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STELLEN SIE SICH VOR: Sie haben jetzt die Möglichkeit, gezielt nach Ihrem Topjob zu suchen. Mit JOB NAVI 3 , im neuen Karriereportal von DiePresse.com, ist es unvorstellbar einfach, die richtige Stelle zu finden: Karriere.DiePresse.com Im Karrierenetzwerk von DiePresse.com, kleinezeitung.at und willhaben.at Karriere. Leichen im Keller: Justizgroteske um Eissalonbesitzerin Die unter Mordverdacht stehende Eissalonbesitzerin Estibaliz C. kämpft um ihre Privatsphäre. Und stößt auf Probleme. VON MANFRED SEEH [WIEN] Estibaliz C., die Eissalonbesitzerin aus Wien-Meidling, die im Verdacht steht, ihren Ehemann und danach ihren Freund erschossen, zerstückelt und im Keller ihres Eissalons einbetoniert zu haben, wehrt sich gegen aggressive Berichte österreichischer Boulevardmedien. Sie begehrt Entschädi- gungen gemäß Mediengesetz, weil in diver- sen Artikeln ihre Identität preisgegeben wurde. Kurios: In einer Mitteilung über die Einleitung solcher Verfahren, die der Zei- tung „Österreich“ aufgetragen wurde, muss- te – aufgrund eines Beschlusses des Straf- landesgerichts Wien – wiederum der volle Name der Verdächtigen genannt werden. Anderes Gericht, andere Rechtsansicht Der Medienanwalt der im Gefangenenhaus Wien-Josefstadt in U-Haft sitzenden Spa- nierin, Dietmar Schimanko, hatte dem Ge- richt vorgeschlagen, „dass der Name der Klientin abgekürzt wird“. Dabei hatte Schi- manko noch ausdrücklich an § 7a Medien- gesetz, „Schutz vor Bekanntgabe der Iden- tität in besonderen Fällen“, erinnert. Doch im Straflandesgericht Wien verwies man auf den Wortlaut des Gesetzes – und trug der Zeitung eben auf, den vollständigen Namen der 32-Jährigen abzudrucken. We- nig überraschend geißelte die Zeitung dies, gleich auf derselben Seite, als „absurd“. Aber es geht auch anders: Nach me- dienrechtlichen Anträgen gegen die „Nie- derösterreichischen Nachrichten“ (NÖN), beschloss das Landesgericht St. Pölten, dass die entsprechende Mitteilung, wonach ein Verfahren anhängig sei, mit abgekürz- tem Namen abzudrucken ist. Nach Diebstahl der Kontodaten: Schadenersatz für GIS-Kunden möglich Sanktionen. Kosten für die Änderung der Bankdaten können eingefordert werden. Auch Ersatz für ein leergeräumtes Konto ist denkbar. Zudem drohen der GIS verwaltungsrechtliche Strafen. VON MARKUS DÖRFLER [WIEN] Sony, die italienische Internetpolizei, die Nato und sogar das Pentagon – sie alle wurden in den letzten Wochen und Mona- ten Opfer von Hacker-Angriffen. Nachdem nun auch Österreich von derartigen Hacker- Angriffen heimgesucht wurde und davon politische Parteien sowie das Gebühreninfo service (GIS) des ORF betroffen waren, ist es an der Zeit, sich auch hierzulande Gedan- ken zur Datensicherheit zu machen und die- se nicht mehr länger auf die leichte Schulter zu nehmen. Dass die betroffenen Organisationen und Unternehmen alle rechtlichen Möglich- keiten ausschöpfen werden, um gegen diese Hacker vorzugehen, ist klar. Doch was ist mit dem Einzelnen, der hinter dem Daten- satz steht? Hat er einen Anspruch auf Aus- kunft über die Entwendung seiner Daten? Haftet derjenige, der die Daten verarbeitet, für Schäden? Wenn ja, unter welchen Vo- raussetzungen? Diese Fragen nach den Rechten des Einzelnen stellen sich spätes- tens seit dem Diebstahl von 214.000 Daten- sätzen der GIS (davon 96.000 mit Kontoda- ten der Kunden). Pflicht, die Daten zu schützen In Österreich dürfen – vereinfacht darge- stellt – personenbezogene Daten nur gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgeset- zes (DSG) verarbeitet werden. Dieses sieht auch vor, dass derjenige, der die Daten ver- arbeitet (Auftraggeber), zumindest ange- messene Datensicherheitsmaßnahmen er- greifen muss um die Daten, etwa vor unbe- fugtem Zugriff, zu schützen (§ 14 DSG). Für Schäden, die aus der Verletzung dieser Vor- schriften entstehen, haftet der Auftraggeber. Beim Hacker-Angriff gegen die GIS konnten Kundendaten entwendet werden, die (offen- bar) unverschlüsselt in Datenbanken ge- speichert wurden, die über das Internet zu- gänglich und nicht ausreichend gesichert waren. Das Verschlüsseln von Daten in einer Datenbank stellt in modernen IT-Systemen nicht nur einen minimalen Mehraufwand dar (eine rudimentäre Funktionalität zur Verschlüsselung ist in den meisten Daten- banksystemen bereits enthalten), sondern ist – gerade in Bezug auf Kontodaten von Kunden – wohl als Stand der Technik anzu- sehen. Auskunftsanspruch einmal pro Jahr Soweit erkennbar, wurde bei den erfolgreich durchgeführten Hacker-Angriffen der letz- ten Wochen immer dieselbe Sicherheitslü- cke ausgenützt. Im Hinblick auf die Datensi- cherheit hätten damit sämtliche Datenbank- betreiber ihre Systeme hinsichtlich dieser Si- cherheitslücke prüfen müssen. Da die Schließung der bekannten Lücken bei der GIS offenbar nicht stattgefunden hat und die Daten in der Datenbank nicht verschlüsselt waren, besteht die Möglichkeit, dass die GIS ihrer Pflicht zur Ergreifung von Datensicher- heitsmaßnahmen nicht hinreichend nach- gekommen ist. Der einzelne Kunde, dessen Daten ent- wendet wurden, kann rechtliche Schritte setzen. Einer der wichtigsten Ansprüche, die das DSG demjenigen, dessen Daten verar- beitet werden (Betroffenen), bietet, ist der Auskunftsanspruch. Durch dieses Begehren, dass der Betroffene einmal jährlich auch kostenlos beim Auftraggeber stellen kann, erfährt der Betroffene binnen acht Wochen nicht nur, welche Daten über ihn verarbeitet werden, sondern auch woher diese stam- men und wer diese Daten erhalten hat. Da- mit muss meines Erachtens der Auftragge- ber auch bekannt geben, ob Daten des Be- troffenen entwendet wurden (vgl. § 26 DSG). Sobald der Betroffene Kenntnis von einer Entwendung erlangt, sollte er Bank- bzw. Kreditkarteninstitute darüber informieren. Wurden im Zuge der Entwendung auch Passwörter kompromittiert, sollten diese – insbesondere bei Mehrfachverwendungen derselben – überall geändert werden. Beweislast als Problem für die Betroffenen Sofern durch die Entwendung ein Schaden eintritt, können sich Betroffene am Auftrag- geber auch mit gerichtlicher Hilfe schadlos halten, wenn dieser die Vorschriften – wie etwa die Pflicht zur Ergreifung von Datensi- cherheitsmaßnahmen schuldhaft außer Acht gelassen hat. Konkrete Schäden, etwa die Kosten für die Änderung der Bank- bzw. Kreditkartendaten, können eingefordert werden. Dies gilt auch, wenn es für eine Da- tenänderung schon zu spät und das Konto bereits „leer“ ist. Als größtes Problem für den Betroffenen bleibt bei einem etwaigen Gerichtsverfahren jedoch die Beweisbarkeit. Zwar müsste im aktuellen Fall die GIS be- weisen, dass sie nicht schuldhaft im Hin- blick auf die Datensicherheit gehandelt hat (§ 33 DSG), der Betroffene muss jedoch be- weisen, dass das Konto mithilfe jener Daten „leer geräumt“ wurde, die bei der GIS ent- wendet wurden. Fraglich ist, ob die Möglichkeit derarti- ger Schadenersatzansprüche reichen wird, damit Auftraggeber ihre Datensicherheits- maßnahmen verbessern. Viel größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Auftraggeber durch die Verwaltungsbehörden zur Einhal- tung höherer Sicherheitsstandards animiert werden. Diese können nämlich Vewaltungs- strafen bis zu 10.000 Euro für mangelhafte und fehlende Datensicherheitsmaßnahmen verhängen. Mag. Markus Dörfler ist Rechtsanwalts- anwärter bei Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte in Wien. Auf einen Blick Die Hackergruppe Anonymous hinterließ auf der Homepage der GIS ihre Spuren (siehe Bild) und entwendete 214.000 Datensätze, darunter 96.000 mit Kontodaten. Betroffene könnten die GIS belangen, wenn ihnen durch diesen Datendiebstahl ein Schaden entstand. Die GIS muss beweisen, dass sie die Daten- sicherheit nicht vernachlässigt hat. Überdies drohen ihr Verwaltungsstrafen. [ Screenshot: „Die Presse“ ] Privatgutachten darf nicht über den Bekanntheitsgrad entscheiden Beweisführung. Im Streit zweier Zigarettenmarken schritt der OGH ein und betonte, dass der Richter den Auftrag für das Gutachten geben muss. VON PHILIPP AICHINGER [WIEN] Eve versus Eva – das ist nicht der Streit zweier Frauen, sondern ein Konflikt zwi- schen zwei ähnlich klingenden Zigaretten- marken. Die Markeninhaber von Eve wollen nicht, dass Eva auch in Österreich vertrieben wird. Im Mittelpunkt des Prozesses stand die Frage, ob man mit einem eigenen Gutachten den Bekanntheitsgrad einer Marke beweisen kann. Und darüber waren sich die verschie- denen Instanzen alles andere als einig. Beide Zigaretten gelten als „Slims“, sie sind dünner als durchschnittliche Glimm- stängel. Auch deswegen waren die Inhaber der registrierten Marke Eve in Alarmbereit- schaft. Der Versuch, den Grenzübertritt der Konkurrenz auf raschem Weg, mit einem so- genannten Sicherungsverfahren, zu verhin- dern, war bereits gescheitert. Die Gerichte hatten damals gemeint, dass Eve nicht be- kannt genug sei, um Eva bekämpfen zu kön- nen. Nun, im Hauptverfahren, legten die Vertreter von Eve aber zwei demoskopische Untersuchen vor, die den Bekanntheitsgrad der Marke untermauern sollten. Die Gegen- seite wandte ein, dass die Studien metho- disch nicht richtig erstellt worden seien. Nun forderte die Klägerseite wiederum, man solle doch die Verfasser der Studien verneh- men, dann könne das Gericht feststellen, dass diese korrekt gearbeitet hätten. Das Handelsgericht Wien wies die Klage ab. Privatgutachten oder Vernehmungen seien hier keine tauglichen Beweismittel und das Gutachten einer Streitpartei stoße zwangsläufig auf Bedenken. Das Oberlan- desgericht Wien sah die Sache anders. Die Vorlage einer demoskopischen Untersu- chung sei sehr wohl ein taugliches Beweis- mittel. Überdies sei die Studie von einem „renommierten Marktforschungsinstitut“ durchgeführt worden, daher könne man den Beweisergebnissen „nicht so ohne weiteres“ mangelnde Aussagekraft unterstellen. Gericht muss Sachverständige beauftragen Der Oberste Gerichtshof aber (17 Ob 21/10b) betonte, dass das Berufungsgericht gegen die Zivilprozessordnung verstoßen habe. Wenn ein Gericht eine Umfrage über den Bekannt- heitsgrad einer Marke für notwendig erachte, müsse es nämlich selber Sachverständige be- auftragen. Privatgutachten würden bloß die Meinung des Verfassers wiedergeben und nicht den strengen Regeln für gerichtliche Sachverständige unterliegen. Eine Ausnahme könne nur gelten, wenn beide Parteien mit dem Privatgutachten einverstanden seien, was hier nicht der Fall sei. 8 RECHTSPANORAMA MONTAG, 1. AUGUST 2011 DIEPRESSE.COM Die Presse

 · K lien tin ab gekür zt w ird ".D abei ha tte Schi-manko noc h ausdrüc klic h an § 7a Medien- ... und U n terne hmen alle re chtlic hen Möglic h-keiten aus schöpfen werden,

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Page 1:  · K lien tin ab gekür zt w ird ".D abei ha tte Schi-manko noc h ausdrüc klic h an § 7a Medien- ... und U n terne hmen alle re chtlic hen Möglic h-keiten aus schöpfen werden,

Leichen im Keller:Justizgroteske umEissalonbesitzerinDie unter Mordverdacht stehendeEissalonbesitzerin Estibaliz C. kämpft umihre Privatsphäre. Und stößt auf Probleme.

VON MANFRED SEEH

[WIEN] Estibaliz C., die Eissalonbesitzerinaus Wien-Meidling, die im Verdacht steht,ihren Ehemann und danach ihren Freunderschossen, zerstückelt und im Keller ihresEissalons einbetoniert zu haben, wehrt sichgegen aggressive Berichte österreichischerBoulevardmedien. Sie begehrt Entschädi-gungen gemäß Mediengesetz, weil in diver-sen Artikeln ihre Identität preisgegebenwurde. Kurios: In einer Mitteilung über dieEinleitung solcher Verfahren, die der Zei-tung „Österreich“ aufgetragen wurde, muss-te – aufgrund eines Beschlusses des Straf-landesgerichts Wien – wiederum der volleName der Verdächtigen genannt werden.

Anderes Gericht, andere RechtsansichtDer Medienanwalt der im GefangenenhausWien-Josefstadt in U-Haft sitzenden Spa-nierin, Dietmar Schimanko, hatte dem Ge-richt vorgeschlagen, „dass der Name derKlientin abgekürzt wird“. Dabei hatte Schi-manko noch ausdrücklich an § 7a Medien-gesetz, „Schutz vor Bekanntgabe der Iden-tität in besonderen Fällen“, erinnert. Dochim Straflandesgericht Wien verwies manauf den Wortlaut des Gesetzes – und trugder Zeitung eben auf, den vollständigenNamen der 32-Jährigen abzudrucken. We-nig überraschend geißelte die Zeitung dies,gleich auf derselben Seite, als „absurd“.

Aber es geht auch anders: Nach me-dienrechtlichen Anträgen gegen die „Nie-derösterreichischen Nachrichten“ (NÖN),beschloss das Landesgericht St. Pölten,dass die entsprechende Mitteilung, wonachein Verfahren anhängig sei, mit abgekürz-tem Namen abzudrucken ist.

STELLESICH VSie haben jetzt die Möglichkeit, gezieltzu suchen. Mit JOB NAVI 3, im neuen KDiePresse.com, ist es unvorstellbar eiStelle zu fi nden: Karriere.DiePresse.

Karriere.

Nach Diebstahl der Kontodaten:Schadenersatz für GIS-Kunden möglichSanktionen. Kosten für die Änderung der Bankdaten können eingefordert werden. Auch Ersatzfür ein leergeräumtes Konto ist denkbar. Zudem drohen der GIS verwaltungsrechtliche Strafen.

VON MARKUS DÖRFLER

[WIEN] Sony, die italienische Internetpolizei,die Nato und sogar das Pentagon – sie allewurden in den letzten Wochen und Mona-ten Opfer von Hacker-Angriffen. Nachdemnun auch Österreich von derartigen Hacker-Angriffen heimgesucht wurde und davonpolitische Parteien sowie das Gebühreninfoservice (GIS) des ORF betroffen waren, ist esan der Zeit, sich auch hierzulande Gedan-ken zur Datensicherheit zu machen und die-se nicht mehr länger auf die leichte Schulterzu nehmen.

Dass die betroffenen Organisationenund Unternehmen alle rechtlichen Möglich-keiten ausschöpfen werden, um gegen dieseHacker vorzugehen, ist klar. Doch was istmit dem Einzelnen, der hinter dem Daten-satz steht? Hat er einen Anspruch auf Aus-kunft über die Entwendung seiner Daten?Haftet derjenige, der die Daten verarbeitet,für Schäden? Wenn ja, unter welchen Vo-raussetzungen? Diese Fragen nach denRechten des Einzelnen stellen sich spätes-tens seit dem Diebstahl von 214.000 Daten-sätzen der GIS (davon 96.000 mit Kontoda-ten der Kunden).

Pflicht, die Daten zu schützenIn Österreich dürfen – vereinfacht darge-stellt – personenbezogene Daten nur gemäßden Bestimmungen des Datenschutzgeset-zes (DSG) verarbeitet werden. Dieses siehtauch vor, dass derjenige, der die Daten ver-arbeitet (Auftraggeber), zumindest ange-messene Datensicherheitsmaßnahmen er-greifen muss um die Daten, etwa vor unbe-fugtem Zugriff, zu schützen (§ 14 DSG). FürSchäden, die aus der Verletzung dieser Vor-schriften entstehen, haftet der Auftraggeber.

N SIEOR:

nach Ihrem Topjobarriereportal vonnfach, die richtigecom

Im Karrierenetzwerk vonDiePresse.com, kleinezeitung.atund willhaben.at

Beim Hacker-Angriff gegen die GIS konntenKundendaten entwendet werden, die (offen-bar) unverschlüsselt in Datenbanken ge-speichert wurden, die über das Internet zu-gänglich und nicht ausreichend gesichertwaren. Das Verschlüsseln von Daten in einerDatenbank stellt in modernen IT-Systemennicht nur einen minimalen Mehraufwanddar (eine rudimentäre Funktionalität zurVerschlüsselung ist in den meisten Daten-banksystemen bereits enthalten), sondernist – gerade in Bezug auf Kontodaten vonKunden – wohl als Stand der Technik anzu-sehen.

Auskunftsanspruch einmal pro JahrSoweit erkennbar, wurde bei den erfolgreichdurchgeführten Hacker-Angriffen der letz-ten Wochen immer dieselbe Sicherheitslü-cke ausgenützt. Im Hinblick auf die Datensi-cherheit hätten damit sämtliche Datenbank-betreiber ihre Systeme hinsichtlich dieser Si-cherheitslücke prüfen müssen. Da dieSchließung der bekannten Lücken bei derGIS offenbar nicht stattgefunden hat und dieDaten in der Datenbank nicht verschlüsseltwaren, besteht die Möglichkeit, dass die GISihrer Pflicht zur Ergreifung von Datensicher-heitsmaßnahmen nicht hinreichend nach-gekommen ist.

Der einzelne Kunde, dessen Daten ent-wendet wurden, kann rechtliche Schritte

setzen. Einer der wichtigsten Ansprüche, diedas DSG demjenigen, dessen Daten verar-beitet werden (Betroffenen), bietet, ist derAuskunftsanspruch. Durch dieses Begehren,dass der Betroffene einmal jährlich auchkostenlos beim Auftraggeber stellen kann,erfährt der Betroffene binnen acht Wochennicht nur, welche Daten über ihn verarbeitetwerden, sondern auch woher diese stam-men und wer diese Daten erhalten hat. Da-mit muss meines Erachtens der Auftragge-ber auch bekannt geben, ob Daten des Be-troffenen entwendet wurden (vgl. § 26 DSG).Sobald der Betroffene Kenntnis von einerEntwendung erlangt, sollte er Bank- bzw.Kreditkarteninstitute darüber informieren.Wurden im Zuge der Entwendung auchPasswörter kompromittiert, sollten diese –insbesondere bei Mehrfachverwendungenderselben – überall geändert werden.

Beweislast als Problem für die BetroffenenSofern durch die Entwendung ein Schadeneintritt, können sich Betroffene am Auftrag-geber auch mit gerichtlicher Hilfe schadloshalten, wenn dieser die Vorschriften – wieetwa die Pflicht zur Ergreifung von Datensi-cherheitsmaßnahmen – schuldhaft außerAcht gelassen hat. Konkrete Schäden, etwadie Kosten für die Änderung der Bank- bzw.Kreditkartendaten, können eingefordertwerden. Dies gilt auch, wenn es für eine Da-tenänderung schon zu spät und das Kontobereits „leer“ ist. Als größtes Problem fürden Betroffenen bleibt bei einem etwaigenGerichtsverfahren jedoch die Beweisbarkeit.Zwar müsste im aktuellen Fall die GIS be-weisen, dass sie nicht schuldhaft im Hin-blick auf die Datensicherheit gehandelt hat(§ 33 DSG), der Betroffene muss jedoch be-weisen, dass das Konto mithilfe jener Daten„leer geräumt“ wurde, die bei der GIS ent-wendet wurden.

Fraglich ist, ob die Möglichkeit derarti-ger Schadenersatzansprüche reichen wird,damit Auftraggeber ihre Datensicherheits-maßnahmen verbessern. Viel größer ist dieWahrscheinlichkeit, dass die Auftraggeberdurch die Verwaltungsbehörden zur Einhal-tung höherer Sicherheitsstandards animiertwerden. Diese können nämlich Vewaltungs-strafen bis zu 10.000 Euro für mangelhafteund fehlende Datensicherheitsmaßnahmenverhängen.

Mag. Markus Dörfler ist Rechtsanwalts-anwärter bei Held Berdnik Astner & Partner

Rechtsanwälte in Wien.

Auf einen Blick

Die Hackergruppe Anonymous hinterließ aufder Homepage der GIS ihre Spuren (siehe Bild)und entwendete 214.000 Datensätze,darunter 96.000 mit Kontodaten. Betroffenekönnten die GIS belangen, wenn ihnen durchdiesen Datendiebstahl ein Schaden entstand.Die GIS muss beweisen, dass sie die Daten-sicherheit nicht vernachlässigt hat. Überdiesdrohen ihr Verwaltungsstrafen. [ Screenshot: „Die Presse“ ]

Privatgutachten darf nicht überden Bekanntheitsgrad entscheidenBeweisführung. Im Streit zweier Zigarettenmarken schritt der OGH einund betonte, dass der Richter den Auftrag für das Gutachten geben muss.

VON PHILIPP AICHINGER

[WIEN] Eve versus Eva – das ist nicht der Streitzweier Frauen, sondern ein Konflikt zwi-schen zwei ähnlich klingenden Zigaretten-marken. Die Markeninhaber von Eve wollennicht, dass Eva auch in Österreich vertriebenwird. Im Mittelpunkt des Prozesses stand dieFrage, ob man mit einem eigenen Gutachtenden Bekanntheitsgrad einer Marke beweisenkann. Und darüber waren sich die verschie-denen Instanzen alles andere als einig.

Beide Zigaretten gelten als „Slims“, siesind dünner als durchschnittliche Glimm-stängel. Auch deswegen waren die Inhaberder registrierten Marke Eve in Alarmbereit-schaft. Der Versuch, den Grenzübertritt derKonkurrenz auf raschem Weg, mit einem so-genannten Sicherungsverfahren, zu verhin-dern, war bereits gescheitert. Die Gerichtehatten damals gemeint, dass Eve nicht be-kannt genug sei, um Eva bekämpfen zu kön-nen. Nun, im Hauptverfahren, legten dieVertreter von Eve aber zwei demoskopischeUntersuchen vor, die den Bekanntheitsgradder Marke untermauern sollten. Die Gegen-seite wandte ein, dass die Studien metho-disch nicht richtig erstellt worden seien.Nun forderte die Klägerseite wiederum, mansolle doch die Verfasser der Studien verneh-

men, dann könne das Gericht feststellen,dass diese korrekt gearbeitet hätten.

Das Handelsgericht Wien wies die Klageab. Privatgutachten oder Vernehmungenseien hier keine tauglichen Beweismittelund das Gutachten einer Streitpartei stoßezwangsläufig auf Bedenken. Das Oberlan-desgericht Wien sah die Sache anders. DieVorlage einer demoskopischen Untersu-chung sei sehr wohl ein taugliches Beweis-mittel. Überdies sei die Studie von einem„renommierten Marktforschungsinstitut“durchgeführt worden, daher könne man denBeweisergebnissen „nicht so ohne weiteres“mangelnde Aussagekraft unterstellen.

Gericht muss Sachverständige beauftragenDer Oberste Gerichtshof aber (17 Ob 21/10b)betonte, dass das Berufungsgericht gegen dieZivilprozessordnung verstoßen habe. Wennein Gericht eine Umfrage über den Bekannt-heitsgrad einer Marke für notwendig erachte,müsse es nämlich selber Sachverständige be-auftragen. Privatgutachten würden bloß dieMeinung des Verfassers wiedergeben undnicht den strengen Regeln für gerichtlicheSachverständige unterliegen. Eine Ausnahmekönne nur gelten, wenn beide Parteien mitdem Privatgutachten einverstanden seien,was hier nicht der Fall sei.

8 RECHTSPANORAMA MONTAG, 1. AUGUST 2011DIEPRESSE.COM Die Presse

Page 2:  · K lien tin ab gekür zt w ird ".D abei ha tte Schi-manko noc h ausdrüc klic h an § 7a Medien- ... und U n terne hmen alle re chtlic hen Möglic h-keiten aus schöpfen werden,

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DER WOCHE

F ür seine wissenschaftliche Ar-beit und Lehrtätigkeiten wur-

de Jörg Zehetner, Partner bei Ka-rasek Wietrzyk Rechtsanwälte(KWR), die Honorarprofessurdurch die Universität Salzburgverliehen. Der ehemalige Univer-sitätsassistent am Institut für Un-ternehmens- und Wirtschaftsrechtder Universität Wien ist unter an-derem als Lektor an der Juridi-schen Fakultät der UniversitätWien und am Postgraduate-Uni-versitätslehrgang für Wirtschafts-juristen der Universität Salzburgsowie an der Donau-UniversitätKrems tätig.

D ie Wiener Hofburg bildeteden Rahmen für den Digital-

Marketing-Kongress „Werbepla-nung.at Summit11“. Nationaleund internationale Experten in-formierten sich unter anderembei einer Podiumsdiskussion zumThema Targeting. Den rechtli-

chen Aspekt deckte Michael Pa-chinger, IT-Anwalt und Daten-schutzexperte bei Saxinger, Cha-lupsky & Partner, ab.

AWARD/DEAL DER WOCHE

D as Sport-Lifestyle-Unterneh-men Puma firmiert nach der

Umwandlung in eine EuropäischeGesellschaft unter Puma SE.Hauptberater war die deutsche

Kanzlei Pöllath + Partners, in sie-ben Ländern wurde auch einWolf-Theiss-Team unter der Lei-tung von Partner und SE-ExperteClemens Philipp Schindler hin-zugezogen. Gemeinsam mit Part-ner Christian Öhner leitete erauch das Wolf-Theiss-Team, dasdie H. I. G. Capital beim Erwerbdes Fertighausspezialisten Hanloberaten hat. Sie betreuten sämtli-che österreichischen Aspekte desErwerbs, einschließlich der Finan-

zierung und wettbewerbsrechtli-cher Fragestellungen.

D as in den Niederlanden ansäs-sige IT-Unternehmen Telelink

Holdings BV vertraute bei Erwerbeiner Mehrheitsbeteiligung (51Prozent) am österreichischen IT-Dienstleister Datentechnik GmbHauf die Expertise von DLA PiperWeiss-Tessbach. „Die Strukturie-rung und Umsetzung dieserTransaktion war rechtlich heraus-

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Jörg Zehetner, Honorarprofessor ander Universität Salzburg. Foto: KWR

Clemens Philipp Schindler, Partnerbei Wolf Theiss. Foto: Wolf Theiss

Clemens Grossmayer und JohannesReich-Rohrwig. Foto: CMS

Am 18. 7. wurde der SanieruGmbH & Co KG von den GläubMehrheiten angenommen. Doperative österreichische Gesedes A-Tec Konzernes mit rund 3werden. Die AE&E Austria Gmbder Insolvenz von Andritz übern

Beteiligt waren: RA MMag. Dr. GAE&E Austria GmbH & Co KG, und Dr. Clemens Jaufer als RA Dr. Alexander Isola als Vertr

Buchtipps

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RECHTSPANORAMA 9MONTAG, 1. AUGUST 2011DIEPRESSE.COMDie Presse

Da man eine GmbH schwerlich einsperren kann, darf als Ersatz der Geschäftsführer in Beugehaft genommen werden. [ Clemens Fabry ]

Beugehaft über den GeschäftsführerExekution. Auch ohne eigene Verpflichtungen kann der Geschäftsführer einer GmbH inBeugehaft genommen werden – als Druckmittel gegen die säumige Gesellschaft.

ngsplan der AE&E Austria igern mit den erforderlichen amit konnte die größte llschaft der AE&E Division 40 Dienstnehmern gerettet H & Co KG wurde im Zuge ommen.

eorg Unger als Vertreter der RAe Dr. Norbert Scherbaum Sanierungsverwalter sowie eter von Andritz.

VON LIANE HIRSCHBRICH

[WIEN] Wenn eine GmbH ihrenVerbindlichkeiten nicht nach-kommt, dürfen die Gerichte demGeschäftsführer die Beugehaft an-drohen und auch umsetzen. Dasstellt der Oberste Gerichtshof(OGH) in einer aktuellen Entschei-dung erstmals klar.

Bereits im Jahr 2005 hatte derOGH die betroffene GmbH verur-teilt, wegen Verletzung von Mar-kenrechten einem Hersteller vonKopiergeräten Rechnung zu legen.Konkret verpflichtete der OGH dieGmbH dazu, dem Geräteherstelleranhand von Einkaufsverkaufsbele-gen die unter Verletzung des Mar-kenrechtes erzielten Umsätze of-fenzulegen. Die Rechnungslegungist eine sogenannte unvertretbareHandlung (sie darf also nichtdurch eine andere Person vorge-nommen werden). Nur gegen die-se GmbH als Schuldnerin kann da-her zur Erzwingung ihrer Ver-pflichtung Exekution geführt wer-den.

Doch die GmbH kam ihrerPflicht nicht nach. Im Rahmen desExekutionsverfahrens wurden ge-gen die GmbH zahlreiche Geld-strafen verhängt, die insgesamtmehr als 400.000 Euro ausmach-ten. Angesichts der Hartnäckigkeit,die die GmbH bei der Verweige-rung der Rechnungslegung an den

Tag legte, erwies sich die Verhän-gung weiterer Geldstrafen als un-geeignet. Daher drohte das Exeku-tionsgericht letztendlich die Ver-hängung einer Beugehaft über denGeschäftsführer der GmbH an.

Weisung der GmbH keine AusredeDer OGH bestätigt nun (3 Ob48/11x), dass die Androhung derHaft gegen den Geschäftsführerder GmbH zulässig und gerecht-fertigt ist. Auch mit dem Einwand,die Gesellschafter der GmbH hät-ten dem Geschäftsführer die Wei-sung erteilt, die Rechnungsle-gungspflicht nicht zu erfüllen, hat-te der Geschäftsführer keinen Er-

folg: Wenn der Geschäftsführerwegen einer Weisung nicht dafürSorge tragen könne, eine gericht-lich aufgetragene Verpflichtung zuerfüllen, müsse er seine Geschäfts-führerfunktion zurücklegen. An-sonsten drohe eben die Beugehaft,so der OGH.

Diese Entscheidung des 3. Se-nates des OGH ist die erste höchst-gerichtliche Entscheidung, mit derzur Erzwingung unvertretbarerHandlungen einer GmbH die Zu-lässigkeit der Beugehaft über denGeschäftsführer der GmbH ausge-sprochen wird, obwohl der Ge-schäftsführer selbst gar nicht derSchuldner ist. Der OGH verwiesdabei auf die in einer älteren Ent-scheidung (3 Ob 42/95) entwickel-ten Grundsätze; damals hatte derOGH den alleinigen Komplemen-tär einer Kommanditgesellschaftin Beugehaft geschickt, weil dieKommanditgesellschaft ihrenRechnungslegungspflichten nichtnachkam.

Die Rechtfertigung der Ver-hängung der Haft auch über denGeschäftsführer einer juristischenPerson wie der GmbH besteht da-rin, dass das Beugemittel der Haftam Geschäftsführer, somit einernatürlichen Person vollzogen wer-den soll. Denn die verpflichtetePartei ist hier eine juristische Per-son und kann nicht in Haft genom-men werden. Bei der Exekution ge-

gen eine Gesellschaft existiertdemnach nach außen nur ein Wil-le, der schließlich durch Haft zubeugen ist, nämlich der Wille de-ren Geschäftsführers.

Der Wille der Gesellschaft wirdalso (nach außen) durch den Wil-len ihres Organwalters (bei derGmbH der Geschäftsführer, bei derKommanditgesellschaft der Kom-plementär) repräsentiert. Diesertritt in seiner Repräsentantenfunk-tion an die Stelle der Gesellschaft,weil diese nur Geldstrafen zahlen,aber keine Beugehaft verbüßenkann.

Mag. Liane Hirschbrich LL.M. istRechtsanwältin in Wien.

Auf einen Blick

Wenn eine GmbH hartnäckig ihrenVerbindlichkeiten nichtnachkommt, kann Druck auf denGeschäftsführer ausgeübt werden.Der OGH entschied, dass in diesemFall dem Geschäftsführer dieBeugehaft angedroht werden darf.In weiterer Folge kann die Haftauch in die Tat umgesetzt werden.Der Geschäftsführer kann sich nichtdarauf berufen, dass er wegen einerWeisung der Gesellschafter denPflichten nicht nachkam. In diesemFall müsse er nämlich als Geschäfts-führer zurücktreten, so der OGH.

EGAL § PEOPLEeople & Business ist eine Verlagsserie der Anzeigen-bteilung der „Presse“.oordination: Robert Kampfer-Mail: [email protected]: +43 (0) 1/514 14-263

htsordernd, weil wir einerseits klarie Interessen unseres Mandan-en Telelink vertreten haben, an-ererseits aber eine Struktur fin-en mussten, die auch für denerkäufer gangbar war“, erläutertLA-Partner Phillip Dubsky.

er OMV-Konzern hat seineTochtergesellschaft OMV

ärme VertriebsgmbH an einonsortium unter der Führunger RWA Raiffeisen Ware AustriaG verkauft. Die im Februar ab-eschlossene Transaktion wurdeun von der Europäischen Kom-ission genehmigt. Die Rechtsan-altskanzlei CMS Reich-Rohrwigainz, vertreten durch Partner

ohannes Reich-Rohrwig undechtsanwalt Clemens Gross-ayer, begleitete die RWA in al-

en rechtlichen Belangen.