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Unternehmerische Tätigkeit in Österreich Relevante Aspekte des österreichischen Rechts Ronald Frankl Head of Corporate, M&A and Capital Markets

Unternehmerische Tätigkeit in Österreich: Relevante Aspekte des österreichischen Rechts

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Page 1: Unternehmerische Tätigkeit in Österreich: Relevante Aspekte des österreichischen Rechts

Unternehmerische Tätigkeitin ÖsterreichRelevante Aspekte des österreichischen Rechts

Ronald Frankl Head of Corporate, M&A and Capital Markets

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Head of Corporate, M&A and Capital

Markets (RAK Wien) Schwerpunkte als Rechtsanwalt:

• Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

• Internationale Transaktionen

• Kapitalmarkt- und Börsenrecht

Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH

Biberstraße 5, 1010 Wien, Österreich

T +43 1 533 33 30-5309

F +43 1 532 84 83

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Mag. Ronald Frankl

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Rechtsanwältin (RAK Saarbrücken,

RAK Wien) Schwerpunkte:

• Strafrecht

• Wirtschaftsstrafrecht

• Deutsches Recht

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Biberstraße 5, 1010 Wien, Österreich

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Dipl.iur. Tatiana Urdaneta-Wittek

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Attraktive Aspekte

Österreich ist für Unternehmen attraktiv:• Hoher Kaufkraft (31% über EU-Durchschnitt)• Hohe Arbeitsproduktivität (15% über EU-

Durchschnitt)• Hoher sozialer Friede (0.8 Streiktage pro Jahr;

4.3 EU-Durchschnitt)• Moderate Abgabenquote (im EU-Durchschnitt)• Vorreiterrolle in E-Government

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1. Gesellschaftsrecht

2. Unternehmensrecht

3. Vertragsrecht

4. Sonstige Themen

Agenda

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Gesellschaftsrecht

Das österreichische Gesellschaftsrecht ist dem deutschen sehr ähnlich

In der Praxis wesentlichste Rechtsformen:

• OG (Offene Gesellschaft) = OHG

• KG = KG

• GmbH = GmbH

• AG = AG

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Gesellschaftsrecht

Jedoch kleine Unterschiede:

• In Österreich keine UG, KaA

• GmbH in Österreich: Mindest-Stammkapital EUR 10.000 (neue „Mini-GmbH“)

• AG in Österreich: Grundkapital EUR 70.000

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Gesellschaftsrecht

Spezifikum in Österreich: Privatstiftung

• Juristische Person mit Vermögen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks

• Keine gewerbsmäßige Tätigkeit (außer als Nebentätigkeit)

• Mindeststiftungsvermögen EUR 70.000

• Organe: Vorstand, Prüfer, evt. Aufsichtsrat

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Firmenbuch

In Österreich kein Handelsregister, sondern das sehr ähnliche Firmenbuch

• Publizitätsprinzip

Was eingetragen ist, gilt; was nicht eingetragen ist, gilt nicht

• Umfassender Vertrauens- und Verkehrsschutz

• Anders als in Deutschland: In Österreich teilweise Durchbrechung

Unrichtige Eintragung gilt nicht, wenn Dritte nicht im Vertrauen auf Eintragung handelte oder Unrichtigkeit grob fahrlässig nicht kannte

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Vollmacht und Prokura

Geregelt im Unternehmensgesetzbuch ( = ö HGB)

• Handlungsvollmacht (im Wesentlichen wie in Deutschland)- Kann nach Belieben gestaltet werden- Beschränkungen Dritten grundsätzlich unwirksam,

außer Dritte kennt Beschränkung

• Prokura (im Wesentlichen wie in Deutschland)- Muss ins Firmenbuch eingetragen werden- Gesetzlich Dritten gegenüber unbeschränkbar

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Gewerberecht

In Österreich durch Gewerbeordnung geregelt

• Unterschied reglementierte, Teil- und freie Gewerben

• Immer erforderlich vor Anfang der Ausübung: Anmeldung

• Bei Teil- und reglementierten Gewerben zusätzlich: Befähigungsnachweis- Üblicherweise Ausbildung/Arbeitserfahrung- Bei Unternehmen: Geschäftsführer braucht

Befähigungsnachweis

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Vertragsrecht

In Österreich im Wesentlichen wie in Deutschland

• Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie)

• Für Vertragsabschluss erforderlich:- Geschäftsfähigkeit- Angebot und Annahme (übereinstimmend)

AGBs:

• Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle

• Unklare Klauseln zum Nachteil des Verwenders ausgelegt

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Vertragsrecht

Leistungsstörungen ähnlich wie in Deutschland geregelt

• Aufrechterhaltung des Vertrags bevorzugt

• Bei Mängeln u.U. Recht auf Gewährleistung- Verbesserung, Austausch, Preisminderung,

Wandlung

• …oder Schadenersatz bei Verschulden

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Eigentumserwerb

in Österreich• Titel• Modus

- Grundsätzlich Übergabe oder Eintragung

• Berechtigung des Vormannes- Ohne Berechtigung ist

u.U. gutgläubiger Erwerb möglich

in Deutschland• Einigung• Übergabe /

Besitzmittlungsverhältnis / Abtretung

• Berechtigung des Verfügenden- Ohne Berechtigung ist

u.U. gutgläubiger Erwerb möglich

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Eigentum

Eigentumsvorbehalt in Österreich nicht gesetzlich geregelt, jedoch möglich

• Einfacher Eigentumsvorbehalt

• Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Bei Weiterverarbeitung und -veräußerung

Erweiterter Eigentumsvorbehalt anders als in Deutschland in Österreich nicht zulässig

In Österreich anders als in Deutschland keine gesetzliche Vermutung eines Vorbehalts

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Handelsvertreterrecht

Im öHandelsvertretergesetz geregelt (ähnliche Bestimmungen im deutschen HGB)• Selbstständige und gewerbsmäßige Vermittlung

oder Abschluss von Geschäften für einen Unternehmer

• Provisionsanspruch des Handelsvertreters• Nach Beendigung der Tätigkeit

Ausgleichsanspruch- Bei neuen Kunden, Vorteilen- Evt. kein Anspruch bei Kündigung

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Wettbewerbsrecht

In EU weitgehend harmonisiert

• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)- Keine irreführende, aggressive Werbung

• Kartellgesetz- Kartellverbot- Kein Missbrauch einer marktbeherrschender Stellung

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Geistiges Eigentum

Wie in Deutschland umfassender Schutz des geistigen Eigentums, z.B. durch das…

• Urheberrechtsgesetz

• Patentgesetz

• Gebrauchsmustergesetz

• Markenschutzgesetz

Bei Verletzungen:

• Unterlassungsanspruch

• Schadenersatzanspruch

• Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung

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Einkommenssteuer Bis €11.000: 0% €11.000-€25.000: 36.5% €25.000-€60.000: 42.2% Ab €60.000: 50%

Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 25%

Umsatzsteuer Ermäßigter Satz: 10% Normaler Satz: 20%

Gewerbesteuer abgeschafft, für Arbeitgeber 3% Kommunalsteuer über Bruttolohn

Steuern

Page 20: Unternehmerische Tätigkeit in Österreich: Relevante Aspekte des österreichischen Rechts

Sozialversicherung

Setzt sich in Österreich zusammen aus:• Krankenversicherung• Unfallversicherung• Pensionsversicherung• Arbeitslosenversicherung

Anteil vom Arbeitgeber zu tragen: ca. 22% Anteil vom Arbeitnehmer zu tragen: ca. 18%

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Rechtsdurchsetzung

Zuständigkeit der Bezirksgerichte• Einzelrichter• Streitwert bis EUR 10.000• Bestimmte Arten von Rechtssachen, z.B. Mietrecht,

Familienrecht Zuständigkeit der Landesgerichte

• Gerichtshof erster Instanz für nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Sachen

• Entscheidet im Dreirichtersenat über Rechtsmittel gegen Entscheidungen Bezirksgerichte

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Rechtsdurchsetzung

Zuständigkeit der Oberlandesgerichte• Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche

Entscheidungen Landesgerichte• Grundsätzlich Dreirichtersenat

Oberste Gerichtshof (OGH)• Grundsätzlich Rechtsmittel an OGH nur zulässig

bei „Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“• Entscheidung üblicherweise in

Fünfrichtersenaten

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Schiedsgerichtsbarkeit

„Arbitration“• Ermöglicht individuellere und flexible Gestaltung

des Verfahrens• Parteien bestimmen mit, wer über Streitigkeit

entscheiden wird• Wirtschaftskammer Österreich bietet

Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung- Internationales Schiedsgerichtszentrum für

internationale Parteien

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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