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© Prof. Dr. Dieter Müller 2006 www.ivvbautzen.de Thema des Vortrags IVV Bautzen Braucht Freiheit Grenzen? Der Entzug der Fahrerlaubnis infolge Alkohol- und Drogenmissbrauchs und der Führerscheintourismus in Europa Prof. Dr. Dieter Müller Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

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Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

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Gliederung des Vortrags

1. Der Erwerb der Fahrerlaubnis

2. Der Entzug der Fahrerlaubnis

3. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

4. Die Eignungsproblematik

5. Die Umgehung der Überprüfung der Fahrereignung durch den Führerscheintourismus

6. Die dritte EU-Führerscheinrichtlinie – ein Ausblick

7. Diskussion

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1

System StraßenverkehrTeilsystem Fahrerlaubnis

Art. 2 Abs. 1 GGJeder hat das

Recht auf freie Entfaltung seiner

Persönlichkeit§ 2 Abs. 2 StVG

Recht auf Erteilung einer

Fahrerlaubnis für Kfz nach Eignung,

Ausbildung und Befähigung

§ 2 Abs.1 StVGPflicht zumErwerb einer

Fahrerlaubnis für Betrieb von Kfz auf

öffentlichen Straßen

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Der erste Erwerb einer Fahrerlaubnis ist …

… wie ein Hürdenlauf.

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Wohnsitzim

Inland

Mindestalter

Fahrereignung

Ausbildung

ErsteHilfe

FahrprüfungTheorie

FahrprüfungPraxis

Die Hürden des § 2 StVG sind:

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Hat man die Fahrerlaubnis, ist sie für ihre Besitzer wie ein Wertpapier …

… dessen Verlust sehr schmerzen kann.

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Entzug der Fahrerlaubnis

Entzug der Fahrerlaubnisdurch

ein Strafgericht

Entzug der Fahrerlaubnisdurch

die Fahrerlaubnisbehörde

1. 2.

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6

Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht

Entzug der Fahrerlaubnisdurch ein Strafgericht,

„wenn sich durch die Tatergibt, dass der Täter zum

Führen eines Kfzungeeignet ist.“

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Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht

1. Rechtsgrundlage = § 69 StGB

2. Entzug der FE = Maßregel der Besserung und Sicherung

3. Rechtsfolge = Erlöschen der Fahrerlaubnis

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Regelfälle des Entzugs der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht

1. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

2. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( § 142 StGB)

4. Vollrausch (§ 323 a StGB)

Regelfall = Täter ist i. d. R. ungeeignet zum Führen von Kfz

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Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht

ist stets verbunden mit der Anordnung einer Sperrzeit für die Neuerteilung einer

Fahrerlaubnis gem. § 69 a StGB

Dauer der Sperrzeit beträgt i. d. R. 6 Monate bis zu 5 Jahren,

in Erwartung einer weiterhin von dem Täter drohenden Gefahr sogar für immer

Vorzeitige Aufhebung einer Sperrzeit ist möglich bei wiederhergestellter Fahrereignung

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Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (§ 3 StVG)

Ein Entzug der Fahrerlaubnisdurch die Fahrerlaubnisbehörde

erfolgt dann,„wenn sich jemand als zum

Führen eines Kfzungeeignet erweist.“

Rechtsfolge = Erlöschender Fahrerlaubnis

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Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (§ 4 StVG)

wenn sich 18 oder mehr Punkteim VZR ergeben

oderwenn bei 14 bis 17 Punktenkeine Teilnahme an einem

angeordneten Aufbauseminarerfolgt.

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Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

ist stets verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Dauer der Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 StVG mindestens 6 Monate

Eine Neuerteilung erfolgt i. d. R. nach erfolgreicher medizinisch-psychologischer

Untersuchung (MPU).

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Regelfälle von Eignungszweifeln bei der Fahrerlaubnisbehörde bei Alkohol (§ 13 FeV)

1. Alkoholabhängigkeit oder –missbrauch

2. Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

3. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr

4. Vorangegangener Entzug der Fahrerlaubnis

Regelfall = Täter wird i. d. R. als ungeeignet zum Führen von Kfz angesehen, kann jedoch seine Eignung durch ein

positives Arztgutachten oder eine MPU nachweisen.

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Regelfälle von Eignungszweifeln bei der Fahrerlaubnisbehörde bei Drogen (§ 14 FeV)

1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen

2. Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. BtmG

3. Missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder Substanzen

4. Vorangegangener Entzug der Fahrerlaubnis

Regelfall = Täter wird i. d. R. als ungeeignet zum Führen von Kfz angesehen, kann jedoch seine Eignung durch ein

positives Arztgutachten oder eine MPU nachweisen.

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Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist …

… wie ein neuer Hürdenlauf.

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Fahrerlaubnisbehörde hegt begründete Eignungszweifel

Fahrerlaubnisbehörde ordnetgem. § 11 FeV alternativ an

ÄrztlichesGutachten

Medizinisch-psychologisches

Gutachten

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Fahrerlaubnisbewerber hat die Entscheidung

Fahren ohneFahrerlaubnis

Begutachtung

Ergebnispositiv

Ergebnisnegativ

NeuerVersuch

EU-Fahrerlaubnis

Umweg

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Erwerb einer EU-Fahrerlaubnisin fünf Schritten

Schritt 1:Der Fahrerlaubnisbewerber besitzt keine gültige Fahrerlaubnis, weil diese ihm in Deutschland entweder von einem Strafgericht oder von einer Fahrerlaubnisbehörde mangels Fahrereignung (Alkohol, Drogen, 18-Punkte-Regelung) entzogen worden ist. E

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Erwerb einer EU-Fahrerlaubnisin fünf Schritten

Schritt 2:Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist abgelaufen und der Fahrerlaubnisbewerber müsste für die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein positives Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringen, um die Wiederherstellung seiner Fahrereignung nachzuweisen.

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Erwerb einer EU-Fahrerlaubnisin fünf Schritten

Schritt 3:Der Fahrerlaubnisbewerber ist in einem MPU-Gutachten bereits negativ beurteilt worden oder fürchtet eine solche negative Beurteilung und entschließt sich daher zu dem Schritt, eine Fahrerlaubnis in einem anderen Staat der EU zu erwerben, in dem vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis keine Begutachtung erfolgt.

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Erwerb einer EU-Fahrerlaubnisin fünf Schritten

Schritt 4:Der Fahrerlaubnisbewerber besteht nach einer Beschulung in Art eines Crash-Kurses die theoretische und praktische Fahrprüfung und erwirbt dadurch eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staates, ohne allerdings in diesem Staat jemals einen ständigen Wohnsitz unterhalten zu haben.

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Erwerb einer EU-Fahrerlaubnisin fünf Schritten

Schritt 5:Der Fahrerlaubnisinhaber macht von seiner EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch, ohne einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde die Wiederherstellung seiner Fahrereignung zuvor bewiesen haben zu müssen.

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Wie reagierten die deutschen Behörden bis zum Jahr 2004?

1. Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG.

2. Beschlagnahme des Führerscheins nach §§ 94, 98 StPO.

3. Verurteilung durch ein Strafgericht zu einer Geldstrafe.

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Wie entschied der EuGH?

Urteil des EuGH vom 29.04.2004 – Fall Kapper

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1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.

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Wie entschied der EuGH?

Urteil des EuGH vom 29.04.2004 – Fall Kapper

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2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

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Wie entschied der EuGH?

Urteil des EuGH vom 06.04.2006 – Fall Halbritter

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1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

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Wie entschied der EuGH?

Urteil des EuGH vom 06.04.2006 – Fall Halbritter

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2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

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Was bringt die dritte EU-Fahrerlaubnisrichtlinie?

Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts durch ...1. Vorschriften zur Vorbeugung von Fälschungen,2. Bewegungsfreiheit für Fahrerlaubnisinhaber in EU,3. internationalen Datenaustausch zwischen FEB,4. Neuregelungen bei Krafträdern,5. Neuregelung des Fahrens mit Anhängern,6. differenzierte Fahrerlaubnisse für Lkw,7. Fahrerlaubnis auf Probe,8. Mindestanforderungen an die Qualifikation von

Fahrlehrern.

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Informationsquellen zum Fahrerlaubnisrecht

Websites:http://curia.europa.euhttp://eur-lex.europa.euhttp://www.fahrerlaubnisrecht.dehttp://www.bmvbs.dehttp://www.kba.dehttp://wwwpolizei.rlp.dehttp://www.dvr.dehttp://www.dvw-ev.dehttp://www.verkehrsportal.desowie die Websites sämtlicher Automobilclubs

Info

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