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© RA‘in Ilknur Baysu ARB 1/80 15.Dezember 2007 Düsseldorf 1 Die aktuelle Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nach Assoziationsrecht Rechtsanwältin Ilknur Baysu Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Familienrecht Schwerpunkt: Ausländerrecht Mannheim www.baysu.de

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Die aktuelle Rechtsstellung türkischer

Staatsangehöriger nach Assoziationsrecht

Rechtsanwältin Ilknur Baysu

Fachanwältin für ArbeitsrechtFachanwältin für Familienrecht

Schwerpunkt: Ausländerrecht

Mannheim

www.baysu.de

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Rechtsquellen des Aufenthaltsrecht

Drittstaatsan-dehörige im EU-

Recht

ARB 1/80EuGH-Rspr zu Unions-bürgern

Europ- Menschen-

Rechtskonvention

DeutschesAusländer-

recht

Aufenthalt Türk.STA

in D

EuGHLuxemburg

BVerfGKarlsruhe

BVerwGLeipzig

EGMRStraßburg

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Regelungsbereich des ARB 1/80

• Einreise (Stand-Still: Art.41 Zusatzpr)• Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Art.6,7)• Beendigung des Aufenthalts (Art.14,13)• Gleichberechtigter Zugang zur Ausbildung(Art.9)• Gleichberechtigung hinsichtlich der

Arbeitsbedingungen (Art.10)• Keine neuen

Arbeitsmarktzugangbeschränkungen (Art.13)

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Aufbau des Assozationsrecht

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischender Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und derTürkei vom 12. 09.1963 (BGBl. 1964 II S. 510)

Zusatzprotokoll zum Abkommen vom

23.11.1970 (BGBl. 1972 II S. 385)

Beschluss des

Assoziationsrates EWG/Türkei

vom 20.12.1976 Nr.2/76

vom 19.09.1980 Nr.1/80Abkürzung:

ARB 2/76 ARB 1/80

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5

Ziel des Assozierungsabkommens

Art. 2 des Abkommens

• (1) Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogeneVerstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungenzwischen den Vertragsparteien unter vollerBerücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dasshierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaftsowie die Hebung des Beschäftigungstandes und derLebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistetwerden. …

• (3) Die Assoziation umfassta) eine Vorbereitungsphaseb) eine Übergangsphasec) eine Endphase

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Freizügigkeit für Türkische STA

Art.12 des Abkommens

• „Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln

• 48, 49 und 50 des Vertrages• [Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art.39, 40, 41 EGV]• zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um• untereinander die Freizügigkeit schrittweise

herzustellen.“

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Kompetenz des Assoziationsrates

Art.36 des Zusatzprotokolls

„Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaatenund der Türkei wird nach den Grundsätzendes Artikels 12 des Assozierungsabkommens zwischendem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigstenJahres nach dem Inkrafttreten des genanntenAbkommens schrittweise hergestellt.Der Assoziationsrat legt die hierfür erforderlichen Regelnfest.“

6

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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Rechte

der Arbeitnehmer nach Art.6 ARB 1/80

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Art.6 ARB 1/80

Art.6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art.7 über denfreien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigunghat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulärenArbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesemMitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer BeschäftigungAnspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnisbei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einenArbeitsplatz verfügt;

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Art.6 ARB 1/80

Art.6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung- vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumendenVorrangs – das Recht, sich für den gleichen Berufbei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unternormalen Bedingungen unterbreitetes und bei denArbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenesanderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigungfreien Zugang zu jeder von ihm gewähltenBeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

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Art.6 Abs. 2

Art.6 Abs. 2

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegenMutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheitwerden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigunggleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit,die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäßfestgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegenlanger Krankheit werden zwar nicht den Zeitenordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt,berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigenBeschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

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EuGH zu Art.6

Fall: Dogan, Ergül, Österreich

Urteil des EuGH vom 07.07.2005 Rs 383/03

Tenor:

Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. Art.6 Jahr nach mehr als vier Jahren Beschäftigung erlischt nicht allein durch Unterbrechung einer Straf-Haft.

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EuGH zu Art.6

SEDEF, MehmetUrteil des EuGH vom 10.01.2006 Rs 230/03

Tenor:Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. Art.6 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach einem Jahr aber vor dem dritten Jahr beim gleichen Arbeitgeber unfreiwillig seine Arbeitsstelle verliert.

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EuGH zu Art.6

Vorabentscheidungsersuchen aus GB vom 30.06.2006 Rs C-237/06PAYIR, ÖZTÜRK, AKYÜZ

„Liegt eine Arbeitnehmereigenschaft i.S. Art.6 vor, wenn

1. als Au Pair Kraft beschäftigtoder2. als Student 20 Arbeitsstunden pro Woche tätig“

HessVGH U. v 4.12.1995, 18 h die WocheOVG Berlin U.v.25.09.1996, 7,5 h die Woche

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Familienangehörige

Rechte der

Familienangehörigen

nach Art.7 ARB 1/80

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FamilienangehörigeArt.7 ARB 1/80

(1) Die Familienangehörigen eines dem regulärenArbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörendentürkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigungerhalten haben, zu ihm zu ziehen,- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus denMitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumendenVorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zubewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahrenihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewähltenBeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wennsie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßenWohnsitz haben.

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Familienangehörige

Art.7 ARB 1/80

(2) Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmelandeine Berufsausbildung abgeschlossen haben, könnensich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dembetreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebotbewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffendenMitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäßbeschäftigt war..“

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Familienangehörige

Definition vonFamilienangehöriger

i.S.v Art.7

Kinder:Altersunabhängig

Drei/fünf Jahre mit

Arbeitnehmerzusammenleben

Familienangehöriger nach Art.10 VO 1612/68/EWGEhegatte, Kinder, Eltern,die Unterhalt erhalten

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EuGH zu Art.7 EuGH zu Art.7Die beiden Voraussetzungen für das Erlöschen des Rechts aus Art.7

wurden vom EuGH in folgenden Fällen immer wieder bestätigt:

• ERGAT EuGH U.v. 16.03.2000 Rnr. 42, 45-48, RS C-329/97• CETINKAYA EuGH U.v. 11.11.2004 RS C-467/02• AYDINLI EuGH U.v. 07.07.2005 RS C-373/03• TORUN EuGH U.v. 11.11.2004 RS C-502/04• POLAT EuGH U.v. 04.10.2007 RS C-349/06

Die beiden Voraussetzungen sind:

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EuGH zu Art.7

Erlöschen desAnspruchs

aus Art.7

Art.14 ARB 1/80Gründe der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit

Unschädlich:• Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt• Beendigung des Zusammenleben mit Arbeitnehmer • Verbüßung von Haftstrafe• Aufnahme einer Beschäftigung• Beendigung einer Beschäftigung• Arbeitslosigkeit• Vergebliche Arbeitssuche (Art.7 S.1)

Verlassen des Bundesgebietsnicht unerheblichen Zeitraum

ohne berechtigten Grund

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EuGH zu Art.7

DERIN, IsmailUrteil des EuGH vom 18.07.2007 Rs 325/05 - Kein Verstoß gegen Art.59 Zusatzprot. - (Verbot der Besserstellung türk. Kinder als

Unionsbürger)- Auch wenn bei Unionsbürgern Kinder über 21 Jahren oder

wenn sie kein Unterhalt beziehen, kein Nachzugsrecht haben, haben diese doch allg. Freizügigkeitsrecht in EU.

- Art.7 ist keine Nachzugsregel!

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EuGH zu Art.7Vorabentscheidungsersuchen aus VG Stuttgart vom 20.07.2007 Rs C-337/07

ALTUN, Ibrahim

„Verlust des Verlängerungsanspruches i.S.v. Art.7, wenn• Stammberechtigter in den drei Jahren nur 2 Jahre u 6 Monate

gearbeitet und unverschuldet arbeitslos ist und lange bleibt?• Stammberechtigter Zugang zum Arbeitsmarkt durch Asylrecht durch

unwahrer Tatsachen erlangt?• Muss formell die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten

zurückgenommen werden?

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EuGH zu Art.7

Vorabentscheidungsersuchen aus VG Gießen vom 04.10.2007 Rs C-453/07ER, Hakan

„Verlust des Verlängerungsanspruches i.S. Art. 7, wenn

- 7 Jahre nach Schulabschluss nur ein Tag gearbeitet und sich nicht ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht und von Leistungen Dritter lebt“

Art.9

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Art.9 ARBArt.9

„Türkische Kinder, die in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, werden unter Zugrundelegung

derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht ,zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen.

Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.“

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EuGH zu Art.9

GÜROL, Gaye, U.v. 07.07.2005 Rs 374/03

• „Art.9 hat unmittelbare Wirkung .“• Wohnen i.S.v Art.9 liegt auch noch vor, wenn

zuvor bei den Eltern gelebt.• Anspruch auf Gleichbehandlung nicht nur bei

Zulassung, sondern auch bei finanziellen Mitteln (Bafög, Meisterbafög)

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Umsetzungsdefizite zu Art.9 in Dltd

Das jetztige BaföG, wie auch das vom Bundestag am 16.11.2007 beschlossene 22. Bafög-Änderungsgesetz setzen die Vorgaben des EuGH –Urteils in der Sache Gürol nicht vollständig um.

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Umsetzungsdefizite zu Art.9 in Dltd

• Obwohl Art.9 keine Wartezeiten voraussetzt, besteht zur Zeit Gleichberechtigung bei der Baföggewährung nur bei den

Auszubildenden, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben.

• Das MeisterbaföG ist gar nicht zur Abänderung vorgesehen (obwohl das VG Sigmaringen mit Urteil 24.11.2005, den Verstoß von § 8 Abs.2 ABG gegen Art.9 im Hinblick auf das Gürol-Urteil festgestellt hat)

• Art.2 BayELF verstösst auch gegen Art.9, da keine Förderung für begabte türkische Schüler, Studenten und Post-Graduate.

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Aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Art.9

• Hält sich ein türkisches Kind ordnungsgemäß im Bundesgebiet auf, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts nur noch von den in Art.9 Satz 1 ARB 1/80 niedergelegten Voraussetzungen, das heißt vom Wohnen bei den Eltern und deren ordnungsgemäßer Beschäftigung, abhängig gemacht werden. Insoweit gilt der von EuGH, U. v. 17.4.1997 (Kadiman) formulierte Gedanke auch für Art.9 ARB 1/80.

• Auch diese Vorschrift dient der Förderung der dauerhaften Eingliederung der Familie der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat.

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Art.14

Noch Offene Frage:• Ist der erhöhte Ausweisungsschutz des Art.28

Abs. 3 sowie die Verfahrensgarantien der Art.31 der Unionsbürgerrichtlinie auch für Türkische Staatsangehörige übertragbar, die Rechte nach Art.6,7 erworben haben.41

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Einreise

    “Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt zwar beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die erstmalige Aufnahme eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat grundsätzlich ausschließlich dem innerstaatlichen Recht dieses Staates“.

EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C‑16/05 Tum und Dari

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Standstill-Klauseln

Regelungsbereich

Arbeitnehmer

Artikel 7 ARB 2/76 (01.12.1976)

Familienangehörige

Artikel 13 ARB 1/80 (01.07.1980)

Selbständige Art.41 Abs. 1 Zusatzprotokoll (01.01.1973)

Dienstleistungs-erbringer

und empfänger Art.41 Abs. 1

Zusatz-protokoll

(01.01.1973)

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Standstill- Klauseln„Keine Einführung

von neuen Beschränkungen…“

Arbeitnehmerseit

01.12.1976„ …Der

Bedingungen für den Zugang

Zum Arbeitsmarkt“

Selbständige seit 01.01.1973

„ …der Niederlassungs-

freiheit “

Dienstleistungs-Erbringer

seit 01.01.1973

Dienstleistungs-Empfänger

seit 01.01.1973

•Touristen•Geschäftsreisende

•Sporter•Künstler

•Wissenschaftler•Ärzttliche behandlung

FamilienangehörigeFamilienangehörige von ANvon AN

seit 01.07.1980Der Bedingungen für den

ZugangZum Arbeitsmarkt

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Einreise und EU-Kompetenz

    

  Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegtzwar beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die erstmalige Aufnahme eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat grundsätzlich ausschließlich dem innerstaatlichen Recht dieses Staates“

Tum und DariEuGH, Urt. v. 20.09.2007 Rnr.57 - C‑16/05

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Standstill-Klausel

Art.41 Abs. 1 Zusatzprotokoll

„Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“

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Standstill-Klausel bzgl. Einreise

     Die Stillhalteklausel stellt indessen die grundsätzliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer nationalen Einwanderungspolitik nicht in Frage. Der bloße Umstand, dass eine solche Klausel von ihrem Inkrafttreten an diesen Staaten eine Unterlassungspflicht auferlegt, durch die ihr Handlungsspielraum auf diesem Gebiet in gewissem Umfang beschränkt wird, lässt nämlich nicht die Annahme zu, dass damit ihre souveräne Zuständigkeit für das Ausländerrecht in ihrem Wesensgehalt angetastet worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2006, Watts, C‑372/04, Slg. 2006, I‑4325, Randnr. 121).

EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C‑16/05 Tum und Dari Rnr.58

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Standstill-Klausel bzgl. Einreise

Es gilt der Rechtszustand bezüglich der

Einreise für Türkische Staatsangehörige, der

bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls galt.

Für Deutschland ist dies der 1.1.1973.

Für die anderen EU-Länder ist es der Zeitpunkt des Beitritts.

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Standstill-Klausel bzgl. Einreise

Es dürfen seit dem 1.1.1973 keine Verschärfungen für Türkische Staatsangehörige bei der –

• Niederlassungsfreiheit• Aktive Dienstleistungsfreiheit• Passive Dienstleistungsfreiheit

eingeführt oder Verbesserungen nach dem 1.1.1973 nicht wieder Zurückgenommen werden.

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Standstill-Klausel bzgl. Einreise

Welches Recht galt für Türkische Staatsangehörige zum 1.1.1973 bezüglich der Einreise?

  

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Einreiserecht zum 1.1.1973

Grundsätzlich: Kein EinreisevisumAusnahme: wenn Erwerbstätigkeit beabsichtigt

Einreisereglung für türkische Staatsangehörige§ 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965

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Standstill-Klausel bei Einreise

Ohne Visa Einreise für

Geschäftsleute Touristen

KünstlerSportler

FernfahrerMontagearbeiter

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EuGH zu Standstill

EuGH-Urteile zu Art. 41 Zusatzp. vom:

• 20.09.2007 Tum und Dari, Rs C - 16/05

• 21.09.2003 Abatay, Sahin, Rs C-317/01

• 11.05.2000 Savas Rs C-37/98

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EuGH zu Art.9

Klage der EU- Kommission vom 16.02.2007 gegen NL Rs -92/07 da Gebührenerhebungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für türk .STA 169,- Euro und für EU-Bürger

30,- Euro die Stillhaltevorschriften und Diskriminierungsvorschriften verletzt.

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Stillstand-Klausel

In Deutschland:

60 Euro gem. § 45 Nr. 1b AufenthV

0,- für EU-Bürger § 2 VI FreizügG/EU

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EuGH zu StandstillVorabentscheidungsverfahren19.07.2005, NL Günes Rs C-296/05

• Beschränkung, wenn vorläufige Aufenthaltserlaubnis vor Einreise?

• Beschränkung, wenn nach Stichtag vorgenommene Verbesserung zurückgenommen wird, aber dann nicht schlechter ist als zum Stichtag?

• Beschränkung, wenn nur die Ausführungspraxis verschlechtert?

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EuGH zu Standstill

• Vorabentscheidungsverfahren– OVG Berlin-Brandenburg v. 19.05.2006– Soysal,Salkim,Savatli

Liegt eine Beschränkung gem. Art. 41 Zusatzp.vor, wenn der türkische LKW-Fahrer eines türkischen

Unternehmens im grenzüberschreitenden Verkehr auf einem LKW mit dt. Kennzeichen jetzt ein Visum benötigt, obwohl zum Zeitpunkt des Inkraftretens 1.1.1973 er visumsfrei einreisen konnte?

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EuGH zu Standstill

• Vorabentscheidungsersuchen aus NL vom • 29.05.2006

}ahinBeschränkung gem. Art. 13 ,wenn zwischen dem Ablauf

der Aufenthaltserlaubnis und dem Verlängerungsantrag keine Rechtmässigkeit und arbeitserlaubnis vorlag?

Beschränkung gem. Art. 13 und Art. 59 Zusatzprotokoll,wenn Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren höher als für EU Bürger?

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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland

In Deutschland konnten schon am 1.1.1973 türkische Staatsangehörige nicht ohne Visum für eine Selbstständige Tätigkeit einreisen.

In Grossbritannien war dies aber damals möglich.

Daher kann aus dem Tum und Dari Urteil für Deutschland kein Anspruch auf eine Visafreie Einreise für eine Selbstständige Tätigkeit abgeleitet werden.

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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland

Von Türkischen Staatsangehörigen können aber nicht mehr die strengen Voraussetzungen des § 21 AufenthG verlangt werden, auch muss keine Bedürfnisprüfung erfolgen, sondern die Erteilung muss sich allein nach § 2 Abs.1 Satz AuslG 1965 richten. Entscheidend ist damit allein, ob der Türkische Staatsangehörige sich in das Wirtschaftsleben einleben kann.

So schon VG Darmstadt ,ANA-ZAR 2004,5)So jetzt auch die Bundesregierung in Ihrer Stellungnahme

vom 26.11.2007 Ds 16/7268 Antwort zu Frage 2

und

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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland

Ansonsten hat das Auswärtige Amt mit Ihrem Schreiben vom 24.10.2007 es abgelehnt, irgendwelche Folgerungen auf die Einreisefreiheit Türkischer Staatsangehöriger in Deutschland zu ziehen, die von ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit machen wollen. .Es hat auf die EU-Visum VO 539/01 verwiesen.

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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland

In Ihrer Stellungnahme vom 26.11.2007 bezieht sich die Bundesregierung jedoch nichtmehr auf die VO 539/2001 zurück im Hinblick aufdie Visafreiheit der Türkischen StaatsangehörigenAntwort zu Frage 6 und 7 )Ansonsten hält sie sich bei Fragen hinsichtlich der Visafreiheit für Türkische Touristen etc bedeckt und verweist lediglich darauf ,dass der EuGH diese Fragenicht Gegenstand des Tum und Dari Urteils war.

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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland

Fazit :

„Es zeigt sich , dass Deutschland nicht bereit ist, die europarechtlichen Vorgaben umzusetzen“

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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland

Ne yapmak gerek?

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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland

• Daher sind im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Klage Vorabenscheidungsersuchen an den EuGH anzuregen.

• Beschwerde an die Kommission der EU wegen der Nichtbeachtung von Gemeinschaftsrecht( Anregung zu einen Vertragsverletzungsverfahren gegen D)

• Schadenersatzklagen wegen der Nichtanwendung des Assoziationsrecht im Rahmen von Amtshaftungsprozessen.

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Fachliteratur

• R.Gutmann, ARB Nr.1/80 EWG/Türkei(Kommentierung) , in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht , Band 4, IX, Stand Februar 2007(Die europaweit ausführlichste Darstellung zum ARB 1/80 )

• K.Dienelt, Aktuelle Fragen zum Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, 2001

• www.migrationsrecht.net