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www.kwlegal.de Meinungsfreiheit 2.0!? Regeln für Blogs & Social Media Ein Vortrag von Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. (Informationsrecht) Wirtschaft & Recht. Synchron.

SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0

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Präsentation von Guido Kluck auf dem SMB Stammtisch - http://www.Social-Media-Berlin.com

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Meinungsfreiheit 2.0!?Regeln für Blogs & Social Media

Ein Vortrag vonRechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. (Informationsrecht)

Wirtschaft & Recht. Synchron.

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Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (verkürzt)

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…) Eine Zensur findet nicht statt.

Die gesetzliche Grundlage

Eine Meinung ist das wertende Ergebnis eines Denkprozesses

Was ist eine Meinung?

Die Meinungsfreiheit ist ein sog. „Jedermannsgrundrecht“

Die Meinungsfreiheit ist das Recht, eine Meinung zu bilden, zu haben und zu verbreiten (Art. 5 Abs.1 S.1 GG)

Definition Meinungsfreiheit

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Artikel 5 Abs.2 GG

Regelungen in allgemeinen Gesetzen

Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend

Recht der persönlichen Ehre

Grenzen der Meinungsfreiheit

§ 185 StGB Beleidigung (bei Werturteilen)

§ 186 StGB Üble Nachrede (bei Tatsachenbehauptungen)

§ 4 Nr. 7-9 UWG

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Grenzen der MeinungsfreiheitGrundsatz: Institutionen und Personen können sich gegen kritische oder gar ehrenverletzende Äußerungen wehren.

Meinung Tatsache

Wahr Unwahrerwiesen/bewusst

Grundsatz: Unterfällt der Meinungsfreiheit und ist zulässig

Grenze: Schmähkritik Beleidigung Fehlendes öffentliches Interesse Intim- und Privatsphäre Teilweise auch Sozialsphäre

Unterlassungsanspruch möglich

Achtung: Beweislast beim Äußernden

BVerfG: Meinungsfreiheit berechtigt zu jeder wahren Tatsachenbehauptung}

Unterlassungsanspruch möglich

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Der Joker für Betreiber von Blogs

Blogs unterfallen dem Presserecht, wenn sie Nachrichten aufgreifen, verbreiten und kommentieren, die öffentliche Relevanz haben.

Einhaltung der presseüblichen Sorgfaltspflichten bei der Recherche

Bei privaten Homepages/Blogs ist zwischen Presse und Individualkommunikation zu unterscheiden

Pressefreiheit

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Social Media als Risiko für Unternehmen

Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen

Gesetzesverstoß durch den Arbeitnehmer

Verletzung des Persönlichkeitsrechts Verletzung von Urheberrechten Verletzung des Wettbewerbsrechts Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Social Media Richtlinie als Ergänzung des Arbeitsvertrages

Arbeitnehmer

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Was kann bei Verstößen passieren?

Verstoß gegendie Meinungs-freiheit

AbmahnungUrteil /Mahnbescheid

Vollstreckungs-bescheid

Domainpfändung

ZV

Pfändung eines Markenrechts

Pfändung einer Forderung

Sachpfändung

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Zulässigkeit der Domainpfändung

Die Pfändung von Domains erfordert zunächst den Erlass eines entsprechenden Pfändungsbeschlusses durch das zuständige Vollstreckungsgericht (§§ 857 Abs.1, 828 Abs.1 ZPO).

Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspruche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle DENIC aus dem Registrierungsvertrag zustehen.

Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Schuldner/Drittschuldner tritt öffentlich-rechtliche Beschlagnahme (Verstrickung) des Pfändungsgegenstandes (Domain) ein.

Mit Erwerb des Pfändungspfandrechts erhält der Gläubiger, bei weiterer Nichterfüllung der Ansprüche, die Möglichkeit, die Domain zu verwerten. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Domain zur eigenen Nutzung einzuziehen, eine Versteigerung anordnen zu lassen oder diese freihändig zu verkaufen.

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