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Beförderungspapier Folie 1

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Der Absender ist verantwortlich dafür, dass ein Beförderungspapier mitgegeben wird, und dies die entsprechenden Angaben enthält.

Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Papiere vor Beförderungsbeginn an den Fahrer übergeben werden.

Das Beförderungspapier ist an keine bestimmte Form gebunden, nur der Inhalt ist vorgeschrieben. Es können also Dokumente aus anderen Rechtsbereichen verwendet werden z.B. Abfallbegleitschein oder CMR-Frachtbrief.

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

a) Die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

UN 1098

UN 1133

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b) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für dieBeförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung(siehe 3.1.2.8.1.1)

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Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

UN 1098 Allylalkohol,

UN 1133 Klebstoffe,

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

c) - für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1:der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettel-muster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden

- für radioaktive Stoffe der Klasse 7:siehe Absatz 5.4.1.2.5

- für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen:die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern derGefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettel-muster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3)

UN 1133 Klebstoffe , 3

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der dieBuchstaben „VG“ oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1verwendeten Sprachen entsprechen

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I

UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

e) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke

Unter der Angabe „Beschreibung der Versandstücke“ ist die Art der Verpackung – wie in Kapitel 6.1, 6.5 und 6.6 bezeichnet – zu verstehen.

Beispiele: 10 Säcke3 metallene IBC

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Beispiel: Der Frachtbrief

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6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I

2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

f) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse)

Diese Angabe ist nicht erforderlich für ungereinigte leere Verpackungen, Container oder Tanks

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter

2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

g) den Namen und die Anschrift des Absenders

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Beispiel: Der Frachtbrief

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Uwe HildachNimrodstraße 1482256 Fürstenfeldbruck

6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter

2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter

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Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

h) den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger)

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

Uwe HildachNimrodstraße 1482256 Fürstenfeldbruck

ZF Passau GmbHDonaustraße 25-7194034 Passau

6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter

2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen:

i) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einerSondervereinbarung

Wenn in Tabelle 3.2 Spalte 6 ein Hinweis auf die Sondervorschrift 640gegeben wird, ist ein zusätzlicher Eintrag in das Beförderungspapiererforderlich.

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

Uwe HildachNimrodstraße 1482256 Fürstenfeldbruck

ZF Passau GmbHDonaustraße 25-7194034 Passau

6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter

2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 LiterSondervorschrift 640 C

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Anforderungen:

Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden

und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden,

darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angabenfrei gewählt werden.

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Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden.

a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.

Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Allgemeine Anforderungen:

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden.

a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.

UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) I

UN 1098Allylalkohol, 6.1 (3) I

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden.

a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.

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Weitere Angaben im Beförderungspapier:

Neben den Angaben, die aus sonstigen Rechtsgebieten vorgeschrieben sind,

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

Uwe HildachNimrodstraße 1482256 Fürstenfeldbruck

ZF Passau GmbHDonaustraße 25-7194034 Passau

FürstenfeldbruckMaisacherstraße 6

FFB-UH 69

%

Hildach

6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter

2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 LiterSondervorschrift 640 C

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Weitere Angaben im Beförderungspapier:

Neben den Angaben, die aus sonstigen Rechtsgebieten vorgeschrieben sind,gibt es noch ein paar Besonderheiten im ADR:

5.4.1.1.10.1 ADR: Bei den in Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Freistellungen ist im Beförderungspapier zu vermerken:

„BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN“

Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ist die im Beförderungspapier gemäß Bemerkung anzugebende Gesamtmenge je Beförderungskategorie der nach Absatz 1.1.3.6.4 berechnete Wert.

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Beispiel: Der Frachtbrief

Beispiel: Der Frachtbrief

Uwe HildachNimrodstraße 1482256 Fürstenfeldbruck

ZF Passau GmbHDonaustraße 25-7194034 Passau

FürstenfeldbruckMaisacherstraße 6

1278

BY - 112 obb

FFB-UH 69

%

Hildach

2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter

Beförderung ohne Überschreitungder in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen

Sondervorschrift 640 CErrechneter Wert nach 1.1.3.6.4: 150

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Gewichtsangaben im Beförderungspapier

Für flüssige Stoffeund verdichtete Gaseder nominale Fassungsraum ( Nenninhalt ) des Gefäßesin Liter

Für flüssige Stoffeund verdichtete Gaseder nominale Fassungsraum ( Nenninhalt ) des Gefäßesin Liter

Für • feste Stoffe• verflüssigte Gase• tiefgekühlt verflüssigte Gase• gelöste Gasedie Nettomasse in kg

Für • feste Stoffe• verflüssigte Gase• tiefgekühlt verflüssigte Gase• gelöste Gasedie Nettomasse in kg

Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes (NEM) in kg

Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes (NEM) in kg

Für Gegenständedie Bruttomasse in kg

Für Gegenständedie Bruttomasse in kg

x dem jeweiligen Faktorx dem jeweiligen Faktor

Bei Beförderungen unter 1000 Punkten ist die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Beförderungskategorie einzutragen, z.B.: 800 Sicherheitspunkte gemäß Kap. 1.1.3.6.4

Bei Beförderungen unter 1000 Punkten ist die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Beförderungskategorie einzutragen, z.B.: 800 Sicherheitspunkte gemäß Kap. 1.1.3.6.4

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Das Beförderungspapier dient zur Identifizierung der gefährlichen Güter.Es ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Es sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung,die wegen eines Zusammenladeverbotes nicht zusammenin ein Fahrzeug verladen werden dürfen.

Anlagen, z. B. bei mehreren Empfängern, sind möglich.

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