 2.
20
Verschiedene (Verbesserungs-)Möglichkeiten über die in Unternehmen vorherrschenden
Strukturen werden in der Literatur unter dem Begriff „Corporate Governance“ disku-
tiert.88 Eine einheitliche Definition bzw. Übersetzung existiert in der Literatur nicht,89 ins
Deutsche übersetzt könnte der Begriff jedoch „als die Leitung, Herrschaft oder Kontrolle
in bzw. über Unternehmen“90 verstanden werden.91 Im Vordergrund steht die Frage, wie
die Beziehung zwischen dem Management einerseits und dem Kontrollorgan bzw. den
Eigenkapitalgebern andererseits verbessert werden kann.92 Aufgrund der asymmetrischen
Verteilung von Informationen93 zwischen den beiden Parteien liegt es insbesondere an
der Glaubwürdigkeit von Informationen von Seiten des Managements, dessen angespro-
chenen Informationsvorsprung durch die Publizität von Informationen zu verringern.94
Neben verschiedenen Unternehmensverfassungen, wovon im nächsten Kapitel das dua-
listische und das monistische System vorgestellt und erläutert werden, existiert in
Deutschland der sog. Deutscher Corporate Governance Kodex. Dieser soll den Ordnungs-
rahmen, wie von Werder ihn nennt, beschreiben.95 Hierzu enthält er in seiner aktuellen
Fassung vom 07. Februar 2017 insgesamt 115 Empfehlungen und zehn Anregungen zur
Leitung und Überwachung von börsennotierten Unternehmen, wobei die Bestimmungen
88 Siehe hierzu insbesondere von Werder, der darlegt, dass in Deutschland im Bereich der Corporate
Governance in den letzten Jahren zahlreiche gesetzliche Änderungen zu verzeichnen waren (siehe
weiterführend Von Werder, A. (2004)). Eine Arbeitsgruppe des European Corporate Governance
Instituts (ECGI) geht bei der Definition von Corporate Governance einen Schritt weiter. Sie pos-
tulieren, dass der Begriff als Oberbegriff für das gesamte System interner und externer Kontroll-
und Überwachungsmechanismen in einer Unternehmung zu verstehen ist. Vgl. weiterführend
Bosch, U. (1995), S. 5 und Warncke, M. (2005), S. 27 f. 89 Vgl. bspw. Pellens, B. et al. (2014), S. 740. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Begriff seit
dem Jahr 2002 im Aktiengesetz Anwendung findet, erstaunlich. 90 Steiger, M. (2000), S. 63. 91 Oft wird der Begriff auch mit dem Begriff der Unternehmensverfassung gleichgesetzt bzw. ver-
glichen. Siehe hierzu Von Werder, A. (2009), S. 4. Von Werder definiert Corporate Governance
als „den rechtlichen und den faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines
Unternehmens“ (Von Werder, A. (2000), S. 33). Ferner ist anzumerken, dass überwiegend die eng-
lische Bezeichnung in der Literatur verwendet wird. 92 Siehe Von Werder, A. (2002), S. 801; ähnlich Steiger, M. (2000), S. 63. Fey definiert das Kernziel
einer effektiven Corporate Governance in der Verhinderung des Missbrauchs der Leitungsmacht
ohne dabei den reibungslosen Geschäftsablauf zu behindern (vgl. Fey, G. (1995), S. 1320). 93 Vgl. hierzu Kapitel 2.1.2 bzw. mit Fokus auf die Abschlussprüfung Kapitel 2.1.3. 94 In Bezug auf die Abschlussprüfung siehe Meuwissen, R./Quick, R. (2009), S. 272. Die Autoren
konstatieren, dass auch Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Abschlussprüfung und der damit
verbundenen Erhöhung der Glaubwürdigkeit der Rechnungslegungsinformationen während der
nationalen und internationalen Bilanzskandale laut wurden. 95 Siehe Von Werder, A. (2000), S. 33.
21
über die rechtlich verbindlichen Regelungen hinausgehen und daher von den Unterneh-
men nicht zwingend angewandt werden müssen.96 Jedoch sind die genannten Gesell-
schaften gem. § 161 Abs. 1 AktG i. V. m. § 289f Abs. 2 Nr. 1 HGB verpflichtet, jährlich
zu erklären, welche Regelungen sie nicht befolgen und warum sie dies nicht tun.97
Ziel des Kodex war und ist es, das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Un-
ternehmen und folglich in den Kapitalmarkt zu stärken. Zudem sollte der Unternehmens-
standort Deutschland für internationale und nationale Investoren attraktiver gemacht wer-
den.98 Hierzu wurden im Kern des Kodex zwei Aufgaben definiert: die Ordnungsfunktion
in Verbindung mit der Kommunikationsfunktion, welche die Grundzüge des deutschen
Corporate Governance-Modells mit Blick auf die Besonderheiten des Two-Tier-Systems
für ausländische Investoren verständlicher machen soll.99
Inhaltlich enthält der Kodex drei verschiedene Arten von Bestimmungen, die sich durch
ihren Grad an Verbindlichkeit voneinander unterscheiden. An erster Stelle sind Vor-
schriften insbesondere des Aktiengesetzes zu nennen, die im Kodex wiedergegeben wer-
den. Diese werden in der Literatur auch als „Muss-Vorschriften“ bezeichnet.100 Eine
Ebene darunter stehen die sog. „Soll-Vorschriften“. Sie sind als reine Empfehlung zu
verstehen. Den niedrigsten Verbindlichkeitsgrad haben Anregungen, welche lediglich als
„Kann-Vorschriften“ formuliert sind. Zudem wurden insbesondere im Rahmen der letz-
ten Überarbeitung101 international bewährte Best Practices zur Verbesserung der Qualität
und Transparenz der Corporate Governance deutscher Unternehmen aufgenommen.102 Im
Kern des Kodex stehen die „Soll-Vorschriften“, welche auch als gesetzesergänzende Re-
gelungen verstanden werden. „Kann-Vorschriften“ stellen zwar ebenfalls Regelungen für
eine gute Unternehmensführung dar. Diese haben sich aber in der Praxis noch nicht etab-
liert bzw. bewährt.103
96 Vgl. Von Werder, A. (2002), S. 801; Von Werder, A./Bartz, J. (2017), S. 776; vgl. weiterführend
Graf von Treuberg, H./Zitzmann, A. (2003), S. 29 f. 97 Dies wird als „Comply or Explain“-Prinzip bezeichnet. Für den Inhalt und die Form der Entspre-
chenserklärung gem. § 161 AktG siehe Graf von Treuberg, H./Zitzmann, A. (2003), S. 31-34. 98 Dies verkündete der Kommissionsvorsitzende Cromme bei der öffentlichen Vorstellung des ersten
Kodexentwurfs am 18. Dezember 2001. 99 Siehe Von Werder, A. (2002), S. 801. 100 Vgl. Von Werder, A. (2002), S. 802. 101 Diese wurden durch die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am
07. Februar 2017 beschlossen. 102 Vgl. ausführlicher Von Werder, A. (2002), S. 801. 103 So z. B. die Aussage von Von Werder, A. (2002), S. 802. Zur Rechtsnatur des Deutschen Corporate
Governance Kodex vgl. Graf von Treuberg, H./Zitzmann, A. (2003), S. 29 f.
22
Gestärkt werden die Ziele des DCGK durch die jüngste EU-Reform zur Abschlussprü-
fung. Diese stellt erneut bedeutsame Anforderungen an die Corporate Governance von
Unternehmen von öffentlichem Interesse. Neben dem geänderten Aufgabenprofil von
Aufsichtsräten und Prüfungsausschüssen hinsichtlich der Überwachung des Rechnungs-
legungsprozesses und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sieht der Regierungsent-
wurf auch Änderungen bei der Auswahl des Prüfers vor.104 Zudem wurde die Kommuni-
kation zwischen dem Prüfer und dem Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss erweitert bzw.
konkretisiert.
104 Nähere Ausführungen hierzu finden sich im zweiten Kapitel.
23
2.2.2 Das dualistische System in Deutschland im Vergleich zum angloamerikanisch-
monistischen System
Nachfolgend soll nun zunächst das dualistische System, welches auch als Two-Tier-Sys-
tem105 oder Two-Tier-Modell bezeichnet wird, dargestellt werden.106 Anschließend er-
folgt ein Vergleich mit dem im angloamerikanischen Raum vorherrschenden One-Tier-
Modell, welches auch als monistisches System oder Board-Modell bezeichnet wird. Die
Darstellung der beiden Unternehmensverfassungen ist deshalb von Bedeutung, um auch
im weiteren Verlauf der Arbeit eine Abgrenzung und Einordnung zu ausländischen Stu-
dien herstellen zu können. Darüber hinaus soll das Spannungsgeflecht, in dem sich so-
wohl der Abschlussprüfer wie auch der Finanzvorstand bewegen und welches bereits im
Rahmen der Prinzipal-Agenten-Theorie dargestellt wurde, in den Rahmen der Corporate
Governance eingebettet werden. Einleitend wird zudem darauf hingewiesen, dass das du-
alistische System bei börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland Anwendung
findet.107 Das monistische System ist mit Ausnahme der SE in Deutschland gar nicht an-
zutreffen.108,109 Bei einer SE handelt es sich um eine Europäische Aktiengesellschaft, wel-
che auch umgangssprachlich als Europa-AG bezeichnet wird. Die Besonderheit dieser
Rechtsform besteht darin, dass bei Gründung die Wahl der Art der Geschäftsführung
möglich ist:110
- Entweder führt der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft und wird dabei vom
Aufsichtsrat kontrolliert und überwacht (Dualistisches System)
- oder ein Verwaltungsrat übernimmt die Leitung und Kontrolle des Unternehmens
(Monistisches System).111
105 Vgl. Lutter, M. (1995), S. 6. 106 In der Literatur finden sich auch die Begriffe „Trennungsmodell“, „Trennmodell“ und „zweistufi-
ges System“. Vgl. bspw. Pfitzer, N./Orth, C. (2003), S. 66. 107 Prinzipiell damit vergleichbar ist das japanische Keiretsu-System. Diesem liegt ebenfalls die Tren-
nung von Führung und Kontrolle zugrunde. Allenfalls das österreichische und das niederländische
System der Unternehmensverfassung sind noch mit dem dualistischen System vergleichbar. 108 Schewe weist zu Recht darauf hin, dass auch das Leitungsmodell bei Kapitalgesellschaften als
monistisches System betrachtet werden kann (vgl. Schewe, G. (2015), S. 71). 109 Für grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsform der Societas Europaea (SE) vgl.
Schewe, G. (2015), S. 119-123. 110 Vgl. Schewe, G. (2015), S. 120. 111 Dabei gilt es jedoch zu beachten: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung [SE-VO]
wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht
des Sitzstaats der SE gegründet wurde“ (Europäische Kommission (Hrsg.) (2001), Teil I, Art. 10).
Vgl. weiterführend zum monistischen System in der Europäischen AG: Velte, P. (2010) sowie
Schewe, G. (2015), S. 70-82.
24
Das zentrale Element im dualistischen System ist die Trennung von Unternehmensleitung
und deren Überwachung.112 Gem. § 30 AktG hat eine deutsche Aktiengesellschaft zwei
rechtlich selbständige Organe einzurichten: den Vorstand113 und den Aufsichtsrat.114 Dem
Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft in eigener Verantwortung.115 Der Auf-
sichtsrat hingegen hat gem. § 111 Abs. 1 AktG die Aufgabe, den Vorstand zu überwa-
chen.116 Die Überwachungsaufgabe erstreckt sich auf die Legalität, die Ordnungsmäßig-
keit, die Zweckmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vor-
stands. Um die Trennung der beiden Gremien zu wahren, regelt § 105 Abs. 1 AktG die
Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu Vorstand und zu Aufsichtsrat.
Die Aufgaben der beiden Organe sind wie folgt geregelt: Der Vorstand wird vom Auf-
sichtsrat bestellt117 und hat im Innenverhältnis die Geschäfte der Gesellschaft zu füh-
ren.118 Im Außenverhältnis vertritt er die Gesellschaft.119 Hierbei hat er sich an die im
§ 93 AktG vorgesehenen Sorgfaltspflichten zu halten. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG führt wei-
ter aus, dass er seine unternehmerischen Entscheidungen zum „Wohle der Gesellschaft“
zu treffen hat, wodurch das Stakeholder-Prinzip zum Vorschein kommt.120 Ferner hat er
sich an mögliche Vorgaben, die sich durch die Satzung oder die Geschäftsordnung erge-
ben, zu halten.121
112 Siehe Lutter, M. (1995), S. 6. Neben diesem Hauptmerkmal des dualistischen Systems wird in der
Literatur häufig auch die Mitbestimmung im Aufsichtsrat als zusätzliches Unterscheidungsmerk-
mal genannt. Vgl. z. B. Pfitzer, N./Orth, C. (2003), S. 75 f. 113 Aus § 39 AktG kann gefolgert werden, dass erst durch den Vorstand die Aktiengesellschaft als
juristische Person handlungsfähig wird und ohne ihn nicht entstehen kann. Vgl. grundsätzlich auch
Schewe, G. (2015), S. 90-92. 114 Zum grundsätzlichen Verhältnis der beiden Organe zueinander vgl. Pentz, A. (2006a), Rz. 3-5.
Ebenso ausführlich Schewe, G. (2015), S. 85-90. 115 Vgl. § 76 Abs. 1 AktG. 116 Für eine Übersicht aller dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben siehe Pfitzer, N./
Höreth, U. (2003), S. 138-140. Der DCGK schreibt hierzu in Textziffer 5.1.1: „Aufgabe des Auf-
sichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu
überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzu-
binden“. 117 Vgl. § 84 Abs. 1 AktG. 118 Siehe § 76 Abs. 1 AktG i. V. m. § 77 AktG; zur historischen Entwicklung siehe Lutter, M. (1995),
S. 7-10. Lutter merkt an, dass das in Deutschland erfundene Modell der Trennung von Leitung
und Kontrolle im internationalen Bereich und Vergleich nur sehr mäßigen Erfolg gehabt habe.
Insbesondere wurde die Schaffung eines nicht-geschäftsführenden Aufsichtsrats als das Einfallstor
für die unternehmerische Mitbestimmung angesehen. 119 Hierzu § 78 Abs. 1 AktG. 120 Vgl. hierzu die Ausführungen zum Begriff der „Corporate Governance“ in Kapitel 2.2.1. 121 Siehe § 82 AktG.
25
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Kollegialorgans ist grundsätzlich frei ausgestalt-
bar.122 In der Regel werden über einen Geschäftsverteilungsplan die einzelnen Führungs-
aufgaben bestimmt.123 Neben einem Vorsitzenden124 fungieren die übrigen Mitglieder des
Vorstands als Leiter der verschiedenen Geschäftsbereiche (Beschaffung, Produktion, Fi-
nanzierung und Personal).125 Bei mehreren Mitgliedern herrscht Gesamtvertretung126 so-
wie Gesamtgeschäftsführungsbefugnis.127
Im Rahmen der Ressortverantwortung128 kommt jedoch der gesetzlichen Buchführungs-
aufgabe gemäß § 91 Abs. 1 AktG eine besondere Bedeutung zu. Hierbei sei, so Fleischer,
„besondere Sachkunde“ erforderlich.129 „Eine solche Arbeitsteilung ist nicht nur zulässig,
sachdienlich und üblich, sondern auch praktisch zwingend“, so Fleischer weiter.130
Selbstverständlich hat der Gesamtvorstand vor Übertragung der Aufgabe die Eignung des
Mitglieds zu prüfen.131 Hierbei sind insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert,
die man in Anlehnung an § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG von einem ordentlichen und gewissen-
haften Geschäftsleiter auf dem Gebiet des Rechnungswesens verlangen kann. Müller be-
tont, dass dieser kein Bilanzfachmann sein muss, er aber die Grundlinien der Bilanzierung
122 Siehe etwa Kort, M. (2006), Rz. 1 f. Jedoch gilt die Gesamtverantwortung als zwingendes Organ-
prinzip. Vgl. weiterführend Fleischer, H. (2015a), Rz. 62. Ebenso §§ 78 Abs. 3 und 77 Abs. 1
Satz 2 AktG. Zur Aufgabenübertragung an fremde Dritte vgl. bspw. Fleischer, H. (2015a),
Rz. 66 f. 123 Vgl. bspw. Kort, M. (2006), Rz. 4-6. Fleischer nennt diese Einzelzuständigkeiten. Siehe hierzu
Fleischer, H. (2015a), Rz. 63 f. 124 Verfügt eine Aktiengesellschaft über mehr als Euro 3 Mio. an Grundkapital, so muss sich der
Vorstand aus mindestens zwei Personen zusammensetzen; außer die Satzung bestimmt etwas an-
deres (vgl. § 76 Abs. 2 AktG). 125 Siehe Wöhe, G./Döring, U. (2010), ab S. 112; Fleischer, H. (2015a), Rz. 64. 126 Diese wird bei Bestellung geregelt. 127 § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG enthält hierzu den Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung
sämtlicher Vorstandsmitglieder. 128 Diese besagt, dass die übrigen Organmitglieder – neben dem zuständigen Vorstandsmitglied für
diesen Bereich – nicht von ihrer Verantwortung, die Buchführungsaufgaben zu beobachten, ent-
bunden sind. Vgl. ausführlicher Fleischer, H. (2015b), Rz. 13 f. Auf der anderen Seite sind auch
alle anderen Mitglieder dazu verpflichtet, dem zuständigen Ressortleiter die für das Rechnungs-
wesen erforderlichen Informationen aus ihren Bereichen zukommen zu lassen. Zur Gesamtverant-
wortung ist ergänzend festzuhalten, dass bspw. auch die Vollständigkeitserklärung, welche vom
Abschlussprüfer verlangt wird, von allen Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist (siehe
Fleischer, H. (2015b), Rz. 14). Ebenso haben sich alle Mitglieder über die Rechnungslegung zu
informieren und zudem ein eigenes Bild darüber zu bilden, ob der Abschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (siehe
bspw. BGH (1995)). 129 Vgl. Fleischer, H. (2006), S. 2021. 130 Fleischer, H. (2015b), Rz. 12. Vgl. ebenso BGH (1995) sowie Müller, W. (2005), Rz. 28. 131 Vgl. Müller, W. (2005), Rz. 28. Die Amtsübernahme könne per se eine Pflichtverletzung darstel-
len, sofern die entsprechenden Fähigkeiten nicht gegeben sind.
26
verstehen und über Wahlrecht sowie Ermessensspielräume als auch deren rechtliche
Grenzen Bescheid wissen müsse.132
Gemäß Rapp und Wullenkord können einem heutigen CFO vier zentrale Rollen zuge-
schrieben werden:
1. Abschluss- und Bilanzierungsexperte
2. Controlling- und Reportingexperte
3. Finanz- und Kapitalmarktexperte sowie
4. Governance- und Administrationsexperte.133
Ferner hat der Finanzvorstand in Bezug auf den Abschlussprüfer eine Kontroll- und In-
formationsfunktion inne.134 Diese ergibt sich aus der Auskunftspflicht gemäß
§ 320 Abs. 2 Satz 1 HGB und mündet in der Vollständigkeitserklärung.
Aufgrund der genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten wird im Rahmen dieser Ar-
beit auf den Finanzvorstand135 (CFO) als Mitglied des Vorstands und Interaktions-
partner136 des Abschlussprüfers abgestellt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Finanz-
vorstand für die Erstellung des Jahres- und/oder Konzernabschlusses137 innerhalb des
Kollegialorgans die Verantwortung trägt,138 weshalb gerade diese soziale (Arbeits-)Be-
ziehung von besonderer Bedeutung ist. Wie in den nachfolgenden Kapiteln noch darzu-
stellen sein wird, gefährden soziale Beziehungen möglicherweise die Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers, welche es mit Blick auf die von ihm erbrachte Prüfungsqualität zu un-
tersuchen gilt. Hierzu wird im weiteren Verlauf neben einem Grundverständnis für sozi-
ale Beziehungen auch Vertrauen als Rahmenkonzept dargestellt, bevor auf die Theorie
der sozialen Homophilie übergeleitet wird. Diese wiederum basiert auf Ähnlichkeits-
merkmalen zwischen zwei Individuen, woraus sich mögliche Handlungsweisen der zu
132 Vgl. Müller, W. (2005), Rz. 28. 133 Vgl. Rapp, M. J./Wullenkord, A. (2014). 134 So Orth, C. (2000), S. 69. 135 Siehe Müller, W. (2005), Rz. 28. 136 Vgl. Müller, W. (2005), Rz. 234 f. 137 Siehe § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Für die Pflichten hinsichtlich der Erstellung des Konzernabschlus-
ses vgl. ausführlich Müller, W. (2005); Müller, W. (2005), Rz. 35-38. 138 Vgl. Schichold, B./Kruse, J. (2011); Müller, W. (2005), Rz. 29-38. Die Übertragung von Vorbe-
reitungsaufgaben und -handlungen auf Dritte ist nicht zulässig. Des Weiteren darf der Abschluss-
prüfer weder bei der Führung der Bücher noch bei der Erstellung mitgewirkt haben. Siehe hierzu
auch Kapitel 2.3.5.3. Vgl. ebenso Rapp, M. J./Wullenkord, A. (2014), S. 5-34.
27
untersuchenden Akteure ableiten lassen. Deshalb wird nochmals betont, dass die Bezie-
hung des Abschlussprüfers als unabhängiger Dritter auf der einen Seite und des Finanz-
vorstandes als Lieferant der zu prüfenden Informationen auf der anderen Seite die Grund-
lage der Untersuchung bilden sollen.
Nicht unerwähnt bleiben darf an dieser Stelle das Organ der Hauptversammlung139, wel-
ches sich aus den Shareholdern des Unternehmens zusammensetzt.140 Da die Vielzahl der
Aktionäre nicht in der Lage ist, den Vorstand zu überwachen, wählen diese den Aufsichts-
rat zur Vertretung ihrer Interessen.141 Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht die Zu-
sammenhänge:
Abbildung 1: Grundstruktur des dualistischen Systems
(Quelle: in Anlehnung an Schewe, G. (2015), S. 83)
139 Die drei angeführten Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung sind nicht hierar-
chisch zueinander geordnet, sondern stehen parallel nebeneinander. Dies wird insbesondere durch
§ 76 Abs. 1 AktG deutlich. Daraus lässt sich folgern, dass weder die Hauptversammlung noch der
Aufsichtsrat dem Vorstand Weisungen erteilen darf. Ebenso wenig darf die Hauptversammlung
dem Aufsichtsrat vorschreiben, wie dieser seine Aufgabe zu erledigen hat. Vgl. ebenso Lutter, M.
(1995), S. 14. Jedoch ist anzumerken, dass der Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 4 AktG bestimmen
kann, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen. Vgl. zu diesen Ausfüh-
rungen auch Pentz, A. (2006a), Rz. 3-5. 140 Zum Verhältnis zwischen Vorstand und Hauptversammlung siehe Pentz, A. (2006b). 141 Vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG.
Vorstand
- Vorstandsvorsit-
zender
- Bereichsvor-
stände
- Ggf. Arbeits-
direktor
Aufsichtsrat
- Aufsichtsrats-
vorsitzender
- Aufsichtsräte
- Kapital-
vertreter
- Arbeitneh-
mervertre-
ter
Wahl
Bestellung
Belegschaft
Kontrolle
Hauptversammlung
Wahl
28
Dagegen ist – anders als im dualistischen System – im monistischen System die perso-
nelle Trennung von Leitung und Überwachung nicht vorgesehen.142 Vielmehr gibt es le-
diglich ein Organ, welches sowohl die Aufgabe der Geschäftsführung als auch der Über-
wachung wahrnimmt.143 Hierzu besteht das Gremium aus sog. Inside bzw. Executive Di-
rectors144 sowie aus Outside bzw. Non-Executive Directors145. Inside Directors überneh-
men die Geschäftsführung der Gesellschaft, wohingegen die Outside Directors für die
Überwachungsfunktion zuständig sind.
Da keine exakten Regelungen hinsichtlich der Pflichten des Organs bzw. dessen beider
Funktionen besteht, kann das Board of Directors frei entscheiden, welche Tätigkeiten das
Board selbst wahrnimmt und welche es an sog. Officers überträgt. Üblicherweise besitzen
größere Gesellschaften ein Executive Committee, welches für die Entscheidungen zwi-
schen den Board-Sitzungen zuständig ist, und einen sog. Chief Executive Officer (CEO),
der mit der allgemeinen Geschäftsführung betraut ist.146 Weitere Officers werden in der
Regel vom CEO vorgeschlagen.147
Die Mitglieder des Boards selbst werden von den Aktionären gewählt, wobei es nicht
(mehr) notwendig ist, dass die gewählten Mitglieder selbst Aktionäre sind.148 In überwie-
gender Anzahl der Fälle entsprechen ca. 75% des Boards Outside-Directors.149 Eine gra-
fische Darstellung der Autoren Macharzina und Wolf verdeutlicht die Zusammenhänge:
142 In den USA richtet sich die Struktur von Kapitalgesellschaften nach dem Recht des einzelnen
Bundesstaates, im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird jedoch darauf verzichtet, die unterschiedli-
chen Gegebenheiten der einzelnen Bundesstaaten darzustellen. 143 Siehe Schewe, G. (2015), S. 70. 144 Schewe ergänzt, dass diese auch als „Management Directors“ bezeichnet werden können:
Schewe, G. (2015), S. 74. 145 Diese werden auch als nicht-geschäftsführende Direktoren oder als „Independent Directors“ be-
zeichnet (vgl. bspw. Schewe, G. (2015), S. 74). 146 Vgl. Schneider-Lenne, E. R. (1995), S. 35. Das Modell eines CEO ist in Deutschland nicht zulässig
(siehe Semler, J. (2005), Rz. 321 oder Kubis, D. (2015), Rz. 308). Siehe ebenso Schewe, G. (2015),
S. 75. 147 Siehe Schneider-Lenne, E. R. (1995), S. 35. 148 So Schneider-Lenne, E. R. (1995), S. 36. 149 Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht.
29
Abbildung 2: Mögliche Ausprägungen des monistischen Systems
(Quelle: in Anlehnung an Macharzina, K./Wolf, J. (2015), S. 167)
Somit lassen sich zwei verschiedene Arten von Kontrolle aufzeigen: Unter dem Ansatz,
dass Kontrolle grundsätzlich als sinnvoll angesehen wird, kann diese entweder im monis-
tischen System als Kontrollinstanz in das Leitungsorgan selbst integriert oder als rechtlich
und organisatorisch selbständiges Organ im dualistischen System ausgestaltet werden.
Beide Systeme haben Vor- und Nachteile: Das dualistische System ermöglicht eine klare
Aufgabenverteilung. Im monistischen System hingegen stellt sich die Frage, ob diejeni-
gen Mitglieder, die überwiegend mit der Kontrolle vertraut sind, an fraglichen Entschei-
dungen beteiligt sind. Lutter betont an dieser Stelle deshalb, dass eine Regelung hinsicht-
lich der Zuständigkeit von nicht-geschäftsführenden Direktoren notwendig sei.150 Des
Weiteren fördert die Trennung der genannten Aufgabengebiete im dualistischen System
die Bereitschaft, dass sich der Aufsichtsrat als eigenständiges Organ als „Widerlager zur
Vorstandskompetenz“ betrachtet, wohingegen im angloamerikanischen System ein „Wir-
Gefühl“ entstehen kann, was wiederum zu einer Vernachlässigung der Überwachungstä-
tigkeit führen kann.151 In Bezug auf diese Arbeit kann angemerkt werden, dass soziale
Beziehungen hierbei eine wichtige Rolle spielen. Lutter führt weiter aus, dass eine ent-
sprechend starke Führungspersönlichkeit die Möglichkeiten besäße, das gesamte Gre-
mium zu beeinflussen und in Folge dessen einen möglichen Widerstand gegenüber den
150 Siehe Lutter, M. (1995), S. 17. 151 Lutter fasst die Umstände unter dem Begriff der Unabhängigkeit der Überwachung des Vorstands
zusammen. Siehe Lutter, M. (1995), S. 17 f.
30
eigenen Interessen möglichst gering halten könne.152 Besonders kritisch zu sehen ist die
Gefahr bei nur einem Vorsitzenden. Demgegenüber besitzt der deutsche Aufsichtsrat ei-
nen vom Vorstand unabhängigen Vorsitzenden, welcher gegen die teilweise starke Stel-
lung des Vorstandsvorsitzenden entgegenwirken könnte.
Ein weiterer anzuführender Unterschied besteht darin, dass der Aufsichtsrat eine relative
Entscheidungsferne gegenüber den Entscheidungen des Vorstands besitzt. Da er an den
(vorbereitenden) Sitzungen des Vorstands nicht teilnimmt, ist eine wirksame Überwa-
chung nur dann möglich, wenn er ständig153 über die Entscheidungen des Vorstands in-
formiert ist.154 Hierzu wird vorgeschlagen, eine Informationsordnung als Teil der Ge-
schäftsordnung, welche vom Aufsichtsrat erlassen wird, zu etablieren, um sicherzustel-
len, dass eine effektive Überwachung möglich ist.155 Zudem wirken sich in diesem Zu-
sammenhang im dualistischen System persönliche Mängel wie mangelnde Professionali-
tät oder Bequemlichkeit stärker aus als im One-Tier-System, da eine effektive Überwa-
chung durch die relative Entscheidungsferne tendenziell mehr Motivation und Aktivität
fordert.156 Lutter führt weiter aus, dass der Aufsichtsrat notfalls bereits sein müsse, seinen
Informationsanspruch durchzusetzen.157
Vor diesem Hintergrund kommt der personellen Besetzung besondere Bedeutung zu. In-
formationen sind nur dann nützlich, wenn der Empfänger in der Lage ist, solche Informa-
tionen zu verstehen, zu analysieren und mit diesen auch entsprechend zu handeln. Der
BGH erläutert die erforderlichen Mindestkenntnisse wie folgt: Das Aufsichtsratsmitglied
muss die „normalerweise anfallende[n] Geschäftsvorgänge ohne fremde Hilfe verstehen
152 Weiter ausführend Lutter, M. (1995), S. 17 f. 153 Der BGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 1991 klargestellt, dass die Kontrolle des Vorstands nur
durch ständige Diskussion stattfinden kann. Zudem hat die Überwachung sich nicht nur auf abge-
schlossene Sachverhalte zu beschränken, sondern hat auch auf in die Zukunft gerichtete Geschäfts-
politik durch die Beratung des Vorstands zu erfolgen (vgl. BGH (1991)). Die gesetzlichen Infor-
mationspflichten sollen ferner verhindern, dass sich Mitglieder des Aufsichtsrats auf Unkenntnis
im Falle eines Haftungsfalls berufen können (so z. B. Koch, J. (2014b), Rz. 1). 154 § 90 AktG schreibt hierzu vor, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten hat.
Koch spricht auch von der „Pflicht zur Offenheit“ des Vorstands (siehe Koch, J. (2014b), Rz. 3).
Zudem hat ein einzelnes Mitglied jederzeit das Recht, einen Bericht über Angelegenheiten der
Gesellschaft gem. § 90 Abs. 3 AktG zu verlangen. 155 So z. B. Nimwegen, S./Sanne, S. (2010), S. 149 und Koch, J. (2014b), Rz. 1. 156 Siehe Lutter, M. (1995), S. 19. 157 Vgl. Lutter, M. (1995), S. 19.
31
und sachgerecht beurteilen können“158. Das Aktiengesetz fordert lediglich, dass mindes-
tens ein unabhängiges Mitglied „über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung
oder Abschlussprüfung verfügen“159 müsse.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex führt hierzu aus: „Der Aufsichtsrat ist so
zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Er-
fahrungen verfügen“.160 Mattheus und Bosse fordern darüber hinaus, dass auch „Kollegi-
alität und Vertrauen im Aufsichtsratsgremium auf die Qualifikation und Expertise jedes
Einzelnen unverzichtbar sind“161. Ferner seien „deshalb neben den herkömmlichen Fach-
kompetenzen auch vermehrt Sozial-, Sprach- und Kulturkompetenzen“162 von Nöten.
Als weitere Informationsquelle ist an dieser Stelle auch die Einbeziehung des Abschluss-
prüfers zu nennen. Dieser soll den Aufsichtsrat bei seiner gesetzlichen vorgeschriebenen
Aufgaben unterstützen.163 Insbesondere der Prüfungsbericht ist als wichtige Informati-
onsquelle für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu nennen.164 Hierzu fordert der Deutsche
Corporate Governance Kodex in Textziffer 7.2.3, dass der Abschlussprüfer den Auf-
sichtsrat bzw. Prüfungsausschuss unverzüglich über wesentliche Feststellungen und Vor-
kommnisse unterrichten soll.
Jedoch sei an dieser Stelle der Einschub erlaubt, dass, so Picot und Müller, es in der Praxis
üblich sei, dass der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht zuerst dem Vorstand in einer
Entwurfsfassung zur Kommentierung vorlegt, bevor dieser in der Endfassung dem Auf-
sichtsrat zugeleitet wird.165 Dieser Widerspruch zum im Aktiengesetz definierten Grund-
gedanken der strikten Trennung zwischen Überwacher und Überwachtem liegt auf der
Hand. Der Prüfungsbericht soll dem Aufsichtsrat als zentrales Instrument zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Überwachungspflicht dienen. Auf der anderen Seite nimmt derjenige,
der überwacht werden soll, massiven Einfluss auf die Prüfung selbst.
158 BGH (1982). 159 Siehe § 100 Abs. 5 AktG. 160 Regierungskommission DCGK (Hrsg.) (2017), 5.4.1. 161 Mattheus, D./Bosse, C. (2013), S. 165. 162 Mattheus, D./Bosse, C. (2013), S. 165. 163 Der Prüfungsausschuss hat gem. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG die Aufgabe, sich mit dem Rechnungs-
legungsprozess sowie der Abschlussprüfung zu befassen. Jedoch kann die Tätigkeit des Ausschus-
ses nur vorbereitender Natur sein (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG). Zur „Gehilfefunktion“ des
Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat siehe weiterführend Böcking, H.-J./Orth, C. (1999),
S. 432-436 und Mattheus, D. (1999) mit vielen weiteren Nachweisen. 164 Zu diesem Absatz siehe Stürz, G. W./Harms, T. (2003), S. 260 f. 165 Zu dieser Auffassung siehe Picot, A. (1995), S. 15. Vgl. ebenso § 321 Abs. 5 HGB. Auch Müller
betont, dass es noch häufig in der Praxis so anzutreffen sei (siehe Müller, W. (2005), Rz. 47).
32
Diesem Umstand wurde Rechnung getragen und durch das AReG166 geändert. Im § 321
Abs. 5 HGB n. F. sind die Wörter „dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben“ gestrichen worden. Ganz grundsätzlich sei aber an dieser Stelle
erwähnt, dass der Abschlussprüfer integraler Bestandteil in allen Corporate Governance-
Modellen ist bzw. sein soll.167
Mit Blick auf Kapitel 2.4.2 und das darin zu erläuternde Entstehen von Vertrauen soll
nochmals auf den Informationsprozess als Grundlage der Entscheidungsprozesse einge-
gangen werden. Grundsätzlich besitzt dieser eine quantitative, qualitative und eine zeitli-
che Komponente. Daneben ist das Kommunikationsverhalten als vierter wesentlicher As-
pekt zu nennen.168 Informationen sollten in Bezug auf Entscheidungen und deren Aus-
wirkungen zeitnah zur Verfügung gestellt werden (Information ex post). Hinsichtlich des
Entscheidungsfindungsprozesses auf Basis bereitgestellter Informationen ist wiederum
die Zeitspanne zwischen der Bereitstellung und künftigen Beschlüssen als „ausreichend
lang zu bemessen“169 (Information ex ante). Der Deutsche Corporate Governance Kodex
spricht in Textziffer 3.5 von einer „offenen Diskussion“. Hierbei ist sowohl die Diskus-
sion zwischen den beiden Organen als auch innerhalb der Organe gemeint.170 Die Form
der Entscheidungsfindung kann in verschiedenen Ausprägungen erfolgen, möglich ist
bspw. die Hinzuziehung von Experten.
166 Das AReG wurde vom deutschen Gesetzgeber am 17. März 2016 verabschiedet und ist am
17. Juni 2016 in Kraft getreten. 167 Vgl. Orth, C. (2000), S. 87. 168 Siehe Pfitzer, N./Orth, C. (2003), S. 69. 169 Pfitzer, N./Orth, C. (2003), S. 69. 170 Siehe Pfitzer, N./Orth, C. (2003), S. 69.
33
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass beide Systeme ihre Vor- und Nachteile be-
sitzen.171 Diese sind in nachfolgender Grafik tabellarisch aufgezeigt:
Monistisches System Dualistisches System
Vorteile
- Gemeinsame Verantwortung für die
Geschäftsführung und die Überwa-
chung
- Flexible Aufgabenverteilung inner-
halb des Gremiums
- Machtposition des CEO ermöglicht
schnelle und effiziente Entschei-
dungsstrukturen
- Anpassungen des Boards hinsichtlich
der Unternehmensgröße flexibel
möglich
- Klare Abgrenzung der Verantwor-
tungsbereiche
- Klare Regelung der Haftungsfrage
- Hohes Maß an Unabhängigkeit,
Neutralität und Objektivität der Mit-
glieder des Aufsichtsrats
- Autonome Entscheidungskompetenz
des Vorstands, d. h. es ist keine Ab-
sprache mit dem Aufsichtsrat not-
wendig172
- Vermeidung der Personenabhängig-
keit des Vorstandes durch Gleichheit
der Vorstandsmitglieder (Verhinde-
rung von Machtpotenzialen)
171 In Bezug auf das dualistische Modell, insbesondere die interne Unternehmensüberwachung durch
den Aufsichtsrat, kategorisieren Dörner/Oser die als Überwachungslücke in der Literatur ange-
führten Defizite in drei Bereiche: 1. Defizite in der Informationsversorgung durch den Vorstand,
2. Defizite in der Person der Aufsichtsratsmitglieder und 3. Defizite in der Organisation des Auf-
sichtsrats und seiner Arbeitsweise. Die ersten beiden Punkte wurden in den Ausführungen bereits
angesprochen. Bezüglich Punkt 3 wird oftmals die Größe des Aufsichtsrats als Kritikpunkt im
dualistischen System angeführt (vgl. hierzu auch Kapitel 2.2.3). 172 Ausnahme: zustimmungspflichtige Entscheidungen. Für weitere Ausführungen vgl. Schewe, G.
(2015), S. 143-147.
34
Monistisches System Dualistisches System
(Mögliche) Nachteile
- Gefahr der mangelnden Unabhängig-
keit, Neutralität und Objektivität der
Kontrolleure (Selbstüberwachung)
- Unklare Aufgaben- und Kompetenz-
verteilung für Dritte
- Machtmonopol des CEO schwer kon-
trollierbar, da CEO über Stimm-
rechtsvollmachten die Wahl des
Boards beeinflussen kann
- Mögliche Entscheidungsferne des
Aufsichtsrats in der Entscheidungs-
findung
- Gefahr der Überwachungsroutine
- Gefahr der gesetzlichen Überregle-
mentierung
- Geringe Sitzungsfrequenz des Auf-
sichtsrats im Vergleich zur Board-
Sitzung führt zu schlechter informier-
ten Aufsichtsräten
- Aufsichtsratsvorsitzender entwickelt
ein unkontrolliertes Machtpotenzial
Tabelle 4: Vergleich der Unternehmensverfassungen
(Quelle: in Anlehnung an Orth, C. (2000), S. 88; ergänzt um Anmer-
kungen von Schewe, G. (2015), S. 93)
Anhand verschiedener Unternehmens- und Bilanzskandale173 konnte weder eine Überle-
genheit des monistischen noch des dualistischen Systems nachgewiesen werden.174 Kri-
tisiert wurde im dualistischen System insbesondere die Informationsferne des Aufsichts-
rats.175 Einen Rückschluss, dass das monistische System besser gearbeitet hätte, lässt sich
173 Bspw. durch verschiedene große US-amerikanischen Konzerne. 174 Vgl. Lutter, M. (1995), S. 23. Orth führt allgemein aus, dass keines der beiden Modelle dem je-
weils anderen überlegen sei (siehe Orth, C. (2000), S. 90). 175 Sehr kritisch hierzu Hakelmacher, S. (2016), S. 184. Der Autor führt in Bezug auf den Abschluss-
prüfer und Aufsichtsrat aus, dass aufgrund der Zeitknappheit der Mitglieder des Aufsichtsrats der
Prüfungsbericht häufig das einzige Kommunikationsmittel sei.
35
aber daraus nicht ziehen.176 Zudem wird die mangelnde Intensität und Offenheit der Sach-
diskussion als ein Hauptkritikpunkt des deutschen Systems angesehen.177 Das dualisti-
sche System hat eine Überarbeitung im Rahmen des BilMoG dahingehend erfahren, dass
die Einrichtung von Ausschüssen178, insbesondere des Prüfungsausschusses, zu einer ef-
fektiveren und effizienteren Überwachung beitragen soll.179 Dies wird damit begründet,
dass sich Mitglieder eines Ausschusses stärker mit den ihnen übertragenen Aufgaben
identifizieren.180 Dies wirkt dem Aspekt, dass auch die Größe des Aufsichtsrats zu der
Gegebenheit mangelnder Sachdiskussion beiträgt, entgegen.181
2.2.3 Die Einrichtung von Ausschüssen
Grundsätzlich kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bil-
den.182 Diese sind befugt, Verhandlungen des Aufsichtsrats bzw. Aufsichtsratsbeschlüsse
einerseits vorzubereiten und andererseits die Ausführung der Beschlüsse zu überwachen.
Der DCGK führt hierzu in Textziffer 5.3.1 aus:
„Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unter-
nehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bil-
den. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Auf-
sichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.“
176 Ähnlich Lutter, M. (1995), S. 23. 177 So z. B. Pfitzer, N./Orth, C. (2003), S. 76. Dies ist nach Meinung von Bernhardt insbesondere bei
mitbestimmten Aufsichtsräten stärker ausgeprägt (vgl. Bernhardt, W. (1994), S. 1347). 178 Vgl. hierzu Kapitel 2.2.3. Im monistischen System nimmt das Audit Committee als Pendant zum
deutschen Prüfungsausschuss ebenfalls eine starke Rolle ein. 179 Siehe BilMoG-RegE (2008), S. 102. 180 Vgl. BilMoG-RegE (2008), S. 102. 181 Siehe Müller, K. (2006), S. 15. 182 Dies regelt § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG. Der Aufsichtsrat entscheidet dies autonom. Siehe hierzu
Koch, J. (2014a), Rz. 18.
36
Da es sich bei einem Ausschuss um ein Gremium handelt, ist unstrittig, dass dieses nicht
nur aus einer Person bestehen kann.183 Zu den wichtigsten (Dauer-)Ausschüssen zählen:
- der Präsidialausschuss,
- der Personalausschuss,
- der Normierungsausschuss,
- der Investitionsausschuss sowie
- der Prüfungsausschuss.184
In der Literatur herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Bildung von Ausschüssen als sinn-
voll angesehen wird oder nicht. Befürchtet wird bspw. eine „Entleerung“ und „Aushöh-
lung“, versursacht durch einen mangelnden Informationsfluss zwischen den Ausschüssen
und dem Plenum selbst. Peltzer spricht in diesem Zusammenhang von einer Segmentie-
rung und Zersplitterung der Verantwortlichen.185 Dem kann gegenübergestellt werden,
dass die Arbeit zeitnaher und, aufgrund der kleinen Personenanzahl in einem Ausschuss,
auch effektiver stattfinden kann. Daraus folgt eine zielgerichtetere und direktere Aus-
schussarbeit. Grundsätzlich kann die Ausschussbildung weder generell befürwortet noch
abgelehnt werden. Unbestritten ist jedoch, dass in großen Gesellschaften ein erhebliches
praktisches Bedürfnis besteht, Ausschüsse zu bilden, um den Gesamtausschuss zu entlas-
ten und Teile der Aufsichtstätigkeit zu delegieren.186 Wie auch bereits eingangs ausge-
führt, folgt der DCGK dieser Auffassung und empfiehlt im Rahmen einer Soll-Vorschrift
die Einrichtung von Ausschüssen, insbesondere in Textziffer 5.3.2 eines Prüfungsaus-
schusses. Auf dieses Gremium soll im Folgenden noch etwas genauer eingegangen wer-
den, da es durch einen besonderen Zusammenhang zur Abschlussprüfung hervorzuheben
ist.
183 Siehe Koch, J. (2014a), Rz. 20 f. 184 Schewe gibt einen Überblick über mögliche Ausschüsse sowie deren Aufgaben: Schewe, G.
(2015), S. 86-90. 185 Vgl. Peltzer, M. (2002b), S. 597. 186 Habersack betont, dass dies die Effektivität des Aufsichtsrats steigere. Vgl. weiterführend
Habersack, M. (2014), Rz. 103. Aus § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG geht hervor, dass der Aufsichtsrat
auch grundsätzlich beschließende Ausschüsse bilden kann. Siehe hierzu Koch, J. (2014a), Rz. 18.
37
Durch das KonTraG, dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbe-
reich187, wurde die Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprü-
fer gesetzlich normiert. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG obliegt es dem Aufsichtsrat,
den von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer zu beauftragen. Zusammen
mit der Erwähnung188 des (Prüfungs-)Ausschusses wurde der Anstoß zur Bildung von
Prüfungsausschüssen in Deutschland gegeben. Mittlerweile kann dieser als ein wichtiges
Element guter Corporate Governance angesehen werden.189 Ein weiterer Grund für die
Einführung von Prüfungsausschüssen war, dass der internationale Kapitalmarkt Prü-
fungsausschüsse in börsennotierten Gesellschaften voraussetzt.190
Die Bündelung spezifischer Kenntnisse im Prüfungsausschuss soll eine intensive Analyse
sowie eine qualifizierte Aufbereitung der zu prüfenden Unterlagen ermöglichen.191 Zwar
kann der Prüfungsausschuss nur vorbereitend tätig werden, jedoch, so Pfitzer und Höreth,
dürfen sich seine Aufgaben nicht auf die bloße Verhandlung der Konditionen mit dem
Abschlussprüfer beschränken.192 Im Deutschen Corporate Governance Kodex werden
vielmehr folgende Aufgaben des Prüfungsausschusses aufgeführt:193
Die Überwachung
- des Rechnungslegungsprozesses,
- der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS),
- des Risikomanagementsystems sowie
- der Abschlussprüfung.
187 Für eine ausführliche Beschreibung siehe bspw. Warncke, M. (2005), S. 46-49. 188 In der sog. Anregungsnorm des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG. Siehe Hommelhoff, P./Mattheus, D.
(1998), S. 250. 189 Siehe Pfitzer, N./Höreth, U. (2003), S. 158. 190 Vgl. hierzu die Entscheidung der New York Stock Exchange vom März 1977, welche ab dem
01. Juli 1978 von allen an ihrem Börsenplatz gehandelten US-amerikanischen Gesellschaften die
Existenz eines Audit Committees verlangte. Des Weiteren zwangen Änderungen in den Publizi-
tätsvorschriften der SEC Unternehmen dazu, ein Audit Committee einzurichten. Kurz davor wurde
in den USA der sog. „Foreign Corrupt Practices Act“ verabschiedet, welcher vorschreibt, dass das
Management eine angemessene unternehmensinterne Überwachung in Bezug auf das Rechnungs-
wesen einzuführen hat, was wiederum eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Mitglieder des Boards
in Bezug auf die Prüfung der Finanzinformationen nach sich zog. Für weiterführende Informatio-
nen zum Audit Committee vgl. bspw. Schewe, G. (2015), S. 74-76. 191 Ähnlich Scheffler, E. (2003), S. 245. 192 So Pfitzer, N./Höreth, U. (2003), S. 160. 193 Im Rahmen der EU-Abschlussprüfungsreform, welche u. a. durch das Abschlussprüfungsreform-
gesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, ergeben sich wiederum, d. h. nach dem BilMoG, neue
Aufgaben bzw. Anforderungen, mit denen sich der Prüfungsausschuss intensiver als bisher ausein-
andersetzen muss. Eine Zusammenfassung liefern Kelm, D./Naumann, K.-P. (2016).
38
Hierbei soll der Prüfungsausschuss insbesondere
- die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und
- die vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen überwachen sowie
- sich mit der Erteilung des Prüfungsauftrages,
- der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten,
- der Honorarvereinbarung und
- der Compliance
befassen.194
Um die Zweckmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen, soll der Aufsichtsrat bzw. Prü-
fungsausschuss insbesondere den Abschlussprüfer als unabhängige und sachverständige
Auskunftsperson nutzen und eng mit diesem zusammenarbeiten.195
Durch die Bemühungen der EU-Kommission zur Reform der Abschlussprüfung wurde in
jüngster Vergangenheit das Gremium des Prüfungsausschusses nochmals gestärkt.196 So
hat zusätzlich zum Prüfungsbericht der Abschlussprüfer dem Prüfungsausschuss einen
schriftlichen Bericht vorzulegen, welcher unter anderem eine Erklärung über die Unab-
hängigkeit des Abschlussprüfers, eine Beschreibung über die Art, den Umfang und die
Häufigkeit der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss, die Angabe bedeutsamer
Mängel im internen Finanzkontrollsystem sowie Angaben über etwaige aufgetretene
Schwierigkeiten bei der Prüfung selbst zu enthalten hat.197 Unternehmen, die an der New
Yorker Börse (NYSE) notiert sind, haben neben den deutschen Vorschriften gleichzeitig
auf die US-amerikanischen Regelungen zur Einrichtung von Audit Committee zu ach-
ten.198 Im Rahmen des Sarbanes-Oxley Act (SOX), mit welchem das Ziel verfolgt wurde,
das Vertrauen der Anleger in die Rechnungslegung der Unternehmen und in die Funkti-
onsfähigkeit des Kapitalmarkts wiederherzustellen, wurde versucht, die Überwachung
194 Siehe zu den Aufgaben Regierungskommission DCGK (Hrsg.) (2017), 5.3.2. Auch der Arbeits-
kreis der Schmalenbach-Gesellschaft „Externe und interne Überwachung der Unternehmung“
nennt diese Aufgaben (siehe u. a. Arbeitskreis Externe und Interne Überwachung der Unterneh-
mung (AKEIÜ) der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (2009)). 195 Ähnlich Pfitzer, N./Höreth, U. (2003), S. 160 sowie Peltzer, M. (2002a), S. 14. 196 Siehe Meyer, M./Mattheus, D. (2016). Für eine Zusammenfassung siehe Kelm, D./
Naumann, K.-P. (2016). 197 Für eine vollständige Aufzählung aller im Bericht zu erwähnenden Sachverhalte vgl. Europäische
Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 11. Dies gilt jedoch nur bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
resse. Eine Zusammenfassung liefern Meyer, M./Mattheus, D. (2016). 198 Vgl. Orth, C. (2000), S. 90.
39
des Managements zu verbessern.199 Das Audit Committee leistet hierzu einen entschei-
denden Beitrag.200
2.2.4 Die Funktion der (gesetzlichen) Abschlussprüfung in Deutschland
Die gesetzliche Abschlussprüfung bzw. Pflichtprüfung, wie sie im Jahre 1931 genannt
und eingeführt wurde, ist bis zum heutigen Tage nahezu unverändert.201 Grundsätzlich
wird in der Literatur zwischen der sog. Kontroll- und Garantiefunktion, der Informations-
bzw. Unterstützungsfunktion202 sowie der Beglaubigungsfunktion unterschieden.203 Die
Funktionen sind im Einzelnen wie folgt definiert:
- Informations- bzw. Unterstützungsfunktion
Hierunter wird die Funktion verstanden, die Auftraggeber über das Ergebnis der
Prüfung zu informieren sowie das Kontrollorgan bei seiner (gesetzlichen) Über-
wachungspflicht zu unterstützen. Die Auftraggeber können einerseits die gesetz-
lichen Vertreter und das Kontrollorgan (z. B. der Aufsichtsrat) oder aber anderer-
seits die Gesellschafter des Unternehmens sein. IDW PS 450 a. F. führt hierzu
aus: „Im Prüfungsbericht fasst der Abschlussprüfer Gegenstand, Art und Umfang,
Feststellungen und Ergebnisse der Prüfung insbesondere für jene Organe des Un-
ternehmens zusammen, denen die Aufsicht obliegt. Der Prüfungsbericht hat dabei
die Aufgabe, durch die Dokumentation wesentlicher204 Prüfungsfeststellungen
und -ergebnisse die Überwachung des Unternehmens zu unterstützen“205. Dieser
Aufgabe kommt der Abschlussprüfer mit dem bereits angesprochenen Prüfungs-
199 Vgl. zu diesem Absatz Sec. 301 SOX: „Public Company Audit Committees“, „Standards Relating
to Audit Committees“. Für die entstehungsgeschichtliche Entwicklung von Audit Committees
wird verwiesen auf: Orth, C. (2000), S. 112-122. 200 Ähnlich Pfitzer, N./Höreth, U. (2003), S. 162. 201 Für einen Überblick siehe Meisel, B. S. (1993) sowie ausführlich Meisel, B. S. (1992). 202 In der Literatur findet sich auch der Begriff des Sparringpartners (siehe Mattheus, D. (2009),
S. 572; Meyer, M./Mattheus, D. (2016)). 203 An dieser Stelle sei auch auf eine Studie aus dem Jahr 2014 hingewiesen, welche den „Nutzen der
Wirtschaftsprüfung“ in der Schweiz untersucht und zu dem Schluss gelangt, dass dieser haupt-
sächlich darin liegt, Informationsdefizite abzubauen und Unternehmensinformationen für die je-
weiligen Interessensgruppen zu validieren. Vgl. weiterführend Eberle, R./Jaag, C./
Bach, C. (2014). 204 Zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff sowie dessen Kriterien siehe Leffson, U. (1986). 205 IDW PS 450 a. F., Tz. 1. In IDW PS 450 n F. wurde der zweite Satz wie folgt geändert: „Der
Prüfungsbericht hat dabei die Aufgabe, durch die Darstellung wesentlicher Prüfungsfeststellungen
und -ergebnisse die Überwachung des Unternehmens zu unterstützen“.
40
bericht gem. § 321 HBG als schriftliche Form der Berichterstattung oder der Teil-
nahme an den Verhandlungen des Aufsichtsrats bzw. Prüfungsausschusses als
mündlichen Form der Berichterstattung gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG nach.
Hierbei ist zu beachten, dass der schriftliche Prüfungsbericht so abzufassen ist,
dass „er von den jeweiligen Adressaten des Prüfungsberichts verstanden werden
kann. Dabei kann von einem Grundverständnis für die wirtschaftlichen Gegeben-
heiten des Unternehmens und für die Grundlagen der Rechnungslegung ausge-
gangen werden“206. Hinsichtlich seiner Informationsfunktion gegenüber der Öf-
fentlichkeit hat der Abschlussprüfer gem. § 322 HGB das Ergebnis seiner Prüfung
in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen.207
- Kontroll- bzw. Garantiefunktion208
§ 317 Abs. 1 Satz 2 HGB schreibt vor, dass sich die Prüfung des Konzern- bzw.
Jahresabschlusses darauf zu erstrecken hat, „ob die gesetzlichen Vorschriften und
sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beach-
tet worden sind.“ Satz 3 führt weiter aus, dass es die Aufgabe des Abschlussprü-
fers sei, die Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die
gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen, sofern sie sich auf
die Darstellung209 der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung210 erkannt werden.211
Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang besonders die Personen, die sich
selbst keinen Einblick in die unternehmensinternen Unterlagen und Aufzeichnun-
gen machen können, wie bspw. Minderheitsaktionäre, Arbeitnehmer, aber auch
206 IDW PS 450 a. F. und n. F., Tz. 15. 207 Dieser hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten
Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Des Weiteren hat er eine Beurteilung des
Prüfungsergebnisses zu enthalten. Nach § 322 Abs. 2 HGB muss die Beurteilung des Prüfungser-
gebnisses zweifelsfrei ergeben, ob ein uneingeschränkter bzw. ein eingeschränkter Bestätigungs-
vermerk erteilt wird oder ob dieser aufgrund Einwendungen versagt, oder deshalb versagt wird,
weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben. 208 Orth weist darauf hin, dass mit der Kontrollfunktion zugleich auch eine sog. Präventivfunktion
verbunden sei, da allein das Bewusstsein über eine bevorstehende Prüfung und einer damit evtl.
verbundenen Aufdeckung von Fehlern samt Sanktionierung zu einer Fehlervermeidung führe (vgl.
Orth, C. (2000), S. 20). 209 Die Darstellung richtet sich nach § 264 Abs. 2 HGB. Hiernach hat der Jahresabschluss ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln. 210 Vgl. hierzu auf die kritische Grundhaltung in den nachfolgenden Kapiteln. 211 Ebenso Orth, C. (2000), S. 19 f.
41
die Öffentlichkeit im Allgemeinen.212 Demnach ist die (gesetzliche) Abschuss-
prüfung „lediglich“ eine Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Rech-
nungslegung. Ein Indikator für die Wirtschaftlichkeit oder auch die Effektivität
der Geschäftsführung ist sie nicht. Diese Unterscheidung ist wichtig, da in der
Öffentlichkeit häufig ein falsches Bild des Abschlussprüfers vorherrscht.213
Unter dem Stichwort „Erwartungslücke“ wird hierzu häufig ausgeführt, dass die
Öffentlichkeit ein anderes Verständnis über den Umfang und Zweck der Ab-
schlussprüfung hat.214 Das irrtümlich vermittelte Bild erzeugt die Erwartung, dass
ein uneingeschränktes Testat nach § 322 Abs. 2 Nr. 1 HGB bezogen auf den ge-
prüften Abschluss eine Art „Gütesiegel“ für die zukunftsorientierte Handlungs-
weise des Managements darstellt.215 Tatsächlich beschränkt sich die Abschluss-
prüfung jedoch auf eine Recht- und Ordnungsmäßigkeitsbeurteilung gemäß § 317
Abs. 1 Satz 1 HGB.216 Der Bestätigungsvermerk ist demzufolge lediglich eine
Bestätigung dessen. Darüber hinaus hatte der Gesetzgeber nach dem BilMoG aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass die Erklärung zur Unternehmensführung217
vom Abschlussprüfer inhaltlich nicht beurteilt werde.218
In der Literatur219 war angeregt worden, die Jahresabschlussprüfung zu einer In-
solvenzprophylaxe220 auszubauen. Dadurch sollte zum einen eine Reduktion der
Erwartungslücke und zum anderen eine Krisenwarnung erreicht werden. Gegen-
stimmen äußerten jedoch, dass eine solche Erweiterung der Prüfung auf Tatbe-
stände, welche sich nicht unmittelbar im Jahresabschlussniederschlagen, andere
Prüfungshandlungen erfordern, was unweigerlich mit einer Erhöhung der Kosten
verbunden wäre. Darüber hinaus birgt eine Art Krisenwarnung im Prüfungsbe-
richt, geschweige denn im Bestätigungsvermerk, eine nicht zu unterschätzende
Gefahr für ein i. d. R. durchaus noch sanierungswürdiges Unternehmen.
212 Siehe Orth, C. (2000), S. 24. 213 Hierzu § 317 Abs. 4a HGB: Die Abschlussprüfung erstreckt sich nicht darauf, „ob der Fortbestand
des geprüften Unternehmens oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung
zugesichert werden kann“. Für alle Änderungen durch das AReG siehe WPK (Hrsg.) (2015). Für
den Reg-E siehe AReG-RegE (2016). 214 Siehe Velte, P. (2015), S. 484; Mattheus, D. (2009), S. 584; Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K.
(2015), S. 19 f.; sehr ausführlich erläutert Orth das Phänomen der Erwartungslücke. Siehe hierzu
Orth, C. (2000), S. 29-72. Ebenso Porter, B. (2014) und Dörner, D. (1995), S. 190-194. 215 Vgl. Velte, P. (2015), S. 484. 216 Siehe Dörner, D. (1995), S. 191. 217 Gemeint ist die Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a bzw. nun § 289f HGB. 218 Ausführlich Freidank, C.-C. (2015). 219 Vgl. etwa Clemm, H. (1995) oder Farr, W.-M. (1986) sowie Hantschel, M. (1993). 220 Siehe bspw. Kupsch, P. (1984).
42
- Beglaubigungsfunktion
Gegenüber den eigentlichen Adressaten des Abschlusses erfüllt der Abschluss-
prüfer seine Beglaubigungsfunktion dadurch, dass er durch die Erteilung des Be-
stätigungsvermerks das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt. Diese Funktion ist des-
halb wichtig, weil der Bestätigungsvermerk häufig die einzige Information an die
Adressaten über das Ergebnis der Prüfung ist.221
2.2.5 Die Doppelverantwortung des Abschlussprüfers
Wie bereits bei der Darstellung der Unternehmensverfassungen erwähnt, ist der Ab-
schlussprüfer integraler Bestandteil der Überwachung.222 Im deutschen Corporate Gover-
nance-System stellt sich dies wie folgt dar:
Abbildung 3: Das Deutsche Corporate Governance-System
(Quelle: in Anlehnung an Stefani, U. (2002), S. 85)
221 Zu diesem Absatz vgl. Orth, C. (2000), S. 21. 222 Vgl. Orth, C. (2000), S. 87. Zum „Nutzen der Wirtschaftsprüfung“ vgl. auch
Eberle, R./Jaag, C./Bach, C. (2016).
43
Hierbei ist nochmals grafisch ersichtlich, dass der Abschlussprüfer als Gehilfe223 des Auf-
sichtsrats fungiert und somit – neben dem Leitungsauftrag des Vorstands und der eigent-
lichen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats – den dritten wichtigen Pfeiler des Sys-
tems darstellt. Nichtsdestotrotz hat der Prüfer aber auch eine gewisse Verantwortung ge-
genüber der Öffentlichkeit (repräsentiert durch den Kapitalmarkt) inne. Folglich hat er
eine Doppelverantwortung224 dahingehend, dass einerseits von der Öffentlichkeit bzw.
den Aktionären erwartet wird, dass der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfung fest-
stellt, ob die von der Unternehmensleitung vorgelegten finanziellen und nichtfinanziellen
Informationen zutreffend und richtig sind.225 Auf der anderen Seite fungiert er als aktiver
Funktionsträger in der internen Unternehmensverfassung.226 Dies drückt sich auch durch
die sog. Redepflicht gem. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB aus.
Dieser Fokus war jedoch nicht immer auf die Unterstützungsfunktion gelegt. Durch die
aktienrechtlichen Novellen der Jahre 1937 und 1965, aber auch durch das BiRiLiG im
Jahr 1985 hatte sich der Fokus hin zur Garantiefunktion verschoben. In Folge dessen war
der Abschlussprüfer eine Art „Berater“ der Unternehmensleitung, also dem Ersteller des
Prüfobjekts. Erst mit dem KonTraG wurde auf die vorgebrachte Kritik227 der mangelnden
kritischen Distanz228 zwischen dem Abschlussprüfer und dem Vorstand reagiert, indem
der Aufsichtsrat gegenüber dem Abschlussprüfer in den Vordergrund gestellt wurde.229
Dieser wurde damit Auftraggeber des Abschlussprüfers und gleichzeitig auch Empfänger
des Prüfungsberichts.230
223 Der Abschlussprüfer wird auch als Sparringpartner des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschus-
ses bezeichnet. Vgl. Mattheus, D. (2009), S. 572 f. sowie Meyer, M./Mattheus, D. (2016). Kritisch
wird hingegen oft die Zusammenarbeit des Abschlussprüfers mit dem Vorstand betrachtet. Picot
bezeichnet den Abschlussprüfer bspw. als Parteigänger des Vorstands (siehe Picot, A. (1995),
S. 31 und Theisen, M. R. (1994), S. 809). Vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den Vor- und
Nachteilen des dualistischen Systems in Kapitel 2.2.2. 224 Ähnlich Mattheus, D. (1999), S. 685. 225 Zur Kontroll- bzw. Garantiefunktion siehe Kapitel 2.2.4. 226 Siehe Mattheus, D. (2009), S. 570. Zemke führt in ihrem Aufsatz aus, dass hinsichtlich der Dop-
pelverantwortung „die Funktion des ‚Dieners zweier Herren‘ […] rechtlich und ethisch nicht im-
mer unproblematisch […] sei“ (vgl. Zemke, C. (1994), S. 91). 227 Dörner/Oser monieren, dass der Wirtschaftsprüfer de facto vom Vorstand bestellt werde, dessen
Rechnungslegung er zu prüfen habe. Siehe Dörner, D./Oser, P. (1995), S. 1092. 228 Vgl. Götz, H. (1995), S. 340 f. 229 Vgl. Böcking, H.-J./Orth, C. (1999), S. 431. 230 Zu diesem Abschnitt vgl. auch Leffson. Dieser führt aus, dass, wenn der Abschlussprüfer auf eine
Änderung des Jahresabschlusses besteht und er ggf. erwägt, bei Nichtänderung den Bestätigungs-
vermerk einzuschränken, er zwangsläufig in einen Konflikt mit dem Vorstand gerät. Darüber hin-
aus, so Leffson, U., stehe er womöglich einer Koalition aus Vorstand, großen Kapitalgebern und
dem Aufsichtsrat entgegen. Vgl. weiterführend zu den möglichen Zielkonflikten des urteilenden
Abschlussprüfers Leffson, U. (1988), S. 62-65.
44
An dieser Stelle sei noch auf die weiteren Aufgaben hingewiesen, die der Wirtschaftsprü-
fer übernehmen darf. Neben seiner Hauptaufgabe, der Durchführung betriebswirtschaft-
licher Prüfungen (dies sind insbesondere Konzern- und Jahresabschlussprüfungen), ist
der Wirtschaftsprüfer auch berechtigt, freiwillige Prüfungen durchzuführen.231 In jüngs-
ter Zeit rücken jedoch die Beratungsaufgaben immer mehr in den Vordergrund.232 Hierbei
ist insbesondere die Beratung in steuerlichen233 und wirtschaftlichen234 Angelegenheiten
hervorzuheben. Daneben darf der Wirtschaftsprüfer grundsätzlich auch als Sachverstän-
diger235 auftreten, treuhänderisch verwalten236 sowie rechtsberatend237 tätig werden, so-
weit es Angelegenheiten betrifft, mit denen er auch beruflich befasst ist. Des Weiteren
sind Tätigkeiten neben den in § 2 WPO genannten Aufgaben mit dem Beruf des Wirt-
schaftsprüfers vereinbar. Bspw. sind freie Berufe im Bereich Rechnungswesen zu nen-
nen.238 Gleichwohl dass der Abschussprüfer weitere Tätigkeiten erbringen darf, ist er an
die im Folgenden dargestellten Grundsätze gebunden.239 Wichtig ist in diesem Zusam-
menhang, dass er diese Grundsätze nicht nur tatsächlich erfüllen muss, sondern er auch
nach außen hin nicht so wirken darf, als ob er sie nicht befolge.240
- Grundsatz der Unabhängigkeit
Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren Grundsätzen des Berufs des Wirt-
schaftsprüfers.241 § 43 Abs. 1 WPO schreibt vor, dass der Wirtschaftsprüfer seinen
Beruf unabhängig auszuüben hat. Er hat jedwede Beeinträchtigung seiner Urteils-
freiheit zu vermeiden. Zu nennen sind hierbei personelle Verflechtungen, finan-
zielle Interessen oder persönliche Beziehungen.
231 Siehe § 2 Abs. 1 WPO. 232 Vgl. bspw. Sattler, M. (2011), S. 60-67. 233 Vgl. § 2 Abs. 2 WPO i. V. m. § 3 Nr. 1 und 3 StBerG. 234 Hierzu § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO. 235 Siehe § 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO. 236 Siehe § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO. 237 Hierzu Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG. 238 Siehe § 43a Abs. 1 Nr. 4 WPO. § 43a Abs. 3 WPO definiert hingegen Tätigkeiten, die nicht mit
dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar sind. U. a. darf ein Wirtschaftsprüfer keine gewerbli-
che Tätigkeit ausüben. 239 Diese sind in § 43 WPO niedergeschrieben. 240 Siehe IDW PS 201, Tz. 25. 241 Aufgrund seiner hohen Bedeutung für diese Arbeit wird auf diesen Grundsatz in Kapitel 2.3.1
nochmals näher eingegangen.
45
- Grundsatz der Gewissenhaftigkeit
§ 43 Abs. 1 WPO führt aus, dass der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf gewissenhaft
auszuüben hat. Der umfasst damit die berufliche Komponente, die berufsübliche
Sorgfalt sowie die Beachtung fachlicher Grundsätze. Hierzu gehören Rechnungs-
legungs- und Prüfungsgrundsätze.
- Grundsatz der Verschwiegenheit
Dieser Grundsatz birgt die Anforderung an ein vertrauensvolles Verhältnis bzw.
Vertrauen im Allgemeinen in sich. Neben der WPO regeln die §§ 9 und 10 der
Berufssatzung WP/vBP sowie § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB diesen Grundsatz.
- Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
§ 12 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP legt zu diesem Grundsatz fest: „WP/vBP ha-
ben unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit (§ 38 Nummer 1 Buch-
stabe d WPO) ihr Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, ihr Urteil
selbst zu bilden und ihre Entscheidungen selbst zu treffen.“ Damit wird der
Grundsatz der Unabhängigkeit nochmals unterstrichen und gestärkt.
- Grundsatz des berufswürdigen Verhaltens
Hierunter fällt in besonderem Maße das Bewusstsein für die Verpflichtung, ge-
setzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke erteilen zu dürfen.242 Daraus
folgt, dass er sich auch außerhalb seiner Berufstätigkeit des Vertrauens und der
Achtung als würdig zu erweisen hat.243 Jede Tätigkeit, die mit dem Beruf oder
dem Ansehen des Berufs des Wirtschaftsprüfers unvereinbar ist, hat er zu versa-
gen.244
242 Hierzu § 43 Abs. 2 Satz 2 WPO. 243 Siehe § 43 Abs. 2 Satz 3 WPO. 244 Siehe § 1 Abs. 2 Satz 1 Berufssatzung WP/vBP.
46
2.3 Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
2.3.1 Begriffsdefinition
Das Ziel der Abschlussprüfung ist es, Aussagen über die Verlässlichkeit der Informatio-
nen im Konzern-/Jahresabschluss und (Konzern)Lagebericht zu treffen.245 Dabei ist von
entscheidender Bedeutung, dass die Abschlussadressaten auf das Urteil des Abschluss-
prüfers vertrauen können.246 Voraussetzungen für die Abgabe vertrauenswürdiger Urteile
sind die Urteilsfähigkeit, die Urteilsfreiheit des Urteilenden sowie die sachgerechte Ur-
teilsbildung.247
Die Urteilsfähigkeit stellt auf die fachliche Kompetenz248 des Abschlussprüfers ab, wel-
che aufgrund des Examens und der regelmäßigen Pflicht zur Fortbildung als gegeben an-
gesehen werden kann.249 Die Urteilsfreiheit hingegen ist dann gegeben, wenn der Ab-
schlussprüfer sein Urteil frei von jeglichen Einflüssen trifft bzw. treffen kann, d. h. unab-
hängig und unbefangen.250 Wagenhofer und Ewert führen weiter aus, dass der Prüfer sein
Urteil allein auf Basis sachlicher Erwägungen fällen müsse.251 Leffson definiert darüber
hinaus sehr zutreffend, dass Urteilsfreiheit voraussetze, „dass der Urteilende (1) nicht
Weisungen oder erheblichen Einflüssen anderer Personen auf sein Urteil unterliegt, (2)
das Ergebnis seiner Untersuchungen seine eigenen Interessen oder die von Personen, auf
245 Vgl. hierzu das Korreferat von Nonnenmacher, R. (2001). 246 Vgl. Leffson, U. (1988), S. 61. Ebenso Sieben, G./Russ, W. (1992), Sp. 1974 und Regierungskom-
mission DCGK (Hrsg.) (2001), Rz. 279. Die Regierungskommission „Deutscher Corporate
Governance Kodex“ betont ausdrücklich, dass die Abschlussprüfung ein unverzichtbares Element
guter Corporate Governance sei. Grundvoraussetzung zur Stärkung dieses Elements sei die Unab-
hängigkeit des Abschlussprüfers. 247 Siehe hierzu Leffson, U. (1988), S. 61. In diesem und den nachfolgenden (Unter)Kapiteln werden
sowohl nationale als auch internationale Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit dargelegt.
Eine Differenzierung hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit findet im Rahmen dieser Arbeit nicht
statt, da dies für den weiteren Verlauf von untergeordneter Bedeutung ist. 248 Diese kann wiederum in die Sachkunde, die benötigt wird, um (1) die zu beurteilenden Sachver-
halte zu ermitteln und (2) die Urteilskriterien oder -normen heranzuziehen und anzuwenden, un-
terteilt werden. 249 So zum Beispiel Leffson, U. (1988), S. 66 f.; IDW (Hrsg.) (2014), Abschnitt O, Rz. 9. Für eine
tabellarische Übersicht über die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit siehe IDW (Hrsg.) (2014),
Abschnitt O, Rz. 37; die Pflicht zur Fortbildung ist in § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO niedergeschrieben
und in §§ 5 und 7 Berufssatzung WP/vBP konkretisiert. Hinsichtlich des Berufsexamens siehe
Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 75-83. Für die Fortbildung des auftragsverantwort-
lichen Partners siehe auch Ruhnke, K./Böhm, W. P./Heinrichs, M. (2016a). 250 Vgl. ausführlich Leffson, U. (1988), S. 66 f.; Ebenso Wagenhofer, A./Ewert, R. (2007), S. 515-521
und Sieben, G./Russ, W. (1992), Sp. 1974; IDW (Hrsg.) (2014), Abschnitt O, Rz. 10. 251 Vgl. Wagenhofer, A./Ewert, R. (2007), S. 518.
47
die er Rücksicht nehmen muss, nicht berührt und er (3) gegenüber dem Untersuchungs-
objekt nicht voreingenommen ist“252. Nach Ansicht von Leffson müssen diese Bedingun-
gen im konkreten Einzelfall stets gegeben sein, damit Interessierte des Urteils diesem voll
vertrauen können.253 Ferner stehen diese Bedingungen im Einklang mit den gesetzlichen
und berufsständischen Regelungen zur Sicherung der Unabhängigkeit sowie zur Verhin-
derung einer Besorgnis der Befangenheit.254
Unter Unbefangenheit wird auch die innere Unabhängigkeit verstanden. Diese bezeichnet
die innere Einstellung des Abschlussprüfers, ohne geistige Bindung unvoreingenommen
tätig zu sein. Daneben muss der Abschlussprüfer nicht nur tatsächlich unabhängig und
unbefangen sein, sondern auch für einen Dritten als unabhängig erscheinen.255 Besorgnis
der Befangenheit liegt dementsprechend vor, wenn Umstände gegeben sind, die aus Sicht
eines verständigen Dritten geeignet sind, die Urteilsbildung des Abschlussprüfers zu be-
einflussen. Hiermit wird die äußere Unabhängigkeit angesprochen, die das Freisein von
rechtlichen, wirtschaftlichen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten durch das zu prü-
fende Unternehmen oder durch Dritte umfasst. Leffson formuliert dies zusammenfassend:
„Für ein vertrauenswürdiges Urteil kommt es daher nicht darauf an, ob der Urteilende in
einer konkreten Situation frei in der Urteilsbildung und -abgabe ist oder war, sondern
allein darauf, ob die Urteilsempfänger einem Urteil unter den gegebenen Voraussetzun-
gen grundsätzlich vertrauen können. Bereits die Möglichkeit, daß die Urteilsfreiheit be-
schränkt sein kann, bewirkt, daß das Urteil nicht vertrauenswürdig ist und mindert seinen
Wert für den Urteilsempfänger weitgehend, wenn nicht völlig“256.
Die dritte Voraussetzung für die Abgabe eines vertrauenswürdigen Urteils ist die sachge-
rechte Urteilsbildung. Hierfür müssen alle relevanten Informationen ausgewertet sowie
Lösungsansätze geprüft werden, welche womöglich relevant sein könnten.257 Dafür sind
insbesondere die Postulate „Vollständigkeit, Materiality und Objektivität“258 relevant.
Vollständigkeit kann als notwendige Bedingung für die Abgabe vertrauenswürdiger Ur-
252 Leffson, U. (1988), S. 67. 253 Vgl. Leffson, U. (1988), S. 67. 254 Siehe weiterführend das Kapitel 2.3.3. 255 Siehe Leffson, U. (1988), S. 68; ebenso Richter, M. (1975), S. 100: Nur auf die Vorstellung (des
Urteilempfängers) der Realität kommt es an! 256 Leffson, U. (1988), S. 67. 257 Siehe hierzu die Ausführungen von Grünefeld, K.-P. (1972), S. 29, zur Vollständigkeit bzw. sach-
gerechten Beurteilung eines komplexen Problems. Für eine Definition von Wesentlichkeit vgl.
Leffson, U. (1986). 258 Leffson, U. (1988), S. 86, und Grünefeld, K.-P. (1972), S. 30-33.
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teile angesehen werden. Jedoch findet durch Materiality eine gewisse Einschränkung da-
hingehend statt, dass unwichtige Fragen nicht in die Untersuchung einzubeziehen sind,
sofern diese unwesentlich sind. Die Frage, was wesentlich ist, lässt sich aber nicht allge-
meingültig beantworten und unterliegt einer gewissen subjektiven Einschätzung.259 Des
Weiteren hat ein sachgerechtes Urteil objektiv zu sein. Objektiv bedeutet in diesem Zu-
sammenhang, dass das Urteil für einen Dritten dann Gültigkeit erlangt, wenn es logisch
und folgerichtig – ausgehend von den gleichen sachlichen und theoretischen Prämissen –
abgeleitet wird. Mit anderen Worten bedingt Objektivität demzufolge nachprüfbare Ur-
teilsprozesse.260
Auf internationaler Ebene wird im Rahmen der Code of Ethics for Professional Accoun-
tants261 – herausgegeben vom IFAC, der International Federation of Accountants – nicht
zwischen Unabhängigkeit und Unbefangenheit, wie oben ausgeführt, unterschieden.262
Vielmehr werden beide Begrifflichkeiten unter dem Terminus „independence“ subsu-
miert. Allerdings findet eine Differenzierung in „independence in mind“ und „indepen-
dence in appearance“ statt.263 Hierdurch soll ebenfalls die Unterscheidung zwischen ei-
nerseits intrinsischen und andererseits beobachtbaren Merkmalen zum Ausdruck kom-
men:
- Independece of Mind (innere Unabhängigkeit) wird in der deutschen Fassung264
des Verhaltenskodex für Berufsangehörige definiert als „die innere Einstellung,
die die Abgabe eines Urteils erlaubt, ohne dabei von Einflüssen betroffen zu sein,
die das pflichtgemäße Ermessen beeinträchtigen, und die es dadurch dem Einzel-
nen erlaubt, mit Integrität zu handeln sowie Objektivität zu wahren und die kriti-
sche Grundhaltung einzunehmen“265.
259 Zur Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung vgl. IDW PS 250 n. F. i. V. m. IDW PS 200. 260 Zu diesem Absatz vgl. Grünefeld, K.-P. (1972), S. 30. Leffson weist aber darauf hin, dass die
Überprüfbarkeit eines Urteilsprozesses nicht gleichbedeutend damit sei, dass zwei Prüfer auch
zum gleichen Ergebnis gelangen müssen (siehe Leffson, U. (1988), S. 88). 261 Siehe IFAC (Hrsg.) (2015), Tz. 291. Derzeit befindet sich der Verhaltenskodex in der Überarbei-
tung. U.a. soll dieser neu strukturiert werden. Zudem spricht sich das IDW dafür aus, die Regelun-
gen zur Unabhängigkeit als separate Standards abzufassen, in Ergänzung zum Code of Ethics.
Ausführlich IDW (Hrsg.) (2015b), S. 2. 262 Weiterführend bspw. Eilifsen, A. (2014), S. 636. 263 Häufig findet sich in der Literatur auch „Independence in Fact“ als Synonym für „Independence
in Mind“. Die deutsche Übersetzung spricht wiederum von innerer und äußerer Unabhängigkeit. 264 Die deutsche Fassung wird auf der Seite der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) veröffentlicht. Vgl.
IFAC (Hrsg.) (2014). Independence in Mind wird auch mit „Unabhängigkeit im Geiste“ übersetzt. 265 IFAC (Hrsg.) (2014), Tz. 291.
49
- Independence in Appearance (äußere Unabhängigkeit) meint „die Vermeidung
von Tatsachen und Gegebenheiten, die so bedeutend sind, dass ein vernünftiger
und informierter Dritter, nach Abwägung aller spezifischen Tatsachen und Gege-
benheiten, voraussichtlich zu dem Schluss kommen würde, dass die Integrität,
Objektivität oder die kritische Grundhaltung der Praxis oder eines Mitglieds des
Abschlussprüfungs- oder Prüfungsteam beeinträchtigt wäre“266.
Bezüglich der Definition von Unabhängigkeit unterscheidet bereits das Grünbuch aus
dem Jahr 1996 zwischen Unbefangenheit, was der inneren Unabhängigkeit entspricht,
und der äußeren Unabhängigkeit, die aus Sicht eines verständigen Dritten gegeben sein
muss. Eine Konkretisierung erfolgte von der EG-Kommission im Jahr 2002, indem fest-
gelegt wurde, wer von den Unabhängigkeitsregelungen betroffen ist. Dies sind neben dem
Abschlussprüfer auch alle „[…] Personen, die in der Lage sind, das Prüfungsergebnis zu
beeinflussen […]“267.268 Da die Informationsempfänger des Prüfungsurteils oftmals nicht
in der Lage sein werden bzw. sind, die dargestellten Voraussetzungen zu prüfen, hat der
Gesetzgeber in § 49 WPO dem Abschlussprüfer die Pflicht auferlegt, selbst abzuwägen,
ob „die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht“269 und
er in Folge dessen seine Tätigkeit zu versagen hat.
In den beiden nachfolgenden Kapiteln soll mit dem Ansatz von DeAngelo aus dem Jahre
1981, welcher auf der Existenz von Quasi-Renten basiert sowie dem agency-theoreti-
schen Ansatz von Antle ein theoretischer Bezugsrahmen hergestellt werden, der die Ent-
stehung des Unabhängigkeitsproblems zu erklären versucht. Die Grundlage für letztge-
nannten Bezugsrahmen stellt die Prinzipal-Agenten-Theorie als Ausprägung der Neuen
Institutionenökonomik dar.270
266 IFAC (Hrsg.) (2014), Tz. 291. 267 EU-Kommission (Hrsg.) (2002). 268 Schmidt konkretisiert, dass auch das gesamte Prüfungsteam und aus anderen Bereichen eingesetzte
Fachkräfte dazuzählen. Vgl. Schmidt, S. (2003), S. 780. 269 § 49 WPO. 270 Siehe die Kapitel 2.1.1 und 2.1.2.
50
2.3.2 Theoretische Erklärungsansätze
2.3.2.1 Quasi-Rentenansatz von DeAngelo
Der Quasi-Rentenansatz von DeAngelo basiert auf dem Gedanken, dass bei einer Erst-
prüfung zusätzliche Kosten, sog. Start-up-Kosten, für den Prüfer entstehen.271 Diese wer-
den beispielsweise dadurch verursacht, dass sich der Prüfer zunächst mit der Geschäfts-
tätigkeit und dem Geschäftsmodell sowie dem Geschäftsumfeld des zu prüfenden Unter-
nehmens vertraut machen muss. Ebenso ist es notwendig, dass sich der Prüfer über das
Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem informiert. Ein Prüfer, welcher die Prü-
fung bereits zum wiederholten Male durchführt, verfügt – im Vergleich zu einem neuen
Prüfer – über einen Informationsvorsprung und damit über einen Kostenvorteil. Aus Man-
dantensicht betrachtet ist ein Prüferwechsel von Nachteil, denn er versursacht Transakti-
onskosten, z. B. in Form von Informations- oder Aushandlungskosten. Daher kann der
bisherige Prüfer nach der ersten Prüfung Honorare verlangen, die über seinen Prüfungs-
kosten liegen. Diese werden als sog. Quasi-Renten bezeichnet.
Somit haben beide Parteien Anreize, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen: Der Prüfer
würde Quasi-Renten verlieren, wohingegen dem Mandanten Transaktionskosten entste-
hen würden. Damit ist jede Partei in der Lage, mit der Beendigung des Vertragsverhält-
nisses zu drohen, wenn die jeweiligen Forderungen nicht erfüllt werden. An dieser Stelle
kann also festgehalten werden, dass Quasi-Renten die Unabhängigkeit des Abschlussprü-
fers beeinträchtigen.
Demgegenüber kann vertreten werden, dass der Prüfer i. d. R. nicht nur in einem einzigen
Mandantenverhältnis verankert ist, sondern auch von anderen Mandanten Quasi-Renten
bezieht. Kommt es bei einem Mandanten zu einem nachgewiesenen Fehlverhalten bzw.
einer Gefährdung der Unabhängigkeit, so droht ihm ein Reputationsverlust. Dies wiede-
rum reduziert die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und steigert die Prüfungsqualität.
Mit anderen Worten gesprochen bedeutet dies, je mehr Mandanten ein Prüfer betreut,
desto größer ist das Risiko, Quasi-Renten aus anderen Prüfungsaufträgen zu verlieren. In
Bezug auf große Prüfungsgesellschaften lässt sich daraus schlussfolgern, dass diese somit
tendenziell eine höhere Prüfungsqualität anbieten, da sie, im Vergleich zu kleinen Prü-
fungsgesellschaften, über mehr Mandanten verfügen.
271 Vgl. DeAngelo, L. E. (1981a), S. 118.
51
In diesem Zusammenhang wird auch das Phänomen des sog. „Low Balling Effektes“ von
DeAngelo beschrieben. Damit ist der Wettbewerb um einen Mandanten in Erwartung zu-
künftige Quasi-Renten gemeint, welcher bewirkt, dass das Prüfungshonorar einer Erst-
prüfung unter den Prüfungskosten liegt. Der Teil der Prüfungskosten, welcher durch die
Erstprüfung nicht gedeckt ist, stellt sog. sunk costs dar. Der Kapitalwert der Prüfungsho-
norare eines Prüfers beträgt aufgrund des „Low Balling Effektes“ im Gleichgewicht bei
vollkommenem Wettbewerb null. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass der Prüfer in
den Folgeprüfungen keine echten, sondern Quasi-Renten erwirtschaftet.
Mit Konkretisierung des § 285 Nr. 17 HGB im Jahre 2008 durch das Bilanzrechtsmoder-
nisierungsgesetz (BilMoG) ist die Veröffentlichung der Abschlussprüfungshonorare für
alle kapitalmarktorientierten Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben.272 Der Gesetz-
geber sah die Angabe der Honorare vor allem vor dem Hintergrund der finanziellen Un-
abhängigkeit des Abschlussprüfers als bedeutsam an. Des Weiteren soll durch die Trans-
parenz die Besorgnis der Befangenheit verringert und die Unabhängigkeit des Abschluss-
prüfers gestärkt werden.273
2.3.2.2 Agency-theoretischer Ansatz von Antle
Der ageny-theoretische Ansatz von Antle nutzt die Prinzipal-Agenten-Theorie274 zur Er-
klärung bzw. Erläuterung des Unabhängigkeitsproblems.275
Überträgt man die in Kapitel 2.1.2 dargestellte Theorie auf das Verhältnis zwischen Vor-
stand, Eigentümer und Abschlussprüfer,276 dann lassen sich folgende Aussagen treffen:
272 Vgl. BilMoG-RegE (2008), S. 70. Die Pflichtausweitung entstammt der Modernisierung der 8. EU-
Richtlinie mit der Abschlussprüferrichtlinie vom 17. Mai 2006. Die Pflicht zur Veröffentlichung
der Honorare wurde durch das BilReG, welches am 10. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, ein-
geführt. Siehe BilReG (2004). Zu veröffentlichen sind gem. § 285 Nr. 17 HGB das Gesamthonorar
aufgeschlüsselt in das Honorar für die Abschlussprüfungsleistungen, das Honorar für andere Be-
stätigungsleistungen, das Honorar für Steuerberaterleistungen sowie sonstige Leistungen. 273 Hierzu weiterführend Poelzig, D. (2013), Rz. 307. Zu einer möglichen Vorteilhaftigkeit der Of-
fenlegung eines „Conflict of Interest“ nach SOX vgl. bspw. die Studie von Jamal, K./
Marshall, E./Tan, H.-T. (2016). 274 Vgl. Kapitel 2.1.2. Für ein tiefgreifendes Verständnis der Prinzipal-Agenten-Problematik sei der
Aufsatz von Jensen/Meckling empfohlen. (Vgl. Jensen, M. C./Meckling, W. H. (1976)). Eine Ein-
ordnung der Prinzipal-Agenten-Theorie nimmt Frese, E. vor. Siehe hierzu Frese, E. (1992),
Sp. 1714 f. 275 Siehe Antle, R. (1984), S. 2. Die Bezeichnungen „Prinzipal“ und „Agent“ wurden erstmals von
Ross im Jahre 1973 verwendet. Siehe Ross, S. A. (1973). Weiterführend diskutiert von
Jensen, M. C./Meckling, W. H. (1976). Die Theorie basiert in ihren Grundzügen auf der Theorie
der unvollständigen Verträge. 276 Siehe Herzig, N./Watrin, C. (1995), S. 786. Die Autoren weisen darauf hin, dass immer nur situa-
tionsbedingt beurteilt werden könne, wer Prinzipal oder Agent sei. Ebenso Dietl, H. M. (1993),
S. 134 und Picot, A. (1991), S. 150.
52
Einerseits kann gezeigt werden, dass zwischen den Eigentümern und der Unternehmens-
leitung eine Prinzipal-Agenten-Beziehung dahingehend besteht, dass nicht die Kapitalge-
ber selbst das Unternehmen führen, sondern dies an Dritte delegieren. Diese Dritten könn-
ten versuchen, aufgrund ihres Informationsvorsprungs ihren eigenen Nutzen zu maximie-
ren. Daneben existiert auch zwischen dem Abschlussprüfer als Agent der Kapitalgeber
eine Agency-Beziehung, die zur Verringerung des Konflikts und zur Verifizierung der
Informationen zwischen dem Vorstand und den Eigentümer beitragen soll,277 denn offen-
gelegte Informationen können nur dann eine Informationswirkung entfalten, wenn ihnen
Glaubwürdigkeit attestiert wurde.278 Jedoch wird diese Beziehung ebenso durch einen
Informationsvorsprung aufseiten des Abschlussprüfers charakterisiert. Somit ist die Prü-
fungsleistung des Prüfers durch den Eigentümer nicht vollständig beobachtbar (Hidden
Action).279 Im Sinne eines Moral Hazard, d. h. dem opportunistischen Ausnutzen seines
Informationsvorsprungs ohne gleichzeitig im Sinne der Eigentümer (Prinzipale) zu han-
deln, könnte die Gefahr entstehen, dass der Abschlussprüfer seine Prüfungsqualität min-
dern und damit bei gegebenem Honorar seinen Arbeitseinsatz reduzieren könnte. Des
Weiteren könnte der Prüfer aber auch seine Unabhängigkeit zugunsten des Mandanten
aufgeben und dafür Zahlungen akzeptieren, welche wiederum den Prüfer dazu verleiten,
nicht über aufgedeckte Unregelmäßigkeiten in seinem Prüfungsbericht zu berichten.
Nach Antle gilt der Abschlussprüfer dann nicht mehr als unabhängig, wenn er eben solche
Zahlungen annimmt.280
2.3.3 Nationale gesetzliche und berufsständische Regelungen zur Sicherung der Un-
abhängigkeit
Zu den zentralen Berufsgrundsätzen eines Wirtschaftsprüfers gehört der Grundsatz der
Unabhängigkeit.281 Wie in Kapitel 2.3.1 dargelegt wurde, ist es von besonderer Bedeu-
tung, dass der Prüfer nicht nur innerlich tatsächlich unabhängig ist, sondern auch von den
Prüfungsadressaten für unabhängig gehalten wird. Daher hat der Prüfer gem. § 49 WPO
277 Siehe z. B. Ewert, R. (1990), S. 32 oder Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 48-60. 278 Ähnlich Ewert, R./Wagenhofer, A. (2000), S. 49. 279 Vgl. Ewert, R. (1990), S. 10. Ebenso Kapitel 2.1.3. 280 Siehe Antle, R. (1984), S. 9 f. 281 Vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO; Müller, K. (2006), S. 7 f.
53
seine Tätigkeit zu versagen, wenn bei der Durchführung eines Prüfungsauftrages die Be-
sorgnis der Befangenheit besteht.282
Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer konkretisiert die
Grundsätze in den §§ 2 sowie 28 bis 37. § 2 Abs. 1 Satz 1 Berufssatzung WP/vBP defi-
niert hierzu, dass Wirtschaftsprüfer keine Bindungen eingehen dürfen, die ihre berufliche
Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Ergänzend wird im
zweiten Satz ausgeführt, dass der Prüfer seine persönliche und wirtschaftliche Unabhän-
gigkeit gegenüber jedermann zu bewahren hat.283 Des Weiteren werden die Grundsätze
der Unparteilichkeit284 und Unbefangenheit285 in den §§ 28 und 29 der Berufssatzung für
WP und vBP wie folgt definiert: „WP/vBP haben sich insbesondere bei der Erstattung
von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2
WPO), d. h. keinen der Beteiligten zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Dazu ist es
erforderlich, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, unter Abwägung der wesentlichen
Gesichtspunkte fachlich zu beurteilen und bei der Berichterstattung alle wesentlichen Ge-
sichtspunkte vollständig wiederzugeben“286.
Zum Grundsatz der Unbefangenheit folgt aus § 29 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP:
„WP/vBP haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn sie bei der Durchführung von Prüfun-
gen oder der Erstattung von Gutachten nicht unbefangen sind oder wenn die Besorgnis
der Befangenheit besteht“287. § 29 Abs. 3 der Berufssatzung für WP/vBP konkretisiert,
dass die Besorgnis der Befangenheit dann vorliegt, wenn gewisse Umstände oder Sach-
verhalte gegeben sind, die wiederum aus Sicht eines verständigen Dritten288 unter Beach-
tung etwaiger getroffener Schutzmaßnahmen289 die Urteilsbildung beeinflussen könnten
und diese für wesentlich gehalten werden.290 Das bedeutet, dass er alles vermeiden muss,
282 Eine Definition des Begriffs „Besorgnis der Befangenheit“ findet sich § 319 Abs. 2 HGB. Dem-
nach besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäft-
licher, finanzieller, oder personeller Art vorliegen. Siehe auch den BGH-Beschluss vom
09. Mai 2012: BGH (2012). 283 Siehe § 2 Abs. 1 Satz 2 Berufssatzung WP/vBP. 284 Vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO. 285 Vgl. § 49 WPO. 286 § 28 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP. 287 § 29 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP. 288 Auf die eigene Einschätzung des Wirtschaftsprüfers oder die bloße Behauptung eines Betroffenen
kommt es nicht an. Vgl. hierzu IDW (Hrsg.) (2012), Kapitel A, Rz. 280. 289 Siehe § 30 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP. 290 Vgl. § 319 Abs. 2 HGB; § 29 Abs. 3 Satz 2 Berufssatzung WP/vBP; § 29 Abs. 2 Satz 3 Berufs-
satzung WP/vBP.
54
was bei einer objektiven Betrachtung Misstrauen in seine unabhängige und neutrale Stel-
lung begründet.291
Dies sind insbesondere die Beeinträchtigungen der Unbefangenheit durch das Vorliegen
von Eigeninteressen (§ 32 Berufssatzung WP/vBP), Selbstprüfung (§ 33 Berufssatzung
WP/vBP), Interessenvertretung (§ 34 Berufssatzung WP/vBP), persönliche Vertrautheit
(§ 35 Berufssatzung WP/vBP) oder Einschüchterung (§ 36 Berufssatzung WP/vBP),292
welche sich aus Beziehungen geschäftlicher, persönlicher oder finanzieller Art ergeben
können.293 Durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) wurde im HGB zudem
ergänzt, dass auch ein nach der Wahl eingetretener Befangenheitsgrund zu einer Erset-
zung des Abschlussprüfers führen kann.294
Eigeninteressen können finanzieller Natur, wie z. B. eine kapitalmäßige oder sonstige
finanzielle Bindungen, übermäßige Umsatzabhängigkeit, über das Normale hinausge-
hende Leistungsbeziehungen, Forderungen aus einem Kredit- oder Bürgschaftsverhältnis
oder Honorarforderungen in nicht unerheblicher Höhe, oder sonstiger Art sein.295 Dies
gilt ebenso für den Umstand, dass der Abschlussprüfer Versorgungszusagen von seinem
Auftraggeber annimmt.296 Des Weiteren ist es dem Wirtschaftsprüfer ausdrücklich unter-
sagt, für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 WPO Vereinbarungen zu schlie-
ßen, durch welche die Höhe seiner Vergütung vom Ergebnis bzw. Erfolg seiner Tätigkeit
oder vom Ausgang der Sache abhängt (§ 55a Abs. 1 WPO). Ferner darf der Abschluss-
prüfer keine Mandantenrisiken übernehmen.297 Diese begründen ebenfalls das Vorliegen
von Eigeninteresse.
Eine Selbstprüfung im Sinne von § 33 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP liegt dann vor,
wenn der Wirtschaftsprüfer einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Entstehung er
unmittelbar beteiligt und diese Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung war.
Dies gilt jedoch nicht bei Maßnahmen, die wesentlicher Bestandteil der Prüfungstätigkeit
291 Vgl. IDW (Hrsg.) (2012), Kapitel A, Rz. 278. 292 Siehe § 29 Abs. 2 Satz 2 Berufssatzung WP/vBP. 293 Vgl. § 29 Abs. 2 Satz 4 Berufssatzung WP/vBP und § 319 Abs. 2 HGB. 294 Zu allen Änderungen durch das AReG siehe AReG-RefE (2015) sowie Schmidt, M. (2016). 295 Vgl. hierzu § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB und § 32 Abs. 1 und 2 Berufssatzung WP/vBP. Der
Ausschlussgrund ist auch dann gegeben, wenn der derzeitige Ehegatte oder Lebenspartner den
Tatbestand nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB erfüllen. Ehemalige Ehegatten oder Lebenspartner
unterliegen dieser Regelung aber nicht. Für weiterführende Auslegungen siehe Ebke, W. F.
(2013a), Rz. 50-52. 296 Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Berufssatzung WP/vBP. 297 Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 5 Berufssatzung WP/vBP.
55
sind oder sich daraus ergeben.298 Als Beispiel ist die Berichtigung eines vorgelegten Jah-
resabschlusses zu nennen, die aus der Korrekturfunktion folgt.299 Die Mitwirkung an der
Erstellung des Jahresabschusses oder der Führung der Bücher hingegen begründet unwi-
derlegbar die Besorgnis der Befangenheit.300 Kritisch zu sehen ist ebenso die Übernahme
der Lohn- und Gehaltsbuchführung des Mandanten.301 Zur Vereinbarkeit von Abschluss-
prüfung und gleichzeitiger Beratung bzw. Nichtprüfungsleistungen sei auf Kapitel 2.3.5.3
verwiesen.
War der Abschlussprüfer in einer anderen Angelegenheit als der Prüfung des Jahresab-
schlusses betraut, kann die Unbefangenheit gefährdet sein, wenn der Prüfer Interessen für
oder gegen das zu prüfende Unternehmen vertritt.302 Der Umstand liegt insbesondere
dann vor, wenn dieser „einseitig und nachhaltig für das Unternehmen eintritt, für das Un-
ternehmen Werbung betreibt oder dessen Produkte vertreibt, nicht hingegen bei rechtli-
cher oder steuerlicher Vertretung“303. Voraussetzung ist jedoch, dass die Interessensver-
tretung „von einigem Gewicht ist“304. Als Beispiel, bei dem für einen verständigen Dritten
offensichtlich Interessenvertretung vorliegt, kann das Auftreten des Abschlussprüfers als
Generalbevollmächtigter des zu prüfenden Unternehmens genannt werden.305
Neben geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen können auch Beziehungen persön-
licher Natur zu einer Besorgnis der Befangenheit führen. Persönliche Vertrautheit gem.
§ 35 Berufssatzung WP/vBP liegt dann vor, wenn der Wirtschaftsprüfer enge persönliche
Beziehungen zu dem zu prüfenden, zu begutachtenden oder den Auftrag erteilenden Un-
ternehmen, den Mitgliedern der Unternehmensleitung oder Personen, die einen Einfluss
auf den Prüfungsgegenstand haben, unterhält. An dieser Stelle sind z. B. Familienange-
hörige zu nennen, welche beim zu prüfenden Unternehmen eine leitende Funktion ein-
nehmen, für die Erstellung des Jahresabschlusses oder die Führung der Bücher verant-
wortlich sind. Dasselbe gilt für Beziehungen zwischen Mitgliedern der Prüfungsteams
und Personen, die auf den Prüfungsgegenstand unmittelbaren Einfluss haben. Des Wei-
teren kann sich die Besorgnis der Befangenheit aufgrund persönlicher Beziehungen auch
298 Vgl. IDW (Hrsg.) (2012), Kapitel A, Rz. 286 f. 299 Siehe IDW (Hrsg.) (2012), Kapitel A, Rz. 287. 300 Vgl. § 33 Abs. 3 Berufssatzung WP/vBP. 301 Siehe hierzu WPK (Hrsg.) (2009), S. 36 f. 302 Vgl. § 34 Berufssatzung WP/vBP. 303 § 34 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP. 304 IDW (Hrsg.) (2012), Kapitel A, Rz. 306. 305 Dieser Fall wird in der Praxis kaum vorzufinden sein. Wahrscheinlicher sind Fälle, in denen Treu-
handfunktionen für Gesellschafter des zu prüfenden Unternehmens vom Abschlussprüfer wahrge-
nommen werden. Vgl. weiterführend IDW (Hrsg.) (2012), Kapitel A, Rz. 308.
56
durch einen Wechsel eines Mitarbeiters der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum zu prü-
fenden Unternehmen ergeben.
Gemäß § 29 Abs. 4 Berufssatzung WP/vBP gehören zum Personenkreis306
- Personen, mit denen der WP/vBP seinen Beruf gemeinsam ausübt,
- Personen, mit denen der WP/vBP in einem Netzwerk verbunden ist,
- Personen, soweit diese bei der Auftragsdurchführung beschäftigt sind,
- Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie307 des WP/vBP308 oder
für eine dieser Personen handelnde Vertreter,
- Unternehmen, auf die der WP/vBP maßgeblichen Einfluss hat, oder
- Personen, mit denen der WP/vBP in einem Büro zusammenarbeitet, soweit Leis-
tungen für dieselben Mandanten erbracht werden.
Maßnahmen oder Verfahren, die dazu geeignet sind, eine Gefährdung der Unbefangen-
heit soweit abzuschwächen, dass wiederum aus Sicht eines verständigen Dritten eine Ge-
fährdung insgesamt als unwesentlich zu beurteilen ist, nennt § 30 Berufssatzung WP/vBP.
Dazu zählen:
- Die Erörterung mit Aufsichtsgremien des Auftraggebers,
- die Erörterung mit Aufsichtsstellen außerhalb des Unternehmens,
- Transparenzregelungen,
- Einschaltung von Personen in den Prüfungsauftrag, die nicht schon anderweitig
damit befasst sind,
306 § 29 Abs. 4 Berufssatzung WP/vBP umfasst Angehörige i. S. d. § 15 AO nicht mehr, da dies in
der Praxis ein kaum erfassbarer Personenkreis wäre. 307 Unter „gerader Linie“ wird eine direkte, lineare Verwandtschaft im Sinne von voneinander ab-
stammenden Personen verstanden. Vgl. weiter § 1589 Abs. 1 BGB. 308 Diese haben seit mindestens einem Jahr mit dem WP/vBP in einem Haushalt zu leben.
57
- Beratung mit Kollegen, die in Fragen der Unbefangenheit erfahren sind, und
- personelle und organisatorische Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass
Informationen aus der zusätzlichen Tätigkeit, die zu einer Befangenheit als Ab-
schlussprüfer führen können, den für die Abschlussprüfung Verantwortlichen
nicht zur Kenntnis gelangen (Firewalls).309
Des Weiteren verweist § 31 Berufssatzung WP/vBP auf die §§ 319 Abs. 3, 319a und 319b
Abs. 1 HGB. Die §§ 319 Abs. 2 und 4, § 319a HGB nennen Ausschlussgründe bzw.
Tatbestände, nach denen der Abschlussprüfer unwiderlegbar als abhängig gilt und daher
seinen Prüfungsauftrag niederzulegen hat. Durch das AReG wurde zudem konkretisiert,
dass auch ein nach der Wahl des Abschlussprüfers eingetretener Befangenheitsgrund zu
einem Ausschluss bzw. zu einer Ersetzung des Prüfers führt.310 Schutzmaßnahmen im
Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Berufssatzung WP/vBP sind in diesen Fällen wirkungslos.
§ 319 Abs. 3 HGB nennt konkrete Situationen, bei denen ein Wirtschaftsprüfer nicht Ab-
schlussprüfer sein darf. Dies sind:
- Der Besitz von Anteilen oder andere, nicht unwesentliche finanzielle Interessen
an dem zu prüfenden Unternehmen oder der Besitz einer Beteiligung an einer Ge-
sellschaft, die vom zu prüfenden Unternehmen mehr als 20% der Anteile hält,
- eine personelle Verflechtung, die dann besteht, wenn der Prüfer gesetzlicher Ver-
treter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer des zu prüfenden oder eines
anderen Unternehmens ist, welches wiederum mindestens 20% der Anteile am zu
prüfenden Unternehmen hält,
- Tätigkeiten, die über die eigentliche Prüfungstätigkeit hinausgehen. Hierzu gehö-
ren u. a. die Mitwirkung an der Buchführung und Jahresabschlusserstellung311 und
die Mitwirkung bei der Durchführung der Internen Revision in verantwortlicher
Position. Letztgenannte Tätigkeit begründet deshalb einen unabhängigkeitsge-
fährdenden Umstand, da der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung
309 Vgl. § 30 Berufssatzung WP/vBP. 310 Siehe AReG-RefE (2015), S. 26 sowie AReG (2016), Art. 1. 311 Wie bereits erwähnt, zählen Korrekturvorschläge zur Vermeidung einer Einschränkung oder Ver-
sagung des Bestätigungsvermerks nicht dazu. In diesem Falle wird das Selbstprüfungsverbot durch
das Einwirkungsgebot überlagert. Vgl. auch Müller, K. (2006), S. 146-152.
58
auch das interne Kontrollsystem auf dessen Wirksamkeit zu untersuchen hat und
die Interne Revision ein Bestandteil von diesem ist.312
Des Weiteren ist das Verbot der Erbringung von Unternehmensleitungs- und Fi-
nanzdienstleistungen und das Verbot der Erbringung von eigenständigen versi-
cherungsmathematischen oder Bewertungsleistungen, die sich auf den Prüfungs-
gegenstand wesentlich auswirken, als Beratungstätigkeiten, die über die eigentli-
che Prüfungstätigkeiten hinausgehen, zu nennen.313 Hinsichtlich der Erbringung
von Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen wird davon ausgegangen,
dass der Prüfer sich hierbei in eine enge persönliche Beziehung zum Mandanten
begibt.314
In seiner Funktion als Dienstleister ist er nicht einer objektiven Position verpflich-
tet, sondern tritt als Interessenvertreter gegenüber Dritten auf.315 Die genannten
(Beratungs-) Tätigkeiten sind verboten, sofern sie nicht von untergeordneter Be-
deutung sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie sich wesentlich auf den
Jahresabschluss – und somit auf den Prüfungsgegenstand – auswirken müssen.
Ebenso dürfen die genannten Tätigkeiten nicht von einem Unternehmen ausge-
führt werden, bei dem der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer gesetzlicher
Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr
als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte be-
sitzt, ist.
- Umsatzabhängigkeit gegenüber dem Mandanten, d. h. der Prüfer hat in den letzten
fünf Jahren jeweils mehr als 30% der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen
Tätigkeit von dem zu prüfenden Unternehmen und von Unternehmen, an denen
die zu prüfende Gesellschaft mehr als 20% der Anteile besitzt, bezogen und dies
auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.316
312 Vgl. weiterführend Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 26-28; IDW PS 261.20 n. F.
sowie Müller, K. (2006), S. 160-164. 313 Sehr ausführlich Müller, K. (2006), S. 155-160. 314 Siehe § 35 Berufssatzung WP/vBP. 315 Vgl. Veltins, M. A. (2004), S. 449. 316 Siehe § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB.
59
Die in § 319 Abs. 3 HGB genannten konkreten Tatbestände gelten auch für eine Person,
mit welcher der Prüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt, den Ehegatten oder den Lebens-
partner des Wirtschaftsprüfers. Die nachfolgende Abbildung ermöglicht einen graphi-
schen Überblick über den Zusammengang der deutschen Normen:
Abbildung 4: Deutsche Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit
(Quelle: in Anlehnung an Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015),
S. 155)317
317 Die Abbildung wurde dahingehend angepasst, dass die Berufssatzung mit Stand 21. Juni 2016
verwendet wurde. Zu den Änderungen in der Berufssatzung sowie der WPO vgl. auch
Farr, W.-M. (2016). Neben den deutschen Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind nun-
mehr auch die Regelungen der unmittelbar seit dem 17 Juni 2016 geltenden EU-Verordnung zu
berücksichtigen.
Grundsätzliches Erfordernis der Unabhängigkeit (§ 43 Abs. 1 WPO, §§ 1 f. Berufssatzung WP/vBP)
Versagung der Tätigkeit, sofern Befangenheit oder
Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 49 WPO, § 29 Abs. 1 und 3 Berufssatzung WP/vBP)
Konsequenz
Konkrete Ausschlusstatbestände
bei gesetzlichen
Abschlussprüfungen:
Unwiderlegbare Vermutung der
Besorgnis der Befangenheit gem.
§ 319 Abs. 3 HGB
Zusätzliche Ausschlusstatbestände
für Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 319a HGB
Allgemeiner
Ausschlusstatbestand:
Besorgnis der Befangenheit, wenn
ein verständiger Dritter die
Unabhängigkeitsanforderungen
unter Rücksicht auf getroffene
Schutzmaßnahmen
für wesentlich hält
(§ 319 Abs. 2 HGB)
Gefährdungen (§ 29 Abs. 2 Satz 2
Berufssatzung WP/vBP)
Schutzmaßnahmen (§ 30 Berufssatzung WP/vBP)
Konkretisierung
60
In Bezug auf Prüfungsgesellschaften gelten gem. § 319 Abs. 4 HGB analoge Ausschluss-
tatbestände.
Zusätzliche Ausschlusstatbestände gelten für Unternehmen von öffentlichem Interesse318
nach § 319a HGB. Neben den in § 319 Abs. 2 und 3 HGB genannten Gründen ist ein
Wirtschaftsprüfer auch dann von der Abschlussprüfung eines im Sinne des § 264d HGB
kapitalmarktorientierten Unternehmens ausgeschlossen, wenn er
- in den letzten fünf Jahren319 jeweils mehr als 15%320 der Gesamteinnahmen aus
seiner beruflichen Tätigkeit321 von dem zu prüfenden Unternehmen oder von Ge-
sellschaften, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als 20% der An-
teile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr322 zu erwarten
ist (Umsatzabhängigkeit),323
- Rechts- und Steuerberatungsleistungen, die über das Aufzeigen von Gestaltungs-
möglichkeiten324 und die eigentliche Prüfungstätigkeit hinausgehen sowie sich
auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich und un-
mittelbar auswirken, erbracht hat.325 Unter Beachtung der jeweiligen Verhältnisse
des Einzelfalls dürfte sich grundsätzlich u. a. aus den folgenden Arten der steuer-
rechtlichen Beratung keine Besorgnis der Befangenheit ergeben:
318 Der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ umfasst nach derzeitigem EU-Recht Un-
ternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten
als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden. Für einen Überblick über die in
den EU-Mitgliedstaaten geltenden Definition siehe IFAC (Hrsg.) (2015), Rz. 290 sowie AReG-
RefE (2015), S. 26. 319 Die Umsatzgrenze greift somit erst im sechsten Jahr, nachdem die Umsatzabhängigkeit fünf Jahre
nacheinander bestanden hat. Weiterführend Schmidt, S. (2014a), Rz. 71. 320 Im Vergleich zum allgemeinen Ausschlussgrund gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB ist die
Umsatzabhängigkeitsgrenze um die Hälfte herabgesetzt. 321 Zum Inhalt der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers vgl. § 2 WPO bzw. für vereidigte Buchprüfer
§ 129 WPO. 322 Der Betrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu schätzen. Siehe hierzu Ebke, W. F. (2013b),
Rz. 11. 323 Ausführlich Schmidt, S. (2014a), Rz. 70. 324 Davon abzugrenzen ist das Treffen von Unternehmensentscheidungen. Im Einzelnen Schmidt, S.
(2014a), Rz. 47. 325 Siehe ergänzend Schmidt, S. (2014b), Rz. 11. In den Erläuterungen der Berufssatzung für WP/vBP
wird ausgeführt, dass keine Besorgnis der Befangenheit hingegen besteht, wenn der Abschluss-
prüfer die Rechtslage abstrakt oder zu einem bestimmten Sachverhalt erläutert.
61
Die Erstellung von Steuererklärungen, die Beratung bei bereits verwirklichten
Sachverhalten, die Vertretung des Mandanten bei Betriebsprüfungen sowie die
Beratung in steuerrechtlichen Fragen, soweit der Inhalt in steuerrechtlichen Aus-
künften zu geplanten Maßnahmen des Mandanten steht.326
- an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinforma-
tionssystemen327 über die eigentliche Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prüfen-
den Geschäftsjahr mitwirkt. Dieser unwiderlegbare Tatbestand liegt im Selbstprü-
fungsverbot des Abschlussprüfers begründet, denn gem. § 317 Abs. 1 HGB hat
der Abschlussprüfer die Buchführung in die Prüfung des Jahresabschlusses ein-
zubeziehen. Das Buchführungssystem wiederum ist Bestandteil des Rechnungs-
legungsinformationssystems.
Der letzte Ausschlussgrund für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 319a
Abs. 1 Nr. 4 beschreibt den Tatbestand, dass der Abschlussprüfer von der Prüfung aus-
geschlossen ist, sofern er bereits den Bestätigungsvermerk in sieben oder mehr Fällen
unterzeichnet hat, es sei denn, seit der letzten Beteiligung an der Jahresabschlussprüfung
sind mindestens zwei Jahre vergangen (sog. interne Rotation).328 Die Rotationsvorschrif-
ten gelten auch für Wirtschaftsprüfer, die zwar den Bestätigungsvermerk nicht unter-
zeichnen, jedoch als für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlicher Prüfer
angesehen werden.329
Die aufgeführten, besonderen Ausschlusstatbestände gelten für Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften analog.
326 Für weitere zulässige Arten der Beratung siehe Schmidt, S. (2014b), Rz. 16. Bei der Beurteilung,
ob die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen ist, wird es auch entscheidend darauf ankommen,
ob der beratene Mandant eine eigenständige Beurteilung der Beratungsergebnisse vornehmen
kann. Vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 23a Berufssatzung WP/vBP a. F. 327 Ein Rechnungslegungsinformationssystem umfasst alle manuellen und automatisierten Verfahren,
die dazu geeignet sind, Geschäftsvorfälle und sonstige buchführungs- und berichtspflichtigen
Sachverhalte des Unternehmens zu erfasst, zu verarbeiten und für unternehmensinterne als auch
für Zwecke der externen Rechnungslegung aufzubereiten. Dies umfasst das Buchführungssystem
und das interne Rechnungswesen sowie die internen Kontrollen, welche die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung sicherstellen sollen. Vgl. Schmidt, S. (2014b), Rz. 21. Für einen internatio-
nalen Vergleich siehe auch Müller, K. (2006), S. 152-155. 328 Zur internen Rotation siehe Kapitel 2.3.5.1. 329 In der Praxis wird dieser Fall kaum anzutreffen sein, denn gem. § 44 Abs. 1 Berufssatzung
WP/vBP müssen gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke von dem für die Auftrags-
durchführung Verantwortlichen i. S. d. § 38 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP unterschrieben werden.
62
2.3.4 Internationale Regelungen zur Sicherung der Unabhängigkeit
International lassen sich die Vorschriften und Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit
anhand von fünf Risikoarten klassifizieren. Diese sind
- Eigeninteresse (Self-Interest),
- Einschüchterung (Intimidation Threat),
- Selbstprüfung (Self-Review Threat),
- Parteilichkeit (Advocacy Threat) und
- erhöhtes Vertrauen (Familiarity Threat).330
Als Gefährdung durch Eigeninteressen (Self-Interest Threat) führt der Verhaltenskodex
für Berufsangehörige u. a. ein unmittelbares finanzielles Interesse eines Mitglieds des
Prüfungsteams an dem zu prüfenden Unternehmen, eine übermäßige Abhängigkeit einer
Praxis von den Honoraren, die von einem Mandanten insgesamt bezogen werden, sowie
eine bedeutende, enge Geschäftsbeziehung zwischen einem Mitglied des Prüfungsteams
und dem zu prüfenden Unternehmen an.331 Als weitere Gefährdung wird die Besorgnis
einer Praxis über den möglichen Verlust eines bedeutenden Mandanten sowie die Ver-
einbarung eines erfolgs- oder ergebnisabhängigen Honorars in Bezug auf einen Prüfungs-
auftrag genannt.332
330 Die Kategorisierung in fünf Risikoarten ist in mehreren Vorschriften und Regelwerken zu finden.
Im Code of Ethics wird ausgeführt: „Threads may be created by a broad range of relationships and
circumstances. When a relationship or circumstance creates a thread, such a thread could compro-
mise, or could be perceived to compromise, a professional accountant`s compliance with the fun-
damental principles“ (vgl. IFAC (Hrsg.) (2015), Rz. 100 bzw. in der deutschen Übersetzung siehe
IFAC (Hrsg.) (2014), Rz. 100 und 200.3). Bzgl. der allgemeinen Berufspflichten respektive der
fundamental principles vgl. IFAC (Hrsg.) (2015), Rz. 100 bzw. IFAC (Hrsg.) (2014), Rz. 100. Die
SEC führt hierzu aus: „In considering this standard, the Commission looks in the first instance to
whether a relationship or the provision of a service: creates a mutual or conflicting interest between
the accountant and the audit client; places the accountant in the position of auditing his or her own
work; results in the accountant acting as management or an employee of the audit client; or places
the accountant in a position of being an advocate for the audit client.“ (siehe SEC (2018), 17 CFR
§ 210.2-01, Preliminary Note). Die EU-Kommission schreibt: „Die Unabhängigkeit des Ab-
schlussprüfers kann durch mehrere Faktoren gefährdet werden. Dazu zählen unter anderem Eigen-
interesse, die Überprüfung eigener Leistungen, Interessenvertretung, Vertrautheit oder Vertrauen
sowie Einschüchterung“ (vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2002), S. 4). 331 Vgl. IFAC (Hrsg.) (2014), Rz. 200. 332 Siehe IFAC (Hrsg.) (2014), Rz. 200. Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. Auch die Auf-
nahme von Gesprächen über ein mögliches Arbeitsverhältnis eines Prüfungsteammitglieds beim
zu prüfenden Unternehmen wird z. B. als Gegebenheit genannt.
63
Als Beispiele333 für eine Gefährdung durch Einschüchterung (Intimidation Threat) wer-
den aufgeführt, dass der Mandant dem Prüfer mit der Kündigung bzw. dem Verlust des
Mandats drohen könnte oder darüber hinaus mit der Vergabe eines Auftrages über eine
Nichtprüfungsleistung an einen Konkurrenten, sollte der Prüfer mit der Behandlung eines
bestimmten Geschäftsvorfalls nicht einverstanden sein. Ebenso können die Androhung
eines Rechtsstreits und einer Einschränkung des Prüfungsumfangs zur Senkung der Ho-
norare Umstände darstellen, die durch Einschüchterung zu einer Gefährdung führen kön-
nen. Von der eigenen Praxis ausgehend könnte eine Einschüchterung gegenüber einem
Berufsangehörigen, welcher mit einer bestimmten Prüfung betraut ist, dadurch erfolgen,
dass ein Partner der Praxis dem Berufsangehörigen droht, eine geplante Beförderung
nicht durchzuführen, wenn er nicht einer „unangemessenen Behandlung in der Rech-
nungslegung durch einen Abschlussprüfermandanten zustimmt“334. Die Gefahr der Ein-
schüchterung kann also intern z. B. durch einen dem verantwortlichen Abschlussprüfer
übergeordneten Partner der Praxis entstehen oder extern durch Androhungen und Be-
drängnis von Seiten des Mandanten. Als letztes Beispiel, welches in der Praxis durchaus
häufiger anzutreffen sein wird, nennt der Verhaltenskodex den Umstand, dass der Berufs-
angehörige sich durch einen Angestellten des Mandanten und dessen fachliches Urteil
dazu gedrängt fühlt, diesem zuzustimmen, weil der Angestellte vermutlich in der fragli-
chen Angelegenheit sachkundiger ist.
2.3.5 Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit
Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit wurden oft insbesondere im Rahmen der
EU-Reform zur Abschlussprüfung diskutiert. Als Maßnahmen zur Verringerung einer
möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit335 sind zum einen die interne Rotation, zum
anderen aber auch die externe Rotation, welche im Jahr 2014 durch eine EU-Verordnung
eingeführt wurde, zu nennen. Ferner sind Joint Audits, d. h. Gemeinschaftsprüfungen von
zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sowie Regelungen zur Vereinbarkeit von Prü-
fung und Beratung als weitere Maßnahmen näher darzustellen.336
333 Die Beispiele sind aus der deutschen Fassung des Code of Ethics entnommen. Siehe IFAC (Hrsg.)
(2014), Rz. 201. 334 IFAC (Hrsg.) (2014), Rz. 201. 335 Vgl. einführend Quick, R. (2016). 336 Eine grafische Übersicht geben Buhleier, C./Niehues, M./Splinter, S. (2016). Die Autoren stellen
die Übergangsfristen der externen Rotation, die Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 bis 5 EU-VO sowie
die Wahl des Abschlussprüfers grafisch ansprechend und zusammenfassend dar. Vgl. ebenso
Meyer, M./Mattheus, D. (2016). Kritisch: Quick, R. (2016).
64
2.3.5.1 Interne Rotation
Eingeführt durch das KonTraG, dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unterneh-
mensbereich, welches am 01. Mai 1998 in Kraft getreten ist, soll die interne Rotation
dazu beitragen, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und somit die Prüfungsqualität
zu stärken. Demnach durfte Abschlussprüfer nicht sein, wer in den vergangenen zehn
Jahren den Bestätigungsvermerk in mehr als sechs Fällen unterschrieben hat. Die Vor-
schrift, die in § 319 HGB zu finden war, galt für die Abschlussprüfung bei börsennotierten
Aktiengesellschaften.
Mit Inkrafttreten des BilReG337, dem Bilanzrechtsreformgesetz, im Jahr 2004 wurde die
Vorschrift in § 319a HGB übernommen und gilt seither für alle gesetzlichen Abschluss-
prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Zudem wurde explizit der ver-
antwortliche Prüfungspartner in die Reichweite der Vorschrift mit einbezogen. Des Wei-
teren wurde die Pflicht zur internen Rotation bei Konzernabschlussprüfungen auch auf
die Ebene der Tochterunternehmen ausgeweitet. Der Abschlussprüfer, der für die Durch-
führung der Prüfung bedeutender Tochterunternehmen vorranging verantwortlich ist, un-
terliegt nun ebenfalls der Vorschrift.338 Andere Mitglieder des Prüfungsteams sind von
den Vorschriften zur internen Rotation nicht betroffen.339
2.3.5.2 Externe Rotation
Wie bereits in den Kapitel 2.3.2.1 und 2.3.2.2 ausgeführt, wird auch der Abschlussprüfer
als ökonomischer Agent von Eigeninteressen geleitet. Diese Annahme wird begleitet
durch seine Bereitschaft, über Fehler in der Jahresabschlussprüfung nur dann zu berich-
ten, wenn dies nicht zu Umsatzeinbußen führt. Umsatzeinbußen in Form von Quasi-Ren-
ten verliert der Abschlussprüfer dann, wenn sein Prüfungsauftrag nicht verlängert wird.
Der Mandant ist also in der Lage, den Prüfer einzuschüchtern und unter Druck zu setzen,
337 Die vollständige Bezeichnung des Gesetzes lautet: „Gesetz zur Einführung internationaler Rech-
nungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung“. Zentraler Punkt
des Gesetzes war u. a. die Stärkung der Rolle des Abschlussprüfers durch Sicherung seiner Unab-
hängigkeit. 338 Vgl. § 319a Abs. 2 HGB. 339 Durch das AReG wurden die in § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB enthaltenen Vorgaben infolge
Art. 17 Abs. 7 Untersatz 1 der EU-Verordnung aufgehoben. Siehe AReG (2016). Die Ausübung
des Mitgliedsstaatenwahlrechts zur Verkürzung des sieben Jahre-Zeitraums gem. Art. 17 Abs. 7
der EU-Verordnung ist nicht beabsichtigt.
65
wodurch dessen Unabhängigkeit gefährdet wird.340 Um dem entgegenzuwirken, hat die
EU-Kommission mit der Verabschiedung der EU-Verordnung Nr. 537/2014 im Jahr 2014
den Weg für eine externe Rotation bei Unternehmen von öffentlichem Interesse geeb-
net.341 Eine externe Rotation beschränkt die Quasi-Renten342 aus einem Prüfungsauftrag
und reduziert somit die negativen ökonomischen Konsequenzen für den Prüfer, denn er
verliert ohnehin nach einer gewissen Anzahl von Jahren seinen Prüfungsauftrag. Dies hat
grundsätzlich eine Steigerung seiner Unabhängigkeit zur Folge.343
Im Vergleich zur internen Rotation344, bei der nur der verantwortliche Prüfer innerhalb
der für die Prüfungsdurchführung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rotiert,
hat bei der externen Rotation eine Neuausschreibung des Prüfungsauftrages grundsätzlich
alle zehn Jahre zu erfolgen.345 Nach einer Übergangsfrist von vier Jahren kann dieselbe
Prüfungsgesellschaft dann erneut bestellt werden.346 Da es sich um eine Verordnung und
nicht nur um eine Richtlinie der EU-Kommission handelt, haben die einzelnen Mitglieds-
staaten der Europäischen Union nur wenig Gestaltungsspielraum bei deren Umsetzung in
nationales Recht.347 Eine Stellschraube sieht jedoch vor, die Höchstdauer eines Prüfungs-
mandats durch eine öffentliche Ausschreibung um weitere zehn Jahre zu verlängern.348
Die Rotationsfrist kann sogar um bis zu weitere 14 Jahre nach Erreichen der zehnjährigen
Mandatsdauer erweitert werden, wenn eine Gemeinschaftsprüfung, ein sog. Joint Audit,
erfolgt.349 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen von öffentlichem
Interesse in Ausnahmefällen eine Verlängerung der Mandatsdauer auf maximal zwei
340 Vgl. hierzu ausführlich die Gefährdung der Unabhängigkeit durch Einschüchterung (Intimidation
Threat) im Verhaltenskodex für Berufsangehörige. Siehe ebenfalls Kapitel 2.3.4 sowie § 36 Be-
rufssatzung WP/vBP. 341 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte zur Umsetzung der Verord-
nung und der Richtlinie in deutsches Recht bereits einen Referentenentwurf veröffentlicht. Siehe
AReG-RefE (2015). Der Entwurf verfolgte das Ziel, eine im Wesentlichen 1:1-Umsetzung anzu-
streben. 342 Vgl. Kapitel 2.3.2.1. 343 Vgl. Quick, R. (2016) sowie Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Erwägungsgrund 21. 344 Siehe Kapitel 2.3.5.1. 345 Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 17 Abs. 1. 346 Siehe Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 17 Abs. 3. 347 Einen weltweiten Überblick über die verschiedenen Rotationsregelungen gibt Ewelt-
Knauer, C./Gold, A./Pott, C. (2013). 348 Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 17 Abs. 4. Ebenso AReG (2016), Art. 1. 349 Siehe hierzu Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 17 Abs. 4 und AReG (2016), Art. 1.
Der Referentenentwurf sah jedoch vor, dass diese Ausnahme nur dann vollumfänglich ausge-
schöpft werden kann, wenn die gemeinsame Abschlussprüfung auch über die gesamten (weiteren)
14 Jahre „ununterbrochen“ durchgeführt wird. Siehe AReG-RefE (2015), S. 24.
66
Jahre beantragen können.350 Dadurch wäre eine maximale Mandatsdauer von 26 Jahren
denkbar. Die Regelungen zur internen Rotation bleiben hiervon grundsätzlich unberührt.
Die Vorschriften der Verordnung zur externen Rotation mussten ab dem 17. Juni 2016
angewandt werden. Wurde ein Unternehmen von öffentlichem Interesse zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnung bereits von ein und derselben Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft seit mehr als 20 Jahren geprüft, darf diese Praxis nach dem Ende der Mandats-
zeit (16. Juni 2020) für die darauffolgenden vier Jahre nicht bestellt werden.351 Für den
Zeitraum zwischen elf und 20 Jahren gilt, dass eine erste Rotation am 16. Juni 2023 statt-
finden muss.352 Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihren Abschlussprüfer
bisher nicht mehr als zehn Jahre beauftragt haben, dürfen diesen bis nach Ablauf der vor-
gesehenen Höchstzeit weiterhin beschäftigen. Für die Übergangsregelungen sind keine
Mandatszeitverlängerungen vorgesehen.353
350 Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 17 Abs. 6. Eine solche Genehmigung in Aus-
nahmefällen bedingt jedoch, dass bereits eine öffentliche Ausschreibung oder ein Joint-Audit statt-
gefunden hat. 351 Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 41. 352 Hierzu Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 41 Abs. 2. 353 Siehe Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 41 Abs. 3. Die Übergangsregelungen fassen
Buhleier/Niehues/Splinter ansprechend zusammen. Darüber hinaus gehen die Autoren auch auf
die praktischen Herausforderungen den Prüfungsausschuss bzw. Aufsichtsrat betreffend ein. Siehe
Buhleier, C./Niehues, M./Splinter, S. (2016).
67
Die nachfolgende Tabelle stellt die Übergangsvorschriften nochmals im Überblick dar:
Anzahl der Jahre der Man-
datsdauer [m] bei Inkraft-
treten der Verordnung zum
16. Juni 2016
Übergangsfrist Ende der Mandatszeit
m ≥ 20 6 Jahre 16. Juni 2020
11 ≤ m < 20 9 Jahre 16. Juni 2023
m < 11 Keine Übergangsfrist Nach Ablauf der Höchst-
laufzeit
Tabelle 5: Übergangsvorschriften zur externen Rotation
(Quelle: eigene Darstellung)354
Die Einführung der externen Rotation soll, neben der bereits erwähnten Stärkung der Un-
abhängigkeit,355 auch das Vertrauen in die Richtigkeit der Jahresabschlüsse erhöhen. Zu-
dem wird eine hohe Prüfungsqualität signalisiert,356 denn der Abschlussprüfer wird als
unabhängig wahrgenommen. Dies erhöht das Vertrauen und somit auch die Glaubwür-
digkeit in die Abschlussprüfung.
354 Eine ähnliche Übersicht findet sich z. B. bei: Weber, S. C./Velte, P./Stock, M. D. (2016), S. 663.
Zudem nehmen die Autoren eine Auswertung aller betroffenen Unternehmen vor und zeigen auf,
wann diese von den Neuregelungen betroffen sein werden. 355 Siehe bspw. Buhleier, C./Niehues, M./Splinter, S. (2016). 356 Eine Erörterung der Auswirkungen der externen Rotation auf die Prüfungsqualität nehmen
Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 192-194, vor.
68
Der am 27. März 2015 veröffentlichte Referentenentwurf des BMJV verfolgte grundsätz-
lich das Ziel, im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung sowohl der Richtlinie als auch der
Verordnung vorzunehmen.357 Der Vorschlag, eine mehrjährige Bestellperiode für Ab-
schlussprüfer zu ermöglichen, wie dies bereits bspw. Italien der Fall ist, wurde hingegen
durch das AReG nicht umgesetzt; ebenso wenig eine Verkürzung der Höchstlaufzeit auf
weniger als zehn Jahre.358
Als Auswirkungen359 auf den Prüfungsmarkt wird erwartet, dass verantwortliche Ab-
schlussprüfer, die sich nach der zulässigen Höchstlaufzeit des Mandats in der sog. coo-
ling-off-Phase befinden, zum Teil mit ihrem gesamten Prüfungsteam die „gesperrte“ Ge-
sellschaft verlassen und zu den Praxen wechseln, die das Unternehmen nun prüfen.360
Dass kleine Praxen im Rahmen der Ausschreibungen zum Zuge kommen, wird als un-
wahrscheinlich angesehen. Deshalb ist zu erwarten, dass insbesondere die DAX30-Man-
date lediglich innerhalb der BIG4 gewechselt werden.361
Hinsichtlich der Prüfungsqualität362 können Argumente angeführt werden, die auf der ei-
nen Seite für eine Erhöhung der Fehleraufdeckungswahrscheinlichkeit sprechen. Auf der
anderen Seite lassen sich aber auch zahlreiche, gewichtige Argumente für einen negativen
Einfluss der externen Rotation auf die Prüfungsqualität finden.363 Für eine Erhöhung der
Fehleraufdeckungswahrscheinlichkeit spricht, dass eine langjährige Mandanten-Prüfer-
357 Vgl. AReG-RefE (2015), S. 23-25. Das IDW und die WPK begrüßen die Ausübung des Wahlrechts
zur Verlängerung des Prüfungsmandats nach Ablauf der Grundrotationsdauer von zehn Jahren.
(Vgl. bspw. IDW (Hrsg.) (2015a), S. 3). Die APAK hingegen betont, dass die Vorteile der externen
Rotation überwiegen, insbesondere „mit Blick auf die – für das Vertrauen in das Institut der ge-
setzlichen Abschlussprüfung unerlässliche – öffentliche Wahrnehmung der Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers“ (APAK (Hrsg.) (2015), S. 2). Jedoch seien Ausnahmen von der regulären
Höchstlaufzeit von zehn Jahren, wie sie von der EU-Verordnung vorgesehen wird, nicht geboten.
Des Weiteren seien Joint Audits – aus Sicht der APAK – nicht dazu geeignet, die Qualität und die
Unabhängigkeit der Abschlussprüfer zu fördern. 358 Siehe § 318 Abs. 1 HGB. 359 Weiterführend Köhler, A. G./Gehring, K. (2015) sowie Köhler, A. G./Herbers, M. (2014). 360 Vgl. Ballwieser, W. (2014). 361 Siehe Ballwieser, W. (2014). Eine Befragung betroffener deutscher börsennotierter Unternehmen
führte Schmidt durch. Er identifizierte und ordnete die betroffenen Unternehmen drei Gruppen zu.
Gruppe 1 umfasst alle Unternehmen, welche zwischen 2005 und 2006 ihren Abschlussprüfer letzt-
malig gewechselt haben. Gruppe 2 beherbergt alle Unternehmen, deren Abschlussprüfer seit 2007
identisch ist. Die dritte Gruppe umfasst schließlich alle Unternehmen mit identischem Abschluss-
prüfer seit einschließlich 1994. Die identifizierten Unternehmen wurden kontaktiert und um Mit-
wirkung an einem teilstrukturierten Interview gebeten. Die Ergebnisse können hier eingesehen
werden: Schmidt, M. (2016). Eine aktuelle Übersicht der betroffenen Unternehmen geben Weber,
S. C./Velte, P./Stock, M. D. (2016), S. 667. 362 Unter Prüfungsqualität wird zum einen die Fähigkeit des Prüfers, wesentliche Falschdarstellungen
in der Rechnungslegung zu erkennen, und zum anderen seine Bereitschaft, auch über diese zu
berichten, verstanden. Weiterführend hierzu siehe Kapitel 4.2.1. 363 Vgl. Quick, R. (2004), S. 487, sowie Quick, R. (2016). Unmittelbare Forschungsergebnisse können
derzeit noch nicht identifiziert werden.
69
Beziehung eher zu einer Betriebsblindheit des Prüfers führen kann. Der Prüfer ist viel-
mehr dazu geneigt, die Vorjahresergebnisse zu antizipieren als auf neue Veränderungen
zu achten. Dies führt häufig dazu, dass auf die Arbeitspapiere des Vorjahres vertraut wird,
ohne sich ein neues Urteil über gegebene Veränderungen zu machen.364
Des Weiteren wird regelmäßig davon ausgegangen, dass eine mehrjährige Auftragsbe-
ziehung das Vertrauen des Abschlussprüfers in die Unternehmensleitung erhöht, was be-
dingt, dass Prüfungshandlungen nicht mehr im vollen Umfang bzw. nur eingeschränkt
durchgeführt werden.365 Eine externe Rotation bringt, neben der vom Abschlussprüfer
geforderten professionellen Skepsis, auch neue Prüfungsmethoden zur Anwendung. Zu-
dem erhöht sich die Prüfungsqualität durch das Bewusstsein des Abschlussprüfers, dass
er bzw. seine erbrachte Leistung durch den nachfolgenden Prüfer kontrolliert wird.
Als Hauptargument kann jedoch angeführt, dass der Prüfer in den ersten Jahren eine um-
fassendere Prüfung anstreben wird, um ein hinreichend sicheres Prüfungsurteil abgeben
zu können. Jedoch kann diese Argumentation auch für die Gegenseite aufgeführt werden,
denn durch den Einarbeitungsbedarf des neuen Prüfers steigt auch die Gefahr, dass in den
ersten Jahren Fehler aufgrund mangelnder Mandantenkenntnis übersehen werden.366 Dar-
über hinaus ist der Prüfer stärker von Auskünften des Mandanten abhängig, da er be-
stimmte Sachverhalte nur schwer überprüfen kann. Ferner sind Prüfungsgesellschaften
weniger dazu geneigt, in branchen- und mandantenspezifisches Wissen zu investieren, da
die externe Rotation ohnehin die wirtschaftliche Nutzungsdauer solcher Vermögenswerte
verringert.
Quick relativiert die soeben aufgeführten Argumente, indem er aufzeigt, dass sich die
Zusammensetzung der Prüfungsteams in der Regel ständig ändert und durch die ohnehin
bestehende interne Rotation – zumindest bei börsennotierten Gesellschaften – auch die
Betriebsblindheit bzw. das gesteigerte Vertrauen relativiert werde.367 Durch das Bestehen
von Prüfungsstandards seien auch neue Prüfungsmethoden durch den Wechsel der Prü-
fungsgesellschaft nicht zu erwarten, so Quick. Er postuliert, dass sich die externe Rotation
364 Siehe hierzu bspw. Brody, R. G./Moscove, S. A. (1998). Weiterführend auch Kapitel 2.4.2.3. 365 Ebenso Brody, R. G./Moscove, S. A. (1998). 366 Vgl. Ballwieser, W. (2001). Da bei einer Erstprüfung gewisse Teilbereiche nicht vollumfänglich
bzw. intensiv geprüft werden können, bleiben bestimmte Aspekte ungeprüft. 367 Siehe Quick, R. (2004), S. 492.
70
eher negativ auf die Fähigkeit des Prüfers, Rechnungslegungsfehler zu erkennen, aus-
wirke.368
2.3.5.3 Vereinbarkeit von Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen
Die hinter diesem Kapitel stehende Frage gehört zu den meist diskutierten Fragen im
Rahmen der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers.369 Wie bereits im Kapitel 2.3.3 aus-
geführt, ist der Wirtschaftsprüfer befugt, neben der Durchführung von betriebswirtschaft-
lichen Prüfungen, auch in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu bera-
ten.370 Grundsätzlich sind Prüfung und Beratung miteinander vereinbar. Dies kommt u. a.
durch § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB zum Ausdruck.
Gleichwohl bestimmen die soeben genannten Paragraphen, dass der Abschlussprüfer
nichts beurteilen darf, woran er selbst maßgeblich mitgewirkt hat.371 Ferner sind die §§ 28
bis 36 Berufssatzung WP/vBP zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Vermeidung der
Besorgnis der Befangenheit zwingend zu beachten. Erlaubt sind lediglich sog. Entschei-
dungshilfen, wie eine Verlautbarung der WPK beschreibt. Die Entscheidung selbst muss
aber immer beim Unternehmensorgan liegen.372 Mit seinem Urteil aus dem Jahr 1997,
dem sog. „Allweiler-Urteil“, hat der BGH die gleichzeitige Beratung und Prüfung durch
den Abschlussprüfer für zulässig erklärt.373 Danach ist Beratung „die Abgabe oder Erör-
terung von Empfehlungen durch sachverständige Personen im Hinblick auf künftige Ent-
scheidungen des Ratsuchenden“; sie ist dadurch gekennzeichnet, dass „Handlungsmög-
lichkeiten und ihre Konsequenzen aufgezeigt werden, während die Entscheidung selbst
dem Beratenen vorbehalten bleibt“374.
Gemäß dem Kriterium der funktionalen Entscheidungszuständigkeit, auf welches sich das
Urteil stützt, wird die Grenze zwischen unzulässiger und zulässiger Beratung dort gezo-
gen, „wo der Prüfer die Funktion des Beraters mit Entscheidungsvorschlägen verlässt und
368 Vgl. Quick, R. (2004), S. 492. Quick untersucht auch die Auswirkungen der externen Rotation auf
die Prüfungseffizienz, die Informationskosten des Kapitalmarktes, den Wettbewerb und die Kon-
zentration des Prüfungsmarktes sowie Auswirkungen auf die innere und äußere Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers anhand (spiel-)theoretischer Analysen, agency-theoretischer Überlegungen
und experimenteller Forschung. Einen aktuellen Überblick über empirische Forschungsarbeiten
gibt Quick, R./Wiemann, D. (2013). 369 Siehe Müller, K. (2006), S. 136. 370 Vgl. § 2 Abs. 2 WPO und § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO. 371 Siehe § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB sowie § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB. 372 Vgl. WPK (1996), S. 1435. 373 Siehe BGH (1997). Dieses Urteil sowie die Vorinstanz neben weiteren Urteilen zum § 319 HGB
erläutert Müller sehr ausführlich: Müller, K. (2006), S. 137-140. 374 BGH (1997), S. 575.
71
in die funktionelle Entscheidungskompetenz des Unternehmers eingreift“375. Damit
schließt sich der BGH der bereits zuvor im Berufsstand vertretenen Meinung an. Obwohl,
kritisiert Hellwig, das Urteil aus Sicht des Berufsstandes positiv zu bewerten sei, könne
hieraus […] nicht geschlossen werden, dass es den Bedürfnissen der Prüfungsadressaten
gerecht“376 werde. Die Adressaten, so Hellwig weiter, hätten „ein Interesse daran, dass
die Prüfung im Rahmen eines Regelwerkes erstellt wird, das die Unabhängigkeit des Prü-
fers so weit wie möglich sicherstellt“377.378
Der Code Of Ethics, ein Verhaltenskodex für Berufsangehörige, definiert u. a. als Bera-
tungsleistungen, welche zu einer Gefährdung der Unabhängigkeit führen können,
- die Personalausleihe an den Auftraggeber;379
- die Steuerberatung;380
- die Rechtsberatung zu Angelegenheiten mit wesentlichem Einfluss auf den Jah-
resabschluss381 sowie
- Corporate Finance-Dienstleistungen382.
Daneben verbietet der Sarbanes-Oxley Act von 2002 grundsätzlich folgende Beratungs-
leistungen:
- Buchführung und Jahresabschlusserstellung;
- Konzeption und Umsetzung von Finanzinformationstechnologiesystemen;
- Schätz- und Bewertungsgutachten;
- versicherungsmathematische Dienstleistungen;
- Interne Revision;
375 Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 186. 376 Hellwig, H.-J. (1999), S. 2120. 377 Hellwig, H.-J. (1999), S. 2120. 378 Vgl. zu den Ausführungen von Hellwig auch die Gedankengänge und Anmerkungen von Hom-
melhoff zur Distanz zwischen Prüfer und Unternehmensleitung: Hommelhoff, P. (1997). 379 Siehe IFAC (Hrsg.) (2014), Sec. 290.142. 380 Vgl. IFAC (Hrsg.) (2014), Sec. 290.181-290.194. 381 Siehe hierzu IFAC (Hrsg.) (2014), Sec. 290.209-290.210. 382 Vgl. in der deutschen Fassung: IFAC (Hrsg.) (2014), Sec. 290.213-290.216. Siehe auch Müller, K.
(2006), S. 174-177.
72
- Übernahme von Managementfunktionen im zu prüfenden Unternehmen;
- Personalberatung;
- Finanzdienstleistungen sowie Rechtsberatung und -vertretung.383
Seit Veröffentlichung des Grünbuchs der Europäischen Kommission wird ein weiterge-
hendes Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen diskutiert.384 Die im Jahr
2014 verabschiedete EU-Verordnung Nr. 537/2014 enthält jedoch lediglich eine sog.
„Black-List“, welche verbotene Nichtprüfungsleistungen enthält, nachdem der Verord-
nungsvorschlag aus dem Jahr 2011 noch die Idee einer „Nur-Prüfungsgesellschaft“ be-
herbergte.385 Konkret sind der „Black-List“ das Verbot der Erbringung von Lohn- und
Gehaltsabrechnungen, der Gestaltung und Umsetzung einschlägiger Kontroll- oder Risi-
komanagementverfahren sowie bestimmter Personaldienstleistungen zu entnehmen.386
Zum Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistung sei an dieser Stelle noch kurz auf
die theoretische Begründung eingegangen: Unter „knowledge spillovers“ wird die Tatsa-
che verstanden, dass der Abschlussprüfer gleichzeitig – d. h. neben seiner Prüfungstätig-
keit – auch als Berater beim Mandanten tätig wird, wodurch er die ihm bekanntwerdenden
Information im Rahmen seiner Prüfung u. a. zur Senkung seiner Prüfungskosten nutzen
kann.387 Gleichzeitig steigen jedoch auch die aus der Prüfungstätigkeit erzielbaren Quasi-
Renten.388 Insgesamt betrachtet ist somit die Gesamt-Quasi-Rente (aus Prüfung und Be-
ratung) höher im Vergleich zu einer Quasi-Rente, welche sich aus einer reinen Prüfungs-
tätigkeit erzielen lässt, wodurch eine Gefährdung der Unabhängigkeit entsteht. Des Wei-
teren sind höhere Quasi-Renten auch immer ein Indiz für ein höheres low balling389,
wodurch niedrigere Honorare von einem Prüfer, welcher gleichzeitig beratend und prü-
fend tätig ist, verlangt werden können.
383 Andere, nicht aufgeführte Beratungsleistungen, sind nur nach vorheriger Zustimmung des Audit
Committees (vgl. Sec. 202 SOX: „Preapproval requirements“ sowie zur Einrichtung von Aus-
schüssen Kapitel 2.2.3) zulässig. Die Aufstellung ist zu entnehmen aus Sec. 201 SOX: „Services
outside the scope of practice of auditors“. Diese Regelungen sind für deutsche Abschlussprüfer
insoweit relevant, als sie Prüfungsmandate besitzen, die an US-amerikanischen Börsen notiert
sind. 384 Ähnlich Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 187. Vgl. auch weiterführend Ratzinger-
Sakel, N. V. S./Schönberger, M. W. (2015). 385 Siehe Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 187. 386 Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.) (2014), Art. 5. Daneben werden unzulässige Steuerbera-
tungsleistungen explizit aufgeführt. Jedoch ist anzumerken, dass in Deutschland das Wahlrecht
zur Erlaubnis bestimmter Steuerberatungsleistungen durch das AReG insoweit ausgeübt wurde,
als diese erlaubt sind, sofern sie sich auf den Jahresabschluss nur unwesentlich auswirken. 387 Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 185. Dieser Effekt kann auch von der anderen
Seite betrachtet werden und als Senkung der Kosten des Beratungsauftrages angesehen werden. 388 Vgl. auch Kapitel 2.3.2.1. 389 Für eine Erläuterung des low balling-Effekts vgl. Kapitel 2.3.2.1.
73
Auch aus agency-theoretischer Sichtweise, dargestellt in Kapitel 2.3.2.2, ist anzumerken,
dass das Management gezielt Beratungsaufträge vergeben könnte, um Zahlungen an den
Abschlussprüfer – mit Blick auf seine Unabhängigkeit – einen legalen Charakter zu ver-
leihen.390
2.3.5.4 Gemeinschaftsprüfungen
Eine Gemeinschaftsprüfung, auch Joint Audit genannt, wird dadurch definiert, dass eine
Jahres- bzw. eine Konzernabschlussprüfung von zwei oder auch mehreren Prüfungsge-
sellschaften gemeinsam durchgeführt wird. Als Ergebnis der Prüfung wird ein gemeinsa-
mer Prüfungsbericht erstattet sowie ein gemeinsamer Bestätigungsvermerk erteilt.
Bevor auf die Vor- und Nachteile von Joint Audits eingegangen wird, sind diese noch
von einem Double Audit und einem Dual Audit zu unterschieden.391 Bei Ersterem handelt
es sich um zwei gleichzeitige, d. h. parallel stattfindende Prüfungen, die jeweils in vollem
Umfang durchgeführt werden. Ein Dual Audit hingegen charakterisiert sich dadurch, dass
jeder Prüfer unterschiedliche Finanzinformationen prüft und jeweils einen eigenen Bestä-
tigungsvermerk ausstellt.392
Im Rahmen der EU-Verordnung werden Joint Audits dahingehend gefördert, dass sie die
Möglichkeit bieten, die Mandatszeit im Rahmen der externen Pflichtrotation zu verlän-
gern.393 Als bisher einziges Land in der EU sind in Frankreich Joint Audits für alle bör-
sennotierten Gesellschaften und für alle großen Unternehmen verpflichtend vorgeschrie-
ben.394 In der Literatur wird überwiegend über die Frage diskutiert, ob Joint Audits die
Prüfungsqualität steigern. Hauptargumente hierzu sind, dass eine Gemeinschaftsprüfung
die Prüfungsqualität fördert, indem durch gegenseitige Kontrollen, das Vier-Augen-Prin-
zip sowie den gegenseitigen Review der Arbeitspapiere die Unabhängigkeit gegenüber
dem Mandanten erhöht wird und die Wahrscheinlichkeit, wesentliche Fehler zu entde-
cken, steigt.395 Befürworter von Joint Audits sehen darin vor allem einen effektiven
390 Siehe Antle, R. (1984), S. 16. 391 Empirisch siehe Karjalainen, J. (2011). 392 Siehe Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 195. 393 Vgl. hierzu die Regelungen zur externen Rotation in Kapitel 2.3.5.2. Ebenso Europäische Kom-
mission (Hrsg.) (2014), Art. 17 Abs. 4 sowie das Abschlussprüfungsreformgesetz AReG (2016),
Art. 1. 394 Eine freiwillige Gemeinschaftsprüfung ist jederzeit möglich. Siehe IDW (Hrsg.) (2010), S. 34.
Vgl. weiterführend Ratzinger-Sakel, N. V. S. et al. (2013). 395 Vgl. Severus, J. (2007), S. 98-102.
74
Schutz vor abschlusspolitischen Maßnahmen des Mandanten, denn der Mandant hat nun-
mehr zwei Abschlussprüfer von der Richtigkeit seiner Rechnungslegung zu überzeugen.
Ähnlich der externen Rotation kann auch bei Joint Audits angeführt werden, dass die
wirtschaftliche Abhängigkeit des einzelnen Prüfers vom Mandanten sinkt, da das Ge-
samthonorar aufgeteilt wird. Zudem könnte der Kritikpunkt einer zunehmenden Vertraut-
heit zwischen Prüfer und Mandant im Vergleich zu einer herkömmlichen Jahresab-
schlussprüfung ebenso gemindert werden. Ferner steigt die Gesamtkompetenz, was den
Übergang zur externen Rotation erleichtert, denn branchen- und mandantenspezifisches
Wissen geht nur zum Teil verloren.396
Die Kommunikation unter den Prüfern, aber auch mit dem Mandanten wird von der EU-
Kommission in der im Jahre 2014 veröffentlichten Verordnung und Richtlinie im Rah-
men der Reform zur Abschlussprüfung als förderlich für die Prüfungsqualität angesehen.
Aufgrund des notwendigen Informationsaustausches zwischen den Prüfern untereinan-
der, aber auch zwischen Prüfer und Mandant, können hinsichtlich letzteres Arguments
Kommunikations- und Abstimmprobleme auftreten, die als wenig förderlich für die Prü-
fung und das Prüfungsergebnis sind.397 In der Praxis kann dies aber eingeschränkt wer-
den, indem im Vorfeld die Prüffelder aufgeteilt und abgestimmt werden. Zudem erhält
jeder Prüfer uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Arbeitspapiere des anderen Gemein-
schaftsprüfers.
Unter ageny-theoretischen Überlegungen kann die zuvor argumentierte Stärkung der Un-
abhängigkeit bezweifelt werden, da die Prüfer zum einen gemeinsame Interessen verfol-
gen und zum anderen auch in einem gewissen Wettbewerb um die Gunst des Mandanten
stehen.398 Des Weiteren ist von einer Steigerung der Prüfungskosten resultierend in hö-
heren Prüferhonoraren auszugehen, wozu die Unternehmen aus Kosten-Nutzen-Gründen
bislang nicht bereit waren.399 Fraglich ist jedoch, ob diese Mehrkosten auf den Mandanten
überwälzt werden können.400 Wenn dies verneint werden müsste, wäre eine geringere
Prüfungsqualität zu erwarten.
396 Siehe Severus, J. (2007), S. 101. 397 Vgl. Severus, J. (2007), S. 100. 398 Siehe ausführlich IDW (Hrsg.) (2010), S. 34 f. 399 Vgl. IDW (Hrsg.) (2010), S. 34. Das IDW spricht, nach den Erfahrungen von französischen Be-
rufskollegen, von einem Mehraufwand von rund 20% bei einer Gemeinschaftsprüfung. 400 Severus, J. (2007), S. 102.
75
2.4 Mögliche Gefährdung der Unabhängigkeit durch soziale Beziehungen
In den Ausführungen der vorangegangenen Kapitel wurde dargelegt, was unter der Un-
abhängigkeit des Abschlussprüfers grundsätzlich zu verstehen ist. Zudem wurden theo-
retische Erklärungsansätze aufgezeigt, welche die Entstehung von Unabhängigkeitspro-
belamtiken zu erklären versuchen. Neben nationalen sowie internationalen gesetzlichen
und berufsständischen Regelungen wurden auch Maßnahmen zur Stärkung und Siche-
rung der Unabhängigkeit erläutert. Allen gemein ist jedoch die Tatsache, welcher erst in
jüngerer Vergangenheit Aufmerksamkeit geschenkt wird:401 Eine mögliche Gefährdung
der Unabhängigkeit respektive Prüfungsqualität kann auch untersucht werden, indem so-
ziologische Theorien im Rahmen sozialer Beziehungen betrachtet werden.402 An diesen
Gedankengang schließen sich nun die nachfolgenden Kapitel an. Die Darstellung von
Konzepten sozialer Beziehungen als übergeordnetes Konstrukt wurde deshalb gewählt,
weil zum einen eine Hinführung zur Theorie der sozialen Homophilie erfolgen, und zum
anderen, weil auch Vertrauen als ein wichtiger Baustein im Rahmen einer möglichen Ge-
fährdung der Unabhängigkeit näher erläutert werden soll. Zudem werden in den nachfol-
genden Kapiteln auch anderweitige theoretische Ansätze angerissen, die andere Studien
nutzen, um mögliche Auswirkungen auf die Unabhängigkeit respektive Prüfungsqualität
zu erklären.
2.4.1 Konzepte sozialer Beziehungen
Grundsätzlich wird in der Soziologie unter einer sozialen Beziehung, welche häufig auch
als zwischenmenschliche Beziehungen oder als Freundschaft bezeichnet wird, eine Be-
ziehung von zwei Personen verstanden, bei denen ihr Denken, ihr Handeln und/oder ihr
Fühlen aufeinander bezogen sind. Eine soziale Beziehung kann dabei auch zwischen
mehreren Personen bzw. Personengruppen bestehen.403
Um den späteren Zusammenhang zu Vertrauen sowie die Wirkungsweisen der Theorie
der sozialen Homophilie erläutern und verwenden zu können, ist es zunächst notwendig,
die unterschiedlichen Erklärungsansätze und deren Entstehung näher zu beschreiben,
welche dann wiederum eine Einordnung der genannten Theorie ermöglichen. Deshalb
401 Siehe hierzu den Erkenntnisstand der bisherigen empirischen Forschung in Kapitel 3. 402 Im Rahmen dieser Arbeit wird insbesondere die Theorie der sozialen Homophilie untersucht. 403 Siehe Gukenbiehl, H. L. (2010), S. 12.
76
wird zunächst ein Überblick über die verschiedenen Definitionen einer sozialen Bezie-
hung und deren historische Einordnung gegeben, wozu auch eine kurze Erläuterung der
Soziologie als Wissenschaft sowie der Gesellschaft als Ergebnis des Zusammenspiels al-
ler sozialen Beziehungen gehört.
2.4.1.1 Soziale Beziehungen nach Simmel
Georg Simmel gilt als der Gründer der formalen Soziologie.404 Für diese charakteristisch
ist, dass sich die Gesellschaft aus der Summe der Formen von sozialen Beziehungen
ergibt.405 „Unabhängig von deren jeweiligen Inhalten ist Soziologie die Wissenschaft von
den Formen, in denen Individuen sinnhaft aufeinander bezogen agieren und miteinander
in Wechselwirkung stehen“406 – mit diesen Worten definiert Sievers den Terminus der
(formalen) Soziologie, wobei deren Aufgabenbereich es folglich ist, die Formen zu ana-
lysieren, während der Inhalt als variabel angesehen wird. Vaskovics ergänzt, dass soziale
Strukturen somit aus der Regelhaftigkeit von Beziehungen entstehen.407 Vor dem Hinter-
grund dieser Definition kann eine soziale Beziehung, zum Beispiel in Form einer Freund-
schaft408, als eine Zweierbeziehung (Dyade) unter vielen betrachtet werden. Der Gedan-
kengang Simmels, dass der Inhalt einer Form variabel ist, meint, dass die Formen einen
„Möglichkeitsraum“ vorgeben, der von den einzelnen Akteuren individuell mit Leben
gefüllt wird.409
404 Vgl. Mikl-Horke, G. (2011), S. 111 und Gukenbiehl, H. L. (2010), S. 12. Georg Simmel (1858-
1918) veröffentlichte sein Werk „Soziologie. Untersuchungen über die Formen der Vergesell-
schaftung“ bereits im Jahre 1908. Dies blieb auch die einzige Auflage zu Simmels Lebzeiten. 405 Siehe hierzu auch Simmel in Rammstedt, O. (1992), S. 25. Der genutzten Ausgabe lag die Erstaus-
gabe von 1908 zugrunde: Simmel, G. (1908). 406 Sievers, B. (2011), S. 636. Gukenbiehl definiert Soziologie etwas allgemeiner: Er bezeichnet die
Soziologie als „Wissenschaft von der sozialen Wirklichkeit“, wobei er soziale Wirklichkeit als
„jenen Teil der erfahrbaren Wirklichkeit“ definiert, „der sich im Zusammenleben der Menschen
ausdrückt oder durch dieses Zusammenleben Zusammenhandeln hervorgebracht wird“
(Gukenbiehl, H. L. (2010), S. 12). 407 Vaskovics, L. A. (2001), S. 620. 408 Hollstein unterscheidet zwei Arten von Freundschaft: individualisierte Freundschaften und lage-
gebundene Freundschaften. Erstere konnte sie insbesondere bei gut (aus-)gebildeten Befragten an-
treffen. Für diese charakteristisch sind die Qualität der Interaktionen sowie deren Inhalte. Ferner
gilt diese Art als sehr stabil und basiert, im Gegensatz zur lagegebundenen Freundschaften, nicht
auf einer gemeinsamen Erfahrungsgrundlage (Nachbarschaft, Verein) oder einer ähnlichen Le-
benssituation (Familie, Kinder etc.). Auch die räumliche Nähe ist genauso wenig entscheidend wie
die Kontakthäufigkeit der Befreundeten. Als entscheidendes Merkmal von individualisierten
Freundschaften können m. E. jedoch ähnliche sachliche Interessen, Einstellungen sowie gemein-
same Erfahrungen angeführt werden. Vgl. weiterführend Hollstein, B. (2010), S. 98, Tabelle 1. 409 So auch Hollstein, B. (2010), S. 95.
77
Jedes Individuum ist Mitglied von Gruppen. Simmel nennt diese „soziale Kreise“.410 Die
Zugehörigkeit wiederum prägt das Verhalten jedes Akteurs auf spezifische Weise, wobei
es zu Wechselwirkungen zwischen der Gruppe und dem Individuum kommt. Hierbei
bringt jeder Akteur Interessen und Orientierungen in eine Gruppe ein, welche ihrerseits
wiederum die Gruppe als Ganzes beeinflussen. Die Eigenschaften einer Gruppe sind aber
ebenso handlungsrelevant. So kann die Gruppe – aus Sicht eines Mitglieds – klein oder
groß (zum Beispiel bei einer Organisation) sein. Bei Ersterem wird das einzelne Mitglied
als „ganze Person“ wahrgenommen und ist stärker integriert, jedoch kann jedes Mitglied
seine Individualität nur schwer entwickeln. Große Kreise hingegen erlauben dem Einzel-
nen mehr „Spielraum für individuelle Spielarten“.411 Des Weiteren ist es wichtig, zu ver-
stehen, dass gesellschaftliche Differenzierungsprozesse zu einer Ausdehnung und Ver-
mehrung der Kreise führen können, was wiederum Folgen für das Verhalten der Gesell-
schaftsmitglieder hat. Ebenso bestehen Wahlmöglichkeiten, welchen Kreisen ein Indivi-
duum beitritt. All dies führt dazu, dass aus jedem der sozialen Kreise Erwartungen an den
handelnden Akteur gerichtet werden, womit er umzugehen versucht. D.h. das Individuum
hat Entscheidungen zu treffen, wodurch auch Entscheidungszwänge entstehen können.
Festzuhalten bleibt, dass Simmel somit das (soziale) Umfeld eines Individuums in seinen
Gedankengang mit einbezieht, da eine Differenzierung der einzelnen Akteure erst durch
das Eingebundensein in soziale Kreise möglich ist und die Anzahl der Kreise, in die ein
Akteur involviert ist, vom Entwicklungsgrad der Gesellschaft abhängig ist bzw. mit des-
sen in Zusammenhang steht.412
2.4.1.2 Soziale Beziehungen nach Weber
Das Konzept, das Weber hingegen definiert, betrachtet soziale Beziehungen als ein „Fall
für sich“, während Simmel gesellschaftliche Prozesse in Gestalt der Ausdifferenzierung
in seine Überlegungen mit einbezieht.413 Von besonderer Bedeutung bei Weber ist, dass
seine Handlungstheorie rational ist.414 Er stellt das Individuum und dessen eigene Ent-
scheidungen in den Vordergrund.
410 Beispielsweise kann ein Sportverein ein sozialer Kreis sein. Die Familie, die Nachbarschaft oder
auch ein Dorf können als Beispiele für kleine Kreise genannt werden. 411 Siehe Vaskovics, L. A. (2001), S. 621. 412 Absatz in Anlehnung an Matt, I./Stüttgen, M. (2014), S. 25. Siehe auch Junge, M. (2009), S. 19. 413 Das verfolgte Ziel Webers ist es, sog. „Begriffe des sozialen Handelns“ zu definieren. Vgl.
weiterführend Weber, M./Winckelmann, J. (1976), S. 11-30. 414 Vgl. Weber, M./Winckelmann, J. (1976), S. 11-14.
78
Er definiert demnach soziale Beziehungen als
„ein seinem Sinngehalt nach aufeinander gegenseitig eingestelltes und dadurch
orientiertes Sichverhalten mehrerer“415,
wobei er nicht nach der Art der Beziehung unterscheidet, sondern hervorhebt, dass sich
das soziale Handeln aufeinander bezieht.416 Dies kann bei Freundschaft, aber auch bei
einer Feindschaft oder einem Kampf der Fall sein, was wiederum bedingt, dass eine so-
ziale Beziehung nicht beidseitig mit dem gleichen Sinn gefüllt sein muss.417 Weber führt
hierzu aus, dass es „objektiv einseitige“ Beziehungen, im Gegensatz zu „objektiver Beid-
seitigkeit“, gibt.418
Nach seiner Definition kann die Existenz einer sozialen Beziehung nur dann ausgeschlos-
sen werden, wenn „ein Aufeinanderbezogensein des beiderseitigen Handelns tatsächlich
fehlt“419. Hinsichtlich der Dauer einer sozialen Beziehung unterscheidet Weber eine Be-
ziehung mit vorübergehendem Charakter von einer auf Dauer eingestellten Beziehung.
Letztere zeichnet sich durch die Chance, d. h. die mehr oder weniger großen Wahrschein-
lichkeit, dass einer kontinuierlichen Wiederkehr eines sinnentsprechenden Verhaltens be-
steht, aus.420 Wichtig bei dieser Sichtweise ist, dass jedwede Art von Beziehung eine so-
ziale Handlung darstellt, welcher ein individueller Sinngehalt unterstellt wird. Dieser
muss aber nicht reziprok sein.421
2.4.1.3 Soziale Beziehungen nach von Wiese
Auch Leopold von Wiese definierte eine soziale Beziehung über die von ihm entwickelte
Beziehungslehre, die sich auf alle Arten von Beziehungen anwenden lässt. Diese besteht
aus den vier nachfolgend genannten Kategorien:
415 Weber, M./Winckelmann, J. (1976), S. 13. 416 Weber schreibt hierzu auf S. 13: „Ein Mindestmaß von Beziehung des beiderseitigen Handelns
aufeinander soll also Begriffsmerkmal sein“. 417 Weber spricht in diesem Zusammenhang von „Solidarität der Handelnden“. 418 Als Beispiel führt der Autor an, dass eine völlig und restlos auf gegenseitiger sich entsprechender
Einstellung ruhende soziale Beziehung in der Realität nur ein Grenzfall sei. Vgl.
Weber, M./Winckelmann, J. (1976), S. 14. 419 Weber, M./Winckelmann, J. (1976), S. 14. 420 Siehe Weber, M./Winckelmann, J. (1976), S. 14 f. 421 Reziprozität bedeutet Gegenseitigkeit und wird auch als „Prinzip der Gegenseitigkeit“, als Grund-
prinzip menschlichen Handelns, bezeichnet. Das lateinische Wort bedeutet Hin- und Her-Bewegen
bzw. in Wechselwirkung stehen.
79
1. Die Hauptkategorie des sozialen Prozesses: Diese beschreibt das Geschehen im
sozialen Raum und beinhaltet alle Näherungs- und Entfernungsvorgänge.
2. Die Kategorie „Abstand“, welche eben diese Näherungs- und Entfernungsvor-
gänge beinhaltet. Sie werden auch als Distanzverschiebungen bezeichnet.
3. Die Kategorie „Sozialer Raum“: Mit dieser Kategorie wird der Raum beschrieben,
in dem soziale Prozesse geschehen.422
4. Als vierte und letzte Kategorie führt von Wiese das „soziale Gebilde“ an. Dies ist
eine Zusammenfassung von sozialen Beziehungen, die man als eine Einheit inter-
pretieren kann.423
Eine soziale Beziehung definiert von Wiese wie folgt:
„Sie ist ein durch einen sozialen Prozeß oder (häufiger) durch mehrere soziale
Prozesse herbeigeführter labiler Zustand der Verbundenheit oder Getrenntheit
zwischen Menschen. Ganz kurz (und damit leicht mißverständlich) gesagt: eine
soziale Beziehung ist ein bestimmter Abstand zwischen ihnen“424.
Während Weber und Simmel soziale Beziehungen als ein individuell geformtes Konstrukt
betrachten, bei dem die individuellen Entscheidungen und Ziele eines jeden verfolgt wer-
den, bezieht von Wiese in seiner Beziehungslehre den Aspekt der sich ständig ändernden
Umgebung mit ein.
2.4.1.4 Individuelle und strukturelle Erklärungsansätze
Die genannten Modelle der sozialen Beziehung, geprägt durch Georg Simmel, Max We-
ber und Leopold von Wiese, können in individuelle, sozialpsychologische und in struktu-
relle Erklärungsansätze unterschieden werden.425 Bei den individuellen Erklärungsansät-
zen gehen die Systemeigenschaften aus den Akteureigenschaften hervor, ohne dass die
Systemeigenschaften auf die Akteureigenschaften zurückwirken. Bei den strukturellen
422 Zu unterscheiden ist hierbei, dass der soziale Raum vom physischen Raum zu trennen ist. 423 Vgl. Von Wiese, L. (1933), S. 110 f. 424 Von Wiese, L. (1933), S. 110. 425 Die Einordnung der Theorien erfolgt im Rahmen der Mikro- und Makroebene.
80
Erklärungsansätzen verhält es sich genau umgekehrt, d. h. die zum Vorschein kommen-
den Systemeigenschaften bestimmen die Akteureigenschaften, ohne dass diese auf die
Systemeigenschaften zurückwirken.426
Soziale Beziehungen sind aus der Sichtweise von individuellen Ansätzen, wie sie z. B.
von Weber vertreten wird, maßgeblich von den Entscheidungen des Akteurs beeinflusst,
wodurch wiederum die Gesellschaft entscheidend geprägt wird.427 Auf der anderen Seite
rücken die strukturellen Erklärungsansätze strukturelle Gegebenheiten in den Mittelpunkt
der Betrachtung. Das Umfeld und die jeweilige Position, die ein Individuum darin ein-
nimmt, sind entscheidend für die Bildung bzw. Entstehung von sozialen Beziehungen.
Weiterführend werden nun zur Operationalisierung der individuellen und strukturellen
Ansätze Handlungstheorien vorgestellt. Erst durch diese Theorien lässt sich eine Ursache-
Wirkungs-Beziehung mit einer möglichen Auswirkung auf die Unabhängigkeit respek-
tive Prüfungsqualität des Abschlussprüfers als Ergebnis eines Vertrauensverhältnisses im
Rahmen einer sozialen Beziehung zwischen dem Abschlussprüfer und dem Finanzvor-
stand darstellen.
2.4.1.5 Handlungstheorien
Wie bereits beschrieben, gibt es zwei theoretische Richtungen. Einerseits individuelle und
andererseits strukturelle Erklärungsansätze zur Bildung von sozialen Beziehungen. Hand-
lungstheorien, die der erstgenannten Richtung zuzuordnen sind, charakterisieren sich
dadurch, dass Individuen durch ihr Handeln und ihre Entscheidungen ihre Umgebung
beeinflussen.428 Bei strukturellen Erklärungsansätzen hingegen ist die Untersuchung der
sozialen Mechanismen, über welche die Individuen verbunden sind sowie die Betrach-
tung des Inhalts eben dieser Verbindungen von zentraler Bedeutung.429
Zum besseren Verständnis des Verhältnisses zwischen Mikro- und Makroebene wird die
deutsche Übersetzung des Aufsatzes von Coleman „Social Theory, Social Research, and
a Theory of Action“ aus dem Jahre 1986 kurz angerissen. Coleman beschreibt darin, wie
426 Siehe hierzu ausführlich Acham, K./Schulze, W. (1990), S. 78. Acham spricht bei den Akteurs-
eigenschaften auch von sog. Komponenteneigenschaften. Das Rückwirken, sofern dies in gerin-
gem Ausmaße geschehe, könne vernachlässigt werden. 427 Siehe hierzu bspw. Weber, M./Winckelmann, J. (1988), S. 439. Ebenso Acham, K./Schulze, W.
(1990), S. 78 f. 428 Umgekehrt ist dies kaum oder nur in sehr geringem Ausmaß der Fall. Kritiker bezeichnen diesen
Ansatz als untersozialisiert im Sinne von ungenügender Betrachtung. 429 Analog zu den individuellen Erklärungsansätzen bezeichnen Kritiker diesen Ansatz als übersozi-
alisiert.
81
soziologische Handlungstheorien im Spannungsfeld beider Ebenen anzusiedeln sind.430
Er fordert, dass es bei empirischen Untersuchungen einer Handlungstheorie bedürfe, wel-
che individuelle, aber auch strukturalistische Aspekte vereine und somit eine wechselsei-
tige Beeinflussung zulasse. Nach Coleman nehmen sowohl strukturelle als auch indivi-
duelle Merkmale Einfluss auf die Handlungen der Akteure.
Das Spannungsfeld zwischen strukturellen und individuellen Handlungstheorien soll
nach dem Anspruch des Konzepts der „embeddedness theorie“ von Granovetter durch
dieses verkleinert werden. Bevor nun auf die Entstehung einer sozialen Beziehung im
übernächsten Kapitel übergeleitet wird,431 erfolgt eine kurze Darstellung der Gedanken-
gänge von Granovetter.
Granovetter legt in seinem Aufsatz aus dem Jahr 1985 zwei klassische Akteurmodelle
dar. Zum einen das auf Thomas Hobbes basierende Modell eines sehr normengebundenen
Akteurs, welcher besonders im Einklang mit den Normen und Werten der Gesellschaft
steht, und zum anderen das auf Adam Smith zurückzuführende, rationale Modell, wonach
jeder Akteur ausschließlich zu seinem eigenen Nutzen und somit zu seinem eigenen Vor-
teil handelt.432 Granovetter bezeichnet die beiden genannten Modelle als Grundmodelle
aller folgenden, klassischen Akteurmodelle.433
Am Modell von Hobbes kritisiert Granovetter insbesondere, dass der Akteur als überso-
zialisiert im Sinne von unflexibel hinsichtlich internalisierter Normen, die kaum bzw. gar
nicht mehr verändert werden können, dargestellt werde. Bei den rationalen Modellen
führt Granovetter als Kritikpunkte an, dass diese die vollkommene rationale Handlungs-
freiheit voraussetzen und somit als untersozialisiert angesehen werden können, weil jeder
Akteur seine Entscheidungen losgelöst von jedwedem sozialen Kontext treffen könne,
ganz auf den eigenen Nutzen bzw. Vorteil bedacht.
Granovetter stellt, als Reaktion auf die von ihm kritisierten Modelle, sein Konzept der
bereits angesprochenen „embeddedness theory“ vor. Er konnte zeigen, dass viele Situati-
onen nicht durch das Vorhandensein von persönlichen Erfahrungen und Kontakte geprägt
und Normen erst dann von Bedeutung sind, wenn Akteure nicht mehr auf Informationen
430 Vgl. Coleman, J. S. (2010). 431 Laut Wolf lassen sich die verschiedenen Erklärungsansätze zur Entstehung von sozialen Beziehun-
gen im Wesentlichen in vier verschiedene Kategorien einteilen (vgl. Wolf, C. (1996), S. 63, Ab-
bildung 3.1). Im Rahmen dieser Arbeit wird nur auf die Theorie der sozialen Homophilie einge-
gangen, welche der Kategorie der integrierten Theorien zugeordnet werden kann (ursprünglich
jedoch nach Lazarsfeld und Merton den sozialpsychologischen Theorien zugeordnet war). 432 Beide Modelle liefern nach Auffassung von Coleman einen Ansatz zur Erklärung auf Mikroebene. 433 Für das rationale Modell kann beispielhaft Max Weber genannt werden.
82
aus ihrem eigenen Netzwerk zurückgreifen können. Er definiert Vertrauen als seine
Hauptkategorie, welches aufgrund persönlicher Netzwerke generiert werde und so dem
jeweiligen Akteur Handlungssicherheit verschaffe. Dies fasst er unter dem Begriff „em-
beddednes“ zusammen:434
„The embeddedness argument stresses instead the role of concrete personal rela-
tions and structures (or „networks“) of such relations in generating trust and dis-
couraging malfeasance“435.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Konzept von Granovetter die „Einbet-
tung“ („embeddedness“) individuellen ökonomischen Verhaltens in soziale Bezüge auf-
zeigt. Genauer gesagt sollte die umgebende Struktur für eine Handlung immer mit einbe-
zogen werden, denn weder die Struktur an sich noch der Akteur seien alleine für das
Handeln verantwortlich. Ein Individuum stehe immer im Wechselverhältnis beider.
2.4.2 Vertrauen als Rahmenkonzept einer sozialen Beziehung
Der Begriff der Glaubwürdigkeit ist eng dem Begriff des Vertrauens verknüpft. Nicht
zuletzt aufgrund der Erwartungen, die von Seiten der Öffentlichkeit in die Abschlussprü-
fung gelegt werden.436 Zudem kann die bereits erläuterte Prinzipal-Agenten-Theorie als
ein Entstehungsproblem für Vertrauen herangezogen werden, weswegen die nachfolgen-
den Ausführungen zeigen sollen, was unter dem Begriff des Vertrauens verstanden wer-
den kann, welche Rolle die Emotionalität spielt und dass auch die Theorie der sozialen
Homophilie im Rahmen dessen eine nicht untergeordnete Rolle spielt. Eine Unterteilung
des Kapitels Vertrauen in die Unterkapitel Interaktionssysteme und Attributionsprozesse
ist deshalb notwendig, weil Interaktionssysteme die Grundlagen hinsichtlich der Interak-
tion zwischen Individuen in Bezug auf Vertrauen legen, wohingegen Attributionspro-
zesse deren Verhaltensweisen mit Blick auf mögliche Konsequenzen beschreiben.
434 Übersetzt werden kann „embeddedness“ mit „eingebettet sein in die umgebende Struktur“. 435 Granovetter, M. S. (1985), S. 490. 436 Das Auseinanderfallen zwischen der Erwartung, die in die Abschlussprüfung von Seiten der Öf-
fentlichkeit gesetzt wird und den tatsächlich vom Abschlussprüfer zu erbringenden Leistungen,
wird in der Literatur unter dem Stichwort „Erwartungslücke“ bzw. „Expectation Gap“ diskutiert.
Siehe stellvertretend Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 19.
83
Vertrauen stellt das Rahmenkonzept einer sozialen Beziehung dar und ist in jeder Hin-
sicht allgegenwärtig.437 Grundsätzlich können zwei verschiedene Arten von Vertrauen
unterschieden werden. Einerseits das Vertrauen, das aufgrund von Zusammenarbeit von
Individuen entsteht, das sog. personale438 Vertrauen.439 Dies ist vom sog. Systemver-
trauen440 zu unterscheiden, welches jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht näher betrach-
tet wird.441
Rückt man das personale Vertrauen, welches oft auch als persönliches Vertrauen bezeich-
net wird, in den Mittelpunkt der Betrachtung, so ist zunächst festzuhalten, dass hierzu
eine Interaktion bzw. ein Interaktionsprozess notwendig ist. Eberl schreibt in diesem Zu-
sammengang, dass Vertrauen sich als Produkt von Interaktionssystemen darstelle.442 Luh-
mann definiert Interaktion als dasjenige Sozialsystem, das sich bildet, wenn Personen sich
begegnen und wahrnehmen, dass sie sich gegenseitig wahrnehmen.443
Für die weitere Vorgehensweise ist es an dieser Stelle daher notwendig, Interaktionssys-
teme genauer zu betrachten. Hierzu werden systemtheoretische Überlegungen mit einbe-
zogen. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an den Vorschlägen von Eberl
hinsichtlich einer neuen Betrachtungsweise des Vertrauenskonstrukts.444 Er fasst Ver-
trauen insbesondere als Beziehungsattribution auf.445
2.4.2.1 Interaktionssysteme
Grundsätzlich lassen sich Interaktionen, Organisationen und gesellschaftliche Funktions-
systeme als spezifische Systemtypen definieren, die jeweils ihre Grenzziehung durch An-
437 Jedoch, so Eberl, sei Vertrauen ein exklusives Phänomen und gehe über die bloße Kompetenz-
unterstellung hinaus. Siehe Eberl, P. (2004), Sp. 1598. Vertrauen ziele auf eine nicht-opportunis-
tische Verhaltensmotivation bei den Interaktionspartnern ab (vgl. weiterführend Mayer, R. C./
Davis, J. H./Schoorman, F. D. (1995)). 438 Personales Vertrauen kann des Weiteren in persönliches, zwischenmenschliches oder interperso-
nales Vertrauen untergliedert werden. Eberl, P. (2004), Sp. 1596 f. 439 Die Prinzipal-Agenten-Theorie innerhalb der Neuen Institutionenökonomik kann als ein Entste-
hungsproblem für Vertrauen herangezogen werden. 440 Eberl betont, dass es sich bei Systemvertrauen eigentlich um inter-organisationales Vertrauen han-
dele und eher im Sinne von Zuversicht zu verstehen sei. Eberl, P. (2004), Sp. 1596 f. Für eine
Erläuterung der Referenz „Zuversicht“ siehe Eberl, P. (2004), Sp. 1597 f. 441 Ausführungen zu Systemvertrauen im Rahmen der Abschlussprüfung können bspw. Herken-
dell, A. (2007), S. 17 f. entnommen werden. 442 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 185. 443 Siehe Luhmann, N. (2009), S. 93. 444 Zu den in der Literatur anderweitig diskutierten Betrachtungsweisen siehe Eberl, P. (2003), S. 58-
179. 445 Hieran knüpft wiederum die Theorie der sozialen Homophilie, welche in Kapitel 2.4.3 ausgeführt
wird, an.
84
wesenheit, Organisationsysteme und prinzipielle Möglichkeiten der Kommunikation er-
reichen.446 Allen gemein ist das Kriterium der Anwesenheit. Ist eine Person nicht anwe-
send, kann sie der Interaktion nicht beiwohnen. Deshalb kann Anwesenheit als Voraus-
setzung für persönliches Vertrauen angesehen werden.447 Eberl betont aber, dass Anwe-
senheit nicht mit physischer Anwesenheit gleichzusetzen sei. Viel wichtiger sei, dass An-
wesende sich gegenseitig wahrnehmen, was impliziere, dass Anwesenheit auf reflexiver
Wahrnehmung beruhe.448 Auch der Fall, dass physisch Anwesende als Abwesende be-
handelt werden, sei vorstellbar. Haben sich aber Anwesende gegenseitig wahrgenommen,
gebe es laut Watzlawick, Beavin und Jackson keine Möglichkeit mehr, nicht nicht zu
kommunizieren.449 Nachfolgend soll deshalb jedwedes Verhalten zwischen den Anwe-
senden als Kommunikation ausgelegt werden.
Des Weiteren lassen sich Interaktionssysteme – bzw. nach Luhmann Sozialsysteme – in
drei Dimensionen einteilen:
- die Sozialdimension,
- die Sachdimension
- und die Zeitdimension.450
In der ersten Dimension, der Sozialdimension, ist insbesondere die Unterscheidung „Al-
ter“ und „Ego“ von Bedeutung.451 Sie bezeichnen nicht Personen, sondern ihre Schema-
tisierung, d. h. zwei soziale Positionen einer Person. Mit „Ego“ erlebt das Individuum
Kommunikation, als „Alter“ handelt sie durch Kommunikation. Durch die bereits er-
wähnte reflexive Wahrnehmung ergibt sich, dass durch die Wahrnehmung der Wechsel-
seitigkeit der Wahrnehmung, Alter ein Ego ist und dass Ego für Alter Ego ein Alter ist
446 Siehe Eberl, P. (2003), S. 185. 447 So zum Beispiel Giddens, A. (1995), S. 103. 448 Siehe Eberl, P. (2003), S. 186. 449 Siehe weiterführend hierzu Watzlawick, P./Beavin, J. H./Jackson, D. D. (2007). 450 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 187. 451 Die Begrifflichkeiten „Alter“ und „Ego“ sind in der Soziologie häufig anzutreffen (siehe bspw.
Parsons, T./Shils, E. A. (1951), S. 3-29 sowie ausführlich Luhmann, N. (2009), S. 94-98).
85
(sog. doppelte Kontingenz452). Die Unterscheidung ist wichtig und notwendig, um Kom-
munikation überhaupt ordnen zu können. Ferner können damit Reaktionen kategorisiert
werden.453
In der zweiten Dimension eines Interaktionssystems, der Sachdimension, kommt die Un-
terscheidung zwischen Handlung und Beobachtung hinzu. „In der Interaktion werden
Kommunikation einer Identität, einer Person als Handlung zugerechnet.“454. Somit kann
gezeigt werden, dass Handlungen immer dann gegeben sind, wenn die Kommunikation
einen Absender besitzt.455 Dies kann Alter oder Ego sein.456
Die Zeitdimension als dritte der betrachteten Dimensionen unterscheidet zwischen Kon-
stanz und Variabilität.457 Wird die Unterscheidung hinsichtlich des Interaktionssystems
selbst vorgenommen, dann handelt es sich um die Frage, ob die Regeln der Interaktion
oder die Qualität der Beziehung als konstant oder eben veränderbar beobachtet werden.458
Nach Luhmann entsteht das Problem „Vertrauen“ erst durch die Unterscheidung zwi-
schen Alter und Ego. Knüpft man nun Vertrauen an die erste der genannten Dimensionen,
so beschreibt Vertrautheit die Zeitdimension459 und Vertraulichkeit die Sachdimen-
sion.460 Während Vertrautheit eine Voraussetzung für Vertrauen darstellt, lässt sich Ver-
trautheit als eine Ausprägung oder ein Resultat von Vertrauen verstehen.461
Des Weiteren muss im Kontext von Organisationen hinsichtlich der Entstehung von Ver-
trauen bei Interaktion zwischen formaler – im Sinne von geregelter – und informaler In-
teraktion unterschieden werden.462 Während der Schluss nahe liegt, dass formale Interak-
tionen Vertrauen durch Rollenverteilung überflüssig machen, ist die doppelte Kontingenz
bei informalen Interaktionen deutlich erfahrbar.463 Grund hierfür ist nach Kieserling, dass
452 Vgl. hierzu etwa Kieserling, A. (1999), S. 86-109. 453 Siehe Eberl, P. (2003), S. 187 und Luhmann, N. (2009), S. 95 f. 454 Eberl, P. (2003), S. 187. Zur besseren Verständnis wurde die Formulierung von Eberl übernom-
men. 455 Kieserling spricht von einer Serialisierung des Kommunikationsprozesses, in dem sich ein Indivi-
duum abwechselnd auf Beobachtung und Handlung konzentrieren muss, wodurch typischerweise
einmal die Position als Zuhörer und einmal die Position als Sprecher eingenommen wird (vgl.
Kieserling, A. (1999), S. 44-47). 456 Ausführlicher Eberl, P. (2003), S. 187. 457 Siehe Eberl, P. (2003), S. 187. 458 Vgl. hierzu ausführlich Luhmann, N. (2009), S. 95-98. 459 Zeitdimension im Sinne von einem „Verhältnis längerfristiger Bewährtheit“ (vgl. Endreß, M.
(2001), S. 168). 460 Sachdimension im Sinne von „Thematisierung von etwas als Geheimnis“ (siehe Endreß, M.
(2001), S. 168). 461 So Eberl, P. (2003), S. 188, sowie für eine grundlegende Einordnung Luhmann, N. (2001), S. 144. 462 Siehe Kieserling, A. (1999), S. 341-349. 463 Siehe Kieserling, A. (1999), S. 94-97.
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die Erwartung von unvorhersehbarem Handeln in insbesondere nicht organisierten Inter-
aktionen allgegenwärtig sei.464
Die Kontingenz bzw. emotionale Unsicherheit kann in diesem Zusammenhang nur durch
Vertrauen überwunden werden.465 Hierdurch wird die Schlussfolgerung, Vertrauen nur
an informale Interaktionsprozesse zu koppeln, deutlich.466 Die Unterscheidung in formale
und informale Prozesse lässt eine weitere Schlussfolgerung zu bzw. bietet an dieser Stelle
ebenfalls die Möglichkeit, den Unterschied zwischen personenbezogenem Zutrauen und
Vertrauen im Rahmen von Organisationen zu verdeutlichen. Wichtig ist an dieser Stelle,
dass Vertrauen ausschließlich personenbezogen möglich ist. Zutrauen hingegen aber auch
hinsichtlich z. B. technischer Systeme. Es soll aber im Rahmen dieser Arbeit ausdrücklich
auf personenbezogene Formen von Zutrauen abgestellt werden. Zutrauen ist typischer-
weise in Formalität verankert. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Zu-
trauen im Rahmen von Organisationen die Erwartungen, die aufgrund einer spezifischen
Funktion entstehen, auch erfüllt.467 Organisationen sind somit auf das Zutrauen in die
formale Kompetenz ihrer Mitglieder angewiesen. Ist die Sozialdimension durch Zutrauen
erfüllt, rechnet man in der Sachdimension mit kompetenter Rollenerfüllung.468
Im Gegensatz dazu wird persönliches Engagement als Voraussetzung für Vertrauen an-
gesehen469 und führt in der Sachdimension zum Austausch von vertraulichen Informati-
onen. Dies bedeutet, dass Vertraulichkeit aus der Interaktion selbst entsteht und nicht be-
reits strukturell geregelt ist. Somit ist noch einmal zu betonen, dass Vertrauen sich auf die
Sozialdimension informaler Interaktionsprozesse bezieht.
464 Vgl. Kieserling, A. (1999), S. 95. 465 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 189 und Luhmann, N. (2001), S. 148. 466 Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass informale Interaktionsprozesse auf formale Interak-
tionen zurückwirken. Formale Rahmenbedingungen können vertrauensbildende Interaktionspro-
zesse fördern oder sogar erst möglich machen. 467 Siehe Eberl, P. (2003), S. 189 f. 468 So Eberl, P. (2003), S. 190. 469 Siehe Luhmann, N. (2001), S. 148.
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Die bisher beschriebenen Unterscheidungen hinsichtlich den drei Dimensionen und den
Arten von Interaktionen sind nachfolgend in Übersicht dargestellt:
Art der Interaktion innerhalb von Organisationen
Dimension informal formal
Sachdimension Vertraulichkeit Kompetente
Rollenerfüllung
Sozialdimension Vertrauen Zutrauen
Zeitdimension Vertrautheit
Tabelle 6: Abgrenzung des Vertrauensbegriffs hinsichtlich der Dimensionen und
Arten von Interaktionen
(Quelle: in Anlehnung an Eberl, P. (2003), S. 190)
2.4.2.2 Attributionsprozesse zur Entstehung von Vertrauensbeziehungen
Im Folgenden soll nun die grundsätzliche Abgrenzung von Vertrauen weiter verfeinert
werden. Hinsichtlich Vertrauen in der Sozialdimension wird deshalb angenommen, dass
es sich um Attributionsprozesse der Interaktionspartner handelt.470
Unter Attributionsprozessen wird die Tatsache verstanden, dass die Interaktionspartner
beobachtete Verhaltensweisen im Hinblick auf mögliche Ursachen hinterfragen und diese
wiederum als Grundlage für Konsequenzen für zukünftige Wahrnehmungen und Hand-
lungen nehmen. Zur Verdeutlichung werden Aspekte der Interaktionstheorie sowie der
interaktionsbezogenenen Attributionsforschung herangezogen.471 Goffman beschreibt im
Rahmen der interaktionsbezogenen Attributionstheorie von Kelley et al. die Idee der sog.
Rahmen-Analyse.472
Kelley et al. beschreiben die Interaktionsebene als kausale Verknüpfung von Ereignissen,
welche als originärer Handlungsrahmen bezeichnet wird. In diesem geht es darum, dass
470 Neben Attributionsprozessen sind noch andere theoretische Perspektiven hinsichtlich der Entste-
hung von Vertrauensbeziehung denkbar. Eberl nennt kalkulatorische ebenso wie persönlichkeits-
orientierte Ansätze. Siehe hierzu Eberl, P. (2004), Sp. 1598. 471 Eberl fasst diese zu interaktionistischen Ansätzen zusammen. Siehe Eberl, P. (2004), Sp. 1601. 472 Siehe Goffman, E. (1977), S. 16.
88
die Mitteilungen, die unabdingbar mit den Handlungen des Interaktionspartners verbun-
den sind, verstanden werden, um mit einer eigenen Reaktion oder auch Handlung darauf
zu reagieren bzw. zu interagieren.473
Neben der genannten Ebene gibt es jedoch eine weitere Ebene, auf der nach Erklärungen
für das Handeln des Gegenübers gefragt wird. Diese übergeordnete Ebene wird auch als
Ebene der Kausalfaktoren bezeichnet. Hierin findet eine Rahmung der Interaktionen in
Bezug auf mögliche Ursachen des Handelns statt. Die Rahmen-Analyse geht somit über
die bloße Verknüpfung der Handlungen hinaus, wobei die Rahmung mit Hilfe von Attri-
butionen vollzogen und als Kausalitätsrahmen bezeichnet wird. Der Kausalitätsrahmen
untersucht die Interaktionen in Bezug auf die Persönlichkeiten, die Beziehungsqualität
oder auch die Interaktionsumwelt, um genauere Aussagen darüber treffen zu können, wie
das Ausmaß des eigenen zukünftigen Engagements sein wird.474
Somit liegt der Unterschied zwischen den beiden Rahmungen darin, dass die originäre
Handlungsrahmung lediglich versucht, die vorherrschenden Regeln festzulegen, wohin-
gegen die Kausalitätsrahmung das Handeln interpretiert.475 Handlungsrahmen und Kau-
salitätsrahmen sind nach Kelley et al. durch einen „causal link“, einen kausalen Zusam-
menhang, verknüpft.476 Während Ereignisse auf einer Vorher-/Nachher-Unterscheidung
beruhen, woraus sich folgern lässt, dass i. d. R. keine Dauerhaftigkeit besteht, kann bei
Kausalfaktoren davon ausgegangen werden, dass sie eine gewisse Dauerhaftigkeit besit-
zen.477 Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht den Zusammenhang nochmals gra-
fisch:
473 Vgl. Kelley, H. H. et al. (1983), S. 26 f. 474 Absatz in Anlehnung an Kelley, H. H. et al. (1983), ab S. 26. 475 Die Handlungen lassen sich als Kontextfaktoren der Interaktion beobachten. 476 Siehe Kelley, H. H. et al. (1983), S. 27 und 59. 477 Vgl. Kelley, H. H. et al. (1983), S. 49 f. Daraus lässt sich folgerichtig ableiten, dass diese ereig-
nisübergreifend bestehen.
89
Abbildung 5: Interaktionssystem und Kausalfaktoren
(Quelle: in Anlehnung an Kelley, H. H. et al. (1983), S. 57)
Die in der Abbildung dargestellten horizontalen Pfeile spiegeln die im Zuge von Interak-
tionsprozessen entstehenden unterschiedlichen Ereignisse wieder.478 Fundamentale struk-
turbildende Ereignisse in der Sachdimension sind zum einen die Handlungen und zum
anderen die Beobachtung der Handlung als solche. Dies soll durch die Pfeile von Ego zu
Alter bzw. vice versa verdeutlicht werden. An die Beobachtung als solche können sich
weitere psychische oder physische Prozesse anschließen oder sogar parallel ablaufen. Die
Pfeile in vertikaler Richtung stehen in diesem Zusammenhang – neben den bereits ange-
deuteten Ereignissen – für Gedanken und Gefühle,479 die sich ebenso als weitere an die
Interaktion geknüpfte Ereignisse differenzieren lassen.480 Gleichwohl der Tatsache, dass
diese eigentlich auf einer anderen Systemebene ablaufen, seien sie – der Meinung von
Eberl folgend – doch in gewisser Weise strukturell an das Interaktionssystem angebun-
den.481
Im Sinne einer attributionstheoretischen Betrachtung sind nun psychische Informations-
verarbeitungsprozesse nötig, welche sich mit der kausalen Erklärung von Handlungen
478 Es soll aber lediglich betont werden, dass ein weiteres Ereignis angestoßen wird. 479 Nach Kelley et al. verstanden als Ausdruck körperlicher Reaktion. 480 Vgl. weiterführend und sehr ausführlich beschrieben: Kelley, H. H. et al. (1983), S. 27-31. 481 Siehe Eberl, P. (2003), S. 194.
90
beschäftigen.482 Wie in der Abbildung ersichtlich, gibt es, ausgehend von der Lokalität
der Ursachen, drei grundsätzliche Kausalfaktoren. Diese sind
1. die Person,
2. die Beziehung sowie
3. die Umwelt483.484
Wie können nun solche Attributionsprozesse in Bezug auf die drei genannten Faktoren
aussehen? Für den Kausalfaktor „Person“ wird die Attribution, d.h. die Zuschreibung von
Persönlichkeitsmerkmalen, in den Mittelpunkt der nachfolgenden Betrachtung und Be-
schreibung gerückt. Die Attributionstheorie beschreibt, dass Handlungen, die als sehr
spezifisch und insbesondere als überaus relevant für die eigene Person wahrgenommen
werden, typischerweise eine Zuschreibung auf Persönlichkeitsmerkmale des Gegenübers
begünstigen.485 Dabei kann gefolgert werden: Je weniger potentielle sozial erwünschte
Effekte wahrgenommen werden, je weniger andere Personen in der gleichen Situation
gleich gehandelt hätten und je häufiger bei einer Person die gleiche Handlung beobachtet
werden kann, desto eindeutiger und einprägsamer sind für den Attribuierenden die Hin-
weise auf dessen Persönlichkeit. Mit anderen Worten gesprochen: Die Wahrscheinlich-
keit für Zuschreibungen steigt, wenn der Interaktionspartner von der normalen Erwartung
abweicht und eine Art „Grenzverhalten“ an den Tag legt.486
Der zweite von Kelley et al. angeführte Kausalfaktor ist die Beziehung.487 Hier steht ins-
besondere die Beziehungsqualität, d. h. die persönliche Nähe der Interaktionspartner im
Fokus des Interesses. Der Unterschied zur Personenzuschreibung liegt darin begründet,
482 Insbesondere ist die „Rahmung der kausalen Bedingungen des Handelns“ von Interesse (vgl.
Eberl, P. (2003), S. 194). Für den Zusammenhang zur „strukturellen Kopplung“ siehe Luhmann,
N. (1997), ab S. 92. Interaktionssysteme nutzen bzw. benötigen die Komplexität anderer Systeme
für die eigene Strukturbildung. 483 Umwelt meint weitaus mehr als die bloße Umwelt des Interaktionssystems. Gemeint sind alle
Verursachungsmöglichkeiten, welche weder der Person noch der Beziehung zugeordnet werden
können. 484 Siehe Kelley, H. H. et al. (1983), S. 50-62. 485 Siehe Eberl, P. (2003), S. 194. 486 Eberl ergänzt, dass Grenzverhalten auf zwei Arten zu verstehen sei: zum einen als der Versuch,
sich von einer normalen Erwartung abzugrenzen und zum anderen „als Verhalten an der Grenze
des überhaupt Erwartbaren“ (vgl. Eberl, P. (2003), S. 195). 487 Dieser Kausalitätsfaktor wird häufig in der Literatur nicht angeführt. Klassische Ansätze unter-
scheiden lediglich zwischen Zuschreibungen auf die Person oder die Umwelt. Für einen empiri-
schen Beweis des Kausalfaktors Beziehungsqualität siehe weiterführend Newman, H. (1981).
Siehe auch Kelley, H. H. et al. (1983), S. 54-56.
91
dass korrespondierende Attributionen unterstellt bzw. angenommen werden.488 Man geht
implizit davon aus, dass die vom Interaktionspartner vorgenommene Zuschreibung auf
die Beziehungsqualität in Richtung der eigenen Zuschreibung weist. Somit müssen bei
Beziehungszuschreibungen die Attributionen des Gegenübers miteinbezogen werden.489
Wird nun diese Annahme durch das Verhalten des Interaktionspartners in Frage ge-
stellt,490 kann der gesamte Interaktionsprozess und somit auch die Beziehung als solche
als Problem wahrgenommen werden.491 Die Problematisierung kann jedoch dazu genutzt
werden, zu alternativen Zuschreibungen zu kommen,492 um z. B. die Beziehungsattribu-
tion bei beiden Interaktionspartner in Richtung einer Arbeitsbeziehung zu drängen.493
In der Attributionstheorie kann zwischen expressiven und instrumentellen Beziehungen
differenziert werden. Die Unterscheidung bezieht sich dabei auf die Motivation der Inter-
aktionspartner, die Beziehung aufrechterhalten zu wollen.494 Attributionen in Richtung
einer expressiven Beziehungsqualität interpretieren die Beziehung als emotional geprägt,
womit auch eine emotionale Zufriedenheit verbunden ist.495 Handlungen des Gegenübers,
bei denen vom Attributierenden eine Gegenleistung496 erwartet bzw. unterstellt wird, ver-
hindern deshalb Attributionen im Bereich von expressiver Beziehungsqualitäten und füh-
ren zu Attributionen im instrumentellen Bereich. Diese Art von Beziehung dient in der
Wahrnehmung des Attributierenden grundsätzlich dazu, Rollenerwartungen, Verpflich-
tungen oder gemeinsame Ziele, die außerhalb der Beziehung liegen, zu erreichen.497 Als
Beispiel für eine expressive Beziehung kann eine Freundschafts- oder Liebesbeziehung
genannt werden. Eine instrumentelle Beziehung hingegen findet sich eher in Form von
reinen Arbeits- oder Geschäftsbeziehungen wieder.498
488 Siehe Kelley, H. H. et al. (1983), S. 54-56. 489 Absatz in Anlehnung an Eberl, P. (2003), S. 195. Hierbei sei angemerkt, dass es sich bei den
Zuschreibungen des Gegenübers lediglich um Vermutungen handelt. 490 Dies geschieht auf der sog. Reflexionsebene. 491 Siehe Barry, B./Crant, M. J. (2000), S. 655. Kelley et al. fügen an dieser Stelle den Hinweis ein,
dass die Tendenz, eine einmal etablierte im Sinne von einer stabilen Beziehung zu halten, existiert,
was dazu führe, dass Erwartungsenttäuschungen weniger bzw. gar nicht hinterfragt werden. 492 Welche dann entsprechende Korrespondenz aufweist. In Bezug auf Personenzuschreibungen wird
diese Korrespondenz nicht benötigt. Jedoch, so Barry/Crant, dürften emotional geprägte Bezie-
hungszuschreibungen vermehrt auf korrespondierende Personenzuschreibungen angewiesen sein
(vgl. Barry, B./Crant, M. J. (2000), S. 656 f.). 493 Hierbei können unterschiedliche Personenattributionen vorliegen. 494 Siehe Eberl, P. (2003), S. 196. 495 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 196. 496 Gemeint ist dabei eine Gegenleistung im Sinne einer Tauschabsicht. 497 Ähnlich Barry, B./Crant, M. J. (2000), S. 654. 498 Siehe Eberl, P. (2003), S. 196.
92
Im Rahmen dieser Arbeit ist insbesondere die Aussage von Barry und Crant wichtig.
Ihrer Meinung nach werden Attributionen in Richtung einer expressiven Beziehungsqua-
lität vor allem dann wahrscheinlich, je mehr exklusiv an diese Beziehung gekoppelte Mit-
teilungen, sog. „relational messages“, in die Interaktion einfließen.499 Solche Nachrichten
lassen sich anhand des Ausmaßes an Informalität, Offenheit, emotionaler „Berührtheit“
und Sensibilität in der jeweiligen Interaktionsbeziehung charakterisieren. Der Umfang
nimmt dabei mit den Entwicklungsstufen einer Beziehung zu. Zudem erfolgt wiederum
eine Art Rückkopplungseffekt auf den Umfang der beziehungsbezogenen Informationen.
Insofern spielen Kennzeichen, die den Entwicklungsstand einer Beziehung mit fortge-
schrittener Zeit charakterisieren, für die Art der Attribution eine wichtige Rolle.500 Daraus
lässt sich schlussfolgern, dass Zuschreibungen in Richtung einer instrumentellen Bezie-
hungsqualität als wahrscheinlich anzusehen sind, sofern keine qualitativen Veränderun-
gen in einer Beziehung im Zeitablauf erkennbar sind.501
Die Annahme, dass zu Beginn einer Beziehung Zuschreibungen eher im instrumentellen
Bereich vorherrschen und später gegebenenfalls in den Bereich von expressiven Bezie-
hungsqualitäten münden, konnte durch empirische Untersuchungen nicht bestätigt wer-
den. Das Gegenteil ist sogar der Fall: Zuschreibungen auf Beziehungen beanspruchen
typischerweise Zeit,502 wobei die reine Zeitdauer dabei (zunächst) eine untergeordnete
Rolle spielt und zudem sehr unterschiedlich sein kann. Nur wenn keine Veränderung im
Zeitablauf erkennbar ist, kann zunehmend davon auszugegangen werden, dass Attributi-
onen in Richtung einer instrumentellen Beziehungsqualität erfolgen.503 Dies lässt den
Schluss zu, dass Beziehungsentwicklungen ohne Emotionen nicht bzw. nur schwer aus-
kommen.504
Neben den bereits erwähnten Indikatoren (intrinsische Motivation; „relational messages“;
Beziehungsentwicklung) lassen sich anhand der von Barry und Crant zusammengefass-
ten Studien noch weitere Kontextfaktoren vermuten:
499 Vgl. weiterführend Barry, B./Crant, M. J. (2000). Burgoon und Hale definieren „relational mes-
sages“ als diejenigen Mitteilungen, die Informationen darüber generieren, wie die interagierenden
Personen ihre Beziehung sowie sich gegenseitig wahrnehmen, aber auch, wie sich die Personen
selbst im Kontext ihrer Beziehung sehen (weiterführend Burgoon, J. K./Hale, J. L. (2009), S. 193). 500 Absatz in Anlehnung an Eberl, P. (2003), S. 196 f. 501 Siehe Barry, B./Crant, M. J. (2000), S. 654. 502 So Eberl, P. (2003), S. 197. 503 Siehe Eberl, P. (2003), S. 197. 504 Vgl. hierzu die Untersuchungen von Fitness, J./Strongman, K. (1991); Rands, M./Levinger, G.
(1979).
93
- Die Wahrnehmung von Symmetrie, hohem eigenen Engagement bzw. hoher ei-
genen Hingabe und hoher Vertrauenswürdigkeit505 des Partners unterstützen die
Zuschreibung in Richtung einer expressiven Beziehung, wenn nur wenig Alterna-
tiven zur bestehenden Beziehung bestehen;
- sind sowohl Zuschreibungen zu instrumentellen als auch zu expressiven Bezie-
hungsqualitäten vorstellbar, dominiert i. d. R. die Zuschreibung zu einer expres-
siven Beziehungsqualität nach dem sog. Aufwertungsprinzip. Dies wird wiede-
rum als Grundlage für das eigene Handeln herangezogen;
- Erwartungsenttäuschungen haben eine größere Bedeutung bei Attributionen von
expressiven Beziehungsqualitäten, verbunden mit der Folge, dass bestehende Be-
ziehungsattributionen zunehmend verändert werden.
- Hierarchisch unterschiedliche Positionen der Interaktionspartner verhindern mehr
und mehr eine beziehungsorientierte Kommunikation. Somit fördert dies die At-
tribution instrumenteller Beziehungen. Auf der anderen Seite fördern unspezifi-
zierte Positionen die Kommunikation und führen i. d. R. zu expressiven Bezie-
hungsqualitäten.506
Als nächstes wird der dritte Kausalfaktor, die Umwelt, näher betrachtet. Die Attributions-
theorie stellt bei den hier zu betrachtenden Umweltkomponenten auf allgemeine motiva-
tionale Faktoren, die sich in der physikalischen oder sozialen Umwelt wiederfinden, ab.507
Um die Frage hinsichtlich des sozialen Kontextes, in dem die Interaktion wahrgenommen
wird, zu beantworten, sind die Unterscheidungen formal/informal, beruflich/privat oder
offiziell/inoffiziell nochmals zu vergegenwärtigen.
Als Beispiel kann angeführt werden, dass die Motivation eines Vorgesetzten nicht der
Person selbst oder der Beziehung zugeschrieben wird, sondern aus der sozialen Umwelt
in Form der Organisation resultieren könnte.508 Aus diesem Grund sowie dem genannten
Beispiel ist es entscheidend, zu differenzieren, ob die Interaktion in einem strukturell ab-
gesicherten System stattfindet oder die Sicherheit(en) erst durch die Interaktion selbst
geschaffen werden müssen.509 Als strukturell abgesichertes System kann bspw. die Form
505 Siehe hierzu das vorangegangene Kapitel über Interaktionssysteme. 506 Kontextfaktoren in Anlehnung an Barry, B./Crant, M. J. (2000), ab S. 654. 507 Siehe Eberl, P. (2003), S. 199. Die physikalische Umwelt (technische Ausstattung, Geräuschku-
lisse etc.) ist dabei von untergeordneter Bedeutung. 508 Siehe Kelley, H. H. et al. (1983), S. 52. 509 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 199.
94
einer Organisation genannt werden. Für die Schaffung von Sicherheiten spielt insbeson-
dere die Akzeptanz der Handlung im jeweiligen Umfeld eine entscheidende Rolle. Eine
mögliche Unterscheidung kann durch die Charakterisierung erwünscht/unerwünscht, un-
terstützend/behindernd oder auch attraktiv/unattraktiv zum Ausdruck gebracht werden.510
Führt man sich die genannten Kausalfaktoren und deren Erläuterung nochmals vor Au-
gen, so kann gezeigt werden, dass diese nicht unabhängig voneinander betrachtet werden
dürfen. So wird etwa die Aufwertung der Person dann wahrscheinlich, wenn die soziale
Umwelt die Handlung als sozial unerwünscht charakterisiert.511 Während bei den Fakto-
ren „Person“ und „Umwelt“ von einer Auf- bzw. Abwertung ausgegangen werden kann,
sind für die Beziehung der genannten Faktoren zum Faktor „Beziehungsqualität“ mehr-
stufige Attributionen notwendig. Beispielsweise dürfen Beziehungszuschreibungen dann
wahrscheinlich werden, wenn parallel oder vorausgegangen Zuschreibungen auf die Per-
son stattgefunden haben.512
Mit Rückblick auf Abbildung 5 ist es grundsätzlich wenig überraschend, dass Vertrauen
mit entsprechenden Attributionen belegt wird. Hierzu sind zwei Möglichkeiten zu unter-
scheiden:
1. Man separiert die Zuschreibungen und fokussiert sich getrennt auf Alter oder Ego
(hierbei handelt es sich um Personenattributionen) oder
2. man behandelt Alter/Ego als Einheit und versucht darauf entsprechende Attribu-
tionen vorzunehmen.513
Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit kann von Beziehungsattributionen gesprochen wer-
den. Die dritte Dimension, „Umwelt“ kann zwar die beiden anderen Attributionen beein-
flussen, deren Bezugspunkt liegt aber außerhalb der Alter/Ego-Unterscheidung. Dadurch
wird – in Bezug auf die Sozialdimension der Interaktion – nur eine indirekte Kausalität
510 Siehe Eberl, P. (2003), S. 199. Zu diesem Absatz vgl. ebenso Kelley, H. H. et al. (1983), ab S. 51. 511 So Eberl, P. (2003), S. 199. Von einer anderen Seite betrachtet bedeutet dies, dass, sofern die
Interaktion im Rahmen eines formalen Kontextes begutachtet wird, mit einer Abwertung des Kau-
salfaktors Person zu rechnen ist. 512 Dies zeigt die empirische Untersuchung von Rempel/Holmes/Zanna. Vgl. Rempel, J. K./
Holmes, J. G./Zanna, M. P. (1985), S. 107-109. In Bezug auf vertrauensrelevante Attributionen
zeigt die Untersuchung eindeutig, dass Personenattributionen mit Beziehungsattributionen einher-
gehen (vgl. weiterführend Rempel, J. K./Holmes, J. G./Zanna, M. P. (1985), ab S. 107). 513 Siehe diesbezüglich Eberl, P. (2003), S. 200.
95
erreicht. Insofern sind darüber hinaus Personen- oder Beziehungsattributionen zur Ver-
ringerung der Komplexität hinzuzuziehen.514
Zusammenfassend kann anhand der attributionstheoretischen Betrachtung geschlussfol-
gert werden, dass man Vertrauen als Attribution einer expressiven Beziehungsqualität
verstehen kann.515 Verhandlungstheoretische Thesen postulieren, dass die Entwicklung
von Vertrauensbeziehungen zunächst kalkulatorisch beginnt („calculus-based trust“),
sich dann wissensbasiert weiterentwickelt, so dass die Handlungen der Kommunikations-
partner vorhersagbar werden („knowledge-based trust“) und schließlich auf einer Identi-
fikation mit der jeweiligen Beziehung basieren („identification-based trust“).516
Im Folgenden soll nochmals auf den Kausalfaktor „Person“ Bezug genommen werden.
Wie bereits verdeutlicht, soll Vertrauen als Attribution einer expressiven Beziehungsqua-
lität gesehen bzw. verstanden werden. Dazu lassen sich vertrauensrelevante Personen-
attributionen beschreiben.
Diese zeigen typischerweise an, in welche Richtung die Beziehungsqualität gerichtet ist.
Voraussetzung für die Attribution von Vertrauen auf der Beziehungsebene sind regelmä-
ßig entsprechende vertrauensrelevante Personenattributionen. So dürfte insbesondere die
Zuschreibung von Vertrauensbereitschaft auf den Interaktionspartner von Interesse
sein.517
Ferner ist die spezifische Vertrauensbereitschaft näher zu betrachten.518 Diese ist bei ei-
nem konkreten Interaktionszusammenhang von Bedeutung. Dabei wird die Vertrauens-
bereitschaft vom Attributierenden in Richtung der eigenen Person ausgelegt.519,520 Da die
spezifische Vertrauensbereitschaft nur in Bezug auf den konkreten Interaktionszusam-
menhang als Personenattribution auftaucht, ist von einer entsprechenden Reduktion der
Komplexität in der Sozialdimension auszugehen, weil sie entweder auf Alter oder auf
514 Absatz in Anlehnung an Eberl, P. (2003), S. 200. 515 Siehe stellvertretend Grunwald W (1997). Dahinter steht die Annahme, dass Vertrauen grundsätz-
lich auf Wechselseitigkeit besteht. Einseitiges Vertrauen kann so gut wie ausgeschlossen werden.
Ferner setzt Vertrauen eine intrinsische Motivation hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Bezie-
hung voraus. 516 Vgl. hierzu z. B. Sheppard, B. H./Tuchinsky, M. (1996), Chapter 8. 517 Siehe hierzu Eberl, P. (2003), S. 201 f. 518 Die persönlichkeitstheoretische Forschung hingegen stellt auf die generalisierte Vertrauensbereit-
schaft ab, welche ungleich einer universellen Einstellung gegenüber jedermann ist. 519 So Eberl, P. (2003), S. 202. 520 Daneben existiert in der persönlichkeitstheoretischen Forschung auch die generalisierte Vertrau-
ensbereitschaft. Dabei werden spezifischen Vorerfahrungen mit einem konkreten Interaktions-
partner berücksichtigt. Siehe hierzu bspw. Luhmann, N. (1989), S. 27
96
Ego attributiert wird. Sie muss jedoch erst „aktiviert werden“521. Ferner kann eine gene-
ralisierte Vertrauensbereitschaft Attributionen in Richtung spezifischer Vertrauensbereit-
schaft wahrscheinlicher werden lassen.522
Neben der bereits diskutierten Personenzuschreibung der Vertrauensbereitschaft spielt
auch die Vertrauenswürdigkeit eine Rolle. Weder für die Zuschreibung von Vertrauens-
würdigkeit noch von spezifischer Vertrauensbereitschaft muss notwendigerweise Korres-
pondenz unterstellt werden. In Bezug auf eine Zuschreibung im Falle der expressiven
Beziehungsqualitäten wird jedoch in der Attributionsforschung eine entsprechende Kor-
respondenz angenommen. Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht nochmals den Zu-
sammenhang:
Abbildung 6: Vertrauen auf Attributionsebenen
(Quelle: in Anlehnung an Eberl, P. (2003), S. 205)
Giddens beschreibt in diesem Zusammenhang die Attribution von Vertrauensbereitschaft
bzw. die vom Attributierenden gegenüber der eigenen Person wahrgenommene Emotio-
nalität als Zuneigung.523 Eberl betont jedoch, dass die Attribution von Vertrauenswürdig-
keit, welcher Emotionalität nicht unbedingt zugrunde liegt, über ein solches Zutrauen
hinausgehe.524 Des Weiteren beschreibt er, dass die Zuschreibung von Vertrauenswürdig-
keit nicht nur die bloße Wahrnehmung von Kompetenz erfordere, sondern vielmehr auch
die Wahrnehmung von moralischer Integrität.525
521 Eberl, P. (2003), S. 203. 522 Siehe Eberl, P. (2003), S. 203. 523 Vgl. hierzu auch Luhmann, N. (1989), S. 90 f. Er geht davon aus, dass Vertrauensbereitschaft
grundsätzlich emotional geprägt ist. 524 Siehe Eberl, P. (2003), S. 204. 525 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 204.
Vertrauen
Vertrauens-
bereitschaft
Vertrauens-
würdigkeit
Beziehungs-
attribution
Personen-
attribution
97
2.4.2.3 Emotionalität als Grundvoraussetzung
Durch die Konkretisierung von Vertrauen sowie das Vorliegen bzw. Aufzeigen von At-
tributionsprozessen wurde der Rahmen für das Entstehen von Vertrauen gelegt. Die Ent-
stehung selbst wurde aber bislang noch nicht betrachtet. Insbesondere die Frage, ob Ver-
trauen an Emotionalität gebunden ist bzw. dies als Ausgangspunkt anzusehen oder ob
Vertrauen eher an Kalkül gebunden ist, ist hierbei von Bedeutung. Eberl vertritt die Mei-
nung, dass Vertrauen kalkulatorisch nicht erzeugbar und somit eindeutig als emotionales
Konstrukt auszuweisen sei.526 Des Weiteren beschreibt er, dass Vertrauen dezidierte
Emotionalität erfordere.527
Emotionen können grundsätzlich nur kognitiv, d. h. mental, wahrgenommen werden.
Zeitgleich werden sie aber auch als Gegenteil von Kognition beschrieben: Ein Indivi-
duum beobachtet, was eigentlich nicht beobachtbar ist.528 Man nimmt Emotion wahr,
ohne gleichzeitig zu reflektieren, was man gerade beobachtet. Man befindet sich auf der
Seite der Kognition. Laut Lumann et al. spricht man dabei von einem sog. re-entry im
Rahmen von Sinngebungsprozesse auf der Ereignisebene.529
Eberl fasst an dieser Stelle zusammen, dass verschiedene Wahrnehmungs- und Attributi-
onsprozesse vorhanden seien. Er nennt insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Personen müssen sich gegenseitig als Anwesende wahrnehmen, wodurch Kom-
munikationsbeiträge als Handlungen beobachtet werden könne;
- eben diese Handlungen können als Ausdruck von Emotionalität wahrgenommen
werden,
- welche im Vertrauensfall für eine Attribution in Richtung einer Vertrauensbezie-
hung dienen. Dies führe zu einer Personenzuschreibung.530
Darüber hinaus können Emotionen sowohl eigen- wie auch fremdbeobachtet werden.531
Ohne das eigene Empfinden von Emotionen sowie das Beobachten von Emotionalität
526 Vgl. hierzu Eberl, P. (2003), S. 207. So auch Giddens, A. (1995). 527 Siehe Eberl, P. (2003), S. 207. 528 Ähnlich Eberl, P. (2003), S. 208. 529 Siehe hierzu ausführlich Luhmann, N. (1993). 530 Und somit zu einer spezifischen Vertrauensbereitschaft. Vgl. Eberl, P. (2003), S. 208. 531 Zur Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdbeobachtung vgl. stellvertretend Fineman, S.
(1996), S. 546.
98
beim Gegenüber kann Vertrauen nicht entstehen. Berscheid führt hierzu mit Verweis auf
Schachter aus, dass die Wahrnehmung körperlicher Reaktionen auf Ereignisse, welche
zeitlich davor einzuordnen seien, eine notwendige Voraussetzung für die Beobachtung
eigener Emotionalität darstellten.532
Betrachtet man Emotionen fremd, kann bereits die non-verbale533 Kommunikation An-
haltspunkte dafür liefern, dem Gesprächspartner Emotionen zu unterstellen, ohne dass sie
diesem bewusst sind.534 Als offensichtliches Beispiel kann das Erröten angeführt werden.
Als Gegensatz zum eher unbewussten Ausdruck von Emotionen werden diese auch ganz
bewusst eingesetzt oder, sofern gewollt, unterdrückt.535. Aus diesen Ausführungen heraus
lässt sich auch die Tatsache ableiten, dass Emotionen vorgetäuscht werden können, wo-
raus gefolgert werden kann, dass zwischen echten und unechten Emotionen unterschieden
werden muss.536
Frevert fasst die Kriterien nochmals wie folgt zusammen:
1. Für Emotionen wird eine diffuse körperliche Reaktion unterstellt,
2. welche entweder gewollt oder ungewollt zum Ausdruck kommt und
3. durch kulturelle Unterschiede geprägt sei.537
Weiterführend soll nun aufgezeigt werden, wie sich Emotionen und Emotionalität in das
interaktionsbasierte Attributionsmodell einbetten lassen. Das aufgezeigte Modell unter-
scheidet – wie bereits mehrfach ausgeführt – grundsätzlich zwischen Kausalitäts- und
Handlungsrahmen. Hierbei kann Emotion als ein strukturell an den Handlungsrahmen
gekoppeltes Ereignis und Emotionalität als Kausalfaktor verstanden werden.538 Dies rührt
532 Vgl. Berscheid, E. (1983), S. 121-123. Eberl ergänzt, dass weitergehende psychische Informati-
onsverarbeitungsprozesse notwendig seien. Ferner könne von einer Kopplung zwischen physi-
schen Zuständen und eben diesen psychischen Prozessen ausgegangen werden. Vgl. neben Eberl,
P. (2003), S. 209 auch Fitness, J./Strongman, K. (1991), S. 187 f.; Forgas, J. P. (1991), S. 151
sowie Schachter, S. (1964); Schachter, S. (1964), S. 50 f. 533 Im Sinne von Körpersprache. 534 Siehe Gottman, J. M. (1979), S. 72. Gottman setzt das non-verbale Verhalten mit Emotion gleich. 535 Siehe Eberl, P. (2003), S. 210. Diese Ausdrucksweise lässt sich sehr schön an südländischen Kul-
turen beobachten. Diese nutzen den Einsatz von Emotionen in der Kommunikation ganz bewusst.
Zudem gibt es kulturell geprägte Vorstellungen über einen angemessenen Ausdruck von Emotio-
nen. 536 Vgl. weiterführend Goffman, E. (1980), ab S. 491. 537 Siehe hierzu Frevert, U. (2000), S. 179 f. 538 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 210.
99
daher, dass emotionale Ereignisse nicht zwingend zu entsprechenden emotionalen Attri-
butionen im Kausalitätsrahmen führen müssen. Zudem zeigt sich, dass stabile emotionale
Attributionen nicht permanente emotionale Ereignisse zu derer Aufrechterhaltung bedür-
fen.539 Als Beispiel sei eine Liebesbeziehung genannt. Wird auf der Beziehungsebene
Emotionalität einmal attributiert, bedarf es nicht dauerhafter emotionaler Ereignisse, um
diese aufrechtzuerhalten.540
Die beiden Rahmungen von Emotionalität hängen nun insoweit zusammen, dass emotio-
nale Ereignisse als Voraussetzung für die Zuschreibung im Kausalitätsrahmen vorliegen
müssen.541 Zwei Fragen schließen sich in diesem Zusammenhang an. Erstens: Was löst
emotionale Ereignisse im Handlungsrahmen aus? Zweitens: inwiefern beeinflussen emo-
tionale Ereignisse im Handlungsrahmen Attributionsprozesse im Kausalitätsrahmen?
Hinsichtlich der Bildung emotionaler Ereignisse führt Berscheid aus, dass diese insbe-
sondere durch die Unterbrechung typischer Handlungssequenzen durch den Interaktions-
partner entstehe und die Interaktion somit zu Erwartungsenttäuschung führe.542 Im Um-
kehrschluss bedeute dies, dass emotionale Ereignisse bei routinierten bzw. typischen
Handlungssequenzen grundsätzlich weniger zu erwarten seien.543 Wird nun die Unterbre-
chung typischer Handlungsabläufe von Unsicherheit begleitet, besteht die Tendenz, die
Erwartungsenttäuschung in einer negativen Art und Weise auszulegen, welche sich durch
Ärger oder Wut äußern kann.544 Positiv bewertete Ereignisse werden immer dann wahr-
genommen, wenn die Erwartungsenttäuschung als Erleichterung im Sinne von einer Er-
leichterung der eigenen Wunschvorstellungen wahrgenommen wird.545 Ferner sind kor-
respondierende emotionale Ereignisse dann wahrscheinlicher, wenn die Beziehung als
noch nicht emotional stabil angesehen werden kann und zwischen den Interaktionspart-
nern neben individuellen auch gemeinsame Ziele definiert werden können.546 Die Inten-
539 So Eberl, P. (2003), S. 210. 540 Vergleiche hierzu Berscheid, E. (1983), S. 142-168. 541 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 211. 542 Siehe Berscheid, E. (1983), ab S. 143. 543 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 211. 544 Für eine weiterführend Unterscheidung siehe Shaver, P. et al. (1987). 545 Berscheid, E. (1983), S. 149 f. 546 Siehe hierzu Eberl, P. (2003), S. 212.
100
sität bestimmt sich dabei häufig anhand der Ursache, die man hinter der Erwartungsent-
täuschung vermutet.547 Insbesondere ist es wichtig, ob der emotionale Effekt einer Hand-
lung der Personen oder der Umwelt zugeschrieben wird.548 Im ersten Fall kann angenom-
men werden, dass, wenn gleichzeitig eine Intention des Interaktionspartners unterstellt
wird, die Emotion verstärkt wird.549
Für das Vertrauen nun besonders beachtenswert ist die Beantwortung der Frage, inwie-
weit emotionale Ereignisse Zuschreibungen auf der Kausalitätsebene hervorrufen.
Schwarz postuliert, dass emotionale Ereignisse grundsätzlich sehr authentische Informa-
tionen darstellen und als wichtiger Hinweis für die Beurteilung des Interaktionspartners
genutzt werden könne.550 In Bezug auf die soziale Beziehung zwischen dem Abschluss-
prüfer und dem Finanzvorstand bedeutet dies, dass je intensiver ein emotionales Ereignis
ist, desto eher die Möglichkeit besteht, weniger (zusätzliche) Informationen für den
Schlussfolgerungsprozess heranzuziehen.551 Insofern stellt ein emotionales Ereignis eine
Zuschreibung bezogen auf die Faktoren „Person“ oder „Beziehung“ dar.552 Eberl postu-
liert an dieser Stelle die These, dass die Fremdbeobachtung eben dieses Ereignisses ins-
besondere für die Zuschreibung „Person“ verantwortlich sei; die Selbstbeobachtung hin-
gegen für die Zuschreibung auf die Beziehungsqualität angesehen werden könne.553
Des Weiteren postuliert Tedeschi, dass gerade der Ausdruck von Emotionalität besonders
viele Informationen über die Persönlichkeit einer Person liefere.554 Dies drücke sich
dadurch aus, dass Personen, die wenig bis keine Emotionalität ausdrücken, auch als wenig
authentisch gelten.555 Auf der anderen Seite reicht das bloße Beobachten von emotionalen
Ereignissen nicht aus, um eine Zuschreibung auf der Beziehungsebene zu manifestieren.
Eine Beziehungszuschreibung bedinge grundsätzlich Korrespondenz. Geschieht dies in
Form von Emotionen (im Vergleich zu anderen Mitteilungen), steigt die Wahrscheinlich-
keit, eine entsprechende Korrespondenz beim Gegenüber zu erzeugen.556
547 Damit ist der Kausalitätsrahmen angesprochen. 548 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 212. 549 Absatz in Anlehnung an Eberl, P. (2003), S. 212. 550 Siehe weiterführend Schwarz, N. (1990). 551 Gedankengang in Anlehnung an Clore, G. L./Schwarz, N./Conway, M. (1994), S. 387. 552 Siehe hierzu die Zusammenfassung von Forgas, J. P. (1987), ab S. 161. 553 Vgl. Eberl, P. (2003), S. 213. 554 Siehe Tedeschi, J. T. (1986), S. 8. 555 So Eberl, P. (2003), S. 213. Ferner kann aber auch die gezielte Unterdrückung von Emotion (bzw.
der Vortäuschung), sofern sie wahrgenommen wird, Informationen über die jeweilige Person lie-
fern. Vgl. weiterführend Tedeschi, J. T. (1986), S. 5 f. 556 Ähnlich Eberl, P. (2003), S. 214.
101
Berscheid betont an dieser Stelle noch einmal, dass emotionale Zuschreibungen von den
emotionalen Ereignissen, durch welche sie entstanden sind, entkoppelt seien, was be-
deute, dass eine gewisse Stabilität im Zeitablauf erreicht werden könne.557 Aus den Aus-
führungen kann nun allgemein geschlussfolgert werden, dass, sofern man Vertrauen als
ein emotionales Konstrukt auffasst, eine Zuschreibung in Richtung der Beziehungsquali-
tät gemeint ist.558 Vertrauen benötigt somit emotionale Ereignisse für eine Zuschreibung
auf die Beziehung.559
Bevor nun auf die Theorie der sozialen Homophilie eingegangen wird, erfolgt ein Rück-
griff auf die Prinzipal-Agenten-Theorie, welche allgemein in Kapitel 2.1.2 bzw. in Bezug
auf den Abschlussprüfer in Kapitel 2.1.3 näher erläutert wurde. Durch die in diesen Ka-
piteln aufgeführte Vertragsbeziehungen sowie den darin begründeten Typen asymmetri-
scher Informationen (Hidden Characteristics, Hidden Action und Hidden Intention)
konnte der Grundstein für die zu untersuchenden Personen sowie einer möglichen Ge-
fährdung der Unabhängigkeit respektive Prüfungsqualität gelegt werden. Hierzu kann
man sich in Erinnerung rufen, dass sowohl eine Prinzipal-Agenten-Beziehung zwischen
den Eigentümern eines Unternehmens als Auftraggeber (Prinzipal) und dem Management
als Agent bzw. Auftragnehmer bestehen. Zur Verringerung der durch dieses Vertragsver-
hältnis bestehenden Informationsasymmetrien (in den soeben genannten Ausprägungs-
formen) und zur Verifizierung der Informationen vom Agenten kann der Abschlussprüfer
als unabhängiger Dritter eingesetzt werden.
Ferner wurde, neben dem zu Beginn dieses Kapitels über die Gefährdung der Unabhän-
gigkeit des Abschlussprüfers durch Vertrauensverhältnisse dargestellten Rahmen über
das Wesen und Vorhandensein von sozialen Beziehungen darauffolgend versucht, Ver-
trauen an sich sowie dessen Entstehen aufzuzeigen. Insbesondere wurde der Bogen zur
Emotionalität als eigentlicher Entstehungsgrund beschrieben.
Neben diesen Ausführungen und Darstellungen über das durch die Prinzipal-Agenten-
Theorie dargelegte Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und Vorstand sowie dessen
mögliche Gefährdung der Unabhängigkeit durch das Entstehen von Vertrauen im Allge-
557 So Berscheid, E. (1983), S. 148. 558 Vgl. etwa Jones, G. R./George, J. M. (1998), S. 543 sowie Eberl, P. (2003), S. 216. 559 Siehe Eberl, P. (2003), S. 215. Eberl geht sogar über die Aussage hinaus und beschreibt, dass eine
Vertrauensbeziehung auch die Eigenschaft besitzen könne, rationalisierende Elemente im Hand-
lungsrahmen zu tolerieren. Dies drücke sich besonders im Ausdruck des „blinden Vertrauens“ aus.
Gleichzeitig müssten emotionale Ereignisse jedoch nicht ständig erneuert werden.
102
mein wird im Folgenden die Theorie der sozialen Homophilie näher erläutert. Diese leis-
tet einen weiteren entscheidenden Beitrag zur Erklärung einer möglichen Unabhängig-
keitsgefährdung, worauf die im vierten Kapitel dargelegte empirische Untersuchung ba-
siert.
2.4.3 Theorie der sozialen Homophilie
„Gleich und Gleich gesellt sich gern“.560 Mit diesem Sinnspruch wird umgangssprachlich
die Theorie der sozialen Homophilie umschrieben. Soziologen prägten diesen Terminus,
welcher so viel bedeutet wie „die Liebe des Gleichen“, um erklären zu können, warum
Personen besonders mit anderen Personen interagieren, wenn diese ihnen ähnlich sind.561
Dieses Prinzip findet sich in jeder Art von Beziehung wieder. Sei es im privaten Umfeld
in Form der Ehe oder der Freundschaft oder auch im beruflichen Umfeld. Dabei lässt sich
zeigen, dass das persönliche Netzwerk einer Person homogen in Bezug auf soziodemo-
grafische Faktoren oder Verhaltenscharakteristika ist.562 In der Vergangenheit wurde die
Theorie hauptsächlich dafür verwendet, Interaktionen und Beziehungen zwischen zwei
Einzelpersonen zu untersuchen. Durch die Verbreitung von sozialen Netzwerken, wie
z. B. Facebook, Twitter und andere, eröffneten sich für Wissenschaftler ganz neue Unter-
suchungsfelder und -möglichkeiten.563
Für den theoretischen Hintergrund wird zunächst auf die Studie von Lazarsfeld und Mer-
ton näher eingegangen, um die inhaltliche Bedeutung im Zuge der Weiterentwicklung
dieser Theorie darzulegen.
560 Im Englischen wird von „Birds of a feather flock together“ gesprochen. 561 Laut Retica, A. (2006). 562 Vgl. McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 415. 563 So zum Beispiel durch Murthy, D. (2013). Der Autor untersuchte die Anwendbarkeit der sozialen
Homophilie auf eine sehr große Bandbreite von Menschen am konkreten Beispiel von Twitter.
Twitter selbst postuliert den Austausch von Informationen und Ideen über kulturelle Grenzen hin-
weg. Der Autor fand jedoch heraus, dass Personen trotz ihrer unbegrenzten Möglichkeiten, jegli-
chen Personen über Twitter folgen zu können, eher dazu geneigt sind, den Tweets von Personen
mit ähnlichen Wertvorstellungen zu folgen.
103
2.4.3.1 Die Studie von Lazarsfeld und Merton
Die Theorie der sozialen Homophilie geht auf die Soziologen Lazarsfeld und Merton aus
dem Jahr 1954 zurück.564 Diese trägt den Titel: „Friendship as a social process: A sub-
stantive and methodological analysis“. Hierin wird erstmals der Begriff „homophily“ als
Zusammenfassung ihrer Beobachtungen hinsichtlich der Entstehung von Freundschaften
verwendet, wofür es im englischen Sprache bislang keine zutreffende Bezeichnung gege-
ben hatte.
Der Inhalt der Studie war folgender:
Die Einwohner zweier Orte (Craftown und Hilltown) in den USA wurden dazu aufgefor-
dert, ihre drei engsten Freunde zu nennen. Hierbei war unerheblich, ob diese im gleichen
Ort wohnhaft waren. Charakteristisch für die beiden Orte war vor allem ihre unterschied-
liche Bevölkerungsstruktur. Die Einwohner von Craftown waren hauptsächlich weiße
Amerikaner, wohingegen in Hilltown überwiegend Afro-Amerikaner und weiße Ameri-
kaner zusammenlebten.
Nachdem die Autoren die Freundschaftsbeziehungen erhoben hatten, fragten sie diese
nach ihren Wertvorstellungen. Insbesondere trat dabei die Frage nach ihrer Einstellung
hinsichtlich des Zusammenlebens von schwarzen und weißen Amerikanern in den Vor-
dergrund.565 Hintergrund dieser Frage war ihre Forschungsfrage: „when it comes to
friendship, do birds of a feather actually flock together?“566, d. h. gesellt sich Gleich und
Gleich tatsächlich gern?
Nach Auswertung ihrer Erhebung traten folgende Ergebnisse zutage: Die Formation von
Freundschaften ließ erkennen, dass die Einstellung befreundeter Personen gegenüber eth-
nisch gemischten Wohngebieten übereinstimmte, d. h. unter ihnen herrschte Einigkeit
darüber, ob schwarze und weiße Amerikaner zusammenwohnen sollten oder nicht. Aus-
gehend von diesen Erkenntnissen entwickelten sie die ursprüngliche Theorie der sozialen
Homophilie.
564 Die Autoren beschreiben, dass der Prozess der Freundschaftsbildung vor ihnen gänzlich unbeach-
tet blieb. Lediglich das „wer mit wem“, d. h. wer neigt dazu, mit wem eine Freundschaft einzuge-
hen, wurde näher untersucht. 565 Hierbei gilt es anzumerken, dass zu dieser Zeit in den USA der „seperate but equal“-Grundsatz
galt. Diesem Grundsatz zufolge, welcher in den Jahren von 1896 bis 1964 in den Südstaaten galt
und umgangssprachlich als Rassentrennung bezeichnet wurde, wurden zwar Einrichtungen und
Dienstleistungen für alle Amerikaner gleichermaßen angeboten, jedoch die Nutzung strikt nach
Hautfarbe getrennt. Vor diesem Hintergrund galt die Studie bzw. die sie beinhaltende Leitfrage
als äußerst polarisierend. 566 Lazarsfeld, P. F./Merton, R. K. (1954), S. 22.
104
Zum Hintergrund der Studie sei noch angeführt, dass geprüft werden sollte, ob aus einem
ersten Zusammentreffen von Personen sich Freundschaften entwickeln, wenn die Perso-
nen sich ähnlich sind und ob diese Ähnlichkeit von den Personen bemerkt wird. Hierzu
führten Lazarsfeld und Merton Szenarien anhand einer „substantive analysis“ durch. Wolf
fasst die Fallbeispiele wie folgt zusammen:567
Das erste Szenario untersucht das Zusammentreffen von zwei Individuen mit denselben
Werten. Da es sich bei persönlichen Werten um Eigenschaften handelt, welche vom Ge-
genüber nicht direkt erkennbar sind, wird gefolgert, dass der Zeitpunkt, zu dem das Vor-
handensein von Wertehomogenität festgestellt wird, einen Einfluss auf die Beziehung
hat. Dies führt insbesondere dazu, dass die Feststellung von ähnlichen Werten in der An-
fangsphase zu weiteren Treffen motiviert (Szenario A1).568 Auf der anderen Seite kann
die Feststellung, dass es keine gleichen Werte gibt, zu einem Kontaktabbruch führen
(Szenario B1), wohingegen das Bemerken von (weiteren) gemeinsamen Wertvorstellun-
gen in einer späteren Phase der Beziehung zu einer (weiteren) Festigung führt (Szenario
C1).
Das zweite Szenario ist dadurch gekennzeichnet, dass das Zusammentreffen von zwei
Individuen mit unterschiedlichen Wertvorstellungen untersucht wird. Der hier festge-
stellte Verlauf war ähnlich dem ersten Szenario. Die Feststellung unterschiedlicher Werte
im ersten Zusammentreffen führte zu einem Kontaktabbruch (Szenario A2).569 War die
Entdeckung unterschiedlicher Werte nur einseitig, d. h. nur eine Person bemerkte die un-
terschiedlichen Vorstellungen, wird diese Person versuchen, weiteren Kontakt zu vermei-
den. Wird die Wertdifferenz erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, führt zu der
Frage, ob ein Individuum seine Wertvorstellung denen der anderen Person angleicht
(wodurch die Heterophilie reduziert wird) (Szenario B2) oder sie ihren Wertvorstellungen
treu bleibt und eher gewillt ist, die Beziehung abzubrechen (Szenario C2).570
567 Siehe Wolf, C. (1996), S. 64-66. 568 Vgl. Lazarsfeld, P. F./Merton, R. K. (1954), S. 30. 569 Anders ausgedrückt verringert sich dadurch die Wahrscheinlichkeit relativ zu Verlauf (Szena-
rio A). 570 Für den Fall, dass eine Person ihre Wertvorstellungen denen einer anderen Person angleicht, ist
das Ausmaß der gegenseitigen Anpassung eine Funktion der emotionalen Eingebundenheit der
Partner (vgl. Lazarsfeld, P. F./Merton, R. K. (1954), S. 33).
105
Die nachfolgenden Abbildungen sollen den Verlauf grafisch veranschaulichen:
Abbildung 7: Zukünftige Interaktionswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit vom Grad
der Homophilie
(Quelle: in Anlehnung an Wolf, C. (1996), S. 67 und Matt, I./Stüttgen,
M. (2014), S. 45)
106
Abbildung 8: Der Grad der Homophilie in Abhängigkeit von der Dauer der
Beziehung
(Quelle: in Anlehnung an Wolf, C. (1996), S. 67 und Matt, I./Stüttgen,
M. (2014), S. 46)
2.4.3.2 Der Homophilie-Begriff bei Lazarsfeld und Merton
Im Mittelpunkt der Betrachtungen von Lazarsfeld und Merton stehen Dyaden, d. h. die
Beziehung von zwei Individuen. Dabei differenzieren sie grundsätzlich zwischen „status-
homophily“ und „value-homophily“571, wobei sie Homophilie aus der Perspektive der
Mikroebene betrachten und strukturelle Komponenten außer Acht lassen.
Ihre Definition lautet daher:
„[…] a tendency for friendship to form between those who are alike in some des-
ignated respect“.572
571 Siehe Lazarsfeld, P. F./Merton, R. K. (1954), S. 24. 572 Lazarsfeld, P. F./Merton, R. K. (1954), S. 23.
107
Ihre Betrachtung fokussiert sich auf den Prozess der Beziehungsbildung. Diese Art er-
mögliche ein weitaus höherer Erkenntnisgewinn als eine reine Momentaufnahme, beto-
nen Matt und Stüttgen. Von den Personen wird eine bewusste Entscheidung für oder ge-
gen eine Beziehung getroffen, was dem methodischen Individualismus zuzuordnen ist.
2.4.3.3 Die Studie von Homans
Neben den soeben aufgeführten Autoren, Lazarsfeld und Merton, haben auch andere Au-
toren auf die Bedeutung der sozialen Homophilie bei der Entstehung von sozialen Bezie-
hungen hingewiesen. Stellvertretend sei die Studie von Homans aus dem Jahr 1974 er-
wähnt.573 Seine Analyse basierte auf der Studie von Blau, welcher den Tausch von Rat-
suche gegen Anerkennung innerhalb von staatlichen Verwaltungsstellen untersuchte.574
Ausgangspunkte der Untersuchung von Homans waren deshalb zwei Personen, welche
in einem bestimmten Kontext (beispielsweise dem Arbeitsplatz) in Kontakt und somit in
Interaktion traten und dabei etwas austauschten. Seine Erkenntnis war, dass sie eher dazu
tendieren werden, “to display toward one another some degree of the emotional reaction
we shall in this connection call liking“575, sofern ein solcher Tausch für beide Seiten be-
lohnend verläuft.
Dies zeigt, dass Belohnung verstärkend auf das Verhalten zurückwirkt und es zudem
dadurch nicht bei einem einmaligen Tausch bleibt.576 Ferner beschreibt Homans, dass
sich der Austausch bei wiederholten Interaktionen nicht auf die ursprünglich ausgetausch-
ten Dinge beschränken, sondern auch auf neue Bereiche erstrecken wird.577 Als Beispiel
kann der (erstmalige) gegenseitige Austausch von Meinungen zu politischen Themen ge-
nannt werden,578 was, sofern beide Personen die gleiche Meinung teilen, belohnend wir-
ken kann. Eben diese Belohnung wiederum führt zu einem Anstieg der zukünftigen In-
teraktionswahrscheinlichkeit,579 wie sie in Abbildung 7 thematisiert wird.
573 Weiterführend Homans, G. C. (1974). 574 Vgl. zu dieser Studie, welche im Rahmen dieser Arbeit nicht näher ausgeführt wird, Blau, P. M.
(1955) (erhältlich unter Blau, P. M. (1973)). 575 Homans, G. C. (1974), S. 56. 576 Vgl. hierzu die Ausführungen von Homans, G. C. (1974), S. 57-59. 577 Siehe Homans, G. C. (1974), S. 59-63. Aber auch der gegenteilige Fall kann eintreten. Verläuft
der Tausch nicht befriedigend, kann ein Gefühl der Abneigung entstehen. 578 Genauso gut könnten hier auch sportliche Ereignisse, Urlaube, Hobbies, Interessen etc. aufgeführt
werden. 579 Siehe weiterführend anhand des Beispiels von Homans: Homans, G. C. (1968), S. 125-127 bzw.
Homans, G. C. (1978), S. 125-127.
108
Daneben lässt sich aber auch zeigen, dass ein weiteres wichtiges Merkmal bei Tausch-
beziehungen gibt. Werden soziale Anerkennung gegen Rat – sprich ungleiche Dinge –
getauscht, kann dies zu einer Hierarchisierung der Personen und somit zu einer höheren
Wahrscheinlichkeit, dass keine soziale Beziehung entsteht, führen. Werden hingegen
Meinungen, d. h. gleiche Dinge getauscht, lässt sich daraus kein hierarchisches Verhältnis
ableiten.580 In Bezug auf die Verbindung zwischen sozialen Beziehungen und der Theorie
der sozialen Homophilie fasst Homans zutreffend zusammen:
„If balanced relationships are those in which the persons concerned either inter-
act frequently with one another and resemble one another in some aspect of be-
havior such as expressed opinion or interact infrequently and differ, then it fol-
lows that for a number of persons in these curcumstances, considered as a set of
pairs, the more frequent is the interaction between any two of them, the more likely
they are to be similar in some respect“581.
2.4.3.4 Das Homophilie-Prinzip nach McPherson, Smith-Lovin und Cook
Die am häufigsten verwendete Definition sozialer Homophilie stammt von McPherson,
Smith-Lovin und Cook. Die amerikanischen Soziologen definieren soziale Homophilie
als die Tendenz von Individuen, andere Menschen zu mögen und mit ihnen in Interaktion
zu treten, sofern sie ihnen ähnlich sind.582 Die Autoren glauben, dass Gleichheit (soziale)
Beziehungen fördert.583 Homophilie beschreibt dabei das Prinzip, dass eine Beziehung
zwischen ähnlichen Personen auf einer „höheren Ebene“ stattfindet, als gegenüber Per-
sonen, die zueinander verschieden sind.584
Ihr Beitrag stellt eine Zusammenfassung dar und wird oft zitiert, da er einen Überblick
über den neueren Forschungsstand zur Homophilie gibt. Die Autoren fassen die Ähnlich-
keitskriterien zur Erfassung von Homophilie nicht wie Lazarsfeld und Merton in sog.
580 Dies ungeachtet der Tatsache, dass auch eine ranghöhere Person mit einer rangniedrigeren Person
Meinungen austauschen können. Jedoch begründet der Meinungsaustausch nicht ihr hierarchi-
sches Verhältnis. Zu diesem Absatz vgl. Wolf, C. (1996), S. 68. 581 Homans, G. C. (1974), S. 65. 582 Aus dem Englischen übersetzt. 583 Siehe McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 415. 584 Vgl. McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 416.
109
statusorientierten und wertorientierten Kriterien zusammen.585 Vielmehr nehmen sie eine
differenziertere Unterscheidung vor.
Die Individuen werden expliziter hinsichtlich ihrer Merkmale unterschieden. Hierzu ge-
hören beispielsweise die ethnische Herkunft, das Geschlecht, das Alter, die Religionszu-
gehörigkeit, die Bildung, aber auch die soziale Schicht, der eine Person angehört. Ferner
wird auch der Wohnort oder die Einstellung eines Individuums aufgeführt. Dies bedingt,
dass der Homophilie-Begriff mehrdimensional wird, was zu einer Weiterentwicklung der
Theorie von Lazarsfeld und Merton führt.586 Ferner untersuchen sie nicht nur die Bezie-
hungen von zwei Personen, sondern dehnen ihre Forschung auch auf Netzwerke aus.587
McPherson, Smith-Lovin und Cook unterscheiden, neben den bereits genannten Merkma-
len, zusätzlich zwischen der sog. Baseline- und der Inbreeding-Homophilie. Baseline-
Homophilie stellt dabei ein Maß für die Ähnlichkeit einer Gruppe dar, die durch Zufall
ohne das Zutun der Mitglieder der Gruppe zu erwarten ist. Als Beispiel könnte man die
homogene Altersverteilung von Schulkindern in einer Klasse nennen. Inbreeding-Homo-
philie hingegen ist ein Maß, das beschreibt, wie groß die Ähnlichkeit von Gruppen ist,
die über die zufällig zu erwartende Ähnlichkeit hinausgeht.
Die Ausführungen machen deutlich, dass sich neben der Akteursbetrachtung auch die
Analyseebene im Vergleich zu Lazarsfeld und Merton ändert. Sie liefern eine Erklärung
dafür, warum soziale Beziehungen nach einem gewissen Muster entstehen oder auch eben
nicht und betrachten soziale Beziehungen in ihrer Gesamtheit, d. h. alle Beziehungen in
einem sozialen Raum. Somit wird die Makroebene und nicht länger die Mikroebene be-
trachtet.588
Erste dokumentierte Untersuchungen hierzu wurden bereits im Jahre 1929 durchgeführt.
Untersucht wurden sehr kleine Personengruppen, bei denen die Forscher leicht gemein-
same Beziehungsmerkmale beobachten konnten. Der erste systematische Beweis für in-
formelle Netzwerke wurde anhand von Schulkindern, Studierenden und kleinen städti-
schen Nachbarschaften erbracht. Als Ähnlichkeitskriterien wurden dabei demografische
Faktoren wie das Alter, das Geschlecht, die Rassen- und Religionszugehörigkeit als auch
585 Siehe Lazarsfeld, P. F./Merton, R. K. (1954), S. 24. Die Autoren nennen die Kategorien „status-
homophily“ und „value-homophily“. 586 Siehe Matt, I./Stüttgen, M. (2014), S. 47. Zum Vergleich sei auch auf die Gedanken zu sozialen
Beziehungen von Simmel in Kapitel 2.4.1 verwiesen. 587 Dies wird anhand der eingangs erwähnten Definition deutlich. Siehe McPherson, M./Smith-
Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 416. 588 An dieser Stelle wird nochmals auf die Ausführungen in Kapitel 2.4.1 sowie die darin enthaltene
Einordnung der Theorie der sozialen Homophile hingewiesen.
110
die Bildung identifiziert. Forscher untersuchten soziale Homophilie anhand ganz unter-
schiedlichster Arten von Beziehungen. Angefangen von der Ehe, der stärksten Bindung,
die zwischen zwei Menschen bestehen kann, über Freundschaften und Geschäftsbezie-
hungen bis hin zu zufälligen Begegnungen von Personen an einem öffentlichen Ort. Bei
allen Arten von Beziehungen konnte soziale Homophilie nachgewiesen werden.589
Ein sehr junger Forschungsstrom beruht auf den von Granovetter im Jahre 1973 veröf-
fentlichten Gedanken zu sozialen Netzwerken, die sich zum einen mit dem Erfolg
„schwacher“ Beziehungen („weak ties“) und zum anderen mit der „Einbettung“ („em-
beddedness“) individuellen ökonomischen Verhaltens in soziale Bezüge beschäftigen.
Der Autor definiert die Stärke einer Beziehung als eine Kombination von vier Elementen:
die Zeit, die zwei Personen miteinander verbringen, den Grad der emotionalen Intensität,
die Intimität i. S. v. gegenseitigem Vertrauen und die Art der gegenseitigen Hilfestellung,
die die Beziehung charakterisieren. Des Weiteren stellt er unter der Annahme von „strong
ties“ die Hypothese der verbotenen Triade auf. Als schwache Beziehungen (weak ties)
charakterisiert er z. B. flüchtige Bekanntschaften. Granovetter fand bereits in seiner Dis-
sertation heraus, dass gerade schwache Beziehungen für die Erfolge von Akteuren in ih-
rem jeweiligen Netzwerk verantwortlich waren.590 In der Literatur wird in diesem Zu-
sammenhang meist von der sogenannten „embededdness theory“ gesprochen.591
Studien konnten nachweisen, dass Homophilie auch insbesondere bei Geschäftsbezie-
hung das Verhalten sowie die Entscheidungsfindung von wirtschaftlichen Akteure maß-
geblich beeinflusst. Die bisher hierzu veröffentlichten Studien stellen heraus, dass Ge-
meinsamkeiten und soziale Beziehungen ganz unterschiedliche Wirkungsweisen bzw.
Ausprägungen haben können. Als Beispiel sei genannt, dass durch das Bestehen von so-
zialer Homophilie aufgrund von Gemeinsamkeiten und sozialer Verbindungen bspw. der
Zugriff und der Austausch von Informationen erleichtert wird, was zu Informationsvor-
teilen der einzelnen Akteuren in ihrem jeweiligen Netzwerk führen kann.592
Grundsätzlich konnte gezeigt werden, dass durch das Bestehen von sozialer Homophilie
es zu einer erleichterten Kommunikation und Koordination von Handlungen sowie Akti-
vitäten zwischen zwei Personen aber auch innerhalb einer Gruppe kommen kann. Auf der
anderen Seite konnte aber auch hervorgebracht werden, dass dysfunktionale ökonomische
589 Siehe ausführlich McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 418. 590 Weiterführend Granovetter, M. S. (1973) und Granovetter, M. S. (1985). 591 Vgl. die Ausführungen in Kapitel 2.4.1.5. 592 Siehe hierzu Kapitel 3.
111
Ergebnisse durch kollusives Verhalten zum Vorschein kommen. In Folge dessen erhielten
wirtschaftlich agierende Personen z. B. höhere Vergütungen, als anhand wirtschaftlicher
Gegebenheiten angemessen wäre.
In den nachfolgenden beiden Kapiteln sollen zum einen Gemeinsamkeits- als auch soziale
Verbindungsmerkmale aufgezeigt werden, anhand welcher soziale Homophilie vermutet
werden kann. Zum anderen erfolgt eine Projektion auf die in dieser Untersuchung be-
trachteten wirtschaftlichen Akteure, namentlich der Finanzvorstand und der Abschluss-
prüfer. Hierdurch wird aufgezeigt, dass das Bestehen von sozialer Homophilie deren Zu-
sammenarbeit beeinflussen kann und somit letztendlich eine Gefährdung der Unabhän-
gigkeit auf Seiten des Abschlussprüfers vorliegen könnte. Dies wiederum führt zu einer
Beeinträchtigung der Prüfungsqualität, was empirisch in den darauffolgenden Kapiteln
gezeigt werden soll.
2.4.3.5 Homophilie-Merkmale
In den vorangegangenen Kapiteln wurde die Theorie der sozialen Homophilie in ihrer
Entstehung erläutert. Inhalt dieses Kapitels sollen nun die Ursachen, d. h. die Merkmale
der Homophilie sein. Ruft man sich hierzu die Definition ins Gedächtnis, so basiert eine
soziale Beziehung auf Ähnlichkeitsmerkmalen. Analysiert man Freundschaften in einem
Netzwerk hinsichtlich deren Persönlichkeits- und Umgebungsstruktur, so lassen sich di-
verse Merkmale identifizieren. Auf Basis dieser Überlegungen versucht das Theoriekon-
zept die Ähnlichkeitspräferenz an verschiedenen Ähnlichkeitsmerkmalen festzumachen.
Dabei gilt:
„Diese Bedingungen sind nicht als Ausschlusskriterien zu verstehen, vielmehr
können sie als eine Möglichkeit zur Charakterisierung und zur Prognose von Be-
ziehungsentwicklung aufgefasst werden.“593
In der Literatur findet sich bereits eine Reihe von persönlichen Eigenschaften, welchen
eine besondere Bedeutung im Konstrukt der Homophilie nachgewiesen wurde. Dabei sei
angemerkt, dass die Unterscheidung zwischen den einzelnen Merkmalen nicht immer
eindeutig ist. Ebenso ergeben sich gegenseitige Beeinflussungen. Die nachfolgenden
593 Stegbauer, C. (2010), S. 109.
112
Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Des Weiteren werden weit-
aus mehr Merkmale, als für diese Arbeit benötigt werden, dargestellt. Es erfolgt eine Ori-
entierung an der Zusammenfassung von McPherson, Smith-Lovin und Cook.
Grundsätzlich ist noch anzumerken, dass sich Homophilie-Merkmale beiden Theoriean-
sätzen zuordnen lassen, d. h. sowohl individuellen als auch sozialstrukturellen. Aufgrund
dessen wird in den nachfolgenden Kapiteln ebenfalls auf diese Unterscheidung zurück-
gegriffen.
2.4.3.6 Individuelle Homophilie-Merkmale
Um soziale Homophilie und ihre Folgen bzw. Auswirkungen auf wirtschaftliche Akteure,
konkret zwischen dem Finanzvorstand und dem Abschlussprüfer, aufzeigen zu können,
müssen Kriterien festgelegt werden, unter derer Existenz angenommen werden kann, dass
soziale Homophilie besteht. Darunter sind zu nennen:
- Ethnische Herkunft594
Dieses Merkmal ist insbesondere in der US-amerikanischen Kultur von Bedeu-
tung. Wie bereits in Kapitel 2.4.3.4 angedeutet, fand dort eine deutliche Abgren-
zung unter Personen unterschiedlicher Herkunft statt.595
- Geschlecht
Untersuchungen von Homophilie in Bezug auf das Geschlecht wurden erstmals
mit Kindern im Schuleintrittsalter durchgeführt. Etwa in diesem Entwicklungssta-
dium nehmen Kinder wahr, dass das Geschlecht eine permanente, persönliche
Charaktereigenschaft darstellt. Gezeigt werden konnte bereits in diesen Studien,
594 Im Jahr 2005 untersuchten die Autoren Kalmijn, de Graaf und Janssen Eheschließungen und deren
Scheidungen hinsichtlich der ethnischen Herkunft der Ehepartner. Sie fanden heraus, dass das
Scheidungsrisiko bei Ehen zwischen Niederländern und Nicht-Niederländern höher war als bei
interethischen Ehen. Zu dieser Studie vgl. Kalmijn, M. (1998). Eine Studie von Reinders zur For-
mation von Freundschaften kam zu dem Ergebnis, dass ca. zwei Drittel der Deutschen und rund
60% der türkischen Jugendlichen nennen einen Freund der gleichen Nationalität. Vgl. Reinders, H.
(2004). Die zentrale Fragestellung der Studie lautete: In welchen Zusammenhängen entstehen
Freundschaften zwischen deutschen und nicht-deutschen Jugendlichen. Postuliert wurde, dass eine
hohe Distanz zu Erwachsenen solche Freundschaften begünstigt sowie das Aufsuchen von Sozi-
alräumen, in welchen Jugendliche anderer Ethnien sich aufhalten, die Abkehr von ihrer jeweiligen
Herkunftskultur erleichtert. Durch den Aufenthalt in Sozialräumen wiederum werden interethni-
sche Beziehungen begünstigt. Siehe weiterführend Reinders, H. (2004), S. 121. 595 Zu nennen ist hier das Stichwort Rassentrennung. Siehe hierzu McPherson, M./Smith-
Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 420.
113
dass Mädchen eher dazu neigen, in kleineren, homogeneren Gruppen als Jungen
zu spielen und dass Homophilie sich in deren Spielmustern wiederfindet.596
Marsden betont, dass die Geschlechts-Homophilie mit zunehmendem Alter sowie
dem Bildungsgrad sinkt.597 Angeheizt durch die vor einigen Jahren aufkommende
Diskussion zur Geschlechtervielfalt in Führungspositionen von Unternehmen,
finden sich in jüngerer Zeit vermehrt Untersuchungen insbesondere im Bereich
der Aufsichtsgremien sowie Vorständen von Unternehmen, die sehr interessante
Ergebnisse hervorbringen.598
- Die Religion bzw. Religionszugehörigkeit
Die Religion bzw. Religionszugehörigkeit stellt grundsätzlich ein starkes Homo-
philie-Merkmal dar. Kalmijn führte im Jahre 1998 eine Studie zur Homophilie
unter Eheleuten durch, in der er prognostizierte, dass die Religionshomophilie ab-
nehmend sei.599 Eine weitere Studie aus dem Jahr 2005, welche ebenfalls Homo-
philie unter Eheleuten untersuchte, kam zu dem Ergebnis, dass ein moderater Zu-
sammenhang von Religionsdivergenz und Scheidung besteht.600
- Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht/Bildung/Beruf
Marsden belegt eindrucksvoll, dass Akteure in ihrem persönlichen Netzwerk zu
ca. 30% einen ähnlichen Bildungsstand wie sie selbst haben.601 Die Untersuchung
von Verbrugge aus dem Jahr 1977 fördert darüber hinaus die Erkenntnis zu Tage,
dass die Bildungs- und Berufshomophilie ähnlich stark wie die Geschlechts- und
die Religionshomophilie einzustufen ist. Dies bestätigen McPherson, Smith-Lovin
und Cook, indem sie – unter Einbezug verschiedener Studien – Beruf und soziale
Schicht als insgesamt nächststärkstes Merkmal einordnen.602
596 Siehe bspw. die Untersuchung von Shrum, W./Cheek, N. H./Hunter, S. M. (1988). Des Weiteren
wurde von Shoobridge aufgezeigt, dass Führungsteams, die sowohl aus Frauen als auch aus Män-
nern bestanden, bessere Ergebnisse lieferten als reine Männergruppen. Eine Langzeitstudie der
Autoren Tuma/Hallinan mit Grundschulkindern brachte die Erkenntnis, dass Kinder zu stabileren
und länger anhaltenden Freundschaften bei intrageschlechtlichen Beziehungen neigen. Vgl.
Tuma, N. B./Hallinan, M. T. (1979). Mit intrageschlechtlichen Beziehungen sind Beziehungen
zwischen Mädchen und Mädchen bzw. Junge und Junge gemeint. Die Studie zeigte auch, dass
intergeschlechtliche Beziehungen öfters auseinanderbrechen. 597 Siehe Marsden, P. V. (1987), S. 122. 598 Des Weiteren gilt es anzumerken, dass die Diskussionen auch Eingang in den Deutschen Corpo-
rate Governance-Kodex gefunden haben. 599 Vgl. Kalmijn, M. (1998), S. 417. 600 Siehe Kalmijn, M./Graaf, P. M. de/Janssen, J. P. G. (2005), S. 83. 601 Marsden, P. V. (1987), S. 127. 602 McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 426.
114
- Verhaltensweisen und Freizeitgestaltung
Die Merkmale Verhaltensweisen und Freizeitgestaltung sowie Einstellungen,
Werte und Ziele unterscheiden sich von den bisher dargestellten Merkmalen
dadurch, dass sie weitestgehend selbst wähl- und formbar sind. McPherson,
Smith-Lovin und Cook führen hierzu aus:
„As your mother always told you, hanging out with the wrong crowd could
get you into trouble“603.
Jugendliche neigen eher dazu, mit Personen zu interagieren, die ihr Verhaltens-
muster teilen. Ursprünglich wurde angenommen, dass der Freundeskreis auf das
Verhalten der Jugendlichen zurückwirkt.604 Neuere Studien zeigen aber, dass die
Wahl der Freunde vielmehr über Ähnlichkeiten erfolgt, wobei unerheblich ist, ob
es sich um positive oder negative Verhaltensmuster handelt.605
- Einstellungen, Werte, Ziele und Wünsche
Diese Merkmale finden sich insbesondere in der von Lazarsfeld und Merton dar-
gestellten „value-homophily“ und gelten als Ursprung der Theorie der sozialen
Homophilie. Beispielsweise konnte von Verbrugge in einer Studie gezeigt wer-
den, dass Personen im erwachsenen Alter eher dazu geneigt sind, mit anderen
Personen zu interagieren, wenn diese eine ähnliche politische Einstellung wie sie
selbst teilen.606 Grundsätzlich sind Werte und Einstellungen als Homophilie-
Merkmale in der Lage, Interaktion und Anziehung zu generieren.607 McPherson
et al. ergänzen, dass Personen sogar dazu tendieren, bei Freunden von einer ähn-
lichen Wertvorstellung auszugehen, wenn Themengebiete mit einer kontroversen
Meinung schlicht nicht besprochen werden.608 Daraus lässt sich schlussfolgern,
dass der „ideale“ Freund derjenige zu sein scheint, der die gleichen Wertvorstel-
lungen teilt.
603 McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 428. 604 Zur Klärung der sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage, ob das Verhalten des einzel-
nen Akteurs auf sein Umfeld wirkt oder das Umfeld auf das Verhalten des Akteurs zurückwirkt,
sei an dieser Stelle auf Kapitel 2.4.1 und 2.4.2 verwiesen. 605 Vgl. weiterführend bspw. Kandel, D. B. (1978). 606 Vgl. Verbrugge, L. M. (1977), S. 591. 607 Siehe Huston, T. L./Levinger, G. (1978), S. 141 608 Vgl. McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 429.
115
- Alter
Eine ähnliche Altersklasse begünstigt grundsätzlich die Interaktion zwischen zwei
Personen.609 Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass Personen ähnlichen Alters
auch dieselben Interessen oder Hobbies haben, größer.610 Ferner kann angenom-
men werden, dass die Akteure in der Vergangenheit ähnliche Erfahrungen ge-
macht haben. Hier kann als Beispiel der Zivil- oder Militärdienst genannt werden.
Darüber hinaus bestehen aufgrund ähnlichen Alters oft dieselben Gesprächsthe-
men, die die Personen im privaten Umfeld umtreibt. Dies kann die Ausbildung
der Kinder, der Bau eines Hauses, die Gründung einer Familie oder auch Urlaube
sein.611
- Geburtsort/Geburtsregion
In den USA, wie auch in Deutschland, gibt es regionale Unterschiede in Bezug
auf die Kultur, den Dialekt oder auch die Glaubensrichtung. Diese Cluster haben
wiederum Auswirkung auf die Werte und Einstellung der Individuen, was zu Af-
finitäten gegenüber anderen aus derselben Geburtsregion/dem Geburtsort führen
kann.612
2.4.3.7 Sozialstrukturelle Homophilie-Merkmale
McPherson, Smith-Lovin und Cook bezeichnen sozialstrukturelle Homophilie-Merkmale
als „causes of homophily“, womit weit mehr als die bloße Beschreibung von Gelegen-
heitsstrukturen gemeint ist. Vielmehr gehen sie über die Beschreibung von strukturellen
Mechanismen hinaus:
„[…] the social structures that induce propinquity among similar others and the cog-
nitive process that make communication between similar other more likely.“613
609 So z. B. Berger, A. N. et al. (2011) und Subrahmanyam, A. (2008). 610 Siehe Ernstberger, J./Koch, C. (2014), S. 13. 611 Diese Tatbestände können durch sozialstrukturelle Maßnahmen verstärkt werden. Vgl. das nach-
folgende Kapitel 2.4.3.7. 612 Siehe bspw. Ernstberger, J./Koch, C. (2014), S. 14. Die Autoren teilen bspw. Deutschland in ihrem
Working-Paper in sechs Regionen: Nord, Ost, West, der mittlere Westen, Baden-Württemberg und
Bayern. 613 McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 416.
116
Hierunter werden die Umstände verstanden, dass Sozialstrukturen zum einen den Beginn
einer sozialen Beziehung durch das Zusammentreffen zweier Individuen begünstigen und
zum anderen zeitgleich zu einer persönlichen Nähe zwischen den Personen führen. Zur
Veranschaulichung können Nachbarn genannt werden, die sich nicht nur durch ihre geo-
grafische Nähe sich oft begegnen, sondern zusätzlich durch denselben Wohnort.614
Gleichzeitig birgt der Wohnort einen positiven Effekt auf die Kommunikationswahr-
scheinlichkeit, da ortsgebundene Gegebenheiten, wie die Ortspolitik, Einkaufsmöglich-
keiten, Veranstaltungen etc. eine Reihe an Gesprächsthemen bieten. Somit können auch
aus sozialstrukturellen Merkmalen individuelle Merkmale hervorgehen. Matt und Stütt-
gen betonen, dass sozialstrukturelle Merkmale beide Aspekte vereinen: sozialstrukturelle
Mechanismen und individuelle Mechanismen.615
- Geografie
Bereits 1983 kam Verbrugge zu der Erkenntnis, dass die Nachbarschaft der beste
Vorhersagewert für die Häufigkeit von Treffen ist.616 Ebenso konstatiert Fuhse,
dass der Wohnort die wichtigste Opportunitätsstruktur ist, denn Beziehungen ent-
stünden am häufigsten in direkter Nachbarschaft.617 Selbst die Anordnung von
Straßenzügen könne einen Einfluss auf die Beziehung haben,618 womit unterstri-
chen wird, dass der geografische Raum grundsätzlich einen großen Einfluss auf
die Stärke einer Beziehung haben kann.619
614 Siehe Matt, I./Stüttgen, M. (2014), S. 63. 615 Vgl. Matt, I./Stüttgen, M. (2014), S. 63. 616 Siehe Verbrugge, L. M. (1983), S. 82. Eine weitere interessante Erkenntnis dieser Studie fasst die
Autorin wie folgt zusammen: „A surprising result is that friends who are dissimilar in age, sex,
religious preference, and residential stability see each other more than status-similars do.“ 617 Vgl. Fuhse, J. (2008), S. 81 und Festinger, L. (1974). Fuhse führt in seiner Arbeit sehr schön die
öffentliche Strukturierung von Netzwerken aus. Siehe weiterführend Fuhse, J. (2008), S. 81-83. 618 McPherson, M./Smith-Lovin, L./Cook, J. M. (2001), S. 429. 619 Matt, I./Stüttgen, M. (2014), S. 63.
117
- Organisationen
Unter Organisationen können der Arbeitgeber, Vereine, Zusammenschlüsse, po-
litische Parteien oder ähnliche Gruppierungen subsumiert werden. Sind nun Ak-
teure Nachbarn, Arbeitskollegen oder Mitglieder derselben Organisation, steigt
insbesondere die Wahrscheinlichkeit, dass sie miteinander in Kontakt treten, stark
an.620 Bezogen auf die Ausbildung kann angeführt werden, dass bspw. die Wahl
der Universität(en) und die damit verbundenen sozialen Kontakte, die während
eines Studiums geknüpft werden, zu einem wesentlichen Anteil zum späteren Be-
rufserfolg beitragen. Häufig bilden sich Netzwerke, die das ganze Leben überdau-
ern. Aber auch ein gewisses Zugehörigkeitsgefühl wird mit der Universität ver-
bunden. Dieses wird nicht zuletzt durch Coming-Home-Days und Alumni-Akti-
vitäten gestärkt.
Zusammenfassend kann an dieser Stelle gesagt werden, dass alle diese Faktoren – unter
Betrachtung der sozialen Homophilie – die Interaktion zwischen zwei Personen begüns-
tigen, indem Erfahrungen621 ausgetauscht werden, welche dann wiederum zu einem ge-
steigerten Vertrautheitsgefühl können.
2.4.3.8 Exkurs: Die Theorie der Heterophilie in Abgrenzung zur Homophilie
Gegensätzlich zur Theorie der Homophilie steht das Konzept der Heterophilie. Umgangs-
sprachlich wird mit dieser der Leitspruch „Gegensätze ziehen sich an“ verbunden. Die
Theorie drückt allgemein gesprochen aus, dass eine soziale Beziehung sich eher zwischen
Individuen mit gegensätzlichen bzw. unähnlichen Persönlichkeitsstrukturen entwickelt.
Lazarsfeld und Merton definieren Heterophilie wie folgt:
„A tendency for friendship to form between those who differ in some designated
respect“.622
620 Siehe Louch, H. (2000), S. 58. 621 Hierzu zählen auch Erfahrungen aus dem privaten Umfeld. 622 Lazarsfeld, P. F./Merton, R. K. (1954), S. 23.
118
Heterophilie ist dabei als eigenständiges, sozialpsychologisches Theorem zu verstehen,
das die Bildung von sozialen Beziehungen bei Individuen mit unähnlichen Persönlich-
keitsstrukturen zu erklären versucht.623 Empirisch ist die Erfassung des Phänomens äu-
ßerst schwierig. In der Regel wird das Konstrukt dazu verwendet, zu erklären, dass keine
Homophilie in dem Sinne vorliegt, dass wenn ein Merkmal keiner homophilen Ordnung
folgt, der Grund nicht zwingend als Heterophilie bezeichnet werden muss, da auch ange-
nommen werden kann, dass der bzw. die Unterschiede von den Individuen nicht bemerkt
wurden. Alisch und Wagner formulieren die bis 2006 erlangten Erkenntnisse zusammen-
fassend wie folgt:
„Die (meist älteren) Befunde sprechen eher dagegen, dass Freunde einander auf
Grund gegensätzlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen auswählen […].“624
Ergänzend sei noch die Studie von Mäs und Knecht erwähnt.625 Die Autoren stellen eine
Hypothese auf, die als doppelte Verneinung zur Theorie der sozialen Homophilie zu ver-
stehen ist. Sie besagt, dass Individuen, die sich unähnlich sind, eher negative Beziehungen
ausbilden.626 Ihre Erkenntnisse erlangen sie anhand der Untersuchung einer Schulklasse.
Die Untersuchung beinhaltete die Erforschung des Verhältnisses von Freundschaftswah-
len und negativen Beziehungen anhand des Merkmals „Geschlecht“. Im Ergebnis konnte
gezeigt werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich negative Beziehungen unter un-
ähnlichen Schulkindern ausbilden, größer ist.627
2.4.3.9 Wirkungsrichtungen von Homophilie
Nachdem in den vorangegangenen Kapiteln einerseits das Rahmenwerk durch das Auf-
zeigen und Erläutern von sozialen Beziehungen einschließlich dem damit verbundenen
Konstrukt von Vertrauen dargestellt und andererseits das Konzept der Homophilie als
Ausgangsbasis für die in Kapitel 4 folgende empirische Untersuchung mit ihren Merk-
623 Matt, I./Stüttgen, M. (2014), S. 57. 624 Alisch, L.-M./Wagner, J. W. L. (2006), S. 33. 625 Siehe Mäs, M./Knecht, A. (2010). 626 Vgl. Mäs, M./Knecht, A. (2010), S. 374-376. 627 Siehe Mäs, M./Knecht, A. (2010). Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Schulklasse lediglich
33 Kinder umfasste und die meisten erst 12 Jahre alt waren (in der ersten Erhebungswelle).
119
malen aufgezeigt wurde, sollen im Folgenden mögliche Wirkungsrichtungen in der Be-
ziehung zwischen dem Abschlussprüfer und dem Finanzvorstand, charakterisiert durch
die Prinzipal-Agenten-Theorie628, sowie die daraus entstehende Unabhängigkeitsproble-
matik während629 der Prüfung bzw. über die gesamte Mandatsdauer nähergebracht wer-
den.
Grundsätzlich können individuelle als auch strukturelle Homophilie-Merkmale das Ent-
stehen einer sozialen Beziehung begünstigen630 und dazu führen, dass sich Individuen mit
ähnlichen Merkmalen lieber und auch häufiger treffen als Personen, die keine Ähnlich-
keitsmerkmale teilen. Des Weiteren fördern Gemeinsamkeiten das gegenseitige Ver-
ständnis sowie deren zwischenmenschliche Kommunikation. Dies wird ebenfalls durch
die Theorie der sozialen Identität prognostiziert, welche im nächsten Unterkapitel kurz
angesprochen wird.631
Wie US-amerikanische Studien gezeigt haben, haben soziale Beziehungen von Dyaden
insbesondere einen Einfluss auf deren Arbeitsweise hinsichtlich der Leistungserbringung
bzw. der getroffenen Entscheidungen.632 Ishii und Xuan sowie Engelberg, Gao und Par-
sons konnten durch ihre Studien belegen, dass eine soziale Beziehung die Arbeitsweise
bzw. Leistungserbringung derer stärkt. Dies kann zum einen auf eine effizientere bzw.
gesteigerte Kommunikation und zum anderen auf einen besseren Entscheidungsfindungs-
prozess zurückgeführt werden. Ferner führt die gesteigerte bzw. effizientere Kommuni-
kation zu gewissen Informationsvorteilen der jeweiligen Akteure in ihrem Netzwerk.633
Gleichzeitig spielt Vertrauen bei den vom Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfung
getroffenen Entscheidungen eine herausragende Rolle.634
Auf der anderen Seite birgt eine soziale Beziehung auch das Risiko bzw. die Gefahr eines
reduzierten Arbeitseinsatzes aufgrund von Gruppendenken oder der mangelnden Vielfalt
628 Die Prinzipal-Agenten-Theorie kann innerhalb der Neuen Institutionenökonomik als eine mögli-
che Entstehungsproblematik für Vertrauen angesehen werden (siehe Eberl, P. (2003), S. 78). 629 Zum eigentlichen Prüfungsprozess siehe stellvertretend Marten, K.-U./Quick, R./
Ruhnke, K. (2015), S. 231-706. 630 Vgl. Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 9. 631 Die Theorie der sozialen Identität besagt, dass Individuen eine generelle Präferenz haben, Gruppen
zu bilden und eher Mitglieder derselben Gruppe zu bevorzugen im Vergleich zu außenstehenden
Mitgliedern (out-group members). 632 Siehe stellvertretend Engelberg, J./Gao, P./Parsons, C. A. (2012) und Ishii, J./Xuan, Y. (2014). 633 Vgl. hierzu bspw. die Studie von Cohen, L./Frazzini, A./Malloy, C. (2008). Die Autoren fanden
heraus, dass Fondsmanager mehr in diejenigen Firmen investieren, deren Mitglieder des Verwal-
tungsrats dasselbe Bildungsnetzwerk teilen. Ähnliche Ergebnisse zeigt auch die Studie von
Cohen, L./Frazzini, A./Malloy, C. (2010). Hierin kommt nochmals der Informationsvorteil deut-
lich zum Vorschein. 634 Siehe bspw. He, X. et al. (2014), S. 11 f.; Ebenso King, R. R. (2002) und Rose, J. M. (2007).
120
unterschiedlicher Meinungen.635 Des Weiteren kann eine soziale Anpassung bspw. hin-
sichtlich der Meinung des Gegenübers erfolgen. Denkbar ist aber auch, dass ein gestei-
gertes Vertrautheitsgefühl dazu führt, dass Handlungen und Informationen des jeweils
anderen Gesprächspartners in einer „günstigen Art und Weise“ interpretiert werden.636
Hierbei ist zu ergänzen, dass psychologische Studien gezeigt haben, dass die meisten
Menschen eher auf die unmittelbare Reaktion des Gegenübers bedacht sind, als sich über
spätere Folgen Gedanken zu machen.637
Diese Gedankengänge, jeweils auf den Abschlussprüfer und dessen Tätigkeiten übertra-
gen, könnten bedeuteten, dass dieser eher gewillt ist, sich auf ungeprüfte Informationen
des Vorstandes zu verlassen, was auf eine Beeinträchtigung seiner geforderten Unabhän-
gigkeit schließen ließe.638 Auf der anderen Seite kann das gesteigerte Vertrautheitsgefühl
aber auch dazu führen, dass der Abschlussprüfer sich unter Druck gesetzt fühlt, den Man-
danten, also den Vorstand, nicht schädigen bzw. die soziale Beziehung gefährden zu wol-
len, was sich wiederum in einer niedrigeren Prüfungsqualität niederschlagen würde.639
Mit anderen Worten gesprochen, identifiziert sich der Abschlussprüfer mit den Interessen
des Abschlusserstellers, nämlich des Finanzvorstands.640 Hierbei ist ebenfalls eine nied-
rigere Prüfungsqualität zu vermuten. Jedoch könnte auch angenommen werden, dass ein
gesteigertes Vertrautheitsgefühl auf Seiten des Finanzvorstandes dazu führt, dass dieser
eher bereit ist, dem Abschlussprüfer die geforderten Informationen bereitzustellen; ins-
besondere mit Blick auf sensible und vertrauensvolle Daten über Geschäftsabläufe und
Risiken des Unternehmens, welche dem Jahresabschluss nicht unmittelbar zu entnehmen
sind.641 Dies wiederum ließe auf eine höhere Prüfungsqualität schließen.
Eine andere Überlegung betrifft die Art der Homophilie-Merkmale bzw. deren Unterglie-
derung und die damit verbundenen Auswirkungen. Während Merkmale die Ausbildung
635 Dies führen beispielsweise die Autoren Hwang/Kim und Fracassi/Tate an. Siehe weiterführend
auch Uzzi, B. (1996). 636 Vgl. hierzu z. B. Uzzi, B. (1996). 637 Siehe hierzu weiterführend Loewenstein, G. (1996). 638 Vgl. ähnlich Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 9. 639 Ähnlich auch Nelson, M. W. (2006), S. 31. Nelson führt hierzu aus: „From a social perspective,
auditors may feel pressure not to dissapoint or harm client (who may be friends or former col-
leagues) […]“. 640 Siehe Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 9. 641 Dies ist aus den Sozialwissenschaften hinreichend bekannt. Personen sind eher dazu geneigt, offen
und ehrlich Informationen von Bedeutung zu teilen, wenn soziale Beziehungen bestehen. Vgl.
hierzu Gibbons, D. E. (2004) und Sias, P. M./Cahill, D. J. (1998).
121
bzw. das berufliche Umfeld betreffend möglicherweise zu einer gesteigerten Prüfungstä-
tigkeit führen, könnten individuelle Merkmale die Freizeit betreffend zu einer einge-
schränkten und nachsichtigeren Handlungsweise führen.642
Alle bisher dargelegten Handlungs- und Wirkungsweisen lassen sich auch umkehren.
D.h. für den Fall, dass keine Homophilie-Merkmale vorliegen und somit die Wahrschein-
lichkeit des Entstehens einer sozialen Beziehung geringer ist, stärkt die (geistige) Unab-
hängigkeit des Abschlussprüfers.
Das anschließende, dritte Kapitel stellt den bisherigen Stand der empirischen Forschungs-
ergebnisse bezogen auf das Corporate Governance-Umfeld und deren identifizierten Aus-
wirkungen von sozialer Homophilie dar. Zuvor erfolgt jedoch noch ein Exkurs in die
Theorie der sozialen Identität, wie sich auch in manchen Studien verwendet wird.
2.4.3.10 Exkurs: Die Theorie der sozialen Identität nach Tajfel und Turner
Grundlagen der von Henri Tajfel und John Turner entwickelten Theorie643 der sozialen
Identität waren Tajfels Wahrnehmungsstudien zur Klassifikation von Reizen, Analysen
von Stereotypen und Vorurteilen sowie Experimenten zum minimalen Gruppenpara-
digma. Die beiden Grundfragestellungen der Theorie lauteten: Warum grenzen Indivi-
duen ihre eigene Bezugsgruppe gegen andere Gruppen ab und warum findet eine Abwer-
tung dieser Fremdgruppen durch die Individuen statt?644
Die durchgeführte Untersuchung lief in der Gestalt ab, dass Versuchspersonen entweder
realen oder künstlichen Kategorien zugeordnet wurden.645 Diese Versuchspersonen wur-
den dann in einem zweiten Schritt gebeten, bestimmte Beiträge (z. B. in Form von Geld)
unter unbekannten Versuchspersonen aufzuteilen. Eine Kennzeichnung der Personen
fand lediglich dahingehend statt, dass die eine Person der sog. In-Group zugehörig war
und die andere Person der sog. Out-Group angehörte.646
642 Siehe Gompers, P. A./Mukharlyamov, V./Xuan, Y. (2012). 643 Vgl. Tajfel, H./Turner, J. (1979). Für eine hervorragende Erläuterung sowie Kontextualisierung
siehe Hogg, M. A./Abrams, D. (1988) sowie für einen Überblick Abrams, D./Hogg, M. A. (1990). 644 Tajfels fand in seinen Wahrnehmungsstudien heraus, dass die Kategorisierung von Personen in
willkürliche Gruppen ausreichen kann, um diese dazu zu motivieren, die In-Group zu favorisieren. 645 Siehe Zick, A. (2002), S. 409. 646 Vgl. Zick, A. (2002), S. 410.
122
Anschließend wurden den Versuchspersonen Entscheidungsmatrizen vorgelegt, die eine
unterschiedliche Aufteilung ermöglichten:
- Maximaler Gewinn für beide Gruppen;
- Maximaler Gewinn für die Personen der In-Group oder
- maximale Differenzierung etc.
Beachtenswert ist dabei, dass zwischen den Personen keine Interaktion stattfinden durfte
und sich diese auch zuvor nie begegnet waren.647 Das Ergebnis dieser Studie zeigt, dass
Individuen die Mitglieder in ihrer eigenen Gruppe favorisieren und die ihnen zur Verfü-
gung gestellten Beiträge nicht fair unter allen Beteiligten aufteilen.648 Ferner wird auch
dann die In-Group bevorzugt, wenn es dem Eigeninteresse widerspricht.649 Des Weiteren
wurde festgestellt, dass wenn die Versuchspersonen zwischen dem maximalen In-Group-
Gewinn und maximaler Differenzierung wählen können, sie zur maximalen Differenzie-
rung neigen. Die Autoren fassen ihre Erkenntnisse ihrer Theorie in drei Grundannahmen
zusammen:
1. Individuen streben danach, eine positive soziale Identität650 zu erhalten, welche
vollständig durch die Mitgliedschaft zu einer Gruppe definiert ist.
2. Jene positive soziale Identität basiert teils auf vorteilhaften Vergleichen, die zwi-
schen der In-Group und einer relevanten Out-Group gezogen werden können. Die
In-Group muss positiv von der Out-Group unterschieden bzw. wahrgenommen
werden können.
3. Für den Fall, dass die soziale Identität unbefriedigend ist, streben Individuen da-
nach, ihre eigene Gruppe zu verlassen und einer positiven Gruppe beizutreten oder
sie versuchen, ihre Gruppe stärker positiv abzusetzen.651
647 Darüber hinaus gibt es keine rationale oder instrumentelle Beziehung zwischen den Kategorisie-
rungskriterien. 648 Vgl. hierzu auch Wagner, U. (1994). 649 Siehe Zick, A. (2002), S. 410. 650 Soziale Identität wird dabei als die Summe aller sozialen Identifikationen, die man sich selbst
zuschreibt, verstanden. 651 Vgl. weiterführend Tajfel, H./Turner, J. (1979), S. 40 f.
123
Die Theorie der sozialen Identität wird als sog. Konflikttheorie bezeichnet und versucht
zu erklären, inwiefern individuelle Motive und Bedürfnisse mit der Bereitschaft, soziale
Konflikte auszutragen, zusammenhängen.652 Individuen stellen sich dabei die Frage, ob
ihre eigene soziale Identität bedroht ist bzw. gefährdet wird.653
2.4.3.11 Kritik am Konzept der sozialen Homophilie
Der erste Kritikpunkt bezieht sich auf die Merkmale der sozialen Homophilie und deren
Beobachtung. Inhaltlich wird vor allem kritisiert, dass Personen bzw. Individuen nicht in
der Lage seien, die Eigenschaften des Interaktionspartners vollständig zu erfassen, was
wiederum ein vollumfängliches Bild aller Homophilie-Merkmale des Gegenübers ermög-
lichen würde. Alisch und Wagner machen am Beispiel der Freundschaftsbeziehung deut-
lich:
„Das bedeutet, dass Freundschaften nur dann entstehen können, wenn alle (aus
bestehenden Freundschaften ableitbaren Merkmale) in entsprechender Ausprä-
gung vorhanden sind und als Wahlkriterien eingesetzt werden […]“.654
Dieser Aussage kann dadurch begegnet werden, indem man sich vor Augen führt, dass
eine soziale Beziehung (im Falle von Alisch und Wagner in Form der Freundschaft) nicht
durch nur ein Treffen bzw. bei der ersten Begegnung entstehen oder, im negativen Falle,
für immer abgelehnt werden, sondern die Entstehung einer Beziehung als Prozess zu ver-
stehen ist. Lazarsfeld und Merton haben dies bereits in ihrer Studie aus dem Jahr 1954
erkannt und in ihren Titel aufgenommen.655
Auch im Falle der Beziehung zwischen dem Abschlussprüfer und dem Finanzvorstand
kann davon ausgegangen werden, dass deren Zusammentreffen nicht auf einen einzigen
Informationsaustausch beschränkt ist, sondern während der Prüfung eine ständige Inter-
aktion stattfindet.656 Ferner besteht der Prüfungsauftrag in der Regel über mehrere Jahre,
wodurch die angebrachte Kritik nochmals entschärft wird.
652 Soziale Konflikte werden dabei als das Aushandeln sozialer Identitäten verstanden. 653 Absatz in Anlehnung an Zick, A. (2002), S. 411. Für weiterführende Ausführungen zur Theorie
der sozialen Identität als Konflikttheorie sowie deren Kritiken siehe Zick, A. (2002), S. 411-426. 654 Alisch, L.-M./Wagner, J. W. L. (2006), S. 30. 655 Der Titel lautet: „Friendship as a social process: a substantive and methodological analysis“. 656 Zum Prüfungsprozess vgl. Kapitel 2 in Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2015), S. 231-706.
124
Als weiteren Kritikpunkt wird bspw. von Alisch und Wagner angebracht, dass Personen
die persönlichen Eigenschaften ihres Gegenübers subjektiv und somit möglicherweise
verzerrt wahrnehmen. Insbesondere besteht Uneinigkeit über den tatsächlichen und den
subjektiv wahrgenommenen Ähnlichkeitsgrad der Individuen.657 Die Autoren fordern ei-
nen methodischen Abgleich der soeben genannten Ähnlichkeitsgrade, wofür im Vorfeld
beide Datenkomplexe erhoben werden müssten.658
Dem Kritikpunkt ist einerseits zuzustimmen, indem bejaht wird, dass sicherlich eine ge-
wisse subjektive Wahrnehmung und damit auch eine gewisse Verzerrung zu vermuten
ist. Jedoch kann auch bei diesem Aspekt, wie bereits bei vorangegangenen Kritikpunkt,
ausgeführt werden, dass die Entstehung einer sozialen Beziehung einem Prozess unter-
liegt, wodurch die subjektive Wahrnehmung an Bedeutung verliert. Wie bereits ausge-
führt, zeigte die Studie von Lazarsfeld und Merton, dass, auch wenn anfänglich Ähnlich-
keiten zwischen Individuen festgestellt wurden, das Entdecken von Wertedivergenzen
zum Abbruch der Beziehung führten.659
657 Siehe Alisch, L.-M./Wagner, J. W. L. (2006), S. 32. 658 Vgl. Alisch, L.-M./Wagner, J. W. L. (2006), S. 32. 659 Siehe Kapitel 2.4.3.1.
125
3 Erkenntnisstand der bisherigen empirischen Forschung
3.1 Vorbemerkungen
Im Folgenden wird zunächst anhand zweier Graphen660 versucht, einen Überblick über
den aktuellen Stand der Forschung zu geben. Dabei sind die jeweiligen wirtschaftlichen
Akteure als Knoten modelliert. Die Kanten661 symbolisieren die untersuchte Beziehung
zwischen den Personen bzw. Personengruppen. Die beiden Schaubilder unterscheiden
sich dahingehend, dass zwischen ausländischen Forschungsräumen und dem deutschen
Rechtsraum unterschieden wird. Dies hat den Hintergrund, dass bei ausländischen
Rechtsräumen vorwiegend das monistische System vorherrschend ist; in Deutschland
hingegen gilt das Prinzip der Trennung von Leitung und Kontrolle (dualistisches Sys-
tem).662
Des Weiteren ist den Schaubildern nachstehend, eine Übersicht in tabellarischer Form
eingebettet, welche einen genaueren Einblick in die Studien liefern soll, bevor auf dieje-
nigen Studien genauer eingegangen wird, die für diese Arbeit von besonderer Bedeutung
sind.
660 Für eine Einführung in die Netzwerkforschung siehe bspw. Matt, I./Stüttgen, M. (2014), S. 16-19.
In dieser Arbeit soll aber lediglich die Darstellung eines Netzwerkes zur Visualisierung des aktu-
ellen Forschungsstandes genutzt werden. 661 Im Englischen werden diese auch häufig als „ties“ bezeichnet. 662 Siehe Kapitel 2.2.2.
126
Abbildung 9: Studien aus ausländischen Forschungsräumen
(Quelle: eigene Darstellung)
Abbildung 10: Studien aus Deutschland
(Quelle: eigene Darstellung)
127
Wie aus den Abbildungen zu entnehmen ist, existieren in Deutschland lediglich zwei Stu-
dien. Eine Studie beschäftigt sich mit dem Verhältnis von sozialen Beziehungen zwischen
dem CEO und dem Aufsichtsratsvorsitzenden; die andere untersucht das Zusammenwir-
ken der beiden unterzeichnenden Abschlussprüfer. Mithilfe des um gewisse Akteure ge-
zeichneten Kreises werden unternehmensinterne Organe symbolisiert, um untersuchte
Beziehungen innerhalb eines Unternehmens zu kennzeichnen. Mit Blick auf ausländi-
schen Forschungsräume wurde in die Darstellung auch Studien mit aufgenommen, die
m. E. einen Blick über den Kreis derjenigen Untersuchungen ermöglichen, welche dem
engeren Corporate Governance-Umfeld zugeordnet werden können.
An dieser Stelle sei bereits angemerkt, dass der Bestätigungsvermerk in Deutschland zu-
meist von zwei Wirtschaftsprüfern unterzeichnet wird: dem sog. Links- und Rechtsunter-
zeichner, wie auch in vorstehender Abbildung skizziert.663 Für den weiteren Verlauf der
Arbeit wird jeweils nur auf den Rechtsunterzeichner Bezug genommen, wenngleich auch
von „dem Abschlussprüfer“ gesprochen wird. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der
Rechtsunterzeichner auch der für die Prüfung verantwortliche Abschlussprüfer i. S. v.
§ 38 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP ist.664 Demzufolge ist dieser auch diejenige Person,
welche für den Urteilsfindungsprozess maßgeblich mit dem Finanzvorstand kommuni-
ziert.
663 Der WPO-Kommentar führt hierzu aus: „Üblich sind zwei Unterschriften, wobei zumeist der
Rechtsunterzeichner innerhalb der Gesellschaft verantwortlich für den Auftrag zuständig ist. Als
Linksunterzeichner fungieren zuweilen der Berichtskritiker [§ 48 Abs. 2 Berufssatzung
WP/vBP; …] oder der auftragsbegleitende Qualitätssicherer [§ 48 Abs. 3 Berufssatzung
WP/vBP; …], auch wenn diese gar nicht oder […] jedenfalls nur ganz unwesentlich an der Prüfung
selbst mitwirken dürfen.“ (Hense, B./Ulrich, D. (2013), § 32, Rz. 10). 664 In Abbildung 9 auch als „Lead Auditor“ bezeichnet.
128
3.2 Überblick über den aktuellen Stand der Forschung
Studien aus ausländischen Forschungsräumen:
Autoren Jahr Untersuchungs-
land und -jahre
Verhältnis
zwischen …
Einfluss sozialer
Beziehungen auf …
Abb. sozialer Bezie-
hungen durch …
Daten/abh. Variable
Hwang/Kim 2009 USA;
1996-2005
Directors und
CEO
u. a. die Vergütung des
CEO
Gemeinsamkeiten
hinsichtlich Alma
Mater, Wehrdienst,
Herkunft, Akademi-
sche Fachrichtung
und Industrie665
Archivdaten
Gehalt und Bonus so-
wie Gesamtvergütung
Nguyen 2012 Frankreich;
1994-2001
Directors und
CEO
„Firm Performance“
sowie Handlungen des
Boards666
Gemeinsamkeiten
hinsichtlich der Mit-
gliedschaft in einer
der sozialen Kreise
in Frankreich („Elite
college“ (Grandes
écoles) oder „Civil
service corps“
(Grands corps))
Archivdaten
Wechsel des CFO so-
wie u. a. Stock Per-
formance
665 Die Autoren definieren, dass immer mindestens zwei Merkmale gleichzeitig vorliegen müssen. 666 Die Wahrscheinlichkeit, dass der CEO entlassen wird, sinkt bei Vorliegen einer sozialen Beziehung. Hingegen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der CEO aufgrund
sozialer Beziehungen – nachdem dieser entlassen wurde – ein neues und besseres Arbeitsverhältnis findet.
129
Autoren Jahr Untersuchungs-
land und -jahre
Verhältnis
zwischen …
Einfluss sozialer
Beziehungen auf …
Abb. sozialer Bezie-
hungen durch …
Daten/abh. Variable
Fracassi/Tate 2012 USA;
2000-2007
Directors und
CEO
u. a. die Überwachungs-
intensität des Boards in
Bezug auf den CEO, den
Firmenwert sowie die
Auswahl des CEO
Gemeinsamkeiten
hinsichtlich externer
Verbindungen und
Netzwerke
Archivdaten
Firmenwert
(Tobins Q)
Hwang/Kim 2012 USA;
1996-2005
CEO und
Audit
Committee
u. a. die bilanzpolitischen
Maßnahmen des CEO
Gemeinsamkeiten
hinsichtlich Alma
Mater, Wehrdienst,
Herkunft, Akademi-
sche Fachrichtung
und Industrie667
Archivdaten
Diskretionäre Perio-
denabgrenzungen
Bruynseels/
Cardinaels
2014 USA;
2004-2008
CEO und
Audit
Committee
die Überwachungsquali-
tät des Prüfungsausschus-
ses, die Nachfrage nach
Prüfungsleistungen sowie
bilanzpolitischen Maß-
nahmen des CEO
Gemeinsamkeiten
hinsichtlich berufli-
cher Tätigkeiten, be-
ruflicher Vorbil-
dung/Ausbildung
und Freizeitaktivitä-
ten
Archivdaten
Diskretionäre Perio-
denabgrenzungen;
Prüferhonorare
667 Die Autoren definieren, dass immer mindestens zwei Merkmale gleichzeitig erfüllt sein müssen.
130
Autoren Jahr Untersuchungs-
land und -jahre
Verhältnis
zwischen …
Einfluss sozialer
Beziehungen auf …
Abb. sozialer Bezie-
hungen durch …
Daten/abh. Variable
Kwon/Yi 2012 Korea;
2009
CEO und Ab-
schlussprüfer
die Vergütung und den
Arbeitseinsatz des Ab-
schlussprüfers sowie die
Prüfungsqualität
Gemeinsamkeiten
hinsichtlich Alma
Mater, berufliche
Vorbildung/Ausbil-
dung
Nicht öffentlich zu-
gängliche Archivda-
ten
Prüferhonorar;
Prüferstunden;
Diskretionäre Perio-
denabgrenzungen
Guan/Su/Wu/Yang 2016 China;
2006-2011
CEO/CFO und
Abschlussprü-
fer
die Prüfungsqualität
sowie die Vergütung des
Abschlussprüfers
Gemeinsamkeiten
hinsichtlich Alma
Mater
Archivdaten
U. a. diskretionäre
Periodenabgrenzun-
gen und Prüferhono-
rar
Tabelle 7: Überblick über Studien aus ausländischen Forschungsräumen
131
Studien aus Deutschland:
Autoren Jahr Untersuchungs-
land und -jahre
Verhältnis
zwischen …
Einfluss sozialer
Beziehungen auf …
Abb. sozialer Bezie-
hungen durch …
Daten/abh. Variable
Downar/
Ernstberger/Koch
2016 Deutschland;
1998-2011
Links- und
Rechtsunter-
zeichner668
die Auswahl bzw. Beset-
zung der jeweiligen Posi-
tion, die Prüfungsqualität
sowie die Dauerhaf-
tigkeit der Arbeitsbezie-
hung
Gemeinsamkeiten
hinsichtlich Alter,
Geschlecht und/oder
gemeinsamer Erfah-
rungen sowie Jahr
des WP-Examens,
Niederlassung und
Geburtsort
Archivdaten
Diskretionäre Perio-
denabgrenzungen so-
wie Going Concern-
Opinion
Goergen/Limbach/
Scholz
2015 Deutschland;
2005-2010
Aufsichtsrats-
vorsitzender
und CEO
die Überwachungsinten-
sität des Aufsichtsrats
sowie den Firmenwert
Unterschied hinsicht-
lich deren Alter669
Archivdaten
Firmenwert (Tobins
Q); Überwachungs-
intensität (Anzahl der
Aufsichtsrats-
sitzungen)
Tabelle 8: Überblick über Studien aus Deutschland
668 In der Studie als Engagement Quality Reviewer und Lead Auditor bezeichnet. 669 Der Unterschied wird dabei so definiert, dass mindestens eine Generation dazwischenliegen muss (20 Jahre).
132
3.3 Studien aus ausländischen Forschungsräumen
3.3.1 Die Studie von Hwang und Kim
Die Studie von Hwang und Kim aus dem Jahr 2012 beschäftigt sich mit sozialen Bezie-
hungen zwischen dem CEO und den Mitgliedern des Audit Committee (Prüfungsaus-
schusses) im One-Tier-System. Ausgehend von den Unabhängigkeitsanforderungen des
SOX670 und den Regelungen des Investor Responsibility Research Center (IRRC) stellen
die Autoren fest, dass soziale Beziehungen eine entscheidende Rolle spielen müssten,
jedoch in keiner der genannten Regelungen enthalten seien.671
Die Datenbasis für ihre Untersuchung umfasst von Hand zusammengetragene Informa-
tion der Fortune 100-Firmen672 der Jahre 1996 bis 2005.673 Somit ergeben sich in Summe
954 Firmen-Jahre.674 Hwang und Kims Bestreben mit diesem Sample ist es, den Einfluss
von sozialen Beziehungen auf die Überwachungstätigkeiten des Audit Committee gegen-
über dem CEO sowie der Bilanzpolitik des CEOs zu überprüfen.675
Soziale Beziehungen operationalisieren sie dabei anhand der gemeinsamen Werten und
Erfahrungen. Im Einzelnen erheben die Autoren, ob eine gemeinsame Universitätszeit
vorliegt, der Wehrdienst gemeinsam abgeleistet wurde, die Akteure der gleichen Branche
angehören oder auch ob sie eine ähnliche akademische Ausbildung besitzen.676 Des Wei-
teren erheben sie den Geburtsort sowie mögliche Verbindungen über Dritte.
Sie postulieren – in Anlehnung an die bisherige Literatur –, dass gemeinsame Erfahrun-
gen und Charakteristika ein ebenso gemeinsames Verständnis hervorrufen, wodurch ihre
soziale Beziehung gestärkt bzw. gefestigt werde.677 Ferner könnten soziale Beziehungen
dazu beitragen, dass den Direktoren ein besserer Zugang zu Informationen des CEOs er-
möglicht wird, wodurch sie wiederum ihrer Überwachungspflicht besser nachkommen
670 Weiterführend Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 2. 671 Vgl. Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 1. 672 Das Fortune-Magazin veröffentlich jährlich eine Liste der 500 größten US-amerikanischen Firmen
gemessen anhand deren Umsatz. Der von den Autoren verwendete Sample stellt somit nochmals
eine Einschränkung auf die 100 umsatzstärksten Unternehmen dar. 673 Die Autoren verwendeten hierzu u. a. die Datenbanken Compustat, CRSP, IBES und RiskMetrics.
Weitere Informationen wurden manuell über die Jahresabschlüsse sowie die Internetseite Who-is-
Who und die NNDB-Datenbank erhoben. Siehe Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 6. 674 Siehe Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 1. 675 Die Wirkungsweise erläutern die Autoren hier: Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 2-4. 676 Für eine ausführliche Erläuterung siehe Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 4 f. Zu erwähnen ist, dass
die Autoren nur dann von sozialen Beziehungen ausgehen, wenn mindestens zwei der Merkmale
vorliegen. 677 Siehe hierzu Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 3 f.
133
können. Dem steht die Möglichkeit gegenüber, dass, obwohl soziale Beziehungen einen
besseren Informationsaustausch ermöglichen und somit zu einer Mehrversorgung der Di-
rektoren führen, sie diese Informationen dazu nutzen könnten, dem CEO beratend zur
Seite zu stehen, anstelle, bedingt durch ihre Überwachungspflicht, dem CEO zu „scha-
den“.678 Aus diesen Ausführungen leiten sie ihre Überlegung ab, dass soziale Beziehun-
gen den Abstand im Sinne von Unabhängigkeit des Audit Committee gegenüber dem
CEO beeinträchtigen, wodurch der CEO mehr Spielraum in seinen bilanzpolitischen
Maßnahmen bekomme.679
Im Ergebnis konnte durch ihre Untersuchung ein positiver Zusammenhang zwischen dis-
kretionären Periodenabgrenzungen680 und der Existenz von sozialen Beziehungen nach-
gewiesen werden, wodurch der vermutete Einfluss bestätigt wurde.681 Alternativ wird er-
läutert, dass soziale Beziehungen dazu führten, dass Mitglieder des Audit Committee dem
CEO eher trauten. Hierdurch würden sie ihm eher zugestehen, bilanzpolitische Maßnah-
men in der Art und Weise auszuüben, welche eher bzw. besser die tatsächliche Lage des
Unternehmens widerspiegelt.682 Hwang und Kim fassen ihre Ergebnisse dahingehend zu-
sammen, dass soziale Beziehungen eine entscheidende Rolle spielten, dem CEO gewisse
bilanzkosmetische Maßnahmen zu vereinfachen.683
3.3.2 Die Studie von Kwon und Yi
Diese Studie beschäftigt sich mit den Auswirkungen von sozialen Beziehungen zwischen
dem CEO und dem verantwortlichen Prüfungspartner auf die Prüfungsqualität sowie den
Prüfungsaufwand des Abschlussprüfers. Das Untersuchungsergebnis zeigt deutlich, dass
soziale Beziehungen mit höheren Prüfungshonoraren einhergehen, sich aber nicht in den
geleisteten Prüfungsstunden niederschlagen. Zudem, so die Autoren Kwon und Yi, könne
durch soziale Beziehung eine höhere Prüfungsqualität bescheinigt werden. Dies drückt
sich im negativen Einfluss der Testvariable auf die diskretionären Periodenabgrenzungen
aus, welche die Autoren als Proxy für die Prüfungsqualität verwenden.
678 Vgl. Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 2-4. 679 Siehe hierzu Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 4. 680 Für eine Erläuterung der abhängigen Variable „diskretionäre Periodenabgrenzungen“ als Surrogat
für bilanzpolitische Maßnahmen wird auf Kapitel 4.2 verwiesen. 681 Zu diesem Absatz vgl. Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 1. 682 Siehe Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), S. 12. 683 Vgl. Hwang, B.-H./Kim, S. (2012), Abstract.
134
Auf der Grundlage anderer Untersuchungen, welche sich ganz grundsätzlich mit sozialen
Beziehungen von wirtschaftlichen Akteuren befassen, fassen die Autoren deren mögliche
Wirkungsweisen zusammen und übertragen diese auf den Bereich der Abschlussprüfung
im koreanischen Rechtsraum. Sie argumentieren, der Studie von Hwang und Kim aus dem
Jahr 2009 folgend, mit der Theorie der sozialen Homophilie und führen aus, dass sowohl
positive wie auch negative Auswirkungen auf die Entscheidungen und Handlungsweisen
der Akteure denkbar seien.684 Diese Überlegungen projizieren sie auf die Rolle bzw. Ab-
hängigkeit zwischen dem Prüfer und dessen Mandanten. Ferner argumentieren sie, dass
mögliche Untersuchungsergebnisse auch für die Investoren der geprüften Firmen sowie
für Aufsichtsbehörden bzw. den Gesetzgeber von Relevanz sein könnten.685
Abweichend zu den bisher erläuterten Studien stellen Kwon und Yi drei mögliche Szena-
rien für soziale Beziehungen zwischen den genannten Akteuren auf:
1. Szenario:
Der effektive Austausch von Informationen führt zu einer effektiveren Prüfung
und in Folge dessen zu geringeren Honoraren und höherer Prüfungsqualität.
2. Szenario:
Eine Art Absprache führt dazu, dass Prüfer Aufschläge auf ihr Honorar verlangen
können, ohne den Arbeitseinsatz zu erhöhen; im Gegenzug dazu dulden sie beim
Mandanten eine aggressive/offensive Berichterstattung.
3. Szenario:
Im englischen als „sweetheart deal“ bezeichnetes Szenario, in dem „friends with
money in the social network provide their friends with sweetheart deals based on
favoritism“686.687
684 So Kwon, S. Y./Yi, H. (2012), S. 1. Die Studie von Hwang und Kim aus dem Jahr 2009 untersucht
soziale Beziehungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Directors und dem CEO u. a. hin-
sichtlich der Vergütung des CEOs gemessen einerseits anhand dem Gehalt und der Bonus-Vergü-
tung sowie andererseits anhand der Gesamtvergütung. 685 Vgl. Kwon, S. Y./Yi, H. (2012), S. 2. 686 Kwon, S. Y./Yi, H. (2012), S. 2. 687 Zu den Szenarien siehe Kwon, S. Y./Yi, H. (2012), S. 2.
135
Der von den Autoren gewählte Rechtsraum stellt in Bezug auf ihre Untersuchung eine
Besonderheit dahingehend dar, dass in Korea, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern
(wie z. B. Frankreich, Deutschland, Japan), die Namen der Abschlussprüfer nicht veröf-
fentlicht werden. Die Daten wurden deshalb, nach Unterzeichnung von Vertraulichkeits-
vereinbarungen, direkt von den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bezogen. Nach Erhalt
dieser Daten wurden diese durch biografische Informationen von Seiten des Korean In-
stitute of Certified Public Accountants (KICPA) ergänzt.
Kwon und Yi modellieren anschließend ihre Testvariable zur Messung der sozialen Be-
ziehungen als Dummy-Variable und fokussieren sich dabei auf eine gemeinsame akade-
mische Ausbildung (Alma Mater). Wie bereits kurz aufgeführt, finden die Autoren her-
aus, dass die Testvariable einen positiven Zusammenhang mit dem Prüferhonorar auf-
weist, es aber keinen signifikanten Zusammenhang mit dem Prüfungsaufwand gemessen
an Prüferstunden gibt. Zudem lässt sich ableiten, dass durch ein negatives Vorzeichen in
Bezug auf die diskretionären Periodenabgrenzungen die Prüfungsqualität steigt.688
Des Weiteren führen die Autoren aus, dass ihre Ergebnisse zu keinem der drei genannten
Szenarien passen. Weder ein effizienter Informationsaustausch (entspräche einer gerin-
geren Anzahl an Prüferstunden oder einem geringeren Prüferhonorar) noch eine Art Ab-
spracheszenario belegten die Untersuchungsergebnisse.689 Lediglich das dritte Szenario
sei zumindest in Teilen denkbar.690
Ergänzend und gleichzeitig aufsummierend beschreiben die Autoren, dass sie aber keine
Belege dafür finden konnten, dass soziale Beziehungen zu einem grundsätzlichen Fehl-
verhalten im Prüfungsumfeld führten.691
3.3.3 Die Studie von Guan, Su, Wu und Yang
Die Studie der Autoren Guan, Su, Wu und Yang, veröffentlicht im Jahr 2016, untersucht
für den chinesischen Rechtsraum ebenfalls den Einfluss sozialer Beziehungen zwischen
dem Vorstand (CFO, CEO oder dem Vorsitzenden) eines geprüften Unternehmens und
dessen Abschlussprüfer u. a. auf die Prüfungsqualität, gemessen anhand diskretionärer
688 Absatz in Anlehnung an Kwon, S. Y./Yi, H. (2012), S. 3. 689 Zu diesem Absatz siehe Kwon, S. Y./Yi, H. (2012), S. 3 f. 690 Siehe Kwon, S. Y./Yi, H. (2012), S. 4. Die Autoren beschreiben, dass es denkbar wäre, dass höhere
Prüfungsgebühren an Freunde „for any rainy day in the future“ gewährt werden. 691 Vgl. Kwon, S. Y./Yi, H. (2012), Abstract.
136
Periodenabgrenzungen sowie der Wahrscheinlichkeit, einen modifizierten Bestätigungs-
vermerk zu erhalten (MAO). Des Weiteren vermuten die Autoren einen Einfluss auf das
gezahlte Prüferhonorar.
Die Ergebnisse auf Basis der von den Autoren von Hand erhobenen Daten für den chine-
sischen Prüfungsmarkt lässt insbesondere folgenden Schluss zu: Es besteht eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Abschlussprüfer, der durch soziale Beziehungen mit
dem Vorstand verbunden ist, einen für den Mandanten vorteilhaften Bestätigungsvermerk
ausstellt.692
Die Motivation zu ihrer Studie finden die Autoren Guan, Su, Wu und Yang, im Gegensatz
zu vielen bisher dargestellten Studien, nicht in der Finanz- und Wirtschaftskrise und der
damit verbundenen Kritik hinsichtlich des Vertrauens in die Abschlussprüfung, sondern
vielmehr in der Wirkungsweise bzw. der Einbettung von sozialen Beziehungen in öko-
nomische Bezüge.693 Sie legen dar, dass soziale Beziehungen insbesondere in Verhand-
lungsprozessen und Prüfungsprozessen eine entscheidende Rolle spielen. Eben dieses
Konstrukt übertragen die Autoren auf den Prüfungsmarkt, sprich auf das Verhältnis zwi-
schen Abschlussprüfer und Vorstand eines geprüften Unternehmens. Des Weiteren füh-
ren die Autoren an, dass die Entscheidungen des Abschlussprüfers mit Blick auf dessen
Prüfungsergebnis überaus wichtige Informationen für Investoren, aber auch für Regula-
toren darstellten.694 Gleichzeitig stelle die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers für des-
sen Prüfung und in Bezug auf das Vertrauen gegenüber den Stakeholdern ein Schlüssel-
faktor dar.695
Soziale Beziehungen operationalisieren sie anhand einer gemeinsamen akademischen
Ausbildung der genannten Akteure.696 Sie begründen ihre Auswahl damit, dass zum einen
persönliche Beziehungen bereits während der gemeinsamen Zeit an derselben Universität
entstanden sind. Zum anderen bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass die Akteure ähnliche
bzw. gleiche Interessen aufgrund ihres Studiums an derselben Universität haben, wodurch
soziale Beziehungen zu einem späteren Zeitpunkt denkbar seien. Hiermit sprechen sie
692 Dies trifft insbesondere auf Unternehmen zu, die in den darauffolgenden Jahren sehr schlechte
Finanzergebnisse erzielen. 693 Vgl. ähnlich Guan, Y. et al. (2016), S. 506 f. 694 Zu diesem Absatz siehe Guan, Y. et al. (2016), S. 506 und 522. 695 Ähnlich Guan, Y. et al. (2016), S. 506. 696 Siehe Guan, Y. et al. (2016), S. 509.
137
den Fall, dass die Akteure die gemeinsame Universität nicht zur selben Zeit besucht ha-
ben, an.697
Ihre Entscheidung, den chinesischen Prüfungsmarkt zu wählen, fußt auch auf der An-
nahme, dass – neben der Datenverfügbarkeit – die Tendenz besteht, die chinesische
Rechtsordnung als schwach einzustufen.698 Dies wiederum fördere soziale Beziehungen.
Ferner sei der chinesische Prüfungsmarkt weitaus weniger konzentriert.699
Neben dem eingangs erwähnten Ergebnis ihrer Studie fanden die Autoren auch heraus,
dass die Existenz von sozialen Beziehungen eine höhere Wahrscheinlichkeit für ebenso
höhere Honorare mit sich bringe. Darüber hinaus steige auch die Wahrscheinlichkeit für
höhere diskretionäre Periodenabgrenzungen, was mit einer niedrigeren Prüfungsqualität
gleichzusetzen sei.700 Ihre Ergebnisse fassen die Autoren dahingehend zusammen, dass
soziale Beziehungen die Prüfungsqualität beeinträchtigten, die höheren Prüfungshono-
rare von Prüfern mit sozialen Beziehungen zum Vorstand jedoch keinen Hinweis für ei-
nen höheren Arbeitseinsatz darstellten.701
3.4 Studien aus Deutschland
3.4.1 Die Studie von Downar, Ernstberger und Koch
Die Studie von Downar, Ernstberger und Koch ist die einzige Studie, die das soziale
Verhältnis für den deutschen Rechtsraum in Bezug auf den Abschlussprüfungsmarkt un-
tersucht. Die Autoren fokussieren sich dabei auf die Beziehung zwischen dem Links- und
dem Rechtsunterzeichner mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit der Paarbildung sowie die
Prüfungsqualität.702
Die Ergebnisse ihrer Studie zeigen, dass die Existenz von sozialen Beziehungen die
Wahrscheinlichkeit der Paarbildung sowohl erhöhen als auch verringern könne. Sie ope-
rationalisieren soziale Beziehungen einerseits anhand eines gemeinsamen Dialektes oder
697 Vgl. weiterführend Guan, Y. et al. (2016), S. 507 f. 698 Die Autoren führen hierzu insbesondere den schwachen Schutz der Investoren in China an. Der
größte Teil der chinesischen Firmen werde von der Regierung oder wohlhabenden Einzelpersonen
bzw. Familien kontrolliert. 699 Siehe Guan, Y. et al. (2016), S. 507. 700 Als weiteres Surrogat für die Prüfungsqualität. 701 Siehe Guan, Y. et al. (2016), S. 507. 702 Siehe Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 5. Da der Bestätigungsvermerk i. d. R. von
zwei Abschlussprüfern, dem Links- und Rechtsunterzeichner, unterschrieben wird, wird mit
„Paarbildung“ die Tatsache bezeichnet, dass ein Auswahlprozess in der jeweiligen Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft stattfinden muss.
138
der Zugehörigkeit zur selben Niederlassung,703 was die Wahrscheinlichkeit erhöht. An-
dererseits untersuchen sie Gemeinsamkeiten hinsichtlich einer ähnlichen Prüfungserfah-
rung oder derselben akademischen Ausbildung und finden heraus, dass soziale Beziehun-
gen basierend auf diesen Faktoren die Wahrscheinlichkeit einer Paarbildung verringer-
ten.704 Des Weiteren weisen die Autoren nach, dass Paare, deren soziale Beziehung auf-
grund von lokalen Gegebenheiten besteht, eine niedrigere Prüfungsqualität erbringen;
Paare mit einer gemeinsamen Ausbildung hingegen erbringen eine höhere Prüfungsqua-
lität.705
Die zuvor erwähnten Merkmale leiten die Autoren zunächst anhand typischer Homophi-
lie-Merkmale ab und spezifizieren diese dann auf die Gegebenheiten von Abschlussprü-
fern. Sie führen beispielsweise aus, dass lokale Gegebenheiten, wie z. B. derselbe
Wohnort oder auch die Zugehörigkeit zu derselben Niederlassung, die Wahrscheinlich-
keit von sozialen Beziehungen erhöhe.706 Als wichtig erachten sie zudem denselben Dia-
lekt, welcher sich mit regionalen Spezifika begründen lasse.707 Neben der Theorie der
sozialen Homophilie begründen sie eine mögliche Paarbildung zwischen den Abschluss-
prüfern auch mit der Theorie der sozialen Identität nach Tajfel und Turner.708
Ihre Daten erheben die Autoren u. a. händisch anhand des Berufsregisters von Wirt-
schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in Deutschland. Ihre Auswahl, den Links-
und Rechtsunterzeichner für ihre Untersuchung heranzuziehen, begründen sie damit, dass
der Review-Prozess integraler Bestandteil der Prüfung sei.709 Der Review-Prozess könne
als „a special kind of team decision-making in which the superior assesses the work of
the subordinate and provides guidance“710 angesehen werden.711
In Bezug auf die Wirkungsweise von sozialen Beziehungen argumentieren Downar,
Ernstberger und Koch, dass es das Ziel eines Reviewers sein müsse, potenzielle vorein-
genommene Entscheidungen des verantwortlichen Prüfungspartners (und seines/ihres
703 Die Autoren sprechen hierbei von sozialen Beziehungen „resulting from local affinity“
(Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), Abstract). 704 Diese untersuchten Merkmale subsumieren Downar, Ernstberger und Koch unter der Kategorie
„educational affinity“. 705 Zu diesem einleitenden Absatz vgl. Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), Abstract. 706 Siehe hierzu Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 1 f. 707 Verschiedene Regionen in Deutschland weisen unterschiedliche Dialekte auf, welche ebenso mit
unterschiedlichen Gewohnheiten, Traditionen etc. verbunden sind. Ihre Einteilung beruht auf der
Studie von Falck, O. et al. (2012). Vgl. ebenso Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 13. 708 Siehe hierzu auch Kapitel 2.4.3.10. 709 Vgl. Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 7. 710 Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 7 711 Siehe ausführlich Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 7-9.
139
Teams) abzumildern. Diese entstünden durch eine eingeschränkte Unabhängigkeit des für
die Prüfungsdurchführung verantwortlichen Prüfungspartners gegenüber dem Mandan-
ten.712 Da der Reviewer sehr viel weniger Interaktionen mit dem zu prüfenden Unterneh-
men habe, könne dieser als „safe-guard“ fungieren, so die Autoren weiter.713 Um eben
diese Funktion erfüllen zu können, hat der Reviewer nicht nur seine Unabhängigkeit ge-
genüber dem Mandanten zu wahren, sondern auch gegenüber dem für die Prüfungsdurch-
führung verantwortlichen Prüfungspartner, was aber wiederum zu einer eingeschränkten
Effektivität und somit Kommunikation führen könnte. Die Autoren sprechen in diesem
Zusammenhang von der „richtigen Balance“ zwischen den genannten Akteuren, welche
durch soziale Beziehungen bei der Paarbildung und in Bezug auf deren gemeinsame Aus-
bringung eine wichtige Rolle spiele.714
Erwähnenswert ist m. E. an dieser Stelle noch, dass eine frühere Version715 ihres Papers
mit semselben Titel soziale Beziehungen auch anhand der Merkmale Alter und Ge-
schlecht untersucht hat.716 Die Autoren bezeichneten diese aber als Gemeinsamkeiten,
wobei sie m. E. eindeutig zu den Merkmalen von sozialer Homophilie und somit zu sozi-
alen Beziehungen zugeordnet werden können. Zudem untersuchten sie die Wirkung von
sozialen Beziehungen auf die Dauer der Zusammenarbeit der beiden Abschlussprüfer.717
Im Rahmen dieses Papers fanden die Autoren heraus, dass sowohl das Alter wie auch das
Geschlecht in gewissen Konstellationen einen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der
Paarbildung habe.718 In Bezug auf die Dauer der Zusammenarbeit war dasselbe Ge-
schlecht sowie dieselbe Geburtsregion ein Indiz für eine stabile Arbeitsbeziehung.719
3.4.2 Die Studie von Goergen, Limbach und Scholz
Der zum aktuellen Stand als Working Paper vorliegende Beitrag von Goergen, Limbach
und Scholz aus dem Jahr 2015 untersucht – im Gegensatz zu den bisher dargestellten
712 Vgl. Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 9. 713 Siehe hierzu Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 9. 714 Weiterführend Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 9. 715 Dieses Working-Paper wurde nur von den Autoren Ernstberger und Koch auf dem International
Symposium on Audit Research (ISAR) im Jahr 2014 vorgestellt. 716 Siehe Ernstberger, J./Koch, C. (2014). 717 Die Autoren klassifizieren eine Arbeitsbeziehung als stabil, wenn beide Akteure mindestens ein
weiteres Jahr nach dem Jahr der erstmaligen Zusammenarbeit gemeinsam tätig waren. 718 Vgl. weiterführend Ernstberger, J./Koch, C. (2014), S. 18. 719 Siehe Ernstberger, J./Koch, C. (2014), S. 19. Für die Ergebnisse in Bezug auf die Prüfungsqualität
in diesem Working-Paper siehe weiterführend Ernstberger, J./Koch, C. (2014), S. 21 f.
140
Studien – den Einfluss des Altersunterschieds, welcher das Verhältnis zwischen dem Vor-
sitzenden des Aufsichtsrats und dem Vorstandsvorsitzenden charakterisiert, einerseits auf
den Firmenwert und andererseits auf die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats. Die
Autoren wählten den deutschen Rechtsraum aufgrund des Two-Tier-System720, d. h. der
Trennung von Leitung und Kontrolle in zwei unterschiedliche Gremien als Untersu-
chungsland aus. Dies wiederum bedinge, dass es keine Dualität zwischen dem Aufsichts-
ratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden in ein und derselben Person geben
könne und dass die Macht des Vorstands in gewisser Weise durch die Kontrolle und
Überwachung von Seiten des Aufsichtsrats eingeschränkt werde.721
Die Autoren argumentieren, dass das Verhältnis der beiden Personen stark durch deren
Alter bzw. Altersunterschied beeinflusst werde. Dies begründen sie damit, dass Indivi-
duen ähnlichen Alters eher gleiche Einstellungen, Wertvorstellungen, aber auch Meinun-
gen teilten. Ebenso bedinge ein ähnliches Alter auch das Erlebt haben gleicher histori-
scher Ereignisse und sozialer Trends.
Ihrer Meinung nach könne aus dem Prinzip der sozialen Homophilie bei einer unter-
schiedlichen Altersklasse722 abgeleitet werden, dass die kognitive Unabhängigkeit des
Aufsichtsratsvorsitzenden zunehme. Dies wiederum führe zu einer intensiveren bzw. ge-
steigerten Überwachungstätigkeit ebenso wie zu einer kritischeren Betrachtung der Ent-
scheidungen des Vorstandsvorsitzenden. Ferner bedürfe es weiterführender Informatio-
nen des Vorstands an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, um diesen hinsichtlich der an-
gedachten Pläne und Strategien des Unternehmens zu überzeugen, was zu einem erhöhten
Informationsgehalt des Aufsichtsrates führe.
Goergen, Limbach und Scholz erwarten, dass die positive Relation zwischen dem Alters-
unterschied und der Überwachungsintensität – gemessen an der Häufigkeit der Sitzungen
des Aufsichtsrats – den Firmenwert erhöht. Dieser wird u. a. anhand Tobins Q gemes-
sen.723 Im Ergebnis zeigte sich, dass der Altersunterschied sowohl auf die Anzahl der
720 Vgl. Kapitel 2.2.2. 721 Siehe hierzu auch die Ausführungen zu den Vor- und Nachteile der beiden Unternehmensverfas-
sungen in Kapitel 2.2.2. 722 Goergen/Limbach/Scholz legen den Altersunterschied dahingehend fest, indem sie argumentieren,
dass der Altersunterschied mindestens 20 Jahre betragen müsse. Dies entspräche dem Unterschied
einer Generation und werde durch die soziologische Literaturmeinung begründet. Siehe auch die
„generational theory“ von Strauss, W./Howe, N. (1997). 723 Ergänzend zum Tobins Q wurde auch die Gesamtkapitalrentabilität (Return on Assets, RoA) als
abhängige Variable verwendet.
141
Sitzungen des Aufsichtsrats als auch auf den Firmenwert einen Einfluss hat. In beiden
Fällen könne ein signifikanter positiver Zusammenhang festgestellt werden.
Datengrundlage der Untersuchung waren Unternehmen, welche in den Indizes DAX,
MDAX und SDAX in den Jahren 2005 bis 2010 notiert waren. Direkte Implikationen aus
den Ergebnissen ließen sich insbesondere für den Deutschen Corporate Governance Ko-
dex dahingehend ableiten, dass die Empfehlung, eine Altersgrenze sowohl für den Auf-
sichtsrat als auch für den Vorstand festzulegen,724 aufgehoben werden sollte und im Sinne
einer guten Corporate Governance der Altersunterschied zwischen den beiden Unterneh-
mensorganen möglichst groß sein sollte.
3.5 Zusammenfassung der bisherigen Forschungsergebnisse
Grundsätzlich kann subsumiert werden, dass allen Studien die Fokussierung auf die
Ebene der einzelnen Personen in Bezug auf deren Interaktionen und dem damit zusam-
menhängenden Einfluss auf deren Ergebnis gemein ist. Anhand der aufgeführten und er-
läuterten Untersuchungen, seien es veröffentlichte Paper oder auch Studien, die als Wor-
king-Paper bekannt gemacht wurden, konnte gezeigt werden, dass soziale Beziehungen
sehr unterschiedliche Wirkungen auf die Entscheidungen der wirtschaftlichen Akteure
haben können. Gleichzeitig – und ebenso grundsätzlich – lässt sich festhalten, dass über-
wiegend Forschungsräume untersucht wurden, in denen das monistische System vorherr-
schend ist.
Einige Studien verwendeten, ebenso wie diese Arbeit, die Theorie der sozialen Homophi-
lie zur Erklärung der vermuteten Einflussfaktoren auf die Prüfungsqualität oder das Prü-
ferhonorar. Andere wiederum stützen sich (zusätzlich) auf Granovetters „embeddedness
theory“ zur Erläuterung einer Vertrauensbildung zwischen den Akteuren.
Vielen Studien gemein ist zudem das Informations-Austausch-Szenario, in welchem so-
ziale Beziehungen insbesondere dazu beitragen sollen, dass mehr und/oder sensiblere In-
formationen ausgetauscht werden. Gleichwohl zeigen die tatsächlichen Ergebnisse, dass
– mit Blick auf ausländische Forschungsräume – diesem Szenario nicht zugestimmt wer-
den kann. Oftmals ist ein negativer Einfluss bspw. auf die Prüfungsqualität zu verzeich-
nen. Dies belegen die Studien von Fracassi und Tate (2012), Nguyen (2012) sowie die
Untersuchung von Hwang und Kim (2009).
724 Siehe Regierungskommission DCGK (Hrsg.) (2017), Tz. 5.1.2 und 5.4.1.
142
Andere Untersuchungen beschäftigten sich mit dem Audit Committee als weiterem wich-
tigem Organ im Rahmen der Corporate Governance von Unternehmen. Bruynseels und
Cardinaels sprechen – m. E. zutreffend – von der Aufgabe dieses Ausschusses als
„Watchdog“ für die Berichterstattungsqualität sowie den Prüfungsprozess, wobei die
Existenz von sozialen Beziehungen wiederum zu einem negativen Einfluss hinsichtlich
der Überwachungsqualität führe. Darüber hinaus stellen Hwang und Kim fest, dass das
Audit Committee dem CEO eine „längere Leine“ gewähre, wodurch diesem ein größerer
Spielraum in bilanzpolitischen Maßnahmen ermöglicht werde.725
Für diese Arbeit im engen Sinne von Bedeutung sind die Studien von Kwon und Yi sowie
Guan, Su, Wu und Yang. Diese beschäftigen sich mit dem Verhältnis zwischen Vorstand
und Abschlussprüfer, wobei bereits an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die erstgenannte
Studie sich auf den koreanischen Forschungsraum sowie auf nicht öffentlich zugängliche
Informationen stützt, wodurch eine Übertragung der Ergebnisse nicht möglich ist.726 Fer-
ner kommen die beiden Studien zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Ein-
flusses von sozialen Beziehungen auf die Prüfungsqualität respektive bilanzpolitische
Maßnahmen.
Während Kwon und Yi einen positiven Einfluss feststellen, testieren Guan, Su, Wu und
Yang einen negativen Einfluss auf die Prüfungsqualität. Beiden gemein ist jedoch die
Feststellung, dass soziale Beziehungen zu höheren Prüfungshonoraren führen. Nachfol-
gende Tabelle ermöglicht einen Überblick über die Ergebnisse der soeben vorgestellten
Studien.
725 Dies kann auch als negativer Einfluss gewertet werden. Die Unabhängigkeit wird eingeschränkt,
das Vertrauen hingegen steigt. 726 Grundsätzlich kann angemerkt werden, dass von einer Untersuchung in einem Land nicht auf an-
dere Rechtsräume bzw. Prüfungsmärkte geschlossen werden kann; insbesondere dann nicht, wenn
offensichtliche (institutionelle) Unterschiede bestehen. Zu dieser Aussage vgl. weiterführend
Webb, E. J. et al. (1966), S. 3: „Once a proposition has been confirmed by two or more independent
measurement processes, the uncertainty of its interpretation is greatly reduced. The most persua-
sive evidence comes through a triangulation of measurement processes“.
143
Gemessener
Einfluss sozialer
Beziehungen in
Bezug auf …
Prüfungsqualität Vergütung des
Abschlussprüfers
Bilanzpolitische
Maßnahmen
des CEO
Überwachungs-
tätigkeit des
Aufsichtsrats
Firmenwert
Studie von …
Hwang/Kim
(2012) n. a. n. a. + n. a. n. a.
Kwon/Yi
(2012) + + n. a. n. a. n. a.
Guan et al.
(2016) – + n. a. n. a. n. a.
Downar/
Ernstberger/Koch
(2016)
– n. a. n. a. n. a. n. a.
Goergen/
Limbach/Scholz
(2015)
n. a. n. a. n. a. + +
Tabelle 9: Überblick über bisherige Forschungsergebnisse
144
Da für den deutschen Rechtsraum keine Untersuchung vorliegt und die bisherigen Ergeb-
nisse aufgrund des unterschiedlichen Prüfungsmarktes und der unterschiedlichen Unter-
nehmensverfassungen nicht übertragbar und zudem teilweise uneinheitlich sind, wird hie-
rin die Forschungslücke konstatiert, welche es im folgenden Kapitel zu schließen gilt.
4 Empirische Untersuchung
4.1 Forschungsfrage
Wie bereits aufgezeigt, kann soziale Homophilie sehr unterschiedliche Wirkungsrichtun-
gen bei wirtschaftlichen Akteuren entfalten. Eine Wirkungsrichtung kann sein, dass zwi-
schen den Akteuren ein gesteigertes Vertrautheitsgefühl entsteht. Zur Erklärung von Ver-
trauen dürfen die einzelnen Akteure jedoch nicht losgelöst voneinander betrachtet wer-
den, sondern sind in eine Beziehung (Beziehungsattribution) einzubetten. Basierend auf
den Annahmen der doppelten Kontingenz727 und darauf, dass Vertrauen auf Wechselsei-
tigkeit basiert, womit Reziprozität eine Voraussetzung für das Entstehen eines gesteiger-
ten Vertrautheitsgefühls ist, lässt sich die Entstehung am besten als beziehungsabhängi-
ges Konstrukt darstellen.728
Die Wahrscheinlichkeit, dass positive Gefühle wie Empathie entstehen, welche zu rezip-
rokem Altruismus führten, korreliert in der Regel positiv mit der Intensität der Beziehung,
wobei Wissen und gegenseitiger Informationsaustausch essentielle Voraussetzung für die
Vertrauensentstehung sind. Empathie führt letztlich dazu, dass sich gegenseitige Erwar-
tungen anpassen und ein gemeinsames Verständnis entsteht, aus dem gemeinsame Ziel-
vorstellungen resultieren. Hieraus wiederum entsteht eine wahrgenommene Verpflich-
tung dahingehend, sich gegenüber dem anderen Akteur nicht opportunistisch zu verhal-
ten, Erwartungen nicht zu enttäuschen und folglich das in die eigene Person gesetzte Ver-
trauen zu rechtfertigen.729 Ein Akteur wird nämlich dann dem anderen Akteur eine altru-
istische Motivation zusprechen, wenn er davon ausgeht, dass der andere ihn mag.
727 Hierzu Kieserling, A. (1999), S. 86-109. 728 Vgl. hierzu Eberl, P. (2003), S. 200 f. 729 Siehe Kapitel 2.4.3.9.
145
An dieser Stelle730 setzt das in Kapitel 2.4.3 erläuterte Konzept der sozialen Homophilie
an. Mit Hilfe der Erläuterungen in Kapitel 2.4.1 und durch die Ausführungen der ur-
sprünglich durch die Autoren Lazarsfeld und Merton entwickelte Theorie der sozialen
Homophilie über das Homophilie-Prinzip nach McPherson, Smith-Lovin und Cook
konnte gezeigt werden, dass eine Verschiebung von den sozialpsychologischen Theorie-
ansätzen hin zu den integrierten Theorieansätzen stattgefunden hat.
Des Weiteren wurden die verschiedenen Homophilie-Merkmale, getrennt nach individu-
ellen und sozialstrukturellen Merkmalen anhand der Zusammenfassung von McPherson,
Smith-Lovin und Cook sowie der Literatur erläutert und deren Wirkungsrichtungen auf-
gezeigt. Kapitel 3 fokussiert die zuvor eher allgemein aufgezeigten Merkmale der sozia-
len Homophilie und stellt bisherige empirische Forschungsarbeiten im Bereich der Cor-
porate Governance731 dar. Hierbei erwähnenswert ist, dass nur die Studie von Downar,
Ernstberger und Koch den deutschen Rechtsraum und somit das dualistische System der
Unternehmensverfassung aufgreift. Alle anderen Studien, teils aus den USA, teils aus
dem asiatischen Rechtsraum, stützen sich auf das dort vorherrschende monistische Sys-
tem.
Durch die bisherigen Darstellungen kann angenommen werden, dass der Abschlussprü-
fer, d. h. der verantwortliche Prüfungspartner732, im Beziehungsgeflecht mit dem Finanz-
vorstand eher gewillt ist, sich auf ungeprüfte Informationen zu verlassen, wenn ein Ver-
trauen bzw. ein gesteigertes Vertrautheitsgefühl wahrgenommen wird. Diesem wiederum
liegt die Theorie der sozialen Homophilie zugrunde, womit eine mögliche Gefährdung
der Unabhängigkeit zu vermuten ist. Andererseits kann ebenso vermutet werden, dass die
730 Stegbauer beschreibt den Zusammenhang zwischen der sozialen Homophilie und sozialen Bezie-
hungen einfacher. Er beschreibt, dass soziale Beziehungen in der Soziologie mit bestimmten Be-
ziehungsattributen verbunden werden (vgl. hierzu ausführlich Kapitel 2.4.2.2 sowie Stegbauer, C.
(2010)). Eines dieser Merkmale können Ähnlichkeiten sein, welche von Lazarsfeld und Merton
erstmals als Status- und Werthomophilie beschrieben wurde (siehe Lazarsfeld, P. F./Merton, R. K.
(1954)). Vgl. auch Kapitel 2.4.3.1. 731 Der Abschlussprüfer wird als Teil der Corporate Governance gesehen. 732 Für die Unterzeichnung von Prüfungsberichten und Bestätigungsvermerken ist § 44 Berufssatzung
WP/vBP sowie § 322 HGB maßgebend. Zumeist wird der Bestätigungsvermerk von zwei Wirt-
schaftsprüfern unterzeichnet, dem für die Prüfung verantwortlichen WP (§ 38 Abs. 2 Berufssat-
zung WP/vBP) und einer zweiten Person (Mitunterzeichner). Der WPO-Kommentar führt hierzu
aus: „Üblich sind zwei Unterschriften, wobei zumeist der Rechtsunterzeichner innerhalb der Ge-
sellschaft verantwortlich für den Auftrag zuständig ist. Als Linksunterzeichner fungieren zuweilen
der Berichtskritiker [§ 48 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP; …] oder der auftragsbegleitende Quali-
tätssicherer [§ 48 Abs. 3 Berufssatzung WP/vBP; …], auch wenn diese gar nicht oder […] jeden-
falls nur ganz unwesentlich an der Prüfung selbst mitwirken dürfen.“ (Hense, B./Ulrich, D. (2013),
§ 32, Rz. 10). Im Folgenden ist, wenn von der Person des Abschlussprüfers gesprochen wird, der
Rechtsunterzeichner gemeint.
146
soziale Beziehung zum CFO es dem Abschlussprüfer ermöglicht, eher an sensible Infor-
mationen zu gelangen, womit eine höhere Prüfungsqualität verbunden ist.
Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen wird folgende forschungsleitende Frage
formuliert:
Haben soziale Beziehungen basierend auf der Theorie der sozialen
Homophilie einen Einfluss auf die Prüfungsqualität des Abschlussprüfers?
Abbildung 11: Forschungsfrage
147
4.2 Messung der Prüfungsqualität
Durch das grundsätzliche Problem, die Qualität der Prüfungsleistung nicht direkt be-
obachten zu können, ist es notwendig, ein geeignetes Surrogat zu finden, mit dessen Hilfe
die Prüfungsqualität approximiert werden kann. Hierfür ist es jedoch zunächst erforder-
lich, festzulegen, was unter Prüfungsqualität verstanden werden soll.
4.2.1 Definition
Der Ursprung des Wortes „Qualität“ ist in der lateinischen Sprache zu finden, in der „qua-
litas“ so viel wie „Beschaffenheit“ bedeutet. Im heutigen Sprachgebrauch wird neben der
Beschaffenheit eines Objekts insbesondere auf die Güte eines Produkts oder einer Dienst-
leistung abgestellt. Während über die Beschaffenheit grundsätzlich eine objektive Aus-
sage möglich ist, spiegelt die Güte das Ergebnis einer subjektiven Bewertung wider.733
Auf Basis dessen und der Definition von DeAngelo folgend soll im Folgenden Prüfungs-
qualität als die Fähigkeit eines Prüfers, ein Defizit in der Berichterstattung eines Unter-
nehmens zu entdecken, sowie sein Wille, auch tatsächlich hierüber zu berichten, definiert
werden. Mit anderen Worten bezeichnet Prüfungsqualität die von den Prüfungsadressaten
wahrgenommene Wahrscheinlichkeit, dass der Abschlussprüfer wesentliche Fehler des
Mandanten entdeckt und über diese wahrheitsgemäß berichtet.734
Während die Wahrscheinlichkeit, wesentliche Fehler im Jahresabschluss des Mandanten
zu entdecken, von der fachlichen Fähigkeit des Prüfers abhängig ist (Urteilsfähigkeit),
hängt die Bereitschaft, über die entdeckten Fehler auch zu berichten, maßgeblich von der
Unabhängigkeit und somit der Urteilsfreiheit des Prüfers ab.735 Somit kann festgehalten
werden, dass die Unabhängigkeit von zentraler Bedeutung bzw. der zentrale Bestandteil
zur Approximation der Prüfungsqualität darstellt.736
733 Einen Versuch, Qualität zu definieren, unternahm Garvin im Jahre 1984. Er definierte fünf ver-
schiedene Sichtweisen, die nach seiner Auffassung für die praktische Anwendung des Qualitäts-
begriffs notwendig seien. Siehe Garvin, D. A. (1984). Weitere Ausführungen sind auch in der DIN-
Normen DIN EN ISO 9000 zu finden. Zur Qualität von Wirtschaftsprüferleistungen siehe ausführ-
lich Marten, K.-U. (1998). Zur Prüfungsqualität als Forschungsgegenstand siehe bspw.
Köhler, A. G./Marten, K.-U. (2004). 734 Siehe DeAngelo, L. E. (1981a), S. 115, bzw. DeAngelo, L. E. (1981b), S. 186. 735 Vgl. hierzu auch Kapitel 2.3.1 736 Siehe bspw. IDW (Hrsg.) (2004), S. 1.
148
4.2.2 Surrogate
Wie im vorangegangenen Kapitel ausgeführt, sollen die Auswirkungen sozialer Bezie-
hungen auf die Prüfungsqualität als abhängige Variable untersucht werden. Hierzu sind
einige Vorüberlegungen notwendig:
In der Forschung lassen sich verschiedene Surrogate identifizieren, die geeignet erschei-
nen, die Unabhängigkeit des Prüfers zu modellieren und somit einen Rückschluss auf die
Prüfungsqualität zuzulassen. Ein Ansatz unterstellt die Abhängigkeit von bestimmten
Prüfercharakteristika. Hierzu sind bspw. die Größe einer Prüfungsgesellschaft oder auch
deren Zugehörigkeit zu den Big-N737-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu nennen. Wie
später weiter ausgeführt wird, basiert diese Annahme auf der Unterstellung, dass größere
Prüfungsgesellschaften eine höhere Prüfungsqualität anbieten.738 Ferner können hierunter
auch die Höhe der Prüfungshonorare und die Branchenspezialisierung der Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft subsumiert werden.
Einen anderen Ansatz zur Approximation der Prüfungsqualität bezieht sich auf den beo-
bachteten Output des Prüfers. Hierzu muss zwischen dem Prüfungsergebnis und dem Ab-
schluss als solchem differenziert werden. Unter Letzterem sind insbesondere aus Ab-
schlussdaten gebildete Surrogate gemeint, welche nun im Folgenden dargestellt werden:
Grundsätzlich kann auf die Bilanzpolitik des Mandanten als Maßstab für die Prüfungs-
qualität abgestellt werden.739 Dahinter verbirgt sich die Annahme, dass das Management
des Mandanten bilanzpolitische Maßnahmen zur Informationspolitik und somit zu einer
Beeinflussung der Jahresabschlussadressaten nutzt.740 Auf der anderen Seite wird – dieser
Gedankengang weitergeführt – vom Abschlussprüfer erwartet, dass dieser seiner Kon-
troll- und Korrekturfunktion741 nachkommt und die vom Management eingesetzten Maß-
nahmen insoweit eindämmt, dass den Abschlussadressaten Informationen zur Verfügung
gestellt werden, die den tatsächlichen Gegebenheiten des Unternehmens unverfälscht ent-
sprechen. Somit kann von einer geringeren Prüfungsqualität gesprochen werden, wenn
die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass der Jahresabschluss Bestandteile enthält, die nicht
737 „N“ ist als Variable zu verstehen. In der Literatur wird häufig von den „Big4“ oder „Big5“ gespro-
chen. Im weiteren Verlauf wird davon ausgegangen, dass es nur vier große Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften gibt. 738 Vgl. Kapitel 2.3.2. 739 Genau genommen muss eine Kette von Surrogaten betrachtet werden, d. h. Bilanzpolitik als Sur-
rogat für die Rechnungslegungsqualität; Rechnungslegungsqualität wieder als Surrogat für die
Prüfungsqualität und Prüfungsqualität als Surrogat für die Unabhängigkeit. 740 So Wiemann, D. (2011), S. 253. 741 Zu den Aufgaben des Abschlussprüfers vgl. Kapitel 2.2.4.
149
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, womit zum Ausdruck kommt, dass das Aus-
maß an Bilanzpolitik als Maßstab für die Arbeitsleistung des Abschlussprüfers herange-
zogen werden kann.742 Dieser Sachverhalt bzw. Zusammenhang wird nachfolgend noch-
mals grafisch veranschaulicht:
Abbildung 12: Bilanzpolitik als Maßstab für die Prüfungsqualität
(Quelle: eigene Darstellung)
Eine niedrige Prüfungsqualität wird demnach als die Macht des Managements gegenüber
dem Abschlussprüfer gesehen, d. h. dass das Management seine Interessen durchsetzen
konnte und der Abschlussprüfer somit ein hohes Maß an Bilanzpolitik gebilligt hat.743
Im Weiteren soll nun aufgezeigt werden, welche Methoden zur Messung der Bilanzpoli-
tik bestehen und welche davon für die eigene Untersuchung herangezogen werden. Bi-
lanzpolitische Maßnahmen zu identifizieren, stellt grundsätzlich eine schwierige Aufgabe
dar. In der Literatur haben sich hierzu verschiedene Ansätze herausgebildet, wobei zwi-
schen analytischen und statistischen Verfahren unterschieden werden kann. Der Unter-
742 Vgl. weiterführend Gul, F. A./Fung, S. Y. K./Jaggi, B. (2009), S. 267. 743 Zu diesem Gedankengang siehe Jackson, A. B./Moldrich, M./Roebuck, P. (2008), S. 425.
Geringes Ausmaß an Bilanzpolitik
Konservativer Abschlussprüfer
Hohe Prüfungsqualität
150
schied besteht darin, dass sich statistische Methoden für eine Vielzahl von Unternehmens-
beobachtungen eignen, wohingegen analytische Verfahren nur für ein einzelnes bzw. sehr
wenige Unternehmen geeignet sind, indem die Abweichung zwischen einer erwarteten
und der im Jahresabschluss tatsächlich ausgewiesenen Größe untersucht wird.
Die nachfolgenden Ausführungen unterliegen der Annahme, dass im Wesentlichen er-
gebnisbeeinflussende Bilanzpolitik unterstellt wird, welche sich im Jahresergebnis nie-
derschlägt. Dem größten Forschungsstrang folgend, wird in dieser Arbeit das Ausmaß an
buchmäßiger Bilanzpolitik untersucht, wodurch implizit angenommen wird, dass sich die
Bilanzpolitik in den im Jahresabschluss enthaltenen Periodenabgrenzungen wiederfin-
det.744
Hierfür ist der Gesamtbetrag der Periodenabgrenzungen heranzuziehen, wobei davon aus-
gegangen werden kann, dass ein Teil derer durch die „normale“ Geschäftstätigkeit des
Unternehmens entstanden sind. Zur Bestimmung des Ausmaßes an Bilanzpolitik ist daher
eine Zerlegung der gesamten Größe in sog. diskretionäre und nicht-diskretionäre Perio-
denabgrenzungen notwendig.745 Die diskretionären Periodenabgrenzungen stellen dabei
den Teil dar, welcher sich auf bilanzpolitische Maßnahmen zurückführen lässt. Die nicht-
diskretionäre Komponente wird auf die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu-
rückgeführt.
Dabei gilt:
Abbildung 13: Zusammenhang zwischen diskretionären Periodenabgrenzungen und
der Bilanzpolitik
(Quelle: eigene Darstellung)
744 Siehe etwa Jones, J. J. (1991), S. 206. 745 Vgl. wiederum Jones, J. J. (1991), S. 206.
Positive diskretionäre Periodenabgrenzungen
Ergebniserhöhende Bilanzpolitik
Negative diskretionäre Periodenabgrenzungen
Ergebnismindernde Bilanzpolitik
151
Zur weiteren Bestimmung ist es nun notwendig, die Aufspaltung anhand weiterer Jahres-
abschlussinformationen vorzunehmen. Hierzu werden mittels eines Schätzwertes die
nicht-diskretionären Periodenabgrenzungen ermittelt, woraus in einem zweiten Schritt
die Differenz zwischen den gesamten Periodenabgrenzungen und dem Schätzwert be-
rechnet wird. Somit ergeben sich die diskretionären Periodenabgrenzungen indirekt über
die Ermittlung von Variablen, die den normalen Geschäftsbetrieb und somit eine Situa-
tion ohne Bilanzpolitik abbilden:
𝑃𝐴𝑖𝑡 = 𝑁𝐷𝑃𝐴𝑖𝑡 + 𝐷𝑃𝐴𝑖𝑡 (01)
wobei
PAit die gesamten Periodenabgrenzungen,
NDPAit diejenigen Periodenabgrenzungen aus normaler Geschäftstätigkeit und
DPAit die diskretionären Periodenabgrenzungen darstellen.
Des Weiteren lassen sich die gesamten Periodenabgrenzungen PAit in eine kurzfristige
und eine langfristige Komponente unterteilen. Zu langfristigen Periodenabgrenzungen
können Abschreibungen auf das Anlagevermögen, langfristige Forderungen, aber auch
Rückstellungen gezählt werden. Bei der kurzfristigen Komponente wird dabei die Verän-
derungen des Current Working Capital abgestellt. Diese sollen in dieser Arbeit Anwen-
dung finden.
Auf technischer Ebene erfolgt die Schätzung der nicht-diskretionären Periodenabgren-
zungen auf Basis eines Regressionsmodells. Ausgangspunkt ist die Annahme einer Situ-
ation ohne Bilanzpolitik, womit die gesamten Periodenabgrenzungen den „normalen“ Pe-
riodenabgrenzungen entsprechen. Die im Regressionsmodell enthaltenen, erklärenden
Variablen determinieren das Verhalten der nicht-diskretionären Periodenabgrenzungen.
Das sich daraus ergebende sog. Schätzmodell wird nun auf die Situation, in der Bilanz-
politik unterstellt wird, übertragen. Durch das Ersetzen der in der Schätzperiode ermittel-
ten Regressionskoeffizienten werden die nicht-diskretionären Periodenabgrenzungen in
der nun übertragenen Ereignisperiode ermittelt. Die mathematischen Darstellungen erfol-
gen in Kapitel 4.4.1.
152
Bevor im Folgenden auf die Grundgesamtheit und Datenbasis näher eingegangen wird,
werden verschiedene Aspekte sowie diverse Modelle zur Schätzung der diskretionären
Periodenabgrenzungen vorgestellt und erläutert.
Das wohl bekannteste Modell stammt von Jones aus dem Jahre 1991 und bildet die
Grundlage für viele weiterführende regressionsbasierte Ansätze. Grundannahme dieses
Modells war der vermutete Zusammenhang zwischen nicht-diskretionären Periodenab-
grenzungen und der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens.746 Somit fließen
als Erklärungsvariablen zum einen die Veränderung der Umsatzerlöse, die die gewöhnli-
che Geschäftstätigkeit abbilden soll, und zum anderen das Bruttosachanlagevermögen in
die Regressionsgleichung mit ein.747 Letzteres beinhalte nach Jones die normalen Ab-
schreibungen als langfristige Komponente der Periodenabgrenzungen.748 Die gewöhnli-
che Geschäftstätigkeit findet sich in den kurzfristigen Bestandteilen der Periodenabgren-
zungen wider.749 Demzufolge führt ein Umsatzwachstum zu einer entsprechenden Erhö-
hung der nicht-diskretionären Periodenabgrenzungen.
Ihr Modell lautet:
𝑁𝐷𝑃𝐴𝑖𝑡 = 𝛽0 1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽1
∆𝑅𝐸𝑉𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽2
𝑃𝑃𝐸𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1 (02)
wobei
PPEit das Bruttosachanlagevermögen,
TAit-1 die Bilanzsumme der Vorperiode und
REVit die Änderung der Umsatzerlöse darstellen.
746 Siehe Jones, J. J. (1991), S. 210 f. 747 Vgl. Jones, J. J. (1991), S. 211 f. 748 Jones argumentiert, dass die Relevanz der Abschreibungen in der in Abhängigkeit von der Ab-
schreibungsdauer entstehenden Differenz zwischen der Zahlungswirksamkeit und der Erfolgs-
wirksamkeit begründet liegt (siehe weiterführend Jones, J. J. (1991), S. 212). 749 Die kurzfristigen Bestandteile werden als Working Capital Accruals bezeichnet und finden sich
bspw. in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wieder.
153
Kritik hat das Modell insbesondere durch die Tatsache, dass Jones die Veränderung der
Umsatzerlöse (REVit) als nicht-diskretionäre Komponente unterstellt hat, erfahren.750
Hierdurch ergibt sich, dass die Umsatzerlöse keiner bilanzpolitischen Maßnahmen unter-
liegen. Folge ist eine Unterbewertung der diskretionären Komponente und somit auch
eine nicht vollständige Abbildung der bilanzpolitischen Maßnahmen.751
Die insbesondere von den Autoren Dechow, Sloan und Sweeny angebrachte Kritik führte
zur Weiterentwicklung des Jones-Modells. Fortan flossen Veränderungen des Forde-
rungsbestandes aus Lieferungen und Leistungen als Ausdruck einer bewussten Beeinflus-
sung der Umsatzerlöse mit in das Modell ein.752 Die daraus entstehenden Änderungen
finden Einfluss in der Regressionsgleichung zur Ermittlung der nicht-diskretionären Pe-
riodenabgrenzungen:
𝑁𝐷𝑃𝐴𝑖𝑡 = 𝛽0 1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽1
(∆𝑅𝐸𝑉𝑖𝑡 − ∆𝑅𝐸𝐶𝑖𝑡)
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽2
𝑃𝑃𝐸𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1 (03)
wobei
RECit die Änderungen der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dar-
stellt.
750 Vgl. Dechow, P. M./Sloan, R. G./Sweeney, A. P. (1995), S. 199. 751 Siehe hierzu insbesondere Dechow, Sloan und Sweeny, die aufzeigen, dass Jahresabschlusskorrek-
turen häufig anhand der Umsatzerlöse vorgenommen werden (Dechow, P. M./
Sloan, R. G./Sweeney, A. P. (1995), S. 222). 752 Die Autoren argumentieren, dass es in der Regel für Unternehmen einfacher sei, die Forderungen
und somit in Folge die Umsatzerlöse zu manipulieren, als Barverkäufe als bilanzpolitische Maß-
nahme zur Beeinflussung der Umsätze heranzuziehen (Dechow, P. M./Sloan, R. G./Sweeney, A. P.
(1995), S. 199).
154
Auch das sog. Modified-Jones-Modell erfuhr Kritik, indem argumentiert wurde, dass
auch eine Änderung des Zahlungsziels zu einem Rückgang bzw. Anstieg des Forderungs-
bestandes führt.753 Ferner wird auch die Methode des „factoring“ angesprochen, welche
zu negativen diskretionären Periodenabgrenzungen im Rahmen eines Forderungsver-
kaufs führen würde.754 Als Reaktion hierauf entwickelten die Autoren Dechow, Richard-
son und Tuna im Jahr 2003 das sog. Forward-Looking-Modified-Jones-Modell, indem
sie den Teil der Veränderung der Forderungen, welche auf die nicht-diskretionären Peri-
odenabgrenzungen fällt, in einer separaten Regressionsgleichung schätzen:755
∆𝑅𝐸𝐶𝑖𝑡 = α + q ∆𝑅𝐸𝑉𝑖𝑡 (04)
Wobei
q die erwartete Änderung der Forderungen bei gegebener Änderung der Umsatzer-
löse darstellt.756
Ihre Regressionsgleichung sah nun wie folgt aus:
𝑁𝐷𝑃𝐴𝑖𝑡 = 𝛽0 1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽1
((1 + 𝑘)∆𝑅𝐸𝑉𝑖𝑡 − ∆𝑅𝐸𝐶𝑖𝑡)
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽2
𝑃𝑃𝐸𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1
+ 𝛽3 𝑃𝐴𝑖𝑡−1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽4 𝐺𝑅_𝑅𝐸𝑉𝑡+1
(05)
wobei sie diese – im Vergleich zur Gleichung (03) – sowohl um die gesamten Periodenab-
grenzungen der Vorperiode als auch um das künftige Wachstum der Umsatzerlöse
(GR_REVt+1) ergänzt haben.
753 Vgl. hierzu die Ausführungen von McNichols, M. F. (2000), S. 326. 754 So McNichols, M. F. (2000), S. 327. 755 Siehe Dechow, P. M./Richardson, S. A./Tuna, I. (2003), S. 359. 756 Vgl. weiterführend Dechow, P. M./Richardson, S. A./Tuna, I. (2003), S. 359. Eine überproportio-
nale Zunahme bei einer gegebenen Zunahme der Umsatzerlöse kann dabei als bilanzpolitische
Maßnahme interpretiert werden.
155
Im Bereich von Performance-orientierten Jones-Modellen ist insbesondere das Modell
von Kothari, Leone und Wasley zu nennen. Die Autoren nutzen den Return on Assets
(ROA) der aktuellen oder der Vorjahresperiode als weitere Erklärungsvariable im Regres-
sionsmodell:
𝑁𝐷𝑃𝐴𝑖𝑡 = 𝛽0 1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽1
(∆𝑅𝐸𝑉𝑖𝑡 − ∆𝑅𝐸𝐶𝑖𝑡)
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽2
𝑃𝑃𝐸𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1
+ 𝛽3 𝑅𝑂𝐴𝑖𝑡−1 𝑏𝑧𝑤. 𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1
(06)
Neben weiteren ergänzten bzw. verbesserten Modellen, die auf dem originären Jones-
Modell basieren,757 veröffentlichten Dechow und Dichev im Jahr 2002 eine Alternative
zu den soeben vorgestellten Jones-Modellen. Ihrem Modell liegt die Annahme zugrunde,
kurzfristige Periodenabgrenzungen über den operativen CashFlow der vergangenen, der
aktuellen und der zukünftigen Periode zu erklären.
Ihre Gleichung lautet:758
𝑁𝐷𝑃𝐴𝑖𝑡 = 𝛽0 1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1 + 𝛽1
𝑂𝐶𝐹𝑖𝑡−1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽2
𝑂𝐶𝐹𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽3
𝑂𝐶𝐹𝑖𝑡+1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1 (07)
Kritik wurde jedoch dahingehend laut, dass das Modell allein auf der Annahme, dass die
operativen CashFlows bilanzpolitisch nicht beeinflusst sind, basiert. Der Anteil an dis-
kretionären Periodenabgrenzungen resultiert folglich lediglich aus den Schwankungen
der CashFlows im Zeitvergleich, was wiederum bedingt, dass nur diejenigen CashFlows
zu berücksichtigen sind, die in direktem Zusammenhang mit den Periodenabgrenzungen
in der betrachteten Periode stehen. McNichols schlägt deshalb vor, dieses Modell um die
originären Elemente des Jones-Modells zu erweitern.759
757 Siehe beispielsweise die Modelle von Kothari, S. P./Leone, A. J./Wasley, C. E. (2005),
Subramanyam, K. R. (1996) oder Larcker, D. F./Richardson, S. A. (2004). 758 Vgl. Dechow, P. M./Dichev, I. D. (2002), S. 40. 759 Siehe weiterführend McNichols, M. F. (2002). Hierdurch konnte die Aussagekraft weiter verbes-
sert werden.
156
4.3 Grundgesamtheit und Datenbasis
4.3.1 Datenherkunft
Die nachfolgenden Erläuterungen werden wie folgt untergliedert: Zunächst erfolgt eine
Darstellung der Datenherkunft der personenbezogenen Daten, bevor in einem zweiten
Schritt die Herkunft der unternehmensbezogenen Daten, welche einerseits für die abhän-
gige Variable wie auch für die Kontrollvariablen von Nöten sind, näher erläutert werden.
Für die für diese Untersuchung relevanten personenbezogenen Daten wurde zunächst eine
umfangreiche Internetrecherche angestrengt. Hierzu wurden insbesondere die Portale
- XING760
- LinkedIn761
- Facebook762 sowie
- die CFO-Datenbank des Finance-Magazins763
verwendet. Aber auch die Datenbanken Bloomberg und DataStream lieferten wertvolle
personenbezogene Erkenntnisse. Zudem wurde die Verfügbarkeit von Lebensläufen ge-
prüft. Darüber hinaus wurde anhand des von der Wirtschaftsprüferkammer zur Verfügung
gestellten Berufsregisters764 nach weiteren, im Internet öffentlich verfügbaren Daten von
Wirtschaftsprüfern gesucht.765 Im Anschluss daran wurde in einem zweiten Schritt die
Erhebung unternehmensrelevanter Daten zur Bestimmung der abhängigen Variable so-
wie für die Kontrollvariable durchgeführt. Hierfür wurden in erster Linie die Geschäfts-
berichte herangezogen und die benötigen Daten daraus händisch erhoben. Ergänzend
wurde Daten aus Bloomberg sowie DataStream bezogen.766
760 Siehe https://www.xing.com/de. 761 Vgl. https://de.linkedin.com. 762 Siehe https://de-de.facebook.com. 763 Abrufbar im Internet unter URL: http://www.finance-magazin.de/finance-koepfe/cfos. 764 Vgl. http://www.wpk.de/register. 765 Eine weitergehende Suche war erforderlich, weil das bei der Wirtschaftsprüferkammer geführte
Berufsregister grundsätzlich zwar Daten für alle Wirtschaftsprüfer in Deutschland beinhaltet, diese
jedoch auf den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Berufsqualifikation sowie die Be-
rufsanschrift beschränkt sind. 766 Gemeint sind die Datenbanken DataStream von Thomson Reuters bzw. Bloomberg von Bloom-
berg Finance L.P.
157
Auf Basis insbesondere der Verfügbarkeit personenbezogenen Daten wurde eine Ein-
grenzung der relevanten Unternehmen vorgenommen. Die Darstellung erfolgt im nächs-
ten Kapitel.
4.3.2 Stichprobe
4.3.2.1 Abgrenzung der relevanten Unternehmen
Für die Abgrenzung der für die empirische Untersuchung relevanten Unternehmen wurde
zunächst die Datenverfügbarkeit der zu untersuchenden Personen näher betrachtet. Hier-
für wurden alle im CDAX gelisteten Unternehmen767 als Datengrundlage herangezogen
und die Namen sowohl der unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer als auch der Finanzvor-
stände erhoben.
Auf Grundlage dessen erfolgte anschließend die Erhebung der personenbezogenen und
der für diese Untersuchung relevanten Daten. Aufgrund der Ergebnisse der in Kapitel
4.3.1 ausgeführten und breit angelegten Internetrecherche musste eine Einschränkung der
zu untersuchenden Unternehmen getroffen werden. Die Zusammensetzung wird im
nächsten Kapitel erläutert.
4.3.2.2 Zusammensetzung der Stichprobe
Aufgrund der Datenverfügbarkeit konzentrierte sich die Betrachtung der Unternehmen
primär auf alle Unternehmen des Prime Standard768, wobei eine Einschränkung hinsicht-
lich der großen Unternehmen vorgenommen wurde. In der Folge ergab sich eine Eingren-
zung auf die Indizes DAX, MDAX und TecDax, welche das Indexportfolio des HDAX
abbilden.769 Diese Auswahl ermöglicht eine möglichst breite Basis an unterschiedlichen
Branchen.
767 Der CDAX wurde deshalb zunächst als Datengrundlage gewählt, weil er alle an der Frankfurter
Wertpapierbörse im General Standard und Prime Standard notierten deutschen Aktien enthält und
zudem davon ausgegangen werden kann, dass diese Unternehmen in besonderem Interesse der
Öffentlichkeit stehen. Eine Übersicht aller gelisteten Unternehmen zu den verschiedenen Zeit-
punkten ist unter http://dax-indices.com/DE/index.aspx?pageID=4 abrufbar. 768 Der Prime Standard ist ein Teilbereich des amtlichen und geregelten (= regulierten) Marktes der
Deutschen Börse. Die Aufnahme eines Unternehmens in den Prime Standard setzt besonders hohe
Transparenzstandards bzw. -anforderungen voraus: Unter anderem muss der Abschluss nach in-
ternationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt sowie Quartalsberichte auch in englischer
Sprache veröffentlicht werden. Die Aufnahme eines Unternehmens in den Prime Standard ist wie-
derum Voraussetzung für die Aufnahme in einen der Auswahlindizes der Deutschen Börse. 769 Hiermit sollen die größten Aktien im Prime Standard erfasst werden. Ursprünglich deutete das
„H“ in der Namensgebung des HDAX auf 100 Werte hin. Die Zusammensetzung umfasste somit
in der Vergangenheit den DAX (30) sowie den MDAX (70).
158
Identifiziert wurden die genannten Unternehmen der Jahre 2012, 2013 und 2014 anhand
der von der Deutschen Börse AG bereitgestellten Zusammensetzung des Indizes zum
30.12. des jeweiligen Jahres. Somit kann zu Beginn von einer Grundgesamtheit von ins-
gesamt 330 Unternehmen gesprochen werden. Diese werden zunächst um 40 Beobach-
tungen aufgrund der Klassifizierung als Bank, Finanzdienstleister oder Versicherungsun-
ternehmen reduziert. Grund hierfür ist die andernfalls mangelnde Vergleichbarkeit zwi-
schen den Beobachtungen. Die drei genannten Sektoren weisen zu unterschiedliche Bi-
lanzstrukturen auf, weswegen sie nicht in die Stichprobe einfließen.770
Ferner erfolgt der Ausschluss von 14 ausländischen Unternehmen. Daneben mussten drei
Unternehmen mit einem Rumpfgeschäftsjahr aus der Stichprobe entfernt werden.
Schließlich erfolgte eine Bereinigung um Unternehmen mit unvollständigen Konzernab-
schlussdaten sowie um Unternehmen mit fehlenden Angaben zum Abschlussprüfer bzw.
sonstigen für die Untersuchung relevanten Unternehmensinformationen.
770 Das gleiche Vorgehen ist bei Wiemann, D. (2011), S. 346 f. zu finden.
159
Die Zusammensetzung der Stichprobe ergibt sich wie folgt:
Periode 2012 2013 2014 ∑
Grundgesamtheit der HDAX-Unternehmen
(DAX (30), MDAX (50), TecDAX (30)) 110 110 110 330
./. Sektor „Banks“ ./. 3 ./. 3 ./. 3 ./. 9
./. Sektor „Financial Services“ ./. 6 ./. 6 ./. 7 ./. 19
./. Sektor „Insurance“ ./. 4 ./. 4 ./. 4 ./. 12
= Bereinigte Grundgesamtheit 97 97 96 290
./. Ausländische Unternehmen ./. 4 ./. 5 ./. 5 ./. 14
./. Unternehmen mit Rumpfgeschäftsjahr ./. 1 ./. 1 ./. 1 ./. 3
./. Keine bzw. unvollständige Daten ./. 15 ./. 14 ./. 13 ./. 42
= Stichprobenumfang 77 77 77 231
Tabelle 10: Zusammensetzung der Stichprobe
4.4 Spezifikationen des Modells zur Untersuchung der Forschungsfrage
4.4.1 Abhängige Variable
Wie bereits in Kapitel 4.2.2 ausführlich erläutert, eigenen sich mehrere Modelle zur
Schätzung der erwarteten Periodenabgrenzungen. Jedoch belegen bspw. die Autoren Jo-
nes, Krishnan und Melendrez eine verbesserte Spezifikation und Erklärungsmacht der
Performance-Adjusted-Jones-Modelle.771 Diese Aussage wird ebenfalls durch Alcarria
Jaime und Gill de Albornoz Noguer gestützt.772 Daher wird in dieser Arbeit auf das von
771 Siehe Jones, K. L./Krishnan, G. V./Melendrez, K. D. (2008). 772 Vgl. Alcarria Jaime, J. J./Gill de Albornoz Noguer, B. (2004).
160
den Autoren Kothari, Leone und Wasley aufgestellte Modell, welches auch von Quick
und Sattler verwendet wird, Bezug genommen.773 Es gilt:
𝐸𝐷𝑊𝐶𝐴𝑖𝑡 = 𝑊𝐶𝐴𝑖𝑡 − 𝐸𝑊𝐶𝐴𝑖𝑡 (08)
mit
EDWCAit diskretionäre Periodenabgrenzungen eines Unternehmens i zum Zeit-
punkt t
WCAit Working Capital Accruals eines Unternehmens i zum Zeitpunkt t, welche
als abhängige Variable für die nachfolgende Gleichung (09) verwendet
werden sowie
EWCAit geschätzte Werte des Performance-Adjusted-Jones-Modell für ein Unter-
nehmen i zum Zeitpunkt t.
773 Für einen ausführlichen Vergleich der Modelle hinsichtlich deren Zuverlässigkeit anhand empiri-
scher Ergebnisse siehe Wiemann, D. (2011), S. 272-281. Die Autorin verwendet ebenfalls das Mo-
dell von Kothari, Leone und Wasley. Für das Modell vgl. auch Quick, R./Sattler, M. (2011),
S. 319 f.
161
Die diskretionären Periodenabgrenzungen errechnen sich somit aus der Differenz zwi-
schen den gesamten Working Capital Accruals und den geschätzten erwarteten (nicht dis-
kretionären) Periodenabgrenzungen. Mit anderen Worten bezeichnen die diskretionären
Periodenabgrenzungen den Teil der gesamten Working Capital Accruals, welcher als
nicht plausibel erachtet wird.774
𝑊𝐶𝐴𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1= 𝛽0
1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽1
(∆𝑅𝐸𝑉𝑖𝑡 − ∆𝑅𝐸𝐶𝑖𝑡)
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽2
𝑅𝑂𝐴𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝜀𝑖 (09)
wobei
WCAit Working Capital Accruals eines Unternehmens i zum Zeitpunkt t
TAt-1 Bilanzsumme eines Unternehmens i zum Zeitpunkt t-1
REVit Änderung der Umsatzerlöse eines Unternehmens i zum Vorjahr
RECit Änderung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eines Unter-
nehmens i im Vergleich zum Vorjahr
ROAit Return on Assets eines Unternehmens i zum Zeitpunkt t
EWCAit Geschätzte erwartete (nicht diskretionäre) Periodenabgrenzungen eines
Unternehmens i zum Zeitpunkt t
εi Residuum der Regressionsgleichung eines Unternehmens i.
Die Working Capital Accruals eines Unternehmens i berechnen sich dabei aus dem Jah-
resergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzüglich der Abschreibungen des
Sachanlagevermögens abzüglich dem CashFlow aus laufender Geschäftstätigkeit. Auf-
grund von möglichen Heteroskedastizitätsproblemen775 wird eine Skalierung mit der Bi-
lanzsumme zu Beginn der jeweiligen Vorperiode vorgenommen.
774 Aufgrund der Verwendung der Working Capital Accruals kann auf die Variable „Sachanlagever-
mögen (PPE)“, wie sie in Gleichung (06) verwendet wird, verzichtet werden. 775 Vgl. Rönz, B./Strohe, H. G. (1994), S. 157.
EWCAit
162
Für die weitere Untersuchung wird keine Unterscheidung zwischen positiven und nega-
tiven Periodenabgrenzungen getroffen. Vielmehr soll das ganze Ausmaß an diskretionä-
ren Periodenabgrenzungen als abhängige Variable herangezogen werden:
|EDWCAi|: absoluter Betrag der diskretionären Periodenabgrenzungen.
4.4.2 Unabhängige Variablen
4.4.2.1 Kontrollvariablen
4.4.2.1.1 Unternehmenscharakteristika
Bei der Auswahl der Kontrollvariablen wurde der aktuelle Stand der Forschung herange-
zogen. Dabei konnten folgende Variablen identifiziert werden:
Unternehmensgröße (SIZE)
Die Literatur zeigt einen Zusammenhang zwischen der Größe eines Unternehmens ge-
messen anhand der Bilanzsumme und dem Ausmaß an Bilanzpolitik. Grundsätzlich kann
davon ausgegangen werden, dass größere Unternehmen auch höhere Periodenabgrenzun-
gen aufweisen. Diese sind jedoch in Relation zur Bilanzsumme geringer als bei kleineren
Unternehmen.776 Diese Annahme fußt auf zwei Überlegungen: Die Struktur eines großen
Unternehmens bringt es mit sich, dass das Rechnungswesen ausgereifter und somit auch
komplexer aufgestellt sein dürfte als bei kleineren Unternehmen.777 Damit einhergeht –
unabhängig von bestehenden bilanzpolitischen Anreizen – auch eine höhere Rechnungs-
legungsqualität. Gleichzeitig stehen große Unternehmen im Fokus der Öffentlichkeit,
wodurch sie bzw. die Unternehmensführung einer stärkeren Kontrolle778 unterliegen und
somit höhere Anreize für eine hohe Ergebnisqualität aufweisen.779 Diesem Gedanken-
776 Siehe Zimmermann, R.-C. (2008), S. 214 f.; Wiemann, D. (2011), S. 353. 777 Vgl. weiterführend Van Johnson, E./Khurana, I. K./Reynolds, J. K. (2002), S. 647. 778 Siehe bspw. Heintges, S. (2005), S. 212 f. 779 Vgl. hierzu Wiemann, D. (2011), S. 353.
163
gang folgend würde die Aufdeckung einer schlechten Ergebnisqualität bei größeren Un-
ternehmen einen höheren Reputationsverlust als bei kleineren bedeuten.780 In Folge des-
sen dürfte der Abschlussprüfer auch eher darauf bedacht sein, auf eine Einschränkung der
Bilanzpolitik zu drängen, zumal er auch eher damit zu rechnen hat, dass eine mögliche
Gefährdung seiner Unabhängigkeit aufgedeckt wird.781 Als zweite Überlegung kann an-
geführt werden, dass die Annahme, dass große Unternehmen eher zu einer geringeren
Bilanzpolitik als kleinere Unternehmen neigen, auch auf der Tatsache basiert, dass klei-
nere Unternehmen eher eigentümerorientiert geführt werden, wodurch sich bilanzpoliti-
sche Neigungen eher bzw. einfacher durchsetzen lassen.782
Aufgrund möglicher Nichtlinearitäten und Heteroskedastizitäten wird die Bilanzsumme
logarithmiert.783
Verlust (LOSS)
Die Variable LOSS, welche in diese Untersuchung Eingang findet, ist als (0,1)-kodierte
Dummy-Variable definiert. Sie nimmt den Wert eins an, wenn im Vorjahr ein negatives
Jahresergebnis ausgewiesen wurde. War das Jahresergebnis gleich oder größer null, so
nimmt sie den Wert null an. Hinter dieser Kodierung steckt die Annahme, dass der Aus-
weis eines Verlustes im darauffolgenden Geschäftsjahr Anreize für bilanzpolitische Maß-
nahmen herbeiführen könnte. Zudem repräsentiert ein ausgewiesener Verlust eine
schlechte finanzielle Lage,784 was die Motivation, die tatsächlich schlechte wirtschaftli-
che Lage durch bilanzpolitische Maßnahmen verschleiern zu wollen, bestärkt.785 Des
Weiteren bedeutet eine weiterhin verstärkt ergebnismindernde Bilanzpolitik einen hohen
Umkehreffekt in den Folgeperioden.786 Dies wiederum bedeutet für den Abschlussprüfer
ein höheres Prüfungsrisiko, wodurch dieser eher gewillt ist, das Ausmaß an Bilanzpolitik
einzuschränken.787
780 Vgl. Zimmermann, R.-C. (2008), S. 215. 781 Ähnlich Chung, H./Kallapur, S. (2003), S. 936 f. 782 Siehe hierzu Zimmermann, R.-C. (2008), S. 215. 783 Dieses Vorgehen findet sich in zahlreichen anderen Studien wieder. Vgl. stellvertretend
Wiemann, D. (2011), S. 354 sowie Quick, R./Wiemann, D. (2012), S. 1117. 784 Ähnlich argumentieren auch Gros, M./Wallek, C. (2015), S. 613 sowie Wiemann, D. (2011),
S. 359. 785 Vgl. Zimmermann, R.-C. (2008), S. 210 und Wiemann, D. (2011), S. 359. 786 Ähnlich Zimmermann, R.-C. (2008), S. 210. 787 Siehe Wiemann, D. (2011), S. 359.
164
Auf der anderen Seite könnte das Unternehmen aber auch bestrebt sein, ergebniserhö-
hende Bilanzpolitik zu betreiben, um seine Reputation aufrecht zu erhalten und zudem
seine finanzielle Lage möglichst lange positiv erscheinen zu lassen. Diese Sichtweise fin-
det Eingang in die Untersuchung, indem ein positiver Zusammenhang vermutet wird.
Gesamtkapitalrentabilität (ROA)
In dieser Untersuchung wird der Return on Assets definiert als der Quotient aus EBIT
und der Bilanzsumme eines Unternehmens. Die Argumentation kann dabei sehr an die
der Variable LOSS angelehnt werden. Man könnte vermuten, dass verstärkt ergebnismin-
dernde Bilanzpolitik bei Vorliegen eines niedrigen ROAs betrieben wird. Aufgrund der
negativen Signalwirkung eines niedrigen oder sogar negativen ROAs und einer weiteren
Verschlechterung der Ertragslage kann von einem hohen Umkehreffekt in den darauffol-
genden Perioden ausgegangen werden.788 Natürlich kann – wie bereits bei der vorherge-
henden Variable – auch in die Gegenrichtung argumentiert werden. Hierzu kann ausge-
führt werden, dass Unternehmen mit einer geringen Ertragskraft annahmegemäß eher
dazu neigen, einkommenserhöhende Bilanzpolitik zu betreiben, um ihre Rentabilität zu
verbessern.789 Jedoch kann ebenso vermutet werden, dass auch ein hoher ROA dazu führt,
dass ein höheres Ausmaß an Bilanzpolitik betrieben wird, um den positiven Effekt noch
zu verstärken. Dies könnte jedoch unter Einbeziehung des Abschlussprüfers dazu führen,
dass dieser sich einem höheren Prüfungsrisiko hingeben müsste, wodurch das Ausmaß an
Bilanzpolitik wiederum eingeschränkt werden könnte.790
Streubesitz (FREEFLOAT)
Die Variable FREEFLOAT bildet die Aktionärsstruktur ab. Ein möglicher Einfluss auf
bilanzpolitische Maßnahmen wird damit begründet, dass bei Vorliegen eines hohen An-
teils an Streubesitz der Einfluss bzw. die Kontrolle eines einzelnen Aktionärs als sehr
eingeschränkt bzw. gering anzusehen ist. Dies wiederum bedingt eine höhere Macht bzw.
788 Zu dieser Argumentation vgl. Wiemann, D. (2011), S. 359. 789 Vgl. bspw. Zimmermann, R.-C. (2008), S. 211. 790 Siehe Wiemann, D. (2011), S. 359.
165
einen breiteren Handlungsspielraum für das Management und führt dazu, dass Kleinakti-
onäre sich zum einen auf das Urteil des Prüfers und zum anderen darauf verlassen müs-
sen, dass sich der Prüfer im Interesse der Eigentümer verhält.791
Den Ausführungen des Kapitels 2.1.2 hinsichtlich der Agency-Kosten folgend, bedingt
ein hoher Streubesitz zudem größere Informationsasymmetrien.792 Höhere Agency-Kon-
flikte bedingen damit ein höheres Maß an Bilanzpolitik.793 Um dem entgegen zu wirken,
können Unternehmen gewillt sein, besonders qualitativ hochwertige Berichterstattung zu
betreiben, um die Agency-Kosten zu senken.794 Diese Annahme bedingt wiederum ein
niedriges Ausmaß an bilanzpolitischen Maßnahmen des Managements.795
Wachstum (GROWTH)
Ebenso wie das Alter und die Größe kann auch das Wachstum eines Unternehmens als
Einflussfaktor auf das Ausmaß an Bilanzpolitik angesehen werden.796 Insbesondere die
Berechnung anhand der prozentualen Veränderung der Netto-Umsatzerlöse ist in der Li-
teratur häufig anzutreffen.797 Dies begründet sich in der Vermutung, dass (stark) wach-
sende Unternehmen auch in einem stärkeren Umfang Bilanzpolitik betrieben, um einer-
seits ihr Wachstum aufrecht zu erhalten und andererseits die von ihnen getroffenen Er-
gebnisprognosen erfüllen zu können.798 Andererseits kann auch vermutet werden, dass
ein geringes Wachstum bilanzpolitische Maßnahmen dahingehend fördert, dass das Un-
ternehmen versucht, negative Reaktionen des Kapitalmarktes bzw. der Öffentlichkeit ab-
zuwenden.799
CashFlow aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (OCF)
Der CashFlow aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit skaliert mit der Bilanzsumme konnte
als weitere Kontrollvariable identifiziert werden und findet daher Eingang in die ge-
schätzten Regressionsmodelle. Hierüber soll die Liquidität sowie die Zahlungskraft eines
791 Ähnlich Wiemann, D. (2011), S. 356. 792 So auch Zimmermann, R.-C. (2008), S. 207; Wiemann, D. (2011), S. 356; Quick, R./Wiemann, D.
(2012), S. 1118 f.; vgl. auch die Ausführungen Zimmermann, R.-C. (2008), S. 206. 793 Siehe Zimmermann, R.-C. (2008), S. 207. 794 Vgl. weiterführend Quick, R. (2012). 795 Ähnlich Zimmermann, R.-C. (2008), S. 107. 796 Vgl. Wiemann, D. (2011), S. 355 sowie Zimmermann, R.-C. (2008), S. 212. 797 Siehe Wagenhofer, A. (2005), S. 244 und Wiemann, D. (2011), S. 355. 798 Eine ähnliche Argumentation verfolgt Wiemann, D. (2011), S. 355. 799 Vgl. Wiemann, D. (2011), S. 355.
166
Unternehmens wiedergegeben werden.800 Ein hoher CashFlow-Wert, was eine hohe Li-
quidität wiederspiegelt, steht dabei für ein geringes Ausmaß an Bilanzpolitik.801 Dies
wurde u. a. von den Autoren Dechow und Dichev nachgewiesen.802 Dieser Argumentation
folgend wird auch im Rahmen der eigenen Untersuchung von einem negativen Zusam-
menhang ausgegangen.
Verschuldungsgrad (LEV)
Der Verschuldungsgrad eines Unternehmens bestimmt sich anhand des Verhältnisses
zwischen Fremdkapital und Gesamtkapital und bildet die Kapitalstruktur des jeweiligen
Unternehmens ab. Bestärkt durch die Feststellung von Davis, Soo und Trompeter, dass
Unternehmen mit einem höheren Verschuldungsgrad eher bemüht sind, die Erwartungen
der Analysten erfüllen zu wollen, kann argumentiert werden, dass höher verschuldete
Unternehmen auch einen größeren Anreiz haben, Bilanzpolitik zu betreiben.803 Diese
Aussage kann insoweit weiter ausgeführt werden, als dargelegt wird, dass Unternehmen
versuchen, den Fremdkapitalgebern ein besonders positives Bild der Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage vermitteln zu wollen.804 Ferner besteht der Anreiz, eine gleichblei-
bende und stabile Finanzlage bzw. zumindest eine Verschlechterung dieser durch Bilanz-
politik entgegenwirken zu wollen.
Des Weiteren gehen mit einer höheren Fremdkapitalquote auch höhere Agency-Kosten
einher.805 Zur Senkung dieser könnten Unternehmen bemüht sein, ihre Berichterstattung
ohne bilanzpolitische Einflüsse zu veröffentlichen, um an bessere Konditionen bei der
Aufnahme von Krediten zu kommen.806 Zudem ist zu erwarten, dass Kapitalgeber bei
Unternehmen mit hohem Verschuldungsgrad bestrebt sind, mehr Kontrolle auszuüben,
was wiederum bilanzpolitische Maßnahmen einschränken würde. Diese Aussage auf den
800 Vgl. bspw. Wiemann, D. (2011), S. 361. 801 So Wiemann, D. (2011), S. 361. 802 Siehe Dechow, P. M./Dichev, I. D. (2002). 803 Siehe hierzu die empirische Untersuchung Davis, L. R./Soo, B. S./Trompeter, G. M. (2009).
Quick/Sattler argumentieren, dass der Anreiz, Bilanzpolitik zu betreiben, insbesondere von der
Erfüllung bestimmter Vertragsklauseln in Kreditverträgen herrührt. Vgl. Quick, R./Sattler, M.
(2011), S. 323. 804 Vgl. Wiemann, D. (2011), S. 357. 805 Siehe Jensen, M. C./Meckling, W. H. (1976). 806 Hinsichtlich der Berichterstattung vgl. weiterführend Quick, R. (2012).
167
Abschlussprüfer übertragen, bedeutet, dass der Prüfer – sofern er den Interessen der Gläu-
biger folgt – eher gewillt sein wird, bilanzpolitische Maßnahmen einzudämmen.807 Auf-
grund der Ergebnisse der Forschungsliteratur, welche einen überwiegend positiven Zu-
sammenhang hervorbringen, wird im Rahmen dieser Untersuchung ebenfalls von einem
positiven Vorzeichen ausgegangen.
Branche (SECTOR)
Die Kontrolle auf fixe Effekte für die Branchenzugehörigkeit im Rahmen der multivari-
aten Analyse erfolgt anhand der Brancheneinteilung der Deutschen Börse. Entsprechend
dem Index „DAXSector“ werden die Unternehmen in 18 Sektoren eingeteilt, wobei die
Sektoren „Banks“, „Financial Services“ und „Insurance“ unberücksichtigt bleiben.808 Die
Kontrollvariable ist deshalb notwendig, weil es sonst zu erheblichen Verzerrungen kom-
men kann.809 In der Literatur wird argumentiert, dass die Motivation, bilanzpolitische
Maßnahmen durchzuführen, von Sektor zu Sektor aufgrund differenzierter Branchenent-
wicklung, Konkurrenzsituation etc.810 unterschiedlich ausgeprägt sein könnte. Aufgrund
dessen werden dichotome Variablen ∑ SECTORj gebildet, um für die dominierenden
Branchen zu kontrollieren. Diese nehmen den Wert eins an, wenn der jeweilige Sektor
zehn oder mehr Unternehmen beinhaltet. Somit konnten folgende Branchen identifiziert
werden: „Industrial“, „Pharma & Healthcare“, „Chemicals“, „Software“, „Consumer“,
„Automobile“ sowie „Transporation & Logistics“.811
Alter des Unternehmens (LY)
Ein oft dokumentierter Einflussfaktor stellt auch das Alter eines Unternehmens dar.812
Dieses wird dabei anhand der Differenz zwischen dem aktuellen Berichtsjahr und dem
Jahr des Börsengangs (IPO) gemessen. In Anlehnung an die Argumentation der Kontroll-
807 Zumal ein hoher Verschuldungsgrad auch ein höheres Prüfungsrisiko darstellt. 808 Für eine Beschreibung der einzelnen Sektoren wird auf den Leitfaden der Deutschen Börse ver-
wiesen: Deutsche Börse AG (2016). 809 Vgl. die Ausführungen von Quick, R./Sattler, M. (2011), S. 323 f. 810 Ausführlich diskutiert von Peemöller, V. H. (2003), S. 127-145. 811 Die verbleibenden Branchen bilden die Referenzkategorie. Siehe weiterführend Fahrmeir, L. et
al. (2011), S. 493. 812 Siehe hierzu bspw. die Studien von Loy, T. (2013), S. 334 oder Wiemann, D. (2011), S. 354 bzw.
Quick, R./Wiemann, D. (2011), S. 924 und Quick, R./Wiemann, D. (2012), S. 1117.
168
variable SIZE kann auch an dieser Stelle ausgeführt werden, dass das Alter eines Unter-
nehmens i. d. R. positiv mit der Erfahrung und Reife des Rechnungswesens und des Kon-
trollsystems korreliert, wodurch grundsätzlich von einer höheren Ergebnisqualität ausge-
gangen werden kann. Zudem spiegelt das Alter eines Unternehmens auch einen stabileren
und gefestigteren Geschäftsverlauf im Vergleich zu jungen Unternehmen wieder, was
sich auch in einer höheren Erfahrung hinsichtlich der Reaktionen des Kapitalmarkts bzw.
der Öffentlichkeit verdeutlichen lässt.
Auf der anderen Seite kann aber auch argumentiert werden, dass junge Unternehmen
zwar sehr unerfahren und einen instabileren Geschäftsverlauf besitzen, jedoch gerade
deshalb auf eine höhere Ergebnisqualität bedacht sind. Dies eben auch bzw. aufgrund
ihres höheren finanziellen Risikos.
Wechsel des Finanzvorstandes (CFOCHG)
Ähnlich der nachfolgenden Argumentation der dichotomen Variable AUDCHG und in
Anbetracht dessen, dass dem Finanzvorstand im Rahmen dieser Untersuchung eine ent-
scheidende Rolle zukommt, wurde die Dummy-Variable CFOCHG gebildet, welche den
Wert eins annimmt, wenn ein Wechsel des Finanzvorstandes stattgefunden hat; andern-
falls null.813 Entgegen jedoch der Argumentation, welche hinsichtlich der Variable AUD-
CHG einen positiven Einfluss auf das Ausmaß an Bilanzpolitik vermuten lässt, kann bei
einem Wechsel des Finanzvorstandes vorranging davon ausgegangen werden, dass dieser
in den ersten Jahren nach Antritt seiner Position eher gewillt ist, das Ausmaß an Bilanz-
politik gering zu halten, womit in dieser Untersuchung von einem negativen Vorzeichen
ausgegangen wird.
Jahr (YEAR)
Abschließend ist noch zu nennen, dass auch für den Einfluss des Jahres (YEARk) kontrol-
liert wird.814
813 Interessanterweise wird dem Wechsel des Finanzvorstandes in anderen Studien kaum Beachtung
geschenkt. 814 Vgl. hierzu stellvertretend Davis, L. R./Soo, B. S./Trompeter, G. M. (2009), S. 525-527 sowie
Gul, F. A./Fung, S. Y. K./Jaggi, B. (2009), S. 269.
169
4.4.2.1.2 Prüferspezifische Kontrollvariablen
Prüferwechsel (AUDCHG)
Der grundsätzliche Einfluss der Mandatsdauer auf das Ausmaß an Bilanzpolitik wurde
bereits in zahlreichen Studien nachgewiesen.815 Insbesondere die Tatsache, dass das Aus-
maß an Bilanzpolitik in den ersten drei Jahren der neuen Amtszeit eines Abschlussprüfers
ungleich größer ist, ist empirisch belegt.816 Dies kann durch eine eingeschränkte Urteils-
fähigkeit des Prüfers zu Beginn der Mandatsdauer begründet werden. Vermutet wird, dass
der Abschlussprüfer eine gewisse Zeit benötigt, um sich mandantenspezifisches Wissen
anzueignen, wodurch die Möglichkeit entsteht, dass der Prüfer Unregelmäßigkeiten nicht
sofort erkennen kann.817
Aufgrund dieser Überlegungen wird im Rahmen dieser Arbeit von einem erhöhten Maß
an Bilanzpolitik ausgegangen und die Kontrollvariable als Dummy-Variable gebildet, die
den Wert eins annimmt, wenn ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft stattgefunden hat;
andernfalls null.
BIG4
Als weitere Kontrollvariable soll eine Dummy-Variable verwendet werden, die den Wert
eins annimmt, wenn eine der vier größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Deloitte
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder PricewaterhouseCoopers
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) den Abschluss geprüft hat. Dies lässt sich damit
begründen, dass von diesen vier Gesellschaften grundsätzlich ein höheres Maß an Prü-
fungsqualität erwartet wird, was im Umkehrschluss eine Einschränkung der Bilanzpolitik
aufgrund eines möglichen und höheren Reputationsverlustes bedeutet, sofern eine einge-
schränkte Unabhängigkeit bekannt wird.818
815 Siehe bspw. für den deutschen Prüfungsmarkt Wiemann, D. (2011). Die Autorin gibt auch einen
sehr gelungenen Überblick über die zum damaligen Zeitpunkt veröffentlichten Forschungsergeb-
nisse (vgl. Wiemann, D. (2011), S. 328-333). Vgl. ebenso Reynolds, J. K./Deis, D. R. J./
Francis, J. R. (2004). 816 Vgl. bspw. Davis, L. R./Soo, B. S./Trompeter, G. M. (2009). Zudem konnte auch belegt werden,
dass mit zunehmender Mandatsdauer das Ausmaß jedoch abnimmt. Siehe hierzu
Myers, J. N./Myers, L. A./Omer, T. C. (2003). 817 Ähnlich Wiemann, D. (2011), S. 342. 818 Vgl. hierzu auch die Ausführungen in Kapitel 2.3.2.1.
170
4.4.2.2 Testvariablen
Neben den dargelegten und beschriebenen Kontrollvariablen werden im Folgenden die
Testvariablen definiert und erläutert.
Same_Age
In Anlehnung an die Ausführungen in den Kapiteln 2.4.3.5, 2.4.3.6 und 2.4.3.7 und in
Abhängigkeit der zu erhebenden Daten wird eine dichotome Testvariable gebildet, die
den Wert eins annimmt, wenn das Alter des Finanzvorstandes sich um nicht mehr als drei
Jahre von dem des Abschlussprüfers unterscheidet. Die Festlegung, dass der Altersunter-
scheid gleich oder weniger als drei Jahre betragen sollte, wurde u. a. aufgrund der Studie
von Downar, Ernstberger und Koch getroffen.819 Es wird argumentiert, dass das gleiche
Alter Interaktionen zwischen den beiden Parteien fördert, woraus soziale Beziehungen
entstehen können. Personen gleichen Alters haben ähnliche Interessen, Hobbies oder auch
ähnliche Gesprächsthemen aufgrund ähnlicher Familienverhältnisse oder Lebenssituati-
onen, in denen sie sich gerade befinden. Diese Variable repräsentiert eine Eigenschaft des
Akteurs, welche von ihm nicht beeinflussbar und zudem unveränderbar ist.
Same_Gender
Anknüpfend an die Ausführungen zur ersten Testvariable wurde ferner eine dichotome
Testvariable Same_Gender gebildet, die den Wert eins annimmt, wenn Finanzvorstand
und Abschlussprüfer das gleiche Geschlecht aufweisen, andernfalls null. Hiermit soll ge-
testet werden, ob ein Einfluss basierend auf der Theorie der sozialen Homophilie besteht,
wenn beide Personen das gleiche Geschlecht besitzen. In bzw. aus der Literatur konnte
keine eindeutige Wirkungsrichtung abgeleitet werden. Auch diese Variable repräsentiert
eine Eigenschaft des Akteurs, welche von ihm nicht beeinflussbar ist.
819 Siehe Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016), S. 13.
171
Same_Business
Um einen Einfluss sozialer Beziehungen aufgrund beruflicher Erfahrung auf die Prü-
fungsqualität mit in das Modell aufzunehmen, wurde eine Dummy-Variable gebildet, die
den Wert eins annimmt, wenn der Finanzvorstand früher, d. h. vor seiner Tätigkeit als
Finanzvorstand, bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig oder selbst als Wirt-
schaftsprüfer bestellt war. Diese Variable stellt eine bewusst getroffene Entscheidung des
Akteurs in der Vergangenheit dar.
4.4.3 Zusammenfassende Darstellung der abhängigen und unabhängigen Variablen
Nachfolgende Tabelle ermöglicht einen Überblick über die dargestellten und erläuterten
Variablen. Dabei wird für jede Variable nochmals deren Abkürzung, Ausprägung sowie
der vermutete Zusammenhang dargestellt.
Variable Definition Vermuteter
Zusammen-
hang
|EDWCA|
Abhängige Variable
|EDWCA| Absolute diskretionäre
Periodenabgrenzungen
Gesamtes Ausmaß an
Bilanzpolitik (Betrag
der diskretionären Pe-
riodenabgrenzungen)
Unabhängige Variablen
Testvariablen
Same_Age Gleiches Alter Dummy-Variable,
(0,1)-kodiert. Nimmt
den Wert eins an,
wenn der Altersunter-
schied drei oder
weniger Jahre beträgt;
andernfalls null.
?
172
Variable Definition Vermuteter
Zusammen-
hang
|EDWCA|
Same_Gender Gleiches Geschlecht Dummy-Variable,
(0,1)-kodiert. Nimmt
den Wert eins an,
wenn gleiches Ge-
schlecht gegeben ist;
andernfalls null.
?
Same_Business Gleiche bzw. ähnliche
berufliche Erfah-
rung(en)
Dummy-Variable,
(0,1)-kodiert. Nimmt
den Wert eins an,
wenn der CFO eben-
falls Wirtschaftsprüfer
ist bzw. war oder in
einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft ge-
arbeitet hat; andern-
falls null.
?
Kontrollvariablen
SIZE Unternehmensgröße Natürlicher
Logarithmus der
Bilanzsumme
–
LEV Verschuldungsgrad Quotient aus Fremd-
kapital und Bilanz-
summe
?
ROA Gesamtkapitalrentabili-
tät
Quotient aus EBIT
und Bilanzsumme +
OCF Operativer CashFlow CashFlow aus
operativer Tätigkeit –
LY Alter des Unternehmens Differenz zwischen
Berichtsjahr und dem
Jahr des IPOs
–
173
Variable Definition Vermuteter
Zusammen-
hang
|EDWCA|
FREEFLOAT Anteilseignerstruktur
(Streubesitz)
Anteil am
Aktienkapital, das
sich in Streubesitz be-
findet.
?
BIG4 Abschlussprüfer-
zugehörigkeit
Dummy-Variable,
(0,1)-kodiert. Nimmt
den Wert eins an,
wenn der Abschluss-
prüfer einem BIG4-
Unternehmen
angehört; andernfalls
null.
–
AUDCHG Wechsel der
Prüfungsgesellschaft
Dummy-Variable,
(0,1)-kodiert. Nimmt
den Wert eins an,
wenn ein Wechsel der
Prüfungsgesellschaft
stattgefunden hat;
ansonsten null.
+
CFOCHG Wechsel des
Finanzvorstands
Dummy-Variable,
(0,1)-kodiert. Nimmt
den Wert eins an,
wenn ein Wechsel des
Finanzvorstands statt-
gefunden hat; ansons-
ten null.
–
174
Variable Definition Vermuteter
Zusammen-
hang
|EDWCA|
LOSS Verlust im Vorjahr Dummy-Variable,
(0,1)-kodiert. Nimmt
den Wert eins an,
wenn im Vorjahr ein
Verlust ausgewiesen
wurde; andernfalls
null.
+
GROWTH Umsatzwachstum Veränderung der
Netto-Umsatzerlöse +
SECTOR Branche Branchenzugehörig-
keit ?
YEAR Jahr Zugehörigkeit zum je-
weiligen Jahr ?
Tabelle 11: Zusammenfassende Darstellung der abhängigen und unabhängigen
Variablen
175
4.4.4 Darstellung des Regressionsmodells
Folgendes multivariates lineares Regressionsmodell wird auf Basis der vorangegangenen
Kapitel geschätzt:
|𝐸𝐷𝑊𝐶𝐴| = 𝛽0 + 𝛽1 𝑆𝐼𝑍𝐸 + 𝛽2 𝐿𝐸𝑉 + 𝛽3 𝑅𝑂𝐴 + 𝛽4 𝑂𝐶𝐹 + 𝛽5 𝐿𝑌
+ 𝛽6 𝐹𝑅𝐸𝐸𝐹𝐿𝑂𝐴𝑇 + 𝛽7 𝐵𝐼𝐺4 + 𝛽8 𝐴𝑈𝐷𝐶𝐻𝐺 + 𝛽9 𝐶𝐹𝑂𝐶𝐻𝐺
+ 𝛽10 𝐿𝑂𝑆𝑆 + 𝛽11 𝐺𝑅𝑂𝑊𝑇𝐻 + 𝛽12 ∑ 𝑆𝐸𝐶𝑇𝑂𝑅𝑗
7
𝑗=1
+ 𝛽13 ∑ 𝑌𝐸𝐴𝑅𝑘
2
𝑘=1
+ 𝛽14 𝑆𝐴𝑀𝐸_𝐴𝐺𝐸 + 𝛽15 𝑆𝐴𝑀𝐸_𝐺𝐸𝑁𝐷𝐸𝑅
+ 𝛽16 𝑆𝐴𝑀𝐸_𝐵𝑈𝑆𝐼𝑁𝐸𝑆𝑆 + 𝜀
(10)
In dieses Modell fließen insgesamt 231 Unternehmensbeobachtungen ein.
4.4.5 Formulierung der zu untersuchenden Hypothesen
Im Folgenden sollen nun die Wirkungszusammenhänge hinter der in Kapitel 4.1 aufge-
stellten Forschungsfrage mit Hilfe der aufgestellten Regressionsmodelle überprüft wer-
den. Hierzu müssen Hypothesen formuliert werden.820 Um einen statistischen Hypothe-
sentest durchführen zu können,821 ist es notwendig, dass ein sog. Hypothesenpaar vor-
liegt.822 Dieses beinhaltet zum einen eine sog. Testhypothese (auch Alternativhypothese
genannt) sowie einer Nullhypothese. Hierbei gibt die Testhypothese den vermuteten Wir-
kungszusammenhang wider, wohingegen die Nullhypothese dessen Gegenteil aus-
drückt.823
Es gilt nun zu prüfen, ob die aufgestellte Nullhypothese mit einer gewissen Irrtumswahr-
scheinlichkeit abgelehnt werden kann.824 Ist dies der Fall, kann im Umkehrschluss die
Alternativhypothese angenommen werden.825 Die Irrtumswahrscheinlichkeit wird dabei
820 Siehe Kronthaler, F. (2014), S. 102 f. 821 Das ausführliche Vorgehen beschreibt bspw. Kronthaler, F. (2014), S. 130-132. 822 Vgl. Kronthaler, F. (2014), S. 102; Krickhahn, T. (2013), S. 244. 823 Siehe Krickhahn, T. (2013), S. 244. 824 Ähnlich Kronthaler, F. (2014), S. 129; Krickhahn, T. (2013), S. 246 f. 825 Siehe Kronthaler, F. (2014), S. 103.
176
durch das Signifikanzniveau ausgedrückt.826 In der Regel werden Signifikanzniveaus von
1%, 5% und 10% betrachtet.827
Im Rahmen dieser Untersuchung wird folgende Kategorisierung vorgenommen:
Signifikanzwert (p-Wert) Zusammenhang Symbol
p ≤ 0,01 Hoch signifikant ***
0,01 < p ≤ 0,05 Signifikant **
0,05 < p ≤ 0,1 Schwach signifikant *
p > 0,1 Nicht signifikant
Tabelle 12: Signifikanzniveaus
In Anlehnung an die Ausführungen in Kapitel 4.1 bildet folgende ungerichtete828 Hypo-
these die (Zwischen-)Überlegung zur Forschungsfrage ab:
Soziale Beziehungen zwischen Finanzvorstand und Abschlussprüfer haben
einen Einfluss auf die Prüfungsqualität des Abschussprüfers.
Die Richtungswirkung wird nicht festgelegt, weil für den deutschen Rechtsraum keine
Untersuchung besteht, welche sich ebenfalls mit dem Spannungsverhältnis zwischen Ab-
schlussprüfer und Finanzvorstand beschäftigt. Darüber hinaus sind die bisherigen For-
schungsergebnisse aufgrund der unterschiedlichen (ausländischen) Prüfungsmärkte so-
wie der unterschiedlichen Unternehmensverfassungen nicht bzw. nur schwer auf das
deutsche dualistische System übertragbar. Zudem besteht Uneinigkeit über die Ergeb-
nisse und somit über die Wirkungsrichtung von sozialen Beziehungen.829
826 Vgl. Kronthaler, F. (2014), S. 128-130. 827 Siehe bspw. Kronthaler, F. (2014), S. 128 oder Krickhahn, T. (2013), S. 249. 828 Vgl. Kronthaler, F. (2014), S. 104. 829 Siehe hierzu Tabelle 7.
177
Basierend auf der gewählten Ausprägungsform von diskretionären Periodenabgrenzun-
gen als abhängige Variable werden nachfolgend nun drei ungerichtete Untersuchungshy-
pothesen sowie die dazugehörigen Nullhypothesen aufgestellt.
Für die Testvariable Same_Age gilt:
H1: Soziale Beziehungen in Form gleichen Alters zwischen Finanzvorstand
und Abschlussprüfer haben einen Einfluss auf das Ausmaß an absoluten
diskretionären Periodenabgrenzungen.
H01: Soziale Beziehungen in Form gleichen Alters zwischen Finanzvorstand
und Abschlussprüfer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß an absolu-
ten diskretionären Periodenabgrenzungen.
Für die Testvariable Same_Gender gilt:
H2: Soziale Beziehungen in Form gleichen Geschlechts zwischen Finanz-
vorstand und Abschlussprüfer haben einen Einfluss auf das Ausmaß an
absoluten diskretionären Periodenabgrenzungen.
H02: Soziale Beziehungen in Form gleichen Geschlechts zwischen Finanz-
vorstand und Abschlussprüfer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß an
absoluten diskretionären Periodenabgrenzungen.
Für die Testvariable Same_Business gilt:
H3: Soziale Beziehungen in Form gleicher beruflicher Erfahrung zwischen
Finanzvorstand und Abschlussprüfer haben einen Einfluss auf das Aus-
maß an absoluten diskretionären Periodenabgrenzungen.
H03: Soziale Beziehungen in Form gleicher beruflicher Erfahrung zwischen
Finanzvorstand und Abschlussprüfer haben keinen Einfluss auf das Aus-
maß an absoluten diskretionären Periodenabgrenzungen.
178
4.5 Empirische Analyse
Das nachfolgende Kapitel dient der Darstellung der empirischen Analyse, um die aufge-
stellte Forschungsfrage zu beantworten. Bevor die Daten deskriptiv dargestellt werden,
erfolgt eine Ausreißeranalyse. Dieser folgt die Korrelationsanalyse, bevor die Ergebnisse
der multivariaten Analyse dargestellt werden.
4.5.1 Ausreißeranalyse
Bevor die multivariate Analyse durchgeführt werden kann, ist es zunächst notwendig, die
Existenz von Ausreißern in der Grundgesamtheit zu prüfen, denn diese können die Re-
gressionsergebnisse verzerren.830 Die Autoren Rönz und Strohe bezeichnen als Ausreißer
einen extremen Beobachtungswert, „der ein qualitativ, von der Gesamtheit abweichendes
Element signalisiert“831. Ähnlich definieren Barnett und Lewis Ausreißer: „We shall de-
fine an outlier in a set of data to be an observation (or subset of observations) which
appears to be inconsistent with the remainder of that set of data.“832 Fahrmeir, Kneib und
Lang hingegen sprechen lediglich von Beobachtungen, „die nicht dem angepassten Mo-
dell gehören“833.
Grundsätzlich können Ausreißer dahingehend differenziert werden,
- ob sie sich als extreme Werte bei Beobachtungen der unabhängigen Variablen
zeigen oder
- als extreme Werte zwischen den beobachteten und den geschätzten Ausprägungen
in Bezug auf die abhängige Variable ergeben.834
Mit Hilfe von Cook`s D835 sowie DfFITs836 sollen im Folgenden diese Arten von Ausrei-
ßerformen untersucht werden. Hierbei kann jeweils begutachtet werden, welche Ände-
rung sich bei Ausschluss dieser Beobachtung aus der Gesamtheit der Daten ergeben
830 Siehe weiterführend Stevens, J. P. (2009), S. 103. Eine einheitliche Definition für den Begriff des
Ausreißers existiert nicht. 831 Rönz, B./Strohe, H. G. (1994), S. 28. 832 Barnett, V./Lewis, T. (1994), S. 7 (Zitat in der Originalquelle teilweise kursiv dargestellt). 833 Fahrmeir, L./Kneib, T./Lang, S. (2009), S. 173. 834 Zu den beiden Formen von Ausreißern siehe Stevens, J. P. (2009), S. 104 f.; Schendera, C. F. G.
(2007), S. 183-185. 835 Vgl. Cook, R. D. (1977). 836 Die Abkürzung steht für „difference in fit, standardized“.
179
würde.837 Dabei gilt: Kritisch einzustufen sind die für die Cook-Distanz (CD) ermittelten
Werte größer als 0,5. Ergeben sich sogar Werte von CDi > 1,838 so kann mit großer Si-
cherheit von einem definitiven Ausreißer gesprochen werden, welche aus dem Datensatz
eliminiert werden sollte.839
Der Schwellenwert für DfFITs ermittelt sich wie folgt:
|𝐷𝑓𝐹𝐼𝑇𝑠| > 2 ∗ √𝑟
𝑛 (11)
wobei r die Anzahl der Regressoren und n die Anzahl der Beobachtungen darstellt.
Für das Regressionsmodell (absolute diskretionäre Periodenabgrenzungen) wurde ein
Schwellenwert in Höhe von 0,6922187 ermittelt. Dieser ergibt sich aufgrund von 23 Re-
gressoren und 192 Beobachtungen. Dieser Schwellenwert zugrunde gelegt, unterliegen
zwölf Unternehmen dem Ausschluss aus der Stichprobe.840 Hinzu kommt der Ausschluss
eines Unternehmens aufgrund der Überschreitung des kritischen Wertes für die Cook-
Distanz, so dass die finale Stichprobe 192 Beobachtungsjahre umfasst.
837 Siehe etwa Schendera, C. F. G. (2007), S. 186. 838 Vgl. bspw. Cohen, J. (2003), S. 404 sowie Schendera, C. F. G. (2007), S. 187. 839 Für weitergehende Ausführungen zur Cook-Distanz (CD) vgl. Stevens, J. P. (2009), S. 109;
Schendera, C. F. G. (2007), S. 187. 840 Mithilfe von SPSS lassen sich zwei Arten von DfFITS ermitteln. Für die Ausreißeranalyse bzw.
deren Ausschluss wurden die standardisierten DfFITs zugrunde gelegt.
180
4.5.2 Deskriptive Analyse der Daten
Dieses Kapitel dient der deskriptiven Analyse der Variablen des Regressionsmodells. Zu-
nächst soll mit Hilfe von drei Tabellen ein Überblick über die Verteilung der metrischen
Variablen gegeben werden. Hierzu werden jeweils die Mittelwerte841, die Mediane842, die
Extremwerte, die Standardabweichung843 sowie die Anzahl der Stichprobenunternehmen
als Spalten abgetragen. Daran schließt sich eine Betrachtung der relativen und absoluten
Häufigkeiten844 der Dummyvariablen845 an. Eine jeweils kurze Erläuterung ergänzt die
Statistiken.
841 Vgl. Rönz, B./Strohe, H. G. (1994), S. 247 f. 842 Siehe Rönz, B./Strohe, H. G. (1994), S. 237 f.; Fahrmeir, L. et al. (2011), S. 55 f. 843 Vgl. Rönz, B./Strohe, H. G. (1994), S. 335; Fahrmeir, L. et al. (2011), S. 69-74. 844 Siehe Rönz, B./Strohe, H. G. (1994), S. 151-153; Fahrmeir, L. et al. (2011), S. 32-34. 845 Vgl. Rönz, B./Strohe, H. G. (1994), S. 91; Fahrmeir, L. et al. (2011), S. 493.
181
Variable MW Median Std.abw. MIN MAX n
|EDWCA| 0,046 0,044 0,027 0,001 0,120 192
SIZE 15,543 15,550 1,571 12,248 19,060 192
LEV 0,592 0,595 0,169 0,160 1,146 192
ROA 0,075 0,076 0,066 -0,236 0,303 192
OCF 0,077 0,077 0,049 -0,080 0,282 192
LY 32,953 16,000 35,072 2,000 143,000 192
FREEFLOAT 0,761 0,823 0,238 0,240 1,000 192
GROWTH846 301,610 100,280 1.741,849 -7.921,000 11.890,000 192
Tabelle 13: Deskriptive Statistik der metrischen Variablen
846 Die Darstellung wurde auf Mio. Euro geändert.
182
Der Tabelle ist zu entnehmen, dass für die Variablen ROA und OCF neben der Variable
|EDWCA| die geringste Streuung zu beobachten ist. Deren Standardabweichung liegt bei
0,066 bzw. 0,049. Des Weiteren beträgt das durchschnittliche Alter der Unternehmen
rund 33 Jahre; der Median liegt hingegen bei nur 16 Jahren. Durch die hohe Standardab-
weichung von ca. 35 Jahren kann vermutet werden, dass der Durchschnitt durch wenige
Unternehmen, die bereits über einen sehr langen Zeitraum notiert sind, angehoben wird.
Von besonderem Interesse sind die absoluten Beträge der Periodenabgrenzungen. Für
diese konnte ein Mittelwert von 0,046, d. h. ca. 4,6% festgestellt werden. Dies bedeutet,
dass in den Konzernabschlüssen der Unternehmensbeobachtungen im Durchschnitt ein
absoluter Betrag an Bilanzpolitik in Höhe von 4,6% der Bilanzsumme enthalten ist. Der
Median liegt bei 4,4%.
Variable Absolute Häufigkeiten
Relative Häufigkeiten
Ja Nein Ja Nein
LOSS 17 175 0,089 0,911
BIG4 177 15 0,922 0,078
AUDCHG 9 183 0,047 0,953
CFOCHG 31 161 0,161 0,839
Same_
Age 55 137 0,286 0,714
Same_
Gender 163 29 0,849 0,151
Same_
Business 38 154 0,198 0,802
Tabelle 14: Deskriptive Statistik der Dummyvariablen
Ergänzend zu der Tabelle der deskriptiven Statistiken der Dummyvariablen kann ange-
merkt werden, dass von 163 Fällen, in denen gleiches Geschlecht vorlag, nur einmal der
Abschlussprüfer sowie der Finanzvorstand eine Frau waren. Darüber hinaus war der
Rechtsunterzeichner in 22 Beobachtungen weiblich. Das entspricht rund 11,46% aller
183
Beobachtungen. Die männlichen Abschlussprüfer dominieren mit 170 Beobachtungen
die Stichprobe, d. h. ca. 88,54%. Auf der Seite der Unternehmen sind in 9 Beobachtungen
ein weiblicher CFO zu vermerken, was lediglich einer Quote von ca. 4,69% entspricht.
Ferner bleibt festzuhalten, dass nahezu alle Unternehmen von BIG4-Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften geprüft werden und nur in wenigen Fällen ein Wechsel der Prüfungs-
gesellschaft stattfand. Viel häufiger dagegen fand ein Wechsel des Finanzvorstandes
und/oder des Rechtsunterzeichners statt.847 In Bezug auf die Variable LOSS weisen nur
8,9% der Beobachtungen einen Verlust im Vorjahr aus. Daraus lässt sich folgern, dass
die Unternehmen sich grundsätzlich in einer guten wirtschaftlichen Lage befinden.
Die Untersuchung der Altersstruktur der Akteure zeigt, dass der Rechtsunterzeichner im
Schnitt fünf Jahre jünger ist. Der größte Altersunterschied wurde mit 27 Jahren gemessen.
Der größten beobachteten Häufigkeit mit 20 Beobachtungen lag ein Altersunterschied
von 10 Jahren zugrunde. Die meisten Abschlussprüfer sind zwischen 1962 und 1972 ge-
boren, wobei 1966 und 1969 als schwache Jahrgänge einzustufen sind. Bei den Finanz-
vorständen sind die geburtenreichen Jahrgänge die Jahre zwischen 1959 bis 1968, wobei
ebenfalls im Jahr 1966 ein schwacher Jahrgang vorliegt.
Bei der Variable Same_Business, welche aufzeigt, dass der Finanzvorstand in seiner Ver-
gangenheit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet hat und/oder selbst Wirt-
schaftsprüfer ist bzw. war, konnte somit in 38 Beobachtungen eine Gemeinsamkeit fest-
gestellt werden.
4.5.3 Korrelationsanalysen
Im Folgenden wird überprüft, ob starke Korrelationen zwischen einzelnen unabhängigen
Variablen bestehen. Diese könnten zu Verzerrungen führen. Daher ist es notwendig, alle
Variablen zur Untersuchung der Forschungsfrage in einer Korrelationsmatrix848 gegen-
über zu stellen. Diese dient der Darstellung von Zusammenhängen zwischen unabhängi-
gen Variablenpaaren durch den Korrelationskoeffizienten nach Bravais und Pearson.849
847 Der Rechtsunterzeichner wechselte in 49 von 192 Beobachtungen. Das entspricht einer relativen
Häufigkeit von ca. 25,5%. 848 Vgl. Rönz, B./Strohe, H. G. (1994), S. 202 f. 849 Karl Pearson hat den Korrelationskoeffizienten im Jahre 1895 eingeführt. Auf eine Darstellung
der Berechnung wird verzichtet und stattdessen auf Fahrmeir, L. et al. (2011), S. 135-140 oder
Bankhofer, U./Vogel, J. (2008), S. 52 verwiesen.
184
Dabei gilt: Je höher der Korrelationskoeffizient, desto stärker der betrachtete Zusammen-
hang, wobei grundsätzlich Werte im Intervall [-1;1] möglich sind. Minus eins entspricht
dabei einem perfekten negativen Zusammenhang, plus eins spiegelt dementsprechend ei-
nem perfekt positiven Zusammenhang wieder.850 Werte größer |0,8| sind dabei als kritisch
einzustufen.851
Für diese Untersuchung gilt, dass kein Wert die kritische Schwelle von |0,8| übersteigt.
Daraus kann gefolgert werden, dass keine starken Korrelationen zwischen den unabhän-
gigen Variablen zu vermuten sind und somit auch keine ernsthaften Anzeichen für eine
Multikollinearität vorliegen. Nachfolgend ist die Korrelationsmatrix der Untersuchung in
Tabellenform abgedruckt, welche neben den p-Werten in der jeweiligen darunterliegen-
den Zellen auch die Signifikanzen der einzelnen Zusammenhänge wiedergibt:
850 Der Wert null kann dabei als fehlende lineare Abhängigkeit bzw. lineare Unabhängigkeit interpre-
tiert werden (vgl. Kronthaler, F. (2014), S. 60-62). Bei einem Wert von minus bzw. plus eins
spricht man auch von einer hohen negativen bzw. positiven Korrelation. Vgl. ebenso Fahrmeir, L.
et al. (2011), S. 137-140. 851 Vgl. Fahrmeir, L. et al. (2011), S. 139; Field, A. P. (2009), S. 224 sowie Judge, G. G. et al. (1988),
S. 868.
185
|EDWCA| SIZE LEV ROA OCF LY
FREE
FLOAT BIG4 AUDCHG CFOCHG LOSS GROWTH
Same_
Age
Same_
Gender
Same_
Business
|EDWCA| 1,000
SIZE -0,218 *** 1,000
0,001
LEV -0,230 *** 0,544 *** 1,000
0,001 0,000
ROA 0,389 *** -0,102 * -0,190 *** 1,000
0,000 0,078 0,004
OCF -0,006 -0,193 *** -0,242 *** 0,790 *** 1,000
0,469 0,004 0,000 0,000
LY -0,158 ** 0,415 *** 0,159 ** 0,005 0,014 1,000
0,014 0,000 0,013 0,471 0,425
FREEFLOAT -0,040 0,006 0,028 0,003 0,082 -0,141 ** 1,000
0,290 0,469 0,350 0,482 0,130 0,025
BIG4 -0,156 ** 0,314 *** 0,115 * -0,146 ** -0,107 * 0,164 ** -0,125 ** 1,000
0,015 0,000 0,056 0,021 0,069 0,011 0,041
AUDCHG 0,069 -0,097 * -0,055 0,132 ** 0,116 * -0,133 ** -0,129 ** -0,027 1,000
0,169 0,089 0,224 0,033 0,053 0,032 0,037 0,354
CFOCHG -0,170 *** 0,024 -0,056 -0,111 * -0,036 -0,064 0,088 0,127 ** -0,097 * 1,000
0,009 0,371 0,219 0,062 0,312 0,188 0,113 0,039 0,090
LOSS -0,106 * -0,011 0,046 -0,451 *** -0,337 *** -0,076 -0,049 0,091 0,018 0,112 * 1,000
0,070 0,438 0,264 0,000 0,000 0,147 0,252 0,105 0,404 0,060
GROWTH 0,250 *** 0,280 *** 0,055 0,083 -0,074 0,061 0,050 0,046 -0,054 -0,084 -0,190 *** 1,000
0,000 0,000 0,225 0,127 0,153 0,201 0,246 0,263 0,227 0,125 0,004
Same_
Age -0,040 0,030 0,031 0,020 0,007 0,312 *** -0,027 0,184 *** -0,032 0,066 0,005 -0,048 1,000
0,290 0,342 0,335 0,391 0,460 0,000 0,357 0,005 0,332 0,180 0,471 0,256
Same_
Gender 0,017 -0,053 -0,019 0,082 0,123 ** 0,045 0,196 *** 0,040 0,093 * -0,092 -0,022 0,013 0,010 1,000
0,410 0,232 0,394 0,128 0,043 0,269 0,003 0,292 0,098 0,103 0,380 0,427 0,446
Same_
Business -0,014 0,011 -0,099 * 0,122 ** 0,073 -0,099 * 0,104 * -0,245 *** 0,014 -0,146 ** -0,063 -0,084 -0,141 ** -0,010 1,000
0,426 0,438 0,086 0,045 0,157 0,086 0,075 0,000 0,426 0,021 0,193 0,124 0,025 0,448
Tabelle 15: Korrelationsmatrix
186
Der Tabelle ist zu entnehmen, dass jeweils ein statistisch signifikant negativer Zusam-
menhang zwischen den Variablen SIZE, LEV, LY, BIG4, LOSS, CFOCHG und dem ab-
soluten Betrag der diskretionären Periodenabgrenzungen, d. h. der abhängigen Variable
|EDWCA|, besteht. Ferner besteht ein positiver Zusammenhang zwischen den Variablen
LEV und SIZE in Höhe von 0,544. Darüber hinaus weist die Variable SIZE eine Vielzahl
an signifikanten Zusammenhängen auf. Beispielsweise werden größere Unternehmen
tendenziell häufiger von BIG4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft und verfügen
über eine größere Börsenerfahrung.
Die höchste Korrelation mit einem Wert von 0,790 und einem positiven Vorzeichen be-
steht zwischen den unabhängigen Variablen OCF und ROA.
4.5.4 Multivariates lineares Regressionsmodell
4.5.4.1 Erfüllung zentraler Modellprämissen
Multiple lineare Regressionsmodell unterliegen gewissen Annahmen.852 Diese sind im
Einzelnen:
1. Linearität des Modells
2. Keine Autokorrelation (Unabhängige Residuen)
3. Homoskedastizität (Varianzhomogene Residuen)
4. Normalverteilung der Residuen
5. Keine Multikollinearität (TOL bzw. VIF)
6. Erwartungswert der Störgröße gleich null
Ad 1: Linearität des Modells
Eine zentrale Annahme und somit Voraussetzung der multiplen linearen Regression ist
ein linearer Zusammenhang zwischen der abhängigen und den unabhängigen Variablen.
Visuell lässt sich diese Annahme anhand eines Punktediagramms erkennen. Liegt keine
Linearität vor, sind die Schätzwerte der Parameter i. d. R. verzerrt, und es ist notwendig,
durch Transformation der Variablen diese in eine lineare Beziehung zu überführen.853
852 Backhaus et al. stellen diese in Übersicht dar. Vgl. Backhaus, K. et al. (2010), S. 97. 853 Siehe Backhaus, K. et al. (2010), S. 86.
187
Generell können nichtlineare Beziehungen durch Wachstums- oder Sättigungsprobleme
hervorgerufen werden.854 Im Rahmen der eigenen Untersuchung wurde bspw. darauf ge-
achtet, dass die Bilanzsumme logarithmiert in die Untersuchung einfließt. Zudem wurde
die Kontrollvariable OCF mit der Bilanzsumme skaliert.
Ad 2: Keine Autokorrelation (Unabhängige Residuen)
Ein lineares Regressionsmodell unterliegt ferner der Annahme, dass die Residuen in der
Grundgesamtheit unkorreliert sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Autokor-
relation vorliegt, sollte die Annahme nicht erfüllt sein.855 Dies führt zu Verzerrungen bei
der Ermittlung des Standardfehlers der Regressionskoeffizienten.856 Es empfiehlt sich,
neben einer visuellen Darstellung und Prüfung der Residuen, den sog. Durbin-Watson-
Test durchzuführen. Die zugehörige Durbin-Watson-Formel lautet wie folgt:
𝑑 =∑ (𝑒𝑙 − 𝑒𝑙−1)𝐿
𝑙=2
∑ 𝑒𝑙2𝐿
𝑙=1
(12)
mit
el Residualgröße für den Beobachtungswert zum Zeitpunkt l
d Indexwert für die Prüfung der Autokorrelation
Im Rahmen dieser Untersuchung ergab die Überprüfung auf Autokorrelation durch den
Durbin-Watson-Test, der mithilfe des Statistikprogrammes SPSS durchgeführt wurde, ei-
nen Wert von 1,702, womit bestätigt wird, dass keine Autokorrelation vorliegt.
Ad 3: Homoskedastizität (Varianzhomogene Residuen)
Als dritte Modellprämisse ist eine konstante Streuung der Residuen der geschätzten ab-
hängigen Variable anzusehen, was als Homoskedastizität bezeichnet wird. Im Umkehr-
schluss liegt, sofern die Streuung der Residuen nicht konstant ist, Heteroskedastizität vor,
854 Vgl. Backhaus, K. et al. (2010), S. 86. 855 Ausführlich Janssen, J./Laatz, W. (2016), S. 442 f. 856 Siehe Backhaus, K. et al. (2010), S. 92 f.
188
welche es zu vermeiden gilt.857 Die Folge daraus ist eine Ineffizienz der Schätzung und
somit eine Verfälschung des Standardfehlers des Regressionskoeffizienten, womit die
Schätzung des Konfidenzintervalls ungenau wird.858
Die Prüfung dieser Prämisse ist einerseits anhand einer visuellen Darstellung möglich,
was im Rahmen der Untersuchung auch erfolgt ist.859 Andererseits wurde der sog. Gold-
feld-Quandt-Test mithilfe des Statistikprogrammes SPSS durchgeführt.860 Hierzu wurden
die Stichprobenvarianzen der Residuen in zwei Unterstichproben aufgeteilt. Perfekte Ho-
moskedastizität liegt vor, wenn die beiden Varianzen identisch sind. Die Überprüfung
ergab einen ermittelten p-Wert von 0,9894, womit die Annahme, dass Heteroskedastizität
vorliegt, verneint werden kann.
Ad 4: Normalverteilung der Residuen
Die F- sowie T-Statistik erlangt nur dann Gültigkeit, wenn die Residuen normalverteilt
sind. Dies wurde im Rahmen dieser Untersuchung geprüft und ist gegeben.861,862
Ad 5: Keine Multikollinearität
Die lineare Abhängigkeit der Regressoren wird als Multikollinearität bezeichnet.863 Folg-
lich darf kein linearer Zusammenhang zwischen den einzelnen unabhängigen Variablen
vorliegen.864 In einem gewissen Maße ist Multikollinearität jedoch normal und unschäd-
lich und beeinflusst die Ergebnisse nicht zwingend.865
Eine vorliegende Multikollinearität kann mit Hilfe einer Korrelationsmatrix aufgedeckt
werden. Diese gibt gewisse Anhaltspunkte, dass Korrelationen vorliegen können, be-
trachtet aber jeweils nur die Korrelation zwischen zwei Variablen. Als Schwellenwert gilt
für eine signifikante Korrelation zwischen zwei unabhängigen Variablen ein Korrelati-
onskoeffizient nach Pearson von |0,8|.
857 Vgl. Backhaus, K. et al. (2010), S. 90. 858 Ausführlicher Backhaus, K. et al. (2010), S. 90. 859 Vgl. Janssen, J./Laatz, W. (2016), S. 444. 860 Zum Goldfeld-Quandt-Test siehe bspw. Backhaus, K. et al. (2010), S. 91 f. 861 Vgl. weiterführend mit Beispielen Auer, B. R./Rottmann, H. (2015), S. 473 f. sowie
Auer, B. R./Rottmann, H. (2015), S. 284 und Backhaus, K. et al. (2010), S. 96 f. 862 Vgl. Janssen, J./Laatz, W. (2016), S. 445. 863 Siehe auch Janssen, J./Laatz, W. (2016), S. 445 f. 864 Siehe Backhaus, K. et al. (2010), S. 93 f. 865 So die Autoren Backhaus et al. (Backhaus, K. et al. (2010), S. 93).
189
Im Rahmen der eigenen Untersuchung konnte kein Wert von |0,8| oder höher identifiziert
werden. Aufgrund der Einschränkung, dass in einer Korrelationsmatrix jeweils nur Kor-
relationen zwischen zwei Variablen betrachtet werden können, kann daraus, wie bereits
angesprochen, nur bedingt ein Rückschluss auf das Vorliegen von Multikollinearität ge-
schlossen werden. Geeignete Maße sind vielmehr die Toleranz (TOL) sowie der Variance
Inflation Factor (VIF). VIF ist dabei definiert als der Kehrwert zur Toleranz, somit:
𝑉𝐼𝐹𝑖 =1
1 − 𝑅²𝑖
(13)
Dabei gilt:
Je höher der Wert, desto höhere Multikollinearität liegt vor. Als Schwellenwert gilt dabei
ein VIF > 10. Die Toleranz errechnet sich dementsprechend wie folgt:
𝑇𝑂𝐿𝑖 = 1 − 𝑅²𝑖 (14)
mit
R²i Bestimmtheitsmaß für die Regression der unabhängigen Variable Xi auf
die übrigen, verbleibenden Variablen.
Im Rahmen der eigenen Untersuchung wurden die Werte für VIF bzw. TOL mithilfe des
Statistikprogrammes SPSS berechnet. Hierbei konnte festgestellt werden, dass keine Va-
riable den kritischen Wert über- bzw. unterschreitet. Multikollinearität liegt somit nicht
vor.
Ad 6: Erwartungswert der Störgröße gleich null
Sind alle systematischen Einflussgrößen auf die abhängige Variable im Modell mit auf-
genommen, enthält die Störgröße lediglich zufällige Effekte. Dies bedeutet, dass der Er-
190
wartungswert der Störgröße null ist und sich somit die zufälligen Effekte im Mittel aus-
gleichen.866 Bei einem Erwartungswert ungleich null hingegen ist eine Verzerrung der
Regressionskonstanten die Folge. Einen Überblick über die Erfüllung zentraler Modell-
prämissen gibt nachfolgende Tabelle:
Variable Kollinearitätsstatistik
Toleranz VIF
(Konstante)
SIZE 0,376 2,659
LEV 0,476 2,099
ROA 0,267 3,748
OCF 0,307 3,253
LY 0,602 1,661
FREEFLOAT 0,758 1,319
BIG4 0,645 1,551
AUDCHG 0,885 1,130
CFOCHG 0,831 1,203
LOSS 0,701 1,426
GROWTH 0,667 1,499
Same_Age 0,810 1,235
Same_Gender 0,853 1,172
Same_Business 0,772 1,295
Goldfeld-Quandt-Test 0,9894
Durbin-Watson-Statistik 1,702
Tabelle 16: Übersicht über die Erfüllung zentraler Modellprämissen
866 Vgl. Backhaus, K. et al. (2010), S. 88.
191
4.5.4.2 Güte des Modells
Die Güte des Modells wird anhand geeigneter Maßzahlen beurteilt. Hierzu wird be-
stimmt, wie gut die abhängige Variable |EDWCA| durch die unabhängige Variablen er-
klärt werden kann. Als Indikator hierfür eignen sich insbesondere das Bestimmtheitsmaß
R² sowie die sog. F-Statistik. Diese Prüfung wird auch als globale Prüfung der Regressi-
onsfunktion bezeichnet.867 Anschließend erfolgt eine Prüfung der Regressionskoeffizien-
ten, wodurch die Frage beantwortet werden soll, ob und wie gut einzelne Variablen zur
Erklärung der abhängigen Variable beitragen. Geeignete Maße sind der t-Wert sowie der
Beta-Wert.868
Globale Prüfung der Regressionsfunktion – Bestimmtheitsmaß R²
Das Bestimmtheitsmaß R² gibt die erklärte Streuung im Verhältnis zur Gesamtstreuung
an („goodness of fit“).869 Je näher das Maß dem Wert eins ist, desto höher ist der Anteil
an erklärter Streuung im Regressionsmodell, d. h. wieviel Prozent der Gesamtstreuung
durch die unabhängigen Variablen erklärt werden können. Aufgrund der Zunahme des
Bestimmtheitsmaßes mit jeder weiteren Variable ist auf das korrigierte Bestimmtheits-
maß abzustellen.870
Im Rahmen der eigenen Untersuchung wurde ein korrigiertes Bestimmtheitsmaß von
0,579 ermittelt.
Globale Prüfung der Regressionsfunktion – F-Statistik
Mithilfe der F-Statistik wird ermittelt, ob dem geschätzten Regressionsmodell auch über
die Stichprobe hinaus Gültigkeit attestiert werden kann.871 Ziel muss es sein, die Nullhy-
pothese, welche besagt, dass kein Zusammenhang zwischen der abhängigen Variablen
und den unabhängigen Variablen besteht, zu verwerfen.
867 Siehe Backhaus, K. et al. (2010), S. 72. 868 Vgl. Backhaus, K. et al. (2010), S. 72. 869 Siehe Backhaus, K. et al. (2010), S. 72. 870 Zum korrigierten Bestimmtheitsmaß siehe Backhaus, K. et al. (2010), S. 76. 871 So Backhaus, K. et al. (2010), S. 76.
192
Im Rahmen der eigenen Untersuchung wurde ein empirischer F-Wert in Höhe von 12,419
mit einem p-Wert von 0,000 ermittelt. Zu prüfen ist nun, ob dieser größer ist als der the-
oretische F-Wert. Da dies der Fall ist, kann die Nullhypothese mit einem sehr hohen Sig-
nifikanzniveau (***) verworfen werden kann.
Eine Übersicht über die Güte des Modells ermöglicht die untenstehende Tabelle:
Korrigiertes
R-Quadrat
F Sig.
0,579 12,419 0,000
Tabelle 17: Güte des Modells
Prüfung der Regressionskoeffizienten – t-Werte
Da die Nullhypothese im Rahmen der globalen Prüfung der Regressionsfunktion verwor-
fen wurde, sind im Folgenden die einzelnen Regressionskoeffizienten durch einen T-Test
zu überprüfen. Hierzu wird das jeweilige Signifikanzniveau herangezogen, um die Null-
hypothese zu testen. Diese besagt, dass kein linearer Zusammenhang zwischen der ein-
zelnen unabhängigen Variable und der abhängigen Variable besteht, womit die Annahme
unterstellt wird, dass der einzelne Regressionskoeffizient null sei.
Prüfung der Regressionskoeffizienten – Beta-Werte
Als Beta-Werte werden die sog. standardisierten Koeffizienten bezeichnet, welche dazu
verwendet werden, den Erklärungsgehalt einzelner unabhängiger Variablen vergleichen
zu können.872
Ein Vergleich der empirischen t-Werte mit den theoretischen t-Werten führt zu dem Er-
gebnis, dass die empirischen t-Werte die theoretischen Werte übersteigen. Folglich kann
die Nullhypothese verworfen werden, womit festgehalten werden kann, dass der Einfluss
der signifikanten unabhängigen Variablen auf die abhängige Variable tatsächlich als sig-
nifikant eingestuft werden kann.
872 Vgl. weiterführend Backhaus, K. et al. (2010), S. 70 f.
193
Hinsichtlich der Beta-Werte zeigen die Variablen ROA, OCF und SIZE den höchsten Er-
klärungsgehalt. Ferner ist auch der Erklärungsgehalt der Testvariable Same_Business mit
-0,112 als hoch einzustufen.
Variable Beta-Werte t-Werte
(Konstante) 8,168
SIZE -0,319 -4,169
LEV -0,015 -0,225
ROA 1,007 11,073
OCF -0,917 -10,827
LY -0,063 -1,036
FREEFLOAT 0,016 0,299
BIG4 -0,010 -0,175
AUDCHG 0,006 0,112
CFOCHG -0,081 -1,564
LOSS 0,110 1,955
GROWTH 0,139 2,425
Same_Age -0,034 -0,643
Same_Gender -0,006 -0,127
Same_Business -0,112 -2,102
Tabelle 18: Beta- und t-Werte
194
4.5.4.3 Ergebnisse
Die Ergebnisse873 der mulitvariaten Regressionsanalyse werden nachfolgend zunächst als
Tabelle dargestellt, bevor anschließend eine Interpretation durchgeführt wird. Die Tabelle
enthält die Regressionskoeffizienten, welche die Einflussrichtung der Test- und Kontroll-
variablen auf die abhängige Variable, d. h. auf das Ausmaß an Bilanzpolitik aufzeigen.
Ferner sind die zugehörigen p-Werte aufgeführt, die Auskunft über die jeweilige Stärke
des Zusammenhangs geben. Hierbei sind von Interesse:
Signifikanzwert (p-Wert) Zusammenhang Symbol
p ≤ 0,01 Hoch signifikant ***
0,01 < p ≤ 0,05 Signifikant **
0,05 < p ≤ 0,1 Schwach signifikant *
p > 0,1 Nicht signifikant
P-Werte auf dem Niveau kleiner 1% werden als stark bzw. hoch signifikant interpretiert,
Werte auf dem Niveau kleiner 5% spiegeln eine bedeutende Signifikanz wieder und ent-
sprechend p-Werte kleiner 10% eine schwache Signifikanz.
Darüber hinaus sind wiederum die anhand der Ausführungen in Kapitel 4.4.2 aufgestell-
ten und vermuteten Wirkungsrichtungen aufgeführt. Sofern eine Richtung identifiziert
werden konnte, ist diese mit dem jeweiligen Vorzeichnen kenntlich gemacht.874 Ein Fra-
gezeichen bedeutet, dass bei dieser Variable keine Wirkungsrichtung festgestellt werden
konnte.
873 Die multivariate Regressionsanalyse wurde mithilfe dem Statistikprogramm SPSS in der
Version 23 durchgeführt. 874 Eine vermutete und kenntlich gemachte Wirkungsrichtung bedingt, dass der einseitige T-Test auf
Signifikanz zur Anwendung kommt, da folgerichtig eine gerichtete Hypothese unterstellt wird.
195
|EDWCA|
Variable +/–/? β p-Werte
(Konstante) ? 0,143 0,000 ***
SIZE – -0,006 0,000 ***
LEV ? -0,002 0,822
ROA + 0,410 0,000 ***
OCF – -0,507 0,000 ***
LY – -0,000 0,151
FREEFLOAT ? 0,002 0,766
BIG4 – -0,001 0,431
AUDCHG – 0,001 0,456
CFOCHG – -0,006 0,060 *
LOSS + 0,010 0,026 **
GROWTH + 0,000 0,008 ***
Same_Age ? -0,002 0,521
Same_Gender ? 0,000 0,899
Same_Business ? -0,008 0,037 **
Tabelle 19: Multivariate Regressionsergebnisse
Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Testvariablen Same_Age, Same_Gender und
Same_Business. Diese dienen der Untersuchung und schließlich der Annahme bzw. Ab-
lehnung der aufgestellten Nullhypothesen H01 bis H03 und somit der Beantwortung der
Forschungsfrage. Es zeigt sich, dass alle drei Testvariablen Same_Age, Same_Gender und
Same_Business einen negativen Einfluss auf das Ausmaß an Bilanzpolitik aufweisen.875
875 Hinsichtlich der Variable Same_Gender mit Blick auf die Beta-Werte, d. h. die standardisierten
Koeffizienten.
196
Dieser ist in Bezug auf die Variable Same_Business mit einem p-Wert von 0,037 als sig-
nifikant einzustufen. Aufgrund der p-Werte von 0,521 bzw. 0,899 sind dagegen die Va-
riablen Same_Age und Same_Gender insignifikant.
Diese Ergebnisse zugrunde gelegt, kann die dritte Nullhypothese H03, die besagt, dass
soziale Beziehungen in Form gleicher beruflicher Erfahrung keinen Einfluss auf das Aus-
maß an Bilanzpolitik hat, abgelehnt und die Alternativhypothese H3 angenommen wer-
den. Hingegen können die Nullhypothesen H01 und H02 aufgrund fehlender Signifikanz
nicht abgelehnt und somit die Alternativhypothesen H1 und H2 nicht bestätigt werden.
Die Ergebnisse sind zum einen erstaunlich, weil zunächst zu vermuten war, dass soziale
Beziehungen basierend auf der Theorie der sozialen Homophilie eine Einschränkung der
Unabhängigkeit zur Folge haben könnten. Dies hätte sich in einem positiven Zusammen-
hang zwischen der jeweiligen Testvariable und dem Ausmaß an Bilanzpolitik, gemessen
anhand der diskretionären Periodenabgrenzungen, ausgedrückt mit der Folge, dass die
Unabhängigkeit respektive Prüfungsqualität des Abschlussprüfers gemindert wäre. Auf
der anderen Seite kann jedoch, und das bestätigen die Ergebnisse, vermutet werden, dass
die Unabhängigkeit respektive Prüfungsqualität durch soziale Beziehungen zwischen Ab-
schlussprüfer und dem Finanzvorstand für den deutschen Prüfungsmarkt keine Ein-
schränkung erfahren. Vielmehr ist ein Anstieg zu verzeichnen, welcher sich durch ein
geringeres Ausmaß, d. h. negativer Zusammenhang der Periodenabgrenzungen, aus-
drückt. Dieser Theorie folgend kann vermutet werden, dass der Finanzvorstand bei Vor-
liegen von sozialen Beziehungen in Form gleicher beruflicher Erfahrungen sogar eher
bereit ist, dem Abschlussprüfer die geforderten Informationen bereitzustellen; insbeson-
dere mit Blick auf sensible und vertrauensvolle Daten über Geschäftsabläufe und Risiken
des Unternehmens, die dem Jahresabschluss nicht unmittelbar zu entnehmen sind,876
wodurch wiederum der Anstieg der Prüfungsqualität erklärt werden könnte.
Bei den Einflussfaktoren, d. h. den Kontrollvariablen und deren Einfluss auf das absolute
Ausmaß an Bilanzpolitik, finden sich für insgesamt sechs Variablen (schwach) signifi-
kante Einflüsse. Zu den hoch signifikanten Variablen gehören die Unternehmensgröße
(SIZE), ROA und OCF sowie die Wachstumsvariable GROWTH mit einem p-Wert < 0,01.
Als schwach signifikant kann der Einfluss der Variable CFOCHG, welche auf einen
Wechsel des Finanzvorstands kontrolliert, festgestellt werden. Als signifikant mit einem
876 Dies ist aus den Sozialwissenschaften hinreichend bekannt. Personen neigen eher dazu, wichtige
und wertvolle Informationen offen und ehrlich zu teilen, wenn soziale Beziehungen bestehen. Vgl.
bspw. Gibbons, D. E. (2004) und Sias, P. M./Cahill, D. J. (1998).
197
p-Wert von 0,026 hingegen kann der positive Einfluss der Variable LOSS nachgewiesen
werden.
Der prognostizierte Wirkungszusammenhang der Variable SIZE, welches als negativ vor-
hergesagt wurde, konnte bestätigt werden. Damit zeigt sich, dass mit steigender Unter-
nehmensgröße tendenziell weniger Bilanzpolitik gemessen anhand eines geringeren Aus-
maßes der diskretionären Periodenabgrenzungen betrieben wird. Das gleiche Ergebnis für
diese Variable zeigen bspw. auch die Analysen der Autoren Wiemann und Downar,
Ernstberger und Koch.877
Für die Variable LEV, welche den Verschuldungsgrad als Kontrollvariable abbildet, fand
sich kein signifikanter Zusammenhang, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass
der Verschuldungsgrad grundsätzlich keinen Einfluss auf das Ausmaß an Bilanzpolitik
hat.878 In Bezug auf die Variablen ROA und OCF wurde der prognostizierte Zusammen-
hang mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 0% bestätigt.879 Dementsprechend ist das
Ergebnis dahingehend zu beurteilen, dass ertragsstarke Unternehmen ihre positive Ver-
mögens-, Finanz- und Ertragslage durch ein größeres Ausmaß an Bilanzpolitik noch ver-
stärken wollen. Dem gegenüber stellen sich Unternehmen, die über einen hohen Cash-
Flow aus operativer Tätigkeit verfügen, nicht besser, sondern nutzen eher den Umkehr-
effekt in den Folgejahren, indem sie sich tendenziell schlechter stellen.
Mit Blick auf die Variable CFOCHG, welche dazu genutzt wurde, um auf einen Wechsel
des Finanzvorstandes zu kontrollieren und einen schwach signifikant negativen Zusam-
menhang zeigt, kann vermutet werden, dass ein neuer CFO eher dazu neigt, weniger bi-
lanzpolitische Maßnahmen in den ersten Jahren nach seinem Antritt durchzuführen.
Die Variable LOSS bildete einen Verlust im Vorjahr ab. Der hoch signifikant positive
Einfluss mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von kleiner 5% zeigt, dass Unternehmen
nach einem Verlust im Vorjahr bilanzpolitische Maßnahmen dazu nutzen, das Ergebnis
im jeweiligen Untersuchungsjahr anzuheben.880 Hinsichtlich der Variable LY wurde ver-
mutet, dass Unternehmen, welche ein höheres Börsenalter aufweisen, ein geringeres Aus-
maß an Bilanzpolitik aufweisen. Dies bestätigt die vorliegende Untersuchung nicht. Es
konnte kein statistisch signifikanter Zusammenhang gefunden werden.
877 Vgl. Wiemann, D. (2011) sowie Downar, B./Ernstberger, J./Koch, C. (2016). 878 Beispielsweise fand auch Wiemann keinen signifikanten Einfluss. 879 Hinsichtlich des Ergebnisses der Variable OCF kommt bspw. Wiemann, D. (2011) zum gleichen
Ergebnis. 880 Dieses Resultat zeigt auch die Untersuchung von Wiemann, D. (2011).
198
In Bezug auf die beiden Dummyvariablen BIG4 und AUDCHG, welche zum einen den
Wert eins annehmen, wenn das jeweilige Unternehmen von einer der BIG4-Prüfungsge-
sellschaften geprüft wurde, und zum anderen ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft statt-
gefunden hat, fand sich kein signifikanter Zusammenhang. Das Ergebnis bestätigten auch
die Untersuchungen von Wiemann. Zudem gelten diese Ausführungen auch für die Vari-
able FREELOAT als Kontrollvariable für die Anteilseignerstruktur. Auch hier konnte
kein signifikanter Zusammenhang gefunden werden.881
4.5.4.4 Weitere Analysen zur Validierung
Die Verlässlichkeit der Regressionsergebnisse soll im Rahmen von Robustheitsanalysen
überprüft werden. Hierzu wird einerseits eine Variation der gewählten Variablen (Kapitel
4.5.6.1) und andererseits eine Variation hinsichtlich des gewählten Modells vorgenom-
men (Kapitel 4.5.6.2).
4.5.4.4.1 Variablenspezifikation
Die Variable SIZE, welche im oben aufgezeigten Modell einen hohen Erklärungsgehalt
liefert, soll im Folgenden dahingehend variiert werden, dass die Messung der Unterneh-
mensgröße nicht anhand der Bilanzsumme erfolgt, sondern diese durch die Umsatzerlöse
operationalisiert wird. Somit wird oben genanntes Modell modifiziert, indem die Variable
SIZE nun als natürlicher Logarithmus der Umsatzerlöse definiert wird. Im Vergleich zum
ursprünglichen Modell ergibt sich bei gleichem Stichprobenumfang ein korrigiertes R² in
Höhe von 56,4% (im Vergleich zu 57,9%), was auf vergleichbarem Niveau liegt.
Die Wirkungsrichtung der Testvariablen ist unverändert, wobei sich das Signifikanzni-
veau der Variable Same_Business gegenüber dem ursprünglichen Modell von 5% auf 1%
erhöht hat. Hinsichtlich der Kontrollvariablen sind die Ergebnisse im Wesentlichen ver-
gleichbar. Eine Änderung der Signifikanz hat die Variable LY erfahren. Somit kann zu-
sammenfassend gesagt werden kann, dass die Ergebnisse bei Variation der Variable SIZE
robust sind.
881 Ebenso Wiemann, D. (2011).
199
4.5.4.4.2 Modellspezifikation
Wie in Kapitel 4.2.2 erläutert, wird das Ausmaß an Bilanzpolitik, gemessen anhand der
diskretionären Periodenabgrenzungen, in zahlreichen Studien verwendet. Zur Überprü-
fung der Robustheit der Ergebnisse kann eine Variation dahingehend erfolgen, dass die
abhängige Variable mithilfe eines anderen Modells operationalisiert wird.
Im Folgenden wird hierzu das Modell von Dechow und Dichev herangezogen.882 Die
Operationalisierung erfolgt in diesem Modell anhand der operativen CashFlows der ak-
tuellen, der Vorperiode sowie der nachfolgenden Periode. Dabei gilt:
𝑊𝐶𝐴𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1= 𝛽0
1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽1
𝑂𝐶𝐹𝑖𝑡−1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽2
𝑂𝐶𝐹𝑖𝑡
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝛽3
𝑂𝐶𝐹𝑖𝑡+1
𝑇𝐴𝑖𝑡−1+ 𝜀𝑖 (15)
wobei
WCAit Working Capital Accruals eines Unternehmens i zum Zeitpunkt t
TAit-1 Bilanzsumme eines Unternehmens i zum Zeitpunkt t-1
OCFit-1 CashFlow aus operativer Tätigkeit eines Unternehmens i aus der Vor-
periode
OCFit CashFlow aus operativer Tätigkeit eines Unternehmens i des aktuellen
Jahres t
OCFit-1 CashFlow aus operativer Tätigkeit eines Unternehmens i der nachfolgen-
den Periode
EWCADD_it Geschätzte erwartete (nicht diskretionäre) Periodenabgrenzungen eines
Unternehmens i nach dem Modell von Dechow/Dichev zum Zeitpunkt t
εi Residuum der Regressionsgleichung eines Unternehmens i.
882 Vgl. hierzu die Ausführungen in Kapitel 4.2.2.
EWCADD_it
200
Die abhängige Variable errechnet sich anschließend, analog dem Vorgehen im Modell
von Kothari/Leone/Wasley, anhand der Differenz zwischen den gesamten WCA und den
geschätzten WCA (EWCADD_it):
𝐸𝐷𝑊𝐶𝐴𝐷𝐷_𝑖𝑡 = 𝑊𝐶𝐴𝑖𝑡 − 𝐸𝑊𝐶𝐴𝐷𝐷_𝑖𝑡 (16)
mit
EDWCADD_it diskretionäre Periodenabgrenzungen eines Unternehmens i zum Zeit-
punkt t nach dem Modell von Dechow/Dichev
WCAit Working Capital Accruals eines Unternehmens i zum Zeitpunkt t
EWCADD_it geschätzte Werte des Dechow/Dichev-Modells für ein Unternehmen i zum
Zeitpunkt t
Somit wurde zur Überprüfung der Sensitivität der Ergebnisse folgendes Modell geschätzt:
|𝐸𝐷𝑊𝐶𝐴|𝐷𝐷 = 𝛽0 + 𝛽1 𝑆𝐼𝑍𝐸 + 𝛽2 𝐿𝐸𝑉 + 𝛽3 𝑅𝑂𝐴 + 𝛽4 𝑂𝐶𝐹 + 𝛽5 𝐿𝑌
+ 𝛽6 𝐹𝑅𝐸𝐸𝐹𝐿𝑂𝐴𝑇 + 𝛽7 𝐵𝐼𝐺4 + 𝛽8 𝐴𝑈𝐷𝐶𝐻𝐺 + 𝛽9 𝐶𝐹𝑂𝐶𝐻𝐺
+ 𝛽10 𝐿𝑂𝑆𝑆 + 𝛽11 𝐺𝑅𝑂𝑊𝑇𝐻 + 𝛽12 ∑ 𝑆𝐸𝐶𝑇𝑂𝑅𝑗
7
𝑗=1
+ 𝛽13 ∑ 𝑌𝐸𝐴𝑅𝑘
2
𝑘=1
+ 𝛽14 𝑆𝐴𝑀𝐸_𝐴𝐺𝐸 + 𝛽15 𝑆𝐴𝑀𝐸_𝐺𝐸𝑁𝐷𝐸𝑅
+ 𝛽16 𝑆𝐴𝑀𝐸_𝐵𝑈𝑆𝐼𝑁𝐸𝑆𝑆 + 𝜀
(17)
Vergleicht man die Ergebnisse der Regressionsmodelle, so ist festzuhalten, dass sich
keine nennenswerten Unterschiede bemerkbar machen. Die Signifikanzen der einzelnen
Variablen sind nahezu unverändert, insbesondere hinsichtlich der Testvariablen. Die Va-
riable Same_Business weist ebenso einen signifikant negativen Zusammenhang auf, wo-
mit in Summe Robustheit für das ursprünglich geschätzte Modell attestiert werden kann.
201
4.5.5 Einschränkungen der Aussagekraft der Resultate der empirischen Untersuchung
Wie jede Studie unterliegt auch diese Untersuchung gewissen Einschränkungen bzw.
Grenzen, welche im Folgenden angesprochen werden. Grundsätzlich gilt zunächst, dass
mithilfe eines multivariaten Regressionsmodells die Beziehung zwischen einer abhängi-
gen und mehreren unabhängigen Variablen untersucht werden kann.883 Gleichzeitig liegt
zur Beantwortung der Forschungsfrage bzw. der hierzu gehörenden Hypothesen der Fo-
kus lediglich auf wenigen Variablen. Deshalb ist es notwendig, Kontrollvariablen in das
Modell mit aufzunehmen, um auch für deren Einfluss zu kontrollieren und hierdurch den
echten Einfluss der Testvariablen ermitteln zu können.884 Da aber nie alle Einflussgrößen
ermittelt werden können, handelt es sich bei der verwendeten Untersuchungsmethode
stets um eine Approximation von Wirkungszusammenhängen und somit nie um eine voll-
ständige Abbildung der Realität.
Hinsichtlich der Verwendung des Surrogats zur Abbildung der Prüfungsqualität kann an-
geführt werden, dass es, wie in Kapitel 4.2 beschrieben, mehrere Arten zur Ermittlung
der abhängigen Variable gibt. Da dies jeweils nur eine Annäherung an die vom Manage-
ment tatsächlichen durchgeführten Maßnahmen ist, wurde mittels der Robustheitsanalyse
versucht, eine zweite, zusätzliche Methode zur Ermittlung der diskretionären Periodenab-
grenzungen als Surrogat zu verwenden, um eine gewisse Sicherheit dahingehend zu er-
reichen, dass eine in der Literatur häufig verwendete Methode zu falschen Ergebnissen
führt. Zudem ist anzumerken, dass die von Management durchgeführten und über das
Surrogat berechneten bilanzpolitischen Maßnahmen häufig legaler Natur sind und somit
im Wesentlichen nur das Ausnutzen von Ermessenspielräumen darstellen. Jedoch kann
dem dadurch begegnet werden, dass die Frage aufgeworfen wird, inwieweit der Ab-
schlussprüfer diese Maßnahmen auch akzeptieren muss. Darüber hinaus kann ein gerin-
geres Ausmaß an Bilanzpolitik auch als Ausdruck einer konservativen Bilanzierung an-
gesehen werden.
Eine weitere Einschränkung kann in dem verwendeten Untersuchungszeitraum gesehen
werden. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden nur drei Jahre untersucht, was einem
relativ geringen Untersuchungszeitraum entspricht. Längerfristige Effekte, insbesondere
mit Blick auf soziale Beziehungen, lassen sich dadurch nicht abbilden. Darüber hinaus
883 Vgl. Backhaus, K. et al. (2010), S. 56 sowie Kronthaler, F. (2014), S. 209 f. 884 Siehe bspw. Kronthaler, F. (2014), S. 210.
202
kann auch der Ausschluss einzelner Branchen aus der Stichprobe eine Beschränkung dar-
stellen. Diese begründet sich jedoch in der unterschiedlichen Bilanz- und Kapitalstruktur
der ausgeschlossenen Unternehmen.
Hinsichtlich der Testvariablen, welche den Einfluss von sozialen Beziehungen approxi-
mieren sollen, kann nicht abschließend geklärt werden, ob es hierdurch tatsächlich zur
Entstehung von sozialen Beziehungen kommt. Das Alter sowie das Geschlecht wurden
deshalb gewählt, weil sie Merkmale darstellen, welche von den jeweiligen Akteuren un-
veränderbar und somit nicht beeinflussbar sind.885 Dem gegenüber wurde die dritte Test-
variable, Same_Business, gewählt, da sie bewusste Entscheidungen der Individuen dar-
stellt.886 Dies bedingt aber, dass der jeweilige Gesprächspartner, d. h. der Abschlussprüfer
weiß, dass der Finanzvorstand in seiner Vergangenheit für eine Prüfungsgesellschaft tätig
war, was wiederum die Voraussetzung mit sich bringt, dass Kommunikation zwischen
den Akteuren stattfindet. Genau diese kann jedoch weder hinsichtlich deren Existenz
noch deren Häufigkeit beobachtet werden, worin eine weitere Einschränkung zu sehen
ist.
Die Interpretation der Ergebnisse in Kapitel 4.5.4.3 sowie im nachfolgenden Kapitel ist
daher unter den aufgezeigten Einschränkungen zu sehen.
885 Vgl. hierzu Kapital 2.4.3.5 sowie die beiden darauffolgenden Kapitel. 886 Siehe ebenfalls das Kapital 2.4.3.5 sowie die beiden nachfolgenden Kapitel.
203
4.5.6 Abschließende Interpretation der Resultate
Zielsetzung dieser Untersuchung war es, folgende Forschungsfrage zu beantworten:
Haben soziale Beziehungen basierend auf der Theorie der sozialen
Homophilie einen Einfluss auf die Prüfungsqualität des Abschlussprüfers?
Auf Basis einer empirischen Analyse, welcher bilanzpolitische Maßnahmen als Surrogat
für die Prüfungsqualität respektive Unabhängigkeit zugrunde lagen, wurden die aufge-
stellten Hypothesen überprüft. Hierzu wurden bilanzpolitische Maßnahmen anhand der
im Konzernabschluss enthaltenen Periodenabgrenzungen abgebildet und über das Modell
von Kothari, Leone und Wasley approximiert, indem Periodenabgrenzungen berechnet
wurden, welche aufgrund einer normalen Geschäftstätigkeit zu erwarten waren. Der An-
teil an Periodenabgrenzungen, welcher nicht durch eine normale Geschäftstätigkeit er-
klärt werden konnten, bildete die abhängige Variable in dieser Untersuchung. Dabei wird
unterstellt, dass höhere diskretionäre Periodenabgrenzungen mit einem höheren Ausmaß
an Bilanzpolitik gleichzusetzen sind. Dies unterstellt, wurden neben Kontrollvariablen,
welche sich aus bisherigen Untersuchungen in der Literatur ableiten lassen, drei Testva-
riablen, welche den Einfluss von sozialen Beziehungen erfassen, erhoben und getestet.
Deren Überprüfung und die Messung des Einflusses auf das Ausmaß an diskretionären
Periodenabgrenzungen erfolgte im Rahmen einer linearen multivariaten Regressions-
analyse.
Hierzu wurden in einem ersten Schritt eine Analyse der Extremwerte durchgeführt, um
etwaige Ausreißer identifizieren zu können. Daraus ergab sich eine finale Stichprobe von
192 Unternehmensbeobachtungen. Neben weiteren Untersuchungen, bspw. hinsichtlich
der Erfüllung zentraler Modellprämissen sowie der Güte des Modells, wurde eine Korre-
lationsanalyse durchgeführt. Basierend auf diesen Analysen konnte die nachfolgend
nochmals aufgeführte Untersuchungshypothese
204
H3: Soziale Beziehungen in Form gleicher beruflicher Erfahrung zwischen Fi-
nanzvorstand und Abschlussprüfer haben einen Einfluss auf das Ausmaß an
absoluten diskretionären Periodenabgrenzungen.
bestätigt werden.
Hingegen konnten die Untersuchungshypothesen
H1: Soziale Beziehungen in Form gleichen Alters zwischen Finanzvorstand und
Abschlussprüfer haben einen Einfluss auf das Ausmaß an absoluten diskreti-
onären Periodenabgrenzungen.
H2: Soziale Beziehungen in Form gleichen Geschlechts zwischen Finanzvorstand
und Abschlussprüfer haben einen Einfluss auf das Ausmaß an absoluten dis-
kretionären Periodenabgrenzungen.
aufgrund insignifikanter Ergebnisse nicht bestätigt werden. Zusammenfassend kann da-
her in Einklang mit der Untersuchung von Kwon und Yi festgehalten werden, dass keine
Einschränkung der Prüfungsqualität respektive Unabhängigkeit für den deutschen Prü-
fungsmarkt besteht. Vielmehr fand sich eine höhere Prüfungsqualität, welche durch ein
gesteigertes Vertrautheitsgefühl erklärt werden kann.
In Bezug auf die in das Modell mit aufgenommenen Kontrollvariablen ist zusammenfas-
send anzumerken, dass überwiegend mit anderen Studien übereinstimmende Ergebnisse
festgestellt werden konnten. Signifikante Ergebnisse konnten für die Variablen SIZE,
ROA, OCF, CFOCHG, LOSS und GROWTH erzielt werden. Lediglich die Variable ROA
weist, im Vergleich zu anderen Studien, einen positiven Zusammenhang aus. Beachtens-
205
wert ist auch die Variable CFOCHG, die einen schwach signifikant negativen Zusam-
menhang aufweist, wodurch auch der explizite (negative) Einfluss eines Wechsels des
Finanzvorstandes auf das Ausmaß an Bilanzpolitik gezeigt werden konnte.887
Die aufgeworfene Forschungsfrage lässt sich durch die angestellte Untersuchung somit
dahingehend beantworten, dass empirisch nachgewiesen wurde, dass soziale Beziehun-
gen basierend auf der Theorie der sozialen Homophilie einen Einfluss auf die Prüfungs-
qualität des Abschlussprüfers haben können. Eine grundsätzliche Einschränkung der Prü-
fungsqualität und somit eine notwendige Anpassung möglicher Unabhängigkeitskriterien
konnte nicht festgestellt werden. Damit sind auch keine weiteren Tatbestände in den Ka-
non von Rechtsnormen aufzunehmen, die die Unabhängigkeit gefährden können.
4.5.7 Weiterer Forschungsbedarf
Die im Rahmen dieser Arbeit dargestellten Theorien sowie die darauf basierenden empi-
rischen Untersuchungen zeigen auf, dass die soziale Beziehung zwischen dem Abschluss-
prüfer und dem Mandanten auf Personenebene an sich ein möglicher Faktor darstellt, der
die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gefährden kann. Diese Implikationen zeigen
zum einen auf, dass weiterer Forschungsbedarf hinsichtlich der Komponenten sozialer
Homophilie besteht. Durch die zunehmende Digitalisierung und Verknüpfung von perso-
nenbezogenen Daten wird es in naher Zukunft möglich sein, sowohl detaillierte Informa-
tionen über einzelne, in der Öffentlichkeit stehende Personen zu erhalten als auch deren
Verknüpfung für weitere Forschungen zu nutzen.
Auf der anderen Seite besteht auch Forschungsbedarf hinsichtlich der Suche nach Mög-
lichkeiten, die Problematik der Gefährdung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
gänzlich auszuschließen. An dieser Stelle sei deshalb der zukunftsweisende Ansatz
„Audit as a Service“ erlaubt.888 Hierbei handelt es sich um die Implementierung kontinu-
887 Interessanterweise findet sich diese Variable in kaum einer anderen Untersuchung wieder. 888 Zur digitalen Transformation der Abschlussprüfung vgl. stellvertretend Kiesow, A./Thomas, O.
(2016). Die Autoren stellen zutreffend dar, dass sich durch die kontinuierliche Prüfung sowie die
durch einen spezialisierten Dienstleister implementierten Extraktions- und Auswertungsmechanis-
men die Wertschöpfungskette signifikant ändern würde. Dies bedinge wiederum etliche Anpas-
sungen des Prüfungsvorgehens sowie der Definition von Prüfungsgegenständen. Für eine Ausfüh-
rung hinsichtlich der Implikationen für die Praxis siehe weiterführend Kiesow, A./Thomas, O.
(2016), S. 715 f. Zugleich birgt die zunehmende Digitalisierung und Standardisierung auch die
Gefahr der Austauschbarkeit des Abschlussprüfers, wodurch keinerlei Unterschiede zwischen den
Prüfungsgesellschaften mehr wahrgenommen werden würden.
206
ierlicher Prüfungssysteme beim Mandanten durch einen externen, spezialisierten Prü-
fungsdienstleister.889 Dieser Ansatz eröffnet durch die Schaffung eines Bindeglieds zwi-
schen dem Abschlussprüfer und dem Mandanten ganz neue Möglichkeiten, sich durch
eine annähernde Vollprüfung der Unabhängigkeitsproblematik zu nähern. Ferner könnte
den hohen Kosten eines Prüferwechsels durch die externe Rotation dadurch entgegenge-
wirkt werden, dass einmal implementierte Extraktions- und Auswertungsmöglichkeiten
auf den neuen Abschlussprüfer übergehen.890
Darüber hinaus sei angemerkt, dass mit Überarbeitung der Berufssatzung sowie der Wirt-
schaftsprüferordnung insbesondere die kritische Grundhaltung adressiert und diskutiert
wurde.891 § 37 Satz 3 führt hierzu aus: „WP/vBP müssen ungeachtet ihrer bisherigen Er-
fahrungen mit der Aufrichtigkeit und der Integrität des Managements des geprüften Un-
ternehmens davon ausgehen, dass Umstände wie Fehler, Täuschungen, Vermögensschä-
digungen oder sonstige Gesetzesverstöße existieren können, aufgrund derer der Prüfungs-
gegenstand wesentliche falsche Aussage enthält“. Diese Aussage adressiert im Besonde-
ren den Prüfungsprozess und die damit einhergehende Gefährdung der Unabhängigkeit.
Ein weiterer Diskussionspunkt dürfte auch die Einführung sog. „Key Audit Matters“
(KAM) sein.892 Hierbei handelt es sich um die Darstellung besonders wichtiger Prüfungs-
sachverhalte im Bestätigungsvermerk. Das Besondere dabei ist, dass dies der erstmaligen
Veröffentlichung bisher prüfungsinterner Angaben entspricht, was insbesondere zu Aus-
einandersetzungen zwischen Abschlussprüfer und Abschlussersteller führen kann, womit
wiederum der Unabhängigkeitsaspekt i. S. v. sozialen Beziehungen angesprochen wird.
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Untersuchung des Einflusses von sozialen Be-
ziehungen in Bezug auf wirtschaftliche Akteure i. w. S. und in Bezug auf Abschlussprü-
fungen i. e. S. noch ein sehr junger Forschungsstrom darstellt. Wie bereits ausgeführt, ist
der Zugriff auf personenbezogene Daten in Deutschland noch sehr eingeschränkt,
wodurch wiederum (empirische) Forschungen diesbezüglich eingeschränkt werden.
889 Vgl. Kiesow, A./Thomas, O. (2016). Diesem Gedankengang folgend könnte aber auch argumen-
tiert werden, dass die Unabhängigkeitsproblematik dadurch nur verlagert wird. 890 Ähnlich Kiesow, A./Thomas, O. (2016), S. 716. Zur externen Rotation vgl. Kapitel 2.3.5.2. 891 Vgl. Farr, W.-M. (2016). 892 Zu aktuellen Entwicklungen sei verwiesen auf Berndt, T. (2016). Der Autor argumentiert, auch
mit Blick auf die weiteren neuen bzw. überarbeiteten Prüfungsstandards, dass eine gesteigerte
Transparenz und Kommunikation zumindest grundsätzlich dazu geeignet sei, das Vertrauen in die
Tätigkeit des Abschlussprüfers „(wieder) aufzubauen und zu stärken“. Dieser Meinung kann –
insbesondere vor den Ausführungen zu Vertrauen und Vertrauensbildung in dieser Arbeit – un-
eingeschränkt zugestimmt werden.
207
5 Schlussbemerkungen und Ausblick
Die Prüfungsqualität respektive Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stellt ein sowohl
in Deutschland als auch in ausländischen Forschungsräumen zentrales Diskussions- und
Untersuchungsgebiet dar, welches, beginnend mit dem Grünbuch als unmittelbare Reak-
tion auf diverse Unternehmensskandale im Rahmen der Finanz- und Wirtschafskrise in
den Jahren 2008 und 2009, zahlreiche Studien und Forschungsbeiträge hervorgebracht
hat. Basierend auf den angedachten Maßnahmen im Rahmen der EU-Verordnung einer-
seits und der EU-Richtlinie andererseits sowie deren Umsetzung durch das AReG im
Jahr 2016 wurden eine Vielzahl an gesetzlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Allen
gemein war das gesetzte Ziel, das Vertrauen in die Abschlussprüfung wiederherzustellen.
Beispielsweise kann als eine der angedachten und auch umgesetzten Maßnahmen die ex-
terne Rotation genannt werden, nach welcher der Abschlussprüfer nach einem gewissen
Turnus gewechselt werden muss, um u. a. der Vertrautheit des Abschlussprüfers entgegen
zu wirken.
Den heftig diskutierten und schließlich umgesetzten Regelungen ist allerdings gemein,
dass diese überwiegend die äußere Unabhängigkeit des Abschlussprüfers adressieren,
welche von der inneren Unabhängigkeit zu unterscheiden ist. Erstgenannte knüpft an ob-
jektiv überprüfbare Umstände an und umfasst das Freisein von rechtlichen, wirtschaftli-
chen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten. Die innere Unabhängigkeit hingegen ist
definiert als die innere Einstellung des Prüfers. Zahlreiche, in dieser Arbeit aufgeführten
Maßnahmen versuchen, diesen Umständen Genüge zu tun, lassen jedoch die Möglichkeit,
dass auch eine Gefährdung der Unabhängigkeit dann vorliegen kann, wenn soziale Be-
ziehungen zwischen dem Prüfer und dessen Mandanten vorliegt, außer Acht.
Diesem Gedankengang folgend, hat sich ein noch junger Forschungsstrom herausgebil-
det, welcher versucht, die unterschiedlichen Wirkungsweisen und -richtungen von sozia-
len Beziehungen zwischen wirtschaftlichen Akteuren eingebettet in individuellem öko-
nomischen Verhalten zu erforschen. Aufgrund des Spannungsfeldes, dem der Abschluss-
prüfer bei seiner Tätigkeit ausgesetzt ist, und der Tatsache, dass zudem seiner Urteilsfin-
dung ein Entscheidungsfindungsprozess zugrunde liegt, kann, basierend auf den Überle-
gungen von McPherson, Smith-Lovin und Cook hinsichtlich der Theorie der sozialen Ho-
mophilie, argumentiert werden, dass soziale Beziehungen einerseits zu einer Beeinträch-
tigung der Unabhängigkeit respektive Prüfungsqualität führen können. Dies lässt sich an-
hand verschiedener Überlegungen herleiten. Beispielsweise kann argumentiert werden,
208
dass der Abschlussprüfer eher gewillt ist, sich auf ungeprüfte Informationen des Vorstan-
des zu verlassen, was auf eine Beeinträchtigung seiner geforderten Unabhängigkeit
schließen ließe. Zudem kann ein gesteigertes Vertrautheitsgefühl auch dazu führen, dass
der Abschlussprüfer sich unter Druck gesetzt fühlt, den Mandanten, also den Vorstand,
nicht zu schädigen bzw. die soziale Beziehung gefährden zu wollen, was sich wiederum
in einer niedrigeren Prüfungsqualität niederschlagen würde. Mit anderen Worten gespro-
chen: Identifiziert sich der Abschlussprüfer mit den Interessen des Abschlusserstellers,
oder fühlt er sich ihm nahe, ist ebenfalls eine niedrigere Prüfungsqualität zu vermuten.
Auf der anderen Seite kann auch angebracht werden, dass die Existenz von Gemeinsam-
keiten, welche zu einer sozialen Beziehung führen können, den Abschlussprüfer stärken.
Der Mandant könnte eher gewillt sein, sensible und für den Urteilsfindungsprozess rele-
vante Unterlagen und Informationen dem Abschlussprüfer bereitzustellen, womit eine
höhere Prüfungsqualität einhergehen kann. Eine andere Überlegung betrifft die Art der
Homophilie-Merkmale bzw. deren Untergliederung und die damit verbundenen Auswir-
kungen. Während Merkmale die Ausbildung bzw. die berufliche Erfahrung betreffend
möglicherweise zu einer gesteigerten Prüfungstätigkeit führen, könnten bspw. individu-
elle Merkmale zu einer eingeschränkten und nachsichtigeren Handlungsweise führen.
Mit Blick auf die bisherigen empirischen Ergebnisse, welche empirische Indizien für
beide der genannten Wirkungsrichtungen liefern, konnte durch diese Untersuchung ein
weiterer Beitrag dazu geleistet werden, den Umfang derjenigen Befunde zu vergrößern,
die keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit feststellen. Vielmehr
deuten die Ergebnisse darauf hin, dass soziale Beziehungen basierend auf der Theorie der
sozialen Homophilie zu einer höheren Prüfungsqualität führen, womit ein positiver Ein-
fluss konstatiert werden kann. Hierzu wurde eine multivariate lineare Regression ange-
strengt und als Surrogat für die Prüfungsqualität respektive Unabhängigkeit diskretionäre
Periodenabgrenzungen verwendet.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass derzeit keine Empfehlung gege-
ben werden kann, auf soziale Beziehungen als Teil der inneren Unabhängigkeit des Ab-
schlussprüfers verstärkt zu kontrollieren, indem bspw. rechtliche Regelungen zu verbes-
sern sind oder eine Empfehlung in den DCGK aufgenommen wird. Ebenso wenig spielt
offenbar der Umstand, dass die beiden Akteure, d. h. der Abschlussprüfer und der Finanz-
vorstand, das gleiche Geschlecht aufweisen bzw. im Umkehrschluss ein unterschiedliches
209
Geschlecht aufweisen sollten, eine Rolle. Ferner lässt auch das gleiche Alter keinen Rück-
schluss auf eine mögliche Gefährdung der Unabhängigkeit zu.
Ein Ausblick auf zukünftige Forschung im Bereich von sozialen Beziehungen eingebettet
in das Umfeld der Corporate Governance und somit in das Spannungsfeld zwischen Ab-
schlussprüfer, Mandant und Stakeholdern kann dahingehend gewagt werden, als es in
Zukunft möglich sein wird, soziale Homophilie-Merkmale wie auch Beziehungen deut-
lich einfacher erheben zu können. Hierzu kann einerseits untersucht werden, ob eine di-
rekte Beobachtung sozialer Beziehungen in sozialen Medien, wie bspw. XING, LinkedIn
oder auch Facebook, möglich ist. Besteht bspw. eine Freundschaftsbeziehung, kann dar-
aus geschlossen werden, dass soziale Homophilie existiert. Andererseits könnten über
eben diese Netzwerke weitere Homophilie-Merkmale, wie bspw. die Mitgliedschaft im
gleichen Sportverein, erhoben werden, wodurch die Möglichkeit für weitere Untersu-
chungen gegeben wären. Somit verschiebt sich die zukünftige Betrachtungsweise von der
inneren hin zur äußeren Unabhängigkeit, da ein objektives Überprüfen möglicher Homo-
philie-Merkmale möglich sein wird.
210
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, sonstigen Rechnungslegungs- und
Prüfungsnormen und Verlautbarungen
AktG (2017): Aktiengesetz vom 06. September 1965 (BGBl. I, S. 1089), mit allen späte-
ren Änderungen einschließlich der Änderung durch Art. 9 des Gesetzes vom 17. Juli
2017, in: BGBl. I, S. 2446.
APAReG (2016): Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen
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APAReG-RefE (2015): Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und
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rechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der ent-
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schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferauf-
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APAReG-RegE (2015): Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umset-
zung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU so-
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ber 2015, BT-Drucks. 18/6282.
AReG (2016): Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie
2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG) vom 10. Mai 2016,
in: BGBl. I, S. 1142.
211
AReG-RefE (2015): Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Ver-
braucherschutz (BMJV) – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezo-
genen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entspre-
chenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Ab-
schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsre-
formgesetz – AReG) vom 27. März 2015, URL: https://www.wpk.de/filead-
min/documents/WPK/Rechtsvorschriften/BMJV_Referentenentwurf_AReG.pdf
(Stand: 13. Februar 2018).
AReG-RegE (2016): Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umset-
zung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Aus-
führung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hin-
blick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Ab-
schlussprüfungsreformgesetz – AReG) vom 11. Januar 2016, BTDrucks. 18/7219.
Berufssatzung WP/vBP a. F. (2012): Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die
Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des
vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
– BS WP/vBP) vom 06. Juli 2012.
Berufssatzung WP/vBP (2016): Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte
und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidig-
ten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS
WP/vBP) vom 21. Juni 2016.
BGB (2017): Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I, S. 42, 2909; 2003 I, S. 738) mit allen späteren Änderungen ein-
schließlich der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017, in: BGBl. I,
S. 2787.
BilMoG (2009): Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisie-
rungsgesetz – BilMoG) vom 25. Mai 2009, in: BGBl. I, S. 1102.
BilMoG-RegE (2008): Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Moder-
nisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom
21. Mai 2008, BT-Drucks. 16/10067.
212
BilReG (2004): Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und
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