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Neue Wege bei der Hofübergabe Umsatzsteuer über Grenzen hinweg Neue Regeln beim Ein- und Verkauf im EU-Ausland Mit Mietwohnungen Steuern sparen Vier Jahre lang von Sonderabschreibungen profitieren Wohin fließen die Bau-Fördergelder? Mittelvergabe beim Agrarinvestitionsförderprogramm Ausgabe No. 1 / 2020 bbv-Steuerberatung Wirtschaft Steuern Mandanteninformation für Land- und Forstwirte

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Neue Wege bei der HofübergabeFiskus erleichert die Aufteilung auf mehrere Kinder

Umsatzsteuer über Grenzen hinweg Neue Regeln beim Ein- und Verkauf im EU-Ausland

Mit Mietwohnungen Steuern sparenVier Jahre lang von Sonderabschreibungen profitieren

Wohin fließen die Bau-Fördergelder? Mittelvergabe beim Agrarinvestitionsförderprogramm

Ausgabe No. 1 / 2020

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Wirtschaft SteuernMandanteninformation für Land- und Forstwirte

Wirtschaft SteuernWirtschaft SteuernWirtschaft SteuernWirtschaft Steuern

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Die angesichts der schwachen Konjunktur im vergangenen Jahr durchaus überraschende Meldung über einen Rekordüberschuss im Bundeshaushalt, hat eine Debatte über mögliche Steuersenkun-gen ausgelöst. Derzeit prallen dazu die verschiedensten Meinun-gen aufeinander. So gibt es zunächst diejenigen, die überhaupt keinen Spielraum für Entlastungen bei den Steuerpflichtigen sehen und die zusätzlichen Mittel im Bundeshaushalt lieber anderweitig verwenden wollen. An-dere können sich dagegen sehr wohl mit möglichen Erleichterun-gen anfreunden, sind sich aber wiederum nicht einig, wer konkret und in welchem Umfang begünstigt werden soll. Neben einer Unternehmenssteuerreform werden dabei hauptsäch-lich Entlastungen für kleinere und mittlere Einkommen ins Spiel ge-bracht. Zusätzlicher Handlungsbedarf wird mittlerweile aber auch an anderer Stelle gesehen, da festgestellt wurde, dass immer mehr „Normalverdiener“ in den Bereich des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer geraten. Momentan ist noch nicht zu erkennen, welche Meinung sich am Ende durchsetzen wird. Dies wird letztendlich wohl auch davon ab-hängen, wie sich die Konjunktur und die laufenden Steuereinnah-men in der nächsten Zeit entwickeln werden.Während man also noch abwarten muss, ob es hier tatsächlich zu Änderungen kommt, wollen wir Sie in dieser Ausgabe von Wirt-schaft & Steuern wieder über einige Themen informieren, in denen es bereits neue Entwicklungen gibt. So beschäftigen wir uns bei-spielsweise mit aktuellen Anpassungen bei den umsatzsteuerlichen Regeln für grenzüberschreitende Geschäfte in der EU. Weitere wichtige Themenbereiche sind die Hofübergabe sowie betriebliche Umstrukturierungen. Über neue Wege in diesen Bereichen berich-tet ein anderer Beitrag in diesem Heft. Außerdem befassen wir uns auch noch mit den neuen Regeln zur Förderung des Mietwoh-nungsbaus sowie der steuerlichen Förderung der energetischen Sanierung.

Heftige Diskussionen um eine Steuersenkung

Inhalt

Neue Wege bei der Hofübergabe 4Bauplatzentnahme einfacher und schneller möglich 5Umsatzsteuer über die Grenze hinweg 66b-Rücklage für Gebäude rechtzeitig reinvestieren 7 Tipps zur die Baufinanzierung 8Energetische Sanierung: Der Fiskus zahlt mit 9Bau von Mietwohnungen wird steuerlich gefördert 10Umsatzsteuer bei mobilen Futtermischern aufteilen 11Bauinvestitionen: Wohin fließt die Förderung? 12Droht bei Kartoffeln zur Ernte 2020 Preisdruck? 14Vor der Umstellung auf Öko die Lage sondieren 15

Impressum:Wirtschaft & Steuern, eine Mandanteninformation der bbv-Steuerberatung.

Herausgeber: Buchstelle des BBV GmbH, Karolinenplatz 2, 80333 München

Tel. +49(0)89/544960, Fax +49(0)89/54496-190, E-Mail: [email protected].

Verlag: Deutscher Landwirtschaftsverlag GmbH,

Postfach 400580, 80705 München.

Redaktion: Hans Dreier, Bayerstraße 57, 80335 München,

Tel. +49(0)89/530989-26, Fax +49(0)89/5328537, E-Mail: [email protected].

Layoutkonzeption: Johannes Spreter, Augsburg.

Layout: dieMAYREI GmbH, Donauwörth.

Druck: Gotteswinter und Aumaier GmbH.

Diese Informationsschrift erscheint viermal jährlich. Einzelexemplar 5,00 Euro. Der

Bezugspreis für diese Zeitschrift ist für Verbandsmitglieder im Mitgliedsbeitrag

enthalten. Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird

keine Haftung übernommen.

Titelfoto: Agrarfoto.com

Dr. Rainer P. MantheyGeschäftsführerSteuerberater / Dipl.-Ing. agr.

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Toni KrecklGeschäftsführerSteuerberater /Dipl.-Finanzwirt (FH)

Eduard KettenbergerGeschäftsführerSteuerberater / Dipl.-Ing. agr.

Wichtige Steuertermine

SteuerterminEnde der

Zahlungsschonfrist

Lohnsteuer

Lohnsteuer März 2020 14.04.2020 17.04.2020

Lohnsteuer April 2020 11.05.2020 14.05.2020

Lohnsteuer Mai 2020 10.06.2020 15.06.2020

Umsatzsteuer 1)Umsatzsteuer 1)Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Februar 2020 14.04.2020 17.04.2020

Umsatzsteuer März 2020 11.05.2020 14.05.2020

Umsatzsteuer April 2020 10.06.2020 15.06.2020

Umsatzsteuer I. Quartal 2020 11.05.2020 14.05.2020

Einkommensteuer

Vorauszahlung I. Quartal 2020 10.03.2020 13.03.2020

Die 3-tägige Schonfrist für die Zahlung gilt nur bei Überweisungen, maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.1) bei den USt.-Fristen wird unterstellt, dass die Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt wurde

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Neue Wege bei der HofübergabeUmstrukturierung: Fiskus lenkt nach sieben Jahren endlich ein

Hofübergabe: Die Aufteilung des Betriebes auf zwei Kinder ist jetzt einfacher möglich.

Betriebsübergaben und Umstrukturierun-gen sind gerade im Bereich der Land- und Forstwirtschaft von vielfältigen Teilaspekten geprägt. Sehr wichtig ist es hierbei auch, dass sich die geplanten Maßnahmenschrit-te in steuerlicher Hinsicht nicht nachteilig auf Betrieb und Beteiligte auswirken. Ein Steueraspekt, der gerade angesichts der derzeit teilweise extrem hohen stillen Re-serven im Grundvermögen eine wesentli-che Rolle spielt, ist die Steuerneutralität der Veränderungen.

Es darf regelmäßig nicht zur steuerpflich-tigen Aufdeckung von stillen Reserven kommen, um den Erfolg der Maßnahmen nicht zu schmälern oder gar zu riskieren. Die Einkommensteuervorschriften für steu-erneutrale Übergaben und Übertragun-gen eröffnen eigentlich schon eine große Bandbreite. Deren gemeinsame Anwen-dung, also Kombination verschiedener Vorschriften, hatte die Finanzverwaltung jedoch bislang sehr restriktiv gehandhabt. Für die Übertragung von ganzen Betrie-ben, Teilbetrieben, aber auch Anteilen von Personengesellschaften forderte die Fi-nanzverwaltung, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der letzten Jahre noch Bestandteil der Übergabe sein müssen.

Weiterhin ist für Umstrukturierungen auch die Übertragung einzelner Wirt-schaftsgüter im unternehmerischen Be-reich der Eigentümer unter Einschaltung von Personengesellschaften im Großen und Ganzen steuerneutral möglich. Ein we-sentliches Problem war es daher, vor oder im Zuge der Hofübergabe wesentliche Teile des Betriebes hiervon auszunehmen und z.B. diese noch beim Übergeber zurückzu-behalten oder bereits auf andere Angehöri-ge zu übertragen

Eine Kombination der Vorschriften hätte dies zugelassen, aber gerade das wurde von der Finanzverwaltung stets abgelehnt. Erstmals 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Finanzverwaltung dazu eine Absage erteilt und die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer steuerneutraler Um-strukturierungsvorschriften ausdrücklich für zulässig erachtet.

Nachdem dieser Ruf aus München von der Finanzverwaltung zunächst nicht erhört wurde, musste der BFH noch mehrmals zugunsten der Steuerpflichtigen entschei-den, bis sich die Finanzverwaltung nun-mehr nach langem Zaudern entschlossen hat, die für Unternehmer und ihre Umstruk-turierungsüberlegungen relevanten Urteile

anzuwenden. Ein neuer Erlass vom 20. November 2019 zementiert daher einen Meilenstein in der ertragsteuerlichen Beur-teilung von Übergaben und Übertragungen von Betriebsvermögen.

Die geteilte Hofübergabe ist jetzt leichter möglich

Die ganze Bandbreite der neuen Mög-lichkeiten ist noch nicht ausgelotet. Nach-folgend möchten wir Ihnen aber ein paar neue Aspekte an die Hand gegeben, die für ihre künftig anstehenden oder bereits geplanten Hofübergaben relevant werden können.

Nehmen wir als einfachen Ausgangs-fall einen Hof mit 100 ha Eigentumsfläche und umfangreichen Zupachtungen. Als Hofnachfolger stehen zwei Kinder zur Ver-fügung, die bereits erfolgreich im Betrieb mitarbeiten. Der Wunsch der Eltern wäre, dass beide Kinder jeweils die Hälfte des Betriebes übernehmen. Groß und ausrei-chend ertragbringend für zwei Familien ist der Betrieb auf jeden Fall. Eine Bewirtschaf-tung durch die beiden Kinder gemeinsam, z. B. in einer Personengesellschaft, sehen die Eltern auf Dauer jedoch als kritisch an.

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Steuerberater Martin Schmid

Übertragen die Eigentümer ihren ganzen Hof mit dem gesamten Betriebsvermögen auf die nachfolgende Generation, war dies schon immer ohne Aufdeckung stiller Re-serven möglich. Die Schwierigkeiten fingen aber an, wenn der Hof wie im Beispielsfalle eigentlich geteilt werden sollte, um mehre-ren Nachkommen jeweils eine eigenstän-dige Existenzgrundlage zu schaffen. Denn die Übertragung nur einzelner Betriebsteile ist ertragsteuerlich nicht begünstigt.

Der Umweg über die Errichtung von Per-Der Umweg über die Errichtung von Per-Der Umweg über die Errichtung von Personengesellschaften zwischen Übergeber und Übernehmer unter Herauslösen ein-zelnen Betriebsvermögens aus dem Hof heraus ist zwar als solches ebenfalls seit jeher zulässig. Aber eben die Kombination daraus, einerseits die Abspaltung von Ver-daraus, einerseits die Abspaltung von Ver-daraus, einerseits die Abspaltung von Vermögen und andererseits die Übergabe des restlichen Hofteiles wurde von Seiten der Finanzverwaltung als unzulässig verworfen.

Ein Hof und zwei Kinder: So kann es gehen

Und genau diese Kombination der bei-den Transfervorschriften ist nunmehr auch mit der Billigung der Finanzverwaltung aus-drücklich zulässig. Man darf jetzt bewusst einzelnes, auch wesentliches Betriebsver-mögen in ein anderes Betriebsvermögen des Übergebers überführen und gleichzei-tig die Hofübergabe vollziehen. Eine Ein-schränkung besteht unverändert nur noch insofern, als das von der Hofübergabe ab-gespaltene Betriebsvermögen nicht direkt auf ein anderes Kind als Eigentümer und al-leiniger Betriebsinhaber übertragen werden darf. Dieser Absonderungsschritt kann nur steuerneutral erfolgen, wenn die Übergeber zunächst noch an dem neuen, zweiten Be-trieb mit beteiligt werden.

Konkret bedeutet dies, dass unmittelbar bevor, aber auch zeitgleich mit der Hof-übergabe im Rahmen einer steuerneutra-len Umstrukturierung, einzelne, auch für den Betrieb wesentliche Wirtschaftsgüter auf eine Mitunternehmerschaft, bestehend aus den bisherigen Betriebsinhabern und einem der Übernehmer übertragen werden dürfen. Parallel erfolgt die Übergabe des insoweit verkleinerten Betriebes auf den anderen Hofnachfolger. Dies alles steuer-neutral und ohne Aufdeckung stiller Reser-neutral und ohne Aufdeckung stiller Reser-neutral und ohne Aufdeckung stiller Reserven. Bei der Betriebsteilübertragung auf die gemeinsame Personengesellschaft kann es

nur insofern zu Einschränkungen kommen, falls auch Schulden mit übernommen wer-falls auch Schulden mit übernommen wer-falls auch Schulden mit übernommen werden sollen.

Während solche Lösungen bislang nur über entsprechend lange Vorlaufzeiten möglich waren, ist heute eine sofortige Hofübergabe unter Einschaltung einer Per-Hofübergabe unter Einschaltung einer Per-Hofübergabe unter Einschaltung einer Personengesellschaft für einen der beiden Be-triebsteile möglich.

Neben den neuen Möglichkeiten der ge-teilten Hofübergabe ist in der Schaffung von steuerfreien Bauplatzentnahmen ein weiterer Vorteil der neuen Finanzamts-meinung zu sehen. Bekanntermaßen er-meinung zu sehen. Bekanntermaßen er-meinung zu sehen. Bekanntermaßen erlaubt das Einkommensteuergesetz einem Betriebsinhaber, der für eigene Wohn-zwecke eine neue Wohnung errichtet, den dafür benötigten Grund und Boden steuerfrei aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen.

Während dies im Regelfall mit der Hof-übergabe verbunden sein muss, war bislang immer wieder nach Gestaltungen gesucht worden, in denen diese errich-tungsbedingte Entnahme unter Aufnah-me von Kindern in den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb gelöst wer-landwirtschaftlichen Betrieb gelöst wer-landwirtschaftlichen Betrieb gelöst werden sollte. Um die volle Steuerbefreiung für die Bauplatzentnahme zu erhalten, musste jedoch der Bauplatz ins Alleinei-gentum des bauenden Kindes überführt

werden. Dies löst im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsvorschriften regelmäßig Probleme aus, da es dabei um eine sogenannte überquotale Über-tragung des Bauplatzes handelte, die sperrfristbehaftet war.

Nach der seit 2012 eingeleiteten neuen Sichtweise der obersten Finanzrichter aus München wird in diesen Fällen nun keine steuerschädliche, überquotale Übertra-gung von Betriebsvermögen mehr ge-sehen. Da sich die Finanzverwaltung der obersten Rechtsprechung gebeugt hat, ist es jetzt bei der Aufnahme eines An-gehörigen in den Betrieb ohne Sperrfrist-verstoß möglich, diesem auch überquotal das Alleineigentum an Grundstücken und damit dem zur Bebauung vorgesehenen Bauplatz zu geben. Da dies nicht mehr mit Sperrfristen verbunden ist, darf das Kind nach seiner Aufnahme in den Hof und als neuer Eigentümer sofort bauen.

Bauplatzentnahme einfacher und schneller

Abspaltung eines Betriebsteils in eine GbR mit den Eltern

In unserem Ausgangsfall errichten da-her die Eltern mit einem Kind eine land-wirtschaftliche GbR, in der sie zum Bei-spiel 50 ha Eigentumsflächen und weitere Pachtflächen einbringen. Zulässigerweise dürfen die Eltern bereits bei der Aufnahme des Kindes die Grundstücke in das Allein-eigentum des Übernehmers als dessen Sonderbetriebsvermögen übertragen. Für den verbleibenden 50 ha-Hof ist wie gesagt eine zeitgleiche Hofübergabe unter den all-gemeinen Voraussetzungen zulässig. Ohne Wartefristen, jedoch unverändert mit dem Erfordernis einer zusätzlichen Personenge-sellschaft, ist die sofortige Betriebsteilung zulässig.

Voraussetzung für diese Kombination der Umstrukturierungsvorschriften ist le-diglich, dass nach der Aussonderung von Betriebsteilen noch ein ausreichend großer Restbetrieb vorhanden ist. Man geht davon aus, dass im Zweifel die Einhaltung einer Grenze von 3000 m² für die Mindestgröße eines Betriebes ausreicht.

Steuerberater Martin SchmidTreukontax, Abensberg

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Umsatzsteuer über die Grenze hinwegNeue Regeln für Landwirte beim Ein- und Verkauf im EU-Ausland

Immer mehr Landwirte verkaufen ihre Produkte über die Grenze oder beziehen Waren aus dem Ausland. Gerade bei der Umsatzsteuer lauern hier viele Fallstricke, zumal das nationale Mehrwertsteuerrecht laufend an neue Vorgaben der EU ange-passt werden muss. Sehr groß sind die Schäden, die durch europaweiten Mehr-wertsteuerbetrug eintreten. Dies zwingt die Gesetzgeber immer wieder zum Handeln. Leider wird auf EU-Ebene nicht immer das beste Ergebnis zur Anpassung der Rege-lungen gefunden. Vielmehr werden stets Kompromisse eingegangen, die eigentlich nur zu weiteren Verkomplizierungen des Rechts führen.

Wer denkt, als pauschalierender Land-wirt damit nichts am Hut zu haben, täuscht sich jedoch. Auch Pauschalierer müssen in Teilbereichen die europarechtlichen Vorga-ben beachten. Bedenkt man noch, dass aufgrund des drohenden Gerichtsverfah-rens vor dem Europäischen Gerichtshof der Anwendungsbereich der Umsatzsteuer-pauschalierung in der Zukunft beschnitten werden könnte, verstärkt sich umso mehr der Druck auf die zutreffende Anwendung der Mehrwertsteuer-Regelungen im grenz-überschreitenden Bereich.

Zum 1.1.2020 kommt es entgegen den ursprünglichen Plänen nicht zu einer gene-rellen Überarbeitung der EU-Umsatzsteu-erregelungen, sondern nur zu einem Zwi-schenstopp der Anpassungen. Dieser wird als so genannte „Quick Fixes“ in die Ge-schichte des Steuerrechts eingehen. Seit dem 1.1.2020 werden hierzu im europäi-schen Mehrwertsteuerraum erstmals das innergemeinschaftliche Reihengeschäft definiert sowie Lieferungen über Konsigna-tionslager und Nachweise für innergemein-schaftliche Lieferungen einheitlich neu ge-regelt. Weitere Anpassungen werden wohl später folgen.

Wenn der Landwirt ins Ausland liefert

Hier müssen wir unterscheiden, ob die Lieferung von Agrarerzeugnissen ins euro-päische Ausland zwischen Unternehmern als gewerblicher Handel oder zwischen ei-

nem Landwirt und einer Privatperson statt-findet. Zudem ist zu prüfen, ob es sich beim liefernden Landwirt um einen Pauschalierer oder Optierer handelt, der aufgrund seiner Wahlentscheidung die Regelbesteuerung wie ein gewerblicher Vollunternehmer an-zuwenden hat.

Verkauft ein optierender Landwirt seine Produkte innerhalb der EU, ist seine Waren-lieferung unter bestimmten Voraussetzun-gen von der Umsatzsteuer befreit. Mehr-gen von der Umsatzsteuer befreit. Mehr-gen von der Umsatzsteuer befreit. Mehrwertsteuer fällt im Inland nicht an, wenn die Produkte tatsächlich in ein anderes EU-Mitgliedsland gelangen, der dortige Ab-nehmer Landwirt oder Unternehmer ist und die Erzeugnisse für sein Unternehmen be-stimmt sind. Dann unterliegt die Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb im Land des Abnehmers der Umsatzbesteuerung.

Rechnung nur mit Nettobetrag

Der liefernde Landwirt stellt eine Rech-nung über seine steuerfreie innergemein-schaftliche Lieferung aus, die nur den Net-tobetrag der Waren ohne Mehrwertsteuer ausweist. Er muss allerdings in seiner Rech-nung auf die Steuerbefreiung hinweisen, z. B. mit dem Vermerk „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG“. Weiterhin muss für die Steuerbe-freiung in der Rechnung sowohl die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als

auch die entsprechende Umsatzsteuer-ID des ausländischen Kunden enthalten sein.

Werden alle Bedingungen erfüllt, ist der Abnehmer im Ausland Schuldner der an-fallenden ausländischen Mehrwertsteuer. Abschließend muss eine „Zusammenfas-sende Meldung“ (ZM) erstellt werden, damit auf EU-Ebene innergemeinschaftliche Lie-ferungen und Erwerbe abgeglichen werden können. Nur so kann kontrolliert werden, dass keine Umsätze unversteuert bleiben.

Aber keine Regel ohne Ausnahme

Liefert der Optierer seine Waren an eine Privatperson im Ausland, ist die Warenlie-ferung nicht steuerfrei. Hier muss zunächst die deutsche Umsatzsteuer dem auslän-dischen Käufer in Rechnung gestellt und dann an den deutschen Fiskus abgeführt werden.

Ab bestimmten länderspezifischen Ver-kaufssummen, den sogenannten Liefer-schwellen, gelten allerdings wieder Son-derregelungen. Überschreitet der deutsche Landwirt die Lieferschwelle, muss er sich im EU-Ausland registrieren und dort wie ein Unternehmer vor Ort seinen umsatzsteu-erlichen Pflichten nachkommen, das heißt er muss ausländische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und an das ausländische Finanzamt abführen.

Die Umsatzsteuer aus einer Lieferung über die Landesgrenzen soll immer in dem Land anfallen, für das die Ware bestimmt ist.

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Sonderregeln für Pauschalierer

Wendet der liefernde Landwirt die Um-satzpauschalierung an, gelten für ihn andere Regeln. Die soeben dargestellte Steuerbefreiung für innergemeinschaftli-che Warenlieferungen greift nicht. Vielmehr ist der Pauschallandwirt auch bei Waren-lieferungen ins Ausland berechtigt und verpflichtet, seine pauschalen deutschen Steuersätze von zum Beispiel 10,7% oder 5,5 % auszuweisen. Würde er nur den Net-tobetrag aufführen, würde er seine pau-schale Vorsteuerentlastung verlieren.

Erwerber bekommt Steuer erstattet

Ist der Abnehmer im Ausland Unterneh-mer, egal ob Pauschalierer oder Optierer, kommt er um eine Erwerbsbesteuerung mit dem entsprechenden Mehrwertsteuersatz seines Landes nicht herum. Es erfolgt also eine Doppelbesteuerung, die oftmals auf Unverständnis stößt. Sie ist aber dem Sys-tem der Vorsteuerpauschalierung des § 24 Umsatzsteuergesetz geschuldet. Für den ausländischen Erwerber besteht jedoch die Möglichkeit, sich die ausgewiesene deut-sche Mehrwertsteuer auf Antrag von seiner Finanzbehörde erstatten zu lassen.

Zur Kontrolle der Umsatzversteuerung grenzüberschreitender Lieferungen müs-sen auch pauschalierende Landwirte bei Lieferungen ins Ausland monatlich beim Bundeszentralamt für Steuern eine ZM ein-

reichen, in der die inländische Umsatzsteu-er-Identifikationsnummer des liefernden Landwirts, die ausländische Umsatzsteu-er-ID des Erwerbers und alle Lieferungen wertmäßig aufgeführt sind.

Komplexe Regeln auch beim Einkauf

Erwirbt ein regelbesteuernder Land-wirt Agrarprodukte oder andere Waren im Ausland, unterliegt der Kauf nach den dar-Ausland, unterliegt der Kauf nach den dar-Ausland, unterliegt der Kauf nach den dargestellten Regeln spiegelbildlich als inner-gemeinschaftlicher Erwerb der deutschen Umsatzsteuer. Der Landwirt als Käufer versteuert seine Einkäufe und führt die Um-satzsteuer darauf an das deutsche Finanz-amt ab. Natürlich kann er diese Umsatz-steuer nach den allgemeinen Regeln als Vorsteuer abziehen. Aber auch hier muss der Landwirt seinem ausländischen Liefe-ranten nachweisen, dass die Ware für sein Unternehmen bestimmt ist. Dazu braucht auch er wieder die Umsatzsteuer-ID. Gibt er dem Verkäufer die Nummer nicht, muss dieser den Umsatz versteuern und darf in der Rechnung nicht nur den Nettobetrag ausweisen.

Kauft ein pauschalierender Landwirt Waren im europäischen Ausland ein, gibt es wieder Sonderregeln. Hier kommt eine so genannte Erwerbsschwelle zur Anwen-dung, die einen Einkaufswert von 12500 € pro Jahr umfasst. Hat der Betriebsinha-ber im Vorjahr mehr Waren zugekauft oder wird er mit Sicherheit im laufenden Jahr

diese Grenze überschreiten, muss er wie ein Vollunternehmer die deutsche Umsatz-steuer von 19 % bzw. 7 % auf die Einkäufe an das deutsche Finanzamt abführen. Er führt damit die Besteuerung des innerge-meinschaftlichen Erwerbs durch, sodass der ausländische Lieferant die Umsatzsteu-erbefreiung für sich in Anspruch nehmen kann.

Wird die Erwerbsschwelle nicht über-schritten, hat der pauschalierende Landwirt zwei Wahlmöglichkeiten. Entweder ver-zichtet er auf die Anwendung der Erwerbs-schwellenregelung und versteuert – so als hätte er den Schwellenwert überschritten – einen innergemeinschaftlichen Erwerb mit der deutschen Mehrwertsteuer. Oder es bleibt bei der Besteuerung der erworbenen Waren mit der ausländischen Umsatzsteu-er, die der Lieferant dann schuldet. Denn dieser kann die Steuerbefreiung für die in-nergemeinschaftliche Lieferung ja nicht in Anspruch nehmen, wenn der Käufer die Erwerbsbesteuerung nicht durchführt.

Verzicht auf die Erwerbsschwelle

Wichtig zu wissen ist, dass der Land-wirt, der auf die Anwendung der Erwerbs-schwelle verzichtet, damit für alle Einkäufe im Ausland im laufenden und im folgenden Jahr die Erwerbsbesteuerung durchführen muss. Man kann also nicht ständig wech-seln, je nachdem, welche Umsatzsteuer in welchem Land günstiger ist. Man muss

Verkauft ein Landwirt ein betriebliches Grundstück und erzielt er einen Gewinn, kann er diesen über die Bildung einer 6b-Rücklage am Finanzamt vorbeischieben. Um die Rücklage aber nicht mit Gewinn-zuschlag später nachversteuern zu müs-sen, muss er innerhalb der gesetzlichen Fristen in begünstigte Wirtschaftsgüter investieren. Die allgemeine Reinvestiti-onsfrist beträgt vier Wirtschaftsjahre nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Veräußerungsgewinn angefallen ist. Wird als Reinvestition ein neues Gebäude her-als Reinvestition ein neues Gebäude her-als Reinvestition ein neues Gebäude hergestellt, verlängert sich die Frist auf sechs Wirtschaftsjahre, wenn mit dem Bau des

Wirtschaftsgebäudes rechtzeitig und da-mit vor Ende des vierten Wirtschaftsjahres begonnen wurde. Werden die Fristen nicht eingehalten, dann muss spätestens nach deren Ablauf die Rücklage in voller Höhe nachversteuert und für jedes Wirtschafts-jahr ihres Bestehens zusätzlich ein Betrag von 6 % des Rücklagenbetrages als Ge-winnzuschlag der Einkommensteuer un-terworfen werden.

Im Streitfall hatte der Betriebsinhaber 2005 eine 6b-Rücklage gebildet. Diese Rücklage wollte er auf ein neu gebautes Betriebsgebäude übertragen. Dafür stell-te er aber erst 2010 einen Bauantrag. Zu

spät nach Ansicht des Finanzamtes. Dem erwiderte der Unternehmer, dass er be-reits 2009 und damit rechtzeitig mit der Planung des Gebäudes begonnen hatte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kön-nen auch Handlungen im Vorfeld ausrei-chen, wie der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen. Die erforderliche Her-Leistungsverträgen. Die erforderliche Her-Leistungsverträgen. Die erforderliche Herstellung vor Ende des 4 Jahres kann auch mit der Planung des Gebäudes beginnen. Dazu müssen aus Sicht des BFH aber die Planungsmaßnahmen sehr umfangreich sein, um darin den tatsächlichen Beginn der Herstellung des neuen Gebäudes zu sehen. Nur einen Architekten erstmals mit der Planung des neuen Gebäudes zu be-auftragen, reicht im Zweifel nicht aus.

6b-Rücklage für Gebäude rechtzeitig reinvestieren

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Tipps für die Baufinanzierung Wer die Grundregeln beachtet, kann eine Menge Kosten sparen

Die Zinsen für Wohnungsbaukredite sind nach wie vor auf historisch niedrigem Ni-veau. Bei Hypothekendarlehen mit zehn Jahren Zinsbindung sind Effektivzinsen von einem Prozent nicht unüblich.

Allerdings können die Zinsen je nach finanzieller Situation des Kreditnehmers, des eingesetzten Eigenkapitals oder der gewählten Zinsbindungsdauer deutlich abweichen. Vor zehn Jahren lagen diese

Bei der Baufinanzierung locken derzeit günstige Kreditzinsen.

daher vorausschauend planen und prüfen, welche Regelung letztlich günstiger ist. Denn durch die Übernahme der Erwerbs-besteuerung entscheidet der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Landwirt, wie hoch tatsächlich seine Betriebsausgaben aus den Wareneinkäufen sind.

Für die Gewährung der Steuerbefrei-ungen als auch zur Wahl der Erwerbsbe-steuerung spielen die Umsatzsteuer-Identi-fikationsnummern eine wichtige Rolle. Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnum-mer besorgt sich der Landwirt bei seinem zuständigen Finanzamt. Zur Überprüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikati-onsnummern muss sich der Landwirt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-ID. Vor allem bei neu-

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Steuerberater Michael Osswald

en Geschäftsbeziehungen sollte sich der Landwirt die Umsatzsteuer-ID seines Ge-schäftspartners auf jeden Fall „qualifiziert bestätigen“ lassen. Denn nur eine solche Bestätigung (Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID, des Firmennamens, der Rechtsform, des Ortes mit Postleitzahl und Anschrift) erfüllt die geforderte Nachweispflicht.

Ein Ausdruck aus dem Internet reicht nicht, daher sollte eine schriftliche Bestä-tigung per Post eingeholt werden. Das Bestätigungsverfahren kann online abgewi-ckelt werden. Im Zuge der Quick fixes wur-ckelt werden. Im Zuge der Quick fixes wur-ckelt werden. Im Zuge der Quick fixes wurde festgelegt, dass der Nachweis der USt-ID Nummer zu einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung wird.

Steuerberater Michael OsswaldBBV Beratungsdienst, Donauwörth

im Schnitt noch bei 4,2 Prozent. Wie der Bundesverband deutscher Banken mitteilt, sollte man bei der Finanzierung folgende Tipps beachten:

Eigenkapital einsetzen: Grundsätzlich gilt die Regel, je mehr Eigenmittel aufge-bracht werden können, desto geringer ist der Darlehensbetrag, der aufgenommen werden muss. Das schlägt sich wiederum positiv auf die Konditionen nieder, denn

das Darlehen ist schneller zurückgezahlt, das Risiko für Kunde und Bank nimmt ab und somit ist in der Regel auch der Zins niedriger.

Grundsätzlich empfiehlt sich eine Eigen-kapitalsumme von 20 Prozent, bei sehr guter Bonität kann eine Finanzierung auch schon bei einer geringeren Eigenkapital-ausstattung von der Bank genehmigt wer-ausstattung von der Bank genehmigt wer-ausstattung von der Bank genehmigt werden. Weist ein Käufer eine sehr gute Bonität auf, verfügt aber über wenig Eigenkapital werden in Einzelfällen auch sogenannte „100-Prozent-Finanzierungen“ bewilligt. Hier muss der Käufer jedoch bedenken, dass sich eine „100-Prozent-Finanzierung“ nur auf den Kaufpreis der Immobilie bezieht und nicht die Nebenkosten gemeint sind, die nicht unerheblich sind.

Nebenkosten einplanen: 15 Prozent des Kaufpreises sollte man für Makler, No-tar, Grunderwerbsteuer oder Behördenleis-tungen (zum Beispiel für das Bauamt) mit in die Kreditsumme einplanen und dafür zurücklegen.

Langfristig binden: Wer jetzt baut, sollte langfristig denken. Angesichts des niedri-gen Zinsniveaus sollte man eine langfristige Zinsbindung von mindestens zehn Jahren, besser noch 15 oder 20 Jahren wählen. Wichtig ist es, Angebote von mehreren

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Steuerberaterin Marianna Weh

Banken einzuholen, bevor man sich ent-scheidet. Mit dem effektiven Jahreszins können Angebote mit gleicher Laufzeit bzw. gleicher Zinsbindungszeit verglichen werden.

Höhere Tilgungsrate wählen: Bei einer Tilgungsrate von beispielsweise drei Pro-zent anstatt der früher meist üblichen ein Prozent ist der Kredit schneller zurückge-zahlt und der Kreditnehmer spart damit er-zahlt und der Kreditnehmer spart damit er-zahlt und der Kreditnehmer spart damit erhebliche Zinskosten.

Energetische Sanierung: Das Finanzamt zahlt mit!

Während der Mietwohnungsneubau durch Sonderabschreibungen gefördert wird, wird Eigenheimbesitzern und Wohnungsei-gentümern unter die Arme gegriffen, wenn sie begünstigte energetische Sanierungs-maßnahmen an ihren selbstgenutzten Ob-jekten durchführen. Die Steuerzuschüsse gibt es nicht nur für Häuser, sondern auch für einzelne Wohnungen, wenn sie zu ei-genen Wohnzwecken genutzt werden. Für Landwirte und ihre Betriebsleiterwohnun-gen kann dies auch von Interesse sein.

Zur Erreichung der Klimaschutzziele gibt es einen neuen § 35c im Einkommensteu-ergesetz. Hausbesitzer können im Jahr der begünstigten Sanierungsarbeiten und im Folgejahr 7 % der Kosten, höchstens je-doch 14000 € von ihrer Einkommensteu-erschuld abziehen. Im zweiten Jahr nach den Arbeiten dürfen sie 6 % und maximal 12000 € als Tarifermäßigung beantragen. Insgesamt können damit im Förderzeitraum 2020 bis 2029 bis zu 20 % der Kosten und maximal 40000 € über drei Jahre verteilt direkt von der Steuerschuld abziehbar

sein. Für einen zugelassenen Energiebe-rater können sich Wohnungsbesitzer zu-sätzlich 50% der Kosten vom Finanzamt bezuschussen lassen. Wichtig: Mit den Maßnahmen muss nach dem 31.12.2019

Die Kosten der Sanierung fördert der Fiskus mit einer Steuererstattung von 20 %.

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Sondertilgung vereinbaren: Eine uner-wartete Erbschaft, eine fällige Lebensver-sicherung oder eine Gehaltserhöhung: Die Möglichkeit, dass man einen Teil der Kredit-summe vorzeitig zurückzahlen kann, muss in der Regel im Kreditvertrag von vornher-in der Regel im Kreditvertrag von vornher-in der Regel im Kreditvertrag von vornherein vereinbart werden, sonst können hierfür weitere Kosten anfallen.

Sonderkündigungsrecht nutzen: Im-mobilienkredite kann man nach einer Lauf-zeit von zehn Jahren kündigen. Dies kön-

nen Kreditnehmer nutzen, um sich für die weitere Laufzeit einen günstigeren Zins zu sichern. Dafür sollte man aber bereits vor der Kündigung ein Angebot von seiner Bank einholen und anhand des Effektivzin-ses mit anderen Angeboten vergleichen.

Anschlussfinanzierung im Blick behal-ten: Eine Anschlussfinanzierung benötigt man, wenn die Zinsbindung des Darlehens ausläuft. Wer sich hier frühzeitig kümmert, kann viel Geld sparen.

begonnen werden. Da es eine Steuerermä-ßigung ist, gibt es die Zuschüsse aber nur, wenn in entsprechender Höhe auch tat-sächlich Steuern bezahlt werden!

Voraussetzung für die Bezuschussung ist, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens zehn Jahre alt ist und vom Hauseigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Sanierung muss von Fachfirmen ausgeführt werden, die dies dem Finanzamt entsprechend be-stätigen. Weiterhin muss der Handwerker eine Rechnung ausstellen, die der Antrag-steller unbar begleicht, also überweist.

Gefördert werden vielfältige energetische Sanierungsmaßnahmen, z.B. an Wänden, Dächern, Decken, Fenstern, Außentüren sowie Lüftungs- und Heizungsanlagen. Im Detail regelt dies eine neue Verordnung, die die Mindestanforderungen festschreibt. Den Förderantrag stellt der Eigentümer zu-sammen mit der Bescheinigung des beauf-tragten Fachunternehmens im Rahmen der Steuererklärung.

Diese Förderung gibt es nur für Woh-nungen, die nicht anderweitig steuerlich erfasst werden. Werden mit der Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpach-tung oder Betriebseinnahmen erzielt, sind diese außen vor. Auch Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnungen, die als Baudenk-mäler noch der Nutzungswertbesteuerung unterliegen, scheiden aus. Denn bei all die-sen Wohnungen ist generell die steuerliche Berücksichtigung der Renovierungs- und Sanierungsaufwendungen über den Wer-bungskosten- oder Betriebsausgabenab-zug sichergestellt. Keine Förderung ist möglich, wenn die energetischen Maß-nahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen finanziert werden. Steuerberaterin Marianna Weh

Treukontax, Kempten

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Mietwohnungsneubau wird steuerlich gefördertVier Jahre lang Sonderabschreibung in Höhe von fünf Prozent

Gleich mit zwei Maßnahmen fördert die Bundesregierung derzeit Investitionen im Bereich des Wohnungsbaus. Einerseits kommen Bauherren, die neue Mietwoh-nungen erstellen oder kaufen, in den Ge-nuss erhöhter Abschreibungen. Und an-dererseits erhalten Eigentümer, die ihre eigengenutzte Immobilie energetisch sanie-ren, Zuschüsse vom Finanzamt. In beiden Bereichen werden auch Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe angespro-chen, die entsprechenden Maßnahmen durchführen.

Die Vorschrift des § 7b Einkommensteu-ergesetz dürfte sicherlich den Älteren unter uns noch bekannt vorkommen. Bis 1986 sah die Vorschrift erhöhte Abschreibungen für selbstgenutzte Einfamilienhäuser, Zwei-familienhäuser und Eigentumswohnungen im Rahmen der damaligen Nutzungswert-besteuerung vor. Danach lief § 7b allmäh-lich aus und wurde zunächst von § 10 e EStG ersetzt, der wiederum später von der Eigenheimzulage abgelöst wurde. Ganz anders stellt sich jetzt der neue „7b“ dar, der nicht die Wohnungsnutzer fördert, son-dern die Bauherren als Vermieter.

Zunächst aber zum neuen 7b. Das Ge-setz zur steuerlichen Förderung des Miet-wohnungsneubaus wurde eigentlich schon 2016 von der Bundesregierung beschlos-sen. Die Länder waren damit aber zu-nächst nicht einverstanden. Nach langem Hin und Her stimmte der Bundesrat erst am 28.6.2019 der Endfassung zu.

Die neue Sonderabschreibung soll pri-vate Investoren zum Neubau von Miet-wohnungen anregen. Begünstigt sind ausschließlich neue Wohnungen. Vermieter bekommen bei der Ermittlung ihrer steu-erpflichtigen Einkünfte neben der linearen Gebäudeabschreibung von 2 % in den ers-ten 4 Jahren eine Sonderabschreibung von 5 %, insgesamt also 28 %.

Stichtag 31. August 2018

Die Sonderabschreibung gibt es nur für neue Mietwohnungen, die auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder

Der Bau neuer Mietwohnungen wird mit Sonderabschreibungen gefördert.

einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan-zeige errichtet werden. Wer vorher mit dem Bau der Wohnung begonnen hat, kommt nicht in den Genuss der höheren Abschrei-bung. Werden bereits erteilte Baugeneh-migungen zurückgenommen und wird ein neuer, inhaltsgleicher Bauantrag gestellt, geht man leer aus. Wurde mit dem Bau noch nicht begonnen, muss also ein inhalt-lich völlig neuer Bauantrag gestellt werden, sodass die Maßnahme insgesamt als neue, begünstigte Baumaßnahme eingestuft wer-begünstigte Baumaßnahme eingestuft wer-begünstigte Baumaßnahme eingestuft werden kann.

Wer nicht selber baut, sondern einen Neubau kauft, muss hier besonders auf-passen! Gekaufte Neubauwohnungen sind zwar förderfähig, sie sind aber nur dann „neu“, wenn die Wohnung bis zum Ende des Jahres ihrer Fertigstellung gekauft wird. Der steuerliche Erwerbszeitpunkt ist regelmäßig der Übergang von Besitz, Nut-zen und Lasten und dieser muss vor dem 31.12. des Jahres erfolgen, in dem der Ver-käufer die Wohnung fertiggestellt hat. Es ist zu befürchten, dass auf dem Markt Woh-nungen angeboten werden, die die Voraus-setzungen eines Neubaus nicht erfüllen. Sichern Sie sich hierbei im Zweifel ab und lassen Sie sich vom Verkäufer ausdrücklich die Neubaueigenschaft vertraglich bestäti-gen.

Begünstigt ist generell der Neubau von Wohnungen, egal ob sich diese in Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern befinden.

Aber auch der Umbau von vorhandener Gebäudesubstanz, wenn dadurch an die-ser Stelle erstmals eine neue Wohnung entsteht. Eine neue Wohnung wird auch geschaffen durch Anbauten oder Aufsto-ckungen an einem bestehenden Gebäude, wenn es sich dabei nicht um Baumaßnah-men handelt, die zu einer Verlegung von Wohnraum oder Erweiterung der Wohn-fläche innerhalb des Gebäudes führen.. Ein Dachgeschossausbau kommt in den Genuss der Sonderabschreibung, wenn dadurch dort erstmals eine Wohnung ent-steht.

Wohnraum ist nicht gleich Wohnung

Werden neue Wohnungen von Landwir-ten errichtet, sind diese begünstigt, wenn der Betriebsinhaber diese im Privatvermö-gen baut und daraus Einkünfte aus Vermie-tung und Verpachtung erzielt. Aber auch betriebliche Wohnungen werden gefördert, wenn der Landwirt diese als gewillkürtes Betriebsvermögen weiterhin seinem Hof zuordnet. Die Grundsatzentscheidung, ob das zu bebauenden Betriebsgrundstück also weiterhin Betriebsvermögen bleibt oder aber entnommen werden soll, hat daher keine Auswirkung auf die Sonderab-schreibung. Auch Immobilieninvestitionen durch Personengesellschaften und Kapi-talgesellschaften werden ebenfalls belohnt.

Um die Definition des neuen „Wohn-

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Steuersatz bei Futtermischern aufteilen

Seit langem wird gestritten, welcher Steu-ersatz für das Mahlen von Futtermitteln anzuwenden ist. Der Fall ist immer der Gleiche. Der Betreiber einer mobilen Mahl- und Mischanlage fährt raus zu den land-wirtschaftlichen Betrieben. Dort verarbeitet er das ihm gestellte Getreide zu Tierfutter - teilweise unter Zugabe von Futteröl und Mineralfutter. In der Rechnung teilt er seine Leistungen wie folgt auf: Für die Futterzu-sätze berechnete er 7 % Umsatzsteuer, für die Dienstleistungen Mahlen und Mischen 19 %. Die Finanzämter aber beanstanden immer wieder diese Abrechnungen, weil sie der Meinung sind, es handele sich um eine

einheitliche Leistung zum vollen Steuersatz. Folglich fordern sie vom Mahl- und Misch-anlagenbetreiber zusätzlich 12 % Mehr-wertsteuer auf die gelieferten Zusätze.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt im Sinne der Landwirte entschieden. Die Zusätze sollen nicht den Mahlvorgang vereinfachen, sondern die Eigenschaften des Futters ver-bessern. Somit liegen zwei getrennte Leis-tungen vor, für die unterschiedliche Steu-ersätze gelten. Pauschalierende Landwirte profitieren künftig von diesem Urteil. Sie bekommen ja keine Vorsteuererstattung aus den Rechnungen, so dass sie jetzt mit diesem Urteil Umsatzsteuern sparen.

raums“ zu schaffen, muss durch die Neu-baumaßnahme eine Wohnung im bewer-tungsrechtlichen Sinne geschaffen werden. Nach der gesetzlichen Definition stellt eine Wohnung eine Zusammenfassung von Räumen dar, die so beschaffen sein müs-sen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist, diese von anderen Wohnungen oder Räumen abgetrennt, in sich geschlossen und mit einem eigenen Zugang versehen ist. Daneben muss die „Wohnung“ die erforderlichen Nebenräume wie Küche, Bad oder Dusche, Toilette ha-ben und die Wohnfläche muss mindestens 23 m² betragen. Kleinere Einheiten wie Stu-dentenapartments oder so sind also außen vor.

Baukosten maximal 3000 €/m2

Der Höhe nach ist das Sonderabschrei-bungsvolumen in doppelter Hinsicht be-grenzt. Einerseits fallen Wohnungen gänz-lich aus der Förderung heraus, wenn deren Herstellungskosten zu hoch sind. Anderer-seits sind auch nur Teile der Herstellungs-kosten selber begünstigt. Betragen die Baukosten mehr als 3000 € je m² Wohnflä-che, ist die Wohnung insgesamt nicht för-che, ist die Wohnung insgesamt nicht för-che, ist die Wohnung insgesamt nicht förderfähig. Die maßgeblichen Kosten ermit-teln sich dabei aus den reinen Baukosten für die Wohnung nebst Nebenräumen, die Aufwendungen für Grundstück und Außen-anlagen bleiben unberücksichtigt. Diese Kosten werden in Relation zur Gesamt-wohnfläche betrachtet und ergeben den maßgeblichen Quadratmeterpreis. Ist die Wohnung in Ordnung, ist die Bemessungs-grundlage der Sonderabschreibungen aber auf 2000 € je m² gedeckelt.

Vermietung muss zehn Jahre laufen

Die hohen Abschreibungen gibt es wei-terhin nur, wenn die Wohnung in den ersten 10 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken ver-mietet wird. Bei Vermietung an Angehörige muss hierbei die gezahlte Miete mindes-tens 66 % der ortsüblichen Miete betragen.

Wird diese Voraussetzung nicht einge-halten, müssen die bereits abgesetzten Sonderabschreibungen wieder rückgängig gemacht werden. Die ersparten Steuern fließen also mit Zinsen ans Finanzamt zu-rück.

Wird die Wohnung innerhalb der 10 Jah-

resgrenze verkauft, muss man auch eine Rückzahlung fürchten. Einerseits muss das Geld zurück überwiesen werden, wenn die Wohnung steuerfrei verkauft wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Landwirt das zu bebauende Grundstück bereits länger in seinem Privatvermögen hält und beim spä-teren Verkauf die 10-jährige Grundstücks-Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.

Ist der Verkauf steuerpflichtig, weil die Wohnung im Betriebsvermögen gehalten wurde oder die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war, kommt es darauf an, ob der Käufer die Vermietung fortführt. Been-det dieser innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung die Vermietung, weil er z.B. selbst in die Wohnung einzieht, muss der

geförderte Verkäufer ebenfalls die Sonder-geförderte Verkäufer ebenfalls die Sonder-geförderte Verkäufer ebenfalls die Sonderabschreibungen rückabwickeln. Ist unklar, was der Käufer mit der Wohnung macht, so sollte man sich im Zweifel in der Notar-urkunde schriftlich zusichern lassen, dass die Vermietung der Wohnungen fortgeführt wird.

Überschreiten der Kostengrenze

Um die 3000 €-Grenze nicht unterlau-fen zu können, hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass ein späteres Überschreiten der Kostengrenze durch nachträgliche An-schaffungs- oder Herstellungskosten auch schädlich ist, wenn diese innerhalb der ersten drei Jahre anfallen. Daneben gelten für Unternehmer förderliche Voraussetzun-gen für die Sonderabschreibungen. Dies könnte für Landwirte von Interesse sein. Diese müssen die EU-Rechtlichen „De-mi-nimis-Beihilfen“ einhalten. Soll heißen: Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe, zu der die Sonderabschreibungen gehören, darf in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeit-räumen 200000€ nicht übersteigen.

Fazit: Durch die Deckelung der Herstel-lungskosten und die 10-jährige Vermie-tungspflicht wird der Anwendungsbereich der Förderung eingeschränkt. Wer jedoch die Voraussetzungen erfüllt, kann sich zu-mindest über eine anfängliche Unterstüt-zung seiner Wohnungsbaumaßnahme von Seiten des Finanzamtes freuen.

Steuerberaterin Tanja Eckl-PerlingerBBV Beratungsdienst, Cham

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Steuerberaterin Tanja Eckl-Perlinger

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Im Rahmen der AFP-Förderung wurde hauptsächlich der Bau neuer Milchviehställe in den Grünlandgebieten unterstützt.

Wohin fließt die Förderung?Auswertung der Mittelvergabe bei der Investitionsförderung 2015 – 2018

In der Europäischen Union (EU) werden so-wohl Landwirte als auch ländliche Räume über die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) im Rahmen von siebenjährigen Förderpe-rioden mit wechselnder Mittelausstattung und Zielsetzung gefördert. Die Finanzierung ruht dabei auf zwei Säulen, dem Europäi-schen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirt-schaftsfonds für die Entwicklung des ländli-chen Raums (ELER).

Die Umsetzung der aus dem ELER-Fonds finanzierten Maßnahmen erfolgt de-zentral durch die einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage sogenannter „Entwick-lungsprogramme für den ländlichen Raum“ (EPLR) und muss vom jeweiligen Staat kofinanziert werden. Dagegen werden die Maßnahmen der ersten Säule, wie die Direktzahlungen, zu 100 Prozent aus EU-Mitteln gezahlt.

Dieser Beitrag befasst sich mit der För-derung von Agrarinvestitionsmaßnahmen (AFP) im Rahmen der Maßnahme 4.1 des bayerischen Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum, Förderperiode 2014 – 2020. Diese Maßnahme dient in Bayern dazu, landwirtschaftsbezogene Investitio-

nen in langlebige Wirtschaftsgüter, die mit sehr hohen Ausgaben verbunden sind, wie zum Beispiel Stallbauten, zu unterstützen.

Die Kofinanzierung der Maßnahme 4.1 erfolgt dabei aus Landesmitteln und dem Etat der Bund/Länder-Gemeinschafts-aufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK). Darüber hinaus werden im Freistaat Bayern auch noch zusätzliche Haushalts-mittel für die Agrarinvestitionsförderung zur Verfügung gestellt, die sogenannten Top-Ups.

Ziele und Umsetzung der Investitionsförderung in Bayern

Zuwendungszweck ist die Erhöhung der Wertschöpfung beziehungsweise die Senkung der Produktionskosten, die Ver-Senkung der Produktionskosten, die Ver-Senkung der Produktionskosten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Tierwohls sowie die Verbesserung des Klima- und des Umweltschutzes. Grund-voraussetzung einer Förderung ist unter anderem die Vorlage einer mindestens zweijährigen Vorwegbuchführung sowie

Bewilligte Förderungen beim AFP

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AFP-Förderung nach Betriebszweigen (2015-2017)

Betriebszweig Zuwendungen in Mio. € Anteil Ackerbau 1,28 1,5 %Gartenbau und Dauerkulturen 0,25 0,3 %Gemischtbetriebe Pflanzenbau/Tierhaltung 2,50 3,0 %Veredelungsbetriebe (Rind/Geflügel/Schwein) 14,74 17,5 %Milchviehhaltung 65,14 77,2 %Sonstige Raufutterfresser (Ziege/Schaf/Mutterkuh) 0,42 0,5 %darunter für Ökobetriebe 8,63 10,2 %

der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der In-vestition.

Die Vorhaben werden über ein Verfah-ren ausgewählt, welches das Erreichen einer Mindestpunktanzahl erfordert. Punkte erhalten innovative, nachhaltige, umwelt-schonende und tierfreundliche Vorhaben sowie Produktionszweige, für die in Bay-ern Engpässe bestehen, wie zum Beispiel derzeit die Zuchtsauenhaltung und die Fer-kelaufzucht. Bevorzugt gefördert werden auch Junglandwirte und Betriebe mit sehr gut ausgebildeten Inhabern. Nach den Er-fahrungen der ersten Antragsrunden in den Jahren 2015 und 2016 wurden die Aus-wahlkriterien reduziert und in der Gewich-tung differenziert.

Mit der Überarbeitung der Richtlinie zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung vom 1. Juni 2017 richtete sich die Förde-rung noch stärker auf kleine Betriebe und Tierschutz aus. So wurde die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben von 750000€ auf 400000 € (bzw. 800000 € bei Betriebs-zusammenschlüssen) abgesenkt und die „Basisförderung“ bei Investitionen in die Tierhaltung mit bisher 15 % Fördersatz ein-gestellt.

Eine Fördermöglichkeit für Investitionen in die Tierproduktion besteht nur noch für Vorhaben mit über den Standard hinaus reichenden Investitionen in das Tierwohl, allerdings werden diese mit nunmehr 25 Prozent bezuschusst anstatt mit einem Fördersatz von 35 Prozent, wie bislang. Ausgenommen sind Investitionen in die Zuchtsauenhaltung oder die erstmalige Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhal-tung bei Milchkühen, die mit einem Zu-schuss von 30 Prozent gefördert werden. Für alle nicht tierhaltungsbezogenen Vor-haben gilt weiterhin der Fördersatz von 15 Prozent, immer bezogen auf das förderfähi-ge Investitionsvolumen.

Somit ist die Beantragung einer Agrar-investitionsförderung nicht für alle land-wirtschaflichen Bauvorhaben möglich und nicht jederzeit gleichermaßen attraktiv. Aus den ausgewerteten Förderdaten lassen sich daher keine direkten Rückschlüsse auf die gesamten Investitionsaktivitäten in Bay-ern ziehen.

Investitionen und abgeschlossene Vorhaben von 2015 bis 2017

Der Stand der ausgereichten Fördermit-tel betrug zum Zeitpunkt der letzten ELER-Berichterstattung für die Jahre 2015 bis

2017 zusammengenommen 84,33 Mio. Euro, darunter wurden 48 Prozent aus zusätzlichen nationalen Mitteln bestritten. Diese Ausgaben umfassen dabei nicht nur Auszahlungen für die in der Förderperiode 2014 - 2020 bewilligten Vorhaben, sondern auch noch Zahlungen für Altverpflichtungen aus dem Förderzeitraum 2013 - 2017.

Die Anzahl der geförderten Betriebe und die Anzahl der Vorhaben sind nahezu identisch, auch da für die innerhalb der För-derperiode 2014 - 2020 in Anspruch ge-nommenen Fördermittel eine Obergrenze von derzeit 750000 € zuwendungsfähiger Ausgaben je Zuwendungsempfänger (bzw. 1,5 Mio. € bei Betriebszusammenschlüs-sen) gilt.

Altersstruktur und Geschlecht der geförderten Betriebsinhaber

Die natürlichen Personen haben einen Anteil von 82 Prozent an den Zuwen-dungsempfängern, wobei die Gruppe der männlichen Betriebsinhaber über 40 Jahre überwiegt. Der Anteil der jungen Landwirte an den natürlichen Personen, d. h. der ma-

AFP-Förderung nach Agrarzonen*

Gesamt in Mio. € Anteil in %Anteil der Kulisse

a. d. LF in %Öffentliche Ausgaben 84,33davon für Betriebe im nicht benachteiligten Gebiet

26,70 31,7 38,7

davon für Betriebe in der benachteiligten Agrarzone

38,27 45,4 54,5

davon für Betriebe in den sog. Kleinen Gebieten

9,09 10,8 0,2

davon für Betriebe in Berggebieten

10,28 12,2 6,6

*Auszahlungsstand, ELER-Jahresberichterstattung 2017Kumulierte Werte 2015- 2017, abgeschlossene Vorhaben

Räumliche Verteilung nach Regierungsbezirken 1

Bezirk Investitionsvolumen in Mio. € Milchviehbestand 2017 2

Oberbayern 165,7 361 000Schwaben 116,2 286 000Oberpfalz 102,1 165 000Niederbayern 76,4 148 000Mittelfranken 55,1 105 000Oberfranken 46,7 89 000Unterfranken 18,7 31 0001 AFP-Anträge 2015-2018; 2 siehe Agrarbericht 2018

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Warnung vor Preisdruck bei Kartoffeln

Dürreversicherung wird steuerbegünstigt

ximal 40 Jahre alten männlich oder weib-lichen Betriebsinhaber, beträgt insgesamt 38,7 Prozent. Das Alter entspricht dabei dem Alter im Jahr des Investitionsabschlus-ses.

Weibliche Betriebsinhaber sind hier mit einem Anteil von 4,6 Prozent an den geför-derten natürlichen Personen wenig vertre-ten.

Verteilung der Fördergelder nach Betriebsgrößen und Betriebszweigen

Bei der Verteilung der in den Jahren 2015 bis 2017 ausgezahlten Zuwendungen auf die verschiedenen Größenklassen der Be-triebe (geplante Größe nach Abschluss der Investition) zeigt sich Folgendes: Betriebe mit einer Zielgröße von unter 50 ha beka-men insgesamt 35,9 Mio. Euro und damit 43 Prozent der gesamten öffentlichen Aus-gaben. Betriebe mit einer geplanten Größe von 50 ha oder mehr bekamen 48,43 Mio. Euro bzw. einen Anteil von 57 Prozent aus-bezahlt.

In Bayern floss der Großteil der öffentli-chen Ausgaben in die Modernisierung der Milchviehhaltung, gefolgt von Investitionen in die Rinder- und Schweinemast, die Mut-terkuh- und Legehennenhaltung.

Räumliche Verteilung der Mittel bei der Agrarinvestitionsförderung

Die Verteilung der ausgezahlten AFP-Fördermittel innerhalb der Kulissen der benachteiligten Gebiete (Berechnung des Anteils an der Gesamt-LF Bayerns: IBA, InVeKoS 2014) zeigt Folgendes: Überpro-portional hohe Zuwendungen gemessen am Flächenanteil fließen dabei in die Ge-biete mit hohem Dauergrünlandanteil und damit verbundener Milchviehhaltung wie die Berggebiete und die Kleinen Gebiete. Eine explizit auf Bergbauern ausgerichtete Investitionsförderung wird im Rahmen des AFP jedoch nicht angeboten, sondern über das Bayerische Sonderprogramm Land-wirtschaft umgesetzt.

Die Verteilung nach Regierungsbezirken zeigt, dass die meisten Fördermittel nach Oberbayern und Schwaben geflossen sind. Die wenigsten Investitionen erfolgten in Un-terfranken. Johanna Schöber

Bayerische Landesanstalt für Landwirt-schaft, Institut für Agrarökonomie

Der Anbau von Konsumkartoffeln in den wichtigsten nordwesteuropäischen Erzeu-gerländern dürfte zur Ernte 2020 erneut ausgeweitet werden und bei durchschnitt-lichen Wachstumsbedingungen zu Preis-druck bei der freien Ware führen. Davor hat die Organisation Nordwesteuropäischer Kartoffelanbauer (NEPG) mit Verweis auf den entsprechenden Trend der vergange-nen Jahre gewarnt.

Im vergangenen Jahr waren der Vereini-gung zufolge in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden und Bel-gien auf insgesamt 614000 ha Kartoffeln angebaut worden; das waren 2,6 % mehr als 2019, und der Fünfjahresdurchschnitt wurde um 9 % übertroffen. Die kräftigsten Flächenzuwächse wurden dabei für Frank-reich, Belgien und Deutschland verzeich-net. Die NEPG sieht den Aufwärtstrend trotz der guten Nachfrage aus der Verar-

beitungsindustrie und in geringerem Maße auch aus dem Ausland als Risiko.

Ein wichtiger Grund für die zunehmende Konzentration auf den Kartoffelanbau sei die preislich bedingte Einschränkung der Zuckerrübenfläche. Außerdem werde die Kartoffelerzeugung in den Niederlanden auf Sandböden ausgedehnt, weil Betriebe mit Tierhaltung dort die Produktion einstellten und damit Flächen freisetzten.

Derweil warnte der niederländische Ackerbauerverband (NAV) vor weiter stei-genden Kosten im Kartoffelanbau. Im Einzelnen wird unter anderem mit Mehr-ausgaben für die Lagerung um 0,03 Euro/kg Kartoffeln gerechnet. Zudem hätten die Kulturen mit dem Klimawandel, einem steigenden Krankheitsdruck und neuen Schädlingen zu kämpfen. Gleichzeitig wür-den aber die Gesetze für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verschärft.

Kartoffeln im Lager: Das Angebot ist reichlich.

Versicherungen für Landwirte gegen die Folgen von Dürreschäden sollen steuer-lich begünstigt werden. Wie die Bundes-regierung bestätigt, ist angesichts der im Sommer des Jahres 2018 eingetretenen enormen Dürreschäden in der Landwirt-schaft geplant, für Versicherungen gegen Schäden, die auf Dürre zurückzuführen sind, dieselben günstigen steuerrechtli-chen Konditionen anzuwenden, wie sie

bereits für andere Wetterelementargefah-ren wie Sturm, Starkfrost, Starkregen und Überschwemmungen gelten. Diese waren bereits Ende 2012 begünstigt worden. Für Versicherungen von Schäden durch Hagel-schlag besteht ebenfalls eine solche Ver-schlag besteht ebenfalls eine solche Ver-schlag besteht ebenfalls eine solche Vergünstigung. Die Marktdurchdringung der Versicherungen gegen das Dürrerisiko ist in Deutschland mit 0,4 Prozent der Ackerflä-che bisher äußerst gering – zu gering!

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Makler erschleicht sich Hofeigentum

Vor der Umstellung auf Öko die Lage sondieren

Land- und Forstwirte in Deutschland, Ös-terreich und der Schweiz kommen nun in den Genuss eines eigenen deutschspra-chigen Webradios. „Landwirt Radio“ ging Anfang Februar im Internet auf Sendung. „Landwirtschaft ist unverzichtbar - und Landwirt Radio als spezifisches Sprach-rohr genau auf den Bedarf dieser wichti-gen Branche zugeschnitten“, erklärte der Geschäftsführer des Senders, Markus Huber. Er kündigte „gut und solide re-cherchierte Beiträge“ zu land- und forst-wirtschaftlich relevanten Themen an. Da-

neben stünden aber auch Spaß und gute Laune, tolle Musik, stündliche Nachrich-ten und vieles mehr auf dem Programm. Für alle fortschrittlichen Land- und Forst-wirte gebe es ein ebenso abwechslungs-reiches wie informatives Angebot. Der neue Sender wird nach eigenen An-gaben kostenlos über das Internet und eine eigene App zu empfangen sein. Die Hörer könnten sich über Posts und Links in den sozialen Medien auch selbst in die Inhalte einbringen (www.landwirt-radio.com).

„Landwirt Radio“ geht auf Sendung

Ein Makler, der aufgrund eines Makleral-leinauftrags damit beauftragt ist, dem Verkäufer Kaufinteressenten für ein Grund-stück nachzuweisen oder zu vermitteln, verletzt seine Pflichten und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dem Verkäufer gegenüber ein Kaufangebot un-zutreffend darstellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteres-senten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermarktungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse Kaufinter-essenten überhöhte Preisvorstellungen der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Ab-gabe eines Kaufangebots abzuhalten. So entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 160/17). Was war passiert? Ein findiger Makler kam im Lauf des Verkaufsprozesses auf die Idee, das ihm zur Vermittlung anvertrau-te landwirtschaftliche Anwesen selbst zu kaufen. Dazu bediente er sich unlauterer Methoden und verschwieg systematisch Kaufangebote, bis er den Hofeigentümer davon überzeugen konnte, an ihn selbst zu einem niedrigeren Kaufpreis als tatsächlich erzielbar zu verkaufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs besteht bei einer Haftung we-gen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten ein Wahlrecht desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der

Angaben eines mit ihm vertraglich verbun-denen Schädigers enttäuscht wurde und in diesem Zusammenhang eine vertragliche Bindung eingegangen ist. Danach kann der Verkäufer einerseits wählen, im Wege des Schadensersatzes vom Schädiger Rück-gängigmachung der Folgen des Vertrags zu verlangen, also den Vertrag komplett rückabzuwickeln (Naturalrestitution); dann muss er natürlich den Kaufpreis zurück-überweisen, hat aber einen Anspruch, sei-ne Aufwendungen wie z.B. die Maklerpro-vision ersetzt zu bekommen.

Andererseits kann er auch an dem Ver-trag insgesamt festhalten und vom Schä-diger lediglich Entschädigung seines ent-täuschten Vertrauens fordern; er kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie es der von ihm aufgrund des pflichtwidrigen Ver-haltens des Schädigers angenommenen Situation entsprochen hätte. Der Kunde könnte deshalb die nicht geschuldete Pro-vision unabhängig von einem ebenfalls be-stehenden Schadensersatzanspruch ge-gen den Makler einklagen. Der geschädigte Verkäufer ist aber nicht darauf beschränkt, den zweiten Weg zu wählen, sondern kann sich für eine Rückabwicklung entscheiden.

Konventionelle Landwirte, die eine Umstel-lung auf den Ökolandbau in Betracht zie-hen, sollten gemeinsam mit ihren Familien bestehende Ökobetriebe besichtigen und intensive Gespräche führen. Das empfiehlt der Umstellungsberater bei der Landwirt-schaftskammer Niedersachsen, Dr. Ulrich Klischat. Für besonders wichtig hält er neben einem Vertrag mit einer zugelasse-nen Kontrollstelle zur Begleitung des Um-stellungsprozesses auch die rechtzeitige Einreichung des Agrarantrags, mit dem der Betriebsleiter die fünfjährige Umstellungs-phase in die Wege leitet.

Wie Klischat betonte, sollten umstel-lungswillige Landwirte genau abwägen, in welchen Märkten sie sich Zukunftschancen ausrechnen können und dies gemeinsam

mit den Beratern ausloten. Auch in der Betriebsführung seien Änderungen zu er-warten. Genaues Beobachten, feinfühliges und frühzeitiges Reagieren im Ackerbau sowie in der Tierhaltung seien für Biobau-ern „überlebenswichtig“, so der Berater. Anbaufehler könnten deutlich schlechter korrigiert werden als im konventionellen Anbau; die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Fruchtfolgegliedern und dem Boden seien komplexer.

Tierhalter müssten steigende Kosten für den Tierzukauf und höhere Futterkosten einplanen, Milchviehhalter beispielsweise eine Biomolkerei als Abnehmer finden. Vie-le Ökobetriebe entschieden sich für die Di-rektvermarktung, weil sich so höhere Span-nen realisieren ließen. Das erfordere jedoch kommunikative Fähigkeiten, eine gute Lage sowie einen hohen Arbeitsaufwand.Ökolandbau: Jetzt umstellen?

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Page 16: 01 WuS 01 2020 - bubbv.de€¦ · Umstrukturierung: Fiskus lenkt nach sieben Jahren endlich ein Hofübergabe: Die Aufteilung des Betriebes auf zwei Kinder ist jetzt einfacher möglich

Der BBV Beratungsdienst berät in ganz Bayern Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der erneuerbaren Energien, aus Produktion, Handel und Dienstleistung. Wir bieten innovative steuerliche Lösungen verbunden mit einem Maximum an Service. Als modernes und expandierendes Unterneh-men suchen wir motivierte Menschen, die sich für die Vielfalt unserer Fragestellungen begeistern.

Steuerfachangestellte, Steuerfachwirteoder Bilanzbuchhalter (m/w/d)Ihre Aufgaben:

• Sie beraten und betreuen selbstständig und eigenverantwortlich einen festen Mandantenkreis und gestalten optimale steuerliche Lösungen.

• Sie erstellen Buchhaltungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen und prüfen Steuerbescheide.

Ihr Profil:

• Sie sind Steuerfachangestellter oder haben eine kaufmännische Ausbildung mit entsprechenden Schwerpunkten.

• Sie sind serviceorientiert, kommunikativ und übernehmen gerne Verantwortung.• Sie haben Gespür für Zahlen und Interesse an wirtschaftlichen Themen.

Wir bieten:

• einen sicheren Arbeitsplatz in Festanstellung• abwechslungsreiche und anspruchsvolle Aufgaben• gute Karrierechancen in unserem expandierenden Unternehmen• einen kollegialen Umgang im Team• sorgfältige Einarbeitung • regelmäßige interne Weiterbildungen • Unterstützung bei berufsbegleitenden Bildungsabschlüssen • attraktive Vergütung, gute soziale Zusatzleistungen, betriebliche Altersversorgung

Werden Sie Teil unseres Teams. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung an [email protected] direkt bei einer unserer 65 Beratungsstellen. Bei Fragen wenden Sie sich an Anna Wagenhuber 089 54496-197.

Eine gute Entscheidung www.bbv-bd.de