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Präsentation von Guido Kluck auf dem SMB Stammtisch - http://www.Social-Media-Berlin.com
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Meinungsfreiheit 2.0!?Regeln für Blogs & Social Media
Ein Vortrag vonRechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. (Informationsrecht)
Wirtschaft & Recht. Synchron.
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Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (verkürzt)
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…) Eine Zensur findet nicht statt.
Die gesetzliche Grundlage
Eine Meinung ist das wertende Ergebnis eines Denkprozesses
Was ist eine Meinung?
Die Meinungsfreiheit ist ein sog. „Jedermannsgrundrecht“
Die Meinungsfreiheit ist das Recht, eine Meinung zu bilden, zu haben und zu verbreiten (Art. 5 Abs.1 S.1 GG)
Definition Meinungsfreiheit
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Artikel 5 Abs.2 GG
Regelungen in allgemeinen Gesetzen
Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend
Recht der persönlichen Ehre
Grenzen der Meinungsfreiheit
§ 185 StGB Beleidigung (bei Werturteilen)
§ 186 StGB Üble Nachrede (bei Tatsachenbehauptungen)
§ 4 Nr. 7-9 UWG
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Grenzen der MeinungsfreiheitGrundsatz: Institutionen und Personen können sich gegen kritische oder gar ehrenverletzende Äußerungen wehren.
Meinung Tatsache
Wahr Unwahrerwiesen/bewusst
Grundsatz: Unterfällt der Meinungsfreiheit und ist zulässig
Grenze: Schmähkritik Beleidigung Fehlendes öffentliches Interesse Intim- und Privatsphäre Teilweise auch Sozialsphäre
Unterlassungsanspruch möglich
Achtung: Beweislast beim Äußernden
BVerfG: Meinungsfreiheit berechtigt zu jeder wahren Tatsachenbehauptung}
Unterlassungsanspruch möglich
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Der Joker für Betreiber von Blogs
Blogs unterfallen dem Presserecht, wenn sie Nachrichten aufgreifen, verbreiten und kommentieren, die öffentliche Relevanz haben.
Einhaltung der presseüblichen Sorgfaltspflichten bei der Recherche
Bei privaten Homepages/Blogs ist zwischen Presse und Individualkommunikation zu unterscheiden
Pressefreiheit
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Social Media als Risiko für Unternehmen
Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen
Gesetzesverstoß durch den Arbeitnehmer
Verletzung des Persönlichkeitsrechts Verletzung von Urheberrechten Verletzung des Wettbewerbsrechts Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Social Media Richtlinie als Ergänzung des Arbeitsvertrages
Arbeitnehmer
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Was kann bei Verstößen passieren?
Verstoß gegendie Meinungs-freiheit
AbmahnungUrteil /Mahnbescheid
Vollstreckungs-bescheid
Domainpfändung
ZV
Pfändung eines Markenrechts
Pfändung einer Forderung
Sachpfändung
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Zulässigkeit der Domainpfändung
Die Pfändung von Domains erfordert zunächst den Erlass eines entsprechenden Pfändungsbeschlusses durch das zuständige Vollstreckungsgericht (§§ 857 Abs.1, 828 Abs.1 ZPO).
Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspruche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle DENIC aus dem Registrierungsvertrag zustehen.
Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Schuldner/Drittschuldner tritt öffentlich-rechtliche Beschlagnahme (Verstrickung) des Pfändungsgegenstandes (Domain) ein.
Mit Erwerb des Pfändungspfandrechts erhält der Gläubiger, bei weiterer Nichterfüllung der Ansprüche, die Möglichkeit, die Domain zu verwerten. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Domain zur eigenen Nutzung einzuziehen, eine Versteigerung anordnen zu lassen oder diese freihändig zu verkaufen.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Paul-Lincke-Ufer 20-2210999 Berlin
Tel. 030 . 69 20 51 75 0Fax 030 . 69 20 51 75 9
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