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nanzberichten und Veröffentlichungen nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich.
Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen) stehen im Unternehmensregister zur Beauskunftung
zur Verfügung.
Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Raiffeisen Kapitalan-
lage-Gesellschaft
m.b.H.
Wien
Kapitalmarkt
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
Kathrein Dynamic Asset Allocation
Fund (R) (A)
AT0000A0H9J9
17.07.2014 100%
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Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H.
Wien
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Ex-Tag der Ausschüttung: 16.06.2014
Valuta: 16.06.2014
Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 20.05.2014
Name des Investmentvermögens: Kathrein Dynamic Asset Allocation Fund (R)
(A)
ISIN: AT0000A0H9J9
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
Barausschüttung 3,7300 3,7300 3,7300
1 a) Betrag der Ausschüttung3) 3,7300 3,7300 3,7300
aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-
schüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,1957 0,1957 0,1957
bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-
stanzbeträge 3,4478 3,4478 3,4478
2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüt-
tungsgleicher Ertrag 0,0075 0,0075 0,0075
1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,0865 0,0865 0,0865
1 c) Im Betrag der ausgeschütteten/ aus-
schüttungsgleichen Erträge enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0000
bb)
Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2
S. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG4)
- 0,0000 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,0197 0,0197
dd)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 in der am 31. De-
zember 2008 anzuwendenden Fassung
0,0000 - -
ee)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 in
der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung, soweit die Erträge
nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG
sind
0,0000 - -
ff)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 in der ab 1. Januar 2009 an-
zuwendenden Fassung
0,0000 - -
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,0891 0,0891 0,0891
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 0,0940 0,0940 0,0940
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0940 0,0940 0,0940
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0212 0,0277 0,0277
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0058
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0000 0,0000
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,0075 0,0075 0,0075
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Steuerlicher Zufluss: 31.03.2014
Name des Investmentvermögens: Kathrein Dynamic Asset Allocation Fund (I)
(T)
ISIN: AT0000A0H9K7
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüt-
tungsgleichen Erträge 0,1492 0,1492 0,1492
1 c) In der Thesaurierung enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,0693 0,0693
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat- 0,1414 0,1414 0,1414
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 0,1492 0,1492 0,1492
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,1492 0,1492 0,1492
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0240 0,0303 0,0303
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
- - 0,0063
anzuwenden ist
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0000 0,0000
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,0031 0,0031 0,0031
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Steuerlicher Zufluss: 31.03.2014
Name des Investmentvermögens: Kathrein Dynamic Asset Allocation Fund (R)
(T)
ISIN: AT0000A0H9L5
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüt-
tungsgleichen Erträge 0,0944 0,0944 0,0944
1 c) In der Thesaurierung enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,0172 0,0172
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,0894 0,0894 0,0894
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 0,0944 0,0944 0,0944
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0944 0,0944 0,0944
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0213 0,0292 0,0292
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0061
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0000 0,0000
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
- 0,0000 -
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,0085 0,0085 0,0085
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Ex-Tag der Ausschüttung: 16.06.2014
Valuta: 16.06.2014
Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 20.05.2014
Name des Investmentvermögens: Raiff. 337 - Strategic Allocation Master I
(AUS) RT
ISIN: AT0000A0QRP8
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
Barausschüttung 1,4000 1,4000 1,4000
1 a) Betrag der Ausschüttung3) 1,4000 1,4000 1,4000
aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-
schüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-
stanzbeträge 0,0000 0,0000 0,0000
2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüt-
tungsgleicher Ertrag 3,2541 3,2541 3,2541
1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1,4000 1,4000 1,4000
1 c) Im Betrag der ausgeschütteten/ aus-
schüttungsgleichen Erträge enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0000
bb)
Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2
S. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG4)
- 0,0000 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,2726 0,2726
dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. 0,0000 - -
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 in der am 31. De-
zember 2008 anzuwendenden Fassung
ee)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 in
der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung, soweit die Erträge
nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG
sind
0,0000 - -
ff)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 in der ab 1. Januar 2009 an-
zuwendenden Fassung
0,0000 - -
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,0270 0,0270 0,0270
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 4,6541 4,6541 4,6541
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0009 0,0009 0,0009
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0038 0,0558 0,0558
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0519
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0001 0,0001
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0001
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0250 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0001 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,1954 0,1954 0,1954
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Steuerlicher Zufluss: 31.03.2014
Name des Investmentvermögens: Raiff. 337 - Strategic Allocation Master I
(VTH) A RT
ISIN: AT0000A0LHU0
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüt-
tungsgleichen Erträge 3,6608 3,6608 3,6608
1 c) In der Thesaurierung enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,2462 0,2462
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,0258 0,0258 0,0258
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll) in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die - - 0,0000
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 3,6608 3,6608 3,6608
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0009 0,0009 0,0009
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0039 0,0570 0,0570
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0530
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0001 0,0001
ff) in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b - - 0,0001
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0256 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0001 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,1935 0,1935 0,1935
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Steuerlicher Zufluss: 31.03.2014
Name des Investmentvermögens: Raiff. 337 - Strategic Allocation Master I
(VTH) IT
ISIN: AT0000A0QRR4
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüt-
tungsgleichen Erträge 3,2606 3,2606 3,2606
1 c) In der Thesaurierung enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,3171 0,3171
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,0316 0,0316 0,0316
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 3,2606 3,2606 3,2606
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0011 0,0011 0,0011
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0040 0,0585 0,0585
bb) in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte - - 0,0545
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0001 0,0001
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0001
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0263 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0001 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,0858 0,0858 0,0858
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Ex-Tag der Ausschüttung: 16.06.2014
Valuta: 16.06.2014
Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 20.05.2014
Name des Investmentvermögens: Raiff.-Ethik-Aktien (AUS) RT
ISIN: AT0000677901 / AT0000677935
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
Barausschüttung 0,8800 0,8800 0,8800
1 a) Betrag der Ausschüttung3) 1,2008 1,2008 1,2008
aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-
schüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-
stanzbeträge 0,0000 0,0000 0,0000
2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüt-
tungsgleicher Ertrag 0,2510 0,2510 0,2510
1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1,2008 1,2008 1,2008
1 c) Im Betrag der ausgeschütteten/ aus-
schüttungsgleichen Erträge enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 1,0570
bb)
Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2
S. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG4)
- 0,0000 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,0153 0,0153
dd)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 in der am 31. De-
zember 2008 anzuwendenden Fassung
0,0000 - -
ee)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 in
der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung, soweit die Erträge
nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG
sind
0,0000 - -
ff)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 in der ab 1. Januar 2009 an-
zuwendenden Fassung
0,0000 - -
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
0,5051 0,5051 0,5051
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,5051
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 1,4519 1,4519 1,4519
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 1,0570 1,0570 1,0570
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,1263 0,1357 0,1357
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,1357
cc) der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0000 0,0000
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,3208 0,3208 0,3208
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,1751 0,1751 0,1751
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Steuerlicher Zufluss: 31.03.2014
Name des Investmentvermögens: Raiff.-Ethik-Aktien (TTH) RT
ISIN: AT0000677919 / AT0000677943
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüt-
tungsgleichen Erträge 1,5559 1,5559 1,5559
1 c) In der Thesaurierung enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 1,1333
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,0163 0,0163
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,5398 0,5398 0,5398
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,5398
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0000 0,0000 0,0000
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 1,5559 1,5559 1,5559
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 1,1333 1,1333 1,1333
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,1350 0,1449 0,1449
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,1449
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0000 0,0000
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
- 0,0000 -
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,3416 0,3416 0,3416
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,1838 0,1838 0,1838
Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014
Steuerlicher Zufluss: 31.03.2014
Name des Investmentvermögens: Raiff.-Ethik-Aktien (VTH) RT A
ISIN: AT0000677927
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüt-
tungsgleichen Erträge 1,5715 1,5715 1,5715
1 c) In der Thesaurierung enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 1,1462
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,0164 0,0164
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,5501 0,5501 0,5501
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,5501
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
0,0000 0,0000 0,0000
schaftsteuer berechtigen
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 1,5715 1,5715 1,5715
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 1,1462 1,1462 1,1462
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,1375 0,1464 0,1464
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,1464
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0000 0,0000 0,0000
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,3438 0,3438 0,3438
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,1842 0,1842 0,1842
Geschäftsjahr vom 02.05.2013 bis 31.03.2014
Ex-Tag der Ausschüttung: 02.06.2014
Valuta: 02.06.2014
Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 20.05.2014
Name des Investmentvermögens: Raiffeisen-GlobalAllocation-
StrategiesDiversified (AUS) RT
ISIN: AT0000A105B7
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
Barausschüttung 0,9700 0,9700 0,9700
1 a) Betrag der Ausschüttung3) 0,9700 0,9700 0,9700
aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-
schüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-
stanzbeträge 0,0000 0,0000 0,0000
2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüt-
tungsgleicher Ertrag 1,2420 1,2420 1,2420
1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,9700 0,9700 0,9700
1 c) Im Betrag der ausgeschütteten/ aus-
schüttungsgleichen Erträge enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0000
bb)
Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2
S. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG4)
- 0,0000 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,2686 0,2686
dd)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 in der am 31. De-
zember 2008 anzuwendenden Fassung
0,0000 - -
ee)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 in
der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung, soweit die Erträge
nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG
sind
0,0000 - -
ff)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 in der ab 1. Januar 2009 an-
zuwendenden Fassung
0,0000 - -
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,0149 0,0149 0,0149
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0149 0,0149 0,0149
ll) in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder - - 0,0000
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 2,2120 2,2120 2,2120
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0000 0,0000 0,0000
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0000 0,2102 0,2102
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0102
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0029 0,0029 0,0029
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
- - 0,0000
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0061 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,0594 0,0594 0,0594
Geschäftsjahr vom 26.04.2013 bis 31.03.2014
Ex-Tag der Ausschüttung: 02.06.2014
Valuta: 02.06.2014
Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 20.05.2014
Name des Investmentvermögens: Raiffeisen-GlobalAllocation-
StrategiesDiversified (AUS) IT
ISIN: AT0000A10071
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
Barausschüttung 0,9800 0,9800 0,9800
1 a) Betrag der Ausschüttung3) 0,9800 0,9800 0,9800
aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-
schüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-
stanzbeträge 0,0000 0,0000 0,0000
2) Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüt- 1,6069 1,6069 1,6069
tungsgleicher Ertrag
1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,9800 0,9800 0,9800
1 c) Im Betrag der ausgeschütteten/ aus-
schüttungsgleichen Erträge enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0124
bb)
Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2
S. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG4)
- 0,0000 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,2974 0,2974
dd)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 in der am 31. De-
zember 2008 anzuwendenden Fassung
0,0000 - -
ee)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 in
der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung, soweit die Erträge
nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG
sind
0,0000 - -
ff)
steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d.
§ 2 Abs. 3 in der ab 1. Januar 2009 an-
zuwendenden Fassung
0,0000 - -
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,0262 0,0262 0,0262
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0098
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0164 0,0164 0,0164
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. § - 0,0067 -
8b Abs. 1 KStG
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0055 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 2,5869 2,5869 2,5869
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0124 0,0124 0,0124
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0024 0,0103 0,0103
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0103
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0029 0,0029 0,0029
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg) in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte - 0,0061 -
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,0235 0,0235 0,0235
Geschäftsjahr vom 02.05.2013 bis 31.03.2014
Steuerlicher Zufluss: 31.03.2014
Name des Investmentvermögens: Raiffeisen-GlobalAllocation-
StrategiesDiversified (VTH) RT A
ISIN: AT0000A105C5
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüt-
tungsgleichen Erträge 2,2128 2,2128 2,2128
1 c) In der Thesaurierung enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0000
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,2615 0,2615
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-0,0408 0,0408 0,0408
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0408 0,0408 0,0408
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0000 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0000 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 2,2128 2,2128 2,2128
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0000 0,0000 0,0000
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0000 0,0102 0,0102
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0102
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0029 0,0029 0,0029
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0061 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,0593 0,0593 0,0593
Geschäftsjahr vom 26.04.2013 bis 31.03.2014
Steuerlicher Zufluss: 31.03.2014
Name des Investmentvermögens: Raiffeisen-GlobalAllocation-
StrategiesDiversified (VTH) IT A
ISIN: AT0000A10097
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG
Privat-
vermögen
EUR
je Anteil
Betriebs-
vermögen
KStG1)
EUR
je Anteil
Sonst.
Betriebs-
vermögen2)
EUR
je Anteil
2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüt-
tungsgleichen Erträge 2,5869 2,5869 2,5869
1 c) In der Thesaurierung enthaltene
aa)
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3
Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG4)
- - 0,0124
cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschran-
ke) - 0,2974 0,2974
gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000 0,0000 0,0000
hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht
dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 - 0,0000
ii)
Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tat-
sächlich ausländische Quellensteuer ein-
behalten wurde oder als einbehalten gilt,
für die kein Abzug nach Abs. 4 vorge-
nommen wurde
0,0262 0,0262 0,0262
jj)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die §
2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder §
3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0098
kk)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4
Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrech-
nung einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer berechtigen
0,0164 0,0164 0,0164
ll)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder
§ 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16
i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- - 0,0000
mm) Erträge i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG - 0,0067 -
nn)
in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 21
Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F. v.
20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- 0,0055 -
oo)
in 1 c kk) enthaltene Einkünfte i.S.d. §
21 Abs. 22 S. 4, auf die § 2 Abs. 2 i.d.F.
v. 20. März 2013 i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
berechtigender Teil der Erträge
aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 2,5869 2,5869 2,5869
bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000 0,0000 0,0000
davon inländische Mieterträge 0,0000 0,0000 0,0000
cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa)
enthalten 0,0124 0,0124 0,0124
1 f)
Betrag der ausländischen Steuer, der
auf die in den Erträgen enthaltenen Ein-
künfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5
oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA
anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5)
0,0024 0,0103 0,0103
bb)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0103
cc)
der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3
EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde
0,0000 0,0000 0,0000
dd)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
ee)
der nach einem DBA als gezahlt gilt und
nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkom-
men anrechenbar ist5)
0,0029 0,0029 0,0029
ff)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder
im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
anzuwenden ist
- - 0,0000
gg)
in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0061 -
hh)
in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
- 0,0000 -
ii)
in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte
i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 entfällt, auf die
§ 2 Abs. 2 i.d.F. v. 20. März 2013 i.V.m.
- 0,0000 -
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
1 h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-
steuer, vermindert um die erstattete
Quellensteuer des Geschäftsjahres oder
früherer Geschäftsjahre6)
0,0000 0,0000 0,0000
1 i)
nicht abzugsfähige Werbungskosten
i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 i.d.F. v. 26.
Juni 2013 (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten)
0,0235 0,0235 0,0235
Steuerlicher Anhang:
1) Angaben für Anleger, die nach dem KStG besteuert werden. Bei den Angaben ist zu
beachten, dass § 8b Abs. 1 bis 6 KStG für Anleger, die bestimmte Körperschaften sind,
keine Anwendung findet. Die Anwendbarkeit vorgenannter Vorschriften kann auch Ein-
fluss auf die Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern haben.
2) Angaben für Anleger, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten und nach dem EStG
besteuert werden (z.B. Einzelunternehmer oder Mitunternehmer in gewerblichen Perso-
nengesellschaften).
3) Der Betrag der Ausschüttung ist ausgewiesen zuzüglich auf Ebene des Investment-
vermögens abzuführender Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gezahlter,
abzüglich erstatteter ausländischer Quellensteuern, soweit § 4 Abs. 4 InvStG nicht an-
gewendet wurde (BMF-Schreiben v. 18.08.2009, Tz. 12).
4) Die Einkünfte sind zu 100 % ausgewiesen.
5) Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim
Privatanleger unter Beachtung der Höchstbetragsberechnung.
6) Der Ausweis der gezahlten Quellensteuer des aktuellen Geschäftsjahres vermindert
um die erstattete Quellensteuer aus Vorjahren nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 h) InvStG er-
folgt unter Berücksichtigung der auf Fondsebene bereits nach § 4 Abs. 4 InvStG als
Werbungskosten abgezogenen anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. Soweit die
erstattete Quellensteuer die gezahlte Quellensteuer übersteigt, erfolgt der Ausweis als
negativer Betrag.
Fundstelle für den Rechenschaftsbericht nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 InvStG:
www.rcm.at
Die für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 30.06.2013 nachträglich ermittelten Aktien-
gewinne können eingesehen werden unter: www.rcm.at
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H.
Bescheinigung über die Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG
nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG für die vorstehenden Investmentvermögen
für den genannten Zeitraum
An die Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. (nachfolgend: die Gesellschaft):
Die Gesellschaft hat uns beauftragt, auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer
geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes für die oben
genannten Investmentvermögen für den genannten Zeitraum die steuerlichen Angaben
nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und ge-
mäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuer-
lichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen.
Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung/den Aufzeichnungen und den
sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben genannten Investmentvermögen die
Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steu-
errechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und
der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags.
Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Auf-
wendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit
die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tä-
tigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung
gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach § 5
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns
nicht geprüft.
Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht
auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmög-
lichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der
Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils ge-
troffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtspre-
chung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung
gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung oder insbe-
sondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewähl-
ten Auslegung notwendig machen können.
Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und
2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. In die Ermittlung sind
Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen.
Frankfurt am Main, den 04.07.2014
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
H.-J. A. Feyerabend
Rechtsanwalt
Steuerberater
Ines Brokof
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin
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