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Ausbildungslehrgang für BausachbearbeiterInnen und BauamtsleiterInnen
Modul 4
RAUM- UND GRUNDSTÜCKS-RAUM- UND GRUNDSTÜCKS-ORDNUNGORDNUNG
Überörtliche Raumordnung
Örtliche Raumplanung
Grundstücksteilung
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1. Raumordnung1. Raumordnung
• Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, LGBl.Nr. 76/1969 idF LGBl.Nr. 5/1990, 42/1994, 60/1994 (KM), 86/1996 (LVG), 89/1994 (KM), 136/2001
• Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Kärnten
• Rechtliche Grundlage für überörtliche Raumordnung
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1.1. Raumordnung - Begriff1.1. Raumordnung - Begriff
• § 1 K-ROG – Legaldefinition der Landesraumordnung:– Raumordnung ist die vorausschauende planmäßige Gestaltung
des Gesamtraumes und der Teilräume des Landes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles unter Bedachtnahme auf die natürlichen und historisch gewachsenen Gegebenheiten, die ökologische Erfordernisse, die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die freie Entfaltung des einzelnen in der Gemeinschaft.
» Raumordnung ist die Gesamtheit der staatlichen Akte hoheitlicher und nichthoheitlicher Art, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile hievon nach bestimmten politischen Zielvorstellungen, insbesondere im Sinne wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Leitlinien zu gestalten.
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1.2. (Verfassungs-) Rechtliche 1.2. (Verfassungs-) Rechtliche Rahmenbedingungen (I)Rahmenbedingungen (I)
• Hoheitliche Raumordnung = Querschnittsmaterie– Kompetenzerkenntnis VfSlg 2674/1954 (Raumordnung)
• planmäßige, vorausschauende Gesamtgestaltung eines Gebietes in Bezug auf seine Verbauung
• fällt nicht nach Art. 15 B-VG generelle Länderzuständigkeit
• sondern ist nur insoweit Landessache als dies nicht ausdrücklich nach Art. 10 – 12 B-VG dem Bund vorbehalten ist
– Eisenbahn-, Berg-, Forstwesen, Wasserrecht ...
– neben Fachplanungszuständigkeiten des Bundes => allgemeine Raumplanungs- und Fachplanungszuständigkeit der Länder
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1.2. (Verfassungs-) Rechtliche 1.2. (Verfassungs-) Rechtliche Rahmenbedingungen (II)Rahmenbedingungen (II)
– Gesetzgebungsautoritäten => Bund, Länder
– Vollzugszuständigkeiten => Bund, Länder, Gemeinden
– Art. 118 B-VG: eigener Wirkungsbereich der Gemeinden• Abs. 3 Z 9: örtliche Raumplanung
• Nichthoheitliche Raumordnung = kompetenzneutral• Art. 17 B-VG: bundesstaatliche Kompetenzverteilung gilt
hier nicht
• Supranationales Recht– Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften =>
keine Zuständigkeit auf dem Gebiet der Raumordnung• aber: gemeinschaftliche Regionalpolitik, Umweltschutz
– z.B. SUP-Richtlinie, Seveso-II-Richtlinie, Umgebungslärm-Richtlinie
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1.3. Planungshierarchie (I)1.3. Planungshierarchie (I)
• Planungskonflikte – bundesstaatliche Struktur– Konkurrenz von Planungszuständigkeiten in Bezug auf ein
und denselben Staatsraum (VfSlg 2674/1954)
• Bund – Länder– Grundsatz der formellen Parität der Hoheitsfunktionen
• Lösung von Planungswidersprüchen => Grundsatz der zeitlichen Prävention
– im Rahmen des allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatzes
• Berücksichtigungsprinzip:
• => Berücksichtigung kompetenzfremder Ziele nicht nur zulässig, mitunter Berücksichtigungspflicht (VfGH)
– Treuepflicht im Bundesstaat => Auftrag zum kooperativen Vorgehen in gemeinschaftlichen Angelegenheiten – Verbot des Unterlaufens der Planungen der anderen Gebietskörperschaft
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1.3. Planungshierarchie (II)1.3. Planungshierarchie (II)
• örtliche – überörtliche Raumplanung• keine Gleichrangigkeit
– Gemeinden haben überörtliche Planungen des Bundes und des Landes zu beachten und
– ihre Planungsakte erforderlichenfalls anzupassen• z.B. Freihaltung von bestimmten Nutzungen
• Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan (§ 12 K-GplG )– VfGH: vielfach keine andere Möglichkeiten zur Berücksichti-
gung durch die Gemeinde – keine rechtsbegründende Wirkung => Information (Vollständigkeit und Richtigkeit!)
– Durchsetzung mit Mitteln der Gemeindeaufsicht• Genehmigungsvorbehalte
• repressive Aufsichtsmittel
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1.3.1 Hoheitliche Raumordnung1.3.1 Hoheitliche Raumordnung
Überörtliche Raumordnung
Örtliche Raumplanung
Bund
Fachplanungsverordnungen
Eisenbahn-, Autobahntrasse
Land
Entwicklungsprogramme und Fachplanungsverordnungen
Naturschutzgebiet, Abfallbehandlungsanlage
Gemeinde
Örtliches Entwicklungskonzept
Flächenwidmungsplan
Bebauungspläne
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1.3.2 Rechtsgrundlagen1.3.2 Rechtsgrundlagen
Überörtliche Raumordnung
Örtliche Raumplanung
Bund
Materiengesetze:
EisbG, BStrG, WRG, …
LandMateriengesetze: K-NSG, K-AWO, …
Kärntner Raumordnungsgesetz
Kärntner Umweltplanungsgesetz
Gemeinde
Kärntner Raumordnungsgesetz
Kärntner Gemeindeplanungsgesetz
Kärntner Umweltplanungsgesetz
Kärntner RaumordnungsgesetzKärntner Gemeindeplanungsgesetz
Kärntner UmweltplanungsgesetzKärntner Grundstücksteilungsgesetz
Kärntner RaumordnungsgesetzKärntner Umweltplanungsgesetz
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1.3.3. Abgrenzung örtliche – überörtliche 1.3.3. Abgrenzung örtliche – überörtliche RaumordnungRaumordnung
• Art. 118 (3) Z 9 B-VG (örtliche Raumplanung)• im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft und
• Eignung zur Besorgung innerhalb der Gemeinde– vgl. Art. 118 (2) B-VG
• bei Flächenwidmungen angesichts ihrer örtlichen Radizierung im Regelfall Überwiegen örtlicher Interessen
– auch wenn Berücksichtigung überörtlicher Gesichtspunkte
• überörtliche Planungsmaßnahme• Festlegung eindeutig und nachweislich aus überwiegenden
überörtlichen Interessen– Ausschluss von bestimmten Widmungen, überörtliche Widmung
für bestimmten Zweck
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1.4. Ziele und Grundsätze der 1.4. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 2) (I)Raumordnung (§ 2) (I)
• Die Aufgaben der Raumordnung werden auf landesgesetzlicher Ebene durch einen Zielkatalog umschrieben
• Ziele sind insbesondere:– Schutz der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen
– Schutz der Bevölkerung vor Naturgewalten
– Sicherung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Bevölkerung
– Adäquate Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bildungs-, Kultur-, Sozialeinrichtungen, technische Infrastruktur)
– Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen
– Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft (Gewerbe, Industrie, Fremdenverkehr)
– Erhaltung einer lebensfähigen Land- und Forstwirtschaft
– Sicherung und Verbesserung der Siedlungsstruktur, Vermeidung von Zersiedelung
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1.4. Ziele und Grundsätze der 1.4. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 2) (II)Raumordnung (§ 2) (II)
• Grundsätze der Raumordnung sind gesetzliche Vorgaben für die Abwägung konkurrierender Interessen bzw. Ziele
• Bei der Verfolgung der Ziele der Raumordnung sind folgende Grundsätze zu beachten:– Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
– Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen
– Planungen in Teilräumen müssen die Ordnung des Gesamtraumes berücksichtigen
– Verpflichtung zur Koordination von raumbedeutsamen Planungen
– Vorrang von öffentlichen Interessen vor Einzelinteressen
• Die Vollziehung ist bei ihrer Abwägung daran gebunden
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1.4. Ziele und Grundsätze der 1.4. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 2) (III)Raumordnung (§ 2) (III)
• finale Determinierung– Im Licht des Legalitätsprinzips erfordert diese
Rechtssetzungstechnik zweierlei:• umfassender Zielkatalog hinsichtlich der
durchzuführenden Planungen
• detaillierte Vorgaben für das im Planungsprozess einzuhaltende Verfahren
– ( konditionale Bindung - Tatbestand und Rechtsfolge)
• Gestaltungsspielraum in der Rechtsanwendung– => nachvollziehbare Abwägung der berührten Interessen
erforderlich• nachprüfende Kontrolle durch Aufsichtsbehörde und
Höchstgerichte
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1.5. Überörtliche Raumordnung1.5. Überörtliche Raumordnung
• Fachplanungen des Landes z.B. im Bereich– Naturschutz (z. B. Landschaftsschutz-, Naturschutzgebiete)
– Landesstraßen
– Grundverkehr
– Jagd und Fischerei
– Abfallbeseitigung
• Überörtliche Entwicklungsprogramme– Integrative Gesamtplanung des Landes
– Grundlage: allgemeine Zuständigkeit im Bereich der Raumplanung
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1.5.1. Überörtliche Entwicklungspro-1.5.1. Überörtliche Entwicklungspro-gramme (§§ 3 f) (I)gramme (§§ 3 f) (I)
• Festlegung der angestrebten Ziele für die Gestaltung des betroffenen Planungsraumes– in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung nach § 2– Verordnungen der Landesregierung
• Regionale Entwicklungsprogramme– Darstellung der anzustrebenden wirtschaftlichen, sozialen,
ökologischen und kulturellen Entwicklung des Planungsraumes
– grundsätzliche Aussagen insbesondere über• Funktionszuordnungen zu Gemeinden, Vorrangflächen für
Betriebsansiedlungen, Vorranggebiete für Freiraumnutzungen
– Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsraumes
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1.5.1. Überörtliche Entwicklungspro-1.5.1. Überörtliche Entwicklungspro-gramme (§§ 3 f) (II)gramme (§§ 3 f) (II)
• Sachgebietsprogramme– für das gesamte Landesgebiet oder für Landesteile– überörtliche Vorgaben für raumbezogene Sachbereiche
• Bindung für regionale Entwicklungsprogramme und örtliche Raumplanung
• Verfahren• Entwurf an Bundesdienststellen, Landesregierungen benach-
barter Länder, betroffene Gemeinden, Interessenvertretungen• Bedachtnahme auf eingelangte Vorschläge, Planungen
angrenzender Regionen• Berücksichtigung von Planungen des Bundes• Beschluss der Landesregierung• Kundmachung durch Auflage im Amt und im LGBl.
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1.5.2. Raumverträglichkeitsprüfung (§ 3c)1.5.2. Raumverträglichkeitsprüfung (§ 3c)• für Projekte
– wenn über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehende erhebliche Auswirkungen auf die Raumstruktur zu erwarten
• über Veranlassung und unter Mitwirkung des Projektwerbers• in Frühphase eines Projektes, noch vor Ausarbeitung von
detaillierten Unterlagen• Kostentragung üblicherweise je 1/3 Projektträger, Land,
Gemeinde
– Erhebung und Darstellung von Entscheidungsgrundlagen• abschätzbare raumbedeutsame Auswirkungen, insbesondere
auf Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, Regionalwirtschaft, Arbeitsmarkt, Umwelt
• Beurteilung der Verträglichkeit mit RO-Zielen, Planungen
– Prüfung von Projektvarianten und Modifizierungen• frühzeitige Interessenabstimmung, Projektoptimierung
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1.5.3. Raumordnungskataster (§ 7)1.5.3. Raumordnungskataster (§ 7)
• Hilfseinrichtung der Raumordnung im Land Kärnten– in der Abteilung 20 – Landesplanung des Amtes der
Landesregierung
– raumbedeutsame Grundlagendaten, Maßnahmen und Planungen, die das Land oder Landesteile betreffen
– zentraler Bestandteil: KAGIS
– Jedermann steht es frei, in den Raumordnungskataster einzusehen und daraus Mitteilungen zu verlangen
• soweit nicht Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten
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1.5.4. Raumordnungsbeirat (§ 8 f)1.5.4. Raumordnungsbeirat (§ 8 f)• Beratungsgremium für die Landesregierung
– beim Amt der Landesregierung eingerichtet– Zusammensetzung als Spiegelbild der wirtschaftlichen
und politischen Kräfte im Land• 16 Mitglieder
– durch Landesregierung bestellt auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien, Kammern, Gemeinde-, Städtebund
• gewählter Vorsitzender und Stellvertreter
• Anhörung– vor Erlassung von überörtlichen Entwicklungspro-
grammen– vor Genehmigung von Flächenwidmungsplänen
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2. Örtliche Raumplanung2. Örtliche Raumplanung• Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995,
LGBl Nr 23/1995 (WV) idF LGBl Nr 134/1997, 3/2000 (KM VfGH), 69/2001, 71/2002, 59/2004, 88/2005
• Art. 118 (3) Z 9 B-VG: – örtliche Baupolizei,...; örtliche Feuerpolizei; örtliche
Raumplanung;
• Art. 118 (2) B-VG: – ...eigene Wirkungsbereich umfaßt ...alle Angelegenheiten, die
im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
– ...Gesetze...ausdrücklich als solche...zu bezeichnen.
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2.1. Instrumente der örtlichen 2.1. Instrumente der örtlichen RaumplanungRaumplanung
• Örtliches Entwicklungskonzept (K-UPG!)• Flächenwidmungsplan (K-UPG!)• Aufschließungsgebiete• privatwirtschaftliche Maßnahmen• Befristete Bausperre• textlicher Bebauungsplan (K-UPG!)• Teilbebauungspläne (K-UPG!)• Integrierte Flächenwidmungs- und
Bebauungsplanung (K-UPG!)
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2.1.1. Verordnungen des Gemeinderates2.1.1. Verordnungen des Gemeinderates
– Hoheitsverwaltung - eigener Wirkungsbereich• im Rahmen der Gesetze und Verordnungen von Bund und Land
– Verordnung typische Rechtsform im Planungsrecht• generelle Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde <=> Gesetz,
Bescheid
– nicht der Rechtskraft fähig• => grundsätzlich jederzeit abänderbar - aber: spezielle gesetz-
liche Änderungsvoraussetzungen
– kein individueller, im Verwaltungsweg verfolgbarer Rechtsanspruch
• keine Parteistellung der Grundeigentümer, Gemeindebewohner
• keine Rechtsmittellegitimation
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2.1.2. Planerischer Gestaltungsspielraum2.1.2. Planerischer Gestaltungsspielraum• finale Determinierung
– verhältnismäßig großer Ermessensbereich• Ausrichtung von Planungsnormen an zu erreichenden Zielen
• Planungsermessen => nur durch GR (VfSlg 12169/1989)– eigenständige Überlegungen zur Abwägung aller einzubezie-
hender, insbesondere auch entgegenstehender Interessen• weder VfGH noch Aufsichtsbehörde an Stelle des GR
– die bloße Annahme einer Entscheidungsbefugnis der LReg führt unmittelbar zur Rechtswidrigkeit des Planungsaktes
• zwangsläufige Vernachlässigung der notwendigen Überlegungen• Verstoß gegen Selbstverwaltungsgarantie („...in eigener Verant-
wortung“ Art. 118 (4) B-VG)
– Art. 119a (9) B-VG: Gde => Beschwerde an VfGH, VwGH
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2.1.3. Entscheidungsgrundlagen2.1.3. Entscheidungsgrundlagen
• VfSlg 8280/1978:• finale Determinierung von Planungsnormen => Erarbeitung
ausreichender Entscheidungsgrundlagen
• erst dann Ermessensübung i.S. des Gesetzes möglich!
– Einholung von Gutachten, Empfehlungen, Stellungnahmen• OEK, Vorgutachten, Ergänzungsgutachten
– Gewährleistung der Mitsprache der beteiligten Interessenten• Verständigung Grundeigentümer bzw. Mitteilung Dienststellen
– Darlegung der Sachlichkeit einer Entscheidung => Abwägung• Gegenüberstellung von pro und contra, verfolgte Ziele
• aktenkundig und nachvollziehbar (Amtsvortrag, Erläuterungen)
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2.1.4. Planungskontinuität – Bestands-2.1.4. Planungskontinuität – Bestands-kraft von Planungsakten (I)kraft von Planungsakten (I)
• Raumpläne = Verordnungen besonderer Art– bei erstmaliger Erlassung => weiter Gestaltungsspielraum
• Planungsgrundlagen– Erhebung der örtlichen Gegebenheiten– angestrebte Ziele der örtlichen Raumplanung
– Änderung aus wichtigen Gründen ( sonstigen Verordnungen)• nur bei Änderung von allgemeinen Zielsetzungen des GR =>
Änderung der wesentlichen Voraussetzungen der getroffenen Festlegungen
– Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot), Rechtssicherheit
• Schutz verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte– Eigentumsschutz, Vertrauensschutz = Dispositionsschutz
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2.1.4. Planungskontinuität – Bestands-2.1.4. Planungskontinuität – Bestands-kraft von Planungsakten (II)kraft von Planungsakten (II)
• => Bestandsgarantie von Widmungen (§ 17)– keine Änderung von BL- und spezifischen GL-Widmungen
binnen 10 Jahren ab Festlegung, wenn• Verletzung Interessen Betroffener oder
• keine zwingenden öffentlichen Interessen– Frist ohne Zeiten als AG, Vorbehaltsfläche, befristete Bausperre
• aber: VfSlg 12555/1990:• Verpflichtung des VO-Gebers, rechtswidrige VO zu beseitigen
oder durch rechtmäßige zu ersetzen (Art. 18 (2) B-VG)– auch wenn sonstige Voraussetzungen für Änderung nicht
vorliegen, dh Fehlerhaftigkeit bewirkt Aufhebbarkeit– nur gesetzmäßige VO sollen auf Dauer Bestand haben
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2.1.5. Rechtsschutz (I)2.1.5. Rechtsschutz (I)
• Rechtmäßigkeitskontrolle– Fehlerhafte Ausübung des Planungsermessens
• Konflikt mit gesetzlichen Zielen, höherrangigen Plänen• Fehlen eines wichtigen Grundes für Änderung• Mangelnde Berücksichtigung der Bestandssituation• Nutzungskonflikte • Fehlerhafte Interessenabwägung
– Verfahrensmängel• Mangelhafte Entscheidungsgrundlagen• Unterbleiben einer Interessenabwägung• Missachtung von Mitteilungs- und Verständigungspflichten• Kundmachungsfehler
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2.1.5. Rechtsschutz (II)2.1.5. Rechtsschutz (II)
• Verfassungsgerichtshof – Bescheidbeschwerde• Gemeinde: gegen aufsichtsbehördlichen Bescheid• Grundeigentümer, Nachbarn: nur gegen Bescheid in einem
Verwaltungsverfahren auf Grund Parteistellung mit Geltendmachung von Normbedenken
– In Kärnten ist Individualantrag gemäß Art. 139 B-VG auf Verordnungsprüfung nicht zulässig
• Zumutbarer Umweg über Bauverfahren
• Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof• Gemeinde: gegen aufsichtsbehördlichen Bescheid• Gegen sonstigen Bescheid mit Geltendmachung von
Normbedenken
• Beschwerde an die Volksanwaltschaft• Beschwerde an Aufsichtsbehörde
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2.2. Örtliches Entwicklungskonzept (§ 2) (I)2.2. Örtliches Entwicklungskonzept (§ 2) (I)
• Zielsetzung– Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für planmäßige
Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes
– Abstimmung mit• Zielen und Grundsätzen der RO
• überörtlichen Entwicklungsprogrammen
• raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes und sonstigen im öffentlichen Interesse
• Textteil, Erläuterungen, Umweltbericht (K-UPG), erforderliche zeichnerische Darstellungen
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2.2. Örtliches Entwicklungskonzept (§ 2) (II)2.2. Örtliches Entwicklungskonzept (§ 2) (II)
• rechtlicher Charakter eines generellen Gutachtens– grundsätzlich keine parzellenscharfe Bearbeitung
– Bindungswirkung für die Gemeinde nach Beschluss im GR
• Bearbeitungsschritte– Bestandserhebung
• wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Gegebenheiten in der Gemeinde
– Bewertung• Darstellung von Konfliktbereichen, Entwicklungsstrategien
– Festlegung der Entwicklungsziele und der erforderlichen Maßnahmen
• Planungszeitraum 10 Jahre
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2.2.1. (Mindest-) Inhalte2.2.1. (Mindest-) Inhalte• grundsätzliche Aussagen insbesondere über
– Funktion der Gemeinde
– abschätzbare Bevölkerungs-, angestrebte Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung
– darauf abgestimmter Baulandbedarf
– funktionale Gliederung des Gemeindegebietes• großräumige Anordnung des Baulandes
• Festlegung von Siedlungsgrenzen
• Abfolge der Bebauung
– Infrastruktureinrichtungen, erforderliche Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen
– Vorranggebiete für den Fremdenverkehr
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2.2.2. Vorranggebiete für den Fremden-2.2.2. Vorranggebiete für den Fremden-verkehr (I)verkehr (I)
– zwingend für Gemeinden mit mehr als 100.000 Nächtigungen/Jahr
• Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970
– Ziel: Sicherstellung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten des Fremdenverkehrs
• Freihaltung von geeigneten Erweiterungsflächen
• Vermeidung von Nutzungskonflikten mit Wohnnutzung
– Konsequenz:• Neufestlegung nur Bauland-reines Kurgebiet
• keine Festlegung Sonderwidmung Apartmenthaus
– Ergänzung des OEK – Art. II (7) LGBl.Nr. 69/2001
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2.2.2. Vorranggebiete für den Fremden-2.2.2. Vorranggebiete für den Fremden-verkehr (II)verkehr (II)
• in Betracht kommen:– als Bauland festgelegte Gebiete
• wenn räumliche Voraussetzungen für leistungsfähigen Fremden-verkehr eines oder mehrerer Beherbergungsbetriebe und
• überwiegend Gast- und Beherbergungsbetriebe und sonstige Fremdenverkehrs- und Freizeiteinrichtungen bereits errichtet
– nicht als Bauland festgelegte Gebiete• Freihaltung von anderen Nutzungen, insb. Wohnen
• wenn Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Fremdenverkehr anders nicht möglich
• max. 30 % der festgelegten Gesamtflächen der Vorranggebiete in der Gemeinde
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2.2.3. Verfahren (I)2.2.3. Verfahren (I)• Auflage des Entwurfes samt Umweltbericht (K-UPG)
während 4 Wochen– Kundmachung
• Auflagefrist samt Hinweis (schriftliche Vorschläge)
– Mitteilung zur Stellungnahme binnen 4 Wochen• angrenzende Gemeinden, Landesregierung, Landes- und
Bundesdienststellen, gesetzliche Interessenvertretungen
• modifizierter Entwurf samt Äußerungen– => fachliche Stellungnahme der Landesregierung
• Beschlussfassung im GR– Berücksichtigung der Stellungnahme der LReg– Selbstbindung des GR
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2.2.3. Verfahren (II)2.2.3. Verfahren (II)• anschließend
– Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt
– Ausfertigungen an LReg, BH
– Benachrichtigung der angrenzenden Gemeinden
• Änderung des OEK• Überprüfung binnen 1 Jahres nach Ablauf des Planungszeit-
raumes von 10 Jahren
• bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen => Überarbeitung der Zielsetzungen
• früher nur, wenn öffentliche Interessen dies erfordern
– Verfahren wie bei Erstellung• Auflage- und Stellungnahmefristen unter Berücksichtigung
der Fristen des K-UPG
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2.3. Flächenwidmungsplan2.3. Flächenwidmungsplan
• Parzellenscharfe Gliederung des gesamten Gemeindegebietes nach angestrebten Nutzungsarten (Widmungen) durch Verordnung des Gemeinderates
– Bauland (abschließender Katalog von Baugebieten im K-GplG)
– Grünland (demonstrative Aufzählung)
– Verkehrsflächen
– Sonderwidmungen
– Vorbehaltsflächen
• Darstellung und Berücksichtigung von überörtlichen Planungen (Ersichtlichmachungen)
– Ersichtlichmachungen dienen der Information
• VO-Text, zeichnerische Darstellung, Erläuterungen• Planzeichen-VO für Flächenwidmungspläne LGBl.Nr. 62/1995 idF
LGBl.Nr. 30/1998
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2.3.1. Inhalt (§ 1)2.3.1. Inhalt (§ 1)• Gliederung des Gemeindegebietes
– Bauland, Grünland, Verkehrsflächen• Vorbehaltsflächen, Sonderwidmungen, Aufschließungsgebiete
• Nutzungsplan => Nutzungsbandbreiten– Flächenwidmungsplan => was? / Bebauungsplan => wie?
• Bedachtnahme auf bzw. Berücksichtigung von:– OEK; wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle
Erfordernisse der (angrenzenden) Gemeinde(n); Orts- und Landschaftsbild; zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebs-führung; Planungen des Bundes und andere im öffentl. Int.
• kein Widerspruch zu– Zielen und Grundsätzen; überörtlichen Entwicklungs-
programmen; Maßnahmen und Planungen des Landes
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2.3.2. Wirkung (§ 19)2.3.2. Wirkung (§ 19)
• Bindung von Behörden und Nutzungsinteressenten– landesrechtlichen Bewilligungen der Gemeinde für
raumbeeinflussende Maßnahmen nur bei Übereinstimmung mit Flächenwidmungsplan zulässig
– in Aufschließungsgebieten keine Bewilligung für Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ausgenommen Aufschließungsmaßnahmen und geringfügige bauliche Anlagen gemäß § 5 (7)
• bei Widerspruch => Bescheide von Nichtigkeit bedroht– innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft Aufhebung zulässig
• Ausnahmen zu Flächenwidmungsplan– § 19a sowie § 14 K-BO
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2.3.3. Bauland (§ 3) (I)2.3.3. Bauland (§ 3) (I)• Eignung => Ausschließungsgründe
– ungünstige örtliche Gegebenheiten• Bodenqualität, Grundwasserstand, Hanglage, Immissionen
– Behebung nicht objektiv wirtschaftlich vertretbar
– in einem Gefährdungsbereich• Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten, Waldrän-
der uä– Rückwidmung von unbebautem Bauland nach § 15 (4) 3. Satz !
– unwirtschaftliche oder in absehbarer Zeit nicht durchführbare Erschließung
• Energie-, Wasserver-, Abwasser-, Abfallentsorgung, Verkehr
– Landschaftsbild oder Schutz von charakteristischen Anlagen
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2.3.3. Bauland (§ 3) (II)2.3.3. Bauland (§ 3) (II)
• unbebautes Bauland lt. voraussichtlichem 10-Jahres-Bedarf– lt. Bevölkerungs-, Siedlungs-, Wirtschaftsentwicklung
• Bauflächenbilanz = Gegenüberstellung– Baulandbedarf
• getrennt nach einzelnen Baugebieten
– Baulandreserven• Gesamtbauland minus bebautes Bauland minus Auf-
schließungsgebiete - § 15 (4) zweiter Satz
– Aktualisierung durch Bürgermeister• Bestandteil der Erläuterungen zum Flwpl
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2.3.3. Bauland (§ 3) (III)2.3.3. Bauland (§ 3) (III)
• Neufestlegung von Bauland => nur unter Berücksichtigung der BauflächenbilanzAusnahmen:– Gewerbe-, Industriegebiet– sonstiges Bauland nach Kriterien für vereinfachtes Verfahren
• Übereinstimmung mit OEK-Zielsetzungen, max. 3.000 m² (5.000 m²), innerhalb Siedlungsgrenzen bzw. -abrundung
– nach § 15 (3) a) und b)• Vereinbarung über widmungsgemäße Bebauung innerhalb von
5 Jahren oder• mindestens flächengleiche Rückwidmung in Grünland
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2.3.3. Bauland (§ 3) (IV)2.3.3. Bauland (§ 3) (IV)
• Gliederung in abgerundete Baugebiete– Dorf-, Wohn-, Kur-, Gewerbe-, Geschäfts-, Industrie-,
Sondergebiete
• Grundsatz der bestmöglichen Anordnung• Lage der Baugebiete zueinander
• zulässige Nutzungen innerhalb eines Baugebietes
– Vermeidung von örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen => Vorbeugung von Nutzungskonflikten
• Lärmbelastung => Heranziehung von Lärmkarten
– Sondergebiete für Anlagen nach Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG
– Schutzabstände durch Immissionsschutzstreifen
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2.3.4. Grünland (§ 5) (I)2.3.4. Grünland (§ 5) (I)
• demonstrative Aufzählung der Nutzungsfestlegungen• Erweiterung des Kataloges durch Planzeichenverordnung
– flächenorientiert• für Erwerbs- bzw. betriebliche Zwecke, Sportarten,
Erholungszwecke
– objektsorientiert• z.B. Bienenhäuser, Jagdhütten, Sprengstofflager, Hofstellen
• Gebäude und sonstige bauliche Anlagen– Erforderlichkeit und Spezifität für festgelegte Nutzungsart
• Art, Größe, Situierung
• Sachverständigengutachten
– Ausnahmen § 5 (7) und (8)
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2.3.4. Grünland (§ 5) (II)2.3.4. Grünland (§ 5) (II)• Grünland - Hofstelle
• Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform (Betriebskonzept)
– z.B. Unterbringung von Urlaubsgästen, Auszugshaus, Buschen-schank
• typische Einrichtungen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung dienen
– dh auch landwirtschaftliche Nebenbetriebe, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes dienen (Gutachten)
• Prüfung der Erforderlichkeit entfällt– Gegenüberstellung des Aufwandes und des erzielbaren Ertrages lt.
vorgesehener Bewirtschaftungsform der Urproduktion
• betriebliche Einheit => keine Grundstücksteilung– keine Trennung von Wohn- und Wirtschaftsobjekten
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2.3.5. Verkehrsflächen (§ 6)2.3.5. Verkehrsflächen (§ 6)
• Flächen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind– jedenfalls Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen
– auch private oder geplante Straßen mit öffentlichem Verkehr
– bloße Aufschließungsstraßen für die Gesamtheit der Gemeinde nur geringe Verkehrsbedeutung => Bebauungsplan
• sowohl für den fließenden als auch den ruhenden Verkehr bestimmte Flächen– Fahrbahnen, Straßenbankette, -gräben, Böschungen, Brücken,
Parkplätze (§ 4 K-StrG)
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2.3.6. Vorbehaltflächen (§ 7)2.3.6. Vorbehaltflächen (§ 7)
• bei entsprechendem Erfordernis– für öffentliche Zwecke des Gemeinbedarfes mit Angabe des
spezifische Verwendungszwecks• z.B. Bauland-Wohngebiet, Vorbehaltsfläche Kindergarten
– für Geschosswohnbau, wenn trotz ausreichender Bauland-reserven der Bedarf zu angemessenen und ortsüblichen Preisen nicht gedeckt werden kann
• z.B. Bauland-Wohngebiet, Vorbehaltsfläche sozialer Wohnbau
– Sicherstellung der Nutzungsberechtigung• Vermeidung unbilliger Härten
• Einlösungsverpflichtung der Gemeinde• nach 4 Jahren, ortsüblicher Verkehrswert oder Aufhebung
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2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (I)2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (I)
• Apartmenthaus• >3 Wohnungen, Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung, Eigen-
tums-, Bestandsverhältnisse => zeitweiliger Wohnbedarf als FZW
• sonstiger Freizeitwohnsitz• Nutzung während Wochenende, Urlaub, Ferien oder sonst zu
Freizeit- oder Erholungszwecken
– DG, WG, GG, KG (nicht aber reines KG)
• Veranstaltungszentrum (Verwendungszweck)• dauerhaft für Veranstaltungen mit >500 Besucher (Kinos >300)
– Stadien, (Sport-, Veranstaltungs-)Hallen, Großdiskotheken
– DG, GewG, GG, KG, reines KG, Sondergebiet• Berücksichtigung von zentral-örtlichen Funktionen, gewachsenen
Strukturen, Lärm- und Umweltschutz, Erreichbarkeit
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2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (II)2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (II)• EKZ I (mit Lebensmittel im Warenangebot)
• ab 600 m² Verkaufsfläche
• EKZ II (ohne Lebensmittel im Warenangebot)• ausgenommen Baumschulen, Gärtnereien, Verkauf eigener Produkte
direkt ab Produktionsstätte• ab 600 m² Verkaufsfläche; Fahrzeug-, Maschinen-, Möbel-, reiner
Baustoffhandel ab 2.500 m²
– Neufestlegung nur in DG, WG, KG, GG
– Bezeichnungspflicht für Großhandels-EKZ
• Festlegungskriterien• Stärkung typischer und gewachsener innerörtlicher Strukturen,
Zentrenhierarchie im Gemeindegebiet, Sicherung der Nahversorgung, Lärm- und Umweltschutz, Erreichbarkeit
– Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zwingend!
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2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (III)2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (III)
• Standortgemeinden => Entwicklungsprogramm Versor-gungsinfrastruktur, LGBl.Nr. 25/1993 idF 6/2004 (§ 10)
• Ober-, Mittel-, Unterzentren
• Ausnahmeregelungen (§ 11)
• Verkaufsfläche (§ 9)– Fläche aller für Kunden zugänglichen Räume
• ohne Stiegenhäuser, Gänge, Sanitärbereiche, Verkaufsflächen im Freien
– Zusammenrechnung der Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels bei baulicher oder betriebsorganisatorischer Einheit
• z.B. gemeinsame Planung, gemeinsame Einrichtungen, wie Parkplätze, WC-Anlagen, gemeinsame Vermarktung (Werbung)
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2.3.7 Sonderwidmungen (§ 8) (IV)2.3.7 Sonderwidmungen (§ 8) (IV)• Festlegung von Orts- bzw. Stadtkernen (§ 9a)
– Df-VO der LReg, LGBl. Nr. 44/2003• => durch VO des Gemeinderates (Genehmigungsvorbehalt!)
– (nur) Oberzentren und Mittelzentren• 1 Orts- oder Stadtkern in der Gemeinde• Ersichtlichmachung im Flwpl durch Umfassungslinie
• Konsequenz:– in Orts- bzw. Stadtkernen keine EKZ-Widmung erforderlich– wohl aber ist Teilbebauungsplan obligatorisch
• Festlegung der max. Verkaufsfläche• Verkehrsflächen, Begrenzung d. Baugrundstücke, Nutzung,
Gestaltungsvorgaben• GFZ (BMZ), Bebauungsweise, Geschossanzahl (Bauhöhe)
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2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (I)2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (I)
• gesetzliche Verpflichtung zur Rückwidmung– § 15 (Änderung des Flächenwidmungsplanes)
• § 15 (4) 1. Satz: Baulandreserven >> Baulandbedarf– Interessenabwägung
• § 15 (4) 3. Satz: unbebautes Bauland in Gefährdungs-bereichen– sofern nicht Gefahrenabwendung durch entsprechende
Maßnahmen innerhalb von 10 Jahren zu erwarten• Abklärung durch Sachverständige (Verbauungs- bzw.
Schutzprogramm, ev. Einzelmaßnahmen)
– Interessensgewichtung durch den Gesetzgeber
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2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (II)2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (II)
• zur Anpassung der Baulandreserven an den Bedarf lt. Bauflächenbilanz– Bauland seit mind. 20 Jahre
• ohne Zeitraum als Aufschließungsgebiet, Vorbehaltsfläche, befristete Bausperre
– seither widmungsgemäße Bebauung nicht begonnen• rechtskräftige Baubewilligung, tatsächliche Ausführung
• Gegenüberstellung und Abwägung– öffentliche Interessen der Raumordnung (OEK)
– wirtschaftliche Interessen der Grundeigentümer
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2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (III)2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (III)• vorrangig rückzuwidmende Flächen
– größere zusammenhängende unbebaute Gebiete
– ungünstige natürliche Verhältnisse, ungenügende Erschließung => unwirtschaftliche Aufwendungen
– den Zielsetzungen des OEK widersprechende Situierung
• keine Rückwidmung von– GewG, GG, IndG im unmittelbaren Nahbereich von Betrieben
• wenn für Entwicklung erforderlich und geeignet
• Verständigung der Grundeigentümer– mind. 6 Monate vor Rückwidmung, wenn nicht auf eigene
Anregung
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2.3.9. Entschädigung (§ 21) (I)2.3.9. Entschädigung (§ 21) (I)
• für nachgewiesene Aufwendungen für Baureifmachung• wenn durch Rückwidmung von BL in GL Bebauung unzulässig
• auch für Minderung des Verkehrswertes• wenn Rückwidmung innerhalb von 25 Jahren ab erstmaliger
Festlegung als Bauland und
• (un-)entgeltlicher Erwerbsvorgang unter Zugrundelegung des Baulandwertes
• nicht zu berücksichtigen:– Aufwendungen für Baureifmachung und Erwerbsvorgänge
nach Verständigung über beabsichtigte Rückwidmung• ausgenommen Aufwendungen zur Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen (außer Abwasserentsorgung) für eine Bebauung
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2.3.9. Entschädigung (§ 21) (II)2.3.9. Entschädigung (§ 21) (II)• nur auf Antrag (an Gemeinde)
• binnen 1 Jahres ab Rechtswirksamkeit der Rückwidmung
• mit Nachweis der Höhe der Aufwendungen bzw. der Minderung des Verkehrswertes
• Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde• wenn keine Einigung über die Höhe innerhalb 1 Jahres ab
Antragstellung
• auf Antrag des Grundeigentümers binnen weiterer 3 Monate
– Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden• Festsetzung eines Entschädigungsbetrages nach Schätzgut-
achten mit Leistungsfrist
• keine Berufung möglich
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2.3.9. Entschädigung (§ 21) (III)2.3.9. Entschädigung (§ 21) (III)
• Entscheidung des Bezirksgerichtes über die Höhe• auf Antrag binnen 3 Monate ab Zustellung des Bescheides
– Eisenbahnenteignungsgesetz
• Zurücknahme des Antrages nur mit Zustimmung– damit gilt Entschädigung lt. BVB-Bescheid als vereinbart
• Rückerstattung– durch jeweiligen Grundeigentümer
• wenn innerhalb von 10 Jahren ab Auszahlung neuerlich als Bauland festgelegt
– durch Landesregierung• sofern Rückwidmung auf Grund einer Verpflichtung durch
überörtliche Planungsmaßnahme des Landes
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2.3.10. Privatwirtschaftliche 2.3.10. Privatwirtschaftliche Maßnahmen (§ 22) (I)Maßnahmen (§ 22) (I)
• Ermächtigung der Gemeinden zur Erreichung der im OEK festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung– Bodenmobilisierung => Bauland einer widmungsgemäßen
Verwendung zuführen• durch hoheitliche Planungsmaßnahmen nicht unmittelbar
erzwingbar
• => Positivplanung durch privatrechtliche Vereinbarungen
• gesetzliche Aufzählung von Vereinbarungen• Vertragsparteien: Gemeinde + Grundeigentümer• Richtlinien-Verordnung LGBl.Nr. 105/1997
– Mindestinhalte
– Vereinbarungsmuster
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2.3.10. Privatwirtschaftliche 2.3.10. Privatwirtschaftliche Maßnahmen (§ 22) (II)Maßnahmen (§ 22) (II)
• kein Rechtsformenmissbrauch zulässig• hoheitliche Vollziehung - Privatwirtschaftsverwaltung
• inhaltliche Gestaltung– Gleichbehandlungsgrundsatz– Abwägung der berührten Interessen– Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen– aufschiebende Bedingung– Sicherstellung der Erfüllung der Vertragspflichten– Wirkung für Rechtsnachfolger
• Einsichtnahmerecht– in gesonderter Anlage als Teil der Erläuterungen zum Flwpl– für jedermann, der rechtliches Interesse glaubhaft macht– Gemeinde-Information (v. 1.9.2008, 3Ro-ALLG-161/18-2008)
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2.4. Flächenwidmungsplan – 2.4. Flächenwidmungsplan – Verfahren (§§ 13 ff)Verfahren (§§ 13 ff)
• Verordnungserlassungsverfahren– keine Parteistellung
• ausgenommen im aufsichtsbehördlichen Verfahren: Gemeinde einzige Partei des Verfahrens
– Mitsprache von beteiligten Interessenten (partizipatives Verfahren)
• Anhörungs-, Stellungnahmerechte
– amtswegiges Ermittlungsverfahren• Eignung der Grundflächen für vorgesehenen Zweck
• Übereinstimmung mit den angestrebten Zielen der örtlichen Raumplanung
• Berücksichtigung überörtlicher Interessen
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2.4.1. Vorprüfungsverfahren (I)2.4.1. Vorprüfungsverfahren (I)
• § 15 (6) und (7) - Zweck:– Abklärung, ob und unter welchen Voraussetzungen
Änderungsverfahren eingeleitet werden kann
– Zielsetzung der Umwidmung (hinsichtlich ÖEK)• Grundlage im Auflageverfahren
– Erarbeitung von ausreichenden Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat
• zweigliedrige Vorprüfung• Vorprüfung durch die Gemeinde
– Grundstück, Ausmaß, bestehende und vorgesehene Widmung, Lage, Erschließung, Infrastruktur, Zielsetzung ÖEK, Umwidmungsgrund, Bedingungen
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2.4.1. Vorprüfungsverfahren (II)2.4.1. Vorprüfungsverfahren (II)
• fachliche Stellungnahme der Landesregierung (Vorgutachten Abt. 20 - Landesplanung)– binnen 3 Monate ab vollständiger Vorlage der notwendigen
Unterlagen• vollständiges VP-Formular, Lageplan (Grst. Nr., Fläche,
Bebauung, Widmungen), ergänzende Informationen
– vorläufige raumplanerische Beurteilung• Bekanntgabe der Voraussetzungen
– Vereinbarungen, Ergänzungsgutachten, Nachweise, Nutzungsbeschränkungen, Teilbebauungsplan, Konzepte
• vereinfachtes Verfahren ja/nein
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2.4.2. Auflageverfahren (I)2.4.2. Auflageverfahren (I)
• Zweck der Auflage des Planentwurfes samt Erläuterungen zur öffentlichen Einsicht– Gewährleistung der Mitsprache beteiligter Interessenten
• ausreichende Möglichkeit zu Einwendungen, Empfehlungen
– Geltendmachung faktischer und rechtlicher Interessen => präventiver Rechtsschutz
– Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen für GR• eine Grundlage für Interessenabwägung
• ergänzende Ermittlungen bis zur Behandlung im GR
• Bekanntgabe der Auflage durch Kundmachung– an Amtstafel und im Internet (Internetseite der Gemeinde)
– in Gemeindezeitung
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2.4.2. Auflageverfahren (II)2.4.2. Auflageverfahren (II)• Inhalt der Kundmachung
– beabsichtigte Planung (z.B. Umwidmung … von … in …)
– Auflagefrist: mindestens 4 Wochen
– Ort und Zeit der Auflage
– Hinweis auf Möglichkeit zur Erhebung von schriftlichen begründeten Einwendungen
• jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht
• sind vom GR in Erwägung zu ziehen
• Mitteilungs- und Verständigungspflichten– Grundeigentümer, Dienststellen (Verteiler)
• Verletzung der gesetzlichen Pflichten bei der Auflage => Gesetzwidrigkeit der Planung
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2.4.2. Auflageverfahren (III)2.4.2. Auflageverfahren (III)
• Mitteilung an:
– Nachbargemeinden
– Landesregierung• Abt 3, 5, 7, 8, 15, 17, 18
(Sp/He/Vi/K), 20
– Bezirkshauptmannschaft• BBA, BFI, Gesund-
heitsamt, Landwirt-schafts-, Gewerbe-, Grundverkehrsreferat
– Straßenbauamt
– Agrarbezirksbehörde
– WLV
– LWK, AK, WKK– MilKdo Kärnten– Bundesdenkmalamt– Landesmuseum– Post&Telekom Austria– KELAG– sonstige (nach Bedarf)
• ÖBB, Flughafenbe-triebs GesmbH,...
• schriftliche Verständi-gung sämtlicher betrof-fener Grundeigentümer
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2.4.3. Beschlussverfahren (I)2.4.3. Beschlussverfahren (I)• Beratung im Gemeinderat => Vorberatung
– in Ausschuss und Gemeindevorstand (Stadtsenat)• als Antrag in GR (Abänderungs-, Zusatzanträge)
• ausreichende Entscheidungsgrundlage– Eignung der Widmungsfläche
– Interessenabwägung• Planungszielsetzung aktenkundig und nachvollziehbar
• je größer der Interessengegensatz, desto eingehender die Begründung
– Behandlung der Einwendungen• kein Abspruch in bescheidmäßiger Form
• muss aus Planungserwägung nachvollziehbar sein, warum Einwendung nicht Rechnung getragen wird
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2.4.3. Beschlussverfahren (II)2.4.3. Beschlussverfahren (II)
• Beschluss nur über aufgelegte Widmungen– Abänderung des Entwurfes grundsätzlich möglich
• aber nur, wenn unwesentlich (Zweck des Auflagever-fahrens)
– ansonsten => neuerliche Auflage zwingend (§ 13 (4))• Änderung der Grundstücke, der Widmungskategorie
• nicht unwesentliche Änderung im Flächenausmaß (Einschränkungen möglich)
• Beschluss mit genauer Angabe von:– Grundstück, Flächenausmaß, Widmung
• mit exakter Darstellung im zugrunde liegenden Lageplan
– Vereinbarung(-sinhalt) nach § 22
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2.4.4. Genehmigungsverfahren (I)2.4.4. Genehmigungsverfahren (I)• Genehmigungsantrag an Landesregierung
• Antragsunterlagen
– Niederschrift über Beschlussfassung des GR (samt VO)
– Erläuterungen bzw. Amtsvortrag (Erläuterungsbericht)
– Lagepläne
– Einwendungen
– VP-Formular samt Vorgutachten
– ergänzende Gutachten, Konzepte, Teilbebauungspläne, sonstige Nachweise und Unterlagen lt. Vorprüfung
– Kundmachung
– vertragliche Vereinbarungen
– Beurteilung nach K-UPG
– gegebenenfalls Umweltbericht samt Stellungnahmen
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2.4.4. Genehmigungsverfahren (II)2.4.4. Genehmigungsverfahren (II)
• Unvollständigkeit der Antragsunterlagen => Vorgangsweise nach § 13 (3) AVG– Verbesserungsauftrag mit Fristsetzung
• Angemessenheit der Fristsetzung zur Vorlage bereits vorhandener, nicht erst zu beschaffender Unterlagen
– in der Folge => Zurückweisungsbescheid
• Vorlage der vollständigen Unterlagen– Beginn des Fristenlaufes für Entscheidung der
Aufsichtsbehörde (6-monatige Frist)• Zustellung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides
– Ablauf der Entscheidungsfrist => Genehmigungsfiktion• Mitteilung an Gemeinde
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2.4.4. Genehmigungsverfahren (III)2.4.4. Genehmigungsverfahren (III)
• Ermittlungsverfahren - fachliche Begutachtung• Parteiengehör
– Gelegenheit zur Stellungnahme
– erforderlichenfalls Aufforderung zur Ergänzung
• Anhörung des Raumordnungsbeirates• keine inhaltliche Abänderung des Beschlossenen => nur
Genehmigung oder Versagung - Kriterien:– RO-Ziele, überörtliche Planungen
– OEK (wi., soz., ök., kult. Erfordernisse der Gemeinde)
– Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden
– Planungen des Bundes (andere Planungen im öff. Int.)
– Gesetzmäßigkeit
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2.4.5. Kundmachung (§ 14) (I)2.4.5. Kundmachung (§ 14) (I)
• Voraussetzung für Inkrafttreten von generellen Rechtsnormen– Mindestmaß an Publizität
– Modus vom Gesetz vorgegeben - in Kärnten:• Kundmachung der Genehmigung in Landeszeitung
– durch Aufsichtsbehörde– Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung
• Übermittlung einer genehmigten Ausfertigung an – Bezirkshauptmannschaft– Gemeinde
• Bereithalten zur allgemeinen Einsichtnahme– bei der Gemeinde während der Amtsstunden– Verpflichtend! (siehe K-ISG)
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2.4.5. Kundmachung (§ 14) (II)2.4.5. Kundmachung (§ 14) (II)
• ordnungsgemäße Kundmachung– Übereinstimmung von Beschluss, Plandarstellung,
Genehmigung, Kundmachung der Genehmigung und bereit gehaltenen Planunterlagen
• Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften => Gesetzwidrigkeit der Verordnung– im Fall einer Prüfung durch VfGH u.U. Aufhebung
des gesamten Flächenwidmungsplanes– strenge Prüfung durch VfGH, da nur gesetzmäßige,
dh gehörig kundgemachte Verordnungen auf Dauer Bestand haben sollen
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2.4.6. Änderung (§ 15)2.4.6. Änderung (§ 15)
• Ermächtigung zur Änderung– Voraussetzung: Vorliegen wichtiger Gründe
• Änderung von Zielsetzungen allgemeiner Art
• Verpflichtung zur Änderung kann eintreten• durch überörtliches Entwicklungsprogramm
• durch Erstellung oder Änderung des OEKs
• bei wesentlicher Änderung der für die Planung maßgeblichen Verhältnisse
• zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Landes oder des Bundes
• Änderung grundsätzlich nur einmal jährlich– eingeschränkte Anhörung des Raumordnungsbeirates
– mangelnder wichtiger Grund => Versagung
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2.4.7. Vereinfachtes Verfahren (§ 16) (I)2.4.7. Vereinfachtes Verfahren (§ 16) (I)
• Entfall der Genehmigungspflicht und der Vorlage von Erläuterungen– Zeit- und Kostenersparnis
• nur bei positiver Vorprüfung• binnen 1 Monats Mitteilung an Gemeinde, dass keine
Versagungsgründe nach § 13 (7) vorliegen– gleichzeitig Veranlassung der Kundmachung des
Wirksamwerdens der Änderung
– keine Fallfrist => keine Genehmigungsfiktion
• Aufforderung zur Ergänzung an Gemeinde– bei Mangelhaftigkeit (Unvollständigkeit oder Unklarheiten)
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2.4.7. Vereinfachtes Verfahren (§ 16) (II)2.4.7. Vereinfachtes Verfahren (§ 16) (II)
• negative Erledigung nicht von vorn herein ausgeschlossen– wenn nachträglich eingetretene, zwingende Gründe einer
positiven Beurteilung entgegenstehen
• Voraussetzungen:– im Einklang mit OEK-Zielsetzungen
– innerhalb bestehender Siedlungsgrenzen bzw. Bildung geschlossener und abgerundeter Baugebiete
• Flächenausmaß max. 3.000 m²
• Statutarstädte max. 5.000 m²
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2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-widmungsplan (§ 14 K-BO) (I)widmungsplan (§ 14 K-BO) (I)
• gesetzliche Ausnahmen– wenn Gebäude oder bauliche Anlage
– im Freizeitwohnsitzkataster– auf Punktwidmung– Bestand vor (Um-)Widmung– Vermutung der Baubewilligung
• Erweiterung des Bestandes zum Zeitpunkt der (Um-)Widmung bzw. der Aufnahme in FZW-Kataster um 15 % Geschossfläche und 20 % Kubatur zulässig
– Wiedererrichtung nach Elementarereignis (wenn BL-Eignung)
– bewilligungsfreie Vorhaben zu erwähnten Beständen
– Veranstaltungseinrichtungen, Umnutzung in FZW
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2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-widmungsplan (§ 14 K-BO) (II)widmungsplan (§ 14 K-BO) (II)
• Ausnahmen durch Einzelbewilligung des GR– für ein konkretes Vorhaben
– => keine Widmung, sondern raumordnungsmäßige Projektsgenehmigung
– unzulässig für Vorhaben mit Sonderwidmungserfordernis nach § 8 K-GplG 1995
– ersetzt nicht die Baubewilligung oder andere Genehmigungen– Unwirksamkeit
• wenn nicht binnen 6 Monaten Baubewilligung beantragt• wenn Baubewilligung rechtskräftig versagt
– Ersichtlichmachung im Flwpl (§ 19a K-GplG 1995)– wenn rechtskräftige Baubewilligung– eigenes Verzeichnis als Anlage zu Flwpl
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2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-widmungsplan (§ 14 K-BO) (III)widmungsplan (§ 14 K-BO) (III)
– Voraussetzungen• auf Antrag des Grundeigentümers
• Übereinstimmung des Vorhabens mit OEK-Zielsetzungen
• Kundmachung i.S. § 13 (1) K-GplG 1995
• Anhörungsrecht der Anrainer (Verständigung)
• Ermessensentscheidung des GR– Einwendungs- und Anregungsbehandlung
• vor Bescheiderlassung => Genehmigung der Landesregierung– Versagung nur wegen Widerspruchs zu OEK, Erfordernissen
der angrenzenden Gemeinden, Planungen des Bundes (anderen Planungen im öffentlichen Interesse)
• im Fall der Genehmigung => Bewilligung durch Gemeinde– Gemeinde: Veranlassung der Kundmachung in Landeszeitung
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2.5. Aufschließungsgebiete (§ 4)2.5. Aufschließungsgebiete (§ 4)
• Baulandflächen– für deren widmungsgemäße Verwendung unter
Berücksichtigung der Bauflächenbilanz kein allgemeiner unmittelbarer Bedarf besteht
– die ungünstige natürliche Verhältnisse oder eine ungenügende Erschließung aufweisen
• sind mit Verordnung als Aufschließungsgebiet festzulegen.
• Unterteilung in Aufschließungszonen zulässig– zur Sicherstellung einer geordneten Siedlungsentwicklung
– bzw. einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Bebauung
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2.5.1. Wirkung von AG2.5.1. Wirkung von AG
• eigene Verordnung des Gemeinderates– über Grundflächen im Bauland, die vorläufig nicht
einer Bebauung zugeführt werden sollen– Erläuterungen (Festlegungsgründe, Zeitraum,
Freigabevoraussetzungen)• Wirkung
– Baubewilligungen nach § 6 a) K-BO 1996 nicht zulässig (§ 19 (2)):
• ausgenommen bauliche Anlagen zur Aufschließung und nach § 5 (7)
– auf Bauflächenbilanz: nach § 15 (4) bei Ermittlung der Baulandreserven nicht zu berücksichtigen
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2.5.2. Freigabe von AG (I)2.5.2. Freigabe von AG (I)
• zwingend, wenn – kein Widerspruch zu OEK und
– Wegfall der Gründe für Festlegung
• auch ohne Bedachtnahme auf Baulandreserven, wenn– sämtliche Voraussetzungen für die Bebauung und
– Verpflichtungserklärung zur widmungsgemäßen Bebauung innerhalb von 5 Jahren gegenüber Bürgermeister (formlos => keine vertragliche Vereinbarung!)
• Zuwiderhandlung => Verwaltungsstrafe nach § 33
• Verzeichnis der Verpflichtungserklärungen– bei Bürgermeister, Einsichtnahmerecht
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2.5.2. Freigabe von AG (II)2.5.2. Freigabe von AG (II)
• ohne Bedachtnahme auf Baulandreserven, wenn– kein Widerspruch zu OEK
– bereits 10 Jahre festgelegt
– Baulandeignung i.S. § 3 (1) a) - c) gegeben
– schriftlicher Aufhebungsantrag
• ebenso, wenn– nur Erschließungsmangel i.S. § 3 (1) c), aber Auf-
schließungsvereinbarung nach § 22
• bei Freigabe einer Fläche von mehr als 10.000 m² muss rechtswirksamer Teilbebauungsplan vorliegen
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2.5.3. Verfahren (§ 4a)2.5.3. Verfahren (§ 4a)
• dem Flächenwidmungsverfahren nachgebildet– keine Vorprüfung
– Erläuterungen auch Angabe der Gründe für Festlegung, Zeitraum für deren voraussichtlichen Wegfall, Gründe für Freigabe
– Vorlage der Verpflichtungserklärung über widmungsge-mäße Bebauung, erforderlichenfalls der Vereinbarung über Aufschließungskosten
• mehr als 3.000 m² => Genehmigungspflicht– Erledigungsfrist 3 Monate, Genehmigungsfiktion
• bis zu 3.000 m² => Vorlage zur Kundmachung des Wirksamwerdens
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2.6. Bebauungsplanung (§§ 24 ff)2.6. Bebauungsplanung (§§ 24 ff)
• Verpflichtung für gewidmetes Bauland• Ermächtigung für gesondert festgelegtes Grünland• Festlegung von Bebauungsbedingungen durch VO
– nach örtlichen Gegebenheiten und den Grundsätzen:
– Wirtschaftlichkeit
– sparsame Verwendung von Grund und Boden
– räumliche Verdichtung der Bebauung
– Erfordernisse des Orts- und Landschaftsbildes• im Kurgebiet insb. auch Erfordernisse des Tourismus
und Erholungsfunktion
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2.6.1. Arten von Bebauungsplänen2.6.1. Arten von Bebauungsplänen
• Teilbebauungsplan
– Verordnung
– zeichn. Darstellung
– Erläuterungen
• für einzelne Grundflä-chen im Bauland oder im Grünland
• zwingend
– ab 10.000 m² Bauland
– ab 10.000 m² Auf-schließungsgebiet
– bei besonderen örtli-chen Verhältnissen
• Planzeichen-VO für Teil-bebauungspläne, LGBl. Nr. 29/1998
• Textlicher Bebauungsplan– Verordnung– Erläuterungen
• für das als Bauland festgelegte Gemeindegebiet
• auch für Grünland (mit Einschränkungen)
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2.6.2. (Mindest-) Inhalte (§ 25)2.6.2. (Mindest-) Inhalte (§ 25)• Textlicher Bebauungsplan => Bebauungsbedingungen
nach– § 25 (1) jedenfalls
• Mindestgröße der Baugrundstücke, bauliche Ausnutzung, Bebauungsweise, Geschoßanzahl oder Bauhöhe, Ausmaß der Verkehrsflächen
– fakultativ nach § 25 (2), wenn ohne Plandarstellung möglich• Teilbebauungsplan => Bebauungsbedingungen nach
– § 25 (1) sowie mindestens § 25 (2) a)-c)– Verlauf der Verkehrsflächen, Begrenzung der Baugrundstücke,
Baulinien
– davon § 25 (2) a) und b) zwingend in zeichn. Darst.– im übrigen nach § 25 (2) (vgl. Planzeichenverordnung für
Teilbebauungspläne)– wie z.B. Vorgaben für Grünanlagen, Geländegestaltung, äußere
Gestaltung baulicher Vorhaben, Art der Nutzung von Gebäuden
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2.6.3. Verfahren (§ 26)2.6.3. Verfahren (§ 26)• Auflageverfahren (4-wöchige Auflagefrist)
– KM an Amtstafel, im Internet und in Gemeindezeitung– Mitteilung an BH und Nachbargemeinden– persönliche Verständigung der Grundeigentümer
• alternativ: 2-maliger Hinweis auf Auflage in regionaler Tageszeitung während der ersten beiden Wochen
• Genehmigung => Bezirkshauptmannschaft– ausgenommen Städte mit eigenem Statut– => Landesregierung, wenn über Bezirksgrenzen
• Versagung bei Widerspruch zu– Flächenwidmungsplan, überörtlichen Interessen, Gesetz
• Kundmachung– bei Statutarstädten nach Stadtrecht
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2.7. Integrierte Flächenwidmungs- 2.7. Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (§§ 31a f) (I)und Bebauungsplanung (§§ 31a f) (I)
• für (Groß-)Bauvorhaben, die Änderung des Flwpl. und Teilbebauungsplan erfordern– wenn im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit
• in einem Verfahren mit einer Verordnung– Festlegung einer Widmung (Umwidmung)
– Festlegung von Bebauungsbedingungen eines Teilbebauungsplanes
• Verfahrensvorschriften der Flächenwidmungsplanung• Genehmigungsbehörde => Landesregierung
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2.7. Integrierte Flächenwidmungs- 2.7. Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (§§ 31a f) (II)und Bebauungsplanung (§§ 31a f) (II)
• fakultativ für:– unbebaute Grundflächen mit mehr als 5.000 m²
– Bauvorhaben mit mehr als 2.500 m² Bruttogesamtgeschoß-fläche oder mit mehr als 7.500 m³ Baumasse
• obligatorisch für:– Sonderwidmung EKZ mit Teilbebauungsplan (samt Festlegung
der maximal zulässigen Verkaufsfläche)
– unbebaute Grundflächen mit mehr als 10.000 m²
• Verordnung – Gliederung:– Flächenwidmung; Bebauungsbedingungen; Inkrafttreten;
• gemeinsame Kundmachung und Beschlussfassung im GR
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2.8. Befristete Bausperre (§ 23) (I)2.8. Befristete Bausperre (§ 23) (I)
• Ermächtigung zur Verordnungserlassung– wenn Bebauungsplanung erschwert oder deren Wirkung
beeinträchtigt würde• für das gesamte Gemeindegebiet (textlicher Bebauungsplan)
• für Teile des Gemeindegebietes
– wenn zur Umsetzung der Planungszielsetzungen lt. OEK im Flächenwidmungsplan erforderlich
• für Teile des Gemeindegebietes
• Verpflichtung zur Verordnungserlassung– wenn Teilbebauungsplanung nach § 24 (3) b) und c) zwingend
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2.8. Befristete Bausperre (§ 23) (II)2.8. Befristete Bausperre (§ 23) (II)
• für die Dauer der Planung, maximal 2 Jahre– Verlängerungsmöglichkeit um 1 Jahr, wenn Verzögerung
nicht von Gemeinde zu vertreten
– nach Durchführung der zu Grunde liegenden Planung bzw. Ablauf der Frist mit Verordnung aufzuheben
• keine Baubewilligung nach § 6 a) K-BO 1996, wenn Umsetzung der Planungsabsichten erschwert bzw. beeinträchtigt– auch keine Ausführung von Bauvorhaben, deren
Baubewilligung länger als 2 Jahre zurückliegt
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3.3. KÄRNTNER GRUNDSTÜCKS-KÄRNTNER GRUNDSTÜCKS-TEILUNGSGESETZ - K-GTGTEILUNGSGESETZ - K-GTG
LGBl. Nr. 3/1985, zuletzt in der Fassung des Beschlusses des Kärntner Landtages vom
8.7.2010, Ldtgs.Zl. 166-1/30 (LGBl. Nr. …/...)
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3.1. Entwicklung3.1. Entwicklung
• Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (1933)
• Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945– „vorläufige“ landesrechtliche Rechtsvorschrift
• zahlreiche Modifizierungen infolge VfGH-Erkenntnisse– insbesondere:
– Beschränkung der Grundabtretung
– Übertragung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden
• Novellierung infolge Änderung Liegenschaftsteilungs-gesetz (LiegTeilG) und Vermessungsgesetz (VermG)
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3.2. Genehmigungspflicht (§ 1) (I)3.2. Genehmigungspflicht (§ 1) (I)
• eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 5)
– Schaffung von Bauplätzen => örtliche Baupolizei
– Wahrnehmung der Interessen der örtlichen Raumplanung
– Grundabtretungen als Teil der Verwaltung von Verkehrsflächen der Gemeinde
– zwar Enteignung, aber nur ausgelöst durch angestrebte Grundstücksteilung, keine Frage der Entschädigung
• nur Teilung, nicht Zusammenlegung
– Grundstück = Teil einer KG, der im Grenz- oder im Grundsteuerkataster eine eigene Nummer hat
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3.2. Genehmigungspflicht (§ 1) (II) 3.2. Genehmigungspflicht (§ 1) (II)
• Instanzenzug (§ 94 AGO)– Bürgermeister
– Gemeindevorstand (GV)
– sachlich in Betracht kommende Oberbehörde: Gemeinderat (GR)
• bei Säumnis des GV Devolutionsantrag (§ 73 AVG) an GR
• bei Säumnis des GR Säumnisbeschwerde an VwGH (Art 132 B-VG)
– Vorstellung an Landesregierung (§ 95 AGO)
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3.2.1. Ausnahmen3.2.1. Ausnahmen
• Teilungen im Zuge von– Enteignungsverfahren zugunsten einer
Gebietskörperschaft
– Agrarverfahren (Agrarbehörden)
– Beurkundungen über Verbücherungen von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach §§ 15 - 22 LiegTeilG (Anmeldungsbögen -Vermessungsämter)
– Waldteilungen innerhalb von Waldgrundstücken nach Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 (Bezirksverwal-tungsbehörden)
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3.2.2. Antragstellung3.2.2. Antragstellung
• Grundeigentümer
• Rechtsnachfolger von Todes wegen, wie
– Universalerbe
– Vermächtnisnehmer
• Nachweis durch Grundbuchstand
– Ausnahmen: Erbschaft, Verstei-gerungen, Enteig-nungen, Ersitzungen
• Nachweis durch geeig-nete Urkunden– z.B. Einantwortungs-
urkunde, Beschluss über den Zuschlag, Enteignungsbescheid
• Alleineigentum• Miteigentum
– Zustimmungserfor-dernis aller Miteigen-tümer, allenfalls
– Gerichtsbeschluss oder Urteil
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3.2.3. Antragsunterlagen3.2.3. Antragsunterlagen
• Plan über die Grundstücksteilung gemäß § 39 Abs. 2 VermG
• Papierausdruck des beim Vermessungsamt eingebrachten digitalen Teilungsplanes
• Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes
• Bestätigung der Übereinstimmung durch Planverfasser
• Angabe der Widmung lt. Flächenwidmungsplan• alle sonstigen notwendigen Angaben (z.B. über die
Erschließung, die beabsichtigte Nutzung)
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3.2.3. Außerkrafttreten3.2.3. Außerkrafttreten
• Unvollständigkeit => § 13 Abs. 3 AVG– Mängelbehebungsauftrag mit Fristsetzung
• grundsätzlich unverzüglich, 4 Wochen ab Einlangen des Antrages auch ausreichend
• Angemessenheit zur Vorlage bereits vorhandener, nicht erst zu beschaffender Unterlagen
– in der Folge => Zurückweisungsbescheid
• Genehmigungsbescheid tritt außer Kraft, wenn– der Plan nicht innerhalb von drei Jahren grundbücherlich
durchgeführt wird• keine Teildurchführung des Planes zulässig (§ 2 LiegTeilG)
– keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt wird
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3.3. Genehmigung (§ 2)3.3. Genehmigung (§ 2)
Voraussetzungen:• keine dem Flächenwidmungsplan widersprechende
Verwendung anzunehmen• kein Widerspruch zu einem Bebauungsplan• im Bauland
– Bedachtnahme auf künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes
– keine offensichtlich unbehebbaren Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße
– rechtswirksamer Bebauungsplan• keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen• keine befristete Bausperre
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3.3.1. Dem Flächenwidmungsplan 3.3.1. Dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendungwidersprechende Verwendung
• Prüfkriterien:
– Eigenschaften des Grundstückes (Größe, Lage, Beschaffenheit)
– ergänzend: bekannt gegebene angestrebte Nutzung
• Schlüssige Annahme = gewisse Wahrscheinlichkeit
– Ergebnis einer sachverständigen Schlussfolgerung nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien
• z.B. Absicht einer künftigen Wohnbebauung im Grünland rechtfertigt Versagung
• auch wenn erst nach einer künftigen Umwidmung
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3.3.2. Widerspruch zu Bebauungsplan3.3.2. Widerspruch zu Bebauungsplan
• Größe der Grundstücke– Differenzierung nach bebauten oder unbebauten
Grundstücken nur zulässig, wenn• im (Teil-) Bebauungsplan ausdrückliche Regelung oder
• Auslegung aus Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des (Teil-) Bebauungsplanes
• Ausmaß und Verlauf von Verkehrsflächen– Verkehrsgerechtigkeit der Aufschließung
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3.3.3. Teilung im Bauland3.3.3. Teilung im Bauland• künftige Erschließung und Bebauung des
gesamten Grundstückes– Gesamtkonzept, wenn nicht Teilbebauungsplan
• Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße– offensichtlich unbehebbare Hindernisse
• rechtswirksamer Bebauungsplan– textlicher Bebauungsplan– wenn Teilbebauungsplan zwingend =>
• Planungsverpflichtung trifft grundsätzlich die Gemeinde
• Akzeptanz von Bebauungsplanung braucht Mitwirkung der unmittelbar Betroffenen
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3.3.4. Widerspruch zu öffentlichen 3.3.4. Widerspruch zu öffentlichen InteressenInteressen
• im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen, wie– öffentliche Interessen der Raumordnung und
der Besiedelung• Grundlage z.B. OEK-Zielsetzungen oder• andere Planungen im öffentlichen Interesse, die
(noch) nicht unmittelbar im Flächenwidmungs-plan– Hintanhaltung von Wohnbebauung in
Konfliktzonen– anhängige Schutzgebietsfestlegungen– Gefahrenzonen
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3.3.5. Befristete Bausperre3.3.5. Befristete Bausperre
• Zweck ist, Baubewilligungen vorerst zu verhindern,– wenn Bebauungsplanung erschwert oder deren
Wirkung beeinträchtigt würde
– wenn zur Umsetzung der Planungszielsetzungen lt. OEK im Flächenwidmungsplan erforderlich
• Hintanhalten gegenläufiger Nutzungen bereits bei Grundstücksteilungen
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3.4. Grundabtretung (§ 3) (I)3.4. Grundabtretung (§ 3) (I)
• entschädigungslose Abtretung von Grundflä-chen an Gemeinde– für öffentliche Straßen i.S. von § 3 K-StrG
• Gemeindestraßen
• Verbindungsstraßen
– Kosten der Teilung trägt Grundeigentümer
– frei von dem Zweck der Übereignung entgegenstehenden Lasten
• Ziel: verkehrsgerechte Aufschließung der neuen Grundstücke durch öffentliche Straße
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3.4. Grundabtretung (§ 3) (II)3.4. Grundabtretung (§ 3) (II)
• generelle Voraussetzungen– keine verkehrsgerechte Aufschließung der durch die
Teilung neu zu bildenden Grundstücke• erforderliches Ausmaß durch Gutachten nachzuweisen
bzw. nach Maßgabe des Bebauungsplanes
– max. 20 % des zu teilenden Grundstückes– für die Abtretung zur Anlage neuer Straßen: Festlegung
als öffentliche Straße• Flächenwidmungsplan oder• Bebauungsplan oder• gemäß § 11 K-StrG
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3.4. Grundabtretung (§ 3) (III) 3.4. Grundabtretung (§ 3) (III) AusmaßAusmaß
• neu anzulegende Straße
– Aufschließungsvorteile lt. Gutachten auf bei-den Seiten
• bis zur Achse, dh Hälfte der Wegbreite
– Aufschließungsvorteile nur bei Teilungsgrund-stücken
• ganze Straßenbreite• ebenso im Fall der
Durchschneidung
• zu verbreiternde Straße– Aufschließungsvorteile
lt. Gutachten auf bei-den Seiten
• bis zur Hälfte der notwendigen Weg-verbreiterung
– Aufschließungsvorteile nur bei Teilungsgrund-stücken
• Gesamtausmaß der notwendigen Weg-verbreiterung
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3.4. Grundabtretung (§ 3) (IV)3.4. Grundabtretung (§ 3) (IV)
• im Fall einer Grundabtretung– erforderlichenfalls Aufforderung i.S. § 13 Abs. 3 AVG an
Antragsteller zur Verbesserung des Teilungsentwurfes• (VwGH 4.7.2000, 99/05/0037)
• Auflage im Bescheidspruch– hinreichend präzise Determinierung
• (VwGH 27.8.1996, 95/05/0191)
• keine sonstigen Nebenbestimmungen (Bedingungen, sonstige Auflagen) im Bescheidspruch
• weder im Gesetz vorgesehen noch zulässig
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3.5. Rückübereignung (§ 3a) (I)3.5. Rückübereignung (§ 3a) (I)
• Grundsatz (Eigentumsschutz):• keine Enteignung auf Vorrat
• keine dem Abtretungszweck widersprechende Verwendung
• Durchführung der Straßenarbeiten binnen 5 Jahren ab Übereignung– Möglichkeit zur Fristverlängerung um weitere 5 Jahre durch
Bescheid, wenn • Verwendung für Übereignungszweck unmittelbar bevorsteht
oder
• bisher aus nicht von der Gemeinde zu vertretenden Gründen noch nicht möglich war, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird
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3.5. Rückübereignung (§ 3a) (II)3.5. Rückübereignung (§ 3a) (II)
• auf Antrag des - nunmehrigen - Grundeigentümers
• binnen weiterer 5 Jahre nach Ablauf der Frist zur Durchführung der Straßenarbeiten
• Rückstellung– auf Kosten der Gemeinde
– möglichst in dem Zustand wie bei Abtretung
– bei Wertminderungen Geldersatz durch Gemeinde
• bei Streitigkeiten über– vermögensrechtliche Ansprüche => Gericht
– sonstige Fragen der Rückübereignung => Gemeinde
• sinngemäß bei Teilflächen
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3.6. Rechtswirkung (§ 4)3.6. Rechtswirkung (§ 4)
• Rechtskraft des Bescheides ist Voraussetzung für die Einverleibung in das Grundbuch– Bescheidspruch:
• Bezugnahme auf die Geschäftsfallnummer des Geschäftsregisters des Vermessungsamtes
• dadurch ist eine eindeutige Identifizierung des Plandokumentes gegeben
• Rechtskraftbestätigung• vormalige Bestätigung der Übereinstimmung von Bescheid
und Plan entfällt
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