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Mag.Dr.Peter ADLER - pa@ate.at
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Mag.Dr.Peter ADLER - pa@ate.at
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Vorstellung
Mag. Dr. Peter Adler
geb. 28.03.1954verheiratet, 2 Töchter, 2 Söhne
Unternehmer, Unternehmens-berater, eingetr. Mediator
email: pa@ate.atTelefon: +43-676-3 699 699
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Motivation des Gesetzgebers
Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1:„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des Lebens zu gewährleisten.“
+ Nichtdiskriminierungs-RL der EU
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Geltung
Das Gesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft.
Für bauliche Investitionen (Datum der Baubewilligung!) ist eine Übergangsfrist bis 2015 vorgesehen, aber wenn:- < EUR 1.000,- bis 2007- < EUR 3.000,- bis 2010- < EUR 5.000,- bis 2013innerhalb „einer funktionellen Einheit“
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Geltung
bei Generalsanierung sofort
bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bis 2008
Beseitigung der Barriere „zumutbar“ ?- organisatorische Anpassungen- Fördermittel möglich (Land+Bund)
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Diskriminierung - Personenkreis
Behinderte selbst und deren Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehe- bzw. LebenspartnerInnen
„pflegende“ Elternteile
„betreuende“ Angehörige
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Rechtsfolgen bei Verletzung
Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens:<> Beseitigung der Barriere<> Einstellung, Aufstieg im Betrieb, Schulung
Erlittene „persönliche Beeinträchtigung“:>= EUR 400,-
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Ziel des Gesetzes
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen:
1. bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung
2. beim Zugang im „öffentlichen Raum“ - „Barrierefreiheit“
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Gleichstellung von Menschen bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung
Einstellung: - Formalvorschrift
„Nichtberücksichtigung der Bewerbung (§ 7c) -> EUR 500,-
ACHTUNG:Keine „Pseudoverfahren“ einführen!
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Gleichstellung von Menschen bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung
Schulungen
Kündigung:- begünstigt Behinderte: wie bisher- neu: Anfechtung einer Kündigung, die durch Behinderung motiviert ist
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Gleichstellung von Menschen beim Zugang im
„öffentlichen Raum“ („Barrierefreiheit“)
Zugang zu: Geschäften, Kanzleien, Ordinationen, ...
„Zumutbarkeit“: §6 unverhältnismäßige Belastungen (wirtschaftlich, Zeitfaktor, Förderung, ...)
auch: INTERNETSEITEN !! (keine Übergangsfristen)
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren
Anspruch: Schadenersatz (außer Kündigung)
Zivilrechtlicher Anspruchvor Klage: Schlichtungsverfahren mit
Mediationzuständig: Bundessozialamt
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Was ist Mediation ?Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem eine neutrale dritte Person zwei oder mehrere Parteien mit dem Ziel unterstützt, ihren Konflikt aus freiem Willen durch Verhandlung beizulegen.
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Die Phasen in der Mediation
A uftragsklärung
L iste der Themen
P ositionen und Interessen
H eureka
A bschlussvereinbarung
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Auftragsklärung• In dieser Phase wird geklärt, was überhaupt geklärt werden soll, z.B. „Warum sind sie heute zu mir gekommen und was wollen sie hier erreichen?“
• Das wichtigste im Rahmen der Auftragsklärung ist es, herauszufinden was die Parteien tatsächlich wollen und was nicht.
• Diese Phase endet mit einer gemeinsamen Zielverein-barung für die Mediation und der Aufklärung der Parteien über die Rahmenbedingungen und Pflichten des Mediators.
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Liste der Themen• Die Parteien einigen sich darüber, an welcher Stelle und wo genau Uneinigkeit besteht - „we agree to disagree“
• In dieser Phase wird die Sachlage erörtert, die Themen und Regelungspunkte erarbeitet und im Detail abgeklärt, was besprochen werden muss.
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Positionen und Interessen
In dieser Phase besteht die Aufgabe darin, die hinter den vertretenen Positionen zu den einzelnen Themenpunkten verborgenen Interessen zum Vorschein zu bringen.
Es geht darum, Antworten auf die Fragen: - „ Was sind meine eigentlichen Interessen?“ - „ Wozu ist mir das wichtig?“ zu finden.
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Heureka Heureka bedeutet: „Ein Fühlen, ein Erleben, ein Ich habe es gefunden“. - In dieser Phase geht es darum, den Parteien die notwendige Unterstützung zu geben selbst kreative und angemessene Lösungen im Sinne aller Beteiligten zu finden. Antworten auf die Frage „Was könnten wir denn tun, um all das unter einen Hut zu bringen, was uns in den Phasen Auftragsklärung, Liste der Themen, Positionen und Interessen wichtig war.“
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Verfahren - Mediation
Abschlussvereinbarung A bedeutet Action und es kommt zur Unterfertigung der Abschlussvereinbarung. Diese Vereinbarung kann dann als Ergebnis für die gemeinsam gefundene Lösung gesehen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit (z.B. Exekutions- klausel) kann herbeigeführt werden.
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Warum Mediation und nicht gleich Gerichtsverfahren?
Internationale Erfahrungen:USA: ADA: Im Gegensatz zu
sonstigen Materien (Konsumenten-schutz) wird in diesem Bereich kaum geklagt, sondern es entstehen neue Lösungen.
CH: ist im Gesetz vorgesehen und bewährt sich
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Warum Mediation und nicht gleich Gerichtsverfahren?
Martin Ladstätter / BIZEPS:„Ein Gesetz, das nur Urteile zur Folge hat, erzeugt verbrannte Erde“
Nachsatz: "... und wird dann durch Novellen sukzessive entschärft.“
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Schulung
Ein gehbehinderter Mitarbeiter kann an einer Schulung nicht teilnehmen, weil das Seminarhotel nicht „behindertengerecht“ ist.
Für eine Schulung sind nur schrift-liche Unterlagen vorhanden, obwohl es sehbehinderte MitarbeiterInnen gibt. (und umgekehrt!)
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Zugang
Zugang zum Arzt ist zwar für Menschen mit Gehbehinderungen barrierefrei, für Menschen mit Sehbehinderungen gibt es aber keinerlei Beschriftungen.
Die Rechtsanwaltskanzlei ist im 2.Stock, der Lift beginnt im Hochparterre.
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Dienstleistungsverweigerung
Ein Besucher mit Hörbehinderung will Karten für ein Fußballmatch kaufen, der Kartenverkäufer weigert sich.
Ins Friseurlokal sind Stufen, die ein Kunde mit Gehbehinderung nicht überwinden kann.
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Positive Lösungen
Kampagne in Großbritannien:„ARE YOU OPEN FOR ALL?“
Der Friseur kopiert die Preisliste auf DIN A3-Format.
Der Gemüsehändler hat Block & Bleistift für gehörlose Kunden bereitliegen.
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Nächste Schritte
Verein „Mediation ohne Barrieren“Sicherung der Qualifikation der
MediatorInnen österreichweit, z.B.:- Verfahrenswissen- Sicherung eines einfachen und transparenten Verfahrensablaufs- soziale Kompetenzen, Umgang- Vernetzung in die unterstützenden Organisationen- Sicherung des Erfahrungsaustauschs
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Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Danke fürs Zuhören!
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