PRAXISTAGE 2019 Gebäudeenergiegesetz –GEG DIN 4108 ... · DIN 4108-2:2013-03 §12...

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PRAXISTAGE 2019Gebäudeenergiegesetz – GEG DIN 4108 Beiblatt 2 - Wärmebrücken

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Gebäudeenergiegesetz – GEG

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur

Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und

Kälteerzeugung in Gebäuden

(Gebäudeenergiegesetz – GEG)

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Gebäudeenergiegesetz – GEG

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Problem – Ziel :

Nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 gem. Klimaschutzplan

„…Deutschlands Langfristziel ist es, bis zum Jahr 2050 weitgehend treibhausgasneutral zu werden. Damit orientiert sich die Bundesregierung am Ziel des Pariser Abkommens, dass in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts weltweit Treibhausgasneutralität erreicht werden soll. Außerdem wird Deutschland mit diesem Ziel seiner besonderen Verantwortung als führende Industrienation und wirtschaftlich stärkster Mitgliedsstaat der EU gerecht…“

Problem - Ziel

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CO2-Äquivalent in Millionen Tonnen

Gebäude:

1990 2092014 1192030 72

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Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 2020 auf 14%

Problem - Ziel

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derzeitige Regelwerke

Energieeinsparverordnung – EnEV

Enthält bauliche und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude

Energieeinsparungsgesetz – EEWärmeG

Bestimmt das bei neuen Gebäuden sowie bei Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind.

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derzeitige Regelwerke

Das Nebeneinander dieser Regelwerke hat zu Schwierigkeiten bei Anwendung und Vollzug geführt, zumal die beiden Regelwerke bisher nicht vollständigaufeinander abgestimmt waren.

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Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010

Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61 - EU-Gebäuderichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen,

dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden.

Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019.

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„Niedrigstenergiegebäude“

Hinweis:

Bisher (Stand Januar 2019) ist der „Niedrigstenergiegebäude-Standard“ bzw. die Anforderungen für den geforderten „Niedrigstenergiegebäude-Standard“ nicht geklärt bzw. weiter festgelegt

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Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mehrkosten für die Ausstellung eines Energieausweises und die Erstellung von Modernisierungsempfehlungen können durch die einzuhaltenden strengeren Sorgfaltspflichten für die Aussteller entstehen. Die in der Regel einmal pro Jahrzehnt anfallenden Mehrkosten für Energieausweise werden sich nur in geringer Höhe bewegen.

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Erfüllungsaufwand

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mehrkosten für die Ausstellung eines Energieausweises und die Erstellung von Modernisierungsempfehlungen können durch die einzuhaltenden strengeren Sorgfaltspflichten für die Aussteller entstehen. Die in der Regel einmal pro Jahrzehnt anfallenden Mehrkosten für Energieausweise werden sich nur in geringer Höhe bewegen.

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GEG – im Entwurf 113 §§ und 10 Anlagen - (01.11.2018)

Inhaltlich die Zusammenführung der EnEV und des EEWärmeG

§ 4 – Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu.

(2) In Fällen des Absatzes 1 informiert die öffentliche Hand über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann auch im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen.

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GEG

Inhaltlich die Zusammenführung der EnEV und des EEWärmeG

§ 5 – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

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GEG

§ 8 – Verantwortliche

(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.

(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

= Planer und Ausführender

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GEG

§ 10 – Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht!

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GEG

§ 11 – Mindestwärmeschutz

Gem. DIN 4108-2:2013-03

§ 12 – Wärmebrücken (unverändert)

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver

Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den

anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen

Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie

möglich gehalten wird.

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GEG

§ 13 – Dichtheit (unverändert)

unverändert – gem. DIN 4108-7

§ 14 – Sommerlicher Wärmeschutz (unverändert)

unverändert – gem. DIN 4108-2:2013-03

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GEG

§ 14 – Sommerlicher Wärmeschutz (neu)

(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung

nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum

sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt

4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese

baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer

durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter

Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung

erwirtschaften lassen.

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GEG

§ 15 – Gesamtenergiebedarf - Wohngebäude

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres- Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.

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GEG – Anlage 1 (auszugsweise)

Unverändert (bisher – kann sich noch ändern)

Wand 0,28 W/(m²K)

Erdreich / unbeheizt 0,35 W/(m²K)

Dach 0,20 W/(m²K)

Fenster 1,30 W/(m²K)

Außentüre 1,80 W/(m²K)

Brennwertkessel / Solaranlage / Abluftanlage

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GEG

§ 16 – Baulicher Wärmeschutz - Wohngebäude

Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H‘T das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.

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GEG

§ 18 – Gesamtenergiebedarf - Nichtwohngebäude

(1) Ein zu errichtendes NWG ist so zu errichten, dass der Jahres- Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung und eingebauter Beleuchtung das 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.

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GEG

§ 19 – Baulicher Wärmeschutz - Nichtwohngebäude

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittlerenWärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden. .

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GEG - Anlage 3 - Nichtwohngebäude

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GEG

§ 20 – Berechnungsverfahren - Wohngebäude

DIN V 18599:2018-09 oder

DIN V 4108-6:2003-06 in Verbindung mit DIN V 4701-10:2003-08 (Wenn Gebäude nicht gekühlt werden!)

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GEG

§ 21 – Berechnungsverfahren - Nichtwohngebäude

DIN V 18599:2018-09

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GEG – Primärenergiefaktoren – nahezu unverändert

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GEG – Primärenergiefaktoren - unverändert

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GEG

§ 31 – Vereinfachtes Nachweisverfahren | Wohngebäude

Siehe Anlage 5 – EnEV Easy ?

viele Einschränkungen im Vorfeld……

Muss a) bis o) (15 Anforderungen) zwingend einhalten

sonst darf ich es nicht anwenden

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GEG - § 31- „EnEV Easy“

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GEG - § 31- „EnEV Easy“ - auszugsweise

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GEG

§ 32 – Vereinfachtes Nachweisverfahren | NWG

Vorgaben ähnlich bisherigem Verfahren

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GEG

§ 33 – Andere Berechnungsverfahren

Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden, oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.

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GEG – Ersatzmaßnahme – erneuerbare Energie -10 % bei H‘T bzw. beim mittleren U-Wert

§ 45 – Maßnahmen zur Energieeinsparung(Wenn der Anteil der erneuerbaren Energie nicht eingehalten werden kann)

Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 so wie bei einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach § 19 um mindestens 10 Prozent unterschritten werden.

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GEG

§ 48 – Anforderungen an bestehende Gebäude

Wie bisherU-Werte gem. Anlage 710% Regel

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GEG

§ 50 – Energetische Bewertung bestehende Gebäude

Wie bisher – 140% RegelFür Primärenergie und H‘T

Bei NWG das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.

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GEG

§ 51 – Erweiterung – Ausbau - Wohnen

H‘T = 1,2 x Referenzgebäude

(Bisher – Anlage 3 / bzw. jetzt Anlage 7)

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GEG – Ausnahme 2 WE (selbst bewohnt)

§ 71 – Betriebsverbot für Heizkessel

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

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GEG – Erfüllungsnachweis

§ 91 – Erfüllungsnachweis

Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer

der nach Landes recht zuständigen Behörde durch eine Erklärung

nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses

Gesetzes eingehalten werden (Erfüllungserklärung). Die

Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes

vorzulegen, soweit das Landes- recht nicht einen anderen Zeitpunkt

der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur

Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.

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GEG – Quartier

§ 106 – Wärmeversorgung im Quartier…..

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DIN 4108 Beiblatt 2

Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Wärmebrücken – Planungs- und

Ausführungsbeispiele

Entwurf – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

388 Bilder / Planungsbeispiele

(bisher 96 – Ausgabe 2006-03)

Kategorie „A“ und „B“Kategorie A und B beschreiben zwei unterschiedliche energetische Niveaus, wobei Kategorie B als höherwertiger eingestuft werden kann. Entsprechend DIN V 18599-2:2016-10, 6.2.5 darf bei Erfüllung der Merkmale und Kriterien nach Kategorie B für alle Wärmebrücken der Wärmebrückenzuschlag zu ΔUWB = 0,030 W/(m2·K) gesetzt werden. (ansonsten 0,050 W/(m²K)).

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

Wärmeleitfähigkeit – Dämmung l = 0,035 W/(mk) bisher 0,040 W/(mK)

Unterzüge Tiefgarage enthalten

Im Entwurf GEG wird bisher immer noch auf die Ausgabe März 2006 verwiesen – da gibt’s noch keine Kategorien!

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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E DIN 4108 – Beiblatt 2 – November 2017

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SCHLUSS

„Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anders werden, wenn es besser werden soll “

Georg Christoph Lichtenberg(1742 - 1799), deutscher Physiker

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