Streikrecht, Gewerkschaft und Betriebsgruppe · 2012. 5. 17. · Juristische Definition vom...

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Streikrecht,Gewerkschaft und

Betriebsgruppe

Eine kurze Einführung

Themenübersicht

(1) Streikrecht

(2) Gewerkschaft

(3) Betriebsgruppe

(1) Streikrecht

Was für Streiks gibt es?● Politischer Streik

● Generalstreik

● Vollstreik / Teilstreik

● Punktestreik

● Schwerpunktstreik

● Betriebsstreik

● Warnstreik

● Proteststreik● Bummelstreik● Solidaritätsstreik● Wilder Streik ● Sitzstreik / Betriebsbesetzung● Rollierende/Wellen-Streiks

Juristisches zum Streik

● Träger von Streiks können nur Gewerkschaften sein ->

„wilde Streiks“ sind verboten● Während des Streiks gibt es kein Lohn (§323 BGB) ->

Arbeiter bekommen Geld von ihrer Gewerkschaft (ca. 1/3

vom Brutto)● Streik muss sich gegen andere Tarifpartei richten● Friedenspflicht muss erloschen sein● Forderungen sind tarifrechtlich regelbar● Muss fair und nur in notwendigen Maße durchgeführt

werden

Streik = Verfassungsrecht?

● Im GG wird kein Streikrecht erwähnt -> Streikrecht wird

aus Artikel 9 Absatz 3 GG hergeleitet -> kein

Bundesgesetz regelt das Streikrecht● Nach Artikel 28 EU-Charta für Menschenrechte gibt es bei

Interessenkonflikt das Recht auf kollektive Maßnahmen

(einschließlich Streiks)● Aktuelles: Nach dem Lufthansa-Streik wollen SPD-

Wirtschaftsexperte Rainer Wend und der Wirtschaftsweise

Wolfgang Franz Einschränkungen der Tarifautonomie und

des Streikrechts -> Änderung des Artikel 9 Absatz 3 GG

(2) Gewerkschaft

Gewerkschaft? Ja klar, der DGB

Quelle: Schüler-Duden für Wirtschaft; S. 100

Gewerkschaft = DGBDem ist nicht so!

Wat is denn dann eine Gewerkschaft?

Definition nach Mayer-Lexikon:

Gewerkschaften, Organisationen lohn- oder gehaltsabhängiger Arbeitnehmer, die das Ziel einer bestmöglichen Interessenvertretung ihrer Mitglieder, in allen Bereichen der Gesellschaft, vor allem auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, verfolgen. (...)

Juristische Definition vom Gewerkschaftsbegriff

Eine Gewerkschaft ist nach herrschender Meinung:

● Satzung muss die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer erwähnen und der Wille Tarifverträge abzuschließen

● Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein.

● braucht „soziale Mächtigkeit“

nach Minderheiten-Meinung:

● zuallererst gilt das GG● Genaue Regelung zu Gewerkschaft und Streiks ist dort

nicht zu finden

Gewerkschaft im GG

Art. 9 Absatz 3 GG (Koalitionsfreiheit):

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Kurze Zusammenfassung

Eine Gewerkschaft ...

... ist nicht gleich DGB (s. Tabelle)

... ist eine Interessenvertretung (s. Definition Meyer-Lexikon)

... ist eine Arbeitervereinigung, deren Rechte geschützt sind

(s. GG)

... deren Status nicht genau geklärt: (jur. Definition)

-> nach herrschender Meinung benötigt eine G. den Willen

TVe abzuschließen sowie die soziale Mächtigkeit

-> nach Minderheiten-Meinung gilt vor allem das GG

Rechte von Gewerkschaften

● Gewerkschaften genießen Autonomie vor dem Staat (GG)● Recht zur Werbung und Betreuung der Mitglieder

(Zutrittsrecht: §2 Absatz 2 BetrVG)● Können selber feststellen, ob sie tariffähig sind (§2 TVG)● Dürfen an Betriebsversammlungen teilnehmen

(§46 Absatz 1 BetrVG)● Können solche Versammlungen auch erzwingen

(§43 Absatz 4 BetrVG)● Bei groben Verstößen von Geschäftsleitung/Betriebsrat

Klage beim Arbeitsgericht erheben (§23 Absatz 3 BetrVG)

(3) Betriebsgruppe

Vor- und Nachteile einer Betriebsgruppe

Vorteile:● Jeder Beschäftigte kann Mitglied sein● Kann sich an bestehenden Problemen orientieren oder

aus Unzufriedenheit mit dem Betriebsrat● Betriebsgruppen sind an keine Gesetze gebunden● Nicht an das Neutralitätsgebot gebunden

Nachteile:● Kein gesetzlicher Schutz● Keine Möglichkeit zur Freistellung von der Arbeit● Begrenzung nur auf dem jeweiligen Betrieb

Möglicher Weg zur BG-Gründung Vom Einzelkämpfer zur Gruppe

1. Du bist allein

2. Bestehende Konflikte aufgreifen

und Mut machen gemeinsam zu

kämpfen

3. Gezielt Leute ansprechen und

dann halt die Betriebsgruppe

gründen

Möglicher Weg zur BG-Gründung Struktur und Arbeitsstil der Gruppe

● Absolute Geheimhaltung der

Mitgliedschaft● Kleine Gruppen (≥5)● Keine großen Versammlungen● Treffen in privaten Räumen (auch

mit Partnern, die nicht im Betrieb

arbeiten)● Kämpfe organisieren

Möglicher Weg zur BG-Gründung Forderungen durchsetzen

● Zuerst Forderungen, die auch erfüllbar sind● Zu hohe Forderungen führen zum Misserfolg und Angst● Stufenweise Erhöhung der Forderung nur sinnvoll, wenn

immer mehr mitmachen

ENDE

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