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1 Grundsätze des Grundsätze des Verwaltungsrechts im Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Zusammenhang mit der Verfügung Verfügung Daniel Lehmann Daniel Lehmann Oberamtmann Oberamtmann

1 Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung Daniel Lehmann Oberamtmann

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Grundsätze des Grundsätze des Verwaltungsrechts im Verwaltungsrechts im

Zusammenhang mit der Zusammenhang mit der VerfügungVerfügung

Daniel Lehmann Daniel Lehmann OberamtmannOberamtmann

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ÜbersichtÜbersicht

1. Wesen und Begriff der Verfügung1. Wesen und Begriff der Verfügung

2. Zu beachtende Grundsätze2. Zu beachtende Grundsätze

2.12.1 Allgemeine Grundsätze für die Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der BehördenTätigkeit der Behörden

2.22.2 VerfahrensgrundsätzeVerfahrensgrundsätze

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1. Wesen und Begriff der Verfügung1. Wesen und Begriff der Verfügung1.1. 1.1. Die Verfügung als EinzelaktDie Verfügung als Einzelakt

individuell-konkrete Anordnungindividuell-konkrete Anordnung

individuellindividuell:: betrifft eine oder mehrere individuell betrifft eine oder mehrere individuell bestimmte Personenbestimmte Personen

konkretkonkret:: regelt einen oder mehrere konkret regelt einen oder mehrere konkret bestimmte Sachverhaltebestimmte Sachverhalte

Im Unterschied zum Im Unterschied zum ReglementReglement, das aus , das aus generell-generell-abstrakten Anordnungenabstrakten Anordnungen (Rechtssätzen) besteht. (Rechtssätzen) besteht.

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1. Wesen und Begriff der Verfügung1. Wesen und Begriff der Verfügung1.2. 1.2. Begriff der VerfügungBegriff der Verfügung (Art. 4 VRG) (Art. 4 VRG)

- verbindliche Anordnung- verbindliche Anordnung- im Einzelfall- im Einzelfall- in Anwendung des öffentlichen Rechts erlassenin Anwendung des öffentlichen Rechts erlassen- mit dem Inhalt:mit dem Inhalt:

- Rechte oder Pflichten zu begründen, zu ändern oder Rechte oder Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben,aufzuheben,

- den Bestand, den Nichtbestand oder den Inhalt von den Bestand, den Nichtbestand oder den Inhalt von Rechten oder Pflichten festzustellen,Rechten oder Pflichten festzustellen,

- einen Antrag auf Begründung, Änderung, Aufhebung einen Antrag auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abzuweisen oder nicht darauf einzutreten.abzuweisen oder nicht darauf einzutreten.

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2. Zu beachtende Grundsätze2. Zu beachtende Grundsätze2.1. 2.1. Allgemeine Grundsätze Allgemeine Grundsätze

für die Tätigkeit der für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG)Behörden (Art. 8 bis 10 VRG)

1.1. öffentliches Interesse (Art. 8 Abs. 1 VRG)öffentliches Interesse (Art. 8 Abs. 1 VRG)

2.2. Gesetzmässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. a VRG)Gesetzmässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. a VRG)Behördliches Handeln muss sich auf eine gesetzliche Behördliches Handeln muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und mit dem Gesetz übereinstimmen. Grundlage stützen und mit dem Gesetz übereinstimmen.

3.3. Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b VRG)Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b VRG)Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.

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2. Zu beachtende Grundsätze2. Zu beachtende Grundsätze2.1. 2.1. Allgemeine Grundsätze Allgemeine Grundsätze

für die Tätigkeit der für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG)Behörden (Art. 8 bis 10 VRG)

4.4. Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VRG)Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VRG)Eine Anordnung muss hinsichtlich des angestrebten Eine Anordnung muss hinsichtlich des angestrebten Zwecks und der eingesetzten Mittel geeignet, notwendig Zwecks und der eingesetzten Mittel geeignet, notwendig und angemessen sein.und angemessen sein.

5.5. Treu und Glauben (Art. 8 Abs. 2 Bst. d VRG)Treu und Glauben (Art. 8 Abs. 2 Bst. d VRG) Kein widersprüchliches Verhalten und kein Kein widersprüchliches Verhalten und kein Rechtsmissbrauch.Rechtsmissbrauch.

6.6. Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 Bst. e VRG)Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 Bst. e VRG) Willkür =Willkür = offensichtlich unhaltbaroffensichtlich unhaltbar

klar im Widerspruch zu Tatsachenklar im Widerspruch zu Tatsachenkrasse Verletzung einer Rechtsnormkrasse Verletzung einer Rechtsnormstossende Verletzung desstossende Verletzung desGerechtigkeitsgefühlsGerechtigkeitsgefühls

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2. Zu beachtende Grundsätze2. Zu beachtende Grundsätze2.1.2.1.Allgemeine Grundsätze Allgemeine Grundsätze

für die Tätigkeit der für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG)Behörden (Art. 8 bis 10 VRG)

7.7. Verbot der Rechtsverzögerung oder Verbot der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Art. 8 Abs. 3 VRG)Rechtsverweigerung (Art. 8 Abs. 3 VRG)Die Behörde hat innert angemessener Frist zu entscheiden.Die Behörde hat innert angemessener Frist zu entscheiden.

8.8. Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 8 Abs. 3 Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 8 Abs. 3 VRG)VRG)Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben.Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben.

9.9. Pflichtgemässe Ermessensausübung (Art. 9 VRG)Pflichtgemässe Ermessensausübung (Art. 9 VRG)Die Behörde muss nach objektiven und vernünftigen Kriterien handeln Die Behörde muss nach objektiven und vernünftigen Kriterien handeln und die den Umständen am besten angepasste Massnahme wählen.und die den Umständen am besten angepasste Massnahme wählen.

10.10. Anwendung des Rechts von Amtes wegen (Art. 10 VRG)Anwendung des Rechts von Amtes wegen (Art. 10 VRG)Die Behörde ist nicht an die rechtlichen Erwägungen der Parteien Die Behörde ist nicht an die rechtlichen Erwägungen der Parteien gebunden und darf sich auch nicht mit diesen begnügen.gebunden und darf sich auch nicht mit diesen begnügen.

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2. Zu beachtende Grundsätze2. Zu beachtende Grundsätze 2.2. 2.2. Verfahrensgrundsätze Verfahrensgrundsätze

(Art. 11 bis 65 VRG)(Art. 11 bis 65 VRG)

1.1. Parteien (Art. 11 ff. VRG)Parteien (Art. 11 ff. VRG)-- die Personen, deren Rechte oder Pflichten vom die Personen, deren Rechte oder Pflichten vom

Entscheid berührt werden können;Entscheid berührt werden können;-- weitere Rechtssubjekte oder Behörden, denen weitere Rechtssubjekte oder Behörden, denen das das Gesetz Parteistellung zuerkennt.Gesetz Parteistellung zuerkennt.

2.2. Zuständigkeit (Art. 15 ff. VRG)Zuständigkeit (Art. 15 ff. VRG)Eine von einer unzuständigen Behörde erlassene Eine von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung ist Verfügung ist nichtignichtig..Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen.Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen.

3.3. Ausstand (Art. 21 ff. VRG)Ausstand (Art. 21 ff. VRG)Ernsthafte Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit Ernsthafte Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen lassen können.aufkommen lassen können.

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2. Zu beachtende Grundsätze2. Zu beachtende Grundsätze 2.2. 2.2. Verfahrensgrundsätze Verfahrensgrundsätze

(Art. 11 bis 65 VRG)(Art. 11 bis 65 VRG)

4.4. Fristen (Art. 27 ff. VRG)Fristen (Art. 27 ff. VRG)Berechnung, Einhaltung, Erstreckung, Stillstand, Wiederherstellung.Berechnung, Einhaltung, Erstreckung, Stillstand, Wiederherstellung.

5.5. Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 32 ff. VRG)Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 32 ff. VRG)Kein Anspruch auf mündliche Anhörung.Kein Anspruch auf mündliche Anhörung.

6.6. Sprache (Art. 36 ff. VRG)Sprache (Art. 36 ff. VRG)Wohnsitzgemeinde oder Ort des Verfahrensgegenstandes.Wohnsitzgemeinde oder Ort des Verfahrensgegenstandes.

7.7. Disziplin (Art. 44 VRG)Disziplin (Art. 44 VRG)Verweis oder Ordnungsbusse.Verweis oder Ordnungsbusse.

8.8. Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegenSachverhaltsfeststellung von Amtes wegen(Art. 45 ff. VRG)(Art. 45 ff. VRG)Mitwirkungspflicht der Parteien. Ermessensspielraum.Mitwirkungspflicht der Parteien. Ermessensspielraum.

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2. Zu beachtende Grundsätze2. Zu beachtende Grundsätze 2.2. 2.2. Verfahrensgrundsätze Verfahrensgrundsätze

(Art. 11 bis 65 VRG)(Art. 11 bis 65 VRG)

9.9. Rechtliches Gehör (Art. 57 ff. VRG)Rechtliches Gehör (Art. 57 ff. VRG)

Möglichkeit, zum Inhalt der Verfügung sowie zu den Möglichkeit, zum Inhalt der Verfügung sowie zu den Gründen für deren Erlass Stellung zu nehmen.Gründen für deren Erlass Stellung zu nehmen.

Das rechtliche Gehör kann schriftlich oder mündlich Das rechtliche Gehör kann schriftlich oder mündlich gewährt werden. Es besteht aber kein Anspruch auf gewährt werden. Es besteht aber kein Anspruch auf mündliche Anhörung.mündliche Anhörung.

Das rechtliche Gehör ist immer zu gewähren, ausser in Das rechtliche Gehör ist immer zu gewähren, ausser in Ausnahmefällen.Ausnahmefällen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Beteiligung am Beweisverfahren und das Recht, Recht auf Beteiligung am Beweisverfahren und das Recht, zu Gutachten Stellung zu nehmen.zu Gutachten Stellung zu nehmen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht.Recht auf Akteneinsicht.

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Besten Dank für Ihre Besten Dank für Ihre AufmerksamkeitAufmerksamkeit

DL/21.08.2009