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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Bayern Anzeigenvordruck zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V Tuberkulose und atypische Mykobakteriose (§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 2 a) ASV-RL) Hinweis: Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion grau gekennzeichnet. ASV-Team (Genaue Bezeichnung) Teamleiter: (Vorname, Name) Tätigkeitsort der Teamleitung (Anschrift) Telefon: Telefax: Email: Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 1 von 82

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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anzeigenvordruckzur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die

ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V

Tuberkulose und atypische Mykobakteriose

(§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 2 a) ASV-RL)

Hinweis:Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion grau gekennzeichnet.

ASV-Team(Genaue Bezeichnung)

     

     

Teamleiter:(Vorname, Name)

     

     

Tätigkeitsort der Teamleitung(Anschrift)

     

     

Telefon:       Telefax:      

Email:      

Institution bzw. Anzeigender nimmt bereits an der Versorgung nach § 116b SGB V in der Fassung vom 01.04.2007 bis 31.12.2011 zu dieser Indikation teil.

JA NEIN

Wenn ja, wünschen Sie einen abweichenden Behandlungsbeginn?

(Bitte Datum einfügen)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 1 von 54

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Wir bitten Sie, den ausgefüllten Anzeigenvordruck einschließlich der entsprechenden Nachweise in elektronischer Form an die Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses in Bayern zu übermitteln.

http://www.erweiterter-landesausschuss-bayern.de/

Bei Fragen können Sie sich telefonisch unter 089-62730-446, 089-62730-609 oder 089/62730-854 an die Geschäftsstelle wenden.

In der nachfolgenden Tabelle, geben Sie bitte an, für welche Patienten Sie tätig werden wollen.

Behandlung von Erwachsenen undKindern und Jugendlichen nur Behandlung von

Erwachsenennur Behandlung von

Kindern und Jugendlichen

1. Konkretisierung der Erkrankung

Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose.

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:

A15.- Tuberkulose der Atmungsorgane, bakteriologisch, molekularbiologisch oder histologisch gesichert

A16.- Tuberkulose der Atmungsorgane, weder bakteriologisch, molekularbiologisch noch his-tologisch gesichert

A17.- Tuberkulose des NervensystemsA18.- Tuberkulose sonstiger OrganeA19.- MiliartuberkuloseA31.- Infektion durch sonstige Mykobakterien

sowie Z20.1 Kontakt mit und Exposition gegenüber Tuberkulose für die Kontaktperson bei ggf. erforderlicher Chemoprophylaxe/Chemoprävention

2. BehandlungsumfangEine Beschreibung des Behandlungsumfangs ist unter Nr. 2 in der Anlage 2 a) der ASV-RL zu finden. Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM ist unter der Nr. 5 in der Anlage 2 a) der ASV-RL aufgeführt.

3. Anforderungen an die Struktur- und ProzessqualitätDie Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung setzt eine spezielle Qualifikation und eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. (§ 3 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)Die interdisziplinäre Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten Kooperationen erfolgen. (§ 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 2 von 54

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Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 3 von 54

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3.1 Personelle Anforderungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gem. § 3 ASV-RL.

3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen

Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 S. 1 ASV-RL)

Nachweise:Selbsterklärung für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams mit folgenden Inhalten:

Beschreibung der bisherigen Tätigkeitsfelder in Bezug auf dieErkrankung

besuchte Fortbildungsveranstaltungen

Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung anzubieten. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)An immobile Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung von bei Patientinnen und Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial sind von dieser Regelungen ausgenommen.(§ 3 Abs. 2 S. 5 ASV-RL)

Nachweise:Absichtserklärung für jedes Mitglied des Kernteams

Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teamleitung. (§ 3 Abs. 2 S. 6 u. 8 ASV-RL)

Nachweise:Angabe der Tätigkeitsorte für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams inkl. Anschrift sowie der Entfernung und Fahrzeit zum Tätigkeitsort der Teamleitung.

Die ASV-Berechtigten haben sicherzustellen, dass die im konkreten Einzelfall erforderlichen ASV-Leistungen für die Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb ihres ASV-Teams zur Verfügung stehen (§ 5 Abs.1 S.3 ASV-RL)

Nachweise:Absichtserklärung für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams

(Die Nachweise sind in freier Form zu erbringen)

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3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen

(Nr. 3.1 Anlage 2 a) ASV-RL)

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt durch ein Interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.

Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)

a) Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie oder Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ eine Fachärztin oder ein Facharzt Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie benannt werden.

b) Kernteam Sofern Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie:

- Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Sofern Teamleitung Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie:- Innere Medizin und Pneumologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie zu benennen.Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der genannten Zusatzweiterbildung verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen.

Ein Kinder- und Jugendmediziner mit der genannten Schwerpunktbezeichnungoder Zusatzweiterbildung ist:

Nicht verfügbar

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Urologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Neurologie, Pathologie, Laboratoriumsmedizin und Radiologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können zusätzlich benannt werden:- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 5 von 54

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- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie

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Nachweise: Die personellen Anforderungen sind durch entsprechende Urkunden über die Berechtigung zum

Führen der Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung nachzuweisen. Die Leistungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung können an der

vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser erbringen. Als Nachweis über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgungist jeweils der aktuelle Beschluss des Zulassungsausschusses vorzulegen.(§ 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL)

Bestehende Kooperationsverträge für die interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Erfüllung der personellen Voraussetzungen sind ebenfalls schriftlich vorzulegen. Aus den Kooperationsverträgen muss hervorgehen, dass es sich um eine Kooperation im Sinne der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung handelt und die notwendigen Anforderungen entsprechend der Richtlinie erfüllt sind. (§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)

Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen Kooperationsvereinbarungen Kernteam

Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.

Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden FachärztenSoweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.

Hinweis:Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsstelle den Kooperationsvertrag lediglich im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 116b SGB V prüft. Eine darüber hinaus gehende rechtliche Prüfung findet nicht statt. Etwaige Haftung ist ausgeschlossen.

Hinweise zu bei Vertragsärzten angestellten ÄrztenAnzeiger im Sinne der ASV-RL können nur an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, d. h. Vertragsärzte, MVZ´s und ermächtigte Ärzte, sowie nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sein (§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL).

Assistentinnen und Assistenten (Weiterbildungsassistenten und Sicherstellungsassistenten) gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV können nicht als ASV-Berechtigte an der ASV teilnehmen.

ASV-Leistungen persönlich erbringen können - neben Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten und im Krankenhaus angestellten Ärzten - auch im MVZ oder bei Vertragsärzten angestellte Ärzte.

Anzeiger für bei Vertragsärzten angestellte Ärzte ist der anstellende Vertragsarzt. Für in einem MVZ angestellte Ärzte oder dort tätige Vertragsärzte ist Anzeiger der Vertretungsbefugte des MVZ.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 7 von 54

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Nennung der anzeigenden Vertragsärzte einschließlich bei ihnen angestellte Ärzte, die ASV-Leistungen erbringen.

Anzeiger(Vertragsarzt)

Name, Vorname

Anzeiger(Vertragsarzt)

Anschrift

Angestellter Arzt

Name, Vorname

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Anzeiger(Vertragsarzt)

Name, Vorname

Anzeiger(Vertragsarzt)

Anschrift

Angestellter Arzt

Name, Vorname

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zu a) Teamleitung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ, Krankenhausarzt,angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Angaben zur Teamleitung

Name, Vorname

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

Geburtsdatum      

Anschrift           

           

BSNR oder IK      

Ggf. LANR 1)      

1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.

Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung

Innere Medizin und Pneumologie oder

Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden kann alternativ benannt werden:

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 10 von 54

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zu b) Kernteam

Fachgebietsbezeichnung

/Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

Sofern Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie:

Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

     

     

     

     

     

     

Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

     

     

     

     

     

     

Sofern Teamleitung Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie:

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 11 von 54

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Fachgebietsbezeichnung

/Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

Innere Medizin und Pneumologie

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

     

     

     

     

     

     

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden ist zusätzlich erforderlich:

Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

     

     

     

     

     

     

Kinder- und Jugendmedizin

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

           

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 12 von 54

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Fachgebietsbezeichnung

/Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

     

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 13 von 54

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zu c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

Hinweis:Für die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als Beleg ausreichend. (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ASV-RL)Sofern für ein Fachgebiet eine institutionelle Benennung erfolgt, ist neben dem Namen der Institution ( z.B.: Organisationseinheit des Krankenhauses) zusätzlich der jeweilige verantwortliche Arzt (z. B. Leiter der Abteilung) der gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.

Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/

Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder

Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,

Geb.dat, Anschrift

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

Augenheilkunde VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 14 von 54

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Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/

Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder

Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,

Geb.dat, Anschrift

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Innere Medizin undGastroenterologie

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Urologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 15 von 54

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in Bayern

Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/

Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder

Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,

Geb.dat, Anschrift

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Orthopädie und Unfallchirurgie

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Neurologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 16 von 54

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Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/

Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder

Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,

Geb.dat, Anschrift

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Pathologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Laboratoriumsmedizin VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

     

     

     

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 17 von 54

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Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/

Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder

Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,

Geb.dat, Anschrift

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

Institutionelle Benennung

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Radiologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden können zusätzlich benannt werden:

Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 18 von 54

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Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/

Zusatzweiterbildung

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder

Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,

Geb.dat, Anschrift

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt Institutionelle Benennung

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1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 19 von 54

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Qualitätssicherungsvereinbarungen:

Soweit für die unter Nr. 5 der Anlage 2 a) ASV-RL aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bestehen, gelten diese solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Abs. 2 SGB V ersetzt. (§ 3 Abs. 5 S. 2, § 4 Abs. 2 S. 1, § 12 S. 2 ASV-RL)

Hinweise zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen: Alle abrechenbaren Leistungen für dieses Krankheitsbild sind im Appendix (EBM-GOP-Katalog)

der jeweiligen Konkretisierung der Erkrankung der ASV-RL abgebildet. Die ASV-Berechtigten haben sicherzustellen, dass die im konkreten Einzelfall jeweils

erforderlichen ASV-Leistungen für die Versorgung der Patientinnen und Patienten innerhalb ihres ASV-Teams zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 ASV-RL)

Für einzelne Leistungen aus dem Appendix gelten Qualitätssicherungsvereinbarungen. Diese sind in der u.g. Matrix zusammenfassend dargestellt.

Außerdem sind in der Matrix die Arztgruppen dargestellt, welche die jeweiligen arztgruppenspezifischen Leistungen erbringen können.

Aus dem Appendix ergibt sich, welche einzelnen GOP´s aus einem Leistungsbereich z. B. Röntgen von welcher Arztgruppe erbracht werden können.

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass der in den Checklisten der Anlage 1 benannte Arzt die Anforderungen aus der maßgeblichen Qualitätssicherungsvereinbarung nachweislich erfüllt.

Nachweise: Die Erfüllung der Qualitätssicherungsvereinbarungen ist für diejenigen Ärzte des

interdisziplinären Teams nachzuweisen, die die jeweiligen Leistungen durchführen (Benennung der Ärzte in der jeweiligen Checkliste ab Seite 28). Sofern bei den hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten eine institutionelle Benennung erfolgt, ist der Nachweis durch den verantwortlichen Arzt zu erbringen.

Die Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte haben die auf der Grundlage der Qualitätssicherungsvereinbarungen erteilten Genehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss vorzulegen. Fachärztinnen bzw. Fachärzte in Krankenhäusern haben die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch entsprechende Nachweise gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu belegen.Welche Anforderungen an die fachliche Befähigung bzw. welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kann den jeweiligen Checklisten zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen entnommen werden.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 20 von 54

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Qualitätssicherungs-vereinbarungen

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QSV zur Koloskopie 04514 - 04518

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QSV Spezial-LaborLaboratoriumsmedizin

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QSV Spezial-LaborLaboratoriumsmedizin/Mikrobiologie

32163 - 3236732385 - 32859

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Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie: Diagnostische Radiologie (Dünndarmsaugbiopsie)

04521 x

Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie:Diagnostische Radiologie

34210 - 34280 x x x x x x x

Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie:Computertomographie

34310-34351 x

Kernspintomographie-vereinbarung 34410 - 34452 x

QSV Langzeit-EKG 04241 - 04322 x x

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung Anlage I Nr. 5 – Bestimmung derotoakustischen Emissionen

093242) x

Ultraschall-Vereinbarung33011

33040 - 3307533081 - 33092

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1)Sofern Kinder- und Jugendliche behandelt werden2) Die Erbringung und Abrechnung der GONR 09324 ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Jedoch ist deren Erfüllung keine Voraussetzung zur Erlangung einer ASV-Berechtigung.

Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 21 von 54

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3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen

3.2.1 Allgemeine sächliche und organisatorische Anforderungen

(§ 4 ASV-RL)

Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und –untersuchung sind behindertengerecht.

3.2.2 Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen

(Nr. 3.2 Anlage 2 a) ASV-RL)

Nachweise:Für die unten aufgeführten sächlichen und organisatorischen Anforderungen sind eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen und der Infrastruktur beizufügen.

Es besteht eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:

Physiotherapie sozialen Diensten wie z. B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit

sozialen BeratungsangebotenHierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.

Es bestehen Möglichkeiten zur Suchtbehandlung, zur Methadon-Substitutionund zur HIV/AIDS–Behandlung

Eine räumliche Trennung von Patientinnen und Patienten mit offener Tuberkulose bzw. nachgewiesener Multiresistenz ist gewährleistet.

Hinsichtlich der apparativen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine „QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Absatz 2 SGB V“ zu dieser Richtlinie ersetzt. (§ 3 Abs. 5 S.2, § 4 Abs. 2 S.1, § 12 S.2 ASV-RL)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 22 von 54

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3.3 Dokumentation

(§ 14 ASV-RL, Nr. 3.3 Anlage 2 a) ASV-RL)

Die Dokumentation wird so vorgenommen, dass eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung möglich ist. Die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen werden im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch die Mitglieder des interdisziplinären Teams persönlich getroffen (es gilt der Facharztstatus); diese werden jeweils entsprechend dokumentiert.

Die Dokumentation stellt die Zuordnung der Leistung zum ASV-Berechtigten und zum jeweiligen interdisziplinären Team eindeutig sicher.

Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose wird die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit dokumentiert.

Die Information des Patienten nach § 15 S.2 ASV-RL wird dokumentiert

Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur wird Sorge getragen, dass eine Befund- und Behandlungsdokumentation vorliegt, die unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte des Kernteams ermöglicht.

3.4 Mindestmengen

(§ 11 ASV-RL, Nr. 3.4 Anlage 2 a) ASV-RL)

Die Mitglieder des Kernteams haben in den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige beim erweiterten Landesausschuss eine Anzahl von       Patientinnen bzw. Patienten der genannten Indikationsgruppe mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose behandelt.

Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patientinnen und Patienten in den jeweiligen zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.

Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.

In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss muss das Kernteam mindestens 50 Prozent der unter Nr. 3.4 Anlage 2 l) ASV-RL genannten Anzahl von Patientinnen und Patienten behandelt haben. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.

Hinweis zu den Mindestmengen:In Einzelfällen behält sich der erweiterte Landesausschuss in Bayern vor, weitergehende Unterlagen zur Prüfung der Mindestmengen anzufordern.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 23 von 54

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4. ÜberweisungserfordernisFür das Überweisungserfordernis sind die unter Nr. 4 der Anlage 2 a) der ASV-RL beschriebenen Ausführungen zu beachten. Im Übrigen gilt § 8 ASV-RL.

5. Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM

(§ 12 ASV-RL, Nr. 5 Anlage 2 a) ASV-RL)

Die Spezifizierung des Behandlungsumfangs ist dem Appendix zu entnehmen. Soweit für die im Appendix aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V bestehen, gelten diese solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine „QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Absatz 2 SGB V“ zu dieser Richtlinie ersetzt (§ 3 Abs. 5 S. 2, § 4 Abs. 2 S. 1, § 12 S. 2 ASV-RL). Alle in der Anlage beschriebenen fachlichen Befähigungen und apparativen Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen.

Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a in Verbindung mit § 136 SGB V für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung entsprechend.

Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach § 135a in Verbindung mit § 136 SGB V.

Bezeichnung QMS:      

6. Bevollmächtigung

Für den gesamten Schriftwechsel wird eine Person bevollmächtigt Ja Nein

Name des Bevollmächtigten:

           

Postanschrift des Bevollmächtigten:

           

7. Abschließende HinweiseDer erweiterte Landesausschuss nach § 116b Abs. 2 Satz 8 SGB V ist berechtigt, einen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem Anlass und nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach der erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten Überprüfung der Teilnahmeberechtigung aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt werden.

Es wird daraufhin gewiesen, dass die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer dem Erweiterten Landesausschuss folgendes anzuzeigen haben:

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 24 von 54

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unverzüglich unter Angabe des genauen Zeitpunkts den Wegfall der für die Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung maßgeblichen persönlichen und sächlichen Anforderungen und Voraussetzungen,

unverzüglich die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. der krankenhausrechtlichen Zulassung nach § 108 SGB V,

innerhalb von sieben Werktagen das Ausscheiden eines Mitglieds des interdisziplinären Teams, Vertretungen, wenn sie länger als eine Woche dauern und durch einen Arzt mit gleicher fachlicher

Qualifikation erfolgen, der nicht bereits Mitglied des interdisziplinären Teams ist. innerhalb von drei Werktagen, wenn nach Ablauf von sechs Monaten keine Nachbesetzung erfolgt

ist.

Abschließend wird auf folgende Pflichten hingewiesen Studienteilnahme (§ 6 ASV-RL) Zusammenarbeit mit Patienten- und Selbsthilfeorganisationen (§ 7 ASV-RL) Patienteninformation (§ 15 ASV-RL) Bei der Verordnung ab mindestens drei Arzneimitteln ist über den Anspruch auf Erstellung und

Aktualisierung eines Medikationsplanes nach § 31a SGB V zu informieren. (§ 5 Abs.3 ASV-RL)

Datenschutzhinweis:

Die Daten werden zur Erfüllung unserer Aufgabe nach § 116b Abs. 2 und 3 SGB V zum Zwecke der Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung verarbeitet. Hierzu ist es erforderlich, dass der teilnahmewillige Leistungserbringer die insoweit maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllt und dies gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Belege anzeigt Eine fehlende Mitwirkung kann für Sie zu Nachteilen führen. Mögliche Empfänger Ihrer Daten sind neben den Vertretern der Patientinnen und Patienten im Sinne des § 140f SGB V auch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in seiner Funktion als für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes.Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten finden Sie unter www.erweiterter-landesausschuss-bayern.de\datenschutzrechte oder erhalten Sie von der Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses in Bayern unter der Telefonnummer 089/62730-446 oder 089/62730-609.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 25 von 54

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Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung aller genannten Pflichten und Anforderungen. Hiermit versichere ich die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner im Zusammenhang mit der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zum Wegfall der ASV-Berechtigung und zur Rückforderung der für die erbrachten Leistungen gezahlten Honorare führen können.

Die Anzeige ist durch alle natürlichen und juristischen Personen zu unterzeichnen, die gegenüber den Krankenkassen als selbständige Rechnungssteller auftreten. Bei juristischen Personen (z. B. Krankenhaus, MVZ) ist die Unterschrift durch die zeichnungsbefugte Person (z. B. Geschäftsführer) vorzunehmen. Dies gilt für alle Mitglieder des interdisziplinären Teams (Teamleitung, Kernteam, hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte).Bei Vertragsärzten angestellten Ärztinnen und Ärzten muss auch der Vertragsarzt die Anzeige unterschreiben, der diese beschäftigt.

Des Weiteren erkläre ich mein Einverständnis, dass die Teamleiterin, der Teamleiter bevollmächtigt wird, die Positivmitteilungen für alle am ASV-Team teilnehmenden Vertragsärzten und Vertragsärztinnen (einschließlich deren angestellten Ärzten und Ärztinnen) einheitlich zu erhalten.

Ort, Datum Funktion Name, Vorname Unterschrift

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 26 von 54

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Ort, Datum Funktion,Name der Institution Name, Vorname Unterschrift

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 27 von 54

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Anlage 1Checklisten zur Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen

Für alle in dieser Anlage aufgeführten Ankreuzfelder innerhalb der Matrizen sind entsprechende Nachweise (Urkunden, Selbsterklärungen etc.) beizufügen.

Checkliste zu 3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen

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a) Ausreichend Erfahrung

b) Erbringung am Tätigkeitsort

c) Angemessene Entfernung

1) Sofern Kinder- und Jugendliche behandelt werden

a) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)

b) Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung anzubieten. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)

c) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teammitglieder. (§ 3 Abs. 2 S. 6 und S. 8 ASV-RL)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 28 von 54

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Checkliste zu 3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen

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a) Urkunden

b) Urkunden und/oderinstitutioneller Nachweis

c) Zulassung

d) Ggf. Kooperationsvertrag

1) Sofern Kinder- und Jugendliche behandelt werden

a) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL)

b) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL) und/oder Auszug aus dem Krankenhausplan

c) Nachweis über die Teilnahmeberechtigung an der vertragsärztlichen Versorgung, Zulassung als Vertragsärztin/Vertragsarzt; Zulassung als MVZ; Ermächtigung und/oder Nachweis über die Zulassung nach § 108 SGB V (§ 2 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)

d) Schriftliche Vereinbarung der Mitglieder der Kooperationsgemeinschaft, wenn zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen Kooperationen erforderlich sind(§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)

Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen Kooperationsvereinbarungen Kernteam

Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.

Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden FachärztenSoweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 29 von 54

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Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie (QSV)

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,

Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

Name und Facharztbezeichnung

Genehmigungs-bescheid/e der

Kassenärztlichen Vereinigung

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 30 von 54

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in Bayern

Koloskopische Leistungen (präventive und kurative Koloskopie; Polypektomie)

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

vgl. §§ 4, 9 QSV: Facharzturkunde „Innere Medizin und Gastroenterologie“ oder

Facharzturkunde „Innere Medizin“ und Urkunde zur Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ der Ärztekammerund

Weiterbildungszeugnis1) über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomien unter Anleitung2) innerhalb von 2 Jahren vor Eingang der Anzeigeund

schriftliche oder bildliche Dokumentationen (Befunde oder Histologien oder Fotodokumentationen) zu den 50 Polypektomien

oder Facharzturkunde der Ärztekammer „Kinder- und Jugendmedizin“,

sowie die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Kinder-Gastroenterologie“und

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von 100 Koloskopien persönlich oder unter Anleitung2) innerhalb von 2 Jahren vor Eingang der Anzeige

1) Gleichwertige fachliche BefähigungSofern der Zeitraum der Leistungserbringung unter Anleitung länger als 2 Jahre zurückliegt, kann ein Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomien innerhalb der letzten 2 Jahre vor Eingang der Anzeige vorgelegt werden. Das Zeugnis ist von einem Dritten ( z. B. vom Chefarzt oder Ärztlichen Direktor bzw. Geschäftsführer) zu unterschreiben.2) Die Anleitung muss bei einem Arzt stattgefunden haben, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt „Innere Medizin und Gastroenterologie“ oder für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ befugt ist. Ist der anleitende Arzt nicht in vollem Umfang für die Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich über eine Genehmigung nach der QSV Koloskopie verfügen. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 5 QSV Eine geeignete Notfallausstattung wird vorgehalten Bei Verwendung von sterilisierbarem endoskopischem

Zusatzinstrumentarium: Ein Sterilisationsgerät wird vorgehalten

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 31 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

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Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (QSV Spezial-Labor)

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,

Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

Name und Facharztbezeichnung

Genehmigungs-bescheid/e der

Kassenärztlichen Vereinigung1)

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

1)Vertragsärzte, die bereits vor dem 1. April 2018 eine Genehmigung zur Abrechnung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM erhalten haben und regelmäßig entsprechende laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchgeführt und abgerechnet haben, behalten diese Genehmigung.

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 32 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturkunde Laboratoriumsmedizin der Ärztekammer

als Nachweis der fachlichen Befähigung für alle Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM

oder Facharzturkunde Arzt für Mikrobiologie, Virologie und

Infektionsepidemiologie der Ärztekammerals Nachweis der fachlichen Befähigung mikroskopischer, biochemischer, immunologischer, und molekularbiologischer Leistungen zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen und anderen übertragbaren des Abschnitts 32.3 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBMggf. zusätzlichsofern ein mind. 12-monatiger Weiterbildungsabschnitt im Gebiet Laboratoriumsmedizin abgeleistet und anerkannt wurde, gilt die fachliche Befähigung für in diesem Zeitraum erworbene und im Weiterbildungszeugnis bescheinigte Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zur Durchführung mikroskopischer Untersuchungen, Funktions-, Gerinnungs-, klinisch-chemischer und immunologischer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen ebenfalls als nachgewiesen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 33 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieDiagnostische Radiologie (Bei Abrechnung der GOP 04521 ebenfalls auszufüllen)

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,

Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

Name und Facharztbezeichnung

Genehmigungsbescheid/e der

Kassenärztlichen Vereinigung

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 34 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 5, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie oder anderes Fachgebiet)

zusätzlich bei Nichtradiologen: Bescheinigung der Ärztekammer zur Weiterbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie ggf. Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 11 Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung, aus dem eindeutig hervorgehen muss, dass die Anforderungen an die apparative Ausstattung gemäß Anlage 1 Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der RöV für die beantragten Leistungen erfüllt sind.

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der Röntgeneinrichtung bzw. Anzeigebestätigung

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren der Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus dem Prüfbericht der Sachverständigenprüfung muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.

*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 35 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieComputertomographie

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,

Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

Name und Facharztbezeichnung

Genehmigungs-bescheid/e der

Kassenärztlichen Vereinigung

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 7, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 36 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

1. Alt.: Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 1988)

der Ärztekammerund Weiterbildungszeugnis, aus dem der Erwerb eingehender

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der computertomographischen Diagnostik hervorgeht

2. Alt.: Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 1988)

der Ärztekammerund für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf und Spinalkanal:

Zeugnis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie

für Untersuchungen Kopf und Spinalkanal:Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes und Spinalkanals

Zusätzlich (gilt für beide Alternativen): Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz für

CT erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für CT

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 11 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung, aus dem eindeutig

hervorgehen muss, dass die Anforderungen an die apparative Ausstattung gemäß Anlage 1 Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der RöV für die beantragten Leistungen erfüllt sind.

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb des CTbzw. Anzeigebestätigung

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren der Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus dem Prüfbericht der Sachverständigenprüfung muss ersichtlich sein,

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 37 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.

*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 38 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Checkliste zur Kernspintomographie-VereinbarungKernspintomographie (ausgenommen Mamma und Angiographie)

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,

Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

Name und Facharztbezeichnung

Genehmigungs-bescheid/e der

Kassenärztlichen Vereinigung

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 39 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 8 Kernspintomographie-Vereinbarung

Radiologen:

Alt.1: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung ab 1993 Facharzturkunde Radiologie der Ärztekammerund Weiterbildungszeugnis über die selbständige Indikationsstellung,

Durchführung und Befundung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane) unter Anleitung

Alt. 2: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung vor 1993 zusätzlich zu den Anforderungen nach Alt. 1:

Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium

Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 5 und Anlage I Kernspintomographie-Vereinbarung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.

*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 40 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 41 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Checkliste zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen bei Kindern

Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs am Patienten und computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,

Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

Name und Facharztbezeichnung

Genehmigungs-bescheid/e der

Kassenärztlichen Vereinigung

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 42 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

1) Anforderungen an die fachliche BefähigungAbschnitt A i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV Langzeit-EKG

1. Alt.: Facharzturkunde Innere Medizin der Ärztekammer

2. Alt.: Facharzturkunde der Ärztekammer „Kinder- und Jugendmedizin“

mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologieoder Facharzturkunde der Ärztekammer „Kinder- und Jugendmedizin“

und Zeugnis über die selbständige Durchführung von mindestens 100

kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG-Untersuchungen, einschließlich Auswertung und Beurteilung

2) Anforderungen an die apparative AusstattungAbschnitt B i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV-Langzeit-EKG vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* zum

Aufzeichnungs- und Auswertegerät ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.

*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 43 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Checkliste zur Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (MVV-RL) Anlage I Nr. 5 – Bestimmung der otoakustischen EmissionenHinweis : Diese Vorgaben sind nur dann nachzuweisen, wenn die Zuschlagsziffer 09324 EBM abgerechnet wird. Vertragsarzt, angestellter

Arzt MVZ, Krankenhausarzt,

angestellter Arzt bei Vertragsarzt od.

ermächtigter Arzt

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

Name und Facharztbezeichnung

Genehmigungs-bescheid/e der

Kassenärztlichen Vereinigung

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 44 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

1) Anforderungen an die fachliche BefähigungNr. 5.2 der Anlage I Nr. 5 MVV-RL

Facharzturkunde „Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ der Ärztekammer

2) Anforderungen an die apparative AusstattungNr. 5.3 der Anlage I Nr. 5 MVV-RL vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.

*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 45 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Checkliste zur Ultraschall-Vereinbarung (USV) Ultraschalluntersuchungen

Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,

Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei

Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

Name und Facharztbezeichnung

Genehmigungs-bescheid/e der

Kassenärztlichen Vereinigung

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt

          

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 46 von 54

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in Bayern

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Alternative 1:Erwerb der fachlichen Befähigung nach Weiterbildungsordnung,§ 4 USV

Facharzturkunde der Ärztekammerund Die der erworbenen Facharztbezeichnung zugrundeliegende

Weiterbildungsordnung sieht den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ultraschalldiagnostik in den beantragten Anwendungsbereichen vor, vgl. § 4 USV

und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen

Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 3 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)

Alternative 2:Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit, § 5 USV

Facharzturkunde der Ärztekammerund Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in

einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den beantragten Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ/die jeweilige Körperregion umfasst

und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen

Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)

und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium

Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.

Alternative 3:Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse, § 6 USV Facharzturkunde der Ärztekammerund Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen nach

§ 6 Abs. 1 Buchst. b USV

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 47 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen

Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)

und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium

Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* mit

Bestätigung der Anforderungen der maßgeblichen Anwendungsklassen ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.

*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Erläuterung:

Auf Basis der im Appendix 1 genannten Leistungen für Ultraschalluntersuchungen können Rückschlüsse über die Abrechenbarkeit für die jeweiligen Facharztgruppen geschlossen werden.

Diese finden Sie im Anzeigenvordruck auf Seite 46, einschließlich des entsprechenden Anwendungsbereiches und haben gleichzeitig eine Hilfestellung zur Füllung der Tabelle 1: „Fallzahlen je Anwendungsbereich“.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 48 von 54

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in Bayern

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33011Sonographie der Gesichtsweichteile und/oder Halsweichteile und/oderSpeicheldrüsen (mit Ausnahme der Schilddrüse)

1 1 0 1 1 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 3.2

33040 Sonographie der Thoraxorgane 1 1 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 5.1,5.2

33042 Abdominelle Sonographie 1 1 0 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 7.1, 7.2, 7.3, 7.4

33043 Uro-Genital-Sonographie 0 0 0 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 8.1,8.2

33044 Sonographie der weiblichen Genitalorgane, ggf. einschließlich Harnblase 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 8.3

33050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen, Muskeln, Bursae 1 1 0 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 10.1

33052 Sonographie offene Fontanelle beim Neugeborenen, Säugling oder Kleinkind 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 1.1

33073 Duplex-Sonographie abdomineller, retroperitonealer, mediastinaler Gefäße 1 1 0 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 20.10

33081 Sonographie weiterer Organe oder Organteile 1 1 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 49 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Die nachfolgende Tabelle ist sowohl durch Vertragsärzte als auch durch Krankenhausärzte auszufüllen. Sofern ein Genehmigungsbescheid der KVB vorliegt, ist lediglich die Spalte zwei auszufüllen. Ansonsten die Spalten zwei und fünf.

Durchführender Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind Ärzte im Kernteam, sowie hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte, bei denen eine persönliche Benennung erfolgt.Verantwortlicher Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind die Ärzte, welche bei einer institutionellen Benennung unter Punkt 3.1.2 (Seite 4) benannt wurden. (Dies ist ein Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.)

Tabelle 1: „Fallzahlen je Anwendungsbereich“

Anwendungs-bereich (AB)

Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei

institutionellerBenennung im

interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)

Mindest-anzahl

§ 4Weiter-

bildungs-ordnung

Mindestanzahl§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;

Ultraschallkurse

Zeugnis aus dem die Erfüllung der

Mindestzahlen ersichtlich wird.

(Weiterbildungszeugnis oder Zeugnis des

Arbeitgebers)AB 1.1Gehirn durch die offene Fontanelle

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

100 150     

     

     

AB 3.2Gesichts- und Halsweichteile (einschl. Speicheldrüsen)

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

100 bzw. 50bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

200 bzw. 50 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 5.1Thoraxorgane (ohne Herz), B-Modus, transkutan

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

100 bzw. 50bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

200bzw. 50bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 5.2Thoraxorgane (ohne Herz), B-Modus,transkavitär

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nachAB 5.1und 25

Anforderungen nachAB 5.1und 25

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 50 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anwendungs-bereich (AB)

Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei

institutionellerBenennung im

interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)

Mindest-anzahl

§ 4Weiter-

bildungs-ordnung

Mindestanzahl§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;

Ultraschallkurse

Zeugnis aus dem die Erfüllung der

Mindestzahlen ersichtlich wird.

(Weiterbildungszeugnis oder Zeugnis des

Arbeitgebers)AB 7.1Abdomen und Retroperitoneum, Jugendliche/Erwachsene,B-Modus,transkutan

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

400 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

400 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 7.2 Abdomen und Retroperitoneum,B-Modus,transkavitär(Rektum)

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nach AB 7.1 und25 B-Modus-Endosono-graphien (Rektum)

Anforderungen nachAB 7.1 und25 B-Modus-Endosonographien (Rektum) bzw. 300 B-Modus-Sonographien bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB und 25 B-Modus Endosonographien

     

     

     

AB 7.3Abdomen und Retroperitoneum,B-Modus,transkavitär(Magen-Darm)

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nach AB 7.1 und 25B-Modus-Endosono-graphien (Magen-Darm)

Anforderungen nachAB 7.1 und25 B-Modus-Endosonographien (Magen-Darm) bzw. 300 B-Modus-Sonographien bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB und 25 B-Modus Endosonographien

     

     

     

AB 7.4Abdomen und Retroperitoneum, Neugeborene / Säuglinge / Kleinkinder / Kinder /Jugendliche,B-Modus,transkutan

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

200 bzw. 100 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

400Bei Erfüllung AB 7.1 /Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB: 200

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 51 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anwendungs-bereich (AB)

Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei

institutionellerBenennung im

interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)

Mindest-anzahl

§ 4Weiter-

bildungs-ordnung

Mindest-anzahl

§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;

Ultraschallkurse

Zeugnis aus dem die Erfüllung der Mindestzahlen

ersichtlich wird.(Weiterbildungszeugnis oder

Zeugnis desArbeitgebers)

AB 8.1Urogenitalorgane,B-Modus,transkutan

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

200 bzw. 100 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

400 bzw. 200 bei Erfüllung AB 7.1 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 8.2Urogenitalorgane,B-Modus,transkavitär

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nach AB 8.1 und 75

Anforderungen nachAB 8.1 und 150

     

     

     

AB 8.3Weibliche Genitalorgane, B-Modus

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

200 bzw. 150 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

300 bzw. 200 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 10.1Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüfte), B-Modus

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

200 400 bzw. 200 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 20.10Duplex-Verfahren–abdominelle und retroperitoneale Gefäße sowieMediastinum

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

100 bzw. 50 bei Nachweis im CW-Dopplerverfahren eines anderen AB

Anforderungen nachAB 7.1 oderAB 7.4sowie200

     

     

     

Hinweis zu den AB 3.2 und 5.1

Zur Erfüllung der Voraussetzung des Fallzahlennachweises §§5 und 6:Die Sonographien sind während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit zu erbringen.

Hinweis zu den AB 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 8.1, 8.3 und 10.1

Zur Erfüllung der Voraussetzung des Fallzahlennachweises §§5 und 6:Die Sonographien sind während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit zu erbringen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 52 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Die Richtigkeit und Plausibilität der gemachten Angaben sind vom verantwortlichen Leiter der Einrichtung in der nachfolgenden Tabelle zu bestätigen.

Ort, Datum Funktion Name, Vorname Unterschrift

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 53 von 54

Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Zur zusätzlichen Einsichtnahme in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung und zur Anforderung und Übermittlung des aktuellen Auszuges, legen wir eine Einverständniserklärung bei. Diese Einwilligung ist freiwillig.

Einverständniserklärungzur Einsichtnahme in das Arztregister

Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass der erweiterte Landesausschusses (eLA) Bayern in dem Anzeige- und Prüfverfahren nach § 116b Abs. 2 SGB V und § 116b Abs. 4 Satz 1 SGB V i. V. m. ASV-RL bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) den aktuellen Arztregisterauszug aus dem bei ihr geführten Arztregister anfordert und dass die KVB diesen dem eLA Bayern übermittelt. Mir ist bewusst, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.  

             …………….…................................................................................................................Name, Vorname 

            …………………...........................      ………………………................................Ort, Datum                      Unterschrift / Stempel

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.06.2018 Seite 54 von 54