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1 4. Die Betriebsverfassung 4. Die Betriebsverfassung 4.1 4.1 Rechtstatsachen Rechtstatsachen Die Betriebsverfassung und die Die Betriebsverfassung und die vergleichbare Ar-beitnehmerrepräsentanz vergleichbare Ar-beitnehmerrepräsentanz im Bereich des öffent-lichen Dienstes, im Bereich des öffent-lichen Dienstes, die Personalvertretung, sowie die die Personalvertretung, sowie die besonderen Arbeitnehmervertretungen für besonderen Arbeitnehmervertretungen für einige Beschäftigtengruppen und Branchen einige Beschäftigtengruppen und Branchen (Schifffahrt, Flugverkehr) werden vom (Schifffahrt, Flugverkehr) werden vom Gesetz-geber als der Normalfall Gesetz-geber als der Normalfall angesehen (§ 1 BetrVG: „.. werden angesehen (§ 1 BetrVG: „.. werden Betriebsräte gewählt.“), der aber in der Betriebsräte gewählt.“), der aber in der Betriebswirklichkeit regional und auf Betriebswirklichkeit regional und auf die Branchen bezogen ganz die Branchen bezogen ganz unterschiedlich verbrei-tet. unterschiedlich verbrei-tet.

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4. Die Betriebsverfassung4. Die Betriebsverfassung

4.14.1 RechtstatsachenRechtstatsachenDie Betriebsverfassung und die vergleichbare Die Betriebsverfassung und die vergleichbare Ar-beitnehmerrepräsentanz im Bereich des Ar-beitnehmerrepräsentanz im Bereich des öffent-lichen Dienstes, die öffent-lichen Dienstes, die Personalvertretung, sowie die besonderen Personalvertretung, sowie die besonderen Arbeitnehmervertretungen für einige Arbeitnehmervertretungen für einige Beschäftigtengruppen und Branchen Beschäftigtengruppen und Branchen (Schifffahrt, Flugverkehr) werden vom Gesetz-(Schifffahrt, Flugverkehr) werden vom Gesetz-geber als der Normalfall angesehen (§ 1 geber als der Normalfall angesehen (§ 1 BetrVG: „.. werden Betriebsräte gewählt.“), BetrVG: „.. werden Betriebsräte gewählt.“), der aber in der Betriebswirklichkeit regional der aber in der Betriebswirklichkeit regional und auf die Branchen bezogen ganz und auf die Branchen bezogen ganz unterschiedlich verbrei-tet. unterschiedlich verbrei-tet.

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4.24.2 StandortStandortKoalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht befas-sen sich mit der Gewährleistung und der befas-sen sich mit der Gewährleistung und der (Rahmen-)Re-gelung einer historisch in der (Rahmen-)Re-gelung einer historisch in der Gesellschaft gewachsenen Ordnung, in der mit dem Gesellschaft gewachsenen Ordnung, in der mit dem Ziel des Ausgleichs der indivi-duellen Ziel des Ausgleichs der indivi-duellen Ungleichgewichtslagen im Arbeitsleben aus über-Ungleichgewichtslagen im Arbeitsleben aus über-betrieblicher Sicht Arbeitsbedingungen geschaffen betrieblicher Sicht Arbeitsbedingungen geschaffen wer-den, die in die einzelnen Arbeitsverhältnisse wer-den, die in die einzelnen Arbeitsverhältnisse hineinwirken und mit Wahrscheinlichkeit sozial und hineinwirken und mit Wahrscheinlichkeit sozial und wirtschaftlich an-gemessen sind. Die Teilnahme an wirtschaftlich an-gemessen sind. Die Teilnahme an dieser Ordnung setzt grundsätzlich die freie dieser Ordnung setzt grundsätzlich die freie Entscheidung der Teilnehmer des Arbeitslebens Entscheidung der Teilnehmer des Arbeitslebens voraus, sich durch Beitritt zu den System tragenden voraus, sich durch Beitritt zu den System tragenden Organisationen hieran zu beteiligen.Organisationen hieran zu beteiligen.

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4.24.2 StandortStandortMit der Betriebsverfassung geht es Mit der Betriebsverfassung geht es demgegen-über um eine Teilhabestruktur, die demgegen-über um eine Teilhabestruktur, die sicherstellen soll, dass auf der Ebene, in der sicherstellen soll, dass auf der Ebene, in der das tägliche Ar-beitsleben stattfindet, in der das tägliche Ar-beitsleben stattfindet, in der arbeitsteiligen Or-ganisation des Betriebes, arbeitsteiligen Or-ganisation des Betriebes, die Interessen der Ar-beitnehmer in den sie die Interessen der Ar-beitnehmer in den sie betreffenden Angelegen-heiten entsprechend betreffenden Angelegen-heiten entsprechend einer vom Gesetzgeber vor-gegebenen einer vom Gesetzgeber vor-gegebenen Gewichtung angemessen beteiligt werden. Gewichtung angemessen beteiligt werden. Alle Arbeitnehmer des Betriebes sind in einer Alle Arbeitnehmer des Betriebes sind in einer Art Zwangsgemeinschaft Teil dieses Systems. Art Zwangsgemeinschaft Teil dieses Systems.

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4.34.3 ÜberblickÜberblickFür ein solches betriebliches Teilhabesystem Für ein solches betriebliches Teilhabesystem braucht es braucht es eine Festlegung des räumlich-organisatorischen eine Festlegung des räumlich-organisatorischen

Rah-mens, in dem es stattfindet, Rah-mens, in dem es stattfindet, die Schaffung und Organisation des die die Schaffung und Organisation des die

Arbeitnehmer repräsentierenden Organs, durch Arbeitnehmer repräsentierenden Organs, durch das die Teilhabe verwirklicht wird, und das die Teilhabe verwirklicht wird, und

Regeln über die Bildung und Geschäftsführung Regeln über die Bildung und Geschäftsführung dieses Organs im Einzelnen dieses Organs im Einzelnen

= §§ 1 – 73 b, 114 – 118 (sog. formelles Be-= §§ 1 – 73 b, 114 – 118 (sog. formelles Be-triebsverfassungsrecht)triebsverfassungsrecht)

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4.34.3 ÜberblickÜberblickVon zentraler Bedeutung ist das sog. materielle Von zentraler Bedeutung ist das sog. materielle Betriebsverfassungsrecht Betriebsverfassungsrecht [§§ 74 – 113 [§§ 74 – 113 BetrVG]BetrVG], in dem festgelegt ist, , in dem festgelegt ist,

nach welchen Regeln und mit welchen Instrumenten nach welchen Regeln und mit welchen Instrumenten die Teilhabe im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und die Teilhabe im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwirklicht wird, undArbeitnehmer verwirklicht wird, und

in welchen betrieblichen Zusammenhängen und dort in welchen betrieblichen Zusammenhängen und dort jeweils in welcher Intensität Teilhaberechte bestehen.jeweils in welcher Intensität Teilhaberechte bestehen.

Abschließend bewehrt das BetrVG einzelne be-Abschließend bewehrt das BetrVG einzelne be-triebsverfassungsrechtliche Pflichten durch triebsverfassungsrechtliche Pflichten durch Straf- und Bußgeldbestimmungen Straf- und Bußgeldbestimmungen [§§ 119 f. [§§ 119 f. BetrVG]BetrVG]..

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4.34.3 ÜberblickÜberblickIm formellen Betriebsverfassungsrecht Im formellen Betriebsverfassungsrecht werden etwa die folgenden Fragen werden etwa die folgenden Fragen beantwortet:beantwortet:

Wo findet betriebliche Mitbestimmung statt Wo findet betriebliche Mitbestimmung statt [§§ 1, 3, 4][§§ 1, 3, 4]?? Wer ist teilnehmender Arbeitnehmer Wer ist teilnehmender Arbeitnehmer [§§ 5, 7 S. 2][§§ 5, 7 S. 2]?? Wie setzt sich der Betriebsrat zusammen, und wie und für Wie setzt sich der Betriebsrat zusammen, und wie und für

welche Amtszeit wird er gewählt (WO!) welche Amtszeit wird er gewählt (WO!) [§§ 7 - 25][§§ 7 - 25]?? Wie, unter welchen Bedingungen hat der Betriebsrat Wie, unter welchen Bedingungen hat der Betriebsrat

seine Geschäfte zu führen und welche seine Geschäfte zu führen und welche Unterstützungspflichten hat der Arbeitgeber Unterstützungspflichten hat der Arbeitgeber [§§ 26 – 46, [§§ 26 – 46, auch §§ 2, 74, 78, 78a]auch §§ 2, 74, 78, 78a]? ?

Wann, wie und mit welchen Aufgabenstellungen sind Wann, wie und mit welchen Aufgabenstellungen sind Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie Jugend- und Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu bilden Auszubildendenvertretungen zu bilden [§§ 47 – 73 b][§§ 47 – 73 b]? ?

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4.34.3 ÜberblickÜberblickDie materiellen Mitwirkungswege und Mitwir-Die materiellen Mitwirkungswege und Mitwir-kungsrechte sind im Gesetz im einzelnen auf-kungsrechte sind im Gesetz im einzelnen auf-gezählt; diese Aufzählung ist aber nur gezählt; diese Aufzählung ist aber nur abschlie-ßend, soweit es um durchsetzbare abschlie-ßend, soweit es um durchsetzbare Rechtsan-sprüche auf Teilhabe geht. Freiwillig Rechtsan-sprüche auf Teilhabe geht. Freiwillig können die Betriebsparteien jedes im Betrieb können die Betriebsparteien jedes im Betrieb als regelungs-bedürftig eingeschätzte Thema als regelungs-bedürftig eingeschätzte Thema regeln. Sie ha-ben dazu grundsätzlich das für regeln. Sie ha-ben dazu grundsätzlich das für alle Betriebsan-gehörigen normativ wirkende alle Betriebsan-gehörigen normativ wirkende Gestaltungsmittel der Betriebsvereinbarung Gestaltungsmittel der Betriebsvereinbarung [§ 77 Abs. 4].[§ 77 Abs. 4].

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4.34.3 ÜberblickÜberblickDa sich mithin die Betriebsparteien im Grundsatz jeder Da sich mithin die Betriebsparteien im Grundsatz jeder Materie des Arbeitsverhältnisses und des Verhältnisses Materie des Arbeitsverhältnisses und des Verhältnisses der Arbeitsverhältnisse zueinander annehmen und der Arbeitsverhältnisse zueinander annehmen und dort gestaltend wirken können, stellt sich die Frage dort gestaltend wirken können, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zu den anderen Akteuren nach dem Verhältnis zu den anderen Akteuren [§ 2] [§ 2] undund Gestal-tungsmitteln des Arbeitslebens: Gestal-tungsmitteln des Arbeitslebens: Im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Individual-Im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Individual-

vertrag gilt das Günstigkeitsprinzip entsprechend.vertrag gilt das Günstigkeitsprinzip entsprechend. Im Verhältnis zum Tarifvertrag gilt grundsätzlich und praktisch Im Verhältnis zum Tarifvertrag gilt grundsätzlich und praktisch

umfassend (Ausn.: § 112 Abs. 1 Satz 4) der Vorrang des Tarif-umfassend (Ausn.: § 112 Abs. 1 Satz 4) der Vorrang des Tarif-vertrags(-systems!). vertrags(-systems!).

> Betriebsverfassung soll die gelebte Tarifautonomie > Betriebsverfassung soll die gelebte Tarifautonomie nicht stören, zu ihr nicht in ein Konkurrenzverhältnis nicht stören, zu ihr nicht in ein Konkurrenzverhältnis treten.treten.

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4.34.3 ÜberblickÜberblickTarifvertragTarifvertrag

BetriebsverfassungBetriebsverfassungFreiwillige Beteiligung Freiwillige Beteiligung Zwangsverband ZwangsverbandArbeitskampf mögl.Arbeitskampf mögl. [§74 Abs. 1][§74 Abs. 1] Friedenspflicht Friedenspflicht Überbetriebliche AkteureÜberbetriebliche Akteure betriebliche Akteure betriebliche Akteure

normative Regelungsmacht normative Regelungsmacht

Höhere Angemessenheits-Höhere Angemessenheits-wahrscheinlichkeitwahrscheinlichkeit

> Vorrang > Vorrang

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4.34.3 ÜberblickÜberblickDas materielle Betriebsverfassungsrecht Das materielle Betriebsverfassungsrecht gestal-tet die Teilhaberechte des Betriebsrats gestal-tet die Teilhaberechte des Betriebsrats ganz unterschiedlich aus. Sie reichen von ganz unterschiedlich aus. Sie reichen von echten Mitbestimmungsrechten echten Mitbestimmungsrechten [zB § 87],[zB § 87], deren deren

Existenz die betreffende Maßnahme ohne Zustim-Existenz die betreffende Maßnahme ohne Zustim-mung des Betriebsrats ausschließt mung des Betriebsrats ausschließt [> §§ 87 Abs. [> §§ 87 Abs. 2, § 76]2, § 76]

über Zustimmungsverweigerungsrechte über Zustimmungsverweigerungsrechte [§ 99 Abs. [§ 99 Abs. 4!!, § 103 Abs. 2] 4!!, § 103 Abs. 2] undund

Anhörungsrechte Anhörungsrechte [§ 102 Abs. 5!] [§ 102 Abs. 5!] bis hin zu bloßenbis hin zu bloßen Beratungs- und Unterrichtungsansprüchen. Beratungs- und Unterrichtungsansprüchen.

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4.44.4 Mitbestimmung in sozialen Mitbestimmung in sozialen Angelegen-Angelegen- heiten heiten [§ 87][§ 87] Der Arbeitgeber kann in den in § 87 Abs. 1 Der Arbeitgeber kann in den in § 87 Abs. 1 auf-gelisteten Angelegenheiten keine auf-gelisteten Angelegenheiten keine Maßnahmen ergreifen, wenn dem der Maßnahmen ergreifen, wenn dem der Betriebsrat nicht zuge-stimmt hat oder Betriebsrat nicht zuge-stimmt hat oder dessen Zustimmung durch die dessen Zustimmung durch die Einigungsstelle (Regelungsstreit!) ersetzt Einigungsstelle (Regelungsstreit!) ersetzt worden ist, es sei denn, es gibt eine für den worden ist, es sei denn, es gibt eine für den Betrieb geltende gesetzliche oder tarifliche Betrieb geltende gesetzliche oder tarifliche Regelung hierzu Regelung hierzu [§ 87 Abs. 1 Eingangssatz; [§ 87 Abs. 1 Eingangssatz; Verhältnis zu § 77 Abs. 3]Verhältnis zu § 77 Abs. 3]? ?

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4.44.4 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten [§ [§ 87]87] Praktisch besonders wichtige Mitbestimmungsrechte, die stets Praktisch besonders wichtige Mitbestimmungsrechte, die stets kollektive, nicht auf die einzelne Person bezogene Maßnahmen kollektive, nicht auf die einzelne Person bezogene Maßnahmen betreffen, bestehen bei:betreffen, bestehen bei: Nr. 1 Regelungen des Ordnungsverhaltens, des Zusammenlebens Nr. 1 Regelungen des Ordnungsverhaltens, des Zusammenlebens

im Betrieb; nicht des Arbeitsverhaltens!im Betrieb; nicht des Arbeitsverhaltens! Nr. 2., 3 Regelungen zur Verteilung der betrieblichen Arbeitszeit Nr. 2., 3 Regelungen zur Verteilung der betrieblichen Arbeitszeit

und deren vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung;und deren vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung; Nr. 6 Regelungen zur Überwachung der Arbeitnehmer durch Nr. 6 Regelungen zur Überwachung der Arbeitnehmer durch

technische Einrichtungen; Problem der Eignung zur Überwachung!technische Einrichtungen; Problem der Eignung zur Überwachung! Nr. 10 Regelungen zur betrieblichen Lohngestaltung; es geht um Nr. 10 Regelungen zur betrieblichen Lohngestaltung; es geht um

Si-cherstellung der Verteilungsgerechtigkeit, nicht um die Si-cherstellung der Verteilungsgerechtigkeit, nicht um die absolute Lohn-höhe; in die Regeln zur Wahrung der absolute Lohn-höhe; in die Regeln zur Wahrung der Verteilungsgerechtigkeit kann aber auch eingegriffen werden Verteilungsgerechtigkeit kann aber auch eingegriffen werden durch disproportionale Reduzierung der Lohnhöhe.durch disproportionale Reduzierung der Lohnhöhe.

Bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts: Theorie von der Bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts: Theorie von der Wirksamkeits-voraussetzung; Unterlassungsanspruch des Wirksamkeits-voraussetzung; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats! Auch: Beweisver-wertungsverbot?? Betriebsrats! Auch: Beweisver-wertungsverbot??

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4.54.5 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten [§§ 90 ff, insbes. 99][§§ 90 ff, insbes. 99]

Bei den in § 99 Abs. 1 genannten personellen Bei den in § 99 Abs. 1 genannten personellen EinzelmaßnahmenEinzelmaßnahmen Einstellung (<> Vertragsschluss)Einstellung (<> Vertragsschluss) Einstellung und Umgruppierung (Rechtskontrolle)Einstellung und Umgruppierung (Rechtskontrolle) Versetzung (eigener Begriff: § 95 Abs. 3)Versetzung (eigener Begriff: § 95 Abs. 3)

hat der Arbeitgeber ab einer bestimmten Mindestgröße des hat der Arbeitgeber ab einer bestimmten Mindestgröße des Be-triebes (> 20 Köpfe) die Pflicht, den Betriebsrat zu Be-triebes (> 20 Köpfe) die Pflicht, den Betriebsrat zu unterrichten und um seine Zustimmung zu bitten.unterrichten und um seine Zustimmung zu bitten.Der Betriebsrat kann – hierbei an Fristen gebunden und auf Der Betriebsrat kann – hierbei an Fristen gebunden und auf be-stimmte Gründe hierfür beschränkt seine Zustimmung zu be-stimmte Gründe hierfür beschränkt seine Zustimmung zu dieser Maßnahme verweigern.dieser Maßnahme verweigern.Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Maßnahme nur durch-Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Maßnahme nur durch-führen, wenn er erreicht hat, dass das Arbeitsgericht die führen, wenn er erreicht hat, dass das Arbeitsgericht die Zustim-mung des Betriebsrats ersetzt (Rechtstreitigkeit: Zustim-mung des Betriebsrats ersetzt (Rechtstreitigkeit: Ja/Nein). Ja/Nein). Besonderes Eilverfahren: § 100!Besonderes Eilverfahren: § 100!

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4.64.6 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten [§§ 102, 103][§§ 102, 103]

Vor Ausspruch von Kündigungen aller ArtVor Ausspruch von Kündigungen aller Art ist der ist der Betriebsrat unter Angabe der für den Arbeitgeber maßgeblichen Betriebsrat unter Angabe der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungs-umstände anzuhören; er soll bei der Willensbildung Kündigungs-umstände anzuhören; er soll bei der Willensbildung des Arbeitge-bers, ob eine Kündigung ausgesprochen werden des Arbeitge-bers, ob eine Kündigung ausgesprochen werden soll, mitwirken.soll, mitwirken.Der Betriebsrat soll den Betroffenen anhören. Er kann durch Der Betriebsrat soll den Betroffenen anhören. Er kann durch einen fristgebundenen einen fristgebundenen [§ 102 Abs. 2][§ 102 Abs. 2] Widerspruch gegen die Widerspruch gegen die Absicht zu kündigen, deren Ausspruch nicht verhindern. Er kann Absicht zu kündigen, deren Ausspruch nicht verhindern. Er kann aber, wenn er sich bei seinem Widerspruch auf bestimmte aber, wenn er sich bei seinem Widerspruch auf bestimmte Gründe stützen kann Gründe stützen kann [§ 102 Abs. 3],[§ 102 Abs. 3], für den Gekündigten für den Gekündigten einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung begründen einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung begründen [§ 102 Abs. 5][§ 102 Abs. 5], mit dessen Hilfe die Schaffung vollendeter , mit dessen Hilfe die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll. Tatsachen verhindert werden soll. Wird der Betriebsrat allerdings überhaupt nicht oder nicht Wird der Betriebsrat allerdings überhaupt nicht oder nicht ordnungs-gemäß beteiligt, ist die Kündigung unwirksam ordnungs-gemäß beteiligt, ist die Kündigung unwirksam [§ 102 [§ 102 Abs. 1 Satz 2]Abs. 1 Satz 2]Sonderbeteiligungsrecht bei Massenkündigungen: § 17 KSchG!Sonderbeteiligungsrecht bei Massenkündigungen: § 17 KSchG!

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4.64.6 Mitbestimmung in personellen Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Angelegenheiten [§§ 102, 103][§§ 102, 103]Will der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied oder Will der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied oder einen anderen der in § 102 genannten einen anderen der in § 102 genannten Funktionsträger der Be-triebsverfassung fristlos Funktionsträger der Be-triebsverfassung fristlos kündigen, ist das Mitwirkungs-recht des kündigen, ist das Mitwirkungs-recht des Betriebsrats um der Sicherung der Funktions-Betriebsrats um der Sicherung der Funktions-fähigkeit der Betriebsverfassung willen verstärkt: fähigkeit der Betriebsverfassung willen verstärkt: Der Arbeitgeber darf seine Absicht nur umsetzen, Der Arbeitgeber darf seine Absicht nur umsetzen, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten fristlosen wenn der Betriebsrat der beabsichtigten fristlosen Kündigung zugestimmt hat oder das Kündigung zugestimmt hat oder das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats hierzu ersetzt hat (Rechtsstreit Ja/Nein).hierzu ersetzt hat (Rechtsstreit Ja/Nein).

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4. Die Betriebsverfassung4. Die Betriebsverfassung

4.74.7 Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebs-Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebs-änderungen änderungen [§§ 111 ff.][§§ 111 ff.]1.1. Vor geplanten Betriebsänderungen Vor geplanten Betriebsänderungen [§ 110 Satz 3] [§ 110 Satz 3] hat der Ar-hat der Ar-

beitgeber den Betriebsrat hierüber rechtzeitig und beitgeber den Betriebsrat hierüber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm über die umfassend zu unterrichten und mit ihm über die Durchführung zu beraten. Durchführung zu beraten.

2.2. Er hat einen Interessenausgleich über das Ob, Wann und Wie Er hat einen Interessenausgleich über das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung zu versuchen bis hin zu einer Anrufung der Betriebsänderung zu versuchen bis hin zu einer Anrufung der Einigungsstelle. Das Zustandekommen eines Interessen-der Einigungsstelle. Das Zustandekommen eines Interessen-ausgleichs ist aber nicht Voraussetzung für die Durchführung ausgleichs ist aber nicht Voraussetzung für die Durchführung seines unternehmerischen Plans.seines unternehmerischen Plans.

3.3. Unabhängig davon kann der Betriebsrat, wenn es zur Unabhängig davon kann der Betriebsrat, wenn es zur Betriebs-änderung kommt, ggfls. unter Einschaltung der Betriebs-änderung kommt, ggfls. unter Einschaltung der Einigungsstelle einen Sozialplan erzwingen, mit dessen Hilfe Einigungsstelle einen Sozialplan erzwingen, mit dessen Hilfe die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer aus der die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer aus der Betriebsänderung ausge-glichen oder gemildert werden Betriebsänderung ausge-glichen oder gemildert werden sollen sollen [§ 112 Abs. 3][§ 112 Abs. 3]..

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4. Die Betriebsverfassung4. Die Betriebsverfassung

4.74.7 Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebs-Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebs-änderungen änderungen [§§ 111 ff.][§§ 111 ff.]

Hat der Arbeitgeber eine Betriebsänderung Hat der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne zuvor einen durchgeführt, ohne zuvor einen Interessenaus-gleich versucht zu haben, oder Interessenaus-gleich versucht zu haben, oder weicht er von einem zustande gekommenen weicht er von einem zustande gekommenen Interessenaus-gleich bei der Durchführung Interessenaus-gleich bei der Durchführung der Betriebsände-rung ab, muss er den der Betriebsände-rung ab, muss er den Betroffenen nach § 113 einen Betroffenen nach § 113 einen Nachteilsausgleich leisten. Der so begrün-Nachteilsausgleich leisten. Der so begrün-dete Anspruch soll auch betriebsverfassungs-dete Anspruch soll auch betriebsverfassungs-widriges Arbeitgeberverhalten sanktionieren. widriges Arbeitgeberverhalten sanktionieren.

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1. Besondere arbeitsrechtliche 1. Besondere arbeitsrechtliche RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen

1.11.1 Betriebliche Übung Betriebliche Übung Eine besondere Form der Entstehung Eine besondere Form der Entstehung arbeitsvertragli-cher Ansprüche sieht die arbeitsvertragli-cher Ansprüche sieht die Rechtsprechung im Fall soge-nannter betrieblicher Rechtsprechung im Fall soge-nannter betrieblicher Übungen. Hier sollen Rechtsposi-tionen aus Übungen. Hier sollen Rechtsposi-tionen aus individuellen Zusagen vergleichbare Vertrags-individuellen Zusagen vergleichbare Vertrags-ansprüche auch ohne Rechtsbindungswille des ansprüche auch ohne Rechtsbindungswille des Arbeit-gebers allein dadurch entstehen, das dieser Arbeit-gebers allein dadurch entstehen, das dieser über längere Zeiten gleichförmig wiederholt über längere Zeiten gleichförmig wiederholt gegenüber allen Arbeit-nehmern oder einem gegenüber allen Arbeit-nehmern oder einem abstrakt beschreibbaren Teil von ihnen freiwillige abstrakt beschreibbaren Teil von ihnen freiwillige (Zusatz-)Leistungen erbringt und so (Zusatz-)Leistungen erbringt und so schützenswertes Vertrauen auf Fortbestand dieser schützenswertes Vertrauen auf Fortbestand dieser Praxis begründet. Praxis begründet.

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1. Besondere arbeitsrechtliche 1. Besondere arbeitsrechtliche RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen

1.11.1 Betriebliche Übung Betriebliche Übung Das Entstehen einer rechtsbegründenden be-Das Entstehen einer rechtsbegründenden be-trieblichen Übung, das bei Weihnachtsgrati-trieblichen Übung, das bei Weihnachtsgrati-fikationen eine mindestens dreimalige fikationen eine mindestens dreimalige Wieder-holung verlangt, bei anderen Wieder-holung verlangt, bei anderen Leistungen aber auch andere Leistungen aber auch andere Voraussetzungen haben kann (Ju-Voraussetzungen haben kann (Ju-biläumszuwendung!), kann durch begleitende biläumszuwendung!), kann durch begleitende oder vorsorgliche (?) Erklärungen des oder vorsorgliche (?) Erklärungen des Arbeitge-bers verhindert werden, die ein Arbeitge-bers verhindert werden, die ein Vertrauen auf unveränderte Fortsetzung der Vertrauen auf unveränderte Fortsetzung der Praxis nicht ent-stehen lassen.Praxis nicht ent-stehen lassen.

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1. Besondere arbeitsrechtliche 1. Besondere arbeitsrechtliche RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen

1.2 Arbeitsrechtlicher 1.2 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Umstand, dass der Arbeitgeber, seinen Betrieb mit in Der Umstand, dass der Arbeitgeber, seinen Betrieb mit in der Regel mehreren Arbeitnehmern zu organisieren hat der Regel mehreren Arbeitnehmern zu organisieren hat und sich dabei typischerweise selbst aufgestellter und sich dabei typischerweise selbst aufgestellter allgemeiner Regeln bedient, hat zur Entwicklung des allgemeiner Regeln bedient, hat zur Entwicklung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund-satzes geführt. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund-satzes geführt. Er lässt sich grob dahin zusammenfassen, dass der Er lässt sich grob dahin zusammenfassen, dass der Arbeitgeber sich an seine selbst aufgestellten Regeln Arbeitgeber sich an seine selbst aufgestellten Regeln halten muss; er darf nur von ihnen abweichen, wenn er halten muss; er darf nur von ihnen abweichen, wenn er hierfür einen sich in der Regel aus dem Zweck der Leistung hierfür einen sich in der Regel aus dem Zweck der Leistung zu ermittelnden sachlichen Grund hat. Der Arbeitgeber zu ermittelnden sachlichen Grund hat. Der Arbeitgeber muss sich darüber hinaus auch bei der Bildung von muss sich darüber hinaus auch bei der Bildung von Arbeitnehmergruppen, die er begünstigen und die er von Arbeitnehmergruppen, die er begünstigen und die er von der Begünstigung ausnehmen will, am Maßstab des der Begünstigung ausnehmen will, am Maßstab des sachlichen Grundes orientieren.sachlichen Grundes orientieren.

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1. Besondere arbeitsrechtliche 1. Besondere arbeitsrechtliche RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen

1.2 Arbeitsrechtlicher 1.2 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Gleichbehandlungsgrundsatz

Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass kein Raum für die Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass kein Raum für die Anwen-dung des arbeitsrechtlichen Anwen-dung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht, wenn der Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht, wenn der Arbeitgeber sich für den Arbeitnehmer erkennbar nur an Arbeitgeber sich für den Arbeitnehmer erkennbar nur an eine ihm – tatsächlich oder vermeintlich - vorgegebene eine ihm – tatsächlich oder vermeintlich - vorgegebene Regel, eine auf ihn einwirkende Norm, hält und keine selbst Regel, eine auf ihn einwirkende Norm, hält und keine selbst aufgestellte Regel befolgt. Ein paar Beispiele zum Schluss:aufgestellte Regel befolgt. Ein paar Beispiele zum Schluss:1.1. Ist es zu beanstanden, wenn der tarifgebundene Arbeitgeber Ist es zu beanstanden, wenn der tarifgebundene Arbeitgeber

tarifliche Leistungen nur an tarifgebundene Arbeitnehmer tarifliche Leistungen nur an tarifgebundene Arbeitnehmer erbringt, die übrigen schlechter stellt?erbringt, die übrigen schlechter stellt?

2.2. Ist es bedenklich, wenn der Arbeitgeber nur leitenden Ist es bedenklich, wenn der Arbeitgeber nur leitenden Angestellten eine mit der Betriebszugehörigkeitsdauer Angestellten eine mit der Betriebszugehörigkeitsdauer steigende Betriebsrente verspricht?steigende Betriebsrente verspricht?

3.3. Kann der Arbeitgeber Angestellten eine höhere Kann der Arbeitgeber Angestellten eine höhere Sonderzuwendung versprechen als Arbeitern? Sonderzuwendung versprechen als Arbeitern?