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1 10.08 Rechtliche Stellung BW- Mann-Frau Lehrteam Naturschutz Bayerwald Die Rechtliche Stellung der Bergwacht im Naturschutz § 127 StPO : Jedermann-Paragraph (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne

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Die Rechtliche Stellung der Bergwacht im Naturschutz

§ 127 StPO : Jedermann-Paragraph

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

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§ 127/I StPO: Voraussetzungen

• Nur Straftaten, keine Ordnungswidrigkeiten.

• Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt.

• Der Flucht verdächtig oder seine

Personalien sind nicht (sofort) feststellbar.

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(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 32  StGB ( Notwehr )

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Voraussetzungen der Notwehr:

• Erforderliche Verteidigung. (Aber nicht darüber hinaus!)

• Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. (Nicht im Nachhinein!)

• Abwendung des Angriffs von sich oder einem anderen.

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Fall: Notwehr bei Jedermann-Festnahme

Der Bergwachtmann Wichtig nimmt einen flüchtigen „Straftäter“ nach den Bestimmungen des § 127/I (Jedermann – Festnahme) vorläufig fest. Der Täter schlägt daraufhin auf den Bergwachtmann mit seinem Spazierstock ein. Wichtig seinerseits wehrt diesen Angriff mit einem Faustschlag von sich ab.

Die Festnahme durch den Bergwachtmann ist nicht rechtswidrig, also keine Freiheitsberaubung oder Nötigung (§§ 239, 240 StGB)

Kamerad Wichtig handelt in Notwehr, er kann sich deshalb nicht wegen einer Körperverletzung strafbar machen.

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Fallbeispiele

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Fall 1:

Der Bergwachtmann Wichtig trifft während seiner Streife auf eine Person, die gerade Motoröl in einen Bergbach schüttet.

§ 324  StGB Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der Versuch ist strafbar.

(1) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Hier liegt ein Vergehen, also eine

Straftat vor, ich sollte die Personalien des Täters feststellen

und so schnell wie möglich die Polizei

verständigen !!!

Wenn der Täter uneinsichtig ist und es nicht unterlässt, weiter

Öl ins Wasser zu schütten, muss ich ihm

wohl die vorläufige Festnahme

aussprechen.

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Fall 2:

Die Bergwachtfrau Schlau trifft während ihrer Streife auf einen Motorradfahrer, der auf einem Wanderweg in der freien Natur mit seinem Fahrzeug herumfährt.

Art. 52 BayNatschG

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

1.entgegen Art. 25 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,2.auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt …..

Art. 12 BayImSchG(1) Es ist verboten,

1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,

1. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere

2. Motorschlitten zu betreiben,

1. Verbrennungsmotoren von Krafträdern

oder Verbrennungshilfsmotoren von

Fahrrädern in unmittelbarer Nähe

fremder Wohnungen sowie in der freien

Natur ohne Notwendigkeit anzulassen und laufen zu lassen.

Das Verhalten des Motorradfahrers stellt eine Ordnungswidrigkeit

dar. Also muss ich seine Personalien feststellen. Oder ich notiere mir das

Kennzeichen und melde diese Erkenntnisse der Polizei.

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Fall 3:

Der Bergwachtmann WICHTIG und die Bergwachtfrau SCHLAU treffen während Ihrer Streife auf zwei Personen, die eine Person hat einen Handstrauß Maiglöckchen abgerissen, die andere Person trägt einen Spannkorb voller Arnikablüten bei sich.

Art. 1 NatEG

(1) Es ist verboten,

1. wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen, insbesondere Blumen oder Farnkräuter in Mengen, die über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen,

2. ihre Bestände zu verwüsten, insbesondere sie ohne vernünftigen, berechtigten Zweck niederzuschlagen, auch wenn dabei im einzelnen Fall kein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

(1) Das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte (Beeren und Pilze) in ortsüblichem Umfang bleibt gestattet.

Art. 6 NatEGTeilweise Geschützte Pflanzenarten

(1) Unbeschadet von Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 3 ist es verboten, die Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln oder Rosetten wildwachsender Pflanzen der folgenden Arten zu entnehmen oder zu beschädigen: (Auszug)

1.Traubenhyazinthe (Träubel), Muscari, alle einheimischen Arten,2.Maiglöckchen, Convallaria majalis L.,4.Trollblume, Trollius europaeus L.,5.Eisenhut (Sturmhut), Aconitum, alle einheimischen Arten,6.Sonnentau, Drosera, alle einheimischen Arten,7.Schlüsselblume (Himmelschlüssel, Primel), alle in Art. 5 nicht

genannten Arten,

Ich werde wohl die Person darauf hinweisen, dass zwar

das Pflücken eines Handstraußes erlaubt sei,

aber aus Gründen des Naturschutzes sicherlich besser wäre, wenn die Maiglöckchen an ihrem

Standort belassen werden.

§ 42 BNatschGVorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu tötenoder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigenoder zu zerstören,2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden,abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,….

Liste der nach BArtSchV geschützten Pflanzen, Flora

Farn- und Blütenpflanzen

A… Arnica montana L. 8) Arnika, Berg-Wohlverleih - besonders...

Ich werde der Person sagen, dass das Pflücken von Arnika nicht erlaubt ist, danach versuche ich die Personalien

festzustellen und diese der Naturschutzbehörde mitzuteilen, auch dann wenn die Person meint, dass das

Pflücken erlaubt sei.

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Fall 4:

Der Bergwachtmann WICHTIG trifft während seiner Streife auf einen Mann, der in einer Wiesenmulde eine binsenreiche Feuchtfläche mit Erdreich auffüllt.

Art. 13d BayNatschGGesetzlich geschützte Biotope

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig:

1.Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche,

2.Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder,….

Art. 52 BayNatschGOrdnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 einen Eingriff nicht einstellt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 6 Satz 2 einen Eingriff vornimmt oder fortsetzt,

2.entgegen Art. 13d Abs. 1 eine Maßnahme vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13d Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

Auch hier handelt es sich um eine

Ordnungswidrigkeit ich sollte die

Personalien des Mannes feststellen.Falls der Mann nicht

damit aufhören sollte, melde ich

unverzüglich den genauen Standort

über Funk der Polizei.

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Fall 5:

Die Bergwachtfrau SCHLAU trifft in der freien Natur auf eine Person, die ein Autowrack und andere Abfälle ablagert.

§ 27 KrW-/AbfG Ordnung der Beseitigung

(1) Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagenoder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagertwerden.

§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ablagert,

2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,

§ 2 AltfahrzeugVBegriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff1. „Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigenKrafträdern.2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002,

als Abfall gelten;

Ich sollte die Personalien der Person, das Kennzeichen

oder die Fahrgestellnummer des Autowracks feststellen. Unterlässt es die Person die

Abfälle wieder einzusammeln und

mitzunehmen melde ich den genauen Standort der

Polizei.

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Fall 6:

Der Bergwachtmann Wichtig überprüft einen Standort wildlebender, vom Aussterben bedrohter Pflanzen (z.B. Schachblume, Sumpfgladiole, Karlszepter). Er trifft dort auf eine Person, die am Standort der Pflanzen hin und her läuft, dabei fotografiert. Durch das Herumlaufen wurden schon mehrere Pflanzen zerstört.

§ 42 BNatSchGVorschriften für besonders geschützte und bestimmte

andere Tier- und Pflanzenarten(1) Es ist verboten,1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

§ 65 BNatSchGBußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

…3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte

beeinträchtigt oder zerstört,

Ich sollte der Person sagen, dass sie unverzüglich das

fotografieren einstellen soll, da durch das herumlaufen bereits

Pflanzen zerstört wurden. Ferner stelle ich die Personalien der

Person fest und melde diese der Polizei oder dem Landratsamt.