HERMANN PETER STEUERBERATER Lukasweg 13 · 94469 Deggendorf · Fon 0991 37037-0 · Fax 0991 37037-30...

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HERMANN PETER

STEUERBERATER

Lukasweg 13 · 94469 Deggendorf · Fon 0991 37037-0 · Fax 0991 37037-30 ·

E-Mail: info@steuerberaterpeter.de · www.steuerberaterpeter.de

Steuern und Abgaben

für

Vereine

Steuern und Abgaben für Vereine

Steuerliche Vergünstigungen

•Zuwendungen an den Verein

Tätigkeitsbereiche des Vereins

•Verein als Arbeitgeber

•Vergütungen an Mitglieder

Mittelverwendung

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Nur Vereine, die

gemeinnützigen,

mildtätigen oder

kirchlichen Zwecken dienen,

werden steuerlich begünstigt!

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Gemeinnützigkeit ist gegeben,

wenn die Tätigkeit des Vereinsdarauf gerichtet ist, die Allgemeinheit aufmateriellem, geistigem oder sittlichemGebiet selbstlos, ausschließlich undunmittelbar zu fördern.

Gemeinnützige Zwecke sind insbesondere ...

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Steuern und Abgaben für Vereine

Förderung von Wissenschaft/Forschung, Bildung/Erziehung, Natur-/Umweltschutz; der Kultur/Kunst;

Förderung der Jugend-/Altenhilfe, des Gesundheits-/Wohlfahrtswesens;

Förderung der Tier-/Pflanzenzucht, des Brauchtums, des Sports;

Förderung des Feuer-/Zivil- und Katastrophenschutzes etc.

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Finanzamt überprüft die Satzung undentscheidet über die Anerkennung desVereins als „steuerbegünstigt“:

-vorläufige Anerkennung nach Gründung mit Befristung für längstens 18 Monate

-Freistellungsbescheid für max. 3 Jahre (turnusmäßige Überprüfung des Vereins anhand der tatsächl. Geschäftsführung)

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Mustersatzung bspw. auf der Internetseitedes Bundesjustizministeriums abrufbar:

www.bmj.de/Vereinsrecht

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Vorteile der anerkannten

„Gemeinnützigkeit“

Recht zur Ausstellung von Zuwendungs-bestätigungen (Geld-, Aufwands-spenden) mit entspr. Sonderausgaben-Abzug für den Zuwendenden

Steuerliche Befreiungen/ Vergünstigungen

Steuern und Abgaben für Vereine

Steuerlich abzugsfähig als Sonderausgaben sind:

Spenden und Mitgliedsbeiträge z.B. an folgende Vereine: FFW, THW, Bund Naturschutz, Caritas, BRK

Nur Spenden z.B. an Heimatverein, Sportverein, Vereine zur Förderung von Freizeitaktivitäten.

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Steuern und Abgaben für Vereine

Aufwendungsersatz/Aufwandsspenden Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand Porto-, Telefon-, Übernachtungskosten o.ä.

! Anspruch auf Aufwandsersatz muss im Vorhinein durch Vertrag, Satzung oder

rechtsgültigen Vorstandsbeschluss geregelt sein!

zeitnaher Verzicht auf Ersatz = Spende an Verein

bis zu 255,-€/Jahr steuerfrei

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Zuwendungsbestätigungen seit 01.01.2009 müssen zwingend die amtlichen

Vordrucke verwendet werden Die Vordrucke sind verbindlich und

Voraussetzung für den Spendenabzug Eine optische Hervorhebung ist zulässig Danksagung/Werbung ist nur auf der Rückseite

des Vordrucks zulässig Ein Doppel der Bestätigung ist vom Verein

aufzubewahren

Steuern und Abgaben für Vereine

In folgenden Fällen genügt der Barein-zahlungsbeleg oder die Buchungsbe-stätigung (z.B. Kontoauszug):

Zuwendungen (unbegrenzt) zur Hilfe in Katastrophenfällen

Zuwendungen bis zu 200 € (die Grenze von 200 € gilt für jede einzelne Zuwendung)

Steuern und Abgaben für Vereine

Höchstgrenzen für den Spendenabzugbeim Spender

für alle Spenden einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte

oder für Unternehmen: 4 v.T. der Löhne und Gehälter

zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag möglich

Steuern und Abgaben für Vereine

Verwendung der Spenden im Verein ausschließlich für steuerbegünstigte

satzungsmäßige Zwecke – im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb

nicht für den stpfl. wG oder die VV

Vertrauensschutz für den Spender und Haftung des Vereins bei Fehlverwendung (30 - 45% der Spendensumme ans FA zu zahlen)

Im Extremfall: Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Steuern und Abgaben für Vereine

Einnahmen / Ausgaben der steuerbe-günstigten Vereine sind zu gliedern in 4 Tätigkeitsbereiche:

-ideeller Tätigkeitsbereich -Vermögensverwaltung -Zweckbetrieb -wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

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Steuern und Abgaben für Vereine

Ideeller Bereich

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darunter fallen z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Schenkungen, Erb-schaften; Kosten f. Mitgliederverwaltung u. Jugendarbeit, Verbandsbeiträge u.ä.

KSt

GewSt

USt

Steuern und Abgaben für Vereine

Vermögens- Verwaltung

(VV)

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Erträge aus der Vermögensverwaltung und –nutzung(z.B. Zinserträge, Vermietungseinkünfte)

KSt

GewSt

USt evtl. UStbei Ver –mietung

(7%)

Steuern und Abgaben für Vereine

Zweck-betrieb

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Einnahmen aus der Erfüllung des Vereins-zwecks (z.B. Konzert eines Musikvereins;Sportveranstaltungen eines Sportvereins;Vortragsreihe der FFW zur Brandverhütung;Verleih des FFW-Krans;Feuerwehr-Abzeichen)

KSt

GewSt

USt 7% USt-Satz

Steuern und Abgaben für Vereine

wirtschaftl.Geschäfts-

betrieb

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Einnahmen des Vereins aus einer Betätigungaußerhalb des Vereinszwecks, die über bloßeVermögensverwaltung hinausgeht.

KSt ?

GewSt ?

USt ? (19%)

NäherePrüfungsteuerl. Grenzennötig!!

Steuern und Abgaben für Vereine

Beispiele für wirt. Geschäftsbetrieb:

eigener Betrieb des Vereinsheims gesellige Veranstaltungen

(Sommerfest, Grillfest, Tombola, Christbaumversteigerung u.ä.)

Anzeigen- und Inseratsgeschäft in Vereinszeitschriften o. Festschriften

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

KSt (15%) u. GewSt (je nach Gemeinde)entsteht, wenn die Brutto-Einnahmenpro Jahr aus dem wG > 35.000 € (Freigrenze) (Gewinn-FB: 5.000 € (KSt) / 5.000 €(GewSt))

USt (19%)entsteht, wenn die Summe der Jahres-Einnahmen (Umsatz) aus dem wG, Zweck-betrieb und Verm.verw. > 17.500 €

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Umsatzsteuer - PflichtUmsatz aus wG + Zweckbetrieb + Vermögensverwaltung p.a. < 17.500 € Verein ist umsatzsteuerlich Kleinunter-

nehmer Keine Pflicht zur Abgabe einer USt-Erklärung Kein USt-Ausweis auf Rechnungen Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen Option zur USt möglich -Prüfen, ob sinnvoll!

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Umsatzsteuer-Befreiungen für

Vorträge und Kurse, wenn Einnahmen zur Deckung der Kosten verwendet werden

Teilnahmegebühren für sportliche und kulturelle Veranstaltungen

Umsätze von Theater-, Musikgruppen, Chören sofern Bescheinigung des Kultusministeriums vorliegt

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Verlustausgleich - Gemeinnützigkeitsrechtlich

Verluste im ideellen Bereich und Zweckbetrieb können mit sämtlichen Mitteln des Vereins ausgeglichen werden.

Verluste aus dem wG und der VV dürfen nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs und Zweckbetriebs ausgeglichen werden.außer...

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Steuern und Abgaben für Vereine

...in den letzten 6 Jahren sind Gewinne aus dem wG in gleicher Höhe in den ideellen Bereich geflossen.

Gemeinnützigkeitsschädliche Beträge sind innerhalb von 12 Monaten auszugleichen durch Gewinne aus dem wG, Erhebung von Umlagen der Mitglieder oder die Aufnahme von Bankdarlehen.

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Verlustausgleich - Steuerlich

Verluste im ideellen Bereich, VV und Zweckbetrieb dürfen nicht mit Gewinnen aus einem stpfl. wG verrechnet werden.

Verluste aus dem wG dürfen nur mit Gewinnen aus anderen stpfl. wG verrechnet werden.

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Steuern und Abgaben für Vereine

„Nachteile“ der anerkannten Gemeinnützigkeit

Für jeden Tätigkeitsbereich sind getrennte Aufzeichnungen zu führen

Satzungsmäßige Vermögensbindung (exakte Regelung dazu in der Satzung nötig) und auch dem entsprechende Geschäftsführung

Steuern und Abgaben für Vereine

Steuerliche Folgen bei (vorübergehender) Aberkennung der Gemeinnützigkeit

sämtliche steuerliche Befreiungen und Vergünstigungen fallen weg

keine Berechtigung mehr Zuwendungsbestätigungen auszustellen

schlimmstenfalls Nachversteuerung für die letzten 10 Jahre -> Haftung des Vereinsvorstands neben dem Verein

Steuern und Abgaben für Vereine

Der Verein als Arbeitgeber (AG) hat sämtliche Pflichten eines „normalen“ AG zu erfüllen wie z.B. Führung von Lohnkonten Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

und Sozialversicherung

I.d.R. zwei Beschäftigungsformen:Geringfügig (400 €-Job) und kurzfristigBeschäftigte

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Geringfügig Beschäftigte (< 400 € pro Monat):KV-Beitrag 13%RV-Beitrag 15% 30%Lohnsteuer 2%

Kurzfristig Beschäftigte (längstens 2 Monateoder 50 Arbeitstage innerh. eines Jahres)Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25%z.B. Aushilfen bei Vereinsfestbea: m.E. Sofortmeldung nötig! UND...

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Steuern und Abgaben für Vereine

Künstlersozialabgabe wird fällig für Auftritte von Künstlern auf

Festen bei denen Einnahmenerzielungs-absicht besteht

3 Veranstaltungen im Jahr sind frei ab der 4. Veranstaltung ist man melde-pflichtig (dann für alle Veranstaltungen)

Höhe: 4,4% (3,9% ab 2010) vom gezahlten Entgelt

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Trainer, Chorleiter u.ä.

selbständig oder nichtselbständig dient der Förderung des Vereinszwecks im Auftrag des Vereins darf grds. nicht mehr als 1/3 der Arb.zeit

einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen Einnahmen bis zu 2.100 € / Jahr steuerfrei (z.B. für Jugendausbilder in der FFW)

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Nebenberufliche aktive Tätigkeit eines Vereinsmitglieds (Platz- und Gerätewart, Reinigungskraft), Tätigkeit des Vereinsvorstands, Vereinskassierers u.ä.

darf grds. nicht mehr als 1/3 der Arb.zeit einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen

Tätigkeit im wG ist nicht begünstigt

Einnahmen bis zu 500 € /Jahr steuerfrei(zusätzlich Freigrenze §22 Nr. 3 EStG von

255 Euro pro Jahr beachten!)

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Steuerfreier Übungsleiter-FB (2.100€)und steuerfreier Ehrenamts-FB (500€)

können nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig in Anspruch genommen werden aber sehr wohl

für verschiedene Tätigkeiten beim selben Verein

Wichtig für den Verein: Satzung überprüfen

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Vergütungen an Vorstandsmitglieder,obwohl die Satzung keine Zahlungenvorsieht?

Verlust der Gemeinnützigkeit droht !!! Satzung muss bis 31.12.2009 angepasst werden Satzung muss ausdrücklich die Be- zahlung erlauben und die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Zur Bezahlung gehören auch Vergü- tungen, die z.B. wegen einer Rückspende

tatsächlich nicht ausbezahlt werden Nur der Ersatz entstandener und nachgewiesener Aufwendungen (Telefon- und Fahrtkosten) bleibt zulässig pauschale Zahlungen erlaubt, wenn sie

offensichtlich den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Aber: keine pau- schalen Zahlungen für Zeitaufwand!

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Satzungsänderung nur bei Vergütungen an Organe des Vereins erforderlich, nicht bei Zahlungen an Platzwart, f. Reinigung o.ä.

Es reicht nicht aus, in der Satzung lediglich den Passus „Vereinsämter sind Ehrenämter“ zu streichen

Formulierungsvorschlag:„Die Organe des Vereins können für ihre

Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.“

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Bildung von Rücklagen (RL) im Verein

Grundsatz: Mittel des steuerbegünstigten Vereinsmüssen zeitnah verwendet werden!

Bildung einer Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage ist möglich Darlegung an Finanzamt: RL-Bildung erforder-lich, um die satzungsgemäßen Zwecke desVereins nachhaltig erfüllen zu können.

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Bildung von Rücklagen (RL) im Verein Mittel müssen für bestimmte satzungs-

mäßige Zwecke angesammelt werden (Anlass + bestimmtes Ziel nötig!)

der RL können Mittel aus sämtlichen Bereichen des Vereins zugeführt werden

der durch die Bildung der RL zu verwirklichende Zweck muss sich in absehbarer Zeit realisieren lassen

Projektdurchführung in einem ange-messenen Zeitraum von ca. 3 – 5 Jahren

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Bildung von Rücklagen (RL) im Verein

Bildung einer freien Rücklage ist möglich

Jedes Jahr bis zu einem Drittel der Überschüsse der Einnahmen über die

Unkosten aus der Vermögensverwaltung

der Höhe nach nicht begrenzt muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist

aufgelöst werden

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Bildung von Rücklagen (RL) im Verein

Und darüber hinaus:

Bildung einer freien Rücklage in Höhe vonhöchstens 10% der sonstigen zeitnah zuverwendenden Mittel aus dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb und dem wG. der Höhe nach nicht begrenzt muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist

aufgelöst werden

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Folgen bei unberechtigter RL-Bildung

Finanzamt setzt dem Verein eine Frist (im Ermessen des FA; i.d.R. 3-5 Jahre) zur satzungsgemäßen Verwendung der Mittel

Aberkennung der Steuervergünstigungennach Ablauf der gesetzten Frist

STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF

Steuern und Abgaben für Vereine

Fazit:Engagement im Verein ist sicher mitvielen Pflichten verbunden, aber:das bürgerschaftliche Engagement ist eine

tragende Säule unserer Gesellschaft!Die aktuelle Vereinsrechtsreform zur

Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände zeigt, dass bürgerschaftliches Engagement weiter gefördert wird.

Steuern und Abgaben für Vereine

HERMANN PETER

STEUERBERATER

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Ihre S t e u e r b e r a t e r in Deggendorf

Hermann Peter Birgit Peter Ria Putz

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