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Elektronische Signaturen und berufsrechtliche Besonderheiten, WAN/VPN
Fachanwaltslehrgang Informationstechnologierecht
Dr. Thomas Lapp, Rechtsanwalt und Mediator, Frankfurt am Main
Berufsspezifische Regelungen
Grundregeln der Anwaltschaft in der Informationsgesellschaft
davit: Grundregeln der Anwaltschaft• Die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte ist davon geprägt, am
Maßstab und mit den Mitteln des Rechts Interessen der Mandanten
durchzusetzen. Der Gebrauch von Informations‐ und
Kommunikationstechniken durch die Anwaltschaft dient der
zeitgemäßen Ausübung des Berufes.
Grundregeln der Anwaltschaft• Verschwiegenheit zu wahren,
• ausschließlich den Interessen des Mandanten im Rahmen des
Rechts zu dienen,
• sich von allen unzulässigen Einflüssen Dritter fernzuhalten und
auch gegenüber dem Mandanten die gebotene Distanz zu wahren,
• die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu achten.
Grundregeln der Anwaltschaft
• (1) mit den technischen Möglichkeiten verantwortungsvoll umgehen und sie in die Kanzleiorganisation integrieren;
• (2) die elektronischen Informations‐ und Kommunikationsmittel und die damit verarbeiteten Informationen vor schädlichen Einwirkungen und unbefugtem Zugriff schützen;
• (3) die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Einschaltung Dritter (z. B. Wartung, Cloud Computing) sorgfältig prüfen und ggf. herstellen;
Grundregeln der Anwaltschaft in der Informationsgesellschaft
(4) Rechte Dritter wie Persönlichkeitsrechte, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Lizenzbestimmungen beachten; (5) die Ausforschung und Manipulation der anwaltlichen Tätigkeit beim Austausch von Information vermeiden und den Mandanten vertrauliche Kommunikation z. B. durch Verschlüsselung ermöglichen; (6) elektronische Korrespondenz in der Handakte dokumentieren oder elektronisch archivieren;
Grundregeln der Anwaltschaft in der Informationsgesellschaft
(7) prüfen, ob und wann es erforderlich ist, elektronische Korrespondenz qualifiziert elektronisch zu signieren; (8) sich kollegial verhalten, ohne die Interessen der Mandanten zu verletzen; (9) beim elektronischen Außenauftritt insbesondere die Schweigepflicht, Transparenz und Rechtskonformität beachten;(10) bei elektronischer Mandatsannahme auf die Identifizierung des Mandanten und Einhaltung von Formerfordernissen achten;
Grundregeln der Anwaltschaft in der Informationsgesellschaft
(11) bei der elektronischen Kommunikation mit Gerichten und Behörden die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenbearbeitung und Beweisführung prüfen und nutzen; (12) zur Einhaltung der oben aufgeführten Maßnahmen angemessene kanzleiinterne Regelungen aufstellen, regelmäßig revidieren und Mitarbeiter und Kollegen laufend schulen.
Berufsspezifische Regelungen
Berufsrecht
• Anwaltliche Werbung ist generell erlaubt• Werbung ist jede nur denkbare Angabe zur Praxis• Verbot von einzelnen Werbemaßnahmen ist die Ausnahme
• Verbote sind zu rechtfertigen, müssen an Art. 12 Grundgesetz gemessen werden und auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
Spezifisches Werberecht für freie Berufe
• Werbung muss sachlich sein• Tatsachenbehauptungen müssen zutreffend und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar sein
• Überholt sind Vorstellung der älteren Rechtsprechung zum Werbeverbot:
• Reklamehafte Werbung• Sensationelles Sich‐Herausstellen• Ähnliche Wendungen
Sachlichkeit § 43 b 1. Alt BRAO, § 6 BORA
• Werbung ist zulässig, soweit sie keinen Schaden für andere wichtige Rechtsgüter mit sich bringt.
• Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtsanwaltschaft kann entstehen durch:
• Irreführende Werbung• Überrumpelnde oder belästigende Werbung• Werbung, die die Unerfahrenheit des Empfängers ausnutzt
Sachlichkeit
anwaltliche Robe: Namen der Anwältin und die URL ihrer Website eingestickt? Sinn und Zweck der Pflicht, Robe zu tragen: • Sichtbarmachen der Stellung des Rechtsanwalts als
unabhängiges Organ der Rechtspflege• Förderung der Übersichtlichkeit der Situation im
Verhandlungsraum• Beitrag zur Schaffung einer Atmosphäre der Ausgeglichenheit
und Objektivität• Zurücktreten der Person des Anwalts hinter seiner Funktion
als ProzessbeteiligterBGH vom 7. November 2016, Az. AnwZ (Brfg) 47/15
Bestickte Robe§ 20 BORA ‐ Berufstracht
Die Robe verkörpert die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ
der Rechtspflege und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven
Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und
der Rationalität geprägt ist. Sie dient damit mittelbar auch der Rechts‐ und
Wahrheitsfindung im Prozess und mithin der Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege. Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen
Berufsrechts dienen ebenfalls dem Zweck, die Unabhängigkeit des
Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern.
BGH aaO
Sachlichkeitsgebot
Die Normen sind daher, soweit Werbung auf Roben betroffen ist, auch vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der anwaltlichen Robe auszulegen. Ein Werbeaufdruck stört aber ‐ unabhängig von seinem Inhalt ‐ die Funktion und Wirkung der Robe. In Folge seiner Aufbringung entsteht ein für alle Betrachter ins Auge springendes, nicht auflösbares Spannungsverhältnis zwischen dem Zweck der Robe und den durch sie verkörperten Inhalten und Zielen einerseits und dem Werbezweck des Aufdrucks andererseits. Die Robe verliert in Folge dieser ‐ durch den Aufdruck herbeigeführten ‐ Widersprüchlichkeit ihres Erscheinungsbildes maßgeblich ihre Funktion. Diese zweckentfremdende Wirkung des Werbeaufdrucks begründet einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot der § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.. BGH aaO
Sachlichkeitsgebot
• Werbung ist dem Anwalt erlaubt, soweit sie nicht verboten ist.
• Verbot von Werbung bedarf der sachlichen Rechtfertigung und ist vor dem Hintergrund von Art. 12 GG restriktiv auszulegen
• Sachlichkeit und Rationalität der Verhandlungsatmosphäre und Würde des Anwalts sind kein Selbstzweck
• Sie sind nur dann schützenswert, wenn anderenfalls der Bürger sich nicht mehr auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege verlassen könnte
Art. 12 GG
• Robe gewinnt ihren Zweck nicht durch den Kontext im Gerichtssaal
• Robe ist auch außerhalb des Gerichts und auf Fotos kein normales Kleidungsstück
• Argumentation des BGH, gestützt auf § 6 BORA, müsste auch auf solche Fotografien Anwendung finden
Übersichtlichkeit im Gerichtssaal zu gewährleisten, ist auf der Internetseite nicht erforderlich.
Internetseite und soziale Netzwerke sind bereits Werbung , so dass die zusätzliche Werbung auf der Robe keine Rolle spielt
Robe auf Webseite und sozialen Netzwerken
• Bild auf Tasse: Person hält sich Schusswaffe an Kinn, Text: „Nicht verzagen, R. … fragen.“
• Zweck des anwaltlichen Berufsrechts: Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern
• Nicht vereinbar damit: wenn reklamehaftes Anpreisen im Vordergrund steht, das mit eigentlicher Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis nichts mehr zu tun hat, wenn Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder nicht mehr erkennbar ist
• auch rein geschäftsmäßige, ausschließlich am Gewinn orientierte Werbemethoden sind verboten
Werbetassen – BGH AnwZ (Brfg) 67/13
Bild stellt unangemessene Ironisierung dar, suggeriert
Hilfe in allen denkbaren Lebenslagen und ist
reißerisch aufgemacht ohne Hinweis auf spezifisches
Berufsbild oder Tätigkeitsfeld des RA
Werbetassen – BGH AnwZ (Brfg) 67/13
• § 20 BORA ist nicht einschlägig, das Sachlichkeitsgebot aus § 6 BORA und § 43 b 1. Alt BRAO jedoch schon.
• Konsequenterweise müsste eine im Gerichtssaal getragene Aktentasche ebenso beurteilt werden, wie die Robe.
Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist weder durch das Besticken der Robe noch durch den Aufdruck auf der Aktentasche beeinträchtigt.
Aktentasche mit Werbeaufdruck
‐ Jede nur denkbare Angabe zur Praxis ist berufsbezogen
‐ Der Begriff ist grundrechtsfreundlich weit zu interpretieren
‐ Anhaltspunkt ist das Informationsinteresse des
Rechtsuchenden z.B. Anwalt der im Sportrecht berät, war
selbst Leistungssportler, Anwalt hat aus früherer Tätigkeit
Branchenkenntnisse, die er in die Beratung einbringen kann
z.B. in Bau‐ oder Arzthaftungssachen
Berufsbezogenheit der Werbung § 43 b BRAO
• Teilbereiche der Berufstätigkeit darf nur benennen, wer entsprechende Kenntnisse nachweisen kann,
• Wer qualifizierende Zusätze verwendet muss zusätzlich über theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein
• Benennungen, die Verwechselungsgefahr mit Fachanwaltschaft begründen oder sonst irreführend sind, sind unzulässig
Spezialist § 7 BORA
LG Berlin – 52 O 142/10RA muss weit über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse in dem Rechtsgebiet nachweisen, für das er sich als Spezialist bezeichnetBGH I ZR 53/13 Spezialistenbezeichnung trotz Verwechselungsgefahr zulässig, wenn eine diesbezügliche Irreführung irrelevant ist, weil der Rechtsanwalt auch die Anforderungen erfüllt, die an einen Fachanwalt gestellt werdenIn diesem Fall werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln
Spezialist
• Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte Werbung für ihn betreiben, die ihm selbst verboten ist
• keine Kontrollpflicht für den Anwalt, keine Pflicht sich Interviews vor Veröffentlichung zur Genehmigung vorlegen lassen
• Wenn Dritte so über den Anwalt schreiben, wie dieser selbst nicht schreiben dürfte, ist dies grundsätzlich zulässig, Vgl. BVerfG Beschl. v. 17.9.1993 – 1 BvR 1241/88
Drittwerbung § 6 Abs. 3 BORA
• Vergütung muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG in einem
angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und
Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
• Pauschale Vergütungen sind grundsätzlich zulässig, auch die
Tatbestände des RVG sind häufig Pauschalen.
• Erfolgshonorare sind nur in eingeschränktem Umfang
zulässig.
Pauschale Vergütung
Berufsrecht
Spezifisches Datenschutzrecht für Rechtsanwälte
• DS‐GVO und BDSG enthalten keine Ansatzpunkte
mehr für einen Vorrang der BRAO
• Ausnahmeregelungen für Berufsgeheimnisträger
wie Art. 90 DS‐GVO sprechen für uneingeschränkte
Anwendung
Anwendbarkeit DS‐GVO, BDSG
• DS‐GVO ist europaweit unmittelbar anwendbares
Recht
• BDSG soll Öffnungsklauseln und Regelungsspielräume
ausfüllen, Änderung oder selbst Wiederholungen
europäischen Rechts sind unzulässig
• nur berufsspezifische Besonderheiten
DS‐GVO und BDSG
Stand LfDI Sept. 2018
Pragmatische Lösungen
• Juni bis August: Anzahl der Anfragen und Beschwerden
verdreifacht
• Aktuell zwei Monate Bearbeitungszeit. Ziel ist, wieder auf
einen Schnitt von vier bis sechs Wochen zu kommen
• 2018 Verdoppelung der Eingaben ggü. 2017 auf dann
5000https://www.stimme.de/suedwesten/nachrichten/pl/Behoerde‐wegen‐strengem‐EU‐Datenschutz‐besonders‐beschaeftigt;art19070,4080656
LfDI BW: Grenze der Belastbarkeit
• Bestellung nach Art. 37 DS‐GVO und § 38 BDSG
• Mindestens zehn Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten beschäftigt
Datenschutzbeauftragte
• Kerntätigkeit
• Umfangreiche Verarbeitung
• Besonderer Kategorien personenbezogener Daten
nach Art. 9 DS‐GVO oder
• Daten nach Art. 10 DS‐GVO (Strafrecht)
Bestellpflicht Art. 37 1c) DS‐GVO
Besondere Kategorien Art. 9 DS‐GVO –• rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinungen,
• religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
• Gewerkschaftszugehörigkeit
• genetische Daten
• biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung
einer natürlichen Person
Besondere Kategorien personenbezogener Daten – Art. 9 DS‐GVO –
• Gesundheitsdaten
• Daten zum Sexualleben oder der sexuellen
Orientierung einer natürlichen Person
• Verarbeitung personenbezogener Daten über
strafrechtliche Verurteilungen und
• Straftaten oder
• damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten –Art. 10 DS‐GVO
• Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, welche
aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer
Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und
systematische Überwachung von betroffenen
Personen erforderlich machen
Bestellpflicht Art. 37 1b) DS‐GVO
Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, die einer
Datenschutz‐Folgenabschätzung nach Artikel 35 DS‐
GVO unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezo‐
gene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermitt‐
lung, der anonymisierten Übermittlung oder für
Zwecke der Markt‐ oder Meinungsforschung, ist DSB
unabhängig von der Zahl der Personen zu bestellen
Bestellpflicht § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG
• Einzelne Rechtsanwälte sollen nach
Erwägungsgrund 91 keine umfangreiche
Verarbeitung personenbezogener Daten
vornehmen, daher kein Verzeichnis der
Verarbeitungstätigkeiten führen müssen
• Dann auch kein DSB
Einzelanwälte
• Anforderungen an die Person
• Organisatorische Stellung, intern oder extern
• Kündigungsschutz
• Aufgaben
• Informationspflichten
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
• Einfach feststellbar, ob DSB bestellt, da Informa‐
tionspflicht, etwa nach Art. 37 VII DSGVO
(Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter
veröffentlicht Kontaktdaten des Datenschutz‐
beauftragten und teilt diese der Aufsichtsbehörde
mit), aber auch nach Art. 13 Abs. 1 b) DS‐GVO
Handlungsdruck
• Erhebung personenbezogener Daten beim
Mandanten bzw. Betroffenen
• Informationspflichten aus Art. 13 DS‐GVO
• Kein Vorrang für Direkterhebung mehr
Informationspflichten
a) den Namen und die Kontaktdaten des
Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten
verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung;
Art. 13 DS‐GVO
d) wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 f) beruht, die
berechtigten Interessen, …;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern der personenbezogenen Daten und
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation zu übermitteln, …
Art. 13 DS‐GVO
• Anwaltliche Beratung und Vertretung• Identifikation als Mandant• Korrespondenz mit Mandant und Dritten• Abrechnung des Mandats• Abwehr und Abwicklung von Haftungsansprüchen
• Geltendmachung von (Honorar) Ansprüchen• Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DS‐GVO
Zwecke (Beispiel Anwaltskanzlei)
• Aufbewahrungspflichten• steuerrechtlich (§ 147 AO) • berufsrechtlich (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO)
• Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a
Abs. 4 BRAO) verhindern
• Verarbeitung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 S. 1 c DS‐
GVO.
Zwecke (Bsp. Anwaltskanzlei)
• Erhebung nicht beim Betroffenen – Art. 14 DS‐GVO
• Ausnahme von der Informationspflicht gegenüber
dem betroffenen Dritten, soweit die Daten der
beruflichen Verschwiegenheit unterliegen.
Informationspflichten
• Rechtsgrundlage für Daten von Mandanten
regelmäßig Art. 6 Abs. 1b) DS‐GVO – Erfüllung des
Mandatsvertrages
• Weitere Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1c) DS‐GVO,
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen: Berufsrecht,
Steuerrecht etc.
Rechtmäßigkeit – Art. 6 Abs. 1 DS‐GVO
• Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 a) DS‐GVO nur
ausnahmsweise nutzen
• Voraussetzungen von Art. 7 DS‐GVO sind einzuhal‐
ten, insbesondere Freiwilligkeit, Informiertheit
• Jederzeit widerrufbar
• Missverständl. bei Kombination v. Rechtsgrundlagen
Einwilligung
• Art. 6 Absatz 1 f) DS‐GVO
• soweit Verarbeitung der Daten zur Wahrung der
berechtigten Interessen der Mandanten oder des
Anwalts erforderlich
• Bsp.: Allgemeiner Justizgewährungsanspruch (Art. 2 I
i. V. mit Art. 20 III GG), sowie Art. 19 Abs. 4 GG
Rechtmäßigkeit – Daten von Dritten
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezo‐
gener Daten erfordern, dürfen gegenüber den berech‐
tigten Interessen nicht überwiegen, insbesondere
dann nicht, wenn es sich bei der betroffenen Person
um ein Kind handelt
Interessenabwägung
• Besondere Anforderungen an die Verarbeitung von
Daten von Kindern, also Personen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr – Art. 8 Abs. 1 DS‐GVO
Daten von Kindern
• Art. 9 Abs. 1 DS‐GVO
• Verarbeitung ist zulässig zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
nach Art. 9 Abs. 2 f) DS‐GVO
Besondere Arten personenbezogener Daten
• Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS‐GVO
• Nach Erwägungsgrund 63 S. 5 DS‐GVO kein Eingriff
in Rechte und Freiheiten anderer Personen,
Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen
Eigentums
Rechte der betroffenen Personen
• Informationen, die aufgrund einer Rechtsvorschrift,
insbesondere anwaltlichen Berufsgeheimnis,
geheimzuhalten sind, sind auch von der
Auskunftspflicht ausgenommen
Einschränkung Auskunft
• Berichtigung unrichtiger und Vervollständigung
unvollständiger personenbezogener Daten
• Keine Verlagerung der rechtlichen Auseinanderset‐
zung zwischen den Parteien in datenschutzrecht‐
liche Auseinandersetzung mit der Anwaltskanzlei
Berichtigung nach Art. 16 DS‐GVO
• Wegfall des Zwecks und damit der Rechtsgrundlage,
wenn kein anderer Zweck bzw. anderer Rechts‐
grundlage gegeben sind
• Widerruf der Einwilligung
• Von vornherein unzulässige Verarbeitung
Recht auf Löschung
• Nachvertragliche Pflichten, etwa Schadensersatz
• Aufbewahrungspflicht Handakten § 50 BRAO
• § 147 AO – steuerrechtliche Pflichten
• Prüfung von Interessenkollision
Rechtsgrundlagen Art. 17 Abs. 3 DS‐GVO
• Ausnahme nach § 35 Abs. 1 BDSG bei nicht
automatisierter Datenverarbeitung und unverhält‐
nismäßig hohem Aufwand (aber: keine Öffnungs‐
klausel)
• Entfernung einzelner Daten aus Back‐up?
• LfDI Baden‐Württemberg: aktuell Verständnis, aber
es muss eine technische Lösung geben
Sicherungskopien
• Pflicht zur dauernden Prüfung, bestimmte
personenbezogene Daten gelöscht werden
können/müssen unabhängig von Anträgen
• Konzept zur Löschung erforderlich
• Kollisionsprüfung und langfristiger Beratungsbedarf
bei Anwaltskanzleien
Löschkonzept
• Auch für Anwaltskanzleien außer Einzelanwälten
• Kerntätigkeit ist Verarbeitung personenbezogener
Daten
• Häufig werden besondere Arten nach Art. 9 und
Art. 10 DS‐GVO verarbeitet
• Besondere Vertrauensstellung
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
• Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS‐GVO
• Ausnahme für kleine Unternehmen mit weniger als
250 Mitarbeiter und nur geringer Umfang
(Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich) und
keine besonderen Datenkategorien
• Ausnahme Einzelanwalt oder Arzt (ErwGr. 91)
Verzeichnis
• wesentliche Informationen jeder Datenverarbeitung
• E‐Mail, Telefonanlage, Anwaltssoftware
(Mandantendaten‐bank, Zeiterfassung,
Aktenverwaltung, Abrechnung etc.),
Personaldatenverarbeitung, Lohnbuchhaltung,
Akquise(CRM etc.), Web‐Akte/Mavora etc.
Verarbeitungstätigkeiten
• Mögliche Kollision der Befugnisse der Aufsichtsbehörde
mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht
• Ausnahmeregelung in Art. 90 DS‐GVO und
§ 29 Abs. 3 BDSG
Aufsichtsbehörde
• Befugnisse der Aufsichtsbehörden aus Art. 58 Abs.
1 e) und f) DS‐GVO besteht nicht, soweit dies zu
einem Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten
führt.
• Kein Zugriff auf Systeme
• Kein Zugang zu Räumen
Einschränkung der Befugnisse
• Trennung von geheimhaltungspflichtigen Daten ist
nicht möglich
• Kanzleisoftware, Datenbanken mit Mandatsdaten
• Handakten
• E‐Mail Systeme
• etc.
Gesperrte Systeme
• Zulässige Kommunikation?
• Verschlüsselung
Kommunikation per E‐Mail
• aufgrund der Verwendung neuer Technologien,
oder aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände
und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich
ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen
• Insbes. Art. 9 und 10 DS‐GVO
Folgenabschätzung: Art. 35 DS‐GVO
• Berücksichtigung des Stands der Technik,
• der Implementierungskosten und
• der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie
Datensicherheit nach Art. 32 DS‐GVO
• der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schwere des Risikos für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen treffen der
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter
• geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen …
Datensicherheit nach Art. 32 DS‐GVO
• Pseudonymisierung und Verschlüsselung
• Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und
Belastbarkeit der Systeme und Dienste …
• Fähigkeit zur Wiederherstellung von Daten
• Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung,
Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der
technischen und organisatorischen Maßnahmen
Technische und organisatorische Maßnahmen
OUTSOURCING FÜR RECHTSANWÄLTE
< Rechtsanwälte > … dürfen fremde Geheimnisse gegenüber
sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die
Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden
Personen erforderlich ist; …
Outsourcing – § 203 Abs. 3 S. 2 StGB
• Erforderlichkeitsprüfung bezieht sich allein auf die
Frage, welche Daten dem Dienstleister zugänglich
gemacht werden
• Inanspruchnahme der Dienstleistung ist eine freie
unternehmerische Entscheidung
Erforderlichkeit
< Rechtsanwälte > …
das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn
diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen
oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2
Genannten mitwirken.
Outsourcing – § 203 Abs. 3 S. 2 StGB
• Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu
Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1
bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der
Dienstleistung erforderlich ist.
§ 43e Abs. 1 S. 1 BRAO
• Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister
sorgfältig auszuwählen.
• Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu
beenden, wenn die Einhaltung der dem
Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden
Vorgaben nicht gewährleistet ist.
§ 43e Abs. 2 BRAO
• Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
Textform.
§ 43e Abs. 3 BRAO
1. der Dienstleister unter Belehrung über die
strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur
Verschwiegenheit zu verpflichten,
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit
Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen,
als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
§ 43e Abs. 3 BRAO
…
3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere
Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen;
für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen,
diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
§ 43e Abs. 3 BRAO
• Dienstleister im Ausland – vergleichbares
Datenschutzniveau muss gewährleistet sein
• Leistungen für bestimmtes Mandat nur mit
Einwilligung
• Anforderungen auch bei Einwilligung der
Mandanten zu erfüllen
§ 43e Abs. 4‐8 BRAO
• Ausnahme für Dienste auf gesetzlicher Basis, wie
etwa beA
• Datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben
unberührt – Art. 28 und 32 DS‐GVO
§ 43e Abs. 4‐8 BRAO
KRYPTOGRAPHIERecht der elektronischen Signaturen – technische Grundlagen
Kryptografie
• Grundlagen
• Symmetrische Verschlüsselungsverfahren
• „Cäsar“‐Verschlüsselung
Beispiel
Kla
rtext: F a c h a n w a l t s l e h r g a n gG
eheim
text I d f k d q z d o w v o h k u j d q j
Statistik deutsche SpracheBuchstaben:"e" mit 17,98%"n" mit 11,06% "i" mit 7,97%…
Bigramme"en" mit 4,47% "er" mit 3,40%…Trigramme"ein" mit 1,22% "ich" mit 1,11%…
Problem symmetrischer Verschlüsselung
Vertrauliche Weitergabe der Schlüssel ist unter Abwesenden nur schwer
zu organisieren
Übersendung per E‐Mail ist unsicher
Nutzung verschiedener Übertragungswege (Fax, SMS etc.) bringt kaum
Vorteile
Nachricht im Klartext kann von Schlüssel A verschlüsselt und dann nur von Schlüssel B entschlüsselt werden
Schlüssel A
Xysyxyshdskja djsdsgadzsg duzgoiuuzuggHndsfkuhyskdjÄ.yxkvöylsdgfLkyxcvöly ö lyfgkjidkdsngj OwpoedpaosdpAOSdjciasof
Schlüssel B
Asymmetrische Verschlüsselung
S
N
Schlüssel OE
Verschlüsselte N
EN
Schlüssel PE
Versand
Vertrauliche Kommunikation
Hybridverfahren
NSession Key
Schlüssel OE
Versand an E
Kryptografie
• Steganografie
• Digitale Wasserzeichen
• Kopierschutz
• Anonymisierung
ELEKTRONISCHE SIGNATURENRecht der elektronischen Signaturen
Funktionen der Unterschrift
Warnung vor übereilten oder unbedachten Handlungen Klarstellung des genauen Inhalts einer Erklärung oder eines Vertrages Beweisbarkeit für abgegebene Erklärungen ‐NichtabstreitbarkeitGewährleistung der Integrität beziehungsweise der Erkennbarkeit von VeränderungenGewährleistung der Authentizität
Elektronische Kommunikation
AuthentizitätIntegritätFormwirksamkeit
NichtabstreitbarkeitVertraulichkeitZustellnachweis
Sichere Kommunikation setzt voraus, dass
gewährleistet sind. Weder Fax noch E-Mail genügen diesen Anforderungen.
Goethe – Faust I
MEPHISTOPHELES: Ich werde heute gleich, beim Doktorschmaus,Als Diener meine Pflicht erfüllen.Nur eins!‐ Um Lebens oder Sterbens willenBitt ich mir ein paar Zeilen aus.
Goethe – Faust I
FAUST:
Auch was Geschriebnes forderst du Pedant?Hast du noch keinen Mann, nicht Manneswort gekannt?Ist's nicht genug, daß mein gesprochnes WortAuf ewig soll mit meinen Tagen schalten?Rast nicht die Welt in allen Strömen fort,Und mich soll ein Versprechen halten?
…
Goethe – Faust I
MEPHISTOPHELES: Wie magst du deine RednereiNur gleich so hitzig übertreiben?Ist doch ein jedes Blättchen gut.Du unterzeichnest dich mit einem Tröpfchen Blut.
Elektronische Signaturen
• Technische Grundlagen ‐ Kryptographie
• Hash‐Funktion
• Elektronische Signatur
• Prüfung der Authentizität und Integrität
• Verbleibende Sicherheitsprobleme
Rechtliche RahmenbedingungenoSignaturgesetz, Signaturverordnung und SignaturRiLi1999/93/EG aufgeh.
oVERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ‐ EIDAS bzw. IVT
• vom 23. Juli 2014• über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
• Vertrauensdienstegesetz
Elektronische Signaturen
10. „Elektronische Signatur“ sind Daten in elektronischer Form,
die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit
ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum
Unterzeichnen verwendet.
11. „Fortgeschrittene elektronische Signatur“ ist eine
elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26
erfüllt.
Artikel 26 ‐ Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen
a) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.b) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.c) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten
erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
d) Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
Qualifizierte elektr. Signatur
12. „Qualifizierte elektronische Signatur“ ist nach
Art. 3 Ziff. 12 eIDAS‐VO eine fortgeschrittene
elektronische Signatur, die von einer qualifizierten
elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt
wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für
elektronische Signaturen beruht.
Zertifikate
14. „Zertifikat für elektronische Signaturen“ ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt.15. „Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.
Qualifizierte Zertifikate – Art. 28
• Anforderungen nach Anhang 1, keine darüber hinausgehenden Anforderungen.
• Fakultativ: zusätzliche Attribute, soweit diese Interoperabilität und Anerkennung nicht berühren.
Anforderungen nach Anhang I• Angabe als qualifiziertes Zertifikat• Bezeichnung des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters• mindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;
• Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;
• den Ort, an dem das Zertifikat… kostenlos zur Verfügung steht;• den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen;
Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten –Anhang IIdurch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, dass
a) Vertraulichkeit der zum Erstellen der
elektronischen Signatur verwendeten
elektronischen Signaturerstellungsdaten
angemessen sichergestellt ist,
Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten –Anhang IIdurch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, dass
a) …,
b) die zum Erstellen der elektronischen Signatur
verwendeten elektronischen Signaturerstellungs‐
daten praktisch nur einmal vorkommen können,
Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten –Anhang IIdurch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, dass die Signaturerstellungsdaten
c) … mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet
werden können und die elektronische Signatur
bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technik
verlässlich gegen Fälschung geschützt ist,
Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten –Anhang IIdurch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, dass die Signaturerstellungsdaten
c) …,
d) … vom rechtmäßigen Unterzeichner gegen eine
Verwendung durch andere verlässlich geschützt
werden können.
• Zeitangaben im signierten Dokument und auch in
der Signatur sind Teil der Erklärung wie die Datums‐
angabe im traditionellen Brief
• Vertrauensdiensteanbieter erbringt den Nachweis,
dass die Daten zu dem genannten Zeitpunkt so
vorhanden waren ‐
Qualifizierte Zeitstempel
• Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die
Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit,
die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit
der mit dem Datum und der Zeit verbundenen
Daten. Art. 41 Abs. 2 EIADAS‐VO
Qualifizierte Zeitstempel
1. unbemerkte Veränderungen ausgeschlossen
2. korrekte Zeitquelle, mit der koordinierten Weltzeit verknüpft
3. fortgeschrittene elektronische Signatur/ Siegel des
qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters
Art. 42 eIDAS‐VO
Qualifizierte Zeitstempel
Qualifizierte elektronische Siegel
• elektronische Signaturen ersetzen eigenhändige Unterschrift natürlicher Personen
• elektronische Siegel • ersetzen Siegel von Behörden, Organisationen, juristischen Person
• technisch elektronischen Signaturen nachgebildet• Einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Siegel
• Anhang III analog Anhang I für Signaturen
Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen – Art 32• Qualifiziertes Zertifikat nach Anhang I• Ausgestellt von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieterund zum Zeitpunkt der Signatur gültig
• Signaturvalidierungsdaten korrekt• Signatur von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt
• Unversehrtheit der unterzeichneten Daten nicht beeinträchtigt• Anforderungen des Artikels 26 zum Zeitpunkt des Signierens erfüllt
Vertrauensdienste – Art. 3 Nr. 16
a) Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln oder elektronischen Zeitstempeln, und Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten oderb) Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website‐Authentifizierung oderc) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten.
Begriffe und Definitionen
• Zertifizierungsdiensteanbieter – Vertrauensdienste‐
anbieter (Art. 3 Nr. 19) und qualifizierte
Vertrauensdiensteanbieter (Art. 3 Nr. 20)
• Qualifizierte Zeitstempel
Elektronische Siegel
Verschiebung das Schwerpunkts von Signatur zu
elektronischen Siegeln
Möglichkeit von Organisationssignaturen
(einfache), fortgeschrittene und qualifizierte
elektronische Siegel nach Art. 3 Nr. 25‐27
Fernsignaturen –Erwägungsgrund 52• Fernsignaturen in einer von einem Vertrauensdiensteanbieterim Namen des Unterzeichners geführten Umgebung
• spezielle Verfahren für die Handhabung und Sicherheitsverwaltung mit vertrauenswürdigen Systemen und Produkten
• abgesicherte elektronische Kommunikationskanäle, um für eine vertrauenswürdige Umgebung zur Erstellung elektronischer Signaturen zu sorgen und zu gewährleisten, dass diese Umgebung unter alleiniger Kontrolle des Unterzeichners genutzt worden ist
Gesetzliche Formvorschriften• Grundlagen
• Schriftform nach § 126 BGB
• Elektronische Form nach § 126a BGB
• Textform
• Anpassung durch VertrauensdiensteG
Beispiel: Kündigung
• Welche Möglichkeiten bestehen, elektronische
eine Kündigung zu erklären, wenn gesetzlich
keine Formvorschrift besteht, vertraglich
Schriftform vorgesehen ist?
Vereinbarte schriftliche Form § 127 II BGB• Papierform mit eigenhändiger Unterschrift
• Qualifizierte elektronische Signatur ersetzt § 126, 126a, 127
BGB die vereinbarte schriftliche Form
Vereinbarte schriftliche Form § 127 II BGB• Wahrung (soweit kein anderer Wille anzunehmen) durch die
telekommunikative Übermittlung, bei Vertrag: Briefwechsel.
• Papier mit Unterschrift, Übermittlung per Fax
• Papier mit Unterschrift, Übermittlung per E‐Mail (Scan)
Vereinbarte schriftliche Form § 127 II BGB• nachträglich kann nach § 127 Abs. 2 S. 2 BGB eine dem § 126
BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden. (Urkunde
auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift, oder notariell
beglaubigtes Handzeichen oder notarielle Beurkundung)
Elektronische Form ausgeschlossen
• Ausdrückliche oder konkludente Ausschluss im
Vertrag
• Beispiel: Forderung nach Kündigung mit
eingeschriebenen Brief (rechtlich nicht bindend –
aber möglicher Hinweis auf Ablehnung der
elektronischen Form
Vereinbarte elektronische Form § 127 III BGB• Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft
bestimmten elektronischen Form genügt, soweit
nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine
andere als die in § 126a BGB bestimmte
elektronische Signatur
Vereinbarte elektronische Form § 127 III BGB• elektronische Signatur
• Daten in elektronischer Form, die anderen
elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit
ihnen verbunden werden und die der
Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet
• Outlook‐Signatur – Achtung: unter der Erklärung!!
Vereinbarte elektronische Form § 127 III BGB
• Elektronische Form bei einem Vertrag:
Austausch von Angebots‐ und
Annahmeerklärung, die jeweils mit einer
elektronischen Signatur versehen sind.
Vereinbarte elektronische Form § 127 III BGB• Es kann nachträglich eine dem § 126a
entsprechende elektronische Signierung oder, wenn
diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem
§ 126 entsprechende Beurkundung verlangt
werden.
Haftung
• Haftung für Missbrauch
• Sorgfaltspflichten
• Vertretungsregelungen
Maßnahmen bei Empfang signierter Erklärung
• Qualifizierte Signatur?
• Eigene Prüfung auf Echtheit, Gültigkeit
• Online: Sperre des Zertifikats
Möglichkeiten mit Beteiligung von Rechtsanwälten (beA)
• Kündigung könnte in Vollmacht (Anforderungen
beachten) von Anwalt zu Anwalt per beA erfolgen
• Original gescannt und übermittelt per beA,
§ 127 Abs. 2 BGB
• beA steht beiden Rechtsanwälten zur Verfügung
Beweisbarkeit im Prozess
§ 371a ZPO »Beweiskraft elektronischer Dokumente«
• „unechter“ Anscheinsbeweis
• Beweisregel eigener Art?
Beweisbarkeit im Prozess
• Private elektronische Dokumente
• Echtheit
• Ernsthafte Zweifel
• Rechtsfolge: Abgabe der Erklärung
• Öffentliche elektronische Dokumente
Beweisbarkeit im Prozess im Vergleich• Bei Verwendung einfacher E‐Mail
• Bei Erklärungen per Fax
• Bei E‐Mail mit fortgeschrittener Signatur
• Bei qualifiziert elektronisch signierten Erklärungen
• De‐Mail
• E‐Post‐Brief (elektronisch/Papierdokument)
Sperre von Zertifikaten
• rund um die Uhr und auf allen Kommunikationskanälen
• Nachweis der Berechtigung
• Inhaber, Dritte für die Vertretungsmacht eingetragen ist und
Kammern für berufsrechtliche Zulassungen (z.B. für
Rechtsanwälte)
Abwehr gegen den Beweis bei qeS• Karte und PIN verloren
• Karte und PIN weitergegeben, Vollmacht überschritten oder
beendet und nicht zurückgegeben
• unbewusste Signatur, andere Erklärung signiert
• signiert, aber Erklärung nicht abgegeben
• keine qualifizierte Signatur
Widerspruchseinlegung durch E‐Mail
• Widerspruchseinlegung durch E‐Mail ohne
qualifizierte Signatur, wenn elektronischer
Rechtsverkehr durch die Behörde nicht gemäß
§ 3a VwVfG eröffnet ist, nicht zulässig
• OVG Sachsen‐Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016, 1
O 42/16.
Mängelanzeige ‐ Schriftform
• § 13 Nr. 5 VOB Teil B verlangt für eine formgerechte Mängelanzeige die Einhaltung der Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB),
• die auch durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden kann (§ 126 Abs. 3 BGB)
• E‐Mail ohne elektronische Signatur genügt diesem Formerfordernis nicht
• Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26.11.2015, 1 U 209/15
Übermittlung eines im Original unterschriebenen eingescannten Schriftsatzes
• Einlegung der Berufung durch elektronische Übermittlung eines im Original unterschriebenen eingescannten Schriftsatzes, der qualifiziert elektronisch signiert ist, auch dann formwirksam, wenn der Inhaber der qualifizierten elektronischen Signatur nicht mit dem Urheber des eingescannten Schriftsatzes übereinstimmt.
• Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.09.2015, L 2 U 39/12
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Aktueller Stand
• beA ist verfügbar
• Seit 01.01.2018 sind alle deutschen Gerichte
elektronisch erreichbar über EGVP via beA und DE‐
• EGVP‐Client steht für professionelle Einreicher wie
Rechtsanwälte nicht mehr zur Verfügung
Aktueller Stand
Post
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Digitalisierung
• Alles, was digitalisierbar ist, wird digitalisiert
• Alles was vernetzbar ist, wird vernetzt
(vgl. Shoshana Zuboffs 3 Gesetze –„In the Age of the Smart Machine“)
Maßnahmen beA –falls noch nicht erledigt
• beA‐Karte bestellen (einfach/Signaturfunktion)• Lesegerät etc. (technische Ausstattung)• Mitarbeiterkarten bestellen• Kanzleiabläufe neu durchdenken
• Potentiale elektronischer Akten• Schwachstellen
• Schriftsätze sind mit qualifizierter elektronischer Signatur
oder auf einem sicheren Übermittlungsweg wirksam
• Signaturkarte für qualifizierte elektronische Signaturen kann
auch zur Anmeldung beim beA verwendet werden.
Ausweis als IT‐AnwaltMaßnahmen – Signaturkarte davit
• PIN‐Änderung, Installation Software und Erstregistrierung
• Einstellung der Benachrichtigung bei Posteingang• E‐Mail‐Adresse, die zuverlässig abgerufen wird
• Einstellung Vertreter, Berechtigungen• Berechtigungen der Mitarbeiter und Rechtsanwälte• zwei Berechtigte pro Postfach (intern/extern)• Alternativ zwei Karten• Achtung: bei Beschädigung oder Verlust der Karte: Zugriff auf das
Postfach nur über die zweite Karte!!
MaßnahmenNach Erhalt der beA‐Karte und PIN
• Qualifizierte elektronische Signatur – § 130a Abs. 1 S. 2
ZPO bei Versand über EGVP
• Nach ERVV keine Containersignatur mehr zulässig
• Dokument muss signiert werden
Anforderungen an Schriftsätze
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
der Parteien sowie schriftlich einzureichende
Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und
Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der
folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei
Gericht eingereicht werden.
Elektronische Dokumente
• Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
• von der verantwortenden Person signiert und auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht
werden (nicht von einer anderen Person)
Signaturerfordernis § 130a Abs. 3 ZPO
• Gerichte und Rechtsanwälte senden an beA
• Sozialgericht Hessen sendet ausschließlich an beA
• Textfeld im beA wird nicht verschlüsselt
• Empfangsbereitschaft von Rechtsanwälten kann
überprüft werden in der Benutzerverwaltung
(Bestellung Vertreter)
Praxis
• Klageeinreichung im finanzgerichtlichen Verfahren
nicht mit einfacher E‐Mail möglich.
• Wenn die die Schriftform ersetzende qeS
vorgeschrieben sei, liege bei deren Fehlen eine
formunwirksame Klage vor.
FG Köln, Urteil vom 25. Januar 2018, 10 K 2732/17
• Klageerhebung über EGVP gegen einen Bescheid
aus dem Jahr 2015, Prozessbevollmächtigter hatte
eine Eingangsbestätigung aus dem EGVP erhalten.
Ein Klageeingang war aber seit 2014 in dieser Sache
beim Gericht nicht nachweisbar.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, 5 A 1193/17
• Vorlage eines Ausdrucks der vom gerichtlichen
Empfangsserver automatisch versandten
Eingangsbestätigung für den EGVP
• Beweis des ersten Anscheins, dass das Schriftstück
zu dem dort ausgewiesenen Zeitpunkt auf dem
Gerichtsserver eingegangen ist
• .
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017, 5 A 1193/17
• Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend
einer dienstlichen Beurteilung nicht unterschrieben
als Anhang zu einer einfachen E‐Mail eingereicht
• Einfache E‐Mail reicht nicht aus, wenn nicht sicher
festgestellt werden kann, ob E‐Mail vollständig und
richtig von dem angegebenen Urheber stammt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2017, 1 WDS‐VR 10/17
Sachverhalt: Am 3. Januar 2017 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten ausschließlich per nicht qualifiziert signierter E‐Mail Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2016 erhoben. Der Widerspruch war dabei Gegenstand des Textes der E‐Mail. Als Anlage war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30. Dezember 2016 als PDF‐Dokument beigefügt. Dabei enthielt diese PDF‐Datei nicht das eingescannte Abbild des vom Beschwerdeführer oder seines Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 18. Juli 2018, 1 B 2029/17
• Keine Widerspruchseinlegung mit einfacher E‐Mail
• Die besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2
Satz 2 VwVfG müssen erfüllt sein. Schriftformersatz
auch nicht aufgrund der Umstände des Falles.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 18. Juli 2018, 1 B 2029/17
• Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss
vom 6. März 2018, 13 WF 45/18
• Verbot der Containersignatur bedarf
einschränkender Auslegung
Containersignatur I
• Kein Verbot, wenn Absender mit ihr nur
elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich
ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang
bei Gericht zusammen mit den Informationen und
dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier
ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen
werden.
Containersignatur I
• BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 ‐ B 12 KR 26/18 B
• Container‐Signatur seit dem 01.01.2018 unzulässig
• Einreicher sind auf diesen Umstand unverzüglich
vom Gericht hinzuweisen, damit sie einen Antrag
auf Wiedereinsetzung stellen können, um den
Mangel fristwahrend zu beheben.
Containersignatur II
• BAG, Beschluss vom 15. August 2018, 2 AZN 269/18
• nicht ausreichend, wenn die qeS nur an dem
Nachrichtencontainer angebracht ist.
Containersignatur III
• Zugelassener RA greift die Vorschriften zum anwaltlichen
elektronischen Rechtsverkehr an (insb. § 31a BRAO).
• BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung an.
• Keine Berufswahl‐, sondern eine Berufsausübungsregelung
• Keine Verletzung von Art. 12 GG
Bundesverfassungsgericht, B. v. 20.12.2017, 1 BvR 2233/17:
• Kein Anhaltspunkt, dass es an vernünftigen Erwägun‐
gen des Allgemeinwohls zur Rechtfertigung der ange‐
griffenen Regelungen fehlen könnte.
• Regelungen bezwecken Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren
und schnellen Kommunikation mit den Gerichten
sowie eine Kostenreduktion bezüglich Porto‐ und
Druckkosten
Bundesverfassungsgericht, B. v. 20.12.2017, 1 BvR 2233/17:
• Bezüglich Sicherheit: Sicherheitsvorkehrungen
(Ende‐zu‐Ende‐Verschlüsselung) wird nicht erörtert
• Keine Erörterung, ob Risiko eines Angriffs auf
übermittelte Daten im überwiegenden Interesse
des Gemeinwohls hinzunehmen wäre
Bundesverfassungsgericht, B. v. 20.12.2017, 1 BvR 2233/17:
• Rechtsanwalt wendet sich gegen seine Heranziehung zu
Gebühren für beA (Umlage), er habe dies nicht
beantragt, beA sei zudem derzeit nicht empfangsbereit
• Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt
eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern
durch Gesetz zugewiesen worden ist (BGH, Urteil vom
11.01.2016, AnwZ (Brfg) 33/15).
BGH, B. v. 25.06.2018, AnwZ (Brfg) 23/18
• Aufgabe auch, elektronische Kommunikation der
Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen
Dritten zu unterstützen.
• Nach § 31a BRAO richtet die BRAK für jedes im
Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer
Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches
Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
BGH, B. v. 25.06.2018, AnwZ (Brfg) 23/18
• Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft
getragen (siehe BGH, AnwZ (Brfg) 33/15, auch zur
Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten gesetzlichen
Bestimmungen).
• Kosten entstehen bereits mit Entwicklung des Postfachs
BGH, B. v. 25.06.2018, AnwZ (Brfg) 23/18
• BSG, Beschluss vom 28.06.2018, B 1 KR 59/17 B:
• Die elektronische Kalenderführung eines
Prozessbevollmächtigten darf nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich
keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als
die eines herkömmlichen Fristenkalenders
elektronische Kalenderführung
• Werden die Eingaben in den EDV‐Kalender nicht
durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge
über den Drucker oder durch Ausgabe eines
Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert,
ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden
zu sehen.
elektronische Kalenderführung
• Denn bei der Eingabe der Datensätze bestehen
spezifische Fehlermöglichkeiten. Die Fertigung eines
Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur
Datenverarbeitungsfehler des EDV‐Programms,
sondern auch Eingabefehler oder ‐versäumnisse mit
geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu
beseitigen.
elektronische Kalenderführung
• BGH, Beschluss vom 12.04.2018, V ZB 138/17:
• Die Verwendung einer elektronischen
Kalenderführung darf keine hinter der manuellen
Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit
bieten.
elektronische Kalenderführung
• Werden die Eingaben in den EDV‐Kalender nicht durch
Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den
Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch
das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anwaltliches
Organisationsverschulden zu sehen.
Festhaltung an BGH, Beschluss vom 17.04.2012, VI ZB 55/11
elektronische Kalenderführung
WAN‐ und VPN‐Verträge
Begriffe
• Passive Infrastruktur – unter Telekommunikations‐Anbietern
über exklusive Nutzung von Kabel oder Glasfaser
• Aktive Infrastruktur – physikalisch reservierte Verbindung
• Virtuelle Infrastruktur – keine feste Leitung
• Unternehmens‐Datennetze
Abgrenzung
• Internetzugang (Access)
• Interconnection zwischen TK‐Netzen
WAN‐/VPN‐Vertrag
• WAN: festgeschaltete Verbindung bzw. dedizierte Leitungen
• VPN: Vorbereitung des gesicherten Transports, Struktur des VPN etc, nicht aber den Transport selbst
• Mischformen wie IntraSelect: Keine Festverbindung, wohl aber Verpflichtung zum Transport der Daten und Betrieb des VPN
Service Level
• Round Trip Delay („RTD”): Rundlaufzeit, die ein bestimmtes Datenpaket zwischen zwei Standorten benötigt.
• „Mean Time to Repair” oder „Guaranteed Time to Repair”: Zeit, die der Anbieter braucht, um Störungen im VPN zu beseitigen.
• Packet‐Loss‐Ratio: Verlustrate eines gesendeten Datenpakets.• Jitter: Verzögerungen, die zwischen zwei gesendeten Datenpaketen einer einheitlichen Datensendung bestehen dürfen.
• (Schumacher, CR 2006, 229, 232)
Service Level Management
• Monatliche Berichte des Anbieters
• Service Level Review Meetings
• Recht des Kunden zur Überprüfung (Audit)
• Dr. Thomas LappRechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für IT‐Recht
• Corinna LappRechtsanwältin und MediatorinFachanwältin für IT‐Recht
• Berkersheimer Bahnstraße 5, 60435 Frankfurt• Tel.: 069/9540 8865 ‐ anwalt@dr‐lapp.de –www.dr‐lapp.de
IT‐Kanzlei dr‐lapp.de GbR
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