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© Dr. G. Scherer 2008-03-14 Rettungsdienst in den Bereichen Rheinhessen & Bad Kreuznach: schnell – kompetent - mitmenschlich 1 Dr. Guido Scherer ÄLRD Info 1 SOP - Standardarbeitsanweisung Rettungsdienstbereiche Rheinhessen & Bad Kreuznach Version 1.4 Gültig ab 2008-03- 14 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (früher „Notkompetenz“) für Rettungsassistenten allgemein

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Rettungsdienst in den Bereichen Rheinhessen & Bad Kreuznach: schnell – kompetent - mitmenschlich

1

Dr. Guido SchererÄLRD

Info 1

SOP - StandardarbeitsanweisungRettungsdienstbereiche Rheinhessen & Bad Kreuznach

Version 1.4Gültig ab 2008-03-14

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen(früher „Notkompetenz“)

für Rettungsassistentenallgemein

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Der Rettungsassistent hält auf Grund einer eigenen (Arbeits-) Diagnose Maßnahmen, die ihrer Art nach eigentlich „Ärztliche Maßnahmen“ sind, für notwendig?

Wenn nach Einsatz-Katalog indiziert: Notarzt (nach-)alarmieren

Vitalparameter erheben:AtmungBewusstseinKreislauf (Circulation) Info 2

Ja

Ja

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen 1

Info 3

Das gleiche Ziel ist durch weniger invasive Maßnahmen nicht erreichbar ? Info 5

Diese Maßnahmen sind zur Abwehr vonGefahren für Leben und Gesundheitdringend erforderlich ?

Ja

Notarzt (nach-)alarmieren

Info 4

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Maßnahmen der Erweiterten Kompetenz 2

Ja

Die individuelle Qualifikation des Rettungsassistenten wurde fortlaufend überprüft ?

Info 8

Der Rettungsassistent beherrscht die Maßnahme(n) ?

Ja

Ja

Der Rettungsassistent ist auf sich alleine gestellt,rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht verfügbar?

Ja

Info 6

Der Rettungsassistent kennt die Risiken und Komplikationen der Maßnahme(n) und beherrscht diese ?

Ja

Info 7

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Maßnahmen der Erweiterten Kompetenz 3

Durchführung der Maßnahme(n) !

Dokumentation der Maßnahme(n) !

Falls möglich:Aufklärung des Patienten über RisikenEinwilligung des Patienten

Info 10

Info 11

Die Anwendung der Maßnahmen sind dem Rettungsassistenten unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ?

Ja

Ja

Info 9

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Maßnahmen der Erweiterten Kompetenz 4

Falls möglich:Abschlussgespräch mit nachfolgendem Notarzt& Dokumentation auf EMF o.ä.

Weiterleiten der Dokumentation: EMF oder Kopie des DIVI Protokolls (mit Ergänzung)an: [email protected] oder: Dr. Guido Scherer, ÄLRD, Langenbeckstr. 1, 55101 Mainzbzw. an den zuständigen ÄLRD

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„Notkompetenz / Erweiterte Versorgungs-Maßnahmen“Info 1.1

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• Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB zu genügen.

• Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muss.

• Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde, kann der Rettungsassistent in dieser Situation den

rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen.

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz vonRettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

weiter zu Info 1.2

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Beispiele für Erweiterte Versorgungs-MaßnahmenInfo 1.2

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• Intubation ohne Relaxantien

• Frühdefibrillation

• Gabe der folgenden Medikamente für die aufgeführten Indikationen:

• Hypoglykämischer Schock Glucose 40%

• obstruktive Atemwegszustände ß2-Mimetikum

• Krampfanfall Kind Benzodiazepin als Rectiole

• Krampfanfall Erwachsener Tavor Expidet®

• ACS (Akutes Coronar-Syndrom) Nitro-Spray

• Anaphylaxie Suprarenin®

• Reanimation Suprarenin®

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Vitalparameter

Das „Große - ABC“ des Rettungsdienstes

• Atmung

• Hautfarbe, Atemmuster, -frequenz, Hilfsmuskulatur

• Atemgeräusche, feucht, Giemen, Stridor

• BBewusstseinewusstsein

• GCS (Glasgow Coma Scale)

• Schutzreflexe (Schluckreflex fehlt Aspirationsgefahr)

• Circulation

• Puls

• Herzfrequenz

• Rhythmus

• Blutdruck Zurück zum Algorithmus

Info 2

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„Notkompetenz / Erweiterte Versorgungs-Maßnahmen“Info 3

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• Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass…

• …die Maßnahmen, die er (der Rettungsassistent) aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt…

• Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung …Maßnahmen… durchführen muss, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)).

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz vonRettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

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„Notkompetenz / Erweiterte Versorgungs-Maßnahmen“Info 4

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• Trotz einer flächendeckenden notärztlichen …sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er …

überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muss….

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz vonRettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

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VerhältnismäßigkeitInfo 5

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• Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass.

• das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel).

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz vonRettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

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Fehlender NotarztInfo 6

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• Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass:

• der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und zur Gefahrenabwehr von gesundheitlichen Schäden des Patienten rechtzeitige ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist

• oder der Notarzt nicht rechtzeitig (zur dringende Gefahrenabwehr) verfügbar ist

• oder ein Arzt zum Zeitpunkt der dringenden Gefahrenabwehr von gesundheitlichen Schäden nicht verfügbar bzw. anwesend ist … 

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz vonRettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

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Rettungsdienst in den Bereichen Rheinhessen & Bad Kreuznach: schnell – kompetent - mitmenschlich

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• jeweils beschrieben in der speziellen SOP

• Ergänzung durch „Checklisten“ (Beispiel „Krampfanfall des Erwachsenen“:)

Krampfanfall beendet ? Nein

„Nach-Schlaf“ ? Nein

Alkohol-Intoxikation ? Nein

(Rausch-)Medikamenten-Intoxikation ? Nein

Myasthenia Gravis ? Nein

Komplikationen & Risiken Info 7

Wenn alle Fragen mit „Nein“ beantwortet werden können:

Tavor® Expidet – Gabe möglich bzw. sinnvoll

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QualifikationsüberprüfungInfo 8.1

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• Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommende Maßnahmen risikobehaftet sind und individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern.

• Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren

Durchführung übernehmen kann, muss der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der Maßnahmen treffen kann.

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz vonRettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

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QualifikationsüberprüfungInfo 8.2

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• Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens sichergestellt ist, daß eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne daß sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren.

• Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen,dass ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer

Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungs- assistenten unter Berufung auf die Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP). Patienten schädigen.

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz vonRettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

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EinzelfallInfo 9

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• Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann.

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EinwilligungInfo 10

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• Die Aufklärung sollte angepasst an die jeweilige Situation erfolgen

• z.B. nicht bei Reanimationen, Defibrillation, Gabe von Suprarenin

• Die Einwilligung kann in anderen, dringenden Fällen mündlich vom Patienten, falls nicht möglich ggf. auch von Angehörigen eingeholt werden

• z.B. Krampfanfall

• die Aufklärung sollte beinhalten:

• möglicher Nutzen der Maßnahme

• mögliche Risiken der Maßnahme

• erwartetes günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis

• die Tatsache, dass die Maßnahme als eine eigentlich ärztliche Maßnahme von einem Rettungsassistenten durchgeführt werden wird

• die Aufklärung sollte nachträglich auf dem DIVI-Protokoll mit Unterschrift beider Rettungsassistenten dokumentiert werden

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Dokumentation: DIVI ProtokollInfo 11.1

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Dokumentation: EMFInfo 11.2

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Dokumentation allgemeinInfo 11.3

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• Die Dokumentation ist absolut notwendiger Bestandteil jedes Rettungseinsatzes.

• Sie sollte in jedem Fall vollständig, ordentlich, gut lesbar und sauber sein.

• Eine gute Dokumentation dient einer standardisierten Übergabe von Notfallpatienten in die weitere medizinische Behandlung.

• Sie dient dem Nachweis der eigenen Tätigkeit.

• Sie dient ebenso als Grundlage für eine korrekte Rechnungsstellung.

• Sie kann durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

• Sie dient damit, wenn sie gut ausgeführt wird, vor allem der eigenen rechtlichen Absicherung und Sicherheit.

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