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ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN

DER FREIEDIENSTVERTRAG

Peter EderAK-Präsident

www.ak-salzburg.at

„Wir stehen auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer. Diese Broschüre gibt einen Überblick über Ihre Rechte!“

Peter EderPeter Eder

DER FREIE DIENSTVERTRAG

ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN

ImpressumMedieninhaber: Arbeiterkammer Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, Tel.: +43 (0)662 86 87, www.ak-salzburg.atTitelfoto: © Gina Sanders – Fotolia.com Redakteur: Stephan Gabler; Autorin: Mag.a Dagmar Petter, Mag. Christian Winter, Birgit Kendlbacher Grafik: Ursula BrandeckerWebdownload

Stand: September 2020

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INHALTSVERZEICHNISEinleitung 5

Teil I – Das Arbeitsverhältnis 71. Einleitung 72. BegriffundwesentlicheMerkmale 73. SozialversicherungsrechtlicheGrundsätze 114. SteuerlicheAspekte 13

Teil II – Der Freie Dienstvertrag 141. BegriffundwesentlicheMerkmale 142. AbgrenzungfreierDienstvertrag–Arbeitsvertrag 163. AbgrenzungsbeispieleausderJudikaturdesOGHundOLG 174. ArbeitsrechtlicheFolgendesfreienDienstvertrages 225. SozialversicherungsrechtlicheGrundsätze 28

Teil III – Der Werkvertrag 371. Grundlagen 372. SozialversicherungsrechtlicheGrundsätze 38

Teil IV – Steuerliche Behandlung der freien Dienstnehmer sowie der neuen Selbstständigen (Werkvertrag) 431. Einkommensteuer 432. Umsatzsteuer 50

Teil V – Abgrenzung 521. Abgrenzungskatalog 522.Abgrenzungsbeispiele 533.Umgehungsgeschäfte 56

Teil VI – Die geringfügige Beschäftigung 571. VollversicherungbeimehrerengeringfügigenBeschäftigungen 572. SelbstversicherungbeigeringfügigerBeschäftigung 59

Teil VII – Zusatzverdienst 61

Zusammenfassung 63

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EINLEITUNGSeitlängererZeitistimZugedertäglichenBeratungspraxisdieTendenzoffensichtlich,dassUnternehmerverstärktversuchen,Arbeitsuchendemöglichstkostengünstigund„unbürokratisch“zubeschäftigen;eswerdenverstärktfreieDienstverträgebzw.Werkverträgeabgeschlossen.

DieVorteiledieserFormenderBeschäftigungfürdenUnternehmerbestehendarin,dasseinerseitsarbeitsrechtlicheAnsprüche,wiez.B. ein13.und14.Monatsgehalt,nichtbezahltwerdenmüssenundande-rerseitsdieVersteuerungdeserzieltenEinkommensvomDienstnehmerselbstdurchgeführtwerdenmussund–zumindestbeimWerkvertrag–dieMeldeverpflichtungzurSozialversicherungdergewerblichenWirtschaftdenWerkunternehmertrifft.

SchmackhaftgemachtwirddieseFormderBeschäftigungmitaufdenerstenBlickbestehendenhöherenStundenlöhnenoderHonorarsätzen,wobeidieArbeitnehmerimWesentlichenzudenselbenRahmen- bedingungenwieDienstnehmer(dievertraglichzugesicherteGestal-tungsfreiheitderArbeitszeitstehtoftnuraufdemPapierundistinWirklichkeitnichtgegeben)tätigwerden.AberesfehlenarbeitsrechtlicheAnsprüche,wiez.B.aufbezahltenUrlaub,bezahltenKrankenstandoderSonderzahlungen.

DieserFluchtausdemArbeits-undSozialrechtinfreieDienstverträgeundWerkverträgewurdezunächstdurchdiemitdemInkrafttretendesArbeits-undSozialrechtsänderungsgesetz(ASRÄG)erfolgteEinbe-ziehungderfreienDienstnehmerindiePflichtversicherungdesASVGbzw.der„NeuenSelbstständigen“indasGSVGentgegengewirkt.Mit1.1.2008hatsichdieSituationderfreienDienstnehmernochmalswesentlichverbessert:

FreieDienstnehmersindnunauchimArbeitslosenversicherungsgesetzundindasSystemder„AbfertigungNeu“einbezogen.WeiterserhaltensienunaucheineinkommensabhängigesKranken-undWochengeldundwurdenindasInsolvenz-Entgeltsicherungsgesetzeinbezogen.DieerheblichenarbeitsrechtlichenNachteiledergegenständlichenBeschäf-tigungsformensindjedochnachwievorgegeben.

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ImFolgendensollendaherdiewesentlichenUnterschiedezwischendeneinzelnenVertragstypensowohlinarbeits-,sozialversicherungs-undsteuerrechtlicherHinsichterläutertwerden,umallfälligeNachteilevonatypischenBeschäftigungsverhältnissenbesserabschätzenzukönnen.DieBroschüresollaberauchdazudienen,aufzuzeigen,obeinbestimm-tesVertragsverhältnistatsächlichatypischist,oderaberinWahrheiteinklassischesDienstverhältnis,fürdasallearbeitsrechtlichenAnsprüchezustehen.

Anmerkungen in eigener Sache:WennimFolgendeninderBroschürevonArbeitnehmernbzw.freienDienstnehmerngesprochenwird,beziehtsichdiesselbstverständlichauchaufArbeitnehmerinnenbzw.freieDienst-undWerkunternehmerin-nen.ZuVereinfachungszweckenwurdeindergesamtenBroschüredieMännlichkeitsformgewählt.

DieinderBroschüreangeführtenDatenbzw.EurobeträgebeziehensichnunmehraufdasJahr2020.

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TEILI–DASARBEITSVERHÄLTNIS1. EinleitungInderPraxiskommteshäufigvor,dassRatsuchendeAuskünfteüberVor-undNachteileeinesfreienDienstvertragesbzw.Werkvertragesein-holen,wobeizuerstgeklärtwerdenmuss,obtatsächlicheineselbststän-digeTätigkeitinFormeinesfreienDienstvertragesbzw.Werkvertragesvorliegt.AusdiesemGrundsollimfolgendenKapiteldargestelltwerden,unterwelchenVoraussetzungendieBeschäftigunginFormeinesArbeitsver-hältnissesvorliegtbzw.welcheVoraussetzungengegebenseinmüssen,damitmanvomBesteheneinesArbeitsverhältnissessprechenkannundinweitererFolgeauchAbgrenzungenzumfreienDienstvertragbzw.Werkvertragtreffenkann.

2. Begriff und wesentliche Merkmale Gemäߧ1151ABGBliegteinArbeits-bzw.Dienstvertragvor,wennsichjemandauf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. AusderobenangeführtengesetzlichenDefinitionergibtsich,dassessichbeimArbeitsverhältnisumeinsogenanntes Dauerschuldverhältnis handelt.Dasbedeutet,dasssichderArbeitnehmerfüreinebestimmte(zeitlichbefristete)bzw.unbestimmteZeitzuArbeitsleistungenverpflich-tet.DasArbeitsverhältnisistsomitaufDauerangelegtundendetimGegensatzzumWerkvertragnichtdurcheinzelneErfüllungshandlungen,sondernbedarfeinerAuflösungshandlung(z.B.Kündigung)bzw.endetmitAblaufdervereinbartenVertragsdauer.

Weitersistzubeachten,dasseinArbeitnehmernichteinenimVorhineinpräzisiertenErfolgbzw.nichteinevorabkonkretdefinierteEinzelleis-tung,sondernnurgattungsmäßig(allgemein)umschriebeneLeistungenschuldet,welcheimZugederTätigkeitdurchdasWeisungsrechtdesArbeitgebersnäherdefiniertwerden,wobeidasErgebnisderLeistungdemArbeitgeberzukommt.DerArbeitnehmerschuldetnurdievereinbar-teArbeitsleistungundkeinenkonkretenErfolg.DasUnternehmerrisikoträgtsomitderArbeitgeber.

Alswesentlichstes Merkmal desArbeitsverhältnisseswirdvonderRechtsprechungdesOberstenGerichtshofes(OGH)diepersönlicheAbhängigkeitdesArbeitnehmersangesehen,welchedurchfolgendeKriteriengekennzeichnetist:

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n Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung: DerArbeitnehmermussdiegeschuldeteArbeitsleistungineigener

PersonerbringenundisteineVertretunggrundsätzlichnichtbzw.nurausnahmsweiseundnurmitZustimmungdesArbeitgeberszulässig.

n Weisungsrecht des Arbeitgebers: DerArbeitnehmeristinBezugaufArbeitsort,Arbeitszeitsowie

arbeitsbezogenesVerhalten(Arbeitsablauf)denWeisungendesArbeitgebersunterworfenbzw.istzumindesteinelaufendeKontroll-befugnisdesDienstgebersgegeben.

Dasbedeutet,dassbeimArbeitsvertragdieBestimmungsfreiheitdesArbeit-nehmersbetreffendDienstort,ZeitpunktderErbringungderArbeitsleistungsowiebetreffendArbeitsgestaltungweitestgehendausgeschaltetist.

WeitersisthinsichtlichderWeisungsgebundenheitanzumerken,dasseinArbeitnehmernichtnuransachlicheWeisungen,d.h.anAnordnungenbetreffenddenInhaltdergeschuldetenArbeitsleistung,sondernauchanpersönlicheWeisungendesArbeitgebers,d.h.anAnordnungendasVerhaltendesArbeitnehmersbetreffend,gebundenist.Dasbedeutet,dassderArbeitgeberdemArbeitnehmernichtnurvorgebenkann,„was“letztererzubewerkstelligenhat–diesistauchimRahmeneinesfreienDienstvertragesoderWerkvertragesmöglich–sondernauch„wie“dieTätigkeitauszuübenist.D.h.derArbeitnehmerhatsichandiefestge-setztenArbeitszeiten,denvereinbartenArbeitsortunddenvorgegebe-nenArbeitsablaufzuhaltenbzw.kannletzterervomArbeitgeberauchabgeändertwerden.

DerArbeitgeberkannsomitimUnterschiedzueinerselbstständigenTätigkeitdemArbeitnehmerauchAnordnungendahingehenderteilen,inwelcherReihenfolgedieaufgetragenenArbeitenzuerledigensindbzw.kanndemArbeitnehmerauchjederzeiteineandere–arbeitsvertraglichgedeckte–Tätigkeitzuweisen.

n Einordnung in die betriebliche Organisationsstruktur: DerDienstnehmeristindieOrganisationdesBetriebeseingebunden,

d.h.erverfügtz.B.übereinBüro,istimBetriebbekannt,scheintaufDienstplänenoderTelefonlistenauf,unterliegtbetrieblichenOrganisa-tionsvorschriftenetc.

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n Kontrollunterworfenheit und disziplinäre Verantwortung: DerArbeitgeberkanndenArbeitnehmerhinsichtlichdererteiltenund

arbeitsvertraglichzulässigenWeisungen(EinhaltungdervereinbartenArbeitszeit,DurchführungdergeschuldetenArbeitsleistung)überprüfenundgegebenenfallsdisziplinäreMaßnahmen–z.B.AbmahnungenbishinzursofortigenVertragsauflösung(fristloseEntlassung)–ergreifen.

WICHTIG!ZurBeurteilungfürdasVorliegeneinesArbeitsverhältnissesistesnichtnotwendig,dasssämtlicheMerkmalederpersönlichenAbhän-gigkeitvorliegen,eskommtvielmehraufeinÜberwiegenderselbenan.DabeiistnichtvorrangigaufeinzahlenmäßigesÜberwiegenderMerkmalederpersönlichenAbhängigkeitabzustellen,sondern istimSinneeinesbeweglichenSystemsdasVorliegendereinzelnenMerkmaleundihrejeweiligeGewichtungzuprüfen.Dasbedeutet,dassdasFehlenbzw.aucheinenurgeringeAusgestaltungeinesMerkmalesdurcheinanderes,besondersstarkausgeprägtesMerk-malderpersönlichenAbhängigkeit,ausgeglichenwerdenkann.

WeitereKriterienbzw.Indizien,welche–wennauchnurinuntergeordne-terWeise–fürdasVorliegeneinesArbeitsverhältnissessprechen,wärenz.B.:n WirtschaftlicheAbhängigkeit(Lohnabhängigkeit)desArbeitnehmersn Konkurrenzverbotn AnmeldungzurSozialversicherungalsArbeitnehmern Lohnsteuerabzug

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WICHTIG!DiebloßeBezeichnungalsArbeitsvertragbzw.freierDienstvertragoderWerkvertragistfürdieAbgrenzungunbeachtlich.Ausschlag-gebendist,wiesichdasVertragsverhältnistatsächlichgestaltetbzw.wieeszwischendenVertragspartnerntatsächlich„gelebt“wird.

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3. Sozialversicherungsrechtliche Grundsätze

Sozialversicherungsrechtlichgiltgemäߧ4Abs.2ASVGalsArbeitnehmer,werineinemVerhältnispersönlicherundwirtschaftlicherAbhängigkeitgegen Entgeltbeschäftigtwird.

JederArbeitnehmer,derimInlandbeschäftigtist(d.h.derBeschäfti-gungsortliegtinÖsterreich)istimAllgemeinenSozialversicherungsge-setz(ASVG)versichert.

Manunterscheidet:

a) Vollversicherung Dienstnehmeristversichertinder n Krankenversicherung(KV)

n Unfallversicherung(UV) n Pensionsversicherung(PV) n Arbeitslosenversicherung(AV)

Voraussetzungdafürist,dassderArbeitnehmereinEntgelt über derGeringfügigkeitsgrenzebezieht.EinegeringfügigeBeschäftigungimSinnevon§5Abs.2ASVGliegtvor: wenndasmonatlicheEntgelt460,66 Eurobruttonichtübersteigt.

BEACHTE!AufdieAnzahldergeleistetenArbeitsstundenkommtesfürdasBesteheneinergeringfügigenBeschäftigungnichtan,sondernistentscheidend,dassdasvereinbarteEntgeltdieobenangeführteGrenzenichtübersteigt.LiegteinArbeitverhältnisvor,müssenjedochauchimFalleinergeringfügigenBeschäftigungdiekollektiv-vertraglichenMindestansprüchebezahltwerden.

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b) Teilversicherung (Unfallversicherung)Dieseliegtvor,wenndievorabangeführteGeringfügigkeitsgrenzenichtüberschrittenwird.

WICHTIG!EingeringfügigbeschäftigterArbeitnehmeristnurunfallversichert,d.h.VersicherungsschutzbestehtnurimFalleeinesArbeitsunfal-les(keinAnspruchaufKrankengeld,Arbeitslosengeldetc.).DerUnfallversicherungsbeitragwirdvomArbeitgebergetragen.

DieaufdenArbeitnehmerbeimVorliegenderVollversicherung entfal-lendenSozialversicherungsbeiträgebetrageninProzent:

A-Verhältnis Krankenv. Pensionsv. Arbeitslosenv. Gesamt

ArbeiterundAngestellter 3,87% 10,25% 0bis3,00% 14,12bis

17,12%

ZusätzlichsindnochdieArbeiterkammerumlage(KU)sowiederWohnbau-förderungsbeitrag(WF)inHöhevonjeweils0,50%inAbzugzubringen,sodassdieArbeitnehmeranteileinderSozialversicherunginsgesamt15,12 bis 18,12 % für Arbeiter und Angestelltebetragen.

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BEACHTE:

FürkleineEinkommenreduziertsichderArbeitslosenversiche-rungsbeitragbzw.entfälltganz.AbderBeitragsperiode2020giltfolgendeStaffelung:

MonatlicherGehaltbzw.LohnArbeitslosenversicherungsbeitragbis € 1.733brutto 0%über € 1.733bis1.891brutto 1%über € 1.891bis2.049brutto 2%über € 2.049brutto 3%

DerAnspruchaufArbeitslosengeldbleibtjedochdavonunberührt.

4. Steuerliche Aspekte

ImGegensatzzumfreienDienstvertragundWerkvertraghatdieord-nungsgemäßeVersteuerungdesArbeitseinkommenssowiedieAbfuhrderLohnsteuerandasFinanzamtdurchdenArbeitgeberzuerfolgen.

Dasbedeutetzwar,dassderArbeitgeberfürdieEinbehaltungundAbfuhrdervomArbeitslohneinzubehaltendenLohnsteuerzuständigist,alsSteuerschuldnerjedochimmer der ArbeitnehmerzubetrachtenistundimFallenichtordnungsgemäßentrichteterLohnsteuerentwederdirektseitensdesFinanzamtesoderimRegresswegdurchdenArbeitgeber zurNachzahlungherangezogenwerdenkann.

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TEILII–DERFREIEDIENSTVERTRAG

1. Begriff und wesentliche Merkmale

ImZivilrechtgibteskeinegesetzlicheBestimmung,diedenfreienDienstvertragdefiniert.DieRechtsprechunghataberdieBestimmungs-merkmaledieserVertragsformentwickelt.Insozialversicherungsrechtli-cherHinsichtfindetsichabereineDefinitiondesfreienDienstvertragesin§4Abs.4desASVG.

FolgendeMerkmalemüssengemäߧ4Abs.4ASVGerfülltsein:

a. Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen Esmusssichumeinevertragliche Verpflichtunghandeln,d.h.

jemand,derohnevorherigeVerpflichtung(freiwillig)DienstleistungenerbringtunddasErgebnisamMarktanbietet(z.B.SchreibeneinesArtikels,derdannineinerZeitungerscheinensoll),erbringtseineLeistungennichtaufGrundeinervertraglichenVerpflichtung;seineTätigkeitkönnteeventuellinsGSVGfallen.

b. Beschäftigung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit EswirdaufeinegewisseKontinuierlichkeitderBeschäftigungabge-

stellt.DerfreieDienstvertragistwiedasArbeitsverhältniseinDauer-schuldverhältnis,beiwelchemnichteineeinmalige,abschließendeLeistung,sondernwiederkehrendeArbeitengeschuldetwerden.

c. Für wen kann sich der freie Dienstnehmer verpflichten? FürDienstgeberimRahmenihresGeschäftsbetriebes,ihrerGewer-

beberechtigungbzw.ihrerberufsrechtlichenBefugnis(Unternehmen,Betriebetc.).

WeitersfüreinenVereinimRahmenseinesstatutenmäßigenWir-kungsbereichessowiefürGebietskörperschaftenodersonstigejuris-tischePersonendesöffentlichenRechtsbzw.vonihnenverwalteteBetriebeundAnstalten.VonderPflichtversicherungausgenommen istdieBeschäftigungimprivatenBereich(privateSport-,Nachhilfe-lehrer,Babysitter,HausgehilfeninPrivathaushalten);ausgenommenvonderRegelungsindweitersbäuerlicheNachbarschaftshilfen(zwi-schenLandwirten).

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d. Im Wesentlichen persönliche Erbringung der Dienstleistungen DiepersönlicheErbringungderDienstleistungistbeimfreienDienst-

vertragdieRegel,wobeieinefallweiseVertretungvereinbartwerdenkann.

e. Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel AlswesentlichsindBetriebsmitteldannzubetrachten,wennohnesie

dievereinbarteLeistungnichterbrachtwerdenkann,wobeiauchfreieDienstnehmerfallweiseeigeneBetriebsmitteleinsetzenkönnen(PKW,PC).WennjemandimerheblichenAusmaßbzw.ausschließlicheigeneBetriebsmitteleinsetzt,bzw.fastgarkeineBetriebsmittelseitensdesDienstgebersbereitgestelltwerden,wirdkeineVersicherungspflichtimASVG,sondern(unterbestimmtenVoraussetzungen)imGSVGbegründet.

Weiteres Merkmal

Eingeschränkte WeisungsgebundenheitFreieDienstnehmersindnurinsehrgeringemAusmaßindieBetriebs-organisationdesDienstgebersbzw.Auftraggeberseingebunden,erhaltenkeineoderwenige(persönliche)Weisungen,wiesiedieDienstleistungzuerbringenhaben,sindnichtankonkreteArbeitszeitengebunden,sondernunterliegenmeistensnurRahmenanweisungen.

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2. Abgrenzung freier Dienstvertrag – Arbeitsvertrag

AnhandderobenangeführtenMerkmaledesfreienDienstvertrageswärealsfreierDienstnehmereinePersonzubetrachten,diesichaufbestimm-teoderunbestimmteZeitingewisserRegelmäßigkeitzuwiederkehren-denDienstleistungenverpflichtet,welcheimWesentlichenpersönlichundüberwiegendmitdenMittelndesAuftraggebersausgeübtwerdenunddiebeiderAusübungderTätigkeiteinengrößerenSpielraumgegenüberWeisungendesAuftraggebers,insbesonderehinsichtlichArbeitszeit,ArbeitsortundArbeitsablauf,besitzt.

ImWesentlichenwurdevonderRechtsprechunginverschiedenenEntscheidungenfestgehalten,dasssichderfreieDienstnehmerzurArbeitohnepersönlicheAbhängigkeit,weitgehendselbstständigundfreivonBeschränkungendespersönlichenVerhaltensverpflichtet.VorallemdieMöglichkeit,denAblaufderArbeitselbstständigzuregelnundjederzeitzuändern,d.h.,das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und WeisungsgebundenheitunterscheidetdenfreienDienstvertragvomechtenArbeitsvertrag.

DierechtlicheAbgrenzungdesDienstvertragesvomfreienDienstvertragbzw.vomWerkvertragistunabhängigvonderBezeichnungdesVer-tragsverhältnissesimmernachdenUmständendesjeweiligenEinzelfal-lesvorzunehmen.D.h.,esisteinePrüfungdahingehendvorzunehmen,obimZugedesbereitsangesprochenenbeweglichenSystemsdieMerkmalederpersönlichenAbhängigkeitinsgesamtüberwiegenundsomiteinArbeitsverhältnisvorliegtodernicht.

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3. Abgrenzungsbeispiele aus der Judikatur des OGH und OLG

ImFolgendensollanhandeinigerBeispieleausderRechtsprechungdesOberstenGerichtshofes(OGH)bzw.vonOberlandesgerichten(OLG)einkurzerÜberblickvermitteltwerden,inwelchenFällenundunterwelchenVoraussetzungenimkonkretenFalldasVorliegeneinesDienstverhältnis-sesbzw.einesfreienDienstvertragesfestgestelltwurde.

OGH 9 Ob A 10/99g vom 5.5.1999 Sprachlehrer als freier Dienstvertrag

IndiesemFallwurdedasVertragsverhältnismiteinemSprachlehrer,welcherSprachkurseaneinemvorgegebenenKursortundnachdenRichtlinienderSprachschuledurchzuführenhatte,sichnurvoneinerdemInstitutbekanntenPersonvertretenlassendurfteundingrößerenAbständenkontrolliertwurde,alsfreierDienstvertraggewertet.

InderBegründungdesOGHwurdejenemUmstandHauptbedeutungbeigemessen,dasseineVerpflichtungzurArbeitsleistungerstmitdergemeinsammitderSchulleitungerfolgtenFestlegungderArbeitsstundenfürdenjeweilsnächstenTagbegründetwurde.DerSprachlehrerhattesomitdieMöglichkeit(ohnedassdieszuKonsequenzenführte),sichnurzubestimmtenStundenoderüberhauptnichtzurVerfügungzuhalten.Entscheidendwarsomit,dassfürdenSprachlehrerkeineArbeitsver-pflichtungvorgelegenwarundletztererauchnichtlängerfristigindieOrganisationderSprachschuleeingebundenwar.

OLG Wien 9 Ra 292/99y vom 24.3.2000 Sprachlehrer als freier Dienstvertrag (a.o. Revision von OGH zurückgewiesen / 9 Ob A 259/00d)

AuchineinerjüngerenEntscheidunghatdasOLGWiendasDienst-verhältniseinesSprachlehrers,derzwaraneinenvorgegebenenUnterrichtsstoffgebundenwar,jedochinweitererFolgefreibestimmenkonnte,obundwelcheKurseerabhaltenwollte,keinerlaufendenKontrolleunterlagundsichfreivertretenlassenkonnte,ebenfallsalsfreiesDienstverhältnisbewertet.AuchindieserEntscheidungwurdedieMöglichkeit,denAblaufderArbeitselbstständigzuregelnundjederzeitzuändern,d.h.,diefehlendeWeisungsgebundenheitdesDienstnehmersalsHauptabgrenzungskriteriumzumArbeitsverhältnisgewertet.

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ImGegensatzdazuwurdeangeführt,dassdieBindunganeinenvorgegebenenUnterrichtsstoffkeinepersönlicheAbhängigkeitbegrün-denkönneundauchdievorliegendeOrtsgebundenheitnichtalsentscheidendesAbgrenzungskriteriumherangezogenwerdenkann,daSprachkurseüblicherweiseimmerindenvomLehrinstitutzurVerfügunggestelltenRäumlichkeitenabgehaltenwerden.

ZumgleichenErgebniskamderOGHauchimFalleinerVortragenden(OGH 8 ObA 57/09d vom 23.3.2010).Erhältfest,dassdieFrage,obeinArbeitsvertragoderfreierDienstvertragvorliegt,immernuranhandderUmständedesjeweiligenEinzelfallsbeurteiltwerdenkann.Diesführtdazu,dassdieTätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern jenachdenkonkretenUmständenganzunterschiedlichzubeurteilenist.AusschlaggebendsinddiekonkretenRahmenbedingungenundInhaltederzubeurteilendenTätigkeiten,sodassallgemeingültigeAussagendesOGHregelmäßignichtmöglichsind.

Abweichend aber OGH 8 Ob A 2158/96b vom 26.6.1997 Nachhilfekurse als Dienstvertrag

ImgegenständlichenFallvertratderOGHdieAuffassung,dassdasVertragsverhältnisvonNachhilfelehrern,welchefürdieDauereinesSemesterszurAbhaltungvonLernhilfekursenbeauftragtundandieeinmalfestgelegteKurszeitverpflichtendgebundenwaren,desweiterensowohldurchAbhaltungderKurseanvorgegebenenOrtensowiedurchdasEintragendesUnterrichtsstoffesinLehrermappenindieOrganisa-tiondesNachhilfeinstituteseingegliedertwarenundaufgrunddernurausnahmsweisevorgesehenenundvorherabzusprechendenVertre-tungsmöglichkeitinsgesamtalsDienstverhältniszuqualifizierenwäre.

AnhandderobenangeführtenJudikaturbeispielezumSprach-bzw.Nachhilfelehreristersichtlich,dasssichdieRechtsprechungeiner-seitsnichteinheitlichgestaltetunddesweitereninderPraxisimmer eine EinzelfallbetrachtunganhanddeskonkretenSachverhalteszurAbgrenzunghinsichtlichdeseinenoderdesanderenVertragstypusdurchzuführenist.

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OGH 8 Ob A 99/98m vom 17.9.1998 Fotoreporter als freier Dienstvertrag

ImgegenständlichenFallwurdedasVertragsverhältniseinesbeieinerZeitungtätigenFotoberichterstattersalsfreierDienstvertragbeurteilt,daderFotoreporternichtzurpersönlichenDienstleistungverpflichtetwarbzw.einejederzeitigeVertretungsmöglichkeitbestand.

WeiterskonnteerdieÜbernahmevonAufträgenohnedisziplinäreoderdienstrechtlicheKonsequenzenablehnenundwardieEinbindungindieOrganisationdesBetriebessehrlose,daerbeidentäglichenRedakti-onssitzungennichtanwesendseinmusste.AbwesenheitszeitenhatteerdemArbeitgebernurbekanntzugeben,nichtjedochmitihmzuverein-baren.WeiterswurdenseitensdesReporterszueinemwesentlichenTeileigeneBetriebsmittel(eigenerPKW,Fotoausrüstung,teilweiseeigenesLabor)verwendet.

OGH 8 Ob A 38/99t vom 25.2.1999 Werbeleiter als freier Dienstvertrag

AlsBegründungwurdeangeführt,dasseinepersönlicheAbhängigkeit(undsomiteinArbeitsverhältnis)imgegenständlichenFallaufgrundderfreienGestaltungsmöglichkeitderAkquisitionstätigkeitsowiederEinschulungundBetreuungderWerberdesWerbeleitersundderman-gelndenBerichtspflichtnichtvorliegenwürde.

OGH 8 Ob A 46/98t vom 26.2.1998 Werbemittelverteiler als freier Dienstvertrag

Diesbezüglichwurdeausgesprochen,dassaufgrundderVertretungs-befugnis,derMöglichkeitderfreienArbeitszeiteinteilungundmangelsregelmäßigerArbeitsverpflichtungdieausgeübteTätigkeitalsWerbe-mittelverteileralsfreiesDienstverhältniszuqualifizierenwäre.DassderWerbemittelverteilerinwirtschaftlicherUnselbstständigkeitnurfüreinenAuftraggebertätiggewordenist,begründetzwareineArbeitnehmer-ähnlichkeit,mangelspersönlicherAbhängigkeitaberkeineArbeitnehmer-eigenschaft.IneinemErkenntnisdesVerwaltungsgerichtshofesausdemJahr2004wurdebeieinemähnlichenSachverhaltdasVorliegeneinesechten Dienstverhältnissesbestätigt.

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HattesichnämlicheinWerbemittelverteilerandenvomArbeitgeberfest-gelegtenArbeitstagenzueinerbestimmtenZeitbeiihmeinzufinden,umdanngemeinsammitweiterenWerbemittelverteilernineinemFirmenbusindiejeweiligenDörfergeführtzuwerden,wodieWerbemittelverteilerihrProspektmaterialnachdenVorgabendesArbeitgebersverteiltenundinderFolgegemeinsamindasnächsteDorfgeführtwurden,istvoneinemechtenDienstverhältnisauszugehen.

OGH 30.10.2003, 8 Ob A 45/03f Zeitungszusteller – Kein Dienstvertrag

ImvorliegendenFallbegehrtederÖGBfürdieZustellerdreierkonzernmä-ßigverbundenerUnternehmendieFeststellung,obdiealsWerkverträgebezeichnetenVerträgeüberdieVerteilungvonWerbe-undInformations-materialbzw.dieZustellungdervomAuftraggeberbestimmtenZeitungenindenvereinbartenZustellbezirkenanvereinbartenZustelltagennachdertatsächlichenHandhabungechteDienstverträgesind.ImvorliegendenFallistalsoderFeststellungsantragaufdieFeststellungderechtenArbeitneh-mereigenschaftgerichtet.EinemaßgeblicheGesamtbetrachtungführtezurBeurteilung,dassdiefürdieAnnahmeeinesechtenArbeitsvertragesvor-ausgesetztepersönlicheAbhängigkeitderZustellerinsbesonderedurchdieMöglichkeitderVertretungbzw.BeiziehungvonGehilfenzuverneinenist.DarankannwederdievorgebrachtewirtschaftlicheAbhängigkeitnochdieimAntragerwähnte„vorgeschriebeneFahrtroute“etwasändern.DerAntragwurdeabgewiesen,wobeiaufGrunddesgestelltenBegehrensnichtaufdieFragenähereingegangenwurde,obfreieDienstverträgevorliegenkönnten,obwohlgewichtigeArgumentedafürsprechen.

OGH 25.11.2003, 8 Ob A 44/03h Kolporteure als Dienstvertrag

ImgegenständlichenFallfordertenzweiZeitungskolporteure,diejahrelanganfixenStandplätzenbzw.imRahmenvonLokaltourenZeitungenzuverkaufenhatten,beiBeendigungdesVertragesAbferti-gungsowieUrlaubsentschädigung.NichtentscheidendisteineerstellteVertragsschablone,sondernvielmehr,wiedieserVertraginderjahrelangdauerndenVertragsbeziehungtatsächlichgelebtwurde.DiebeidenDienstnehmerhattengenaueVorgabenhinsichtlichArbeitsort,ArbeitszeitundsogarArbeitskleidungundVerhalten.BeiNichteinhaltungderKol-portagezeitenoderPräsentationsvorschriftenwurdendieDienstnehmersanktioniert.

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WeiterskonntensiesichauchnureingeschränktundmitZustimmungdesDienstgebersvertretenlassen.AufgrundderGestaltungihrerVertragsverhältnisseliegenechteDienstverhältnissevor.

OGH 30.6.2005, 8 ObA 35/05p

DerOGHhältfest,dassdieVereinbarungeinergenerellenVertretungs-befugnisdiepersönlicheAbhängigkeitundDienstnehmereigenschaftnurdannausschließt,wenndasVertretungsrechttatsächlichgenutztwirdoderbeiobjektiverBetrachtungzuerwartenist,dasseinesolcheNutzungerfolgt.HateinArbeitnehmerwährendseines4½-jährigenDienstverhält-nissesvomvereinbarten„Arbeitsablehnungsrecht“,mitAusnahmevonErkrankungsfällen,nursechsmalGebrauchgemacht,wobeidasVertre-tungsrechtimÜbrigenausschließlichdurch„Diensttausch“zwischendenMitarbeiternausgeübtwurde,überwiegendieMerkmalederpersönlichenAbhängigkeitinsgesamtdeutlichundesliegteinechtesDienstverhältnisvor. IneinemErkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)ausdemJahr1997betreffendderTätigkeiteinesZielortreiseleiterswurdediesesBeschäftigungsverhältnisalsfreier Dienstvertragangesehen,selbstwennkeineVertretungsbefugnisgegebenseinsollte,daimGesamt-bildderBeschäftigungdieMerkmalederUnabhängigkeitüberwogen.Die(sichausderNaturderSacheergebenden)Umstände,dassderZielortreiseleiterdievonihmzubetreuendenGästeaneinenbestimmtenOrtabholenundbeiderAbreiseandenAbfahrtsortzubringenhattebedeutennachAnsichtdesVwGHnochkeineWeisungsgebundenheitimarbeitsrechtlichenSinn.DerOrtderabzuhaltendenSprechstundenwarfürdenZielortreiseleiterfreigestellt.AuchdieArbeitszeitwarfürihnfrei-gestellt.DasserbestimmteSprechstunden,derenzeitlicheLagerungerebenfallsselbstbestimmenkonnte,abzuhaltenhatte,bedeutetnochkei-neBindungandieArbeitszeitimarbeitsrechtlichenSinn.DerZielortreise-leiterhattezwardiePflichtvorgegebeneFormularezuverwenden,demgegenüberkonnteerjedochdieOrganisationsowiedasbereitgestellteUnterhaltungs-undFreizeitprogrammfürdievonihmzubetreuendenKundenamZielortfreigestalten.InVerbindungmitderVereinbarung,wonachderReiseleiter„proGast”einenbestimmtenGeldbetragerhält,wodurchsichauchdasGeschäftsrisikodesReiseveranstaltersaufdenReiseleiterauswirkte,zeigte,dassdieMerkmalederUnabhängigkeitjenederpersönlichenAbhängigkeitüberwogen.AusdiesemGrundwurdedieVersicherungspflichtdesReiseleitersalsDienstnehmer,unabhängigvonderFragederVertretungsbefugnisverneint.

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4. Arbeitsrechtliche Folgen des freien Dienstvertrages

Grundsätzlichistanzumerken,dassjenearbeitsrechtlichenNormen,dievompersönlichenAbhängigkeitsverhältnisdesArbeitnehmersgeprägtsindunddensozialSchwächerenschützensollen,auffreieDienstneh-mernichtzurAnwendunggelangen.JeneNormenjedoch,dienichtaufdiebesondereSchutzwürdigkeitdesArbeitnehmersabstellen,könnenaufdenfreienDienstvertragentsprechend(analog)angewendetwerden.

Nach der Rechtsprechung nicht anwendbare arbeitsrechtliche Bestimmungen und rechtliche Konsequenzen sowie Änderungen ab 1.1.2008

n Keine Anwendung von Kollektivverträgen: EsbestehtkeinAnspruchaufeine(kollektivvertragliche)Mindestent-

lohnungundmangelsVereinbarungauchkeinAnspruchauf13.und14.Monatsbezug(Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld).

IndiesemZusammenhangistauchzubeachten,dassauch§1152ABGB,welchereinangemessenesEntgeltfürdiegeschuldeteArbeitsleistungnormiert,nichtanwendbarist,wennnachweislicheinbestimmterArbeits-bzw.Werklohnvereinbartwurde,inwelcherHöheauchimmer(auchunterKollektivvertrag).EsgibtalsohinsichtlichderHöhederEntlohnungkeineMindestansprüche!

n Arbeitszeitgesetz nicht anwendbar: EinfreierDienstnehmerkannsichnichtaufdieGrenzenderim

ArbeitszeitgesetzgeregeltenzulässigenArbeitszeitberufenundbestehtdesweiterenmangelsVereinbarungauchkeinAnspruchaufÜberstundenentlohnung,insbesondereÜberstundenzuschlag.

n Urlaubsgesetz nicht anwendbar: EinfreierDienstnehmerhatkeinenAnspruchaufbezahltenUrlaub,

sonderneswirdnurdietatsächlicherbrachteArbeitsleistunghono-riertbzw.entlohnt.

n Entgeltfortzahlungsbestimmungen nicht anwendbar: EinfreierDienstnehmerhatgegenüberdemAuftraggeberkeinen

AnspruchaufFortzahlungdesEntgeltsimKrankheitsfallbzw.imFalleinesArbeitsunfalls.ErhatauchkeinenAnspruchaufEntgeltfort-

AK-Infoservice 23

zahlungbeianderenwichtigenDienstverhinderungsgründen. DurchdieSchaffungdesAnspruchsaufKrankengeldsindfreie

Dienstnehmerseit1.1.2008jedochfinanziellbesserabgesichert(sh.sozialversicherungsrechtlicheGrundsätze).

n „Abfertigung Neu“: Seitdem1.1.2008sindfreieDienstnehmersowiegeringfügigfreie

DienstnehmerinsSystemder„AbfertigungNeu“einbezogen(§1Abs.1aBMSVG).InfolgedeserweitertenAnwendungsbereichesdes„BMVG“(BetrieblicheMitarbeitervorsorgegesetz)wirdderTiteldesGesetzesin„BMSVG“(BetrieblichesMitarbeiter-undSelbststän-digenvorsorgegesetz)geändertundderBegriff„Mitarbeitervorsor-gekasse“durchdenBegriff„BetrieblicheVorsorgekasse“geändert.SomitsindfreieDienstnehmerbeiderZukunftsvorsorgemitdenArbeitnehmerngleichgestellt.LediglichjeneBestimmungendesBMSVG,diedirektaufarbeitsrechtlicheRegelungsinhalteabstellenundnichtfürfreieDienstnehmergelten,sindvonderAnwendungaufdiesePersonengruppeausgenommen.FreieDienstnehmer,dieauchimRahmeneinesArbeitsverhältnissestätigsind,unterliegenmitbei-denVertragsverhältnissendemBMSVG.

Ab wann sind für freie Dienstnehmer Beiträge an den zuständi-gen Träger der Krankenversicherung (zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse) zu bezahlen?

1. BeifreienDienstverhältnissen,dieam31.12.2007bereitsbestanden haben,istdasersteMonatnichtbeitragsfrei.D.h.,dassfürfreie Dienstverhältnisse,dieam31.12.2007oderfrüherbegonnen haben,bereitsab1.1.2008dieBeiträgeentrichtetwerdenmüssen. 2. BeifreienDienstverhältnissen,dieabdem1.1.2008begründet werden,istdasersteMonatjedenfallsbeitragsfrei. 3. Beiam31.12.2007bereitsbestehendenfreienDienstverhältnissen,

beideneneinAbfertigungsanspruchvertraglichfestgelegtwurde (unwahrscheinlicherFall),findetdasBMSVGkeineAnwendung.

Bsp.1: BeginnteinfreiesDienstverhältnisam31.12.2007: Beitragspflichtbestehtbereitsab1.1.2008.Bsp.2: BeginnteinfreiesDienstverhältnisam1.1.2008: Beitragspflichtbeginntab1.2.2008.

24 AK-Infoservice

Wann kann der freie Dienstnehmer gegenüber der BV-Kasse die Auszahlung der Abfertigung verlangen?

DerAnspruchaufAuszahlungderAbfertigungbestehtgrundsätzlichnurbeiBeendigungdesfreienDienstverhältnissesunterfolgendenVoraussetzungen:

1. DieBeendigungdesfreienDienstverhältnisseserfolgtenicht durchKündigung des freien Dienstnehmers,verschuldete EntlassungoderunberechtigtenvorzeitigenAustritt.

2. Esmüssenmindestens3 Einzahlungsjahrevorliegen(Zeitenbei verschiedenenArbeitgebernbzw.Auftraggebernwerden zusammengezählt). DieBezüge,dieausdenBV-KassenimRahmenderSelbstständigen-

vorsorgebezogenwerden,werdensteuerlichjenenAbfertigungen,dievonBV-KassenanArbeitnehmerbezahltwerden,gleichgestellt.

n Anwendbarkeit des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes (IESG): Seit1.1.2008sindfreieDienstnehmeriSd§4Abs.4ASVGindas

IESG-SystemeinbezogenundsomitimFalleeinerInsolvenz(Kon-kurs,Ausgleich)abgesichert.D.h.,dassabdiesemZeitpunktauchfürvollversichertefreieDienstnehmerderIESG-Zuschlag(0,35%)zuentrichtenistundinsbesonderefürBeschlüsseüberdieEröffnungeinesInsolvenzverfahrensbzw.fürBeschlüsseüberdieAbweisungmangelsMasseabdiesemZeitpunktdieWirkungenderEntgeltsiche-rungeneinsetzen.

n Anwendbarkeit des Arbeiterkammergesetzes (AKG): Seit1.1.2008umfasstderGeltungsbereichdesAKGauchfreieund

geringfügigbeschäftigtefreieDienstnehmer.SomitwerdenfreieDienstnehmer(wieauchschonbisherüblich)durchdieArbeiterkam-merberatenundsofernmöglich,RechtsschutzbeiderDurchsetzungihrerAnsprüchegewährt.

Diesistdeshalbwichtig,datrotzdesmittlerweileerlangtensozi-

alrechtlichenSchutzesdieserBerufsgruppeweiterhinerheblicheNachteilehinsichtlichderarbeitsrechtlichenAnsprüchebestehenundsomitauchweiterhindamitzurechnenist,dasssolcheVertragsfor-menvonDienstgeberngewähltwerden,umsichKostenzusparen.

AK-Infoservice 25

Auf freie Dienstverträge anwendbare arbeitsrechtliche Bestimmungen

n Gesetzliche Kündigungsfristen: NachderoberstgerichtlichenRechtsprechunggelangendieKündi-

gungsfristenund-terminedesAngestelltengesetzesnichtzurAnwen-dung.MangelsVereinbarungkonkreterKündigungsfristensindjedochdieKündigungsbestimmungendes§1159ffABGBanzuwenden,wonachimFalleeinerArbeitertätigkeitgrundsätzlicheine14-tägigeKündigungsfristundimFalleeinerdemAngestelltengesetzentspre-chenden(kaufmännischen)Tätigkeitnacheiner3-monatigenDauerdesDienstverhältnisseseine4-wöchigeKündigungsfristeinzuhaltenist.

n Anspruch auf Kündigungsentschädigung: Daeineanaloge(entsprechende)AnwendungderKündigungsbestim-

mungendesABGBoberstgerichtlichbejahtwurde,wäreauchimFalleeinerungerechtfertigtenvorzeitigenAuflösungdesVertragsverhältnis-sesdurchdenAuftraggeber(fristloseEntlassung)bzw.imFalleeinerdurchdenfreienDienstnehmererfolgtenberechtigtenvorzeitigenVer-tragsauflösung(z.B.trotzmehrmaligerAufforderungkeineLeistungdesvereinbartenHonorars)einAnspruchaufKündigungsentschädigung,d.h.,aufWeiterleistungdesvereinbartenEntgeltesbzw.HonorarsbiszumAblaufderfiktivengesetzlichenKündigungsfrist,gegeben.

n Betriebliche Übung auf freien Dienstvertrag anwendbar: EinebetrieblicheÜbungliegtnachderRechtsprechungdannvor,wenn

bestimmteLeistungen,aufdiekeingesetzlicherAnspruchbesteht,seitensdesDienstgebersohneAbgabeeinesVorbehaltsbetreffenddieFreiwilligkeitundjederzeitigeWiderruflichkeitderLeistungwieder-holtgewährtwurdenundsomitderWilledesDienstgebersbekundetwurde,dieLeistungauchinZukunftgewährenzuwollen.

Dasbedeutet,dassderDienstnehmerbeivorbehaltlosermehrfacher(2-bis3-maliger)GewährungderLeistungeinenRechtsanspruchaufdieseerwirbt,welchereinseitignichtmehrentzogenwerdenkann,daderDienstnehmerdaraufvertrauendurfte,dasssichderDienstgebermangelsAbgabeeinesVorbehaltesderFreiwilligkeitundjederzeitigenWiderruflichkeitauchzukünftigzurLeistungderselbenverpflichtenwollte.

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DieanalogeAnwendungderGrundsätzederBetriebsübungkanndaherauchbeieinemfreienDienstnehmereinenAnspruchaufz.B.UrlaubsgeldundWeihnachtsgeldbegründen,wennderAuftragge-berderartigeLeistungenwiederholtundohneWiderrufsvorbehaltgewährt.

n Geltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes für freie Dienstnehmer

n Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) anwendbar: FürdenFall,dassderArbeitnehmerbzw.freieDienstnehmerimZuge

seinerTätigkeitdemArbeit-bzw.Auftraggeberdurcheinschuldhaf-tesVerhalteneinenSchadenzufügt,kannder(freie)Dienstnehmerschadensersatzpflichtigwerden.

DasDHGschränktdieseSchadensersatzpflichtjenachVerschul-densgradimEinzelfalldahingehendein,dassimStreitfalldasGerichtdenSchadenmäßigenbzw.herabsetzen(grobeFahrlässigkeit)bzw.auchzurGänzeerlassenkann(leichteFahrlässigkeit).

SollteeszuSchadenersatzforderungenseitensdesDienst-bzw.Auftraggeberskommen,somussdieHaftungsfrageinjedemEinzel-fallundunterBerücksichtigungderjeweiligenkonkretenArbeitsbe-dingungen(insbesondereAusbildungsstand,RisikogeneigtheitderTätigkeitundinRelationzurEntlohnungusw.)geprüftwerden.

n Dienstzettel auch für das freie Dienstverhältnis: Seit1.8.2004habennunmehrauchfreieDienstnehmerdasRecht

aufeinenDienstzettel.DerArbeitgebermusssofortnachBeginndesfreienDienstverhältnisseseinenDienstzettelausstellen.Dabeihan-deltessichumeineschriftlicheAufzeichnungüberdiewesentlichenRechteundPflichtenausdemfreienDienstvertrag.

DerDienstzettelhatfolgendeAngabenzuenthalten: 1. NamenundAnschriftdesDienstgebers 2. NamenundAnschriftdesfreienDienstnehmers 3. BeginndesfreienDienstverhältnisses 4. BeifreienDienstverhältnissenaufbestimmteZeitdasEndedes freienDienstverhältnisses 5. DauerderKündigungsfrist,Kündigungstermin 6. VorgeseheneTätigkeit 7. Entgelt,FälligkeitdesEntgeltes

AK-Infoservice 27

EineAusnahmezurAushändigungdesDienstzettelsbestehtjedochnurdann,wenndieDauerdesfreienDienstvertrageshöchstenseinenMonatbeträgtodereinschriftlicherfreierDienstvertragausgehändigtwurde,deralleobengenanntenAngabenenthält.

HatdasfreieDienstverhältnisbereitsam1.Juli2004bestanden,so

istdemfreienDienstnehmeraufdessenVerlangenbinnen2MonateneinDienstzettelgemäßdenobengenanntenKriterienauszuhändigen.EinesolcheVerpflichtungdesDienstgebersbestehtjedochdannnicht,wenneinfrüherausgestellterDienstzettelodereinschriftlicherVertragüberdasfreieDienstverhältnisalleerforderlichenAngabenenthält.

n Mutterschutzgesetz zum Teil anwendbar: Seit1.1.2016sinddieBestimmungenhinsichtlichderBeschäfti-

gungsverbotevorundnachderEntbindungauchauffreieDienstneh-merinnenanzuwenden.

SomitbestehtnunaucheinabsolutesBeschäftigungsverbot8Wochenvorund8Wochennachdervoraussichtlichenbzw.tat-sächlichenEntbindung(sogenannteSchutzfristoderMutterschutz).BeiMehrlingsgeburten,FrühgeburtenundKaiserschnittbeträgtdasBeschäftigungsverbotnachderGeburtmindestens12Wochen.IsteineVerkürzungderAchtwochenfristvorderEntbindungeingetreten,soverlängertsichdieSchutzfristnachderEntbindungimAusmaßdieserVerkürzung,höchstensjedochauf16Wochen.WährenddesBeschäftigungsverbotshabenArbeitnehmerinnenundfreieDienst-nehmerinnengrundsätzlicheinenAnspruchaufWochengeld(NäheressieheunterWochengeldS.30).

BestehtunabhängigvonderArtderBeschäftigungGefahrfürLebenoderGesundheitvonMutterundKindbeiFortdauerderBeschäfti-gung,kannvomFacharzt(Frauenheilkunde,InnereMedizin)bzw.vomArbeitsinspektoratoderAmtsarzt,bereitsvorBeginndesabsolutenBeschäftigungsverbotseinindividuellesBeschäftigungsverbotverfügtwerden.FürdieseZeitwirdvonderzuständigenKrankenkasseein„erweitertesWochengeld“bezahlt.

ZusätzlichwurdeeinMotivkündigungsschutzgesetzlichverankert.FreieDienstnehmerinnen,diewegenihrerSchwangerschaftodereinesBeschäftigungsverbotesbisvierMonatenachderGeburtgekündigtwerden,habennundieMöglichkeitdieKündigunginnerhalbvon 2WochennachderenAusspruchbeiGerichtanzufechten.

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5. Sozialversicherungsrechtliche GrundsätzeMitderSchaffungdesArbeits-undSozialrechtsänderungsgesetzes1997(ASRÄG)wurdenab1.1.1998auchfreieDienstnehmerindiePflichtversi-cherungdesASVGeingebunden.

Seit1.1.2008sindfreieDienstnehmerdurchdieSchaffungdeseinkom-mensabhängigenAnspruchsaufKranken-undWochengeldfinanziellbesserabgesichert.

Wiebereitserwähnt,liegteinfreierDienstvertraggemäߧ4Abs.4ASVGdannvor,wennsichjemandaufbestimmteoderunbestimmteZeitgegenEntgeltzubestimmtenDienstleistungengegenübergewissenimGesetznäherangeführtenDienst-bzw.Auftraggebernverpflichtet,wobeidieArbeitsleistungenimWesentlichenpersönlichzuerbringensindunddiewesentlichenBetriebsmittelvomDienst-bzw.AuftraggeberzurVerfügunggestelltwerden.

Was bedeutet die Einbeziehung des freien Dienstnehmers in § 4 Abs. 4 ASVG:JederfreieDienstnehmer,auchwennernurgeringfügigbeschäftigtist(Geringfügigkeitsgrenze460,66 Euro),mussvomAuftraggeberbeiderzuständigenGebietskrankenkasseangemeldetwerden.

WICHTIG!WenndasEntgeltausdemfreienDienstvertragdieGeringfügig-keitsgrenzenichtüberschreitet,istderpflichtversichertefreieDienstnehmernurunfallversichert,d.h.,eristnurimFalleeinesArbeitsunfallesbzw.einerBerufskrankheitversichert.

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BEACHTE:Diegemäߧ49Abs.3ASVGangeführtenbeitragsfreienEntgelte(z.B.beruflichveranlassteAuslagenersätzewieFahrtkostenver-gütungen,Tages-undNächtigungsgelder)sindauchbeimfreienDienstvertragausderBeitragsgrundlageauszuscheiden,wobeiAufwandsersätzenurdannsozialversicherungsfreisind,wennsiedemAuftraggebervomfreienDienstnehmergesondertinRechnunggestelltwerden.PauschalierteAufwandsersätzesindbeitragspflichtig.

Versicherungsrechtliche Auswirkungen, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigtJederfreieDienstnehmer,beiwelchemdasEntgeltdieGeringfügigkeits-grenzeübersteigt,istfolgendermaßenversichert:

a) Krankenversicherung (KV) -> VersicherungsbeitragsieheS.33

Rechtslage bis 31.12.2007:Bisherwarzubeachten,dasssichdieVersicherungnuraufSachleistun-gen(Behandlungs-bzw.Spitalskosten,KostenfürMedikamenteetc.),nichtjedochaufGeldleistungenbezog.SomithattenfreieDienstnehmertrotzVorliegensderPflichtversicherunginderKrankenversicherungkeinenAnspruchaufeinKrankengeldvonderGKK.Ab1.1.1998gabeszumindesteinenAnspruchaufWochengeldfürfreieDienstnehmerinneninFormeines,wennauchsehrgeringen,Fixbetrages.

Rechtslage ab 1.1.2008:VollversichertenfreienDienstnehmerngebührtab1.1.2008eineinkom-mensabhängiges Kranken- und Wochengeld.

n DieKrankenbehandlungselbstistwiebishergeregelt.NeuistdasKrankengeld:KrankengeldwirdabdemviertenTagderArbeitsunfä-higkeitvonderKrankenkasseausbezahlt.FürdieerstendreiTagederKrankheithabenfreieDienstnehmeralsoeinenEinkommensausfall,weilderDienstgebernachwievorkeineEntgeltfortzahlung–wiesiebeiregulärenArbeitsverträgenverpflichtendist–leistenmuss.BemessungsgrundlagefürdasKrankengeldistderDurchschnittsver-dienstderletzten3Kalendermonate,diedemEndedesvollenEntgel-tanspruchsvorangehen.

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n Seit1.1.2008habenvollversichertefreieDienstnehmerinnen,dieeinenVerdienstüberdermonatlichenGeringfügigkeitsgrenzebezie-hen(2020:460,66Euro),AnspruchaufWochengeldinderHöhedesdurchschnittlichenNettoverdiensteswährendderSchutzfristinner-halbvonachtWochenvorundachtWochen(beiFrüh-Mehrlings-oderKaiserschnittgeburten12Wochen)nachderGeburt.

DarüberhinaushabenfreieDienstnehmerinnenauchAnspruchaufeinvorgezogenesWochengeld,wennsieaufgrundeinesfach-bzw.amtsärztlichenZeugnissesnachweisenkönnen,dassLebenundGesundheitvonMutteroderKindbeiFortdaueroderAufnahmeeinerBeschäftigunggefährdetwäre.

DieBemessungdesWochengeldeswirdausdemDurchschnitts-

nettoeinkommenderletztendreiKalendermonateerrechnet.DazumussderDienstgebereineBestätigungüberdenindiesemZeitraumerzieltenVerdienstausstellen,ausdemdiezuständigeGebietskran-kenkassedasWochengeld,dasdemNettoeinkommenentspricht,ermittelt.

JenefreienDienstnehmerinnen,dieeinenVerdienstunterdermonat-lichenGeringfügigkeitsgrenzeerzielen,unddieüberdieMöglich-keitdes„optingin“Sozialversicherungsbeiträgeeinzahlen,habenwährendderSchutzfristAnspruchaufeinpauschaliertestäglichesWochengeldinderHöhevon9,47Euro(Stand2020).

b) Pensionsversicherung (PV) siehe Seite 33

c) Unfallversicherung (UV) siehe Seite 33

d) Arbeitslosenversicherung (AlV)

Seit1.1.2008sindauchfreieDienstnehmerindasSystemderArbeitslo-senversicherungeinbezogen.DerArbeitslosenversicherungsbeitragistauchbeimfreienDienstnehmerseit1.7.2008vomEinkommenabhängiggestaffelt(sieheSeite13).

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FreieDienstnehmererwerbendaherebensowieandereArbeitnehmerdurchdieAusübungihrerfreienDienstnehmertätigkeiteinenAnspruchaufArbeitslosengeld.

Wann haben freie Dienstnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld?AnspruchaufArbeitslosengeldhabenfreieDienstnehmer,wennsien arbeitsfähign arbeitslosn arbeitswilligsindn derArbeitsvermittlungzurVerfügungstehensowien diesogenannteAnwartschafterfüllen.

Wie wird die Anwartschaft erfüllt?DieAnwartschafterfüllt,werinnerhalbdersogenanntenRahmenfristderletzten24Monateinsgesamt52Wocheneinearbeitslosenversiche-rungspflichtigeBeschäftigungnachweist.(Achtung:FreieDienstverträgesindebenerstab1.1.2008arbeitslosenversicherungspflichtigeBeschäf-tigungen!)FürPersonenunter25JahrengilteineverkürzteAnwartschaft:SiehabenbereitsAnspruch,wennarbeitslosenversicherungspflichtigeBeschäftigungszeitenimAusmaßvon26WocheninnerhalbeinerRah-menfristvon12Monatenvorliegen.

WennbereitsLeistungenausderArbeitslosenversicherungbezogenwurden(Arbeitslosengeld,NotstandshilfeoderWeiterbildungsgeld),reichtdieverkürzteAnwartschaftvon28WocheninnerhalbderRahmen-fristvon12Monaten.DieRahmenfristvon24Monatenbzw.12MonatenkannsichbeiVorliegenbestimmterTatbeständeverlängern.

Kann neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden?ZumBezugdesArbeitslosengeldesbzw.derNotstandshilfekannmonatlichbiszurGeringfügigkeitsgrenzevon460,66 Eurodazuverdientwerden,ohnedassderAnspruchverlorengeht.BeifreienDienstneh-mernistdiesdasBruttohonorar.DiegeringfügigeBeschäftigungmussdemAMSgemeldetwerden.

Ist eine Beschäftigung als freier Dienstnehmer „zumutbar“WennSieArbeitslosengeldbeziehen,sindSieverpflichtet,„zumutbare“Beschäftigungsangeboteanzunehmen.SelbstwennSiebereitsinderVergangenheitalsfreierDienstnehmergearbeitethaben,gilteineStelleals„freierDienstnehmer“allerdingsnichtals„zumutbar“.

32 AK-Infoservice

Dasheißt,dasAMSdarfIhneneinesolcheStellenichtunterAndrohungeinerSanktion(SperredesArbeitslosengeldes)anbieten.

Weiterbildungsgeld auch für freie DienstnehmerFreieDienstnehmerhabenAnspruchaufWeiterbildungsgeld,wenndienotwendigeBeschäftigungszeitfüreinenArbeitslosengeldanspruchvor-liegtundsiemindestenssechsMonatealsfreieDienstnehmerbeieinemArbeitgeberbeschäftigtwaren.ZudemmussBildungskarenzimAusmaßvonmindestenszweibismaximalzwölfMonatevereinbartwordenseinundderBesucheinerBildungsmaßnahmevon20Wochenstunden(beiBestehenvonBetreuungspflichtenfüreinKindbiszumvollendeten 7.Lebensjahr16Wochenstunden)nachgewiesenwerden.

Seit1.7.2013könnenfreieDienstnehmerunterbestimmtenVorausset-zungenaucheineBildungsteilzeitinAnspruchnehmen.

Höchstbeitragsgrundlage:BeifreienDienstverträgen,beiwelchenkeinAnspruchaufSonderzahlun-gen(13.und14.Monatsbezug)besteht,beträgtdiemonatlicheHöchst-beitragsgrundlagedas35-fachedertäglichenHöchstbeitragsgrundlage(179Eurox35=6.269 Euro).

BeiAnspruchaufbzw.LeistungvonSonderzahlungen(SZ)beträgtdiemonatlicheHöchstbeitragsgrundlagefürlaufendeBezügedas30-fachedertäglichenHöchstbeitragsgrundlage(5.370Euro)undfürSonderzah-lungendasjeweiligeDoppelte(10.740Euro)davon.

Höchstbeitragsgrundlagebedeutet,dassfürdasdiejeweiligenHöchst-grenzenübersteigendemonatliche(laufende)EntgeltkeineSozialversi-cherungsbeiträgemehrinAbzuggebrachtwerden.

BEISPIEL: Monatsentgelt6.000Euro(SZvereinbart) SV-pflichtignur5.370Euro;RestSV-frei SZ6.000Eurox2=12.000Euro SV-pflichtignur10.740Euro;RestSV-frei

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Beitragssätze für freie Dienstverhältnisse über der Geringfügigkeits-grenze ab 1.1.2018:

KV PV AIV UV Gesamt

Anteil freier Dienstnehmer 3,87% 10,25% 0bis

3,00% – 14,12bis 17,12%

Anteil Dienstgeber 3,78% 12,55% 3,00% 1,2% 20,53%

ZusätzlichistnochdieArbeiterkammerumlage(KU)inderHöhevon0,50%inAbzugzubringen,sodassfürfreieDienstnehmerderArbeitnehmeranteilinderSozialversicherunginsgesamt14,62 bis 17,62 %beträgt.ImGegen-satzzudennormalenDienstverhältnissenwirdjedochderWohnbauförde-rungsbeitrag(WF)inderHöhevon0,50%nichtinAbzuggebracht.

DerDienstgeberhatfürvollversichertefreieDienstnehmerauchdenIESG-ZuschlaginderHöhevon0,20%zuentrichten.Seit1.1.2010sindauchderDienstgeberbeitragunddieKommunalsteuerfürfreieDienstnehmerabzuführen.

Beginn der Pflichtversicherung:DiePflichtversicherungderDienstnehmerbzw.auchderfreienDienst-nehmerbeginntunabhängigvonderErstattungeinerAnmeldungmitdemTagdesBeginnsderBeschäftigung,dasheißtmit00:00UhrdeserstenBeschäftigungstages.Dasbedeutet,dassesfürdenBeginnderPflichtversicherungaufdietatsächlicheAufnahmederBeschäftigungundnichtaufdenvereinbartenDienstbeginnankommt.KannderArbeit-nehmerbzw.freieDienstnehmerdieArbeitamvereinbartenTagdesBeginnesderBeschäftigungwegenKrankheitnichtaufnehmen,sokannauchdiePflichtversicherungzudiesemZeitpunktnichtbeginnen.

Ausnahme:WurdeschoneinDienstvertragabgeschlossen,mitdemderBeginnderBeschäftigungfestgelegtwurde,stehtderWegzurerstmali-genAufnahmederArbeitunterUnfallversicherungsschutz.

Ende der Pflichtversicherung:DiePflichtversicherungendetmitdemEndedesfreienDienstvertrags,jedenfallsabermitdemEndedesEntgeltanspruchs.

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Auskunftspflicht des freien Dienstnehmers gemäß §§ 4 Abs. 4 und 43 Abs. 2 ASVG: DiefreienDienstnehmersindverpflichtet,demAuftraggeberAuskunftüberdasBesteheneinerdiePflichtversicherungalsfreierDienstnehmerausschließendenanderenPflichtversicherungaufGrundeinunddersel-benTätigkeitzuerteilen.

DieseAuskunftspflichtdesfreienDienstnehmerswirdinsbesonderedasBestehenoderdenWegfallderGewerbeberechtigungbetreffen.

BeieinemVerstoßgegendieseAuskunftsverpflichtungdesfreienDienstnehmersschuldetderAuftraggebernurdenaufihnentfallendenBeitragsteil.DenaufdenfreienDienstnehmerentfallendenBeitragsteilschuldetLetztererdannselbst.

Anmerkung:Gemäߧ4Abs.2ASVGgiltsozialversicherungsrechtlichnichtnurjemandals Dienstnehmer,wennerineinemVerhältnispersönlicherundwirtschaftlicherAbhängigkeitgegenEntgeltbeschäftigtwird,sondernauchjemand,dergemäߧ47Abs.1und2Einkommensteuergesetz(EStG)Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeitbezieht.

Dazuistanzumerken,dassgemäߧ47Abs.2EStGunteranderemeinDienstverhältnisauchbeiPersonenanzunehmenist,dieBezügegemäߧ25Abs.1Z5EStGbeziehen.BeidiesemPersonenkreishandeltessichumVortragende,LehrendeundUnterrichtende,diedieseTätigkeitimRahmeneinesvonderBildungseinrichtungvorgegebenenStudien-,Lehr-oderStundenplanesausüben.

Darunterfallenz.B.Vortragende,LehrendeundUnterrichtende,dieinErwachsenenbildungseinrichtungen(z.B.BFI,WIFIusw.)ihreTätigkeitausüben,vorausgesetztdieLehrgängedauernlängeralsvierSemester,außerdieseTätigkeitwirdbereitsimRahmeneinesDienstverhältnissesnachdenallgemeinenKriteriengemäߧ47Abs.2ersterundzweiterSatzEStG1988ausgeübt.

AK-Infoservice 35

DieEinbeziehungdesvorabgenanntenPersonenkreisesunterdensozialversicherungsrechtlichenBegriffdesechtenDienstnehmersbedeutet,dassdiesePersonengruppe,auchwennsiearbeitsrechtlichalsfreierDienstnehmerzubetrachtenwäre,sozialversicherungsrechtlichalsDienstnehmerzubeurteilenistundu.a.bereitsvor1.1.2008aucharbeitslosenversichertistundAnsprüchenachdemIESG-Fondsbesitzt.

Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht des freien Dienstvertrages sind z. B.:n WenneinfreierDienstnehmeraufGrunddieserTätigkeitbereitsim

GSVGodergemäßdemBundesgesetzüberdieSozialversicherungfreiberuflichselbstständigerErwerbstätiger(FSVG)versichertist.

n WenneinaktiverBeamterimRahmeneinerNebentätigkeitgemäß §25GehaltsgesetzalsfreierDienstnehmertätigist.

n WenneinfreierDienstnehmeralsKunstschaffendertätigist.n PauschaleReiseaufwandsentschädigungen,dieSportvereine(Sport-

verbände)anSportleroderSchieds(wettkampf)richteroderSport-betreuerleisten,undzwarbiszu60EuroproEinsatztaghöchstensaberbiszu540EuroproKalendermonatderTätigkeit,soferndiesenichtderHauptberufunddieHauptquellederEinnahmenbildetundSteuerfreiheitnach§3Abs1Z16czweiterSatzEStG1988zusteht.

n Gemäߧ49Abs.7ASVGkannderBundesministerfürArbeit,GesundheitundSozialesfürbestimmteGruppenvonBeschäftigtenpauschalierteAufwandsentschädigungenfestlegen,dienichtalssozialversicherungspflichtigesEntgeltimSinnedes§49ASVGgel-ten,soferndiejeweiligeTätigkeitnichtdenHauptberufundnichtdieHaupteinnahmequellederErwerbstätigkeitbildet.

FürnachfolgendeGruppenwurdendurchVerordnungpauschalierteAufwandsentschädigungenbiszu537,78Euromonatlich(proEinrich-tung)festgelegt:

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Verordnung BGBl. 409/2002 vom 5.11.2002 idF BGBL II 2013/493n TrainerimRahmeneinesgemeinnützigen,nachhaltigundbundesweit

imBereichderProphylaxewirkendenGesundheitsvereinesn LehrendeanEinrichtungen,diealsbundesgesetzlichgeförderte

Erwachsenenbildungseinrichtungengelten(z.B.BFI,WIFI,VHS, Bildungswerkeetc.)

n LehrendeanEinrichtungen,dievomArbeitsmarktservicemitderErbringungvonDienstleistungenbetrautsind,hinsichtlichdieserDienstleistungen

n Mitgliedergemäߧ1Abs.1Schauspielergesetzineinem Theaterunternehmen

n Musikern Filmschauspielern Lehrerfürdieim§1Abs.1Schauspielergesetzangeführten Kunstgattungen

AK-Infoservice 37

TEILIII–DERWERKVERTRAG

1. Grundlagen

Begriff:Gemäߧ1151ABGBliegteinWerkvertragvor,wennjemanddieHer-stellungeinesWerkesgegenEntgeltübernimmt.

Wesentliche Merkmale des Werkvertrages:BeimWerkvertragwirdeinWerkbzw.einbestimmterErfolggeschuldet,d.h.,entscheidendistdasErgebnisderLeistung.ImGegensatzdazuschuldetderDienstnehmerimRahmendesArbeitsvertragesnurseineArbeitsleistungundnichteinenbestimmtenErfolg.

n Zielschuldverhältnis: ImGegensatzzumArbeitsverhältnis,beiwelchemDienstleistungen

füreinebestimmteoderunbestimmteDauervereinbartwerden,handeltessichbeimWerkvertragumeinsogenanntesZielschuldver-hältnis.D.h.,dasVertragsverhältnisistvonvornhereinaufdieHer-beiführungeinerbereitsbeiVertragsabschlusskonkretisiertenLeis-tungabgestellt,undwirddasVertragsverhältnisdurchErfüllungderLeistungbzw.HerbeiführungdesgeschuldetenErfolges–ohnedasseseinerAuflösungserklärungbedarf–beendet.ImGegensatzdazukommtesbeimArbeitsvertragdaraufan,dasssichjemandzulau-fendenArbeitsleistungen,dienichtbereitsimVorhineinimEinzelnenbestimmtsind,füreinebestimmteoderunbestimmteZeitverpflichtet.

n Unternehmerrisiko: BeimWerkvertragträgtderWerkunternehmerdasRisikoderord-

nungsgemäßenErfüllunghinsichtlichdesgeschuldetenErfolgesundhaftetimRahmenderGewährleistungimFallederMangelhaftigkeitdesWerkes.

ImGegensatzdazuschuldetderArbeitnehmernurdievereinbarte

ArbeitsleistungundnichteinenbestimmtenErfolg,sodassmangelsEintretensdesgewünschtenArbeitserfolgesauchkeineHaftungsei-tensdesArbeitnehmerszuübernehmenist.Zubeachtenistjedoch,dassderArbeitnehmerentsprechenddenBestimmungendesDNHGschadenersatzpflichtigwerdenkann,wennerdemArbeitgeberodereinemDrittenbeiErfüllungseinerArbeitsleistungschuldhafteinenSchadenzufügt.

38 AK-Infoservice

WeitereMerkmale,diefüreinenWerkvertragsprechen,liegendarin,dassderWerkunternehmernichtanbestimmteArbeitszeitengebun-denist,keinenpersönlichenWeisungenunterliegt,dieLeistungnichtpersönlicherbringenmussbzw.sichvertretenlassensowieHilfskräfteeinsetzenkannundauchdiewesentlichenBetriebsmittelbeisteuert.

AndersalsbeimWerkvertraghandeltessichbeimfreienDienstver-

tragjedochgrundsätzlichumeinDauerschuldverhältnis,d.h.,derBeschäftigteschuldetnichteinenbestimmtenErfolg,sondernnurdasBemühenumdenErfolg,einsogenanntesWirken.

2. Sozialversicherungsrechtliche Grundsätze

Pflichtversicherung beim Werkvertrag bzw. „Neuen Selbstständigen“Als„NeueSelbstständige“gemäߧ2Abs.1Z4GSVGsindselbststän-digerwerbstätigePersonenzubetrachten,dieohneübereineGewer-beberechtigungzuverfügenaufGrundeinerbetrieblichenTätigkeitEinkünfteausselbstständigerArbeitund(oder)ausGewerbebetrieberzielen,wennaufGrunddieserbetrieblichenTätigkeitnichtbereitsdiePflichtversicherungnachdemGSVGvorliegtundkeineAusnahmevonderVersicherungspflicht(z.B.durchNichterreichenderVersicherungs-grenzen)besteht.

DarunterfalleninsbesonderePersonen,dieaufGrundvonWerkverträ-genohneGewerbeberechtigungarbeitenbzw.auchPersonen,dieaufGrundeinesfreienDienstvertragestätigsindundderenArbeitgebereinePrivatpersonistoderdieübereigenewesentlicheBetriebsmittelverfügenundihreTätigkeitimWesentlichennichtpersönlicherbringen.

Seit1.1.2016gibtesfürdie„NeuenSelbstständigen“(Werkunternehmer)nurmehreineEinkommensgrenze:DieVersicherungspflichtimGSVGtrittein,wenndiejährlichenEinkünfteausderWerkvertragstätigkeitmehrals5.527,92Euro(12-facheGering-fügigkeitsgrenzedesASVG)betragen.

Verpflichtende Selbstständigenvorsorge für GSVG-PflichtigeAb1.1.2008werdenSelbstständige,dienachdemGSVGinderKran-kenversicherungpflichtversichertsind,ebenfallsindasBMSVG

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einbezogen.DieSelbstständigenvorsorgegiltverpflichtendfüralleGewerbetreibendenundgrundsätzlichfürdie„NeuenSelbständigen“.„NeueSelbständige“,diefüreineGSVG-Krankenversicherungoptierthaben,sindjedochnichtumfasst.

DieFinanzierungerfolgtimWesentlichendurcheineSenkungdesKV-Beitragssatzesvonbisher9,1%auf7,65%.DerBeitragselbstbeträgt1,53%derBeitragsgrundlageundistvomAnwartschaftsberechtigtenfürdieDauerderPflichtversicherungzuleisten.DasVorsorgemodellistalsonahezukostenneutral.

BeiweiterendiesbezüglichenFragenwendenSiesichandieSozi-alversicherungsanstaltdergewerblichenWirtschaftoderandieWirtschaftskammer.

Arbeitslosenversicherung für SelbstständigeAb1.1.2009habenSelbstständigeZugangzurArbeitslosenversicherungimRahmeneinesOptionen-Modells.

DieSozialversicherungsanstaltdergewerblichenWirtschaftwirddiebetroffenenPersonenüberdieMöglichkeitderEinbeziehungindieArbeitslosenversicherungverständigen.Innerhalbvon6MonatennachderVerständigungmüssendiesedannschriftlichihrenEintrittindieArbeitslosenversicherungerklären.

AndiejeweiligeEntscheidungsinddieBetroffenenachtJahrelanggebunden.Personen,diedenEintrittindieArbeitslosenversicherungerklären,habendieMöglichkeit,zwischenverschiedenenBeitragsgrund-lagenauszuwählen.BeiweiterendiesbezüglichenFragenistesratsam,sichmitderSozialversicherungsanstaltdergewerblichenWirtschaftinVerbindungzusetzen.

Beitragssätze nach dem GSVG ab 1.1.2020: Krankenversicherung: 6,80 %* Pensionsversicherung(Pflichtversicherung): 18,50 % Unfallversicherungmonatlich: 10,09Euro *EserfolgtezusätzlicheineLeistungdesBundesinHöhevon0,85%derBeitragsgrundlage.

Beitragsgrundlage:AlsBeitragsgrundlagegiltdieSummeallerimKalenderjahrausWerkver-trägenerzieltenEinkünfte.

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Höchstbeitragsgrundlage:6.265EuroproMonat

Meldepflichten:Gemäߧ18GSVGbestehtdieVerpflichtung,demVersicherungsträgerdenEintrittderVoraussetzungenfürdenBeginnunddasEndederPflichtversicherungbinneneinemMonatnachderenEintrittzumelden,wennvonvornhereineinPflichtversicherungstatbestandvorliegt.

BeiordnungsgemäßerMeldungbeginntdiePflichtversicherunginderKranken-undPensionsversicherungmitdemTagderAufnahmederbetrieblichenTätigkeit.HatderVersichertedieMeldungjedochnichtinnerhalbderFristgemäߧ18GSVGerstattet,sobeginntdiePflichtver-sicherungmitBeginndesKalenderjahres,indemdiediePflichtversiche-rungbegründendeBeitragsgrundlageüberschrittenwird,esseidenn,derVersichertemachtglaubhaft,dasserdiebetrieblicheTätigkeitzueinemspäterenZeitpunktbegonnenhat.

StehtdaherzuBeginnderAufnahmederTätigkeitbereitsfest,dassdiediePflichtversicherungbegründetenEinkommensgrenzenüberschrittenwerden,soistdieunverzüglicheMeldungbeiderSozialversiche-rungsanstaltderGewerblichenWirtschaftvorzunehmenbzw.dringendanzuraten.

DieMeldunggiltdannalsordnungsgemäßerstattet,wennletztereanhandderbeimVersicherungsträgeraufliegendenVordruckeoderauchohneVordruckschriftlichodermittelselektronischerDatenträgererstattetwird.

Welche Konsequenzen ergeben sich bei einer nicht fristgerechten Meldung?WirdnachträglichrückwirkenddasBestehenderPflichtversicherungfestgestellt(z.B.aufGrunddesEinkommensteuerbescheides)undwur-dekeineordentlicheMeldungerstattet,sokommteszueinerNachzah-lungderBeiträgesowiederVerhängungeines(Säumnis-)Zuschlages in Höhevon9,3%derVersicherungsbeiträge(§35Abs.6GSVG).

AK-Infoservice 41

BEACHTE:DaeinegroßeGruppevonselbstständigErwerbstätigenimVorhi-neinnichtfeststellenwirdkönnen,obeinPflichtversicherungstat-bestandimGSVGerfülltwerdenwird,bestehtgemäߧ3Abs.1Z2GSVGdieMöglichkeit,diePflichtversicherunginderKranken-versicherungausdrücklichzubeantragen(optingin).

DieKrankenversicherungsbeiträgesindindiesemFallgemäߧ25Abs.4GSVGaufBasiseinerBeitragsgrundlagevon460,66EuroproMonatzuentrichten.WirdnachträglichdasÜberschreitenderPflichtversicherungsgrenzenfestgestellt,soistderDifferenzbe-tragaufdieKrankenversicherungsowiediePensionsversicherungnachzuzahlen,allerdingsohneZuschlag.

Zusammenfassendistdaheranzuraten,fürdenFall,dassdierelevanteEinkommensgrenze(wahrscheinlich)überschrittenwird,nähereAuskünftebeiderSozialversicherungsanstaltderGewerb-lichenWirtschafteinzuholen.

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Zusammenstellung der verschiedenen Beitragshöhen (mit Beiträgen und Umlagen) im Jahr 2020:

Dienstverhältnis: ArbeiterundAngestellter: 15,12%bis18,12% Arbeitgeber: 21,23%ArbeiterundAngestellte (20,53%+IESG0,20%+WF0,5%)

Freier Dienstvertrag: FreierDienstnehmer: 14,62%bis17,62% Arbeitgeber: 20,73%

Vollversicherung durch Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsentgelte über der Geringfügigkeitsgrenze: FreieDienstnehmer,ArbeiterundAngestellte:14,62%(14,12%+AK-Umlage0,5%)

Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG: 65,03Euromonatlich

„Neue Selbstständige“: NurderAuftragnehmer(Werkunternehmer,„NeuerSelbstständiger“)zahlteinenBeitragzurKranken-undPensionsversicherunginHöhevoninsgesamt25,30%plusUnfallversicherung.

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TEILIV–STEUERLICHEBEHANDLUNGDER FREIENDIENSTNEHMERSOWIEDERNEUEN SELBSTSTÄNDIGEN(WERKVERTRAG)

1. Einkommensteuer

Muss man dem Finanzamt die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit melden?InnerhalbeinesMonatsmussmandemBetriebsstättenfinanzamtdenBeginnbzw.auchdieAufgabeeinerselbstständigenTätigkeitmelden.DazugenügteinformlosesSchreiben.

Wann ist das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) zu versteuern?GrundsätzlichbrauchenSienurdanneineEinkommensteuererklärungbeimFinanzamtabzugeben,wennSiedieSteuergrenzeüberschreiten.DasFinanzamthataberjederzeitdieMöglichkeit,dieAbgabeeinerSteuererklärungzuverlangen.WirddahervomFinanzamteineSteuerer-klärungzugesandt,sogiltdiesalsAufforderungunddieErklärungistinjedemFallabzugebenundzwarauchdann,wenndieBesteuerungsgren-zennichtüberschrittenwerden.DieEinkommensteuererklärungistbiszum30.AprildesFolgejahresbeimFinanzamtabzugeben.DieseFristerstrecktsichbiszum30.Juni,wenndieÜbermittlungderErklärungelektronischüberFinanzOnlineerfolgt.ErzieltjemandausschließlichselbstständigeEinkünfte(freierDienst-vertrag,Werkvertrag),indenenkeinelohnsteuerpflichtigenEinkünfte(d.h.EinkünfteauseinemArbeitsverhältnisbzw.Pensionseinkommen)enthaltensind,sotrittdieSteuererklärungspflichtbeieinemjährlichenEinkommenvonüber11.000Euroein.ErzieltjemandnebenselbstständigenEinkünftenauchlohnsteuerpflich-tigeEinkünfte(EinkünfteauseinemDienstverhältnisbzw.Pensionsein-kommen)sobestehtdiePflichtzurAbgabeeinerEinkommensteuerer-klärungerst,wenndasgesamtezuveranlagendeEinkommenmehrals12.000Eurojährlichbeträgt.ÜbrigenswirdmannurdannaufgrundeinerEinkommensteuererklärungveranlagt,wenndieselbstständigenEinkünftemehrals 730,–EuroimJahrbetragen.InallenanderenFällenwirdbeiLohnsteuerzahlerndieVeranlagungaufgrundderErklärungzurDurchführungderArbeitnehmer-veranlagungvorgenommen.

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TIPP:InvielenFällenkannesinIhremInteressesein,eineVeranlagungzubeantragen,obwohlkeineSteuererklärungspflichtbesteht.Z.B.:WennSieBeiträgezurSozialversicherunggeleistethaben(Negativsteuer),aberauch,wennSieeinenVerlustgeltendmachenwollen.IndiesenFällenfüllenSieganzeinfacheineSteu-ererklärungausundreichendiesebeimzuständigenFinanzamtein.

Ermittlung der EinkünfteAusVereinfachungsgründenwerdennurjeneEinkunftsarten,welchefürPersonenmiteinemWerkvertragodereinemfreienDienstvertragvonRelevanzsind(EinkünfteausselbstständigerTätigkeitbzw.EinkünfteausGewerbebetrieb)unddieEinkünfteausnichtselbstständigerArbeit,behandelt.

a) Einkünfte aus einem Werkvertrag oder freien Dienstvertrag Einnahmen-Ausgaben-RechnungGrundsätzlichkannderGewinnbeieinemfreienDienstvertragoderWerkvertragdurcheineEinnahmen-Ausgaben-Rechnungermitteltwerden.DerGewinnerrechnetsichdabeialsDifferenzzwischenBetriebseinnahmenundBetriebsausgaben,wobeisowohlEinnahmenalsauchAusgabenimNormalfallnachdemZeitpunktderBezahlungzuberücksichtigensind(Zufluss-Abfluss-Prinzip).

TIPP:SammelnSiesorgfältigalleBelege,diemitIhrerselbstständigenTätigkeitzusammenhängen.SchließlichbrauchenSienurIhrenGewinnundnichtIhrenUmsatzderEinkommensteuerzuunter-werfen.

Berechnung der AfAVomZufluss-Abfluss-PrinzipgibtesaberauchAusnahmen.DiewichtigsteAusnahmeistdasAnlagevermögen.DiesesistunabhängigvomZeitpunktderBezahlungnurimWegederAbsetzungfürAbnutzung(AfA)überdieNutzungsdauerverteiltsteuerlichabsetzbar.Wirtschaftsgüter,diewenigerals800Eurokosten(bis2019:400Euro),könnenallerdingsindemKalen-derjahrabgesetztwerden,indemsieangeschafftwurden.

AK-Infoservice 45

BEISPIELFÜRDIEBERECHNUNGDERAFASiekaufenam5.JulieinenComputerundnehmendiesensofortinBetrieb.DieKostenbetragen1.600Euro.DieNutzungsdauerwirdmit3Jahrenangenommen.DerPrivatanteilbeträgt40%:640Euro.DerberuflicheAnteilbeträgt60%:960Euro.

AfAim1.Jahr160Euro(Halbjahres-AfA,weildieInbetrieb-nahmeimzweitenHalbjahrerfolgte)

AfAim2.Jahr 320EuroAfAim3.Jahr 320EuroAfAim4.Jahr 160Euro

GewinnfreibetragBeieinkommensteuerpflichtigenSelbstständigenwirdfüreinenGewinnbis30.000EuroimJahrvomFinazamtautomatischeinGrundfreibetragvon13%berücksichtigt.DiesbetriefftallebetrieblichenEinkunfts-undGewinnermittlungsarten,alsoauchPauschalierungen.

DarüberhinauskanneininvestitionsbedingterGewinnfreibetraggel-tendgemachtwerden.DafüristderNachweisvonInvestitioneninderbeantragtenHöhenötig.Begünstigtsindz.B.Anschaffungenvonneuen,körperlichabnutzbarenAnlagenmiteinerNutzungsdauervonmind.4Jahren.

Höhe für Gewinne bis:n 175.000EuroproJahr:13%n Zwischen175.000Euround350.000EuroproJahr:7%n Zwischen350.000Euround580.000EuroproJahr:4,5%

FürGewinneüber580.000EuroproJahrstehtkeinGewinnfreibetragmehrzu.

Struktur für die Einnahmen-Ausgaben-RechnungEinnahmen-Ausgaben-RechnermüsseneineBeilagezurEinkommen-steuererklärung(FormularE1a)ausfüllen.DieseBeilageenthälteinegruppenweiseGliederungderEinnahmenundAusgaben,alsosoetwaswieeinestandardisierteGrundstrukturfüreineEinnahmen-Ausgaben-Rechnung.Esistdahersinnvoll,denAufbaudereigenenEinnahmen-Ausgaben-RechnungdemamtlichenFormularanzupassen.

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BEISPIELFÜREINEEINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNUNGEinnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2020

EinnahmenauseinemfreienDienstvertrag 20.000,--

AusgabenSozialversicherung(17,62%) 3.524,--Fremdleistungen 600,--AbschreibungenaufdasAnlagevermögenComputer:Anschaffungskosten1.500,-- 60%beruflicherAnteil900,-- ganzjährigeAfA,Nutzungsdauer3Jahre300,--Fahrtspesen1200kmà€ 0,42 504,--Diätenlt.Reisekostenabr.10Tagezumehrals11Std.à€ 26,40 264,--Büromaterial 200,--Telefon 100,--Fortbildung 150,--SummeAusgaben5.642,--LaufenderGewinn 14.358,0013%Gewinnfreibetrag(Grundfreibetrag) 1.866,54LaufendersteuerlicherGewinn 12.491,46

Pauschalierung für Kleinunternehmer (ab Veranlagung 2020)

DiePauschalierungstehtKleinunternehmen(bis35.000EuroJahresum-satz)offen,dieEinkünfteausselbstständigerArbeitodergewerblicheEinkünfteerzielen.

Höhe:n Grundsätzlich45%derBetriebseinnahmenn FürDienstleistungsbetriebe20%derBetriebseinnahmen

DanebensindkeineweiterenBetriebsausgabenabsetzbar(Ausnahme:PflichtversicherungsbeiträgezurSozialversicherung).DerGrundfrei-betragstehtzu.

AK-Infoservice 47

Basispauschalierung

WennIhrUmsatzmehrals35.000EurobeträgtundSiekeineodernurwenigBetriebsausgabennachweisenkönnen,empfiehltsichbeiselbst-ständigenodergewerblichenEinkünftendiesogenannteBasispauscha-lierung.DabeikönnendieBetriebsausgabenimRahmenderEinnahmen-Ausgaben-RechnungmiteinemPauschalsatzermitteltwerden.DieUmsätzedesvorangegangenenWirtschaftsjahresdürfenabernichtmehrals220.000 Eurobetragenhaben.

DasBetriebsausgabenpauschalebeträgt:n 6%desUmsatzes(maximal13.200 Eurojährlich)fürEinkünfteaus

einerkaufmännischenodertechnischenBeratung,fürwesentlichBeteiligte(z.B.Gesellschafter-Geschäftsführer),fürAufsichtsrätesowiefürEinkünfteauseinerschriftstellerischen,vortragenden, wissenschaftlichen,unterrichtendenodererzieherischenTätigkeit.

n 12%desUmsatzes(maximal26.400 Eurojährlich)inallenanderenFällen.

BEISPIEL:EinvollzeitbeschäftigtertechnischerAngestellterarbeitetneben-beruflichaufBasiseinesWerkvertragesbeieinerFirmaalsEDV-BeraterundhatimJahr2020indiesemZusammenhangeinenUmsatz(=Einnahmen)von6.000,–Euro.

Einnahmen € 6.000,---Sozialversicherung € 850,--- 6%Betriebsausgabenpauschale € 360,--Gewinn € 4.790,--

13%Gewinnfreibetrag(Grundfreibetrag) € 622,70

Nebendemo.a.BetriebsausgabenpauschaledürfennochbestimmteAusgabenzusätzlichabgesetztwerden(z.B.AusgabenfürWaren,AusgabenfürLöhne,PflichtbeiträgezurSozialversicherung).AllerdingsistderinvestitionsbedingteGewinnfreibetragbeiInanspruchnahmederBasispauschalierungnichtmöglich.

48 AK-Infoservice

b) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit BeziehtjemandEinkünfteausnichtselbstständigerTätigkeit,sowirddavoni.d.R.bereitsvomArbeitgeberlaufenddieLohnsteuerabgezogen.ImZugederVeranlagungerfolgtdannallerdingsdieendgültigeVersteu-erungunterBerücksichtigungdesGesamteinkommensdiesesJahres,wobeidieeinbehalteneLohnsteueraufdieSteuerschuldangerechnetwird.

TIPP:UmseinvoraussichtlichesSteuerergebniszuermitteln,kannmanabMärzdesFolgejahreseineBerechnungimRahmendesFinanzOnline-Verfahrens(www.bmf.gv.at)durchführen.

VondenEinkünftenausnichtselbstständigerTätigkeit(Kennzahl245desLohnzettels)sinddannBeiträgezuBerufsverbändenundInteressenver-tretungen(z.B.Gewerkschaftsbeitrag),dienichtbereitsderArbeitgeberberücksichtigthat,abzuziehen.WeiterskönnennochandereWerbungs-kostenabgesetztwerden,soweitsieinSummedasWerbungskosten-pauschalevon132,–Eurojährlichübersteigen(z.B.Fortbildungskosten,Arbeitsmittel).

Wie wird die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer 2020 berechnet?DieErmittlungdesEinkommensundderdaraufentfallendenSteuererfolgtinfolgendenSchritten:1. AusderSummedereinzelnenEinkunftsartenwirdzunächstder

GesamtbetragderEinkünfteermittelt.DieEinkünfteergebensichgrundsätzlichalsÜberschussderEinnahmenüberdieAusgaben(Werbungskosten)bzw.alsGewinnoderVerlust.BeiLohneinkünftenistvonderKennzahl245amLohnzettelauszugehenunddavonnochdieSummederWerbungskostenabzuziehen.

BeieinemGewinnzwischen730Euround1.460EurostehteinVeran-lagungsfreibetragbiszu730Eurozu.

2. VonderSummederEinkünftewerdendieSonderausgabenundaußergewöhnlichenBelastungenabgezogen.

3. AlsErgebniserhältmandassteuerpflichtigeEinkommen.4. AufdasEinkommenwirddannderSteuertarif(s.unten)angewendet.5. AnschließendwerdendiezustehendenAbsetzbeträgeabgezogen.6. VondersichsoergebendenEinkommensteuersindzumSchlussdie

bereitsvomArbeitgebereinbehalteneLohnsteuerunddiefürdasjeweiligeJahrgetätigtenEinkommensteuervorauszahlungeninAbzugzu bringen.

AK-Infoservice 49

7. AlsErgebnisbleibtentwedereineSteuernachzahlungodereineGut-schrift.Willmanletztererefundierterhalten,musseineigenerRück-zahlungsantraggestelltwerden.

Der Steuertarif berechnet sich wie folgt:

Jahreseinkommen in € Einkommensteuer in € Grenzsteuersatz

bis11.000 0 0%

11.000-18.000 (Einkommen-11.000)x25% 25%

18.000-31.000(Einkommen-18.000)x35%

+1.75035%

31.000-60.000(Einkommen-31.000)x42%

+6.30042%

60.000-90.000(Einkommen-60.000)x48%

+18.48048%

90.000-1Mio.(Einkommen-90.000)x50%

+32.88050%

1Mio€(befristet2016-2020)(Einkommen-1.000.000)x55%

+487.88055%

VondersichsoergebendenSteuersinddannnochdiejeweilszustehen-denAbsetzbeträge(jährlich)abzuziehen:

Verkehrsabsetzbetragmind. (nurfürArbeitnehmer) € 400PensionistenabsetzbetragmitEinschleifregelung (nurfürPensionisten) € 600Alleinverdiener-bzw.Alleinerzieherabsetzbetrag miteinemKind € 494 mitzweiKindern € 669 mitdreiKindern € 889 fürjedesweitereKind +€ 220Unterhaltsabsetzbetrag(aliquotfürdieAnzahlderMonate,fürdieUnter-haltgeleistetwurde) fürdasersteKind € 350,40 fürdaszweiteKind € 525,60 fürdasdritteKind € 700,80

50 AK-Infoservice

2. Umsatzsteuer

Wer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben?ZurAbgabeeinerUmsatzsteuererklärungistmanverpflichtet,wenn

n manUnternehmeristundn derJahresumsatzmehrals35.000Euro(bis2019:30.000Euro)

beträgt.

WerEinkünfteauseinemfreienDienstvertragoderWerkvertragerzielt,isteinUnternehmerimSinnedesUmsatzsteuergesetzes.

Kleinunternehmerregelung WerUmsätzebismaximal35.000Euro(ohneUmsatzsteuer)(bis2019:30.000Euro)imKalenderjahrerzieltundinseinenRechnungen(Hono-rarnoten)keineUmsatzsteuerausweist,brauchtdieUmsatzsteuernichtansFinanzamtabzuführen.EskannaberauchkeineVorsteuergeltendgemachtwerden.EineeinmaligeÜberschreitungderGrenzeumnichtmehrals15%innerhalbvonfünfJahrenistnichtschädlich.

„Regelbesteuerung“Jeder„Kleinunternehmer“kanneinenRegelbesteuerungsantragstellen.ErmussdannaberdieUmsatzsteuerandasFinanzamtabführen.DieUmsatzsteuer,diedemUnternehmerdurchandereUnternehmerinRechnunggestelltwird,kannersichaberalsVorsteuerabziehen.EntscheidenSiesichfürdieRegelbesteuerung,sosindSiezumindestfünfJahrelangdarangebunden.

VerzichtetjemandaufdieKleinunternehmerregelungoderübersteigenseineUmsätzedie35.000EuroGrenze,soistdieUmsatzsteuer(abzüg-lichderVorsteuer)vierteljährlichbzw.monatlichabzuführenundjährlicheineUmsatzsteuererklärungbeimFinanzamtabzugeben.

Vorsteuerabzug EinUnternehmerkanndievonanderenUnternehmernineinerRechnunggesondertausgewieseneUmsatzsteueralsVorsteuerabziehen.

AK-Infoservice 51

BEISPIEL:EinFreiberuflerkauftsicheinenPCfürseineselbstständigeodergewerblicheTätigkeit.DerPCkostetbrutto1.800 Euro(netto1.500 Euro+20%Umsatzsteuer).IndiesemFallkönnenvonderandasFinanzamtzuzahlendenUmsatzsteuer300 EuroalsVorsteuerabgezogenwerden.IstdieVorsteuerhöheralsdieabzu-führendeUmsatzsteuer,soführtdieszueinerGutschrift.

Vorsteuerpauschalierung Unternehmer,beidenendieVoraussetzungenfürdieErmittlungderBetriebsausgabenmiteinemDurchschnittssatzvorliegen,könnendieVorsteuermiteinemDurchschnittssatzvon1,8%–höchstensjedoch3.960Euro–desGesamtumsatzesausselbstständigerundgewerblicherTätigkeitberechnen.

BEISPIEL:Gesamtumsatznetto: € 36.400,00Vorsteuerpauschale1,8% € 655,20

MitInanspruchnahmederPauschalierungkönnennatürlichdietatsäch-lichenVorsteuernnichtmehrabgezogenwerden.HiergibtesjedochfolgendeAusnahmen:n VorsteuerbeträgefürLieferungenvonWirtschaftsgüterndesAnlage-

vermögens,diederAbnutzungunterliegenundderenAnschaffungs-kosten1.100Euroübersteigen.

n VorsteuerbeträgefürsonstigeLeistungeninZusammenhangmitderHerstellungvonabnutzbarenWirtschaftsgüterndesAnlagevermö-gens,derenHerstellungskosten1.100Euroübersteigen.

n VorsteuerbeträgefürLieferungenvonWaren,Rohstoffen,Halberzeug-nissen,HilfsstoffenundZutaten.

n VorsteuerbeträgefürFremdlöhne,soweitdieseindieLeistungenein-gehen.

DieseVorsteuerbeträgekönnenSiealsonebenden1,8%igenpau-schalenVorsteuerbeträgenabziehen.SiesindandiesePauschalierungallerdingsfür2Jahregebunden.

52 AK-Infoservice

Kriterien Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag

Rechtsverhältnis Dauerschuldv. Dauerschuldv. meistZielschuldv.

PersönlicheWeisungen ja nein nein

SachlicheWeisungen ja ja ja

Arbeitszeit vorgegeben großteilsfrei frei

Kontrolle ja nein nein

Leistungsverpflichtung ja ja nichtunbedingt

Regelmäßigkeit ja ja ehernein,abermgl.

PersönlicheArbeitsleistung ja imWesentlichen nichterforderlich

Vertretungsmöglichkeit nein grundsätzlichja ja

EinsatzvonHilfskräften nein nein möglich

Eigene–ANBetriebsmittel nein/kaum keinewesentlichen ja

Tätigkeitsdauer unbefr./befristet unbefr./befristet nichtrelevant

Auftraggeber meisteiner meisteiner unbegrenzt

Entlohnung meistzeitbezogen meistzeitbezogen erfolgsbezogen

Auslagenersatz ja eherja ehernein

Konkurrenzklausel ja,wennvereinbart ehernein grundsätzl.nein

Geschuldetwird einWirken einWirken einWerk

Haftung fürBemühen fürBemühen fürErfolg

Konsequenzen

Sozialversicherung §4(2)ASVG §4(4)ASVG GSVG

Anspruch13./14.Gehalt ja(KV) nein(ev.Vereinb.) nein

BezahlterUrlaub ja nein nein

Bez.Krankenstand ja nein,aberKranken-geldvonGKK nein

Steuerrecht Lohnsteuerabzug Einkommensteuer Einkommensteuer

Abgrenzungskatalog

AK-Infoservice 53

TEILV–ABGRENZUNG

1. Abgrenzungskatalog -sieheS.52

2. Abgrenzungsbeispiele

Dienstvertrag:n Regalbetreuer,derregelmäßiganbestimmtenTagen(z.B.Montag,

MittwochundFreitagnachmittag)zueinerbestimmtenvorgegebenenZeitnachjeweilserfolgtenWarenlieferungenRegaleschlichtenmussundnichtkurzfristigdenDienstabsagenkann.

n Provisionsvertreter,derkeinFixumerhält,demabereinFirmenfahr-zeugzurVerfügunggestelltwird,derwöchentlichBerichteerstattenmuss,demeinbestimmtesGebietzugeteiltwirdundderimAuftragundfürRechnungdesDienstgebersGeschäftebetreibt.

n Übernahme der SchneeräumungaufStundenlohnbasisauföffent-lichenGehsteigenfüreineHausverwaltung(Anwesenheits-bzw.Be-reitschaftspflichtwegenderRäumungsverpflichtunggemäßStVO).

n TelefonwerbungimBetriebzufixiertenArbeitszeitennachklarvorge-gebenenAnordnungen.

n Allgemeine SchreibarbeitenimBetrieb(AushilfeinHochsaison)füreinebestimmteZeitoderaufAbrufdurchdenDienstgeber.

n Mit Organisationsaufgabenbetrauter,regelmäßigundmitfixerArbeitszeitineinemBildungsinstitutweisungsgebundenerBeschäftig-ter.

Freier Dienstvertrag: n Regalbetreuer,wennerohnenäherezeitlicheFixierungeinmalinder

WochedieTätigkeitnachseinerfreienWahldurchführenkannundnuranwenigeRahmenweisungengebundenist.

54 AK-Infoservice

n Provisionsvertreter mitFirmenfahrzeugohnebestimmtemGebietundohneverbindlicheBerichtspflicht(bzw.lediglichVorlagederAuf-trägeerforderlich).

n Übernahme der SchneeräumungaufnichtderStraßenverkehrsord-nungunterliegendenFlächen(z.B.Parkplatz)beiBedarf(z.B.2xinderWoche).

n Telefonwerbung zu HausegegenSpesenersatzmitRahmenwo-chenarbeitszeitbzw.AbrechnungnachAnzahlderpositivgeführtenTelefonatemitMindestfixummitFreiheitzurArbeitszeiteinteilung.

n Zeitungshauszusteller

n Allgemeine SchreibarbeitenfüreineFirmazuHause;BezahlungnachgeschriebenenSeitenundnurmitvorgegebenemRahmenter-min.

n EDV-Experte,derimBetriebdieAufgabehat,alleComputeramlaufendenStandderTechnikzuhaltenoderneueComputertechnikeneinzuführen.

n Zeichner,derineinemArchitekturbürodiverseAufträge(meistzurAushilfebeibesonderemArbeitsanfall)beifreierArbeitszeitgestaltung(nurRahmentermine)zuerfüllenhat.

Werkvertrag:n AuslagendekorateurmitbestimmtemAuftragn Subunternehmern ÜbernahmeeinereinmaligenSchneereinigungmiteigenemGerätn AusarbeitungeinesganzbestimmtenKonzeptesn ErstellungeinesbestimmtenEDV-Programmsn ErstellungderPlanunterlagenzuganzkonkretemVorhabenn Vortragende(Einzelveranstaltungen)n DurchführungeinerMeinungsbefragung

Die Zuordnung obiger Beispiele ist nicht verbindlich,weilsichnatürlichdurchgeringfügigeÄnderungendesBeschäftigungsrahmensneueZuordnungenergebenkönnen.JestärkerWeisungsgebundenheitbesteht,destoeindeutigerliegteinDienstverhältnisvor.

AK-Infoservice 55

JegeringerdiepersönlicheAbhängigkeitausgeprägtistbzw.jemehrBetriebsmittelderBeschäftigteselbstzurVerfügungstellenmuss,destoeherliegteinfreierDienstvertragbzw.Werkvertragvor.

Zusammenfassung:Umfeststellenzukönnen,unterwelcheKategoriediekonkreteBeschäf-tigungfällt,istdiePrüfunginfolgenderReihenfolgedurchzuführen:

1. Zunächstistzuprüfen,obessichnichtumeinenechtenDienstver-traghandelt,d.h.,obpersönlicheDienstpflicht(generellkeineVer-tretungmöglich),disziplinäreVerantwortlichkeit,Kontrollunterworfen-heit,Weisungsgebundenheit(BindunganArbeitszeit,ArbeitsortundArbeitsablauf)vorliegtundderDienstnehmerimWesentlichenkeineeigenenBetriebsmittelbesitzt.

2. IstdieWeisungsgebundenheitwesentlichgeringerausgestaltet,istderDienstnehmerdemArbeitgebernichtdisziplinärverantwortlich,kannersichgrundsätzlichvertretenlassen,isternichtlängerfristigindieBetriebsorganisationeingegliedertundankeinekonkretenArbeitszeitengebunden,bestehteventuellauchFreiheitbezüglichdesArbeitsortesundwerdendieBetriebsmittelimWesentlichenvomAuftraggeberbeigestellt,dannliegteinfreierDienstvertragvor.

3. Personen,diefürdiebetreffendeTätigkeiteinenGewerbescheinbesit-zenodereineneigenenGewerbebetriebinnehaben,geltenmeistalsSelbstständige,meistWerkunternehmer.

4. IsteineUnternehmensstruktur(Büro,Mitarbeiter,imWesentlichenEinsatzeigenerBetriebsmitteletc.)vorhanden,dannliegteinWerk-vertragvor(Zielschuldverhältnis;HaftungfürdenErfolg).

WICHTIG!BeiderBeurteilungdesSachverhaltsistimmervomwahrenwirt-schaftlichenGehaltdesVertragsverhältnissesbzw.dertatsächlichinderPraxisausgeübtenTätigkeitauszugehenundnichtvonäußerenErscheinungsformenwiez.B.Vertragsformulierungen.

56 AK-Infoservice

3. Umgehungsgeschäfte

InderBeratungspraxiszeigtsichvielfach,dassvieleRatsuchendeoftglauben,freierDienstnehmerbzw.Werkunternehmerzusein,weilsieeinenalssolchentituliertenVertragunterfertigthaben.BeinähererPrüfungdesSachverhalteskannjedochvielfachdasBesteheneinesechtenArbeitsverhältnissesfestgestelltwerden,dadasfürdasVorliegeneinesfreienDienstvertragesbzw.WerkvertragesnotwendigeFehlenderpersönlichenAbhängigkeit,insbesondereWeisungsgebundenheit,zwaraufdemPapier,nichtjedochinderPraxisgegebenist.

Esistdaherzubeachten,dassmanbeimVorliegeneinesderartigenUmgehungsgeschäftes(auchbeiUnterfertigungeinessolchenVertrages)nichtschutzlosistbzw.diezustehendenRechteauseinemordnungs-gemäßenArbeitsverhältnissesdennoch(gerichtlich)geltendgemachtwerdenkönnen,daes–wiebereitserwähnt–nichtaufdieBezeichnungdesVertragsverhältnissesankommtundeineUnterfertigungeinessolchenUmgehungsvertrageskeinenVerlustgesetzlichbestehenderoderkollektivvertraglicherAnsprüchebewirkenkann.Dasbedeutet,dasstrotzUnterfertigenseinesangeblichenfreienDienstvertragesbzw.WerkvertragesbeitatsächlichemBesteheneinesArbeitsverhältnissesarbeitsrechtlicheAnsprüche,wiez.B.Urlaubsersatzleistung,Überstun-denzuschläge,Feiertagsentgelte,allenfallsauchSonderzahlungenusw.eingefordertbzw.eingeklagtwerdenkönnen.Durcheineüberkollektiv-vertraglicheEntlohnungkannjedochderAnspruchaufSonderzahlungenabgegoltenwerden.Zubeachtenwäreaber,dassineinemsolchenFalljedenfallsauchdiegesetzlichedreijährigeVerjährungsfristgilt,d.h.,dassallfällignochoffeneAnsprüchemax.dreiJahrerückwirkendabFälligkeiteingeklagtwerdenkönnen.ZubeachtenwärenweitersauchallfälligekollektivvertraglicheodereinzelvertraglicheVerfallsbestimmun-gen,welchemangelsausdrücklicher(nachweislicher)GeltendmachungbestimmterAnsprüchebinneneinerbestimmtenFrist,einendiesbezügli-chenVerlustderselbenbewirkenkönnen.

Anzuratenistdaher,dassbeieinemallfälligenVerdachtüberdasBeste-heneinesUmgehungsgeschäftesimEinzelfalljedenfallsunverzüglichnähereInformationenbeiderArbeiterkammereingeholtwerden.

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TEILVI–DIEGERINGFÜGIGEBESCHÄFTIGUNGEingeringfügigesBeschäftigungsverhältnisgemäߧ5Abs.2ASVGliegtvor,wenndarausimKalendermonatkeinhöheresEntgeltals460,66Euro bruttogebührt.DieseGrenzegiltauchfürfreieDienstnehmer.

1. Vollversicherung bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen

Seit1.1.1998trittVollversicherungauchdannein,wenndieEinkünfteausmehrerengeringfügigenBeschäftigungsverhältnissenbeimgleichenSozialversicherungsträgerimKalendermonatinsgesamt dieGeringfü-gigkeitsgrenzeinHöhevon460,66Euroübersteigen.

Dasbedeutet,dassdieEntgelteausmehrerengeringfügigenDienstver-hältnissenodermehrerengeringfügigenfreienDienstverhältnissenbzw.Entgelteauseinemgeringfügigen(freien)DienstverhältnisauchmitEnt-geltenausbereitsderVollversicherungunterliegenden(freien)Dienstver-hältnissenzusammengerechnetwerdenundbeiÜberschreitendermonatlichenGeringfügigkeitsgrenzeinsgesamt eineVollversicherunghinsichtlichsämtlicher(geringfügiger)Beschäftigungsverhältnissevorliegt.Zubeachtenist,dassdieseobenangeführteZusammenrechnungnurechte Dienstverhältnisse bzw. freie Dienstverhältnisse und nur Aktivbezügebetrifft.EineZusammenrechnungmitEinkünftenauseinemechtenWerkvertragbzw.mitPensionseinkünftenfindetdahernichtstatt.

Dasbedeutet,dasseinPensionistmiteinergeringfügigenZusatzbe-schäftigungdasdiesbezüglichegeringfügigeEntgeltuntergewissenVoraussetzungenzuversteuernhat,nichtjedochauchSozialversiche-rungsbeiträgeabführenmuss.

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BEISPIELE:n ZweiDienstverhältnissemit200 EuroEntgeltund300 Euro

EntgeltproMonat:Gesamt500 Euro=Vollversicherungn Dienstverhältnismit 300EuroundfreierDienstvertragmit200

Euro:Gesamt500 Euro=Vollversicherungn Dienstverhältnis509 EuroundDienstverhältnismit145 Euro: VollversicherungauchfürdiegeringfügigeBeschäftigungn Dienstverhältnis727 EuroundfreierDienstvertrag109 Euro VollversicherungspflichtauchbetreffendfreierDienstvertrag

Keine Pflichtversicherung in folgenden Fällen:n Dienstverhältnismit218 EuroundechterWerkvertragmit200 Euro n Pensionseinkommen872 EuroundDienstverhältnis(oderfreier Dienstvertrag)inHöhevon145 Euro

Was bedeutet die Vollversicherung?DieVollversicherungbedeuteteineEinbeziehungdergeringfügigenEntgelteindien Unfallversicherungn Krankenversicherungundn Pensionsversicherungn nichtaberindieArbeitslosenversicherung(keinAnspruchauf Arbeitslosengeld).

DieBemessungsgrundlageistdaszusammenerzieltesozialversiche-rungsrechtlicheEntgeltausallengeringfügigenDienstverhältnissenbzw.allengeringfügigenfreienDienstverträgen.

Beitragshöhe:n AlsfreierDienstnehmer: 14,62%(KV3,87%,PV10,25%,AK-Umlage0,5%)n AlsAngestellterundArbeiter:

14,62%(KV3,87%,PV10,25%,AK-Umlage0,5%)

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BEISPIELE:EntgeltausDienstverhältnis(Angestellter)727EuroundausfreiemDienstvertrag219 Euro:DaherDienstnehmerbeitragDienstvertrag15,12%undfreierDienstvertrag14,62%.

EntgeltausDienstverhältnis(Arbeiter) 250EuroundausfreiemDienstvertrag300 Euro:DaherDienstnehmerbeitragausgering-fügigemDienstverhältnisalsArbeiter14,62%undalsfreierDienstnehmer14,62%.

EntgeltausDienstverhältnis(Angestellter)310 Euround255 Euro:DaherDienstnehmerbeitrag14,62%vomGesamtbetraginHöhevon565 Euro.

HinsichtlichderLeistungderSozialversicherungsbeiträgeistanzu-merken,dassdiePflichtversicherungsbeiträgedemArbeit-bzw.freienDienstnehmerseitensderGKKindemderBeschäftigungfolgendenKalenderjahrvorgeschriebenwerdenunddahermitnichtunerheblichenNachzahlungsbeträgengerechnetwerdenmuss.ZurVermeidungeinerhohenfinanziellenBelastungdurcheineeinmaligeNachzahlungbestehtauchdieMöglichkeitüberAntragbeiderGKKdieBeiträgemonatlichzuentrichten.

2. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Gemäߧ19aASVGkannjederDienstnehmerundjederfreieDienstneh-merseit1.1.1998dieSelbstversicherunginderKrankenversicherungundPensionsversicherungbeiderGKKbeantragen,wennerauseinemodermehrerenBeschäftigungsverhältnisseninsgesamtnureinEntgeltunterderGeringfügigkeitsgrenzebezieht.

DurchdieSelbstversicherungbestehtnebenderEinbeziehungindiePensionsversicherungauchvollerVersicherungsschutzinderKranken-versicherung,d.h.,esgebührtauchWochengeldinHöhevon9,47 Euro täglichundKrankengeldinHöhevontäglich5,51 Euro.KeinAnspruchbestehtjedochaufArbeitslosengeld,dadurchdieSelbstversicherungkeineEinbindungindieArbeitslosenversicherungerfolgt.

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DerBeitragzurSelbstversicherungbeträgteinheitlich65,03 Euro monatlich.

Beitragspflicht des Dienstgebers:HinsichtlichderBeitragspflichtdesDienstgeberssindfolgendezweiFällezuunterscheiden:

n BeträgtdieSummedesmonatlichenEntgeltes(ohneSonderzahlun-gen)sämtlicherimBetriebgeringfügigbeschäftigterDienstnehmerbzw.freierDienstnehmernichtmehralsdas1,5-fachederjeweiligenGeringfügigkeitsgrenze(690,99 Euro),somussderAuftraggeberfürjedengeringfügigBeschäftigtennureinenBeitragzurUnfallversiche-runginHöhevon1,2%derBeitragsgrundlage(=Entgelt)leisten.

n ÜbersteigtjedochdieSummedesEntgeltesdas1,5-fachederGeringfügigkeitsgrenze,sohatderAuftraggebereinezusätzlicheDienstgeberabgabefüralleBeschäftigteninHöhevon16,4% zu leisten,unabhängigdavon,obdieeinzelnengeringfügigbeschäftig-tenDienstnehmerbzw.freienDienstnehmeraufgrundeinerSelbstver-sicherungoderaufgrundderZusammenzählungvongeringfügigenEinkünftenbereitsindieVollversicherungverpflichtendeinbezogensind.

DieDienstgeberabgabeistjeweilsfüreinKalenderjahrimNachhineinbiszum15.JännerdesFolgejahreszuentrichten.

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TEILVII–ZUSATZVERDIENSTInderBeratungspraxiskommtesvermehrtzuAnfragenimZusammen-hangmiteinemZusatzverdienstzueinembestehendenDienstverhältnisodereinemPensionsbezug.DiediesbezüglichgestellteHauptfragelautet:

„Wie viel kann ich steuerfrei dazuverdienen?“

EsbestehteineVerpflichtungzurDurchführungderArbeitnehmerveran-lagung,wennimKalenderjahrzumindestzeitweisegleichzeitigEinkünfteauszweiodermehrerenDienstverhältnissenbezogenwordensind.Dasheißt,dassalleEinkünfteeinesJahres–auchjeneauseinemgeringfü-gigenBeschäftigungsverhältnis–zusammengerechnetundgemeinsamversteuertwerden.SoferndieSteuergrenzevon11.000Euroüberschrit-tenwird,kommtesinderRegelzueinerSteuernachforderung.DiesgiltnatürlichauchfürPensionsbezieher,diez.B.einergeringfügigenBeschäftigungnachgehen.Einzige Ausnahme: BeziehtmannebenlohnsteuerpflichtigenEinkünftenz.B.selbstständigeodergewerblicheEinkünftevonnichtmehrals730Eurojährlich,fälltfürdiesenBetragkeineSteueran.

BEISPIEL:MonatsbezugausTeilzeitbeschäftigung582 EurobruttoundausgeringfügigerBeschäftigung146 Eurobrutto:HierfälltnochkeineNachzahlunganEinkommensteueran,dadasmonatlicheGesamteinkommendieSteuergrenzevon1.255 Eurobruttonichtübersteigt.NachdemSozialversicherungsbeiträgebezahltwurden,kommtesbeiderVeranlagungsogarzueinerSteuergutschrift(Negativsteuer).Zubeachtenistjedoch,dassimgegenständlichenFallhinsichtlichdergeringfügigenBeschäftigungdiePflichtversicherunginderSozialversicherungbestehtundimdarauffolgendenKalenderjahrseitensderGKKSozialversicherungsbeiträgeinHöhevon21,35 EuroproMonatvorgeschriebenwerden,welcheaberimJahrderBezahlungbeiderVeranlagungsteuerlichgeltendgemachtwerdenkönnen.

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BEISPIEL:EinkünfteauszweiTeilzeitbeschäftigungeninHöhevon850 Euro bzw.450 Eurobrutto/Monat:IndiesemFallwerdendieSozialversicherungsbeiträgeaufGrundderjeweiligenÜberschreitungderGeringfügigkeitsgrenzebereitsimlaufendenMonatinAbzuggebracht,jedochkeineLohnsteuereinbehalten,daderGrenzbetraginHöhevon1.255 Euronichtüberschrittenwird.BeiAdditionderbeidenEinkünfteergibtsichjedocheinBetraginHöhevon1.300 Eurobrutto.DaheristimdarauffolgendenKalenderjahreineVeranlagungdurchzuführen(Pflichtveranlagung)undmiteinerNachzahlunganLohnsteuerinHöhevonca.113 EurofürdasganzeKalenderjahrzurechnen.

DieHöheeinesallfälligenNachforderungsbetragesbeimehrerengleich-zeitigbezogenenEinkünftenmussjeweilsimEinzelfallberechnetwer-den,daimZugederArbeitnehmerveranlagungauchSonderausgaben,WerbungskostensowieaußergewöhnlicheBelastungenabgeschriebenwerdenkönnenundsomitderNachzahlungsbetragvermindertwerdenkann.

TIPP:DieaufgrundderZusammenrechnungmehrerergeringfügigerBeschäftigungenzuleistendenPflichtversicherungsbeiträgekönnenalsWerbungskostenimZugederArbeitnehmerveranlagung(Jahresausgleich)geltendgemachtwerden.

ZusammengefasstkannalsgrobeRegelgelten,dassPersonen,dienebeneinemdurchschnittlichenHaupterwerbseinkommen(Dienst-verhältnis)eineweiteregeringfügigeBeschäftigungodereinenfreienDienstvertragmiteinigenhundertEuroausüben,eineGesamtbelastunganSozialversicherungsbeiträgenundEinkommensteuernachzahlungvonca.50%habenwerden.FürnähereAuskünftehinsichtlichdersteuerlichenAuswirkungenimFalledesgleichzeitigenBezugesvonmehrerenEinkünftenausselbstständigerbzw.nichtselbstständigerTätigkeitstehtIhnendieLohnsteuerberatungderArbeiterkammergernezurVerfügung.

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ZUSAMMENFASSUNGAufgrundderGesetzesänderungen,diemit1.1.2008inKraftgetretensind,habenfreieDienstnehmereinestärkeresozialeAbsicherungalsbisher.InsbesonderekonnteimSozialversicherungsrechteineGleich-stellungderfreienDienstnehmermitdenArbeitnehmernerreichtwerden.DieswareinweitererwichtigerSchrittindierichtigeRichtung.Aberesistzubeachten,dassfreieDienstnehmergroßteilsimmernochkeinearbeitsrechtlichenAnsprüchehaben.Somitistdavonauszugehen,dassdieseVertragsformweiterhinvonUnternehmen„gewählt“wird,umsichKostenzusparen.

InderPraxisistfestzustellen,dasssichvermehrtArbeitsuchende,wel-chetrotzverzweifeltemBemühenkeinenArbeitsplatzbzw.keineAnstel-lungineinemDienstverhältnisfinden,beiderWahlzwischendemÜbelArbeitslosigkeitundeinerselbstständigenTätigkeitinFormeinesfreienDienst-bzw.WerkvertragesfürdieletzterenVertragstypenentscheiden,umihrenLebensunterhaltbzw.denihrerFamiliensichernzukönnen.DieselbeProblematiktrifftauchältereArbeitnehmerundWiedereinstei-gerindasBerufslebennachArbeitslosigkeitbzw.Karenzzeit,welcheamArbeitsmarktnurschwervermittelbarsind.AberauchDienstnehmer,diezwarbereitsalsTeilzeitbeschäftigtebzw.geringfügigBeschäftigteineinemDienstverhältnisstehen,sindsehroftgezwungen,nebenihremmonatlichenEinkommennochzusätzlicheEinkünfte,meistausselbst-ständigerTätigkeit,zurDeckungihresUnterhalteszubeziehen. EinweitererMotivationsgrund,welcherzumAbschlussvonfreienDienstverträgenbzw.Werkverträgenanimiert,istderUmstand,dassmansichimVergleichzueinemDienstverhältnisbeieinerselbstständigenTätigkeiteinhöheresEinkommenbeigrößererUnabhängigkeiterhofft.AndererseitskanndieBeschäftigunginFormeinesfreienDienstvertra-gesbzw.WerkvertragesnebeneinembereitsbestehendenregulärenDienstverhältnis,welchesbereitseinesozialeundwirtschaftlicheAbsicherungbietet,einwertvollesZusatzeinkommendarstellen.AuchwerdenBeschäftigungeninFormeinesfreienDienstvertragesbzw.WerkvertragesauchvermehrtvonStudenteninAnspruchgenommen,dadiemangelndeWeisungsgebundenheit,insbesonderehinsichtlichverpflichtenderArbeitszeiten,eineBeschäftigungnebeneinemStudiumunddamiteinzusätzlichesEinkommennebenderStudienbeihilfeerstermöglicht.

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Dennoch sollte jeder Dienstnehmer, der insbesondere selbststän-dige Tätigkeiten wie freie Dienstverträge oder Werkverträge als Hauptbeschäftigung aufnehmen will, vor Vertragsabschluss folgen-de Konsequenzen unbedingt bedenken:

n IneinemfreienDienstvertragoderWerkvertragistmanarbeitsrecht-lichnichtabgesichert:SolcheTätigkeitenkennenkeinenUrlaubsan-spruch,keinKrankenentgeltdurchdenDienstgeber;keinenAnspruchaufbezahlteDienstfreistellungenund(wennnichtextravereinbart)auchkeinenAnspruchaufSonderzahlungen,keinenkollektivvertragli-chenMindestlohnusw..StattdessenherrschtweitestgehendeVer-tragsfreiheit,dassheißt,esgiltnurdasvertraglichVereinbarte,sonstnichts.

n EinaufdenerstenBlickhöhererStundenlohnoderHonorarsatzkanntäuschen,denndurchdenWegfallobigerarbeitsrechtlicherAnsprü-chemüsstederVerdienstalsfreierDienstnehmermindestensumca.30bis50%höhersein,uminetwafinanziellgleichwertigwieein„echter“Dienstnehmerauszusteigen.

n BedenkenSievorallem,dassSozialversicherungsbeiträgeunddieEinkommensteuerofterstimnächstenJahrzubezahlensindund,wieobigeBeispielegezeigthaben,beachtlicheHöhenerreichenkön-nen.

n BedenkenSieweiters,dassvorgelegteFormulierungeninVerträgennichtentscheidendsind,sondernesrechtlichdaraufankommt,wiesichdieRahmenbedingungenderBeschäftigungtatsächlichdarstel-len.ErkundigenSiesichrechtzeitig(vorUnterschreibeneinesVertra-ges)beiderArbeiterkammer!

n WennSiesichdennochfüreinenfreienDienstvertragoderWerkver-tragentschiedenhaben,beachtenSie,dassimVertragklareRegelun-genüberdieHöheundFälligkeitdesEntgeltsenthaltensind.Verein-barenSieAuflösungsregeln,insbesondereeineIhnenangemesseneKündigungsfristundlehnenSieKonkurrenzklauselnab.

DieArbeiterkammererteiltwiebishertelefonischeAuskünfteundper-sönlicheBeratungen,insbesonderezurFragederAbgrenzungzwischenechtenDienstverträgenundfreienDienst-bzw.Werkverträgen.

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Gerechtigkeit lässt nicht nach.Besonders in Krisenzeiten braucht es jemanden, der darauf schaut, dass es gerecht zugeht. Jetzt geht es darum, Österreich neu zu starten und die Menschen, die täglich daran mitarbeiten, zu stärken. Für sie setzt sich die Arbeiterkammer mit aller Kraft ein. Vor der Krise, während der Krise und auch nachder Krise.

#FÜRIMMERARBEITERKAMMER.AT/NEUSTARTEN

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