4 Alexy, Theorie der juristischen Argumentation, 2. Aufl. 1990,
S.7 Das einen Rechtsstreit entscheidende, in einem singulren
normativen Satz ausdrckbare juristische Urteil folgt in einer
Vielzahl von Fllen nicht aus den Formulierungen der als geltend
vorauszusetzenden Rechtsnormen... Hierfr gibt es mindestens vier
Grnde: (1) die Vagheit der Sprache des Rechts, (2) die Mglichkeit
von Normenkonflikten, (3) die Tatsache, dass Flle mglich sind, die
eine rechtliche Regelung erfordern, fr deren Regelung aber keine
bereits geltende Norm in Frage kommt, sowie (4) die Mglichkeit, in
besonderen Fllen auch gegen den Wortlaut der Norm zu
entscheiden.
7 Die Klgerin produziert Schokolade. Sie ist Inhaberin der u.a.
fr " ptisserie et confiserie " (feine Back- und Swaren)
eingetragenen IR- Marke Nr. 674 032 "Milka" und der fr
"Schokoladenwaren" eingetragenen deutschen Farbmarke Nr. 2 906 959
"Lila". Die Klgerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den
Verpackungen ihrer Schokoladenprodukte. Die Bekl. vertreibt Karten.
Zu ihrem Angebot gehrt die mit "Muh!" bezeichnete nachfolgend
abgebildete Karte, die eine violette Grundfarbe aufweist:
Folie 8
Lila Postkarte 8
Folie 9
9 Die Klgerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der
Karte einen Eingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die
Beklagte nutze den guten Ruf der Marken unberechtigt fr eigene
kommerzielle Zwecke aus. Ohne die Verwendung der sehr bekannten
Marken sei die Karte nicht abzusetzen. Wegen der groen Bekanntheit
der Marken sei damit zu rechnen, dass die angesprochenen
Verkehrskreise die Karte fr eine eigene Werbung der Klgerin
hielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken
durch die Bekl. sei ein Versto gegen die guten Sitten im
Wettbewerb. Die Klgerin verlangt u.a. Unterlassung.
Folie 10
Lila Postkarte 10 14 Markengesetz (1) Der Erwerb des
Markenschutzes gewhrt dem Inhaber der Marke ein ausschlieliches
Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke im geschftlichen Verkehr [] ein mit der Marke identisches
Zeichen oder ein hnliches Zeichen fr Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte
Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschtzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeintrchtigt.
Folie 11
Lila Postkarte 11 Unterlassungsanspruch gem. 14 Abs.2 Nr.3
Markengesetz Normenkollision Art.5 (3) Kunst und Wissenschaft,
Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet
nicht von der Treue zur Verfassung. Art 14 (1) Das Eigentum und das
Erbrecht werden gewhrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die
Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll
zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Folie 12
Lila Postkarte 12 Kunstfreiheit Nach der Rspr. des
Bundesverfassungsgerichts ist die freie schpferische Gestaltung, in
der Eindrcke, Erfahrungen und Erlebnisse des Knstlers durch das
Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung
gebracht werden, das Wesentliche der knstlerischen Bettigung (vgl.
BVerfGE 30, 173, 188 f.).
Folie 13
Methodenlehre 13 Rationale Begrndung rechtlicher
(richterlicher) Entscheidungen Unvollstndigkeit der gesetzlichen
Regelung Fall Nr.1 [Baushaus-Mbel] Korrekturbedrftigkeit der
gesetzlichen Regelung
Folie 14
Fall Nr.1 [Bauhaus-Mbel] 14
Folie 15
Fall Nr.1 [Bauhaus-Mbel] 15 K (Mbelhndler) Bruder B
(Taugenichts) besitzt Schlssel und Passwort des K B bestellt bei H
unter dem Namen des K einen Radioschrank ohne K davon in Kenntnis
zu setzen. Lieferung an B H gegen K Bezahlung des Kp gem. 433 Abs.2
BGB
Folie 16
Fall Nr.1 [Bauhaus-Mbel] 16 H gegen B auf Kaufpreiszahlung gem.
433 Abs.2 Kaufvertrag Keine Einigung H B. B hat sich als K
ausgegeben. Legt man die Bestellung objektiv auf der Grundlage des
Empfngerhoriziontes aus, so konnte H die Bestellung nur als
Bestellung des K ansehen. Ergebnis H gegen B auf Kaufpreiszahlung
gem. 179 Abs.1 Vertragsschluss als Vertreter) Nein! Kein Handeln in
fremdem Namen ( 164 Abs.1), sondern Handeln unter fremdem Namen!
Ergebnis
Folie 17
Fall Nr.1 [Bauhaus-Mbel] 17 H gegen B auf den Kp gem. 179 Abs.1
analog Voraussetzungen analoger Rechtsanwendung Voraussetzungen des
analog angewandten 179 Abs.1 Ergebnis
Folie 18
Missbrauch der Methodenlehre 18
Folie 19
Missbrauch der Methodenlehre 19 K. Larenz, ber Gegenstand und
Methode des vlkischen Rechtsdenkens, 1938, S.9: "Worauf es uns
ankommt, ist, die Lckenergnzung durch 'Konkretisierung' tragender
Rechtsgedanken, 'das konkrete Ordnungsdenken' und die Bildung
konkreter Rechtsbegriffe als den folgerechten Ausdruck der
vlkischen Rechtsauffassung zu erkennen...."
Folie 20
Missbrauch der Methodenlehre 20 K. Larenz, Rechtsperson und
subjektives Recht, in: K. Larenz (Hrsg.), Grundfragen der neuen
Rechtswissenschaft, 1935, S.225, 241 Nicht als Individuum, als
Mensch schlechthin oder als Trger einer allgemein abstrakten
Vernunft habe ich Rechte und Pflichten, [...] sondern als Glied
einer sich im Recht ihre Lebensform gebenden Gemeinschaft, der
Volksgemein- schaft. Nur als in Gemeinschaft lebendes Wesen, als
Volksgenosse ist der Einzelne eine konkrete Persnlichkeit. [...]
Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer
deutschen Blutes ist. Dieser Satz knnte an Stelle des die
Rechtsfhigkeit jedes Menschen aussprechenden 1 BGB an die Spitze
unserer Rechtsordnung gestellt werden.
Folie 21
Missbrauch der Methodenlehre 21 Parteiprogramm der NSDAP,
abgedruckt bei Hofer, Der Nationalsozialismus, Dokumente 1933-1945,
1982, S.28 Staatsbrger kann nur sein, wer Volksgenosse ist.
Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist,.... Kein Jude
kann daher Volksgenosse sein. H. Stoll, Die nationale Revolution
und das brgerliche Recht, DJZ 1933, Sp.1229, 1231 Die Vorschriften
des BGB bestehen noch, aber sie erhalten durch die 'zentrale
Rechtsidee' der siegreichen Bewegung eine neue Zielsetzung.
Folie 22
Der rechtliche Entscheidungsprozess 22
Folie 23
Die Lehre vom Rechtssatz 23
Folie 24
Normtext 24
Folie 25
Normstruktur 25
Folie 26
Normstruktur 26 Normen als Konditionalprogramme! [] wenn alle
Tatbestandsmerkmale gegeben sind, dann tritt die gesetzlich
angeordnete Rechtsfolge ein
Fiktion 34 Bayerische Badeverordnung 1 Die Badeanstalt besteht
aus einer Frauen- und einer Mnnerabteilung. 2 Das Betreten der
Frauenabteilung ist nur Frauen gestattet. 3 Der Bademeister gilt
als Frau iS. von 2.
Folie 35
Fall Nr.2 [Die Digitalkamera] 35
Folie 36
Fall Nr.2 [Die Digitalkamera] 36 V gegen K auf Hrsg. gem. 985
Eigentum des V Eigentumsverlust durch RG V K ( 929 Satz 1) Einigung
Eigentumsvorbehalt des V. D.h., dass das Eigentum unter der
aufschiebenden Bedingung vollstndiger Kaufpreiszahlung bertragen
wird. Da die Bedingung nicht eingetreten ist, tritt an und fr sich
kein Eigentumsverlust ein. Eintritt der Bedingung wird jedoch gem.
162 Abs.1 fingiert. bergabe Ergebnis
Verweisung 40 Rechtsgrundverweis 992 Eingeschrnkter
Rechtsgrundverweis Rechtsfolgenverweis Bei einem
Rechtsfolgenverweis wird auf die Rechtsfolgen anderer Vorschriften
verwiesen, ohne dass es darauf ankme, ob der Tatbestand der
Vorschriften verwirk- licht ist, auf die verwiesen worden ist. 346
Abs.3 Satz 2, 812 ff., 818
Folie 41
Rechtsanwendung und Logik 41
Folie 42
Syllogismus 42
Folie 43
Syllogismus 43 Tod Menschen sind sterblich! Sokrates ist ein
Mensch! Sokrates ist sterblich!
Folie 44
Syllogismus 44 Italien Alle Menschen sind Italiener! Sokrates
ist ein Mensch! Sokrates ist Italiener! Sauerkraut Alle Deutschen
lieben Sauerkraut! Sokrates ist ein Deutscher! Sokrates ist ein
Sauerkraut-Liebhaber!
Folie 45
Fall Nr.3 [Die Perlenkette] 45
Folie 46
Fall Nr.3 [Die Perlenkette] 46 985 Sache Der Eigentmer kann von
dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen Die Perlenkette ist
eine Sache ( 90 BGB) Der Eigentmer kann von dem Besitzer die
Herausgabe der Perlenkette verlangen! Sache und Eigentmer Der
Eigentmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette
verlangen P ist Eigentmer der Perlenkette. P kann von dem Besitzer
die Herausgabe der Perlenkette verlangen!
Folie 47
Fall Nr.3 [Die Perlenkette] 47 985 Sache, Eigentmer und
Besitzer P kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette
verlangen E ist Besitzer der Perlenkette P kann von E die
Herausgabe der Perlenkette verlangen!
Folie 48
Erst-Recht-Schluss 48
Folie 49
Erst-Recht-Schluss 49 Der Erst-Recht-Schluss argumentum a
fortiori Erscheinungsformen a maiore ad minus ("sogar") Fristlose
Kndigung gem. 626 Abs.1 BGB Kndigung "erst recht unter Beachtung
der ordentlichen Kndigungsfristen" (BAG AP Nr.31 zu 626 BGB). a
minore ad maius ("schon") Entschdigungsanspruch bei rechtmiger
Enteignung Entschdigungsanspruch erst recht bei rechtswidriger
Enteignung (BGHZ 6, 270).
Folie 50
Fall Nr.4 [Die Einweisung] 50
Folie 51
Fall Nr.4 [Die Einweisung] 51 Erst-Recht-Schluss a minore ad
maius ("schon") Entschdigungsanspruch bei rechtmiger Enteignung
Entschdigungsanspruch erst recht bei rechtswidriger Enteignung
(BGHZ 6, 270).
Folie 52
Fall Nr.5 [Die Kndigung] 52
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Fall Nr.5 [Die Kndigung] 53 Der Erst-Recht-Schluss a maiore ad
minus ("sogar") Fristlose Kndigung gem. 626 Abs.1 BGB Kndigung
"erst recht unter Beachtung der ordentlichen Kndigungsfristen" (BAG
AP Nr.31 zu 626 BGB).
Folie 54
Umkehrschluss 54
Folie 55
Umkehrschluss 55 Pawlowski, Methodenlehre fr Juristen, 3. Aufl.
1999, 11 Rdnr.488 Der Umkehrschluss "besteht darin, dass man aus
der Nichtaufnahme weiterer Flle in den Gesetzestext schliet, dass
das Gesetz nicht fr weitere "hnliche" Flle gelten sollte." Beispiel
1: 823 Abs.1 Haftung beschrnkt sich auf Verletzung absoluter
Rechtspositionen Beispiel 2: 323 Abs.2 - 281 Abs.2 Relatives
Fixgeschft fehlt in 281 Abs.2
Folie 56
Auslegung 56
Folie 57
Auslegung von Gesetzen 57
Folie 58
Auslegung von Gesetzen 58 Ziel Subjektive Theorie Was hat der
Gesetzgeber gewollt? Objektive Theorie Was will das Gesetz? Grenze
BGH v. 16.08.06 [Quelle]: Eine einschrnkende Auslegung des 439
Abs.4 BGB dahin, dass die Verweisung auf die Rcktrittsvorschriften
nicht auch den Anspruch des Verkufers auf die Nutzungsvergtung
begrndet, widersprche dem Wortlaut und dem eindeutig erklrten
Willen des Gesetzgebers. Eine solche Auslegung ist unter
Bercksichtigung der Bindung der Rspr. an Recht und Gesetz (Art.20
Abs.3 GG) nicht zulssig. Die Mglichkeit der Auslegung endet dort,
wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers in Widerspruch treten wrde.
Folie 59
Auslegung von Gesetzen 59 Ermittlung des Wortsinns
Systematische Auslegung Historische Auslegung Teleologische
Auslegung Verfassungskonforme Auslegung Richtlinienkonforme
Auslegung
Folie 60
Ermittlung des Wortsinns 60
Folie 61
Ermittlung des Wortsinns 61 BFH, NJW 1986, 1897 Im allgemeinen
Sprachgebrauch wird der Begriff "Lebensfhrung" fr "(sittliche)
Gestaltung des Lebens" (Duden, Wrterbuch der Deutschen Sprache,
1978; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wrterbuch, 1982...), fr "die
besondere sittliche Gestaltung des Daseins" (Trbners Deutsches
Wrterbuch, 1943)... gebraucht und in diesem Sinne verstanden. Unter
den Begriff "Aufwendungen fr die Lebensfhrung" fallen
somit....
Folie 62
Wortsinn: auslegungsfhig? 62 Wortlautgrenze Beispiel 1:
arglistige Tuschung ( 123 Abs.1) Arglist: weist nach allgemeinen
Sprachgebrauch ein Element des Vorsatzes auf Damit scheiden
unfreiwillige Tuschungen aus Beispiel 2: Aushndigen (172 Abs.1)
Aushndigen: willentliche bergabe durch den Vertretenen erforderlich
Diebstahl der Urkunde: kein Aushndigen
Folie 63
Systematische Auslegung 63
Folie 64
Systematische Auslegung 64 Regelungssystematik 766 S.1, 126
Abs.1 823 Abs.1, 276 Abs.1 Satz 2 823 Abs.1 Palandt/Heinrichs, 69.
Aufl. 2010, 823 Rdnr. 11: "Sonstige Rechte sind im Hinblick auf die
Nennung hinter "Eigentum" als ein Recht zu verstehen, das denselben
rechtlichen Charakter wie das Eigentum hat und das ebenso wie
Leben, Gesundheit, Freiheit von jedermann zu beachten ist, d.h.
also die ausschlielichen Rechte."
Folie 65
Historische Auslegung 65
Folie 66
Historische Auslegung 66 Rthers, Rechtstheorie, 2. Aufl. 2005:
"Bei der Rechtsanwendung ist primr der Regelungszweck des
Gesetzgebers herauszufinden und 'in denken- dem Gehorsam' (Ph.
Heck) zu verwirklichen. Aus erstem Entwurf BGB: Motive / zweiter
Entwurf BGB: Protokolle / Heute: Bundestagsdrucksachen
Folie 67
Historische Auslegung 67 Beispiel: 833 Satz 2 BGB Haustiere,
die der Erwerbsttigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt sind
Haustiere: auch der Schlachtochse des Metzgers? RG:
Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Schutz kleiner und mittlerer
landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe Auch der
Schlachtochse unterfllt 833 Satz 2 BGB
Folie 68
Teleologische Auslegung 68
Folie 69
Teleologische Auslegung 69 Frage nach dem Normzweck! Beispiel
105a Anwendbarkeit auf Personen, die im Zustand des 105 Abs.2?
Zweck 105a: erwachsene Geschftsunfhige sollen selbstndig am
Geschftsleben teilnehmen knnen Gilt nicht fr die Flle des 105 Abs.2
(vgl. daneben auch Wortlaut)
Folie 70
Verfassungskonforme Auslegung 70
Folie 71
Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte] 71
Folie 72
Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte] 72 Unterlassungsanspruch D
gegen L gem. 1004, 826 BGB Bevorstehender widerrechtlicher Eingriff
in eines der durch 823 ff. geschtzten Rechtsgter Hier: Einigriff in
das allgemeine Persnlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1, 1 Abs.1 GG 826
(auch: 242, 138) als "Einbruchsstelle" des Zivilrechts! BVerfGE 7,
198: "Im Brgerlichen Recht entfaltet sich der Regelungsgehalt der
Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er
ist fr den Richter besonders realisierbar durch die
Generalklauseln." Art.5 Abs.1 GG
Folie 73
Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte] 73 BVerfGE 7, 198 826 BGB
verweist auf den Mastab der "guten Sitten". Es handelt sich hier
nicht um... unvernderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern
um die Anschauungen der "anstndigen Leute" davon, was... "sich
gehrt". Diese Anschauungen sind geschichtlich wandelbar, knnen
daher in gewissen Grenzen auch durch rechtliche Gebote und Verbote
beeinflusst werden. Der Richter, der das hiernach sozial Geforderte
oder Untersagte im Einzelfall ermitteln muss, hat sich, wie aus der
Natur der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG
ausdrcklich vorgeschrieben ist, dabei an jene grundstzlichen
Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien zu halten, die
er im Grundrechts- abschnitt der Verfassung findet." Eine
Meinungsuerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthlt, verstt
nicht notwendig gegen die guten Sitten i.S. des 826; sie kann bei
Abwgung aller Umstnde des [Einzel-]Falls durch die Freiheit der
Meinungsuerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein."
Folie 74
Richtlinienkonforme Auslegung 74
Folie 75
Richtlinienkonforme Auslegung 75 EuGH Urt. v. 05.10.2004, Rs.
C-397/01 C-403/01 (Pfeiffer) [113] Bei der Anwendung des
innerstaatlichen Rechts, insb. der Bestimmungen einer speziell zur
Umsetzung der Vorgaben einer Richtlininie erlassenen Regelung, muss
das nationale Gericht das innerstaatliche Recht so weit wie mglich
anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen um
das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art.249 Abs.3
EG nachzukommen. [114] Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen
Auslegung des nationalen Recht ist dem EG-Vertrag immanent, da dem
nationalen Gericht dadurch ermglicht wird, im Rahmen seiner
Zustndigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu
gewhrleisten, wenn es ber den bei ihm anhngigen Rechtsstreit
entscheidet. [115] Dieser vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte
Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft zwar
in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie
erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschrnkt sich jedoch
nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass
das nationale Gericht das gesamte nationale Recht bercksichtigt, um
zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es
nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis fhrt.
Folie 76
Auslegung von Rechtsgeschften 76
Folie 77
Auslegung von Rechtsgeschften 77 BGH NJW 1992, 1446 Die
Auslegung hat sich danach auszurichten, was als Wille fr denjenigen
erkennbar geworden ist, fr den die Erklrung bestimmt war Legen Sie
objektiv, auf der Grundlage des Empfngerhorizonts aus!
Folie 78
Auslegung von Rechtsgeschften 78 Ergnzende Vertragsauslegung
D.h: Ergnzung der Parteivereinbarung in Einklang mit dem
hypothetischen Parteiwillen Fraglich ist, was die Parteien bei
einer angemessenen Abwgung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (
242 BGB) als redliche Vertragsparteien vereinbart htten, wenn sie
den nicht geregelten Fall bedacht htten."
Folie 79
Auslegung von Rechtsgeschften 79 Allgemeine Geschftsbedingungen
305c BGB [berraschende und mehrdeutige Klauseln] Zweifel bei der
Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders
Folie 80
Rechtsfortbildung 80
Folie 81
Analogie 81
Folie 82
Analogie 82 Begriff und Erscheinungsformen Larenz/Canaris: Die
bertragung der fr einen Tatbestand gegebenen Regel auf einen
anderen, ihm "hnlichen", d.h. wertungsmig gleich zu erachtenden
bezeichnet man als "Gesetzesanalogie". Treffender wre hier der
Ausdruck "Einzelanalogie", weil eine einzelne Gesetzesnorm auf
einen von ihr nicht geregelten SV entsprechend angewandt wird.
Hiervon unterscheidet man... die... "Rechtsanalogie" richtiger wre
ihre Bezeichnung als "Gesamtanalogie". Hier wird mehreren
gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestnde die
gleiche Rechtsfolge anknpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz"
entnommen, der auf einen im Gesetz nicht geregelten Tatbestand
wertungsmig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestnde."
Einzelanalogie Gesamtanalogie
Folie 83
Voraussetzungen der Analogie 83 Planwidrige Regelungslcke
Vergleichbare Interessenlage
Folie 84
Einzelanalogie 84
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Fall Nr.7 [Leichtsinniger ] 85
Folie 86
Fall Nr.7 [Leichtsinniger ] 86 Lustig gegen V auf
Schadensersatz gem. 280 Abs.1 Vorvertrag Unwirksamkeit gem. 311b
Abs.1 Satz 1 Ergebnis
Folie 87
Gesamtanalogie 87
Folie 88
Fall Nr.8 [Mitfahrgelegenheit] 88
Folie 89
Fall Nr.8 [Mitfahrgelegenheit] 89 L gegen U auf Schadensersatz
gem. 280 Abs.1 Schuldverhltnis Unentgeltlicher Befrderungsvertrag
Rechtsbindungswille? Schuldverhltnis ohne Leistungspflichten ( 241
Abs.2) Pflichtverletzung Verschulden Haftungsmastab? 521, 599; 690,
277 Einwand: 662 ff. Unentgeltlichkeit fhrt nicht immer zur
Haftungserleichterung Ergebnis
Folie 90
Reduktion 90
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Teleologische Reduktion 91
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Fall Nr.9 [Fairer Kaufpreis?] 92
Folie 93
Fall Nr.9 [Fairer Kaufpreis] 93 Lsungsvorsachlag Teleologische
Reduktion des 107 Auch bei neutralen Rechtsgeschften