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Öffentliche Soziale Leistungen im Landratsamt Würzburg-----------------------------------------

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Zentraler Steuerungs- und Servicebereich Bereich(ZB)

• ZFB 3 Gleichstellungsstelle

• Unabhängige Stelle:

Behindertenbeauftragte des Landkreises Würzburg

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Organisation im Landratsamt (2) Geschäftsbereich 3 (GB 3) Jugend, Soziales, Arbeit und Gesundheit, Zentrale Rechtsangelegenheiten Horlemann Michael• FB 31 a: Amt für Jugend und Familie Gabel Hermann• FB 31 b: Verwaltung der Jugendhilfe Pabst Thomas• FB 32: Jobcenter Landkreis Würzburg Huppmann Thomas• FB 33: Sonstige soziale Leistungen Gabel Thomas• FB 34: Gesundheitsamt Dr. Löw Johann• FB 35: Betreuungsstelle Blenk Eberhard

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Kurze Informationen von

- Betreuungsstelle (FB 35)

- Behindertenbeauftragte des Landkreises

- Gleichstellungsstelle (ZFB 3)

- Gesundheitsamt (FB 34)

- Jugendamt (FB 31 a / b)

- Jobcenter (optierende Kommune) (FB 32)

- Kommunalunternehmen (KU)

- Sozialhilfe u. sonst. Leist.(FB 33)

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BETREUUNGSSTELLE

• 01.01.1992 neues Betreuungsrecht • (früher: Vormundschaft,

Gebrechlichkeitspflegschaft)• Für Erwachsene , die aufgrund einer

psychischen Krankheit oder einer körper-lichen, geistigen oder seelischen Be-hinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, gibt es das Rechtsinstitut der gesetzlichen Betreuung.

• Keine Ortwaisenräte mehr in den Gemeinden vor Ort.

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Allgemeine Situation

• Mehr als 20 % d. Bev. über 65 Jahren• Jeder 4. leidet an e. psychischen Störung• Demenzrisiko über 85 J. bei 25 %• M. mit körperlich/ geistigen Behinderungen• Auch die Zahl der psychisch erkrankten und

Alkohol-/Drogenabhängigen Jüngeren steigt• Arbeitsanfall für die Betreuungsstelle ist

stark angestiegen – eigener Fachbereich• Berufsbetreuer, ehrenamtliche Betreuer

(auch Angehörige), Betreuungsvereine

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Grundsatz bei gesetzlichen B.

Grundsatz: Eingriffe in Rechte Betroffener nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.

• Dem Betroffenen darf daher nur für den oder die Aufgabenkreise (z.B. Gesundheitsfürsorge, bestimmte rechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge) ein Betreuer bestellt werden, in denen er Unterstützung braucht.

• Nach sieben Jahren muss geprüft werden, ob der Betreuung noch bedarf.

Die Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen - privaten oder öffentlichen - Hilfen.

• zum ges. Betreuer soll das Familiengericht möglichst eine Einzelperson bestellen, nur ausnahmsweise einen Verein oder eine Behörde.

• http://www.verwaltungsportal.bayern.de/portal/cl/1058/Gesamtliste.html?cl.document=1846961

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Situation im Landkreis

• Steigende Fallzahlen analog zur Bevölkerungsentwicklung

• Betreuungsstelle seit 01.08.2012 ein neuer Fachbereich (FB 35) der derzeit neu aufgebaut wird.

• Jeder Interessierte, bereits bestellte gesetzliche Betreuer oder Berufsbe-treuer kann sich von der Betreuungs-stelle beraten lassen.

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BehindertenbeauftragteFrau Elisabeth Schäfer

• seit 1. Oktober 2004 (Art. 18, Satz 2 des Bayerischen

Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit

Behinderung ) im Rahmen e. kommunalen Ehrenamtes

• Aufgaben lt. Satzung: Beratung des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden bei der Umsetzung der Ziele und Aufgaben des BayBGG (insbesondere Gleichstellung und Barrierefreiheit für Behinderte in allen Bereichen).

• Aufgabenwahrnehmung erfolgt unabhängig und weisungsungebunden

• Information aller an der Gleichstellung beteiligten Stellen• Vernetzung, Kooperation, Zusammenarbeit mit

verschiedensten Institutionen in und außerhalb des Amtes

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Gleichstellungsstelle

Frau Diplom Sozialpädagogin (FH) Gabriele Rottmann-Heidenreich

berichtet kurz aus Ihrer Arbeit.