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1 Fachtagung 8. November 2012 Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV Béatrice Peterhans Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich

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Fachtagung 8. November 2012

Die Anspruchsvoraussetzungen

für den Bezug von Zusatzleistungen zur

AHV/IV

Béatrice Peterhans

Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich

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Anspruchsvoraussetzungen

Art. 10 und 11 ELG

- CH Wohnsitz+Aufenthalt

- Leistung der AHV/IV

- Spezialfälle 0-Rente

- gewisse Karenzfristen für nicht CH/EU-Pers.

Die gesetzlich aner-kannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen.

2. Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt?

3. Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt?

Art. 4 und 5 ELG

1. Zuständigkeit abklären (Art. 21 Abs. 1 lit. a ELG)

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Mitgliedstaaten der EU

• Belgien• Bulgarien• Dänemark• Deutschland• Estland• Finnland• Frankreich• Griechenland• Grossbritannie

n

• Irland• Italien• Lettland• Litauen• Luxemburg• Malta• Niederlande• Österreich• Polen

• Portugal• Rumänien• Schweden• Slowakei• Slowenien• Spanien• Tschechien• Ungarn• Zypern

Mitgliedstaaten der EFTA

Fürstentum Lichtenstein, Island, Norwegen

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Sozialversicherungsabkommen mit ausserordentlicher Rente

• Australien• Chile• Japan• Jugoslawien

(Bosnien, Herzegowina Serbien, Montenegro)

• Kanada

Indien, Israel

• Kroatien• Mazedonien• Quebec• San Marino• Türkei• USA

Sozialversicherungsabkommen ohne ausserordentliche Rente

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EL an Personen mit AHV- oder IV-Leistungen

Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Persönliche Voraussetzungen

• Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz

• Alters- oder IV-Rente IV-Taggelder ab 6 Monate Hilflosenentschädigung ab 18. Altersjahr

• Karenzfrist für Staats- angehörige ausserhalb CH/EU

Wirtschaftliche Voraussetzungen

• Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechen- baren Einnahmen

• Keine C-Bewilligung? Familiennachzug? Einreise im Rentenalter? Abklärung einer ev. vor- liegenden Unterhaltsver- pflichtung beim Migrations- amt

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EL an Personen ohne AHV- und IV-Renten

EL ohne Rente kann nur bei erfüllten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgerichtet werden

Persönliche Voraussetzungen

• Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz

• CH / EU / EFTA BürgerIn

• VertragsausländerInnen: IV + Hinterlassene nach 5 Jahren plafonierte EL AHV nach 10 Jahren EL

• Drittstaatsangehörige nur als Hinterlassene nach 10 J.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

• Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechen- baren Einnahmen

• Keine C-Bewilligung? Familiennachzug? Einreise im Rentenalter? Abklärung einer ev. vor- liegenden Unterhaltsver- pflichtung beim Migrations- amt

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Persönliche Voraussetzungen

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Wohnsitz und Aufenthalt müssen kumulativ in der Schweiz liegen

Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 ATSG nach den Art. 23-26 ZGB.

Der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Per- son ist an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mit- telpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat.

Der Begriff des Aufenthalts bezeichnet das tatsäch- liche und legale Verweilen an einem Ort.

Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz können keinen EL-Anspruch geltend machen.

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Aufenthaltsbewilligungen

Ausweis C

B EG/EFTAAN oder SEL EG/EFTA

Niederlassung, das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und ohne Bedingungen

Nachweis einer Arbeitsstelle oder selbständigen Erwerbs- tätigkeit, existenzsicherndes Einkommen L-Bewilligung: 1 Jahr, Stellensuche oder befristete Arbeit

Verbleiberecht (inkl. Familienangehörige) nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (FZA 1251/70)

Ausweisart Bewilligungsvorsaussetzungen

B EG/EFTA Verbleiberecht

B EG/EFTANE, RentnerInnen.Studierende

Rentnerinnen und Rentner: Nachweis genügender Mittel nach ELG Studierende: Kranken- und Unfallschutz, genügende Mittel, Studiumplatz

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Spezielle Aufenthaltsbewilligungen

Ausweis N für Asylbewerbende Ausweis B FL oder C FL für anerkannte Flüchtlinge Ausweis S Schutzbedürftige, Wegweisung nicht zu zulässig Ausweis F VA für vorläufig Aufgenommene

ohne Flüchtlingseigenschaft (Asylgesuch abgelehnt, aber Wegweisungshindernisse oder Aufnahme aus humanitären Gründen)

mit Flüchtlingseigenschaft (Flüchtling gemäss Flüchtlingskonvention, aber Asylausschluss-grund auf Grund verwerflicher Handlungen)

Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligungen N, S oder F VA ohne Flüchtlingseigenschaft sind die Karenzfristen nach Art. 5 ELG Abs. 1 oder 3 anzuwenden oder es besteht kein Anspruch auf EL gemäss Art. 5 Abs. 4 ELG.

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Familiennachzug

Schweizerinnen/SchweizerNachzug ausl. Ehegatte/Ehegattin

EU/EFTA StaatsangehörigeKurzaufenthaltsbew. Ausweis L

ausländische StaatsangehörigeJahresbewilligung Ausweis B

ausländische StaatsangehörigeNiederlassung Ausweis C

AsylbewerbendeAusweis N

Vorläufig Aufgenommenekein Flüchtling = Ausweis Fausländische Drittstaats-angehörige Kurrzaufenthaltsbew. Ausweis L

Ja Nein

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Familiennachzug EU/EFTA-Staatsangehörige

Staatsangehörige der EU/EFTA haben Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten und die eigenen Kinder sowie Kinder des Ehegattens bis zum 21. Altersjahr.

Eltern und Kinder über 21 Jahre von EU/EFTA-Staats-angehörigen haben Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern die in der Schweiz leben-den Angehörigen ihnen Unterkunft und Wohnung ge-währen (Verpflichtungserklärung beim Migrationsamt).

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Drittstaatsangehörige mit NiederlassungsbewilligungC haben Anspruch auf Nachzug der Ehegatten und derledigen Kinder bis zum 18. Altersjahr, wenn sie mitihnen zusammen wohnen.

Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung Bkann der Nachzug bewilligt werden, wenn Aufenthaltund Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen und wenn genügend finanzielle Mittel sowie eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen.

Familiennachzug Drittstaatsangehörige

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Anspruchsberechtigte Personen mit AHV/IV-Leistung und Karenzfristen

Personen aus der Schweiz und aus EU/EFTA Staaten: EL: 0 Jahre BH: 10 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr. Personen aus Vertragsstaaten: EL AHV: 10 Jahre EL IV und Hinterlassene : 5 Jahre (plaf. EL bis Karenzfrist 10 Jahre erf.) BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr. Personen aus Drittstaaten: EL AHV oder IV: 10 Jahre BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr. Flüchtlinge mit B FL und C FL: EL AHV oder IV: 5 Jahre bis ordentliche EL BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr.

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Anspruchsberechtigte Personen ohne AHV/IV-Leistung und Karenzfristen

Im AHV-Alter::

• Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist

• Personen aus Vertragsländern, sofern sie bereits EL zur IV oder als Hinterlassene bezogen oder die Karenzfrist von 10 Jahren erfüllt haben

Invalide:IV-Gradmind. 40%

• Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist

• Personen aus Vertragsländern: 5 Jahre Karenzfrist, bis zur Erfüllung der 10-jährigen Karenzfrist plafonierte EL

Hinterlassene:

• Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist

• Hinterlassene von Personen aus Vertragsländern: 5 Jahre Karenzfrist, bis zur Erfüllung der 10-jährigen Karenzfrist plafonierte EL

• Hinterlassene von Drittstaatsangehörigen: 10 Jahre K.frist

Flüchtlinge + Staatenlose erhalten nach 5 Jahren ordentl. EL

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Karenzfristen Ehegatten und Kinder

Zusammenlebende Ehegatten: Karenzfrist gilt erfüllt, sofern der HauptrententrägerIn CH/EU/EFTA-Staatsangehörige/r ist oder als ausländischer Ehegatte die Karenzfrist erfüllt.Getrennt lebende Ehegatten:Karenzfrist ist von jeder einzelnen leistungsansprechenden Person zu erfüllen.

Karenzfristen BH/GZ für Witwen, Witwer und Waisen:Karenzfrist gilt als erfüllt, wenn die verstorbene Person die Karenzfrist erfüllt hat.

Kinder mit Kinderrente: RentenfallträgerIn hat die Karenzfrist zu erfüllen.

Kinder mit Waisenrente:Sind eigene Rentenfallträger und müssen die Karenzfrist selber erfüllen.

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Prüfschema EL ohne Rente

1. Ausländerinnen und Ausländer aus Nichtvertrags-staaten

haben nur als Hinterlassene nach einer Karenzfrist von 10 Jahren Anspruch auf EL ohne Rente. Zudem müssen die Bedingungen für den Anspruch auf Witwen/r- oder Waisenrenten erfüllt sein.

2. Vorabklärung bei Fällen mit Familiennachzug

Aufenthaltszweck: Verbleib bei Familienangehörigen Einreise in die Schweiz war nur möglich mit Verpflich-

tungserklärung.

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Prüfschema EL ohne Rente

3. Aufenthaltsbewilligung L oder B Es können grundsätzlich keine EL ausgerichtet werden Meldung ans Migrationsamt Falls der Aufenthalt vom Migrationsamt weiter bewilligt wird,

sind Verpflegung und Unterkunft anzurechnen (WEL 3458.01, 3462.01, 3462.02).

4. Aufenthaltsbewilligungen C, F, S Es besteht ein Aufenthaltsrecht.

5. Aufenthaltsbewilligung N Asylsuchende Während des Verfahrens besteht ein Aufenthaltsrecht.

6. Leistungsabweisende Verfügung von einer Ausgleichskasse wegen fehlender Beitragsjahre

muss vorliegen (AHV 1 Jahr, IV 3 Jahre).

7. IV-Grad für Invalide mind. 40%

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Plafonierte EL1. Grundlagen Mit der 10. AHV-Revision ist der Anspruch auf die

einkommensabhängige ausserordentliche AHV/IV-Rente in das System der EL überführt worden.

Berechtigt sind ausländische Staatsangehörige mit einer Hinterlassenen- oder IV-Rente, die aufgrund eines Sozialversicherungsabkommen An-spruch auf eine ausserordentliche Mindestrente hätten, effektiv aber nur eine niedrigere oder gar keine Rente beziehen können.

Die plafonierte EL wird bis zur Erfüllung der 10-jährigen Karenzfrist ausgerichtet.

2. Begrenzung der plafonierten EL Zusammen mit der effektiven Rente darf die plafonierte den Mindest_

betrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen (bei Teilinvalidität entsprechend dem IV-Grad).

Die Plafonierung ist auch bei den Krankheitskosten zu berücksichtigen. Falls die ordentliche EL kleiner ist als die plafonierte , so ist der tiefere

Betrag auszurichten.

3. Keinen Anspruch haben Ausländerinnen und Ausländer aus Nichtabkommensstaaten. Ausländische Altersrentnerinnen ohne vorherigen Anspruch auf Hinter-

lassenen- oder IV-Rente.

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Wirtschaftliche Voraussetzungen

Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

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Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG abschliessend geregelt

Problematische Position Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG

Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind als Ausgaben anzuerkennen, sofern sie

• in Erfüllung einer familiären Pflicht bis jetzt auch tatsächlich geleistet worden sind und

• die Leistungen zumindest vertraglich festgesetzt worden sind.

• Unterhaltsverpflichtungen können in der EL-Berechnung nicht als Ausgaben angerechnet werden, wenn sie der Pflichtige nur über EL erhältlich machen kann (EL sind subsidiär zu scheidungsrechtlichen Alimenten).

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Anrechenbare Einnahmen Art. 11 ELG

Aus dem Zweck der EL folgt der Grundsatz, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und

vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher

ungeschmälert verfügen kann.

Problematische Positionen Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG

• unregelmässige Erwerbseinkünfte

• Erwerbseinkünfte von Selbständigerwerbenden

• hypothetische Erwerbseinkünfte

• Vermögensverzichte

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Bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen ist eine Verfügung zu erlassen

• Sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetz- ungen für den Bezug von Zusatzleistungen erfüllt, ist über die Höhe des Anspruchs zu verfügen.

• Die Verfügung muss schriftlich eröffnet werden, damit sie rechtswirksam wird. Sie hat Anforderungen formel- ler Art zu erfüllen, z.B. muss sie als Verfügung gekenn- zeichnet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

• Wenn es auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung an- kommt, haben Sendungen eingeschrieben zu erfolgen. Werden derartige Senden nicht innerhalb der Abholfrist bei der Poststelle entgegengenommen, gelten sie als am letzten Tag der Frist zugestellt.

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