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MAGDEBURG

DRESDEN_____________

Meyer ·Wischeropp & Sümke RECHTSANWÄLTE · STEUERBERATER

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Zurechnungszusammenhänge innerhalb von leistungserbringenden Organisationsstrukturen unter

Bezugnahme zum Arzthaftungsrecht

Ernst-Bernd WischeroppRechtsanwalt

© RA Ernst-Bernd Wischeropp – Rechtsanwälte Meyer ∙ Wischeropp & Sümke

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Grundfragen

• Wer ?• will Was ?• von Wem ?

• Woraus ?

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Wer ?

• i.d.R. der geschädigte Patient

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Was ?

• Schadensersatz– materielle Schäden (z.B. Behandlungskosten,

Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden etc.)– immaterielle Schäden (Schmerzensgeld)

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von Wem ?

• Träger des Krankenhauses

• behandelnder Arzt• ggf. beide durch gesamtschuldnerische

Haftung (abhängig von vertraglicher Konstellation sowie rechtlicher Anspruchsgrundlage)

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Woraus ?

• vertraglicher Schadensersatzanspruch

• deliktischer Schadensersatzanspruch (unerlaubte Handlung)

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Vertraglicher Schadensersatzanspruch

• Haftung aus § 280 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag

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§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

• (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

• (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

• (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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Behandlungsverträge

• Totaler Krankenhausaufnahmevertrag• Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit

Arztzusatzvertrag• Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit

Wahlbehandlung• Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag

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Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

• Regelfall bei Kassenpatienten

• Krankenhausträger alleiniger Vertragspartner• Schuldet dem Patienten die sog. Allgemeinen

Krankenhausleistungen (ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung)

• Zurechnung von Fehlverhalten für alle Klinikmitarbeiter über § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen)

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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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Exkurs: voll beherrschbare Risiken

• Ein Verschulden des Arztes oder des Krankenhausträgers steht billigerweise zu vermuten (Beweislastumkehr!) wenn der Schaden erwiesenermaßen aus einem Feld herrührt, dessen Gefahr ärztlicherseits ganz ausgeschlossen werden kann und soll.

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höchstrichterlich bereits bestätigt bei:

• Lagerungsschäden (OLG Köln VersR 1991, 695 – Nervschädigung nach fehlerhafter Lagerung während OP)

• mangelhafter Gerätesicherheit (BGH VersR 1978, 82 – schwere

Hirnschädigung infolge Sauerstoffmagel aufgrund defektem Narkosegerät)

• Anfängereingriffen (BGH VersR 1992, 745 – fehlende

Facharztassistenz bei Komplikationen während einer OP)• Sturzfällen (OLG Köln, VersR 1990, 1240 – Sturz von

Untersuchungsliege)

• Hygienemängeln (BGH VersR 1982, 161; 1991, 467; Urt. v. 20.03.2007 – Az.: VI ZR 158/06

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insbesondere Hygienemängel:

• BGH VersR 1991, 467 – zur Frage einer Haftung des Krankenhausträgers bei Infizierung der Operationswunde durch Keimträger aus dem Operationsteam

• BGH Urt. v. 20.03.2007 Az.: VI ZR 158/06: Annahme eines voll beherrschbaren Risikos bei einem Spritzenabszess

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Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005

Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 202

§ 14aKrankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zu regeln, insbesondere

1. Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,2. Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,3. Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.

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Keine bundeseinheitlichen Regelungen

• Krankenhaushygieneverordnungen derzeit nur in Berlin, Bremen, Nordrhein Westfalen, Sachsen

daneben

• Empfehlungen der Kommissionen für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch Institut (kein verbindlicher Charakter)

Exkurs Ende

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Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag

• Relevant i.d.R. bei Wahlleistungen (über allgemeine KKH-Leistungen hinausgehende Leistungen, z.B. Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettunterbringung)

• weitere Vertrags- und Haftungsbeziehung des Patienten zu mit eigenem Liquidationsrecht ausgestatteten Wahlarzt neben Vertragsverhältnis zu Krankenhaus

• Ergebnis: zusätzlicher Leistungs- und Haftungsschuldner für Patient abhängig von Wahlleistungsvereinbarung

• Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 BGB

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Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Wahlbehandlung

• Keine eigene Vertragsbeziehung zum Wahlarzt

• KKH schuldet medizinische Wahlleistung allein und vereinnahmt auch die privatärztlichen Entgelte

• Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 BGB

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Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag

• Es bestehen zwei Vertragsverhältnisse - Beispiel Krankenhausaufnahmevertrag mit Wahlarztvertrag, Belegarztvertrag

• Die dem Patienten zukommenden Leistungen sind aufgespaltet und unterschiedlichen Leistungs- und Haftungsschuldnern zugeordnet – Grundsatz der Haftungstrennung, d.h. Haftung nur in der jeweiligen Risikosphäre

• Innerhalb jeweiliger Risikosphäre Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 BGB

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Woraus ?

• vertraglicher Schadensersatzanspruchvertraglicher Schadensersatzanspruch

• deliktischer Schadensersatzanspruch

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Deliktischer Schadensersatzanspruch(unerlaubte Handlung)

• Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB

• Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz

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§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

• (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

• (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Zurechnungsnormen

• Keine Anwendung der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 BGB

• Organhaftung, §§ 823, 31 BGB

• Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

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Organhaftung, § 31

§ 31 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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• Organhaftung im BGB dem Wortlaut nach nur für Organe des Vereins (z.B. Vorstand) geregelt

• entgegen dem Wortlaut gilt § 31 BGB auch für Personen, die einem Organ ähnlich durch Repräsentationsfunktion und umfassende Befugnisse nahestehen (z.B. Geschäftsführer, Chefarzt)

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• Zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen des ärztl. Direktors bzw. eines leitenden Arztes (Chefarzt) werden dem Klinikträger über §§ 31, 89 BGB als eigene Handlungen zugerechnet soweit dieser als jur. Person des öffentl. oder privaten Rechts organisiert ist.

• Gilt auch für Chefärzte einer Krankenhausabteilung die weitgehend eigenverantwortlich und weisungsfrei tätig sind sowie vertretende Oberärzte.

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§ 831 BGB Haftung für Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

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Verrichtungsgehilfe

• Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist.

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Verrichtungsgehilfenhaftung

• Gesetz legt zugrunde, dass sich in der widerrechtlichen Schadenszufügung des Verrichtungsgehilfen zugleich ein Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen realisiert hat. (macht der Arbeiter einen Fehler spricht einiges dafür, dass der Chef ihn nicht richtig eingewiesen/beaufsichtigt hat).

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• Möglichkeit des Entlastungsbeweises

• Geschäftsherr muss darlegen, dass ihm keine Fehler im Bereich Anleitung und Auswahl unterlaufen sind

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Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit !

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