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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail [email protected] www.designerdock.com Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Die in Goldfolie eingewickelten Schokoladen-Bären aus dem Hause Lindt verletzen nicht die für die Firma Haribo eingetragenen Marken „Goldbär“ bzw. „Goldbären“ – so hat der Bundesgerichtshof im September, und somit pünktlich zum Anlauf des Weihnachtsgeschäfts, einen mehr als drei Jahre dauernden Rechtsstreit der beiden Süßwarenhersteller entschieden (BGH, Urteil v. 23.09.2015, Az. I ZR 105/14). Haribo sah durch die Gestaltung der goldenen Schoko-Figuren die Gefahr gegeben, dass potentielle Kunden sie mit den eigenen Produkten verwechselten oder jedenfalls mit dem Unternehmen Haribo in Verbindung brächten. Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz auch entsprechend stattgegeben, das Oberlandesgericht dieses Urteil dann jedoch abgeändert und sie abgewiesen. Und auch der BGH sah trotz der hohen Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der klägerischen Marken und trotz der großen Ähnlichkeit und Nähe der von den Parteien angebotenen Waren letztlich eine zur Annahme einer Verwechselungsgefahr oder gedanklichen Verknüpfung der Schokoladen-Bären mit den Goldbären-Marken erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht als gegeben an. Da sich nämlich in diesem Fall nicht zwei gleichartige Marken oder Zeichen gegenüberstanden, deren Ähnlichkeit sich nach bestehenden Ähnlichkeiten etwa im Schriftbild oder im Wortklang beurteilen liesse, sondern die Wortmarken „Goldbär“ und „Goldbären“ der dreidimensionalen Gestaltung der Schokoladenfiguren, könnte sich eine Zeichenähnlichkeit einzig aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ergeben. Goldbären vs. Goldene Bären - Markenstreit im Zuckerwarensegment

Rechtstipp: Goldbären vs. Goldene Bären

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Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing

Die in Goldfolie eingewickelten Schokoladen-Bären aus dem Hause Lindt verletzen nicht die für die Firma Haribo eingetragenen Marken „Goldbär“ bzw. „Goldbären“ – so hat der Bundesgerichtshof im September, und somit pünktlich zum Anlauf des Weihnachtsgeschäfts, einen mehr als drei Jahre dauernden Rechtsstreit der beiden Süßwarenhersteller entschieden (BGH, Urteil v. 23.09.2015, Az. I ZR 105/14).

Haribo sah durch die Gestaltung der goldenen Schoko-Figuren die Gefahr gegeben, dass potentielle Kunden sie mit den eigenen Produkten verwechselten oder jedenfalls mit dem Unternehmen Haribo in Verbindung brächten. Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz auch entsprechend stattgegeben, das Oberlandesgericht dieses Urteil dann jedoch abgeändert und sie abgewiesen.

Und auch der BGH sah trotz der hohen Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der klägerischen Marken und trotz der großen Ähnlichkeit und Nähe der von den Parteien angebotenen Waren letztlich eine zur Annahme einer Verwechselungsgefahr oder gedanklichen Verknüpfung der Schokoladen-Bären mit den Goldbären-Marken erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht als gegeben an.

Da sich nämlich in diesem Fall nicht zwei gleichartige Marken oder Zeichen gegenüberstanden, deren Ähnlichkeit sich nach bestehenden Ähnlichkeiten etwa im Schriftbild oder im Wortklang beurteilen liesse, sondern die Wortmarken „Goldbär“ und „Goldbären“ der dreidimensionalen Gestaltung der Schokoladenfiguren, könnte sich eine Zeichenähnlichkeit einzig aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ergeben.

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Und dies, so der BGH, ist nur dann der Fall, „wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.“

Die in Gold gehüllte Bärenfigur aus Schokolade stellte demnach nur dann eine Verletzung der Haribo-Wortmarke dar, wenn Verbraucher bei ihrem Anblick sofort und ohne Umschweife zu der Überzeugung kämen, dass sie es hier mit einem „Goldbären“ und nichts anderem als einem „Goldbären“ zu tun haben.

Dies sei aber keineswegs der Fall, hat der BGH geurteilt. Zur Benennung der beanstandeten Schokoladen-Produkte seien alternative Bezeichnungen wie „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ gleichermaßen naheliegend – zumal die von der Herstellerin selbst genutzte Bezeichnung „Lindt-Teddy“ gut sichtbar über dem Bauch der Figur auf die Goldfolie aufgedruckt ist.

Auch wenn „Goldbär“ somit sicherlich eine naheliegende Bezeichnung für das goldfarbene und bärenförmige Produkt der Beklagten ist – die gemäß eines hierzu eingeholten Gutachtens auch immerhin 8,5 % der Befragten so oder ähnlich (z. B. „Goldbärchen“) gewählt haben – ist es also jedenfalls keine erschöpfende Bezeichnung.

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Diese strenge Anforderung an eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Warengestaltung allein im Sinngehalt der Wortmarke ist allerdings auch erforderlich, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass hierüber eine Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke nicht zu erreichen ist – insbesondere, wenn die Wortmarke einen beschreibenden Bedeutungsgehalt oder beschreibende Anklänge enthält, wie hier mit einer Tiergestalt und der Farbe gold.

© 2015 Katja Chudoba, Rechtsanwältin

Kanzlei Karsten + Chudoba