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Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht
Prof. Dr. iur. Joachim Löffler
Fachhochschule HeilbronnHochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied
SciencesStudiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung
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Überblick
1. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ?2. Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht• Domainvergabe im System des Kennzeichenrechts• Schutz von Domains• Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten• beschreibende Begriffe als Domains• Verantwortlichkeit der DENIC• Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and
Mediation Center3. Resümee
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1. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ?
Domain-Grabbing, Cybersquatting, Markenpiraterie, Namensklau etc.
Das Internet: spezialgesetzliche Regelungen noch in den Kinderschuhen (FernabsatzG, TDG, SigG, E-Commerce-Richtlinie etc.)
Anwendung allgemeiner Gesetze Einzelfallentscheidungen dominieren (Case Law) Tendenz zu unberechtigter Verallgemeinerung in
Medien und Fachkreisen führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit
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System der Domainvergabe
Domainvergabe durch DENIC oder ICANN aufprivatrechtlicher vertraglicher Grundlage
fehlende inhaltliche Prüfung bei der Registrierung verursacht Zeichenkonflikte, ermöglicht Domain-Grabbing
2. Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht
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Kennzeichen
unternehmensbezogene produktbezogene
Name(§12 BGB)
Firma(§17 HGB)
Unternehmens-Kennzeichen (§5 II MarkenG)
Marke(§3 MarkenG)
Geogr. Herkunfts-angabe
(§126 MarkenG)
Werktitel(§5 III
MarkenG)
Überschneidungen und Konflikte möglich !
System der Kennzeichenrechte
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Schutz von Domains
Registrierung begründet kein absolutes Recht – also keine Wirkung gegen Dritte
Domain als solche genießt keinen rechtlichen Schutz
Domains können aber als Marke, Name, Firma,Unternehmenskennzeichen, Werktitel etc. geschützt werden
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Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten
Domains können in Konflikte mit Kennzeichenrechten geraten
Marken, Firmen, Namen, Werktitel, Unternehmenskennzeichen etc. werden gegen Verwechslungs- und bei Berühmtheit auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt
Prioritätsprinzip: das ältere Recht setzt sich durch
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shell.de
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shell.com
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krupp.de, krupp.com
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verteidigungsministerium.deIn
h.:M
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ülle
r, A
zub
i
12
joop.de
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weideglueck.de
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Zusammenfassung: Konflikte Domains - Marken
Marke als starkes absolutes Kennzeichenrecht (§14 Abs. 1 MarkenG) setzt sich fast immer gegen Domains durch
Markeninhaber kann jede Benutzung eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr verbieten,soweit Verwechslungsgefahr besteht
berühmten Marken werden sogar gegen bloße Verwässerungsgefahr geschützt
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Marke bzw. Domain
Pro
du
kte
/Die
nstle
ist.
identisch ähnlich nicht ähnlich
identischVerwechslungsgef
ahrVerwechslungsgefahr
frei
ähnlichVerwechslungsgef
ahr
VerwechslungsgefahrVerwässerungsgefahr(bei berühmter Marke)
frei
nicht ähnlich
Verwässerungsgefahr
wenn berühmte Marke
Verwässerungsgefahr
wenn berühmte Marke
frei
Matrix zur Verwechslungsgefahr
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beschreibende Begriffe als Domains
beschreibende Begriffe können als Domains registriert werden
als Marken im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs bzw. fehlende Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig
Verstoß gegen §1 UWG bei Verwendung im beschreibender Domains geschäftlichen Verkehr ?
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rechtsanwaelte.de, hauptbahnhof.de
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besenwirtschaft.com
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stahlguss.de
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mitwohnzentrale.de
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bier.de
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Verantwortlichkeit der DENIC
keine inhaltliche Prüfung bei der Registrierung Eintragung eines Dispute-Vermerks Verantwortlichkeit der DENIC für
Rechtsverletzungen durch von ihr eingetragene Domains nur im Ausnahmefall
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kurt-biedenkopf.de
Inh.: Markwart Faussner; München
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ambiente.de
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Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center
relativ kurze Verfahrensdauer überschaubare Kosten bei Streitigkeiten um generische Domains
interessante Alternative
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http://arbiter.wipo.int/
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3. ResümeeDas Internet ist kein rechtsfreier Raum Konflikte zwischen Domains und traditionellen
Kennzeichenrechten von der Rspr. nahezu stets zugunsten letzterer entschieden - Domain-
Grabbing daher fast chancenlosisolierte Domains ohne flankierenden kennzeichenrechtlichen Schutz im Geschäfts-verkehr wertlosDomains sollten – wenn möglich - immer zusätzlich
als Firma, Marke, Titel etc. geschützt werdenbeschreibende Begriffe als Domains auch im geschäftlichen Verkehr generell zulässigDENIC hat kein inhaltl. Prüfungspflichten bei der
Registrierung von Domains
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Prof. Dr. iur. Joachim Löffler
schriftliche Fassung:
www.mitarbeiter.fh-heilbronn.de/~loeffler/oder
www.ebusie.com
Fachhochschule HeilbronnHochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied
SciencesStudiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung