Unsichtbare mauern pp

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1933:Städtische Angestellte werden aufgefordert, von Käufen in jüdischen Läden abzusehen.

1934:Frühere Rechtsanwälte dürfen die Bezeichnung Rechtsanwalt nicht mehr führen. Berufliche Verbindungen, Bürogemeinschaften und Sozietäten zwischen arischen und nicht- arischen Rechtsanwälten sind verboten.

1934:Nichtarische Schüler können von der Teilnahme am wöchentlichen Unterricht über Nationalsozialistisches Gedankengut, der den Schülern am Sonnabend erteilt wird, auf Wunsch befreit werden.

1934:Es wird ein Reichsberufswettkampf für Heranwachsende und Jugendliche veranstaltet. Teilnahmebedingungen: Abstammung von deutschem Blut.

1934:Bei den Dienststellen der geheimen Staatspolizei wird die Führung einer Juden-, und Mischlingskartei angeordnet.

Drei Karteien: Volljuden, Mischlinge ersten Grades, deutschblütige Personen, die der jüdischen Religion angehören.

1935:Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Reichsbürger sind nur Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes. Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen und artverwandten Blutes sind verboten.

1935:Tafeln „Juden unerwünscht“ und ähnliche sind von Hauptverkehrsstraßen wegen der Olympiade unauffällig zu entfernen.

1935:Um die olympischen Spiele 1936 in Berlin nicht zu gefährden, sind alle judenfeindlichen Schilder und Anschläge in der Gegend Garmisch- Patenkirchen, in der die Winterspiele stattfinden, zu entfernen.

1935:Personen, die in Fälle von Rassenschande verwickelt sind, sind in Schutzhaft zu nehmen.

Die Beschränkungen der Aufnahme nicht- arischer Schüler gelten nicht nur für Hochschulen, sondern auch für die höheren Mittelschulen.

Preise dürfen an nichtarische Schüler nicht vergeben werden.

1938:Juden ist der Beruf des Rechtsanwalts verschlossen. Zur rechtlichen Beratung und Vertretern von Juden lässt die Justizverwaltung jüdischen Konsulenten zu. Frontkämpfern unter den ausscheidenden Rechtsanwälten können bei Bedürftigkeit widerrufliche Unterhaltszuschüsse gewährt werden.

1939:Die örtlichen Polizeistellen verbieten den Juden nach 18 Uhr, im Sommer nach 21 Uhr, auf die Straße zu gehen.

1939:Juden wird der Besitz von Rundfunkempfängern verboten.

Paragraph 2 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre:Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und staatsangehörigen Deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten und fällt unter den Begriff Rassenschande.

1941:Deutschblütige Personen, die in der Öffentlichkeit freundschaftliche Beziehungen zu Juden zeigen, sind aus erzieherischen Gründen vorübergehend in Schutzhaft zu nehmen, bzw. in schwer wiegenden Fällen bis zur Dauer von 3 Monaten, in ein Konzentrationslager einzuweisen.

Der jüdische Teil ist auf jeden Fall in Schutzhaft zu nehmen.

1941:Juden sind als Fernsprechteilnehmer ausgeschlossen. Ausnahmen für Konsulenten, Krankenbehandler und Personen, die in privilegierter Mischehe leben.

Die Lebensmittelkarten an Juden werden weiter beschränkt.

1943:Jüdische Ehepartner von nicht mehr bestehenden Mischehen, bisher befreit vom Tragen des Judensterns, sollen nach Theresienstadt geschickt werden.

Angesichts der nahe bevorstehenden Endlösung der Judenfrage, wird die Auswanderung von Juden deutscher Staatsangehörigkeit aus dem Reich unterbunden.

1941:Wenn Juden mit anderen Personen in einem Haus zusammen wohnen, so sind besondere Luftschutzräume für Juden ein zu richten, in denen diese von den übrigen Bewohnern getrennt unterzubringen sind.

Edith von Sillich

Felix Israel Hecht

Die kleine Inge und Wolfgang

Vetter Hänschen, die kleine Inge und Ingeborg

Tante Hanna

Onkel Edgar

Wolfgang und seine Ursel

Hans

Manon

Kuvo (Gruppenführer beim Wanderbund)

Tante Jenny aus Blankenese

Tante Alice aus Berlin (rechts im Bild)

Edith und Bärbelchen in Staufen

Edith und Ingeborg

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