Stadt Graz | Graz-Rathaus | 8010 Ing. Andreas Köhler Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde |...

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Stadt Graz | Graz-Rathaus | 8010

Ing. Andreas KöhlerMagistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde | Veranstaltungsreferat

Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012

Vorstellung des neuen VeranstaltungsgesetzesJuni 2013 | Schloss Laubegg

Wurmbrandgasse 4 | 8011 Graz

MAGISTRAT GRAZ, BAU- und ANLAGENBEHÖRDE

AMTSLEITUNGMag.a Verena Ennemoser REFERATSLEITUNG

Ing. Andreas Köhler REFERENT/INDipl.-Ing.in Nora PilgramIng. Michael WilkeASSISTENTINAlexandra Bratuscha

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich Ausnahmen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen Persönliche Voraussetzungen der VeranstalterInnen

VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn

VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn

Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn

VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn

Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn

Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn

VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn

Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn

Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn

Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe

VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn

Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn

Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn

Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen

VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn

Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn

Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn

Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen Überwachung von Veranstaltungen

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden

Veranstaltungen

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden

Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden

Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden

Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers

VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden

Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers Wiederkehrende Überprüfung alle 10 Jahre

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde

Landesregierung

Bezirkshauptmannschaft

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft

Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe

Landesregierung

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde

Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe

Veranstaltungseinrichtungen

Bezirkshauptmannschaft Landesregierung

BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft

Parteien und Beteiligte

Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe

Veranstaltungseinrichtungen

Landesregierung

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Anhängige Verfahren

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten Varietè-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten Varietè-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen Geld- und Unterhaltungsspielapparate

ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN Zivilrecht

ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960)

ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960) Geschützte Landschaftsteile (NschG 1976)

ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960) Geschützte Landschaftsteile (NschG 1976) Pyrotechnische Effekte (PyroTG 2010)

ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO

ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung

ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung Gemeinde - Verwaltungsabgaben - Verordnung

ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN Stmk. Formularverordnung 2012 - VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung Gemeinde - Verwaltungsabgaben - Verordnung Veranstaltungssicherheitsverordnung - VSVO

Stadt Graz | Graz-Rathaus | 8010

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IN GRAZ

Mag. Abt. 17 / Bau- und AnlagenbehördeVeranstaltungsreferatWurmbrandgasse 4, 8011 GrazTel: +43 316 872-5974Fax: +43 316 872-5979veranstaltungen@stadt.graz.atwww.graz.at/veranstaltungsreferat

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