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HEIZUNGSHANDBUCH 2016
w w w. c o s m o - i n f o. d e
Wohlige Wärme, klares Wasser und frische Luft sind für uns die Voraussetzung für Lebensqua-lität. Mit technisch perfekten und eleganten Lösungen sowie einfacher Bedienbarkeit schafft COSMO Wohlbefi nden und Geborgenheit im Haus. Benutzerfreundlich, umweltbewusst,
zukunftsweisend, verantwortungsvoll und zuverlässig. Wir sind Ihr Spezialist für Heizung, Klima und Lüftung mit neuester Solartechnologie, innovativen Klimageräten, energiesparenden Designheizkörpern, effi zienten Warmwasserspei-chern und vielem mehr.
R U N D U M W Ä R M E , R U N D U M L U F T , R U N D U M G L Ü C K L I C H !
Das GC-Heizungs-handbuch 2016
Vollständig neu bearbeitete Auflage
Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel
Gentner Verlag
HERAUSGEBERGC-Sanitär- und
Heizungs-Handels-Contor GmbH
Postfach 10 66 23
28066 Bremen
VERANTWORTLICHRichard Mayr
VERLAGAlfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG
Forststraße 131 · 70193 Stuttgart
Postfach 10 17 42 · 70015 Stuttgart
Telefon 07 11/6 36 72-857
Telefax 07 11/6 36 72-735
E-Mail buch@gentner.de
Internet www.sbz-online.de
FACHLICHE BERATUNGDipl.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel,
Presse- und Redaktionsbüro, 73732 Esslingen
Fachjournalist und Fachautor
Schwerpunkte: Heizungstechnik, erneuerbare
Energien und Technische Gebäudeausrüstung
COPYRIGHT-MATERIALDem Autor dieses Werkes sowie den genannten
Firmen dankt der Verlag für die Über lassung von
Texten, Grafiken, Tabellen und Bildern.
© 1. Auflage, Gentner Verlag, 2016
Herstellung: CPI books GmbH, 25917 Leck
Printed in Germany
Alle Rechte vorbehalten
Vorwort
Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass die letz-
ten Heizungshandbuch-Ausgaben eine so große
Nachfrage hervorgerufen haben. Nun können wir
Ihnen unsere neue Aus gabe des Heizungs hand-
buches über rei chen. Auch das Hei zungs handbuch
2016 wird in erster Linie als ein Nach schlagewerk
für Installateure, Planer, Ar chi tek ten, Baube hör den
und Anlagenbetreiber bei der Aus le gung, Planung
und Installation von heiztechnischen Anlagen
dienen.
Aufgrund sei nes übersichtlich und in knapper
Form zusam mengefassten Inhaltes und seines
Formates lässt es sich u. a. auch vor Ort, z. B. auf
Baustellen, problemlos anwenden und dient dort als
wertvoller Ratgeber.
Da die bundesdeutschen Gesetze und Ver ord-
nungen bei der Erstellung und dem Be trieb von
heiz- und raumlufttechnischen Anlagen zwingend
anzuwenden sind, stehen deren auszugsweise
Wie dergabe und Inter pretation sowie ein umfas-
sender Überblick über die einschlägigen Normen und
Richt linien an erster Stelle. Daten und Hinweise
zur Auswahl, Auslegung und Installation von
heiztechnischen Anlagen mit Wärmeerzeu gern,
Ver teil sys temen, Trinkwasserer wär mung und von
raum lufttech nischen Anlagen werden mitgeteilt,
eben so Hinweise zur Ver wirk lichung eines energie-
sparenden und umweltschonenden Betriebs. Viele
der hier vor ge stellten Zusammenhänge wurden
an der Prüf stelle HLK der Universität Stuttgart
ermittelt.
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GC ONLINE PLUS – Informationen und
Produkte rund um die Uhr
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mit unkomplizierter Nutzeroberfl äche und
vielen weiteren Möglichkeiten. Über nur drei
Grundfunktionen stehen Produktinforma-
tionen, Preise, kommissionsbezogene Wa-
renkörbe, Auskünfte über die Verfügbarkeit
sowie der Überblick über die eigenen Rech-
nungs- und Warenvorgänge zur Verfügung
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die GC-GRUPPE die nächste Branchenneu-
heit in Sachen E-Business:
Eingebettet in den GC Web-Shop ONLINE
PLUS stellt der neue virtuelle Katalog-
schrank GC BIB nahezu alle Artikeldaten
sowie Preis- und Bestandsinformationen
der 800 wichtigsten Hersteller bereit.
Inhalt
1 Gesetze und Verordnungen 17
2 Heizung 85
3 Zentrale Trinkwassererwärmung 209
4 Heizkostenverteilung 231
5 Photovoltaik und
Kraft-Wärme-Kopplung 237
6 Kontrollierte Wohnungslüftung 251
7 Bezeichnungen, Maßeinheiten,
Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte 259
8 Förderprogramme
für Heizungsanlagen 287
9 Serviceteil 295
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J E T Z T B I S Z U 3 0 % H E I Z KO S T E N S PA R E N M I T E I N E R T H E R M I S C H E N S O L A R A N L AG E V O N C O S M O
Wannenkollektoren von COSMO für Aufdach- und Flachdachmontage:
Entsprechen den Richtlinien des Umweltsiegels „Blauer Engel“
Solar Keymark Zertifizierung Optimiertes Befestigungskonzept
für kurze Montagezeiten Verbesserte Kollektorhydraulik für
geringeren Stromverbrauch und mehr hydraulische Möglichkeiten
Hitzebeständige Wärmedämmung schützt vor Wärmeverlust
Lange Lebensdauer und hohe Umweltverträglichkeit
Schlankes Design und geringes Gewicht
Hagelschlagtest erfolgreich bestanden
M I T C O S M O U N D D E R S O N N E G E L D S PA R E N
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w w w. c o s m o - i n f o. d e
W I E S I E E I N E S O L A R - B Z W. F E S T B R E N N S T O F F K E S S E L A N L AG ED E U T L I C H G Ü N S T I G E R I N E I N E H E I Z U N G S A N L AG E I N T E G R I E R E N ?M I T D E R KO M B I N AT I O N C O S M O R M S U N D C O S M O M U LT I !
Damit haben Sie folgende Vorteile: Bei einem Heizkreis, kann auf einen
Heizkreismischer verzichtet werden Effizientere Wärmeentnahme aus dem
Speicher Geringere Verluste im Heizbetrieb Kurze und leichte Montage und
schnelle Inbetriebnahme Maximale Vorprogrammierung des
Reglers Optimierte Betriebssicherheit durch
maximalen Übertemperaturschutz Große Kostenersparnis gegenüber
marktüblichen Lösungen
SCHLAUESTE SPAR-DUO:COSMO RMS & COSMO MULTI
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A L L E V O R T E I L E AU F E I N E N B L I C K Alle Komponenten bereits fertig auf einem
Grundrahmen vormontiert und verdrahtet Polyesterfaser-Vlies Dämmung mit weiß
glänzendem Polystyrolmantel (25 % besser als Weichschaumdämmung, Brandschutzklasse B2)
Hohe Energieeffi zienz beim Be- und Entladen des Speichers mit Wärme
Besonders geringer Montage- und Verrohrungs-aufwand durch interne Leitungsführung
Vorkonfektionierte Armaturengruppen und nur eine Anschlussebene an die Hausinstallation
Für Ein- und Zweifamilienhäuser im Bestand und Neubau geeignet
Heizkreisgruppe(n), Frischwasserstation und Solarstation mit Hocheffi zienzpumpen
Hydraulisch aufeinander abgestimmte Kompo-nenten zur Wärmespeicherung und Wärmeent-nahme
Regenerative Anlagenkonzepte lassen sich umsetzen (Solar, Feststoff, usw.)
Alle Rückläufe (Heizkreis(e) und Frischwasser) sind an der Schichteinrichtung des Puffer-speichers angeschlossen – dadurch wird eine stabile Temperaturschichtung erreicht
SYSTEMSPEICHER CPSSD E R S YS T E M S P E I C H E R C P S S V O N C O S M O I S T E I N E KO M PA K T E E I N -H E I T Z U R Z E N T R A L E N, E F F I Z I E N -T E N E N E R G I E S P E I C H E R U N G U N D O P T I M A L E N W Ä R M E V E R T E I L U N G.
Intelligent und zukunftsorientiert vereinen sich eine hygienische Trinkwassererwärmung, eine Speicherung regenerativer Energien und eine effi ziente Beheizung.
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U N V E R G L E I C H L I C H E S KO N Z E P TDer C O S M O -Tieftemperaturheizkörper mit E2-Technologie verwirklicht ein einzigartiges Produktkonzept, das Tieftemperatur-Wärmeabgabe effi zient, ökonomisch und ästhetisch ermöglicht.
LE ISTUNGSSTARK UND INTELL IGENTDer C O S M O E2 weist einerseits einen hohen An-teil an Strahlungswärme mittels wasserdurchström-ter Heizplatten auf und bietet dem Benutzer zusätzlich behagliche Konvektionswärme, wannimmer er sie braucht. Intelligente Steuerung zwischen statischem und dynamischem Betrieb gewährleistet schnelle Wärmeabgabe und rasche Reaktionszeiten mit hoher Effi zienz und maximalem Wärmekomfort bei Vorlauftemperaturen bis unter 40 °C.
SCHÖNHEIT UND ÖKONOMIE VEREINTAvantgardistisches Design erfüllt alle Ansprüche an modernes Interieur und wertet Räume stilvoll auf. Die geringen Mehrinvestitionen für die höhere Effi zienz des C O S M O E2 sorgen für kurze Amorti-sationszeiten.Durch manuelle Temperaturregelung für Einzelräu-me ist individuelle Behaglichkeit gewährleistet.
C O S M O E 2 -T I E F T E M P E R AT U R -H E I Z K Ö R P E R
Technology
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6 V O R T E I L E Ü B E R Z E U G E N B E R E I T S AU F D E R B AU S T E L L EHeizungsplaner, -bauer und Installateure setzenauf die überzeugenden Vorteile des T6 – mit gu-tem Grund! Mit innovativer Mittenanschlusstech-nologie und höchster Energieeffi zienz sorgt der T6 fürschnellste Raumaufheizung und beste Behaglichkeitswerte
Auswahlvorteil: Auch bei Vorverrohrung jederzeit Änderung der Heizkörperauswahl
Montagevorteil: Mögliche Vorverrohrung ohne Heizkörper für ungestörten Arbeitsfortschritt
Befestigungsvorteil: Kostengünstige, attraktive und sichere Befestigungsmöglich- keiten ohne Einschränkungen
Abstandsvorteil: Flexible Typenauswahl durch einheitlichen Abstand vom Anschluss zur Wand
Positionierungsvorteil: Flexible Thermostat-position nach Wunsch durch patentierte
Rohrführung Anschlussvorteil: Diagonaler oder gleichseiti-
ger Anschluss durch einheitliche Anschlussposi-tion
D e r T 6 v o n C O S M O :D i e H e i z k ö r p e r-R e v o l u t i o n
E C ORENEWABLE ENERGYCOMPATIBLE Technology
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S C H Ö N U N D I N T E L L I G E N T – S I E M E I N E N, D I E S E KO M B I N AT I O N G I B T ‘ S N I C H T ?DA N N L E R N E N S I E B A D - U N D D E S I G N H E I Z K Ö R P E R V O N C O S M O K E N N E NDabei erfüllen die Heizkörper höchste Ansprüche hinsichtlich Verarbeitung, Funktion und Qualität.
Durch verschiedene Anschlussmöglichkeiten kön-nen bisherige leitungstechnische Hindernisse ideal überwunden werden.
M I T G E DAC H TNicht nur von außen schön: die Heizkörper sind zusätzlich für den Betrieb mit umweltfreunlicher Niedertemperatur-Heiztechnik geeignet.
C O S M O L I E F E R T F O R M , FA R B E U N D D E S I G N I N V O L L E N D U N G
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V I E R S YS T E M E – E I N E R G E B N I S : W O H L I G E W Ä R M E I M G A N Z E N H AU S
Noppenplattensystem Klassische „1-Personen-Montage“ Schnelle und einfache Verlegung
der Noppenplatten Einfaches Verlegen der
Heizrohre in die Noppen
Tackersystem Kombination aus Trittschall- und
Wärmedämmung Einfache und rasche Anpassung
an die jeweilige Raumgeometrie Wirtschaftliche und umweltfreundliche
Verlegung, da durch exakte Planung kaum Verschnittmengen anfallen
Klettsystem Kombination aus Trittschall- und
Wärmedämmung Einfache und rasche Anpassung
an die jeweilige Raumgeometrie Wirtschaftliche und umweltfreundliche
Verlegung, da durch exakte Planung kaum Verschnittmengen anfallen
Frässystem Kein zusätzlicher Fußbodenaufbau Fräsen der Kanäle durch erfahrene
Mitarbeiter im bestehenden Estrich Nahezu staubfreie Verarbeitung Schnelle Reaktionszeit, da die Fußbodenhei-
zungsrohre unmittelbar unter dem Oberbelag liegen
Trockensystem Gleichmäßige und behagliche Wärme des
Bodens durch vollflächige Wärme-Leitbleche Wärmedämmung und Fußbodenheizung in
einer Systemplatte vereint Niedriger Aufbau – Keine oder kurze Trock-
nungszeiten
WÄRME VOM KOPF BIS FUSS: COSMO FUSS-BODENHEIZUNGEN
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E I N FAC H , S C H N E L L U N D S I C H E RDie werkseitig vormontierten Baugruppen für Heizkreissysteme von C O S M O sind fertig iso-lierte Baugruppen auf kleinstem Raum. Die einfache Montage spart viel Zeit vor Ort und die vielen kombinierbaren Systemkomponenten sind für Sie eine feste Kalkulationsgröße.
K E S S E L -A N S C H L U S S S YS T E M B I S 7 0 K W
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Ungeregelte Heizungspumpen laufen während der gesamten Heizperiode und verbrauchen Strom – teilweise bis zu 20 % der Stromkosten!
VO R T E I L E D E R C P E EEI 0,23 – die neue CPE von C O S M O erfüllt
die ErP-Direktive von 2015LED-Anzeige zum Einstellen des Sollwertsund des laufenden Verbrauchs in Watt90 % weniger Stromverbrauch gegenüberungeregelten HeizungspumpenIsolierende Wärmedämmung inklusive
Die Umwälzpumpe für Trinkwasser wird dann benötigt, wenn Zapfstellen für Wasser weit vom Brauchwasserspeicher entfernt sind. Sie sorgt dafür, dass je nach Bedarf an jeder Zapfstelle warmes Wasser sofort zur Verfügung steht.
VO R T E I L E D E R C P ZKompakte BauweiseLaufrad und Pumpenwelle aus EdelstahlIsolierende Wärmedämmung inklusiveLeistungsaufnahme max. 4,5 Watt
U M W Ä L Z P U M P E N F Ü R H E I Z U N G S A N L A G E N U N D T R I N K W A S S E R
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Q UA L I T Ä T E N T S C H E I D E T S I C H I M D E TA I LC O S M O liefert zuverlässige Komponenten für moderne Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Solar-anlagen. Schwerkraftbremsen und Rückschlag-ventile von C O S M O sind nahezu überall da einsetzbar, wo sich Flüssigkeiten und Gase in Leitungen bewegen.
B E W Ä H R T U N D Z U K U N F T S W E I S E N D Z U G L E I C H :Das vielseitige Membran-Ausdehnungsgefäß fürgeschlossene Heizungs-, Solar- und Kühlsystemearbeitet nach dem Prinzip der statischen Druck-haltungmit einem Stickstoffpolster. Der Gasraum und der Wasserraum sind durch eine Membran voneinander getrennt. Die Ausdehnungsgefäße von C O S M O sind solide in der Konstruktion, zuverlässig im Betrieb und ohne Hilfsenergie funktionsfähig.
Schwerkraft-
bremse
8 – 32 Liter
50 – 140 Liter
Rückschlag-
ventile
S C H W E R K R A F T B R E M S E U N D R Ü C K S C H L AG V E N T I L E , M E M B R A N - AU S D E H N U N G S -G E F Ä S S E
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G A R A N T I E R T E Q UA L I T Ä T V O N C O S M O
G E W Ä H R L E I S T U N GDie hochwertigen Produkte von C O S M O erhalten nur Sie, der Profi aus dem Fachhand-werk. Mit der Entscheidung für C O S M O kann sich Ihr Kunde deshalb auf perfekte Technik verlassen und erhält die Garantie für einen sicheren und korrekten Einbau und langlebige Ware. Sollte es doch zu Mängeln kommen, kön-nen Sie sich bei C O S M O selbstverständlich auf die gesetzliche Gewährleistung verlassen: Im Rahmen der zurzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (BGB hinsichtlich Mängelgewährleistungsansprü-chen) gilt für C O S M O eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Lieferung.
N AC H K AU F G A R A N T I EZählen können Sie bei C O S M O auch auf denErsatzteilservice: Dank 10-jähriger Nachkauf-garantie ist sichergestellt, dass Sie als Fach-handwerker eventuell benötigte Ersatzteile auch nach vielen Jahren noch problemlos beziehen können.
1 0 J A H R E
1. Gesetze und Verordnungen
1.1 Ökodesign-/ErP-Richtlinie für Wärmeerzeuger
und Warmwasserbereiter (ab 26.9.2015) 18
1.2 Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
(ab 1.1.2016) 20
1.3 Energieeinsparverordnung vom 21.11.2013
(EnEV 2014) 21
1.4 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) vom 1.1.2009 49
1.5 Verordnung über die verbrauchsabhängige
Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung –
HeizkostenV) von 2009 50
1.6 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom
26.1.2010 (am 22.3.2010 in Kraft getreten) 55
1.7 Musterbauordnung (MBO) von 2002 75
1.8 Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)
von 2007 77
18
Einleitung
Nachfolgend sind einige der wichtigsten über-
geordneten Gesetze und Verordnungen für den
Gebäudetechnikbereich zusammengestellt. Diese
betreffen nicht nur Neubauten, sondern gelten z. T.
auch für den Gebäudebestand bzw. bei
(umfassenden) Sanierungen. Hinweis: Unter
www.gesetze-im-internet.de stellt das
Bundesjustizministerium die kompletten
Gesetzes- und Verordnungstexte zum Lesen und
Herunterladen kostenfrei zur Verfügung.
1.1 Ökodesign-/ErP-Richtlinie für Wärmeerzeuger und Warmwasserbereiter (ab 26.9.2015)
Die Ökodesign-Richtlinie bildet den Rahmen für
die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug
auf die umweltgerechte Gestaltung von energie-
verbrauchsrelevanten Produkten (Energy related
Products – ErP) innerhalb der Europäischen Union.
In Deutschland wird die Vorgabe der EU durch das
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
(EVPG) und das Gesetz zur Kennzeichnung von
energieverbrauchsrelevanten Produkten (EnVKG) in
geltendes Recht umgesetzt.
Seit dem 26.9.2015 gelten in Deutschland bestimm-
te Mindestanforderungen vor allem an die Energie-
effizienz von mit Öl, Gas und Strom betriebenen
Wärmeerzeugern, Kombi-Heiz geräten und Warm-
wasser bereitern bis 400 kW Nennwärmeleistung
sowie Warm wasser speichern bis 2.000 Liter Inhalt.
Dokumentiert wird dies mit der „CE“-Kennzeichnung
der Produkte.
Anforderungen an WärmeerzeugerFür den Öl-/Gas-Wärmeerzeugermarkt ergibt sich
aus der Richtlinie eine weitreichende Konsequenz:
Im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013
„Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte“ wird fest-
gelegt, dass die jahreszeitbedingte Raumheizungs-
Energie effizienz nicht unter 86 % fallen darf.
Weil die Heizwert technik aus technologischen
Gründen an dieser Hürde scheitert, kommen bis
400 kW Leistung faktisch nur noch Öl- und Gas-
Brennwertgeräte zum Einsatz.
Eine unbefristete Ausnahmeregelung hat der
Verordnungsgeber für Niedertemperatur-Gasetagen-
heizungen des Typs B1 als Heiztherme mit einer
Wärmeleistung bis 10 kW und als Kombitherme mit
bis zu 30 kW vorgesehen. Diese raumluftabhängigen
Geräte sind Teil eines mehrfachbelegten Schornsteins
und dürfen weiterhin installiert werden.
Pflicht zur EnergiekennzeichnungBestimmte von der Ökodesign-Richtlinie betroffene
Heiztechnik-Produkte müssen seit dem 26.9.2015
zusätzlich mit einer Energiekennzeichnung bzw. mit
einem Energieeffizienzlabel ausgestattet werden
(man spricht in Fachkreisen deshalb auch vom
„Heizungslabel“).
Die Labelpflicht gilt für Wärmeerzeuger, Kombi-
Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW
Nenn wärmeleistung sowie für Warmwasser speicher
bis 500 Liter Inhalt (Abb. 1.101). Unterteilt sind
die Wärmeerzeuger zunächst in neun Energie-
effizienzklassen von A ++ (grün = sehr gute
Effizienz) bis G (rot = mangelnde Effizienz). Ab 2019
kommt die Klasse A +++ hinzu, während die drei
untersten Klassen entfallen. Die Warmwassergeräte
erhalten zunächst eine Klassen-Einstufung von A
bis G.
Hinweis: Eine Einstufung ab und oberhalb von
A + ist für fossil befeuerte Wärmeerzeuger nicht
erreichbar.
Kombi-Heizgeräte tragen aufgrund ihrer Doppel-
funktion für Heizung und Warmwasser bereitung
ein Label mit zwei Effizienz klassen. Auch bei
Wärmepumpen gibt es getrennte Effizienz-
klassen: für die Mitteltemperatur- (55 °C) und die
Niedertemperaturanwendung (35 °C).
Festbrennstoffkessel und Einzelraumheizgeräte
sind erst ab 2017 bzw. 2018 von der Ökodesign-
Richtlinie und der Labelpflicht betroffen.
Solarthermieanlagen sind, weil sie ausschließlich
erneuerbare Energien nutzen, von der Ökodesign-
Richtlinie nicht betroffen. Die Branche diskutiert
allerdings über eine freiwillige Kennzeichnung.
Ergänzend zum Einzelprodukt-Label gibt es noch
ein Verbund- oder Paket-Label, falls beispielsweise
mehrere Wärmeerzeuger miteinander kombi-
19
niert werden. Weil hierbei die Effizienzklassen-
Einstufung über der des Einzelprodukts liegen kann,
reicht die Bandbreite beim Verbund-Label bis A +++.
Ein Beispiel dafür wäre ein Heizsystem bestehend
aus einer Wärmepumpe mit A ++, die im Verbund
mit Solarthermieanlage, Speicher und Regelgerät
einen höheren erneuerbaren Energieanteil erreicht
und dadurch in die Klasse A +++ aufsteigt.
Der Fachhandwerker trägt die VerantwortungSchon mit dem Angebot muss der Fachhandwerker,
als „Inverkehrbringer“ der Ware, dem Interessenten
alle wesentlichen Informationen zur Einzelprodukt-
oder Verbundeinstufung in Form eines Datenblatts
und des Energieeffizienz-Etiketts übergeben.
Das Energieeffizienz-Etikett muss nur dann gut
sichtbar auf der Front kleben, wenn das Heiz- oder
Warmwassergerät beim Händler oder Handwerker,
z. B. in einer Ausstellung, den Endkunden präsen-
tiert wird.
Weil der Handwerker hierbei auf die Lieferanten
oder die Hersteller angewiesen ist, regeln die
Energiekennzeichnungs-Verordnungen auch deren
Informationspflichten. Alle namhaften Hersteller,
Großhändler und Anbieter von Branchensoftware
unterstützen darüber hinaus den Handwerker bei
der Erstellung des Labels, insbesondere bei der
Berechnung von Verbundanlagen.
Abb. 1.101: Übersicht über die Energieeffizienz-Kennzeichnungspflicht für Heiztechnik-Produkte gemäß
Ökodesign-/ErP-Richtlinie (Quelle: Gebäude Energieberater 9/2015)
Produkt-
gruppen
Produkte Anforderungen Energielabel
ab
Effizienz-
klassen
LOS 1
Heizkessel/
Kombi-
Heizgeräte
Heizkessel, Wärmepumpen
und Kombi-Wärme-
erzeuger (Gas/Öl/Elektro)
KWK-Anlagen
Wärmeleistung ≤ 70 kW
Wärmeleistung ≤ 70 kW
Elektr. Leistung: < 50 kWel
26.9.2015 A ++ bis G
(Verbundanlage:
A +++ bis G)
26.9.2019 A +++ bis D
LOS 2
Warmwasser-
bereiter
Warmwasser bereiter
– Gas/Öl/Elektro
– solarbetrieben
– mit Wärmepumpe
Warmwasserspeicher
(für Trink- und Heizwasser)
Wärmeleistung ≤ 70 kW
Inhalt ≤ 500 Liter
26.9.2015 A bis G
(Verbundanlage:
A + bis G)
26.9.2017 A + bis F
LOS 15
Festbrennstoff-
kessel
Pelletkessel,
Scheitholzkessel etc.
Wärmeleistung ≤ 70 kW 1.4.2017 A ++ bis G
26.9.2019 A +++ bis D
LOS 20
Einzelraum-
heizgeräte
Kamine, Öfen, Herde,
Pelletkaminöfen etc.
Wärme-
leistung
≤ 50 kW
geschlossene
Abgasführung
1.1.2018 A ++ bis G
ohne / offene
Abgasführung
1.1.2022
20
1.2 Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen (ab 1.1.2016)
Auf Basis des „Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Energie verbrauchskennzeichungs-
gesetzes“ (EnVKG) wurde im Jahr 2015 ein nationa-
les Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen beschlos-
sen (der Verordnungsgeber spricht auch vom Etikett
für Heizungsaltanlagen). Ziel der Bundesregierung
ist es, die jährliche Kesselaustauschrate um zirka
20 Prozent zu steigern.
Seit dem 1.1.2016 sind bestimmte Personen gruppen
berechtigt, bei alten Öl- und Gas-Heiz geräten mit
bis zu 400 kW Leistung ein entsprechendes Etikett
gut sichtbar anzubringen. Das EnVKG unterscheidet
zwei Gruppen:
Als „Berechtigte“ gelten Heizungsinstallateure,
Schornsteinfeger (gemäß Schornsteinfeger-
Hand werkgesetz), Gebäudeenergieberater
des Hand werks und Ausstellungs berechtigte
nach EnEV § 21 Absatz 1. Diese haben seit
dem 1.1.2016 das Recht, das Etikett an einem
Heizkessel an zubringen, vorausgesetzt sie
stehen im Hinblick auf die Heiztechnik oder die
energetische Sanierung des Gesamtgebäudes in
einem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer.
Die „Berechtigten“ werden dafür jedoch nicht
entlohnt. Weitere Voraussetzung: Das Baujahr
des Wärmeerzeugers ist 1986 oder älter
(Abb. 1.201).
Die „Verpflichteten“ sind die zuständigen bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Kenn-
zeichnungs pflicht von noch nicht gelabelten Alt-
kesseln soll im Zuge der Feuerstättenschau ab
dem 1.1.2017 umgesetzt werden. Pro gelabelter
An lage erhalten nur die „Verpflichteten“ einen
Kosten ausgleich in Höhe von 8 Euro.
Erfasst werden bis etwa 2023, stufenweise und
gestaffelt nach dem Baujahr, alle Wärmeerzeuger,
die älter als 15 Jahre sind (Abb. 1.201). Damit soll ein
„Einmal-Effekt“ im Markt vermieden werden.
Für Hauseigentümer ist das Labeling immer kosten-
frei. Allerdings können sie die Kennzeichnung
nicht ablehnen, sondern müssen sie dulden. In
Verbindung mit der Etikettierung bekommen
sie und auch eventuelle Mieter zusätzliche
Informationen und Broschüren rund um Energie-
effizienz.
Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung
laufende
Nummer
ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre
1. 2016 bis einschließlich 1986
2. 2017 bis einschließlich 1991
3. 2018 bis einschließlich 1993
4. 2019 bis einschließlich 1995
5. 2020 bis einschließlich 1997
6. 2021 bis einschließlich 2001
7. 2022 bis einschließlich 2005
8. 2023 bis einschließlich 2008
9. 2024 ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind
Abb. 1.201: Basierend auf diesem Stufenplan sollen durchschnittlich 2 Mio. Wärmeerzeuger pro Jahr gelabelt
werden. 2016 ist die Kennzeichnung noch freiwillig. (Quelle: Gebäude Energieberater 11/2015)
21
1.3 Energieeinsparverordnung vom 21.11.2013 (EnEV 2014)
Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) trat
am 1.2.2002 in Kraft und vereinte erstmals bau-
liche und heizungstechnische Anforderungen an
Neubauten und Bestandsgebäude. In die EnEV inte-
griert wurden damals die Wärmeschutzverordnung
(WSchutzVO) und die Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV). In der Folgezeit wurde die EnEV mehr-
mals novelliert.
Die aktuell gültige EnEV-Fassung wurde am
21.11.2013 im Bundes gesetzblatt verkündet,
trat aber erst zum 1.5.2014 in Kraft. Aus diesem
Grund gibt es zwei Bezeichnungen für dieselbe
Verordnung: EnEV 2013 und EnEV 2014, wobei die
zweite Begriffsvariante in der Praxis überwiegend
verwendet wird. In die EnEV 2014 eingebaut hat der
Ver ordnungsgeber u. a. eine Verschärfung bei den
energetischen Standards für Neubauten, die zum
1.1.2016 in Kraft trat. Manche sprechen deshalb auch
von der EnEV 2016. Alle drei EnEV-Begriffe beziehen
sich letztlich aber immer auf dieselbe Version der
Verordnung.
Die wichtigsten Neuerungen im ÜberblickSeit dem 1.1.2016 gelten um 25 % verschärfte
primärenergetische Anforderungen an neu
gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude. Die
Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zu-
dem im Schnitt etwa 20 % besser ausgeführt
werden.
Bei der Sanierung bestehender Gebäude gibt es
auch 2016 keine energetische Verschärfung.
Der Primärenergiefaktor von Strom wurde am
1.1.2016 von 2,4 auf 1,8 abgesenkt, was sich für
den Einsatz von Elektro-Heizwärmepumpen
vorteilhaft auswirkt.
Öl- und Gas-Heizkessel, die vor 1985 eingebaut
wurden oder 30 Jahre und älter sind, müssen
ausgetauscht werden. Diese Pflicht gilt nicht
für Niedertemperatur- und Brennwertkessel
sowie für bestimmte selbstgenutzte Ein- und
Zweifamilienhäuser.
Die Bandtachos im Energieausweis für
Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) wurden neu
skaliert und die Modernisierungsempfehlungen
gestärkt. Der Bandtacho wurde zusätzlich durch
Energieeffizienzklassen von A + bis H ergänzt.
Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind
verpflichtet, in Anzeigen bestimmte Kennwerte
anzugeben sowie den Energieausweis an Käufer
bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis
muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt
werden.
Die wichtigsten EnEV-Anlagen im ÜberblickEgal ob Architekt, Fachplaner, Handwerker oder
Hersteller: Alle am Bau Beteiligten sollten die
Bestimmungen der EnEV mehr oder weniger detail-
liert kennen. Der nachfolgend abgedruckte EnEV-
Text enthält (aus Umfangsgründen) nicht alle elf
Anlagen. Herausgegriffen wurden jedoch folgende
heizungstypische Anforderungen, die im Anschluss
an § 30 der EnEV aufgelistet sind:
Anlage 4 „Anforderungen an die Dichtheit
des gesamten Gebäudes“: Diese Anlage ist
insbesondere für Beratungsgespräche mit
einem Bauherrn interessant. Denn aus der da-
rin geforderten Dichtheit des Gebäudes lässt
sich die Notwendigkeit einer kontrollierten
Wohnungslüftungsanlage ableiten.
Anlage 4a „Anforderungen an die Inbetrieb-
nahme von Heizkesseln“.
Anlage 5 „Anforderungen an die Wärme-
dämmung von Rohrleitungen und Armaturen“:
Tabellarisch sind hier die Dämmvorschriften für
alle Arten von Versorgungsleitungen (Wärme,
Kälte, Trinkwasser) aufgeführt.
Anlage 6 „Muster Energieausweis
Wohngebäude“.
22
Eingangsformel Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3,
des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung
mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des
Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2684) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren
Energien
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und
Gebäude aus Raumzellen
Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 10a (weggefallen)
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen
§ 14 Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der
Raumlufttechnik
Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die
Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des
Energiebedarfs
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des
Energieverbrauchs
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende
Gebäude
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
§ 23 Regeln der Technik
§ 24 Ausnahmen
§ 25 Befreiungen
§ 25a Gebäude für die Unterbringung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen
§ 26 Verantwortliche
§ 26a Private Nachweise
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers
§ 26c Registriernummern
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen
und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von
Daten
§ 26f Erfahrungsberichte der Länder
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
und Aussteller
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der
Länder durch das Deutsche Institut für
Bautechnik
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude
Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner
Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für
die Bewertung bestehender Wohngebäude
Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des ge-
samten Gebäudes
Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme
von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen
23
Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung
von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der
Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der
Grundlage des Energieverbrauchs
Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen
Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der
Fortbildung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung
von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und
unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes
der wirt schaftlichen Vertret barkeit soll die
Ver ordnung dazu beitragen, dass die energie-
politischen Ziele der Bundesregierung, insbeson-
dere ein nahezu klimaneutraler Gebäude bestand
bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den
Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel
auch mit anderen Instrumenten, insbesondere
mit einer Modernisierungs offensive für Gebäude,
Anreizen durch die Förder politik und einem
Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen
der dafür noch festzulegenden Anforderungen
an die Gesamt energie effizienz von Niedrigst-
energie gebäuden wird die Bundes regierung in
diesem Zusammenhang auch eine grundlegen-
de Vereinfachung und Zusammenführung der
Instrumente, die die Energie einsparung und die
Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln,
anstreben, um dadurch die energetische und ökono-
mische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.
(2) Diese Verordnung gilt
1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von
Energie beheizt oder gekühlt werden, und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik so-
wie der Warmwasserversorgung von Gebäuden
nach Nummer 1.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse
in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser
Verordnung.
(3) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese
Verordnung nicht für
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht
oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem
Verwendungszweck großflächig und lang
anhaltend offen gehalten werden müssen,
3. unterirdische Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für
Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
Pflanzen,
5. Traglufthallen und Zelte,
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wieder-
holt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
provisorische Gebäude mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen
religiösen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebäude, die
a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich bestimmt sind oder
b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer
bestimmt sind, wenn der zu erwartende
Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als
25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei
ganzjähriger Nutzung beträgt, und
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche,
gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude,
die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine
Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius
oder jährlich weniger als vier Monate beheizt
sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt
werden.Auf Bestandteile von Anlagensystemen,
die sich nicht im räumlichen Zusammenhang
mit Gebäuden nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 befin-
den, ist nur § 13 anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht un-
ter Nummer 1 fallen,
3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als
50 Quadratmetern Nutzfläche,
3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschütz-
te Gebäude oder Gebäudemehrheiten,
4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf
Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt
oder durch Raumverbund beheizt werden,
5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf
Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt
oder durch Raumverbund gekühlt werden,
24
6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungs-
energie, Umweltwärme, Geothermie, Wasser-
kraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,
7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und
Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur
Übertragung der durch die Verbrennung frei-
gesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser
dient,
8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüsten-
de Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels
bestimmte Brenner,
9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festge-
legte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des
vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades
als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder
Kälteleistung in Kilowatt,
10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein
Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintritts-
temperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben
werden kann und in dem es unter bestimm-
ten Umständen zur Kondensation des in den
Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen
kann,
11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für
die Kondensation eines Großteils des in den
Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstru-
iert ist,
11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heiz-
systeme mit vom Energielieferanten unter-
brechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten
außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch
eine Widerstandsheizung Wärme in einem ge-
eigneten Speichermedium speichern,
12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächen-
verordnung oder auf der Grundlage anderer
Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln
der Technik zur Berechnung von Wohnflächen
ermittelte Fläche,
13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach aner-
kannten Regeln der Technik, die beheizt oder
gekühlt wird,
14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1
Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,
15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche
nach anerkannten Regeln der Technik, die be-
heizt oder gekühlt wird,
16. sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr
öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während
ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von
Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen
können sich insbesondere in öffentlichen oder
privaten Einrichtungen befinden, die für ge-
werbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder
behördliche Zwecke genutzt werden.
Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-
führen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasser bereitung, Lüftung und
Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie,
Gebäude nutz fläche und Ausrichtung mit der
in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen
Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-
führen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezo-
genen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1
Nummer 1.2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Wohngebäude
und das Referenz gebäude ist der Jahres-
Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1
Nummer 2 genannten Verfahren zu berech-
nen. Das zu errichtende Wohngebäude und das
Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu
berechnen.
(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszufüh-
ren, dass die Anforderungen an den sommerlichen
Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten
werden.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann gemeinsam mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktor sicherheit für Gruppen von nicht ge-
kühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von
Modellberechnungen bestimmte Ausstattungs-
varianten beschreiben, die unter dort definierten
Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen
nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen,
und diese im Bundesanzeiger bekannt machen.
Die Anwendungsvoraussetzungen können sich
auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die
Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung
von Wärmebrücken und auf die Anteile von
bestimmten Außenbauteilen an der wärme-
übertragenden Umfassungsfläche beziehen.
Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4
festgelegten Anforderungen wird vermutet,
wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die
Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der
Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer
25
der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten er-
richtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht
erforderlich.
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so aus-
zuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung
und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes
gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung
und Nutzung einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 an-
gegebenen technischen Referenzausführung nicht
überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so
auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertra-
genden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2
nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude
und das Referenzgebäude ist der Jahres-
Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2
Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berech-
nen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu
berechnen.
(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so
auszuführen, dass die Anforderungen an den som-
merlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4
eingehalten werden.
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren
Energien
(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus
erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser
Strom von dem nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3
berechneten Endenergiebedarf abzogen werden,
soweit er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
zu dem Gebäude erzeugt wird und
2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar
nach Erzeugung oder nach vorübergehender
Speicherung selbst genutzt und nur die über-
schüssige Energiemenge in ein öffentliches
Netz eingespeist wird.
Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1
angerechnet werden, die dem berechneten Strom-
bedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.
(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach
den Berechnungs verfahren nach Anlage 1 Nummer 2
für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für
Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen.
Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9 : 2011-
12 , berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1 :
2013-05, zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die
monatlichen Stromerträge unter Verwendung der
mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der
Re ferenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-
10 : 2011-12 Anhang E sowie der Standard werte zur
Er mittlung der Nennleistung des Photovoltaik-
moduls nach DIN V 18599-9 : 2011-12 Anhang B zu
ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge
unter Verwendung der mittleren monatlichen
Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone
Potsdam nach DIN V 18599-10 : 2011-12 Anhang E zu
ermitteln.
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurch-
lässig entsprechend den anerkannten Regeln
der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit
nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der
Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4
Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt
werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4
eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszufüh-
ren, dass der zum Zwecke der Gesundheit und
Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sicher-
gestellt ist.
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die
gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäude-
teile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen
abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen
des Mindestwärmeschutzes nach den anerkann-
ten Regeln der Technik eingehalten werden.
Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbar-
bebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht
gesichert, müssen die Gebäude trennwände den
Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf
den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten
Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall
wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering
wie möglich gehalten wird.
26
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken
bei der Ermittlung des Jahres-Primär energie bedarfs
ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten
Berechnungs verfahrens zu berücksichtigen. Soweit
dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären,
ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforder-
lich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere
Wärme durchgangs koeffizienten aufweisen, als in
den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-
03 zugrunde gelegt sind.
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und
Gebäude aus Raumzellen
Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in
Anlage 3 genannten Werte der Wärme durchgangs-
koeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten
die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als
erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzu-
wenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens
fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von
jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusam-
mengesetzt sind.
Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden
(1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen
von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3
Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die
Änderungen so auszuführen, dass die Wärme durch-
gangs koeffizienten der betroffenen Flächen die
für solche Außen bau teile in Anlage 3 festgelegten
Höchstwerte der Wärme durchgangs koeffizienten
nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1
gelten als erfüllt, wenn
1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-
Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes
nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des
spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissions-
wärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
den Jahres-Primär energie bedarf des
Referenz gebäudes nach § 4 Absatz 1 und die
Höchstwerte der mittleren Wärme durchgangs-
koeffizienten der wärmeübertragenden Um-
fassungs fläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a,
2a, 3a und 4a
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten;
wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres-
Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die
Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2
Tabelle 1 nicht anzuwenden.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3
Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen
Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2
und 4 und des § 5 entsprechend anzuwenden.
Soweit
1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von
Gebäuden fehlen, können diese durch verein-
fachtes Aufmaß ermittelt werden;
2. energetische Kennwerte für bestehende
Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor-
liegen, können gesicherte Erfahrungswerte für
Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichba-
rer Altersklassen verwendet werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik
verwendet werden; die Einhaltung solcher
Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen
für die Daten aufnahme und die Ermittlung der
energetischen Eigenschaften sowie gesicherte
Erfahrungs werte verwendet werden, die vom
Bundes ministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktor sicherheit gemeinsam im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1
sowie des Absatzes 4 angewendet werden. Bei
Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind
die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3
Nr. 8 zu beachten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen
von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geän-
derten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der
gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes
betrifft.
(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines
Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für
die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die
betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder aus-
zuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten
der betroffenen Flächen die für solche Außen-
bauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschrei-
ten. Ist die hinzukommende zusammenhängende
Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind
außerdem die Anforderungen an den sommer-
lichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder
Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.
(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer
Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen
Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen,
27
dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für
zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.
Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primär-
energiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1
Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwen-
den. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige
Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeüber-
tragende Umfassungsfläche bezogenen Trans-
missions wärme verlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei
Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wär-
meübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2
Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich
der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim
Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommen-
den Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel,
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978
eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht
mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickt werden und vor dem
1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden
sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer
von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden
und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder auf-
gestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren
nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel
Nieder temperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren
Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr
als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach
§ 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sor-
gen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich
nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5
zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohn gebäuden sowie von
Nicht wohn gebäuden, die nach ihrer Zweck-
bestimmung jährlich mindestens vier Monate und
auf Innen temperaturen von mindestens 19 Grad
Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen,
dass zugängliche Decken beheizter Räume zum
unbeheizten Dachraum (oberste Geschoss decken),
die nicht die Anforderungen an den Mindest-
wärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen,
nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind,
dass der Wärme durchgangs koeffizient der obersten
Geschossdecke 0,24 Watt/ (m2·K) nicht überschrei-
tet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn
anstelle der obersten Geschossdecke das darü-
berliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder
den Anforderungen an den Mindest wärme schutz
nach DIN 4108-2 : 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen
zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Decken-
zwischenräumen oder Sparren zwischenräumen ist
Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend
anzuwenden.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine
Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,
sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im
Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar
2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die
Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem
ersten Eigentumsübergang.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwen-
den, soweit die für die Nach rüstung erforder-
lichen Aufwendungen durch die eintretenden
Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist
erwirtschaftet werden können.
§ 10a (weggefallen)
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise ver-
ändert werden, dass die energetische Qualität des
Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für
Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4,
soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energie einsparrechtlicher Vorschriften des Bundes
zu berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn
die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als
10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche
des Gebäudes betrifft.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in
Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber be-
triebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß
zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne
des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss
einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den
Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagen-
technische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen
wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
28
Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachge-
recht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem
Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind
vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand
zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung
ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die
zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klima-
anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf
von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der
in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume
energetische Inspektionen dieser Anlagen durch be-
rechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durch-
führen zu lassen.
(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung
der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage
beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im
Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie be-
zieht sich insbesondere auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse,
die für die Auslegung der Anlage verantwort-
lich sind, insbesondere Veränderungen der
Raumnutzung und -belegung, der Nutzungs-
zeiten, der inneren Wärmequellen sowie der
relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des
Gebäudes und der vom Betreiber geforderten
Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur,
Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen
Komponenten.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach
der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentli-
cher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder
Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von
Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und
bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs
Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb
von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen
innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007
erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage
wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer
Inspektion zu unterziehen.
(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen
Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind
insbesondere
1. Personen mit berufsqualifizierendem
Hochschulabschluss in den Fachrichtungen
Versorgungstechnik oder Technische
Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr
Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder
Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
2. Personen mit berufsqualifizierendem
Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau,
Elektrotechnik, Verfahrenstechnik,
Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung
mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der
Versorgungstechnik oder der Technischen
Gebäudeausrüstung
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in
Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-
scher Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz erworben worden sind und durch einen
Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind
den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichge-
stellt.
(6) Die inspizierende Person hat einen Inspektions-
bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und
Ratschlägen in Form von kurz gefassten fach-
lichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosten-
effizienten Verbesserung der energetischen
Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch
oder für Alternativlösungen zu erstellen. Die in-
spizierende Person hat den Inspektionsbericht
unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift
und Berufsbezeichnung sowie des Datums der
Inspektion und des Ausstellungsdatums eigen-
händig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu
unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben.
Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den
Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c
Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
Hat bei elektronischer Antragstellung die nach
§ 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf
von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in
sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf
von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung
keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der
Registriernummer die Wörter „Registriernummer
wurde beantragt am“ und das Datum der Antrag-
stellung bei der Registrierstelle einzutragen
(vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich
nach Erhalt der Registriernummer hat die inspi-
zierende Person dem Betreiber eine Ausfertigung
des Inspektionsberichts mit der eingetragenen
29
Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang
des vervollständigten Inspektionsberichts beim
Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht
seine Gültigkeit.
(7) Der Betreiber hat den Inspektionsbericht
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmi-
gen Brennstoffen beschickt werden und deren
Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchs-
tens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der
Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder
aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kenn-
zeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über
das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten
nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998
(BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)
geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Abs. 1
Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüs-
sigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten
neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167
S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie
2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008,
S. 48) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt
auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammenge-
fügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet
werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden
EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum
Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder auf-
gestellt werden, wenn die Anforderungen nach
Anlage 4a eingehalten werden. Ausgenommen sind
bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primär-
energie bedarf den Wert des Jahres-Primär energie-
bedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als
40 vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. einzeln produzierte Heizkessel,
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen
ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den
marktüblichen flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen erheblich abweichen,
3. Anlagen zur ausschließlichen
Warmwasserbereitung,
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur
Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut
oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben
aber auch Warmwasser für die Zentralheizung
und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
5. Geräte mit einer Nennleistung von we-
niger als sechs Kilowatt zur Versorgung
eines Warmwasserspeichersystems mit
Schwerkraftumlauf.
§ 14 Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Ge-
bäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Ein-
richtungen zur Verringerung und Abschaltung der
Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung
elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeig-
neten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 gefor-
derten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden
nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer
sie nachrüsten. Bei Wasser heizungen, die ohne
Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fern wärme-
versorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsicht-
lich der Verringerung und Abschaltung der Wärme-
zufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen
in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten,
wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fern-
wärme netzes in Abhängigkeit von der Außen-
temperatur und der Zeit durch entsprechende
Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage
geregelt wird.
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als
Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumwei-
sen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet
werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind
Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger
als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt
nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit
festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet
sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für
Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung
eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1
bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehen-
den Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der
Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen,
die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden
30
sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz
mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der
Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt
Nennleistung sind die Umwälzpumpen der
Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der
Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische
Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten
Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen
angepasst wird, soweit sicherheitstechnische
Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in
Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestat-
tet werden.
(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren
Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der
Raumlufttechnik
(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als
zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen,
die für einen Volumenstrom der Zuluft von we-
nigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt
sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von
Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher
Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt wer-
den, dass
1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische
Leistung der Einzelventilatoren oder
2. der gewichtete Mittelwert der auf das jewei-
lige Fördervolumen bezogenen elektrischen
Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren
bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der
Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht
überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4
kann um Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09
Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie
Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1
nach DIN EN 13053 : 2007-11 erweitert werden.
(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in
Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten
solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu
bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmit-
telbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig
wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet
werden, bei denen getrennte Sollwerte für die
Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden kön-
nen und als Führungsgröße mindestens die direkt
gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind
solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach
Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber
sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3,
bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in ent-
sprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des
§ 12 Absatz 3, nachrüsten.
(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in
Gebäude und bei der Erneuerung von Zentral geräten
oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen
diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen
Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von
den thermischen und stofflichen Lasten oder zur
Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit
von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluft-
volumen strom dieser Anlagen je Quadratmeter
versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden
je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche
neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1
gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf
Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes er-
höhte Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder
Laständerungen weder messtechnisch noch hin-
sichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.
(4) Werden Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstma-
lig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren
Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.
(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude
eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen
erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur
Wärme rück gewinnung ausgestattet sein, die min-
destens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053 :
2007-11 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind
die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-
10 : 2011-12 und für den Luftvolumenstrom der
Außenluftvolumenstrom maßgebend.
Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigen-
tümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des
Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der
Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energeti-
schen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes
31
ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie
hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die
Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung
des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind ent-
sprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung
des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude
Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt
werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grund-
stück, ein grundstücksgleiches Recht an einem
bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teil-
eigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung
einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit
dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7
vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch ei-
nen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich
sichtbares Auslegen während der Besichtigung
erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der
Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hier-
von mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vor-
zulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich
dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn
hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des
Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu überge-
ben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
den auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber
bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem
Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer
sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli
2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit
starkem Publikumsverkehr befinden, der auf be-
hördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tra-
gen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach
dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird.
Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1
genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend
vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht
zum Aushang des Energieausweises den Nutzer.
Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu über-
geben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es
ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur
die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur
die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines
Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7
kann der Aushang auch nach dem Muster der
Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.
(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behörd-
licher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis
an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren
Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein
Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler
sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem
Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt
ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicher-
zustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises:
Energiebedarfsausweis oder Energie verbrauchs-
ausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des
Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis ge-
nannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis ge-
nannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und
bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe
nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder
Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für
Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei
Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung
oder zum Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem
30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 aus-
gestellt worden sind, und bei Energieausweisen
32
nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1
und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu
erfüllen.
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
(Energiebedarfsausweis) oder des erfassten
Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis)
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18
und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den
Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzu-
geben.
(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16
Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2
sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für
Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen ha-
ben und für die der Bauantrag vor dem 1. November
1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des
Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn
das Wohngebäude
1. schon bei der Baufertigstellung
das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977
(BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
2. durch spätere Änderungen mindestens auf das
in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau
gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigen-
schaften des Wohn gebäudes nach Satz 3 können
die Bestimmungen über die vereinfachte Daten-
erhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Daten-
bereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5
angewendet werden.
(3) Energieausweise werden für Gebäude ausge-
stellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,
wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu be-
handeln sind.
(4) Energieausweise einschließlich Modernisierungs-
empfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den
Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und
mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart
geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten
Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personen-
bezogene Angaben können beigefügt werden.
Energie ausweise sind vom Aussteller unter Angabe
seines Namens, seiner Anschrift und Berufs-
bezeichnung sowie des Ausstellungsdatums
eigenhändig oder durch Nachbildung der
Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe
des neu ausgestellten Energieausweises an den
Eigentümer hat der Aussteller die nach § 26c
Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutra-
gen. Hat bei elektronischer Antragstellung die
nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum
Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung
und in sonstigen Fällen der Antragstellung
bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach
Antragstellung keine Registriernummer zuge-
teilt, sind statt der Registriernummer die Wörter
„Registriernummer wurde beantragt am“ und das
Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle
einzutragen (vorläufiger Energieausweis).
Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat
der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung
des Energieausweises mit der eingetragenen
Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang
des vervollständigten Energieausweises beim
Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis
seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen
nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise
nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7.
(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des
Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1,
2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1
und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1
erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer
muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach
Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der
Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten
Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,
soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren
Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des
Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist
Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon
verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn
nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erfor-
derlich wird.
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des
Energiebedarfs
(1) Werden Energieausweise für zu errichtende
Gebäude auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der
nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen
zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den
Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe
für Energiebedarfswerte in den Mustern der
Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen
des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu
33
verwenden, die in den Bekanntmachungen nach
§ 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden
Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Werden Energieausweise für bestehende
Gebäude auf der Grundlage des berechneten
Energie bedarfs ausgestellt, ist auf die erforder-
lichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energie-
ausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für
Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6
bis 8 vorgesehen ist.
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des
Energieverbrauchs
(1) Werden Energieausweise für bestehende
Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energie-
verbrauchs ausgestellt, sind der witterungsberei-
nigte Endenergie- und Primär energieverbrauch nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die
Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzuge-
ben, soweit ihre Angabe für Energie verbrauchswerte
in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen
ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über
die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch
für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezen-
traler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der
hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist
der End energie verbrauch um eine Pauschale von
20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung
von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung
und Warmwasser ermittelte End energie verbrauch
um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche
zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht be-
kannt, kann sie bei Wohn gebäuden mit bis zu
zwei Wohn einheiten mit beheiztem Keller pau-
schal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche,
bei sonstigen Wohn gebäuden mit dem 1,2fachen
Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nicht-
wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für
Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung
und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Netto-
grundfläche anzugeben. Der End energie verbrauch
für Heizung ist einer Witterungs bereinigung zu
unterziehen. Der Primär en ergieverbrauch wird auf
der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der
Primär energiefaktoren nach Anlage 1 Nummer 2.1.1
Satz 2 bis 7 errechnet.
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von
Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für
das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbeson-
dere Abrechnungen von Energielieferanten
oder sachgerecht durchgeführte
Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach
den Nummern 1 und 2
zu verwenden; dabei sind mindestens die
Abrechnungen aus einem zusammenhängenden
Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen,
der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode
einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind
längere Leerstände rechnerisch angemessen zu
berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch
ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde
gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung
des Endenergieverbrauchs und die angemessene
rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände
sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs
auf der Grundlage des ermittelten End energie-
verbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der
Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden.
Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des
Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet wer-
den, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch
eines Nichtwohngebäudes sind in den Energie-
ausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz
Der Aussteller des Energieausweises hat dem
Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für
Maßnahmen zur kosteneffizienten Ver besserung
der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungs-
empfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen
sind nicht möglich. Die Modernisierungs-
34
empfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am
gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen
sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser
Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen
kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in
gemeinsamen Veröffentlichungen des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie und des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit oder in Veröffentlichungen
von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen
werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2
Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind
entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungs-
empfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies
im Energieausweis zu vermerken.
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende
Gebäude
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für be-
stehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur
berechtigt
1. Personen mit berufsqualifizierendem
Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hoch-
bau, Bauingenieurwesen, Technische
Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik,
Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissen-
schaftlichen Fachrichtung mit einem Aus-
bildungs schwerpunkt auf einem unter
Buchstabe a genannten Gebiet,
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a
im Bereich Architektur der Fachrichtung
Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges
Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Ge-
werbe oder für das Schornsteinfegerwesen die
Voraussetzungen zur Eintragung in die Hand-
werks rolle erfüllen, sowie Handwerks meister
der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung
berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne
Meistertitel selbständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte
Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt
auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die
Beurteilung von Heizungs- und Warm wasser-
bereitungsanlagen oder die Beurteilung von
Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung
von bautechnischen Nachweisen des Wärme-
schutzes oder der Energieeinsparung bei der
Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im
Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genann-
ten Personen mindestens eine der in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Aus-
stellungs berechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in
Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Ener-
gie ausweise für bestehende Wohngebäude. Für
Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die
Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohn-
gebäude beschränkt, wenn sich ihre Fort bildung im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf
Wohngebäude beschränkt hat und keine andere
Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungs-
schwerpunkt im Bereich des energiesparenden
Bauens oder nach einem Studium ohne einen
solchen Schwerpunkt eine mindestens zwei-
jährige Berufserfahrung in wesentlichen bau-
oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen
des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des
energiesparenden Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesent-
lichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den
wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2
entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter
Sachverständiger für ein Sachgebiet im
Bereich des energiesparenden Bauens oder in
wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(2a) (weggefallen)
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne
des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen
Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung un-
terscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil
der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als
Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem
Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil
35
der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als
Wohngebäude zu behandeln.
(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenn-
decken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der
Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 1 entsprechend.
§ 23 Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann gemeinsam mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktor sicherheit durch Bekanntmachung im
Bundes anzeiger auf Veröffentlichungen sach-
verständiger Stellen über anerkannte Regeln der
Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf
solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören
auch Normen, technische Vorschriften oder sons-
tige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schafts raum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung
das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energie-
einsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewähr-
leistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bau-
teilen und Anlagen im Hinblick auf die An for de-
rungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter
Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche
Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen
abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für
eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt
nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick
auf die Anforderungen zur Energieeinsparung
im Sinne dieser Verordnung durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen
für die Vermarktung von Bauprodukten und
zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch
nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung
oder Durchführung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Union gewährleistet wird,
erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht
wurden und nach den genannten Vorschriften
zulässige Klassen und Leistungsstufen nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften einge-
halten werden, oder
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften über die Verwendung von
Bau produkten auch die Einhaltung dieser
Verordnung sichergestellt wird.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder in
deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen
nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung
im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet
einstellen.
(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwen-
denden datierten technischen Regeln auf un datierte
technische Regeln, sind diese in der Fassung an-
zuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der
Heraus gabe der datierten technischen Regel ent-
spricht.
§ 24 Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger beson-
ders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der
Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder
das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere
Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand führen, kann von den Anforderungen die-
ser Verordnung abgewichen werden.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere
als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen
im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die
nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
Ausnahmen zu.
§ 25 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben auf Antrag von den Anforderungen dieser
Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen
im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder in sonsti-
ger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine
unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die er-
forderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende
Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet
werden können.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5
nicht anzuwenden.
§ 25a Gebäude für die Unterbringung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen
(1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 ge-
ändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie
als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asyl-
gesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach
36
§ 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den
Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen
an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten
Regeln der Technik sind einzuhalten.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde
bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1
Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt
werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn
die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall
die Schaffung von Aufnahme einrichtungen nach
§ 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschafts-
unterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich
verzögern würden.
(3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach
§ 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschafts-
unterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes genutzt
werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der
Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit.
(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser
Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum
31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden,
wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Auf-
nahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des
Asylgesetzes zu dienen.
§ 26 Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ver-
ordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in
dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer
Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ver-
ordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungs-
kreises auch die Personen verantwortlich, die
im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder
Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in
Gebäuden tätig werden.
§ 26a Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden
Gebäuden Arbeiten
1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 1,
2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im
Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit
Absatz 4, oder
3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung
von Heizkesseln und sonstigen Wärme-
erzeugersystemen nach § 13, Verteilungs-
einrichtungen oder Warmwasseranlagen nach
§ 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen
der Raumlufttechnik nach § 15
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach
Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen,
dass die von ihm geänderten oder eingebauten
Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung
der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten
Vor schriften nachgewiesen. Die Unter nehmer-
erklärung ist von dem Eigentümer mindestens
fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die
Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als
Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob
1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Ver-
bin dung mit Absatz 4, außer Betrieb genommen
werden mussten, weiterhin betrieben werden
und
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch
in Verbindung mit Absatz 4, gedämmt werden
mussten, weiterhin ungedämmt sind.
(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in beste-
hende Gebäude eingebaut werden, prüft der be-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen
der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage
oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorge-
sehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten
Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 er-
füllt sind,
2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttä-
tig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein-
und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach
§ 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vor-
richtungen zur selbsttätigen Anpassung der
elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14
Absatz 3 ausgestattet sind,
4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasser-
leitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe
nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der
Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genann-
37
ten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten
hin und setzt eine angemessene Frist zu deren
Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb
der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der be-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich
die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch
Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewie-
sen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung
durch den bevollmächtigten Bezirks schornsteinfeger.
(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt,
soweit eine vergleichbare Prüfung durch den be-
vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits auf
der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige
heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009
erfolgt ist.
§ 26c Registriernummern
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen
Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen
Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zu-
ständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registrier-
nummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich
elektronisch zu stellen. Eine Antrag stellung in
Papierform ist zulässig, soweit die elektronische
Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige
Härte bedeuten würde. Bei der Antrag stellung sind
Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellen-
den Person, das Bundesland und die Postleitzahl der
Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum
des Inspektionsberichts oder des Energieausweises
anzugeben sowie
1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der
inspizierten Klimaanlage,
2. in Fällen des § 17
a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-
oder Energieverbrauchsausweis und
b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nicht wohn-
gebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für
jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder
Energie ausweis eine Registrier nummer zu. Die
Registriernummer ist unverzüglich nach Antrag-
stellung zu erteilen.
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energie-
ausweisen und Inspektionsberichten über
Klimaanlagen
(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unter-
zieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach
§ 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe
der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch
signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalender-
jahr neu ausgestellten Energieausweise und neu
ausgestellten Inspektionsberichte über Klima-
anlagen erfassen.
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle
Registriernummern und dort vorliegende An gaben
nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energie-
ausweisen und Inspektionsberichten über im jewei-
ligen Land belegene Gebäude und Klima anlagen
erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die
Vorbereitung der Durchführung der Stich proben-
kontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der
Stichprobenkontrolle hat die Kontroll stelle die Daten
nach Satz 1 jeweils im Einzel fall unverzüglich zu lö-
schen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle
zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den
Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7,
8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder ge-
gen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2
Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind
abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit
diese im Rahmen des Buß geld verfahrens erforderlich
sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss
jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen
wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der
nachstehenden Optionen oder gleichwertiger
Maßnahmen überprüft:
1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten,
die zur Ausstellung des Energieausweises
verwendet wurden, und der im Energieausweis
angegebenen Ergebnisse;
2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und
Überprüfung der im Energieausweis angegebe-
nen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen
Modernisierungsempfehlungen;
3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäude-
daten, die zur Ausstellung des Energie-
ausweises verwendet wurden, vollständige
Überprüfung der im Energie ausweis angegebe-
nen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen
Modernisierungsempfehlungen und, falls dies
insbesondere auf Grund des Einverständnisses
des Eigentümers des Gebäudes möglich
ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur
Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im
Energieausweis angegebenen Spezifikationen
mit dem Gebäude, für das der Energieausweis
erstellt wurde.
38
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energie-
ausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage
von Landes recht einer zumindest gleichwertigen
Über prüfung unterzogen wurde, findet keine er-
neute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von
Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt
als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach
Satz 1, der sie gleichwertig ist.
(5) Aussteller von Energieausweisen sind ver-
pflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten
Energie aus weise und der zu deren Ausstellung
verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab
dem Ausstellungs datum des jeweiligen Energie-
ausweises aufzubewahren.
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der
Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung
einer Kopie des Energieausweises und die zu
dessen Ausstellung verwendeten Daten und
Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist ver-
pflichtet, dem Verlangen der Kontroll behörde zu
entsprechen. Der Energie ausweis sowie die Daten
und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätz-
lich in elektronischer Form zu übermitteln. Eine
Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit
die elektronische Übermittlung für den Antrag-
steller eine unbillige Härte bedeuten würde.
Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des
Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen,
soweit dies zur Durchführung der Überprüfung
im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten
Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle
nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum
Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der
Kopie des Energie ausweises sowie in den zu dessen
Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen
vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im
Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 5
erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der
Aussteller des Energieausweises den Eigentümer
des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermit-
telten Kopien von Energieausweisen, Daten und
Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene
Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für
die Durchführung der Stich proben kontrollen und
hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den
Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7,
8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben,
gespeichert und genutzt werden, soweit dies im
Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 ge-
nannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur
so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durch-
führung der Stichprobenkontrollen und der Buß-
geldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind
nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und
bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren
rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall
unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die
Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder so-
wie andere Vorschriften des Bundes und der Länder
zum Schutz personenbezogener Daten unberührt.
(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der
Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über
Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von
Daten
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbe-
zogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des
§ 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 4 und
Absatz 8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet
zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der
Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen
insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder
Energieverbrauchsausweis,
2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises
nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz
2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1,
3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohn-
gebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften
der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche
und die Art der heizungs-, kühl- und raumluft-
technischen Anlagentechnik sowie der Warm-
wasserversorgung, bei Nicht wohngebäuden
auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs
sowie des Primärenergiebedarfs oder -ver-
brauchs für das Gebäude,
6. wesentliche Energieträger für Heizung und
Warmwasser,
7. Einsatz erneuerbarer Energien und
8. Land und Landkreis der Belegenheit des
Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße
und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei
Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbeson-
dere auf folgende Merkmale beziehen:
1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
2. Art des Gebäudes: Wohn- oder
Nichtwohngebäude und
39
3. Land und Landkreis der Belegenheit des
Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße
und der Hausnummer.
§ 26f Erfahrungsberichte der Länder
Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals
zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, über die
wesentlichen Erfahrungen mit den Stich proben-
kontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine
personenbezogenen Daten enthalten.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht
richtig errichtet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude
nicht richtig errichtet,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen
ausführt,
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3
einen Heizkessel betreibt,
5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Leitung oder eine dort
genannte Armatur gedämmt ist,
6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke
gedämmt ist,
7. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder auf-
stellt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstech-
nische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht
oder nicht rechtzeitig ausstattet oder
9. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von
Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen
oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig be-
grenzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion
durchführt,
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon
übergeben wird,
4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis
oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver-
bindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder
eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übergibt,
6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass
in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben
enthalten sind,
7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt,
dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte
Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder
9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen
Energieausweis ausstellt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4
oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zuge-
teilte Registriernummer oder das Datum der
Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig einträgt,
2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d
Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 8, zuwiderhandelt.
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Än de-
rung, die Erweiterung oder den Ausbau von Ge bäu-
den zum Gegenstand haben, ist diese Ver ordnung in
der zum Zeitpunkt der Bau antrag stellung oder der
Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben,
die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der
Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese
Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe
gegenüber der zuständigen Behörde geltenden
Fassung anzuwenden.
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfah-
rensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum
Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gelten-
den Fassung anzuwenden.
40
(3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energie-
ausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein
Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1
bis 3 eine vor dem 1. Mai 2014 geltende Fassung die-
ser Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile
zumindest der ersten Seite des Energieausweises
in geeigneter Form die angewandte Fassung dieser
Verordnung anzugeben.
(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von
Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über
den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch
nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
und Aussteller
(1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die
nach Fassungen der Energieeinsparverordnung, die
vor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausge-
stellt worden sind, gelten als Energieausweise im
Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4
sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung
zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
den auf Energieausweise, die vor dem 1. Oktober
2007 ausgestellt worden sind
1. von Gebietskörperschaften oder auf deren
Veranlassung von Dritten nach einheitlichen
Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergie-
bedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die
Warmwasser bereitung und bei Nicht wohn-
gebäuden darüber hinaus die Kühlung und
eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und
wenn die wesentlichen Energieträger für die
Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder
2. in Anwendung der in dem von der Bundes-
regierung am 25. April 2007 beschlossenen Ent-
wurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache
282/07) enthaltenen Be stimmungen.
Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007
ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder
Satz 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung
im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können
bis zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für
Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4
verwendet werden.
(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem
30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 aus-
gestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben
anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzu-
geben:
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude
der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2
des Energieausweises gemäß dem Muster nach
Anlage 6 angegeben ist;
2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohn-
gebäude der Energieverbrauchskennwert,
der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß
dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; ist
im Energie verbrauchskennwert der Energie-
verbrauch für Warmwasser nicht enthalten,
so ist der Energieverbrauchskennwert um eine
Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen;
3. bei Energiebedarfsausweisen für Nicht wohn-
gebäude der Gesamtwert des End energie be-
darfs, der Seite 2 des Energie ausweises gemäß
dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist;
4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nicht wohn-
gebäude sowohl der Heizenergie verbrauchs- als
auch der Stromverbrauchs kennwert, die Seite 3
des Energieausweises gemäß dem Muster nach
Anlage 7 zu entnehmen sind.
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energie-
ausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzu-
wenden. Bei Energieausweisen für Wohngebäude
nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
bei denen noch keine Energie effizienz klasse
angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben
werden, wobei sich die Klassen einteilung gemäß
Anlage 10 aus dem End energie bedarf oder dem
End energie ver brauch des Gebäudes ergibt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit können für Energie-
ausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in
Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger gemeinsam
bekannt machen.
(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1
Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen
anzugeben:
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohn-
gebäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß
dem Muster A des Anhangs der All gemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energie-
ein spar verordnung in der Fassung vom 7.
März 2002 (BAnz. S. 4865), geändert durch
Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2.
Dezember 2004 (BAnz. S. 23 804),
a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus
der Addition der Werte des Endenergiebedarfs
für die einzelnen Energieträger ergibt, und
41
b) die Art der Beheizung;
2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 der im Energieausweis angegebene
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
und die dort angegebenen wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach
Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen
noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist,
darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich
die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem
Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch
des Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist entspre-
chend anzuwenden.
(3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende
Modernisierungsempfehlungen zu noch gelten-
den Energieausweisen, die nach Maßgabe der am
1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft
getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung
ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer
oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis
vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit
dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage
und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des
§ 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für
be stehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor
dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden
vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als
Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für
bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt,
die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene
Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in
der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abge-
schlossene Weiterbildung zum Energiefachberater
im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoff-
industrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend
für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem
25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem
Abschluss der Weiterbildung.
(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für
bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt,
die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene
Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks
verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem
25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem
Abschluss der Weiterbildung.
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder
durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen zur Aufgaben über-
tragung nimmt das Deutsche Institut für Bau-
technik vorläufig die Aufgaben des Landes vollzugs
als Registrierstelle nach § 26c und als Kontroll-
stelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgaben-
wahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht
sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf
der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1
und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger
Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch
durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind
längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser
Regelung anzuwenden.
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1)Anforderungen an die Dichtheit des gesamten
Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine
Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1
Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829 :
2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B
bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen
von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf
das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende
Werte nicht überschreiten:
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen
3,0 h-1 und
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen
1,5 h-1.
Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden,
deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1
Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luft-
volumen 1.500 m3 übersteigt, sowie bei Nicht wohn-
gebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten
Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 insgesamt
1.500 m3 übersteigt, der nach DIN EN 13829 : 2001-
02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei
einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von
50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die
Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht
überschreiten:
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen
4,5 m·h-1 und
42
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen
2,5 m·h-1.
Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die
Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte
Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne
Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unter-
schiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1
und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.
Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2)Anforderungen an die Inbetriebnahme von
Heizkesseln
In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die
Aufstellung zum Zwecke der Inbetrieb nahme nur
zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwands-
zahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer
als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach
DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-
4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren
nicht unmittelbar in dieser Verordnung festge-
legt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den
nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 :
2003-08, geändert durch A1 : 2012-07, zu bestim-
men. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen
der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die
Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.
Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von
Rohrleitungen und Armaturen
1. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5
sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in
Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1
einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen
Be stimmungen dieser Anlage etwas ande-
res ergibt.Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5
Wärme verteilungs- und Warmwasserleitungen
an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zwei-
Abb. 1.301: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Zeile Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 W/(m·K)
1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4
in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungs bereich
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen Leitungsnetzverteilern
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
6 Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesystemen
6 mm
43
fachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1
bis 4 zu dämmen.
2. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht
anzuwenden, soweit sich Wärme verteilungs-
leitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten
Räumen oder in Bauteilen zwischen be heiz-
ten Räumen eines Nutzers befinden und
ihre Wärme abgabe durch frei liegende Ab-
sperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht
anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu
einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in
den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit
elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind
(Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen
befinden.
3. Bei Materialien mit anderen Wärme leit fähig-
keiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindest-
dicken der Dämmschichten entsprechend
umzurechnen. Für die Umrechnung und die
Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind
die in anerkannten Regeln der Technik enthalte-
nen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu
verwenden.
4. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasser-
leitungen sowie Kälteverteilungs- und
Kaltwasser leitungen dürfen die Mindestdicken
der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit
vermindert werden, als eine gleichwerti-
ge Begrenzung der Wärmeabgabe oder
der Wärmeaufnahme auch bei anderen
Rohrdämmstoffanordnungen und unter
Berücksichtigung der Dämmwirkung der
Leitungswände sichergestellt ist.
44
Anlage 6 (zu § 16): Muster Energieausweis Wohngebäude
45
46
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48
49
1.4 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 1.1.2009
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien
im Wärmebereich – Erneuerbare-Energien-Wärme-
gesetz (EEWärmeG) ist am 1.1.2009 in Kraft getre-
ten. Aus aktuellem Anlass wurde das EEWärmeG
in der Fassung vom 20.10.2015 um § 9a „Gebäude
für die Unterbringung von Asylbegehrenden und
Flüchtlingen“ ergänzt.
Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des
Klima schutzes, der Schonung fossiler Ressourcen
und der Minderung der Abhängigkeit von Energie-
importen eine nachhaltige Entwicklung der Wärme-
und Kälteversorgung zu ermöglichen und die
Weiter entwicklung der Technologien zur Nutzung
erneuerbarer Energien zu fördern.
Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den
Anteil erneuerbarer Energien am End energie-
verbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr
2020 auf 14 % zu steigern. Dazu verpflichtet das
EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu
errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren
Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab ei-
ner Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern
(zur Berechnung der Nutzfläche siehe
Energieeinsparverordnung). Erfüllen müssen diese
Pflicht alle Eigentümer von neu errichteten privaten
und öffentlichen Gebäuden.
Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt
werden soll, kann der Eigentümer entscheiden.
Allerdings muss ein bestimmter Mindestanteil des
gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit er-
neuerbaren Energien erzeugt werden – abhängig da-
von, welche erneuerbaren Energien eingesetzt wer-
den. So betragen die Mindestanteile z. B. 15 % beim
Einsatz von Solarthermie und 50 % beim Einsatz
von flüssiger und fester Biomasse (siehe § 5).
Eigentümer, die keine erneuerbaren Energien nut-
zen möchten, können aus verschiedenen Ersatz-
maßnahmen wählen und sich z. B. für eine verbes-
serte Energieeinsparung beim Gebäude entscheiden
(siehe § 7). Auch Kombinationen verschiedener
Maß nahmen sind möglich (siehe § 8). Die Details
sind in der Anlage „Anforderungen an die Nutzung
von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“
geregelt.
Hinweis: Eine bundeslandspezifische Besonderheit
ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in
Baden-Württemberg, welches ausschließlich für
den Gebäudebestand gilt. Seit dem 1.7.2015 ist die
novellierte Fassung in Kraft. Das Gesetz verpflichtet
Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden
zum Einsatz von erneuerbaren Energien, wenn der
alte Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Ähnlich wie
beim EEWärmeG gibt es auch Ersatzmaßnahmen
und Maßnahmenkombinationen.
50
1.5 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) von 2009
Anmerkung: Wichtige Praxishinweise zur
Heizkostenverordnung sind im Kapitel 4 dieses
Buchs zu finden.
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der
Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und
zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen
nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwas ser -
lieferung), durch den Gebäudeeigentümer auf
die Nutzer der mit Wärme oder Warm was ser
versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem
Na men und für eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise
übertragen worden ist, dass er dafür ein Ent gelt
vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum
Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer
oder mehrerer Eigentumswohnungen der Woh-
nungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung
der Kosten der Wärmelieferung und Warm was-
ser liefe rung auf die Nutzer der mit Wärme oder
Warm wasser versorgten Räume, soweit der Lie ferer
unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Ver-
brauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamt-
verbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die
Rechte und Pflichten des Ge bäu de eigentümers aus
dieser Verordnung für den Lie ferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse
über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen
nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen BestimmungenAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst
bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Ver ord nung
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das WohnungseigentumDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh-
nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob
durch Vereinbarung oder Beschluss der Woh nungs-
eigentümer abweichende Bestimmun gen über die
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den
§§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und
die sonstigen Entscheidungen des Ge bäudeeigen-
tümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Rege-
lun gen entsprechend anzuwenden, die für die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch
Vereinbarung der Wohnungs eigent ümer getroffen
worden sind. Die Kosten für die Anbringung der
Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehe-
nen Regelungen über die Tragung der Verwal tungs-
kosten zu verteilen.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-
brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu
erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben
dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die
Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder
durch eine andere Art der Gebrauchsüber lassung
beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter
Angabe der dadurch entstehenden Kosten mit-
zuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die
Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der
Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Ge bäu-
de eigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der
Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen.
Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nut-
zungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasser-
ver brauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäude eigen-
tümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu
verlangen.
51
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs
sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur
Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler oder andere geeignete Aus stat-
tungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche
Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen
nur solche Ausstattungen zur Verbrauchs erfassung
verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständi-
ge Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkann-
ten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre
Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als
sachverständige Stellen gelten nur solche Stel len,
deren Eignung die nach Lan desrecht zuständige
Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattun-
gen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet
sein und so angebracht werden, dass ihre technisch
einwandfreie Funk tion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im
Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit
gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst
durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die An-
teile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren
Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird.
Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschied-
lichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus ande-
ren sachgerechten Gründen eine Vorerfas sung nach
Nutzergruppen durchführen.
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der
Ver sorgung mit Wärme und Warmwasser auf der
Grund lage der Verbrauchserfassung nach Maß gabe
der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der
Regel innerhalb eines Monats mit geteilt werden.
Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich,
wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeit-
raum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist
und von diesem selbst abgerufen werden kann.
Einer gesonderten Mitteilung des Warm wasser-
verbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der
Nutzeinheit ein Warmwasser zähler eingebaut ist.
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem
Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamt ver-
brauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Wer den
die Kosten nicht vollständig nach dem Ver hält nis
der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufge-
teilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem
umbauten Raum auf die einzelnen Nut zergrup-
pen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheiz-
ten Räume zu Grunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warm-
wasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die
einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kos-
tenanteile der Nutzergruppen sind dann nach
Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die
Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile
am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschafts räu me
und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Ver teilung
der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden
anteiligen Kosten richtet sich nach rechts geschäft-
lichen Be stimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Ab-
satz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9
bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann
diese für künftige Abrechnungszeiträume durch
Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach
Nutzergruppen,
2. nach Durchführung von baulichen Maß nah men,
die nachhaltig Einsparungen von Heiz energie
bewirken oder
3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren
erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrech nungs-
maßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines
Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
zungs anlage sind mindestens 50 vom Hundert,
höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten
Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Ge-
bäu den, die das Anforderungsniveau der Wärme-
schutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I
S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder
Gas heizung versorgt werden und in denen die
freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
über wiegend gedämmt sind, sind von den Kosten
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom
Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch
der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen
die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
über wiegend ungedämmt sind und deswegen ein
wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht
52
erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer
nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt
werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen
Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach
Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach
der Wohn- oder Nutz fläche oder nach dem umbau-
ten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Räume zu Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
zungsanlage einschließlich der Abgasanlage ge hö-
ren die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und
ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die
Kos ten der Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-
bereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung
der Anlage und des Betriebs rau mes, die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissions schutz ge-
setz, die Kosten der Anmie tung oder anderer Arten
der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver wen-
dung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Eichung sowie der
Kosten der Berechnung, Auf teilung und Verbrauchs-
analyse. Die Verbrauchs analyse sollte insbesondere
die Ent wicklung der Kosten für die Heizwärme- und
Warm wasser ver sorgung der vergangenen drei Jahre
wie dergeben.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärme lie fe-
rung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören
das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entspre-
chend Absatz 2.
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
wasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom
Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem er-
fassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten
nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert
abgerechnet werden, und die Kosten der Wasserer-
wär mung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den
Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten
des Wasse rverbrauchs, die Grundgebühren und
die Zähler miete, die Kosten der Verwendung von
Zwi schen zählern, die Kosten des Betriebs einer
haus eigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Was ser aufbe reitungsanlage einschließlich der Auf-
bereitungs stoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warm was ser-
lieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehö-
ren das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend § 7Absatz 2.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wär-
me mit der zentralen Warmwasserversor gungs-
anlage verbunden, so sind die einheitlich entstande-
nen Kosten des Betriebs aufzuteilen.
Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten
sind bei An lagen mit Heizkesseln nach den An tei len
am Brennstoffverbrauch oder am Energie ver brauch,
bei eigenständiger gewerblicher Wär me lieferung
nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestim-
men. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind,
sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen
Kosten hinzuzurechnen.
Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit
Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch
nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warm-
wasser versorgungsanlage.
Bei Anla gen, die weder durch Heizkessel noch durch
eigen ständige gewerbliche Wärmelieferung mit
Wärme versorgt werden, kön nen anerkannte Regeln
der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet
werden.
Der Anteil der zentralen Warm wasser ver sorgungs-
anlage am Wär me verbrauch ist nach Absatz 2,
der Anteil am Brennstoff ver brauch nach Absatz 3
zu ermitteln.
(2) Die auf die zentrale Warmwasser ver sor gungs-
anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem
31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu mes-
sen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzu-
mutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie
nach der Gleichung
Q = 2,5 · kWh
· V · (tw – 10 °C)
m3 · K
bestimmt werden.
Dabei sind zu Grunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten
Warm wassers (V) in Kubikmetern (m3);
53
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Tem pe-
ratur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärme men ge
noch das Volumen des verbrauchten Warm wassers
gemessen werden können, kann die auf die zent-
rale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wär me menge nach folgender Gleichung bestimmt
werden
Q = 32 · kWh
· AWohn
m2 AWohn
Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warm-
wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu
Grunde zu legen. Die nach den Glei chungen in Satz 2
oder 4 bestimmte Wärme menge (Q) ist
1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erd-
gas mit 1,11 zu multiplizieren und
2. bei eigenständiger gewerblicher Wärme liefe-
rung durch 1,15 zu dividieren.
(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoff-
verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungs-
anlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder
Schüttraummetern nach der Gleichung
B = Q / Hi
zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen
1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-
anlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Ab-
satz 2 in kWh;
2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes
(Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Ku bik-
meter (m3), Kilogramm (kg) oder Schütt raum-
meter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet
werden für
Leichtes Heizöl EL 10 kWh/l
Schweres Heizöl 10,9 kWh/l
Erdgas H 10 kWh/m3
Erdgas L 9 kWh/m3
Flüssiggas 13 kWh/kg
Koks 8 kWh/kg
Braunkohle 5,5 kWh/kg
Steinkohle 8 kWh/kg
Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg
Holzpellets 5 kWh/kg
Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-
gie versorgungsunternehmens oder Brennstoffl ie-
fe ranten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden.
So weit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt,
ist eine Um rechnung in Brennstoffverbrauch nicht
erforderlich.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den
Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8
Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung
nichts anderes bestimmt oder zulässt.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warm was ser-
verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungs-
zeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen
zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst
werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der
Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume
in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs
vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Ab rech-
nungszeitraum oder des Durch schnittsver brauchs
des Gebäudes oder der Nut zergruppe zu ermitteln.
Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der
Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs
zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung
nach Absatz 1 betroffene Wohn oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die
Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten
umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich
nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1
für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu
legenden Maßstäben zu verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrech nungs-
zeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Able-
sung der Ausstattung zur Verbrauchs erfas sung der
vom Wechsel betroffenen Räume (Zwi schen able-
sung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden
Kosten sind auf der Grundlage der Zwi schen ablesung,
die übrigen Kosten des Wärme ver brauchs auf der
Grundlage der sich aus anerkannten Re geln der
Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeit anteilig
und die übrigen Kosten des Warm was ser verbrauchs
zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder
lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzer wech-
sels aus technischen Gründen keine hinreichend
genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind
die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die
übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
54
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsge-
schäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere
als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten
Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben
unberührt.
§ 11 Ausnahmen(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von
weniger als 15 kWh/(m2·a) aufweisen,
b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wär-
meverbrauchs oder die Verteilung der Kosten
des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit un-
verhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; un-
verhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn
diese nicht durch die Einsparungen, die in der
Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden
können, erwirtschaftet werden können; oder
c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden
sind und in denen der Nutzer den Wär me ver-
brauch nicht beeinflussen kann;
2.
a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und
Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäude teile,
deren Nutzung Personengruppen vorbehalten
ist, mit denen wegen ihrer besonderen persön-
lichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend ver-
sorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung
von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder
Solar anlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-
Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung
von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
Gebäudes nicht erfasst wird;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen, soweit diese Kosten in den
Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet
wer den;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach
Landesrecht zuständige Stelle wegen beson-
derer Umstände von den Anforderungen dieser
Verordnung befreit hat, um einen unangemes-
senen Aufwand oder sonstige unbillige Härten
zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Ver-
sorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser
Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht
verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kos ten den
auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hun dert zu
kürzen. Dies gilt nicht beim Woh nungs eigentum im
Verhältnis des einzelnen Woh nungs eigentümers zur
Gemeinschaft der Woh nungs eigentümer; insoweit
verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten
bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sons-
tigen Ausstattungen zur Verbrauchserfas sung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums „1. Juli
1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt.
(4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz
3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem
30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche
Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wär me-
verbrauch der einzelnen Nutzer am 30. Sep tem ber
1989 mit Einrichtungen zur Messung der Was-
ser menge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5
Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Ja-
nuar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
55
1.6 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26.1.2010 (am 22.3.2010 in Kraft getreten)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Brennstoffe
Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nenn wärme-
leistung von 4 Kilowatt oder mehr
Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungs -
brenner
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungs brenner
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis
20 Megawatt
Abschnitt 4
Überwachung
§ 12 Messöffnung
§ 13 Messeinrichtungen
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter
Feuerungsanlagen
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
§ 17 Eigenüberwachung
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis 20 Megawatt
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
§ 20 Anzeige und Nachweise
§ 21 Weitergehende Anforderungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraum-
feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 27 Übergangsregelung für Schornstein feger-
arbeiten nach dem 1. Januar 2013
Abschnitt 7
Schlussvorschrift
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14
Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung der
Messungen im Betrieb
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)
Bestimmung des Nutzungsgrades und des
Stick stoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
§ 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)
Anforderungen bei der Typprüfung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungs-
anlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten
nicht für
1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der
Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der
Abgase betrieben werden können, insbesondere
Infrarotheizstrahler,
56
2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen
Abgasen zu trocknen,
b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit
hei ßen Abgasen zu backen oder in ähnlicher
Wei se zuzubereiten,
c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs num-
mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas sung,
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert
worden ist, mit einer jährlichen Be triebszeit von
nicht mehr als 20 Tagen herzustellen
oder
d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen, es sei
denn, sie unterliegen dem Anwendungs bereich
des § 11,
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Um-
ständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger
als während der drei Monate, die auf die In be-
triebnahme folgen, an demselben Ort betrieben
werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Be griffs-
bestimmungen:
1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wär-
meinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt
der Verbrennungsluft bezogen auf den Heiz wert
des Brennstoffes;
2. Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem die
Verdampfungswärme des im Abgas enthal-
tenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt
durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
3. Einzelraumfeuerungsanlage:
Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung
des Aufstellraumes verwendet wird, sowie
Herde mit oder ohne indirekt beheizte Back vor-
rich tung;
4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlage
aus gehenden Luftverunreinigungen; Kon zen-
tra tions angaben beziehen sich auf das Abgas-
volumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hek-
to pascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an
Wasserdampf;
5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch
Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt
wird; zur Feue rungsanlage gehören Feuerstätte
und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur
Verbren nungs luft zuführung, Verbindungsstück
und Abgas einrich tung;
6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren
Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brenn-
stoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauer be-
trieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung
des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider
Wir kung gegen holzzerstörende Insekten oder
Pilz e sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe
zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von
Holz;
8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgas-
stromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im
Bereich der Messöffnung die höchste Tem pe ra-
tur aufweist;
9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich
mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war
und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur
un erheblich mit Schadstoffen kontaminiert
wurde;
10. Nennwärmeleistung: die höchste von der
Feue rungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar
abge gebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist
die Feuerungsanlage für einen Nennwärme-
leis tungs bereich eingerichtet, so ist die Nenn-
wär me leis tung die in den Grenzen des Nenn-
wär me leis tungsbereichs fest eingestellte und
auf einem Zusatzschild angegebene höchste
nutzbare Wär me leistung; ohne Zusatzschild gilt
als Nenn wär me leistung der höchste Wert des
Nenn wärme leistungsbereichs;
11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer
Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wär me-
menge zu dem der Feuerungsanlage mit dem
Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen
auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärme-
be darfs-Häufigkeitsverteilung nach An la ge 3
Num mer 1;
12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brenn-
stoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben
werden kann, soweit die Feuerstätte nicht
ausschließlich für die Zubereitung von Speisen
bestimmt ist;
13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als
Wärmespei cher ofen aus mineralischen Spei-
chermateria lien, die an Ort und Stelle handwerk-
lich gesetzt werden;
14. Ölderivate: schwerflüchtige organische Sub stan-
zen, die sich bei der Bestimmung der Ruß zahl
auf dem Filterpapier niederschlagen;
15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung,
die die im Abgas enthaltenen staubförmigen
Emis sionen bei der Rußzahlbestimmung nach
57
DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, her-
vorrufen; Maßstab für die Schwärzung ist das
optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung
der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des
Re flexionsvermögens um 10 %;
16. wesentliche Änderung: eine Änderung an einer
Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der
Emissionen erheblich verändern kann; eine
wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei
a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen
anderen Brennstoff, es sei denn, die Feue rungs-
an lage ist bereits für wechselweisen Brenn-
stoff einsatz eingerichtet,
b) Austausch eines Kessels;
17. bestehende Feuerungsanlagen:
Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet worden sind.
§ 3 Brennstoffe
(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die
folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkoh len -
briketts, Steinkohlenkoks,
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts,
Braun koh len koks,
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN
EN 1860, Ausgabe September 2005,
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich
an haftender Rinde, insbesondere in Form von
Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und
Zapfen,
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbe-
sondere in Form von Sägemehl, Spänen und
Schleif staub, sowie Rinde,
5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form
von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe
Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach
den brennstofftechnischen Anforderun gen des
DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holz pel lets
zur Verwendung in Kleinfeuer stätten nach DIN
51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie an-
dere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit
gleichwertiger Qua lität,
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz
sowie daraus anfallende Reste, soweit keine
Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer
Behandlung enthalten sind und Beschichtungen
keine halogenorganischen Verbindungen oder
Schwermetalle enthalten,
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste,
soweit keine Holzschutzmittel aufge tragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind
und Beschichtungen keine halogenorganischen
Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als
Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Ge trei-
de körner und Getreidebruchkörner, Getreide-
ganzpflanzen, Getreideausputz, Getreide spel zen
und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den
vorgenannten Brennstoffen,
9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Aus-
gabe August 2008, sowie Methanol, Etha nol,
naturbelassene Pflanzenöle oder Pflan zen öl-
methylester,
10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbe-
lassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleich-
baren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder
Wasserstoff,
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwe fel-
verbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als
Schwefel, oder Biogas aus der Land wirt schaft,
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hoch ofen-
gas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem
Vo lumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu
1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie
13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit die-
se die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.
(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1
Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf
1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei
Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt
diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine be-
sondere Vorbehandlung eine gleichwertige Be gren-
zung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas
sichergestellt ist.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genann-
ten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur
eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter
25 % bezogen auf das Trocken- oder Darr gewicht
des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei auto-
matisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach
Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höhe-
ren Feuchtegehalten geeignet sind.
(4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1
Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Ver-
wen dung von Bindemitteln hergestellt sein. Aus-
genommen davon sind Bindemittel aus Stärke,
pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser.
(5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13
müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. für den Brennstoff müssen genormte Qua li täts-
anforderungen vorliegen,
58
2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Num-
mer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehal-
ten werden,
3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb
dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen,
Furanen und polyzyklischen aromatischen Koh-
len was ser stoffen als bei der Verbrennung von
Holz auftreten; dies muss durch ein mindes tens
einjäh rliches Messprogramm an den für den
Einsatz vorgesehenen Feuerungs anlagen typ
nachge wie sen werden,
4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb
müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1
eingehalten werden können, dies muss durch
ein mindestens einjährliches Messprogramm an
den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungs-
anlagentyp nachgewiesen werden.
Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen
nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ord-
nungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie
dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 be-
trieben werden, für deren Einsatz sie nach An ga ben
des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Be-
trieb haben sich nach den Vorgaben des Her stellers
zu richten.
(2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 %.
(3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-
stoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen
Kaminen, die ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur be-
trieben werden, wenn für die Feuerstättenart der
Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typ prüfung
des Herstellers belegt werden kann, dass unter
Prüf bedingungen die An forderungen an die Emis-
sions grenzwerte und den Mindestwirkungs grad
nach Anlage 4 eingehalten werden.
(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrie-
ben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes
stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder
Press linge in Form von Holzbriketts nach § 3 Ab satz
1 Nummer 5a eingesetzt werden.
(5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014
errichtet und betrieben werden, sind mit nach-
geschalteten Einrichtungen zur Staubminderung
nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1
gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der
An forderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachel-
ofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN
13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachge-
wiesen wird:
1. bei einer Messung von einer Schornsteinfege rin
oder einem Schornsteinfeger unter sinngemä-
ßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage
4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder
2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten
Feuerraumes unter Anwendung der Be stim-
mun gen der Anlage 4 Nummer 3.
(6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staub-
minderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet
werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen
Behörde festgestellt worden ist oder eine Bau art-
zulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und
die Bauart zulassung entfallen, sofern nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Ver-
wendung von Bauprodukten auch die immissions-
schutzrechtlichen Anforderungen eingehalten
wer den.
(7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1
Num mer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab
dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
errichtet werden, dürfen nur betrieben werden,
wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typ-
prüfung des Herstellers belegt wird, dass unter
Prüf be dingungen die Anforderungen an die Emis-
sions grenzwerte nach Anlage 4 Num mer 2 ein-
gehalten werden.
(8) Der Betreiber einer handbeschickten Feue-
rungs anlage für feste Brennstoffe hat sich nach
der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel
innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerech-
ten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungs-
gemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der
Be sonderheiten beim Umgang mit festen Brenn-
stoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem
Schorn steinfeger im Zusammenhang mit anderen
Schorn steinfegerarbeiten beraten zu lassen.
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärme-
leistung von 4 Kilowatt oder mehr
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder
mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungs an la-
gen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentra tionen
die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub
und Kohlen stoff monoxid (CO) nicht überschreiten
(Abb. 1.601).
59
Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungs an-
lagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz einge-
setzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet
werden.
(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 ge-
nannten Brennstoffe dürfen nur in Feue rungs anla-
gen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Ki lo watt
oder mehr und nur in Betrieben der Holz bearbei tung
oder Holzverarbeitung eingesetzt wer den.
(3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten
Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten
Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach
Angaben des Herstellers für diese Brenn stoffe
geeignet sind und die im Rahmen der Typ prüfung
nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen
geprüft wurden.
Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brenn-
stoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanz-
liche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben
des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit
Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrar-
handel, eingesetzt werden.
(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärme-
trägermedium, ausgenommen Einzelraum feue-
rungs anlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1
Abb. 1.601
Stufe 1: Anlagen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden
Brennstoff nach Nennwärmeleistung Staub CO
§ 3 Absatz 1 [Kilowatt] [g/m3] [g/m3]
Nummer 1 bis 3a ≥ 4 ≤ 500 0,09 1,0
> 500 0,09 0,5
Nummer 4 bis 5 ≥ 4 ≤ 500 0,10 1,0
> 500 0,10 0,5
Nummer 5a ≥ 4 ≤ 500 0,06 0,8
> 500 0,06 0,5
Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 100 0,10 0,8
> 100 ≤ 500 0,10 0,5
> 500 0,10 0,3
Nummer 8 und 13 ≥ 4 ≤ 100 0,10 1,0
Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
Nummer 1 bis 5a ≥ 4 0,02 0,4
Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 500 0,02 0,3
> 500 0,02 0,3
Nummer 8 bis 13 ≥ 4 ≤ 100 0,02 0,4
60
Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die
ab dem Datum des Inkraft tre tens dieser Ver ordnung
errichtet werden, soll ein Wasser-Wär me speicher
mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brenn-
stofffüllraum vorgehalten werden.
Es ist mindestens ein Wasser-Wär mespeicher-
vo lumen von 55 Litern pro Kilowatt Nenn wärme-
leistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1
genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein
Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von
mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärme leis-
tung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein
sonstiger Wärmespeicher gleicher Ka pa zität ver-
wendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die
die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster
einstellbarer Leistung einhalten,
2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der
Grund- und Mittellast in einem Wärme ver sor-
gungssystem unter Volllast betrieben werden
und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen
Re ser vekessel abdecken, sowie
3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer be stim-
mungsgemäßen Funktion ausschließlich bei
Voll last betrieben werden.
Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von
Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wär me-
träger und einer Feuerungswärmeleistung unter
10 Megawatt, die ab dem Da tum des Inkraft tretens
dieser Verordnung er rich tet werden, dürfen nur be-
trieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-
Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine
Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der
unter Prüfbedingungen nach dem Ver fahren der
Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases
an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,
in Abhängigkeit von der Nenn wärmeleistung die in
den Abb. 1.602 und 1.603 aufgeführten Werte nicht
überschreitet. Die Möglichkeiten, die Emissionen
an Stick stoff oxid durch feuerungstechnische
Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu
vermindern, sind auszuschöpfen.
(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung
von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wär me-
träger, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung errichtet oder durch Aus tausch des
Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heiz-
kessel mit einer Nennwärme leistung von mehr als
400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch
eine Bescheinigung des Her stellers belegt werden
kann, dass ihr unter Prüf bedingungen nach dem
Ver fahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nut-
zungs grad von 94 % nicht un terschritten wird.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für
Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach dem
Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kes sel-
wirkungsgrad 94 % nicht unterschreitet.
(4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Bren-
ner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkom mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum hergestellt worden sind, kann der Gehalt
des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von
Ab satz 1 auch nach einem dem Verfahren nach
An lage 3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, ins-
besondere nach einem in einer europäischen Norm
festgelegten Ver fahren, ermittelt werden.
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungs brenner
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind
so zu errichten und zu betreiben, dass
Abb. 1.602: bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Nummer 9
Abb. 1.603: bei Einsatz von Gasen der öffentlichen
Gasversorgung
Nennwärmeleistung
[kW]
Emissionen
in mg/kWh
≤ 120 110
> 120 ≤ 400 120
> 400 185
Nennwärmeleistung
[kW]
Emissionen
in mg/kWh
≤ 120 60
> 120 ≤ 400 80
> 400 120
61
1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer
3.2 ermittelte Schwärzung durch die staub-
förmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2
nicht überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der
Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prü fung
frei von Ölderivaten sind,
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach
§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und
4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert
von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht
überschreiten.
Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von
11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November
1996 errichtet worden sind, darf abweichend von
Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten
werden.
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungs brenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind
so zu errichten und zu betreiben, dass
1. die nach dem Verfahren der Anlage 2
Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch
die staub förmigen Emissionen im Abgas die
Rußzahl 1 nicht überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der
Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prü fung
frei von Ölderivaten sind,
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach
§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und
4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert
von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht
überschreiten.
Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf
abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2
nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen
sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert
worden oder werden wesentlich geändert.
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
(1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Ga-
sen der öffentlichen Gasversorgung und während
höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im
Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden,
gilt während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Be-
triebs temperaturen ein Emissionsgrenzwert für
Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilo watt-
stunde Abgas.
(2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und
zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Ab gas-
verluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden.
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach
dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die
Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die in
Abb. 1.604 genannten Prozentsätze nicht über-
schreiten.
Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die
mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die An-
forderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Ra tes
vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschick-
ten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom
22.6.1992, S. 17, L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl.
L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist,
an den Wirkungsgrad des Heiz kessels erfüllt, der
Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund
der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden,
so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn
der Heizkessel in der Konfor mi tätserklärung nach
Artikel 7 Absatz 2 der Richt linie 92/42/EWG als
Standardheizkessel nach Arti kel 2 der Richtlinie
92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CE-
Kennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
92/42/EWG gekennzeichnet ist.
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die
Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1
auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktio-
nen nicht eingehalten werden können, sind so zu
errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der
Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen
Bauart entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nenn-
wär me leistung von 11 Kilowatt oder weniger und
Abb. 1.604: Grenzwerte für Abgasverluste
Nennwärmeleistung
[kW]
Abgasverlust
in %
≥ 4 ≤ 25 11
> 25 ≤ 50 10
> 25 9
62
2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nenn wär me-
leistung von 28 Kilowatt oder weniger aus-
schließlich der Brauchwasserbereitung dienen.
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt
bis 20 Megawatt
(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoff e
nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feue rungs-
wärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als
20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10
nur errichtet und betrieben werden, wenn
1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den
Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Ku-
bik meter Abgas,
2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben
als Stickstoffdioxid, den Emissions grenz wert von
a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter
110 Grad Celsius,
b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kesseln mit einer Betriebstemperatur von
110 bis 210 Grad Celsius,
c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kes seln mit einer Betriebstemperatur von
mehr als 210 Grad Celsius, bei Heizöl EL nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet
auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von
140 Milligramm je Kilogramm, und
3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,
bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen
Sauerstoffgehalt von 3 %, als Halb stun-
denmittelwert nicht überschreiten.
(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffent-
lichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder
Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen
abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und
betrieben werden, wenn die Emis sionen von
1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert
von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und
2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff di-
oxid, den Emissionsgrenzwert von
a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kes seln mit einer Betriebstemperatur unter
110 Grad Celsius bei Erdgas,
b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis
210 Grad Celsius bei Erdgas,
c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
210 Grad Celsius bei Erdgas und
d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Ein-
satz der anderen Gase,
bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %, als
Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig
mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während
höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen
nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des
Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle
Be triebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für
Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubik meter
Abgas.
Abschnitt 4 Überwachung
§ 12 Messöffnung
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach
den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schorn stein-
fegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrie-
ben sind, hat eine Mess öffnung herzustellen oder
herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach
Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungs anlage meh-
rere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungs-
stück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als
den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf
Verlangen der zuständigen Be hörde die Herstellung
einer Messöffnung zu gestatten.
§ 13 Messeinrichtungen
(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und
der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Mess-
verfahren und Messeinrichtungen durchgeführt wer-
den, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.
(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit
geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die
Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie
eine Eignungsprüfung bestanden haben.
(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind
halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht
zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu
überprüfen.
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich
geänderter Feuerungsanlagen
(1) Der Betreiber einer ab dem Datum des In-
kraft tretens dieser Verordnung errichteten oder
wesent lich geänderten Feuerungs an lage für feste
Brenn stoffe hat die Einhaltung der Anforderungen
des § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der
Anlage von einer Schornstein fegerin oder einem
Schorn steinfeger feststellen zu lassen; die Fest-
63
stel lung kann auch im Zusammen hang mit anderen
Schorn stein fegerarbeiten erfolgen.
(2) Der Betreiber einer ab dem Da tum des In-
kraft tretens dieser Verordnung errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungs an lage, für die in
§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1
bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 An forderungen fest-
gelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der
Inbetriebnahme von einer Schorn stein fe ge rin oder
einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz
von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwär-
me leistung von 11 Kilowatt oder weniger,
2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärme leis-
tung von 11 Kilowatt oder weniger, die aus-
schließlich der Brauchwassererwärmung dienen,
3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Etha-
nol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas,
Stahl gas, Hochofengas oder Raffineriegas ein-
gesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei
denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas
jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt
werden,
4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte ein-
gerichtet sind, hinsichtlich der Anforderun gen
des § 10.
(4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während
der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage
nach der Anlage 2 durchzuführen. Über das Er geb-
nis der Messungen sowie über die Durch füh rung
der Überwachungstätigkeiten nach den Ab sätzen 1
und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schorn-
steinfeger dem Betreiber der Feuerungs an lage eine
Beschei nigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5
auszustellen.
(5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die
Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Be treiber
den Mangel abzustellen und von einer Schorn-
stein fegerin oder einem Schornsteinfeger eine
Wie der holung zur Feststellung der Einhaltung der
Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schorn-
steinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No vem ber
2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fas-
sung bleibt unberührt.
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den
Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13
genannten Brennstoffe mit einer Nennwärme-
leis tung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung
der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25
Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften ge-
nannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten
Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder
einem Schorn steinfeger durch Messungen feststel-
len zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach
Satz 1 ist die Ein haltung der Anforderungen an die
Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5
Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage
für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der An-
forderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im
Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstät-
ten schau von dem Bezirksschornsteinfegermeister
überprüfen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeue rungs anlage
mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilo watt und
mehr, für die in den §§ 7 bis 10 An for derungen
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
An for derungen
1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei An-
lagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche
Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b
zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei An-
lagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche
Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b
mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer
Schorn steinfegerin oder einem Schorn stein-
feger durch Messungen feststellen zu lassen.
Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer
Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierli-
cher Regelung des Verbrennungsprozesses die
Ein haltung der Anforderungen einmal in jedem
fünften Kalenderjahr von einer Schorn stein-
fegerin oder einem Schornsteinfeger durch Mes-
sungen feststellen zu lassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeue rungs-
anlagen mit Außenwandanschluss.
(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Er-
gebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 ka-
lenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für
das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen
Landesinnungsverband. Die Landesinnungs ver bän-
de für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für
jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse
64
der Messungen und legen diese Übersichten im
Rahmen der gesetzlichen Auskunfts pflich ten der
Innungen für das Schornstein feger handwerk der
für den Immissionsschutz zustän digen obersten
Lan desbehörde oder der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde bis zum 30. April des folgenden
Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband
des Schornstein feger hand werks erstellt für jedes
Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifen-
de Übersicht und legt diese dem Bundesministe rium
für Umwelt, Natur schutz und Reaktor sicher heit bis
zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.
§ 17 Eigenüberwachung
(1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und
der Schornsteinfeger und der Bezirksschornstein-
feger meister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feue-
rungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Voll zug
des Bundes Immissionsschutzgesetzes und der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord nun gen
nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landes-
vertei di gung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bun-
des behörden obliegt, von Stellen der zuständigen
Ver waltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die
Wahrnehmung der Eigen über wachung der für den
Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständi-
gen Landesbehörde und dem Bezirksschorn stein-
fegermeister mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die
Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die
Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige
Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie ver-
gleichbare Aufzeichnungen.
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite
Übersichten über die Ergebnisse der Messungen
nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den
Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbe-
hör den oder den nach Landesrecht zuständigen
Behörden und dem Bundesministerium für Um welt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der
Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen
mit einer Feuerungs wärme leistung
von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
(1) Der Betreiber einer ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage für
den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3
Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärme-
leistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Mega-
watt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor
Inbetriebnahme mit geeigneten Mess ein richtungen
auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend
messen und registrieren. Die Mess ein rich tung muss
die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach
Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obers-
ten Landesbehörde oder von der nach Landes recht
zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt
gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau
der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen
zu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb
von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren
und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber
muss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der
letzten Kalibrierung wiederholen lassen.
Der Betreiber hat die Bescheinigung über den
ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das
Er geb nis der Kalibrierung und der Prü fung der Funk-
tionsfähigkeit der zuständigen Be hörde jeweils
innerhalb von drei Monaten nach Durch führung
vorzulegen.
(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Mes-
sungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen
Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen
und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines
jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vor-
zulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünf
Jahre ab Vorlage bei der Be hörde aufbewahren.
(4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat
abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der
Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoff monoxid und
Stickstoffoxide frühestens drei Mo na te und spätes-
tens sechs Monate nach der Inbetrieb nahme von ei-
ner nach § 26 des Bundes-Immis sions schutzgesetzes
bekannt gegebenen Stel le prüfen zu lassen.
Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer
wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand
von drei Jahren wie derholen zu lassen.
(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Ein-
zelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern tech -
nisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen
(Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das
Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halb-
stun denmittelwert anzugeben.
(6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat
über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen
Mess bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen
und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Mo-
na ten nach Durchführung der Messung vorzulegen.
Der Messbericht muss Angaben über die Mess pla-
nung, das Ergebnis, die verwendeten Mess verfah ren
und die Betriebsbedingungen, die für die Beurtei-
65
lung der Messergebnisse von Bedeu tung sind, ent-
halten. Der Betreiber muss die Be richte fünf Jahre
ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren.
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Ab-
satz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach
§ 11 überschreitet.
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab
dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder
wesentlich geändert werden, müssen
1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindes-
tens 40 Zentimeter überragen oder von der
Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens
40 Zentimeter überragen oder einen horizonta-
len Abstand von der Dachfläche von mindestens
2 Meter und 30 Zentimeter haben;
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwär me-
leistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von
15 Metern die Oberkanten von Lüf tungs öff-
nungen, Fenstern oder Türen um mindes tens
1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich
um 2 Me ter je weitere angefangene 50 Kilo watt
bis auf höchstens 40 Meter.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Aus-
trittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von 1 Me ga watt bis
10 Megawatt
1. die höchste Kante des Dachfirstes um
mindestens 3 Meter zu überragen und
2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist
die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven
Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zu grun-
delegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berech-
nen ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feue rungs anlagen in
Warmumformungsbetrieben, soweit Windleit flä-
chen lüfter eingesetzt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von
Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder meh-
rere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den
Vorschriften der Technischen Anleitung zur Rein-
haltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002,
S. 511) zu berechnen ist.
§ 20 Anzeige und Nachweise
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hat
diese der zuständigen Behörde spätestens einen
Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat da-
für Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die
Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin
oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden
Tätigkei ten an den Bezirksschornsteinfegermeister
gesendet werden.
Der Bezirksschornsteinfeger meis ter hat die durch -
geführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.
§ 21 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund
der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes andere oder weiter gehende Anordnun gen
zu treffen, bleibt unberührt.
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus nah-
men von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25
und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemes-
senen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
un billigen Härte führen und schädliche Um weltein-
wir kun gen nicht zu befürchten sind.
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei
der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Das in
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizie rungs-
pro gramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO,
Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH,
Alboin straße 56, 12103 Berlin, bezogen werden.
Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richt linien so-
wie das Zertifizierungsprogramm für Holz pellets
sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in
Mün chen archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-
mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufge-
führten Brennstoffe einsetzt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder
Ab satz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,
3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2
eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet
oder nicht richtig betreibt,
66
4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brenn-
stoffe in anderen als den dort bezeichneten
Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer
Feuerungsanlage einsetzt,
6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Ein-
zelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,
7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Mess-
öffnung nicht gestattet,
8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder
Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
die Einhaltung einer dort genannten An for-
derung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen
lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen
lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwa-
chen lässt,
9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einz el-
feuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ausrüstet,
10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Mess ein rich-
tung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt
oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kali brie rung
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Beschei-
nigung oder einen Bericht nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt,
13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1
oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindes-
tens fünf Jahre aufbewahrt,
14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer
dort genannten Anforderung nicht oder nicht
rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht
oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
recht zeitig erstattet oder nicht dafür Sorge
trägt, dass die dort genannten Nachweise ver-
sendet werden,
16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Ab satz 1
Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt oder
17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung
einer dort genannten Anforderung nicht oder
nicht rechtzeitig überwachen lässt.
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungs-
anlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen
(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen
Ein zelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstof-
fe dürfen nur weiter betrieben werden, wenn die
Grenz werte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in
Ab hängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab fol-
genden Zeitpunkten eingehalten werden (Abb. 1.605).
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die
An lagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten
müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember
2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im
Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum
31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durch-
ge führt wird, kann die Feststellung des Zeit punktes
der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen
Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
(2) Vom Datum des Inkrafttretens dieser Ver ord-
nung bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeit-
punkten gelten für bestehende Feuerungs an lagen
für feste Brennstoffe mit einer Nennwär meleistung
von mehr als 15 Kilowatt, aus ge nom men Einzel-
raumfeuerungsanlagen, in Abhängig- keit von den
eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte,
die nach Anlage 2 zu ermitteln sind (Abb. 1.606).
Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis
zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten
die Emis sionsbegrenzungen bei den Brennstoffen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Vo-
lu mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 %.
Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne
Puffer spei cher sind bei Einsatz der in § 3 Absatz 1
Num mer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anfor-
de run gen bei gedrosselter Verbrennungs luftzu fuhr
einzuhalten.
Abb. 1.605: Übergangsregelungen
Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt der
Einhaltung der
Grenzwerte der
Stufe 1 des § 5
Absatz 1
bis einschließlich 31.12.1994 1.1.2015
vom 1.1.1995 bis
einschließlich 31.12.2004
1.1.2019
vom 1.1.2005 bis einschließlich
des Tages, der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung
liegt
1.1.2025
67
(3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr,
ausgenommen Einzelraumfeuerungs anla gen, die ab
dem Datum des Inkraft tre tens dieser Ver ordnung
und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten
die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 nach
dem 1. Januar 2015 weiter.
(4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungs-
anlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2
Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung
der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezem-
ber 2011 und anschließend alle zwei Jahre von
einer Schornsteinfegerin oder einem Schornstein-
fe ger über wachen zu lassen. Im Rahmen der
Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der
An forde rungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und
§ 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14
Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick-
ten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss
sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach
§ 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder
einem Schornsteinfeger beraten lassen.
(6) Der Betreiber einer ab dem Da tum des Inkraft-
tretens dieser Verordnung errichteten oder we sent-
lich geänderten Feuerungs an la ge für feste Brenn-
stoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2
auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten
Anforderungen für Anlagen mit einer Nenn wär-
me leistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3
Ab satz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brenn-
stoffen betrieben werden, erst sechs Mo na te nach
der Bekanntgabe einer geeigneten Mess einrichtung
im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen.
§ 14 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1
sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur
Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2
sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von
1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für
den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a,
8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung über 15 Kilo watt und
2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3
Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten
festen Brennstoffe mit einer Nenn wärme leis-
tung über 50 Kilowatt
erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer
geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13
Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2
bleibt unberührt.
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraum-
feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-
stoffe, die vor dem Datum des In kraft tretens dieser
Ver ordnung errichtet und in Betrieb genommen
wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn
nach folgende Grenzwerte nicht überschritten wer-
den:
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
Abb. 1.606: Grenzwerte der Brennstoffe
Nennmwärmeleistung
in kW
Brennstoff
nach § 3 Absatz 1
Staub
[g/m3]
CO
[g/m3]
Nummer 1 bis 3a
> 15 ≤ 50 0,15 –
> 50 ≤ 150 0,15 –
> 150 ≤ 500 0,15 –
> 500 0,15 –
Nummer 4 bis 5a
> 15 ≤ 50 0,15 4
> 50 ≤ 150 0,15 2
> 150 ≤ 500 0,15 1
> 500 0,15 0,5
Nummer 6 und 7
> 50 ≤ 100 0,15 0,5
> 100 ≤ 500 0,15 0,5
> 500 0,15 0,3
Nummer 8
> 15 ≤ 100 0,15 4
68
1. durch Vorlage einer Prüfstandsmess bescheini-
gung des Herstellers oder
2. durch eine Messung unter entsprechender An-
wendung der Bestimmungen der Anlage 4 Num-
mer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen
Schornsteinfeger geführt werden.
(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der
Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013
nicht geführt werden, sind bestehende Einzel raum-
feuerungsanlagen in Abhängigkeit des Da tums auf
dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer
Einrichtung zur Reduzierung der Staub emi ssionen
nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder au-
ßer Betrieb zu nehmen (Abb. 1.607).
§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen
mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilo watt,
2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,
4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinhei ten,
deren Wärmeversorgung ausschließlich über
diese Anlagen erfolgt, sowie
5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der
Be treiber gegenüber dem Bezirksschorn stein-
fegermeister glaubhaft machen kann, dass sie
vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet
wurden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachel-
ofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die
eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu
den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit
nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der
Staubemission nach dem Stand der Technik auszu-
statten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraum-
feuerungsanlage hat bis einschließlich 31. De zem ber
2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom
Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der
Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis
einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuer stät-
tenschau durchgeführt wird, kann die Fest stel lung
des Datums auf dem Typschild auch im Zusammen-
hang mit anderen Schornsteinfegerarbei ten erfol-
gen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis
spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschorn-
steinfegermeister vorgelegt werden.
Der Bezirks schorn steinfegermeister hat im Rah men
der Feuerstättenschau oder im Zusammen hang
mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens
2 Jah re vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder
Außer betriebnahme dem Betreiber der An lage zu
informieren.
(6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
Brenn stoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errich-
tet werden, gelten die Grenz werte der Stufe 1 der
Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.
(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick ten
Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brenn stoffe
muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach
§ 4 Absatz 8 durch eine Schornstein fegerin oder
einen Schornsteinfeger im Zu sam men hang mit an-
deren Schornsteinfeger arbeiten beraten lassen.
§ 27 Übergangsregelung für Schornstein feger -
arbeiten nach dem 1. Januar 2013
An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister
treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtig-
ten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des
Schorn steinfeger-Handwerksgesetzes.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mitt-
lere Feuerungs anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom. 14. März 1997 (BGBl I S. 490), die zu-
letzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August
2003 (BGBl I 1614) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung 1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbin-
dungsstück zwischen Wärmeerzeuger und
Abb. 1.607: Fristen für Nachrüstung bzw.
Außerbetriebnahme
Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der
Nachrüstung
oder Außer-
betriebnahme
bis einschließlich 31.12.1974 oder
Datum nicht mehr feststellbar
31.12.2014
1.1.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
1.1.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020
1.1.1995 bis einschließlich
Datum des Tages, der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung
liegt
31.12.2024
69
Schorn stein hinter dem letzten Wärmetau scher
anzubringen.
Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit
einer Abgasreinigungs ein richtung betrieben, ist
die Messöffnung hinter der Abgasreini gungs -
ein richtung anzubringen.
Die Messöffnung soll in einem Abstand, der
etwa dem zweifachen Durchmesser des Ver-
bindungsstücks entspricht, hinter dem Abgas-
stutzen des Wärmetauschers oder der Abgas-
reinigungseinrichtung angebracht sein.
2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach
Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare
Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine
größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke
auftreten als nach Nummer 1.
3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder
Rußablagerungen vorhanden sein, die die Mes -
sungen wesentlich beeinträchtigen können.
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Mes sun gen im Betrieb
1. Allgemeine Anforderungen
Messung des Feuchtegehaltes
Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Mess-
geräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen,
durchzuführen. Andere gleichwertige Mess me tho-
den zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können
angewendet werden.
Messung von Abgasparametern
1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern
des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine
Feuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die
Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen.
1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit
der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Be triebs-
anleitungen enthaltenen Anweisungen der Her-
steller sind zu beachten.
1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauer-
betriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nenn-
wärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten ein-
stellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass
die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren
Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen mitei-
nander vergleichbar sind.
1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die
Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungs-
luft sowie die Temperatur des Abgases zu messen.
Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Num-
mer 3.4.1 kann verwendet werden. Die von den
Be triebs messgeräten angezeigte Temperatur des
Wär me trägers im oder hinter dem Wärme er zeu ger
ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehr-
stufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die
bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.
1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durch-
zuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn
eine einzelne Messung negativ ausfällt.
2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste
Brenn stoffe
2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Num mer
1.3 sind die Messungen bei einer Kessel tem peratur
von mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen.
Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll da-
rüber hinaus mit den Messungen fünf Minuten,
nachdem die größte vom Hersteller in der Be die-
nungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf
eine für die Ent zün dung ausreichende Glutschicht
aufgegeben wurde, begonnen werden.
2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem
Sauer stoff gehalt im Abgas als Viertel stunden mit-
tel wert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer
eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestim-
men. Die gemessenen Emissionen sind nach der
Beziehung
EB = 21 – O2B xEM
21 – O2
auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es
bedeuten:
EB Emissionen, bezogen auf den Bezugs sauer-
stoffgehalt
EM gemessene Emissionen
O2B Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O2 Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen
Ab gas.
2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Um-
rechnung auf den Normzustand und den Bezugs-
sauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimal-
stelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten
Emissions grenzwertes zu ermitteln. Es ist nach
Num mer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992,
zu runden.
Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn
der gemessene Wert abzüglich der Mess unsi cher-
heit nicht überschreitet.
2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25
Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:
70
2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungs-
luftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei
geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei
geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.
2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem
Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist
fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei
abgeschaltetem Gebläse zu messen.
2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Ver-
bren nungs luftgebläse (Drehzahlregelung, Stufen re-
ge lung, Luftmengenregelung mittels Drossel schei-
be, -blende oder -klappe u. Ä.) ist fünfzehn Minuten
lang mit verminderter Verbrennungs luft zufuhr zu
messen.
3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungs anlagen
3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Num-
mer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäu-
bungs brenner und bei Gasfeuerungsanlagen
frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten
des Brenners und bei Ölfeuerungsanlagen mit Ver-
damp fungs brenner frühestens zwei Minuten nach
dem Ein stellen der Nennwärmeleistung mit den
Messungen begonnen werden. Bei Warm was ser-
heizungs anla gen soll die Kesselwassertemperatur
bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad
Celsius betragen. Dies gilt nicht für Warmwasser-
heizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß
bei Tempera tu ren unter 60 Grad Celsius betrieben
werden (Brenn wertgeräte, Niedertem pe ratur kessel
mit gleitender Regelung).
3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem
Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Okto ber
1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzel -
mes sungen vorzunehmen. Eine weitere Einzel-
mes sung ist jeweils durchzuführen, wenn das
beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung
merk lich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen
Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Ein zelmes-
sungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das
auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis
entspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegte
Rußzahl nicht überschritten wird.
3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vor han den sein
von Ölderivaten ist anhand der bei der Ruß zahl-
be stimmung beaufschlagten Filterpapiere vor-
zunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind
jeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate
zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festge-
stellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu
verwerfen.
Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich,
muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließ -
mitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Aus gabe März
1979, durchgeführt werden. Die An forderungen die-
ser Verord nung sind erfüllt, wenn an keiner der drei
Filter pro ben Ölderivate festgestellt werden.
3.4 Bestimmung der Abgasverluste
3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die
Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mit-
telwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden je -
weils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen.
Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der
Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei
raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeig-
neter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.
Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der
quasikontinuierlichen Messung von Abgas tem pe-
ra tur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemes-
senen Werten für Sauerstoffgehalt und Tem pe-
ratur der Ver brennungsluft nach folgender Formel
errechnet:
qA = (tA – tL) · A
+ B
21 – O2, A )(Es bedeuten:
qA Abgasverlust in Prozent
tA Abgastemperatur in Grad Celsius
tL Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius
O2,A Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen
Ab gas in Prozent
3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.
Abb. 1.608: Abgasverlust und Abgastemperatur
Heizöl EL, natur- Gase der öffentlichen Kokereigas Flüssiggas und
belassene Pflanzenöle, Gasversorgung Flüssiggas-Luft-
Pflanzenölmethylester Gemische
A = 0,68 0,66 0,60 0,63
B = 0,007 0,009 0,011 0,008
71
4. Inhalt der Bescheinigung über die Über-
wachungsmessungen an Feuerungsanlagen für
flüssige und gasförmige Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15
Absatz 5 muss mindestens folgende Informatio nen
enthalten:
Allgemeine Informationen
Name und Anschrift der Schornsteinfegerin
oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirks-
schornsteinfegermeisters
Name und Anschrift des Eigentümers
Aufstellort der Anlage
Rechtliche Grundlage der Überprüfung
Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Er rich-
tung, Leistungsbereich und Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung,
Leistungsbereich und Leistung bei der Mes sung
Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse,
Verdampfungsbrenner)
Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und
Num mer nach § 3 Absatz 1)
Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzel-
raumfeuerungsanlage, Heizung mit Warm was-
ser erzeugung, Warmwassererzeugung)
Messergebnis
Wärmeträgertemperatur
Verbrennungslufttemperatur
Abgastemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas
Druckdifferenz
Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der
Mess unsicherheit
Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ruß-
zahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittel-
wert der Rußzahl
Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen:
Er gebnis der Überprüfung auf Ölderivate
Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser
Ver ordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
Information über die Überprüfung der An for-
de rungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Her stel ler-
bescheinigung)
5. Inhalt der Bescheinigung über die Über-
wachungsmessungen an Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15
Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
Allgemeine Informationen
Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder
des Schornsteinfegers bzw. des Bezirks schorn-
stein fegermeisters
Name und Anschrift des Eigentümers
Aufstellort der Anlage
Rechtliche Grundlage der Überprüfung und
Mes sung
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errich tung,
Leistungsbereich und Nennleistung, Feuer stät-
ten bauart, Beschickungsart
Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und
Num mer nach § 3 Absatz 1)
Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzel-
raumfeuerungsanlage, Heizung mit Warm was -
ser erzeugung, Warmwassererzeugung)
Messergebnis
Wärmeträgertemperatur
Abgastemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas
Druckdifferenz
Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter An gabe
der Messunsicherheit
Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Ab gas
unter Angabe der Messunsicherheit
Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser
Ver ordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3
Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten
Brenn stoffe
Information über die Überprüfung der
Anfor derungen nach § 4 Absatz 1
Nur bei Inbetriebnahme
Information über die Durchführung einer
Be ratung nach § 4 Absatz 8
Information über die Überprüfung der An for-
derungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Ab satz 1
(Herstellerbescheinigungen)
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxid gehaltes unter Prüf bedingungen
1. Bestimmung des Nutzungsgrades
1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der
DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.
1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für
den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder
für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten
Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt
die Bestimmung an einer bereits errichteten Feue-
rungs anlage, sind die für die Prüfung auf dem
72
Prüf stand geltenden Vorschriften sinngemäß anzu-
wenden.
1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf
3 % des ermittelten Nutzungs grad wer tes nicht
überschreiten.
Die Anforderungen an den Nut zungs grad gelten als
eingehalten, wenn die ermit tel ten Werte zuzüglich
der Unsicherheit nach Satz 1 die fest gelegten Grenz -
werte nicht unterschreiten.
2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes
2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Bren-
ners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999,
oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüf-
flamm rohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit
einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften
Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units)
sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer An-
wendung dieser Norm zu prüfen.
2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für ein-
zelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombina tio nen
auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in
Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999,
vorgenommen werden.
2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifi-
zierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbren nern
und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als
Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.
2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxid ge halt
des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Be-
rück sichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267,
Ausgabe November 1999,
a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten
des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgeleg-
ten Grenzwerte nicht überschreiten,
b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der
nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei
mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in
Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emis-
sions faktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht
überschreitet.
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung
1. Emissionsgrenzwerte und Mindest wir kungs -
gra de für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
Brenn stoffe (Anforderungen bei der Typ prüfung)
– siehe Abb. 1.609.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Be hei-
zen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuer-
stättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen
sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer
mit Flach feuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Ok tober
2005) einhalten.
Sonstige Einzel raum feue rungsanlagen zum Ko chen
und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen,
die nicht einer in der Tabelle genannten Feuer stät-
ten art bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind,
müs sen die An forderungen für Herde (DIN EN 12815,
Ausgabe September 2005) einhalten.
Typprüfungen können nur von benannten Stellen
durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend
den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anglei chung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitglied staa ten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom
11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)
geändert worden ist, durchführen dürfen.
2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3
Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brenn-
stoffen (An forderungen bei der Typprüfung)
Dioxine und Furane: 0,1 ng/m3
Stickstoffoxide: Anlagen, die
ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung errichtet
werden: 0,6 g/m3
Anlagen, die nach dem
31.12.2014 errichtet werden: 0,5 g/m3
Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m3
3. Durchführung der Messungen und Bestimmung
des Wirkungsgrades
3.1 Kohlenstoffmonoxid: Die Ermittlung der Koh-
len stoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwär-
me leistung als Mittelwert über die Abbrandperio de
nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für
Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die
Messung der Koh lenstoffmonoxid emis sionen paral-
lel zur Messung der Stickstoffoxid emis sionen.
3.2 Staub: Die Ermittlung der staubförmigen Emis-
sionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halb-
stunden mittelwert (Messbeginn drei Minuten nach
Brenn stoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Aus gabe
No vember 2006, oder nach dem Zertifizie rungs-
programm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1,
Ausgabe November 2006. Andere Verfah ren können
bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.
73
Abb. 1.609: Emissionsgrenzwerte und Mindest wirkungs gra de für Einzelraumfeuerungsanlagen
für feste Brenn stoffe
Stufe 1: Stufe 2: Errichtung
Errichtung ab Errichtung nach ab dem Datum
dem ... dem 31.12.2014 des Inkrafttretens
[einsetzen: Datum dieser Verordnung
des Inkrafttretens
dieser Verordnung]
Feuerstättenart Technische CO Staub CO Staub Mindestwirkungs-
Regeln [g/m3] [g/m3] [g/m3] [g/m3] grad [%]
Raumheizer mit DIN EN 13240 2,0 0,075 1,25 0,04 73
Flachfeuerung (Ausgabe
Oktober 2005)
Zeitbrand
Raumheizer mit DIN EN 13240 2,5 0,075 1,25 0,04 70
Füllsteuerung (Ausgabe
Oktober 2005)
Dauerbrand
Speichereinzel- DIN EN 15250/ 2,0 0,075 1,25 0,04 75
feuerstätten A1 (Ausgabe
Juni 2007)
Kamineinsätze DIN EN 13229 2,0 0,075 1,25 0,04 75
(geschlossene (Ausgabe
Betriebsweise) Oktober 2005)
Kachelofeneinsätze DIN EN 13229/ 2,0 0,075 1,25 0,04 80
mit Flachfeuerung A1 (Ausgabe
Oktober 2005)
Kachelofeneinsätze DIN EN 13229/ 2,5 0,075 1,25 0,04 80
mit Füllfeuerung A1 (Ausgabe
Oktober 2005)
Herde DIN EN 12815 3,0 0,075 1,50 0,04 70
(Ausgabe
Sept. 2005)
Heizungsherde DIN EN 12815 3,5 0,075 1,50 0,04 75
(Ausg. Sept. 05)
Pelletöfen ohne DIN EN 14785 0,40 0,05 0,25 0,03 85
Wassertasche (Ausg. Sept. 06)
Pelletöfen mit DIN EN 14785 0,40 0,03 0,25 0,02 90
Wassertasche (Ausg. Sept. 06)
74
3.3 Wirkungsgrad: Die Bestimmung des Wir kungs-
grades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgas-
verlust und Brennstoffdurchsatz nach den entspre-
chenden Normen.
3.4 Stickstoffoxide: Die Ermittlung erfolgt nach DIN
EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probe nahme-
dauer beträgt eine halbe Stunde bei Nenn wärme-
leistung; es sind mindestens drei Bestim mungen für
jede Brennstoffart durchzuführen.
3.5 Dioxine und Furane: Die Ermittlung erfolgt nach
DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probe nahme-
dauer beträgt sechs Stunden bei Nenn wär meleis-
tung; es sind mindestens drei Bestim mun gen für
jede Brennstoffart durchzuführen.
75
1.7 Musterbauordnung (MBO) von 2002
Mit der Fassung von November 2002 trat eine neue
Musterbauordnung (MBO) in Kraft, die Grundlage
der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer ist.
Sie dient als Muster für die Vereinheitlichung des
Bauordnungsrechts, für das die Bundesländer im
einzelnen zuständig sind.
Die materielle Grund regel findet sich in § 3 Absatz 1
der Bauordnung in dem erläutert wird: Anlagen
sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und
die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet
werden.
Auszugsweise wird der Bereich der technischen An-
lagen aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima
hier dargestellt. Desweiteren wird die An forderung
zur Errichtung von barrierefreien Woh nungen hier
abgebildet.
Auszug aus 6. Abschnitt der MBO: Technische Gebäudeausrüstung
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bau-
teile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vor-
geschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn
eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getrof-
fen sind; dies gilt nicht für Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht
mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als
zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen
nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren
sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nut-
zung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend
lang möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten
Ab satz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ent-
sprechend.
§ 41 Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher
und brand sicher sein; sie dürfen den ordnungs-
gemäßen Be trieb von Feuerungsanlagen nicht be-
einträchtigen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen
und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren
Bau stoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind
zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur
Brandentste hung und Brandweiterleitung nicht zu
befürchten ist.
Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bau -
teile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vor-
ge schrie ben ist, nur überbrücken, wenn eine Brand-
ausbreit ung ausreichend lang nicht zu befürchten
ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen
sind.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie
Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertra-
gen.
(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen
eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von
Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung
der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn
keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und
des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie
zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende
Einrich tungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht
mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Ge-
schos sen.
(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warm luft-
heizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur
Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungs-
anlagen) müssen betriebssicher und brandsicher
sein.
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und
nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und
Nut zung der Räume Gefahren nicht entstehen.
(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgas-
leitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke
(Ab gasanlagen) so abzuführen, dass keine Ge fahren
oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so
herzustellen, dass die Feuerstätten des Ge bäudes
ordnungsgemäß angeschlossen werden können.
Sie müssen leicht gereinigt werden können.
76
(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase
und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brand-
sicher sein.
Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so auf-
zustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder
unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbren-
nungs motoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoff-
zellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer
Verbrennungs gase gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
sprechend.
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zuläs-
sig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasser zäh-
ler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungs ände rungen,
wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unver-
hältnismäßigem Mehraufwand erfüllt wer den kann.
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht
und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte
und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Ent-
leerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anla gen
sind so zu entlüften, dass Gesundheits schäden
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Die Zuleitungen zu Abwasser ent sor gungs anlagen
müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich,
zum Reinigen eingerichtet sein.
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
müssen die Wohnungen eines Geschosses barriere-
frei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen
die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad
sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Roll-
stuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind,
müssen in den dem allgemeinen Besu cher verkehr
dienenden Teilen von Menschen mit Be hinderungen,
alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
barriere frei erreicht und ohne fremde Hilfe zweck-
entsprechend genutzt werden können. Diese
Anforde rungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungs-
wesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch
einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.
Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungs-
fläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr
als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und
griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und
am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein
Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen
eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Trep pen
müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die
über Treppenabsätze und Fensteröffnungen so wie
über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindes-
tens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss
auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und
erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4
gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als
nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Ge schosse mit Roll-
stühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die
An for derungen wegen schwieriger Geländever-
hält nisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht
erfor derlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhan-
de- ner Bebauung oder im Hinblick auf die Si cherheit
der Menschen mit Behinderungen oder alten Men-
schen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehrauf-
wand erfüllt werden können.
77
1.8 Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) von 2007
Inhaltsübersicht§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
§ 2 Begriffe
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten,
Gasleitungsanlagen
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
§ 6 Heizräume
§ 7 Abgasanlagen
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren
Bauteilen
§ 9 Abführung von Abgasen
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und
ortsfeste Verbrennungsmotoren
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstoffl agerräumen
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brenn-
stofflagerräumen
§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1 Einschränkung des AnwendungsbereichsFür Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheiz-
kraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese
Anlagen der Beheizung von Räumen oder der
Warm wasserversorgung dienen oder Gas-Haus-
halts-Koch geräte sind. Die Verordnung gilt nicht für
Brenn stoff zellen und ihre Anlagen zur Abfüh rung
der Prozessgase.
§ 2 Begriffe(1) Als Nennleistung gilt
1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte ange-
gebene höchste Leistung, bei Blockheiz kraft-
wer ken die Gesamtleistung,
2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild an-
gegebenen Leistungsbereiches festeingestellte
und auf einem Zusatzschild angegebene höchs-
te nutzbare Leistung der Feuerstätte oder
3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem
Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad
von 80 % ermittelte Leistung.
(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen
die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schäch te
nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen
kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Auf-
stellraum austreten kann. Andere Feuer stätten sind
raumluftabhängig.
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW
reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn
jeder Aufstellraum
1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster,
das geöffnet werden kann (Räume mit Ver-
bindung zum Freien), und einen Rauminhalt von
mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser
Feuerstätten hat,
2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum
Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden
ist (Verbrennungsluftverbund) oder
3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lich-
ten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder
zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Lei tungen
ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten
Querschnitten hat.
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räu-
men mit Verbindung zum Freien muss durch Ver-
bren nungs luftöffnungen von mindestens 150 cm2
zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamt-
rauminhalt der Räume, die zum Ver bren nungs luft-
verbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kW
Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig
betrieben werden können, betragen. Räume ohne
Ver bindung zum Freien sind auf den Ge samt raum-
inhalt nicht anzurechnen.
(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und
nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungs luft-
versorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die An-
forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.
(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht
die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder
Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder
Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss
mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hin-
ausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen.
Lei tun gen müssen strömungstechnisch äquivalent
be mes sen sein. Der erforderliche Querschnitt darf
auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen auf-
geteilt sein.
(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dür-
fen nicht verschlossen oder zugestellt werden, so-
fern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtun gen
gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei ge-
78
öffnetem Verschluss betrieben werden können. Der
erforderliche Querschnitt darf durch den Ver schluss
oder durch Gitter nicht verengt werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für
raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende
Ver brennungsluftversorgung auf andere Weise
nachgewiesen werden.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haus-
halts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
für offene Kamine.
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungs anlagen(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen
zwischen notwendigen Treppenräumen und
Aus gängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängi-
ge Feuerstätten, deren Oberflächentem pera tur
bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt.
(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen
Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft
absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warm-
luft heizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Ab luft-
Wä sche trockner nicht beeinträchtigt werden. Dies
gilt als erfüllt, wenn
1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und
der Luft absaugenden Anlagen durch Sicher-
heits einrichtungen verhindert wird,
2. die Abgasabführung durch besondere Sicher-
heitseinrichtungen überwacht wird,
3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft ab-
saugenden Anlagen abgeführt werden oder
4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass
während des Betriebes der Feuerstätten kein
gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne
Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüf-
tungs anlagen während des Betriebes der Feuer-
stätten stündlich mindestens ein fünffacher
Luft wechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalts-
Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von
100 m3/h.
(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit
Strö mungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in
Räu men aufgestellt werden,
1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je
kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit
sie gleichzeitig betrieben werden können,
2. in denen durch unten und oben angeordnete
Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von
jeweils 75 cm ins Freie eine Durchlüftung sicher-
gestellt ist oder
3. in denen durch andere Maßnahmen wie bei-
spielsweise unten und oben in derselben Wand
angeordnete Öffnungen mit einem Min dest-
querschnitt von jeweils 150 cm2 zu unmittelba-
ren Nachbarräumen ein zusammenhängender
Rauminhalt der Größe nach Nr. 1 eingehalten
wird.
(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so be-
schaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen aus-
gerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen
Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeit-
raum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-
Gemische entstehen können.
Alle Gasent nah me stellen müssen mit einer Vor-
richtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die
Brenn stoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt
nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüs-
tung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
(6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und
deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fuß-
boden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Ge län-
de oberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung
haben und
2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter
Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im
Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen
in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann
oder über eine mechanische Lüftungs anlage
sicher abgeführt wird.
(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennba-
ren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt
sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuer-
stätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auf-
treten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens
die vom Hersteller angegebenen Abstands ma ße ein-
gehalten werden oder, wenn diese An gaben fehlen,
ein Mindestabstand von 40 cm ein gehalten wird.
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten
für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennba-
ren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrenn-
baren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich
nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf
mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hin-
aus erstrecken.
(9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen
von den Feuerraumöffnungen offener Kamine
nach oben und nach den Seiten einen Abstand von
mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines bei-
79
derseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten(1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die
gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt
werden, wenn dieser Raum
1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen
zur Aufstellung von Wärmepumpen, Block-
heiz kraftwerken und ortsfesten Verbrennungs -
motoren sowie für zugehörige Installationen
und zur La ge rung von Brennstoffen,
2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,
ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,
3. dicht- und selbstschließende Türen hat und
4. gelüftet werden kann.
In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für
feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden,
wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als
50 kW beträgt.
(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der
Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brenn-
stoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als
100 kW müssen durch einen außerhalb des Auf-
stellraumes angeordneten Schalter (Notschalter)
jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem
Notschal ter muss ein Schild mit der Aufschrift
„NOTSCHAL TER FEUERUNG“ vorhanden sein.
(3) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl
gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung
nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die
Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach
Absatz 2 aus durch eine entsprechend gekenn-
zeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden
können.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuer-
stätten auch in anderen Räumen aufgestellt wer-
den, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert
und die Feuerstätten sicher betrieben werden
können.
§ 6 Heizräume (1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer
Nenn leistung von insgesamt mehr als 50 kW, die
gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in
besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt wer-
den. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die
Heiz räume dürfen
1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenom-
men zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssi-
ge und gasförmige Brennstoffe, Wärme pum pen,
Bloc kheizkraftwerke, ortsfesten Ver bren nungs-
mo toren und für zugehörige Installa tionen sowie
zur Lagerung von Brennstoffen und
2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen
für das Betriebspersonal, sowie mit notwendi-
gen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Ver-
bindung stehen.
Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und
gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5
Abs. 2 entsprechend.
(2) Heizräume müssen
1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und
eine lichte Höhe von 2 m,
2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur
führt, der die Anforderungen an notwendige
Flu re erfüllt, und
3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außen-
wände, und Stützen von Heizräumen sowie De cken
über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein.
Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit
sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens
feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse
haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trenn wän-
de zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der
Feuer stätten gehörenden Räu men, wenn diese Räu-
me die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine
obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem
Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Lei-
tungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalen-
ten Querschnitten haben. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf
auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4
angerechnet werden.
(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minu ten
haben, soweit sie durch andere Räume führen, aus-
genommen angrenzende, zum Betrieb der Feuer-
stätten gehörende Räume, die die Anfor derungen
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungs-
leitungen dürfen mit anderen Lüftungs anlagen
nicht verbunden sein und nicht der Lüf tung anderer
Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räu-
me dienen, müssen, soweit sie durch Heiz räu me
führen,
1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens
90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrich-
tungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von
mindestens 90 Minuten haben und
2. ohne Öffnungen sein.
80
§ 7 Abgasanlagen(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Quer-
schnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach
Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit
der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die
Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Be triebs-
zuständen ins Freie abgeführt werden und gegen-
über Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten
kann.
(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brenn-
stoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von
Feuer stät ten für flüssige oder gasförmige Brenn-
stoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet
werden. § 41 Abs. 4 MBO bleibt unberührt
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuer stät-
ten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgas anlage
zulässig, wenn durch einen sicheren Luft wechsel im
Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Dies gilt insbesondere als erfüllt wenn
1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während
des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumen-
strom von mindestens 30 m3/h je kW Nenn-
leistung aus dem Aufstellraum ins Freie abge-
führt wird oder
2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern,
dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den
Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm über-
schreitet;
3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie
gleichzeitig betrieben werden können, mit einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Auf-
stellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m2
aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder
ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.
(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemein-
samen Schornstein, an eine gemeinsame Abgas lei-
tung oder an ein gemeinsames Verbindungs stück
nur angeschlossen werden, wenn
1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die
Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung
der Abgase für jeden Betriebszustand sicherge-
stellt ist,
2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den
Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen
über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten
ausgeschlossen sind,
3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrenn-
baren Baustoffen besteht oder eine Brand-
übertragung zwischen den Geschossen durch
selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere
Maßnahmen verhindert wird und
4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle ange-
schlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt
sind.
(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Ge-
schosse überbrückt, in einem eigenen Schacht ange-
ordnet sein. Dies gilt nicht
1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäu de -
klassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine
Nutzungseinheit führen,
2. für einfach belegte Abgasleitungen im Auf-
stellraum der Feuerstätte und
3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwider stands-
dauer von mindestens 90 Minuten, in Ge bäu-
den der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuer-
widerstandsdauer von mindestens 30 Minuten
haben.
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht ander-
weitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer
Ab gas leitungen in einem gemeinsamen Schacht ist
zulässig, wenn
1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen bestehen,
2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben
Ge schoss aufgestellt sind oder
3. eine Brandübertragung zwischen den Ge schos-
sen durch selbsttätige Absperr vorrich tun gen
oder andere Maßnahmen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Ge-
bäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Mi nuten
haben.
(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Bau -
stoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie
nicht gemäß Abs. 5 in Schächten zu ver legen sind,
zum Schutz gegen mechanische Be anspruchung von
außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutz-
vorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoff en
ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgas lei tungen
im Auf stellraum der Feuer stätten. § 8 Abs. 1 bis 3, 5
und 6 bleiben unberührt.
(7) Schornsteine müssen
1. gegen Rußbrände beständig sein,
2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse über brü-
cken, eine Feuerwiderstandsdauer von min des-
tens 90 Minuten haben oder in durchgehenden
Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von
90 Minuten angeordnet sein,
3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder
auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet
sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennba-
ren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden
81
der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die
oberhalb der obersten Ge schossdecke beginnen
sowie für Schornsteine an Gebäuden,
4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken
unterbrochen sein und
5. für die Reinigung Öffnungen mit Schorn stein-
reinigungsverschlüssen haben.
(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbin dungs-
stücke, die unter Überdruck betrieben werden, müs-
sen innerhalb von Gebäuden
1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,
2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3
entsprechen,
3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte
Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein
oder
4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Ab-
gase in gefahrdrohender Menge nicht austreten
können.
(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wän-
den oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet
sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungs-
einheiten geführt werden.
(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgas abfüh rung
nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende
Luft- und Abgasführungen haben. An diese Syste-
me dürfen nur raumluftunabhängige Feuer stätten
angeschlossen werden, deren Bauart si cher stellt,
dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im
Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze
4 bis 9 sinngemäß.
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brenn baren Bauteilen(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brenn-
baren Baustoffen so weit entfernt oder so abge-
schirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen
als 85 °C und
2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren
Temperaturen als 100 °C auftreten können.
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbe-
sondere als erfüllt, wenn
1. die aufgrund von harmonisierten technischen
Spezifikationen angegebenen Mindestabstän de
eingehalten sind,
2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der
Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C,
deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens
0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstands-
dauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein
Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der
Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein
Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.
Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist
1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender
Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm
ausreichend,
2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten
und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wär-
me aus diesen Bauteilen nicht durch Wär me-
däm mung behindert wird, kein Mindest ab stand
erforderlich.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgas lei-
tun gen für Abgastemperaturen der Feuerstätten
bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von
Schächten
1. ein Mindestabstand von 20 cm oder
2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick
mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer
Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die
Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleis-
tung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein
Mindestabstand von 5 cm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbin-
dungs stücke zu Schornsteinen ein Mindest ab stand
von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke min destens
2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit ge-
ringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.
Die Mindestabstände gelten für den Anwen dungs-
fall der Hinterlüftung.
(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu
Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuer-
stätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch
Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten
die An forderungen von Absatz 1 insbesondere als er-
füllt, wenn diese Leitungen und Verbindungs stücke
1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem
Schutzrohr aus nichtbrennbaren Bau stoff en ver-
sehen oder
2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nicht-
brennbaren Baustoffen mit geringer Wärme-
leitfähigkeit ummantelt werden.
Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für
flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von
5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nenn leistung
der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann.
(4) Werden bei Durchführungen von Abgas anlagen
durch Bauteile aus brennbaren Bau stoff en Zwi-
schen räume verschlossen, müssen dafür nicht-
brenn bare Baustoffe mit geringer Wärme leit-
fähig keit verwendet und die Anforderungen des
Ab sat zes 1 erfüllt werden.
82
§ 9 Abführung von Abgasen(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
1. den First um mindestens 40 cm überragen oder
von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt
sein; ein Abstand von der Dachfläche von
40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängi-
ge Feuer stätten für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe
der Nennleis tungen der angeschlossenen Feuer-
stätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das
Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu
Räumen und ungeschützte Bauteile aus brenn-
baren Baustoffen, ausgenommen Bedachun gen,
um mindestens 1 m überragen, soweit de ren
Ab stand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m
beträgt,
3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Ge-
bäu den, deren Bedachung überwiegend nicht
den Anforderungen des § 32 Abs. 1 MBO ent-
spricht, am First des Daches austreten und die-
sen um mindestens 80 cm überragen.
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuer-
stätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die
Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Auf wand
möglich ist,
2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warm wasser auf-
bereitung nicht überschreitet und
3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren(1) Für die Aufstellung von
1. Sorptions wärmepumpen mit feuerbeheizten
Aus treibern,
2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
3. ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 ent-
sprechend.
(2) Es dürfen
1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleis tung
der Feuerung von mehr als 50 kW,
2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuer-
stätten mit einer Nennleistung von insgesamt
mehr als 50 kW nutzen,
3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch an -
getriebenen Verdichtern mit Antriebsleistun gen
von mehr als 50 kW,
4. Kompressionswärmepumpen mit Verbren-
nungs motoren,
5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nenn-
leistung in Gebäuden und
6. ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anfor de-
rungen nach § 5 erfüllen.
(3) Die Verbrennungsgase von Blockheiz kraftwer ken
und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Ge bäuden
sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach ab-
zuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an
eine gemeinsame Leitung nach Maß gabe des § 7
Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müs-
sen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungs-
motoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie
§ 8 beschaffen oder angeordnet sein.
(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Block-
heizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungs-
moto ren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist
zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der
Ver bren nungs gase und, soweit Feuerstätten ange-
schlossen sind, auch die einwandfreie Abführung
der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entspre-
chend.
(5) Für die Abführung der Abgase von Sorp tions-
wärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern
und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 ent-
sprechend.
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstoffl agerräumen(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lage-
rung von
1. Holzpellets von mehr als 10.000 l,
2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge
von mehr als 15.000 kg,
3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit
mehr als insgesamt 5.000 l oder
4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht
von mehr als insgesamt 16 kg
nur in besonderen Räumen (Brennstofflager räu me)
erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt
werden dürfen.
Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt
100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l
Flüssiggas je Brenn stofflagerraum und 30.000 l
Flüssiggas je Gebäu de oder Brandab schnitt nicht
überschreiten.
(2) Wände und Stützen von Brennstoffl ager räu men
sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuer-
beständig sein. Öffnungen in Decken und Wän den
müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie füh-
ren, mindestens feuerhemmende und selbst schlie-
83
ßende Abschlüsse haben. Durch De cken und Wän de
von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitun gen
geführt werden, ausgenommen Leitungen, die
zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie
Heizrohrleitungen, Wasser leitungen und Abwasser-
leitungen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwi-
schen Brennstofflagerräumen und Heizräu men.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe
müssen
1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus
beschäumt werden können und
2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZ-
ÖL LA GERUNG“ oder „DIESEL KRAFT STOFF-
LAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung
verfügen,
2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen,
ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine
offenen Schächte und Kanäle haben,
3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig un-
terhalb der Geländeoberfläche liegen,
4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen
ha ben,
5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift
„FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein
und
6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen aus-
gestattet sein, die den Anforderungen der
Vor schriften aufgrund des § 14 des Geräte- und
Produkt sicherheitsgesetzes für elektrische An-
la gen in explosionsgefährdeten Räumen ent-
sprechen.
(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt
Absatz 4 Nr. 6 entsprechend.
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung
von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen
nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen
zwischen notwendigen Treppenräumen und Aus-
gängen ins Freie und in notwendigen Fluren gela-
gert oder aufgestellt werden.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert
werden
1. in Wohnungen bis zu 100 l,
2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu
1.000 l,
3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu
5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn
diese Räume gelüftet werden können und ge-
genüber anderen Räumen keine Öffnungen,
ausgenommen Öffnungen mit dichtschließen-
den Türen, haben,
4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1
mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die
keine Aufenthaltsräume sind und den An forde-
run gen nach Nr. 3 genügen bis zu 5.000 l.
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4
Feuerstätten aufgestellt, müssen diese
1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für aus-
laufenden Brennstoff stehen und
2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Be hältern
für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben.
Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert
werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strah-
lungs schutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m
genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Ober-
flächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht
überschreitet.
(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen
außerhalb von Wohnungen gelagert werden je-
weils in einem Behälter mit einem Füllgewicht
von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden all-
seitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und
außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine
Öffnungen haben.
§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkessel anlagen(1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkessel an-
lagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten
gefährdet werden können, gelten die materiellen
Anforderungen und Festlegungen über erstmalige
Prüfungen vor Inbetriebnahme und wie der kehrende
Prüfungen der aufgrund des § 14 Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften
entsprechend. Dies gilt nicht für die in diesen
Vorschriften genannten Flüssig gasanlagen und
Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften
keine Anwendung finden. Eine sicherheitstech-
nische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung
der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die
Höchstfristen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften
nach Absatz 1 sind länderspezifisch zu bestimmen.
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenMit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die alte
Feuerungsverordnung außer Kraft.
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Wasser. Wärme. Elektro.
85
2. Heizung
2.1 Allgemeines 86
2.2 Berechnung der Norm-Heizlast 88
2.3 Wärmeerzeuger 106
2.4 Öl-/Gas-Brennwerttechnik 110
2.5 Biomasseheizungen 116
2.6 Schornsteine und Abgasleitungen 122
2.7 Wärmepumpen 143
2.8 Solarthermische Anlagen 150
2.9 Nah- und Fernwärmesysteme 158
2.10 Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik 160
2.11 Aufbereitung von Füll- und Ergänzungswasser 179
2.12 Raumheizflächen 183
2.13 Heizungsregelung 206
86
2.1 Allgemeines
Die Energiewende in deutschen Heizungskellern
hat bislang nicht stattgefunden: Rund 15 Millionen
Heizungen in Deutschland sind älter als 20 Jahre. So
lautete einmal mehr das Fazit des Bundes verbandes
der Deutschen Heizungs industrie (BDH) auf Basis
der im Herbst 2015 vorgestellten Marktzahlen.
Demnach würden die Moder ni sierungs quoten bei
gasbasierten Systemen gerade einmal 3 % und
bei Ölheizungen sogar nur 1 % betragen. Sollte die
Modernisierung auf diesem Niveau fortgesetzt
werden, würde es laut BDH rund 30 Jahre dauern,
den Bestand der Gasheizungen auf den Stand der
Technik zu heben. Bei Ölheizungen wäre dieses Ziel
sogar erst in rund 100 Jahren erreicht.
Positive Impulse für das Heizungs-Modernisierungs-
geschäft der SHK-/TGA-Branche könnten 2016/2017
vor allem von den attraktiven, neu ausgestalte-
ten Förder programmen ausgehen, wie z. B. dem
Heizungscheck, dem Markt anreiz programm für
erneuerbare Energien (MAP) oder dem KfW-
Programm „Energieeffizient Sanieren“ (siehe
Kapitel 7). Schon im Jahr 2015 zeichneten sich erste
belebende Impulse ab. Nach BDH-Angaben inves-
tierten Hausbesitzer vor allem im Gebäudebestand
verstärkt in neue Brennwertheizungen. Während
sich die Investitionen in Gasbrennwerttechnik mit
einem Absatzplus von 4 % von Januar bis August
2015 auf hohem Niveau stabilisiert hätten, ver-
zeichneten vor allem Öl heizungen eine deutliche
Abb. 2.101: Gesamtbestand zentrale Wärmeerzeuger 2014 (Quelle: BDH, Köln)
87
Steigerung von rund 30 % gegenüber dem Vor-
jahres zeitraum. Zusätzlich tendieren umwelt-
orientierte Haus besitzer zur Einbindung von
erneuerbaren Energie systemen, z. B. in Form einer
Solar thermie anlage oder einer Holz-/Pellet-Einzel-
feuerung.
Im Wohnungsneubau dominiert nach wie vor der
Energie träger Erdgas den Markt mit einem Anteil
von rund 50 %. Aufgeholt hat in den letzten Jahren
die Elektro-Wärme pumpe mit einem Markt anteil
von über 20 % im Jahr 2015. Mit Blick auf die seit
dem 1.1.2016 verschärften Anforderungen der
Energie ein spar verordnung (siehe Kap. 1.3) könnte
deren Absatz in den nächsten Jahren gerade im
Neu baubereich noch deutlich zulegen. Zunehmend
interessanter wird für die Gebäudebesitzer die
Möglichkeit, dass Wärme pumpen in Verbindung mit
Flächen heizungen auch zur Raum kühlung beitra-
gen können. Allerdings reagieren Wärmepumpen
deutlich empfindlicher auf die Heiz system-
bedingungen als Brenn wert geräte. Generell gilt
jedoch für die Planung und Ausführung aller moder-
nen Heizsysteme, dass sie nur dann effizient und
störungsfrei arbeiten, wenn sie sorgfältig geplant,
ausgelegt, montiert und einreguliert werden – von
der Wärmeerzeugung über die Wärmeverteilung
bis hin zur Wärmeübergabe im Raum. Gerade in
Bestandsgebäuden muss bei einer Wärmeerzeuger-
Modernisierung deshalb immer auch das
Gesamtsystem betrachtet werden.
Abb. 2.102: Marktentwicklung Wärmeerzeuger 2005 bis 2015 (Quelle: BDH, Köln)
88
2.2 Berechnung der Norm-Heizlast
Grundlage der Bemessung und Auslegung einer
Heizungsanlage ist die Berechnung der Norm-Heiz-
last.
Sie ermittelt die Wärme, die bei niedriger Außen-
temperatur durch die Umfassungsbauteile, zum
Bei spiel eines Raumes, nach außen strömt, und die
Wär me, die erforderlich ist, um die eindringende
Außenluft auf Raumtemperatur aufzuwärmen. Die
Norm-Heizlast setzt sich somit aus dem Transmis-
sions- (�T,i) und dem Lüftungswärme bedarf (�V,i)
zusammen :
�i = �T,i + �V,i
mit
i für Raum-Nr. i
Als Norm gilt zurzeit die DIN EN 12831 mit dem
nationalen Anhang aus dem Jahre 2008.
Abb. 2.201: Norm-Außentemperaturen
Ort PLZ Klimazonen Norm- Jahresmittel
nach Außen- der Außen-
temperatur temperatur
DIN 4710 �e [°C] �m,e [°C]
Aach, Hegau 78267 11 –14 3,0
Aachen 52062* 5 –12 9,7
Aalen, Württ. 73430* 13 –16 8,0
Ahlen, Westf. 59227* 5 –12 9,7
Ahrensberg 38707 3 –12 8,7
Aisdorf, Rheinl. 52477 5 –12 9,7
Altena, Westf. 58762 6 –12 7,2
Altenburg b. Bernburg 06429 4 –14 8,7
Alzey 55232 6 –12 7,2
Amberg, Oberpf. 92224 13 –16 8,0
Andernach 56626 7 –12 8,6
Anklam 17389 4 –12 8,7
Annaberg-Buchholz 09456 11 –16 3,0
Ansbach, Mittelfr. 91522 13 –16 8,0
Apolda 99510 9 –14 7,9
Arnsberg 59821 6 –12 7,2
Arnstadt 99310 9 –14 7,9
Aschaffenburg 63741* 6 –12 7,2
Aschersleben, Sachsen 06449 4 –14 8,7
Aue 08280 10 –16 6,4
Auerbach/Vogtl. 08209 10 –16 6,4
Augsburg 86150* 13 –14 8,0
Aulendorf, Württ. 88326 13 –16 8,0
Backnang 71522 12 –12 10,6
Baden-Baden 76530* 12 –12 10,6
Badenweiler 79410 12 –14 10,6
Bamberg 96047* 13 –16 8,0
Bautzen 02625 10 –16 6,4
Bensberg, 51429 5 –12 9,7
b. Bergisch Gladb.
Städte mit mehr als einer Postleitzahl sind mit der niedrigsten PLZ eingetragen und mit * gekennzeichnet.
89
Kurzhinweise zu Besonderheiten
1. Für die Transmissionswärmeverluste ist zu
beachten:
Die Berücksichtigung eines Wärmebrücken zu-
schlages erfolgt analog DIN V 4108-6.
Je nach Bauartschwere erfolgt eine Korrektur der
Außentemperatur.
Es wird eine sehr differenzierte Berechnung von
Wärmeverlusten an das Erdreich vorgenommen.
Für die Berücksichtigung von Längen gilt, dass
zu den lichten Rohbaumaßen jeweils die Außen-
wanddicken bzw. halbe Innenwanddicken zu
addieren sind.
2. Für die Lüftungswärmeverluste ist zu beachten:
Die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes
aus Infiltration erfolgt abhängig von der Luft-
wech sel rate eines Gebäudes.
Insbesondere wird der Einfluss der Auftriebs-
kräfte nicht mehr berücksichtigt. Der Wind ein-
fluss in Form des Höhenkorrekturfaktors bleibt
erhalten und ist identisch mit DIN 4701.
Grundsätzlich berechnet DIN EN 12831 zunächst
die infiltrierten Volumenströme Vinf. Die se wer-
den mit Vmin verglichen, um das Ma xi mum zu
ermitteln.
3. Zusatz-Aufheizleistung durch unter brochenen
Heizbetrieb
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb können
eine Zusatz-Aufheizleistung erhalten. Diese sollte
aber ggf. ausdrücklich mit dem Bauherrn vereinbart
werden.
4. Norm-Außentemperaturen
Die Außentemperaturen wurden exakt der DIN 4701
T 2 entnommen, jedoch unter Hinzunahme der
Klimazonen nach DIN 4710 und des Jahres mittels
der Außentemperatur. Diese Temperatur wird zur
Berechnung erdreichberührter Flächen be nötigt. Die
Außenwand im Keller und der dortige Fuß boden
Abb. 2.202: Norm-Innentemperaturen
lfd. Raumart Norm-
Nr. Innentemperatur
�int [°C]
1 Wohn- und Schlafräume + 20
2 Büroräume, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume, + 20
Haupttreppenräume, Schalterhallen
3 Hotelzimmer + 20
4 Verkaufsräume und Läden allgemein + 20
5 Unterrichtsräume allgemein + 20
6 Theater- und Konzerträume + 20
7 Bade- und Duschräume, Bäder, Umkleideräume, Untersuchungs- + 24
zimmer (generell jede Nutzung für den unbekleideten Bereich)
8 WC-Räume + 20
9 Beheizte Nebenräume (Flure, Treppenhäuser) + 15
10 Unbeheizte Nebenräume (Keller, Treppenhäuser, Abstellräume); + 10
siehe Tabelle 4
Diese Tabelle ist gegenüber DIN 4701 erheblich verkürzt worden.
90
grenzen also rechnerisch nicht an die regionale
Außentemperatur sondern die des Jahres mit tels.
5. Norm-Innentemperaturen
Die Innentemperaturen für Räume können aus der
Norm entnommen werden. Abweichungen, meis-
tens auf Kundenwunsch nach oben, sollten unbe-
dingt schriftlich festgehalten werden.
6. Norm-Heizlast
Die Berechnung der Norm-Heizlast nach DIN EN
12831
Transmissionswärmeverluste
Die Grundformel besagt:
�T = �A · U · (�int – �e) [W]
mit
�T Transmissionswärmeverlust [W]
A Fläche [m2]
U U-Wert [W/m2K]
�int Innentemperatur [°C]
�e Außentemperatur [°C]
Nach DIN EN 12831 wird zunächst für jede Raum-
begrenzungsfläche der neu eingeführte Transmis-
sions-Wärmeverlustkoeffizient
HT = A · U [W/K]
berechnet. Dies bedingt einen Temperatur-Re duk-
tionsfaktor, wenn die betreffende Raumbegren-
zungs fläche nicht an Außenluft grenzt. Erst nach
der Berechnung der HT-Werte aller Raumbegren-
zungs flächen des Raumes wird der Transmissions-
wärme verlust
�T = �HT · (�int – �e) [W]
berechnet.
DIN EN 12831 unterscheidet vier Situationen zur
Berechnung des Transmissionswärmeverlustes
(Abb. 2.203).
Somit ergibt sich der Transmissionswärmeverlust
eines Raumes i nach der neuen Schreibweise zu
�T,i = (HT,ie + HT,iue + HT,ig + HT,i,j) · (�int – �e)
Im Einzelnen:
Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung
Die Formel zur Berechnung der einzelnen Wär me-
verlustkoeffizienten aller Raumbegrenzungsflä chen
an die äußere Umgebung lautet als Ge brauchs-
formel für Deutschland
HT,e = �A · (U + �UWB) [W/K]
Diese vereinfachte Methode wurde im NA festge-
legt. In Anlehnung an die DIN V 4108-6 wird der
Zuschlag für eine unterstellte Wärmebrücke als
�UWB bezeichnet.
Die Wärmebrückenzuschläge sind der Tabelle 3
der Norm zu entnehmen und haben entsprechend
DIN V 4108-6 bzw. Beiblatt 2 die Werte 0,05 oder
0,10 W/m2K, je nach bauseitiger Berück sich ti gung
der Wärmebrücken.
Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
�T,e = �HT,e · (�int – �e) [W]
berechnet.
Transmissionswärmeverluste durch unbeheizte
Nachbarräume
Diese werden analog den Transmissionswärme-
verlusten an die äußere Umgebung berechnet; da
aber die angrenzende Temperatur des unbeheizten
Nachbarraumes nicht der Außentemperatur ent-
Abb. 2.203: Transmissionswärmeverlust
Situation Index
Transmissionswärmeverlust e
an die äußere Umgebung
Wärmeverluste durch unbeheizten u,e
Nachbarraum an die äußere
Umgebung
Wärmeverluste an das Erdreich g
Wärmeverluste des zu berechnen- i,j
den Raumes i zum beheizten Nach-
barraum j
91
spricht, wird der Reduktionsfaktor bu eingeführt.
Dieser wird berechnet aus
bu = �int – �u
[–]
�int – �e
mit
bu Temperatur-Reduktionsfaktor zur
Be rück sichtigung des Temperatur-
unter schie des des unbeheizten
Nach bar rau mes zur Normaußen-
temperatur [W]
�int Innentemperatur
(Index int = intern) [°C]
�u Innentemperatur des
unbeheizten Nachbarraumes
(Index u = unbeheizt) [°C]
�e Außentemperatur
(Index e = extern) [°C]
Der Temperatur-Reduktionsfaktor bu stellt also das
Verhältnis zwischen der Temperaturdifferenz der
Raumtemperatur zum unbeheizten Nachbarraum in
Bezug zur Temperaturdifferenz zur Außenluft dar.
Diese Korrektur ist eben darum notwendig, da –
wie bereits erwähnt – die Summe aller Werte HT
der einzelnen Raumbegrenzungsflächen mit der
Ge samt temperaturdifferenz zwischen Raum tem-
pe ratur und Außentemperatur zum Trans mis sions-
wärmeverlust mul tipliziert wird.
Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet dem-
nach
HT,ue = �A · (U + �UWB) · bu [W/K]
Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
�T,ue = �HT,e · (�int – �e) [W]
berechnet.
Wenn die Temperatur des benachbarten unbeheiz-
ten Raumes nicht bekannt ist, so kann der Faktor
einer Tabelle entnommen werden. In dieser Tabelle
sind dann beispielsweise Vorschlagswerte für unbe-
heizte Kellerräume, Dachgeschosse, Trep penhäuser
und andere unbeheizte Räume hinterlegt.
Wärmeverluste an das Erdreich
Die Wärmeverluste an das Erd reich werden nach
folgender Grundformel berechnet:
HT,g = fg1 · fg2 · �(A · Uequiv) · GW [W/K]
mit
fg1 Korrekturfaktor für die jährliche Schwan kung
der Außentemperatur gemäß Tabelle 6 = 1,45
fg2 Temperatur-Reduktionsfaktor zur Be rück-
sich ti gung des Temperaturunter schie des der
Norm-Außentemperatur zum Jahres mit tel der
Außen temperatur
fg2 =
�int – �m,e
�int – �e
Das Jahresmittel der Außentemperatur wird be-
stimmt nach Tabelle 1 des Anhanges
Uequiv äquivalenter Wärme durch gangs koeffi zient
in Abhängigkeit von der Bo den situation
GW Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von
Grund wasser:
GW = 1,15 (Abstand T zum Grund wasser bis
3 m)
GW = 1,00 (Abstand T zum Grund wasser über
3 m)
Der Wert Uequiv wird aus den Diagrammen bzw.
den Tabellen 4 bis 7 der DIN EN 12831 ermittelt: Der
Wärmedurchgangskoeffizient U wird gemäß NA in
Anlehnung an die DIN V 4108-6 einschließlich des
Wärmebrückenzuschlages DUWB eingesetzt.
Zur Ermittlung des äquivalenten Wärme durch-
gangs koeffizienten Uequiv aus dem Diagramm bzw.
den erwähnten Tabellen ist auch die Berech nung
des Parameters B’ erforderlich. Hierfür wird das erd-
reichberührte Flächen/Umfangverhältnis be nötigt:
mit
B’ = Ag
[m]
0,5 · P
Ag Fläche der Bodenplatte
P Umfang der jeweiligen Bodenplatte
92
Wärmeverluste zwischen beheizten
Nachbarräumen
Diese werden analog den Transmissions wärme ver-
lusten an unbeheizte Nachbarräume berechnet, aber
ohne Wärmebrückenzuschlag. Der Reduk tions faktor
hat das Symbol fi,j. Dieser wird berechnet
mit
fi,j = �int – �beheizter Nachbarraum
[–]
�int – �e
fi,j Temperatur-Reduktionsfaktor
zur Berücksichtigung des Tempe-
raturunterschiedes des beheizten
Nachbarraumes zur Norm-Außen-
temperatur – siehe Erläuterung
unbeheizter Nebenraum [W]
�int Innentemperatur [°C]
�b.N. Innentemperatur des beheizten
Nachbarraumes [°C]
�e Außentemperatur [°C]
Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet dem-
nach
HT,i = �A · U · fi,j [W/K]
Daher wird der Transmissions-Wärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
�T,i = �HT,i · (�int – �e) [W]
berechnet.
Rechenschema für Transmissionswärme verluste
Wie bereits erläutert, berechnet man nach DIN EN
12831 zunächst den neu eingeführten Trans mis-
sions-Wärmeverlust-Koeffizienten HT jeder einzel-
nen Raumbegrenzungsfläche.
Die Summe aller HT-Werte wird mit der Tem pe ra-
turdifferenz innen – außen zum Gesamt trans mis-
sions verlust multipliziert.
Wärmeverluste, welche nicht direkt an die
Außen luft grenzen, müssen daher – wie bereits
ausgeführt – mit den entsprechenden Faktoren
im Ver hält nis der angrenzenden Temperatur zur
Außen temperatur korrigiert werden.
Daraus ergibt sich ein völlig neues Rechenschema
wie etwa:
�A · (U + �UWB) = �HT,e
�A · (U + �UWB) · bu = �HT,u
fg1 · fg2 · �A · Uequiv · GW = �HT,q
�A · U · fi,j = �HT,l
Summe �HT,i · (�int – �e) = �T,i
Mindest-Frischluftanteil
Aus hygienischen Gründen schreibt die EN 12831
Mindest-Luftwechselraten vor. Diese sind in
Tabelle 6 (Abschnitt 7.2.1 DIN EN 12831) angegeben
und z. B. für normale bewohnbare Räume 0,5 oder
für Bad bzw. WC 1,5-fach.
Der Mindest-Volumenstrom wird daher bestimmt
aus
V·min = nmin · VR [m3/h]
Infiltration (natürliche Belüftung)
DIN EN 12831 berechnet das einströmende Luft-
volumen durch Infiltration zu
V·inf = 2 · VR · n50 · e · � [m3/h]
mit
V Raumvolumen [m3]
n50 Luftwechselrate bei einer Druck diff erenz
von 50 Pa (Tabelle 7 NA) [h–1]
e Abschirmungskoeffizient
(Tabelle 8 NA) [–]
� Höhenkorrekturfaktor
(Tabelle 9 NA = Werte DIN 4701) [–]
Der so ermittelte Volumenstrom wird, wenn keine
mechanische Belüftung vorliegt, mit dem Mindest-
luft wechsel verglichen und das Maximum wird in die
weitere Berechnung eingesetzt.
V·i = max (V
·inf, V
·min) [m3/h]
Nach der Ermittlung des thermisch wirksamen
Luft volumenstromes wird zunächst der Wert HV
berechnet zu
HV = 0,34 · V·therm [W/K]
mit
cp · � = 0,34 [kJ/m2K]
Dann erfolgt die Berechnung des Lüftungs wär me-
verlustes
�T = HV · (�int – �e) [W]
93
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb werden
nach EN 12831 vereinfacht berechnet mit
�RH = A · fRH [W]
Der Wiederaufheizfaktor fRH wird dem nationalen
Anhang entnommen in Abhängigkeit der Wie-
der aufheizzeit, der Gebäudemasse und des ange-
nommenen Temperaturabfalls während der Ab senk-
phase. Diese Tabellen gibt es in Abhängigkeit von
einer angenommenen Luftwechselrate von
n = 0,1 h–1 (sehr geringer Luftwechsel während der
Auf heizphase) und 0,5 h–1 (normaler Luftwechsel
während der Aufheizphase).
Diese zusätzliche Aufheizleistung muss mit dem
Auftraggeber ggf. raumweise vereinbart werden.
EN 12831 empfiehlt ansonsten dynamische Simu-
lationsberechnungen bzw. ist im NA eine Formel zur
Berechnung des Innentemperaturabfalls mithilfe
des Wärmeverlustkoeffizienten HT gegeben.
Normheizlast eines Raumes
Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste
�HL = �T + �V + �RH [W]
mit
�T Transmissionswärmeverlust
des Raumes [W]
�V Lüftungswärmeverlust
des Raumes [W]
�RH zusätzliche Aufheizleistung
des Raumes zum Ausgleich der
Auswirkungen durch unter-
brochenes Heizen [W]
Hinweis: Die evtl. Berücksichtigung des unter-brochenen Heiz betriebes muss ggf. gesondert mit dem Bau herrn vereinbart werden.
Norm-Heizlast einer Gebäudeeinheit bzw. eines
Gebäudes
Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste
�HL,Geb = ��T + ��V + ��RH [W]
mit
��T Transmissionswärmeverlust
aller Räume (Verluste nur nach
außen, unbeheizte Nebenräume, Erdreich)
[W]
��V Lüftungswärmeverlust aller
Räume, wobei die Berechnung
auf folgenden Luftvolumenströmen basiert:
ohne raumluft-technische Anlagen
mit � = 0,5 [W]
�V = max (0,5 · �Vinf, �Vmin)
mit raumluft-technischen Anlagen
�V = 0,5 · �Vinf + (1 – )
· �Vsu + �Vmech,inf
��RH zusätzliche Aufheizleistung
aller Räume zum Ausgleich der
Auswirkungen durch unter-
brochenes Heizen [W]
Beispielberechnung der Heizlast eines
Einfamilienhauses nach DIN EN 12831
Das Gebäude wird nach dem ausführlichen Ver-
fahren der DIN EN 12831 berechnet. Grundlage des
nationalen Anhangs ist DIN EN 12831 für Deutsch-
land von 2008.
Alle Bauteile werden gemäß Beiblatt 2 zu DIN 4108
ausgeführt!
Das Dach ist komplett (auch über dem Spitz-
boden) wärmegedämmt, die Konstruktion
des Spitzbodens stellt eine dichte Hülle dar
(n = 0,5 h–1).
Standort des Wohnhauses:
Beerfelden im Odenwald (PLZ 64743)
Normaußentemperatur = –14 °C (gem. NA)
Jahresmitteltemperatur = 7 °C (gem. NA)
Grundwasserspiegel 3,5 Meter unterhalb der
Fundamentplatte
Der n50-Wert des Wohnhauses wurde per
Blowerdoor-Test ermittelt und beträgt 3,0 (sehr
dicht).
Das Gebäude befindet sich in einem Stadt-
zentrum mit enger Bebauung (gute Abschir-
mung).
Es handelt sich um ein mittelschweres Ge bäu de
mit cwirk = 35 Wh/m3K.
94
Abb. 2.204: Vorgaben für die verwendeten U-Werte
Bauteil Kürzel U-Wert W/(m2K)
Außenwand AW1 0,35
Außenwand an Erdreich AW2 0,45
Außenfenster AF 0,95
Außentür (Terrasse wie Fenster) AT1 0,95
Außentür (Hauseingang) AT2 1,45
Innenwand IW 1,50
Innentür IT 2,00
Decke (Aufbau wie FB) DE1 1,30
Decke zum Dach DE2 0,55
Fußboden (Aufbau wie DE) FB1 1,10
Fußboden an Erdreich FB2 0,45
Dach DA 0,45
95
Kellergeschoss
Erdgeschoss
96
Dachgeschoss
Schnitt
97
Beispielraum aus Kellergeschoss: Hobby 101
98
Formblatt: Hobby 101
99
Beispielraum aus Erdgeschoss: Wohnzimmer 001
100
Formblatt: Wohnzimmer 001
101
Beispielraum aus Dachgeschoss: Eltern 101
102
Formblatt: Eltern 101
103
Raumliste/Gebäudezusammenstellung
Gebäudeheizlast
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X
X
X
X
XL
XL
A
A
106
2.3 Wärmeerzeuger
Wärmeerzeuger werden heute üblicherweise genau
nach der errechneten Heizlast ausgelegt (siehe
Kapitel 2.2). Falls mit dem Eigentümer noch keine
Zuschläge für die Wiederaufheizung der Räume
vereinbart wurden, sollte dieser Aspekt bei der
Bestimmung der Leistungsgröße genau geprüft
werden.
Übernimmt der Wärmeerzeuger auch die Trink-
warm wasser erwärmung, sind ggf. Zuschläge auf
die Heiz last notwendig. Dies gilt insbesondere für
Anlagen mit einer Nenn leistung kleiner 20 kW. Die
Höhe eines eventuellen Heiz leistungs zuschlags
wird in Abhängigkeit von der Art des Wärme-
erzeugers und der Auslegung des Warm wasser-
bereitungssystems ermittelt.
2.3.1 EinteilungEine eindeutige Klassifizierung der Heizkessel ergibt
sich aus ihrer Verwendung und Normzugehörigkeit,
wobei die weitestgehende Einteilung von Heiz-
kesseln in der Normreihe DIN 4702 durchgeführt
wird. Die praktische Unterteilung erfolgt oft anhand
folgender Kriterien:
Typ: Standard- bzw. Konstanttemperatur-,
Niedertemperatur- oder Brennwert-
Wärmeerzeuger
Bauform: bodenstehend oder wandhängend
Ausführung: Einzelkomponenten (Kesselkörper,
Brenner, Regelung etc. separat) oder Unit-
Bauweise (Wärmeerzeuger-Einheit mit
integrierten, aufeinander abgestimmten
Komponenten)
Brennstoffart: gasförmig (z. B. Erdgas), flüssig
(z. B. Heizöl EL) oder fest (z. B. Holzpellets)
Brennerart: Die Bezeichnungen und Verfüg-
bar keiten variieren und sind abhängig von der
Brenn stoffart; Beispiele: Blau- und Gelbbrenner,
Brenner mit und ohne Gebläse, atmosphärischer
Brenner etc. (Abb. 2.305).
Brennerausführung: einstufig, zwei- oder mehr-
stufig, (stufenlos) modulierend
Anzahl: Ein- oder Mehrkesselanlage
Bei bodenstehenden Heizkesseln wird vielfach un-
terschieden in Gussheizkessel und Stahlheizkessel.
Stahlheizkessel (Abb. 2.301) bestehen meist aus ei-
nem zylindrischen Brennraum, um den der Wasser-
raum ringförmig (im kleinen Leistungs bereich) oder
darüber (bei großen Leistungen) angeordnet ist. Die
Mehrzahl der Stahlheizkessel im unteren Leistungs-
bereich hat eine heiße Brennkammer. Zwischen
dieser Brenn kammer und dem Wasser raum sind
oftmals Rippen oder Ähnliches angeordnet, die
Abb. 2.301: Öl-Gas-Stahlheizkessel mit externem Brennwert-Wärmetauscher (Werkbild Brötje)
LogoCondens LC
52,5 – 189,1 kW
107
zusätzlich von Heizgasen umströmt sind. Stahl heiz-
kessel werden als kompakte und fertige Einheiten –
zumindest der Kesselblock – an die Baustelle an-
geliefert.
Gussheizkessel (Abb. 2.302 und 2.303) sind meist
in Glieder bauweise ausgeführt. Hierbei sind die
wasser durch strömten Einzelglieder durch Nippel
verbunden. Die Brenn kammer ist direkt von den
Heiz wasser kanälen umschlossen, sodass von einer
gekühlten Brenn kammer gesprochen wird. Nach-
schalt heizflächen sind mit in den Guss gliedern
integriert.
Die Gliederbauweise hat gerade im größeren
Leistungs bereich den Vorteil, dass bei kleinen Ein-
bring öffnungen der Kessel in losen Gliedern ange-
liefert und dann im Auf stellraum auf der Baustelle
zusammengenippelt werden kann. Dies ist z. B. bei
Kessel modernisierungen in Bestandsgebäuden mit
engen Türen und Treppenhäusern vorteilhaft.
2.3.2 Energetische Beurteilung von HeizkesselnIn eine energetische Beurteilung von
Wärmeerzeugern gehen Wirkungsgrad
k = Q.
k = 1 – (qA + qU + qF + qS) Q
.F
und Nutzungsgrad
a = Q.
k
Q.
F
ein.
Der Kesselwirkungsgrad hk ist das Verhältnis der
Kes sel leistung zu der zugeführten Feuerungs-
leistung (Brennstoffenergiestrom). In ihn gehen Ver-
luste, die beim Heizbetrieb auftreten können, ein:
qA Verlust durch freie Wärme der Abgase
qU Verlust durch unvollkommene Verbrennung
(bei Öl- oder Gasfeuerung gleich null)
qF Verlust durch Brennbares im
Feuerungsrückstand (bei Öl- oder Gasfeuerung
gleich null)
qS Verlust durch Strahlung, Konvektion, Leitung
Insofern gilt für Öl- oder Gasfeuerung:
hk = 1 – (qA + qS)
In Abb. 2.304 ist die Abhängigkeit des Nutzungs-
grades verschiedener Heizkessel von den Betriebs-
bedingungen aufgeführt.
Der Nutzungsgrad eines Heizkessels ist das Ver-
hältnis zwischen erzeugter Nutzwärme QK und
zugeführter Feuerungs- bzw. Brennstoffwärme QF
während eines bestimmten Zeitraumes.
Abb. 2.302: Öl-Brennwert-Standheizkessel
(Werkbild Brötje)
NovoCondens BOB 14,1 – 37,5 kW
Abb. 2.303: Gas-Brennwert-Standheizkessel
(Werkbild Brötje)
EuroCondens SGB 19,2 – 595,7 kW
Abb. 2.304: Abhängigkeit des Nutzungsgrades ver-
schiedener Heizkessel von den Betriebs bedingungen
108
Norm-Nutzungsgrad
Bei neueren Heizkesseln wird als Vergleichs-
kriterium der Norm-Nutzungsgrad (N) nach
DIN 4702 Teil 8 herangezogen. Dieser wird
nach DIN 4702 Teil 8 auf dem Prüfstand un-
ter festgelegten Bedingungen er mittelt. Der
Norm-Nutzungs grad hängt u. a. von der Größe
der Heiz flächen, von der Art des Brenners (ein-/
mehrstufig/modulierend) und von der Art der
Regelung (konstante oder gleitend dem Bedarf
angepasste Wasser temperaturen im Heiz kessel)
ab. Modulierende Feuerungen und gleitende
Kesselwassertemperaturregelungen erhöhen u. a.
den Norm-Nutzungsgrad.
Analog dem Wirkungsgrad von Heizkesseln ist auch
der Norm-Nutzungs grad in seiner Höhe als eine
einzuhaltende Mindest anforderung anzusehen und
dient ebenfalls zum Vergleich einzelner geprüfter
Kessel typen. In der Vergangenheit wurden diese
Angaben meistens auf den Heizwert Hi (früher:
unterer Heizwert HU) bezogen. Deshalb haben sich
bei Brenn wert geräten regelmäßig Norm-Nutzungs-
grade von über 100 % ergeben, was physikalisch
nicht korrekt ist. In vielen Wärme erzeuger-Daten-
blättern wird inzwischen der Norm-Nutzungsgrad
bezogen auf den Brennwert HS (früher: oberer
Heizwert HO) entweder zusätzlich oder ausschließ-
lich angegeben.
Raumheizungs-Energieeffizienz
Im Rahmen der Ökodesign-/ErP-Richtlinie (siehe
Kapitel 1.1) wurde ein neuer Kennwert eingeführt: die
jahres zeit bedingte Raum heizungs-Energie effizienz,
auch Raum heizungs-(Jahres-)Nutzungs grad (S)
genannt. Dieser wird im Gegensatz zum Norm-
Nutzungs grad grundsätzlich auf den Brennwert
bezogen.
Abgasverlust
Der Abgasverlust qA von Heizkesseln ist eine
Funktion von Abgastemperatur und CO2-Gehalt im
Abgas. Durchschnittliche Abgastemperaturen von
älteren Kesseln und modernen Nieder temperatur-
kesseln sind in Abb. 2.306 dargestellt.
Die Bereiche gelten auch für atmosphärische
Gas kessel, wenn die Abgastemperatur vor der
Strömungs sicherung gemessen wird.
Wichtig: Einzuhalten sind auch die Grenzwerte nach
§ 10 der 1. BImSchV (siehe Kapitel 1.6).
Strahlungs- bzw. Oberflächenverlust
Zur Bestimmung des Kesselwirkungsgrads eines
Wärme erzeugers gehört auch der Strahlungsverlust.
Die Strahlungsverlustleistung ist der Wärmestrom,
der während des Feuerungsbetriebes über die Ober-
fläche des Wärmeerzeugers an den Aufstellraum
abgegeben wird.
Betriebs-Bereitschaftsverlust
Die Beurteilung des Wärmeerzeugers ohne Nutz-
wär me abgabe erfolgt durch den Betriebs-Be-
reit schafts verlust. Dieser entsteht nur in der
Betriebs bereit schafts zeit (Still stands zeit) der
Feuerung durch Wär me abgabe der Ober flächen des
Wärme erzeugers und durch Auskühlung infolge
Schorn stein zugs. Dieser Verlust kann nur über die
Feuerung ge deckt werden; er führt zu einem ent-
sprechenden Brenn stoff verbrauch, der auch dann
Öl-Blaubrenner K-Baureihe 14 – 70 kW
Low-NOx-Öl-/Gasbrenner
JET-Baureihe 14 – 45 kW
Abb. 2.305: Öl- und Gas-Gebläsebrenner (Werkbild Brötje)
109
auftritt, wenn keine Nutz wärme an das Heiz system
abgegeben wird.
2.3.3 Schadstoffemissions-GrenzwerteEmissionsgrenzwerte sind z. T. in den Normen
DIN 4702 Teil 1, Teil 3, Teil 4 und Teil 6 aufgeführt.
Auch die 1. BImSchV schreibt in § 6 ff. bestimmte
Emissions-Grenzwerte vor (siehe Kapitel 1.6),
insbesondere für Stickstoffoxide (NOx) sowie für
Koh len monoxid (CO). Beide Werte können mittels
mo derner Feuerungs technik auch (deutlich) unter-
schritten werden. Abb. 2.307 zeigt beispielhaft
die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der
Eingrenzung von schädlichen Verbrennungs -
produkten auf.
Abb. 2.306: Abgastemperaturen üblicher Heizkessel
Abb. 2.307: Emissionswerte im Vergleich am Beispiel des EcoCondens BBS von Brötje
110
2.4 Öl-/Gas-Brennwerttechnik
Brennwertkessel unterscheiden sich von konven-
tionellen Kesseln durch integrierte oder zusätzliche
Wärme tauscher, an denen das Abgas kondensiert
(Abb. 2.401, 2.407, 2.409 und 2.410). Die Wärme-
tauscher werden so bemessen, dass sie je nach
Heizsystem ganzjährig oder über einen großen
Teil des Jahres von Heiz wasser mit so niedriger
Temperatur durchströmt werden, dass die Ober-
flächentemperatur unter dem Taupunkt der Abgase
liegt. Dabei kondensiert ein Teil der gasförmigen
Bestandteile an der Wärme tauscher oberfläche. Die
dabei frei werdende Konden sations wärme (latente
Wärme) wird an das Heizwasser übertragen.
Weil zur Ermittlung des Norm-Nutzungsgrads in der
Vergangenheit generell der Heizwert Hi eingesetzt
wurde, bei dem der Kondensationswärmeanteil
nicht betrachtet wird, ergaben sich regelmäßig
Werte von über 100 % (siehe Kapitel 2.3.2). Die Höhe
der theoretisch erzielbaren Mehrnutzung an Wärme
ist aus dem Verhältnis Brenn- zu Heizwert ersicht-
lich (Abb. 2.402 und 2.403).
CALENTA 3,4 – 35,9 kW
Abb. 2.401: Gas-Brennwert-Wandheizkessel
(Werkbild Remeha GmbH)
Abb. 2.402: Verhältnis Hu,n/Ho,n und maximal theoretischer Wirkungsgrad bei verschiedenen Brennstoffen
111
Einfluss auf die Höhe des Nutzungsgrades hat
neben der mittleren Kesseltemperatur auch die
Feuerungsart (Abb. 2.404).
Das anfallende Kondensat bei der Brenn wert-
nutzung wird über das Entwässerungsnetz ab-
geführt. Maßgeblich für die Beurteilung des
Konden sates ist u. a. der pH-Wert, der den Säure-
grad der Flüssigkeit angibt. Einige Stoffe aus dem
täglichen Leben sind in Abb. 2.405 zusammen-
gestellt. Eine Änderung des pH-Wertes um 1
entspricht einer Änderung des Säuregrades um den
Faktor 10. Es wird deutlich, dass Haushaltsessig
(pH = 3) z. B. zehnmal saurer als Kondensat mit
pH = 4 aus einem Gas-Brennwertgerät ist.
Für die Genehmigung zur Kondensateinleitung ins
Abwassernetz sind die örtlichen Abwasserbehörden
zuständig. Als verbindliche Richtlinie zum Umgang
mit dem anfallenden Kondensat ist das ATV-
Arbeits blatt A 251 zu nennen. Hierin werden
sinn gemäß zwei Maßstäbe angesetzt. Zum einen
wird der Umgang mit dem Kondensatanfall aus
Gas feuerungen reglementiert (Abb. 2.406). Der
Abb. 2.403: Kenndaten verschiedener Brennstoffe
Benennung Formel Gase
Erdgas1) Stadt- Flüssiggase3) Heizöl EL4)
L H gas2) Pro- Butan
kWh/m3 kWh/kg kWh/l
Brennwert Hon 10,14 11,09 5,48 28,11 37,17 12,61 10,67
Heizwert Hun 9,15 10,00 4,87 25,88 34,32 11,86 10,07
Verhältnis Hon/Hun 1,11 1,11 1,13 1,09 1,08 1,06 1,06
Abgastaupunkt5) tT 55,1 55,6 59,5 51,4 50,7 47,0 47,0
spez. Konden-6) mK 0,16 0,16 0,18 0,12 0,12 0,09 0,09
satmenge
1) Quelle Ruhrgas, Durchschnittswerte der Bundesrepublik Deutschland, örtliche Abweichungen beachten2) Gastechnische Briefe Nr. 123) Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH,
Bonn4) Recknagel, Sprenger, Hönmann: Taschenbuch für Heizung- und Klimatechnik 88/89, 64. Aufl.,
R. Oldenbourg Verlag München5) in °C bei einer Luftzahl von 1,26) spezifische Kondensatmenge in kg/kWh
Abb. 2.404: Einfluss der mittleren Kesseltemperatur
und der Feuerungsart auf die Höhe des Nutzungs-
grades
112
Schwefelanteil in Brenngasen und damit einher-
gehend die Aggressivität wird hier als eher gering
eingestuft.
Beim Heizöl EL macht der enthaltene Schwefel
den Umgang mit dem anfallenden Kondensat
schwieriger und ruft umfangreichere Maßnahmen
auf den Plan. Für Ölfeuerungen und Dieselmotoren
für Heizöl EL und Heizöl EL schwefelarm gilt daher
folgende Vorgabe: Einleitungen aus diesem Bereich
bedürfen grundsätzlich der Neutralisation und der
Genehmigung nach § 58 Landeswassergesetz. Für
Öl-Brennwertanlagen, die ausschließlich mit schwe-
felarmem Heizöl gemäß DIN 51603-1 betrieben
Abb. 2.405: Vergleich der pH-Werte verschiedener Stoffe
Abb. 2.406: Zum Umgang mit Kondensat aus Gasfeuerungen (z. B. Gas-Brennwertkessel)
Nennwärmebelastung (NB) Neutralisation erforderlich Genehmigungsart
NB < 25 kW nein 1) 3) genehmigungsfrei
NB > 25 kW bis 200 kW nein 1) 2) 3) nach § 58 (bei Einsatz
einer Neutralisation)
NB > 200 kW ja nach § 58
Einschränkungen:1) Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden und Grundstücken, deren Ent wäs se rungs leitungen die
Materialanforde rungen nach Abschnitt 5.3 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.2) Eine Neutralisation ist erforderlich bei Ge bäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Ver mischung
nach Abschnitt 4.1.1 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.3) Wenn keine Kanalisation vorhanden ist, Absprache mit der Unteren Wasserbehör de (Bereich Wasser-
rechtliche Erlaubnis) erforderlich.
EcoTherm Plus
WGB 2,9 – 110 kW
Abb. 2.407: Gas-Brennwert-Wandheizkessel
(Werkbild Brötje)
113
Abb. 2.408: Werkstoffe, die nach DIN 1986 Teil 4 gegenüber Kondensaten beständig sind
Werkstoff DIN-Norm oder Anwendungsbereich
bauaufsichtliches Anschluss- Fall- Sammel- Grund- Grund-
Prüfzeichen leitung leitung leitung leitung leitung
im Bau- im Erd-
körper reich
Steinzeugrohr DIN 1230-1 x x x
mit DIN EN 295-1
Steckmuffe DIN EN 295-2
DIN EN 295-3
Steinzeugrohr DIN 1230-6 x x x x
mit glatten DIN EN 295-1
Enden DIN EN 295-2
DIN EN 295-3
Steinzeugrohr DIN EN 295-1 x x x x x
mit glatten DIN EN 295-2
Enden, DIN EN 295-3
dünnwandig und Zulassung
Glasrohr Zulassung x x x
Faserzement- DIN EN x x x x x
Rohr1) ISO 19840
Faserzement- DIN EN x x x
Rohr1) ISO 19840
Gusseisernes DIN 19522-1 x x x x x
Rohr ohne DIN 19522-2
Muffe (SML)1)
Stahlrohr1) DIN EN 1123-2 x x x x x
DIN EN 1123-1
Rohr aus nicht- Zulassung x x x x x2)
rostendem Stahl
PVC-U-Rohr DIN EN 1401-1 3) 3) x x
1) Darf für Leitungen verwendet werden, in denen planmäßig eine Verdünnung durch anderes Abwasser
stattfindet. Andernfalls sind diese Rohre mit einer Sonderbeschichtung zu versehen.
2) Rohre und Formstücke sind außen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 30670 zu versehen. Bauseitig
aufgebrachter Korrosionsschutz muss DIN 30672-1 entsprechen.
3) Darf als Fall- und Sammelleitung verwendet werden, sofern keine höheren Abwassertemperaturen
als 45 °C zu erwarten sind.
114
Abb. 2.408 Fortsetzung
Werkstoff DIN-Norm oder Anwendungsbereich
bauaufsichtliches Anschluss- Fall- Sammel- Grund- Grund-
Prüfzeichen leitung leitung leitung leitung leitung
im Bau- im Erd-
körper reich
PVC-U-Rohr Zulassung x x
mit gewelltem
Außenrohr
PVC-U-Rohr Zulassung x x
profiliert
PVC-U-Rohr Zulassung x x
kerngeschäumt
PVC-C-Rohr DIN 19538 x x x x
PE-HD-Rohr DIN EN 1519-1 x x x x
PE-HD-Rohr DIN 19537-1 x x
DIN 19537-2
PE-HD-Rohr Zulassung x
mit profilierter
Wandung
PP-Rohr DIN EN 1451-1 x x x x
PP-Rohr Zulassung x x x x
mineralverstärkt
ABS/ASA/PVC- DIN EN 1455-1 x x x x
Rohr DIN EN 1565-1
ABS/ASA/PVC- Zulassung x x x x
Rohr mit
mineral-
verstärkter
Außenschicht
UP-GF-Rohr DIN EN 1455-1 x x
115
werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für
Gas-Brennwertkessel.
Wichtig: Bei der Verwendung von Kondensat füh-
renden Abwasserleitungen ist auf eine entsprechen-
de Verträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu
achten (Abb. 2.408).
Hinweis: Um Betriebsstörungen durch Steinbildung, insbesondere in wandhängen-den Heizgeräten, zu vermeiden, müssen die Bestimmungen der VDI-Richtlinie 2035 an das Füll- und Ergänzungswasser eingehalten werden (siehe Kap. 2.11).
Abb. 2.409: Gas-Brennwert-Wandkessel (Werkbild
Bosch Thermotechnik Junkers)
CERAPUR Modul 9000i 3 – 30 kW ecoTEC plus VCW 206-266 4,0 – 25,8 kW
Abb. 2.410: Gas-Brennwert-Wandkessel mit integ-
rierter Warmwasserbereitung ( Werkbild Vaillant )
116
2.5 Biomasseheizungen
Festbrennstoffe bleiben bei der Energieversorgung
von Haushalten und Betrieben in Deutschland
dauer haft im Gespräch. Insbesondere nachwachsen-
de Rohstoffe aus Biomasse können einen Beitrag
zur ökologischen, ökonomischen und nachhaltigen
Energie versorgung beitragen.
Im Wesentlichen hat sich der nachwachsende Roh-
stoff Holz als ein vielseitig einsetzbarer Energie-
lieferant etabliert, der quasi CO2-neutral verbrennt
und so eine umweltschonende Nutzung bietet.
Zudem geht die regionale Beschaffung der Roh-
stoffe einher mit der Stärkung der heimischen
Wirt schaft. Die unterschiedlichen Lieferformen wie
z. B. Scheit holz, Hack schnitzel oder Pellets bedingen
unterschiedliche Konzepte bei der Bereitstellung der
thermischen Energie.
Der Einsatz dieses Brennstoffes bedeutet daher
auch immer einen höheren Planungs- und In vesti-
tions kosten aufwand für die Beteiligten gegenüber
vergleichbaren konventionellen Techniken. Die
Wirt schaftlichkeit dieser Anlagen ergibt sich dann
nur bei entsprechend kostengünstigem Bezug des
Heizmaterials.
P4 Pellet 14,9 – 105,0 kW
Abb. 2.501: Festbrennstoffkessel für
Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)
Abb. 2.502: Pelletfeuerungen in Deutschland (Quelle: DEPI e.V.)
117
2.5.1 PelletkesselBei Pelletheizungen handelt es sich um ein Heiz-
system, das auf einem nachwachsenden Rohstoff
basiert und einen ähnlich hohen Komfort bietet
wie eine Öl-Zentralheizung. So sorgen u. a. eine
auto matische Zündung und Entaschung für einen
zu verlässigen Betrieb. Allerdings muss während der
Heizperiode ab und zu der Aschebehälter entleert
werden. Der modulierende Brennerbetrieb mo derner
Anlagen führt zu einer effizienten Aus nutzung
des eingesetzten Brennstoffs und zu nied rigen
Schadstoffemissionen, insbesondere beim Fein-
staub.
Kesseltechnik
Pellet-Zentralheizkessel gibt es mit Nenn wärme-
leistungen ab etwa 12 bis über 100 kW, wobei die
Modulations stufe der kleinsten Kessel bis etwa
3 kW reichen kann. Viele Modelle lassen sich zu-
dem als Kaskade mit bis zu etwa vier Einheiten
Austragung
mit Saugsystem
Austragung
mit Schneckensystem
Austragung
mit Sacksilosystem
Abb. 2.503: Holzpelletsfördersysteme (Werkbild Fröling)
118
betreiben, wodurch sich ein Leistungsbereich von
über 400 kW ergibt. Abb. 2.501 zeigt den Schnitt
eines vollautomatischen Heizkessels für Holzpellets
mit Angabe der notwendigen Funktionsteile.
Unterschiedliche Möglichkeiten der Pelletversorgung
des Brenners zeigt Abb. 2.504.
Pelletkessel in Brennwertausführung sind von be-
stimmten Herstellern verfügbar. Im Vergleich zu den
Heizwertmodellen bieten sie eine um etwa 10 bis
15 % höhere Energieeffizienz.
Mit neuester Kessel- und Regelungstechnik
kommen Pellet heizungen in kleinen Anlagen auch
ohne Pufferspeicher aus. Mit Blick auf eine lange
Kessel laufzeit und eine Förderung im Rahmen
des Bafa-Markt anreiz programms (siehe Kap. 8)
empfiehlt sich dennoch der Einsatz eines entspre-
chend dimensionierten Speichers (Förder vor aus-
setzung: mindestens 30 Liter pro kW Kessel nenn-
wärmeleistung). Außerdem eröffnet sich so die
Möglichkeit, eine weitere Wärmequelle, z. B. eine
Solar thermie anlage, ins Heizsystem einzubinden.
Pelletqualität
Holzpellets werden aus getrocknetem, naturbe-
lassenem Rest holz (darunter Sägemehl, Hobel-
späne, Hackschnitzel) hergestellt. Holzpellets
sind ein genormter Brennstoff. Die technischen
Anforderungen für Holz pellets sind in der interna-
tional gültigen Norm ISO 17225-2 festgelegt. Sie
werden ohne Zugabe von chemischen Bindemitteln
unter hohem Druck gepresst. Pellets für Standard-
feuerungen besitzen einen Durchmesser von 6
bzw. 8 mm und haben eine Länge von etwa 3,15 bis
40 mm.
Abb. 2.504: Varianten der Beschickung via Förderschnecke
Abb. 2.505: Preisentwicklung bei Holzhackschnitzeln (WG 35), Holzpellets, Heizöl und Erdgas
(Quelle: CARMEN e.V.)
Fallschachtfeuerung Seitenschubfeuerung Unterschubfeuerung
119
Für einen zuverlässigen, störungsfreien Heizbetrieb
ist eine hohe und verlässliche Brennstoffqualität
sehr wichtig. Eine zusätzliche Sicherheit bieten
Zerti fikate wie „DIN plus“ und „EN plus“. So wird
z. B. im Programm „EN plus“ nicht nur die Qualität
bei der Pellet produktion sichergestellt, sondern
es werden auch der Handel und die Logistik/An-
lieferung überprüft.
Holzpellets weisen eine geringe Restfeuchte und
einen minimalen Aschegehalt auf. Ein Kilogramm
hat ein spezifisches Gewicht von ca. 650 kg/m3 und
einen Heizwert von rund 5 kWh. Der Energieinhalt
von 2 kg Pellets entspricht somit in etwa 1 l Heizöl
EL oder 1 m³ Erdgas.
Pelletlager
Holzpellets werden in einem separaten Lagerraum
oder -behälter bevorratet (Sack silo-/Gewebe-
tank-System, gemauertes Schräg boden lager
etc.), der sich auch in direkter Nähe zum Kessel
befinden kann. Der auto matische Transport vom
Lager zum Wärme erzeuger erfolgt entweder über
ein Schnecken austragungs- oder ein Saug system
(Abb. 2.503). Die mechanische Pellet-Förder-
schnecke wird für kurze Wege bis ca. 6 m Länge und
einer maximalen Steigung bis zu 30 % eingesetzt.
Entfernungen bis etwa 25 m und Höhen differenzen
bis ca. 5 m können Pellet-Saug systeme per Luft-
strom technik überbrücken. Damit eignen sie sich
auch zur Ent leerung von Pelletsbehältern, die in
Neben gebäuden oder Car ports aufgestellt sind,
sowie von unterirdischen Speichern. Die Befüllung
erfolgt mit losen Pellets, die per Spezial-Tank wagen
angeliefert und dann über einen Schlauch ins Lager
geblasen werden.
Alternativ ist auch eine regelmäßige Handbefüllung
in Verbindung mit einem an den Kessel angebau-
ten Pellet-Vorratsbehälter möglich. Dazu werden
meistens in Säcken abgefüllte Pellets genutzt. Aus
S4 Turbo 22 – 60 kW
Abb. 2.506: Festbrennstoffkessel für
Scheitholzfeuerung (Werkbild Fröling)
Abb. 2.507: Feuerungsprinzip Scheitholz-/Stückholzkessel
oberer Abbrand unterer Abbrand
120
Komfort- und Kostengründen ist diese Vor gehens-
weise jedoch nur bei Gebäuden mit geringem Brenn-
stoffbedarf empfehlenswert.
9 m3 oder rund 6 t Pellets reichen aus, um ein
Einfamilienhaus mit einem Energie verbrauch von
rund 3.000 l Heizöl ein Jahr lang zu versorgen.
Wirtschaftlichkeit
In Abb. 2.502 sind die Zahlen für installierte Pel-
lets-Anlagen in Deutschland dargestellt. Die An-
schaff ungs kosten von Pellet zentral heiz sys temen
sind deutlich höher als z. B. die von Öl- und Gas-
Zentralheizungen. Hinweis: Attraktive Zu schüsse
gibt es im Rahmen des Bafa-Markt anreiz programms
(siehe Kap. 8). Deshalb hängt die Wirt schaftlich keit
der Investition erheblich von der Brenn stoff kosten-
ein sparung im Vergleich zu den anderen Heiz-
systemen ab. In der Vergangen heit lagen die spezi-
fischen Energiepreise von Pellets deutlich unterhalb
der Energiepreise von Heizöl und Erdgas. Seit Ende
2014 gilt dies für die Preisdifferenz zum Heizöl nicht
mehr (Abb. 2.505). Allerdings handelt es sich hier um
eine Moment aufnahme bzw. einen Rück blick. Hinzu
kommen, wie oben bereits erwähnt, weitere gute
Gründe für Haus besitzer, um in ein erneuerbares
Heiz technik system auf Holzbasis zu investieren.
2.5.2 Scheitholz-/StückholzkesselBei den Scheitholz- bzw. Stückholzkesseln
(Abb. 2.506) wird meist zwischen Modellen mit
oberem und unterem Abbrand unterschieden
(Abb. 2.507). Beide werden in der Regel von schräg
oben oder von vorn mit stückigem Holz beschickt.
Die maximalen Längen dieses Stück holzes betragen
bei kleinen Leistungen bis ca. 35 cm und größeren
Leistungen bis 50 cm. Der bessere Wirkungs grad
und das geringere Emissions auf kommen beim
unteren Abbrand verschaffen diesem Prinzip einen
ökologischen und ökonomischen Vorteil gegenüber
dem Verfahren mit oberem Abbrand.
Dem jeweiligen Nutzer eines solchen Kessel typs
obliegt es hauptsächlich, eine sinnvolle Betriebs-
weise sicherzustellen. Zum einen muss das ein-
gesetzte Brenn material z. B. für den Kessel ge-
eignet sein. Diese Aussage bezieht sich u. a. auf
die Eigen schaften wie Länge und Rest feuchte
der ein gesetzten Hölzer. Zum anderen verlangt
das Befüllen des Kessels ebenso eine gewisse
Vor ausschau wie auch die zeitweise notwendige
Entaschung der Anlage. Hinzu kommt, dass ein
Scheit holz kessel weder kurzfristig in Betrieb gehen
noch den Heiz betrieb einstellen kann. Um einen
durch gehenden und komfortablen Heiz betrieb zu
Abb. 2.508: Anlagenbeispiel „Autarke Holzfeuerungsanlage mit Modul-Solarschicht- und Pufferspeicher“
(Werkbild Fröling)
121
gewährleisten, ist deshalb der Einsatz eines Puffer-
speichers notwendig (Abb. 2.508).
Erhältlich sind auch spezielle Scheitholzkessel-
Modelle, an die sich bei Bedarf (auch nachträglich)
ein Pelletheizkessel-Modul anflanschen lässt, was
einen automatisierten Heizbetrieb ermöglicht. Es
entsteht so eine platzsparende Kombination aus
zwei Kessel einheiten mit getrennten Brenn räumen,
welche von einer gemeinsamen Regelung bedarfs-
weise gesteuert werden können (Abb. 2.509).
2.5.3 HackschnitzelkesselDer Hackschnitzel- bzw. Hackgutkessel (Abb. 2.510)
liegt in seinen Eigenschaften zwischen dem Stück-
holz- und dem Pellet kessel. Hack schnitzel beste-
hen aus Restholz in Form von Ästen, Wipfeln und
Säge werk abfällen, welche mit Hackern zerkleinert
werden. Je nach verwendetem Holz ergeben sich
ver schiedene Qualitätsklassen. Die Beschickung mit
Hack schnitzeln kann, wie bei einem Pelletkessel,
auto matisiert via Förderschnecke erfolgen.
Das Abbrandverhalten entspricht eher dem Stück-
holzkessel, was in der Regel einen Pufferspeicher
notwendig macht. Moderne Anlagen erreichen bei
der Verwertung von Hackschnitzeln, aber auch von
Pellets hohe Wirkungsgrade bei vergleichsweise
geringen Emissionen.
Der wachsende Markt für Nahwärmekonzepte
ins besondere im Bereich von Biomasse- und Hack-
schnitzel anlagen macht eine effiziente Verteilung
der angebotenen Wärme in den angeschlossenen
Haus halten der Verbraucher notwendig. Wie solche
Konzepte umgesetzt werden können, wird im
Kapitel 2.9 beschrieben.
SP Dual 15 –40/34 kW T4 24 – 150 kW
Abb. 2.509: Festbrennstoff-Kombikessel für
Scheitholz- und Holzpelletsfeuerung
( Werkbild Fröling)
Abb. 2.510: Festbrennstoffkessel für
Holzhackschnitzel- und Holzpelletsfeuerung
(Werkbild Fröling)
122
2.6 Schornsteine und Abgasleitungen
2.6.1 AllgemeinesBei der Modernisierung von Heizungsanlagen
bzw. beim Austausch eines alten Kes sels durch
einen neuen Nieder temperatur- oder Brenn wert-
kessel ist besonders auf eine ge eignete Schorn-
stein ausführung zu achten. Um generell späteren
Schwierig keiten vorzubeugen, ist es nicht nur bei
Neu anlagen, sondern gerade auch bei einer Heiz-
kessel erneuerung unbedingt notwendig, den
Schorn stein in die Planung einzubeziehen. Empfeh-
lens wert ist es zudem, bezüglich der Schorn stein-
eignung möglichst frühzeitig den bevollmächtigten
Bezirks schorn stein feger meister zurate zu ziehen.
Moderne Wärmeerzeuger haben zum einen wesent-
lich niedrigere Abgas temperaturen. Zum anderen
reduziert sich die Abgas menge deutlich, falls die
Nenn wärme leistung des neuen Wärme erzeugers
aufgrund der Anpassung an die tatsächliche Heiz-
last markant geringer ist. Diese Faktoren bewirken,
dass sich der Auftrieb im Schornstein verringert. Die
Abgase kühlen schneller ab, und der im Abgas ent-
haltene Wasser dampf schlägt sich an den Schorn-
stein-Innenflächen als „saures Kondensat“ nieder.
Bei herkömmlichen, alten Haus schorn steinen, die
zu groß und zudem noch schlecht wärmegedämmt
sind, würde dies eine Durch feuchtung und Ver-
sottung nach sich ziehen und letztendlich die Bau-
substanz gefährden.
Die Berechnung von Schornstein bemessungen
erfolgt nach DIN EN 13384: Teil 1 bezieht sich auf
das ausführliche Berechnungs verfahren; Teil 2
enthält ein Näherungs verfahren für einfache be-
legte Schorn steine; Teil 3 enthält ein Näherungs-
verfahren für mehrfach belegte Schorn steine. Die
Hersteller von Montage schorn steinen bieten meist
in ihren technischen Unterlagen auf ihr System
be zogene Diagramme an, aus denen sich der erfor-
derliche Schorn stein quer schnitt ermitteln lässt: in
Abhängigkeit von der Nenn wärme leistung und der
wirksamen Schorn stein höhe und bezogen auf einen
festgelegten Brenn stoff und auf eine vorgegebe-
ne Abgas temperatur sowie auf den notwendigen
Unter druck an der Abgas einführung in den Schorn-
stein (Gesamt-Zugbedarf).
Nieder temperatur kessel mit Abgastemperaturen
unter 160 °C bzw. unter 80 °C sind an bauaufsicht-
lich zugelassene oder CE-gekennzeichnete, feuchte-
unempfindliche Schornsteine oder Abgasanlagen
an zuschließen. Herkömmliche Schornsteine
gelt en mehr oder weniger als feuchteempfindlich
(Abb. 2.601). Beim Anschluss eines neuen Nieder-
temperatur kessels helfen manchmal noch Zug-
begrenzer bzw. Neben luft ein richtungen, um eine
Schorn stein versottung zu vermeiden (Abb. 2.602).
Derartige Neben luft einrichtungen sind in Schorn-
steinen mindestens 40 cm oberhalb der Sohle oder
im Abgasrohr anzuordnen. Außerhalb des Heiz-
raumes dürfen keine Neben luft einrichtungen in den
Schorn stein eingebracht werden. Selbsttätig arbei-
tende Neben luft vorrichtungen nach DIN 4795 wer-
den nicht nach der Leistung des Wärme erzeugers,
sondern ent sprechend Quer schnitt und Bauart des
Schorn steins nach der Luft leistungs gruppe ein-
gesetzt.
Um einer Versottung vorzubeugen, bietet es sich oft
ergänzend an, im kalten Dachbodenbereich eine zu-
sätzliche Wärme dämmung außen am Schornstein
anzubringen. Wichtig ist bei feuchte empfindlichen
Schorn steinen zudem die Ausgestaltung des
Schorn stein kopfes, der Reinigungs öffnungen, der
Ab gas einführung und des Schorn stein sockels.
Jeder Schornstein ist zumindest an der Sohle
mit einer stets zugänglichen, bauteilgeprüften
Reinigungs öffnung (Breite 10 cm, Höhe 18 cm) aus-
Abb. 2.601: Feuchteempfindlichkeit herkömmlicher Schornsteine
Bauart Feuchteempfindlichkeit
Einschalig gemauert sehr groß
Einschalig, Formstücke nach DIN 18 150, Teil 1 sehr groß
Gemauert mit Leichtbetonauskleidung sehr groß
Zweischalig mit Schamotte-Innenschale relativ gering
Dreischalig mit Schamotte-Innenschale gering
Quelle: TÜV Bayern
123
zurüsten. Die Reinigungs öffnung muss mindestens
20 cm unterhalb des untersten Durchbruches für
das Abgasrohr oder für die Nebenlufteinrichtung
liegen.
Brennwertgeräte werden aufgrund der sehr niedri-
gen Abgas temperaturen und des Kondens wasser-
anfalls überwiegend an entsprechend zugelassenen
Abgasanlagen betrieben (siehe Kapitel 2.6.2).
Ist es erforderlich oder unumgänglich, beim Einbau
eines neuen Kessels den Querschnitt des vorhande-
nen Schorn steins zu vermindern, erfolgt dies durch
das Einbringen von Rohren z. B. aus starrem oder
flexiblem Edelstahl (Achtung: auf Säure beständig-
keit des Materials achten), Keramik, Schamotte,
Leichtbeton oder Leichtmörtel sowie aus Kunststoff.
Insbesondere in Verbindung mit Brennwertkesseln
werden häufig überdruckdichte Kunststoff-
Abgas leitungen für eine raumluftunabhängige
Betriebs weise (LAS-Systeme) eingesetzt, die viele
Kesselhersteller im Zubehörprogramm haben.
Falls der vorhandene Schornstein nicht zu retten ist,
kann z. B. im Rahmen einer Altbaumodernisierung
Abb. 2.602: Prinzip einer Nebenluftvorrichtung (NLV) bzw. eines Schornsteinzugbegrenzers
1. Nebenluft
2. Nebenluftklappe
3. Gegengewicht
4. Abgas
1
2
3
4
124
Abb. 2.603: Schornsteinsystem aus Edelstahl, hochgezogen an der Außenfassade
(Werkbild Vogel + Noot Wärmetechnik)
125
ein neuer Leichtbau-Schornstein errichtet werden.
Auch ein an der Außenwand des Gebäudes plat-
zierter Edelstahlschornstein, der z. B. dreischalig
ausgeführt ist (Abb. 2.603), kann zum Problemlöser
werden: falls das Gebäude keinen Schornstein hat
oder falls der neue Kessel an einem anderen Ort auf-
gestellt werden soll.
Hinweis: Wechselbrand-Heizkessel-Kombinationen
mit Fest brennstoff- und Öl- oder Gaskesseln
werden normalerweise an einen Schornstein an-
geschlossen. Hier ist die DIN 4759-1, Ausgabe:
1986-04 („Wärme erzeugungs anlagen für mehrere
Energiearten“) zu beachten.
2.6.2 Abgasanlage und Schornsteinsysteme für BrennwertkesselBei der Abkühlung des Abgases fällt in der Ab gas-
führung Kondensat an. Dieses Kondensat würde
bei herkömmlichen Schorn steinen zu einer Durch-
feuchtung des Mauerwerks führen. Das stark abge-
kühlte Abgas besitzt nur geringe Auftriebskräfte,
sodass in der Regel eine Zwangsabführung erfor-
derlich ist. Aus diesen Gründen sind herkömmliche
Haus schorn steine für Brenn wert geräte nicht zu-
gelassen. Die Abgasführung kann entweder über
feuchte unempfindliche Schorn steine oder beson-
dere Abgas leitungen erfolgen, welche aus einem
geeigneten Werkstoff, zum Beispiel aus Edelstahl
oder Kunststoff, bestehen (Abb. 2.604). Kunststoff-
systeme haben den Vorteil, dass die Materialkosten
ver gleichsweise niedrig sind und sie sich rasch mon-
tieren lassen.
Abgasleitungen unterscheiden sich durch be-
grenzte Temperatur beständig keit in drei Zu-
lassungs gruppen, die in Abb. 2.605 aufgeführt
sind. Und sie verfügen über eine entsprechende
Ver bindungs technik zum Betrieb mit Über druck.
Ein Brenn wert kessel ist als integrierter Bestand-
teil der Funktions einheit Heiz kessel, Brenner,
Neutralisations einrichtung einschließlich Abgas-
anlage zu betrachten.
Feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteinsysteme
dürfen nicht mit Überdruck betrieben werden. Sie
müssen den Anforderungen der DIN 4705 Teil 1 ent-
sprechen und für den Einsatz bei Brenn wert kesseln
zugelassen sein. Diese Schorn stein systeme werden
zum Teil mit Wärme dämmung angeboten, um
eine Verschiebung der Kondensations zone und der
Kondensat mengen zu bewirken.
Die Überwachung der Abgasanlagen bzw. Schorn-
stein systeme für Brenn wert kessel muss entspre-
chend der 1. BlmSchV erfolgen:
Eine Erstmessung ist innerhalb von vier Wochen
nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Bei
ölbefeuerten Brennwertkesseln erfolgt jährlich ein-
mal die Überwachung der Auswurfbegrenzung (zum
Beispiel Ruß) nach §§ 14 und 15 sowie eine Über-
prüfung der sicherheitstechnischen Aspekte; eine
Messung der Abgasverluste erfolgt jedoch nicht.
Bei Gasbrennwertgeräten erfolgt keine Überprüfung
nach der BlmSchV, eine Begehung der Anlage ist
jedoch in der Kehrordnung festgelegt.
2.6.3 Luft-Abgas-SystemeZur Verbrennung brauchen Feuerstätten generell
Ver brennungs luft. Deshalb regeln die Feuerungs-
ver ordnungen, dass bei Aufstell- oder Heizräumen
genügend und ausreichend große Öffnungen vor-
handen sind. Für raumluft unabhängige Gas feuer-
stätten werden zur Ver brennungs luftversorgung
auch sogenannte Luft-Abgas-Systeme (LAS)
an geboten, durch die neben der Ab gas abführung
auch die Zuluftversorgung der Feuerstätte erfolgt
(Abb. 2.604). Dies können sogenannte Luft-
Abgasschornsteine mit getrennten Schächten sein
oder konzentrische Rohrsysteme.
In der aktualisierten TRGI 2008 sind die Gasgeräte –
je nach Ver brennungs luft ver sorgung und Abgas-
abführung – in Bauarten A bis D32 eingeteilt. Als
wesentliche Merkmale, die die Inhalte der Muster-
FeuVO und der europäischen Normung betreffen,
sind in der TRGI 2008 zu nennen:
Keine Heizraumanforderung für Gas feuer-
stätten > 50 kW; damit erheblich verein-
fachte Auf stell möglichkeit und Wegfall
der Gasabsperreinrichtung außerhalb des
Heizraumes.
Forderung einer thermisch auslösenden Ab-
sperr einrichtung in der Gasleitung unmittelbar
vor dem Gasgerät oder als Gerätebestandteil.
Verbrennungsluftzuführung über Ver brennungs-
luft verbund nur noch bis 35 kW Gesamt nenn-
wärme leistung möglich.
Abgasüberwachungseinrichtung für Gas feuer-
stätten mit Strömungssicherung ab 7 kW.
Besondere Aufstellanforderung für Gasgeräte
ohne Flammenüberwachungseinrichtung und
für Gas-Wasserheizer ohne Abgasanlage.
Zudem enthält die TRGI 2008 umfänglich neuge-
ordnete Aussagen und erleichterte Anforderungen
zur Abgasabführung, wie z. B.:
neue Begriffsverwendung für den gesamten
Bereich der Abgasabführung
126
Abb. 2.604: Schornstein- und Abgassysteme aus Edelstahl und Kunststoff
(Werkbild Vogel und Noot Wärmetechnik)
127
Belegungsmöglichkeiten der Abgasanlage je
nach Berechnung
für den Schacht zur Führung der Abgasleitung
ist F 90-Qualität – in Gebäuden geringer
Höhe F 30 – ausreichend
für die ausreichende Lüftung bei Überdruck-
Abgasabführung ist eine Lüftungsöffnung
von 1 × 150 cm2 oder 2 × 75 cm2 ausreichend
als Mündungshöhe über Dach ist bei Feuer-
stätten allgemein 1 m über Dach fläche
oder 40 cm über First ausreichend; bei
raumluft unabhängigen Gas feuer stätten (bis
50 kW, mit Gebläse unter stützung) ist 40 cm
über Dach fläche ausreichend.
Erweitert worden sind die Gasgeräteart-
Bezeichnungen mit detaillierter Unter aufteilung
je nach Verbrennungs luft ver sorgung und
Abgasabführung.
Geblieben ist die Unterteilung in folgende Gruppen
A Gasgeräte ohne Abgasanlagen A1 bis A3
Beispiel: Gasherd
B Gasgeräte mit Abgasabführung, B1 bis B53
raumluftabhängig
Beispiel: Heizkessel
C Gasgeräte mit Abgasabführung, C1 bis C93x
raumluftunabhängig
Beispiel: Außenwandgerät
Nachfolgend werden die in der Praxis üblichen
Gasgeräte anhand von Abbildungen mit kurzen
Erläuterungen vorgestellt (ab Abb. 2.606).
Abb. 2.605: Einteilung der Abgasleitungen
in drei Typgruppen
Typgruppe maximal zulässige
Abgastemperatur
A 80 °C
B 120 °C
C 160 °C
Art A
Gasgerät ohne Abgasanlage, die Verbrennungsluft wird dem Aufstellraum entnommen
Abb. 2.606: Art A1 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Gebläse, z. B. Gasherd
(Quelle: www.dvgw.de)
128
Art B1
Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt
Gasgerät mit Strömungssicherung
Abb. 2.607: Art B11 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung ohne Gebläse,
z. B. Gas-Durchlaufwasserheizer (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.608: Art B13 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung und Gebläse vor dem
Brenner, z. B. Kombitherme mit Vormischbrenner
(Quelle: www.dvgw.de)
129
Art B2
Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt
Gasgerät ohne Strömungssicherung
Abb. 2.609: Art B22P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse
hinter dem Wärmetauscher; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere
Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich
(Quelle: www.dvgw.de)
130
Abb. 2.610: Art B23 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner (z. B. Gaskessel-Unit, Gas-Gebläsebrenner), Abgasabführung mit
Unterdruck (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.611: Art B23P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheits anforderung,
deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)
131
Art B3
Gasgerät ohne Strömungssicherung, bei dem alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges von
Verbrennungsluft umspült sind
Abb. 2.613: Art B33 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind
verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.612: Art B32 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse
hinter dem Wärmetauscher. Alle unter Überdruck stehenden Teile des
Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. Gas-Brennwerttherme
(Quelle: www.dvgw.de)
132
Art B4
Gasgerät wie Art B1: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)
Art B5
Gasgerät wie Art B2: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)
Art C
Gasgerät, das die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt
( raumluft unabhängiges Gasgerät)
Art C1
Gasgerät mit horizontaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand.
Die Mün dungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich.
Abb. 2.614: Art C11 Raumluftunabhängiges Gasgerät ohne Gebläse; Mündungen für Verbrennungsluftzu-
und Abgasabführung im gleichen Druckbereich,
z. B. Außenwand-Raumheizer (Quelle: www.dvgw.de)
133
Abb. 2.615: Art C12x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außen wand;
verbrennungsluftumspülte Abgasabführung; Mündungen im gleichen Druckbereich,
z. B. Außenwandgerät für die Beheizung mit maximal 11 kW Nennleistung, für
Warmwasserbereitung mit maximal 28 kW Nennleistung (Quelle: www.dvgw.de)
Abb. 2.616: Art C13x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; waagerechte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; Mündungen
im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülte Abgas abführung
(Quelle: www.dvgw.de)
134
Art C2
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an einen gemeinsamen Schacht
für Luft und Abgas (Gasgeräteart ist nach baurechtlichen Bestimmungen in Deutschland nicht zulässig)
Art C3
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach. Die Mündungen befinden sich
nahe beieinander im gleichen Druckbereich.
Abb. 2.617: Art C32x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; senkrechte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach;
Mündungen im gleichen Druckbereich; Abgasweg verbrennungsluftumspült, z. B.
Brennwertgerät in Dachaufstellung (Quelle: www.dvgw.de)
135
Abb. 2.618: Art C33x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; senkrechte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im
gleichen Druckbereich und Abgasweg verbrennungsluftumspült
(Quelle: www.dvgw.de)
136
Art C4
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System
Abb. 2.619: Art C42x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-
Abgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind
verbrennungsluftumspült, z. B. wandhängende Kombigeräte, Mehrfach belegung mög-
lich (Quelle: www.dvgw.de)
137
Abb. 2.620: Art C43x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungs luftzu-
und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Alle
unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült
(Quelle: www.dvgw.de)
138
Art C5
Gasgerät mit getrennter Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in
unterschiedlichen Druckbereichen.
Abb. 2.621: Art C52 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; getrennte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen
Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne
besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich
(Quelle: www.dvgw.de)
139
Abb. 2.622: Art C53 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; getrennte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen
Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheits-
anforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich
(Quelle: www.dvgw.de)
140
Art C6
Gasgerät separat zertifiziert: Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung wurden getrennt von dem
Gas gerät zugelassen.
Abb. 2.623: Art C62x/C63x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner und Ver-
brennungsluftzu- und Abgasabführung nicht mit dem Gasgerät gemeinsam
geprüft; Bauartzulassung erforderlich; entweder verbrennungs luftumspülter
Abgasweg als Bauteil oder Verbrennungsluft aus dem Ringspalt, z. B.
Brennwertgerät
(Quelle: www.dvgw.de)
141
Art C7
Gasgerät mit vertikaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung (zurzeit ist diese Geräteart nicht in
den deutschen Aufstellregeln erfasst)
Art C8
Gasgerät mit Abgasanschluss an eine Abgasanlage und getrennter Verbrennungsluftzuführung aus dem
Freien
Abb. 2.624: Art C82 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; auch
Gasgerät Art C83x möglich; getrennte Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien;
gemeinsame Abgasanlage im Unterdruckbetrieb; alle unter Überdruck stehenden Teile
des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, Mehrfachbelegung möglich (Quelle:
www.dvgw.de)
142
Art C9
Gasgerät ähnlich Art C3 mit Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Verbrennungs luft ver sor-
gung erfolgt im Gegenstrom, die Abgasleitung umspülend, in einem bauseits vorhandenen Schacht, der
Bestand teil des Gebäudes ist.
Abb. 2.625: Art C93x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungs-
luftzu- und Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Mündungen befinden sich
nahe beieinander im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülter Abgasweg;
Verbrennungsluftzuführung über einen bestehenden Schacht als Gebäudebestandteil
(Quelle: www.dvgw.de)
143
2.7 Wärmepumpen
2.7.1 Elektro-HeizwärmepumpenWärmepumpenanlagen werden zur Raumheizung
und zur Trinkwassererwärmung herangezogen. Die
Funktion der Wärmepumpe beruht darauf, dass
man einen Stoff (Arbeits mittel oder Kälte mittel)
einen mechanisch oder thermisch angetriebenen
Kreis prozess durchlaufen lässt und dadurch er-
reicht, dass die Wärme bei niedriger Temperatur
aufgenommen und bei höherer Temperatur ab-
gegeben wird. Den schematischen Aufbau einer
Kompressions wärme pumpe mit den vier wesentli-
chen Bestandteilen zeigen Abb. 2.701 und 2.702.
Die Beschreibung kann dem nachfolgenden Text
entnommen werden.
1. Ein heruntergekühltes, flüssiges Kältemittel
wird zum Wärme austauscher (Ver dampfer) der
Wärme pumpe geführt. Durch das Temperatur-
gefälle nimmt es Energie aus der Umwelt auf.
Das Kälte mittel geht dabei in den gasförmigen
Zustand über.
2. Im Verdichter wird das gasförmige Kältemittel
wieder zusammengepresst. Gleichzeitig mit
der Druck erhöhung erfolgt eine Temperatur-
erhöhung.
3. Ein zweiter Wärmeaustauscher (Verflüssiger)
transportiert diese Wärme in das Heizsystem,
das Kältemittel wird wieder verflüssigt.
4. Der Kältemitteldruck wird im Expansionsventil
wieder reduziert.
Wärmequellen
Wärmepumpen unterscheiden sich vor allem hin-
sichtlich der eingesetzten Wärme quelle. Infrage
kommen vor allem Außenluft, Erdreich, Wasser
sowie Abwärme. Am häufigsten werden in der
Praxis allerdings Luft/Wasser- sowie Sole/Wasser-
Wärme pumpen modelle eingesetzt, wobei die Luft-
Modelle überwiegen. Bezogen auf die 58.000 im
Jahr 2014 verkauften Heiz wärme pumpen lag deren
Anteil bei rund 68 %. Insbesondere im Eigen heim-
bereich sind die vergleichsweise preisgünstigen
Luft/Wasser-Wärme pumpen sehr beliebt, weil sich
die Wärme quelle Luft recht einfach erschließen
lässt. Für erd gekoppelte Systeme ist entweder eine
ausreichend große Grund stücks- bzw. Garten fläche
(für Erd kollektoren, Erd körbe etc.) oder ein passen-
der Platz zum Bohren von senkrechten Erd sonden
nötig.
Bauarten
Meist verwendet werden anschlussfertige Wärme-
pumpen, bei denen der komplette Kälte kreis lauf
mit den Sicherheits- und Steuerungskomponenten
fabrik mäßig hergestellt und geprüft wird. Während
die Sole/Wasser-Geräte recht kompakt gebaut sind
und im Gebäude stehen (Abb. 2.703), gibt es bei
den Luft/Wasser- Wärm epumpen unterschiedliche
Ausführungen: Es gibt zum einen kompakte Mono-
block geräte zur Aufstellung innerhalb oder außer-
halb des Gebäudes. Hier sind der gesamte Kälte-
kreis lauf sowie weitere Komponenten gemeinsam,
meist unter einer Haube, untergebracht.
Dort, wo das Grundstück klein und der Platz im Haus
begrenzt ist, kommen Luft/Wasser-Wärme pumpen
in Split-Bau weise zum Einsatz (Abb. 2.704). Beliebt
sind Modell varianten, bei denen der leistungs-
geregelte Ver dichter (Inverter) in der Außen einheit
unter gebracht ist. Die passende Innen einheit mit
dem Wärme pumpen manager gibt es entweder als
wand hängende Variante oder als boden stehende,
oft mit integriertem Warmwasser- oder Heiz-
wasser puffer speicher.
Mit Blick auf den Modernisierungsmarkt bieten Her-
steller zunehmend Luft/Wasser-Wärme pum pen
an, die mit einem Gas- oder Öl-Wär me erzeuger ge-
koppelt sind. Bei diesen Hy bridsyste men bestimmt
das Regel gerät, wann welcher Wär me erzeu ger
in Betrieb genommen wird. Intel ligente Modelle
ermitteln diesen Bi valenz punkt sogar auf Basis
der optimalen Effizienz und der (jeweils aktuellen)
Energiekosten.
Außenaufstellung
Bei der Außenaufstellung einer Luft/Wasser-
Wärme pumpe muss schon in der Planungs phase
die Geräusch emission berücksichtigt werden, damit
es später nicht zu einer Belästigung der Nach-
barn kommt. Für die Berechnung der Schall aus-
breitung sind grundsätzlich der Schall druck- sowie
der Schall leistungs pegel der Wärme pumpe von
Bedeutung. Nach trägliche Lärm minderungs maß-
nahmen sind nicht immer möglich und meist teuer.
Im Zweifels fall bietet sich der Einsatz von Split-
Wärme pumpen modellen an, bei denen der (schall-
emissions kritische) Verdichter im Gebäude montiert
und mittels Kälte mittel leitungen mit dem im Freien
platzierten Verdampfer (mit modulierendem Lüfter)
verbunden wird. So werden die wahrnehmbaren
144
Abb. 2.701: Funktionsschema Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
Abb. 2.702: Funktionsschema Luft/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
145
Abb. 2.704: Split-Luft/Wasser-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasser- und Pufferspeicher
(Werkbild Dimplex)
Splydro LAW 2,5 – 14,7 kW
Abb. 2.703: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
SensoTherm BSW Serie E 5,91 – 21,22 kW
146
Betriebs geräusche minimiert und die Wartung er-
leichtert.
Betriebsweise
Aus anlagentechnischer Sicht wird zwischen mo no-
valenter und bivalenter Betriebs weise unter schie-
den: Mono valente Betriebs weise bedeutet, dass die
Wärme pumpen anlage als alleiniger Wärme erzeuger
die gesamte Heiz last des Gebäudes deckt. Eine bi-valent betriebene Heizungs anlage ist eine Heizungs-
anlage mit mindestens zwei Wärme erzeugern, bei
denen die Wärme pumpe mit mindestens einem
weiteren Wärme erzeuger für feste, flüssige oder
gas förmige Brenn stoffe kombiniert wird. Zusätzlich
wird hier unter schieden in alternative und parallele
Betriebsweise. Wird als zweiter Wärme erzeuger ein
elektrischer Heizstab verwendet, spricht man von
einer monoenergetischen Anlage.
Auslegung und Dimensionierung
Ziel der Auslegung eines bivalenten Wärme-
erzeugers mit Wärme pumpe muss sein, mit einer
möglichst kleinen Wärme pumpe (niedrige In ves-
ti tions kosten) einen möglichst hohen Anteil am
Gesamt energie verbrauch der Anlage zu decken. Bei
der Auslegung ist zudem eine eventuelle Sperr zeit
des Energie versorgers zu berück sichtigen, falls die
Elektro-Wärme pumpe mit einem speziellen Heiz-
strom tarif betrieben wird.
Die richtige Festlegung der benötigten Wärme-
pumpen-Heizleistung im Auslegungsfall ist beson-
ders wichtig. Sie darf nicht zu klein, aber auch nicht
zu groß sein, weil eine Über dimensio nierung mit
z. T. hohen Folge kosten verbunden sein kann. Zum
einen, weil sich die Gesamt effizienz des Wärme-
pumpen systems vermindert. Zum anderen kann es
bei der Wärme quellen erschließung, insbesondere
bei erd gekoppelten Systemen, zu (erheblichen)
Mehr kosten kommen. Ob ein Leistungszuschlag für
die Warm wasser bereitung zu berücksichtigen ist,
muss im Einzelfall entschieden werden.
Im gut gedämmten Neubau wird auch die Gebäude-
kühlung immer wichtiger. Dazu eignen sich Sole/
Wasser- sowie reversibel arbeitende Luft/Wasser-
Wärme pumpen (Abb. 2.705). Die Kombination mit
einer Kühlung bedingt allerdings in der Regel ein
Flächen heizsystem.
Soll die Regelungs technik die Einbindung der
Wärme pumpe in ein intelligentes Stromnetz
(„Smart Grid“) ermöglichen, ist bei der Modell wahl
auf das „SG Ready-Label“ zu achten (Modell-
Übersicht unter www.waermepumpe.de/sg-ready).
Dadurch können künftig auch last variable Strom-
tarife genutzt werden. Diese Produkte sind zudem
Abb. 2.705: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)
SI 30 / 75TER+ / 130TUR+
Heizleistung 15,2 – 108,5 kW
Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW
147
für den Betrieb mit Strom von der eigenen Photo-
voltaik anlage geeignet.
Leistungszahl
Bei der elektrisch betriebenen Wärme pumpen-
heizung können etwa 60 bis 80 % der abgenom-
menen Heiz leistung der Umwelt entzogen wer-
den – abhängig von der Wärme pumpen art und der
Wärme quelle. Das Verhältnis zwischen der abge-
gebenen Nutz wärme leistung zur aufgenommenen
Antriebs leistung wird als Leistungs zahl bzw. COP
(Coefficient of performance) bezeichnet. Leistungs-
zahlen werden unter definierten Bedingungen (nach
EN 14511) auf dem Labor prüfstand ermittelt. Um
die Leistungs zahlen verschiedener Wärme pumpen-
modelle vergleichen zu können, werden diese
immer bezogen auf eine bestimmte Wärme quellen-
eintritts- und Heiz wasser vorlauf-Temperatur-
Paarung angegeben. In den Hersteller unterlagen
findet man bei Luft/Wasser-Wärme pumpen des-
halb z. B. den Eintrag „A2/W35“. Das bedeutet, dass
die Leistungs zahl bei einer Außen luft temperatur
von 2 °C und einer Heizwasser-Vor lauf temperatur
von 35 °C ermittelt worden ist. Bei einer Sole/
Wasser-Wärme pumpe lautet die Temperatur-
paarung z. B. B0/W35, wobei „B“ ( brine) die
Sole temperatur angibt. Und bei Wasser/Wasser-
Wärme pumpen steht z. B. die Angabe W10/W35,
wobei die Wärme quellen temperatur, z. B. Grund-
wasser, bei 10 °C liegt.
Bei der eingangs erwähnten Anlagen aus führungs-
form lassen sich COP-Werte von ca. 2,5 bis 5,6
erreichen. Allerdings fällt die Leistungszahl für
dasselbe Wärme pumpen modell deutlich niedriger
aus, falls sie auf eine im Altbaubereich typische Vor-
lauftemperatur von 50, 55 oder 65 °C bezogen wird.
Vorlauftemperaturen bis etwa 55 °C lassen sich mit
Nieder temperatur wärme pumpen erreichen. Darüber
hinaus kommen Mittel- und Hoch temperatur-
wärme pumpen zum Einsatz.
Jahresarbeitszahl
Die Leistungszahl ist allerdings nur begrenzt aus-
sage kräftig. Denn im Jahres verlauf ändern sich
die Betriebs bedingungen wie Wärme quellen- und
Heiz wasser vorlauf-Temperatur, weshalb auch der
COP schwankt. Zur Beurteilung der energetischen
Wärme pumpen effizienz wird deshalb die Jahres-
arbeits zahl (JAZ) herangezogen, die sich aus dem
Verhältnis von abgegebener Wärme menge zur
auf genommenen elektrischen Arbeit während
eines Jahres ergibt. Die JAZ erfasst somit sämtliche
Betriebs zustände in einem bestimmten Gebäude
im Jahres verlauf. Dadurch werden u. a. auch die
klima tischen Verhält nisse sowie die Planungs- und
Montage qualität des Gesamt systems (bis hin zur
Wärme übergabe) berück sichtigt. Typischerweise
sollten die Werte mindestens zwischen 3 und 4,5
liegen. Die Werte von Sole/Wasser- und Wasser/
Wasser-Wärme pumpen fallen wärme quellen-
bedingt tendenziell höher aus. Einen bedeutenden
Einfluss auf die JAZ hat auch die Heiz wasser vor lauf-
temperatur, weshalb Wärme pumpen vorzugsweise
mit Flächen heiz systemen oder auch mit möglichst
niedrig temperierten Heiz flächen kombiniert werden
sollten.
Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung ist das
Erreichen einer bestimmten JAZ auch Förder voraus-
setzung z. B. für das Bafa-Markt anreiz programm.
Erforderlich ist hier z. B. eine JAZ von mindestens
3,5 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen. Geeignete
JAZ-Rechner (in Anlehnung an die VDI 4650) stellen
die Hersteller sowie der Bundes verband Wärme-
pumpe (www.waermepumpe.de/jazrechner) zur
Verfügung.
Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mit Wärme pumpen das Kapitel 2.12.1 zum Thema „Tief temperatur heizkörper“.
2.7.2 Zeolith-Gas-WärmepumpenIm Vergleich zu den anderen, mit fossilen Brenn-
stoffen betriebenen Wärme erzeugern verfügt die
Gas wärme pumpe über den niedrigsten Primär-
energie bedarf und den höchsten Wärme ertrag pro
ein gesetzter kWh Erdgas. Allerdings sind diese
Produkte noch nicht sehr weit verbreitet. Es werden
drei Varianten unterschieden:
Bei gasmotorischen Wärmepumpen wird mit-
tels eines Verbrennungsmotors der Verdichter in
Gang gesetzt.
Absorptionswärmepumpen arbeiten mit einem
kontinuierlichen Kältemittelkreislauf unter
Überdruck und benötigen dazu einen thermi-
schen Verdichter.
Im kleinen Leistungsbereich (unter ca. 20 kW)
und somit vor allem für Niedrigenergiehäuser
interessant sind Adsorptionswärmepumpen
auf Zeolith-Basis, welche ohne Kompressor und
daher ohne mechanische Arbeit auskommen
(Abb. 2.706).
Nachfolgend wird die Adsorptionswärmepumpe
auf Zeolith-Basis näher betrachtet: Der Feststoff
Zeolith ist ein keramikähnliches Material aus
148
Aluminium oxid und Silizium oxid. Er ist ungiftig
und nicht brennbar. Mit Mikro poren durchsetzt
hat Zeolith eine riesige innere Ober fläche und ist
extrem hydro phil. Das heißt, er zieht Wasser heftig
an und schließt das Wasser bzw. den Wasser-
dampf in seinen Poren ein. Bei dieser sogenannten
Adsorptions phase werden eine oder zwei erneuer-
bare Wärme quellen (meist Solar thermie, Erdwärme
und Abluft wärme) eingebunden, um den Zeolith zu
erhitzen. Wird er anschließend durch das Gas brenn-
wert gerät noch weiter erhitzt, gibt er das in den
Poren eingeschlossene Wasser als Dampf wieder
frei (Desorption). In einem Wärme tauscher wird
dem Dampf Wärme energie entzogen und dem Heiz-
kreis lauf zugeführt. Dabei kondensiert der Dampf
zu Wasser. Nach einer Abkühlungs phase kann
der Kreis lauf aus Adsorption und Desorption von
vorn beginnen. Weil die Sorption keine chemische,
sondern eine rein physikalische Reaktion ist, die
Kristall struktur des Zeoliths also unverändert bleibt,
sind praktisch unendlich viele Zyklen der Durch-
feuchtung und Trocknung möglich.
Im Vergleich zum klassischen Gas-Brenn wert heiz-
system mit solarer Warmwasserbereitung lassen
sich Brennstoffverbrauch und CO2-Emissionen um
mindestens etwa 20 % senken.
2.7.3 AbluftwärmepumpeDie kontrollierte Wohnungslüftung spielt beson-
ders im Neu baubereich eine wesentliche Rolle.
Verbrauchte, mit Feuchtigkeit belastete Raumluft
muss gegen frische, sauerstoffreiche Außenluft
innerhalb des Gebäudes ausgetauscht werden. Bei
einer Abluft wärme pumpe (Abb. 2.707) wird die z. B.
20 °C warme Abluft über einen Wärme tauscher
(Verdampfer) geführt. Dieser ist in einen Kälte kreis
eingebunden. Das darin zirkulierende Kälte mittel
nimmt die der Abluft entzogene Wärme energie
auf, wird im Verdichter komprimiert und erreicht so
ein höheres Temperatur niveau. Die Wärme energie
wird dann mittels eines weiteren Wärme tauschers
(Kondensator) in Verbindung mit einem Speicher
zur Warm wasser bereitung und eventuell auch zur
Raum heizung(sunter stützung) genutzt (Abb. 2.708).
Abb. 2.707: Abluft-Inverter-Wärmepumpe mit integ-
riertem Warmwasserspeicher und Wohnungslüftung
(Werkbild NIBE Systemtechnik)
F 750 9 kW
Abb. 2.706: Zeolith-Gas-Wärmepumpe
(Werkbild Vaillant)
zeoTHERM
149
2.7.4 Warmwasser-WärmepumpeDie klassische Warm wasser-Wärmepumpe ist eine
Kombination aus Warm wasser speicher und aufge-
setztem Luft/Wasser-Wärme pumpen modul mit
Ventilator (Abb. 2.709). Sie kann bis zu 70 % der
zur Warm wasser bereitung benötigten Energie aus
der Umgebungs luft des Auf stell raums gewinnen.
Verfügbar sind auch Modelle, die zusätzlich den
Anschluss eines Luft kanals zur Ansaugung von
Außen luft oder der Abwärme eines Neben raums
erlauben. Die kompakt gebauten, stecker fertigen
Geräte mit eingebautem Regler benötigen lediglich
noch einen Kalt- und Warm wasser anschluss.
Gerade in gut gedämmten Häusern sind die Keller-
räume oft ungewollt zu warm, weil sie durch einen
Heiz kessel oder Elektro geräte, wie Gefrier- und
Kühl schränke, passiv beheizt werden. Die Warm-
wasser-Wärme pumpe sorgt dann nebenbei auch
für eine gewisse Raum luft temperatur absenkung.
Interessant für Photo voltaik anlagen besitzer ist die
Möglichkeit, den selbst erzeugten Solar strom ganz-
jährig zur Warm wasser bereitung zu nutzen.
Lieferbar sind darüber hinaus auch Warmwasser-
Wärme pumpen module ohne integrierte Speicher-
einheit, die sich mit geeigneten neuen oder beste-
henden Speichern kombinieren lassen.
Abb. 2.708: Anlagenbeispiel Grundvariante mit Abluft-Inverter-Wärmepumpensystem für Heizung,
Warmwasser und Lüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik)
BW-S 1,60 kW
Abb. 2.709: Warmwasser-Wärmepumpe mit
Speicher 285 l (Werkbild Novelan)
150
2.8 Solarthermische Anlagen
Solarthermieanlagen werden in Deutschland zur
Trinkwassererwärmung als auch zur Heizungs unter-
stützung eingesetzt. Meist werden fossil befeuerte
Öl- und Gaskessel, aber auch Fest brenn stoff kessel
und Wärme pumpen mit einer Solar wärme anlage
kombiniert.
Die Strahlungs intensität ist in allen Regionen des
Landes groß genug, um solar thermische Anlagen
sinnvoll zu betreiben. Die durch schnittlichen Jahres-
summen der sogenannten Global strahlung liegen
in Deutschland im Mittel zwischen 900 kWh und
1.200 kWh pro Quadrat meter. Prinzipiell ist der
Süden Deutschlands zwar etwas im Vorteil. Doch
letztlich entscheidend für den tatsächlich geern-
teten solaren Ertrag sind die konkreten Stand-
ort bedingungen, die eingesetzte Technik und die
Einbindung in das Heiz system des Gebäudes.
Hauptbestandteile einer Sonnenkollektoranlage
sind in der Regel:
Sonnenkollektoren,
Solarstation mit z. B. Umwälzpumpe, Schwer-
kraft bremse, Sicher heits armaturen, Absperr-
ventilen, Entlüfter, Entleerung, Aus dehnungs-
gefäß und Temperatur anzeiger,
Regelungsanlage,
Speicher, z. B. als Pufferspeicher für die Heizung,
Trinkwasserspeicher oder kombinierte Speicher.
Abb. 2.801 zeigt das Hydraulikschema einer Solar-
anlage zur Warm wasser bereitung und Heizungs-
unterstützung.
KollektorbauartenErste Anlaufstation für die Sonne sind die auf
dem Dach montierten Solar kollektoren. Die in
Deutschland am häufigsten eingesetzte Bauart sind
die rechteckigen Flach kollektoren (Abb. 2.802). Das
auf den Kollektor auftreffende kurzwellige Sonnen-
licht wird am selektiv beschichteten Absorber in
Wärme umgewandelt.
Flach kollektoren lassen sich bei gering geneigten
Dächern (unter 20 Grad) und bei Flachdächern nicht
(richtig) bzw. nur mit einem Spezial-Montagegestell
betreiben.
Beim Vakuumröhrenkollektor (Abb. 2.802) sind
mehrere Glasröhren zu einem Kollektor zu sam-
men gefasst. Vorteilhaft ist, dass sich die Röhren
drehen und ideal zur Sonne ausrichten lassen. Aus
diesem Grund können sie auch senkrecht, zum
Beispiel an der Hauswand, oder waagerecht auf
einem Flach dach montiert werden. Vakuum röhren
haben bau technisch bedingt eine höhere Leistung
als Flach kollektoren und meist auch einen höheren
Wirkungs grad. Allerdings sind sie auch teurer. Um
das Preis-Leistungs-Verhältnis von verschiedenen
Kollektor arten und -modellen besser vergleichen
zu können, hilft der Blick auf den (theoretischen)
Jahres ertrag (kWh/m²).
KollektorausrichtungUm mit einer Flachkollektorfläche möglichst opti-
male Solar erträge zu ernten, ist eine genau nach
Süden oder eine zwischen Südost und Südwest aus-
gerichtete Dach fläche mit einer Neigung im Bereich
von etwa 30 bis 70 Grad am besten geeignet. Dabei
gilt es jedoch zwischen zwei Anwendungs fällen
zu unterscheiden: Wenn eine Solar thermie anlage
nur die Trink wasser erwärmung hauptsächlich
während der Sommer monate übernehmen soll,
empfiehlt sich – wegen des hohen Sonnenstands –
ein Neigungs winkel von rund 30 bis 50 Grad.
Steht die Funktion der Heizungs unterstützung im
Vordergrund, die meist im Frühjahr und Herbst ge-
nutzt wird, ist eine Neigung von rund 45 bis 70 Grad
besser. Denn während dieser Übergangs monate
steht die Sonne tiefer am Himmel. Zudem wird
so ein zu großes, meist nicht nutzbares Wärme-
angebot während der Sommermonate verhindert.
Ausnahme: wenn die Solarwärme im Sommer zum
Beispiel ein Außen schwimmbad aufheizen soll.
Trotz allem ist es bei einer ausreichend großen
Dach fläche grundsätzlich möglich, einen gerin-
geren Ertrag aufgrund einer geringen Neigung
des Dachs oder wegen einer stärkeren West- oder
Ost-Ausrichtung durch eine entsprechend größere
Kollektor fläche auszugleichen. Wichtig ist jedoch in
allen Fällen, dass keine Schatten, zum Beispiel von
Bäumen, Kaminen oder benachbarten Gebäuden
und Dächern, dauerhaft auf die Kollektoren fallen;
sonst wird der Solar ertrag dadurch geschmälert.
SolarkreislaufDen Transport der aufgenommenen Energie in
den Solar speicher übernimmt der Solar kreis lauf:
Wärme gedämmte Rohre verbinden die Kollektoren
auf dem Dach mit dem Solarspeicher. Im Inneren
der Leitungen zirkuliert die sogenannte Solar-
flüssig keit, meist ein frost sicheres Gemisch aus
Wasser und Glycol. Wegen der hohen thermischen
151
Abb. 2.801: Hydraulikschema für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung und WW-Bereitung in Verbindung
mit einem Hygiene-Kombispeicher (Werkbild COSMO)
152
Belastung kommen Verbindungs leitungen vom
Kollektor zum Speicher in metallischer Ausführung
zum Einsatz. Dabei ist auf eine entsprechende
Wärme dämmung der Rohr verbindung zu achten.
Sie muss ebenso den hohen Temperaturen stand-
halten. Der Markt hält für diese Anforderungen
entsprechende Produkte vor. Sinnvoll und leicht zu
handhaben sind vorgefertigte Doppel rohr systeme
(Abb. 2.803). Als Spiral- oder Well rohr ausgeführt
stellen diese Systeme eine praxis taugliche und
hochwertige Verbindung zwischen Kollektor und
Speicher her. Es besteht die Möglichkeit, auch die
notwendige Sensor leitung in diese Systeme zu
inte grieren (Abb. 2.803).
Eine Solarpumpe in stromsparender Hoch effizienz-
ausführung sorgt dafür, dass der Solar flüssig keits-
kreislauf in Schwung bleibt. Diese Pumpe darf
vom Solar regler aber nur dann aktiviert werden,
Abb. 2.802: Flachkollektor und Vakuumröhrenkollektor (Werkbild Brötje)
Vakuumröhrenkollektoren
SolarPlus HP/DF 20/30
Wannenkollektor
SolarPlan FK26WB
153
wenn genügend Sonnenenergie produziert wird. Im
schlimmsten Fall kann es sonst passieren, dass die
im Speicher bereits vorhandene Solarwärme zum
Dach befördert und dort abgekühlt wird.
Solarspeicher: Bauarten und AnforderungenAls Speicher für die Solarwärme werden vor allem
eingesetzt:
bivalente Warmwasserspeicher
Heizwasserpufferspeicher mit integrierten
Wärmetauschern (Abb. 2.804)
Solar-Kombispeicher (Abb. 2.804)
Bei solarthermischen Systemen zur Warm was ser-
bereitung kommen meist bivalente Warm was ser-
speicher zum Einsatz. Diese werden je nach Größe
in der Nähe bzw. beim Wärme erzeuger auf gestellt.
Im Eigen heim bereich bietet sich bei geringem Platz-
bedarf auch der Einsatz einer Kompakt heiz zentrale
Abb. 2.803: Doppelrohrsystem für thermische Solaranlagen (Werkbild Aeroline Tube Systems)
154
an, bei der sich Solarspeicher (oft ein Schichten-
oder Ladespeicher), das Heiz gerät, die Regelung
sowie die wichtigsten Betriebs komponenten unter
einer gemeinsamen Haube befinden (Abb. 2.805).
Zur Einbindung der Solarwärme in den Heizkreislauf
wird meist entweder ein Heiz wasser puffer speicher
oder ein Kombi speicher verwendet. Bei den Puffer-
speichern kommen häufig Modelle zum Einsatz,
die im unteren Drittel mit einem Solar-Wärme-
übertrager bestückt sind und über eine außen
angebrachte Frisch wasser station zur hygienischen
Trink warm wasser bereitung im Durch fluss prinzip
verfügen. Oft lässt sich zusätzlich noch eine vorkon-
fektionierte Solar station an der Speicher außen hülle
platzsparend montieren.
Der Kombispeicher vereint quasi die Funktionen
von Heiz wasser puffer- und Warm wasser speicher.
Die Trink wasser erwärmung erfolgt entweder über
einen eingebauten Rohr wendel- oder Well rohr-
wärme tauscher im Durchlaufprinzip. Bei Tank-in-
Tank-Kombi speichern ist ein zusätzlicher Warm-
wasser speicher (ca. 150 bis 250 l) im Puffer speicher
integriert, wodurch sich ein höherer Warm wasser-
komfort ergibt.
Generell gilt, dass schlank und hoch ausge-
führte Puffer- und Kombi speicher modelle eine
gute Temperatur schichtung im Inneren bieten.
Spezielle konstruktive Elemente wie Prall platten,
Konvektions bremsen oder Schicht leit systeme ver-
bessern zusätzlich etwas die Energie effizienz.
Abb. 2.804: Bauarten von Solarspeichern (Werkbilder COSMO und Brötje)
Schnitt durch den Solar-Pufferspeicher
mit Durchlaufwarmwassermodul
HydroComfort SPZ
Schnitt durch den Solar speicher
(Edelstahl-Werkstoff 1.4571) mit
2 Glattrohrwärmetauschern CR-DUO
155
Gute Solarspeicher haben niedrige Wärmeverluste,
weil ihre gesamte Oberfläche eng anliegend, lücken-
los und dick gedämmt ist (etwa 10 bis 15 cm). Bei
der Montage ist darauf zu achten, dass sämtliche
Speicher anschlüsse sowie weitere Bauteile wie
Armaturen, Rohre und Solar station sorgfältig ge-
dämmt sind bzw. werden. Passende Hart dämm-
schalen erleichtern die Arbeit.
HydraulikFür die Sicherheitstechnik von Sonnen kollektor-
anlagen sind die notwendigen Maßnahmen in
DIN EN 12977 beschrieben. Das hydraulische
Rohrschema mit den Sicherheitsorganen ist in
Abb. 2.806 dargestellt. Für die Einbindung einer
Solaranlage in das Heiz energie versorgungs konzept
eines Hauses sind vielfältige Möglichkeiten vor-
handen. Es handelt sich jedoch immer um eine
Verknüpfung von hydraulischen und regelungs-
technischen Komponenten. Nur das sinnvolle
Zusammenspiel dieser Komponenten kann zu
einem optimierten Betrieb führen. Daher empfiehlt
es sich, entsprechende (System-)Komponenten
von Industrie partnern einzusetzen, die bereits
aufeinander abgestimmt und eventuell auch schon
vorkonfiguriert sind. In Abb. 2.806 wird beispielhaft
die Kombination dieser Aufgaben am Beispiel einer
thermischen Solaranlage in Verbindung mit einem
Fest brenn stoff-Wärmeerzeuger dargestellt.
AuslegungWährend der Heizperiode steht nur ein einge-
schränktes Solar wärmeangebot zur Verfügung.
Dies bedeutet, dass eine typische Solar anlage
unter wirtschaftlichen Aspekten nur für einen
gewissen Wärme bedarfs anteil im Ein familien-
haus sorgen kann. Um Über dimensionierungen
(im Sommer) zu vermeiden, werden z. B. reine
Trink wasser erwärmungs anlagen auf einen solaren
Jahres deckungs anteil von 50 bis 60 % im Eigen-
heim bereich und auf 30 bis 40 % im Mehr familien-
hausbereich ausgelegt.
Insbesondere für heizungsunterstützende Systeme
ist der Einsatz einer (Simulations-)Software emp-
fehlenswert, welche auch den solaren Ertrag speziell
für den Standort des betreffenden Gebäudes ermit-
teln und berücksichtigen kann.
Nachfolgend zur Orientierung die
Durchschnittswerte für die Auslegung einer
Solaranlage zur …
Trinkwassererwärmung:
Faustformel Speichervolumen:
Das WW-Speichervolumen sollte den 1,5- bis
2- fachen Tagesbedarf decken.
WW-Tagesbedarfswerte pro Person (ohne Wasch-
maschinen- oder Geschirrspüler-Anschluss):
– niedrig: 20 – 30 l/d Person
– mittel: 30 – 50 l/d Person
– hoch: 50 – 80 l/d Person
Mindestspeichervolumen = Kollektorfläche x 50 in l
Faustformel Kollektorfläche:
Pro 100 l Speichervolumen wird ca. 1,5 m2
Flach kollektor fläche oder 1 m² Vakuum röhren-
kollektorfläche benötigt.
Abb. 2.805: Bodenstehender Gas-Brennwert-
Solarkessel mit integriertem Ladespeicher
(Werkbild Brötje)
EcoSolar Kompakt BMR 2,4 – 20/24 kW
156
Abb. 2.806: Hydraulikschema für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung mit einem Schichtenspeicher
und zusätzlichem Festbrennstoff-Wärmeerzeuger (Werkbild Brötje)
157
Trinkwassererwärmung und
Heizungsunterstützung:
Faustformel Kollektorfläche:
0,8 – 1,1 m2 Flachkollektoren oder 0,5 – 0,8 m2
Vakuumröhrenkollektoren pro 10 m2 beheizter
Wohnfläche
Anmerkung: Die Kollektorfläche sollte wegen der
Überschüsse im Sommer nicht deutlich über das
Doppelte der Größe hinausgehen, die für eine reine
solare WW-Bereitung nötig wäre.
Faustformel Pufferspeichervolumen:
mindestens 50 l pro m2 Flachkollektorfläche oder
100 – 200 l pro kW Heizlast
zusätzlich ca. 50 l für Warmwasserbedarf je Person
WirtschaftlichkeitWährend sich Photovoltaikanlagen als finanziell in-
teressantes Investment für Hausbesitzer darstellen
lassen, ist die Motivlage bei Solar wärme anlagen
vielfältiger. Dies liegt zum einen daran, dass sich die
Wirtschaftlich keit nur sehr schwer bewerten lässt.
Modellrechnungen zeigen oft, dass insbesondere
im Eigenheim bereich eine Lang frist perspektive in
Verbindung mit hohen Energie preisen notwendig
ist, damit sich die Kollektor anlage in einem über-
schaubaren Zeitraum auch als finanziell lukrativ
erweist. Für Modernisierer sieht die Bilanz etwas
günstiger aus, weil sie mit einem Zuschuss aus dem
Bafa-Markt anreiz programm rechnen können (siehe
Kap. 8).
Neben der monetären Seite gibt es weitere Kunden-
motive, die für eine Solarwärmeanlage sprechen:
Größere Unabhängigkeit von (fossilen)
Energieträgern
Höhere Versorgungssicherheit durch eine zweite
Wärmequelle
Lange Lebensdauer (meist mindestens 20 bis
25 Jahre)
Umwelt- und Klimaschutz: Solarthermieanlagen
haben eine kurze energetische Amortisations-
zeit (unter 5 Jahre). Die fossilen Energievorräte
werden geschont und die CO2-Emissionen ver-
mindert
Höhere Systemeffizienz, weil der Wärme-
erzeuger zeitweise komplett abgeschaltet bleibt
Sichere Geldanlage in Sacheigentum und
Wertsteigerung des Gebäudes
Im Neubaubereich lassen sich die EnEV- und
EEWärmeG-Anforderungen in Verbindung mit
fossilen Wärmeerzeugern (besser) erfüllen.
Solare KühlungVor allem mit Blick auf hohe bzw. weiter steigende
Strom preise kann in bestimmten Gebäuden die
Kühlung mit einer Solar thermie anlage interes-
sant sein. Denn ein solares Kühl system arbei-
tet gerade an heißen Sommer tagen, wenn der
höchste Kühl bedarf besteht, besonders effizient,
weil dann auch die höchsten Solar erträge im
Jahres verlauf zur Verfügung stehen. Das System
besteht aus Kollektoren für die solare Prozess-
wärme, einer Ad sorptions- oder Ab sorptions-
kälte maschine und aus einem Kälte speicher
(weitere Technik- und Auslegungsinfos z. B. unter
www.solare-kuehlung.info; unter „Projekte/
Solarthermie2000plus“ gibt es einen Planungs-
leitfaden zum Download).
Praktische Anwendungsbereiche ergeben sich vor
allem in Büro- und Produktionsgebäuden sowie in
Hotels, Krankenhäusern, Pflegeheimen etc., wo
sich an heißen Tagen ein hoher Kältebedarf für die
Klimatisierung und während der kühleren Zeit eine
hohe Wärme anforderung für den Heiz betrieb und
die Warm wasser bereitung ergeben. Die System-
wirtschaft lichkeit lässt sich optimieren, falls sich die
überschüssige Solarwärme im Sommer zur Trink-
wasser erwärmung nutzen lässt.
Die Anschaffung von Anlagen zur solaren Kühlung,
die im Bafa-Marktanreizprogramm förderbar
sind (siehe Kap. 8), wird oft nicht nur mit Blick
auf die Strom kosten ersparnis getätigt. Auch
Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekte sowie
der Imagefaktor spielen eine wichtige Rolle.
158
2.9 Nah- und Fernwärmesysteme
Die umweltfreundlich in Kraft-Wärme-Kopplung er-
zeugte Fernwärmeversorgung bleibt für Stadtwerke
ein Zukunftsmarkt. Komplexe Nahwärmekonzepte,
insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hack-
schnitzelanlagen, machen eine effiziente Verteilung
der angebotenen Wärme in den angeschlossenen
Haushalten der Verbraucher notwendig (Abb. 2.901).
Um solche Konzepte regelkonform umsetzen zu
können, existieren für jedes Versorgungsgebiet
unterschiedliche technische Anschlussbedingungen,
kurz TAB. Aber selbst mit Vorliegen dieser TAB
ist davon abzuraten, die verschiedenen Einzel-
komponenten in Eigenregie zusammenzustellen.
Man greift in der Praxis daher auf bereits erprobte
Einheiten zurück. Die Hersteller solcher kompakter
Fernwärmeübergabestationen (Abb. 2.902), wie
beispielsweise YADOS aus Hoyerswerda, haben
Erfahrung im Zusammenspiel der einzelnen
Komponenten.
So können zuverlässige vorgefertigte Stationen in
Industriequalität mit Funktionsgarantie montiert
werden. Das stellt für Verbraucher und Installateur
die zumeist sinnvollere und wirtschaftliche Lösung
gegenüber einer „Eigenentwicklung“ dar. Eine Fern-
wärme über gabe station wird so zum effizienten
Bindeglied zwischen Wärme anschluss leitung und
Gebäude heizungs anlage (Abb. 2.903). Sie über-
gibt das Wärmemedium geeignet nach Druck,
Temperatur und aktuellem Bedarf an die durch den
Platten wärme über trager hydraulisch getrennte
Sekundärseite.
Die eingebaute DDC-Regelung berechnet die not-
wendige Vorlauf temperatur entsprechend den
Anforderungen, Witterungs verhältnissen sowie den
Zeit- und Komfort vorgaben der Nutzer. Über weitere
Sensoren lassen sich verschiedene Arten der Trink-
warm wasser bereitung sowie komplexe Heiz kreis-
und Lüftungs regelungen realisieren. Grundsätzlich
erforderliche Sicherheitseinrichtungen, wie der
Anschluss eines Membran ausdehnungs gefäßes und
eines Sicherheits ventils, sind standardmäßig im
Lieferumfang enthalten. Es ist bauseits nur noch die
Montage eines leistungsgerechten Ausdehnungs-
gefäßes an ausgewiesener Stelle notwendig.
Abb. 2.901: Nahwärme-Hausanschlussstation
(Werkbild YADOS)
YADO|GIRO 15 – 100 kW
159
Abb. 2.903: Hydraulikschema für Nah- und Fernwärmesysteme (Werkbild YADOS)
Abb. 2.902: Fernwärme-Übergabestation mit Blechisolierung (Werkbild YADOS)
YADO|PRO 30 – 10.000 kW
160
2.10 Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik
2.10.1 Rohrnetzberechnung Die Rohrnetzberechnung kann in folgende Teil-
aufgaben gegliedert werden:
Dimensionierung der Rohre,
Berechnen des Druckabfalls,
Bemessen der Drosselstellen für den
Druckabgleich,
Auswahl der Pumpe.
Für die Auswahl der Pumpe müssen Gesamt druck-
differenz und der Gesamt-Heizmittelstrom ermittelt
werden. Warmwasser-Heizanlagen sind immer als
geschlossene Kreisläufe aufgebaut. Bei sehr hohen
Gebäuden ist der Schwer kraft einfluss bei der Heiz-
mittel umwälzung unter Umständen erheblich und
muss bei der Auswahl der Pumpe berücksichtigt
werden.
Die von der Pumpe aufzubringende Druckdifferenz
berechnet man nach
�pt = � (R · I + Z) – �p�p
mit: Z = �
· v2 · � 2
Die Druckdifferenz aufgrund der Dichteunterschiede
des Heizmittels in Vor- und Rücklaufleitung ist:
�p�p = g · �h · (pR – pV)
wobei für �h der Höhenunterschied zwischen der
Mitte des am höchsten gelegenen Heizkörpers und
der Kesselmitte eingesetzt werden muss. Zum
Bestimmen des Gesamtdruckabfalls � (R · I + Z)
genügt es, nur den ungünstigsten Heizkreis zu be-
trachten, da die Druckunterschiede zu den anderen
abgeglichen werden.
In Abb. 2.1001 wurden dazu Vorschläge für den
Aufbau eines Formblattes abgebildet.
Folgende R-Werte für den Druckabfall sind aus
technischen Gründen (Druckabfall an Stellorganen,
Geräuschentwicklung) einzuhalten:
Kleine Anlagen:
100 Pa/m bis 200 Pa/m
Große Anlagen Hauptverteilung:
kleiner 100 Pa/m
Große Anlagen Unterverteilung:
100 Pa/m bis 200 Pa/m
Die Abb. 2.1002 und 2.1003 zeigen jeweils den
Rohrreibungsdruckverlust von Rohren aus Stahl
Abb. 2.1001: Tabellen für die Rohrnetzberechnung
161
und Kupfer. In Abb. 2.1004 werden Beispiele von
Einzelwiderständen aufgelistet.
Der Druckabfall in der Hauptverteilung großer An-
lagen sollte gering sein, damit an den Abzweigen
der einzelnen Unter verteilungs stränge keine allzu
großen Druck differenzen abgeglichen werden müs-
sen. In den Anschluss leitungen der Heizkörper wer-
den die Vorgabe werte regelmäßig unterschritten,
da Stahlrohre kleiner 3/8“ und Cu-Rohre < 12 × 1 aus
Fertigungs gründen nicht verwendet werden.
Deutschlandweit ist die kleinste verwendete Nenn-
weite meistens DN 12, also beispielsweise Kupfer-
rohr 15 × 1.
Abb. 2.1002: Rohrreibungsdiagramm für Stahlrohre (mittelschwere Gewinderohre nach DIN 2440,
Rauigkeit k = 0,045 mm)
162
Abb. 2.1003: Rohrreibungsdiagramm für Kupferrohre (Rauigkeit k = 0,0015 mm)
163
Abb. 2.1004: �-Werte von Einzelwiderständen
164
2.10.2 HeizungsumwälzpumpenDie Heizungspumpe ist üblicherweise in der Nass-
läufer technologie konzipiert. Das bedeutet das
Förder medium umspült alle bewegten Bauteile der
Pumpe bzw. des Elektro motors zwecks Kühlung und
zur Lagerschmierung.
Dadurch ist die Pumpe weitgehend geräuschlos
und wartungsfrei. Die Abgrenzung zum Förder-
medium erfolgt über ein Spaltrohr. Anwendung
im Leistungs bereich bis max. ca. Q = 100 m3/h
(Abb. 2.1005).
Bei Leistungen darüber hinaus und in speziellen
Einsatz fällen (Druck/Temperatur) kommen sog.
Trocken läufer zum Einsatz, bei denen zwischen
Motor und Pumpen gehäuse eine Wellen dichtung
(Stopf buchse oder Gleit ring dichtung) positioniert
ist, die eine regel mäßige Inspektion oder Wartung
erforderlich macht.
Die Bauform ist üblicherweise als Rohr einbau pumpe
in Inlineform entweder mit Rohr verschraubungs-
anschluss oder Flan schanschluss.
Hinweise zur Planung und Auslegung
Die Pumpenauslegung erfolgt gemäß den Leis-
tungs daten der Anlagen projektierung bezüg-
lich Förder strom Q bzw. V.. und Pumpen druck
(Pumpen förderhöhe) H bzw. �p.
Die hydraulische Leistung einer Pumpe wird in
Form einer Kennlinie angegeben (Abb. 2.1006),
auf der sich der jeweilige Betriebspunkt für die
Abb. 2.1005: Schnitt durch eine Nassläuferpumpe
Wicklung
Rotor
Lagerung
Spaltkopf
Saugring
Laufrad
Abb. 2.1006: Betriebspunkt
165
Heizungsanlage einstellt. Und zwar ist dies
immer der Schnittpunkt mit der hydraulischen
Anlagenkennlinie des Heizungssystems.
Für die Größe der Heizungsumwälzpumpe ist
das zu fördernde Wasservolumen sowie der
Druck verlust zur Überwindung der Rohrreibung
im Leitungssystem bzw. bei den Armaturen
entscheidend. Je größer die Widerstände im
Heizungsnetz, sind umso geringer ist der
Förderstrom, den die Pumpe durch das Netz
drücken kann und umgekehrt (Abb. 2.1009).
In der Regel werden heute energiesparende,
elektronisch selbstregelnde Heizungspumpen
verwendet, die sich dem jeweiligen hydrau-
lischen Betriebszustand der Heizungsanlage
anpassen (Abb. 2.1007 und 2.1008).
Insbesondere durch den Einbau von Thermo-
stat ventilen an Heizkörpern ergeben sich in
Hei zungs anlagen permanent wechselnde Was-
ser ströme durch den Drossel- und Öff nungs-
vorgang am Thermostatventil.
Selbst regelnde Pumpen passen die Dreh-
zahl stufenlos diesen Veränderungen an und
reduzieren den Pumpen druck, sodass keine
Geräusche an den Thermo stat ven tilen auftre-
ten, und vermindern gleich zeitig den Strom-
bedarf der Pumpe (z. B. zwischen max. Drehzahl
2.800 1/ min = 80 W Stromaufnahme bis min.
Drehzahl 1.500 1/ min = 30 W Stromaufnahme).
Die Betriebs strom ein sparungen betragen im
Durchschnitt über die Heizungs periode gesehen
zwischen 30 und 40 %.
Elektronisch geregelte Pumpen sind in der EnEV
generell bei Heizungsanlagen > 25 kW vorge-
schrieben.
Bei modernen Heizungsanlagen verbietet sich
der Einbau von Überstömventilen. Deren Funk-
tion, die Vermeidung von Überdruck im nach-
geschalteten Heiz kreis durch das Über strömen
des Wassers im Bypass, wird durch den Ein satz
einer elektronisch regelbaren Pumpe kom-
plett ersetzt. In Altanlagen mit bestehenden
Über ström ventilen sind diese zu blockieren.
Ent sprechend sinnvolle Maßnahmen sind statt-
dessen durchzuführen.
Sogenannte Hoch effizienzpumpen (Abb. 2.1007
und 2.1008) sind durch ihre Bauweise und Regel-
fähigkeit in der Lage, enorme Energie mengen
ein zusparen. Allein durch die Anpassung der
För der leistung an den tatsächlichen Bedarf lässt
sich der Stromverbrauch für den Pumpen betrieb
im Heizungs system im Vergleich zu ungeregel-
ten Pumpen in etwa halbieren. Gepaart mit der
Hoch effizienz technologie könnte zurzeit bis zu
90 % Pumpen energie eingespart werden. Ein
flächen deckender Austausch von Altpumpen
Abb. 2.1007: Elektronisch geregelte
Nassläuferpumpen (Werkbild Wilo)
Abb. 2.1008: Elektronisch geregelte
Nassläuferpumpe mit Wärmedämmschale
(Werkbild Grundfos)
166
würde Strom kosten einsparungen von rund
1,6 Mrd. Euro erbringen und das Klima jährlich
um 5 Mio. t CO2 entlasten, was den Emis sionen
mehrerer Kohlekraftwerke entspricht.
Energetische Anforderungen
Pumpen stellen einen wichtigen Ansatzpunkt
zur Reduzierung des Energieverbrauchs dar. Aus
diesem Grund wurden auf europäischer Ebene mit
der Richtlinie 2005/32/EG vom 22.7.2009 die soge-
nannten Ökodesign-Anforderungen an Nassläufer-
Umwälz pumpen festgelegt (Verordnungen EG
641/2009 und EU 622/2012). Seit dem 1.8.2015
gelten folgende Effizienzgrenzwerte:
Externe Umwälzpumpen für Heizung und Klima
dürfen einen EEI (Energie effizienz index) von
0,27 nicht überschreiten. Ab diesem Zeitpunkt
sind auch Umwälz pumpen in Solar thermie-
anlagen von der ErP-Richtlinie betroffen.
Bei der Erstinstallation in Wärmeerzeugern
und Solar stationen dürfen die integrierten
Umwälz pumpen einen EEI von 0,27 nicht über-
schreiten. (Anmerkung: Der Austausch von
integrierten Umwälz pumpen in bestehenden
Wärme erzeugern und Solar stationen ist ab dem
1.1.2020 vorgesehen.)
Wichtig: Diese Vorgaben gelten nicht für Trinkwarmwasserzirkulationspumpen.
Hinweise zur Montage
Der Einbau der Pumpe (Motorachse im-
mer waage recht, ansonsten in beliebiger
Position) erfolgt meist im Vorlauf hinter dem
Heizungskessel. Dadurch ist gewährleistet,
dass das Heizungs system über wiegend im
Überdruckbereich betrieben wird, bezogen
auf die sogenannte Saug-/Druckfunktion der
Pumpe. Ansonsten sind die Einbauvorschriften
der Pumpen hersteller zu beachten.
Sonderkonzeptionen für die Pumpeninstallation,
z. B. in Parallelschaltung (Doppelpumpen) oder
bei Hintereinanderschaltung von Pumpen, soll-
ten immer in Abstimmung mit den Herstellern
festgelegt werden.
2.10.3 Hydraulische und regelungstechnische SchaltungenBei Heizkesseln mit Nennwärmeleistungen über
etwa 100 kW ist, unabhängig von Fabrikat und
Werkstoff, auf eine ordnungsgemäße Durch-
strömung mit Heiz wasser und auf eine eventuell
einzuhaltende Mindest rück lauf temperatur zu ach-
ten. Werte hierfür sind je nach Typ und Fabrikat un-
terschiedlich und aus den Unterlagen der Hersteller
ersichtlich. Voraussetzung ist in erster Linie eine
geeignete hydraulische Einbindung des Heiz kessels
in das Heizungsnetz und eine funktions tüchtige
Regelungsanlage.
Zur Aufrechterhaltung eines Mindest volumen-
stroms an Heizwasser dienen sogenannte Beimisch-
oder Kesselkreispumpen, die im Kesselkreis ange-
ordnet sind.
Kesselkreise können ohne (Abb. 2.1010) oder mit
(Abb. 2.1012) nachgeschalteter Bypass strecke aus-
geführt werden. Der Vorteil beider Schaltungen liegt
allgemein darin, dass immer ein Mindest volumen-
strom durch den Heizkessel fließt. Hierbei ist die
Pumpe auf einen definierten Mindestvolumenstrom
je nach Kesselart und Leistung auszulegen. Gleich-
zeitig bewirkt die laufende Kessel kreispumpe eine
Rück lauf temperaturanhebung.
Die aufwendigere Lösung mit Mischventil
(Abb. 2.1012) ist immer dann zu empfehlen, wenn
re gelungs seitig vom Heiz kessel kein Eingriff auf
die Ver braucher kreise vorgenommen werden kann.
Dies ist der Fall, wenn keine Verknüpfung der Re-
gelungssysteme möglich ist oder wenn bauseits die
Verbraucherkreise bereits mit Regelungssystemen
ausgerüstet wurden oder werden. Besser ist es,
wenn ein verknüpftes Regelungssystem sowohl für
Heizkessel als auch für die Verbraucherkreise ver-
wendet wird. Erstens entfällt das kostenintensive
Mischventil (STR in Abb. 2.1012), und zweitens sind
die Funktionen der gesamten Regelungsanlage
über das gemeinsame Regelsystem optimal
aufeinander abgestimmt. Die gezielte Rück lauf-
temperaturregelung wird in diesem Fall durch
Zufahren einzelner dezentraler Mischventile
Abb. 2.1009: Druckverlauf im Heizsystem
167
Abb. 2.1010: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung, ohne Mischer,
Darstellung des Kesselkreises (siehe auch VDI 2073)
Abb. 2.1011: Typische Schaltung einer Brennwertkesselanlage. Auf Einbauten zur Rücklauf temperatur-
anhebung sollte verzichtet werden. Ausnahmen sind ggf. Wandheizkessel mit integrierter Umwälz pumpe.
Hier muss je nach Umständen eine hydraulische Weiche eingebaut werden.
KV Kesselvorlauf KP Kesselkreispumpe KF Kesselwasser-Temperaturfühler
KR Kesselrücklauf LP Speicherladepumpe BF Trinkwasserfühler
HV Heizungsvorlauf UP Heizkreisumwälzpumpe VF Heizkreis-Vorlauffühler
KR Heizungsrücklauf ST Stellglied-Heizkreis
168
Abb. 2.1013: Kesselfolgeschaltung mit hydraulischer Ausgleichsleitung (hydraulische Weiche) und getrennter
Rücklauftemperaturanhebung mit Stellglied (siehe auch VDI 2073)
Abb. 2.1012: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperatur regelung und Stellglied
der Rücklauftemperaturregelung (Mischer) (siehe auch VDI 2073)
HV Heizungsvorlauf
HR Heizungsrücklauf KRF Kesselrücklauf- STR Stellglied der Rücklauf-
KP Kesselkreispumpe Temperaturfühler Temperaturregelung
169
Abb. 2.1014: Kompakt-Verteilersystem mit integrierter hydraulischer Weiche (Werkbild Sinusverteiler)
bewirkt. Eine empfehlenswerte Schal tung für
Mehrkesselanlagen ist in Abb. 2.1013 dargestellt.
Die Rücklaufanhebung erfolgt für jeden Heizkessel
durch das Stell glied STR 1; Heizkreise und Ver brau-
cher kreise sind durch die hydraulische Aus gleichs-
leitung bzw. hydraulische Weiche (Abb. 2.1014) von-
einander hydraulisch getrennt.
Es empfiehlt sich, im Kesselkreis mit höherem
Wasser strom, z. B. mit ��K = 15 K, zu fahren als
im Gesamt bereich der Heiz kreise (��H = 20 K).
Werden Brenn wert kessel anlagen mit einer hydrau-
lischen Weiche ausgeführt, muss im Kessel kreis
weniger Wasser strömen als in den Heizkreisen,
um Rück lauf temperatur anhebungen zu vermei-
den (Abb. 2.1011).
170
2.10.4 SicherheitseinrichtungenFür eine sicherheitstechnische Mindestausrüstung
werden Heizungs anlagen nach der zulässigen
Vor lauf temperatur und der Wärme leistung des
Wärme erzeugers bzw. der Wärme erzeuger anlage
und deren Bauart eingeteilt. Die zulässige Vor lauf-
temperatur ist die höchste Temperatur, mit der der
Wärme erzeuger betrieben werden darf bzw. wird.
Diese Temperatur ist in Anlagen mit thermosta-
tischer Absicherung (Temperatur begrenzung) der
fest eingestellte Ausschalt punkt des Sicher heits-
temperatur begrenzers (STB). Für die Gestaltung
der sicher heits technischen Ausrüstung ist im
Wesentlichen die DIN EN 12828 (2014-07) maßgeb-
lich. Einen Überblick über die zurzeit zu installieren-
den Sicher heits einrichtungen bei Anlagen mit direkt
beheizten Wärmeerzeugern gibt Abb. 2.1015.
Abb. 2.1015: Notwendige Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit öl- und gasbefeuerten Wärmeerzeugern
(WE)
Messgröße Einrichtung Geschlossene
Anlagen nach
Art Einbauort DIN 4751 T, 2
≤ 120 °C
Betriebsdruck Manometer WE ja
Sicherheitsventil WE, Vorlauf ja
Entspannungstopf Sicherheitsventil ja > 350 kW 1)
Druckbegrenzer, max. WE, Vorlauf ja > 350 kW 2)
Druckbegrenzer, min. Ausdehnungsleitung ja > 100 °C
Fremddruckhaltung Ausdehnungsleitung ja
inkl. Ausdehnungs-
gefäß
Wasserstand Wassermangel- WE, Vorlauf ja > 350 kW 3)
sicherung
Vorlauf- Kesselthermometer WE ja
temperatur Temperaturregler WE ja
Sicherheitstempe- WE nein 4)
raturwächter
Sicherheitstempe- WE ja
raturbegrenzer
1) Auf einen Entspannungstopf kann auch über 350 kW verzichtet werden, wenn die Anlage ≤ 100 °C
abgesichert ist und ein zusätzlicher Sicherheitstemperaturbegrenzer sowie ein zusätzlicher Maximal-
druckbegrenzer installiert sind.2) Druckbegrenzer ist auch erforderlich bei einer Druckabsicherung über 3 bar.3) Unter 350 kW kann auch auf andere Weise (z. B. Mindestdruckbegrenzer, Strömungswächter)
sichergestellt werden, dass eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht auftreten kann,
inkl. durch Typprüfung bestätigte Maßnahmen.4) Nur indirekt beheizte Wärmeerzeuger benötigen unter Umständen einen STW.
171
2.10.5 DruckhaltesystemeDruckhaltesysteme sind Sicherheitseinrichtungen
für den Wärme erzeuger und das nachgeschaltete
Rohr leitungs- bzw. Verbrauchersystem, die in Ab-
hängigkeit von der System hydraulik, den Tem pe ra-
tur verhältnissen und der Wärme erzeuger leistung
dimensioniert werden. Die Aufgabe von Druck halte-
systemen in Heizungs anlagen ist die Ver meidung
von zu geringem oder zu hohem System druck
mit dem Ziel, Verdampfung des Wärme träger-
mediums, Kavitation in Pumpen und Armaturen,
Unter druck bildung und Lufteintrag zu verhindern,
Wasser verluste rechtzeitig auszugleichen und/oder
zu registrieren. Ausstattung und Dimensionierung
regeln ebenso die DIN EN 12828 und die in Kürze
erscheinende VDI 4708 T 1. Orientierung über das
zu berücksichtigende Anlagenvolumen, welches ja
für die Auslegung relevant ist, bietet Abb. 2.1016.
Druck halte systeme werden unterteilt in statisch
arbeitende Membran-Druck ausdehnungs gefäße
(MAG) mit festem Gaspolster (Abb. 2.1019) und
dynamisch arbeitende Druck halte stationen, die
entweder kompressorgesteuert (Abb. 2.1020) oder
pumpen gesteuert (Abb. 2.1021) arbeiten. Abb. 2.1018
und Abb. 2.1022 zeigen die Arbeitsweise eines
Membran-Druck ausdehnungsgefäßes (MAG).
Abb. 2.1017: Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C
� 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 °C
n 0,40 0,75 1,17 1,67 2,24 2,86 3,55 4,31 5,11 5,99 %
Abb. 2.1016: Spezifischer Wasserinhalt vA von Heizungsanlagen in l/kW unter Berücksichtigung von
Wärmeerzeuger, Verteilung, Heizflächen
tv/tr in °C Radiatoren Platten Konvektoren Lüftung Fußbodenheizung
Guss- Röhren-
radiatoren und Stahl-
radiatoren
60/40 27,4 36,2 14,6 9,1 9,0 VA = 20 l/kW
70/50 20,1 26,1 11,4 7,4 8,5 bzw. bei FBH
mit anderen
70/55 19,6 25,2 11,6 7,9 10,1 Heizflächenarten
80/60 16,0 20,5 9,6 6,5 8,2 VA = 20 l/kW · n/nFB
90/70 13,5 17,0 8,5 6,0 8,0
105/70 11,2 14,2 6,9 4,7 5,7
110/70 10,6 13,5 6,6 4,5 5,4
100/60 12,4 15,9 7,4 4,9 5,5
172
Abb. 2.1018: Prinzipbild eines Membran-
Ausdehnungsgefäßes mit den Arbeitsweisen
in erkaltetem und erwärmtem Zustand des
Anlagenwassers. A: Ruhezustand; B: Betriebs-
zustand; C: Endzustand
Vn Nennvolumen in l
Vn = (Ve + Vv) pe + 1
pe – po
Ve Ausdehnungsvolumen in l
Vv Wasservorlage in l
≥ VA · 0,5/100 bzw. mind. 3 l
pe Enddruck der Anlage in bar
= psv – dpA in bar
psv Ansprechdruck des Sicherheitsventils in bar
dpA Arbeitsdruckdifferenz in bar
(0,5 bar bei psv ≤ 5 bar)
po Mindestbetriebsdruck/Vordruck in bar
pa Anfangsdruck (Fülldruck bei kaltem System,
z. B. 10 °C) in bar
VA Gesamtwasserinhalt der Anlage in l
(Abb. 2.10016)
n prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf
eine minimale Systemtemperatur von 10 °C
( siehe auch Tabelle 2.10017).
po ≥ = pstG + pD + 0,2 bar
pstG statischer Druck am Stutzen des
Ausdehnungsgefäßes
hst statische Höhe der Anlage
hstG Höhendifferenz zwischen dem Anschluss-
stutzen des Membran-Druck ausdehnungs-
gefäßes und dem höchsten Punkt der Zentral-
heizungs anlage mit tiefliegender Zentrale
pD = 0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen bis
100 °C
= 0,5 bei Anlagen mit Vorlauf-
temperaturen über 100 bis 110 °C
= 1,0 bei Anlagen mit Vorlauf-
temperaturen über 110 bis 120 °C
pSV ≥ p0 + 1,5 bar (Empfehlung für eine wirtschaft-
liche Größenordnung des MAG)
Das Nennvolumen des real eingesetzten Gefäßes
muss mindestens dem errechneten Nennvolumen
entsprechen. Mehrere Einzelgefäße können zum
ge samten erforderlichen Gefäßvolumen zusammen-
gefasst werden. Der Einbindepunkt mehrerer
Ge fäße ist zusammenhängend vorzunehmen.
Der Notwendigkeit, dass ein Druck halte system
Abb. 2.1019: Membran-Druckausdehnungsgefäß in
Diskusform (Werkbild IMI Pneumatex/IMI Hydronic
Engineering)
IMI Pneumatex Statico SD
A
B
C
Gefäß im
Ruhezustand
Gefäß im
Betriebszustand
Gefäß im
Enddruckzustand
173
Abb. 2.1020: Automatische Pumpen- bzw. Kompressordruckhaltung und Vakuum-Sprührohrentgasung
mit Nachspeisung (Werkbild Reflex Winkelmann)
Reflexomat + Servitec
174
Bild 2.1021: Pumpengesteuerte Druckhaltestation mit Nachspeisung mit 1 oder 2 Pumpen
(Werkbild IMI Pneumatex/IMI Hydronic Engineering)
IMI Pneumatex Transfero TV Connect
175
elementare Funktionen des hydraulischen Systems
aufrecht erhalten muss, liegt der Gedanke für wei-
tere Funktionalitäten nicht fern. Optional ist die
automatische Zuführung und Enthärtung von Füll-
und Ergänzungs wasser sowie dessen Ent gasung
mit modernen Zusatz komponenten oder Komplett-
lösungen problemlos zu realisieren.
So wird die Druckhaltung zur Servicestation, vor
allem wenn kompetentes Bedienpersonal in der
Heiz zentrale fehlt.
2.10.6 SicherheitsventileGegen ein Überschreiten des zulässigen Betriebs-
druckes muss jeder Wärme erzeuger mit einem
Sicher heits ventil (Abb. 2.1023) ausgerüstet sein.
Maximal dürfen drei Sicher heits ventile pro Wärme-
erzeuger verwendet werden.
Sie sind am höchsten Punkt des Wärmeerzeugers
oder in seiner unmittelbaren Nähe an der Vorlauf-
leitung anzubringen.
Jedes Sicherheitsventil muss senkrecht eingebaut
sein, eine eigene steigend verlaufende Zuleitung
mit max. 1 m Länge und eine eigene Aus blase-
leitung haben. Abweichend hiervon darf das
Sicher heits ventil in einer anderen Lage eingebaut
werden, wenn seine Bau teil prüfung dies zulässt. Die
Leitungen zum und vom Sicher heits ventil dürfen
nicht absperrbar sein und keine Schmutz fänger,
Form stücke und dergleichen enthalten, die zur
Verengung des lichten Quer schnittes führen kön-
nen. Rohr bögen sind, in der Mittellinie des Rohres
gemessen, mit einem Radius von mindestens
dem 1,5-fachen Rohr innen durch messer auszufüh-
ren. Die Ab blase leitung muss so geführt sein, dass
Abb. 2.1022: Membran-Druckausdehnungsgefäß für Trinkwassererwärmungsanlagen
(Werkbild Reflex Winkelmann)
Refix DD mit Flowjet
176
sie nicht einfrieren und sich in ihr kein Wasser an-
sammeln kann, und muss mit Gefälle verlegt sein.
Die Mündung der Ab blase leitung muss so angeord-
net sein, dass aus dem Sicher heits ventil ausströ-
mender Dampf und austretendes Heizungs wasser
gefahrlos und beobachtbar abgeleitet werden kön-
nen. Die Aus blase leitung muss mindestens in der
Größe des Sicher heits ventil-Aus tritt querschnittes
ausgeführt sein. In Abb. 2.1024 und 2.1025 sind die
Nennweiten mit Abmessungen von Zu- und Ab-
blase leitungen dargestellt.
Nach DIN EN 12828 ist bei direkt beheizten Wärme-
erzeugern mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als 300 kW in unmittelbarer Nähe jedes Sicher-
heits ventils ein Ent spannungs topf anzuordnen.
Die Mündung der Dampf-Abblaseleitung des Ent-
spannungstopfes muss gefahrlos ins Freie führen.
Ist dies zum Beispiel aus baulichen Gründen nicht
möglich oder mit zu hohem Aufwand verbunden,
kann auf den Einbau eines Entspannungstopfes
dann verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeuger
ein weiterer Sicherheitstemperaturbegrenzer und
ein weiterer Maximaldruckbegrenzer eingebaut
werden.
Das heißt, ein direkt beheizter Wärmeerzeuger
über 300 kW, der sowieso mit einem Sicher heits-
temperatur begrenzer und mit einem Maximal-
druck begrenzer ausgerüstet ist, muss bei Entfall
des Entspannungstopfes dann mit zwei in Reihe
geschalteten Sicherheitstemperaturbegrenzern und
zwei Maximaldruckbegrenzern bestückt sein.
1 Heizkessel
2 Sicherheits-Wärmetauscher
3 Absperrventil Vorlauf/Rücklauf
4 Verbrennungsluftregler als Kessel-
Temperaturregler TR
5 Thermische Ablaufsicherung als
Sicherheitstemperaturbegrenzer STB
6 Temperaturmesseinrichtung
7 Membransicherheitsventil MSV
2,5 bar/3 bar
8 Ausblaseleitung
9 Druckmessgerät
10 Wassermangelsicherung WMS
11 Anschluss Nachspeisen
12 Entleerungsventil
13 Ausdehnungsleitung
14 Absperrarmatur, gesichert gegen un-
beabsichtigtes Schließen (z. B. durch
verplombtes Kappenventil)
15 Entleerung vor MAG
16 Membran-Ausdehnungsgefäß MAG
17 Kaltwasser-Zulaufleitung (Zulaufdruck
min. 2,0 bar)
18 Nebenlufteinrichtung
19 SchornsteinRK Kesselrücklauf
VK Kesselvorlauf
Abb. 2.1023: Sicherheitstechnische Ausrüstung für Festbrennstoffkessel < 100 kW und mit
Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB) ≤ 110 °C
177
Ab
b. 2
.10
24: G
röß
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179
2.11 Aufbereitung von Füll- und Ergänzungswasser
Aufgrund von Betriebsstörungen durch Stein bildung
ist die Aufbereitung des Füll- und Ergänzungs-
wassers in Heizungsanlagen bereits seit vielen
Jahren ein sehr wichtiges Thema zum wirtschaft-
lichen und sicheren Betrieb von Wärme erzeugern.
Denn unabhängig ob Brenn- oder Heiz wert gerät
muss an den Heiz flächen, insbesondere von Wand-
geräten, eine enorme Wärme abfuhr an relativ
kleinen Flächen gewährleistet werden. Wird diese
Abfuhr, etwa durch Ablagerung von Kalk, verhindert,
kann dies in Ausnahmefällen sogar zu einem Ausfall
der Geräte führen.
Mindestens wird jedoch bei entsprechender
„Kessel stein bildung“ der Wärme übergang an das
Heiz wasser erschwert und führt daher zu höheren
Energie verlusten im Betrieb der Anlage (ca. 10 % pro
mm Kalkschicht).
Konstruktiv sind die kompakten Wärmeerzeuger
also durchaus geeignet und sinnvoll einsetzbar, aber
eben empfindlich bezüglich einer Störung mit „har-
tem Wasser“. Die Anfälligkeit für diese Ablagerungen
können auf einige wenige Zu sam men hänge redu-
ziert dargestellt werden.
VDI-Richtlinie 20135 beachten
Ist im Füll wasser der Heizungs anlage die Summe
der Erd alkalien besonders hoch, so spricht man von
hartem Wasser.
Dieser Gehalt wird umgangssprachlich in Grad
deutscher Härte (°dH) ausgedrückt (Umrechnung
Abb. 21101). Härten bis 8,4 °dH gelten als geringe,
solche bis 14 °dH als mittlere und darüber als hohe
Härte grade. Hier setzt die VDI-Richt linie 2035 „Ver-
mei dung von Schäden in Warm wasser-Heizungs-
anlagen“ an: Abhängig von der Leistung des
Wär me erzeugers und dem Anlagen volumen an Hei-
zungs wasser müssen bestimmte Vorgaben einge-
Abb. 2.1101: Umrechnung von
Grad deutscher Härte und mol/m3
Einheit °dH mol/m3
Deutsche Grad 1 °dH = 1 0,1783
mol/m3 1 mol/m3 = 5,6 1
1) Bei Anlagen mit Umlaufwasserheizern und für Systeme mit elektrischen Heizelementen 2) vom spezifischen Anlagenvolumen (Liter Nenninhalt/Heizleistung; bei Mehrkesselanlagen ist die kleinste
Einzel-Heizleistung einzusetzen).
Die Tabellen-Angaben gelten nur bis zum dreifachen Anlagenvolumen für Füll- und Ergänzungswasser. Wird
dieses überschritten, ist das Wasser, genau wie bei Überschreitung der in der Tabelle genannten Grenzwerte,
gemäß VDI-Vorgaben zu behandeln (Enthärten, Entsalzen, Härtestabilisierung oder Abschlammung).
Abb. 2.1102: Grenzwerte des Heizungswassers (Tabelle 1 der VDI 2035, Blatt 1)
Gesamt heiz-
leistung
Gesamthärte bei 20 l/kW
kleinster Kessel heiz fläche2)Gesamthärte bei
> 20 l/kW < 50 l/kW
kleinster Kessel heiz fläche2)
Gesamthärte bei > 50 l/kW
kleinster Kessel heiz fläche2)
kW °dH mol/m3 °dH mol/m3 °dH mol/m3
< 50 keine Anforderung oder 11,2 2 0,11 0,02
< 16,81) < 31)
> 50 < 200 11,2 2 8,4 1,5 0,11 0,02
> 200 < 600 8,4 1,5 0,11 0,02 0,11 0,02
> 600 0,11 0,02 0,11 0,02 0,11 0,02
180
Abb. 2.1103: Sortiment Heizungswasseraufbereitung (Werkbild CONEL)
CARE SENTINEL Heizungsprodukte
Abb. 2.1104: Näherungsweise Bestimmung des Anlagenvolumens
tv/tR Radiatoren Platten Konvek- Lüftung Fußboden-
°C toren heizung
Guss- Röhren- und
radiatoren Stahl-
radiatoren
60/40 27,4 36,2 14,6 9,1 9,0 VA**= 20 l/kW
70/50 20,1 26,1 11,4 7,4 8,5
70/55 19,6 25,2 11,6 7,9 10,1 VA** = 20 l/kW nFB
80/60 16,0 20,5 9,6 6,5 8,2 n
90/70 13,5 17,0 8,5 6,0 8,0
105/70 11,2 14,2 6,9 4,7 5,7
110/70 10,6 13,5 6,6 4,5 5,4
100/60 12,4 15,9 7,4 4,9 5,5
halten werden. Werden z. B. bestimmte Grenz werte
überschritten, muss das Füll- und Ergänzungs-
wasser enthärtet werden. Bei Über schreitung von
Grenz werten führt dies zu der Vorgabe, das Füll-
und Er gänzungs wasser zu enthärten (Abb. 2.1102).
Eine Wasseraufbereitung (Abb. 2.1103) ist laut VDI
235, Blatt 1 durchzuführen, wenn:
die gesamte Füll- und Ergänzungswassermenge
während der Nut zungs dauer der Anlage das
Dreifache des Nenn volumens der Heizungs-
anlage über schreitet
oder
das spezifische Heizwasservolumen mehr
als 20 l/kW Nennwärmeleistung beträgt. Bei
Mehr kessel anlagen ist für diese Anforderungen
die jeweils kleinste Einzel-Nennwärmeleistung
einzusetzen
oder
wenn die in Abb. 2.1102 genannten Richtwerte
nicht eingehalten werden.
Das Anlagenvolumen einer Heizungsanlage kann
näherungsweise tabellarisch ermittelt werden
181
(Abb. 2.1104). Dies ist ohnehin zur wirtschaftlichen
Dimensionierung von Druckhaltesystemen (z. B.
Membran-Ausdehnungsgefäßen) notwendig.
Angesichts der VDI 2035 ist eine Nachrechnung je-
doch empfehlenswert.
Sind zusätzlich zum eigentlichen Wärmeerzeuger
noch Heizwasserpufferspeicher installiert, so wird
sich das Anlagenvolumen erheblich vergrößern.
Dies ist insbesondere auch bei den Fest brenn stoff-
kesseln zu bedenken. Enthärtung des Füll- und
Ergänzungs wassers ist also die erste Wahl bei
kritischen Anlagen größen bzw. kompakten Wärme-
erzeugern in Versorgungs gebieten mit hartem
Wasser.
Praxistipps zur Heizwasseraufbereitung
Die Enthärtung kann wirtschaftlich durch
sogenannte Ionen tauscher realisiert werden
(Abb. 2.1105). Das Funktions prinzip und die
Handhabung sind absolut praxistauglich. Das
Füll- und Ergänzungswasser wird hierbei über
ein regenerierbares Granulat geleitet, wo die
Härte entsprechend abgebaut wird.
Auch Inhibitoren, also Zusätze zum Heizungs-
wasser, sind einsetzbar und können eben-
falls eine akzeptable Lösung darstellen. Die
Verträglichkeit mit den damit in Berührung
stehenden Komponenten der Heizungs anlage
sowie die sich verändernde Viskosität sind ggf.
zu beachten.
Baulich kann durch entsprechende Einteilung
von Versorgungs zonen mit einzelnen
Absperrungen der Fall von kompletter
Entleerung und anschließendem kompletten
Füllen mit Ergänzungs wasser eingeschränkt
werden. Dies trägt ebenso zu einer zufrieden-
stellenden Lösung für die am Bau und Betrieb
einer Heizungsanlage Beteiligten bei.
Generell sind zudem noch die Angaben der Her-
steller zum pH-Wert des Füllwassers zu beach-
ten. Für die in Heizungsanlagen üblicherweise
eingesetzten Metalle wird in der VDI 2035 ein
pH-Werte-Bereich von 8,2 bis 10 angegeben. Bei
Aluminium-Werkstoffen gilt ein pH-Werte-Be-
reich von 6,5 bis 8,5.
Es empfiehlt sich trotz aller aktiven und pas-
siven Maßnahmen das Führen eines Betriebs-
bzw. Anlagen-Buches, um über den Betriebs-
zeitraum der Heizungs anlage entsprechende
Füll mengen nachweisen zu können. Dies ist
auch im Sinne von etwaigen Gewähr leistungs-
ansprüchen ratsam.
Heizungswassertausch ohne Systementleerung
Der Heizungswasseraustausch in größeren
Liegen schaften und (Miet-)Wohngebäuden ist
normalerweise sehr aufwendig, auch weil die ein-
zelnen Wohnungen, insbesondere zum Entlüften,
zugänglich sein müssen. Ein speziell für den SHK-
Fachhandwerker entwickeltes Set ermöglicht einen
schnellen und unkomplizierten Wasser austausch
während des Betriebes von bestehenden Heizungs-
kreisläufen bei stetiger Selbst überwachung. Hierbei
entfällt die teure und zeitraubende Entleerung,
Neubefüllung und Entlüftung der kompletten
Heizungsanlage.
Abb. 2.1105: Funktionsprinzip eines Ionentauschers
zur Enthärtung von Wasser
Abb. 2.1106: Set zum Wasseraustausch während des
Betriebes von bestehenden Heizungskreisläufen
(Werkbild: Brötje)
Set AguaSave
KWS
182
Abb. 2.1107: Fertig konfektionierte Einheit zur Aufbereitung und Behandlung des Füll- bzw.
Ergänzungswassers (Werkbild Brötje)
AguaSave Modul
Und so funktioniert die Anwendung des Sets
AguaSave KWS von Brötje (Abb. 2.1106): Über ein
mobiles oder fest installiertes AguaSave Modul
(Abb. 2.1107) erfolgt im Heizungs rücklauf das
Ablassen einer definierten und druck überwachten
Menge des nicht VDI-konformen Bestands wassers.
Nahezu gleichzeitig wird ein teilentsalztes Wasser
qualitäts- und druck gesteuert nachgespeist. Eine
permanente Über wachung der Auf bereitungs-
kapazität, des Produkt bestands und der Füll-
wasser qualität sichert den Austausch vorgang ohne
Komfort verluste für die Nutzer bzw. Bewohner der
Liegen schaften.
Das Set AguaSave KWS (Abb. 2.1106) besteht aus
einem einstellbaren mechanischen Über strömventil,
einem elektrischen Stellantrieb, einem Anschluss-
kabel mit Spezialstecker, je einem Ein- und
Ausgangs anschluss und einer Anschluss box mit
variabler Kabel verlängerung bis 10 m.
Für die Aufbereitung und Behandlung des Füll-
bzw. Ergänzungs wassers lässt sich das Wandgerät
AguaSave (Abb. 2.1107) in die Rohwasserleitung ein-
binden. Das dort produzierte vollentsalzte Wasser
wird mit Rohwasser gemischt und anschließend mit
der entsprechenden Menge des Vollschutzprodukts
versetzt. Damit lässt sich der pH-Wert bzw. die Leit-
fähigkeit stabilisieren und die Bildung von Bio filmen
verhindern. Die fertig konfektionierte Komponente
lässt sich über Wasserqualität, Menge und/oder
Zeit steuern.
183
2.12 Raumheizflächen
Heizflächen (Raumheizflächen) haben die Aufgabe,
die vom Wärmeträger (Heizmedium) gelieferte
Wärme in den zu erwärmenden Raum zu übertra-
gen. Dadurch ist ein Raum in kalten Jahreszeiten so
zu erwärmen, dass sich darin aufhaltende Menschen
behaglich fühlen.
2.12.1 RaumheizkörperAls Raumheizkörper werden die Raumheizflächen
be zeichnet, die frei im Raum, dessen Wärmebedarf
zu decken ist, angeordnet sind. In den letzten Jahren
gab es hier viele Neu- und Weiterentwicklungen:
Zum einen unter energetischen und technischen
As pekten vor dem Hintergrund möglichst niedriger
System temperaturen, z. B. in Verbindung mit
Brenn wert geräten. Zum anderen ist – neben den
Standard-Heizflächen (Kompakt heiz körpern, Röh-
ren- und Glieder radiatoren) – eine Vielzahl von
Design-Modellen verfügbar, die sich harmonisch
oder ak zentuiert in unterschiedlich gestaltete
Wohn um ge bungen einfügen.
Neben den an einer Wand befestigten Modellen gibt
es Raum heiz flächen, die in eine der Umfassungs-
flächen des zu beheizenden Raumes integriert
sind, meist zum Beispiel in den Fußboden (siehe
Kapitel 2.12.2).
Bauarten und Auswahlkriterien
Zunächst werden Raumheizkörper nach ihren Eigen-
schaften für die Wärme über tragung beurteilt. Es ist
daher naheliegend, hieraus die wesentlichen Unter-
scheidungsmerkmale für die Einteilung der Raum-
heiz körper abzuleiten.
Der Wärme übergang auf der Luftseite durch Kon-
vektion und Strahlung ist maßgebend. Während
die durch Strahlung übertragene Wärme leistung
ein heitlich für alle Bauformen von der Größe (und
der Temperatur) der Hüll fläche abhängt, hat die
Bauform auf die Kon vektion einen starken Einfluss.
Wie in Abb. 2.1201 dargestellt gibt es hier verschie-
dene Luft strömungs formen.
Bei der Auswahl von Raum heiz körpern sind folgen-
de Kriterien zu beachten:
Aussehen (Design)
Zusatzfunktionen (Anbringen von Accessoires,
Elektro-Heizeinsatz etc.)
Reinigungsmöglichkeit
Korrosionsbeständigkeit
Abb. 2.1201 Luftströmungsform bei verschiedenen Raumheizkörperarten
a) Strömung durch die Glieder, großflächige Anströmung
(Stahlradiator, Gussradiator, Röhrenradiator, Rohrregister, Jalousie heiz körper)
b) Strömung im seitlich offenen Schacht zwischen Heizkörper und Rückwand, freie
Kon vektion an der Frontfläche (Platten heizkörper)
c) Auftriebsströmung im Schacht, Zuströ mung über dem Boden (Konvektoren)
d) Kombination der Strömung von a und b (Platten heizkörper mit Konvektions flächen)
e) Konvektoren oder Plattenheizkörper mit Ventilator
184
Wärmeleistung (bezogen auf die Ansichtsfläche
oder das Bauvolumen)
Gewicht
Wasserinhalt
Montagemöglichkeit
Druckfestigkeit
ggf. vermeidbare Verletzungsgefahr für Kinder
Investitionskosten
Anordnung im Raum
Zum Ausgleich des Abstrahlungsüberschusses vor
dem Fenster und der Außenwand und zum Ab-
fangen des Kaltl uft abfalls sollten Raum heiz körper
in diesem Bereich angeordnet werden. Ihre Länge
sollte mindestens der Breite des Fensters ent-
sprechen.
Bei der Montage von Heizkörpern vor bodentiefen
Fenstern kann über einen zusätzlichen Strahlungs-
schirm nachgedacht werden. Denn auch gemäß der
EnEV stellt der Einsatz von Strahlungsschirmen
zwischen Fensterfläche und Heizkörper eine sinn-
volle Maßnahme zur Verhinderung von Abstrahlung
dar. Vorgeschrieben ist der Strahlungsschirm jedoch
nicht mehr. Bei hochwärmegedämmten Gebäuden
können die Heizflächen alternativ auch an Innen-
wänden angeordnet werden. Ebenfalls für große
Fensterflächen und verglaste Türen geeignet sind
Unterflurkonvektoren (Abb. 2.1202).
Die Wärmeabgabe von Raumheizkörpern wird in ei-
nem genormten Versuch nach DIN EN 442-2 ermit-
telt. Dabei wird die Wärmeleistung des Heizkörpers
in Abhängigkeit von seiner Übertemperatur in einer
festgelegten Umgebung gemessen.
Die Normwärmeleistung eines Heizkörpers ist der
Wärmestrom, den er unter folgenden Bedingungen
erzielt:
Heizmittel-Vorlauftemperatur: �Vn = 75 °C
Heizmittel-Rücklauftemperatur: �Rn = 65 °C
Raumlufttemperatur: �Ln = 20 °C
Abb. 2.1202: Unterflurkonvektoren (Werkbild Arbonia)
Ascotherm KRN/KC
185
Mit diesen Angaben erhält man die mittlere
Normübertemperatur ��n = 49,83 K, wobei gilt:
�Vn – �Rn
ln �Vn – �Ln
�Rn – �Ln
��n = ( )Jede von der Norm (75/65/20) abweichende Vor-
bzw. Rücklauftemperatur kann nach folgender
Beziehung für die sich ergebende Leistung berück-
sichtigt werden:
�V – �R n
ln
�V – �L
�R – �L
49,83
Q· = Q
·n · ( )
Der Exponent „n“ (Hochzahl hinter Klammer) ist
abhängig vom gewählten Heizkörpertyp. Häufig
wird vereinfachend ein Exponent von 1,3 für Flach-
heizkörper angenommen.
Bitte beachten: Die Normbedingungen für Heizkörper sind nicht als Auslegungs-empfehlungen anzusehen. Vielmehr sind andere Temperaturen (70/55/20 oder 55/45/20) üb-lich, jeweils abhängig von der Eigenschaft des Wärmeerzeugers.
Abb. 2.1203 als tabellarisch erfasste Berechnung
von anteiligen Heizleistungen zeigt die für einen
Exponenten von 1,3 ermittelten Umrechnungen
von Heiz körper leistungen für unterschiedliche
Vor- und Rück lauf temperaturen bei einer Raum luft-
temperatur von 24, 20 und 15 °C.
Drei Ablesebeispiele sollen den Zusammenhang
zwischen Vor- und Rücklauftemperaturen kurz ver-
deutlichen.
Ablesebeispiel I:
Ein Heizkörper wird bei 75 °C Vorlauf- und 65 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Ablesung:
in Spalte �V = 75 und darin �L = 20
in Zeile �R = 65
Ergebnis:
Faktor: 1,00 (Normauslegung)
In den beiden folgenden Ablesebeispielen soll un-
terstellt werden, der beschriebene Heizkörper des
Ablesebeispiels I habe unter den genannten Norm-
bedingungen (75/65/20) eine Leistung von 1.000 W.
Ablesebeispiel II:
Ein Heizkörper wird bei 55 °C Vorlauf- und 45 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Ablesung:
in Spalte �V = 55 und darin �L = 20
in Zeile �R = 45
Ergebnis:
Faktor: 1,96
Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I
mit 1.000 W Leistung würde derselbe Heizkörper
unter den Bedingungen 55/45/20 nur noch eine
Leistung von 1.000 W/1,96 also rund 510 W er-
bringen.
Ablesebeispiel III:
Ein Heizkörper wird bei 90 °C Vorlauf- und 70 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Ablesung:
in Spalte �V = 90 und darin �L = 20
in Zeile �R = 70
Ergebnis:
Faktor: 0,80
Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I
mit 1.000 W Leistung würde derselbe Heizkörper
unter den Bedingungen 90/70/20 immerhin eine
Leistung von 1.000 W/0,80, also rund 1.250 W er-
bringen.
Übliche Auslegungstemperaturen sind für konven-
tionelle Anlagen (NT-Kessel o. Ä.) häufig 70 °C im
Vorlauf und 55 °C im Rücklauf.
Bei gewünschter Brennwertnutzung des Wärme-
er zeugers werden auch Auslegungstemperaturen
von 55/45/20 angenommen. Dabei wird dann ak-
zeptiert, dass bei sehr niedrigen Außen tempe ra-
turen der Brennwert der Anlage nicht zum Tragen
kommt.
Als weiterer Faktor für die Abhängigkeit eines
Heizkörpers von den thermischen und hydraulischen
Gegebenheiten ist der Massenstrom zu nennen.
Eine einfache Beziehung beschreibt treffend alle
Zusammenhänge zwischen einer funktionstüchti-
gen und mangelhaften Anlage:
Q· = m· · c · ��
wobei
Q· die Leistung,
m· den Massenstrom,
186
c die spezifische Wärmekapazität von Wasser
(1,163 Wh/kg · K),
�� die Temperaturdifferenz
bezeichnen.
Beispiel I (Auslegungsmassenstrom):
Ein Heizkörper mit 1.000 W Leistung bei einer
Temperatur von Vorlauf/Rücklauf von 70/55°C soll
mit einer ausreichenden Menge an Heizwasser ver-
sorgt werden.
m· = Q
·
c · ��
daraus folgt
m· = 1.000 W
= 57 kg
1,163 Wh/(kg · K) · 15 K h
Der Heizkörper müsste also einen Massenstrom von
rund 57 kg/h erhalten, um die geforderte Leistung
abgeben zu können.
Fließt das Wasser wesentlich langsamer als geplant
durch den Heizkörper, wird es sich stärker abkühlen.
In der Folge wäre die mittlere Temperatur des Heiz-
körpers niedriger und damit die Wärmeabgabe an
den Raum geringer.
Beispiel II (geringerer Massenstrom):
Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers
statt der geplanten 70/55/20 auf eine niedrigere
Rück lauftemperatur ab, im folgenden Beispiel
70/40/20:
Die Leistung würde sich von ehemals 1.000 W auf
1.000 W x 1,25/1,73 (Abb. 2.1203) verringern.
Der gleiche Heizkörper würde sich noch mit 722 W
Leistung betreiben lassen.
Würde der Massenstrom erhöht, wäre die Ab küh lung
im Heizkörper geringer und die mittlere Temperatur
gegenüber der Ausgangssituation angehoben.
Abb. 2.1204: Anschlussarten von Raumheizkörpern
Abb. 2.1203: Tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen
187
Abb. 2.1205: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Heizkörper beim Nischeneinbau
in Abhängigkeit des Abstandes Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung. Sogenannte
Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und
Seitenverkleidungen, ggf. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden.
Abstand Nische zu Heizkörper in mm
1 Röhrenradiator/Schmalsäuler
2 Gussradiator/Stahlradiator nach DIN 4703
3 Plattenheizkörper 1.0
4 Fertigheizkörper 1.0
5 Plattenheizkörper 1.1
6 Plattenheizkörper 2.0
7 Fertigheizkörper 1.1
8 Plattenheizkörper 3.0
9 Fertigheizkörper 2.1
10 Fertigheizkörper 2.2
11 Fertigheizkörper 3.3
Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
188
Beispiel III (größerer Massenstrom):
Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers
statt der geplanten 70/55/20 auf eine höhere als
die Auslegungsrücklauftemperatur ab, im Beispiel
70/65/20:
Die Leistung würde sich von ehemals 1.000 W auf
1.000 W x 1,25/1,07 (Abb. 2.1203) erhöhen. Der
gleiche Heizkörper würde unter diesen Umständen
1.168 W abgeben.
Die Beispiele II und III machen deutlich, dass ein
„Gesamtkunstwerk“ Heizungsanlage geschaffen
werden muss, um einen ökonomischen und ökologi-
schen Betrieb zu ermöglichen.
Abb. 2.1206: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Fertigheizkörper in Abhängigkeit
des Wandabstandes. Abstand 50 mm entspricht Normaufstellung nach DIN EN 442. Sogenannte
Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und
Seitenverkleidungen, ggf. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden.
Abstand Wand zu Heizkörper in mm
1 Fertigheizkörper 1.1
2 Fertigheizkörper 1.0
3 Fertigheizkörper 3.3
4 Fertigheizkörper 2.2
5 Fertigheizkörper 2.1
6 Plattenheizkörper 1.1
7 Plattenheizkörper 1.0
Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
189
Dies ist insbesondere durch den sogenannten hydraulischen Abgleich einer Heizungsanlage zu erreichen. Nur durch eine sorgfältige Verteilung des Heizungswassers können Heizkörper die entsprechende Leistung erbringen.
Auf Minderleistungen achten
Minderleistungen und damit kalte Räume sind
häufig auf einen zu geringen Massenstrom zurück-
zuführen (Berechnungsbeispiel II). Zu hohe Massen-
ströme (Berechnungsbeispiel III) tragen zu einem
schlechteren Nutzungsgrad der Heizungsanlage bei.
Beide Fehler sollten daher unbedingt vermieden
werden.
Unter Betriebsbedingungen kann die tatsächliche
Wärmeleistung von der im Normversuch (75/65/20)
gemessenen abweichen. Dies tritt auf, wenn
1. der Betriebsheizmittelstrom wesentlich kleiner
ist als der Normheizmittelstrom
2. die Anschlussart (Abb. 2.1204) von der im
Normversuch abweicht (sogenannter rei-
tender Anschluss oder Anschluss über
Einrohrspezialventile)
3. der Einbau in Heizkörpernischen erfolgt oder bei
zusätzlichen Verkleidungen.
Beim Nischeneinbau wird die veränderte Wärme-
leistung von Raumheizkörpern hauptsächlich durch
den senkrechten Abstand der Heizkörperoberkante
zur oberen Nischenbegrenzung hervorgerufen, da
hierdurch die Abströmung der erwärmten Luft be-
einträchtigt wird.
In Abb. 2.1205 sind die zu erwartenden Leistungs-
minderungen (keine Wärmeverluste!) aufgetragen,
und zwar bezogen auf die Wärmeleistung eines
frei stehenden Heizkörpers bei sonst gleichen heiz-
wasser seitigen Bedingungen in Abhängigkeit des
oben genannten Abstandes �h. Die einzelnen Kur-
ven gelten für die gebräuchlichsten Heiz körper typen
mit und ohne Konvektionsteile. Hieraus wird bereits
deutlich, dass zur Vermeidung von allzu großen
Leistungs ein bußen möglichst keine drei reihigen
Platten heiz körper mit Konvektions blechen in
Nischen eingebaut werden sollten und dass bei den
weiteren Heiz körper typen mit Konvektions blechen
der oben genannte Abstand �h mindestens 100 mm
betragen sollte.
Neben dem Einfluss des Abstandes �h beim Ni-
schen einbau muss auch der Abstand des Heiz-
körpers zur Rückwand und vom Boden – sowohl bei
freier Aufstellung als auch beim Nischeneinbau –
berücksichtigt werden.
Der Einfluss des Wandabstandes wird in Abb. 2.1206
verdeutlicht. Zu erwartende Leistungsminderungen
durch Heizkörperverkleidungen zeigt Abb. 2.1207.
Wird der Abstand eines Heizkörpers zum Fußboden
ver ringert, so sind, ähnlich wie beim verringerten
Abb. 2.1207: Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen bei verschiedenen
Heizkörpertypen
Heizkörpertyp Leistungs- Auslegungsfaktor für
minderung Heizkörperverkleidungen
in % fv
Offener Gliederheizkörper, z. B. 0 – 3 1,0 – 0,97
Gussradiator,
Stahlradiator
Einreihiger Plattenheizkörper 5 – 10 0,95 – 0,90
ohne Konvektorbleche
Einreihiger Plattenheizkörper 4 – 8 0,96 – 0,92
mit Konvektorblechen
Geschlossener Glieder- 4 – 8 0,96 – 0,92
heizkörper
Mehrreihige Plattenheizkörper 3 – 5 0,97 – 0,95
mit/ohne Konvektorbleche
190
Abstand Boden zu Heizkörper in mm
1 Fertigheizkörper 1.1
2 Fertigheizkörper 2.1
3 Fertigheizkörper 2.2
4 Fertigheizkörper 3.3
Die Bezeichnung für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
Abb. 2.1208: Veränderte Wärmeleistung in Abhängigkeit des Bodenabstandes bei Plattenheizkörpern
191
Ab stand zur oberen Nischen begrenzung, ho he Leis-
tungs minderungen zu verzeichnen; im Extremfall bis
45 % bei Fertig heiz körpern (Abb. 2.1208).
Da aber spürbare Leistungsminderungen erst ab
einem Abstand unter 50 mm zu verzeichnen sind,
treten in der Praxis Probleme bei der Heizleistung
wegen zu geringem Bodenabstand eher selten auf.
Anschlussarten
Am häufigsten werden Standard-Raumheizkörper
mit gleichseitigem oder wechselseitigem Anschluss
in ein Zwei rohr system eingebunden. Dabei sind der
Vor lauf oben und der Rücklauf unten angeordnet.
Um eine aus der Wand oder vom Boden bereich
kom mende, sichtbare Vor lauf anschluss leitung zu
ver meiden, sind moderne Fertig- oder Kompakt-
heiz körper mit integrierten Spezial armaturen
aus gestattet. Diese erlauben, dass sich die im
de finierten Abstand nebeneinander liegenden
Vor- und Rückläufe von unten anschließen lassen.
Insbesondere bei Modernisierungen, wo die Heiz rohre
z. B. im Sockelbereich verlaufen, lässt sich so eine un-
auffällige Anbindung der Heizkörper erreichen.
Im Standardfall sind die Spezialarmaturen so ein-
gebaut, dass die Anschlüsse links- oder rechts seitig
unten am Heizkörper angeordnet sind. Al ter nativ gibt
es jedoch noch Modelle mit einem Mitten anschluss,
welcher zwei wesentliche Vorteile bietet: Zum einen
sind Bauhöhe und Baulänge sowie das Modell selbst
(auch nachträglich) noch frei wählbar; der Heiz körper
sitzt immer mittig. Deshalb könnte die Vor montage
bei Bedarf bereits vor der Heiz körper auswahl erfol-
gen. Zum anderen lässt sich der Ventil einsatz z. B.
nachträglich von rechts auf links tauschen, ohne dass
der Heizkörper gedreht werden muss.
Badheizkörper
Selbst in Wohngebäuden mit Flächen heiz systemen
kommt meist im Bad noch ein Heiz körper zum
Ein satz. Dies ergibt sich zum einen aus der Not-
wen dig keit, dass das Flächenheizsystem die Raum-
heiz last nicht alleine decken kann. Zum anderen
wün schen sich die meisten Haus besitzer einen
Bad heiz körper (Abb. 2.1209), um den Raum bei Be-
darf rasch aufheizen und um die Hand tücher nach
der Benutzung trocknen zu können. Der Klassiker ist
die sogenannte „Sprossen wand“, die es noch immer
und in verschiedenen Variationen gibt. So erleich-
tern z. B. Varianten mit seitlich offenen Rohren das
Handtuchhandling.
Andere Badheizkörpermodelle sind aufgrund
ihrer Platten grund struktur pflegeleichter. Bei der
Produkt auswahl sollte bei Bedarf zudem auf Zu-
satz aus stattungen bzw. die Erweiter barkeit mit
Accessoires geachtet werden (z. B. Kleider haken für
Bade mäntel und Ablage flächen z. B. für Uhren und
Schmuck). Bad heiz körper lassen sich vielfältig an-
schließen und betreiben:
Klassischer Anschluss bei einem reinen Heiz-
körper system; optional lässt sich mittels einer
Spezial armatur zusätzlich ein Fuß boden heiz-
kreis im Bad betreiben.
Direkter Anschluss an einen Fußbodenheizkreis
über eine Spezialarmatur.
Gemischter Heizwasser- und Elektrobetrieb:
Hier sorgt ein Elektroheizeinsatz für die Wärme-
zufuhr z. B. außerhalb der Heizperiode.
Rein elektrischer Betrieb, z. B. in Verbindung mit
einer Fußbodenheizung oder bei einer nachträg-
lichen Installation.
Tieftemperaturheizkörper
Als interessante Partner für eine Wärme pumpen-
heizung empfehlen sich neben der Fuß boden-
heizung auch spezielle Tief temperatur heiz körper
(Abb. 2.1210). Fakt ist, dass die Leistung eines
kon ventionellen Heiz körpers bei niedrigen Vor lauf-
Abb. 2.1209: Bad- und Designheizkörper
(Werkbild COSMO)
Vigour
Modell
Cosima
192
Abb. 2.1210: Tieftemperaturheizkörper mit Ventilatorunterstützung (Werkbild COSMO)
193
temperaturen stark vermindert wird, weil sowohl
der Strahlungs- als auch der Konvektionsanteil mit
sin kender Vor lauf temperatur abnehmen. Aus die-
sem Grund schaltet ein Tief temperatur heiz körper
bedarfs abhängig eine mechanische Unter stützung
für die Luft umwälzung zu. Ein kleines Gebläse sorgt
somit für den fehlenden Auftrieb der Luft durch den
Heiz körper. Damit lässt sich dann ein Heiz körper
auch sinnvoll mit Vor lauf temperaturen bis unter
40 °C betreiben.
In Niedrigenergiehäusern ergeben sich dadurch
Vorteile für die Regelbarkeit der Raum temperatur
im Vergleich zu den trägeren Flächen heiz systemen.
Denn der gebläseunterstützte Tief temperatur-
heizkörper kann auf eine kurzfristige Wärme an-
forderung rascher reagieren. Zudem können sich für
sporadisch beheizte Räume auch Einsparvorteile
ergeben: Zum einen, weil diese bei Bedarf nicht vor-
ausschauend und frühzeitig beheizt werden müs-
sen. Zum anderen sinkt die Energie zufuhr nach dem
Abschalten des Tief temperatur heizkörpers rascher
als bei einer Flächen heizung. Denkbar ist daher in ei-
nem mit einer Wärme pumpe beheizten Ein familien-
haus, die regelmäßig beheizten Räume mittels
Fuß boden heizung zu erwärmen und die selten und
unregelmäßig genutzten mit Tief temperatur heiz-
körpern auszustatten.
Auch beim Einsatz von Brennwertheizungen
las sen sich durch ganzjährig niedrigere Vor lauf-
temperaturen Brenn stoff einsparungen erwarten.
Allerdings werden diese Vorteile durch einen ge-
genüber konventionellen Heiz körpern höheren Preis
erkauft. Zusätzlich muss für jeden Tief temperatur-
heizkörper auch der zusätzliche Stromanschluss vor-
gesehen werden. Dazu kommen, je nach Häufigkeit
des Betriebes mit Gebläse unterstützung, noch die
Kosten für Strom.
Die Auslegung eines Tieftemperaturheizkörpers
(Abb. 2.1211) erfolgt im Prinzip wie die eines konven-
tionellen Heizkörpers. Jedoch können bereits bei der
Auslegung drei Betriebsarten unterschieden werden:
statischer Betrieb, Komfortbetrieb und Boost-
Betrieb. Damit lässt sich eine Auslegung in Ab-
hängigkeit von der Gebläseleistung vornehmen. Wird
der Heizkörper für den statischen Betrieb aus gelegt,
versieht er seinen Dienst auch ohne Zuschaltung
des Gebläses. Das Gebläse wäre dann unterstützend
für eine Schnell auf heizung des Raumes, also als
Beschleuniger zuschaltbar. Der Komfort betrieb zur
Auslegung bezieht die Mehr leistung durch einen
geregelten Gebläse betrieb mit ein. Eine Auslegung
im Boost-Betrieb würde im Bedarfs fall die maximale
Gebläse leistung erfordern. Dies hätte eventuell
Geräusch probleme zur Folge und ist daher nicht un-
bedingt als Standard auslegung vorzusehen.
2.12.2 Fußbodenheizung und -kühlungBei den Flächenheizungen haben sich die Warm-
wasser fuß boden heizungen durchgesetzt. Genormt
wird dieser Heizflächentyp in der DIN EN 1264 „Fuß-
boden-Heizung – Systeme und Komponenten“. Eine
Warm wasser fußbodenheizung ist immer so aufge-
baut, dass im Boden die wasserdurchströmten Heiz-
rohre eingebettet sind. Über den Rohren liegen eine
Last verteil schicht sowie der Bodenbelag.
Unter den Heizrohren befinden sich die tragende
Be ton decke sowie bei Bedarf eine Wärme dämm-
und/oder Tritt schall schutz schicht. Der Wärme fluss
erfolgt derart, dass von den Heiz rohren die Wärme
durch Leitung nach oben bis zur Fuß boden ober-
Abb. 2.1211: Auslegung Tieftemperaturheizkörper
194
fläche oder nach unten bis zur Decken unter kante
und danach durch Strahlung und Konvektion an die
Um gebung übertragen wird.
Einteilung und Systemarten
Grundsätzlich werden die Fußbodenheizsysteme
eingeteilt in
klassische Nasssysteme
Trockensysteme
Flachsysteme
Bei Nasssystemen sind die Heizrohre im Estrich ver-
legt und werden gehalten durch
Klipse auf Stahlmatten oberhalb der
Dämmschicht
Wiederhakenklipse (Tackersystem), die in die
beschichtete Verbundfolie der Dämmplatte ge-
drückt werden (Abb. 2.1212)
Noppen an der Oberfläche einer speziellen
Systemdämmplatte (Abb. 2.1213 und 2.1214)
Abb. 2.1213: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch Noppen (Werkbild COSMO)
COSMO Noppensystem
Abb. 2.1214: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch Noppen (Werkbild Uponor)
Uponor
Minitec
Abb. 2.1215: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch Klettband (Werkbild Uponor)
Uponor Klett
Abb. 2.1212: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch getackerte Widerhaken
(Werkbild COSMO)
COSMO Takkersystem
195
eine Klettverbindung zwischen dem (mit
Klettband werkseitig umwickelten) Heizrohr
und der mit Haftfolie beschichteten
Systemdämmplatte (Abb. 2.1215).
Trockensysteme bieten vor allem niedrigere
Flächen gewichte und kürzere Ein bau zeiten (bis zum
Verlegen der Boden beläge). Bei Trocken systemen
(Abb. 2.1216, 2.1217 und 2.1218) liegen die Heizrohre
in Rillen der Basis platten, wobei zur besseren Wär-
me ver teilung vielfach Wärme leit bleche eingesetzt
werden. Rohre und Last verteil schicht – meist eine
Trocken estrich platte – sind durch eine Folie ge-
trennt.
Gewissermaßen als Mix aus Nass- mit Trocken-
ver legung gestaltet sich die Verlegung in vor Ort
ge frästen Kanälen. Der bestehende Estrich erhält
dabei eine maschinell gefertigte Rinne, in der das
Fuß boden heizungs rohr unter taucht (Abb. 2.1219).
Dieses System bietet sich für Modernisierungen
Abb. 2.1216: Prinzipskizze eines Trockensystems
Wärmeverteilungsblech
(Folie)
Abb. 2.1217: Prinzipskizze eines Klimabodens
Abb. 2.1218: Trockenbodenaufbau, Holzbalkendecke mit Trockenestrichelementen
(Werkbild Wieland-Werke AG)
Trockenestrich
(Verbundplatten)
Kunststoffmatten
(wasserführend)
196
und Alt bau sanierungen an, wo keine zusätzliche
Fußbodenaufbauhöhe zur Verfügung steht.
Die Stoffwerte der gebräuchlichsten Ober boden-
beläge sind der Abb. 2.1220 zu entnehmen. Für die
Aus legung der Fuß boden heizung ist von Be deutung,
diese Beläge nicht mit zu großer Dämm wirkung
auszuführen.
Die gebräuchlichsten Ver lege arten sind mäander-
förmige (schlängelnde) oder bifilare (schnecken-
förmige) Verlegung (Abb. 2.1221). Bei der mäander-
förmigen Verlegung ergibt sich ein Temperaturabfall
von der einen zur anderen Raumseite. Dies ist bei
Räumen mit einer Außen wand von Nutzen, da der
Vorlauf meist an dieser Wand liegt und dort die hö-
here Temperatur benötigt wird.
Wärmeübertragung
Die wärmeübertragende Fläche bei der Fuß boden-
heizung ist allein die einheitlich ebene Fuß boden-
fläche. Daher sind für die Wärmeabgabe der Fuß-
boden heizung in den darüber liegenden Raum nur
die Ober flächen temperatur des Bodens und die der
übrigen Um fassungs flächen maßgeblich:
Bei gegebener mittlerer Ober flächen temperatur
des Fuß bodens hat ein spezieller Fuß boden aufbau
keinen Einfluss auf die Wärme leistung. Allerdings
beeinflusst die Art des Fußbodenaufbaus sehr we-
sentlich, mit welcher Heiz mittel temperatur die zur
gewünschten Wärme abgabe notwendige mittlere
Ober flächen temperatur in der Praxis erreicht werden
kann.
Es gilt als Maximum für Oberflächentemperaturen
gemäß DIN EN 1264:
in der Aufenthaltszone 29 °C
in der Randzone 35 °C
in Bädern 33 °C
Die Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der
Differenz der mittleren Fußbodentemperatur �F zur
Abb. 2.1219: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre in die im Bestandsestrich eingefrästen
Fußbodenheizungskanäle (Werkbild COSMO)
COSMO – Frässystem
197
Abb. 2.1220: Stoffwerte für Oberbodenbeläge
Bodenbeläge Dicke Dichte Wärmeleit- Wärmeleit-
koeffizient widerstand
mm kg/m3 W/(mK) m2 K/W
Holzpflaster 60 500 0,14 0,429
(Kiefer, Fichte)
Stabparkett Eiche 22 900 0,21 0,105
Mosaikparkett Eiche 8 900 0,21 0,038
Teppichboden
Polgewicht 335 g/m2 5,6 – – 0,07
Polgewicht 780 g/m2 14,2 – – 0,23
Schnittpol 17 – – 0,36
Korkmentlinoleum 4,5 550 0,08 0,056
Linoleum 2,5 1.200 0,19 0,013
Kunststoffbelag 2,5 1.500 0,23 0,012
PVC-Platten 2,5 1.350 0,19 0,014
keramische Fliesen 13 – 1,05 0,012
Natursteinplatten 20 2.300 1,20 0,017
Marmor 30 2.500 2,10 0,014
Abb. 2.1221: Verlegemöglichkeiten von Fußbodenheizungen (Werkbild COSMO)
Mäanderförmig Schneckenförmig
Schneckenförmig mit integrierter Randzone Schneckenförmig mit separater Randzone
198
Norminnentemperatur �I ist für durchschnittliche
Räume durch die sogenannte Basiskennlinie:
q.
F = 8,92 � (�F – �i)1,1
festgelegt. Diese Funktion ist in Abb. 2.1222 dar-
gestellt. Aus dieser Funktion erhält man bei einer
mittleren Fußbodenübertemperatur von:
��F = (�F – �i) = 9 K
einen sogenannten auf die Norm innen temperatur
bezogenen gesamten Wärme über gangs ko effi zien-
ten von:
�ges = q.
F/��F = 11,11 W/(m2 K).
Sind die Räume jedoch im Verhältnis zur Grund-
fläche extrem hoch (z. B. Kirchen) oder liegen se-
parate schmale Bereiche von Fuß boden heizungen
direkt an den Außenflächen bzw. im Fensterbereich
(stärker beheizte Randzonen), so treten an diesen
Flächen aufgrund größerer Konvektion und höherer
Abstrahlung an die Außen flächen höhere Wärme-
über gangs koeffizienten auf. Andererseits ist in
nicht übermäßig hohen Sport- oder Werkhallen,
Lager räumen usw., die eine große Grundfläche im
Ver hältnis zur Höhe aufweisen, mit niedrigeren
Wärme über gangs koeffizienten zu rechnen.
Die vom Fußbodenheizsystem abgegebene Wärme-
stromdichte in Abhängigkeit von der mittleren Heiz-
mittelübertemperatur ��H folgt der Funktion:
q.
F = C*· ��H·
Es genügt für überschlägige Berechnungen, die
Heizmittelübertemperatur ��H arithmetisch zu
berechnen:
��H = �V + �R – �i· 2
Abb. 2.1222: Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in Abhängigkeit der Fußbodenübertemperatur
(Basiskennlinie)
199
Abb. 2.1223: Heizmittelübertemperaturkennlinien (übliches Nasssystem mit unterschiedlichen
Rohrabständen)
200
Ein für ein Nasssystem beispielhaftes Aus legungs-
diagramm q. = f (��) bei unterschiedlichen Rohr ab-
ständen ist in Abb. 2.1223 dargestellt.
Auslegungsdiagramme für die detaillierte
Berechnung
Die Auslegungsdiagramme, die sich in den techni-
schen Informationen zu dem jeweiligen Flächen-
heiz system befinden sollten, ermöglichen eine
aus führliche manuelle Heizflächenplanung mittels
Form blättern und geben zudem einen Überblick
der folgenden Einflussgrößen und deren Beziehung
zueinander:
1. Wärmestromdichte q in [W/m2]
der Flächenheizung
2. Wärmeleitwiderstand R�,B in [m2K/W]
des Bodenbelages
3. Verlegeabstand Vz in [cm]
4. Heizmittelübertemperatur in [K]
5. Grenzwärmestromdichte –
Darstellung der Grenzkurve
6. Fußbodenübertemperatur in [K]
Bei Vorgabe von jeweils drei Einflussgrößen können
mit nur einem Diagramm alle anderen ermittelt
werden. Hierzu werden zum folgenden Diagramm
einige Ablesebeispiele gezeigt:
Beispiel:
Auslegungsdiagramm für Uponor Classic Aus las-
tungs fläche 17 mit Lastverteilschicht Zement estrich
und VD 450/450N/550N (su = 45 mm mit �u =
1,2 W/mK)
Ablesebeispiel
Ermittlung der Auslegungsvorlauftemperatur V, Ausl.
Vorgabe:
q = 70 W/m2
�i = 20 °C
R�,B = 0,15 m2 K/W
Gewählt:
Verlegeabstand = Vz 15
Abgelesen:
��H = 24,5 K
(o.k., da unterhalb Grenzkurve für Vz 15)
�F,m - �i = 6,5 K
Errechnet:
�F,m = i + 6,5 K
�F,m = 26,5 °C
�V, Ausl. = �i + �H + (�v – �R)/2
�V, Ausl. = 20 + 24,5 + 5/2
�V, Ausl. = 47 °C
Für die Auslegung sind die gesetzlichen Dämm vor-
schriften gemäß Energieeinsparverordnung und
EN 1264 zu beachten.
Bei Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte oder
in Ab ständen beheizte Räume sowie Decken ge-
gen Erd reich beträgt der Mindest wärme schutz der
Dämmung R� = 1,25 m2K/W. Bei Wohnungs trenn-
decken gegen beheizte Räume beträgt der Mindest-
wärme durch lass wider stand der Wärmedämmung
nach unten R� = 0,75 m2K/W.
In den meisten Fällen wird eine Polystyrolschicht
mit einem Wärmeleitkoeffizienten von
� 0,04 W/ (mK) eingesetzt.
Besonderheiten zur Fußbodenheizung aus
der Norm und Praxis
Regelung:
Eine Fußbodenheizung bedarf immer auch einer Re-
gelung. Nicht zuletzt die Energie einspar verordnung
fordert diese jeweils raumweise oder für Gruppen.
Dabei sollte die relative Trägheit einer Fuß boden-
heizung aufgrund der sehr großen Massen nicht
zum Anlass genommen werden, auf Stellventile zu
verzichten.
Rohrmaterialien:
Der Einfluss des Rohrmaterials auf die Wärme ab gabe
ist selten eine entscheidende Größe. Wichtig ist na-
türlich die richtige Handhabung bei der Ver le gung, um
beispielsweise Korrosion für die me tal lischen Werk-
stoffe zu verhindern. Die häufig ein gesetzten Kunst-
stoffe für Fuß boden heizungs rohre sind in Abb. 2.1224
mit entsprechenden Eigen schaften gelistet.
Rohrabstände:
Aus Behaglichkeitsgründen ist der Rohrabstand auf
max. 30 cm für Wohn- und Büroräume zu begren-
zen. Bei der Planung größerer Hallen und ähnlicher
Projekte ist eine objektbezogene Rücksprache mit
dem Systemanbieter zu führen.
Bäder:
Ein direkter Fußkontakt mit dem Oberbodenbelag
tritt in Schwimmbädern und Sanitärräumen am
häufigsten auf. Aus physiologischen Gründen
ist daher im Bad- und WC-Bereich sowie im Um-
gebungs bereich von Schwimmbädern mindestens
201
ein Verlegeabstand von 10 cm ratsam. Eine engere
Verlegung ist natürlich möglich.
Küchen:
Bei der Planung ist die mit Einbaumöbeln überdeck-
te Fläche nicht immer bekannt, sodass im Küchen-
bereich mindestens ein Verlegeabstand von 20 cm
ratsam ist.
Aussparungen der Flächenheizung unter Einbauten
sind möglichst zu vermeiden (außer unter Kaminen),
um eine gleichbleibende Wärme verteilung zu ge-
währleisten.
Eigenschaften Einheiten PP-Copoly - Polyethylen Polybuten I Vern.
merisat PB-I Polyethylen
PP-C VPE
Dichte g/cm3 0,93 0,95 0,92 0,94
Streckspannung N/mm2 29 24 18 18
Reißfestigkeit N/mm2 45 35 33 27
Reißdehnung % 1.000 800 300 500
E-Modul N/mm2 1.000 900 400 600
Längenausdeh-
nungskoeffizient 10 –4 K –1 1,5 2,0 1,5 1,8
Wärmeleit-
koeffizient W/mK 0,22 0,23 0,21 0,35
Abb. 2.1224: Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff
Abb. 2.1225: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)
SI 30 / 75TER+ / 130TUR+
Heizleistung 15,2 – 108,5 kW
Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW
202
Abstände:
Entsprechend der EN 1264 T4 sind die Rohre
mehr als 50 mm von senkrechten Bauwerksteilen
und 200 mm von Schornsteinen und offenen
Kaminen, offenen oder gemauerten Schächten so-
wie Abzugsschächten entfernt zu verlegen.
Kühlung:
Eine Flächenheizung kann im Sommer auch zur
Raum kühlung eingesetzt werden. Insbesondere in
Niedrig energie häusern mit großen Glasflächen und
direkter Sonnen einstrahlung können im Sommer
erhöhte Raum temperaturen entstehen, die eine
zusätzliche Kühlung sinnvoll erscheinen lassen.
Mit einer Kühlleistung von ca. 25 – 50 W/m2 wird
die Be haglichkeit im Sommer erheblich verbessert,
sodass auf eine zusätzliche Klima anlage entweder
ver zichtet oder diese kleiner dimensioniert wer-
den kann. Zur Kälte erzeugung können alternative
Energie träger, wie z. B. Sole/Wasser- oder reversible
Luft/Wasser-Wärmepumpen (Abb. 2.1225), sowie
Kälte aggregate dienen.
Falls die Fußbodenheizung auch zur Kühlung ver-
wendet werden soll, sind vor allem zwei Punkte
bei der Planung und Montage zu beachten:
Vorlauftemperatur über Taupunkttemperatur regeln
und eventuell einen Feuchtefühler vorsehen.
Industriebodenbeheizung
Zur Beheizung von Werk- und Fabrikationshallen
mittels Warmwasserheizungen bieten sich bei groß-
flächigen Gebäuden, deren Böden durch Maschinen
und Einrichtungsgegenstände wenig verstellt sind,
auch Bodenheizungen an. Dies umso mehr, als die
Arbeitsstättenrichtlinien fordern, dass Böden, deren
oberflächennahe Schichten eine Wärmeleitzahl von
0,7 W/mK aufweisen, Oberflächentemperaturen
über 18 °C haben müssen. Es ist auch zu erwarten,
dass eine gleichmäßige Temperatur über der Raum-
höhe herrscht.
Für die Konstruktion und Auslegung solcher In-
dustrie boden heizungen können allerdings nicht die
gleichen Maßstäbe angesetzt werden wie bei Fuß-
bodenheizungen im Wohnungsbau.
So kann in den seltensten Fällen für die Berechnung
des Wärmeübergangs von der Bodenoberfläche zum
Hallenraum die für Wohnräume geltende „Basis-
kenn linie“ herangezogen werden.
Es müssen vielmehr die Geometrie des Raumes,
innere Lasten und durch Lüftungsanlagen erzeugte
Luft strömungen berücksichtigt werden. Ferner ist
die Belastbarkeit des Industriebodens zu beachten.
Gerade wegen dieser Belastbarkeit müssen die Rohr-
register zur Beheizung in mono lithisch ver gos senen
Beton schichten mit meist zwei Be weh rungs ebenen
untergebracht werden. In Abb. 2.1226 und 2.1227
A: unter der unteren Bewehrungsebene
B: über der unteren Bewehrungsebene
C: unter der oberen Bewehrungsebene
D: über der oberen Bewehrungsebene
Abb. 2.1226: Mögliche Anordnungen von Heizrohren im monolithisch vergossenen Zementboden mit zwei
Bewehrungsebenen
203
sind diesbezüglich die Möglichkeiten aufgezeigt,
wie in einer derartigen Boden konstruktion mit
zwei übereinanderliegenden Bewehrungsmatten
die Rohre eingebettet werden können. Es zeigt die
Praxis in Bezug auf Wärme verteilung, Heiz leistung,
Festigkeit, Montage freundlichkeit und Sicher heit,
dass die dritte Variante „C“ die meisten Vorteile bie-
tet. Das Heiz rohr liegt in einem Abstand unter dem
Boden, bei dem bei gleichmäßiger Wärme verteilung
die Heiz mittel temperaturen noch relativ niedrig
(zum Teil unter 50 °C) gehalten werden können. Läge
das Heiz rohr unter der unteren Bewehrung, wäre mit
einer um etwa 10 K höheren Heiz mittel tem peratur
bei einer Heizleistung von 100 W/m2 zu rechnen.
Ferner ist das zwischen den Bewehrungsschichten
liegende Heizrohr gegenüber mechanischen Be schä-
digungen, zum Beispiel beim Vergießen des Beton-
estrichs, bestmöglich geschützt. Ein Auf schwimmen
des Rohres wird verhindert, sodass das Heiz rohr einen
garantierten Boden abstand hat. Dies ist bei durchzu-
führenden Bohrarbeiten im Industrie boden wichtig.
Sowohl bei Wohnbauten als auch bei Industrie boden-
heizungen ist die mechanische Belastbarkeit der
Bodenheizung zu berücksichtigen. Anhaltswerte sind:
im Wohnbau: 1,5 kN/m2
im Industriebereich: bis zu 150 kN/m2
Sportbodenheizung
Eine weitere Variante im Bereich der Fußboden-
hei zun gen bilden die Sport bode nheizungen
(Abb. 2.1228). Die Sport boden konstruktionen beste-
hen meist aus einer Elastik- und Lastverteilschicht,
die auf dem Fußbodenheizsystem verlegt sind. Für
die Sport boden konstruktionen gilt DIN 18032 Teil 2,
nach der sie auch zu prüfen sind.
Da die Sportbodenheizungen einen größeren Wär-
me leit widerstand gegenüber herkömmlichen
Systemen aufweisen, aber gleichzeitig auch eine ho-
mogenere Temperaturverteilung auf der Oberfläche
Abb. 2.1227: Industriebodenaufbau mit stahlmat-
tenbewehrter Bodenplatte; Standardkonstruktion
Heizungsrohre auf der unteren Bewehrungsmatte
montiert (Werkbild Rehau)
Abb. 2.1228: Schwingbodenheizung für Holzschwingbodenkonstruktionen (Werkbild Uponor)
204
Abb. 2.1230: Heizmitteltemperaturen zur Aufrechterhaltung einer mittleren Bodenoberflächentemperatur
von + 2 °C (aus sbz 8/2002, Seite 52)
Hei
zmit
telt
emp
era
tur
Außenlufttemperatur
Abb. 2.1229: Notwendige Wärmestromdichte der Freiflächenheizung zur Schneeschmelze in Abhängigkeit
der Schneefallintensität, Windgeschwindigkeit und Bodenoberflächentemperatur nach (1)
(aus sbz 8/2002, Seite 52)
--------- 3,0 cm/h
Schneefall
–––––– – 1,5 cm/h
Schneefall
205
haben, sind sie komplett nach DIN 4725 Teil 2 zu
prüfen (Abb. 2.1228).
Freiflächenheizungen
Bei Freiflächenheizungen ist zu beachten, dass
die Oberflächentemperatur der zu berechnenden
Flächen zwischen 0 und 3 °C gehalten werden sollte,
auch teilt sich die abgegebene Wärme folgender-
maßen auf:
Konvektion an die umgebende Luft. Die kon-
vektive Wärmeabgabe ist abhängig von der
Ober flächen temperatur der Frei fläche, der
Außen temperatur und der Wind geschwindigkeit.
Strahlung an die Umgebung. Bei der Berechnung
der Strahlung ist die Abstrahlung gegen das
Weltall sowie die Verminderung derselben durch
die Atmosphäre und die Sonneneinstrahlung
mit zu berücksichtigen.
Schmelzwärme und Erwärmung von Schnee und
Eis auf die Schmelztemperatur und weiter auf
die Freifläche. Bei andauerndem Schneefall geht
in die Berechnung zusätzlich noch der stündliche
Schneefall z. B. in cm/h mit ein.
Verdunstungswärme an den Pfützen und
Feuchtigkeit auf der Freifläche und
Wärmeabgabe an den Untergrund. Hier geht
der Bodenaufbau unterhalb der Bodenebene
mit ein.
Praxiserfahrungen zur Auslegung zeigen:
Bei Schneefall kann man sich auf eine
Auslegung bis maximal –5 °C und 1 kg/m2
Schnee beschränken,
Glatteis bildet sich, wenn die Temperaturen im
Bereich von 0 bis etwa –6 °C liegen,
bei kalten Luft strömungen oder einem oftmals
klaren Himmel empfiehlt sich ein mittlerer
Wärme koeffizient von 25 W/(m2 K)
der Wärmeleitwiderstand nach unten ins
Erdreich beträgt im Mittel 10,75 m2 K/W bei ei-
ner Grundwassertemperatur von 10 °C,
für Rampen, Fahr- und Gehwege sind Auslege-
leistungen von 150 bis 300 W/m2 zu wählen,
für Gras- und Sandsportplätze sowie Tribünen
reichen 50 bis 150 W/m2 aus,
für Rasen- und Steinparkplätze werden im
Allgemeinen 120 bis 150 W/m2 benötigt.
Diverse Auslegungsdiagramme zur Aufrecht er hal-
tung geforderter Bodentemperaturen, zur Ent eisung
oder bei Schneefall sind in den Abb. 2.1229, 2.1230
und 2.1231 dargestellt.
Abb. 2.1231: Heizmitteltemperaturen zur Enteisung einer 2 mm dicken Eisschicht
Hei
zmit
telt
emp
era
tur
Außenlufttemperatur
---------------- 30 Minuten Schmelzdauer
–––––––––––– 60 Minuten Schmelzdauer
206
2.13 Heizungsregelung
Unverzichtbarer Bestandteil von Wärmeerzeugern
sowie der Heizflächen sind passende Regelgeräte.
Diese sorgen nicht nur für einen energiesparen-
den Heizbetrieb, sondern verbessern zudem den
Wärme- und Bedienkomfort der Nutzer.
EnergieeinsparverordnungDer Gesetzgeber hat den bedeutenden Energie ein-
spar effekt schon früh erkannt und entsprechende
Anforderungen verpflichtend in der Energie ein-
spar verordnung (EnEV) festgeschrieben (siehe Kap.
1.3). So heißt es im § 14 „Verteilungseinrichtungen
und Warm wasseranlagen“ in Absatz (1): „Zentral-
heizungen müssen beim Einbau in Ge bäude mit
zentralen selbsttätig wirkenden Ein richtungen zur
Verringerung und Abschaltung der Wärme zufuhr so-
wie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
in Abhängigkeit von 1. der Außen temperatur oder
einer anderen geeigneten Führungs größe und 2. der
Zeit ausgestattet werden.“
Und Absatz (2) legt fest: „Heizungstechnische
Anlagen mit Wasser als Wärme träger müssen
beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirken-
den Einrichtungen zur raumweisen Regelung der
Raumtemperatur ausgestattet werden …“
Beide Anforderungen gelten übrigens auch für
Bestands gebäude. Und falls die geforderten Aus-
stattungen dort nicht vorhanden sind, muss sie der
Eigentümer nachrüsten.
Zentrales RegelgerätDie sogenannte witterungsgeführte Regelung, die
meist am oder im Wärmeerzeuger sitzt, ist die
erste Spar- und Komforteinrichtung. Sie erfasst
die Außentemperatur mittels eines Außenfühlers,
wertet die Daten aus und bestimmt daraus die vom
Kessel bereitzustellende Vorlauftemperatur bis zum
eingestellten Maximalwert. Den Zusammenhang
zwischen Vorlauftemperatur und Außentemperatur
bildet die Heizkurve ab. Wichtig für die Effizienz des
Heizsystems ist es, dass sie bei der Inbetriebnahme
möglichst genau an die individuellen energeti-
schen Gegeben heiten angepasst wird. Inzwischen
gibt es intelligente Regel geräte, welche u. a. die
Heiz kurve selbsttätig auch an nachträglich ver-
änderte Bedingungen anpassen können. Auch die
energetisch effiziente und hydraulisch sinnvolle
Ein bindung verschiedener Wärme erzeuger bzw.
erneuer barer Wärme quellen (multi valentes Heizen)
gehört bei den Reglern zur Ausstattung.
Die Hersteller achten auf eine einfache und intui-
tive Bedienung mit einer über meist alle Wärme-
erzeuger serien hinweg möglichst gleichen oder ähn-
lichen Menü-Führung. Bestimmte Funktionen, wie
Heiz kurve, Schalt zeiten oder der Solar ertrag, lassen
sich auch grafisch darstellen. Zum Bedien komfort
im z. T. dunklen Heizraum trägt u. a. ein großes,
beleuchtetes Grafik-Display mit mehrzeiliger Klar-
text anzeige bei. Manche verfügen sogar über einen
Touch screen. Ein „Installations assistent“ erleichtert
die Inbetriebnahme des neuen Wärmeerzeugers
durch den Fachhandwerker.
Strategien zur EinzelraumregelungAls nächste Regel-Stufe sorgt die Einzel raum-
regelung für individuelle und energetisch effiziente
Temperatur niveaus in den Wohnbereichen. Zur tech-
nischen Umsetzung gibt es mehrere Möglichkeiten.
Preislich am günstigsten und am weitesten ver-
breitet sind die an den Heizkörpern installierten
Thermostat ventile. Verfügbar ist eine große Zahl
von Modellen mit vielen Design-, Oberflächen- und
Farb varianten, die eine harmonische und stilsichere
Kombination mit den Heizflächen ermöglichen.
Für Flächen heizungen werden spezielle Ventil-
Ausführungen angeboten.
Generell empfehlenswert ist der Austausch alter
Thermostat köpfe gegen technisch weiter ent-
wickelte, neue Modelle, weil die noch energie-
effizienter arbeiten und zudem voreinstellbar sind
(Vor aussetzung für den hydraulischen Abgleich).
Noch mehr Komfort und Effizienz bieten pro-
gram mier bare Thermostat köpfe mit elektrischem
Antrieb, die mit handelsüblichen Batterien betrie-
ben werden und sich sehr gut zur Nachrüstung
eignen. Diese Ventile öffnen und schließen selbst-
tätig entsprechend den einprogrammierten Daten
(Wochentag, Uhrzeit und Temperatur).
Praktisch ist bei manchen Modellen, dass sie auto-
matisch schließen, wenn das Fenster zum Lüften
geöffnet wird und kalte Luft in den Raum strömt.
Das Heiz kosten spar potenzial pro Raum liegt etwa
bei 10 bis 15 %. Der Einbau lohnt sich vor allem in
Räumen, die regelmäßig zu bestimmten Zeiten am
Tag – und wenn auch nur kurz – genutzt werden
(z. B. Bade zimmer, Wohnräume).
207
Einen noch höheren Wärmekomfort, ein grö-
ßeres Spar potenzial und viele komfortable Ein-
stellmöglichkeiten versprechen die elektronischen
Einzelraumregelsysteme. Modelle mit einem zent-
ralen Funk-Bediengerät erlauben das Einstellen der
Zeit-, Temperatur- und Sonder programme für alle
Räume.
Im Trend liegen derzeit formschöne Einzel raum-
regel systeme mit Touch screen, die sich aufstellen
oder an die Wand hängen lassen. Das Bedien gerät
funkt später die Daten bei Bedarf an die elekt-
ronischen Heizkörperregler. Diese Funk-Einzel-
raum regel systeme eignen sich auch sehr gut für
die nachträgliche Installation in Verbindung mit
Flächenheizsystemen, weil sich die Umrüstarbeiten
nur auf die Heizkreisverteiler beschränken. Laut
Herstellerangaben liegt die Energie kosten-
einsparung (bei konsequenter Nutzung) im Bereich
von 15 bis 30 %. Sie fällt umso höher aus, je länger
die Bewohner täglich außer Haus sind und der
Absenkbetrieb aktiviert ist.
Fern-EinstellungManche Regelgeräte von zentralen Wärme-
erzeugern und die meisten elektronischen Einzel-
raum regel systeme lassen sich per PC und per
Apps mit mobilen Geräten, wie Smartphone oder
Tablet, aus der Ferne bedienen. Möglich ist zum
Teil auch die Einbindung in ein sogenanntes Smart-
Home-System, welches die Steuerung weiterer
Komponenten im Gebäude ermöglicht. Viele dieser
Systeme bestehen aus einer Steuerzentrale und ein-
zelnen Funk-Modulen, wie Hei zkörper thermostat,
Bewegungsmelder, Rollladen- und Fensterantrieb
etc., die über einen Router ins Heimnetzwerk einge-
bunden werden.
Abb. 2.1301: Elektronischer Heizkörperthermostat
(Werkbild Danfoss)
living connect
Abb. 2.1302: Funk-Einzelraumzentralregler mit
Touchscreen-Display (Werkbild Danfoss)
Danfoss Link CC
3. Zentrale Trinkwassererwärmung
3.1 Systeme 210
3.2 Energetische Beurteilung von
Wassererwärmern 214
3.3 Dimensionierung von Trinkwasseranlagen 215
3.4 Trinkwasserhygiene im Eigenheim 222
3.5 Zirkulationspumpen für Kleinanlagen 226
3.6 Trinkwasserbedarf für Gewerbe und Industrie 227
210
3.1 Systeme
Die Trinkwassererwärmung im privaten Haushalt
und im gewerblichen Bereich kann zentral oder de-
zentral erfolgen. Die Kombination der zentralen
Was ser erwärmung mit der Heizungsanlage wird
bei Neubauten in etwa 90 % der Fälle gewählt. In
bestimmten Fällen kommen auch direkt beheizte
Gas-Warm wassers peicher sowie Elektro-Warm-
wasser wärme pumpen (siehe Kap. 2.7.3) zum
Einsatz. Bei der dezentralen Was ser erwärmung
wird das Trinkwasser meist mit Elektro-Speichern
und -durch lauf erhitzern (zur Einzel- und
Gruppenversorgung) erwärmt. In Mehr familien-
häusern werden manchmal auch Gas-Kombi thermen
zur wohnungs weisen Warm wasser bereitung im
Durchlaufprinzip eingesetzt.
Je nach technischem Aufbau der Wassererwärmung
werden folgende Systeme unterschieden:
Durchlaufsystem (Abb. 3.103 und 3.105),
Speicher(Vorrats-)System (Abb. 3.101, 3.102 und
3.104).
Beide Systeme sind sowohl bei der dezentralen als
auch zentralen Wasse rerwärmung üblich, wobei nach
der Art der Wärme über tragung zwischen mittel-
barer und unmittelbarer Erwärmung unterschieden
Abb. 3.101: Emaillierter Standspeicher mit Glattrohr-
Wärmetauscher (Werkbild COSMO)
COSMO - E 120 – 1000 Liter Inhalt
Abb. 3.102: Edelstahl-Standspeicher (Werkstoff
1.4571), ausgeführt als Doppelmantelspeicher
(Werkbild COSMO)
COSMO - C 100 – 500 Liter Inhalt
211
werden muss. Unter „unmittelbar“ wird die direkte
Wärme über tragung vom Brennstoff bzw. von der
Energie auf das Trink wasser verstanden. Bei einer
„mittelbaren“ Übertragung erfolgt die Zwischen-
schaltung eines Wärme trägers (im Allgemeinen
Heiz wasser bzw. Heiz dampf) zwischen Brenn stoff
und Trink wasser. Beim Durch fluss system fließt im
Bedarfs falle Trink wasser zur Erwärmung durch eine
Rohr schlange oder ein Heiz register, die ihrerseits von
außen entweder direkt oder indirekt beheizt werden.
Beim Speichersystem werden mehr oder weniger
große gespeicherte Trink wasser mengen erwärmt,
die dann bei Bedarf aus dem Vorrats behälter
(Speicher) entnommen werden. Der wesent liche
Vor teil dieses Verfahrens ist in der Tatsache zu
sehen, dass an einer Ver brauchs stelle in kurzer Zeit
große Be darfs mengen entnommen werden können
und eine Mengen begrenzung über die Heiz leistung
der Heiz flächen wie beim Durch fluss system nicht
entsteht.
Auch mit geringen Anschlussleistungen können im
Gegen satz zum Durch fluss system unter Berück-
sichtigung entsprechender Auf heiz zeiten und
Speicher inhalte große Trink wasser mengen erwärmt
werden, was für eine Spitzen ent nahme von beson-
derer Bedeutung ist.
Neben dem in Abb. 3.101 dargestellten Speicher mit
Schlangen wärme austauscher kann die Beheizung
auch über den Mantel erfolgen (Doppel mantel-
speicher, Abb. 3.102).
Bei dem Doppelwand-Verbundsystem wird die
gesamte Ober fläche des Speicher behälters für
die Wärme übertragung genutzt. Die Wellen form
vergrößert diese zusätzlich. Hierdurch wird eine
sehr schnelle Auf heizung des Trink wassers erreicht.
Diese Eigen schaft ist vorteilhaft, wenn mittels
Solar energie oder Wärme pumpen eine Warm-
wasser auf bereitung erfolgt.
Für die Brennwerttechnik eignen sich am besten
Schichten- bzw. Ladespeicher (Abb. 3.103 und 3.104),
bei denen das warme Wasser oben eingeschichtet
wird. Im Ladevorgang wird dann das kalte Wasser
von unten abgezogen. Dieser Vorgang erfolgt in
der Regel über einen Wärmeaustauscher. Da das
Rück lauf wasser vom Speicher beim Beladen immer
kalt ist, strömt auch kaltes Rück lauf wasser zum
Brenn wert kessel zurück. Somit ist die Brenn wert-
ausnutzung am größten.
Eine Problemstellung aus dem Bereich der Mehr-
familien häuser konnte in den letzten Jahren elegant
durch eine Mischung von zentralem und dezent-
ralem System gelöst werden. Dabei wird in einem
Abb. 3.103: Hygiene-Schichtenspeicher mit TWW-Bereitung im Durchlaufprinzip mit Rücklauf-Schichtkamin
für eine temperaturabhängige Rücklaufeinschichtung (Werkbild COSMO)
COSMO CPSHM2WT
500 – 2000 Liter
Schnitt durch den Hygiene-Schichtenspeicher
mit 2 Wärmetauschern
212
Abb. 3.104: Öl-Brennwert-Standheizkessel mit untergestelltem Ladespeicher 100, 160 oder 220 L
(Werkbild Remeha GmbH)
Calora TOWER Öl 10,8 – 28,6 kW
213
Puffer speicher Heizungs wasser auf Vorrat erwärmt.
Dies kann auch durch eine Wärmepumpe oder eine
Solaranlage mit verhältnismäßig geringer Leistung
geschehen. Wird in einer der Wohnungen des Mehr-
familien hauses dann warmes Wasser angefordert,
so wird dies im Durch fluss prinzip mit diesem ge-
speicherten Heizungs wasser erwärmt (Abb. 3.106).
Nur geschieht dieser Vorgang nicht im Heizungs-
keller, sondern in einem Wärme tauscher innerhalb
der Wohnung (Abb. 3.105). Durch diese Anordnung
wird Stagnation von warmem Wasser verhindert
und es kann gleichzeitig abrechnungstechnisch
klar ein Warmwasserverbrauch einer bestimmten
Wohnung zugeordnet werden.
Abb. 3.106: Durchflussprinzip
Abb. 3.105: Wohnungsstationen für Trinkwassererwärmung im Durchflussprinzip
(Werkbild Oventrop)
„Regudis“ W-HTU / W-HTF
29 - 42 kW im „Regubox“
Exclusiv-Verteilerschrank-AP
214
3.2 Energetische Beurteilung von Wassererwärmern
Für die energetische Beurteilung und den Ver gleich
von Speicher wasser erwärmern sind die tägliche
Zapfmenge bzw. die Lastverläufe und Zapf pro-
gramme maßgeblich. Je mehr warmes Wasser aus
einem Speicher-Wasser erwärmer einer bestimmten
Größe täglich gezapft wird, umso effektiver ist der
Nutzen, denn Stillstandsverluste während unge-
nutzter Zapf pausen verringern sich. Andererseits
wird ein Speicher umso ineffektiver, je größer er bei
konstanten Zapf pro grammen und -mengen wird.
Zur energetischen Beurteilung von Wasser erwär-
mern gehört unter anderem die Betrachtung der
Auf heizzeit vom kalten Zustand bis zur End tempe-
ratur. Die Aufheizzeit hängt ab von der Größe des
Was ser volumens des Speichers im Verhältnis zur
Be heizungsleistung sowie von der Größe, Anordnung
und Temperatur der Heizflächen.
Nutzungsgrade von WassererwärmernDer Nutzungsgrad eines Wassererwärmers ist die
während eines bestimmten Zeitraumes (Sommer-/
Wintermonate oder Kalenderjahr) durch das ge-
zapfte Wasser genutzte Energie im Verhältnis zur
zugeführten Energie (Strom, Gas oder Öl). Die äu-
ßeren und systembedingten Einflüsse sind enorm
vielfältig. Stellt man beispielsweise einen 200-Liter-
Trink wasser speicher für einen Vier-Personen-
Haushalt einem elektrischen Durch lauf erhitzer für
den gleichen Haushalt gegenüber, so schneidet der
Durch lauf erhitzer mit seinem Nutzungsgrad nahe
100 % zahlenmäßig sehr gut ab. Fast die gesamte
Energie wird in die Erwärmung des Trink wassers ge-
steckt. Nur 2 bis 3 % der zugeführten Energiemenge
erwärmen vielleicht auch das Gehäuse. Der Speicher
jedoch kühlt, nachdem er auf Soll-Temperatur er-
wärmt wurde, sofort und kontinuierlich ab. Sein
Nutzungsgrad ist daher deutlich schlechter als jener
für den Durchlauferhitzer.
Der Maßstab des Nutzungsgrades allein ist jedoch
trügerisch. Im hier beschriebenen Beispiel wird
nämlich nicht erwähnt, dass der Strom zum Betrieb
des Durch lauf erhitzers bereits mit erheblichen
Verlusten produziert wurde. Zudem ist das Komfort-
angebot des Speichers aufgrund seiner meist
höheren Warm wasser leistung höher. Im Vorteil
ist der Durch lauf erhitzer beim Thema hygienische
Warm wasser bereitung. Welches das bessere Warm-
wasser system ist, lässt sich nicht alleine anhand
des besseren Nutzungsgrads entscheiden.
215
3.3 Dimensionierung von Trinkwasseranlagen
Unter Beachtung verschiedener Lebens gewohn-
heiten bzw. sozialer Stellung können für Deutsch-
land die in Abb. 3.301 aufgeführten Trink wasser-
Verbrauchsmengen in Liter je Tag und Person (l/ dP)
bei einer Trinkwassertemperatur von 45 °C ange-
setzt werden.
Maße zur Größenbestimmung von Wasser er wär-
mern sind die Dauerleistung und die Leistungs-
kennzahl NL. Die Leistungs kennzahl NL gibt an,
für wie viele Einheits wohnungen mit dem Wärme-
bedarf W für ein Wannen bad oder eine Wannen-
füllung Z ein Wasser erwärmer geeignet ist.
Die Zahl der zu versorgenden Einheitswohnungen
spiegelt sich in der Bedarfskennzahl N wider. Die
Leistungskennzahl NL der nach DIN 4708 Teil 3 ge-
prüften und gekennzeichneten Wassererwärmer hat
mindestens der Bedarfskennzahl N nach DIN 4708
Teil 2 zu entsprechen.
Die Berechnung der Bedarfskennzahl N wird von fol-
genden Einflussgrößen bestimmt:
Anzahl zu versorgender Wohnungen,
Zahl der Personen, die in diesen Wohnungen
leben,
Art und Anzahl der sanitären Einrichtungen, die
mit Trinkwarmwasser versorgt werden müssen,
Lebensgewohnheiten bzw. Komfortansprüche
der Personen in den zu versorgenden
Wohnungen.
Ausreichende Angaben zu den einzelnen Faktoren
sind deshalb im Planungsstadium für die Ermittlung
des Brauchwasser-Wärmebedarfs unerlässlich.
Die Bedarfskennzahl eines Wohnkomplexes wird
dementsprechend ermittelt aus:
N = � (n · p · v · Wv)
(p · Wv)Einheitswohnung
Hierin ist:
n: Anzahl der gleichartigen Wohneinheiten
p: Belegungszahl der Wohneinheit
v: Zahl der Zapfstellen in der Wohneinheit
Wv: Wärmebedarf in Wh der Zapfstelle
(p · Wv)Einheitswohnung ist gekennzeichnet durch die
Raumzahl R = 4 und die Personenzahl p = 3,5 sowie
die sanitäre Ausstattung mit einem Wärmebedarf
von 5.820 W als Zapfstellenbedarf für ein Wannen-
bad. Übrige Zapfstellen werden aufgrund der Häu fig-
keits verteilung der Zapfmenge an warmem Wasser
nicht berücksichtigt (Abb. 3.302 und 3.303).
Durchschnittliche Werte für die Belegungszahl p
und den Zapfstellen-Wärmebedarf Wv, die in die
Berechnung der Bedarfskennzahl einzusetzen sind,
sind in den Abb. 3.304 und 3.305 wiedergegeben.
Die Daten werden in das Formblatt (Abb. 3.307, hier
mit den Beispielwerten aus Abb. 3.306) eingetra-
gen. Das Ergebnis ist eine Bedarfskennzahl.
Die Größenbestimmung des Wassererwärmers
erfolgt nun mithilfe der technischen Unterlagen der
Hersteller. Das auszuwählende Modell muss eine
Leistungskennzahl NL haben, die mindestens gleich
groß ist wie die errechnete Bedarfskennzahl.
Für wohnungsähnliche Gebäude, wie Hotels, Ferien-
heime, Wohn heime usw., können Verbrauchs-
kenn zahlen zur Anwendung kommen, die um
das Drei- bis Vierfache größer sind als die nach
DIN 4708 Teil 2 errechneten Werte. Besonders
deutlich wird der Gleichzeitigkeitsfaktor bei der
Warmwassernutzung in Tagungs- oder Skihotels.
Bei diesen Objekten sind ggf. die einschlägigen
Erfahrungswerte der Hersteller zu nutzen.
216
Abb. 3.301: Durchschnittliche Trinkwasser-Verbrauchsmengen in Liter je Tag und Person
Sozialer Wohnungsbau 25… 40 I/dP
allgemeiner Wohnungsbau 30… 45 I/dP
gehobener Wohnungsbau 40… 50 I/dP
und Eigentumswohnungsbau
Einfamilienhäuser 45… 60 I/dP
Luxus-Villen 55…100 I/dP
Kinderheime 40… 50 I/dP
Altenheime 25… 40 I/dP
Krankenhäuser 75… 85 I/dP
Abb. 3.302: Merkmale für die Bewertung der sanitären Ausstattung von Wohnungen bei Normalausstattung
Vorhandene Ausstattung Bei der Bedarfsermittlung
sind einzusetzen
Bad: 1 Badewanne
1 Badewanne (nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 1)
(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 1)
oder
1 Brausekabine mit/ohne Misch- bleibt unberücksichtigt
batterie und Normalbrause nach
Abb. 3.305 lfd. Nr. 6)
1 Waschtisch
(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 8)
Küche: bleibt unberücksichtigt
1 Küchenspüle
(nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 11)
217
Abb. 3.303: Bewertung zusätzlicher sanitärer Ausstattung bei Komfortausstattung.
Komfortausstattung liegt vor, wenn je Wohnung andere oder umfangreichere Einrichtungen als in
Abb. 3.302 für Normalausstattung angegeben vorhanden sind.
Vorhandene Ausstattung bei der Bedarfsermittlung
je Wohnung einzusetzen
Bad: wie vorhanden nach Abb. 3.305, lfd.
Badewanne1) Nr. 2 bis Nr. 4
Brausekabine1) wie vorhanden nach Abb. 3.305, lfd.
Nr. 6 oder Nr. 7, wenn von der Anordnung
her gleichzeitige Benutzung möglich ist2)
Waschtisch1) bleibt unberücksichtigt
Bidet bleibt unberücksichtigt
Küche: bleibt unberücksichtigt
Küchenspüle
Gästezimmer: je Gästezimmer
Badewanne wie vorhanden, nach Abb. 3.305, lfd.
Nr. 1 bis Nr. 4, mit 50 % des Zapf-
stellenbedarfes Wv
oder
Brausekabine wie vorhanden, nach Abb. 3.305, lfd.
Nr. 5 bis Nr. 7, mit 100 % des Zapf-
stellenbedarfes Wv
Waschtisch mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv
nach Abb. 3.3053)
Bidet mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv
nach Abb. 3.3053)
1) Größe abweichend von der Normalausstattung2) Soweit keine Badewanne vorhanden ist, wird wie bei der Normalausstattung anstatt einer Brausekabine
eine Badewanne (siehe Abb. 3.305, Lfd. Nr. 1) angesetzt, es sei denn, der Zapfstellenbedarf der
Brausekabine übersteigt den der Badewanne (z. B. Luxusbrause). Sind mehrere unterschiedliche
Brausekabinen vorhanden, wird für die Brausekabine mit dem höchsten Zapfstellenbedarf mindestens
eine Badewanne angesetzt.3) Soweit dem Gästezimmer keine Badewanne oder Brausekabine zugeordnet ist.
218
Abb. 3.304: Personenzahl pro Wohnung (durchschnittliche Belegung von Wohnungen in der Bundesrepublik
nach Unterlagen des Statistischen Bundesamtes)
Raumzahl Belegungszahl
� �
1 2,01)
1 1/2 2,01)
2 2,01)
2 1/2 2,3
3 2,7
3 1/2 3,1
4 3,5
4 1/2 3,9
5 4,3
5 1/2 4,6
6 5,0
6 1/2 5,4
7 5,6
1) Wenn in dem zu versorgenden Wohngebäude überwiegend Ein- und/oder Zweizimmer woh nungen
vorhanden sind, ist die Belegungszahl � für diese Wohnungen um 0,5 zu erhöhen.
219
Abb. 3.305: Zapfstellenbedarf Wv in Wh je Entnahme
lfd. Art der Zapfstelle bzw. Kurz- Entnahmemenge Zapfstellenbedarf
Nr. der sanitären Ausstattung zeichen VE je Wv
Benutzung 2) Entnahme
l Wh
1 Badewanne NB 1 140 5.820
2 Badewanne NB 2 160 6.510
3 Kleinraum-Wanne und KB 120 4.890
Stufenwanne
4 Großraum-Wanne GB 200 8.720
(1.800 mm × 750 mm)
5 Brausekabine3) mit Misch- BRS 401) 1.630
batterie und Sparbrause
6 Brausekabine3) mit Misch- BRN 901) 3.660
batterie und Normalbrause 4)
7 Brausekabine mit Misch- BRL 1801) 7.320
batterie und Luxusbrause5)
8 Waschtisch WT 17 700
9 Bidet BD 20 810
10 Handwaschbecken HT 9 350
11 Spüle für Küchen SP 30 1.160
1) Entspricht einer Benutzungszeit von 6 Minuten. 2) Bei Badewannen gleichzeitig Nutzinhalt. 3) Nur zu berücksichtigen, wenn Badewanne und Brausekabine räumlich getrennt sind, d. h. eine
gleichzeitige Benutzung möglich ist4) Armaturen–Durchflussklasse A nach DIN EN 200 5) Armaturen–Durchflussklasse C nach DIN EN 200
220
Abb. 3.306: Beispiel zur Ermittlung der Bedarfskennzahl
Es ist die Bedarfskennzahl N für die Größenbestimmung des Wassererwärmers für die zentrale Wasser-
erwärmungsanlage eines Wohnungsbauvorhabens mit folgenden Wohnungen und Ausstattungen zu
ermitteln:
Raum- Wohnungs- Belegungs- Ausstattung
zahl zahl zahl Stück/Benennung
� n �
1,5 4 2,0 1 Brausekabine mit Normalbrause
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
3 10 2,7 1 Badewanne 140 l
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
4 2 3,5 1 Brausekabine mit Mischbatterie
und Luxusbrause
1 Brausekabine mit Normalbrause
(räumlich getrennt)
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
4 4 3,5 1 Badewanne 160 l
1 Brausekabine mit Luxusbrause
in einem besonderen Raum
1 Waschtisch im Bad
1 Bidet
1 Spüle in der Küche
5 5 4,3 1 Badewanne 160 l
1 Waschtisch im Bad
1 Bidet
1 Badewanne 140 l im Gästezimmer
1 Waschtisch im Gästezimmer
1 Spüle in der Küche
Für die Berechnung wird zweckmäßigerweise das Formblatt Abb. 3.307 verwendet. Aus dem Ergebnis
ist abzulesen, dass für dieses Bauvorhaben ein Wassererwärmer einzubauen ist, der mindestens eine
NL-Zahl von 33,2 haben muss.
221
Abb. 3.307: Formblatt zur Ermittlung der Bedarfskennzahl nach DIN 4708 mit Beispielwerten (Abb. 3.306)
222
3.4 Trinkwasserhygiene im Eigenheim
Für die Planung einer Trinkwasserinstallation gilt
die DIN EN 806 – Teil 2 (März 2005) als europäi-
sche Norm sowie die DIN 1988-200 (Mai 2012) als
nationale Ergänzungs norm. Dieser Beitrag kann
die An forderungen an die Gebäude installation zur
Trink wasser erwärmung unter Berück sichtigung der
hygienischen Aspekte nur grob anschneiden.
Nähere Hinweise erhalten Sie in den Normen selbst
sowie im entsprechenden Kommentar (DIN, ZVSHK:
Beuth Verlag, ISBN 978-3-410-23148-6). Zudem sind
für den Betrieb einer Trinkwasser-Installation die
Anforderungen gemäß der Trinkwasserverordnung
(Dezember 2012) zu berücksichtigen.
Die Anforderungen Legionellen sind allgegenwärtige Wasser- und Bo-
den keime, die in geringer Konzentration in jedem
Wasser vorkommen und über das Wasser in jede
Haus installation eingetragen werden (können).
Diese „natürliche Konzentration“ ist für den Men-
schen ungefährlich, zu Problemen führt erst die
ex plosionsartige Vermehrung unter geeigneten
Bedingungen.
Grundsätzlich ist es für die Vermehrung von Legio-
nellen gleichgültig, ob sie sich in einer Groß- oder
in einer Klein anlage befinden. Vielmehr schafft
eine geeignete (Wasser-)Temperatur zwischen 25
und 55 °C die Voraussetzung für das Auftreten von
Legionellen in höheren Konzentrationen. Formal
scheint also eine „Großanlage“ durch die weite Aus-
dehnung, aber auch die Dimensionierung des Trink-
wasser netzes ein höheres Risiko darzustellen.
Die technische Unterscheidung zwischen Groß- und
Klein anlagen wird im Wesentlichen durch den Inhalt
des Trink wasser erwärmers und den Leitungs inhalt
zwischen dem Warm wasser-Austritt des Trink-
wasser erwärmers und der entferntesten Zapf stelle
definiert. Als Groß anlage sind alle Anlagen mit
einem Trink wasser erwärmer größer 400 l oder/und
einem Leitungs inhalt größer 3 l und Anlagen für
bestimmte Nutzungen definiert. Sie müssen kon-
stant (24 Stunden pro Tag!) mit mindestens 60 °C
am Austritt des Trink wasser erwärmers betrieben
werden. Ein- und Zwei familien häuser sind per Defi-
nition Kleinanlagen, unabhängig vom Inhalt des
Trink wassererwärmers oder der Leitung.
Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trink-
wasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb
von drei Tagen sichergestellt, können Betriebs tem-
pera turen auf mindestens 50 °C eingestellt werden.
Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetrieb nahme
und Einweisung über das eventuelle Gesund heits-
risiko (Legionellen vermehrung) zu informieren (DIN
1988-200).
Hier besteht ganz klar eine Hinweispflicht des In-
stallateurs, Planers und/oder Architekten, dass die
Abweichung von den genannten Temperaturen ein
Gesundheitsrisiko darstellt. Im Zweifel muss der
Hinweispflichtige nachweisen, dass er den Auftrag-
geber genügend informiert hat.
Die 3-Liter-RegelHäufig falsch angewendet wird die sogenannte
3-Liter-Regel. Vorab ist zu sagen, dass man mit
diesem Grenzwert einen Richtwert angeben wollte,
es sind jedoch kleinere Werte anzustreben. Sehr
entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.
Alle Angaben beziehen sich stets auf einen bestim-
mungsgemäßen Betrieb. Wird ein Anlagenteil nicht
regelmäßig durchspült, steigt die Gefahr einer Le-
gio nellenkontamination. In folgenden Bereichen ist
die 3-Liter-Regel anzuwenden:
maximaler Leitungsinhalt von Kleinanlagen,
gemessen vom Speicher austritt bis zur ent-
ferntesten Ent nahme stelle (ausgenommen
Ein- und Zwei familien häuser). Der Inhalt der
Zirkulations leitung wird dabei nicht berück-
sichtigt.
maximaler Leitungsinhalt hinter dem Abzweig
der Zirkulation bis zur Entnahmestelle (in be-
sonders gefährdeten oder selten genutzten
Bereichen sollte die Zirkulation bis zu allen
Entnahmestellen „durchgeschliffen“ werden).
maximaler Leitungsinhalt mit niedrigeren
Temperaturen hinter einem Mischer für den
Verbrühungsschutz (auch Gruppenthermostate
sind möglich; diese sind aber für eine thermi-
sche Desinfektion an leicht zugänglichen Stellen
zu positionieren).
Die Bedeutung der thermischen Desinfektion Wird eine Kontamination mit Legionellen festge-
stellt, ist eine Desinfektion erforderlich. Dazu wer-
den im Arbeitsblatt des DVGW W 551 verschiedene
Methoden genannt und bewertet:
Thermische Desinfektion: „Bei einer Temperatur
von 70 °C werden Legionellen in kurzer Zeit
abgetötet.“
223
Chemische Desinfektion: „Nach derzeitigem
Kenntnis stand werden Legionellen bei konti-
nuierlicher Zugabe von Chemikalien nach den
Grenz werten der Trink wasser verordnung nicht
ausreichend beseitigt.“
UV-Bestrahlung: „Die Vermehrung der Or ga-
nismen im System auf den besiedelten Ober-
flächen lässt sich durch UV-Bestrahlung nicht
verhindern. Um eine einwandfreie Wasser-
beschaffen heit zu gewährleisten, muss das
System in Abhängigkeit von der Kontamination
zusätzlich periodisch gespült […] oder thermisch
des infiziert werden.“
Eine thermische Desinfektion muss das gesamte
System einschließlich aller Ent nahme armaturen
erfassen. Bei der thermischen Desinfektion wird die
Zirkulations pumpe im Dauerlauf betrieben und die
Temperatur am Austritt des Trink wasser erwärmers
auf ca. 75 °C erhöht. Dieser Zustand wird nun in ein
Gleichgewicht gebracht, bis das Zirkulationswasser
am Speichereintritt mit 70 °C zurückströmt.
Dazu ist unbedingt vorher ein hydraulischer Abgleich
in der Anlage vorzunehmen, damit sichergestellt
ist, dass im gesamten System die Temperatur min-
destens 70 °C beträgt. Dann werden die Ent nahme-
stellen einzeln geöffnet, sodass drei Minuten lang
außen an der Entnahme-Armatur mindestens 70 °C
gemessen werden können. Das gewährleistet, dass
das gesamte Rohr einschließlich der anhaftenden
Beläge für kurze Zeit auf mindestens 70 °C erhitzt
wird.
„Legionellen-Funktion“ zur PräventionZur Prävention können Kleinanlagen, die mit nied-
rigeren Temperaturen als den empfohlenen 60 °C
betrieben werden, sinnvoll in regelmäßigen Ab-
ständen auf höhere Temperaturen erwärmt werden,
um eventuell aufkeimende Legionellen kolonien
ab zutöten. Moderne Regelungen (Abb. 3.401) haben
die Möglichkeit, mit der „Legionellen-Funktion“ z. B.
einmal innerhalb von 24 Stunden die Anlage auf
70 °C aufzuheizen. Diese Funktion ist aber nicht mit
der thermischen Desinfektion nach DVGW Ar beits-
blatt W 551 gleichzusetzen. Sie gilt ausdrücklich
nur als Prävention und liegt im Ermessen des
Betreibers. Zu beachten ist auch das Risiko erhöhter
Auslauftemperaturen.
Wichtig ist, dass bei der Aufheizung die Zirku la-
tions pumpe in Betrieb sein muss. Mit einer beson-
deren Funktion lässt sich im Brötje-Regler ISR
Plus die Trinkwassertemperatur in der Zirkulation
überwachen. Dazu wird ein zusätzlicher Fühler in
die Zirkulationsleitung kurz vor dem Eintritt in den
Trinkwassererwärmer montiert. Beim Unter schreiten
eines Zirkulationssollwertes wird die Zir ku lations-
pumpe innerhalb der Freigabe eingeschaltet. Beim
Erreichen des Zirkulationssollwerts schaltet die
Pumpe wieder ab. Mit geringem Auf wand wird so
die Temperatur nicht nur im Trink wasser erwärmer,
sondern auch im Trink was ser netz überwacht und
geregelt. Das sichert zu verlässig die Hygiene in der
gesamten Trink warm wasseranlage.
Speicherdimensionierung: So klein wie möglichTrinkwassererwärmungsanlagen sind dem Bedarf
an erwärmtem Trinkwasser entsprechend den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik so klein
wie möglich und nur so groß wie nötig auszulegen.
Die richtige Dimensionierung des Gesamtsystems
„Trinkwassererwärmer“ ist die erste Voraussetzung
für die Hygiene. Für Wohngebäude gilt DIN 4708.
Viele Praxisbeispiele zeigen, dass durch die höheren
Temperaturen und durch genauere Berechnungs-
methoden der Speicherinhalt bei Sanierungen ge-
genüber dem vorhandenen Inhalt deutlich reduziert
werden kann. Einsparungen von weit mehr als 50 %
sind die Regel.
Wird ein Trinkwassererwärmer ausgetauscht, ist
also unbedingt der Bedarf neu zu ermitteln und
der Trinkwassererwärmer neu zu dimensionieren.
Konstruktives Misstrauen ist dabei gegenüber einer
Dimensionierungssoftware angebracht.
Abb. 3.401: Moderne Regelungen ermöglichen
die Einstellung einer „Legionellen-Funktion“, mit
der automatisch als Prävention vor Legio nellen-
wachstum in regelmäßigen Abständen die Trink-
wasser temperatur angehoben werden kann und die
Zirku lations temperatur im Netz überwacht wird
(Werkbild Brötje)
224
Deutliche Abweichungen zwischen den EDV-Ergeb-
nissen aus Dimensionierungs software verschie-
dener Hersteller wurden in einer Diplomarbeit
an der FH Köln festgestellt. Es sind unbedingt
Ge gen rechnungen vorzunehmen und die Rand para-
meter genauestens zu prüfen, um überdimensio-
nierte Trink wasser erwärmer auszuschließen. Zur
Dimensionierung von Trink wasser erwärmern bietet
Brötje eine Software an, die kostenfrei von der
Homepage unter www.broetje.de herunter geladen
werden kann. Hier sind neben den einschlägigen
Normen eigene Erfahrungen berücksichtigt worden,
sodass sich das erforderliche Volumen des Trink-
wasser erwär mers auf ein Minimum reduziert.
Mithilfe moderner Trinkwassererwärmer kann der
Speicherinhalt gegenüber den bestehenden Anlagen
häufig drastisch reduziert werden. In Kombination
mit der Brenn wert technik bieten sich dazu Speicher-
lade systeme an, die aufgrund der hohen Dauer-
leistung des Plattenwärmeübertragers und des
ho hen Entladewirkungsgrades (keine Toträume
un terhalb der Heizschlange) mit einem deutlich klei-
neren Speicher auskommen (Abb. 3.402).
Hinzu kommt der enorme Vorteil, dass durch das
Speicher lade system der Rücklauf zum Heizkessel
extrem ausgekühlt wird, was einen höheren Brenn-
wert nutzen und damit einen niedrigeren Ener gie-
verbrauch bewirkt. Dazu müssen die Lade vo lumen-
ströme so einreguliert sein, dass mit der ver fügbaren
Heizleistung auch der erforderliche Tem pe ratur hub
zwischen Kaltwassereintritt und Warm wasser-
sollwert sowohl bei der Zapfung als auch bei der
Deckung des Zirkulationswärmebedarfs erreicht
wird.
Vorwärmstufen zur Nutzung von SolarenergieUnabhängig von Klein- und Großanlagen sind Vor-
wärm stufen für die Solarwärmenutzung oder Wär-
me rück gewinnung zu betrachten. Grundsätzlich
muss der gesamte Wasser inhalt einmal täglich auf
mindestens 60 °C erwärmt werden können. Dies gilt
auch für bivalente Speicher. Eine Halte tem pe ratur
wird in der DIN 1988-200 nicht für not wendig erach-
tet, sodass beim Erreichen von 60 °C die Abschaltung
erfolgen kann. Bei intelligenter An steuerung der
Aufheizphase kann die Vor wärm stufe auch zur
Deckung des Spitzenbedarfs in die Be rechnung ein-
gebunden werden, sodass keine Be einträchtigung
der Wirtschaftlichkeit der Anlage erfolgen muss.
Durch das einmalige Aufheizen auf 60 °C und das
erhöhte Volumen sind die bivalenten Speicher zur
solar thermischen Nutzung in die Kritik geraten,
denn sogenannte Zwei schlangen-Speicher mit
einem Trink wasserinhalt größer 400 l sind auch im
Einfamilienhaus einmal am Tag auf 60 °C aufzuhei-
zen. Der Trend geht daher weg von den großen
Trink wasser mengen hin zu Heiz wasser puffer spei-
chern. Bei Kleinanlagen bieten Heiz wasser puff er-
speicher mit externen Durch fluss systemen, die so-
genannten Frisch wasser stationen, gleichzeitig den
Vorteil, alternative Energie quellen wirtschaftlich
einzubinden (Schaltbild in Abb. 3.403).
SchlussbetrachtungTrinkwassererwärmungs- und -leitungsanlagen sind
gemäß DIN 1988-8 regelmäßig zu warten und zu
inspizieren. So lassen sich angefallene Schlämme in
Speichern, die wiederum Brutstätten für Bakterien
Abb. 3.402: Gas-Brennwert-Wärmezentrum mit
integriertem Ladespeicher für hygienische und wirt-
schaftliche Trinkwassererwärmung
( Werkbild Brötje )
EcoCondens Kompakt BMK 2,4 – 20/24 kW
225
sein können, frühzeitig erkennen und entfernen.
Nicht mehr funktions fähige Opfer anoden können zu-
dem Korrosionen im Trink wasser erwärmer er zeugen.
In Verbindung mit einer Wartung des Heiz kessels be-
deutet die Wartung des Trink wasser erwär mers kaum
einen Mehraufwand, sichert aber die Hygiene in der
Trinkwassererwärmungsanlage.
Es gibt gute Gründe dafür, auch im Einfamilienhaus
sensibel mit dem Thema Legionellen umzugehen.
Ihre Existenz auch in „Kleinanlagen“ kann nicht weg-
diskutiert werden. Einige Heizkesselhersteller bieten
inzwischen intelligente Techniken an, mit denen sich
nicht nur die Hygiene sichern lässt, sondern gleich-
zeitig auch die Wirtschaftlichkeit der Gesamt anlage
gesteigert wird. Dazu gehören Speicher lade systeme,
die in kompakte Wärme zentren in te griert sind, und
Regelungen, die die Trink was ser temperatur überwa-
chen. Bei der Einbindung von Solar anlagen sollten
Heizwasserpufferspeicher bevorzugt werden, da
hier keine großen Trink wasser volumen bevorratet
werden.
Schon bei der Planung ist mit der Auswahl des
rich tigen Heiz systems ein wichtiger Beitrag zur
Trink wasser hygiene zu leisten. Eine große Ver-
ant wortung mit haftungs rechtlicher Konsequenz
kommt der Übergabe und Einweisung zu, die den
Auf trag geber erst in die Lage versetzt, seine Trink-
wasser anlage zum Wohle der eigenen Gesundheit
richtig zu betreiben. Bei längerer Abwesenheit, z. B.
während des Sommerurlaubs, muss er dafür Sorge
tragen, dass durch geeignete Maßnahmen kein
Legionellenwachstum entsteht.
LiteraturDIN, Zentralverband Sanitär Heizung Klima –
Planung Bauteile, Apparate, Werkstoffe,
Kommentar zu DIN EN 806-2 und DIN 1988-200,
Berlin: Beuth Verlag, 2012
DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trink-
wasser leitungsanlagen – Technische Maß-
nahmen zur Verminderung des Legionellen-
wachstums – Planung, Errichtung, Betrieb und
Sanierung von Trinkwasser-Installationen.
Herausgeber: Deutsche Vereinigung des Gas-
und Wasserfaches. Berlin: Beuth Verlag, April
2004
Franzheim, Stefan: Vergleich von Auslegungs-
programmen zur Dimensionierung von
Trinkwassererwärmungsanlagen anhand
von Wohngebäuden und Hotels. Köln:
Fachhochschule Köln, Diplomarbeit, August
2002
Dipl.-Ing. (TU) Burkhard Maier,
August Brötje GmbH
Abb. 3.403 Hygienische Nutzung von Solarenergie im Einfamilienhausbereich durch Einsatz eines
Heizwasserpufferspeichers mit integrierter Trinkwassererwärmung (Werkbild Brötje)
226
3.5 Zirkulationspumpen für Kleinanlagen
Effizienz und sorgsamer Umgang mit Wärme ener-
gie sollte auch in Zirkulationsnetzen für Trink wasser
umgesetzt werden. Im Bereich von Eigen heimen
und kleinen Mehrfamilienhäusern bietet sich da-
her auch der Einsatz von Pumpen an, die beson-
ders sparsam mit elektrischer Energie umgehen
(Abb. 3.501). Solche Modelle verfügen dann auch
über eine einstellbare Pumpendrehzahl, über einen
Trockenlaufschutz und eine einfache Bedienung der
Regelmodule.
Mit dem Einsatz solcher Pumpen lassen sich noch
weitere Einsparpotenziale realisieren. So besitzen
manche Modelle eine integrierte Lernfunktion, die
eine klassische Zeitschaltuhr ersetzen kann. Über
einen Temperatursensor am Vorlauf erfasst so eine
intelligente Pumpe, wann und wie viel warmes
Wasser angefordert wird. Die Elektronik speichert
diese Werte und stellt, quasi vorausschauend,
zu diesen Zeitpunkten warmes Wasser in ausrei-
chender Menge zur Verfügung. Zusätzlich kann
der Nutzer unter mehreren Komforteinstellungen
wählen.
Diese Funktionalität sorgt sowohl für einen kom-
fortablen als auch energiesparenden Betrieb. Zum
einen wird deutlich weniger Pumpenstrom benö-
tigt. Zum anderen reduziert eine solche Bedarfs-
schaltung auch die Wärme verluste im Zirkulations-
netz und im Speicher (Nachheizen des abgekühlten
Wassers).
Diese Sparmaßnahme sollte aber nicht zu einem
sorglosen Umgang mit dem erwärmten Trink-
was ser führen. Ein nicht zirkulierendes Netz spart
zwar Energie, begünstigt aber gleich zeitig die
Be dingungen für Legionellen wachstum. Die Va-
riante einer bedarfs gesteuerten Zirkulations pumpe
sollte deshalb nur in einem hygienisch ein wandfrei
aufgebauten und betriebenen Rohrnetz installiert
werden.
Bild 3.501: Hocheffiziente Brauchwasser-Umwälzpumpen (Werkbild Deutsche Vortex)
227
3.6 Trinkwasserbedarf für Gewerbe und Industrie
Im Gegensatz zu Wohnungsbauten, bei denen die
Dimensionierung der Trink wasser-Versorgungs-
anlage nach den angeführten Richtlinien DIN 4708
erfolgt, muss für Gewerbe- und Industriebauten die
Dimensionierung unter Abschätzung der möglichen
gleichzeitigen Benutzung aller Entnahmestellen
durchgeführt werden, wenn nicht betriebsseitig ein
entsprechender Zeitplan vorgegeben ist bzw. aufge-
stellt werden kann.
Anhaltswerte für die Trinkwasser- und Trink wasser-
wärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen in
In dustriebetrieben sowie für den Trinkwasserbedarf
für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke
sind den Abb. 3.601 und 3.602 zu entnehmen.
Für die Hygiene von Trinkwasseranlagen und des
Trinkwassers gelten unter anderem die DVGW-
Arbeitsblätter:
W 551: Trinkwassererwärmungs- und Leitungs-
anlagen; Technische Maßnahmen zur Ver min-
derung des Legionellenwachstums
W 552: Trinkwassererwärmung und Leitungs-
anlagen; Technische Maßnahmen zur Vermin-
derung des Legionellenwachstums; Sanierung
und Betrieb.
Das Arbeitsblatt W 551 gilt für Neuanlagen mit Trink-
wasser erwärmern über 400 Liter Inhalt. Derartige
Anlagen müssen auf mindestens 60 °C aufgeheizt
werden, wobei unter Berücksichtigung der Schalt-
differenz des Reglers eine Temperatur von 55 °C nicht
unterschritten werden darf.
Für den Betriebs- und Sanierungsfall (W 552) müs-
sen ebenfalls die 60 °C (abzüglich der Schalt diff e-
renz von 5 K) eingehalten werden. Ferner werden
verfahrens technische Maß nahmen zur Des infektion
aufgezeigt. Um die Stagnation des Trink wassers zu
vermeiden und trotzdem eine hohe Warm wasser-
Zapfleistung zu realisieren, werden immer häufiger
Speicherlade- oder Frischwassermodule (Abb. 3.603
und 3.604) in Industrie und Gewerbe installiert.
Abb. 3.601: Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen
Verbrauchs- BW Benut- Wasserver- tw Mittelwerte für
einrichtung Ausfluss- zungszeit brauch je °C Q in Wh je
menge min Benutzung Benutzung
l/min I
Waschbecken – 5 30 35 882
Waschreihe mit Auslaufventil 6…10 3…5 30 35 882
Waschreihe mit 3…5 3…5 15 35 440
Brauseauslauf
Runde Waschbrunnen
für 10 Personen 25 3…5 75 35 2.205
für 6 Personen 20 3…5 60 35 1.764
Brause-Anlage
ohne Umkleidezelle 8 6 50 35 1.470
mit Umkleidezelle 10 15 80 35 2.352
Badewanne 25 30 250 35 7.350
Überschlagswert 50 l/d 40 1.764
l/d Per. einschl. Küchen-
und Reinigungsbedarf
228
Abb. 3.602: Trinkwasserbedarf für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke
Bedarfsfall Spezifischer Brauchwasser-
Brauchwasserbedarf Temperatur
Krankenhäuser 100…300 Liter/Tag Bett 60 °C
Kasernen 30…50 Liter/Tag Person 45 °C
Bürogebäude 10…40 Liter/Tag Person 45 °C
Medizinische Bäder 200…400 Liter/Tag Patient 45 °C
Kaufhäuser 10…40 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C
Schulen (bei 250 Tagen/a)
ohne Duschanlagen 5…15 Liter/Tag Schüler 45 °C
mit Duschanlagen 30…50 Liter/Tag Schüler 45 °C
Sportanlagen mit
Duschanlage 50…70 Liter/Tag Sportler 45 °C
Bäckereien 100…150 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C
10…15 Liter/Tag für Reinigung 45 °C
für Produktion 40…50 Liter/100 kg Mehl 70 °C
Friseure (einschl. Kunden) 150…200 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C
Brauereien einschl.
Produktion 250…300 Liter/100 Liter Bier 60 °C
Wäschereien 250…300 Liter 100 kg Wäsche 75 °C
Molkereien 1…1,5 Liter/Liter Milch
i. M. 4.000 – 5.000 l/Tag 75 °C
Fleischereien ohne
Produktion 150…200 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C
mit Produktion 400…500 Liter/Tag 45 °C
Schlachthäuser:
Schlachthäuser benötigen für Kaldaunenbottiche mit je 100 l Inhalt etwa alle 15 min neues Wasser.
Das ergibt 400 l/h von 55 … 60 °C. Mittelgroße Schlachthäuser besitzen etwa 10 Kaldaunenbottiche.
Brühbottiche für den Allgemeingebrauch weisen einen Inhalt von ca. 500 l auf. Es fließt dauernd
Brauchwasser mit 50 l/h von 55 … 60 °C zu und ent sprechende Mengen an Schmutzwasser ab.
Schweine-Brühbottiche von etwa 200 l Inhalt benötigen bei ständiger Brauchwassererneuerung
etwa 200 l/h von 55 … 60 °C.
229
Abb. 3.604: Anschlussschema Frischwassermodul mit Schichten-Speicher und Wärmeerzeuger
(Werkbild Malotech)
Abb. 3.603: Frischwassermodul als hydraulisch und elektrisch vormontiertes Durchflusssystem zur
hygienischen Warmwasserbereitung (Werkbild Malotech)
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4. Heizkostenverteilung
232
Auf der Grundlage der Heizkostenverordnung von
2009 (siehe Kap. 1.5) werden Regelungen zu einer
praktikablen Messung von Energieverbräuchen in
Gebäuden getroffen. Dicke Wälzer als Kommentare
zeugen von der Vielfalt der Probleme, die entstehen
können, falls sich eine der betroffenen Parteien
benachteiligt fühlt. Für den Installateur werden
die Nuancen der Rechtsauslegung immer schwie-
riger zu durchblicken. Es sollte durch ihn daher
vordergründig die korrekte technische Handhabung
und Installation der Geräte beachtet werden.
Rechtsstreitigkeiten überlässt man besser den
Profis.
Gemäß der Heizkostenverordnung werden die an-
fallenden Verbrauchskosten zu mindestens 50 %,
höchstens aber 70 % nach dem Anzeigeergebnis der
Verbrauchserfassungsgeräte, zu höchstens
50 % bis zu mindestens 30 % nach einem festen
Umlageschlüssel (beheizte Wohn- oder Nutzfläche
in m2, umbauter Raum usw.) verteilt.
Das dadurch seither bewirkte Nutzerverhalten in
Bezug auf eine sparsamere, weil bewusstere Ver-
wendung der Heizenergie hat zu einer enormen
Einsparung von Energie in Verbindung mit einer
ebenso starken Emissionseinschränkung geführt.
Bei einer durchschnittlichen Einsparung von min-
Abb. 4.01: Wärmezähler-Einbausituation zur Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen
Warmwasserbereitung (Werkbild Allmess)
233
destens 15 % und mehr gehen die volkswirtschaft-
lichen Einsparpotenziale in den vielfachen Milliar-
denbereich.
Seit dem 1.1.2009 gilt für die Erfassung des Energie-
verbrauchs der zentralen Warmwasserbereitung,
dass in Neuanlagen in der Regel ab zwei Wohn ein-
heiten ein geeichter Wärme zähler installiert sein
muss (§ 9,2 Heizkostenverordnung). Eine rechneri-
sche Ermittlung des Warmwasseranteils ist nicht
mehr gestattet. Das bedeutet, dass die Anlagen
zur Trink wasser erwärmung nach dem Schema in
Abb. 4.01 installiert und gemessen werden. Vor-
aus setzung ist, dass eine Pflicht zur Messung
besteht. Häuser mit nur zwei Wohneinheiten sind
von der Nachrüstpflicht ausgenommen, wenn der
Besitzer eine der beiden Wohnungen bewohnt. Eine
weitere Ausnahme betrifft die Wirtschaftlichkeit
einer Umrüstung. Kann die Messeinrichtung nur mit
einem unzumutbar hohen Aufwand eingebaut wer-
den, dann darf weiterhin auf die Abtrennungsformel
zurückgegriffen werden.
Ebenso sind Passivhäuser mit einem Heizwärme-
bedarf von ca. 15 kWh/(m2a) auf die Einhaltung der
Zählung im Bereich Warmwasser zu prüfen. Dies
hängt ebenso mit der Wirtschaftlichkeit der ange-
strebten Maßnahme zusammen.
Unterscheidung nach dem Mess- bzw. ErfassungsverfahrenWärmezähler und Warmwasserzähler (Abb. 4.02,
4.03 als Wärme-/Kältezähler und Abb. 4.04, 4.05
als Unterputzwasserzähler) sind eichpflichtige
Geräte; Heizkostenverteiler zählen dagegen zu den
nicht eichfähigen Geräten.
Wärmezähler erfassen technisch-physikalisch die
verbrauchte Wärmeenergie durch Messung des ein
Heizsystem durchströmenden Heizungswassers
und Messung der Temperaturdifferenz als Grad
der durch Wärmeentnahme erfolgten Auskühlung.
Die Anforderungen der Messgeräterichtlinie
(MID) bestimmen die engen Grenzen der Mess-
genauigkeit eines Wärmezählers in Bezug
auf Durchfluss, Temperaturen im Vorlauf und
Rücklauf sowie die Rechen genauigkeit des
elektronischen Rechen werkes. Es werden hier-
bei noch zusätzlich ab gestufte Anforderungen
nach kleineren oder größeren Toleranzen in der
Mess genauigkeit und Mess dynamik definiert.
Man unterscheidet zwischen herkömmlichen
mechanischen Flügel rad zählern und modernen
Geräten, die auf Basis höchstpräziser Ultra schall-
technologie arbeiten. Ultraschallzähler gibt es für
die verschiedensten Anwendungen, so z. B. als
Wärme-, Kälte- oder Kombizähler oder auch mit
einer Programmierung auf sehr kurze Mess- und
Energieberechnungsintervalle für den Einsatz in
Anlagen mit stark schwankenden Temperaturen
(z. B. Frischwasserstationen).
Heizkostenverteiler sind, bedingt durch ihr Kon-
struk tions prinzip und ihre Arbeits weise, mehr oder
weniger begrenzt in ihrem zugelassenen Einsatz-
bereich. Hier werden einerseits Verdunstungs-
Abb. 4.02: Ultraschall-Messkapsel-Wärme- und
Kältezähler (Werkbild Allmess)
Integral-MK UltraMaXX
Abb. 4.03: Elektronischer Ultraschall-Wärme- und
Kältezähler (Werkbild Sensus)
PolluStat 0,6 – 10 cbm
234
geräte (HKVV) von elektronisch arbeitenden Heiz-
kosten verteilern (EHKV) unterschieden. Während
HKVV für Nieder temperatur bereiche ab + 55 °C
zugelassen sind und in vielen Regelfällen ihre obere
Einsatzbegrenzung bei Temperaturen von + 85 °C
bzw. 90 °C haben, gehen EHKV darüber hinaus und
decken ein breiteres Temperaturspektrum ab.
Wärmezähler können überall eingesetzt werden.
Aus wirtschaftlichen Überlegungen werden sie
jedoch nur dort eingesetzt, wo mit einem Gerät
der Wärmeenergieverbrauch eines Nutzers erfasst
wird. Deshalb wird in herkömmlichen Zweirohr-
Heizungssystemen mit vertikaler Verteilung
der Heiz kosten verteiler verwendet, während in
Heizungs systemen mit horizontaler Verteilung der
Wärme zähler dominiert.
Unterscheidung nach der MontageEntsprechend der Heizkostenverordnung dürfen
(elektronische und nach dem Verdunstungsprinzip
arbeitende) Heizkostenverteiler nur von dem Mess-
dienstunternehmen montiert werden, das diese
Systeme entwickelt, nach DIN EN 834 oder 835
zugelassen und dann produziert hat und das somit
auch die Heizkostenabrechnung durchführt. Deshalb
stellen diese Systeme keine für den Handwerker
brauchbaren Geräte dar, die er z. B. im dreistufigen
Vertrieb beschaffen und dann montieren kann.
Wärmezähler hingegen dürfen von jedem eingebaut
werden, zweckmäßigerweise jedoch natürlich vom
konzessionierten SHK-Handwerksbetrieb.
Unterscheidung nach der NutzungMit Wärmezählern können überall und von jedem
Heizkostenabrechnungen durchgeführt werden.
Es gibt keine technischen oder gesetzlichen Ein-
schränkungen.
Heizkostenabrechnungen mit Heizkostenverteilern
dürfen dagegen nur von demjenigen Unternehmen
durchgeführt werden, welches diese Geräte ent-
wickelt hat, herstellt, Träger der Zulassung ist und
diese Verteilgeräte geliefert und montiert hat.
Viele Hersteller gehen dazu über, die Ablesung
der Heizkostenerfassungsgeräte dahingehend zu
erleichtern, dass die Wohnung nicht mehr betre-
ten werden muss. Die Daten werden hierbei über
Bus-Systeme oder mittels Funkübertragung an
eine Wohnungs- oder Hauszentrale (außerhalb der
Wohnung) übertragen (Abb. 4.06).
Es sind zudem Systeme verfügbar, die eine zeit-
nahe Übertragung von aktuellen Verbrauchswerten
ermöglichen. Eine Bereitstellung dieser Daten via
Internet kann dann den Nutzer mit kurzfristigen
Informationen zu seinem Verbrauchsverhalten
versorgen. So lassen sich die persönlichen Energie-
sparmaßnahmen sehr effizient überwachen und
bewerten.
Eichgesetzliche AuswirkungenWärme- und Warmwasserzähler sowie Kalt-
wasserzähler unterliegen der Eichpflicht. Neben
den technischen Vorschriften, vor allem zur
Messgenauigkeit, bestimmt das Eichgesetz die
residia MUK 1,5 cbm
Abb. 4.05: Mehrstrahl-Unterputz-Koaxial-
Wohnungswasserzähler (Werkbild Sensus)
Abb. 4.04: Messkapsel-Unterputz-
Wohnungswasserzähler (Werkbild Allmess)
UP 6000-MK
235
Abb. 4.06: Funkfernauslesesystem (Werkbild Allmess)
EquaScan Schema
236
Einsatzdauer dieser Messgeräte. Wärme- und
Warmwasserzähler haben laut Eichgesetz eine
Eichgültigkeitsdauer von 5 Jahren, Kaltwasserzähler
von 6 Jahren. Nach Ablauf der Eichgültigkeit dürfen
die Messgeräte nicht mehr zu Abrechnungszwecken
herangezogen werden. Rechtzeitig vorher müssen
die Geräte deshalb ausgetauscht werden.
KostenauswirkungenDie Heizkostenverordnung lässt im Rahmen der
Anschaffung der Messgeräte sowohl den Kauf als
auch die Anmietung zu. Bei der Anmietung wird die
jährliche Rechnung für die Mess geräte miete Teil der
jährlich zu erstellenden Heiz- und Wasser kosten-
abrechnung und somit von den Wohnungsnutzern
bezahlt. Für den Gebäudeeigentümer stellt die
Gerätemiete also lediglich einen durchlaufenden
Posten dar. Deshalb bevorzugen sie heute immer
mehr diese Beschaffungsform sowohl bei der
Erstinstallation als auch im Rahmen des periodi-
schen Eichaustausches, also alle 5 Jahre. Aus diesem
Grund ist es auch für das SHK Handwerk sehr inter-
essant, sich mit der Gerätevermietung zu befassen.
Ein dreistufig arbeitendes Mietservice-System ist in
Abb. 4.07 dargestellt.
Abb. 4.07: Dreistufiges Mietservice-System (Werkbild Allmess)
237
5. Photovoltaik und Kraft-Wärme-Kopplung
5.1 Allgemeines 238
5.2 Photovoltaikanlagen 239
5.3 Kraft-Wärme-Kopplung 243
238
5.1 Allgemeines
Für immerhin 26 % der Deutschen ist die eigene
Stromproduktion mittels Photo vol ta ik anlage auf
dem Dach und mittels Block heiz kraft werk im
Keller ein wesentliches Ent schei dungs kri terium
bei Kauf oder Anmietung einer Immobilie. Zu die-
sem Ergebnis kam eine repräsentative Umfrage
im Jahr 2016. Und nicht nur für Wohn gebäude-
besitzer sind diese „Kraftwerks“-Technologien eine
hervorragende Möglichkeit, um sich unabhängiger
von der öffentlichen Strom versorgung und von
stei genden Strom preisen zu machen. Auch in der
Industrie, in Nicht wohn gebäuden, in Hotels, Hand-
werks-, Gewerbe betrieben etc. sind Kraft-Wärme-
Kopplungs- und Photo voltaik anlagen interessante
Optionen.
In bestimmten Objekten kann es sinnvoll sein,
beide Technologien miteinander zu verbinden.
Insbesondere wenn die Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage wärmegeführt und in Zeiten hoher Sonnen-
einstrahlung eher selten betrieben wird. In diesen
Phasen kann die Photo voltaik anlage einspringen,
sofern es in diesem Objekt einen entsprechend
hohen, ganzjährigen Strom grund bedarf gibt. Und
während der Heiz periode lassen sich Solar strom-
überschüsse bei Bedarf auch in Heizwärme um-
wandeln.
Zur Entkopplung von Stromproduktion und
Strom verbrauch können Batterie speicher auf
Lithium-Ionen- oder Blei-Basis eingesetzt wer-
den. Im Eigen heimbereich sind vor allem die
Lithium-Ionen-Modelle sehr beliebt (Hinweis:
Eine frei zugängliche Marktübersicht gibt es z. B.
unter www.carmen-ev.de). Zur Markt aktivierung
wurde am 1.3.2016 ein überarbeitetes KfW-Förder-
programm für Batteriespeicher in Verbindung mit
Photovoltaikanlagen gestartet (siehe Kap. 8.2.3).
239
5.2 Photovoltaikanlagen
Die Investition in Solarstromanlagen lohnt sich aus
mehreren Gründen, insbesondere im Klein anlagen-
bereich. Zum einen ist die Photo voltaik (PV) ein
wesentlicher Baustein der Energie wende auf dem
Weg zur erneuerbaren Strom versorgung. Zum
anderen trägt sie wesentlich dazu bei, die Umwelt-
belastungen, insbesondere den CO2-Ausstoß, bei
der Strom produktion zu senken (Abb. 5.201). Im
Vergleich zur Wind energie haben PV-Anlagen den
entscheidenden Vorteil, dass sie sich selbst auf den
Dächern von kleinen Eigen heimen installieren las-
sen, ohne dass (im Normal fall) dazu eine besondere
Genehmigung erforderlich ist. Somit bekommen
Privat personen, Handwerks- und Gewerbe betriebe
etc. die besondere Chance, sich nicht nur an der
Energie wende direkt zu beteiligen, sondern sogar
selbst zum „Öko-Kraftwerksbetreiber“ zu werden.
Zunehmend mehr PV-Anlagenbesitzer wissen es zu
schätzen, dass sie unabhängiger von der öffentli-
chen Strom versorgung und von steigenden Energie-
preisen werden, weil sie den eigenen Solarstrom
nutzen können.
Vorteilhaft sind PV-Anlagen auf Neubaudächern
auch mit Blick auf die Erfüllung der Anforderungen
nach EnEV und EEWärmeG (siehe Kap. 1.3 und 1.4).
Wirtschaftlichkeits-FaktorenIn Verbindung mit der Stromkostenersparnis ist für
sehr viele (potenzielle) Investoren die Wirt schaft-
lichkeit bzw. eine attraktive Solarrendite das wich-
tigste Kaufmotiv. Und diese ist auch im Jahr 2016
gegeben, sofern bei der Auswahl und Auslegung
bestimmte Randbedingungen berücksichtigt wer-
den. Folgende Faktoren beeinflussen maßgeblich
die Höhe der erzielbaren Solarrendite:
1. Anlagenpreis
Die Anlagenpreise sind in den letzten zehn Jahren
um mehr als 60 % gesunken und haben jetzt ein
konstantes Niveau erreicht. Zinsgünstige Finan-
Abb. 5.201: Photovoltaik leistet einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz und zur Energiewende
240
zierungen von PV-Anlagen gewähren die KfW-Bank
sowie einzelne Bundesländer. Vereinzelt gibt es
auch regionale Förderungen und Zuschüsse.
2. EEG-Vergütung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert
dem Betreiber eine bestimmte Mindestvergütung
für den von ihm ins öffentliche Netz eingespeisten
Solarstrom über einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl.
des (angefangenen) Jahres der Inbetriebnahme.
Entscheidend für die Höhe der EEG-Vergütung ist
der Monat der offiziellen Inbetriebnahme, weil
die Vergütungs sätze quartalsweise abgesenkt
werden können (abhängig von der Zubaurate des
Vorquartals). Man spricht hier von der Degression.
Diese festen Vergütungs sätze werden für neue
Haus dach anlagen nach Größen gestaffelt ermit-
telt. Seit dem 1.1.2016 sind dies: Anlagen bis ein-
schl. 10 kWp, bis einschl. 40 kWp und bis einschl.
100 kWp.
Beispiel: Im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2016
lag die EEG-Vergütung für eine Anlage bis
10 kWp bei 12,31 Cent pro kWh (Hinweis: Die
aktuellen Vergütungssätze gibt es unter
www.bundesnetzagentur.de).
3. Nebenkosten und Steuern
In eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollten
ge nerell sämtliche während der EEG-Laufzeit an-
fallenden Neben kosten für Versicherungen, even-
tuelle Reparaturen, für Wartung etc. einfließen.
Außer dem wird ein PV-Anlagenbesitzer in der Regel
zum Unternehmer, der auch Steuern an den Fiskus
abführen muss.
4. Jährlicher Solarertrag
Als Daumenregel für die Praxis gilt, dass sich mit ei-
ner 1-kWp-PV-Anlage (entspricht einer Modulfläche
von ca. 8 – 10 m²) in Deutschland durchschnittlich
etwa 800 bis ca. 1100 kWh/a Sonnenstrom er-
zeugen lassen (Hinweis: Eine regionale Ertrags-
übersicht von realen Anlagen gibt es unter
www.pv-ertraege.de). Entscheidenden und dauer-
haften Einfluss auf den Ertrag haben insbesondere
der Standort, der vor allem verschattungsfrei sein
muss, sowie die Neigung und Ausrichtung des
Dachs. Generell wichtig ist deshalb eine sorgfältige
Anlagen planung, die auch eine Simulations- und
Wirt schaft lich keits rechnung beinhalten sollte.
Ent sprechende Softwarelösungen sind (z. T. auch
kosten günstig) im Markt verfügbar.
Abb. 5.202: Schematische Darstellung einer Sonnenstromanlage mit Batteriespeicher (Werkbild GermanPV)
241
5. Eigenverbrauchsanteil
Aufgrund der relativ niedrigen Einspeisevergütung
ist der Anteil des selbst genutzten PV-Stroms
(im Gebäude, für ein Elektrofahrzeug etc.) für den
Besitzer der wichtigste und am einfachsten zu be-
einflussende Solarrendite-Faktor. Als grobe Tendenz
für eine 10-kWp-Kleinanlage gilt (Stand: Anfang
2016): Jede Steigerung des Eigenverbrauchsanteils
um 10 % bedeutet einen Renditezuwachs um durch-
schnittlich ca. 1,5 % (ermittelt mit dem kostenlo-
sen „Solar strom Vergleichs rechner“ der Stiftung
Warentest unter www.test.de). Dieses Renditeplus
kann sich sogar während der EEG-Vergütungs-
laufzeit noch erhöhen, falls die Preise für den Haus-
haltsnetzstrom weiter steigen. Aufgrund seiner
Bedeutung wird der Faktor „Eigenverbrauch“ nach-
folgend genauer betrachtet.
Auslegungsziel: hoher EigenstromverbrauchFrüher, als die EEG-Vergütungen noch oberhalb der
Kosten für Haushaltsnetzstrom lagen, lautete die
Auslegungsstrategie: So viele PV-Module wie mög-
lich auf dem Dach installieren und den gewonnenen
Solarstrom zu 100 % ins öffentliche Netz einspei-
sen. Diese Strategie führt heute, in Anbetracht der
deutlich niedrigeren Einspeisevergütungen, zu einer
negativen Solarrendite. Aus diesem Grund rückt ein
anderer Ansatz in den Mittelpunkt: einen möglichst
hohen Solarstromeigenverbrauch planen, um eine
auskömmliche Solarrendite zu erzielen (siehe oben).
Daraus ergibt sich letztlich eine optimierte PV-
Anlagengröße, die sich nicht mehr, wie früher meist
üblich, an der frei verfügbaren Dachfläche oder am
Maximalbudget des Investors orientiert.
Welche Eigenverbrauchsanteile sind möglich?
Üblich sind im Eigenheimbereich durchschnittlich
etwa 20 bis 25 % – abhängig vor allem von der
Geräteausstattung und vom Verbrauchsverhalten.
Werte bis etwa 40 % lassen sich nur durch eine be-
darfsgerechte Anlagenplanung, aktive Ver brauchs-
anpassung und ein gutes Last management mittels
spezieller Energie manager-Systeme erreichen. Auch
die intelligente Einbindung von Wärme pumpen (in-
klusive einer sommerlichen Kühl funktion) sowie von
Wohnungslüftungsanlagen ist von Vorteil.
Eigenverbrauchsanteile bis etwa 60 % und darüber
hinaus sind nur in Verbindung mit leistungs fähigen
Batteriespeichern möglich (Abb. 5.202). Diese
nehmen den überschüssigen Solar strom auf, der
sich dann zeitversetzt während der schwächeren
Ein strahlzeiten nutzen lässt. Die Größe eines
Energie speichers lässt sich z. B. mit dem „Speicher-
Abb. 5.203: Haus mit Elektro-PKW, welcher als erweiterter Stromspeicher in Verbindung mit der
Photovoltaikanlage genutzt wird (Werkbild GermanPV)
242
rechner“ unter www.pv-magazine.de ermitteln. Ob
sich die Investition derzeit auch in Verbindung mit
dem in Kap. 5.1 erwähnten KfW-Förderprogramm
für Batteriespeicher lohnt, muss projektbezogen
analysiert werden. Mit der regelmäßig aktuali-
sierten Berechnungstabelle „Solarstromanlage
(PV-Anlagen)“ des Umweltinstituts München
(www.umweltinstitut.org) lässt sich die Wirt schaft-
lichkeit einer PV-Anlage mit und ohne Batterie-
speicher abschätzen.
Weitere Möglichkeiten, um den Eigenverbrauch
zu erhöhen, bestehen darin, regelmäßig ein
Elektrofahrzeug zu nutzen (Abb. 5.203) oder andere
Bewohner im gleichen oder im benachbarten Haus
mit Solarstrom kostenpflichtig zu beliefern.
Wird eine qualitativ hochwertige PV-Anlage sorg-
fältig geplant und montiert (Abb. 5.204) sowie
regelmäßig gewartet, kann der Betreiber mehr
als 20, 25 oder 30 Jahre und somit über die EEG-
Vergütungszeit hinaus vom kostengünstig selbst
produzierten Solarstrom profitieren.
Abb. 5.204: Photovoltaikmodul mit Einlegemontagesystem (Werkbild GermanPV)
243
5.3 Kraft-Wärme-Kopplung
Der Anteil der mittels Anlagen zur Kraft-Wärme-
Kopplung (KWK) erzeugten Nettostromerzeugung
liegt in Deutschland bei rund 16 %. Der Anteil
der KWK am Wärme markt wird auf etwa 14 %
geschätzt. Bei der KWK wird eine Kraft maschine
in Verbindung mit einer Arbeits maschine betrie-
ben, wobei gleichzeitig die anfallende thermische
Leistung genutzt wird (Abb. 5.301). Dazu verwandelt
die Kraft maschine Wärme- und Geschwindig-
keits energie in mechanische Energie, während die
Arbeits maschine die mechanische und thermische
Energie auf ein höheres Niveau hebt. Im Vergleich
zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme
lässt sich durch KWK eine Primärenergieeinsparung
von 10 bis etwa 35 % je nach Vergleichsvariante
erzielen.
KWK-Anlagen nutzen fossile Energieträger wie Öl
und Gas deutlich effizienter und leisten so einen
langfristigen Beitrag zur Versorgungssicherheit
sowie zur Reduktion von CO2- und anderen Schad-
stoff-Emissionen.
Einteilung von KWK-AnlagenBei der KWK kommen verschiedene
Anlagetechniken zum Einsatz:
Dampfturbinen-Heizkraftwerke werden sowohl
in der öffentlichen (Fernwärme-)Versorgung als
auch in der Industrie eingesetzt.
Kombinierte Gas- und Dampfturbinen (GuD)-
Anlagen sind aufgrund ihrer Leistungsgröße bei
größeren Industriebetrieben und den verschie-
denen EVU zu finden.
Gasturbinen mit Abhitzekessel werden von EVU
und bei einer hohen Wärmebedarfstemperatur
in der Industrie eingesetzt.
Mini- und Mikro-KWK-Anlagen bestehen aus
sehr kleinen Einheiten mit sehr geringer und
meist variabler elektrischer und thermischer
Leistung.
Als Blockheizkraftwerk (BHKW) wird eine kompakte,
modular aufgebaute KWK-Einheit bezeichnet, die
entweder direkt am Ort des Wärme- und Strom-
verbrauchs (Wohngebäude, Gewerbebetriebe, Kran-
ken häuser, Nicht wohngebäude etc.) oder auch in
kleineren Nah- und Fern wärmenetzen eingesetzt
wird (Abb. 5.302).
Die Hauptkomponenten eines BHKWs sind:
Antrieb (Verbrennungsmotor, Gasturbine,
Stirlingmotor, Brennstoffzelle etc.)
Generator zur Stromerzeugung
Abb. 5.301: Technologie- und Brennstoffvielfalt bei der Kraft-Wärme-Kopplung
(Quelle: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.)
244
Wärmeübertrager zur Wärmeauskopplung
Steuerungs- und Regelungseinrichtung
Abgasanlage
Schallschutzeinrichtungen
Übliche BHKW-Module haben elektrische Leistun-
gen von unter einem Kilowatt bis hinein in den
höheren Mega watt bereich. Unter 50 kWel spricht
man allgemein von Mini-BHKWs bzw. Mini-KWK-
Anlagen (Abb. 5.303). Aggregate im Bereich
unter etwa 2,5 kWel werden oft als Mikro-KWK-
Anlagen bezeichnet (Abb. 5.306). Besipielhafte
Systemeinbindungen zeigen die Abb. 5.304 und
5.305.Abb. 5.302: Schema eines Blockheizkraftwerkes
(BHKW)
g-box 20: 20 kW elektrische Leistung / 44 kW thermische Leistung
Abb. 5.303: Erdgas-BHKW mit Schaltschrank als separate Einheit am Modul (Werkbild 2G Energy AG)
245
Abb. 5.304: Anlagenbeispiel Erdgas-Blockheizkraftwerk (20 kWel) mit Spitzenkessel und Pufferspeicher
(Werkbild 2G Energy AG)
Abb. 5.305: Hydraulikschema mit Mikro-KWK (mit Stirlingmotor), das in einen Gas-Brennwert-
Wandheizkessel (als Spitzenkessel) integriert ist, sowie mit Warmwasserspeicher (Werkbild Brötje)
246
Abb. 5.306: Mikro-KWK-Anlage als Gas-Brennwert-Wandheizkessel mit integriertem Stirlingmotor
(Werkbild Brötje)
EcoGen WGS 20: 1,0 kW elektrische Leistung / 3,8 – 20 kW thermische Leistung
247
Manche Akteure verwenden auch andere Be zeich-
nungen und Einteilungen: Die elektrische Leistungs-
bandbreite von Mikro-BHKWs reicht in diesem Fall
von 2,5 bis 20 kWel. Und Aggregate bis 2,5 kWel
heißen dann Nano-BHKWs.
BHKW-Aggregate unterhalb von 2,5 kWel werden
in der Regel mit einem Zusatzbrenner oder mit
einem Brennwertheizgerät kombiniert, welche auch
im Gehäuse integriert sein können. Diese ergän-
zenden Heizeinrichtungen sollen Leistungsspitzen
bei Heizung und Warmwasserbereitung abdecken
sowie eventuelle Stillstandzeiten der KWK-Einheit
überbrücken.
Brennstoffe und AntriebsartenAls Brennstoffe werden in KWK-Anlagen vorwie-
gend Erdgas, Flüssiggas, Biogas und weitere Gas-
arten sowie Heizöl eingesetzt. Möglich sind auch
Pflanzenöl und Biodiesel sowie Festbrennstoffe
(z. B. Hackschnitzel und Pellets).
Als Antriebe für KWK-Anlagen kommen vor allem
Ver brennungs motoren (Öl und Gas), Gas- und Mi-
kro gas turbinen sowie Stirling motoren zum Ein-
satz. Bei einem Stirling motor bewegt sich wie
bei einem Ver brennungs motor ein Kolben auf
und ab. Diese Bewegung wird über Umlenkungen
in eine Kreis bewegung gewandelt, die dann den
Strom-Generator antreibt. Im Gegensatz zum Ver-
brennungs motor benötigt der Stirlingmotor weder
eine Verbrennung noch eine Explosion in seinem
Zylinder. Eine leicht erhöhte Temperatur zur Um-
gebung reicht aus, um die Bewegung zu starten.
Dem Stirling ist es dabei egal, ob die Erwärmung
per Pellets, Öl, Gas, Biogas etc. erreicht wird. Ein
Otto motor benötigt im Gegensatz dazu einen spe-
ziellen angepassten Treibstoff.
Stirlingmotoren werden vorzugsweise in Mikro-
KWK-Anlagen eingesetzt, weil sie technisch bedingt
sehr leise arbeiten, eine hohe Lebensdauer haben
und fast wartungsfrei sind (Abb. 5.306). Ihr elek-
trischer Wirkungs grad liegt meist allerdings unter
dem vergleichbarer Modelle auf Otto motor basis, die
etwa 25 bis ca. 28 % erzielen.
Eine Besonderheit sind gasbetriebene Mikro-Brenn-
stoff zellen heiz geräte (BZH), die mit elektrischen
Leistungen von 0,3 bis ca. 1 kW arbeiten und einen
elektrischen Wirkungsgrad von 30 bis 60 % aufwei-
sen können. Weil bei der Strom produktion dadurch
Abb. 5.307: Brennstoffzellen-Heizgerät (Werkbild BDR THERMEA)
GAMMA 1.0
248
weniger Abwärme entsteht, eignen sie sich sehr gut
für den Eigenheimbereich. Unterschieden werden im
Wesent lichen zwei Technologien:
PEM-Brennstoffzellen arbeiten mit Betriebs-
temperaturen von z. T. unter 100 °C und werden
deshalb auch als Niedertemperatur-Brenn stoff-
zellen bezeichnet (Abb. 5.308). Sie müssen das
zugeführte Erdgas zuerst in einem Reformer
aufbereiten, um es in der Brennstoffzelle nut-
zen zu können. Beim Reformingprozess wird
das Erdgas zu Wasserstoff und Kohlen monoxid
umgewandelt.
SOFC-Brennstoffzellen arbeiten bei Betriebs-
tem peraturen von 650 bis 1.000 °C und werden
des halb auch Hochtemperatur-Brennstoffzellen
genannt. Diese hohen Temperaturen ermög lichen
die Verwertung von Erdgas (ohne den Re forming-
prozess) direkt in der Brennstoffzelle. SOFC-
Brenn stoffzellen haben deshalb einen hö heren
Wirkungs grad als PEM-Zellen. Doch die hohen
Betriebs temperaturen stellen die Hersteller auch
vor besondere Heraus for de rungen, z. B. mit Blick
auf die Material lebens dauer.
Ende 2015 wurde der Praxistest „Callux“ beendet,
der über mehrere Jahre gelaufen ist. Hierbei wurden
rund 500 Mikro-BZH für den Eigenheimbereich
von mehreren Herstellern installiert, betrieben
und mess technisch begleitet. Eine beispielhafte
Systemeinbindung zeigt Abb. 5.309.
Ab 2016 soll die Markt ein führung von SOFC-BZH
beginnen, unterstützt von einem speziellen staat-
lichen Tech nologie-Förderprogramm. Als Serien-
produkte bereits erhältlich sind insbesondere einzel-
ne BZH-Modelle auf PEM-Basis.
BetriebsartenBei KWK-Anlagen unterscheidet man mehrere
Betriebsarten:
Wärmegeführt
Richtet sich die Leistungsabgabe eines BHKW nach
der Heizlast bzw. dem Wärmebedarf (für Heiz-
wärme, Trink warm wasser bereitung etc.), handelt
es sich um eine wärme geführte Betriebsweise.
Steht nur ein Aggregat zur Verfügung, wird dessen
Leistungs abgabe entsprechend geregelt oder es
wird ein Heiz wasser speicher im Inter vall betrieb ge-
laden. Bei einer Kaskade werden einzelne Aggregate
Abb. 5.308: Funktionsprinzip der PEM-
Brennstoffzelle (Werkbild BDR THERMEA)
Abb. 5.309: Installationsschema (Werkbild BDR THERMEA)
249
je nach Bedarf ab- oder zugeschaltet. Der erzeugte
Strom wird vorzugsweise vom Betreiber selbst ge-
nutzt und nur der Überschuss ins Netz eingespeist.
Stromgeführt
Bei einem stromgeführten BHKW orientiert sich
dessen Leistung am Strombedarf. Die anfallende
Wärme wird dabei gespeichert und verbraucht. Fällt
zu viel Wärme an, wird diese über einen Notkühler
als Abwärme an die Umgebung abgegeben. Dies
ist teuer und reduziert den Wirkungsgrad sowie die
Wirtschaftlichkeit der Anlage (deutlich).
Als Mittelweg empfiehlt sich eine stromorientierte
Betriebsweise mit dem Wärmebedarf bzw. der
Heiz last als Führungsgröße. Weil das BHKW keinen
Not kühler hat, wird es abgeschaltet, wenn keine
Wärme abnahme (über Verbraucher und Speicher)
mehr erfolgt. Die Anlage wird so geplant und ge-
regelt, dass in Phasen mit niedrigem Strombedarf
die Wärmeversorgung vorrangig aus dem Speicher
er folgt.
Netzgeführt
Von einer netzgeführten Betriebsweise spricht
man, wenn z. B. ein Energieversorger dezentral
aufgestellte KWK-Aggregate anhand bestimmter
Randbedingungen (wie Wirtschaftlichkeit, Ver-
sorgungssicherheit etc.) aus der Ferne zu- oder ab-
schaltet. Die Netzführung ist die Grundlage für ein
sogenanntes virtuelles Kraftwerk.
Wirtschaftlichkeit und AuslegungDie Wirtschaftlichkeit eines BHKWs hängt, wie bei
einer Photovoltaikanlage, wesentlich davon ab, wie
viel des selbst produzierten Stroms im Gebäude
ver braucht wird. Weil diese Kilowattstunden nicht
mehr vom EVU eingekauft werden müssen, geht
die Ersparnis in die Wirtschaftlichkeitsberechnung
als „vermiedene Netzbezugskosten“ ein. Zusätzlich
gibt es vom EVU bzw. Netzbetreiber eine Vergütung.
Deren Art und Höhe hängt vom eingesetzten Brenn-
stoff ab. Wird die KWK-Anlage mit erneuerbaren
Energien betrieben, z. B. mit Biogas, ist das Er-
neu erbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend.
Auf grund der hohen Anforderungen im EEG 2014
erfolgt die Abwicklung der allermeisten BHKWs
im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(KWKG 2016), welches zum 1.1.2016 novelliert
wurde. Im Unterschied zum EEG 2014 bekommt
der Betreiber eine Vergütung sowohl für jede ins
öff entliche Netz eingespeiste als auch für jede
selbst verbrauchte Kilowattstunde BHKW-Strom
(Abb. 5.310). Diesen sogenannten KWK-Zuschlag be-
zahlt der Netz betreiber z. B. für neue KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW für
60.000 Voll benutzungsstunden und bei über 50 kW
für 30.000 Voll benutzungsstunden ab Aufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage.
Betreiber von KWK-Neuanlagen mit einer elektri-
schen KWK-Leistung von bis zu 2 kW können sich
auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauscha-
Zahlungen für die jeweili-
gen Leistungsanteile
< 50 kWel 51 – 100 kWel 101 – 250
kWel
251 – 2.000
kWel
> 2.000 kWel
Netzeinspeisung (§ 7 I+II) 8 ct/kWh 6 ct/kWh 5 ct/kWh 4,4 ct/kWh 3,1 ct/kWh
Bonuszahlung bei Verdrängung einer Kohleanlage: + 0,6 ct/kWh
Nicht-Netzeinspeisung
(Eigenverbrauch o. Ä.)
(§ 7 III 1)
4 ct/kWh 3 ct/kWh – – –
Einspeisung in
Kundenanlagen o. Ä.
(Contracting) (§ 7 III 2)
4 ct/kWh 3 ct/kWh 2 ct/kWh 1,5 ct/kWh 1 ct/kWh
Eigenverbrauch in
strom kostenintensiven
Unternehmen (§ 7 III 3)
5,41 ct/kWh 4 ct/kWh 4 ct/kWh 2,4 ct/kWh 1,8 ct/kWh
Abb. 5.310: Übersicht KWK-Zuschläge nach dem KWKG 2016 (Quelle: ASUE)
250
lierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in
Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von
60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen.
BHKW-Betreiber können sich gemäß Energie steuer-
gesetz (unter bestimmten Bedingungen) noch die
Energiesteuer (anteilig) für den jeweils eingesetzten
Brennstoff erstatten lassen.
Wärmegeführte BHKWs können nur dann wirt-
schaftlich arbeiten, wenn sie nicht zu groß ausge-
legt sind und möglichst viele Stunden im Jahr lau-
fen. Und zwar immer dann, wenn Strom im Gebäude
benötigt wird. Deshalb wird ein BHKW nicht ent-
sprechend der maxi malen Heiz last ausgelegt, son-
dern mit dem Ziel, möglichst viel Netz bezugs strom
zu ersetzen. Die benötigte Restwärme liefert ein
Zusatz brenner oder ein separater Spitzen last kessel.
In Verbindung mit Mini-BHKWs wird in der Regel ein
Heizwasserpufferspeicher ins System integriert, um
die Laufzeit des Aggregats zu verlängern und um
das unerwünschte Takten zu vermeiden.
Bei Gebäuden mit einem Kältebedarf zur Klima-
tisierung kann es mit Blick auf den Sommerbetrieb
sinnvoll sein, eine Absorptions kältemaschine
als Wärmeabnehmer für das BHKW einzusetzen
(„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“).
Als Daumenwert gilt, dass mindestens
5.000 Betriebs stunden pro Jahr nötig sind, um eine
gute Wirt schaft lichkeit zu erreichen. Aufgrund
von unterschiedlichen Nutzungs- und Rand be-
dingungen ist jedoch eine projektspezifische Wirt-
schaftlichkeitsberechnung generell anzuraten.
Dabei werden die Investitions- und Betriebskosten
(inkl. Abschreibungen, Versicherungen, Wartung
etc.) mit den Erlösen (für Strom und vermiedene
Bezugskosten) verrechnet. Zur Unterstützung
von Planern und Handwerkern werden auch ent-
sprechende Softwareprodukte von den Markt teil-
nehmern angeboten.
Marktchancen und QualifikationenDie gleichzeitige Bereitstellung von Wärme und
Strom kann den SHK-Fachbetrieben neue Markt-
chancen eröffnen. Von großem Interesse für SHK-
Fachbetriebe ist hier vor allem der Mini- und Mikro-
KWK-Anlagenbereich bis etwa 20 kW elektrischer
Leistung. In dieses Segment entfielen übrigens
rund 75 % aller beim BAFA im Jahr 2014 gestellten
KWK-Zulassungsanträge. Ein nicht unwichtiges
Verkaufsargument ist sicherlich, dass in bestimm-
ten Bestandsgebäuden die Anschaffung von Mini-
KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung vom
BAFA bezuschusst wird (siehe Kap. 8).
Die Einbindung der KWK-Anlagen, auch von Mikro-
BHKWs auf Motor- und Brennstoffzellen-Basis,
ist eine komplexe Aufgabe. Deshalb sind Fach-
kenntnisse zur wirtschaftlichen Planung und
Aus legung, zur hydraulischen und elektrischen
Ein bindung und sachgerechten Montage sowie
zur Wartung unabdingbar und zum erheblichen
Teil auch herstellerspezifisch geprägt. Aus diesem
Grund sollte unbedingt auf das Wissen der Markt-
partner zurückgegriffen werden. Schulungen von
SHK-Monteuren und -Meistern bei den jeweiligen
Herstellern sind Pflicht. Bei fehlender fachlicher
Qualifikation ist außerdem die Zusammenarbeit
mit einem Elektro-Fachbetrieb notwendig.
Über die Wirtschaftlichkeit eines BHKW entschei-
det letztlich auch in hohem Maße der richtige und
recht zeitige Service. Dabei geht es nicht primär um
Wartungsarbeiten wie Ölwechsel und Zünd kerzen-
pflege. Moderne Kommunikations technik und
eine innovative Analyse software machen es heute
möglich, kritische Betriebs parameter frühzeitig zu
beobachten und dem Anlagenbetreiber Hand lungs-
empfehlungen an die Hand zu geben, mit denen sich
präventiv Schäden und Betriebs ausfälle vermeiden
lassen. Von Vorteil ist für den Handwerker die
Zusammen arbeit mit einem Hersteller, der ihm bei
Bedarf bzw. in besonderen Fällen mit ausgebilde-
ten Service technikern rasch zur Seite steht.
6. Kontrollierte Wohnungslüftung
252
Wer heute neu baut oder ein Gebäude grund-
legend saniert, muss die Bestimmungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten (siehe
Anlage 4 zur EnEV in Kap. 1). Dies bedeutet, dass
Gebäude immer besser gedämmt und immer dichter
gebaut bzw. saniert werden. Dadurch wird der na-
türliche Luft austausch zunehmend verhindert, der
für das Wohlbefinden und für die Gesundheit der
Bewohner so wichtig ist. Die Raumluft muss jedoch
aus hy gi enischen Gründen regelmäßig ausge-
tauscht werden, um zu hohe CO2-Konzentrationen
zu ver meiden und um anfallende Feuchtigkeit (von
Menschen, Pflanzen, vom Kochen etc.), menschliche
Körperausdünstungen sowie Ausgasungen (aus
Möbeln, Teppichen, Baumaterial etc.) ins Freie ab-
zuführen. Besonders in den letzten Jahren zeigte
sich das Problem von Schimmelaufkommen in stei-
gendem Maße. Auch Schimmelbefall kann in einem
geringen Luftwechsel begründet sein.
Abb. 6.01: Webbasierte Einbindung und Vernetzung der Komfortlüftung (Werkbild Heinemann)
253
Anforderungen an WohnungslüftungssystemeNach § 6 der aktuellen EnEV ist zu beachten: „…zu
errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung er-
forderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“
Hierfür ist ein Lüftungskonzept für das Gebäude
bzw. die Nutzungseinheit auf Basis der DIN 1946
Teil 6 zu erstellen.
Die zentrale Komfortlüftung mit Wärme rück ge win-
nung wird zunehmend bei Neubau und Sa nierung
zum Standard. Sie transportiert die ver brauchte Ab-
luft aus den Räumen ab, die Wär me rück gewinnung
entzieht ihr die Wärme und überträgt diese auf die
Zu luft, die als wohl tem perierte, behagliche Frisch-
luft in die Auf ent halts räume strömt. Hauptsächlich
werden Zu- und Ab luft geräte mit Wärme rück ge-
win nung für Luft leistungen bis etwa 900 m3/h zur
Komfortlüftung angeboten.
Folgende Anforderungen an ventilatorgestützte
Lüftungs systeme zur kontrollierten Wohnungs-
lüftung sind zu erfüllen:
Sicherstellung der Mindestluftmengen
nach DIN 1946 Teil 6 für die freie und
maschinelle Lüftung.
Die Anlagen sind so zu planen, dass der Ver-
brauch an elektrischer Energie möglichst gering
gehalten wird.
Umluftanteile bei einer reinen Wohnungs-
lüftung sind unzulässig.
Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luft-
volumenströme pro Nutzeinheit durch den
Nutzer erlauben, müssen vorhanden sein.
Eine energetische Prüfung durch eine zuge-
lassene Prüfstelle des DIBt zur Ermittlung
der Anlagenaufwandszahl ep nach DIN 4701
Teil 10, und zur Berechnung des Jahres-Primär-
energiebedarfs Qp nach EnEV muss vorliegen.
Erfüllung der Ökodesign-/EU-Verordnung
1253/2014 und 1254/2014 (Label).
Der Trend zur Vernetzung von gebäudetechnischen
Systemen bietet den Nutzern zusätzliche Vorteile.
Denn die in ein Smart-Home-System integrierte
Lüf tungs anlage ermöglicht die „kontrollier-
bare“ Kom fortlüftung im Sinne einer individuel-
len Steu erung. Im Rahmen einer web basierten
Einbindung und Vernetzung (Abb. 6.01) lässt sich
die Komfortlüftung sowohl mit fest installierten
Re gelungskomponenten als auch mit mobilen End-
geräten, wie Tablets und Smartphones, auf die je-
weils spezifischen Nutzerbedürfnisse abstimmen.
Zentralgeräte und KomponentenZentralgeräte bestehen aus Stahlblech (Abb. 6.02)
oder Kunststoff. Im Gehäuse ist oft eine PE-
Abb. 6.02: Passivhauszertifizierte KWL-Gerätereihe (Werkbild Heinemann)
254
Schaum-Aus kleidung vorgesehen. Diese verhindert
das Entstehen von Kältebrücken und dient zur Wär-
me- und Schalldämmung.
Die Geräte sind mit Kreuz-Gegenstrom-Wärme-
tau schern, EC-Ventilatoren, Kondensatablauf in-
klu sive Kondensat anschluss und Filtern in Ab- und
Außenluft ausgestattet. In den Geräten sind je weils
Zu- und Abluftventilatoren montiert. Die EC-Ven-
ti la toren sind energiesparende, wartungsfreie
Gleich strom ventilatoren mit integrierter Steuerung.
Sie sind so angeordnet, dass die Motorwärme des
Zu luft ventilators der Zuluft übergeben wird. Die
dreh zahl gesteuerten Ventilatoren erlauben eine
besonders wirtschaftliche Betriebsweise.
In den Wärmetauschern werden ca. 85–99 % der
Wärme von der Abluft auf die Zuluft übertragen.
Beide Luftströme bleiben völlig getrennt. Weiter
bieten Enthalpie-Wärmetauscher eine Kombination
zwischen Wärme- und Feuchterückgewinnung aus
der Abluft (Abb. 6.03). Verantwortlich hierfür ist
eine Membrane, die das Diffundieren der Wasser-
moleküle von der Abluft- zur Zuluftseite ermöglicht
bei einem hygienisch einwandfreien Betrieb durch
die getrennten Zu- und Abluftströme.
Um lange Filterstandzeiten zu erreichen, strömt die
Außenluft durch mindestens zwei Filter, G4 und F7
(Fein filter). Die Abluft durchströmt einen Filter der
Klas se G4. Somit werden Staub, Mücken und Pol len
zurückgehalten und der Wärmetauscher wird vor
Verschmutzung geschützt. Damit bleibt der Wir-
kungs grad des Wärme tauschers länger erhalten. Die
Abb. 6.03: Arten von Wärmetauschern (Werkbild
Heinemann)
Beim Kreuz-
gegenstrom-
Wärme tauscher
mit Enthalpie-
funktion wird
neben der Wär-
me auch die
Luft feuchtig keit
auf die Zuluft
übertragen.
Der rechteckige
Mittelteil mit
gegenläufigen
Strömen erhöht
die Effizienz.
Abb. 6.04: Installationsbeispiel Klassik zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung der
Luftströme (Werkbild Heinemann)
255
Zentral geräte sind mit Filter überwachung oder einer
zeitlich gesteuerten Wartungsanzeige ausgerüstet.
Für den Sommerbetrieb sind die Geräte mit einer
By pass klappe ausgestattet, welche die Zuluft am
Wär me tauscher vorbeiführt und die Wärme rück-
gewinnung umgeht. Je nach Gerätevariante er-
folgt die Umstellung der Bypassklappe motorisch
durch Schalter oder in Abhängigkeit der gewählten
Zulufttemperatur.
Prinzip einer KomfortlüftungDas klassische Prinzip einer Komfortlüftung ist in
Abb. 6.04 und 6.05 dargestellt. Hier wird die Außen-
luft aus der Umgebung über Öffnungen mit Wetter-
schutzgittern, die sich im Dachbereich oder in der
Außenwand befinden, angesaugt und über dampf-
diffusionsdicht wärmegedämmte Luftkanäle einem
Zentralgerät zugeführt. Im Lüftungszentralgerät
wird die Außenluft gefiltert, durch den Wärme-
tauscher, also die Wärmerückgewinnung, erwärmt
und ggf. nacherwärmt.
Die aufbereitete Zuluft gelangt über Luftkanäle
zu den Wohn- und Schlafzimmern. Der Lufteintritt
erfolgt über Gitter und/oder Ventile. Die Luft strömt
aus diesen Räumen durch Überströmgitter, die in
der Tür als Türschlitz angebracht sind, über Flur oder
Diele in den Abluftbereich, d. h. Küche, Bad, WC.
Über Gitter oder Ventile wird die Luft aus den vor-
her genannten Räumen abgesaugt und zum Gerät
geleitet.
Die energiereiche Abluft aus den Feuchträumen
wird im Lüftungszentralgerät zuerst im Wärme-
austauscher, einem Kreuz-Gegen strom-Platten-wärme tauscher, entwärmt und als Fortluft über
Dach oder Außenwand abgeführt. Die der Abluft
ent zogene Wärme wird im Wärme aus tauscher an
die Zuluft übertragen. Diese wird dabei erwärmt.
Eine bedarfs abhängige Regulierung der Luft menge
ist durch den Anschluss von CO2- und/oder Feuch-
te fühlern, je nach Geräte variante, möglich. Bedingt
durch die hohe Wärme rück gewinnung kann es bei
Außentemperaturen unter 0 °C und hoher Abluft-
feuchte zur Eis bildung am Wär me tauscher kom-
men. Um das Ein frieren des Platten wärme tauschers
zu verhindern, sind je nach Geräte vari ante verschie-
dene Frost schutz maßnahmen verfügbar.
Frostschutz-Strategien
Beim intermittierenden Betrieb wird der Zuluft-
ventilator beim Unterschreiten der eingestellten
Abb. 6.05: Installationsbeispiel Economy zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung
der Luftströme (Werkbild Heinemann)
256
Fort lufttemperatur zeitweise abgeschaltet und
durch den Abluftüberschuss der Wärmetauscher
abgetaut.
Durch den Einbau von Erdwärmetauschern wird
die Außenluft über 0 °C vorgewärmt und der
Wärmetauscher frostfrei gehalten.
Hierbei wird die Sole durch ein Rohrsystem im Erd-
reich geleitet. Die Puffer wirkung des Erd reichs sorgt
für entsprechende Erwärmung der Sole im Winter
(man denke nur an frostfreie Tiefe) und leichte Küh-
lung im Sommer. Die Sole tauscht die Energie, je
nach Zustand, mit dem Außen luftstrom. Anlagen
dieses Typs (Abb. 6.06) sind erprobt und zeigen gute
Wirkungsgrade sowie zufriedenstellende Ergebnisse
in der Praxis. Weiter besteht die Möglichkeit, die
Außen luft über ein elektrisches Vorheiz register
(EVH) zu erwärmen oder die energie effiziente Frost-
schutz-Strategie durch das Frostschutz register
(FSR) zu nutzen (Abb. 6.07).
Durch die neue Frostschutz-Strategie sind die
Geräte im Ganz jahres vergleich um ein Vielfaches
effizienter als Geräte mit einer klassischen Vor-
heizung.
Luftverteilsystem im Gebäude
Marktübliche und in der Praxis erprobte Systeme
wie ValloFlex II vereinen Rund- und Oval rohr in
einem Komplettsystem, welches ein Minimum
an Komponentenvielfalt mit einem Maximum an
Installationsflexibilität bietet. So lässt sich das
Oval rohr im Lüftungssystem überall dort montieren,
wo eine möglichst geringe Bauhöhe verlangt wird. In
allen anderen Bereichen kommt das Rundrohr zum
Einsatz. Mit einigen wenigen Bausteinen lassen sich
Oval- und Rundrohre sehr einfach und in der Strecke
beliebig miteinander kombinieren, ohne dass es
Änderungen bei der Auslegung und Einregulierung
gibt. Denn die Rohr querschnitte sind genau aufei-
nander abgestimmt. Systeme wie ValloFlex II (Abb.
6.08) zeichnen sich durch folgende Vorteile aus:
Sehr breiter Einsatzbereich: Wohnung, Fertig-
haus, Einfamilienhaus – im Neubau oder im
Sanierungsfall. Es kann beliebig entschieden
werden, ob das System in oder auf der Beton-
decke, der abgehängten Decke oder in der Wand
verlegt wird.
Abb. 6.06: Schema der Vorerwärmung (Vorkühlung)
von Außenluft (Werkbild Heinemann)
Abb. 6.07: Traditionelle versus neue Frostschutz-Strategie (Werkbild Heinemann)
257
100 % Hygiene: Rund- und Ovalrohr bestehen
aus lebensmittelechtem und doppel wandigem
Kunststoff mit glatter, antistatischer Innen-
haut, die Schmutz und Staub keinerlei Chance
bietet. Die Innenhaut ist mikrobenfest beschich-
tet und liefert so mikrobiologisch einwandfreie
Atemluft.
Einfache, komfortable Wartung: Durch das
Fehlen jeglicher Verengungen im Rohrsystem
wird ein einfaches und sicheres Reinigen ermög-
licht; daraus resultieren maximale Zeitersparnis
und höchste Praktikabilität.
Abb. 6.08: Auszug aus der ValloFlex II-Komponentenübersicht mit Verteilerkasten
(Werkbild Heinemann)
Aufkletten und fertig – die Montage erfolgt rückenschonend und werkzeuglos.Mehr Informationen unter: www.rehau.de/rautherm-speed
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259
7. Bezeichnungen, Maßeinheiten, Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte
7.1 SI-Einheiten 260
7.2 Umrechnungstabellen 262
7.3 Umrechnung von Emissionen 264
7.4 Stoffwerte 268
7.5 Wärmeausdehnung 270
7.6 Spezifische Wärmekapazität 271
7.7 Wärmeleitfähigkeit verschiedener
Baustoffe 273
7.8 Stoffwerte für Oberbodenbeläge 275
7.9 Eigenschaften verschiedener Heizrohre
aus Kunststoff 276
7.10 Nahtlose Stahlrohre 277
7.11 Technische Daten von Kupferrohren 279
7.12 Technische Daten von Gewinderohren 283
7.13 Technische Daten eines
Mehrschichtverbundrohres 284
260
7.1 SI-Einheiten
Nach dem „Gesetz über Einheiten im Messwesen“
oder auch „Système international d’unités“ vom
2.7.1969 und der Ausführungsverordnung vom
26.6.1970 sind sowohl im amtlichen als auch im
geschäftlichen Verkehr nur noch die SI-Einheiten zu
verwenden. Aus der DIN 1301 Teil 1 (Februar 1978)
sind die Basiseinheiten, die abgeleiteten Ein hei ten
und die Definitionen der Basiseinheiten des Inter-
nationalen Einheitensystems zu entnehmen.
SI-Basiseinheiten
Basisgröße SI-Basiseinheit
Name Zeichen
Länge Meter m
Masse Kilogramm kg
Zeit Sekunde s
elektrische Stromstärke Ampere A
thermodynamische Temperatur Kelvin K
Stoffmenge Mol mol
Lichtstärke Candela cd
Abgeleitete SI-Einheiten mit besonderen Namen und besonderen Zeichen
Größe Name Zeichen Beziehung
ebener Winkel Radiant rad 1 rad = 1 m/m
Raumwinkel Steradiant sr 1 sr = 1 m2/m2
Kraft Newton N 1 N = 1 kg · 1 m/s2
Druck, mech. Spannung Pascal Pa 1 Pa = 1 N/m2
Energie, Arbeit, Joule J 1 J = 1 N · 1 m
Wärmemenge = 1 W · s
Leistung, Wärmestrom Watt W 1 W = 1 J/s
elektrische Ladung, Coulomb C 1 C = 1 A · s
Elektrizitätsmenge
elektrische Spannung Volt V 1 V = 1 J/C
elektrische Kapazität Farad F 1 F = 1 C/V
elektrischer Widerstand Ohm � 1 � = 1 V/A
elektrischer Leitwert Siemens S 1 S = 1 �–1
Celsius-Temperatur Grad
Celsius °C 1 °C = 1 K
Lichtstrom Lumen lm 1 lm = 1 cd · sr
Beleuchtungsstärke Lux lx 1 lx = 1 lm/m2
Abgeleitete SI-Einheiten
261
Kraft und Kraftwirkung sowie Pressung, mechanische Spannung, Festigkeit: Newton (N)Kraft = Masse (kg) · Beschleunigung (m/s2) =
1 kg · 1m /s2 = 1 N
Durchschnittswert der Fallbeschleunigung
9,80665 m/s2; hieraus 1 kp = 9,80665 N < 10 N
Energie, Arbeit, Wärmemenge: Joule (J)1 Joule = 1 Newton · Meter = 1 Nm =
1 Watt · Sekunde = 1 Ws
1 kJ = 1.000 J = 0,2778 Wh ≤ 0,24 kcal
1 kcal = 4,1868 kJ, 1 kWh = 3.600 kJ = 860 kcal
Leistung, Wärmestrom: Watt (W)1 W = 1 J/s, 1 kW = 102 kpm/s =
1,36 PS = 860 kcal/h
1 W/m2 K = 0,86 kcal/m2 h K,
1 kcal/m2 h K = 1,163 W/m2 K
262
Wärmeeinheiten1 kJ = 1.000 J = 1.000 Ws ≤ 0,24 kcal
1 kJ = 0,001 MJ = 0,2778 Wh ≤ 0,00028 kWh
1 kcal = 4,1868 kJ = 1,163 Wh ≤ 0,0012 kWh
7.2 Umrechnungstabellen
Arbeitsmaße (Energie, Wärmemenge)
Arbeit kJ kcal kWh kpm
1 kJ 1 0,24 0,28 · 10–3 102
1 kcal 4,2 1 1,16 · 10–3 426,94
1 kWh 3,6 · 103 860 1 367 · 103
1 kpm 9,81 · 10–3 2,34 · 10 –3 2,72 · 10–6 1
Leistungsmaße (Wärmestrom)
Leistung W oder J/s kW kpm/s kcal/h PS
1 W oder J/s 1 0,001 0,102 0,860 1,36 · 10–3
1 kW 1.000 1 102 860 1,36
1 kpm/s 9,81 9,81 · 10–3 1 8,43 0,013
1 kcal/h 1,163 1,2 · 10–3 0,119 1 1,58 · 10–3
1 PS 736 0,736 75 632,5 1
263
DichteMasse pro Raumeinheit in kg/m3, kg/dm3 oder
g/ cm3
Druckhöhen1 mbar ≤ 10 mm WS 100 Pa
DruckmaßeEinheit des Druckes „Newton pro Quadrat meter“,
1 N/m2 = Pa (Pascal)
In der Technik rechnet man mit
1 bar = 100.000 Pa = 105 Pa ≤ 1 kp/cm2 = 1 at
Einheit Pa bar mbar Torr mm WS
1 Pa 1 1 · 10–5 0,01 7,5 · 10–3 0,102
1 bar 105 1 1.000 750,1 1,02 · 104
1 mbar 100 1 · 10–3 1 0,75 10,2
1 Torr 133 1,33 · 10–3 1,33 1 13,6
1 mm WS 9,8 9,8 · 10–5 9,8 · 10–2 7,4 · 10–2 1
Wasser-Gefrierpunkt Wasser-Siedepunkt Absoluter Nullpunkt
0 °C 100 °C – 273 °C
32 °F 212 °F – 459,4 °F
273 K 373 K 0 K
t °C = 5/9 · (t °F – 32); t °F = 9/5 · t °C + 32; T = t °C + 273 = 5/9 t °F + 255,2
C = Celsius
F = Fahrenheit, nicht mehr zugelassen
K = Kelvin
T = Absolute Temperatur
Temperatureinheiten1 Grad Celsius = 1 °C (t); Temperaturdifferenzen = °C
oder K
T = Absolute Temperatur, gemessen vom absoluten
Nullpunkt (–273 °C)
Einheit: Kelvin (K), T (K) = 273 + t (°C)
Zeitmaße
Zeitspanne (s): 1 d (Tag) = 24 h = 1.440 min
= 86.400 s
1 Stunde = 1 h = 60 min = 3.600 s
1 Minute = 1 min = 1’ = 60 s = 60“
1 Sekunde = 1 s = 1“ = 1/60 min = 1/3.600 h
264
7.3 Umrechnung von Emissionen
Bis auf die Feststoffe werden alle Emissionen der
Verbrennungsgase (Abgase) prozentual auf das
trockene Abgasvolumen bezogen. Dabei werden
der Kohlendioxid- und der Sauerstoffgehalt in
Volu men prozent (Vol-%) angegeben, während die
gas för mi gen Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO),
Stick oxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Alde hyde
aufgrund ihres geringen Anteiles in ppm gemessen
werden.
1 ppm (part per million)
1 Vol-% = 10.000 ppm
Die gemessenen Schadstoffgehalte erlauben keinen
unmittelbaren Vergleich verschiedener Anla gen, da
die unterschiedliche Betriebsweise, z. B. mit hohem
Luftüberschuss, den Volumenanteil der Schadstoffe
verändert. Von daher sind Refe renz größen fest-
gelegt worden, die leider nicht einheitlich sind. In
der Großfeuerungsanlagen-Verordnung und der TA
Luft sind die Emissionen auf 1 m3 Abgas und einen
bestimmten O2-Gehalt, normal 3 %, be zogen. Bei
Anlagen für Haushalte und Klein ver braucher werden
die Emissionen energiebezogen eingesetzt.
Die Messwerte müssen demnach auf die Referenz-
größen umgerechnet werden. In den folgenden
Ta bellen sind Umrechnungsfaktoren für diverse
han delsübliche flüssige und gasförmige Brenn stoffe
aufgeführt. Grundformel zur Berechnung verschie-
dener Emissionseinheiten:
X = Emission (Einheiten siehe Tabelle)
Xm = gemessene Emission in ppm
Fx = Umrechnungsfaktor
CO2m = gemessener CO2-Wert in Vol-%
In Sonderfällen werden in der TA Luft Emis sions-
werte auf andere Sauerstoffgehalte im Abgas
bezogen.
Für die weitere Umrechnung der nach der Grund-
formel ermittelten Werte gilt die folgende Bezie-
hung:
XB = Emission in mg/m3 Abgas, bezogen auf den
jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt
X = ermittelte Emission in mg/m3 Abgas, bezogen
auf 3 % O2 oder luftfrei
OB = Bezugssauerstoffgehalt
O = Bezugssauerstoffgehalt bei der Er mitt lung
von „X“ (3 bzw. 0 % O2)
X = Xm · Fx
CO2m
XB = 21 – OB
· X 21 – O
Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl EL, n. DIN 51 603 Teil 1, Hi = 42,6 MJ/kg
Größe Einheit
mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/kg kg/TJ bzw. mg/kWh
3 % O2 luftfrei Brennstoff g/GJ
Fx
CO 16,46 19,2 201,4 4,73 17,02
NOx1) 27,06 31,56 331 7,77 27,97
SO2 38,54 44,94 471,4 11,06 39,84
CXHY2) 26,59 31,01 325,3 7,63 27,49
1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8
265
Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl S, Hi = 40,5 MJ/kg
Größe Einheit
mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/kg kg/TJ bzw. mg/kWh
3 % O2 luftfrei Brennstoff g/GJ
Fx
CO 17,09 19,9 201,06 4,96 17,81
NOx1) 28,1 32,74 330,38 8,16 29,36
SO2 40,03 46,64 470,63 11,62 41,83
CxHy2) 27,62 32,18 324,75 8,02 28,86
1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8
Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas L (Groningen), Hin = 31,68 MJ/m3
Größe Einheit
mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh
3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ
Fx
CO 12,63 14,63 112,47 3,55 12,78
NOx1) 20,75 24,03 184,8 5,83 21
Aldehyde2) 13,53 15,68 120,56 3,81 13,7
1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas H, Hin = 37,31 MJ/m3
Größe Einheit
mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh
3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ
Fx
CO 12,87 15 133,35 3,57 12,87
NOx1) 21,16 24,65 219,12 5,87 21,14
Aldehyde2) 13,8 16,08 143 3,83 13,79
1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
266
Umrechnungsfaktoren Fx für Kokereigas (Ferngas), Hin = 17,38 MJ/m3
Größe Einheit
mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh
3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ
Fx
CO 10,7 12,5 48,25 2,776 10
NOx1) 17,6 20,54 79,28 4,56 16,42
Aldehyde2) 11,48 13,4 51,72 2,98 10,71
1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
Umrechnungsfaktoren Fx für Stadtgas, Hin = 16,12 MJ/m3
Größe Einheit
mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh
3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ
Fx
CO 14,04 16,38 58,79 3,65 13,13
NOx1) 23,07 26,91 96,6 5,99 21,57
1) gerechnet als NO2
Umrechnungsfaktoren Fx für Propan (C3H8), Hin = 93,6 MJ/m3
Größe Einheit
mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw. mg/kWh
3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ
Fx
CO 14,75 17,25 376,05 4,02 14,47
NOx1) 24,24 28,35 617,93 6,60 23,76
1) gerechnet als NO2
267
Umrechnungsfaktoren Fx für Butan (C4H10), Hin = 123,58 MJ/m3
Größe Einheit
mg/m3 Abgas mg/m3 Abgas mg/m3N kg/TJ bzw mg/kWh
3 % O2 luftfrei Brenngas g/GJ
Fx
CO 15,13 17,63 501,26 4,06 14,6
NOx1) 24,85 28,96 823,66 6,67 24
1) gerechnet als NO2
268
7.4 Stoffwerte
Stoffwerte für Wasser
t � c� � � � � Pr
°C kg/m3 kJ/kgK 10–3/K 10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s 10–6 m2/s –
0 999,8 4,217 –0,0852 569 1.750 1,75 0,135 13,0
10 999,8 4,192 +0,0823 587 1.300 1,30 0,140 9,28
20 998,4 4,182 0,2067 604 1.000 1,00 0,144 6,94
30 995,8 4,178 0,3056 618 797 0,800 0,148 5,39
40 992,3 4,179 0,3890 632 651 0,656 0,153 4,30
50 988,1 4,181 0,4623 643 544 0,551 0,156 3,54
60 983,2 4,185 0,5288 654 463 0,471 0,159 2,96
70 977,7 4,190 0,5900 662 400 0,409 0,162 2,53
80 971,6 4,196 0,6473 670 351 0,361 0,164 2,20
90 965,2 4,205 0,7018 676 311 0,322 0,166 1,94
t Celsius-Temperatur � Wärmeleitfähigkeit
� Dichte dynamische Viskosität
c� spezifische Wärmekapazität � kinematische Viskosität
bei konstantem Druck � Temperaturleitfähigkeit
� Wärmeausdehnungskoeffizient Pr Prandtlzahl
Abb. 7.401: Stoffwerte für Wasser über der Temperatur
269
t � c� � � � � Pr
°C kg/m3 kJ/kgK 10–3/K 10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s 10–6 m2/s –
0 1,2754 1,006 3,671 24,54 17,10 13,41 19,1 0,70
20 1,1881 1,007 3,419 26,03 17,98 15,13 21,8 0,70
40 1,1120 1,008 3,200 27,49 18,81 16,92 24,5 0,69
60 1,0452 1,009 3,007 28,94 19,73 18,88 27,4 0,69
80 0,9859 1,010 2,836 30,38 20,73 21,02 30,5 0,69
100 0,9329 1,012 2,684 31,81 21,60 23,15 33,7 0,69
t Celsius-Temperatur � Wärmeleitfähigkeit
� Dichte dynamische Viskosität
c� spezifische Wärmekapazität � kinematische Viskosität
bei konstantem Druck � Temperaturleitfähigkeit
� Wärmeausdehnungskoeffizient Pr Prandtlzahl
Stoffwerte für Luft
Abb. 7.402 Stoffwerte für Luft über der Temperatur
270
7.5 Wärmeausdehnung
a) Wärmeausdehnung gasförmiger Stoffe: Wenn
1 m3 Gas um 1 K erwärmt wird, nimmt sein
Volumen um 1/273 des Ausgangsvolumens =
3,66 l zu, sofern der Druck konstant bleibt.
b) Mittlere Wärmeausdehnung flüssiger Stoffe:
Wenn 1 dm3 einer Flüssigkeit um 1 K erwärmt
wird, nimmt das Volumen um � cm3 zu. Die
Dimension von � ist also cm3 pro dm3 K.
c) Längenausdehnung fester Körper bei Er wär-
mung (bei Abkühlung mit Vorzeichen). Län-
gung � l in mm pro m Länge und 100 K Tem-
peraturdifferenz.
d) Prozentuale Wasserausdehnung (n):
Wasser hat bei 4 °C seine größte Dichte. Bei hö-
heren bzw. niedrigeren Temperaturen dehnt sich
Was ser aus. Für praktische Berechnungen, z. B.
zur Auslegung von Ausdehnungsgefäßen, liegen
folgende Werte vor:
Stoff �
Azeton 1,32
Benzin 1,06
Heizöl 0,70
Petroleum ≤ 0,96
Quecksilber 1,81
Stoff �
Schweröl ≤ 0,65
Wasser (18 °C) ≤ 0,18
Wasser (30 °C) ≤ 0,30
Wasser (90 °C) ≤ 0,65
Stoff Temperaturbereich
0 – 100 °C 100 – 200 °C 200 – 300 °C
Aluminium Al 2,38 2,52 2,75
Blei Pb 2,92 3,03 3,40
Gusseisen GG 1,04 1,17 1,28
Kupfer Cu 1,65 1,73 1,77
Stahlrohr St 1,17 1,28 1,38
Kunststoff z. B. PVC 8,0 – –
Die Längung (Verkürzung) � l errechnet sich mit den vorstehenden Längenausdehnungs faktoren zu:
Beispiel: 16 m Cu-Rohr, t1 = –5 °C, t2 = + 110 °C
� l = 16 · 1,65 · 110 – (–5)
= 30,4 mm 100
�t� l = Länge (m) · Längenausdehnungsfaktor ·
100 in mm
Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C
°C 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 105 110
n in % 0 0,13 0,37 0,72 1,151 1,66 2,24 2,88 3,58 4,34 4,74 5,15
Ve = VA n
100VE =
VA (100 + n)
100
Ve Ausdehnungsvolumen
VA Anfangsvolumen bei 10 °C
VE ausgedehntes Volumen bezogen auf 10 °C
n prozentuale Wasseraus dehnung bez. auf 10 °C
271
Mittlere spezifische Wärmekapazität reiner Gase und Dämpfe in kJ/m3K bei konstantem Druck
� = 1 bar ≤ 1 at
t °C H2 N2 CO CO2 O2 H2O Luft CH4 NH3
0 1,298 1,298 1,298 1,599 1,306 1,482 1,302 1,545 1,587
100 1,298 1,302 1,302 1,700 1,315 1,499 1,306 1,545 1,587
200 1,298 1,302 1,311 1,796 1,336 1,516 1,311 1,759 1,729
400 1,298 1,319 1,331 1,943 1,378 1,558 1,331 2,018 1,901
600 1,302 1,344 1,361 2,056 1,411 1,608 1,357 2,253 2,081
800 1,311 1,369 1,386 2,144 1,440 1,658 1,382 2,466 2,257
1.000 1,319 1,394 1,411 2,219 1,465 1,712 1,407 – –
7.6 Spezifische Wärmekapazität
Mittlere spezifische Wärmekapazität von Rauchgasen fester und flüssiger Brennstoffe in kJ/m3K
Temp. °C 0 200 600 1.000 1.200 1.400 1.800
kJ/m3K 1,365 1,407 1,474 1,550 1,587 1,616 1,654
Stoff c in (Bereich)
kJ/kg K °C
Aluminium 0,942 0… 100
Asphalt 0,92 20
Äthylalkohol
(C2H5OH) 2,39 0… 100
Benzin 2,01…2,18 20
Benzol 1,72 20
Beton 1,0 20
Blei 0,129 10… 100
Eis 2,10 – 20… 0
Glas 0,80 0… 100
Graphit 0,80 20… 100
Gusseisen 0,54 20… 100
Gusseisen 0,59 400… 600
Heizöl 1,88 20
Holz 2,09…2,72 20
Holzkohle 0,67…0,71 20
Koks 0,84 20… 100
Koks 1,88 100…1.000
Stoff c in (Bereich)
kJ/kg K °C
Kupfer 0,389 20… 100
Magnesium 1,036 20… 100
Paraffin 2,01 20
Petroleum 2,09 0… 100
Quarz 0,75 20… 100
Quarz 1,07 100…1.000
Sandstein 0,71 0… 100
Silber 0,241 20… 100
Stahl (unleg.) 0,473 20… 100
Stahl (unleg.) 0,502 300… 400
Stahl (unleg.) 0,680 800… 900
Stahl (unleg.) 0,682 1.000
Steinkohlen-
teer 1,51 40
Toluol 1,68 0
Zement 0,80 20
Zink 0,385 20… 100
Spezifische Wärmekapazität „c“ von festen und flüssigen Stoffen in kJ/kg K
272
Temp. Silika Schamotte- Magnesit
°C isolierung
0 0,816 0,779 0,867
200 0,913 0,875 0,959
600 1,043 1,009 1,097
Temp. Silika Schamotte- Magnesit
°C isolierung
1.000 1,135 1,110 1,181
1.200 1,168 1,156 1,202
1.400 1,193 1,235 –
Mittlere spezifische Wärmekapazität von feuerfesten Stoffen in kJ/kgK
273
7.7 Wärmeleitfähigkeit verschiedener Baustoffe
Stoff Dichte Wärmeleitkoeffizient
� �
kg/m3 W/mK
Natürliche Steine und Erden
Granit, Basalt, Marmor 2.500 – 3.000 3,49
Sandstein, Muschelkalk 2.200 – 2.700 2,33
Sand und Kiessand, naturfeucht 1.500 – 1.800 1,40
Kies, Split 1.500 – 1.800 0,81
Bimskies 600 0,19
Hochofenschaumschlacke 200 – 300 0,14
Mörtel und Betone
Außenputz 1.600 – 1.800 1,10
Innenputz 1.600 – 1.800 0,87
Zementestrich 2.200 1,40
Leichtbeton 1.000 0,47
1.600 0,87
Bimsbeton, Blähbeton 800 0,29
1.000 0,35
Asbestzementplatten 1.200 0,47
Gipswandplatten 1.200 0,58
Kalksandsteine (DIN 106 Teil 1)
Kalk – Vollsteine 1.600 0,79
1.800 0,99
2.000 1,11
Kalk – Lochsteine 1.200 0,56
1.400 0,70
1.600 0,79
Kalksand – Hohlblocksteine 1.400 0,70
1.600 0,79
Leichtbeton – Hohlblocksteine
(DIN 18 151)
Zweikammerstein 1.000 0,44
1.200 0,49
Dreikammerstein 1.400 0,56
1.000 0,44
1.200 0,49
274
Stoff Dichte Wärmeleitkoeffizient
� �
kg/m3 W/mK
Ziegel
Vollziegel 1.000 0,47
1.600 0,70
2.000 1,05
Lochziegel, Vormauerlochziegel 1.000 0,47
1.400 0,61
2.000 1,05
Leichtziegel 600 0,35
800 0,41
Fliesen
Holz, lufttrocken
Eiche 0,21
Buche 0,18
Fichte 300 0,14
Spanplatten 500 0,087
700 0,14
Wärmedämmstoffe
mineralische Faserdämmstoffe 30 – 200 0,041
(Glas – Stein – Schlackenfasern)
pflanzliche Faserdämmstoffe 30 – 200 0,047
(Seegras – Kokos – Torffaser)
Holzfaserplatten 300 0,058
Korkplatten 120 0,041
200 0,047
Polystyrol, Styropor 15 – 30 0,038
Schaumgummi 60 – 90 0,06
Polyurethan – Hartschaum (PU) 26 0,027
bei 20 °C, Lagerzeit 2,5 Jahre
PU – Platten ≥ 30 0,035
275
7.8 Stoffwerte für Oberbodenbeläge
Bodenmaterial Dicke Dichte Wärmeleit- Wärmeleit-
koeffizient widerstand
mm kg/m3 W/(mK) m2 K/W
Holzpflaster 60 500 0,14 0,429
(Kiefer, Fichte)
Stabparkett 22 900 0,21 0,105
Eiche
Mosaikparkett 8 900 0,21 0,038
Eiche
Teppichboden
Polgewicht 335 g/m2 5,6 – – 0,07
Polgewicht 780 g/m2 14,2 – – 0,23
Schnittpol 17 – – 0,36
Korkmentlinoleum 4,5 550 0,08 0,056
Linoleum 2,5 1.200 0,19 0,013
Kunststoffbelag 2,5 1.500 0,23 0,012
PVC-Platten 2,5 1.350 0,19 0,014
keramische Fliesen 13 – 1,05 0,012
Natursteinplatten 20 2.300 1,20 0,017
Marmor 30 2.500 2,10 0,014
276
7.9 Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff
Eigenschaften Einheiten PP-Copoly - Polyethylen Polybuten I Vern.
merisat PB-I Polyethylen
PP-C VPE
Dichte g/cm3 0,93 0,95 0,92 0,94
Streckspannung N/mm2 29 24 18 18
Reißfestigkeit N/mm2 45 35 33 27
Reißdehnung % 1.000 800 300 500
E-Modul N/mm2 1.000 900 400 600
Längenausdeh-
nungskoeffizient 10 –4 K –1 1,5 2,0 1,5 1,8
Wärmeleit-
koeffizient W/mK 0,22 0,23 0,21 0,35
277
7.10 Nahtlose Stahlrohre
Nenn- Außendurch- Wand- Innen- Lichter Masse Rohr-
weite messer dicke durch- Quer- gewinde
messer schnitt
DN d1 s d2 F G
mm mm Zoll mm mm cm2 kg⁄m
6 10,2 12⁄32 1,6 7,0 0,385 0,344 R 1⁄8“
8 13,5 17⁄32 1,8 9,9 0,700 0,522 R 1⁄4“
10 16 5⁄8 1,8 12,4 1,207 0,632 –
– 17,2 11⁄16 1,8 13,6 1,453 0,688 R 3⁄8“
15 20 25⁄32 2,0 16,0 2,011 0,890 –
– 21,3 27⁄32 2,0 17,3 2,351 0,962 R 1⁄2“
20 25 – 2,0 21,0 3,464 1,13 –
– 26,9 1 1⁄16 2,3 22,3 3,906 1,41 R 3⁄4“
25 30 1 3⁄16 2,6 24,8 4,831 1,77 –
– 21,8 1 1⁄4 2,6 26,6 5,557 1,88 –
– 33,7 1 11⁄32 2,6 28,5 6,379 2,01 R 1“
32 38 1 1⁄2 2,6 32,8 8,450 2,29 –
– 42,4 1 11⁄16 2,6 37,2 10,87 2,57 R 1 1⁄4“
– 44,5 1 3⁄4 2,6 39,3 12,13 2,70 –
40 48,3 1 29⁄32 2,6 43,1 14,59 2,95 R 1 1⁄2“
– 51 2 2,6 45,8 16,47 3,12 –
50 57 2 1⁄4 2,9 51,2 20,59 3,90 –
– 60,3 2 3⁄8 2,9 54,5 23,33 4,14 R 2“
– 63,5 2 1⁄2 2,9 57,7 26,15 4,36 –
65 70 2 3⁄4 2,9 64,2 32,37 4,83 –
– 76,1 3 2,9 70,3 38,82 5,28 R 1 1⁄2“
80 82,5 3 1⁄4 3,2 76,1 45,48 6,31 –
– 88,9 3 1⁄2 3,2 82,5 53,46 6,81 R 3“
(90) 101,6 4 3,6 94,4 69,99 8,70 –
100 108 41⁄4 3,6 100,8 79,80 9,33 –
– 114,3 4 1⁄2 3,6 107,1 90,09 9,90 R 4“
(110) (121) 4 3⁄4 4,0 113,0 100,3 11,5 –
– 127 5 4,0 119,0 111,2 12,2 –
125 133 5 1⁄4 4,0 125,0 122,7 12,8 –
– 139,7 5 1⁄2 4,0 131,7 136,2 13,5 R 5“
– 152,4 6 4,5 143,4 161,5 16,4 –
150 159 6 1⁄4 4,5 150,0 176,7 17,1 –
– 165,1 6 1⁄2 4,5 156,1 191,4 17,8 R 6“
– 168,3 6 5⁄8 4,5 159,3 199,3 18,1 –
– 177,8 7 5,0 167,8 221,1 21,3 –
(175) (191) 7 1⁄2 5,4 180,2 255,0 24,7 –
– 193,7 7 5⁄8 5,4 182,9 262,7 25,0 –
278
Nenn- Außendurch- Wand- Innen- Lichter Masse Rohr-
weite messer dicke durch- Quer- gewinde
messer schnitt
DN d1 s d2 F G
mm mm Zoll mm mm cm2 kg⁄m
200 (216) 8 1⁄2 6,0 204,0 326,9 31,1 –
– 219,1 8 5⁄8 5,9 207,3 337,5 31,0 –
(225) 244,5 9 5⁄8 6,3 231,9 422,5 37,1 –
250 267 10 1⁄2 6,3 254,4 508,3 40,6 –
– 273 10 3⁄4 6,3 260,4 532,6 41,6 –
(275) 298,5 11 3⁄4 7,1 284,3 634,8 51,1 –
300 (318) 12 1⁄2 7,5 303,3 721,1 57,4 –
– 323,9 12 1⁄4 7,1 309,7 753,3 55,6 –
279
7.11 Technische Daten von KupferrohrenW
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287
8. Förderprogramme für Heizungsanlagen
8.1 Allgemeines 288
8.2 Ausgewählte Förderprogramme 289
8.3 Förderdatenbanken im Internet 293
288
8.1 Allgemeines
Selten gab es in Deutschland in den Bereichen
Gebäude technik, Energie, Bauen und Modernisieren
so viele und attraktive Förder programme wie im
Jahr 2016. Hintergrund dafür ist, dass die Bundes-
regierung die Energiewende im Gebäude bereich vor-
anbringen möchte.
Förderprogramme helfen bei der Auftragsakquise
SHK-Handwerker sollten ihre (potenziellen) Kunden
immer auf mögliche Förder maßnahmen hinweisen
und sie bei der Beantragung und Abwicklung der in-
frage kommenden Programme so weit wie möglich
unterstützen. Denn zum einen kann die Aussicht
auf Zuschüsse oder zinsverbilligte Kredite die Kauf-
entscheidung des einen oder anderen Kunden be-
schleunigen; insbesondere, wenn das Lauf zeit ende
eines Programms naht. Zum anderen kann ein akti-
ves Förder service angebot des Fachhandwerkers die
Auftragsvergabe zu seinen Gunsten beeinflussen.
Eventuell ist auch ein höheres Auftragsvolumen
erzielbar.
Möglich ist des Weiteren, dass sich die Auftrags-
summe aufgrund bestimmter Förderbedingungen
erhöhen lässt. Beispielsweise wenn der Kunde bei
einem Wärme erzeuger austausch erfährt, dass
auch die Erneuerung von Heizflächen und Regel-
ventilen sowie die Durchführung von energetischen
Optimierungs maßnahmen gefördert werden.
Bei Förderprogrammen zu beachtende Punkte
Nachfolgend werden einige allgemeine Punkte vor-
gestellt, die für die meisten Förderprogramme zu
beachten sind.
Für Förderprogramme gilt allgemein, dass, aus-
genommen von Steuervergünstigungen, kein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht. Davon
ausgenommen sind lediglich die Vergütungen,
die dem Betreiber vom Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG) und vom Kraft-Wärme-Kopplungs-
Gesetz (KWKG) in einer festgelegten Höhe und
über einen definierten Zeitraum garantiert
werden.
Verfügbar sind öffentliche Förderprogramme
des Bundes, der Bundesländer und der
Regionen (Kommunen, Kreisen, Städte etc.).
Des Weiteren gibt es spezifische, z. T. re-
gionale Förderprogramme von Herstellern,
Energieversorgern, Verbänden, Initiativen usw.
Bewilligungen für staatliche Programme können
nur im Rahmen der verfügbaren Budget- bzw.
Haushaltsmittel gewährt werden, wobei die
Bearbeitung und Bewilligung meistens in der
Reihenfolge der Antragseingänge erfolgt.
Förderprogramme haben eine begrenzte
Laufzeit. Verlängerungen sind durchaus üblich,
aber nicht immer zu denselben Konditionen.
Basis für jedes Programm ist die Förderrichtlinie.
Dort wird z. B. auch geregelt, ob und welche
Formvorschriften für den Antrag eingehal-
ten werden müssen. Dazu gehören spezielle
Antragsformulare sowie ergänzend einzurei-
chende Nachweise, Dokumente, Pläne etc.
Wer ein Projekt plant, sollte so früh wie möglich
prüfen (lassen), welche Fördermöglichkeiten
infrage kommen könnten. Eventuell ergibt sich
daraus, dass z. B. der Einbau eines anderen
Heiz techniksystems finanziell und/oder energe-
tisch interessanter ist. Hilfreich sind für den
SHK-Handwerker Internetdatenbanken (siehe
Kap. 8.3) sowie Förderserviceangebote einzelner
Marktpartner, die auch internetbasiert sein kön-
nen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, frühzeitig
mit den bewilligenden Stellen Kontakt aufzu-
nehmen.
Die Förderung findet in Form eines Zuschusses
zu den Investitionskosten (Auszahlung meist
nach Fertigstellung) oder eines zinsgünstigen
Darlehens (Abwicklung über die Hausbank)
statt. Einzelne Programme kombinieren auch
beide Formen.
Beachtet werden muss, dass sich dieselbe
Maßnahme nicht immer mehrfach fördern
lässt. Dies gilt auch bei Überschneidungen
mit Angeboten verschiedener Anbieter.
Geregelt wird die Kumulierbarkeit in der je-
weiligen Förderrichtlinie. Daher gilt es, die
Förderangebote auch diesbezüglich zu verglei-
chen, um die beste Variante zu finden.
289
8.2 Ausgewählte Förderprogramme
Nachfolgend werden ausgewählte, bundesweit gül-
tige Förderprogramme mit großer Bedeutung für die
Heizungsbranche näher betrachtet (ohne Gewähr;
Info-Stand: 2/2016).
Darüber hinaus ist für das Jahr 2016 noch die
Einführung folgender Programme geplant:
Heizungs-Check 2.0: Der Zentralverband Sanitär
Heizung Klima (ZVSHK) hat Ende 2015 ange-
kündigt, dass im Laufe des Jahres 2016 vom
BMWi die Förderrichtlinie „Heizungs-Check 2.0“
veröffentlicht werden soll. Der Heizungs-Check
2.0 ist die „standardisierte“ energetische Be-
wertung einer Heizungsanlage (Sicht befunde
und Messungen) – vom Thermostat ventil bis
zum Wärme erzeuger. Das Effizienz label für Hei-
zungs alt anlagen werde ebenfalls integriert.
Die öffentliche Förderung, die anteilig erfolgt,
soll vom durchführenden Fachmann bzw. Fach-
betrieb in einem Online-Verfahren beantragt
und auch direkt an ihn ausgezahlt werden
(Quelle: www.zvshk.de).
Tausch von Heizungspumpen: Um den CO2-Aus-
stoß und den Strom verbrauch zu senken, ist ein
bundesweites Förderprogramm zum Hei zungs-
pumpen tausch geplant. Dazu soll eine Positiv-
liste veröffentlicht werden, welche Pumpen
förderfähig sind (Quelle: www.zvshk.de).
8.2.1 Bafa-Marktanreizprogramm (MAP)Mit Blick auf eine zukunftsfähige, nachhaltige
Ener gie versorgung angesichts der nur begrenzten
Ver füg barkeit fossiler Energieressourcen sowie aus
Gründen des Umwelt- und Klima schutzes hat sich
Deutschland zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuer-
barer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme
und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.
Eine Maßnahme des Bundes ist es, mit In ves ti ti-
ons an reizen den Absatz der entsprechenden Tech-
nologien zu stärken. Aus diesem Grund wurden u. a.
die „Richtlinien zur Förderung von Maß nahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärme-
markt“ erlassen. Für die Förderung sind zwei alter-
na tive Verfahren vorgesehen: Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle (Bafa) vergibt In ves-
ti tions zuschüsse, die KfW-Banken gruppe (KfW) för-
dert im Rahmen des Programms „Erneuerbare Ener-
gien – Premium“ durch Zins ver billigungen und über
Til gungs zuschüsse zur vorzeitigen anteiligen Tilgung
von zinsgünstigen Darlehen (siehe Kap 8.2.3).
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Errichtung oder Erweiterung von
Solarkollektoranlagen zur:
– Warmwasserbereitung
– Raumheizung
– kombinierten Warmwasserbereitung und
Raumheizung
– solaren Kälteerzeugung
– Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein
Wärme- und/oder Kältenetz
– Bereitstellung von Prozesswärme
Errichtung oder Erweiterung von Biomasse-
anlagen für die thermische Nutzung von 5 bis
100 kW Nennwärmeleistung:
– Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets
und -hackschnitzeln
– Pelletöfen mit Wassertasche
– Kombinationskessel zur Verbrennung von
Biomassepellets bzw. Holzhackschnitzeln und
Scheitholz
– Besonders emissionsarme
Scheitholzvergaserkessel
Errichtung von effizienten Wärmepumpen bis
einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung zur:
– kombinierten Warmwasserbereitung und
Raumheizung von Gebäuden
– Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warm-
wasser bereitung des Gebäudes zu einem
wesentlichen Teil durch andere erneuerbare
Energien erfolgt
– Raumheizung von Nichtwohngebäuden
– Bereitstellung von Prozesswärme
– Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze
Wo und wie wird gefördert?
Es sind vorwiegend Anlagen förderfähig, die der
Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung
oder Warmwasserbereitung oder des Kälte-
bedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, in
denen bereits seit mindestens zwei Jahren ein
Heizungs system installiert war, das es zu erset-
zen oder zu unterstützen gilt.
Im Neubau sind im Rahmen der Innovations-
förderung förderfähig: solarthermische An lagen,
effiziente Wärmepumpen sowie Bau teile für
die Emissionsminderung bzw. die Effizienz-
steigerung bei Biomasseanlagen sowie Anlagen
zur Bereitstellung von Prozesswärme.
290
Das Bafa zahlt Zuschüsse an den Hausbesitzer
bzw. Betreiber einer Anlage. Die Förderung muss
beim Bafa beantragt werden. Das Bafa stellt
auf seiner Internetseite Antragsformulare zum
Herunterladen zur Verfügung. Auch die elektro-
nische Antragstellung ist möglich.
Welche Zuschüsse gibt es?
Das MAP bietet für alle Fördermaßnahmen
eine Basisförderung an, die sich zum einen mit
verschiedenen Boni (Zusatzförderung) erhöhen
lässt. Basis- und Zusatzförderung sind nur für
An lagen im Gebäudebestand vorgesehen.
Für besonders innovative oder effiziente An-
wendungen gibt es ergänzend noch eine Inno-
vations förderung. Diese Zuschüsse gibt es für
Anlagen im Gebäudebestand und im Neubau,
wobei sich die Förderbeträge unterscheiden.
Im Rahmen des Anreizprogramms Energie-
effizienz (APEE) wurde zum 1.1.2016 ein Zusatz-
bonus von 20 % auf den bewilligten MAP-
Zuschuss (ohne Optimierungsbonus) eingeführt.
Voraussetzungen: Eine veraltete, ineffiziente
Heizung wird durch eine Bio masse anlage bzw.
Wärme pumpe ersetzt oder durch Einbindung
einer heizungs unter stützenden Solar thermie-
anlage modernisiert. Zudem muss das gesamte
Heizungs system durch die Verbesserung der
Energie effizienz optimiert werden. Für die
nötigen Optimierungs maßnahmen kann ein
Investitionszuschuss von 600 Euro gewährt
werden. Wichtig: Der Zusatzbonus gilt nur für
Anlagen, die ab dem 1.1.2016 in Betrieb genom-
men werden.
Die bisher im MAP gültigen Antragsformulare
wurden entsprechend ergänzt. Die erforder-
li chen Op ti mie rungs maß nahmen des Heiz-
sys tems müssen nachgewiesen werden
(Fach unter nehmer erklärung, Rechnungen, VdZ-
For mular über die Durchführung des hydrauli-
schen Abgleichs).
Ein Investitionszuschuss für die Optimierung
einer bereits in der Vergangenheit nach dem
MAP geförderten Heizungsanlage ist (unter be-
stimmten Bedingungen) ebenfalls möglich.
Die aktuellen Fördersätze und die Bedingungen
sind der Website des Bafa zu entnehmen.
Verfügbar sind dort zum Download auch tabel-
larische Dokumente, die alle Fördersätze der je-
weiligen erneuerbaren Technologie übersichtlich
darstellen.
Lassen sich Bafa- und KfW-Förderungen
kombinieren?
Mit den Förderungen des MAP sind lediglich die
KfW-Programme 153 („Energieeffizient Bauen“) und
167 („Sanieren – Ergänzungskredit“) kumulierbar.
Wann ist ein Förderantrag zu stellen?
Privatpersonen müssen den Antrag innerhalb
von neun Monaten nach Inbetriebnahme der
Anlage beim Bafa einreichen. Maßgeblich ist der
Tag des Antragseingangs.
Unternehmen (ebenso Contractoren, Frei-
berufler, KMU etc.) müssen den Antrag vor Vor-
habensbeginn stellen.
Anträge auf Innovationsförderung sowie
für solare Prozesswärme sind generell vor
Vorhabensbeginn zu stellen.
Hinweise:
Die Inbetriebnahme einer Anlage ist erfolgt,
wenn sie arbeitet und dauerhaft eingeschaltet
bleibt. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob nach
der Inbetriebnahme Mängel an der Anlage auf-
treten.
Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsverbindliche
Abschluss eines der Ausführung zuzurech-
nenden Lieferungs- oder Leistungs vertrages.
Planungs leistungen dürfen vor Antrag stellung
erbracht werden.
8.2.2 Bafa-Förderung von Mini-KWK-AnlagenMit dem Mini-KWK-Programm sollen zusätzlich
zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Impulse für
den breiten Einsatz auch von kleinen KWK-Anlagen
gegeben werden.
Nach diesem Förderprogramm können neue
Block heiz kraft werke bis 20 kW elektrischer
Leistung in bestehenden Gebäuden einen ein-
maligen Investitions zuschuss erhalten. Als „be-
stehendes Gebäude“ eingestuft wird in diesem
Fall ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem
1.1.2009 gestellt bzw. die Bauanzeige vor dem
1.1.2009 erstattet wurde.
Die Förderung wird als Festbetrag durch nicht
rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe des
Zuschusses hängt von der elektrischen Leistung
der Mini-KWK-Anlage ab.
Besonders energieeffiziente Mini-KWK-An-
lagen können zusätzlich zur Basisförderung
zwei Boni als prozentuale Aufschläge auf die
Basisförderung erhalten:
– Der Stromeffizienzbonus wird für Anlagen
mit einem besonders hohen elektrischen
291
Wirkungs grad gewährt. Er beträgt 60 % der
Basisförderung.
– Der Wärmeeffizienzbonus wird für Anlagen
gewährt, die mit einem (zweiten) Abgas-
wärme tauscher zur Brenn wert nutzung ausge-
stattet und an ein hydraulisch abgeglichenes
Heizungs system angeschlossen sind. Er be-
trägt 25 % der Basisförderung.
Die genauen Fördersätze, Bedingungen und
die Liste förderfähiger Anlagen sind unter
www.bafa.de abrufbar.
8.2.3 KfW-FörderprogrammeDie staatseigene KfW-Bank finanziert und fördert
zahlreiche Maßnahmen zur Erhöhung der energeti-
schen Effizienz sowie zur Nutzung von erneuerbaren
Energien im Gebäudebestand (Sanierungsvorhaben)
und z. T. auch im Neubaubereich.
Der KfW-Förderantrag wird vor Beginn der Maß-
nahmen bzw. Sanierungsarbeiten oder dem Kauf der
Immobilie gestellt: Je nach Programm direkt bei der
KfW oder bei der Hausbank. Zum Teil ist auch ein
Sachverständiger verpflichtend einzubinden.
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Pro-
gramme (für Privatpersonen). Die aktuellen Förder-
konditionen, Bedingungen und Formulare sind auf
der Website unter www.kfw.de abrufbar.
Nr. 151/152 (Kredit) „Energieeffizient Sanieren“
Wohnraum energetisch sanieren oder sanierten
Wohnraum kaufen
Förderhöhe:
– bis 100.000 Euro für jede Wohneinheit beim
KfW-Effizienzhaus
– bis 50.000 Euro bei Einzelmaßnahmen (z. B.
Erneuerung oder Optimierung der Heizungs-
anlage, Erneuerung oder Einbau einer
Lüftungs anlage)
Neu seit 1.1.2016 (Antragsstellung ab 1.4.2016):
– 12,5 % Tilgungszuschuss für Heizungspaket:
Austausch ineffizienter Heizungsanlagen
durch effiziente Anlagen in Verbindung mit
einer optimierten Einstellung
– 12,5 % Tilgungszuschuss für Lüftungspaket:
Kombination des Einbaus von Lüftungs an-
lagen mit mindestens einer weiteren förder-
fähigen Maßnahme an der Gebäudehülle
Nr. 153 (Kredit) „Energieeffizient Bauen“
Für Bau oder Ersterwerb eines neuen KfW-
Effizienzhauses
Förderhöhe: bis zu 50.000 Euro (ab 1.4.2016:
100.000 Euro) je Wohneinheit (bis 5.000 Euro
Tilgungszuschuss möglich)
Nr. 167 „Energieeffizient Sanieren –
Ergänzungskredit“
Einbau einer neuen Heizungsanlage auf Basis
erneuerbarer Energien (Solarthermie, Bio masse,
Wärmepumpe), falls die bestehende Heizungs-
anlage vor dem 1.1.2009 installiert wurde
Förderhöhe: bis 50.000 Euro je Wohneinheit
Nr. 271/281 (Kredit) „Erneuerbare Energien –
Premium“
Förderung von Investitionen zur Nutzung von
Wärme aus regenerativen Energien (z. B. große
Solarkollektoranlagen, große Anlagen zur Ver-
brennung fester Biomasse etc.)
Förderhöhe: bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben
Nr. 274 (Kredit) „Erneuerbare Energien –
Standard – Photovoltaik“
Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnen-energie (z. B. Kauf von neuen PV-Anlagen und
Batterie speichern)
Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
Nr. 275 (Kredit) „Erneuerbare Energien – Speicher“
Strom aus Sonnenenergie erzeugen und spei-
chern (für kombinierte Anlagen aus Photo voltaik
und Batterie speicher sowie auch zur Speicher-
nachrüstung); das überarbeitete Programm ist
am 1.3.2016 in Kraft getreten.
Fördergegenstand: Stationäre Batterie speicher-
systeme für Photovoltaikanlagen unter 30 kWp,
die nach dem 31.12.2012 im Sinne des EEG in Be-
trieb genommen wurden.
Förderhöhe: Es wird ein Zuschuss zur Tilgung
des KfW-Kredits für die Investition gewährt.
Dieser Zuschuss berechnet sich als prozentu-
aler Anteil an den förderfähigen Kosten. Die
Höhe des prozentualen Anteils ist degressiv
und hängt vom Antrags zeitraum ab: von 25 %
in der Start phase abfallend auf 10 % bis zum
Programm ende am 31.12.2018.
Nr. 430 (Zuschuss) „Energieeffizient Sanieren“
Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Durch-
führung von energetischen Einzel maß nahmen
Förderhöhe:
– bis 30.000 Euro Zuschuss je Wohneinheit
292
– Zuschuss bei Einzelmaßnahmen: 10 % der
förderfähigen Kosten (Gesamtzuschuss bis zu
5.000 Euro je Wohneinheit)
Neu seit 1.1.2016 (Antragsstellung ab 1.4.2016):
– 15 % Zuschuss für Heizungspaket: Austausch
ineffizienter Heizungsanlagen durch effiziente
Anlagen in Verbindung mit einer optimierten
Einstellung
– 15 % Zuschuss für Lüftungspaket: Kombi-
nation des Einbaus von Lüftungs anlagen mit
mindestens einer weiteren förderfähigen
Maß nahme an der Gebäudehülle
Nr. 431 (Zuschuss) „Energieeffizient Sanieren –
Baubegleitung“
Planung und Baubegleitung durch externe Sach-
verständige
Förderhöhe: Zuschüsse in Höhe von 50 %
der Kosten für den Sachverständigen (bis zu
4.000 Euro pro Vorhaben)
Nur in Verbindung mit den KfW-Programmen
Nr. 151/152 oder Nr. 430 nutzbar
293
8.3 Förderdatenbanken im Internet
Die Zahl der Förderprogramme und Förder beding-
ungen in den Bereichen Energie, Modernisieren
und Bauen wächst ständig. Zudem unterliegen sie
regelmäßigen Anpassungen. Um den Überblick über
die aktuellen Fördersätze und Bedingungen zu be-
halten, bieten sich Datenbanken im Internet an, die
regelmäßig aktualisiert werden.
Bei manchen Online-Angeboten lassen sich zudem
bestimmte projektspezifische Randbedingungen
und der Standort (Bundesland) des Objekts ange-
ben, sodass nur die relevanten Fördermöglichkeiten
angezeigt werden. Nachfolgend eine Auswahl von
frei zugänglichen Datenbanken (ohne Gewähr):
www.cosmo-info.de/services/foerderauskunft
Die aktuelle und umfassende Förderdatenbank
auf der Web site der Marke COSMO bezieht sich
auf Sanierungs- oder Neubauvorhaben. Auf Basis
eines kurzen Online-Fragebogens (zu Objekt, Bau-
jahr, Gebäudetyp, Energieversorger, geplanten
Maß nahmen) werden die projekt spezifisch mög-
lichen Förder programme angezeigt (bundesweit,
bundesland spezifisch, regional, kommunal etc.).
Der SHK-Handwerker kann sich so auf einfache
und zeitsparende Art einen qualifizierten Überblick
verschaffen, welche Fördermöglichkeiten bei einem
(potenziellen) Kundenprojekt zur Verfügung stehen.
www.foerderdatenbank.de
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) stellt eine umfangreiche Datenbank zu
Förder programmen und Finanzhilfen des Bundes,
der Bundesländer und der EU zur Verfügung. Der
Daten bestand umfasst nicht nur Themen wie
Bauen, Modernisieren und Energie, sondern auch
Programme für betriebliche Belange (z. B. Aus-/
Weiterbildung).
www.energiefoerderung.info
Die Online-Datenbank von BINE basiert auf dem
Förderkompass Energie. Die Datenbank enthält
neben den Förderprogrammen für Private auch die
rele vanten Programme der EU, des Bundes und
der Länder für Industrie, Gewerbe, Kommunen,
Vereine und Selbstständige. Zusätzlich werden
Richt linientexte, Merkblätter, Antragsformulare an-
geboten. Ergänzend gibt es Förder programme von
großen Kommunen und Energieversorgern.
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9. Serviceteil
9.1 Jahresübersicht 296
9.2 Fachmessen, Ausstellungen und sons tige
Veranstaltungen 304
9.3 Fachzeitschriften 305
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Jahresübersicht 2016
297
2016
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Land Weihnachten 15/16 Winter Ostern
Baden-Württemberg 23.12. – 09.01. – 24.03. – 02.04.
Bayern 24.12. – 05.01. 08.02. – 12.02. 21.03. – 01.04.
Berlin 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 21.03. – 02.04.
Brandenburg 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 23.03. – 02.04.
Bremen 23.12. – 06.01. 28./29.01. 18.03. – 02.04.
Hamburg 21.12. – 01.01. 29.01. 07.03. – 18.03.
Hessen 23.12. – 09.01. – 29.03. – 09.04.
Mecklenburg-Vorpom. 21.12. – 02.01. 01.02. – 13.02. 21.03. – 30.03.
Niedersachsen 23.12. – 06.01. 28. + 29.01. 18.03. – 02.04.
NRW 23.12. – 06.01. – 21.03. – 02.04.
Rheinland-Pfalz 23.12. – 08.01. – 18.03. – 01.04.
Saarland 21.12. – 02.01. 08.02. – 13.02. 29.03. – 09.04.
Sachsen 21.12. – 02.01. 08.02. – 20.02. 25.03. – 02.04.
Sachsen-Anhalt 21.12. – 05.01. 01.02. – 10.02. 24.03.
Schleswig-Holstein 21.12. – 06.01. – 24.03. – 09.04.
Thüringen 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 24.03. – 02.04.
Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten
Schulferien 2016
299
Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten 16/17
17.05. – 28.05. 28.07. – 10.09. 31.10. – 04.11. 23.12. – 07.01.
17.05. – 28.05. 30.07. – 12.09. 31.10. – 04.11. 24.12. – 05.01.
06./17. – 18.05. 21.07. – 02.09. 17.10. – 28.10. 23.12. – 03.01.
06./17.05. 21.07. – 03.09. 17.10. – 28.10. 23.12. – 03.01.
17.05. 23.06. – 03.08. 04.10. – 15.10. 21.12. – 06.01.
06./17. – 20.05. 21.07. – 31.08. 17.10. – 28.10. 27.12. – 06.01.
– 18.07. – 26.08. 17.10. – 29.10. 22.12. – 07.01.
14.05. – 17.05. 25.07. – 03.09. 24.10. – 28.10. 22.12. – 02.01.
06./17.05. 23.06. – 03.08. 04.10. – 15.10. 21.12. – 06.01.
17.05. 11.07. – 23.08. 10.10. – 21.10. 23.12. – 06.01.
– 18.07. – 26.08. 10.10. – 21.10. 22.12. – 06.01.
– 18.07. – 27.08. 10.10. – 22.10. 19.12. – 31.12.
06.05. 27.06. – 05.08. 03.10. – 15.10. 23.12. – 02.01.
06.05. – 14.05. 27.06. – 10.08. 04.10. – 15.10. 19.12. – 02.01.
06.05. 25.07. – 03.09. 17.10. – 29.10. 23.12. – 06.01.
06.05. 27.06. – 10.08. 10.10. – 22.10. 23.12. – 31.12.
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September
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Februar
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Juni
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Mai
Woche
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Jahresübersicht 2017
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2017
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November
Woche
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April
Woche
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August
Woche
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31 32 33 34 35
22/23
Dezember
Woche
Arbeitstage
Mo
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31
48 49 50 51 52
19
302
Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten
Schulferien 2017
Ferienzeit Weihnachten 16/17 Winter Ostern
Baden-Württemberg 23.12. – 07.01. – 10.04. – 21.04.
Bayern 24.12. – 05.01. 27.02. – 03.03. 10.04. – 22.04.
Berlin 23.12. – 03.01. 30.01. – 04.02. 10.04. – 18.04.
Brandenburg 23.12. – 03.01. 30.01. – 04.02. 10.04. – 22.04.
Bremen 21.12. – 06.01. 30./31.01. 10.04. – 22.04.
Hamburg 27.12. – 06.01. 30.01. 06.03. – 17.03.
Hessen 22.12. – 07.01. – 03.04. – 15.04.
Mecklenburg-Vorp. 22.12. – 02.01. 06.02. – 18.02. 10.04. – 19.04.
Niedersachsen 21.12. – 06.01. 30./31.01. 10.04. – 22.04.
NRW 23.12. – 06.01. – 10.04. – 22.04.
Rheinland-Pfalz 22.12. – 06.01. – 10.04. – 21.04.
Saarland 19.12. – 31.12. 27.02. – 04.03. 10.04. – 22.04.
Sachsen 23.12. – 02.01. 13.02. – 24.02. 13.04. – 22.04.
Sachsen-Anhalt 19.12. – 02.01. 04.02. – 11.02. 10.04. – 13.04.
Schleswig-Holstein 23.12. – 06.01. – 07.04. – 21.04.
Thüringen 23.12. – 31.12. 06.02. – 11.02. 10.04. – 21.04.
303
Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten 17/18
06.06. – 16.06. 27.07. – 09.09. 30.10. – 03.11. 22.12. – 05.01.
06.06. – 16.06. 29.07. – 11.09. 30.10. – 03.11. 23.12. – 05.01.
24. – 26.05./06. – 09.06. 20.07. – 01.09. 02.10./23.10. – 04.11. 21.12. – 02.01.
26.05. 20.07. – 01.09. 02.10/23.10. – 04.11. 21.12. – 02.01.
06.06. 22.06. – 02.08. 02.10. – 14.10./30.10. 22.12. – 06.01.
22.05. – 26.05. 20.07. – 30.08. 02./16.10. – 27.10. 22.12. – 05.01.
– 03.07. – 11.08. 09.10. – 21.10. 24.12. – 13.01.
02.06. – 06.06. 24.07. – 02.09. 02.10./23.10. – 30.10. 21.12. – 03.01.
26.05./6.06. 22.06. – 02.08. 02.10. – 13.10./30.10. 22.12. – 05.01.
06.06. 17.07. – 29.08. 23.10. – 04.11. 27.12. – 06.01.
– 03.07. – 11.08. 02.10. – 13.10. 22.12. – 09.01.
– 03.07. – 14.08. 02.10. – 14.10. 21.12. – 05.01.
26.05. 26.06. – 04.08. 02.10. – 14.10./30.10. 23.12. – 02.01.
26.05. 26.06. – 09.08. 02.10. – 13.10./30.10. 21.12. – 03.01.
26.05. 24.07. – 02.09. 16.10. – 27.10. 21.12. – 06.01.
26.05. 26.06. – 09.08. 02.10. – 14.10. 22.12. – 05.01.
304
9.2 Fachmessen, Ausstellungen und sons tige Veranstaltungen
(ohne Gewähr)
Februar 2016 02.02.2016 – 05.02.2016, Stuttgart
DACH+HOLZ International, Messe für Holzbau
und Ausbau, Dach und Wand
05.02.2016 – 07.02.2016, Chemnitz
Baumesse Chemnitz, Neubau und Sanierung,
Finanzierung, Modernisierung und
Restaurierung
13.02.2016 – 21.02.2016, Leipzig
mitteldeutsche handwerksmesse, Bau und
Ausbau
24.02.2016 – 01.03.2016, München
Internationale Handwerksmesse, die Leitmesse
des Handwerks
26.02.2016 – 28.02.2016, Freiburg
Gebäude.Energie.Technik, Energieffeizientes
Modernisieren, Sanieren und Bauen
März 201609.03.2016 – 12.03.2016, Essen
SHK Essen, Fachmesse für Sanitär, Heizung,
Klima und erneuerbare Energien
13.03.2016 – 18.03.2016, Frankfurt am Main
light+building, Weltleitmesse für Licht und
Gebäudetechnik
April 201605.04.2016 – 08.04.2016, Nürnberg
IFH-Intherm, Fachmesse für Sanitär, Heizung,
Klima, Erneuerbare Energien
24.04.2016 – 27.04.2016, Moscow
SHK Moscow, Energiewirtschaft, Klimaanlage,
Heizung, Fernwärme
25.04.2016 – 29.04.2016, Hannover
Energy, Innovationen für die vernetzte Industrie
Juni 201622.06.2016 – 24.06.2016, München
Intersolar Europe, Photovoltaik, PV
Produktionstechnik, Energiespeichersysteme,
Regenerative Heizsysteme
Oktober 201611.10.2016 – 13.10.2016, Nürnberg
CHILLVENTA, die Messe rund um
Energieeffizienz, Wärmepumpen und
Kältetechnik
November 201604.11.2016 – 06.11.2016, Erfurt
Haus.Bau.Ambiente – Messe für modernes
Bauen und Leben
17.11.2016 – 19.11.2016, Hamburg
GET Nord, Fachmesse Elektro, Sanitär, Heizung,
Klima
Januar 201711.01.2017 – 13.01.2017, Nürnberg
eltec, Fachmesse für elektrische
Gebäudetechnik, Informations- und Lichttechnik
16.01.2017 – 21.01.2017, München
Bau Messe München, BAU 2017,
Messe für Architektur, Baustoffe und
Baumaterial sowie Systeme für den Industrie- /
Objektbau und Wohnungsbau
März 201708.03.2017 – 14.03.2017, München
Internationale Handwerksmesse München.
Die Leitmesse des Handwerks
14.03.2017 – 18.03.2017, Frankfurt am Main
ISH – Weltleitmesse Erlebniswelt Bad, Gebäude-,
Energie-, Klimatechnik, Erneuerbare Energien
22.03.2017 – 25.03.2017, Markt Schaben
Neuheitenschau Gienger, EFG Gienger,
HTI Gienger
31.03.2017 – 01.04.2017, Hennef
Haustechnikshow Neugart, Kemmerling,
Schedler, Meier, EFG Rheinland, EFG
Niederrhein, DTG Roevenich
April 201707.04.2017 – 08.04.2017, Berlin
Neuheitenschau, Bär & Ollenroth,
EFG Bär & Ollenroth, HTI Bär & Ollenroth
27.04.2017 – 29.04.2017, Stuhr
Haustechnik aktuell, Cordes & Graefe Bremen,
EFG Specht, Hti Cordes & Graefe
Mai 201712.05.2017 – 13.05.2017, Kornwestheim
Neuheitenschau, Wilhelm Gienger, EFG Süd
31.05.2017 – 02.06.2017, München
Intersolar
September 201720.09.2017 – 22.09.2017, Leipzig
SHKG – Messe für Sanitär, Heizung, Klima
und Gebäudeautomation
305
9.3 Fachzeitschriften
SBZ – Sanitär. Heizung. Klima.Offizielles Fachorgan von Landesfach ver bän den
und dem Zentralverband Sanitär, Hei zung, Klima.
Die SBZ ist ein klar gegliedertes Magazin und
informiert mit illustrierten Fach beiträgen,
Re por ta gen, Inter views und Analysen über
Ent wick lun gen und Lösun gen in der SHK-Branche.
Der praktische Nutzwert steht sowohl bei den
technischen als auch bei den marketingspezifischen
The men im Vorder grund.
Erscheinungsweise: 21 Ausgaben pro Jahr
ISSN 1616-2285
Abonnementpreis 2016 EUR 199,90
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SBZ monteurBerufsmagazin für den jungen Handwerker.
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ISSN 0342-8206
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Änderungen vorbehalten.
Die aktuellen Prei se und weitere Informationen
finden Sie unter: www.sbz-online.de
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Leserservice SBZ
Tel.: 0711 / 6 36 72-411
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TGA FachplanerDas Magazin für die Technische Gebäude aus rüs tung.
TGA Fachplaner deckt inhaltlich umfassend das
gesamte Tätigkeitsspektrum der pla nen den Berufs-
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stützung für die tägliche Arbeit geben Fach beiträge
zu Projek tie rung, Baustellenpraxis, Recht, VOB und
HOAI.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 1610-5656
Abonnementpreis 2016 EUR 174,90
Einzelheftpreis EUR 20,00
zuzüglich Versandkosten.
Änderungen vorbehalten.
Die aktuellen Prei se und weitere Informationen
finden Sie unter: www.tga-fachplaner.de
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Leserservice TGA Fachplaner
Tel.: 0711 / 6 36 72-409
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: service@gentner.de
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Gebäude-EnergieberaterEnergieberatung ist ein Tätigkeitsfeld für
Architekten und Handwerker aus fast allen
Gewerken. Gesetzliche Vorgaben und die energie-
politische Ausrichtung zwingen zu einer intensiven
Beschäftigung mit dem Thema Energieeinsparung.
Durch Erfahrungsberichte, Meinungen von
Energieberatern sowie technisches Fachwissen
und Tipps für den Büroalltag erhält der Leser
wichtige Impulse. Die Fachzeitschrift Gebäude-
Energieberater deckt konsequent und umfassend
alle relevanten Bereiche der Energieberatertätigkeit
ab. Zielgruppe sind selbstständige Energieberater,
Architekten, Planer, beratende Ingenieurbüros,
Techniker, Handwerker aus allen Gewerken mit
Zusatzausbildung Energieberater, Stadtbauämter,
Bauträger- und Baugesellschaften sowie
Wohnungsbaugesellschaften.
Erscheinungsweise: 10 Ausgaben pro Jahr
ISSN 1861-115X
Abonnementpreis 2016 EUR 169,90
Einzelheftpreis EUR 23,00
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Änderungen vorbehalten.
Die aktuellen Prei se und weitere Informationen
finden Sie unter: www.geb-info.de
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice Gebäude-Energieberater
Tel.: 0711 / 6 36 72-400
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: service@gentner.de
K&L MagazinDie offizielle Fachzeitschrift für den Ofen- und
Luft heizungsbau.
Organ des ZVSHK, der AdK und der GGK.
Für die Fachbereiche Kachelofen, Luft hei zungs-
bau und Luftheizungswirtschaft konzipierte Zeit-
schrift. Ihr Anspruch ist die anwendungsbezogene,
umfassende und pra xis gerechte Information der
Marktteil neh mer.
Erscheinungsweise: 8 Ausgaben pro Jahr
ISSN 0931-3117
Abonnementpreis 2016 EUR 86,90
Einzelheftpreis EUR 17,00
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Änderungen vorbehalten.
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Leserservice K&L Magazin
Tel.: 0711 / 6 36 72-406
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: service@gentner.de
photovoltaik – Das Magazin für ProfisDie photovoltaik als die wichtigste Zeitschrift
der solaren Energiewende im Stromsektor für
Deutschland, Österreich und die Schweiz bietet
Fachwissen für die Planung, Bebauung, Wartung
und Vermarktung von Photovoltaikanlagen,
Informationen über technologische Trends,
neue Produkte und Dienstleistungen im
Photovoltaikgeschäft sowie Tipps zur Planung,
Montage und Versicherung von Solarstromanlagen.
Der Schwerpunkt liegt auf den Dach-, kommunalen
Freiflächen- und Bürgersolaranlagen.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 1864-7855
Abonnementpreis 2016 EUR 134,90
Einzelheftpreis EUR 17,00
zuzüglich Versandkosten.
Änderungen vorbehalten.
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice photovoltaik
Tel.: 0711 / 6 36 72-412
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