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Ihr Wissensdienstleister im Markt für Rechts- und Wirtschaftsinformati nline Consultants International GmbH. Some rights reserved. Seite 1 Informationszugangsrechte in Deutschland: Passen die Rechte zusammen? Michael Fanning Online Consultants International GmbH Unterreut 6 76135 Karlsruhe t: +49-721-9212-909 f: +49-721-9212-913 e: michael.fanning@oci- gmbh.com w: http://www.oci-gmbh.com Vortrag vom 9. Juli 2009

Informationszugangsrecht in Deutschland - Passen die Rechte zusammen?

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Informationszugangsrechte

in Deutschland:

Passen die Rechte zusammen?

Michael FanningOnline Consultants International GmbHUnterreut 676135 Karlsruhe

t: +49-721-9212-909f: +49-721-9212-913e: [email protected]: http://www.oci-gmbh.com

Vortrag vom 9. Juli 2009

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Das Problem

Ausgangspunkt

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Das IFG gilt als eines von mehreren Informationszugangsrechten…….

INFORMATIONS-

ZUGANGSRECHTE

INFORMATIONS-

ZUGANGSRECHTE

Bundesdaten-schutzgesetz

(BDSG)(1990) 2003

Bundesdaten-schutzgesetz

(BDSG)(1990) 2003

Umweltinformationsgesetz(UIG)

(1994) 2004

Umweltinformationsgesetz(UIG)

(1994) 2004 Informationsfreiheitsgesetz(IFG)2005

Informationsfreiheitsgesetz(IFG)2005

Informationsweiter-verwendungsgesetz

(IWG)2006

Informationsweiter-verwendungsgesetz

(IWG)2006

Verbraucher-informationsgesetz

(VIG)2007

Verbraucher-informationsgesetz

(VIG)2007

Behörde

Behörde

Bürger

Unternehmen

Der Blick über den Tellerrand:

Perspektiven und Auswirkungen

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Das Informationsfreiheitsgesetz ist die Kurzform für das „Gesetz zur Regelung

des Zugangs zu Informationen des Bundes“, vom 5. September 2005.

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) schafft einen automatischen

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden.

Jede natürliche und juristische Person kann diesen Anspruch geltend machen.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betrifft nur Bundeseinrichtungen.

Die Bundesbehörden sind verpflichtet, eine Informationsanfrage innerhalb

eines festgelegten Zeitrahmens zu beantworten, der in den meisten Fällen

innerhalb eines Monats liegt, es sei denn die Anfrage fällt unter eine der

Ausnahmeregelungen, die im IFG aufgeführt sind.

Das IFG betrifft nur die Bundesbehörden.

Überblick des Bundes-IFGs

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Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

IFG-Gesetzgebung

in den Bundesländern

Vom 15. Oktober 1999

Vom 16. Mai 2006

Vom 17. Februar 2009

Vom 10. Juli 2006

Vom 27. November 2001

Vom 12. Juli 2006

Vom 9. Februar 2000

Vom 10. März 1998

Vom 19. Juni 2008

Vom 20. Dezember 2007

???

??? ???

???

???

Vom 26. November 2008

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Das Umweltinformationsgesetz ist ein Bundesrecht, das Bürgern den Zugang zu

Informationen gewährt, die sich mit Umweltthemen befassen und bei den Behörden

liegen. Auch die Bundesländer sind dabei, eine ähnliche UIG Gesetzgebung zu

erlassen.

Das aktuelle UIG ist vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) und trat am 14.

Februar 2005 in Kraft. Das derzeitige UIG ersetzt das UIG von 1994 und setzt die

EU Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 um, die selbst eine Umsetzung der

von der UN geförderten Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 ist. Um Gebühren

und Auslagen im Hinblick auf das UIG abzudecken (§ 12 (3) UIG), hat der

Gesetzgeber eine Umweltinformationskostenverordnung (BGBl. I 2004, S. 3708)

verabschiedet, die wiederum den Entwurf der Verordnung über die Gebühren

und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beeinflusste, auf die man

sich üblicherweise mit der Bezeichnung Informationsgebührenverordnung –

IFGGebV bezieht.

Überblick des Bundes-UIGs

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Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

UIG-Gesetzgebung

in den Bundesländern

Vom 11. Juli 2006

Vom 14. Juli 2006

Vom 19. Oktober 2005

Vom 1. Juni 2006Vom 15. November 2005

Vom 7. März 2006

Vom 8. Dezember 2006

Vom 4. November 2005Vom 14. Februar 2006

Vom 10. Oktober 2006

Vom 26. März 2007

Vom 14. Dezember 2006

Vom 7. Dezember 2006

Vom 29. März 2007

Vom 12. September 2007

Vom 2. März 2007

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Das Informationsweiterverwendungsgesetz, abgekürzt IWG, ist die Kurzfassung

für das “Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher

Stellen“. Das IWG setzt die EU-Richtlinie 2003/98/EG über die Weiter-

verwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in nationales Recht um.

Der öffentliche Sektor in Europa ist der größte Produzent und Inhaber von

Informationen, jedoch bleibt dieses wirtschaftliche Potential zurzeit im

Wesentlichen noch ungenutzt.

Ziel der Richtlinie ist es, eine Reihe einheitlicher Mindestanforderungen

festzulegen, die die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Dadurch sollen insbesondere

neue Informationsprodukte und –dienste gefördert und so ein Beitrag für

mehr Innovation, Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung neuer

Arbeitsplätze geleistet werden.

Überblick des IWGs

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Die Kommission nennt als Beispiele für Weiterverwendung:

Nutzung von Wetterdaten als Teil eines Informationsservice für Mobiltelefone; Nutzung von historischen Wetterdaten zwecks Berechnung von Angeboten für

Ernteversicherungen; Nutzung von Gesetzestexten und Rechtsvorschriften zum Aufbau von

Sammlungen von Rechtstexten in speziellen Bereichen europäischen, nationalen oder kommunalen Rechts mit Links zu relevanten (Gerichts-) Entscheidungen;

Nutzung digitaler Karten für Fracht-Management-Dienste oder für Systeme zur Erleichterung des Unfall- und Katastrophenschutzes;

Nutzung von Verkehrsdaten zum Aufbau intelligenter Navigationssysteme zur Vermeidung von Staus.

Die „EU-Beispiele“ sind aufgegriffen in BR-Dr 358/06, S.28

Beispiele der EU

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Quellen Weiterverwender Endnutzer

Bundesbehörden

Länderbehörden

Bundesgerichte

Kommunal- verwaltungen

Länderbehörden

Bundesbehörden

Kanzleien & RechtsabteilungenGerichte auf Länderebene

Sonstige Bundes- einrichtungen

Unternehmen & Juristen

Kommunal-verwaltungen

Hochschulen

Beispiele: Rechtsinformationen

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Quellen Weiterverwender Endnutzer

Unternehmen

Alle Größen ca. 3 Millionen

in Deutschland

Kommunal- verwaltungen

Länderbehörden

Bundesbehörden

Juristen

www. Handelsregister.de

Banken & Finanzeinrichtungen

Unternehmen

schufa

Beispiele: Firmeninformationen

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Quellen Weiterverwender Endnutzer

VermessungsämterÖrtliche öffentliche Verwaltung

Länderbehörden

Bundesbehörden

Unternehmen

Länderregierungenund Einrichtungen

Bundes- einrichtungen

Einzelpersonen

Hochschulen

Bundesbehörden

Kommunal-verwaltungen

Beispiele: Geoinformationen

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27 Mrd €Gesamte Marktgröße

in Europa

MEPSIR (2006)

PIRA (2000)

13

₤ 1 MrdPotentieller

wirtschaftlicher Nettowert in GB

OFT (2007)

1.51 Mrd €Geodaten in Deutschland

MICUS (2008)

68 Mrd €

Wirtschaftspotential von PSI in Europa

52%Anteil von

Geodaten PIRA (2000) Die Studien deuten an, dass das Wirtschaftspotential der

Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors nicht realisiert wird!

737 Mio €Wirtschaftswert

PSI in FrankreichGFII (2005)

Einschätzung des Marktpotentials

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Weiterverwendung der Informationen

Zugang zu Informationen

16 16 16 16

Informationsweitervewendungsgesetz (IWG)

vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2913)

Informations-freiheitsgesetz

(IFG)

vom 5.9.2005(BGBl. I S. 2722)

Umwelt-informationsgesetz

(UIG)

i.d.F. der Bek. vom 22.12.2004

(BGBl. I S. 3704)

Verbraucher- informationsgesetz

(VIG)

vom 5.11.2007(BGBl. I S. 2558)

Bundes-datenschutzgesetz

(BDSG)

i.d.F. der Bek. vom 14.1.2003

(BGBl. I S. 66)Geändet durch §13 Abs.

1 G vom 5.9.2005 (BGBL. I S.2722)

Zusammenhänge

Zugang zu Informationen

Ablehnung der Informationen

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BUND / LÄNDER Daten- Umwelt- Informations- Informations- "Legalschutz informationen freiheit weiterverw. conduit"

Bund 1990 2004 2005 2006 2008

Baden-Württemberg x2000 2006

Bayern x1978 2006

Berlin X1990 2006 1999

Brandenburg 1999 2007 1998

Bremen 1995 2005 2006

Hamburg 1990 2005 2009

Hessen x1999 2006

Mecklenburg-Vorpommern 2002 2006 2006

Niedersachsen x1978 2006

Nordrhein-Westfalen 2000 2007 2001

Rheinland-Pfalz 1994 2005 2008

Saarland 1978 2007 2006 2006

Sachsen x1991 2006

Sachsen-Anhalt 1992 2005 2008

Schleswig-Holstein 2000 2007 2005

Thüringen 2001 2006 2007

Beachte:

Nur elf der sechzehn Bundesländer haben eine IFG-Gesetzgebung.

Auswirkung 1:

Rechtsunsicherheit?

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Bescheidung1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Eine Anfrage nach Informationen wird der BA eingereicht.

Gilt die Informationsanfrage als IFG-Antrag?

Ist die BA die richtige Behörde für den IFG-Antrag?

Ja

„Soll-Frist“von

30 TagenWird den begehrten Informationenstattgegeben?

Kann die Beteiligung Dritter ausgeschlossen werden?

?

Entstehen keine Gebühren oder Auslagen für die Informationen?

Werden die begehrten Informationen innerhalb von 30 Tagen erteilt?

IFG-Antragsteller erhält die begehrten Informationen

?

?

?

?

?

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Alternative LaufbahnenIFG-Antragsteller Andere

• Konkretisierungsbedarf besteht• Gleichförmiger Antrag von mehr als 50 Personen• Anfrage gilt als allgemeine Anfrage• Information gilt nicht als „amtliche Informationen“

Zum Beispiel…..

• BA hat keine eigene Verfügungsbefugnis• Antrag betrifft Dienststellen der BA

• Der Antrag betrifft Daten von Dritten• Antragsteller ist nicht einverstanden, dass die Daten

des betroffenen Dritten unkenntlich gemacht werden

Beachte:

Dritte:1.Stelln.2.Entsch.

Beachte:

IFG-AS:KeineRechtsbb.

• Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG liegen vor • Antragsteller verfügt bereits über die Informationen• Andere Quellen stehen zu Verfügung• Information ist nicht vorhanden / existiert nicht

Beachte:

Dritte:1.Stelln.2.Entsch.

• Erhebungen liegen im Ermessen der Dienststelle• Antragsteller ist auf Kosten (>50€) hinzuweisen• Vorschuss wird erhoben• Ein juristischer Rat wurde gesucht

• Überschreitung wegen Beteiligung eines Dritten• Überschreitung wegen Komplexität und Umfang

des IFG-Antrages

Auswirkung 2:

Umsetzungsschwierigkeiten?

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EU-Dienstleistungsrichtlinie

INSPIRESEIS

Weiterverwendung

UmweltinformationenInformationsfreiheit

Datenschutz

Rechtliche Rahmenbedingen

nach Themen

ANFANG

ZIEL

Weiterverwender von

Geoinformationen

Aufbewahrungsstellen von

Geoinformationen

Urheberrecht

Gesitiges Eigentum

Wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

Pro

zess

kette

n ?

z.B. Behörden

z.B. Firmen

Auswirkung 3:

Hindernisse für die Wirtschaft?

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Die Lösung

Ausgangspunkt

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Fragen?

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Abbildungen

Die Fotos und Bilder in der Präsentation stammen

aus folgenden Quellen:

Flaggen, Europäische Kommission, Brüssel: © istockphoto.com/Franky De Meyer.

Berlin: © istockphoto.com/Pedro Ferreira.

Logos

Die Logos, die in der Präsentation vorkommen, sind Eigentum der Organisationen, die sierepräsentieren.

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