Vorlesungsmodul IV Marken und Designs national – international

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Vorlesungsmodul IV

Marken und Designsnational – international

Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz

Termine:

Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 UhrÜbung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr

Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz

Termine:

• 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster• 15.Oktober: Patentrecherche• 29.Oktober: Patentanmeldungen International,

Anmeldestrategie• 12.November: Marken und Designs national

– international• 26.November: Arbeitnehmererfindungen• 10.Dezember: Verwertung, Verletzung, Verträge• 7.Januar: Wiederholung, Klausurvorbereitung

Literatur

Gesetze:http://www.gesetze-im-internet.deMarkengesetz, Designgesetz

Literatur

Gesetze:http://www.gesetze-im-internet.deMarkengesetz, DesigngesetzVerordnungenhttp://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.html

Literatur

Gesetze:http://www.gesetze-im-internet.deMarkengesetz, DesigngesetzVerordnungenhttp://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.htmlMerkblätter des DPMAhttp://www.weisse-patent.de/newcomer_downloads.html

Literatur

Gesetze:http://www.gesetze-im-internet.deMarkengesetz, DesigngesetzVerordnungenhttp://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.htmlMerkblätter des DPMAhttp://www.weisse-patent.de/newcomer_downloads.htmlAntragsformularehttp://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/index.html#2

Literatur

Skribthttp://www.weisse-patent.de/mandant_mandantenbereich.html

Literatur

Skribthttp://www.weisse-patent.de/mandant_mandantenbereich.html

Weisse: „Erfindungen, Patente, Lizenzen“Springer 2014

Einleitung

Viele Unternehmer, beispielsweise ein Buchhändler oder Hamburger-Restaurants, entwickeln überhaupt keine technischen Erfindungen. Trotzdem können sie natürlich gute Ideen haben und Innovationen fördern.

Einleitung

Viele Unternehmer, beispielsweise ein Buchhändler oder Hamburger-Restaurants, entwickeln überhaupt keine technischen Erfindungen. Trotzdem können sie natürlich gute Ideen haben und Innovationen fördern. Geschäftsideen, Computerprogramme und Spiele nicht als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig.

Einleitung

Zu schützen:• Guter Ruf • Bekanntheit eines Unternehmens • Bekanntheit der Produkte• Langjährige gute Qualität• Gutes Preis-Leistungsverhältnis• Besonders guter Service • Werbeaufwand

Einleitung

Schutzrecht:MarkeKein Neuheitserfordernis (!)

Einleitung

Schutzrecht:Marke• Antrag und Eintragung• Benutzung, sofern das Zeichen innerhalb

beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat

• Notorisch bekannte Marken

Einleitung

Verkehrsgeltung• Muss nachgewiesen werden• Markenmäßige Benutzung im Inland• Bekanntheit, bei der ein nichzt unerheblicher

Teil (meist mehr als 20-25%) der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnet

• Ggf. nur lokale Verkehrsgeltung – Registerrecht immer gesamte Bundesrepublik

Einleitung

Weiterer Schutz für• Geschäftliche Bezeichnungen, etwa

Unternehmenskennzeichen (Firma eines Unternehmens etc.)

• Werktitel

Markenformen

Gesetz:Als Marke sind nach dem Gesetz Zeichen schutzfähig, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

MarkenformenDerartige Zeichen sind insbesondere:• Wörter• Personennamen• Abbildungen• Buchstaben• Zahlen• Hörzeichen• dreidimensionale Gestaltungen• die Form einer Ware • Verpackung • sonstige Aufmachungen• Farben und Farbzusammenstellungen.

Markenformen

Wortmarken, die in einer besonderen graphischen Gestaltung benutzt und geschützt werden sollen, können auch als Wort-Bildmarke eingetragen werden. Bei diesen Marken sind die Wörter in Kombination mit der graphischen Gestaltung geschützt. Je nach Marke ist dann aber möglicherweise das Wort selber nicht geschützt.

Markenformen

Ein „Allerweltszeichen“, das von allen Markteilnehmern benutzt wird, etwa eine formlose Farbe oder dergleichen, ist nach §3 Markengesetz gewöhnlich nicht schutzfähig.

Waren und Dienstleistungen

Ein Zeichen kann nur in Verbindung mit Waren und/oder Dienstleistungen als Marke geschützt werden.

Waren und Dienstleistungen

Ein Zeichen kann nur in Verbindung mit Waren und/oder Dienstleistungen als Marke geschützt werden.Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet und eingetragen wird, sind in Form von vorgeschriebenen Waren- und Dienstleistungsbegriffen zu bezeichnen. In der Markenverordnung wird geregelt, dass die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen sind, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist. Zu diesem Zweck gibt es ein internationales Abkommen, das Nizza-Abkommen, in dem alle diese Begriffe in 45 Klassen klassifiziert und aufgelistet sind.Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957

Waren und Dienstleistungen

Die Verwendung ordnungsgemäßer Begriffe wird vom Patentamt geprüft. Ist eine Bezeichnung erforderlich, die nicht in der Klassifikation enthalten ist, so ist ein verkehrsüblicher Begriff zu verwenden.

Beschreibende Angaben

Eine Marke kann nicht angemeldet werden, die sich nicht graphisch darstellen lassen oder denen jegliche Untercheidungskraft nach §8 Markengesetz fehlt. Auch Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, sind nicht schutzfähig und von der Eintragung ausgeschlossen. Es besteht ein sogenanntes „Freihaltebedürfnis“ der Allgemeinheit für beschreibende Angaben.

Beschreibende Angaben

Kein Schutz für • Bezeichnungen des allgemeinen

Sprachgebrauchs • übliche Bezeichnungen • täuschende Angaben• Angaben gegen die öffentliche Ordnung und

guten Sitten• Staatswappen • staatliche Hoheitszeichen

Beschreibende Angaben

Zwischen einer rein beschreibenden Angabe und einem reinen Phantasiebegriff liegt ein Bereich, bei der beispielsweise eine Marke beschreibende Anteile enthält. Aus den beschreibenden Anteilen kann keinerlei Schutz beansprucht werden. Es gilt die Regel, dass der Schutzumfang einer Marke um so größer ist, je kennzeichnungskräftiger die Marke ist, d.h. je weniger beschreibend die Marke ist.

Beschreibende Angaben

Zwischen einer rein beschreibenden Angabe und einem reinen Phantasiebegriff liegt ein Bereich, bei der beispielsweise eine Marke beschreibende Anteile enthält. Aus den beschreibenden Anteilen kann keinerlei Schutz beansprucht werden. Es gilt die Regel, dass der Schutzumfang einer Marke um so größer ist, je kennzeichnungskräftiger die Marke ist, d.h. je weniger beschreibend die Marke ist.

Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren

• • Formular beim Deutschen Patent- und

Markenamt • Wortmarken auf dem Formular • Bildmarken auf einem separaten Blatt • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit

den zugehörigen Klassen ggf. separates Blatt

Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren

Anmeldeverfahren• Formular beim Deutschen Patent- und

Markenamt• Wortmarken auf dem Formular • Bildmarken auf einem separaten Blatt • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit den

zugehörigen Klassen ggf. separates Blatt• Gebühren – 3 Klassen sind in der Grundgebühr

enthalten, sonst Klassengebühren

Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren

Prüfungsverfahren• Prüfung Formerfordernisse• Prüfung Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis• Prüfung gesetzliche Erfordernisse

(beschreibende Angaben etc.)• Keine Prüfung relativer Schutzhindernisse

(ältere Marken und ältere Rechte)

Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren

Prüfungsverfahren• Beanstandung per Bescheid• Erwiderung• Beschluss• Ggf. „Erinnerung“• Ggf. Beschwerde• Zurückweisung/Teilzurückweisung/Eintragung• Ggf. Urkunde und Bescheinigung über die in das

Register eingetragenen Angaben

Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren• Widerspruchsfrist 3 Monate ab Tag der

Eintragung• Widerspruch aus älterer, benutzter Marke bei

„Verwechslungsgefahr“• Ggf. Einwand mangelnder Benutzung• Ggf. Einwand nicht-markenmäßiger Benutzung• Widerruf/Aufrechterhaltung per Beschluss• Ggf. Beschwerde

Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren• Jede Partei trägt die eigenen Kosten• Günstige Möglichkeit um über Kollision

entscheiden zu lassen• Gefahr: Markenanmeldung ist Benutzung (im

Unterliegensfall droht Verletzungsklage)

Formerfordernisse, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren

Aufrechterhaltung• Verlängerung 10 Jahre nach Anmeldetag• Unabhängig von Widerspruchsverfahren• Beliebig oft (!) für jedes Mal 10 Jahre• Keine Erinnerung vom Amt (aber vom

Patentanwalt)

Benutzung

• Nichtbenutzungseinrede zulässig, wenn die ältere Marke länger als 5 Jahre eingetragen ist

• Benutzung der eingetragenen Marke (und keiner anderen) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

• Waren oder Dienstleistungen, für die eine Benutzung nicht nachgewiesen werden kann, werden im Kollisionsfall nicht berücksichtigt.

• Keine amtliche Prüfung

Benutzung

• Nichtbenutzungseinrede zulässig, wenn die ältere Marke länger als 5 Jahre eingetragen ist

• Benutzung der eingetragenen Marke (und keiner anderen) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen im Inland

• Waren oder Dienstleistungen, für die eine Benutzung nicht nachgewiesen werden kann, werden im Kollisionsfall nicht berücksichtigt.

• Keine amtliche Prüfung• Mangelnde Benutzung heilbar• Benutzung muss wirtschaftlich relevant sein (ernsthafte

Benutzung)• Markenmäßige Benutzung erforderlich (Bezug zu Waren und DL)

Benutzung

Benutzungsnachweis• Relevanten Zeitraum beachten• Beweise vorlegen/einreichen• Ware selber, Verpackung oder Abbildung mit Marke• Wann und Wo erfolgte die Benutzung• Ggf. Eidesstattliche Versicherung (Buchhalter oder

Geschäftsführer) über den Umfang (Umsätze) der Benutzung

• Beispiel: Fracht-, Zollpapiere, Lieferlisten, Broschüren, Kataloge, Verpackungen, Ausdrucke von Internetseiten mit Angabe über Veröffentlichungszeitraum

Verwechslungsgefahr

Kollision bei• Markenanmeldung (Widerspruch)• VerletzungMit• Marken• Namensrechte• Recht an der eigenen Abbildung• Urheberrechte• Sortenbezeichnungen• Geographische Herkunftsangaben• Sonstige gewerbliche Schutzrechte (Designs…)

Verwechslungsgefahr

Markenkollision• Prüfung Identität/Ähnlichkeit der Marken• Prüfung Identität/Ähnlichkeit der (benutzten)

Waren/DL• Prüfung auf Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr:• Gesamteindruck• Grad der Ähnlichkeit• KennzeichnungskraftJe ähnlicher die Waren und Dienstleistungen und je ähnlicher die Marken sind um so höher ist die Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr

Kennzeichnungskraft:

Je beschreibender die Marke um so geringer die Kennzeichnungskraft

Verwechslungsgefahr

Bekannte Marken• Keine Ähnlichkeit der Waren/DL erforderlich• Benutzung der jüngeren Marke nutzt die

Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus oder beeinträchtigt si

Vermeidung von Kollisionen

Recherche vor Benutzungsaufnahme• Markenentwürfe nach Priorität sortieren• Sind relevante Domains im Internet verfügbar?• Falls nein: wofür steht die Domain? Sind ggf. Alternativen

verfügbar (….-online, oder …berlin)• Sind aus der Internetrecherche Unternehmen bekannt, die die

Marke verwenden? Wenn ja, wofür wird die Marke verwendet?• Wurden identische Marken im Register des DPMA

veröffentlicht/eingetragen? Wenn ja, für welche Waren und DL?• Wenn keine entgegenstehende Rechte gefunden wurden:

professionelle Markenrecherche

Vermeidung von Kollisionen

Professionelle Recherche vor Benutzungsaufnahme• Alle identischen und ähnlichen (!) Marken in den

ausgewählten Klassen und in den ausgewählten Ländern

• Prüfung der Trefferliste nach Relevanz• Prüfung relevanter Treffer bzgl. Benutzungslage• Abbruch, falls ein relevanter Treffer gefunden wird,

Lizenznahme oder Drohung mit Löschungsklage• Markenanmeldung, falls keine entgegenstehenden

Rechte gefunden werden

Vermeidung von Kollisionen

ErschöpfungWurde ein Produkt mit der Marke und der Genehmigung des Markeninhabers aus der EU auf den Markt gebracht, so ist das Recht erschöpft. Die Marke kann gegen Weiterverkäufer nicht geltend gemacht werden.

Tipp: immer beim Rechteinhaber kaufen um Verletzung zu vermeiden

Internationale Anmeldungen

Gemeinschaftsmarke• Anmeldung beim HABM in Alicante• Gilt nur für die EU (weniger als EP bei

Patenten!)• Ggf. Schweiz, Norwegen, Türkei separate

anmelden

Internationale Anmeldungen

• Gemeinschaftsmarke• Internationale Registrierung nach dem

Madrider Markenabkommen (MMA)• Internationale Registrierung nach dem

Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)

• Internationale Registrierung nach MMA und PMMA

Internationale Anmeldungen

MMA• Französisch als Verfahrenssprache• Eingetragene Basismarke erforderlich• Geographisch beschränkt (ohne USA, EU, UK)

Internationale Anmeldungen

PMMA• Englisch oder Französisch als

Verfahrenssprache• Auch Anmeldung als Basis möglich• andere Länder (USA, EU, UK)

Internationale Anmeldungen

MMA und PMMA• Englisch oder Französisch als

Verfahrenssprache• Auch nicht-eingetragene Anmeldung als Basis

möglich• alle Länder egal ob PMMA oder MMA

Geschmacksmuster

• Reines Registerrecht• Klassifizierung nach Locarno-Klassen• Klasse hat (anders als Marken) keine

Auswirkungen auf den Schutzumfang• Neuheit und Eigenart erforderlich• Neuheitsschonfrist von einem Jahr• Formgebung darf nicht technisch bedingt sein

Geschmacksmuster

• Entwerfer oder Arbeitgeber hat Recht auf das Geschmacksmuster

• Entwerfer hat Recht auf Nennung (anders als bei Marken!)

Geschmacksmuster

Sammelanmeldung• In DE bis zu 100 Muster der gleichen

Warenklasse mit Anmeldung am gleichen Tag• Max. 7 Darstellungen / Muster

Geschmacksmuster

Verlängerung• 5x5 Jahre bis max 25 Jahre

Internationale Designs

EU• Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit

einheitlicher Wirkung• Anmeldung beim HABM in Alicante• Anzahl der Muster bei Sammelanmeldung nicht

beschränktInternational• Haager Musterabkommen (geringe Bedeutung

wg. Geringer geographischer Reichweite)

The End

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Passwort: Zukunft

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