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Mitarbeiterentsendung:Österreich/ Deutschland

Beratertag

21.11.2017

KUNDENBERATUNG EXPORT & INNOVATION

Das Team informiert und berät Südtiroler Unternehmen -und jene die es werden wollen- zu den Dienstleistungen der IDM der Innovation und des Exports.

services@idm-suedtirol.com+39 0471 094500

WOHIN & WELCHE PRODUKTE?

1758

205

211

259

494

1507

0 500 1000 1500 2000

Andere Länder

USA

Frankreich

Schweiz

Österreich

Deutschland

Warenexporte nach Ländern

Werte in Mio Euro

Quelle: ISTAT 2016

1176

488

567

635

733

835

0 200 400 600 800 1000 1200 1400

Andere Produkte

Transportmittel und -komponenten

Metalle und Metallprodukte

Landwirtschaftliche Produkte

Maschinen und Anlagen

Nahrungsmittel und Getränke

Warenexporte nach Produkten

Werte in Mio Euro

WAS IST EINE ENTSENDUNG? RECHTLICHE GRUNDLAGE

EU-Entsenderichtlinie (RL 96/71/ EU) und der Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie (RL 2014/67 EU)

EU Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates

Dienstleistungsfreiheit in der EU, aber Beachtung verschiedener Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (Gewerberecht, Aufenthaltsrecht-, Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht)

WAS IST EINE ENTSENDUNG?

Entsendung von Mitarbeitern in eigene ausländische Produktionsstätten Entsendung von Mitarbeiten an eine Gesellschaft, welche zur Gruppe gehört Arbeitnehmer/in wird von seinem Arbeitgeber in ein anderes Land geschickt um dort für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung zu erbringen oder einen Werkliefervertrag zu erfüllen

Rundschreiben Nr. 1/2017 Nationales Arbeitsinspektorat 09/01/2017

WAS IST EINE ENTSENDUNG? ARBEITSRECHT

- Entlohnung die vom Entsendestaat vorgesehen ist- Einhaltung der Arbeitszeiten, der Ruhezeiten, der Mindestferien und

der Arbeitssicherheitsbestimmungen - Mutterschutz und Jugendschutz müssen gewährt werden - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen

.

WAS IST EINE ENTSENDUNG? CHECKLISTE

Meldepflichten im Inland und AuslandAufenthaltsgenehmigungenBetriebsstätten Arbeitsrechtliche Bestimmungen des EntsendungsstaatesSozialversicherungsaspekteSteuerrechtliche Zugehörigkeit der Einkommen

ÖSTERREICH

MELDEPFLICHT § 19 LOHN- UND SOZIALDUMPING-BEKÄMPFUNGSGESETZ (LSD-BG)

vor Beginn der Arbeiten Meldung an dieZentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen und Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO)

www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/entsendung-zentrale-koordination

ZKO 3 Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden ZKO 4 Überlasser, die Arbeitnehmer nach Österreich grenzüberschreitend überlassen

Meldung vor Ort beim örtlichen Gemeindeamt

ZKO3

SOZIALVERSICHERUNG

bis zu 24 Monate im Entsendeland, dem Land in dem sie normalerweise beschäftigt sindFormular A 1

DIENSTLEISTUNGSANZEIGE

reglementiertes Gewerbe? Ausübung ist nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationen erlaubt

Liste Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaftwww.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe

BEREITHALTUNG VON UNTERLAGEN

Abschrift der Meldung an die ZKOArbeitsvertrag und Werkvertrag Dienstzettel:

- Name und Anschrift der Arbeitgebers - Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Dauer der Kündigungsfrist

- Sozialversicherungsdokument A1 - Gehalt, Urlaub, Arbeitszeitregelung (Lohnstreifen) - Stundenaufzeichnung/ Präsenzregister

Für Baustellen: Liste der Mitarbeiter, Personalausweise der Mitarbeiter, Eventuelle Aufenthaltsgenehmigungen, BUAK Referent (für Behörden und Sozialpartner)

STEUERLICHE MELDEPFLICHT

Leistungen für Privatkunden: Mehrwertssteuer Registrierung beim Finanzamt Graz –Stadt (Steuernummer UID); dem Kunden wird die österreichische Umsatzsteuer berechnetAbsprache mit Steuerberater (Italien, Österreich)

EINKOMMENSSTEUER

Einkommenssteuer in dem Land zu entrichten, wo der Beschäftigte seinen Wohnsitz hataber: ab einer Aufenthaltsdauer von 183 Tagen in Österreich, hat man den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, das heißt der Arbeitnehmer wird steuerpflichtig

BERUFSAUSRÜSTUNG

Verbringungsliste für eine innergemeinschaftliche Lieferung Achtung bei Waren für die es keine harmonisierte EU Norm gibt, in diesem Fall kommen österreichische Normen zur Anwendung

INFORMATIONEN

www.entsendeplattform.at

DEUTSCHLAND

MELDEPFLICHT

Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)

Das Gesetz folgt dem Arbeitsortsprinzip, d.h. der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Entsendung die am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen gewähren.

MELDEPFLICHT

Vor Beginn der Leistungen Meldung anMeldeportal – Mindestlohn (seit 01.01.2017)

www.meldeportal-mindestlohn.dewww.zoll.de

Mindestentgelt: 8,84 Euro brutto je Zeitstunde

Gültig für: Bauhauptgwerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Land- und Forsthandwerk…

SOZIALVERSICHERUNG

bis zu 24 Monate im Entsendeland, dem Land in dem sie normalerweise beschäftigt sindFormular A 1 (INPS/NISF)

DIENSTLEISTUNGSANZEIGE GEWERBERECHT

reglementierte oder zulassungsfreie Tätigkeit?

Falls reglementiert: Dienstleistungsanzeige bei der jeweiligen Handwerkskammer

Liste bei der Bundesagentur für Arbeit

Die zuständige Handwerkskammer erteilt nach Eingang der Dienstleistungsanzeige eine Bescheinigung über die erfolgte Dienstleistungsanzeige, Kosten 25 bis 35 EUR. Diese ist deutschlandweit 1 Jahr gültig.

DIENSTLEISTUNGSANZEIGE GEWERBERECHT

Alle in Deutschland auf Baustellen eingesetzte Arbeitnehmer sind an die

Generaldirektion Finanzkontrolle Schwarzarbeit Direktion VIIKöln

zu melden.

BEREITHALTUNG VON UNTERLAGEN

Arbeitsvertrag Letzte Lohnabrechnungen im Ausland Arbeitszeitnachweise Nachweis über erfolgte Lohnauszahlung (Kontoauszug)Formular A 1PersonalausweisWerkvertrag über Arbeiten Entsendevertrag der Arbeitnehmer

Referent (für Behörden und Sozialpartner)

ENTSENDEVERFAHREN AM BAU

Beitragspflicht zur Soka Bau

ULAK = Urlaubs und Lohnausgleichskasse der deutschen Bauwirtschaft

Für Südtiroler Unternehmen mögliche Befreiung, wenn bereits in die italienische Bauarbeiterkasse eingezahlt wird.

EINKOMMENSSTEUER

Einkommenssteuer in dem Land zu entrichten, wo der Beschäftigte seinen Wohnsitz hataber: ab einer Aufenthaltsdauer von 183 Tagen in Deutschland, hat man den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, das heißt der Arbeitnehmer wird steuerpflichtig

STEUERLICHE MELDEPFLICHT

Prüfung, ob eine Registrierung zur Umsatzsteuer in Deutschland erforderlich ist; ggf. Registrierung

Für reine Warenlieferungen gelten die einheitlichen EU-Regelungen.

Leistungen, die in Deutschland an Privatpersonen erbracht werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer; es ist eine Registrierung beim zuständigen deutschen Ausländerfinanzamt erforderlich.

EINKOMMENSSTEUER

Einkommenssteuer in dem Land zu entrichten, wo der Beschäftigte seinen Wohnsitz hataber: ab einer Aufenthaltsdauer von 183 Tagen in Deutschland, hat man den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, das heißt der Arbeitnehmer wird steuerpflichtig

BERUFSAUSRÜSTUNG

Verbringungsliste für eine innergemeinschaftliche Lieferung Achtung bei Waren für die es keine harmonisierte EU Norm gibt, in diesem Fall kommen deutsche Normen zur Anwendung

EXPORT HELPDESK

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Aus- und Einfuhrbestimmungen Exportdokumente Internationale Verträge Transportabwicklung Zahlungsverkehr

Anfragen bitte an services@idm-suedtirol.com

Iris Pahl & Elisa Abetini

Vielen Dank!

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