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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail [email protected] www.designerdock.de Personalberatung für die Kommunikationsbranche Das Fotografieren fröhlicher Sommergäste und die Einwilligungsfrage ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung in die Fotoveröentlichung Jeder Mensch hat ein Recht an seinem eigenen Bild, welches ihn in gewissen Grenzen davor schützt, dass Abbildungen von seiner Person ungenehmigt veröentlicht oder verbreitet werden. Geregelt ist dieses Recht im so genannten Kunsturhebergesetz. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist, dass die Menschen selbstbestimmt über den Umgang mit ihrem äußeren Erscheinungsbild entscheiden sollen, nämlich ob und wann sie sich gegenüber Dritten oder der Öentlichkeit mittels Bild darstellen möchten. Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmeregelungen steht und fällt das Recht, ein Foto von einer Person in den Medien zu veröentlichen, mit dem Einverständnis dieser Person. Wer in Fotoaufnahmen einwilligt, und sich über den Zweck der späteren Verwendung im Klaren sein muss, kann sich später nicht dagegen wehren, dass die Aufnahmen von ihm auch entsprechend genutzt werden. Es gibt die ausdrückliche Einwilligung und die stillschweigende Einwilligung. Ausdrücklich heißt, dass die Person mündlich oder schriftlich erklärt hat: „ja, Sie dürfen Bilder von mir zu dem benannten Zweck veröentlichen “. Von einer stillschweigenden Einwilligung spricht man dann, wenn die fotografierte Person auf andere Weise objektiv deutlich gemacht hat, dass sie mit der Veröentlichung ihres Abbildes einverstanden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einem Reporter vor der Kamera bereitwillig ein Interview gibt. Dann ist die Bereitschaft, sich vor ausgelöster Kamera auf das Interview einzulassen, nicht anders zu verstehen, als eine Einwilligung, dass die Situation des Interviews mit den entsprechenden Bildern auch später in den Medien veröentlicht wird. Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Donnerstag, 20. Oktober 2011

DESIGNERDOCK Rechttipp: Fotografieren fröhlicher Sommergäste

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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail [email protected] www.designerdock.de

Personalberatung für die Kommunikationsbranche

Das Fotografieren fröhlicher Sommergäste und die Einwilligungsfrage ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung in die Fotoveröffentlichung

Jeder Mensch hat ein Recht an seinem eigenen Bild, welches ihn in gewissen Grenzen davor schützt, dass Abbildungen von seiner Person ungenehmigt veröffentlicht oder verbreitet werden. Geregelt ist dieses Recht im so genannten Kunsturhebergesetz. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist, dass die Menschen selbstbestimmt über den Umgang mit ihrem äußeren Erscheinungsbild entscheiden sollen, nämlich ob und wann sie sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit mittels Bild darstellen möchten. Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmeregelungen steht und fällt das Recht, ein Foto von einer Person in den Medien zu veröffentlichen, mit dem Einverständnis dieser Person. Wer in Fotoaufnahmen einwilligt, und sich über den Zweck der späteren Verwendung im Klaren sein muss, kann sich später nicht dagegen wehren, dass die Aufnahmen von ihm auch entsprechend genutzt werden.

Es gibt die ausdrückliche Einwilligung und die stillschweigende Einwilligung. Ausdrücklich heißt, dass die Person mündlich oder schriftlich erklärt hat: „ja, Sie dürfen Bilder von mir zu dem benannten Zweck veröffentlichen “. Von einer stillschweigenden Einwilligung spricht man dann, wenn die fotografierte Person auf andere Weise objektiv deutlich gemacht hat, dass sie mit der Veröffentlichung ihres Abbildes einverstanden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einem Reporter vor der Kamera bereitwillig ein Interview gibt. Dann ist die Bereitschaft, sich vor ausgelöster Kamera auf das Interview einzulassen, nicht anders zu verstehen, als eine Einwilligung, dass die Situation des Interviews mit den entsprechenden Bildern auch später in den Medien veröffentlicht wird.

Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de

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Wie im wahren Leben auch, ist das, was der Mensch durch Mimik oder Gestik zum Ausdruck bringen möchte, nicht immer eine eindeutige Sache. Wer z.B. lachend in die Kamera des interviewenden Fernsehteams winkt, kann damit seine Zustimmung zum Ausdruck bringen, dass sein gut gelauntes Konterfei im Zusammenhang mit dem Interview imFernsehen ausgestrahlt wird, er muss aber nicht unbedingt damit einverstanden sein, dass er sein Äußeres für den Werbespot eines Versicherungsunternehmens zu Verfügung stellt, welches mit der überschwenglichen Begrüßung seiner Sachbearbeiter durch glückliche Kunden wirbt, weil er hiermit nicht rechnen konnte.

Welche Erklärungsinhalte man in den fröhlichen Blick auf die geöffnete Kameralinse hineinlesen kann, und welche hingegen nicht, hat jüngst das OLG Hamburg in folgendem Fall entschieden: Das OLG Hamburg und das Sommerfest des Bundespräsidenten Die spätere Klägerin und aktuelle Begleiterin des Vorstandsvorsitzenden einer Partei besuchte gemeinsam mit diesem ein Sommerfest des Bundespräsidenten mit, an dem ca. 5.000 Gästen und 300 Künstlern teilnahmen. Während des Festes nahm ein Journalist ein Foto auf, welches den Politiker mit seiner Begleiterin abbildete, wobei diese fröhlich in die Kamera blickte. Das angefertigte Foto wurde dann allerdings nicht zur Berichterstattung über das Sommerfest genutzt, sondern illustrierte einen Artikel über die Verstrickung des Politikers in die so genannte „Flugreisen-Affäre“ rund um die Abrechnung von Flugreisen, die zeitgleich zum Sommerfest in der öffentlichen Diskussion stand. Das Magazin, welches diesen Artikel veröffentliche, untertitelte das Foto mit dem Namen des Politikers und der Angabe „Begleiterin“.

Die Klägerin war mit der Veröffentlichung ihres Fotos nicht einverstanden und verklagte das Magazin, weitere Veröffentlichungen zu unterlassen. Das beklagte Magazin war hingegen der Ansicht, dass das Verhalten der Klägerin als eine stillschweigend erteilte Einwilligung in die Fotoveröffentlichung aufzufassen sei. Thematischer Gegenstand des Fotos sei in erster Linie gewesen, dass die Klägerin als vertraute Begleiterin des Politikers bei einem öffentlichen Ereignis auftrete und gemeinsam mit ihm für die Kameras posiere. Die gegenüber dem Politiker erhobenen Vorwürfe seien damals bekannt und Thema gewesen. In dieser Situation hat sich die Klägerin freiwillig - denn ihr Blick in die Kamera war ja fröhlich - als vertraute Begleiterin des Politikers ablichten lasse. Sie müsse dann aber damit rechnen, dass ein so entstandenes Bild auch im Zusammenhang mit einem Bericht über die „Flugreisen-Affäre“ veröffentlicht werde.

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Selbst schuld also, wer sich mit skandalbefangenen Personen vor einer Kamera blicken lässt, ohne ausdrücklich grimmig dreinzublicken?

Die Entscheidung des OLG HamburgDas OLG Hamburg hat das nach außen hin erkennbare Verhalten der Klägerin anders interpretiert als das Magazin und gab der Klägerin Recht. Diese hätte weder ausdrücklich noch stillschweigend in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt. Zwar sei angesichts dessen, dass die Klägerin fröhlich in die Kamera blickte, davon auszugehen, dass die Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über das Sommerfest des Bundespräsidenten eingewilligt habe und deshalb der Abdruck des Bildnisses zur Illustration einer solchen Berichterstattung zulässig gewesen wäre. Die stillschweigende Einwilligung erstreckte sich aber nicht auf Veröffentlichungen in anderen Zusammenhängen (OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2011, Az. 7 U 39/11).

Merke: Ein zustimmendes Lächeln bedeutet niemals die Zustimmung für alles Mögliche. Eine Zustimmung kann sich nur auf eine konkrete Situation und den eigenen Bezug zu dieser Situation beziehen. Wer sich beim Fotografieren von Personen nicht auf die Unsicherheit einlassen möchte, wie er menschliches Verhalten interpretieren darf, und ob er seine Interpretationen im Streitfall auch mit den potentiellen Entscheidungsträgern am Gerichtshof teilt, sollte sein Modell über Zweck, Art und Umfang der geplanten Fotoveröffentlichung aufklären, um eine eindeutige Einwilligung zu erhalten.

© 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. iur. Stefanie Jehle/Rechtsanwältin Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten + Schubert

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Schubert beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de

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