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1 Allpura Arbeitszeit/ Zeiterfassung 13. Oktober 2014

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www.arbeitsrecht.ch

Arbeitszeit/ ZeiterfassungArbeitszeit/ Zeiterfassung

13. Oktober 201413. Oktober 2014

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Definition in Art. 13 ArGV I Präsenzzeit Mehrwegzeit bei auswärtiger Arbeit Angeordnete Weiterbildung oder

vom Gesetz verlangte Weiterbildung

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Pikettdienst Art. 14/15 ArGV I im Betrieb: Arbeitszeit ausserhalb Betrieb: Ruhezeit Wegzeit und Einsatzzeit: Arbeitszeit

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Stillzeit Im ersten Lebensjahr des Kindes Für Stillen und Abpumpen erforderliche Zeit

frei geben Anrechnung als bezahlte Arbeitszeit:

Bei täglicher Arbeitszeit von bis zu 4h: mindestens 30 Minuten

Bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 4h: mindestens 60 Minuten

Bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 7h: mindestens 90 Minuten

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Gültig für dem ArG unterstellte Betriebe keine Anwendung für AN in höherer

leitender Funktion gem. Art. 9 ArGVI Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer aufgrund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann.

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Arbeitszeiterfassung Art. 46 ArG: Verzeichnisse oder

Unterlagen, woraus Gesetzeskonformität ersichtlich

Art. 73 ArGV1: Verzeichnisse und Unterlagen, woraus ersichtlich sind:

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Personalien AN (lit. a) Ein- und Austritt sowie Art der Beschäftigung (lit.

b) geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit

inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit und ihre Lage (lit. c)

wöchentliche Ruhe- oder Ersatzruhetage (lit. d) Lage und Dauer der Pausen von einer halben

Stunde und mehr (lit. e) etc.

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gilt für alle AN, die dem ArG unterstehen keine Anwendung für AN, die eine höhere

leitende Tätigkeit ausüben (Art. 3 lit. d ArG, Art. 9 ArGV1)

Keine Zeiterfassung für CEO, GL-Mitglied

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Vereinfachte Zeiterfassung

- für AN mit wesentlichem Entscheidungsspielraum und freier Arbeitszeiteinteilung und Arbeitszeitgestaltung

- Kaderleute mit Weisungsrecht (Führungsaufgaben mit unterstellten AN)

- vollamtliche Projektleiter (die ausschliesslich Projekte leiten, Aufträge erteilen und in Organisation und Abwicklung grossen Handlungsspielraum geniessen)

- Mandatsträger mit Ergebnisverantwortung (keine Weisungspflicht)

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Pflichtenheft mit Kompetenzen und Verantwortlichkeiten massgebend

Individuelle schriftliche Vereinbarung betreffend der vereinfachten Zeiterfassung

(regeln wie gesetzliche Ruhezeiten und Pausen einzuhalten sind; Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit)

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Endjahresgespräch mit Dokumentation zur zeitlichen Arbeitsbelastung

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung:

- nur geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit dokumentieren

- täglich wahrheitsgemäss erfassen

(keine Erfassung der Lage der Arbeitszeit, keine Pausen und Ruhezeit erfassen)

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Für alle anderen AN gilt die umfassende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73 ArGV1

Form der Registrierung kann Arbeitgeber bestimmen

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Arbeitsgesetz bleibt anwendbar AN mit vereinfachter Zeiterfassung unterstehen

ArG ( nur AN mit höherer leitender Tätigkeit gemäss Art. 9 ArGV1 sind ausgenommen)

Schranken der Arbeitszeit sind einzuhalten Überzeit ist zu kompensieren oder zu

entschädigen gemäss Art. 13 ArG

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Tagesarbeit 06.00 – 20.00 Abendarbeit 20.00- 23.00: Zustimmung AN Nachtarbeit 23.00 – 06.00: Bewilligung und

Zustimmung AN ausnahmsweise (bis 24 Nächte/ Jahr): 25 %

Lohnzuschlag regelmässig (25 Nächte und mehr/ Jahr): 10 %

Zeitzuschlag

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Schranken der Arbeitszeit pro Tag: 12.5 h innert 14 h pro Woche: 50 h

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Schranken der Arbeitszeit Überzeit 2 h pro Tag maximale Überzeit pro Jahr: 140 h

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Überstunden – Minusstunden

Sollzeit gemäss Art. 6.2 GAV: höchstens 42h/Wo

Überstunden bis 42h/Wo: Kompensation 1:1 oder Auszahlung zum Normallohn

gilt für betrieblich notwendige Mehrarbeit von vertraglicher Sollzeit bis 42h/Wo (also z.B. für Teilzeitbeschäftigte)

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Überstunden ab 42h/Wo: Kompensation 1:1 bis 31. März des Folgejahres, ansonsten Auszahlung mit 25% Zuschlag (GAV 7.2./7.3.)

Überzeit (>50h/Wo): Kompensation innert 14 Wochen oder Auszahlung mit 25% Zuschlag (im gegenseitigen Einvernehmen AG/AN kann Kompensation innert 12 Monaten erfolgen, Art. 25 Abs. 2 ArGV1)

Minusstunden: Einsätze gemäss Einsatzplan; Planungsrisiko beim Arbeitgeber

Nicht aufgearbeitete Minusstunden ergeben keinen Lohnabzug

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Teil 2: Absenzen am Arbeitsplatz

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Arztbesuche während Arbeitszeit Vorsorgliche Untersuchung: keine bezahlte Freizeit (Ausnahme Art. 17c ArG bei Nachtarbeit)

Medizinisch notwendige, sofortige Arztbesuche: bezahlte Freizeit

Impfungen: keine bezahlte Freizeit Therapien: empfohlen: keine bezahlte Freizeit

angeordnet: bezahlte Freizeit

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Kuren Erholungskur: keine bezahlte Freizeit

Vorbeugungskur: bezahlte Freizeit Heilkur: bezahlte Freizeit Genesungskur: bezahlte Freizeit

wenn medizinisch zwingend notwendig und KV bezahlt

Schönheitsoperationen aus Eitelkeit: keine bezahlte Freizeit somatisch oder psychisch bedingt: bezahlte

Freizeit

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Pflege kranker Kinder bis 3 Tage pro Fall gemäss ArG, weitergehender Anspruch

gemäss ZGB (272, 276, 277) Arztzeugnis kann verlangt werden gleichmässige Verteilung auf Vater/ Mutter, wenn beide

erwerbstätig Lohnfortzahlung bis zumutbare Dritthilfe

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Kurzabsenzen aus besonderem Anlass vertragliche Regelung oder Usus GAV Ziff. 9 an Anlass gebunden, grundsätzlich kein Vor- oder

Nachbezugsrecht kein Anspruch, wenn Anlass an arbeitsfreiem Tag während Ferien Nachbezugsrecht Ferientag

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Freizeit für Stellensuche Anspruch auf erforderliche Zeit, egal wer gekündet hat Anspruch auch bei befristetem Vertrag in theoretischer

Kündigungsfrist bei unverschuldeter Situation ½ Tag pro Woche

bezahlt, sonst unbezahlte Absenz Glaubhaft machen, dass Zeit für Stellensuche

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Freistellung Absolut/ relativ Anrechnung anderweitigen Verdienst keine Schadenminderungspflicht: keine Pflicht neue Stelle anzunehmen Ferienbezug bei Stellensuche ca. 1/3 der Freistellungszeit zumutbar Überstundenkompensation in gegenseitigem Einvernehmen, doch keine

treuwidrige Verweigerung durch AN Rückgabepflicht Kündigungsschutz gilt Rückruf regeln bei absoluter Freistellung