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§ 6 METHODENLEHRE 1

§ 6 METHODENLEHRE 1. Einführung 2 Rationale Begründung rechtlicher Entscheidungen! Methodenlehre 3

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  • 6 METHODENLEHRE 1
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  • Einfhrung 2
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  • Rationale Begrndung rechtlicher Entscheidungen! Methodenlehre 3
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  • 4 Alexy, Theorie der juristischen Argumentation, 2. Aufl. 1990, S.7 Das einen Rechtsstreit entscheidende, in einem singulren normativen Satz ausdrckbare juristische Urteil folgt in einer Vielzahl von Fllen nicht aus den Formulierungen der als geltend vorauszusetzenden Rechtsnormen... Hierfr gibt es mindestens vier Grnde: (1) die Vagheit der Sprache des Rechts, (2) die Mglichkeit von Normenkonflikten, (3) die Tatsache, dass Flle mglich sind, die eine rechtliche Regelung erfordern, fr deren Regelung aber keine bereits geltende Norm in Frage kommt, sowie (4) die Mglichkeit, in besonderen Fllen auch gegen den Wortlaut der Norm zu entscheiden.
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  • Methodenlehre 5 Rationale Begrndung rechtlicher (richterlicher) Entscheidungen Unbestimmte Rechtsbegriffe Sonstiges Recht ( 823 Abs.1 BGB) Normenkonflikte Lila Postkarte ( 14 Abs.2 Nr.3 Markengesetz)
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  • Lila Postkarte 6
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  • 7 Die Klgerin produziert Schokolade. Sie ist Inhaberin der u.a. fr " ptisserie et confiserie " (feine Back- und Swaren) eingetragenen IR- Marke Nr. 674 032 "Milka" und der fr "Schokoladenwaren" eingetragenen deutschen Farbmarke Nr. 2 906 959 "Lila". Die Klgerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den Verpackungen ihrer Schokoladenprodukte. Die Bekl. vertreibt Karten. Zu ihrem Angebot gehrt die mit "Muh!" bezeichnete nachfolgend abgebildete Karte, die eine violette Grundfarbe aufweist:
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  • Lila Postkarte 8
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  • 9 Die Klgerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Karte einen Eingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die Beklagte nutze den guten Ruf der Marken unberechtigt fr eigene kommerzielle Zwecke aus. Ohne die Verwendung der sehr bekannten Marken sei die Karte nicht abzusetzen. Wegen der groen Bekanntheit der Marken sei damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Karte fr eine eigene Werbung der Klgerin hielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken durch die Bekl. sei ein Versto gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Klgerin verlangt u.a. Unterlassung.
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  • Lila Postkarte 10 14 Markengesetz (1) Der Erwerb des Markenschutzes gewhrt dem Inhaber der Marke ein ausschlieliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschftlichen Verkehr [] ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein hnliches Zeichen fr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschtzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrchtigt.
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  • Lila Postkarte 11 Unterlassungsanspruch gem. 14 Abs.2 Nr.3 Markengesetz Normenkollision Art.5 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewhrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
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  • Lila Postkarte 12 Kunstfreiheit Nach der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts ist die freie schpferische Gestaltung, in der Eindrcke, Erfahrungen und Erlebnisse des Knstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der knstlerischen Bettigung (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.).
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  • Methodenlehre 13 Rationale Begrndung rechtlicher (richterlicher) Entscheidungen Unvollstndigkeit der gesetzlichen Regelung Fall Nr.1 [Baushaus-Mbel] Korrekturbedrftigkeit der gesetzlichen Regelung
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  • Fall Nr.1 [Bauhaus-Mbel] 14
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  • Fall Nr.1 [Bauhaus-Mbel] 15 K (Mbelhndler) Bruder B (Taugenichts) besitzt Schlssel und Passwort des K B bestellt bei H unter dem Namen des K einen Radioschrank ohne K davon in Kenntnis zu setzen. Lieferung an B H gegen K Bezahlung des Kp gem. 433 Abs.2 BGB
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  • Fall Nr.1 [Bauhaus-Mbel] 16 H gegen B auf Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs.2 Kaufvertrag Keine Einigung H B. B hat sich als K ausgegeben. Legt man die Bestellung objektiv auf der Grundlage des Empfngerhoriziontes aus, so konnte H die Bestellung nur als Bestellung des K ansehen. Ergebnis H gegen B auf Kaufpreiszahlung gem. 179 Abs.1 Vertragsschluss als Vertreter) Nein! Kein Handeln in fremdem Namen ( 164 Abs.1), sondern Handeln unter fremdem Namen! Ergebnis
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  • Fall Nr.1 [Bauhaus-Mbel] 17 H gegen B auf den Kp gem. 179 Abs.1 analog Voraussetzungen analoger Rechtsanwendung Voraussetzungen des analog angewandten 179 Abs.1 Ergebnis
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  • Missbrauch der Methodenlehre 18
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  • Missbrauch der Methodenlehre 19 K. Larenz, ber Gegenstand und Methode des vlkischen Rechtsdenkens, 1938, S.9: "Worauf es uns ankommt, ist, die Lckenergnzung durch 'Konkretisierung' tragender Rechtsgedanken, 'das konkrete Ordnungsdenken' und die Bildung konkreter Rechtsbegriffe als den folgerechten Ausdruck der vlkischen Rechtsauffassung zu erkennen...."
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  • Missbrauch der Methodenlehre 20 K. Larenz, Rechtsperson und subjektives Recht, in: K. Larenz (Hrsg.), Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, 1935, S.225, 241 Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin oder als Trger einer allgemein abstrakten Vernunft habe ich Rechte und Pflichten, [...] sondern als Glied einer sich im Recht ihre Lebensform gebenden Gemeinschaft, der Volksgemein- schaft. Nur als in Gemeinschaft lebendes Wesen, als Volksgenosse ist der Einzelne eine konkrete Persnlichkeit. [...] Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist. Dieser Satz knnte an Stelle des die Rechtsfhigkeit jedes Menschen aussprechenden 1 BGB an die Spitze unserer Rechtsordnung gestellt werden.
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  • Missbrauch der Methodenlehre 21 Parteiprogramm der NSDAP, abgedruckt bei Hofer, Der Nationalsozialismus, Dokumente 1933-1945, 1982, S.28 Staatsbrger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist,.... Kein Jude kann daher Volksgenosse sein. H. Stoll, Die nationale Revolution und das brgerliche Recht, DJZ 1933, Sp.1229, 1231 Die Vorschriften des BGB bestehen noch, aber sie erhalten durch die 'zentrale Rechtsidee' der siegreichen Bewegung eine neue Zielsetzung.
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  • Der rechtliche Entscheidungsprozess 22
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  • Die Lehre vom Rechtssatz 23
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  • Normtext 24
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  • Normstruktur 25
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  • Normstruktur 26 Normen als Konditionalprogramme! [] wenn alle Tatbestandsmerkmale gegeben sind, dann tritt die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge ein
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  • Normstruktur 27 Tatbestand Normative Tatbestandsmerkmale [] i.S.v. Ergebnis einer rechtlichen Bewertung Deskriptive Tatbestandsmerkmale [] i.S.v. Beschreibung eines Realittsausschnitts 104 Nr.1, 105 Abs.1 BGB: "7. Lebensjahr" Unbestimmte Tatbestandsmerkmale 823 I BGB (Sonstiges Recht) Rechtsfolge
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  • Normtypen 28
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  • 433 Abs.1 Anspruchsgrundlage 29
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  • Anspruchsgrundlage 30 Begriff Beispiele 433 Abs.1 812 Abs.1 823 Abs.1 985
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  • Definitionen 31
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  • Legaldefinitionen 32 13 f. BGB 123 Abs.2, 122 Abs.2 166 Abs.2 Satz 1 BGB 183 Satz 1, 184 Abs.1 194 Abs.1
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  • Bayerische Badeordnung Fiktion? 33
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  • Fiktion 34 Bayerische Badeverordnung 1 Die Badeanstalt besteht aus einer Frauen- und einer Mnnerabteilung. 2 Das Betreten der Frauenabteilung ist nur Frauen gestattet. 3 Der Bademeister gilt als Frau iS. von 2.
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  • Fall Nr.2 [Die Digitalkamera] 35
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  • Fall Nr.2 [Die Digitalkamera] 36 V gegen K auf Hrsg. gem. 985 Eigentum des V Eigentumsverlust durch RG V K ( 929 Satz 1) Einigung Eigentumsvorbehalt des V. D.h., dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollstndiger Kaufpreiszahlung bertragen wird. Da die Bedingung nicht eingetreten ist, tritt an und fr sich kein Eigentumsverlust ein. Eintritt der Bedingung wird jedoch gem. 162 Abs.1 fingiert. bergabe Ergebnis
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  • Vermutung 37
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  • Vermutung 38 (Gesetzliche) Vermutungen Unwiderlegbare Vermutungen 1566 Abs.1 BGB Widerlegbare Vermutungen 1006 BGB
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  • Verweisung 39
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  • Verweisung 40 Rechtsgrundverweis 992 Eingeschrnkter Rechtsgrundverweis Rechtsfolgenverweis Bei einem Rechtsfolgenverweis wird auf die Rechtsfolgen anderer Vorschriften verwiesen, ohne dass es darauf ankme, ob der Tatbestand der Vorschriften verwirk- licht ist, auf die verwiesen worden ist. 346 Abs.3 Satz 2, 812 ff., 818
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  • Rechtsanwendung und Logik 41
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  • Syllogismus 42
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  • Syllogismus 43 Tod Menschen sind sterblich! Sokrates ist ein Mensch! Sokrates ist sterblich!
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  • Syllogismus 44 Italien Alle Menschen sind Italiener! Sokrates ist ein Mensch! Sokrates ist Italiener! Sauerkraut Alle Deutschen lieben Sauerkraut! Sokrates ist ein Deutscher! Sokrates ist ein Sauerkraut-Liebhaber!
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  • Fall Nr.3 [Die Perlenkette] 45
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  • Fall Nr.3 [Die Perlenkette] 46 985 Sache Der Eigentmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen Die Perlenkette ist eine Sache ( 90 BGB) Der Eigentmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette verlangen! Sache und Eigentmer Der Eigentmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette verlangen P ist Eigentmer der Perlenkette. P kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette verlangen!
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  • Fall Nr.3 [Die Perlenkette] 47 985 Sache, Eigentmer und Besitzer P kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette verlangen E ist Besitzer der Perlenkette P kann von E die Herausgabe der Perlenkette verlangen!
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  • Erst-Recht-Schluss 48
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  • Erst-Recht-Schluss 49 Der Erst-Recht-Schluss argumentum a fortiori Erscheinungsformen a maiore ad minus ("sogar") Fristlose Kndigung gem. 626 Abs.1 BGB Kndigung "erst recht unter Beachtung der ordentlichen Kndigungsfristen" (BAG AP Nr.31 zu 626 BGB). a minore ad maius ("schon") Entschdigungsanspruch bei rechtmiger Enteignung Entschdigungsanspruch erst recht bei rechtswidriger Enteignung (BGHZ 6, 270).
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  • Fall Nr.4 [Die Einweisung] 50
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  • Fall Nr.4 [Die Einweisung] 51 Erst-Recht-Schluss a minore ad maius ("schon") Entschdigungsanspruch bei rechtmiger Enteignung Entschdigungsanspruch erst recht bei rechtswidriger Enteignung (BGHZ 6, 270).
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  • Fall Nr.5 [Die Kndigung] 52
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  • Fall Nr.5 [Die Kndigung] 53 Der Erst-Recht-Schluss a maiore ad minus ("sogar") Fristlose Kndigung gem. 626 Abs.1 BGB Kndigung "erst recht unter Beachtung der ordentlichen Kndigungsfristen" (BAG AP Nr.31 zu 626 BGB).
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  • Umkehrschluss 54
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  • Umkehrschluss 55 Pawlowski, Methodenlehre fr Juristen, 3. Aufl. 1999, 11 Rdnr.488 Der Umkehrschluss "besteht darin, dass man aus der Nichtaufnahme weiterer Flle in den Gesetzestext schliet, dass das Gesetz nicht fr weitere "hnliche" Flle gelten sollte." Beispiel 1: 823 Abs.1 Haftung beschrnkt sich auf Verletzung absoluter Rechtspositionen Beispiel 2: 323 Abs.2 - 281 Abs.2 Relatives Fixgeschft fehlt in 281 Abs.2
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  • Auslegung 56
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  • Auslegung von Gesetzen 57
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  • Auslegung von Gesetzen 58 Ziel Subjektive Theorie Was hat der Gesetzgeber gewollt? Objektive Theorie Was will das Gesetz? Grenze BGH v. 16.08.06 [Quelle]: Eine einschrnkende Auslegung des 439 Abs.4 BGB dahin, dass die Verweisung auf die Rcktrittsvorschriften nicht auch den Anspruch des Verkufers auf die Nutzungsvergtung begrndet, widersprche dem Wortlaut und dem eindeutig erklrten Willen des Gesetzgebers. Eine solche Auslegung ist unter Bercksichtigung der Bindung der Rspr. an Recht und Gesetz (Art.20 Abs.3 GG) nicht zulssig. Die Mglichkeit der Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten wrde.
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  • Auslegung von Gesetzen 59 Ermittlung des Wortsinns Systematische Auslegung Historische Auslegung Teleologische Auslegung Verfassungskonforme Auslegung Richtlinienkonforme Auslegung
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  • Ermittlung des Wortsinns 60
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  • Ermittlung des Wortsinns 61 BFH, NJW 1986, 1897 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Lebensfhrung" fr "(sittliche) Gestaltung des Lebens" (Duden, Wrterbuch der Deutschen Sprache, 1978; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wrterbuch, 1982...), fr "die besondere sittliche Gestaltung des Daseins" (Trbners Deutsches Wrterbuch, 1943)... gebraucht und in diesem Sinne verstanden. Unter den Begriff "Aufwendungen fr die Lebensfhrung" fallen somit....
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  • Wortsinn: auslegungsfhig? 62 Wortlautgrenze Beispiel 1: arglistige Tuschung ( 123 Abs.1) Arglist: weist nach allgemeinen Sprachgebrauch ein Element des Vorsatzes auf Damit scheiden unfreiwillige Tuschungen aus Beispiel 2: Aushndigen (172 Abs.1) Aushndigen: willentliche bergabe durch den Vertretenen erforderlich Diebstahl der Urkunde: kein Aushndigen
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  • Systematische Auslegung 63
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  • Systematische Auslegung 64 Regelungssystematik 766 S.1, 126 Abs.1 823 Abs.1, 276 Abs.1 Satz 2 823 Abs.1 Palandt/Heinrichs, 69. Aufl. 2010, 823 Rdnr. 11: "Sonstige Rechte sind im Hinblick auf die Nennung hinter "Eigentum" als ein Recht zu verstehen, das denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentum hat und das ebenso wie Leben, Gesundheit, Freiheit von jedermann zu beachten ist, d.h. also die ausschlielichen Rechte."
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  • Historische Auslegung 65
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  • Historische Auslegung 66 Rthers, Rechtstheorie, 2. Aufl. 2005: "Bei der Rechtsanwendung ist primr der Regelungszweck des Gesetzgebers herauszufinden und 'in denken- dem Gehorsam' (Ph. Heck) zu verwirklichen. Aus erstem Entwurf BGB: Motive / zweiter Entwurf BGB: Protokolle / Heute: Bundestagsdrucksachen
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  • Historische Auslegung 67 Beispiel: 833 Satz 2 BGB Haustiere, die der Erwerbsttigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt sind Haustiere: auch der Schlachtochse des Metzgers? RG: Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Schutz kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe Auch der Schlachtochse unterfllt 833 Satz 2 BGB
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  • Teleologische Auslegung 68
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  • Teleologische Auslegung 69 Frage nach dem Normzweck! Beispiel 105a Anwendbarkeit auf Personen, die im Zustand des 105 Abs.2? Zweck 105a: erwachsene Geschftsunfhige sollen selbstndig am Geschftsleben teilnehmen knnen Gilt nicht fr die Flle des 105 Abs.2 (vgl. daneben auch Wortlaut)
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  • Verfassungskonforme Auslegung 70
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  • Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte] 71
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  • Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte] 72 Unterlassungsanspruch D gegen L gem. 1004, 826 BGB Bevorstehender widerrechtlicher Eingriff in eines der durch 823 ff. geschtzten Rechtsgter Hier: Einigriff in das allgemeine Persnlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1, 1 Abs.1 GG 826 (auch: 242, 138) als "Einbruchsstelle" des Zivilrechts! BVerfGE 7, 198: "Im Brgerlichen Recht entfaltet sich der Regelungsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ist fr den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln." Art.5 Abs.1 GG
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  • Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte] 73 BVerfGE 7, 198 826 BGB verweist auf den Mastab der "guten Sitten". Es handelt sich hier nicht um... unvernderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern um die Anschauungen der "anstndigen Leute" davon, was... "sich gehrt". Diese Anschauungen sind geschichtlich wandelbar, knnen daher in gewissen Grenzen auch durch rechtliche Gebote und Verbote beeinflusst werden. Der Richter, der das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln muss, hat sich, wie aus der Natur der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdrcklich vorgeschrieben ist, dabei an jene grundstzlichen Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien zu halten, die er im Grundrechts- abschnitt der Verfassung findet." Eine Meinungsuerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthlt, verstt nicht notwendig gegen die guten Sitten i.S. des 826; sie kann bei Abwgung aller Umstnde des [Einzel-]Falls durch die Freiheit der Meinungsuerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein."
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  • Richtlinienkonforme Auslegung 74
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  • Richtlinienkonforme Auslegung 75 EuGH Urt. v. 05.10.2004, Rs. C-397/01 C-403/01 (Pfeiffer) [113] Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insb. der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlininie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht so weit wie mglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art.249 Abs.3 EG nachzukommen. [114] Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Recht ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermglicht wird, im Rahmen seiner Zustndigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewhrleisten, wenn es ber den bei ihm anhngigen Rechtsstreit entscheidet. [115] Dieser vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschrnkt sich jedoch nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht bercksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis fhrt.
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  • Auslegung von Rechtsgeschften 76
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  • Auslegung von Rechtsgeschften 77 BGH NJW 1992, 1446 Die Auslegung hat sich danach auszurichten, was als Wille fr denjenigen erkennbar geworden ist, fr den die Erklrung bestimmt war Legen Sie objektiv, auf der Grundlage des Empfngerhorizonts aus!
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  • Auslegung von Rechtsgeschften 78 Ergnzende Vertragsauslegung D.h: Ergnzung der Parteivereinbarung in Einklang mit dem hypothetischen Parteiwillen Fraglich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwgung ihrer Interessen nach Treu und Glauben ( 242 BGB) als redliche Vertragsparteien vereinbart htten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht htten."
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  • Auslegung von Rechtsgeschften 79 Allgemeine Geschftsbedingungen 305c BGB [berraschende und mehrdeutige Klauseln] Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders
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  • Rechtsfortbildung 80
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  • Analogie 81
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  • Analogie 82 Begriff und Erscheinungsformen Larenz/Canaris: Die bertragung der fr einen Tatbestand gegebenen Regel auf einen anderen, ihm "hnlichen", d.h. wertungsmig gleich zu erachtenden bezeichnet man als "Gesetzesanalogie". Treffender wre hier der Ausdruck "Einzelanalogie", weil eine einzelne Gesetzesnorm auf einen von ihr nicht geregelten SV entsprechend angewandt wird. Hiervon unterscheidet man... die... "Rechtsanalogie" richtiger wre ihre Bezeichnung als "Gesamtanalogie". Hier wird mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestnde die gleiche Rechtsfolge anknpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" entnommen, der auf einen im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestnde." Einzelanalogie Gesamtanalogie
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  • Voraussetzungen der Analogie 83 Planwidrige Regelungslcke Vergleichbare Interessenlage
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  • Einzelanalogie 84
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  • Fall Nr.7 [Leichtsinniger ] 85
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  • Fall Nr.7 [Leichtsinniger ] 86 Lustig gegen V auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1 Vorvertrag Unwirksamkeit gem. 311b Abs.1 Satz 1 Ergebnis
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  • Gesamtanalogie 87
  • Folie 88
  • Fall Nr.8 [Mitfahrgelegenheit] 88
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  • Fall Nr.8 [Mitfahrgelegenheit] 89 L gegen U auf Schadensersatz gem. 280 Abs.1 Schuldverhltnis Unentgeltlicher Befrderungsvertrag Rechtsbindungswille? Schuldverhltnis ohne Leistungspflichten ( 241 Abs.2) Pflichtverletzung Verschulden Haftungsmastab? 521, 599; 690, 277 Einwand: 662 ff. Unentgeltlichkeit fhrt nicht immer zur Haftungserleichterung Ergebnis
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  • Reduktion 90
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  • Teleologische Reduktion 91
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  • Fall Nr.9 [Fairer Kaufpreis?] 92
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  • Fall Nr.9 [Fairer Kaufpreis] 93 Lsungsvorsachlag Teleologische Reduktion des 107 Auch bei neutralen Rechtsgeschften
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  • Richtlinienkonforme Reduktion 94
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  • Fall Nr.10 [Quelle] 95
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  • Richterrecht 96