View
1
Download
0
Category
Preview:
Citation preview
GUV-I 652 (bisher GUV 50.0.2)GUV-InformationenTheorie und Praxis der Prävention
Hausmeister, Hausverwalterund Beschäftigte in der Haustechnik
HA
ND
BU
CH F
ÜR
HAU
SM
EIS
TER
, HAU
SV
ERW
ALT
ER U
ND
BES
CHÄ
FTIG
TE IN
DER
HAU
STE
CHN
IK
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
VBGGesetzliche Unfallversicherung
Hinweis:
Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.
Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.
Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.
Herausgeber:Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de
Ausgabe: Mai 2001, aktualisierte Fassung 2004Printed in Germany
Erstellt von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg, in Zusammenarbeit mitdem Bundesverband der Unfallkassen
Diese Ausgabe Mai 2001 entspricht inhaltlich der Ausgabe März 2003 von SP 6/1 desberufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerks.Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Bestell-Nr. GUV-I 652, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehevorletzte Umschlagseite.
Überreicht und zu beziehendurch den zuständigenUnfallversicherungsträger:
Baden-WürttembergUnfallkasse Baden-Württemberg,Hauptsitz Stuttgart:Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart,Postanschrift: 70324 Stuttgart,Tel. (0711) 93 21-0, Fax (0711) 93 21-500,Sitz Karlsruhe:Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe,Postanschrift: 76128 Karlsruhe,Tel. (07 21) 60 98-1, Fax (07 21) 60 98-52 00
BayernBayerischer Gemeindeunfallversicherungs-verband, Ungererstraße 71, 80805 München,Postanschrift: 80791 München,Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-349
Bayerische Landesunfallkasse,Ungererstraße 71, 80805 München,Postanschrift: 80791 München,Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-349
Unfallkasse München,Müllerstraße 3, 80469 München,Postanschrift: 80313 München,Tel. (0 89) 2 33-2 80 94, Fax (0 89) 2 33-2 64 84
BerlinUnfallkasse Berlin,Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin-Marienfelde,Postfach 48 05 84, 12254 Berlin.Tel. (0 30) 76 24-0, Fax (0 30) 76 24-11 09
BrandenburgUnfallkasse Brandenburg,Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt,Postanschrift: Postfach 11 13, 15201 Frankfurt,Tel. (03 35) 52 16-0, Fax (03 35) 54 73 39
Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg,Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt,Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt,Tel. (03 35) 5216-0, Fax (03 35) 54 73 39
BremenUnfallkasse Freie Hansestadt Bremen,Walsroder Straße 12–14, 28215 Bremen,Tel. (04 21) 3 50 12-0, Fax (04 21) 3 50 12-14
HamburgLandesunfallkasse Freie und Hansestadt Ham-burg, Spohrstraße 2, 22083 Hamburg,Postanschrift: Postf. 76 03 25, 22053 Hamburg,Tel. (0 40) 2 71 53-0, Fax (0 40) 2 70 69 87
Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg,Kurze Mühren 20, 20095 Hamburg,Tel. (0 40) 30 90 42 89, Fax (0 40) 30 90 4181
HessenUnfallkasse Hessen,Opernplatz 14, 60313 Frankfurt,Postanschrift: Postf. 10 10 42, 60010 Frankfurt,Tel. (0 69) 2 99 72-233, Fax (0 69) 2 99 72-207
Mecklenburg-VorpommernUnfallkasse Mecklenburg-Vorpommern,Wismarsche Straße 199, 19053 Schwerin,Tel. (03 85) 51 81-0, Fax (03 85) 51 81-111
Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäfts-stelle Mecklenburg-Vorpommern,Bertha-von-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin,Tel. (03 85) 30 31-700, Fax (03 85) 30 31-706
NiedersachsenBraunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband,Berliner Platz 1C, 38102 Braunschweig,Postanschrift: Postfach 15 42,38005 Braunschweig,Tel. (05 31) 2 73 74-0, Fax (05 31) 2 73 74-40
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover,Tel. (0511) 87 07-0, Fax (0511) 87 07-188
Landesunfallkasse Niedersachsen,Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover,Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-202
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg, Gartenstraße 9, 26122 Oldenburg,Postanschrift: Postfach 27 61, 26017 Oldenburg,Tel. (04 41) 77 90 90, Fax (04 41) 7 79 09 50
Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen,Aegidientorplatz 2a, 30159 Hannover,Postanschrift: Postfach 280, 30002 Hannover,Tel. (0511) 98 95-431, Fax (0511) 98 95-433
Nordrhein-WestfalenRheinischer Gemeindeunfallversicherungs-verband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf,Postanschrift: Postf. 12 05 30, 40605 Düsseldorf,Tel. (02 11) 28 08-0, Fax (02 11) 28 08-119
Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe,Salzmannstraße156, 48159 Münster,Postanschrift: Postfach 59 67, 48135 Münster,Tel. (02 51) 2102-0, Fax (02 51) 2185 69
Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf,Tel. (0211) 90 24-0, Fax (0211) 90 24-180
Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,Postanschrift: 40195 Düsseldorf,Tel. (0211) 97 79 89-0, Fax (0211) 97 79 89-29
Rheinland-PfalzUnfallkasse Rheinland-Pfalz,Orensteinstraße 10, 56626 Andernach,Postanschrift: 56624 Andernach,Tel. (0 26 32) 9 60-0, Fax (0 26 32) 9 60-311
SaarlandUnfallkasse Saarland,Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken,Postanschrift: Postfach 20 02 80, 66043 Saar-brücken,Tel. (0 68 97) 97 33-0, Fax (0 68 97) 97 33-37
SachsenUnfallKasse Sachsen,Rosa-Luxemburg-Straße 17a, 01662 Meißen,Postanschrift: Postfach 42, 01651 Meißen,Tel. (0 35 21) 7 24-0, Fax (0 35 21) 7 24-111
Sachsen-AnhaltUnfallkasse Sachsen-Anhalt,Käsperstraße 31, 39261 Zerbst,Postanschrift: 39258 Zerbst,Tel. (0 39 23) 7 51-0, Fax (0 39 23) 7 51-333
Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt,Carl-Miller-Straße 7, 39112 Magdeburg,Tel. (03 91) 5 44 59-0, 6 22 48 73 u. 6 22 4813,Fax (03 91) 5 44 59-22
Schleswig-HolsteinUnfallkasse Schleswig-Holstein,Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel,Tel. (04 31) 64 07-0, Fax (04 31) 64 07-250
Feuerwehr-Unfallkasse Nord,Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein,Sophienblatt 33, 24114 Kiel,Postanschrift: 24097 KielTel. (04 31) 6 03-2113, Fax (04 31) 6 03-13 95
ThüringenUnfallkasse Thüringen,Humboldtstraße 111, 99867 Gotha,Postanschrift: Postfach 10 03 02, 99853 Gotha,Tel. (0 36 21) 7 77-0, Fax (0 36 21) 7 77-111
Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen,Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt (Tivoli),Tel. (03 61) 55 18-200, Fax (03 61) 55 18-221
Eisenbahn-UnfallkasseRödelheimer Straße 49, 60487 Frankfurt/Main,Tel. (0 69) 4 78 63-0, Fax (0 69) 4 78 63-151
Unfallkasse Post und TelekomEuropaplatz 2, 72072 Tübingen,Postanschrift: Postfach 27 80, 72017 Tübingen,Tel. 0180 5 00 16 32, Fax (0 70 71) 9 33-43 98
Unfallkasse des BundesWeserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven,Postanschrift: Postf. 180, 26380 Wilhelmshaven,Tel. (0 44 21) 4 07-0, Fax (0 44 21) 4 07-406
Die jeweils aktuellen E-mail- und Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfallversicherungsträger finden Sie auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen: www.unfallkassen.de unter der Rubrik „Ihr Unfallversicherungsträger“.
In der Schriftenreihe des Bundesverbandes der Unfallkassen „Theorie und Praxis der Prävention“ verfügbare Titel:
Bestell-Nr. TitelGUV-I 8551 Sicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen DienstGUV-I 652 Handbuch für Hausmeister, Hausverwalter und Beschäftigte
der HaustechnikGUV-I 8552 Sicheres Abfertigen von FlugzeugenGUV-I 8553 Sicheres Arbeiten in chemischen LaboratorienGUV-I 8554 Sicherheit im FeuerwehrhausGUV-I 8555 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen des öffentlichen
DienstesGUV-I 8556 Sichere Waldarbeit und BaumpflegeGUV-I 8557 Bewegen von PatientenGUV-I 8558 Sicherer Feuerwehr-DienstGUV-I 8559 Hautkrankheiten und HautschutzGUV-I 8560 Umgang mit Gefahrstoffen in Werkstätten von Veranstaltungs- und
Produktionsstätten für szenische DarstellungGUV-I 8561 Umgang mit Gefahrstoffen auf dem Bauhof
GUV-I 652 (bisher GUV 50.0.2)GUV-InformationenTheorie und Praxis der Prävention
Hausmeister, Hausverwalterund Beschäftigte in der Haustechnik
Gesetzliche Unfallversicherung
Die in dieser Broschüre enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindes-tens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mit-gliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3
Inhalt
Seite
Vorbemerkung 4
1 Verkehrsbereiche in Gebäuden 51.1 Fußböden 51.2 Glasflächen, -türen 71.3 Treppen 81.4 Rettungswege 9
2 Ver- und Entsorgung 102.1 Regale und Materiallagerung 102.2 Abfallbeseitigung, Entsorgung 11
3 Elektrische Anlagen und Geräte 133.1 Anlagen und Geräte 133.2 Aufzugsanlagen 15
4 Klimaanlagen undMaschinenräume 16
Seite
5 Hauswerkstätten 185.1 Handwerkzeuge 185.2 Leitern und Tritte 205.3 Maschinen in der
Hauswerkstatt 255.4 Schweißarbeiten 28
6 Geräte für die Gartenpflege 316.1 Rasenmäher 316.2 Motorheckenscheren 326.3 Motorkettensägen 33
7 Gefahrstoffe 34Muster einer Betriebsanweisungfür den Umgang mit Gefahrstoffen 37
8 Stichwortverzeichnis 38
9 Anhang zu weiterführenderLiteratur 41
4
Die Broschüre soll dazu beitragen, Haus-anlagen, Einrichtungen, Maschinen undGeräte sicherer nutzen zu können.
Der Hausmeister/-verwalter leistet einenentscheidenden Beitrag zur Sicherheit vorOrt und übernimmt dabei auch Verant-wortung.
Dem Vorgesetzten kann diese BroschüreHinweise für die Erfordernisse der Sicher-heit geben, die unter anderem bei derBeschaffung von Maschinen und Gerätenberücksichtigt werden sollen.
Die Beachtung der in den Kapiteln aufge-führten Sicherheitsmerkmale hilft Unfällezu verhüten.
Das Stichwortverzeichnis im Anhang sollein schnelles Auffinden der wesentlichenBegriffe und der zugehörigen Erläuterun-gen in Text und Bild ermöglichen.
Vorbemerkung
5
1.1 Fußböden
Fast jeder vierte Unfall erfolgt durch Sturzauf ebenem Boden oder auf Treppen.
Man unterscheidet drei wesentlicheUnfallursachen
1. Schäden an Boden- oderTreppenbelägen.
2. Unzureichende Trittsicherheit(Glätte, Schuhsohlen).
3. Fehlerhaftes Verhalten der Mitarbeiter.
Das Verhalten der Mitarbeiter ist nurschwer zu beeinflussen. Der Hausmeisterkann aber für die Beseitigung der Hinder-nisse sorgen und z. B. das Raumpflege-personal, das ihm ja oftmals unterstelltist, entsprechend anhalten. Ein achtlosverlegtes Anschlusskabel bzw. eine Ver-längerung für Elektrogeräte kann mitgeringem Aufwand außerhalb von Geh-bereichen sicher verlegt werden, z. B.unter Verwendung einer Kabelbrücke.
Kabelbrücke
Eine wesentliche Unfallursache ist dienicht ausreichende Trittsicherheit, dieman durch Aufkleben von Anti-Rutsch-streifen wesentlich verbessern kann. Diesist besonders auf Rampen und Treppenwirksam.
Durch eine sachgerechte Pflege des Fuß-bodens kann die Trittsicherheit nachhaltigverbessert werden. Der so genannte„Gleitreibungsfaktor“ kann z. B. durch eineinfaches Glätteprüfgerät vergleichendfestgestellt werden (s. Anhang Ziffer 7).
Verkehrsbereichin Gebäuden1
Glätteprüfgerät zum Vergleich unter-schiedlicher Fußbodenoberflächen
Empfehlungen für den Erhalt eines tritt-sicheren Fußbodens:
Es ist zu prüfen, ob die Bodenbelägeüberhaupt einer Behandlung mit Pflege-mitteln bedürfen. In vielen Fällen reichenReinigungsmittel ohne Pflegezusätze vol-lends aus. Müssen Reinigungsmittel mitPflegezusätzen verwendet werden, sinddie nachstehenden Hinweise zu beachten:
� Pflegemittel immer äußerst sparsamverwenden, Wischpflegemittel solltenbevorzugt werden
� Wischpflegemittel nicht nachpolieren,die rutschhemmenden Bestandteilewerden sonst unwirksam
� Eine regelmäßige Grundreinigungverhindert Glättebildung, die durchSchichten der Pflegemittelreste ent-stehen würde
6
Es wird darauf geachtet, dass anGebäudeeingängen ausreichend großeReinigungszonen (z. B. Roste, Schmutz-abstreifer) vorhanden sind. Von der Ver-wendung rutschhemmender Pflegemittelwird in diesen Bereichen grundsätzlichabgeraten (Unfallgefahr durch Schlieren-bildung).
Schäden an Boden- oder Teppichbelägenwie hoch stehende Kanten, lose Gleit-schutzkanten, Unebenheiten im Fuß-boden und ähnliche Stolperstellen sindunverzüglich auszubessern. Aufkantun-gen von mehr als 4 mm ohne Anschrä-gung gelten bereits als Stolperstellen.Vorleger bzw. Abtreter sind möglichstflach (Kanten maximal 4 mm) und miteiner rutschhemmenden Unterlage zuversehen.
Ist die Trittsicherheit des verlegtenBodenbelages nicht ausreichend, sollteder Technische Aufsichtsdienst Ihreszuständigen gesetzlichen Unfallversiche-rungsträgers hinzugezogen werden.
Sicherheitsmerkmale – Fußböden
� Die rutschhemmende Wirkung wirddurch richtige Reinigung und Pflegeerreicht
� Fußbodenpflegemittel werden genaudosiert verwendet
� In der ebenen Fläche sind keineStolperkanten höher als 4 mm
� Fußmatten, Läufer und Teppiche sindgegen Wegrutschen und Aufkantungengesichert
� Vorleger im Eingangsbereich bindenNässe und Staub
� Erkannte Glätte und Beschädigungenwerden beseitigt
� Verlegte Kabel sind z.B. durch Kabel-brücken gesichert
GUV-I 652
Dosierpumpe für die richtige Menge desPflegemittels
Schmutzfang im Eingangsbereichbodeneben (maximal 4 mm Kante)
7
1.2 Glasflächen, -türenUnmittelbar an Verkehrsbereichen lie-gende Glasflächen müssen aus Glas mitSicherheitseigenschaften bestehen.
Als bruchsicher gelten:
Einscheibensicherheitsglas (ESG) und Ver-bundsicherheitsglas (VSG) sowie Kunst-stoffe mit gleichwertigen Eigenschaften.
Drahtgläser sind im Allgemeinen nichtgeeignet.
Bei Glaswänden kann es ausreichen,Blumenkübel oder andere Gegenständedavor aufzustellen, um dadurch einensicheren Abstand zu gewährleisten.
Glasflächen in Türen und Wänden anVerkehrswegen und -flächen müssendeutlich erkennbar sein.
Sicherheitsmerkmale – Glas
� Glaswände und -türen sind deutlichgekennzeichnet, Türen etwa in Augen-höhe
� Nicht bruchsichere und nicht gekenn-zeichnete Glaswände sind abgeschirmt
� Glas in Türen ist bruchsicher
Fensterreinigung
Zur Fensterreinigung sind geeignete Tritteoder Leitern als Aufstieg zu verwenden.Stühle kippen eher um und rutschenleichter weg als sichere Leitern, deshalbist ihre Verwendung als Aufstieg verboten.
Sollte es notwendig sein, ohne Leiternoder Gerüste hoch gelegene Fenster-flächen von außen putzen zu müssen, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen,z. B. Sicherheitsgeschirre (Sicherheitsgurtmit Fangleine) zu benutzen.
Für die Putzhilfsmittel sind sichereAbstellmöglichkeiten zu schaffen.
Wenn irgend möglich, sollte eine Fenster-reinigung vom Fußboden aus – gegebe-nenfalls unter Verwendung von Reini-gungsgeräten an Stielen – erfolgen.
Sicherheitsmerkmale – Fensterreinigung
� Fensterputzen erfolgt nur von sicherenAufstiegen (Tritte, Leitern) aus
� Beim Außenputzen hoch gelegenerFenster werden erforderliche undgeeignete Hilfsmittel benutzt
� Putzhilfsmittel werden sicherabgestellt bzw. abgelegt
GUV-I 652
Kennzeichnung von Glasflächen
8
1.3 Treppen
Acht von zehn Unfällen auf Treppen ereig-nen sich beim Abwärtsgehen, besondersdurch Abrutschen von der Stufenkante.
Glätte und Feuchtreinigung sowie Ver-schmutzungen auf den Treppen und anden Schuhsohlen wirken zusätzlichnegativ.
Auf der Treppe auch kurzfristig abgestell-te Gegenstände sind Gefahrenquellen,die bei etwas Aufmerksamkeit problem-los zu beseitigen sind.
Handläufe an Treppen müssen sicherbefestigt und durchgehend benutzbarsein.
Durch gute Beleuchtung und farblichesAbsetzen wird die Erkennbarkeit derStufen günstig beeinflusst.
Sperrige bzw. schwere Gegenstände sindmit geeigneten Treppentransportgerätenzu befördern.
Durch das Transportgerät darf die Sichtauf die Treppenstufen nicht verhindertwerden.
Durch falsche Pflege darf die rutsch-hemmende Wirkung der Stufenoberflächenicht verringert werden.
Sicherheitsmerkmale – Treppen
� Treppenhandläufe sind sicher befestigt
� Stufenkanten sind nicht ausgetretenbzw. beschädigt
� Stufenauftrittsflächen sind besondersim Bereich ihrer Vorderkantenrutschhemmend
� Kantenschutzleisten sind flächenbün-dig und sicher befestigt
� Läufer auf Treppen liegen fest
� Treppen sind frei von Gegenständen
� Die Treppenkanten sind gut erkennbar
� Eine ausreichende Treppenbeleuch-tung ist gewährleistet
� Für sperrige bzw. schwere Güter wer-den Treppentransportgeräte benutzt
GUV-I 652
Stufenkante deutlich sichtbar –„Griffiger“ Handlauf
9
1.4 Rettungswege
Türen im Verlauf von Rettungswegenmüssen während der Betriebszeit ohneHilfsmittel (z. B. Schlüssel) zu öffnen sein.Flucht- und Rettungswege dürfen auchnicht vorübergehend z. B. durch Regale,Kopierer oder anderes abgestelltes Geräteingeengt bzw. versperrt werden.
Die Kennzeichnungen müssen stetsdeutlich erkennbar sein. VorhandeneNotbeleuchtungen sind regelmäßig zukontrollieren.
Sicherheitsmerkmale – Rettungswege
� Die Kennzeichnungen sind stetserkennbar und normgerecht
� Türen im Verlauf von Rettungswegensind während der Betriebszeit nichtverschlossen
� Rettungswege sind frei vonGegenständen
Rettungswegkennzeichnung(normgerecht mit praxisnaher Ergänzung)
GUV-I 652
10
2.1 Regale und Materiallagerung
Unebener Fußboden, falsches Ablegenund mangelhafte Standsicherheit sindUnfallursachen bei der Materiallagerung.
Regale und Schränke können nichtumstürzen, wenn sie z. B. an Wand oderDecke sicher verankert oder einzelneRegale zu größeren Gruppen fest ver-bunden sind.
Bei Regalen und Schränken, deren Fächervom Boden aus über 1,80 m liegen,müssen geeignete Tritte oder Leiternbereitgestellt und benutzt werden.
Flure und Treppenhäuser müssen alsFlucht- und Rettungswege frei von jeg-lichen Materialien bleiben.
Loses Papier sowie andere entzündlicheStoffe dürfen nicht frei gelagert werden,auch nicht unter Treppen.
Ohne seitliche Sicherung darf auf Regalenund Schränken nicht über Fachhöhehinaus gestapelt werden. Die größtezulässige Belastung der einzelnen Fach-böden muss bekannt sein.
Stangenlagerung
Schränke mit Schubladen oder Auszügenmüssen mit Ausziehsperren ausgerüstetsein. Sie sind regelmäßig auf einwand-freie Funktion hin zu überprüfen.
Die Sicherung von ausrangierten Kartei-schränken ist erforderlich, wenn sie inArchiven und Werkstätten wieder zurAufbewahrung von Altablagen undsonstigem Lagergut verwandt werden.Sinnvoll sind Schraubverbindungen oderDübelsicherungen an Wänden.
Spanplatten, Blechtafeln und Stangen-material können, gegen die Wandgelehnt, leicht wegrutschen bzw. um-stürzen. Eine ordnungsgemäße Platten-lagerung und ein geeignetes Stangen-lagergestell sind eine Arbeitserleichte-rung und eine gute Unfallverhütungs-maßnahme.
Lagerung von Platten(gegen Wegrutschen gesichert)
Ver- und Entsorgung2
11
Sicherheitsmerkmale –Regale und Materiallagerung
� Regale werden nur auf druckfestem,ebenem Boden aufgebaut
� Regale sind an der Wand (Decke)verankert
� Diagonalstreben sind fest verschraubt
� Die Belastung der Regalböden ent-spricht den Herstellerangaben
� Regalleitern oder Tritte sind vorhanden
� In Fluren und auf Treppen ist nichtsabgestellt
� Akten-, Karteischränke habenfunktionierende Ausziehsperren
� Platten und Stangen sind in Gestellengelagert
� Das Lagergut versperrt keineVerkehrswege oder Durchgänge
� Für den Transport stehen geeigneteGeräte zur Verfügung
� Die Lagerung erfolgt übersichtlich
2.2 Abfallbeseitigung,Entsorgung
Behälter zur Abfallbeseitigung sollen soabgestellt werden, dass ein sicheresBefüllen gewährleistet ist. Rollbehältersind gegen selbstständiges Wegrollendurch Verriegelung der Räder oder ent-sprechende Vorrichtungen zu sichern.
Abfallbehälter, gegen Wegrollen gesichertdurch Feststellen der Räder (siehe Pfeil)
In Fluren oder Treppenhäusern dürfenAbfälle nicht gelagert werden;insbesondere loses Papier ist eine großeBrandgefahr.
Regelmäßige Entsorgung hilft gegendiese Gefahr.
Die Feuer hemmenden Türen der Lager-räume für lose Papierabfälle müssenselbstschließend und stets geschlossensein. Im Bereich dieser Räume ist einFeuerlöscher anzubringen.
Papier- bzw. Abfallzerkleinerer dürfen nurmit den fest angebrachten Schutz-trichtern bzw. -einrichtungen benutztwerden. Gegen unbefugtes Benutzen sind Abfallzerkleinerer zu sichern. DerSchlüssel für vorhandene Schlüssel-schalter muss nach Beendigung derArbeiten abgezogen werden.
GUV-I 652
12
Schäden und Fehler an Abfallzerkleine-rungsmaschinen, wie schadhafte Ab-deckungen, defekte Schalter oder Zulei-tungen, sind unverzüglich in Stand setzenzu lassen. Mindestens jährlich hat einSachkundiger die Wartung vorzunehmen.
GUV-I 652
Sicherheitsabstand an einer Abfall-zerkleinerungsmaschine durch großenZuführtisch
Sicherheitsmerkmale –Abfallbeseitigung
� Die Räder der abgestellten Abfall-behälter sind sicher gebremst
� In Fluren und Treppenhäusern ist keinAbfall gelagert
� Türen zu Abfalllagerräumen sind stetsgeschlossen
� Die Schneidwerkzeuge an Papier- bzw.Abfallzerkleinerungsmaschinen sindausreichend gegen Eingriff gesichert
� Die Schutzabdeckungen und Eingriff-sicherungen sind fest verschraubt bzw.schalten im Gefahrfall ab
� Die Sicherung gegen unbefugtesBenutzen (Schlüssel abziehen) istjeweils nach Beendigung der Arbeiterfolgt
13
3.1 Anlagen und Geräte
Hausmeister ohne einschlägige Elektro-fachkraftausbildung dürfen nicht mit demInstandsetzen elektrischer Einrichtungenund Geräte beauftragt werden. ZurBeurteilung der fachlichen Ausbildungkann auch eine mehrjährige Tätigkeit aufdem betreffenden Arbeitsgebiet heran-gezogen werden.
Selbst kleinere Reparaturen von Geräten,Steckern oder Anschluss- und Verlänge-rungskabeln dürfen von Hausmeistern,denen die vorgeschriebenen Voraus-setzungen fehlen, nicht verlangt oderdurchgeführt werden.
Wenn die Arbeiten über das Bedienen derAnlagen bzw. der Betriebsmittel nichthinausgehen, sind für den Hausmeisterkeine Gefahren durch den elektrischenStrom zu erwarten.
Zu diesen Arbeiten zählen u. a.:
� Auswechseln von Glühlampen undLeuchtstoffröhren
� Reinigen von geschlossenen Geräten(Leuchten und Maschinen)
� Schalten und Einstellen von Geräten
� Auswechseln von Schraubsicherungen(bis 63 A)
� Auswechseln von Überglocken anLeuchten
� Sichtkontrollen auf äußereBeschädigungen
Auch 220 Volt sind lebensgefährlich,wenn der menschliche Körper mit einemguten Leiter wie z. B. Wasser- und Hei-zungsrohren oder feuchten Rasenflächenin Berührung kommt. Deshalb dürfen nureinwandfrei isolierte Kabel und Geräteverwendet werden. Die wirksamsteSchutzmaßnahme ist eine einwandfreieIsolierung.
Das Zeichen bedeutet Schutzisolie-rung. Diese ist jedoch nur dann wirksam,wenn auch die äußere Isolierung unbe-schädigt ist.
Eine zusätzliche Sicherheit bieten inUnterverteilungen eingebaute Fehler-stromschutzeinrichtungen (FI-Schutz-schalter) mit 0,03 Ampere (30 mA)Auslösestrom.
Die gesamten Steckdosenstromkreisesollten mit einem solchen Fehlerstrom-schutzschalter auch vom Verteilerschrankaus gesichert werden. Diesen Schutz-schalter gibt es auch mit 10 mA Auslöse-strom und Unterspannungsauslösung alsSteckdosengerät z.B. für Rasenmäher(DI).
Im Technikbereich dürfen bei 220 Voltnur schutzisolierte und strahlwasser-geschützte Handleuchten mit diesenZeichen genutzt werden.
Die Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme von elektrischen Anlagen undGeräten kann entfallen, wenn eine Be-stätigung des Herstellers oder Errichtersentsprechend dem Muster vorliegt.
Elektrische Anlagenund Geräte3
❛ ❛
14
GUV-I 652
DI-Schutzschalter mit Unterspannungsauslöser für Steckeranschluss
Vorschriftsmäßige Handleuchte
Bei Geräten genügt das GS-Zeichen.
In leitfähigen, engen Räumen wie Klima-kanälen und Kesseln sind nur Leuchtenmit Schutzkleinspannung zugelassen(maximal 50 V~ oder 120 V ).
Um im Gefahrfall die richtige Sicherungin der elektrischen Verteilung finden zukönnen, sind alle Stromkreise eindeutigzu kennzeichnen.
Elektrohandwerkzeuge werden starkbeansprucht. Schäden sind von außen oftnicht zu erkennen. Deshalb sind sie wiealle ortsveränderlichen Elektrogeräteregelmäßig von einer Elektrofachkraftoder bei Verwendung geeigneter Prüf-geräte auch durch eine elektrotechnischunterwiesene Person zu prüfen.
� Nennspannung 230 V AC� Nennstrom 16 A� Nenndifferenzstrom
10 mA oder 30 mA� allpolige Abschaltung L+N+PE� PE-Überwachung� Unterspannungsauslösung� große Einschalttaste,
kleine Aus- und Prüftaste
15
GUV-I 652
Sicherheitsmerkmale –Elektrische Anlagen und Geräte
� Arbeiten an elektrischen Anlagenund Geräten, die über das Bedienenhinausgehen, werden durch Elektro-fachkräfte ausgeführt
� Geräte und Kabel mit Isolationsfehlernbzw. Gehäusedefekten werden nichtbenutzt
� Steckdosenstromkreise sind mit einemFehlerstromschutzschalter (FI-Schutzschalter 30 mA) gesichert
� Handleuchten und Elektrowerkzeugesind in Technikräumen mindestensschutzisoliert (die Glas- und Kunst-stoffkappen sind nicht entfernt)
� Für Arbeiten in Klimakanälen stehenHandleuchten für Kleinspannung zurVerfügung, oder es wird ein Trenntrafoaußerhalb des Raumes aufgestellt
� Die Sicherungen der Stromkreise sindeindeutig gekennzeichnet
� Elektrowerkzeuge, die regelmäßig zumEinsatz kommen, werden mindestenshalbjährlich auf ihren sicheren Zustandhin geprüft
3.2 AufzugsanlagenAufzüge sind regelmäßig durch Sach-verständige zu prüfen. Für den betriebs-sicheren Zustand ist der Betreiber verant-wortlich. Mit der Bedienung und dem Be-trieb der Aufzugsanlagen ist eine zu-verlässige und unterwiesene Person, inder Regel der Hausmeister, vertraut zumachen.
Die Wirksamkeit der Signaleinrichtung,z. B. Telefon oder einer anderen akus-tischen/optischen Anzeige, ist stets zugewährleisten.
Die Triebwerksräume und die Zugängezum Fahrschacht sind stets verschlossenzu halten und dürfen vor allem nicht alsLagerräume genutzt werden. Lastenauf-züge dürfen auch nicht ausnahmsweiseals Personenbeförderungsmittel benutztwerden, wenn sie nicht ausdrücklich hier-für zugelassen sind. Einstiegsebene undFahrkorbboden müssen niveaugleich sein.
Sicherheitsmerkmale – Aufzüge
� Es sind Aufzugswärter in genügenderAnzahl bestellt und mit dem Betriebund der Bedienung der Aufzugsanlagevertraut
� Während der Betriebszeit der Aufzügeist jederzeit ein Aufzugswärtererreichbar
� Die Notrufeinrichtung ist stets wirksam� Die Zugänge zum Fahrschacht und
den Triebwerksräumen sind frei vonGegenständen
� Türen zum Fahrschacht und zum Trieb-werksraum werden verschlossengehalten
� Fahrkorbboden und Einstiegsebeneliegen niveaugleich
� Der betriebssichere Zustand (nachAbschnitt 2.6 TRA 007 Betrieb) wirddurch den Aufzugswärter regelmäßigund im für die Aufzugsanlage ange-messenen Zeitabständen geprüft.
16
Klimaanlagen und Heizungsanlagen sindwie Maschinen regelmäßig so zu wartenund zu prüfen, dass ihre einwandfreieFunktionsfähigkeit gewährleistet bleibt.Transport- und Wartungswege müssenstets freigehalten werden (s. auchAbschnitt 1.4 Rettungswege).
Alle Lichtschalter in Technikräumen ohneausreichende Notbeleuchtung sollten zurbesseren Orientierung selbstleuchtendoder zumindest nachleuchtend aus-geführt sein. In Fluren und Gängen, indenen das Licht plötzlich ausfallen kann,haben sich nachleuchtende Farben oderKlebestreifen bewährt.
Leuchten und Lampen, z.B. auch Leucht-stoffröhren, sollen in diesem Bereichgegen mechanische Zerstörung, z.B.durch Kunststoffwannen oder Metall-gitter, geschützt sein.
Niedrige Gänge, z.B. unter Lüftungs-kanälen, sind abzupolstern und gelb-schwarz zu kennzeichnen.
Stolperstellen wie Schwellen in Türdurch-gängen, einzelne Stufen, Maschinen-sockel und verlegte Leitungen sind deut-lich gelbschwarz zu kennzeichnen.In Verkehrswegen oder Zugängen zuMaschinen und Anlagen dürfen keineGegenstände gelagert werden (s. auchAbschnitt 1.1 Fußböden).
Klimaanlagen undMaschinenräume4
Orientierung durch Nachleuchtstreifen
Absicherung niedriger Durchgänge
17
Für alle technischen Anlagen wie Klima-anlagen, Heizungen, Wasseraufberei-tungsanlagen, Abfallzerkleinerungs-maschinen müssen Betriebsanweisungenvorliegen.
In oder an Schaltschränken sind dieeinzelnen Sicherungselemente wieFI-Schutz, Leitungsschutzautomaten und Hauptschalter ihrer Funktion nach zu kennzeichnen.
Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten inLärmbereichen, wie in der Nähe vonKälteaggregaten und Notstromanlagenmit Dieselmotoren, sind Gehörschutz-kapseln oder Gehörschutzstöpsel zutragen.
Gebotszeichen M 03:Gehörschutz benutzen
Beim Umfüllen von Mitteln zur Wasser-aufbereitung, Säuren, Salzen und ande-ren Regulatoren sind die vorgeschriebe-nen persönlichen Schutzausrüstungenwie Brillen, Handschuhe, Schürzen undStiefel zu benutzen.
Auskunft über die notwendigen Schutz-maßnahmen gibt eine ordnungsgemäßeBeschriftung der Behälter (siehe auchAbschnitt 7 Gefahrstoffe).
GUV-I 652
Sicherheitsmerkmale –Klimaanlagen und Maschinenräume
� Alle Maschinen, insbesondere Lüf-tungs- und Heizungsanlagen, werdenregelmäßig gewartet und geprüft
� Transport- und Wartungswege sind freivon Gegenständen
� Alle Verkehrswege und Wartungs-stellen sind ausreichend beleuchtet
� Niedrige Durchgänge und Stolper-stellen sind deutlich gekennzeichnetsowie Kanten und Ecken abgerundetbzw. abgepolstert
� Für alle Anlagen liegen Betriebs-anweisungen vor
� Schalter und Sicherungen sind nachder Funktion gekennzeichnet bzw.beschriftet
� Bei Arbeiten in Lärmbereichen wirdGehörschutz benutzt
� Die Hinweise auf den Behältern mitMitteln zur Wasseraufbereitung oderzur Reinigung von Anlagen sindbekannt. Die Sicherheitsratschlägewerden beachtet
18
„Bärte“, von denen Teile abspringenkönnen. Durch rechtzeitiges Abschleifenwird diese Gefahr vermindert. Auch Häm-mer sollen entsprechend ihrer Abnutzungan den Kanten von Bahn und Finne nach-geschliffen werden.
Meißelkopf – rechts fachgerechtangeschliffenes Schlagende
Bei Meißelarbeiten haben sich Schutz-teller mit Handgriffen inzwischen bewährt.Außerdem schützt bei Meißelarbeiteneine Brille mit Sicherheitsgläsern.
5.1 Handwerkzeuge
Am einwandfreien Zustand der Werkzeugeerkennt man den guten Handwerker. Erweiß, sichere und fachgerechte Arbeit istnur mit ordentlichem Werkzeug möglich.Niemals werden spitze oder scharfe Werk-zeuge in Hosen- oder Jackentaschengesteckt. Gesplitterte oder mangelhaftbefestigte Stiele führen leicht zu Unfällen.Durch rechtzeitigen Austausch beschädig-ter Stiele und ordnungsgemäßes Eintrei-ben von besonders geformten Keilen wer-den z. B. Verletzungen durch abfliegendeHammerköpfe vermieden.
Hauswerkstätten5
Hammer mit Keil
Aufsteckbarer Handschutz für Meißel
Meißel werden an ihren Schlagendenleicht durch den härteren Hammer ver-formt. An Körnern, Meißeln und Durch-treibern bilden sich daher mit der Zeit
19
Schraubenschlüssel müssen aus hoch-wertigen, nicht spröden Stahllegierungenhergestellt sein und zum Schraubenkopfpassen.
Schraubendreher z. B. mit Kunststoffgriffsind als Meißel ungeeignet. Sie bekom-men Risse, die zu Handverletzungenführen können.
Messer sollen ihrem Verwendungszweckentsprechend bis auf den Schnittbereichabgedeckt sein.
Griffe von Handwerkzeugen sollen gut inder Hand liegen, damit sie einen festenHalt gewährleisten.
Bei Feilen ist es wichtig, dass das Heftfest mit der Feilenangel verbunden ist.Bewährt haben sich Kunststoffhefte.
Aufgeplatzte bzw. beschädigte Feilen-hefte bedeuten eine erhebliche Ver-letzungsgefahr.
GUV-I 652
Gabelschlüssel passend zumSchraubenkopf
Messerklingenschutz durchEinzugmöglichkeit
Schraubendrehergriff ergonomisch richtiggeformt
Bruchsicheres Feilenheft aus Kunststoff
20
Sicherheitsmerkmale – Handwerkzeuge
� Hammerköpfe sind z. B. durch Keilefest mit dem Stiel verbunden
� Hammerstiele sind griffig, öl- undfettfrei sowie ohne Splitter
� Meißelenden sind gratfrei geschliffen� Wo immer möglich, wird ein Meißel
mit Handschutz benutzt
� Schraubendreher werden nicht alsStemm-/Meißel- oder Brechwerkzeugebenutzt
� In der Kleidung werden scharfe bzw.spitze Werkzeuge, z. B. Schrauben-dreher, nur mit Abdeckung geschütztgetragen
� Feilengriffe sind rissfrei und fest mitder Feile verbunden
� Griffe von Handwerkzeugen sindbesonders „handlich“ geformt
GUV-I 652
Anschlagnocken anWasserpumpenzangen und
Scheren sollen so gestaltet sein,dass Quetschgefahren für Hände
beim Schließen vermieden werden
5.2 Leiternund Tritte
Einwandfreie Leitern sindunentbehrlich. Sie müssenallen Sicherheitsanforderungen gerechtwerden. Die Sicherheit ist aber nur beirichtiger Auswahl (GS-Zeichen) undBenutzung gewährleistet.
Für unterschiedliche Arbeiten werdenauch verschiedene Leitertypen benötigt.
Stehleitern müssen gegen Umstürzen undAuseinandergleiten gesichert sein. DieseForderungen werden in der Regel durchVerbreiterung der Stehleiter am Leiter-fußende und durch Spreizsicherungen,z. B. Ketten, Gurte, Sicherheitsbrücken,die fest an den Leiterholmen angebrachtsind, erfüllt. Stehleitern dürfen wegen derGefahr des Abrutschens nicht als Anlege-leitern benutzt werden. Sie könnenumkippen, wenn sie für Arbeiten benutztwerden, die ein seitliches Überbeugendes Körpers erfordern. Seitlicher Druckauf die unteren Holmenden, z. B. beiBohrarbeiten, kann – besonders bei man-chen Aluminiumleitern – zum Abknickenführen. Leitern, bei denen das untereHolmende mit der untersten Sprosseverstrebt ist, sind besonders stabil.
Bei Scheren und Zangen ist auf dieQuetschgefahr im Bereich der Griffe zuachten, die durch eine geeignete Gestal-tung vermieden werden kann. Scharfeund leicht gefettete Scheren erleichterndie Schneidarbeit undkönnen gleichzeitigdie Verletzungs-gefahr mindern.
21
Bei Stehleitern darf die oberste Stufe nurbestiegen werden, wenn sie als Sicher-heitsbrücke mit einem entsprechendenHaltebügel ausgerüstet ist.
Von Stehleitern darf nicht auf Gerüsteund Podeste übergestiegen werden.
Anlegeleitern dürfen nur an sicherenStützpunkten angelegt werden und müs-sen gegen Abrutschen gesichert sein.Dies wird z. B. durch Metallspitzen oderrutschhemmende Füße aus Gummi bzw.Kunststoff erreicht, je nach Beschaffen-heit der Aufstellfläche.
Stufen-Stehleiter mit Sicherheitsbrücke,Haltevorrichtung und rutschhemmendenLeiterfüßen
GUV-I 652
Sicheres Abstützen
Sicherungen gegen Abrutschen von Anlegeleitern
22
Stufenanlegeleitern müssen mit einerAufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrich-tung versehen sein, die gewährleistet,dass die Stufen waagerecht stehen.
Anlegeleitern müssen mindestens 1 müber die Austrittstelle hinausragen. Derrichtige Anlegewinkel zwischen dem Fuß-boden und den Leiterholmen muss beiSprossenanlegeleitern 65 bis 75° und beiStufenanlegeleitern 60 bis 70° betragen.
Am besten ermittelt man die richtige Nei-gung durch die so genannte „Ellenbogen-probe“.
Mehrzweckleitern können als Anlegeleiteroder Stehleiter verwendet werden. Siemüssen die Anforderungen erfüllen, diean Anlegeleitern und Stehleitern gestelltwerden. Die oberen fünf Sprossen derStehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiterdürfen nicht bestiegen werden.
GUV-I 652
Achten Sie auf denrichtigen Anlegewinkel
23
Podestleiter mit Handlauf– aufgestellt –
Podestleiter mit Handlauf– zusammengeklappt –
Mehrzweckleiter Rollleiterfuß
GUV-I 652
Rollleitern bzw. fahrbare Stehleiternmüssen in belastetem Zustand gegenWegrollen, Regalleitern zusätzlich gegenAushängen gesichert sein.
24
Tritte sind häufig dort erforderlich, woraumhohe Regale bzw. Schränke vorhan-den sind. Sie sollen leicht, stabil und mitmöglichst breiten und rutschhemmendenAuftrittflächen versehen sein.
Sicherheitsmerkmale – Leitern und Tritte
� Es werden nur GS-geprüfte Leitern undTritte beschafft
� Es sind geeignete Leitern und Tritte inausreichender Anzahl vorhanden
� Stehleitern haben wirksame Sicherun-gen gegen Auseinandergleiten derHolme
� Holme und Stufen sind unbeschädigt
� Beschädigte Leitern und Tritte werdensofort der Benutzung entzogen
� Anlegeleitern haben Sicherungengegen Wegrutschen
� Regalrollleitern sind gegen Aushängengesichert
� Rollleiterstoppvorrichtungen sindwirksam
� Für schwere Arbeiten und längereReparaturarbeiten werden stand-sichere Gerüste benutzt
� Tritte sind gegen Wegrutschengesichert
� Stühle werden nicht anstelle vonLeitern und Tritten verwendet
Leitern und Tritte müssen in ausreichen-der Anzahl vorhanden und leicht erreich-bar sein.
GUV-I 652
Sondern so
Tritthocker
Nicht so
Auftrittfläche größer als Standfläche
Stufenhöhen unterschiedlich
Auftrittfläche = Sitzfläche
Stufenfläche überdeckend
Füße ohne Schutz gegen Rutschen
Tritt
Sichere Tritte
5.3 Maschinen in derHauswerkstatt
Durch die Einzugs- und Rückschlaggefahrsowie hohe Werkzeuggeschwindigkeitenverursachen Holzbearbeitungsmaschinenbei Handzuführung häufig schwereSchnittverletzungen.
Der Lärm dieser Maschinen kann zuGehörschädigungen führen. Daher sindbei längerer Einwirkung Gehörschutz-mittel wie Gehörschutzkapseln oder-stöpsel zu benutzen.
Auf das Gebot zum Benutzen von Gehör-schutz ist deutlich sichtbar hinzuweisen.
Tischkreissägemaschinen müssen miteinem sicher befestigten Spaltkeil aus-gerüstet sein, der maximal 8 mm vomZahnkranz entfernt angeordnet seinmuss. Das Einlegeholz (Schlitz für dasSägeblatt) darf nicht ausgerissen odergar lose sein.
Die Sägeblattverkleidung unter dem Tischund bei normalen Sägearbeiten die obereVerdeckung des Zahnkranzes dürfen nichtentfernt werden.
Schmale Werkstücke ≤ 120 mm dürfennur mit einem Schiebestock am Sägeblattvorbeigeführt werden.
Bei Elektrohandhobelmaschinen ist vorjeder Arbeitsaufnahme der Sitz und derZustand der Messer sowie die Gängigkeitdes beweglichen Messerwellenschutzeszu kontrollieren. Gebrochene Messer sindsofort auszuwechseln.
Gegen den anfallenden Holzstaub ist einegeeignete Absaugung zu verwenden.Eine Absaugung erleichtert außerdem dieSauberkeit am Arbeitsplatz und ver-mindert die Rutschgefahr auf dem Werk-stattfußboden.
25
GUV-I 652
Gebotszeichen M 03:Gehörschutz benutzen
Sichere Tischkreissäge
Bei Handkreissägemaschinen ist beson-ders auf die Gängigkeit der beweglichenSägeblattverdeckung zu achten.
Handkreissägemaschinen dürfen nichtohne besondere Maßnahmen zu Tisch-kreissägemaschinen umgebaut werden.Der erforderliche Spaltkeil darf an Hand-kreissägemaschinen maximal 5 mm vomZahnkranz entfernt sein.
26
GUV-I 652
Schleifmaschinen sind als Winkelschleif-maschinen und als Werkstattschleif-maschinen im Einsatz. Die Angaben überdie höchstzulässige Umdrehungszahl(U/min) auf dem Aufklebezettel desjeweiligen Schleifkörpers müssen mit derDrehzahl der Maschine übereinstimmen.
Vor dem Aufspannen einer neuen Schleif-scheibe ist z. B. durch eine Klangprobe(heller Ton) der Zustand der Scheibe zutesten. Nach dem Aufspannen einerneuen Scheibe ist ein Probelauf durch-zuführen. Die Bedienungsperson mussdabei außerhalb des möglichen Gefahr-bereichs stehen.
Alle Schleifarbeiten dürfen nur mit einerSchutzbrille oder bei Werkstattschleif-maschinen nur unter angebauten Schutz-gläsern durchgeführt werden.
Werkzeugauflagen und Schutzhaubesind bei Werkstattschleifmaschinenentsprechend der Zeichnung je nachAbnutzung nachzustellen.
Handtrennschleifmaschinen dürfen nurmit Schutzhaube (mindestens 180 Grad)betrieben werden.
Es dürfen dem Werkstoff entsprechendnur besondere Scheiben für Stahl odernur solche für Steinzeug verwendetwerden.
● Richtige Auswahl des Schleifkörpers● Ordnungsgemäßes Aufspannen des
Schleifkörpers● Richtige Spannflansche wählen● Klangprobe vornehmen● Nach dem Aufspannen Probelauf von
mindestens 5 Minuten
Gebotszeichen M 01:Augenschutz benutzen
SicheresArbeiten anSchleifmaschinen
a höchstens 65°b höchstens 3 mmc höchstens 5 mm
Je größer dieScheibe bei gleicherDrehzahl, destohöher die Umfangs-geschwindigkeit.
Zu hohe Umfangs-geschwindigkeit oder zugroßer Schleifscheiben-durchmesser führen zum Scheibenbruch.
27
Handtrennschleifmaschinen
sind vielseitige und betriebssichereHelfer, wenn bei der Benutzung Fehlervermieden werden.
Häufige Unfallursache:
� Fehlende Schutzhaube� Zu hohe Umfangsgeschwindigkeit� Verkanten im Schnitt� Scheiben verwechseln
Bei Handtrennmaschinen zulässigeUmfangsgeschwindigkeit 80 m/sund 100 m/s
Schleifkörper, die für das Betreiben miteiner erhöhten Umfangsgeschwindigkeitzugelassen sind, müssen mit Farbstreifengekennzeichnet sein, z.B.:
blau 50 m/s gelb 63 m/s
rot 80 m/s grün 100 m/s
Schleif- und Trennscheiben dürfen nur biszu einer bestimmten Drehzahl betriebenwerden; z. B. Scheiben von maximal178 mm Durchmesser bis 8500 U/min bei maximaler Umfangsgeschwindigkeitvon 80 m/s (Farbstreifen rot).
Bei allen Arbeiten mit Trennschleif-maschinen ist das Tragen einer Schutz-brille erforderlich.
Gegen unbefugtes Benutzen solltenMaschinen und alle Geräte der Hauswerk-statt unter Verschluss gehalten werden.
Sicherheitsmerkmale –Werkstattmaschinen
� An Handkreissägemaschinen ist dieGängigkeit der beweglichen Sägeblatt-verdeckung gewährleistet
� Der Spaltkeil hat an Handkreissäge-maschinen max. 5 mm Abstand zumZahnkranz
� Der Spaltkeil von Tischkreissäge-maschinen ist sicher befestigt und hatmaximal 8 mm Abstand vom Zahn-kranz
� Das Einlegeholz gibt nicht mehr als diedoppelte Sägeblattstärke frei
� Die Sägeblattverkleidung unter demTisch und die obere Verdeckung desZahnkranzes sind sicher befestigt
� Der Schiebestock für schmale Werk-stücke befindet sich griffbereit imBereich der Tischkreissägemaschine
� Auf das Gebot, Gehörschutz zubenutzen, ist durch Gebotszeichenhingewiesen
GUV-I 652
28
� Zum Schutz des Gehörs werden Gehör-schutzmittel (Kapseln, Stöpsel oderSpezialwatte) benutzt
� Die Messer der Hobelmaschine sindnicht angebrochen
� Die Gängigkeit des Messerwellen-schutzes ist gewährleistet
� Holzstäube werden direkt an derMaschine abgesaugt
� Die Drehzahl der Schleifmaschinenstimmt mit den Angaben auf den Auf-klebern der zugehörigen Schleifkörperüberein
� Die Klangprobe vor dem Aufspannendeutet durch hellen Ton auf denintakten Zustand der Scheibe hin
� Beim Probelauf (5 Min.) hält sich dieBedienungsperson außerhalb desmöglichen Splitterflugbereiches auf
� Schutzhauben und Verdeckungenwerden regelmäßig nachgestellt
� Schleifarbeiten werden nur mit Schutz-brille oder bei Werkstattschleifmaschi-nen mit angebauten Schutzgläserndurchgeführt
� Alle Maschinen und Geräte werdengegen unbefugtes Benutzen unterVerschluss gehalten
5.4 SchweißarbeitenSchweißarbeiten werden nur von zuver-lässigen, über 18 Jahre alten sowie mitden Einrichtungen und Verfahren ver-trauten Personen ausgeführt.
Bei Schweißarbeiten ist stets für einegute Absaugung der beim Schweißenentstehenden gesundheitsgefährlichenGase bzw. Rauche zu sorgen. Bei allenSchweißarbeiten – auch beim Hartlötenoder Sauerstoffbrennen – schützt einSchutzschild oder eine Schutzbrille vorFunken, Wärme und Strahlen.
Beim Einsatz von Gasschweißgerätensind besonders die Gefahren durch diezum Einsatz kommenden Gase zu berück-sichtigen.
GUV-I 652
Acetylen – leichter als Luft– kann bei höherer Verdichtung
zerfallen, Arbeitsüberdruckmaximal 1,5 bar
– bildet mit Kupfer explosiblesAcetylenkupfer; deshalb keineKupferröhrchen als Schlauch-verbinder
Flüssiggas – etwa doppelt so schwer wie Luft– Ansammlung am Boden;
Eindringen in Gruben, Kanäle,Schächte und Kellerräume sowiebesondere Gefahr der Bildung von explosionsfähigen Gas-gemischen
Sauerstoff – nicht brennbar, aber für jeden Ver-brennungsvorgang unentbehrlich
– in mit Sauerstoff angereicherterAtmosphäre verläuft jede Ver-brennung schneller und heißer
– Sauerstoff niemals zur Luft-verbesserung oder zum Abblasenvon Kleidungsstücken verwenden
Eigenschaften der Gase
29
Spröde Schlauchverbindungen bzw.Schläuche werden leicht undicht undmüssen unverzüglich ausgetauscht wer-den. Brenner dürfen nicht über Flaschenoder die Holme von Montagekarren abge-legt werden. Für Schläuche und Brennersind besondere Aufwickelvorrichtungenmit entsprechenden Ablagen erforderlich.
Gasflaschen sind stets z. B. mit einer Kette oder einem Überwurfbügel gegenUmfallen zu sichern.
Angeschlossene Brenner und Schläuchedürfen wegen der Explosionsgefahr nichtin geschlossenen Montagekisten oderSchränken verwahrt werden.
Brenner, Druckminderer und sonstigeArmaturen sind vor Verschmutzung zubewahren und gut in Stand zu halten.Sie dürfen nur von Sachkundigen in Standgesetzt werden und sind bei Beschädigun-gen der Weiterbenutzung zu entziehen.
GUV-I 652
Einzelflaschensicherung im Acetylen-schlauch dicht vor dem Brenner.Sauber abgesetzte Schläuche durch Band-klemmen gesichert (Flammendurchschlag-sicherung)
Gasschweißanlage mit Brennerhalterungund sicherer Flaschenaufstellung
So wird das Gasschweißgerät sichertransportiert. Der Schweißbrenner istgegen unbefugte Benutzung gesichert,der Transportkasten ist ausreichenddurchlüftet, um das Ansammeln einesexplosionsfähigen Gasgemischesauszuschließen
30
GUV-I 652
Beim Elektroschweißen geht die Gefahrnicht nur vom elektrischen Strom aus.Die beim Schweißen mit umhüllten Elek-troden entstehenden Rauche sind beson-ders in Verbindung mit verzinkten oderanderweitig geschützten Werkstückengesundheitsschädlich.
Die beim Handelektrodenschweißen oderSchutzgasschweißen entstehendenLichtbögen können an ungeschütztenHautpartien, insbesondere aber an AugenSchäden verursachen. Dies kann auchüber die Reflexion an hellen Wänden denKollegen gefährden. Deshalb und wegender Gefahr des Funkenfluges sind beimSchweißen Schutzschirme oder Schutz-vorhänge zu verwenden.
Jeder Schweißer hat außerdem entspre-chend dem Schweißverfahren genormteSchutzgläser zu benutzen.
Sicherheitsmerkmale – Schweißen
� Vor Beginn der Schweißarbeiten wirdfür gute Lüftung bzw. Absaugung derbeim Schweißen entstehenden Gasegesorgt
� Beim Schweißen werden Schutzbrillen,-handschuhe, entsprechende -schuheund schwer entflammbare Kleidungbenutzt
� Vor dem Einsatz werden die Gas-versorgungseinrichtungen, Ventile,Schläuche und Brenner auf Dichtheitgeprüft
� Gasschläuche sind mit Gebrauchs-stellenvorlage ausgerüstet
� Spröde Schläuche gelangen nicht zumEinsatz
� Flaschen sind gegen Umfallen gesichert� Brenner und Schläuche sind nicht auf
Flaschen und Ventilen abgelegt
� Autogenschweißanlagen sind nicht inSchränken aufbewahrt
� Elektroschweißarbeiten werden nurmit trockenen Schweißerhandschuhendurchgeführt
� Die Isolierung des Schweißelektroden-halters ist ohne Beschädigung
� Der Werkstückanschluss ermöglichteine sichere Befestigung am Werk-stück
� Die Schutzgläser im Schutzschild(Klarsichtfenster gegen Schlacke undUV-Lichtfilterglas) sind ohne Risse
� Gegen schädliche Strahlen und Fun-kenflug werden Schutzschirme oderSchutzvorhänge verwendet
Absaugung der Schweißgase an derEntstehungsstelle(Quelle: BG der Feinmechanik und Elektrotechnik)
31
Geräte für dieGartenpflege6
Die meisten Unfälle werden hierbei durchfalsche Arbeitsweisen verursacht.
Eine besondere Gefahr liegt in der fehler-haften Handhabung dieser Geräte. Dahermuss vor Einsatz der Geräte die Bedie-nungsanleitung bekannt sein.
6.1 RasenmäherRasenmäher dürfen nur bei Stillstand desMotors überprüft werden. Bei Elektro-rasenmähern ist der Stecker, bzw. beiRasenmähern mit Benzinmotor der Zünd-kerzenstecker zu ziehen. Das Prallblechist wirksam bzw. der Fangkorb ist sicherzu befestigen. Das Messer des Sichel-mähers muss richtig und fest ange-schraubt sein. Die Befestigungsmutternbzw. -schrauben müssen an denFührungsholmen fest angezogen sein.
Sicherheit am Rasenmäher
Die Rasenflächen sind vor dem Mähenauf Fremdkörper hin, insbesondereSteine, Nägel und Drahtenden, abzu-suchen. Das Einschalten bzw. Anlassender Rasenmäher darf nur in Gebrauchs-lage erfolgen. Bei Arbeiten am Hang istgrundsätzlich nur horizontal zu arbeiten,nicht aber auf- und abwärts zu fahren.
Bei Arbeiten an steilen Böschungen istwegen der Kippgefahr eine Seilsicherungdes Gerätes durch eine zweite Personnotwendig.
Bei hohem Rasen sind zur Vermeidungvon Mäherverstopfungen mehrereArbeitsgänge mit unterschiedlichenSchnitthöhen erforderlich. Walzenmähersind hierfür besser geeignet.
Die Schnitthöhenverstellung darf nur beiStillstand des Motors und des Messerserfolgen.
Die Anschlussleitungen von Elektrorasen-mähern dürfen nicht in Arbeitsrichtunggeführt werden.
Sichelmäher sollen nur vorwärts bewegtwerden, da beim Rückwärtsgehen dieStolpergefahr und damit Schnittverlet-zungen an Füßen besonders groß sind.
Beim Rasenmähen mit Sichelmähern sindstets Schutzschuhe mit profilierter Sohlezu benutzen.
Reinigungsarbeiten z. B. an einer ver-stopften Grasauswurföffnung sind aus-schließlich bei stillstehendem Mähwerkdurchzuführen, hierbei ist insbesondereauf den gefährlichen Nachlauf der Messervon Sichelmähern zu achten.
VW……
� Schnitthöheneinstellung:Zentral-Einhand-Einstellung
� 3-Punkt-Sicherheits-System: Motorbremse,Sicherheits-Start-schalter, Kabelführung
Anschlussleitung:MaterialqualitätHO 5 RN-FHO 7 RN-F�4 mmPrallschutz bzw.
Grasfangkorb
32
GUV-I 652
Sicherheitsmerkmale – Rasenmäher
� Rasenmäher werden nur bei Stillstanddes Motors und des Messers überprüft
� Vor Aufnahme der Arbeiten sind dieFremdkörper vom Rasen entferntworden
� Bei Arbeiten mit Rasenmähern werdenstets Schutzschuhe mit rutsch-hemmender Sohle benutzt (Sicher-heitsschuhe)
� Der Prallschutz oder die Grasfang-einrichtung sind stets wirksamangebracht
� Handgeführte Sichelmäher werdenstets quer zum Hang (horizontal)geführt
� Die Mähmesser sind gleichmäßignachgeschliffen (Vermeidung vonUnwucht) und sicher befestigt
6.2 MotorheckenscherenBeim Einsatz von Motorheckenscherensind die Hände der Bedienungspersonenbesonders gefährdet.
Die sichere Führung einer Heckenscherebedingt einen ausreichend bemessenenund festen Standplatz, damit die Ma-schine mit beiden Händen sicher geführtwerden kann. Heckenscheren sollen des-halb mit Zweihandschaltung ausgestattetsein. Eingeklemmtes Gut darf erst ent-fernt werden, wenn der Gerätesteckergezogen worden ist.
Besondere Vorsicht ist beim Nachführender elektrischen Leitung geboten. DieUnfallgefahr durch Stolpern ist besondersgroß.
Bei Arbeiten mit der Heckenschere sindSchutzhandschuhe zu benutzen.
Beim Einsatz von Motorheckenscherensind die Hände besonders gefährdet
Sicherheitsmerkmale –Motorheckenscheren
� Vor Aufnahme der Arbeit ist für einensicheren Stand während des Schnittesgesorgt
� Heckenscheren werden mit beidenHänden geführt
� Die elektrische Leitung hat aus-reichend Spielraum und wird stetsvom Körper her geführt
� Schutzhandschuhe werden benutzt� Eingeklemmtes Gut wird nur bei
gezogenem Gerätestecker entfernt
33
GUV-I 652
6.3 MotorkettensägenVor Benutzung von Motorkettensägen isteine besonders intensive Einweisung z. B.durch Teilnahme an einem entsprechen-den Lehrgang erforderlich.
Außerdem ist eine umfangreiche persön-liche Schutzausrüstung erforderlich(Schutzstiefel mit besonderen Einlagen,Schutzhandschuhe, Helm mit Gesichts-schutz, Hose mit Beinschutz und ggf.Gehörschutzmittel).
Sicherheitsmerkmale –Motorkettensägen
� Eine gründliche Einweisung ist erfolgt� Die vorgeschriebene persönliche
Schutzausrüstung wird benutzt
Motorkettensäge mit sicherheits-technischen Einrichtungen
Handschutz (gleichzeitig Auslösung der Kettenbremse)
Gashebel-sperre
Gashebel
Ketten-fang
Transport-schutz
34
Gefahrstoffe7
Gefahrstoffe werden heute in fast jedemArbeitsbereich gelagert bzw. verarbeitet.Über die damit verbundenen Gefahren istjeder vor der Verwendung zu informieren.Insbesondere ist auf die notwendigenSchutzmaßnahmen zu achten. Die fürden Umgang mit Gefahrstoffen vorge-schriebene Betriebsanweisung enthältdie wichtigsten Angaben (Muster sieheSeite 37).
In jedem Fall ist zu prüfen, ob ungefähr-liche Stoffe oder weniger gefährlicheStoffe verwendet werden können.
Ein wichtige Information über dengelieferten Gefahrstoff stellt die Kenn-zeichnung auf dem Gebinde und derVerpackung dar. Es müssen folgendeAngaben deutlich lesbar und unverwisch-bar angebracht sein:
• der Handelsname oder dieBezeichnung der Zubereitung,
• die chemische Bezeichnung des gefähr-lichen Stoffes oder der gefährlichenStoffe, die in der Zubereitung enthaltensind,
• die Gefahrensymbole und dieGefahrenbezeichnungen,
• die Gefahrenhinweise (R-Sätze),
• die Sicherheitsratschläge (S-Sätze),
• Name, Adresse und Telefonnummerdes Herstellers bzw. Vertreibers,
• die Nenn- oder Füllmenge des Inhaltesbei für jedermann erhältlichen Zuberei-tungen,
• weitere Angaben bei besonderen,z. B. Krebs erzeugenden Gefahrstoffen.
Gefahrensymbole und Gefahren-bezeichnungen auf Behältern
E Explosionsgefährlich
C Ätzend N Umweltgefährlich
O Brandfördernd
Xn GesundheitsschädlichXi Reizend
F Leicht entzündlichF+ Hochentzündlich
T GiftigT+ Sehr giftig
Behälter, die üblicherweise Lebensmitteloder Getränke enthalten, z. B. Konserven-dosen, Marmeladengläser oder garGetränkeflaschen dürfen wegen derGefahr einer Verwechslung nicht mitGefahrstoffen gefüllt werden.
35
GUV-I 652
An Arbeitsstellen, z. B. in der Druckerei,dürfen die Stoffe nur in der Menge, diefür den Fortgang der Arbeit notwendig ist,zur Verfügung stehen; im Allgemeinenmaximal der Tagesbedarf.
Arbeitsbereiche, in denen regelmäßig mitGefahrstoffen umgegangen wird, sind mitden entsprechenden Verbotszeichen/Warnzeichen und Gebotszeichen kennt-lich zu machen.
Ausgewählte Warnzeichen imArbeitsbereich
W 01 Warnung vorfeuergefährlichenStoffen
W 03 Warnung vorgiftigen Stoffen
W 04 Warnung vorätzenden Stoffen
Auf der Verpackung sollen neben denGefahrensymbolen und der Bezeichnungder besonderen Gefahren in den Sicher-heitsratschlägen auch die geeignetenSchutzmaßnahmen zu erkennen sein. Diedort angeführten persönlichen Schutz-ausrüstungen verhindern z. B. die Auf-nahme von Gefahrstoffen über die Haut.
Ist nicht bekannt, von welchen Inhalts-stoffen z. B. eines FußbodenpflegemittelsGefahren ausgehen können, dann ist vomHersteller oder Vertreiber ein Sicherheits-datenblatt anzufordern.
Hinweise: Bestimmte Lösemittel sowieSchädlingsbekämpfungsmittel undsonstige Gartenchemikalien werden überdie Haut oft schneller aufgenommen alsüber die Atemwege.
Der blaue Umweltengel bedeutet nicht,dass der Inhalt für die Gesundheit gefahrlosist, sondern deutet auf eine bessereUmweltverträglichkeit als vergleichbaregefährliche Arbeitsstoffe, z. B. durch Auf-lösung in Wasser anstatt in brennbarenLösemitteln, hin.
Ausgewählte Gebotszeichen
M 01 Augenschutzbenutzen
M 05 Schutzschuhebenutzen
M 06 Schutzhand-schuhe benutzen
36
GUV-I 652
Bei Farben und Klebstoffen sind beson-ders die Lösemittel gesundheitsge-fährlich, teilweise brennbar oder sogarexplosionsfähig. Dies gilt auch für sogenannte Kaltreiniger. Die Dämpfe vonLösemitteln sind meist schwerer als Luft.Sie lagern sich deshalb am Boden ab.Viele dieser Dämpfe haben eine betäu-bende Wirkung, reizen die Schleimhäuteund verursachen Benommenheit, Kopf-schmerzen und Übelkeit. Auf Dauer kön-nen Leber- und Nierenschädigungen auf-treten. Hier darf beim Einsatz der Stoffeauf eine intensive Lüftung oder wirksameAbsaugung nicht verzichtet werden.
Ausgewählte Verbotszeichen
Hinweise:
Auch stark verdünnte Säuren und Laugenbedeuten eine Gefahr, wenn sie auf dieHaut gelangen. Das Wasser der Säureverdampft auf Grund der Körperwärme,und die konzentrierte Säure kann einwir-ken.
Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen einHaut- oder gar Augenkontakt durchSpritzer erfolgt sein, so ist immer unterfließendem Wasser eine intensive Spü-lung vorzunehmen.
Sicherheitsmerkmale – Gefahrstoffe
� Vor dem Umgang mit Stoffen ist dieKennzeichnung der Behälter und Ver-packung bekannt
� Der Sinn der Gefahrensymbole undGefahrenkennzeichnungen ist bekannt
� Die Sicherheitsratschläge werdenbeachtet und die entsprechendenpersönlichen Schutzausrüstungenbenutzt
� Für Zubereitungen, deren einzelneStoffe nicht bekannt sind, liegen dieSicherheitsdatenblätter vor
� Gefahrstoffe werden registriert und inbesonderen Räumen bzw. Schränkenunter Verschluss gelagert
P 01 Rauchen verboten P 02 Feuer, offenes Licht und Rauchenverboten
Beim Umgang mit Säuren und Laugensind geeignete Schutzkleidung, persön-liche Schutzausrüstung wie Gesichts-schutz, Handschuhe, Schürze, Gummi-stiefel und ggf. Atemschutzgeräte wieFiltermasken erforderlich.
BETRIEBSANWEISUNG(FIRMENNAME) NR.:
gem. § 20 GefStoffVARBEITSBEREICH: ARBEITSPLATZ:
TÄTIGKEIT:
W1 – Universal-VerdünnungEnthält: Toluol, Methanol, Xylol;Flüssigkeit: Klar-hell
Leicht entzündlichGesundheitsschädlich beim Einatmen,Verschlucken und Berührung mit der Haut
Behälter dicht verschlossen haltenZum Schutz der Hände lösemittel-beständige Gummihandschuhe benutzenNicht essen, trinken, rauchenZündquellen fern haltenGute BelüftungHände gründlich waschenHautschutzcreme benutzenAugenschutz benutzen
Bei nicht ausreichender Lüftung – Halbmaske mitFilter A2; Im Brandfall: Löschmittel-CO2/Pulver;Kein Wasser als Löschmittel! Restflüssigkeit darfnicht ins Abwasser; Bindemittel benutzen;Verdünner darf nicht in das Erdreich, Grund- oderAbwasser gelangen
Bei Hautkontakt: Mit Seife und Wasser waschenAugenkontakt: Mit Augendusche spülenSchutzkleidung: WechselnEinatmen: Sofort Frischluft Erste Hilfe: Tel. 110
Behälter entsorgen � Zwischenlager � EntsorgungsfirmaGetränkte Lappen usw. in dicht schließenden, nichtbrennbaren Behältern zwischenlagern.
37
GUV-I 652
ERSTE HILFE
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Muster einer Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen
Xn Gesundheitsschädlich
F Leichtentzündlich
38
Abfallbeseitigung 11AbfallzerkleinerungsmaschinenBehälter sichernLagerungVerkehrswege
Aufzüge 15FluchtwegeKennzeichnungSignaleinrichtungen für –TürenAufzugswärterZugänge
Elektroanlagen 13Arbeiten an –Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (FI)IsolierungKleinspannungReparaturen an –PrüfungSchutzmaßnahmen
Elektrohandwerkzeuge 13EinsatzortePrüfung
Elektroschweißen 30AbsaugungAbschirmungSchutzbrille
Fensterreinigung 7LeiternSicherungPutzhilfsmittel
Fluchtwege 9BeleuchtungFreihalten der –KennzeichnungTüren
Fußböden 5BelägeGlätteprüfgerätPflegeStolperkanten/-stellenTrittsicherheitUnfallursachen
Gefahrstoffe 34AufbewahrungBehälterBetriebsanweisungSicherheitsdatenblattHautkontaktKaltreinigerKennzeichnungLösemittelSchutzmaßnahmenSymbole
Gasschweißen 28BrennerablageFlammendurchschlagsicherungFlaschensicherungHartlötenLüftungSchläucheSchutzbrilleSchweißgase
Stichwortverzeichnis8
39
GUV-I 652
Glasflächen 7BruchsicherheitSicherheitsgläserKennzeichnung
Handhobelmaschine 25Beweglicher SchutzGehörschutzMesserSpäneabsaugung
Handkreissägemaschinen 25Beweglicher SchutzGehörschutzSpaltkeilHandtrennschleifmaschinen
Handwerkzeuge 18FeilenHammerMeißelMesserScherenSchraubendreherSchraubenschlüsselWasserpumpenzangen
Klimaanlagen 16s. Maschinenräume
Kreissägemaschine 25s. Handkreissägemaschine
Leitern 20AnlegeAnlegewinkelMehrzweck-Prüfung von –Roll-Sicherungen an –Steh-
Maschinenräume 16BeleuchtungBetriebsanweisungenGehörschutzKälteanlagenKopffreiheitNotstromaggregateSchalttafelnWartungWasseraufbereitung
Materiallagerung 10AusziehsperrenKarteischränkePlatten s. RegaleStangen
Motorheckenscheren 32Führung von –HandhabungSchutzausrüstungenStandplatz
Motorkettensägen 33Schutzausrüstungen
40
GUV-I 652
Rasenmäher 31GrasfangeinrichtungAnschlussleitungMähen am HangPrallschutzSchutzschuheSichelmäher
Regale 10BelastungHöheStandsicherheit
Rettungswege 9s. Fluchtwege
Schleifmaschinen 26NachstellenProbelaufScheibenkennzeichnungSchutzbrilleSchutzgläser
Schweißen 28s. Elektroschweißenund Gasschweißen
Treppen 8BeleuchtungHandlaufKantenTrittsicherheit
Tritte 20s. Leitern
41
Anhang zu weiter-führender Literatur9
1. Gesetze / Verordnungen(Bezugsquelle: Buchhandel oder
Carl Heymanns Verlag KG Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV),
Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV),
Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV).
2. Unfallverhütungsvorschriften(Bezugsquelle: Schriften mit GUV-Nummer zu beziehen vom zuständigen gesetzlicher Unfallversicherungsträger,
Schriften mit BGV- bzw. VBG-Nummer zu beziehen vom Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
Allgemeine Vorschriften (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1),
Erste Hilfe (GUV-V A 5, bisher GUV 0.3),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (GUV-V A 8, bisher GUV 0.7),
Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (GUV-V D 4, bisher GUV 2.5),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (GUV-V A 2, bisher GUV 2.10),
Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen für Metallbearbeitung(GUV-V 7n6, bisher GUV 3.3),
Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV-V D 12, bisher GUV 3.4),
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (GUV-V D 1, bisher GUV 3.8),
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen (GUV-V 40, bisher GUV 3.50),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (GUV-V D 27.2, bisher GUV 5.3.1),
Leitern und Tritte (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4),
Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (GUV-V D 25, bisher GUV 9.10),
Lärm (GUV-V B 3, bisher GUV 9.20),
Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i bzw. BGV-V 7i),
Metallbearbeitung; Scheren (VBG 7n2),
3. Richtlinien, Sicherheitsregeln, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz,Merkblätter und Informationsbroschüren(Bezugsquelle: Schriften mit GUV-Nummer zu beziehen vom zuständigen gesetzlicher Unfallversicherungsträger,
Schriften mit BGR-/BGI-/BGG- bzw. ZH 1-Numer zu beziehen vom Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
GUV-Information „Gebäudereinigungsarbeiten“ (GUV-I 659, bisher GUV 26.9),
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (GUV-R 181,bisher GUV 26.18),
GUV-Information „Treppen“ (GUV-I 561, bisher GUV 26.19),
GUV-Information „Mehr Sicherheit bei Glasbruch“ (GUV-SI 8027, bisher GUV 56.3)
Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen (BGI 533),
Merkblatt: Gefährliche chemische Stoffe (BGI 536),
Merkblatt: Brandschutz (BGI 562),
Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung(BGR 121),
Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte (ZH 1/428),
Sicherheitsregeln für Abfallzerkleinerungsmaschinen (ZH 1/493),
Merkblatt für Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Ein-zelflaschenanlagen (BGI 692),
(Bezugsquelle: C.L. Rautenberg-Druck, Königstraße 41. 25348 Glückstadt)
Arbeitssicherheit in Verwaltungsgebäuden (SP 6),
Ihre Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter (SP 26.4/1).
4. DIN-Normen(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN-Taschenbücher – 41 Normen (Werkzeuge 3) – Schraubenwerkzeuge– 42 Normen (Werkzeuge 4) – Handwerkzeuge
5. VDE-Bestimmungen(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN/VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt,
DIN/VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen – Teil 1 und 12.
6. Hersteller(Bezugsquelle: Becker Technik GmbH, Tannenhof 69, 22397 Hamburg)
Glätteprüfgerät
GUV-I 652
42
GUV-I 652 (bisher GUV 50.0.2)GUV-InformationenTheorie und Praxis der Prävention
Hausmeister, Hausverwalterund Beschäftigte in der Haustechnik
HA
ND
BU
CH F
ÜR
HAU
SM
EIS
TER
, HAU
SV
ERW
ALT
ER U
ND
BES
CHÄ
FTIG
TE IN
DER
HAU
STE
CHN
IK
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
VBGGesetzliche Unfallversicherung
Hinweis:
Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.
Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.
Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.
Recommended