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§ 195 Regelmäßige § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt beträgt drei Jahre drei Jahre . . Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt: 195 geregelt: e Neuregelung der Regelverjährung (1) e Neuregelung der Regelverjährung (1)

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt: Die Neuregelung

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§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahredrei Jahre..

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahredrei Jahre..

Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt: Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt:

Die Neuregelung der Regelverjährung (1)Die Neuregelung der Regelverjährung (1)

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VerjährungsbeginnVerjährungsbeginnVerjährungsbeginnVerjährungsbeginn

Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195

EntstehungEntstehung des Anspruchesdes AnspruchesEntstehungEntstehung des Anspruchesdes Anspruches

Kennen (müssen)Kennen (müssen) von Sachverhalt und Schuldnervon Sachverhalt und Schuldner

Kennen (müssen)Kennen (müssen) von Sachverhalt und Schuldnervon Sachverhalt und Schuldner

++

== JahresendeJahresende nachnach== JahresendeJahresende nachnach

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VerjährungsbeginnVerjährungsbeginnVerjährungsbeginnVerjährungsbeginn

Andere Verjährungsfristen § 200Andere Verjährungsfristen § 200Andere Verjährungsfristen § 200Andere Verjährungsfristen § 200

Grundsatz:Grundsatz:EntstehungEntstehung

des Anspruchesdes Anspruches

Grundsatz:Grundsatz:EntstehungEntstehung

des Anspruchesdes Anspruches

§ 201§ 201TitulierteTitulierte

AnsprücheAnsprüche

§ 201§ 201TitulierteTitulierte

AnsprücheAnsprüche

SonderregelungenSonderregelungenim Kauf- undim Kauf- und

WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht§§ 438, 634 a§§ 438, 634 a

SonderregelungenSonderregelungenim Kauf- undim Kauf- und

WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht§§ 438, 634 a§§ 438, 634 a

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Diese starke Verkürzung wird durch einen Systemwechsel Diese starke Verkürzung wird durch einen Systemwechsel zugunsten eines (aus § 852 Abs. 1 BGB bereits bekannten) zugunsten eines (aus § 852 Abs. 1 BGB bereits bekannten) subjektiven Systemssubjektiven Systems kompensiert: kompensiert:

Nach § 199 gilt:Nach § 199 gilt:

Der Beginn der Verjährung hängt von der Der Beginn der Verjährung hängt von der KenntnisKenntnis oder dem oder dem Kennenmüssen des Anspruchberechtigten ab. Kennenmüssen des Anspruchberechtigten ab.

Absolute Rechtssicherheit kehrt grundsätzlich erst nach Ablauf der Absolute Rechtssicherheit kehrt grundsätzlich erst nach Ablauf der Maximalfristen von 10 undMaximalfristen von 10 und in Ausnahmefällen von in Ausnahmefällen von 30 Jahren30 Jahren ein: ein:

Die Neuregelung der Regelverjährung (2)Die Neuregelung der Regelverjährung (2)

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Zu unterscheiden ist zwischen: Zu unterscheiden ist zwischen:

1. 1. Andere Ansprüche als SchadensersatzansprücheAndere Ansprüche als Schadensersatzansprüche

2. 2. Schadensersatzansprüche,die auf der Verletzung Schadensersatzansprüche,die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhenFreiheit beruhen

3. 3. Sonstige SchadensersatzansprücheSonstige Schadensersatzansprüche

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Höchstdauer der Verjährungsfrist :Höchstdauer der Verjährungsfrist :

Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vonwegen der Verletzung von

Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vonwegen der Verletzung von

Leben, Körper,Leben, Körper,Gesundheit, FreiheitGesundheit, Freiheit

§ 199 II§ 199 II

Leben, Körper,Leben, Körper,Gesundheit, FreiheitGesundheit, Freiheit

§ 199 II§ 199 II

sonstigen Rechtsgüternsonstigen Rechtsgütern(z.B. Eigentum, Vermögen) (z.B. Eigentum, Vermögen)

§ 199 III§ 199 III

sonstigen Rechtsgüternsonstigen Rechtsgütern(z.B. Eigentum, Vermögen) (z.B. Eigentum, Vermögen)

§ 199 III§ 199 III

30 Jahre ab schadens-30 Jahre ab schadens-auslösender Handlung auslösender Handlung (objektive Frist)(objektive Frist)erfasst nicht erfasst nicht konkurrierende konkurrierende Ansprüche wegen Ansprüche wegen Verletzung anderer Verletzung anderer Rechtsgüter aus dem Rechtsgüter aus dem selben Sachverhaltselben Sachverhalt

30 Jahre ab schadens-30 Jahre ab schadens-auslösender Handlung auslösender Handlung (objektive Frist)(objektive Frist)erfasst nicht erfasst nicht konkurrierende konkurrierende Ansprüche wegen Ansprüche wegen Verletzung anderer Verletzung anderer Rechtsgüter aus dem Rechtsgüter aus dem selben Sachverhaltselben Sachverhalt

10 Jahre ab 10 Jahre ab EntstehungEntstehung§ 199 III S. 1 Nr. 1§ 199 III S. 1 Nr. 1

10 Jahre ab 10 Jahre ab EntstehungEntstehung§ 199 III S. 1 Nr. 1§ 199 III S. 1 Nr. 1

30 Jahre ab Handlung/30 Jahre ab Handlung/PflichtverletzungPflichtverletzung(wenn die (wenn die Entstehungs-Entstehungs-voraussetzungen noch voraussetzungen noch nicht eingetreten sind)nicht eingetreten sind)§ 199 III S. 1 Nr. 2§ 199 III S. 1 Nr. 2

30 Jahre ab Handlung/30 Jahre ab Handlung/PflichtverletzungPflichtverletzung(wenn die (wenn die Entstehungs-Entstehungs-voraussetzungen noch voraussetzungen noch nicht eingetreten sind)nicht eingetreten sind)§ 199 III S. 1 Nr. 2§ 199 III S. 1 Nr. 2

§ 199 III S. 2: § 199 III S. 2: es gilt die früher endende Fristes gilt die früher endende Frist

§ 199 III S. 2: § 199 III S. 2: es gilt die früher endende Fristes gilt die früher endende Frist

Anspruchs-Anspruchs-

natur natur

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Höchstdauer der VerjährungsfristHöchstdauer der Verjährungsfrist

Sonstige AnsprücheSonstige Ansprüche§ 199 IV§ 199 IV

Sonstige AnsprücheSonstige Ansprüche§ 199 IV§ 199 IV

10 Jahre ab Entstehung10 Jahre ab Entstehung10 Jahre ab Entstehung10 Jahre ab Entstehung

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Die Rechtsfolgen der VerjährungDie Rechtsfolgen der VerjährungDie Rechtsfolgen der VerjährungDie Rechtsfolgen der Verjährung

Leistungs-Leistungs-verweigerungs-verweigerungs-

Recht Recht § 214 I§ 214 I

Leistungs-Leistungs-verweigerungs-verweigerungs-

Recht Recht § 214 I§ 214 I

Aufrechterhaltung Aufrechterhaltung der Aufrechnungslage der Aufrechnungslage

und des und des Zurückbehaltungsrechtes Zurückbehaltungsrechtes

§ 215 § 215

Aufrechterhaltung Aufrechterhaltung der Aufrechnungslage der Aufrechnungslage

und des und des Zurückbehaltungsrechtes Zurückbehaltungsrechtes

§ 215 § 215

Rückforderungs-Rückforderungs-ausschlussausschluss

§ 214 II § 214 II

Rückforderungs-Rückforderungs-ausschlussausschluss

§ 214 II § 214 II

Rücktritts-Rücktritts-ausschlußausschluß

§ 218§ 218

Rücktritts-Rücktritts-ausschlußausschluß

§ 218§ 218

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Die Rechtsfolgen der VerjährungDie Rechtsfolgen der Verjährung

Gesicherte Ansprüche § 216Gesicherte Ansprüche § 216Gesicherte Ansprüche § 216Gesicherte Ansprüche § 216

Akzessorische Akzessorische SicherheitenSicherheiten

§ 216 I§ 216 I

Akzessorische Akzessorische SicherheitenSicherheiten

§ 216 I§ 216 I

Sicherungs-Sicherungs-übereignung/übereignung/

-Zession/-Grundschuld-Zession/-Grundschuld§ 216 II 1§ 216 II 1

Sicherungs-Sicherungs-übereignung/übereignung/

-Zession/-Grundschuld-Zession/-Grundschuld§ 216 II 1§ 216 II 1

Eigentums-Eigentums-vorbehaltvorbehalt§ 216 II 2§ 216 II 2

Eigentums-Eigentums-vorbehaltvorbehalt§ 216 II 2§ 216 II 2

BefriedigungBefriedigung aus aus der Sicherheitder Sicherheitunbeschadet der unbeschadet der Verjährung desVerjährung desbesicherten besicherten Anspruches Anspruches möglich möglich (Abweichung von (Abweichung von den §§ 1137, 1169, den §§ 1137, 1169, 1211, 1254)1211, 1254)

BefriedigungBefriedigung aus aus der Sicherheitder Sicherheitunbeschadet der unbeschadet der Verjährung desVerjährung desbesicherten besicherten Anspruches Anspruches möglich möglich (Abweichung von (Abweichung von den §§ 1137, 1169, den §§ 1137, 1169, 1211, 1254)1211, 1254)

Rückforderung Rückforderung der Sicherheitder Sicherheitwegen Verjährung wegen Verjährung der besicherten der besicherten Forderung Forderung ausgeschlossenausgeschlossen

Rückforderung Rückforderung der Sicherheitder Sicherheitwegen Verjährung wegen Verjährung der besicherten der besicherten Forderung Forderung ausgeschlossenausgeschlossen

( = Kodifikation ( = Kodifikation der h.M )der h.M )RücktrittRücktritt trotz trotz Verjährung desVerjährung desLeistungsan-Leistungsan-spruchesspruches zulässigzulässig(Ausnahme von (Ausnahme von § 218 I S. 1,§ 218 I S. 1,vgl. § 218 I S. 3)vgl. § 218 I S. 3)

( = Kodifikation ( = Kodifikation der h.M )der h.M )RücktrittRücktritt trotz trotz Verjährung desVerjährung desLeistungsan-Leistungsan-spruchesspruches zulässigzulässig(Ausnahme von (Ausnahme von § 218 I S. 1,§ 218 I S. 1,vgl. § 218 I S. 3)vgl. § 218 I S. 3)

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§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristenund Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des beginnt mit dem Schluß des JahresJahres, in dem, in dem

1.1. der Anspruch entstanden ist, der Anspruch entstanden ist, undund

2.2. der Gläubiger von den den Anspruch begründendender Gläubiger von den den Anspruch begründendenUmständen und der Person des Schuldners Umständen und der Person des Schuldners KenntnisKenntnis erlangt erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhenLebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen , , verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahrenin 30 Jahren von der Begehung der von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.auslösenden Ereignis an.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristenund Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des beginnt mit dem Schluß des JahresJahres, in dem, in dem

1.1. der Anspruch entstanden ist, der Anspruch entstanden ist, undund

2.2. der Gläubiger von den den Anspruch begründendender Gläubiger von den den Anspruch begründendenUmständen und der Person des Schuldners Umständen und der Person des Schuldners KenntnisKenntnis erlangt erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhenLebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen , , verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahrenin 30 Jahren von der Begehung der von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.auslösenden Ereignis an.

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§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. 1. Herausgabeansprüche aus EigentumHerausgabeansprüche aus Eigentum und anderen und anderendinglichen Rechten,dinglichen Rechten,

2. 2. familien- und erbrechtlichefamilien- und erbrechtliche Ansprüche, Ansprüche,

3. 3. rechtskräftig festgestellterechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche,

4. 4. Ansprüche aus Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen vollstreckbaren Vergleichen oder oder vollstreckbaren Urkundenvollstreckbaren Urkunden und und

5. 5. Ansprüche, die durch die im Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren erfolgte erfolgte Feststellung vollstreckbarFeststellung vollstreckbar geworden sind. geworden sind.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkeh-(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkeh-rende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach rende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkeh-Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkeh-rende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungs-rende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungs-frist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. frist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. 1. Herausgabeansprüche aus EigentumHerausgabeansprüche aus Eigentum und anderen und anderendinglichen Rechten,dinglichen Rechten,

2. 2. familien- und erbrechtlichefamilien- und erbrechtliche Ansprüche, Ansprüche,

3. 3. rechtskräftig festgestellterechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche,

4. 4. Ansprüche aus Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen vollstreckbaren Vergleichen oder oder vollstreckbaren Urkundenvollstreckbaren Urkunden und und

5. 5. Ansprüche, die durch die im Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren erfolgte erfolgte Feststellung vollstreckbarFeststellung vollstreckbar geworden sind. geworden sind.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkeh-(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkeh-rende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach rende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkeh-Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkeh-rende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungs-rende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungs-frist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. frist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

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Die zehnjährige VerjährungsfristDie zehnjährige Verjährungsfrist

§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.Jahren.

§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.Jahren.

Mit § 196 soll den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen Mit § 196 soll den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen werden, die Grundstücke und/oder Rechte an Grundstücken zum werden, die Grundstücke und/oder Rechte an Grundstücken zum Inhalt haben. Inhalt haben.

Diese bestehen darin, dass die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die Diese bestehen darin, dass die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, nicht allein von dem Willen und sich auf Grundstücksrechte beziehen, nicht allein von dem Willen und dem Handlungsspielraum der Parteien abhängen. dem Handlungsspielraum der Parteien abhängen. (Bsp.: Vermessung des Grundstücks verzögert sich)(Bsp.: Vermessung des Grundstücks verzögert sich)

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Die dreißigjährige VerjährungsfristDie dreißigjährige Verjährungsfrist

Sie beginnt nach § 200 grds. mit der Entstehung des AnspruchsSie beginnt nach § 200 grds. mit der Entstehung des Anspruchs

Die 30-jährige Verjährungsfrist bleibt in einigen Fällen erhaltenDie 30-jährige Verjährungsfrist bleibt in einigen Fällen erhalten

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tt

1. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche (1)1. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche (1)

Regelm. Regelm. VerjährungVerjährung3 Jahre3 Jahre

Maximalfrist für sonstige AnsprücheMaximalfrist für sonstige Ansprüche10 Jahre ab Entstehung10 Jahre ab Entstehung

1.07.2017 1.07.2017 Anspruchs-Anspruchs-entstehung entstehung (Fristbeginn (Fristbeginn 1.08., 0 Uhr, 1.08., 0 Uhr,

§ 187)§ 187)

1.07.20271.07.2027

Ende der Ende der Maximalfrist Maximalfrist

(24 Uhr, § 188 )(24 Uhr, § 188 )

31.12.2020 31.12.2020 (24 Uhr)(24 Uhr)

Beginn Beginn der regelm. der regelm.

Verjährungs-Verjährungs-fristfrist

31.12.2023 31.12.2023 (24 Uhr)(24 Uhr)

Ende Ende der regelm. der regelm.

Verjährungs-Verjährungs-fristfrist

1.07.20201.07.2020

Kenntnis Kenntnis vom vom

AnspruchAnspruch

VerjährungVerjährungVerjährungVerjährung

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tt

1. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche (2)1. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche (2)

1.07.2011 1.07.2011 Anspruchs-Anspruchs-entstehung entstehung (Fristbeginn (Fristbeginn 1.08., 0 Uhr, 1.08., 0 Uhr,

§ 187)§ 187)

1.07.20211.07.2021

Ende der Ende der Maximalfrist Maximalfrist

(24 Uhr, § 188 )(24 Uhr, § 188 )

31.12.2020 31.12.2020 (24 Uhr)(24 Uhr)

Beginn Beginn der regelm. der regelm.

Verjährungs-Verjährungs-fristfrist

31.12.2023 31.12.2023 (24 Uhr)(24 Uhr)

Ende Ende der regelm. der regelm.

Verjährungs-Verjährungs-fristfrist

1.07.20201.07.2020

Kenntnis Kenntnis vom vom

AnspruchAnspruch

VerjährungVerjährungVerjährungVerjährung

RegelmäßigeRegelmäßige Verjährung 3 Jahre Verjährung 3 Jahre

Maximalfrist für sonstige Ansprüche :Maximalfrist für sonstige Ansprüche :10 Jahre ab Entstehung10 Jahre ab Entstehung

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Maximalfrist für alle Schadensersatzansprüche:Maximalfrist für alle Schadensersatzansprüche: 30 Jahre ab Handlung 30 Jahre ab Handlung

tt

2. 2. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhendes Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen

Regelm. Regelm. VerjährungVerjährung

3 Jahre3 Jahre

1.07.2002 1.07.2002 Handlung Handlung

(Fristbeginn: (Fristbeginn: 01.08., 0 Uhr, 01.08., 0 Uhr,

§ 187)§ 187)

31.12.2023 31.12.2023 (24 Uhr)(24 Uhr)

Ende Ende der regelm. der regelm. VerjährungsVerjährungs

-frist-frist

31.12.2020 31.12.2020 (24 Uhr)(24 Uhr)

Beginn Beginn der regelm. der regelm.

Verjährungs-Verjährungs-fristfrist

1.07.20201.07.2020

Kenntnis Kenntnis vom vom

AnspruchAnspruch

1.07.2032 1.07.2032 Ende der Ende der

Maximalfrist Maximalfrist ((24 Uhr, 24 Uhr,

§ 188)§ 188)

VerjährungVerjährungVerjährungVerjährung

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tt

3. Sonstige Schadensersatzansprüche3. Sonstige Schadensersatzansprüche

1.07.20201.07.2020

Kenntnis Kenntnis vom vom

AnspruchAnspruch

31.12.202031.12.2020

Beginn der Beginn der regelm. regelm.

Verjährungs-Verjährungs-fristfrist

31.12.202331.12.2023

Ende der Ende der regelm. regelm.

Verjährungs-Verjährungs-fristfrist

1.07.20171.07.2017

Anspruchs-Anspruchs-entstehung entstehung Schadens-Schadens-

eintritteintritt

1.07.20271.07.2027

Ende der Ende der Maximal-Maximal-

fristfrist

1.07.20021.07.2002

HandlungHandlung

1.07.20321.07.2032

Ende der Ende der Maximal-Maximal-

fristfrist

die früher endende Frist giltdie früher endende Frist giltdie früher endende Frist giltdie früher endende Frist gilt

VerjährungVerjährungVerjährungVerjährung

Regelm. Regelm. VerjährungVerjährungRegelm. Regelm.

VerjährungVerjährung

Maximalfrist für alle Maximalfrist für alle Schadensersatzansprüche: Schadensersatzansprüche:

30 Jahre ab Handlung30 Jahre ab Handlung

Maximalfrist für alle Maximalfrist für alle Schadensersatzansprüche: Schadensersatzansprüche:

30 Jahre ab Handlung30 Jahre ab Handlung

zusätzl. Maximalfrist für SchEAnspr, die nicht auf zusätzl. Maximalfrist für SchEAnspr, die nicht auf Leben, Körper ...: 10 J. ab SchadenseintrittLeben, Körper ...: 10 J. ab Schadenseintrittzusätzl. Maximalfrist für SchEAnspr, die nicht auf zusätzl. Maximalfrist für SchEAnspr, die nicht auf Leben, Körper ...: 10 J. ab SchadenseintrittLeben, Körper ...: 10 J. ab Schadenseintritt

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§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche §§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(1) (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjährenDie in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1. in 30 Jahren,1. in 30 Jahren, wenn der Mangel wenn der Mangel

a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderHerausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder

b) In einem sonstigen Recht, dass im Grundbuch eingetragen ist, b) In einem sonstigen Recht, dass im Grundbuch eingetragen ist, bestehtbesteht

2. in fünf Jahren2. in fünf Jahren

a) bei einem Bauwerk unda) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichenb) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichenVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist undVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist unddessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, unddessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und

3. im Übrigen in zwei Jahren. 3. im Übrigen in zwei Jahren.

§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche §§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(1) (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjährenDie in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1. in 30 Jahren,1. in 30 Jahren, wenn der Mangel wenn der Mangel

a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderHerausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder

b) In einem sonstigen Recht, dass im Grundbuch eingetragen ist, b) In einem sonstigen Recht, dass im Grundbuch eingetragen ist, bestehtbesteht

2. in fünf Jahren2. in fünf Jahren

a) bei einem Bauwerk unda) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichenb) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichenVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist undVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist unddessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, unddessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und

3. im Übrigen in zwei Jahren. 3. im Übrigen in zwei Jahren.

Page 19: § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt: Die Neuregelung

„„Gestaltungsrechte verjähren nicht“ Gestaltungsrechte verjähren nicht“

Um dennoch einen Gleichlauf der Durchsetzbarkeit der Rechte Um dennoch einen Gleichlauf der Durchsetzbarkeit der Rechte des Käufers zu erreichen, ordnet § 218 Abs. 1 S. 1 an: des Käufers zu erreichen, ordnet § 218 Abs. 1 S. 1 an:

§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist undund der Schuldner sich der Schuldner sich hierauf beruft. hierauf beruft.

§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist undund der Schuldner sich der Schuldner sich hierauf beruft. hierauf beruft.

Verjährung der Mängelansprüche (2)Verjährung der Mängelansprüche (2)

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§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(2) (2) Die Verjährung beginntDie Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sacheim Übrigen mit der Ablieferung der Sache. .

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) (4) Für das in § 437 genannte Rücktrittsrecht gilt § 218Für das in § 437 genannte Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer . Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.Vertrag zurücktreten.

(5) (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(2) (2) Die Verjährung beginntDie Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sacheim Übrigen mit der Ablieferung der Sache. .

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) (4) Für das in § 437 genannte Rücktrittsrecht gilt § 218Für das in § 437 genannte Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer . Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.Vertrag zurücktreten.

(5) (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

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§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche §§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

2. in fünf Jahren2. in fünf Jahren

a) bei einem Bauwerk unda) bei einem Bauwerk und

b) b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hatund dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, ,

§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche §§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

2. in fünf Jahren2. in fünf Jahren

a) bei einem Bauwerk unda) bei einem Bauwerk und

b) b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hatund dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, ,

Die in § 438 Abs. 1 Nr. 2 b getroffene RegelungDie in § 438 Abs. 1 Nr. 2 b getroffene Regelungsoll die „soll die „GewährleistungsfalleGewährleistungsfalle“ für Bauhandwerker beseitigen: “ für Bauhandwerker beseitigen:

Der Handwerker, der ein fehlerhaftes Fenster in ein Haus Der Handwerker, der ein fehlerhaftes Fenster in ein Haus einbaut, haftet bisher dem Bauherrn gegenüber länger, als er einbaut, haftet bisher dem Bauherrn gegenüber länger, als er selbst Gewährleistungsrechte gegenüber seinem Lieferanten selbst Gewährleistungsrechte gegenüber seinem Lieferanten geltend machen kann: geltend machen kann:

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tt

Bisherige Haftung des Bisherige Haftung des Werkunternehmers: 5 JahreWerkunternehmers: 5 Jahre

Bisherige Haftung d. Lieferanten : 6 Mon.

Die bisherige Die bisherige „„GewährleistungsfalleGewährleistungsfalle““ im Werkvertrag im Werkvertrag

„„Gewährleistungsfalle“Gewährleistungsfalle“ des Werkunternehmersdes Werkunternehmers

Kauf beim Kauf beim LieferantenLieferanten

(Ablieferung)(Ablieferung)

Einbau Einbau (Abnahme)(Abnahme)

Bsp.:Bsp.:Beschläge für Beschläge für Wohnraum-Wohnraum-fensterfenster

Page 23: § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt: Die Neuregelung

tt

Bisherige und künftige Haftung des Bisherige und künftige Haftung des Werkunternehmers: 5 JahreWerkunternehmers: 5 Jahre

Bisherige Haftung d. Lieferanten : 6 Mon.

Die Beseitigung der „Die Beseitigung der „GewährleistungsfalleGewährleistungsfalle““

Restrisiko des Restrisiko des WerkunternehmersWerkunternehmers

Kauf beim Kauf beim LieferantenLieferanten

(Ablieferung)(Ablieferung)

Einbau Einbau (Abnahme)(Abnahme)

Künftige Haftung des Lieferanten: 5 JahreKünftige Haftung des Lieferanten: 5 Jahre

Bsp.:Bsp.:Beschläge für Beschläge für Wohnraum-Wohnraum-fensterfenster

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Bezüglich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn (neue Bezüglich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn (neue Terminologie für „Unterbrechung") und Wirkung der Terminologie für „Unterbrechung") und Wirkung der Verjährung ändert sich nichts grundsätzliches. Verjährung ändert sich nichts grundsätzliches.

Der Schwerpunkt verschiebt sich allerdings zugunsten Der Schwerpunkt verschiebt sich allerdings zugunsten der Hemmung:der Hemmung:Neubeginn der Verjährung soll nur bei Anerkenntnis- und Neubeginn der Verjährung soll nur bei Anerkenntnis- und Vollstreckungshandlungen eintreten.Vollstreckungshandlungen eintreten.

Alle anderen Tatbestände sollen nur noch zu einer Alle anderen Tatbestände sollen nur noch zu einer Hemmung der Verjährung führen. Hemmung der Verjährung führen.

Verjährung: Sonstige ÄnderungenVerjährung: Sonstige Änderungen

Page 25: § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt: Die Neuregelung

VerjährungshindernisseVerjährungshindernisse

NeubeginnNeubeginnNeubeginnNeubeginn

AnerkennungAnerkennung§ 212 I Nr. 1§ 212 I Nr. 1 AnerkennungAnerkennung§ 212 I Nr. 1§ 212 I Nr. 1

Vollstreckungs-Vollstreckungs-antragantrag

Vollstreckungs-Vollstreckungs-antragantrag

Nicht: Nicht: Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die HauptforderungHauptforderung

Nicht: Nicht: Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die HauptforderungHauptforderung

§ 212 I Nr. 2§ 212 I Nr. 2§ 212 I Nr. 2§ 212 I Nr. 2

§ 213: § 213: Hindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wirdHindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wird

Art. 229 § 6 EGBGB: ÜbergangsregelungArt. 229 § 6 EGBGB: Übergangsregelung

§ 213: § 213: Hindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wirdHindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wird

Art. 229 § 6 EGBGB: ÜbergangsregelungArt. 229 § 6 EGBGB: Übergangsregelung

Page 26: § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt: Die Neuregelung

VerjährungshindernisseVerjährungshindernisse

Hemmung § 209 BGBHemmung § 209 BGBHemmung § 209 BGBHemmung § 209 BGBVerhandlungenVerhandlungen§ 203§ 203VerhandlungenVerhandlungen§ 203§ 203

Rechtsverfol-Rechtsverfol-gunggung§ 204§ 204

Rechtsverfol-Rechtsverfol-gunggung§ 204§ 204

Sonstige Sonstige GründeGründeSonstige Sonstige GründeGründe

AblaufhemmungAblaufhemmungAblaufhemmungAblaufhemmung

Kodifizierung Kodifizierung eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich auf gesamten Streitgegenstandauf gesamten Streitgegenstand

Problem: Problem: Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen?“Schritt zu erwarten gewesen?“

Kodifizierung Kodifizierung eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich auf gesamten Streitgegenstandauf gesamten Streitgegenstand

Problem: Problem: Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen?“Schritt zu erwarten gewesen?“

Umstellung der Umstellung der früheren Unterbrechungstatbeständefrüheren Unterbrechungstatbestände

Neu sind z.B.:Neu sind z.B.: - Nr. 7: - Nr. 7: BeweissicherungsverfahrenBeweissicherungsverfahren

- Nr. 14:- Nr. 14: ProzesskostenhilfeProzesskostenhilfe

Umstellung der Umstellung der früheren Unterbrechungstatbeständefrüheren Unterbrechungstatbestände

Neu sind z.B.:Neu sind z.B.: - Nr. 7: - Nr. 7: BeweissicherungsverfahrenBeweissicherungsverfahren

- Nr. 14:- Nr. 14: ProzesskostenhilfeProzesskostenhilfe§§ 205 - 208§§ 205 - 208§§ 205 - 208§§ 205 - 208

§§ 210 f.§§ 210 f.§§ 210 f.§§ 210 f.