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1 Genehmigungsfreistellung Genehmigungsfreistellung Keiner Genehmigung bedarf unter den Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 BayBO die Errichtung, Änderung und BayBO die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die die keine keine Sonderbauten Sonderbauten im Sinn von im Sinn von Art. 2 Abs. 4 BayBO sind. Art. 2 Abs. 4 BayBO sind. Die Gemeinde kann durch örtliche Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift die Bauvorschrift die Genehmigungsfreistellung Genehmigungsfreistellung für bestimmte handwerkliche und handwerkliche und gewerbliche Vorhaben ausschließen. gewerbliche Vorhaben ausschließen.

1 Genehmigungsfreistellung Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 BayBO die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher

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GenehmigungsfreistellungGenehmigungsfreistellung

Keiner Genehmigung bedarf unter den Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 BayBO die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 BayBO die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die baulicher Anlagen, die keinekeine SonderbautenSonderbauten im im Sinn von Art. 2 Abs. 4 BayBO sind.Sinn von Art. 2 Abs. 4 BayBO sind.

Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift die Genehmigungsfreistellung die Genehmigungsfreistellung für bestimmte handwerkliche und gewerbliche Vorhaben handwerkliche und gewerbliche Vorhaben ausschließen. ausschließen.

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VoraussetzungenVoraussetzungen

Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB,oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB,

es den Festsetzungen des Bebauungsplans und es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO nicht widerspricht,des Art. 81 Abs. 1 BayBO nicht widerspricht,

die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist undgesichert ist und

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VoraussetzungenVoraussetzungen

die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 (ein Monat) erklärt, dass das vereinfachte (ein Monat) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,soll,

oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Veränderungssperre) beantragt.1 Satz 2 BauGB (Veränderungssperre) beantragt.

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BauvorlagenBauvorlagen

Für das genehmigungsfreie Vorhaben sind vom Für das genehmigungsfreie Vorhaben sind vom Bauherrn der Gemeinde die „Bauherrn der Gemeinde die „erforderlichen erforderlichen UnterlagenUnterlagen“ vorzulegen (Art. 58 Abs. 3 BayBO).“ vorzulegen (Art. 58 Abs. 3 BayBO).

Die vorzulegenden Bauvorlagen Die vorzulegenden Bauvorlagen müssenmüssen von von einem Entwurfsverfasser, der einem Entwurfsverfasser, der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.

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Erforderliche BauvorlagenErforderliche Bauvorlagen

LageplanLageplan Auszug aus dem KatasterwerkAuszug aus dem Katasterwerk Bauzeichnungen Bauzeichnungen

– Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume Nutzung der Räume

– SchnitteSchnitte– Ansichten Ansichten

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LageplanLageplan

Der Inhalt des Lageplans ist auf gesonderten Der Inhalt des Lageplans ist auf gesonderten Blättern darzustellen, wenn er sonst Blättern darzustellen, wenn er sonst unübersichtlich würde (§ 7 Abs. 3 BauVorlV). unübersichtlich würde (§ 7 Abs. 3 BauVorlV). Dies kann geltend für Angaben z.B.Dies kann geltend für Angaben z.B.– über die Höhenlage des Gebäudesüber die Höhenlage des Gebäudes– die Abstandsflächendie Abstandsflächen– die Grünordnung (Freiflächengestaltungspläne)die Grünordnung (Freiflächengestaltungspläne)– die Stellplatzanordnungdie Stellplatzanordnung– die Erschließungdie Erschließung

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Nicht erforderliche Bauvorlagen Nicht erforderliche Bauvorlagen

Nicht vorzulegen sind:Nicht vorzulegen sind:

– die Baubeschreibung, die Baubeschreibung, – die bautechnischen Nachweise (die jedoch von die bautechnischen Nachweise (die jedoch von

Fachleuten erstellt sein müssen und gegebenenfalls Fachleuten erstellt sein müssen und gegebenenfalls bescheinigt sein müssen undbescheinigt sein müssen und

– Angaben über die Grundstücksentwässerung und der Angaben über die Grundstücksentwässerung und der Wasserversorgung. Wasserversorgung.

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EntwurfsverfasserEntwurfsverfasser

Mit der Unterschrift erklärt der Entwurfsverfasser, Mit der Unterschrift erklärt der Entwurfsverfasser, dass die Bauvorlagen dass die Bauvorlagen von ihm selbstvon ihm selbst oder unter oder unter seiner verantwortlichen Mitwirkungseiner verantwortlichen Mitwirkung erstellt erstellt worden sind. worden sind.

Den Entwurfsverfassern obliegt hier eine Den Entwurfsverfassern obliegt hier eine erhöhte erhöhte Verantwortung und HaftungVerantwortung und Haftung für eine auch den für eine auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Planung und gegebenenfalls auch für die Planung und gegebenenfalls auch für die Ausführung. Ausführung.

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Haftung Haftung

Wenn Planungsfehler oder Ausführungsmängel Wenn Planungsfehler oder Ausführungsmängel nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden, nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden, tragen für die daraus sich ergebenden Folgen der tragen für die daraus sich ergebenden Folgen der Bauherr und seine Beauftragten selbst das Risiko, Bauherr und seine Beauftragten selbst das Risiko, sei es, dass diese nachträglich mit viel Aufwand sei es, dass diese nachträglich mit viel Aufwand und Ärger, z.B. für Nachbar, Behörden und und Ärger, z.B. für Nachbar, Behörden und Gerichte wieder beseitigt werden müssen.Gerichte wieder beseitigt werden müssen.

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Gemeindliche Erklärung (1)Gemeindliche Erklärung (1)

Die Gemeinde kann Die Gemeinde kann keine keine Erklärung abgeben und Erklärung abgeben und die Monatsfrist verstreichen lassen (Sie leitet dann die Monatsfrist verstreichen lassen (Sie leitet dann ohne weitere Ausführungen eine Ausfertigung der ohne weitere Ausführungen eine Ausfertigung der Bauvorlagen an den Bauherrn zurück und schickt Bauvorlagen an den Bauherrn zurück und schickt eine Ausfertigung an die Bauaufsichtsbehörde).eine Ausfertigung an die Bauaufsichtsbehörde).

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Gemeindliche Erklärung (2)Gemeindliche Erklärung (2)

Die Gemeinde kann Die Gemeinde kann vor Ablaufvor Ablauf der Monatsfrist dem der Monatsfrist dem Bauherrn gegenüber erklären, dass sie die Bauherrn gegenüber erklären, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen wird (der Bauherr kann dann bereits vor verlangen wird (der Bauherr kann dann bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit den Bauausführungen Ablauf der Monatsfrist mit den Bauausführungen beginnen).beginnen).

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Gemeindliche Erklärung (3)Gemeindliche Erklärung (3)

Die Gemeinde Die Gemeinde verlangtverlangt die Durchführung eines die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens.Genehmigungsverfahrens.

Wichtig: Egal ob die Voraussetzungen einer Wichtig: Egal ob die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreistellung vorliegen oder nicht, Genehmigungsfreistellung vorliegen oder nicht, kann die Gemeinde kann die Gemeinde nach eigenem Ermessen nach eigenem Ermessen entscheiden,entscheiden, ob ein Genehmigungsverfahren ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. durchgeführt werden soll.

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Keine Prüfpflicht der GemeindeKeine Prüfpflicht der Gemeinde

Das Gesetz schreibt keine Prüfpflicht der Das Gesetz schreibt keine Prüfpflicht der Gemeinden der ihr vorgelegten Bauvorlagen Gemeinden der ihr vorgelegten Bauvorlagen vor.vor.

Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu prüfen, Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die ob die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung des Vorhabens Genehmigungsfreistellung des Vorhabens vorliegen, insbesondere ob diese den öffentlich-vorliegen, insbesondere ob diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. rechtlichen Vorschriften entspricht.

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PrüfungsrechtPrüfungsrecht

Die Gemeinde ist jedoch selbstverständlich Die Gemeinde ist jedoch selbstverständlich berechtigt, das Vorhaben darauf zu prüfen ob es berechtigt, das Vorhaben darauf zu prüfen ob es die Voraussetzungen der Genehmigungsfrei-die Voraussetzungen der Genehmigungsfrei-stellung erfüllt und ob es die sonstigen stellung erfüllt und ob es die sonstigen materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. entspricht.

Nicht zu prüfen hat die Gemeinde die Nicht zu prüfen hat die Gemeinde die bautechnischen Nachweise.bautechnischen Nachweise.

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Haftung der GemeindeHaftung der Gemeinde

Da die Gemeinde nach dem Gesetz keine Da die Gemeinde nach dem Gesetz keine Prüfungspflicht hat, scheidet auch eine Haftung Prüfungspflicht hat, scheidet auch eine Haftung der Gemeinde wegen Amtspflichtsverletzung (§ der Gemeinde wegen Amtspflichtsverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) aus, da dem Bauherrn 839 BGB, Art. 34 GG) aus, da dem Bauherrn oder Dritten, wie Nachbarn gegenüber eine oder Dritten, wie Nachbarn gegenüber eine Amtspflicht nicht besteht. Amtspflicht nicht besteht.

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Aufgaben des Landratsamtes Aufgaben des Landratsamtes

Das Landratsamt hat Das Landratsamt hat keine Prüfungspflichtkeine Prüfungspflicht!!

Kommt das Landratsamt nach Prüfung der ihr Kommt das Landratsamt nach Prüfung der ihr vorliegenden Bauvorlagen zum Ergebnis, dass das vorliegenden Bauvorlagen zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, weil die Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, weil die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, so ist von Amts wegen vom nicht vorliegen, so ist von Amts wegen vom Bauherrn ein Bauantrag mit den erforderlichen Bauherrn ein Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen zu verlangen.Bauvorlagen zu verlangen.

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Beteiligung der Nachbarn Beteiligung der Nachbarn

Der Bauherr oder sein Beauftragter hat spätestens Der Bauherr oder sein Beauftragter hat spätestens mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde die Nachbarn von dem Bauvorhaben zu Gemeinde die Nachbarn von dem Bauvorhaben zu benachrichtigen.benachrichtigen.

Lageplan und Bauzeichnungen müssen dem Lageplan und Bauzeichnungen müssen dem Nachbarn nicht zur Unterschrift vorgelegt werden Nachbarn nicht zur Unterschrift vorgelegt werden (wird vom Landratsamt aber dringend wegen der (wird vom Landratsamt aber dringend wegen der Rechtssicherheit empfohlen). Rechtssicherheit empfohlen).

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Einwendungen der Nachbarn Einwendungen der Nachbarn

Der Nachbar kann sich, nachdem er von dem Der Nachbar kann sich, nachdem er von dem Bauvorhaben aufgrund der Bauvorlagen oder auf Bauvorhaben aufgrund der Bauvorlagen oder auf sonstige Weise Kenntnis erhalten hat, an die sonstige Weise Kenntnis erhalten hat, an die Bauaufsichtsbehörde wenden und vorbeugenden Bauaufsichtsbehörde wenden und vorbeugenden oder vorläufigen Rechtsschutz verlangen.oder vorläufigen Rechtsschutz verlangen.

Der Nachbar kann sich grundsätzlich auch noch Der Nachbar kann sich grundsätzlich auch noch nach Baubeginn oder wenn das Bauvorhaben nach Baubeginn oder wenn das Bauvorhaben schon weitgehend erstellt ist mit Einwendungen schon weitgehend erstellt ist mit Einwendungen an das Landratsamt oder VG wenden. an das Landratsamt oder VG wenden.

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Maßnahmen des Landratsamtes Maßnahmen des Landratsamtes

Stellt die Bauaufsichtsbehörde fest, dass das Stellt die Bauaufsichtsbehörde fest, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende materiell-Vorhaben gegen nachbarschützende materiell-rechtliche Vorschriften verstößt, kann sie nach rechtliche Vorschriften verstößt, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen einschreiten. pflichtgemäßem Ermessen einschreiten.

– Es kann die Ausführung des Bauvorhabens untersagen Es kann die Ausführung des Bauvorhabens untersagen oderoder

– die Bauarbeiten einstellen unddie Bauarbeiten einstellen und

– eine Baubeseitigung oder Nutzungsuntersagung eine Baubeseitigung oder Nutzungsuntersagung anordnen.anordnen.

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Zivilrechtlicher RechtsschutzZivilrechtlicher Rechtsschutz

Nachbarschützende VorschriftenNachbarschützende Vorschriften wie die wie die Abstandsflächen- oder Brandschutz- oder Abstandsflächen- oder Brandschutz- oder Immissionsschutzvorschriften des öffentlichen Immissionsschutzvorschriften des öffentlichen Rechts sind zugleich Rechts sind zugleich Schutzgesetze im Sinne Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGBvon § 823 Abs. 2 BGB und räumen den und räumen den Nachbarn Nachbarn Unterlassungs-, Beseitigungs- und Unterlassungs-, Beseitigungs- und SchadensersatzansprücheSchadensersatzansprüche gegen den Bauherrn gegen den Bauherrn ein!ein!

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Bindungswirkung der ErklärungBindungswirkung der Erklärung

Die von der Gemeinde herbeigeführte Ent-Die von der Gemeinde herbeigeführte Ent-scheidung, ob ein Genehmigungsverfahren scheidung, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht, durchgeführt werden soll oder nicht, ist nichtist nicht – auch nicht gerichtlich – – auch nicht gerichtlich – angreifbarangreifbar. .

Die Durchführung eines Genehmigungsver-Die Durchführung eines Genehmigungsver-fahrens kann weder vom Bauherrn selbst noch fahrens kann weder vom Bauherrn selbst noch von seinem Nachbarn von seinem Nachbarn erzwungen werden!erzwungen werden!

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Bindung der Bindung der Bauaufsichtsbehörde Bauaufsichtsbehörde Die Bauaufsichtsbehörde ist an die Erklärung der Die Bauaufsichtsbehörde ist an die Erklärung der

Gemeinde, dass für das Vorhaben das Gemeinde, dass für das Vorhaben das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, grundsätzlich gebunden. soll, grundsätzlich gebunden.

Sie kann die Durchführung des Sie kann die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr ablehnen, wenn das die Gemeinde gefordert hat. ablehnen, wenn das die Gemeinde gefordert hat. Das gilt auch wenn wir feststellen, dass die Das gilt auch wenn wir feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen.

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Beispiel: SonderbauBeispiel: Sonderbau

Mehrfamilienwohnhaus mit Kinderkrippe (12 Plätze) Mehrfamilienwohnhaus mit Kinderkrippe (12 Plätze)

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Ergebnis:Ergebnis:

Enthält ein Bauvorhaben Elemente eines Enthält ein Bauvorhaben Elemente eines Sonderbaus Sonderbaus und eines Standardbauvorhabens, Standardbauvorhabens, liegt liegt insgesamt ein Sonderbau vorinsgesamt ein Sonderbau vor, da eine , da eine verfahrensrechtliche Trennung in einen verfahrensrechtliche Trennung in einen genehmigungsfrei gestellten und einen genehmigungsfrei gestellten und einen baugenehmigungsbedürftigen Teil nicht möglich baugenehmigungsbedürftigen Teil nicht möglich ist, es sei denn, es handelt sich um selbständige ist, es sei denn, es handelt sich um selbständige bauliche Anlagen.bauliche Anlagen.

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Beispiel: B-PlanBeispiel: B-Plan

Es ist nur eine eingeschossige Bauweise zulässigEs ist nur eine eingeschossige Bauweise zulässig

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Beispiel: B-PlanBeispiel: B-Plan