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EPILEPSIE UND FÜHRERSCHEIN
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Die Diagnose Epilepsie bedeutet nicht automatisch den Verzicht auf das eigenständige
Autofahren. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte zum Thema
Epilepsie und Autofahren informieren.
Nachfolgend finden Sie Informationen aus den offiziellen Begutachtungsleitlinien, die für
Menschen mit epileptischen Anfällen oder Epilepsie von Bedeutung sind. Das Informations-
blatt erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen wenden Sie
sich bitte vertrauensvoll an Ihre / n behandelnde / n Ärztin/Arzt.
LIEBE PATIENTIN, LIEBER PATIENT! LIEBE LESER!
Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahreignung sind die
„Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung“ (2016).
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WAS BEDEUTET EINE EPILEPSIE FÜR DAS FÜHREN VON KRAFTFAHR-ZEUGEN?
Mobilität spielt für die meisten Men-
schen eine große Rolle. Besonders
das Auto ist für viele Menschen ein
elementarer Bestandteil ihres Berufs-
und Privatlebens, sei es für die Fahr-
ten zur Arbeitsstelle, zum Einkaufen
oder für die Freizeit.
Epileptische Anfälle am Steuer führen
fast immer zu Unfällen. Bei aktiver
Teilnahme von Anfallskranken am
Straßenverkehr ist daher das Risiko
eines Unfalls mit erheblichem Perso-
nenschaden stark erhöht. Solange
mit Anfällen zu rechnen ist, dürfen
Betroffene daher i. d. R. kein Kraftfahr-
zeug lenken. Allerdings müssen nicht
alle an Epilepsie Erkrankten dauerhaft
auf das Fahrzeug verzichten. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann der
Führerschein erteilt bzw. wieder erteilt
werden. Ganz entscheidend ist dabei
der Nachweis einer anfallsfreien Zeit.
(Siehe Tabelle.)
STÖRUNG GRUPPE 1 GRUPPE 2
Patienten, die zum ersten Mal einen Anfall haben
Erstmaliger, unprovozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine unbekannte Ursache) ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie
Keine Kraftfahreignung für 6 Monate Keine Kraftfahreignung für 2 Jahre
Erstmaliger, provozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine bekannte Ursache, z. B. Schlafentzug, Flackerlicht usw.)
Keine Kraftfahreignung für minimal 3 MonateKeine Kraftfahreignung für minimal 6 Monate
Patienten, bei denen die Diagnose Epilepsie bereits bekannt ist
Generell gilt für Epilepsie-Patienten
In der Regel keine Kraftfahreignung
Ausnahme:
Mindestens 1-jährige Anfal lsfreiheit (auch mit medikamentöser Therapie) Keine eignungsausschließende Nebenwirkung der Therapie
In der Regel keine Kraftfahreignung
Ausnahme:
Mindestens 5-jährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie
Anhaltende Anfälle ohne zwangsläufige Einschränkung der Kraftfahreignung
Kraftfahreignung:
1. Bei ausschließlich während des Schlafes auftretenden Anfällen nach mindestens 3-jähriger Beobachtungszeit2. Bei ausschließlich einfach fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung nach mindestens 1-jähriger Beobachtungszeit
Keine Kraftfahreignung
Erneuter Anfall bei bestehender Fahreignung nach langjähriger Anfallsfreiheit
Kraftfahreignung nach 6 Monaten wieder gegeben (falls keine Hinweise auf erhöhtes Wiederholungsrisiko); bei vermeidbaren Provokationsfaktoren 3 Monate Fahrpause
Keine Kraftfahreignung
Beendigung einer antiepileptischen TherapieKeine Kraftfahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie die ersten 3 Monate ohne Medikation (Ausnahme in gut begründeten Fällen möglich)
Keine Kraftfahreignung
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STÖRUNG GRUPPE 1 GRUPPE 2
Patienten, die zum ersten Mal einen Anfall haben
Erstmaliger, unprovozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine unbekannte Ursache) ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie
Keine Kraftfahreignung für 6 Monate Keine Kraftfahreignung für 2 Jahre
Erstmaliger, provozierter Anfall (Anfall bedingt durch eine bekannte Ursache, z. B. Schlafentzug, Flackerlicht usw.)
Keine Kraftfahreignung für minimal 3 MonateKeine Kraftfahreignung für minimal 6 Monate
Patienten, bei denen die Diagnose Epilepsie bereits bekannt ist
Generell gilt für Epilepsie-Patienten
In der Regel keine Kraftfahreignung
Ausnahme:
Mindestens 1-jährige Anfal lsfreiheit (auch mit medikamentöser Therapie) Keine eignungsausschließende Nebenwirkung der Therapie
In der Regel keine Kraftfahreignung
Ausnahme:
Mindestens 5-jährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie
Anhaltende Anfälle ohne zwangsläufige Einschränkung der Kraftfahreignung
Kraftfahreignung:
1. Bei ausschließlich während des Schlafes auftretenden Anfällen nach mindestens 3-jähriger Beobachtungszeit2. Bei ausschließlich einfach fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung nach mindestens 1-jähriger Beobachtungszeit
Keine Kraftfahreignung
Erneuter Anfall bei bestehender Fahreignung nach langjähriger Anfallsfreiheit
Kraftfahreignung nach 6 Monaten wieder gegeben (falls keine Hinweise auf erhöhtes Wiederholungsrisiko); bei vermeidbaren Provokationsfaktoren 3 Monate Fahrpause
Keine Kraftfahreignung
Beendigung einer antiepileptischen TherapieKeine Kraftfahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie die ersten 3 Monate ohne Medikation (Ausnahme in gut begründeten Fällen möglich)
Keine Kraftfahreignung
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GRUPPE 1Führerscheinklassen A, A1, A2, B, BE, M, L, T
GRUPPE 2
Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE , D1E und Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Fahreignung grundsätzlich nur, wenn der Betroffene keine Antiepileptika
einnimmt. (Gruppe 2)
WICHTIGE PUNKTE FÜR DIE BEURTEILUNG DER FAHREIGNUNG:Form und Häufigkeit der Anfälle
Ergebnisse der neurologischen Untersuchung
Prognose des weiteren Verlaufs durch den Facharzt
Angaben zur Behandlung mit Medikamenten (Ne benwirkungen)
Gut dokumentierter Krankheitsverlauf (z. B. mit hilfe des elektronischen
Anfallskalenders EPI-Vista®) mit dem Nachweis einer anfallsfreien Zeit
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kann in bestimmten Fällen nach festgelegten
anfallsfreien Zeiten auch wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. ln den Begutachtungs-
leitlinien werden die Führerscheinklassen in zwei Gruppen eingeteilt:
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Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Führerscheingrup-
pen ist eine jährliche Kontrolluntersuchung beim
Neurologen erforderlich. Die Abstände der Untersu-
chungen können bei langjähriger Anfallsfreiheit auch
verlängert werden.
Die medikamentöse Behandlung der Epilepsie darf
die Fahrtüchtigkeit nicht herabsetzen. Das ist insbe-
sondere auch bei Präparat- oder Substanzwechseln
zu beachten.
Vorsicht ist geboten, wenn z. B. bedingt durch
einen Rabattvertrag der Krankenkasse ein Wechsel
des Präparates (mit demselben Wirkstoff) erfolgen
muss. Durch den Präparatwechsel kann sich die
Anfallssituation verschlechtern. Der Arzt sollte dann
explizit auf den Einfluss der Antiepileptika hinsicht-
lich der Fahrtüchtigkeit hinweisen.
Gibt ein Führerscheinbewerber im Antragsformular
der Straßenverkehrsbehörde nicht an, dass er an
Epilepsie erkrankt ist, so sollte er das mit dem Neu-
rologen besprechen. Dieser ist dann verpflichtet, in
der Patientenakte zu vermerken, dass die Fahreig-
nung besteht. Ist das nicht der Fall und der Patient
ist an einem Unfall beteiligt, so muss er selbst
beweisen, dass er die nötige Fahreignung besitzt.
WICHTIGE HINWEISE
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Nichteinhaltung der Richtlinien:
Autofahrer, die sich nicht an diese Richtlinien halten und trotz bestehendem erheblichen
Anfallsrisikos Auto fahren, müssen im Schadensfall damit rechnen, dass ihre Versicherun-
gen nicht für den Schaden aufkommen und sie selbst unter Umständen auch strafrechtliche
Konsequenzen zu tragen haben.
RECHTE UND PFLICHTEN
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Als Gutachter haben folgende Ärzte die geeignete Qualifikation:
Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, die sich aus den maßgeblichen
landesrechtlichen Vorschriften ergibt. (FeV § 65: Ärztliche Gutachter)
Der begutachtende Arzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein. Die Straßenverkehrsbe-
hörde kann anordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bzw. ein Führerscheinbewerber ein
entsprechendes Gutachten über seine Fahreignung vorlegt.
Bei der Begutachtung sollten immer alle Aspekte der Erkrankung betrachtet werden. ln gut
begründeten Fällen kann auch abweichend von den Richtlinien entschieden werden. Es
handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen.
WELCHE ÄRZTE KOMMEN ALS GUTACHTER IN FRAGE
ANFALLSKALENDER ERLEICHTERN DIE DOKUMENTATION
Hilfreich für die Dokumentation der persönlichen Anfälle sind ein gut geführter
Anfallskalender (ein elektronischer Anfallskalender ist z. B. unter www.epivista.de
zu finden) und eine regelmäßige ärztliche Betreuung des Patienten. Schlecht
dokumentierte Krankheitsverläufe, z. B. bei häufigem Arztwechsel, wirken sich
eher negativ aus. Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung des Patienten sind
eine wichtige persönliche Voraussetzung für die Fahreignung.
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Ein Fahrerlaubnisentzug aufgrund einer Epilepsie kann erhebliche Probleme nach sich zie-
hen. Wenn z. B. der Anfallskranke seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln
oder in einer angemessenen Zeit erreichen kann, wird möglicherweise eine Kraftfahrzeug-
hilfe in Form eines Beförderungskostenzuschusses gewährt. Diese Hilfe wird vom jeweils
zuständigen Rehabilitationsträger geleistet. Wer zuständig ist, kann eine nach SGB IX
eingerichtete Servicestelle in Erfahrung bringen (die Adresse erfahren Sie beim jeweiligen
Arbeitsamt).
Schwierigkeiten ergeben sich, falls zum Tätigkeitsfeld die gelegentliche Benutzung
eines PKW gehört, z. B. Kunden- oder Baustellenbesuch. Dann kann der Betroffene eine
Arbeitsassistenz in Form einer Fahrassistenz beim Integrationsamt beantragen. Hierfür ist
unbedingt ein Schwerbehindertenausweis erforderlich.
Menschen, die einen erstmaligen epileptischen Anfall erlitten haben, können für die nach-
folgende Zeit des Fahrverbots ebenfalls eine Kraftfahrzeughilfe beantragen.
BERUFLICHE HILFE FÜR MENSCHEN MIT EPILEPSIE
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONSQUELLEN:
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (2016), Bundesanstalt
für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach.
http://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/
BLL-Download.html?nn=605482
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung FeV)
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBI. I, S. 2214), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 02. Oktober 2015 (BGBI .I, S. 1674)
geändert worden ist.
www.fahrerlaubnisrecht.de
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBI. I, S.1 046), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBI. I, S. 3234) geändert
worden ist.
Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben – für den Beratungsärztlichen Dienst der Deutschen
Rentenversicherung Bund.
Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin. Stand 25.10.2005
www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_
Experten/01_sozialmedizin_forschung/downloads/sozmed/begutachtung/
leitlinien_rehazugang_lta.html
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. I, S. 2251), die
zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. I, S.
2848) geändert worden ist.
www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/index.html
DESITIN ARZNEIMITTEL GMBH Weg beim Jäger 214, 22335 Hamburg 040 / 59101 - 0
040 / 59101 - 400
www.desitin.de
epi-info@desitin.de Mat
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