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1 030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil MO 14.06.2010 9.30-13.00 SEM10 DI 15.06.2010 10.00-13.00 U11 MI 16.06.2010 9.30-12.00 SEM10 [email protected] http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/

030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

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030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil. MO 14.06.2010 9.30-13.00 SEM10 DI 15.06.2010 10.00-13.00 U11 MI 16.06.2010 9.30-12.00 SEM10. [email protected] http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/. - PowerPoint PPT Presentation

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030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -

Europarechtlicher Teil

MO 14.06.2010 9.30-13.00 SEM10

DI 15.06.2010 10.00-13.00 U11

MI 16.06.2010 9.30-12.00 SEM10

[email protected]://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/

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6. KapitelGrund- und Menschenrechte im Europarecht

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Grund- und Menschenrechte als ARG

Katalog von Grund- und Menschenrechte in der EU?

Verwerfungsmonopol des EuGH für sekundäres Recht der EÚ- (EuGH Rs 314/85, Foto Frost)

Allgemeine Rechtsgrundsätze EuGH Rs C-11/70 Internationale Handelsgesellschaft EuGH Rs 44/79, Lieselotte Hauer EuGH Rs C-29/69, Stauder

Adressaten

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FÜM Beispiel

Auf Grundlage einer Entscheidung der Kommission wurde ein Zollbescheid gegen die Firma Digi-Cam erlassen. Die Firma focht diesen Zollbescheid, der ihr die Zahlung von Abgaben vorschrieb, vor dem zuständigen Finanzgericht an. Dieses Gericht war der Meinung, dass die Entscheidung der Kommission, auf die sich der Bescheid stützt, primärrechtswidrig und daher ungültig sei.

Das Finanzgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob es selbst dazu befugt ist, eine Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, wenn es einen Widerspruch zum Primärrecht feststellt.

Was sagen Sie dazu aus unionsrechtlicher Sicht?

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Nein, das Finanzgericht ist nicht dazu befugt, die Entscheidung für nichtig zu erklären. (1P)

Hätten alle nationalen Gerichte die Kompetenz, Unionsrechtsakte für nichtig zu erklären, so wäre die Einheitlichkeit des Unionsrechts nämlich gefährdet. (1P)

Wenn ein nicht-letztinstanzliches Geicht (gem. Art. 234 Abs. 2 EGV) Zweifel hat, ob ein Akt des Gemeinschaftsrechts primärrechtswidrig ist oder nicht, dann kann es zwar feststellen, dass der Akt NICHT primärrechtswidrig (also gemeinschaftsrechtskonform) ist. (1P)

Zweifelt es aber an der Konformität bzw. stellt es einen Widerspruch fest, dann MUSS das nationale Gericht diese Frage dem EuGH vorlegen, und es ist dann am EuGH, den Akt für nichtig zu erklären. (1P)

In diesem Fall kann also auch ein nicht-letztinstanzliches Gericht zu einer Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet sein. (1P)

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Allgemeine Rechtsgrundsätze Allgemeine Rechtsgrundsätze (ungeschriebenes Primärrecht)(ungeschriebenes Primärrecht)

ARG ieSARG ieS: aus : aus Ziel Ziel und System und System des des EUV und des AEUV EUV und des AEUV (sowie des EGV-alt (sowie des EGV-alt entwickelt); entwickelt); beziehen sich auf beziehen sich auf spez. Bedürfnisse spez. Bedürfnisse und Probleme des und Probleme des UnionsrechtsUnionsrechts

ARG, die den ARG, die den Rechts- und Rechts- und Verfassungs-Verfassungs-ordnungenordnungen der der MSMS gemeinsam gemeinsam sindsind

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EuGh Rs. 44/79 LISELOTTE HAUER gegen LAND RHEINLAND PFALZ

Der Klägerin wurde die Genehmigung zur Anpflanzung von Weinreben auf einem ihrer Grundstücke verweigert, weil Artikel 2 der Verordnung Nr. 1162/76 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse jede Neuanpflanzung von Weinreben für einen Zeitraum von drei Jahren untersagt.

Die Klägerin berief sich darauf, dass sie den Antrag auf Genehmigung schon vor Inkrafttreten der Verordnung gestellt habe und daher die Bestimmung auf ihren Antrag nicht anwendbar sei und, dass sie in ihrem Eigentumsrecht und Recht auf freie Ausübung ihres Berufs verletzt werde.

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EuGh Rs. 44/79 LISELOTTE HAUER gegen LAND RHEINLAND PFALZ

Beurteilung der Verletzung von Grundrechten nur im Rahmen des Unionssrecht

Andernfalls Beeinträchtigung der materiellen Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts

Grundrechte = ARG und Rang des I-Rechts

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Vertrag von Lissabon

Art. 2 EUV

Art. 6 Abs. 1 EUV- Grundrechtsschutz: Charta der Grundrechte und EMRK

Art. 6 Abs. 2 EUV- Beitritt zur EMRK

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Das Diskriminierungsverbot im Europarecht

Modell individueller Gerechtigkeit

Übergeordneter Grundsatz „Diskriminierungsverbot“ = „Gleichbehandlungsgebot“ (EuGH)

Art 18,19,157 AEUV und spezielle Vorschrift (Grundfreiheiten)

Allgemeine Gleichheitssatz: „Vergleichbare SV dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Diskriminierung objektiv gerechtfertigt ist“

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Direkte Diskriminierung

gesetzlich verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung eines ungleichen Sachverhalts unter eine formal gleiche Regelung

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Indirekte Diskriminierung

Anknüpfung an dem Anschein nach neutrale Vorschriften etc. die einen wesentlich höheren Anteil einer bestimmten Gruppe benachteiligen (Art 2 Abs RL 97/80/EG)

Beispiele:EuGH Rs C-152/73, Giovanni Maria SotgiuEuGh Rs C-41/84, PinnaEuGh Rs C-184/99 Grzelczyk

Herkunftsort, Wohnsitz, Geschlecht

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Rechtfertigung

Direkte Diskriminierung: NUR in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vorgesehenen Rechtfertigungsgründen; z.B. Arts. 36 oder 45 Abs. 3 AEUV

Indirekte Diskriminierung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses der EU möglich und zulässig

Verhältnismäßigkeit:+ angemessen+ notwendig+nicht auf das verpönte Unterscheidungsmerkmal

bezogen

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direkte/indirekte Diskriminierung

direkte Diskriminierung: verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung ungleicher Sachverhalte einer formal gleichen Regelung

Rechtfertigung: Nur in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vor-gesehenen Rechtfertigungsgründen (Vhm)

indirekte Diskriminierung: dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft

→ benachteiligen einen wesentlich höheren Anteil von Angehörigen einer Gruppe

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates

Rechtfertigung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses (Vhm)

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8. KapitelDer Binnenmarkt

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1. Einführung

Gemeinsamer Markt- Art 3 EUV, Art 26 und 27 AEUV Beseitigung aller rechtlichen, technischen,

bürokratischen und protektionistischen Schranken

4 Grundfreiheiten:

(Titel II) Freiheit des Warenverkehrs (Art 28ff AEUV) (Titel IV)Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AUEV) Niederlassungsfreiheit (49ff AEUV)Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV) Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 63ff AEUV) Verbot von Diskriminierungen (Art 18 AEUV) und Beschränkungen

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Bedeutung des freien Bedeutung des freien WarenverkehrsWarenverkehrs

ZollunionZollunion Verbot diskriminierender Verbot diskriminierender

innerstaatlicher Abgaben und innerstaatlicher Abgaben und diskriminierender Praktiken und Verbot diskriminierender Praktiken und Verbot aller Beschränkungen (mengenmäßige aller Beschränkungen (mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen) Beschränkungen)

Gemeinsamer Zolltarif gegenüber Gemeinsamer Zolltarif gegenüber DrittländernDrittländern

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Bedeutung des freien Bedeutung des freien PersonenverkehrsPersonenverkehrs

= Raum ohne Binnengrenzen= Raum ohne Binnengrenzen

Abschaffung der Grenzkontrollen und Binnenzölle an Abschaffung der Grenzkontrollen und Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS und gemeinsamer Außenzollden Staatsgrenzen der MS und gemeinsamer Außenzoll

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IGrundfreiheiten I

A) Diskriminierungsverbot: A) Diskriminierungsverbot: (urspr)(urspr)

Art 18 AEUV Art 18 AEUV Verhältnis zu den GrundfreiheitenVerhältnis zu den Grundfreiheiten unmittelbar anwendbarunmittelbar anwendbar Achtung:Achtung: Hiervon ist das jeweilige Hiervon ist das jeweilige

Schutzgut der Grundfreiheit umfasst, Schutzgut der Grundfreiheit umfasst, nicht etwa ausschließlich natürliche nicht etwa ausschließlich natürliche oder juristische Personen!oder juristische Personen!

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IIGrundfreiheiten II

B) BeschränkungsverbotB) Beschränkungsverbot Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche

Grundfreiheiten enthalten auch das Grundfreiheiten enthalten auch das Verbot der Verbot der Beschränkung eines grenzüberschreitenden VorgangesBeschränkung eines grenzüberschreitenden Vorganges durch durch unterschiedslos (dh keine Unterscheidung unterschiedslos (dh keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen) anwendbare zwischen inländischen und ausländischen) anwendbare MaßnahmenMaßnahmen

=Maßnahme hat keinen diskriminierenden Charakter aber =Maßnahme hat keinen diskriminierenden Charakter aber beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger attraktiv“, „zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“)attraktiv“, „zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“)

„„Effet utile“ Effet utile“ verlangt daher eine Auslegung über die das bloße verlangt daher eine Auslegung über die das bloße Diskriminierungsverbot hinausDiskriminierungsverbot hinaus

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IIIGrundfreiheiten III

BereichsausnahmenBereichsausnahmen

RechtfertigungRechtfertigung

VerhältnismäßigkeitsprüfungVerhältnismäßigkeitsprüfung

Grenzüberschreitender Bezug/Sachverhalt Grenzüberschreitender Bezug/Sachverhalt

(Verpflichtungs-) Adressaten, (Verpflichtungs-) Adressaten, „Drittwirkung“„Drittwirkung“

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Gemeinsame Struktur der Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IVGrundfreiheiten IV

unmittelbar anwendbarunmittelbar anwendbar „„hinreichend genau und bestimmt“ hinreichend genau und bestimmt“

und gewähren daher natürlichen und gewähren daher natürlichen und juristischen Personen und juristischen Personen (subjektive) Rechte(subjektive) Rechte

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(A) Die Freiheit des WarenverkehrsArt 28, 29, 34 ff AEUV

Zollunion- untereinander keine Ein- und Ausführzölle

und Abgaben gleicher Wirkung dürfen erhoben werden

- Gegenüber Drittländern ist ein gemeinsamer Zolltarif zu erheben

- Einheitliches Zollgebiet- Unterschied: Freihandelszone

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Abschaffung der Binnenzölle und Abschaffung der Binnenzölle und Verbot zollgleicher AbgabenVerbot zollgleicher Abgaben

ZollZoll Zollgleiche AbgabenZollgleiche Abgaben Abgrenzung zu den Gebühren Abgrenzung zu den Gebühren Adressaten des VerbotsAdressaten des Verbots Unmittelbare AnwendbarkeitUnmittelbare Anwendbarkeit

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Gemeinsamer AußenzollGemeinsamer Außenzoll

Festlegung des gemeinsamen Festlegung des gemeinsamen Zolltarifs (GZT)Zolltarifs (GZT)

Ausschließliche Zuständigkeit der Ausschließliche Zuständigkeit der UnionUnion

Zoll- und VerfahrensrechtZoll- und Verfahrensrecht

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BegriffsbestimmungBegriffsbestimmung

Ware = körperlicher Ware = körperlicher Gegenstand, der über die Gegenstand, der über die Grenze gebracht wird, einen Grenze gebracht wird, einen Geldwert hat und deshalb Geldwert hat und deshalb Gegenstand eines Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann Handelsgeschäfts sein kann (EuGH Rs C-7/68, Kommission gegen Italien)

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Beispiel FÜM 1 (6P)

Der burgenländische Winzer Nepomuk Schluckspecht betreibt eine Weinkellerei, die sich auf die Produktion von Leichtweinen mit einem geringen Alkohohlgehalt von unter 9 % spezialisiert hat. Nachdem seine Leichtweine in Österreich reißenden Absatz finden, möchte Herr Schluckspecht den Vertrieb nun auf die gesamte EU erweitern.

Im Mitgliedstaat Utopia wird der Weinkellerei Schluckspecht der Vertrieb ihres Leichtweins allerdings mit der Begründung verweigert, dass in Utopia nur Weine mit einem Alkoholgehalt von mind. 11 % in Verkehr gebracht werden dürfen.

Herr Schluckspecht denkt sich empört, dass diese Vertriebsbeschränkung doch nicht mit dem Gemeinsamen Markt der EU vereinbar sein kann und fragt im für die Weinkontrolle in Utopia zuständigen Landwirtschaftsministerium nach. Dort erklärt ihm ein Beamter, das Vertriebsverbot für Leichtweine verstoße keineswegs gegen Gemeinschaftsrecht, denn erstens gelte es gleichermaßen für inländische Weine wie auch für Weine aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zweitens könne diese Regelung sowohl aus Gründen des Gesundheitsschutzes als auch des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden.

Wie bewerten Sie die Chancen der Kellerei Schluckspecht, ihren Leichtwein doch in Utopia zu vertreiben? Gehen Sie dabei genau auf die Aussagen und Argumente des Beamten ein! Nennen Sie die Leitentscheidung!

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Freiheit des WarenverkehrsFreiheit des WarenverkehrsArt. 34 und 35 AEUVArt. 34 und 35 AEUV

unmittelbar anwendbarunmittelbar anwendbar MengenmäßigeMengenmäßige Einfuhr- und Einfuhr- und

AusfuhrAusfuhrbeschränkungenbeschränkungen und und Maßnahmen gleicher WirkungMaßnahmen gleicher Wirkung sind sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Staatliche MaßnahmeStaatliche Maßnahme Art 101 und 102 AEUV für Handeln durch Art 101 und 102 AEUV für Handeln durch

Unternehmen oder Private Unternehmen oder Private (Wettbewerbsregeln)(Wettbewerbsregeln)

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„„Mengenmäßige BeschränkungMengenmäßige Beschränkung““

= alle Maßnahmen von MS, mit deren Hilfe zum = alle Maßnahmen von MS, mit deren Hilfe zum Schutz der einheimischen Produktion der Schutz der einheimischen Produktion der Konkurrenz ausländische Erzeugnisse vom Konkurrenz ausländische Erzeugnisse vom nationalen Markt fern gehalten werden sollen, nationalen Markt fern gehalten werden sollen, indem sie die Ein- oder Ausfuhr der Wareindem sie die Ein- oder Ausfuhr der Ware

- völlig oder für einen bestimmten Zeitraum völlig oder für einen bestimmten Zeitraum verbieten (Verbringungsverbot) oder aber verbieten (Verbringungsverbot) oder aber

- der Menge oder dem Wert nach begrenzen der Menge oder dem Wert nach begrenzen (Kontingente).(Kontingente).

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„„Maßnahmen gleicher Wirkung wie Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung“ mengenmäßige Beschränkung“

Problem: Eingriffe der MS wirken sich indirekt auf Problem: Eingriffe der MS wirken sich indirekt auf den innergemeinschaftlichen Handel aus, indem den innergemeinschaftlichen Handel aus, indem sie Ein- oder Ausfuhren sie Ein- oder Ausfuhren unmöglich machen, unmöglich machen, erschweren oder verteuern, ohne sie ausdrücklich erschweren oder verteuern, ohne sie ausdrücklich zu verbieten oder zu kontingentieren.zu verbieten oder zu kontingentieren.

unmittelbar anwendbar unmittelbar anwendbar Begriff: Rs „Dassonville“Begriff: Rs „Dassonville“

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STAATSANWALTSCHAFT gegen BENOIT UND GUSTAVE DASSONVILLE

EuGH Rs. C-8/74SV

Der Großhändler Dassonville hatte in Frankreich aus dem Vereinigten Königreich stammenden „Scotch Whiskey“ gekauft und unter Vorlage der den französischen Bestimmungen entsprechende Begleitdokumente nach Belgien ausgeführt. Dort wurde Herr Dassonville strafrechtlich verfolgt, weil der nicht in der Lage war, die für die Einfuhr von „Scotch Whiskey“ nach belgischen Rechtsvorschriften erforderliche britische Ursprungsbescheinigung vorzulegen.

Frage: Einfuhr einer Ware mit der Ursprungsbezeichnung („Scotch Whiskey) zu Recht von der Vorlage einer amtlichen Urkunde (Berechtigung zur Verwendung) abhängig?

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„Dassonville-Formel“

= Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

1. Eignung der Handelsbehinderung

2. Beurteilung unabhängig einer eventuellen handelsbeschränkenden Zielrichtung (Kanalisierung der Einfuhren oder allg Veränderung der Handelsströme)

3. adäquate Verursachung

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Entscheidung des EuGh

Belgischen Rechtsvorschriften behinderten den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar dadurch, dass die Importeuren wie Herrn Dassonville gegenüber Direkteinführern von Scotch Whiskey aus UK erheblich erschweren, sich in den andern MS mit diesem Erzeugnis einzudecken.

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Rechfertigung von Diskriminierungen

Direkte Diskriminierung: Art 36 AEUV

Indirekte Diskriminierung: Art 36 AEUV plus „zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses“

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REWE-ZENTRAL AG gegen BUNDESMONOPOLVERWALTUNG FÜR BRANNTWEIN (EuGH Rs. C-120/78) „Cassis de Dijon“

REWE-AG: Beantragung bei der zuständigen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für französischen Likör (Cassis de Dijon), der mit einem Alkoholgehalt von 15-20 % in Frankreich vertrieben wird.

Die Bundesmonopolverwaltung verweigerte die Erteilung der Einfuhrgenehmigung, da der französische Likör aufgrund seines zu geringen Weingeistgehaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht verkehrsfähig sei. Gestützt wurde diese Entscheidung auf das Branntweinmonopolgesetz und den dazu ergangen Verordnungen, die einen Mindestweingeistgehalt von 25% Prozent für Fruchtsaftliköre vorsahen.

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Vorbringen der ParteienVorbringen der Parteien

REWE: Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung gegen Art 34 AEUV

BRD: Schutz der öffentlichen Gesundheit (da durch diese Bestimmung verhindern werden könnte, dass Produkte, mit geringerem Weingeistgehalt, die leichter als Produkte mit einem hohen Weingeistgehalt zu einer Gewöhnung führen würden, verhindert würde) plus Verbraucherschutz vor einem unlauteren Wettbewerb unter den Herstellern und Händlern schützen

EuGH: Unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse geltende Regelung vereinbar mit Art 34 AEUV?

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„Cassis de Dijon“-Formel

Dassonville-Formel erfüllt

Keine gemeinschaftliche Regelung der Herstellung und Vermarktung von Weingeist

„Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.“

Indikativer Katalog: plus Kohärenz und Struktur des Gesundheitssystems, Grund- und Menschenrechte

Verhältnismäßigkeit

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Beispiel FÜM 1

Der burgenländische Winzer Nepomuk Schluckspecht betreibt eine Weinkellerei, die sich auf die Produktion von Leichtweinen mit einem geringen Alkohohlgehalt von unter 9 % spezialisiert hat. Nachdem seine Leichtweine in Österreich reißenden Absatz finden, möchte Herr Schluckspecht den Vertrieb nun auf die gesamte EU erweitern.

Im Mitgliedstaat Utopia wird der Weinkellerei Schluckspecht der Vertrieb ihres Leichtweins allerdings mit der Begründung verweigert, dass in Utopia nur Weine mit einem Alkoholgehalt von mind. 11 % in Verkehr gebracht werden dürfen.

Herr Schluckspecht denkt sich empört, dass diese Vertriebsbeschränkung doch nicht mit dem Gemeinsamen Markt der EU vereinbar sein kann und fragt im für die Weinkontrolle in Utopia zuständigen Landwirtschaftsministerium nach. Dort erklärt ihm ein Beamter, das Vertriebsverbot für Leichtweine verstoße keineswegs gegen Gemeinschaftsrecht, denn erstens gelte es gleichermaßen für inländische Weine wie auch für Weine aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zweitens könne diese Regelung sowohl aus Gründen des Gesundheitsschutzes als auch des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden.

Wie bewerten Sie die Chancen der Kellerei Schluckspecht, ihren Leichtwein doch in Utopia zu vertreiben? Gehen Sie dabei genau auf die Aussagen und Argumente des Beamten ein! Nennen Sie die Leitentscheidung!

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Lösung

Zur Debatte steht hier ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (1P)

Gemäß Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. (1P)

Zu den Aussagen des Beamten: Die Warenverkehrsfreiheit umfasst nicht nur ein Diskriminierungs-, sondern auch ein Beschränkungsverbot; daher können auch an sich nicht diskriminierende Regelungen, die eine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs darstellen, dagegen verstoßen – sofern sie nicht gerechtfertigt werden können. (1P)

Nichtdiskriminierende Regelungen können sowohl durch die Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV

(1P) als auch durch zwingende Erfordernisse im Sinne der Cassis de Dijon-Rechtsprechung gerechtfertigt werden. (1P)

In beiden Fällen ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich – und an der Verhältnismäßigkeit wird die Rechtfertigung durch Utopia auch scheitern (es wären nämlich auch weniger drastische Mittel, wie z.B. eine entsprechende Etikettierung der Weinflaschen, ausreichend). (1P)

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(B) Die Freizügigkeit der ArbeitnehmerArt 45- 48 AEUV

Diskriminierungsverbot- unmittelbar anwendbar

AN- Eigenschaft Umfang des Rechts „Bereichsausnahme“ Rechtfertigung und

Verhältnismäßigkeit

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Diskriminierungsverbot

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung im Bezug auf

Beschäftigung Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen

(Diskriminierungsverbot, Art 45 Abs 2 AEUV)

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Art 45 Abs 2 AEUV

Sie gibt das Recht, sich um - tatsächlich angebotene Stellen, - sich in einem MS aufzuhalten, um dort

nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Bestimmungen eine Beschäftigung auszuüben und

- nach deren Beendigung unter sekundärrechtlich festgelegten Bedingungen zu verbleiben

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a) persönlicher Geltungsbereich

Welche Staatsbürger können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen?

* EU-Staatsbürger

* Drittstaatsangehörige: - in Sekundärrecht vorgesehen ist (etwa

Nachzugsrecht von Familienangehörigen)- durch völkerrechtliche Verträge EG-

Angehörigen (teilweise) gleichgestellt

Page 44: 030666  UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

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Arbeitnehmereigenschaft

Wenn: Jemand während einer

bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen

Weisung eine Leistung erbringt für die er als Gegenleistung

eine Vergütung erhält (Rs. Levin)

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Rs. Lawrie-Blum/Land Baden-Württemberg

Frau Blum, eine britische Staatsangehörige, hatte an der Universität Freiburg die Lehramtsprüfung für Gymnasien abgelegt.

Sie beantragte die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der für die Ausübung des Lehrerberufes in Deutschland absolviert werden muss, um den Beruf des Lehrers ausüben zu dürfen.

Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes besteht ein Beamtenverhältnis mit der Auszubildenden, indem diese auch bezahlt wird. Im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes haben die Auszubildenden auch Unterricht zu halten.

Die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst wurde Frau Blum wegen ihrer britischen Staatsbürgerschaft verweigert.

Page 46: 030666  UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

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Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Deutsches Gericht:

* die Tätigkeit als Lehre nicht Teil des Wirtschaftslebens

* Vorbereitungsdienst falle in die öffentliche Verwaltung des Art45 Abs 4 AEUV

EuGH:

bestimmte Zeit Weisung und Aufsicht der Schule finanzielle Gegenleistung praktische Vorbereitung für die eigentliche

Ausübung des Berufes

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Arbeitnehmerbegriff:

Irrelevant:

Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ob Tätigkeit erlaubt, sich selbst zu finanzieren Absichten für Grenzüberschreitung (ob tatsächlich Arbeit

gefunden wird)

- Arbeitssuchende - Studien- und Rechtsreferendare - Praktikanten im Rahmen einer Berufsausbildung, soweit die

geleistete Stundenzahl geeignet ist, sich mit der Beschäftigung vertraut zu machen

- Personen, die im Bereich des Sports tätig sind. (Art 6 lit e AEUV) Fussballprofis und –halbprofis

Page 48: 030666  UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

48

Weitere Beispiele

Rs. Clean Car Arbeitgeber kann sich auf die

Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen Umgehungsgefahr

Rs. Sodemare Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es

seinen Sitz hat, kann sich auf den freien Dienstleisungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen MS ansässig sind

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Teil des Wirtschaftsleben - Tätigkeiten mit sportlich oder

künstlerischem Charakter Strafbare Tätigkeiten

ausgeschlossen

b) sachlicher Anwendungsbereich

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c) räumlicher Anwendungsbereich

grenzüberschreitender Bezug „Heimkehrerfälle“ ( D´Hoop) ( Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen

Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen hat.)

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51

FÜM 1 November 2009 (8P)

Nach gesetzlichen Bestimmungen des EU-Mitgliedstaates Diskrimia dürfen in einem Unternehmen maximal 3 Personen beschäftigt sein, welche nicht die Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaates Diskrimia besitzen. Herr Ärgerlich meint: „Das verstößt doch gegen eine Freizügigkeitsbestimmung des AEUV!“.

a) Welche Freizügigkeit meint er? Nennen Sie den entsprechenden Artikel im AEUV! (1P)

b) Herr Ärgerlich ist empört und ruft im zuständigen Ministerium an. Dort erklärt ihm ein Beamter, das Verbot verstoße keineswegs gegen Unionsrecht, denn schließlich könne man die Diskriminierung mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, jedenfalls zumindest bei der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen. Nehmen Sie zu dieser Aussage detailliert Stellung! (7P)

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keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art 45 Abs 4 AEUV)

Abgrenzung zur Rechtfertigung hoheitliche Tätigkeit im engen Sinne Nur ein Beamtenverhältnis reicht nicht,

entscheidend besondere Verbundenheit zum Staat Darunter fallen: Justiz, Polizei, Militär,

Steuerverwaltung generell, andere Verwaltungsbereiche in bestimmten, aber noch nicht näher konkretisierten Leitungspositionen.

Nicht darunter fallen: Gesundheitswesen, Verkehrs- und Transportdienste (Bahn und Post), Unterricht an öffentlichen Schulen und Hochschulen.

Bereichsausnahme

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Musterlösung

a) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) (1P) b) Direkte Diskriminierung (1P) Diese liegt dann vor, wenn eine Regelung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts

ein Unterscheidungskriterium anwendet, das gesetzlich verpönt ist oder ungleiche Sachverhalte einer formal gleichen Regelung unterwirft. Das verpönte Unterscheidungskriterium findet sich in jener gesetzlichen Regelung, die Diskriminierung verbietet. (1P)

Art 45 AEUV verbietet die auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der AN der MS in Bezug auf Beschäftigung. (1P)

Bereichsausnahme- nicht erfüllt, weil…(1P)

Rechtfertigung bei direkter Diskriminierung: bloß mit den in Art. 45 Abs. 3 AEUV aufgezählten Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt werden, nämlich dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit. (1P)

Bei diesen Rechtfertigungsgründen handelt es sich um eine taxative Aufzählung, so dass weitere Rechtfertigungsgründe im Falle des Vorliegens einer unmittelbar diskriminierenden staatlichen Regelung nicht zulässig sind. (1P)

Verhältnismäßigkeitsprüfung! (1P)

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direkte/indirekte Diskriminierung

direkte Diskriminierung: verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung ungleicher Sachverhalte einer formal gleichen Regelung

Rechtfertigung: Nur in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vor-gesehenen Rechtfertigungsgründen (Vhm)

indirekte Diskriminierung: dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft

→ benachteiligen einen wesentlich höheren Anteil von Angehörigen einer Gruppe

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates

Rechtfertigung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses (Vhm)

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Beschränkungsmaßnahme:

mittelbare, unmittelbare, tatsächliche oder potentielle

a) Diskriminierung:

( Ungleichbehandlung) b) Beschränkungsverbot

( Gleichbehandlung aber dennoch Behinderung)

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Rs. Graf

Herr Graf arbeitete bei der Filzmoser Maschinenbau GmbH und kündigte, um in Deutschland eine neue Arbeit aufzunehmen.

Im österreichischen Angestelltengesetz gibt es eine Regelung, die keine Abfertigung an Arbeitnehmer gewährt, die selbst kündigen. Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit?

EuGH: Keine Beschränkung, weil indirekt und ungewiss.

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Beschäftigungsmodalität

≠ Regelungen, die an „zu ungewisse und zu indirekt wirkende Ereignisse“ anknüpfen und daher „eindeutig“ nicht geeignet, den Arbeitnehmern zu hindern oder abzuhalten neues Arbeitsverhältnis in anderem MS einzugehen

≠ nicht nur hypothetisch, d.h. auf ungewisse und indirekte Weise

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Rs. Bosman

Gemeinschaftsrechtswidrig:

- diskriminierende Ausländersperrklauseln- Transfersystem mit Ablösesumme

- Regeln über die Ablösesumme sowohl für Inländer als auch für EG-Ausländer. Aber: „weniger attraktiv“ bzw. schlichtweg verhindern“ können

- Drittwirkung von Grundfreiheiten

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Rs. Angonese

Ausdehnung auf privatrechtliche Verhältnisse Herr Angonese, ist ein deutsch- und italienisch

Sprechender Südtiroler, der von 1993-1997 in Österreich verweilt, um zu studieren. 1997 bewarb er sich für eine Stelle bei einer privaten Bank in Bozen. Diese verlangte in ihrer Ausschreibung einen speziellen Nachweis der dualen Sprachkenntnisse, den man nur in der Provinz Bozen erhalten kann.

EuGh: Verstoß „dass der Bewerber seine Sprachkenntnisse ausschließlich mit einem Diplom wie der Bescheinigung nachweist, das in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.“

gefährliche Tendenz, jegliches tatbestandlich relevante Handeln durch Privatpersonen anhand der Grundfreiheiten zu prüfen

Gefährdung der Privatautonomie.

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Sekundärrecht

VO 1612/68 über den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung sowie die Rechtsstellung der Familienangehörigen

RL 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der MS und ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft

VO 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines MS zu verbleiben

VO 1408/71 zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme

Art 153 AEUV