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118 NESTOR - Forschungsinstitut für Neue Alterssicherungssysteme und Rechtsbiometrik Unter den Linden 11 10099 Berlin Tel.: 030 20933313 Fax: 030 2093-3412 [email protected] www.nestor.hu-berlin.de Personen Kurzprofil Kontakt geb. 23.9.1947 Geschäftsführender Direktor der Forschungsstelle zur Finanzierung von Gerichtsprozessen Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski [email protected] Das nestor Forschungsinstitut für Neue Alterssicherungssysteme und Rechtsbiometrik in der Humboldt- Universität zu Berlin, gegründet im September 2004, beschäftigt sich mit juristischen Fragestellungen im Bereich der Alterssicherung und der Rechtsbiometrik. Am Institut ar- beiten Juristen und Mathematiker. Unter der wissenschaftlichen Lei- tung von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski wird dabei der Frage nachgegangen, wie die Rahmenbe- dingungen der bestehenden Alters- sicherungssysteme in Deutschland und Europa beschaffen sein müs- sen, um die bevorstehenden demo- graphischen Herausforderungen zu bewältigen. Nach § 1a BetrAVG kann der Arbeit- nehmer vom Arbeitgeber in bestimm- ten Grenzen eine Entgeltumwandlung für seine betriebliche Arbeitsversor- gung verlangen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pen- sionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist die betriebliche Altersver- sorgung dort durchzuführen. Andern- falls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Durch diese schon am 01.01.2002 ein- geführten Vorschriften versucht der Gesetzgeber die langfristig absehbare Unterdeckung der gesetzlichen Ren- tenversicherung zu kompensieren. I. Pflicht des Arbeitgebers zur Bereit- stellung eines Systems zur Entgelt- umwandlung Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt, dass der Arbeitgeber eine Pflicht zur Bereitstellung eines Systems zur Entgeltumwandlung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird nämlich die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers durch Vereinbarung geregelt. Es kann sich dabei um Indivi- dualvereinbarungen, Betriebsvereinba- rungen und auch Tarifverträge handeln. Die Durchführung des Anspruchs selbst steht aber nicht zur Disposition des Arbeitgebers – der Gesetzgeber geht vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes davon aus, dass der Anspruch mit Inkrafttreten des Geset- zes (01.01.2002) durchgeführt wird. Lediglich beim Wie – also beim Durch- führungsweg – kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversiche- rung verlangen, wenn der Arbeitgeber seinerseits nicht bereit ist, die Durch- führung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zu realisieren. Beim Ob – also bei der Bereitstellung eines Systems für die Entgeltumwand- lung – ist der Arbeitgeber dagegen nicht frei. Der Gesetzgeber verpflichtet ihn dazu, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Durchführung der Entgeltumwandlung abzuschlie- ßen. Das ist auch sachgerecht, weil es dem Gesetzgeber durch Einführung der Entgeltumwandlung darum geht, die absehbare Unterdeckung der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren. 1 Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zum Treuhänder der bei ihm beschäf- tigten Arbeitnehmer mit Blick auf die Entgeltumwandlung wird. Er hat dafür zu sorgen, dass ein System zur Ent- geltumwandlung vorgehalten wird, damit die Arbeitnehmer in der Lage sind, die langfristig absehbare Unter- deckung der gesetzlichen Rentenversi- cherung zu kompensieren. Die betriebsrentenrechtlich angelegte Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Ein- richtung eines Systems zur Entgeltum- wandlung korrespondiert zugleich mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern trägt. Er ist danach gehalten, von seinen Arbeitnehmern Schaden abzuwenden und dafür zu sorgen, dass ihnen Vermögensvorteile zugute kommen, die der Gesetzgeber bereitstellt, um die Altersversorgung für die Arbeitnehmer zu verbessern. Der Arbeitgeber ist also auch aus der Perspektive der Fürsorgefunktion gegenüber den Arbeitnehmern – und somit arbeitsrechtlich – verpflichtet, ein System der Entgeltumwandlung vorzu- halten, damit die Arbeitnehmer die Altersrentenlücke schließen können und vor allem damit sie die ihnen zufließenden Steuervorteile ausschöp- fen können. Arbeitgeber, die womöglich bis heute – also vier Jahre nach Einführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung – kein System zur Entgeltumwandlung Recht experten report 5 · 04/2006 Rechtspflichten des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung

Rechtspflichten des Arbeitgebers

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Page 1: Rechtspflichten des Arbeitgebers

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NESTOR - Forschungsinstitut für

Neue Alterssicherungssysteme

und Rechtsbiometrik

Unter den Linden 1110099 Berlin

Tel.: 030 20933313Fax: 030 2093-3412

[email protected]

Personen

Kurzprof i l

Kontakt

geb. 23.9.1947

Geschäftsführender Direktor der Forschungsstelle zur Finanzierungvon Gerichtsprozessen

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

[email protected]

Das nestor Forschungsinstitut fürNeue Alterssicherungssysteme undRechtsbiometrik in der Humboldt-Universität zu Berlin, gegründet imSeptember 2004, beschäftigt sichmit juristischen Fragestellungen imBereich der Alterssicherung undder Rechtsbiometrik. Am Institut ar-beiten Juristen und Mathematiker.

Unter der wissenschaftlichen Lei-tung von Prof. Dr. Hans-PeterSchwintowski wird dabei der Fragenachgegangen, wie die Rahmenbe-dingungen der bestehenden Alters-sicherungssysteme in Deutschlandund Europa beschaffen sein müs-sen, um die bevorstehenden demo-graphischen Herausforderungen zubewältigen.

Nach § 1a BetrAVG kann der Arbeit-nehmer vom Arbeitgeber in bestimm-ten Grenzen eine Entgeltumwandlungfür seine betriebliche Arbeitsversor-gung verlangen. Ist der Arbeitgeber zueiner Durchführung über einen Pen-sionsfonds oder eine Pensionskassebereit, so ist die betriebliche Altersver-sorgung dort durchzuführen. Andern-falls kann der Arbeitnehmer verlangen,dass der Arbeitgeber für ihn eineDirektversicherung abschließt.

Durch diese schon am 01.01.2002 ein-geführten Vorschriften versucht derGesetzgeber die langfristig absehbareUnterdeckung der gesetzlichen Ren-tenversicherung zu kompensieren.

I. Pflicht des Arbeitgebers zur Bereit-stellung eines Systems zur Entgelt-umwandlungAus den vorstehenden Grundsätzenfolgt, dass der Arbeitgeber eine Pflichtzur Bereitstellung eines Systems zurEntgeltumwandlung hat. Nach demWortlaut des Gesetzes wird nämlichdie Durchführung des Anspruchs desArbeitnehmers durch Vereinbarunggeregelt. Es kann sich dabei um Indivi-dualvereinbarungen, Betriebsvereinba-rungen und auch Tarifverträge handeln.Die Durchführung des Anspruchsselbst steht aber nicht zur Dispositiondes Arbeitgebers – der Gesetzgebergeht vielmehr nach dem Wortlaut desGesetzes davon aus, dass derAnspruch mit Inkrafttreten des Geset-zes (01.01.2002) durchgeführt wird.Lediglich beim Wie – also beim Durch-führungsweg – kann der Arbeitnehmerden Abschluss einer Direktversiche-rung verlangen, wenn der Arbeitgeberseinerseits nicht bereit ist, die Durch-führung über einen Pensionsfondsoder eine Pensionskasse zu realisieren.

Beim Ob – also bei der Bereitstellungeines Systems für die Entgeltumwand-

lung – ist der Arbeitgeber dagegennicht frei. Der Gesetzgeber verpflichtetihn dazu, mit dem Arbeitnehmer eineVereinbarung über die Durchführungder Entgeltumwandlung abzuschlie-ßen. Das ist auch sachgerecht, weil esdem Gesetzgeber durch Einführungder Entgeltumwandlung darum geht,die absehbare Unterdeckung dergesetzlichen Rentenversicherung zukompensieren.1

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeberzum Treuhänder der bei ihm beschäf-tigten Arbeitnehmer mit Blick auf dieEntgeltumwandlung wird. Er hat dafürzu sorgen, dass ein System zur Ent-geltumwandlung vorgehalten wird,damit die Arbeitnehmer in der Lagesind, die langfristig absehbare Unter-deckung der gesetzlichen Rentenversi-cherung zu kompensieren. Diebetriebsrentenrechtlich angelegteRechtspflicht des Arbeitgebers zur Ein-richtung eines Systems zur Entgeltum-wandlung korrespondiert zugleich mitder arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht,die der Arbeitgeber gegenüber seinenArbeitnehmern trägt. Er ist danachgehalten, von seinen ArbeitnehmernSchaden abzuwenden und dafür zusorgen, dass ihnen Vermögensvorteilezugute kommen, die der Gesetzgeberbereitstellt, um die Altersversorgungfür die Arbeitnehmer zu verbessern.Der Arbeitgeber ist also auch aus derPerspektive der Fürsorgefunktiongegenüber den Arbeitnehmern – undsomit arbeitsrechtlich – verpflichtet, einSystem der Entgeltumwandlung vorzu-halten, damit die Arbeitnehmer dieAltersrentenlücke schließen könnenund vor allem damit sie die ihnenzufließenden Steuervorteile ausschöp-fen können.

Arbeitgeber, die womöglich bis heute –also vier Jahre nach Einführung desAnspruchs auf Entgeltumwandlung –kein System zur Entgeltumwandlung

Recht

experten report 5 · 04/2006

Rechtspflichtendes Arbeitgebersbei der Entgeltumwandlung

Nestor_Entgeltumwandl 02.04.2006 8:31 Uhr Seite 118

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Page 2: Rechtspflichten des Arbeitgebers

für Ihre Arbeitnehmer vorhalten, habendamit wohl ihre Pflichten aus § 1a Abs.1 BetrAVG und ihre arbeitsrechtlicheFürsorgepflicht verletzt. Sie müssendamit rechnen, dass Arbeitnehmer siewegen des daraus resultierenden Vor-sorgeverlustes (die Vorsorge seit 2002,einschließlich der Steuervorteile, kannnicht nachgeholt werden) auf Scha-densersatz in Anspruch nehmen.

II. Korrespondierende Informations-pflichtenBereits im Jahre 1963 hat das Bundes-arbeitsgericht klargestellt, „dass derArbeitgeber im Öffentlichen Dienst ver-pflichtet ist, die Arbeitnehmer bei derBegründung des Arbeitsverhältnissesüber die bestehenden Zusatzversor-gungsmöglichkeiten und die Mittel undWege zu ihrer Ausschöpfung zu beleh-ren“.2

Dies führt dazu, dass der Arbeitgeberdie Arbeitnehmer auf die Notwendig-keit der Antragstellung hinzuweisenhat. Diese Hinweispflicht bestehtselbst dann, wenn der Arbeitnehmergegenüber der Versorgungseinrich-tung nicht unbedingt einen Anspruchauf Aufnahme hat.3 Diese vomBundesarbeitsgericht für die Zusatz-versorgung entwickelte Informations-pflicht ist schon deshalb notwendigerBestandteil des § la BetrAVG, weil dermit dieser Norm intendierte Rege-lungszweck (Kompensation der Ren-tenlücke) dann und nur dann erreich-bar ist, wenn der Arbeitgeber das vonihm vorgehaltene System zur Entgelt-umwandlung seinen Arbeitnehmern ingeeigneter Weise zur Verfügung stellt.Der Zweck des Gesetzes wird nichtdadurch erfüllt, dass der Arbeitgeberzwar ein System zur Entgeltumwand-lung vorhält, dieses dann aber von nie-mandem wahrgenommen wird. Schonaus dem Sinn und Zweck des § 1aBetrAVG folgt also, dass der Arbeitge-ber seine Arbeitnehmer über die Mög-

lichkeiten der Entgeltumwandlung zuinformieren hat.

Diese Informationspflicht folgt darüberhinaus aus dem Gedanken der arbeits-rechtlichen Fürsorge, der den Arbeit-geber verpflichtet, alles zu tun, umSchaden von dem Arbeitnehmer abzu-wenden. Mit Blick auf die Schließungder Rentenlücken geht es darum, dassder Arbeitgeber im Rahmen der Mög-lichkeiten, die ihm das Betriebsrenten-recht eröffnet, dazu beiträgt, dass dieArbeitnehmer durch Entgeltumwand-lung für ihr Alter vorsorgen. Darüberhinaus geht es darum, dass die Arbeit-nehmer, die ihnen offerierten Steuer-vorteile wahrnehmen. Selbstverständ-lich kann ein Arbeitgeber keinenArbeitnehmer zwingen, einen Teil sei-nes Einkommens für die Altersvorsor-ge umzuwandeln. Der Arbeitgebermuss den Arbeitnehmer aber über dieMöglichkeiten der Entgeltumwandlungso informieren, dass dieser eineselbstbewusste und selbstbestimmteEntscheidung darüber treffen kann, ober von der Möglichkeit der Entgeltum-wandlung Gebrauch macht oder ob erdie damit verbundenen Steuervorteiletatsächlich ausschlägt.

Schließlich folgt die Rechtspflicht desArbeitgebers zu einer angemessenenund entscheidungsrelevanten Informa-tion für den Arbeitnehmer auch ausdem Gesichtspunkt des Treuhandver-hältnisses, welches das Betriebsren-tenrecht zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer in § 1a BetrAVG eröffnet.Gerade dieses spezifische Treuhand-verhältnis soll dafür sorgen, dass dieArbeitnehmer in Zukunft über diejeni-gen Möglichkeiten und Informationenverfügen, die man braucht, um dieFrage zu entscheiden, ob man einenTeil seines Entgeltes für die zukünftigeAltersvorsorge umwandelt und aufdiese Weise mit dazu beiträgt, dieabsehbare Rentenlücke zu schließen.

Die Informationspflicht des Arbeitge-bers muss den Arbeitnehmer letztlichin Stand setzen, eine sachlich begrün-dete Entscheidung für oder gegen dieEntgeltumwandlung zu treffen. Dasbedeutet für den Arbeitnehmerzunächst einmal, dass ihm ein Konzeptzur Ermittlung seiner Rentenlücke offe-riert wird. Sodann muss geklärt wer-den, in welchem Umfang Entgeltumgewandelt werden müsste, um dieRentenlücke zu schließen und schließ-lich müssten Versicherungsverträge,Banksparverträge oder Wertpapierde-pots in die Überlegungen in die Schlie-ßung der Rentenlücke zumindest mit-einbezogen werden.

Arbeitgeber sind, was diese Informatio-

nen betrifft, regelmäßig überfordert.Deshalb bietet es sich an, dass sie aufden Sachverstand von Finanzinterme-diären zurückgreifen, die in der Lagesind, die entscheidungsrelevantenInformationen den Arbeitnehmern zuvermitteln. Der Vorteil des Zwischen-schaltens eines solchen Finanzinter-mediärs ist, dass der Arbeitgeber vonden ihn treffenden Informations- undBelehrungspflichten entlastet ist. SeineAufgabe reduziert sich darauf, einengeeigneten, sachverständigen undunabhängigen Finanzintermediär zufinden, der die Fähigkeit und Kompe-tenz hat, die notwendigen Informatio-nen den Arbeitnehmern weiterzugebenund ihnen die Möglichkeit desAbschlusses entsprechender Entgelt-umwandlungsverträge zu vermitteln.Zugleich reduziert sich durch die Inan-spruchnahme von Finanzintermediärendas Haftungspotential für die Arbeitge-ber entscheidend. Sie sind verantwort-lich für die Auswahl und Überwachungdes beratenden Finanzintermediärs –sie sind aber nicht mehr für die Inhalteund für die Schaffung der Entschei-dungsgrundlagen für die Arbeitnehmerverantwortlich und haftbar.

III. Fazit1. Arbeitgeber haben seit dem

01.01.2002 ein System zur Ent-geltumwandlung sowohl betriebs-rentenrechtlich als auch arbeits-rechtlich vorzuhalten und ihrenArbeitnehmern anzubieten.

2. Arbeitgeber haben über das Systemder Entgeltumwandlung so zu infor-mieren, dass Arbeitnehmer einesachgerechte und angemesseneEntscheidung unter Berücksichti-gung ihrer individuellen Rentenlücktreffen können.

3. Arbeitgeber können kompetenteFinanzintermediäre dazwischenschalten, um sich ihre Informations-pflicht gegenüber ihren Arbeitneh-mern zu entledigen. Sie stehen dannlediglich dafür ein, einen sachver-ständigen, zuverlässigen und unab-hängigen Finanzintermediär ausge-wählt und ihn in seiner Tätigkeitüberwacht zu haben.

Prof. Dr. Hans-Peter SchwintowskiWissenschaftlicher Leiter des

nestor [email protected]

1 So ausdrücklich: Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4595, S. lf.

2 BAG Urteil vom 22.01.1963, AP Nr.5 zu § 611Öffentlicher Dienst, BAG vom 24.05.1963 BAGE14, 193; bestätigt von BAG vom 17.12.1991 BB1992, 2081.

3 BAG vom 24.05.1963 AP Nr. 5 zu 611 Öffent-licher Dienst.

Stand: 06.03.2006

Recht

experten report 5 · 04/2006 119

Nestor_Entgeltumwandl 02.04.2006 8:31 Uhr Seite 119

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