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KPMG Webcast: EU Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) 21. Juli 2016

KPMG Webcast: EU Anti Tax Avoidance Directive (ATAD)

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KPMG Webcast:EU Anti Tax AvoidanceDirective (ATAD)

21. Juli 2016

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© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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Agenda1 ATAD und OECD BEPS Aktionsplan

3 Ausblick

2.1 CFC Regelungen (Hinzurechnungsbesteuerung)

2.2 Hybride Gestaltungen

2.3 Zinsabzugsbeschränkung

2 Wesentliche Regelungen der ATAD

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ATAD und OECD BEPS AktionsplanAusgewählte Inhalte Richtlinie OECD Verbindlichkeitsstatus Deutsches Steuerrecht

Zinsabzugsbeschränkungen x AP 4 Best practice approach § 4h EStG, § 8a KStG

Switch-over Klausel – [AP 3] Guidance § 20 AStG, § 50d Abs. 9 EStG, DBA

Allg. Missbrauchsregelung x – § 42 AO

Hinzurechnungsbesteuerung x AP 3 Guidance §§ 7ff. AStG

Hybride Gestaltungen x AP 2 Best practice approach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG, § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG

Wegzugsbesteuerung x – § 6 AStG, § 4 Abs. 1 S. 3-5 EStG, § 12 Abs. 1 und 3 KStG

Treaty Abuse Empfehlung AP 6 Minimum standard vgl. DBA Japan

Betriebsstätten-Definition Empfehlung AP 7 Updated standard vgl. DBA Australien

Verrechnungspreise JTPF AP 8-10 Updated standard § 1 AStG, § 1 Abs. 1 S. 5 u Abs. 6 AStG-E

Verrechnungspreis-dokumentation/CbCR x AP 13 Minimum standard § 90 Abs. 3 AO-E, § 138a AO-E

Multilaterales Instrument AP 15 Innovative approach

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Beherrschung: Unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile (zusammen mit verbundenen Unternehmen)

Katalog passiver Einkünfte: insb. Dividenden, Zinsen, Lizenzen, aus Dienstleistungen, aus Bank- und Versicherungstätigkeiten

Niedrigbesteuerung: tatsächliche Besteuerung mit KSt im Niedrigsteuerland de facto niedriger als 50% der KSt, die im Land des Steuerpflichtigen entrichtet worden wäre

Hinzurechnungsbetrag: nicht ausgeschüttete passive Einkünfte oder nicht ausgeschüttete Einkünfte aus unangemessenen Gestaltungen

Substanzausnahme (Wahlrecht: nur EU/EWR): „das beherrschte ausländische Unternehmen [übt] gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen.“

Ausnahme bei gemischten Einkünften, wenn ein Drittel oder weniger als passive Einkünfte qualifizieren

CFC Regelungen – Art. 7 und 8 ATAD Konsequenzen/Offene PunkteEU Maßnahmen

• Vermehrte Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung, da viele EU Staaten erstmalig CFC-Regelungen einführen müssen

• Neuer Katalog an CFC-Ländern

erstmalige Anwendung: 1.1.2019

Offene Punkte

• Künftig Passivkatalog?

• Absenkung des Niedrigsteuersatzes in DE (aktuell bei 25%)?

• Dividenden als passive Einkünfte?

• „Neuer“ Substanztest (§ 8 II AStG)? Beweislast?

• Nachgeschaltete Zwischengesell-schaften (§ 14 AStG)?

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CFC Regelungen – Beispiel

KSt-Satz 5%

Passive Einkünfte: 100

DE GmbH

EU Holding

Drittstaat (passiv)

KSt-Satz 25%

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Hybride Gestaltungen – Art. 9 ATAD

Definition hybride Gestaltung: Situation oder strukturierte Vereinbarung, in denen Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder Unternehmens zu D/D (Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste) oder D/NI (Zahlung) führen

Anwendungsbereich: Beschränkung auf verbundene Unternehmen/strukturierte Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Verbundene Unternehmen: im Fall von hybriden Rechtsformen (ausnahmsweise) mind. 50% Beteiligung am Kapital, Stimmrechte, Gewinnbeteiligung

Rechtsfolgen:Doppelter Abzug (D/D): Abzug nur im QuellenstaatAbzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung: kein Abzug

beim Zahlenden

Konsequenzen/Offene PunkteEU Maßnahmen

• Outboundfall: Korrespondenzprinzip § 8b Abs. 1 S. 2 KStG

• Verluste: § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG

erstmalige Anwendung: 1.1.2019

Offene Punkte

• Einzelfallregelung oder generischer Ansatz?

• Inboundfall: § 4 Abs. 5a EStG?

• Beweislast für Abzug oder Besteuerung im Ausland?

• Imported hybrid Mismatches?

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Zinsabzugsbeschränkung – Art. 4 ATAD

Unbeschränkter Zinsabzug: bis zu 30% des EBITDAKeine Anwendung auf: Darlehen, die vor dem 17.6.2016

abgeschlossen wurden, und Finanzierung von bestimmten Infrastrukturprojekten (Mitgliedstaaten-Wahlrecht)

Ausnahmeregelungen

Nettozinsaufwendungen bis zu 3 Mio. €Stand-alone UnternehmenEK-Quotenvergleich oder höherer Zinsabzug auf

Basis der Gruppenverschuldung ggü. Dritten Zinsvortrag/EBITDA-Vortrag (ausgestaltet als

Mitgliedstaaten-Wahlrecht): verschiedene Ausgestaltungen (ua zeitlich unbegrenzter Zinsvortrag und auf fünf Jahre begrenzter EBITDA-Vortrag)

Ausnahme für Finanzunternehmen (Mitgliedstaaten-Wahlrecht): wohl nur vorübergehend

Umfassende Definition von Fremdkapitalkosten durch Einzelaufzählung

Konsequenzen/Offene PunkteEU Maßnahmen

• Entspricht weitgehend der deutschen Zinsschrankenregelung

erstmalige Anwendung: 1.1.2019 oder spätestens 1.1.2024, falls bereits gleichermaßen wirksame Vorschriften vorhanden

Offene Punkte

• Änderungsnotwendigkeit? Z. B. wegen breiterer Definition Zinsaufwand?

• Auswirkungen der Vorlage beim BVerfG?

• Einführung Lizenzschranke?

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Mindestschutzniveau (Art. 3 ATAD) Anwendung nationaler oder vertraglicher Regelungen zur Wahrung eines höheren Maßes an

Schutz der inländischen KSt-BMG möglich

Verpflichtende Umsetzung (Art. 11 ATAD) grds. bis zum 31.12.2018

Ausnahmen für Wegzugsbesteuerung (erstmalige Anwendung 1.1.2020) und Zinsschranke (erstmalige Anwendung 1.1.2024)

HandlungsbedarfÜberprüfung der Geschäftsmodelle und der Aktivitäten der ausländischen Gesellschaften,

inwiefern diese aufgrund der neuen Definition von passiven Erträgen zukünftig erstmals als Zwischengesellschaften qualifizieren könnten.

Überprüfung (europäische) Konzernstruktur auf hybride Finanzinstrumente und hybride Rechtsformen (KapG PersG, Betriebsstätte, Anwendung Check-the-box-Regelungen)

Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von insb. Zinsen durch Dokumentation der Besteuerung im Ausland

Überprüfung Zinsabzugspotential bei europäischen Gruppengesellschaften

Ausblick

Umsetzung in deutsches Recht?

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Dr. Gabriele RautenstrauchDirector, International TaxTel. +49 89 9282-4813Mobile +49 173 57 649 [email protected]

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