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1 - Kaufvertrag - Störungen Kaufvertrag - Haustürgeschäfte - Fernabsatzgeschäfte - Elektronischer Geschäftsverkehr - AGB´n - Produkt-, Produzentenhaftung - Gewerbliche Schutzrechte

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Abschluss eines Vertrages I

Angebot Annahme

Vertragsschluss

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Abschluss eines Vertrages II

Angebot

Annahme

Form

Geschäftsfähigkeitder Beteiligten

Übereinstimmende Willenserklärungen

(Einigung)

Muss vorliegen

Grundsätzlich: Formfreiheit

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Pflichten beim Kauf

Eigentumsverschaffungspflicht

Besitzverschaffungspflicht

Verschaffen einer mangelfreien Sache (= ohne Sach- und Rechtsmangel), §§ 434, 435 BGB

Innerhalb einer vereinbarten Leistungszeit am festgelegten Leistungsort

Des Verkäufers Des Käufers

Zahlung des Kaufpreises

Abnahmepflicht

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Erfüllung

Der Verkäufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag

erfüllt, wenn er dem Käufer Besitz und Eigentum verschafft

hat.

§ 362 Abs. 1 BGB

Der Käufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag

erfüllt, wenn er die Sache abgenommen und den Kaufpreis

bezahlt hat.

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Besitzverschaffung

§§ 854 ff. BGB

Besitz:Willentliche tatsächliche Herrschaft über eine Sache

Unterscheidung:

- Unmittelbarer Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB), z.B. Mieter

- Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB), z.B. Vermieter (Übertragung in § 870 BGB geregelt)

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Erwerb und Übertragung von Eigentum

Bewegliche Sachen§§ 929 ff. BGB

Einigung über denEigentumsübergang

Übergabe der Sache

Berechtigung

Unbewegliche Sachen§§ 873 - 902, 925 - 928

BGB

Einigung (= Auflassungdurch not. Beurkundung)

Eintragung ins Grundbuch

Berechtigung

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Gegenseitigkeit von Ansprüchen

Leistung Zug um Zug - §§ 320 ff. BGB

Aufrechnung - §§ 387 ff. BGB

Allgemeines Zurückbehaltungsrecht des Schuldners - § 273 BGB

Im Handelsrecht gilt zudem: §§ 369, 371 HGB

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Störung von vertraglichen Beziehungen

- Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge

- Nicht- und Schlechtleistung

- Verspätete Leistung

- Mangelbehaftete Leistung

- Unmöglichkeit der Leistung

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Fehlerhafte Willenserklärungenund Verträge

Formerfordernisse und Formverstöße§§ 126 ff. BGB

Gesetzes- und Sittenverstoߧ 134 BGB; § 138 BGB

Scherz- und Scheingeschäfte§§ 116 – 118 BGB

Anfechtung§§ 119 ff. BGB, §§ 142 ff. BGB

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Anfechtung

Anfechtbares Rechtsgeschäft, § 142 BGB

Anfechtungserklärung, § 143 BGB

Anfechtungsgrund: Arglistige Täuschung, § 123 BGB Irrtum über Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB

Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB

Nichtigkeit

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Anfechtungsgrund, § 123 BGB/ Frist § 124 BGB

TäuschungDas Erregen eines Irrtums beim Erklärungsempfänger durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Ohne Täuschung hätte der Getäuschte die Willenserklärung nicht abgegeben.

Möglich durch ausdrückliche Handlung Unterlassen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht

RechtswidrigkeitEs liegt kein Rechtfertigungsgrund vor (z.B. unzulässige Frage)

ArglistWille der vorsätzlichen Täuschung oder ins Blaue hinein lügen

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Anfechtungsgrund, § 119 BGB

IrrtumDas unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. „Man erklärt etwas, was man eigentlich nicht erklären will“

Verkehrswesentliche EigenschaftEigenschaft, die für den Vertrag von Bedeutung ist und die für eine gewisse Dauer besteht

Anfechtungsfrist, § 121unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes:„ohne schuldhaftes Zögern“

Im Arbeitsrecht: spätestens nach zwei Wochen(analog § 626 Abs. 2 S. 1 BGB)

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Exkurs: Bereicherungsrecht I

Was Parteien aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäftes erlangt haben, haben sie ohne rechtlichen Grund erlangt:

Ungerechtfertigte Bereicherung

Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB

Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Anspruchsgegner hat etwas erlangt durch Leistung des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge:Herausgabe der erlangten Sache, § 818 Abs. 1 BGBfalls nicht möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB Ausnahme: „Entreicherung“, § 818 Abs. 3 BGB

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Exkurs: Bereicherungsrecht II

Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: Anspruchsgegner hat etwas erlangt in sonstiger Weise (= nicht durch Leistung)

auf Kosten des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge:

Herausgabe der erlangten Sache, § 818 Abs. 1 BGB

falls nicht möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB

Ausnahme: „Entreicherung“, § 818 Abs. 3 BGB

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Nicht- und Schlechtleistungen I

Probleme bei der Vertragsdurchführung ergeben sich häufig daraus, dass einer der Vertragspartner nicht oder nicht vertragsgemäß leistet.

Verkäufer liefert nicht, zu spät, die vereinbarte Qualität oder Menge stimmt nicht.

Käufer zahlt verspätet oder gar nicht.

Diese Probleme können bei allen Verträgen auftreten.

Deshalb wurde diese Thematik im Allgemeinen Schuldrecht des BGB geregelt (vor die Klammer gezogen).

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Nicht- und Schlechtleistungen II

Anspruch auf

ErfüllungSchadens-

ersatzRücktritt

(bei gegenseitigemVertrag)

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Überblick: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Fallgruppen

Pflichtverletzung § 280 BGB(Generalklausel)

Nicht- oder Schlechterfüllung§§ 281, 280 BGB

Verletzung nicht leistungsbezogener Schutzpflichten§§ 282, 280 BGB

Unmöglichkeit§§ 283, 280 BGB

Voraussetzungen

1. Schuldverhältnis2. Pflichtverletzung3. Verschulden

1. Schuldverhältnis2. Pflichtverletzung =

Nichterbringen einerfälligen Leistung oder Leistung wird nicht wie geschuldet erbracht

3. Verschulden4. Erfolglose

Fristsetzung oder Entbehrlichkeit

1. Schuldverhältnis2. Pflichtverletzung =

Verhaltenspflicht,§ 241 Abs. 2 BGB

3. Verschulden

1. Schuldverhältnis2. Wegfall der

Leistungspflicht nach § 275 BGB (Unmöglichkeit) oder kraft Gesetzes

3. Verschulden

Rechtsfolgen

Schadensersatz neben der Leistung

1. Schadensersatz statt Leistung oder

2. Aufwendungsersatz

1. Schadensersatz statt Leistung oder

2. Aufwendungsersatz

1. Schadensersatz statt Leistung oder

2. Aufwendungsersatz

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Rücktrittsrecht des Gläubigers bei gegenseitigen Verträgen

Prüfung:

- Gegenseitiger Vertrag

- Nichtleistung trotz Fälligkeit

- Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit

- Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers

- Rücktrittserklärung

=> Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB)

§§ 323 ff. BGB

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Schuldnerverzug I

Der Verkäufer liefert nicht rechtzeitig.Der Käufer bezahlt nicht am vereinbarten Termin.

Grundsätzlich gilt: sofortige Fälligkeit, § 271 BGB

Es wäre aber unangemessen, auf jede Verspätungmit einer Sanktion zu reagieren.

Verschiedene Rechtsfolgen bedürfen daher des sogenannten Schuldnerverzuges

Verspätete Leistung

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Schuldnerverzug II

Prüfung: Schuldverhältnis

Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit

Erfolglose Mahnung(Nicht verwechseln mit dem gerichtlichen Mahnverfahren!)

- Ausnahme bei Entbehrlichkeit: § 286 Abs. 2 BGB

- Ausnahme bei Geldschulden: Ablauf der 30 Tagesfrist, § 286 Abs. 3 BGB

Schuldner hat die Nichtleistung zu vertreten (keine Entlastung nach § 286 Abs. 4 BGB)

§ 286 BGB

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Rechtsfolgen des Verzuges I

Weiterhin Erfüllungsanspruch

Ersatz des durch die Verzögerung eingetretenen Schadens (z.B. entgangener Gewinn, Zinsverlust)

Haftungsverschärfung: verschuldensunabhängigeHaftung, § 287 S. 2 BGB

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MängelBeispiele:

Lieferung von schlechter Qualität Fehlerhafte Ausführung einer Reparatur Vermieter überlässt das Mietobjekt in schlechtem Zustand

Im Kaufvertrag sind die §§ 434 ff. BGB allein maßgeblich.

Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet der Verkäufer die Lieferung einer Sache, die frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

Sachmangel, § 434 BGB Rechtsmangel, § 435 BGB

Rechte des Käufers: § 437 ff. BGBsowie daneben Schadensersatz § 437 Abs. 3, § 280 BGB

Mangelhafte Leistung

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Rechte des Käufers

Statt der Leistung und nach erfolgter Fristsetzung(Achtung: Ausnahmen)

Minderung§ 441 BGB

Schadensersatz§§ 437 Nr. 3, 280 BGB

Nacherfüllung§ 439 BGB

Schadensersatz§ 281 BGB

Rücktritt§ 323 BGB

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Garantien

Unechte Garantie:

Anpreisung der Sollbeschaffenheit

Echte Garantie:

Einstandspflicht des Verkäufers für eine Eigenschaft der Ware(§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) => verschuldensunabhängige Haftung

Selbständiger Garantievertrag:

Garant verspricht für den Garantiefall eine bestimmte Garantieleistung

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Unmöglichkeit führt zum Ausschluss der Leistungspflicht.

§ 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit)

Bei Gattungsschulden führt Zerstörung eines Exemplars nicht zur Unmöglichkeit.

Achtung: Falls bereits durch Konkretisierung „Umwandlung“ in Stückschuld erfolgt ist, gilt § 243 Abs. 2 BGB.

Leistungserschwernisse fallen nicht unter § 275 BGB.

Keine Anwendbarkeit auf Geldschulden („Geld muss man haben!“).

Unmöglichkeit und andere Störfälle

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Unzumutbarkeit

Leistung ist objektiv mit einem extremen Aufwand verbunden, der in extremen Missverhältnis zum

Leistungsinteresse des Gläubigers steht(Gilt nur in Ausnahmefällen!).

§ 275 Abs. 2 und 3 BGB

Leistungsverweigerung des Käufers ist möglich

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Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung

Verweisung des § 275 Abs. 4 BGB

Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten

=> Schadensersatz statt Leistung, §§ 280 Abs. 1, 283 BGB

Bei gegenseitigen Verträgen § 326 BGB:

=> Anspruch auf Gegenleistung entfällt. Bereits empfangene Gegenleistung muss zurückgewährt werden

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Grundsatz:

Verbraucher ist in seiner (einer) Privatwohnung, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln usw. in einer latent schwachen Verhandlungsposition.

Er hat sich nicht auf Verhandlungen eingestellt (wird überrascht, z.B. durch Vertreterbesuch).

Es erfolgt eine überfallartige Initiative des Verkäufers

Haustürgeschäfte, § 312 BGB

Besondere Vertriebsformen und Internet

§ 312 BGB soll eine Art „Übereilungsschutz“ darstellen.

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Haustürgeschäfte, § 312 BGBPrüfungsschema:

Es liegt ein Vertrag zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher vor (§ 13 BGB).

Es wurden mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz, in einer Privatwohnung, auf einer Freizeitveranstaltung (im Interesse des Unternehmers) oder auf öffentlichen Verkehrsflächen geführt.

Vertragsschluss im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen.

Die mündliche Verhandlungen darf nicht auf Bestellung des Verbrauchers erfolgen.

Es handelt sich nicht um einen Vertrag nach § 312 Abs. 3 BGB.

Rechtsfolgen- Belehrungspflicht

- Widerrufs- und Rückgaberechte § 355 BGB

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Rechtsfolge:

Widerrufsrecht muss nach § 355 BGB innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden.

Widerruf bedarf der Textform (Begründung nicht notwendig).

Absendung des Widerrufs wahrt die Frist.

Rücksendung von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers.

Unter Umständen ist ein vorbehalts- und kostenloses Rückgaberecht möglich (§ 356 BGB) - gilt nur wenn zwischen den Vertragsparteien eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

Haustürgeschäfte, § 312 BGB

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Grundsatz

Moderne Medien enthalten Gefahren für Vertragsschlüsse, da sich die Vertragsparteien nicht mehr physisch begegnen und Ware nicht mehr überprüft werden kann.

Vorrangiges Ziel der Regelungen über Fernabsatzverträge: Den Verbraucher insbesondere mit Informationen zu versorgen.

Fernabsatzkommunikationsmittel:

Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk-, Tele- und Mediendienste

Keine Anwendung bei den in § 312 b Abs. 3 BGB genannten Verträgen

Fernabsatzverträge, § 312 b BGB

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Informationspflichten

Zweistufiges Informationssystem:

- vor Vertragsschluss

- in Textform

Vor Abschluss des Vertrages Information über Einzelheiten des Vertrages und dessen geschäftlichen Zweck (klar und verständlich).

Bei Telefongesprächen von Anfang an Offenlegung des Zwecks notwendig.

Informationen müssen in Textform zur Verfügung gestellt werden (sie müssen spätestens bis zur vollständigen Erfüllung bzw. bis zur Lieferung vorliegen).

Angaben über: Identität und Anschrift des Anbieters, wesentliche Merkmale der Ware, Preise, Liefer- und Versandkosten und über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht

Fernabsatzverträge, § 312 b BGB

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Widerrufsrecht, §§ 312 d, 355 BGB

Frist beginnt keinesfalls vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB.

Frist von 2 Wochen beginnt erst mit der (ersten Teil-) Lieferung der Sachen bzw. Übersendung des Belegs §§ 355 - 359 BGB.

Widerruf erfolgt in Textform oder durch Rücksendung (Begründung nicht erforderlich) § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Vorherige Ingebrauchnahme ist nicht schädlich, kann aber Pflichten auslösen (§ 346 Abs. 1 BGB u. § 357 Abs. III BGB).

Verbraucher ist nach § 357 Abs. 2 BGB zur Rücksendung verpflichtet.

Kosten und Gefahren der Rücksendung trägt der Unternehmer.

Ist eine Rücksendung des Verbrauchers nicht möglich, wird aus der Schickschuld eine Holschuld.

Achtung: Ein Widerrufsrecht besteht nicht in den Fällen des § 312 d Abs. 4 BGB.

Fernabsatzverträge, § 312 b BGB

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Rückgaberecht, §§ 312 d, 356 BGB

Vereinbarung eines Rückgaberechtes statt des Widerrufs ist ebenfalls möglich.

Dazu ist nach § 356 BGB eine besondere Belehrung notwendig.

Folge: Rückgaberecht kann grundsätzlich nur durch Rückgabe der Sache ausgeübt werden.

Fernabsatzverträge, § 312 b BGB

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Elektronischer Geschäftsverkehr

§ 312 e BGB:Verkaufs- und Dienstleistungsangebote im Internet sind regelmäßig nicht bindend.

Wenn die Ware offline erbracht wird:Mit Aufgabe der Bestellung gibt der Kunde das Angebot ab.Händler nimmt dies konkludent mit Versendung der Ware an.

Wenn die Ware online erbracht wird:Angebot im Internet ist auch juristisch ein Angebot.Händler nimmt Angebot durch Lieferung an.

Besonderheit: Zugang der Willenserklärung

Formvorschriften:Die elektronische Signatur ist u.U. nach bestimmten Regelungen gültig.AGB: Hinweis durch gut sichtbaren Hyperlink sowie Druckbarkeit

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AGB I

Vereinfachung des Geschäftsverkehrs für Unternehmen, da nicht alle Klauseln bilateral ausgehandelt werden müssen.

Ausfüllen von Lücken im Gesetz

DefinitionAlle für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliertenVertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei

Abschluss eines Vertrages stellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB II

Gefahr

Verwender versuchen einseitig zu Lastender anderenVertragsparteieigene Interessenzu verfolgen.

AGB-Regelungendes BGB sollen

einen Missbraucheinschränken.

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Prüfungsschema AGB

Prüfungsschema § 305 BGB

Vorformuliert: Liegen bereits vor Vertragsabschluss komplett und abrufbar vor und betreffen Inhalt oder Abschluss des Vertrages.

Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3).

Sie müssen vom Verwender gestellt sein.

Sie dürfen nicht individuell ausgehandelt sein:Individuell ausgehandelt bedeutet, dass der Verhandlungspartner tatsächlich eine Gestaltungsfreiheit haben muss.

Sie müssen in den Vertrag einbezogen worden sein.

§§ 305 ff. BGB

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Einbeziehung der AGB in den Vertrag

Verwender muss die andere Partei auf die AGB hinweisen (ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang).

Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme bis zum Vertragsschluss).

Vertragspartner muss mit Geltung der AGB einverstanden sein.

AGB werden nur Vertragsbestandteil,wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden.

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Überraschende und mehrdeutige Klauseln

Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, § 305 c Abs. 1 BGB

Ist eine Klausel mehrdeutig, geht dies zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.

§ 305 c BGB

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Inhaltskontrolle von AGB§ 309 BGB:

Verstößt eine Klausel gegen § 309 BGB, ist diese Klauselunwirksam. Die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bleibt unberührt!

§ 308 BGB:

Es erfolgt eine Wertung der Klausel durch das Gericht.

§ 307 (Generalklausel):

- Zunächst Prüfung von § 307 Abs. 2 BGB: „unangemessene Benachteiligung“.

- Dann 307 Abs. 1 BGB: Würdigung der Interessen beider Seiten.

Bei Verträgen gegenüber Unternehmen istgrundsätzlich nur § 307 BGB anwendbar!

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Deliktsrecht

Verpflichtung zum Schadensersatz, wenn eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung

eines Schutzgutes erfolgt.

§§ 823 ff. BGB

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Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB

Voraussetzungen

- Rechtsgutverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB (Katalog – Reihenfolge !)

- Verletzungshandlung

- Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung

- Rechtswidrigkeit

- Verschulden

- Schaden

- Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden

Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB

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Haftung aus § 823 ff. BGB

§ 823 Abs.2 BGB: Verletzung eines Schutzgesetzes

§ 824 BGB: Kreditgefährdung

§ 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

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Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

Haftung desjenigen, der einen anderen zur Verrichtung bestellt hat und dieser Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Verrichtung einen Dritten durch eine unerlaubte Handlung schädigt. Ein Verschulden des Gehilfen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Vermutung: Auswahl und Überwachung durch den Geschäftsherrn war nicht ausreichend.

Entlastung des Geschäftsherren möglich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bzw. Nachweis, dass kein Verschulden vorlag.

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Produkthaftung

Ein Unternehmen stellt Waren her und bringt diese in Verkehr.

Aufgrund ihrer fehlerhaften Beschaffenheit verursachen sie Schäden beim Abnehmer (Verbraucher).

Haftung

Produzentenhaftung aus § 823 BGB

- Beweislastumkehr zu Gunsten des Abnehmers.

- Entwicklung bestimmter Pflichten bei Warenherstellung und Vertrieb

Produkthaftungsgesetz seit 1990

Produkthaftungsrecht

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Produkthaftungsgesetz

Wird der Schaden durch den Fehler einesProduktes hervorgerufen,

kommt es auf das Verschulden des Herstellers nicht an:

VerschuldensunabhängigeGefährdungshaftung!

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Produkthaftung - ÜberblickProduzentenhaftung, § 823 Abs. 1 BGB Produkthaftung, ProdHaftG

Voraussetzungen

Rechtsgutverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB

Verletzungshandlung

Haftungsbegründende Kausalitätzwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung

Rechtswidrigkeit

Verschulden(grds. mit Beweislastumkehr; aber nicht bei Produktbeobachtungspflicht)

Schaden

Haftungsausfüllende Kausalitätzwischen Rechtsgutverletzung und Schaden

Voraussetzungen

Hersteller eines Produktes § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG: Erzeuger von

Grundstoffen, Teil- oder Endprodukten § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG: Quasi-Hersteller

(Anschein erweckt, Hersteller zu sein) § 4 Abs. 2 ProdHaftG: Importeur § 4 Abs. 3 ProdHaftG: Lieferant

Fehlerhaftigkeit des Produkts § 2 ProdHaftG: Produktbegriff § 3 ProdHaftG: Fehler

Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG: Personen- oder Sachschaden

Kausalität zwischen Fehler und Rechtsgutverletzung

Kein Haftungsausschluss nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 – 5, Abs. 3 ProdHaftG

Rechtsfolge

Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB

Rechtsfolge

Schadensersatz nach §§ 7 ff. ProdHaftG

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Produzentenhaftung - FallgruppenKonstruktionsfehler:

Produkt bleibt schon seiner Konzeption nach unter den gebotenen Sicherheitsstandards.

Fabrikationsfehler: Die Konstruktion oder Zusammensetzung ist fehlerfrei erfolgt; jedochsind bei der Umsetzung der Konstruktion planwidrige Abweichungen aufgetreten, durch die ein fehlerhaftes Produkt auf den Marktgekommen ist (Kontrollpflichten im Bereich des Fertigungsablaufs).

Instruktionsfehler:Unzureichende Belehrung über die Handhabung eines Produktes,wenn diese mit Gefahren verbunden ist.

Produktionsbeobachtungspflicht:Laufende Beobachtung des Produktes auch nach Markteinführung(z.B. Verfolgen der Entwicklung von Wissenschaft und Technik).

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Gewerbliche Schutzrechte

Zu einem Unternehmen gehören neben Sach- und Geldmitteln auch sogenannte Immaterialgüter:

- Technische Erfindungen- Marketingkonzept- Produktformen

An diesen Gütern schafft die Rechtsordnung ebenfallsEigentum („Intellectual Property Rights”).

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Schutz der Unternehmenskennzeichnung

Schutz des Firmenimages („corporate identity“).

Firma = Name eines Kauffmanns, § 17 HGB.

Firmenbildung:

- Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft,§ 18 Abs. 1 HGB).

- Verbot der Irreführung, § 18 Abs. 2 HGB.

- Rechtsformzusatz, § 19 Abs. 1 HGB(für Einzelkaufleute, OHG und KG).

Firmenfortführung: §§ 21, 22, 24 HGB (Achtung: Haftungsproblematik).

Unternehmenskennzeichen, §§ 5, 15 MarkenG.

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Marken - Grundlagen

Alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen zu unterscheiden, § 3 MarkenG.

Markenschutz entsteht nach Anmeldung mit Registereintragung beim Bundespatentamt (nationale + internationale Marken), § 4 MarkenG.

Inhaber einer älteren Marke kann lediglich drei Monate lang. Widerspruch bzw. fünf Jahre Nichtigkeitsklage erheben.

Nichteingetragene Marken erlangen nur Markenschutz, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben.

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Inhalt des Markenschutzes

Schutzinhalt: Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr, § 14 MarkenG

Markeninhaber haben gegen Störer Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz,§ 14 Abs. 5 und 6 MarkenG.

Vernichtung von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen, § 18 MarkenG.

Auskunft über Herkunft und Vertriebswege,§ 19 MakenG.

Schranken des Schutzes. § 20 ff. MarkenG

Markenrecht ist vererblich und übertragbar, § 27 MarkenG.

Schutzdauer beträgt 10 Jahre, Verlängerung möglich.

§ 47 MarkenG;

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Patente und andere Schutzrechte

Rechtsgrundlagen

- Patentgesetz

- Gebrauchsmustergesetz

- Geschmacksmustergesetz

- Urheberrechtsschutz

- Sortenschutzgesetz

- Halbleiterschutzgesetz

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Patente

Patente werden für Erfindungen erteilt,die neu sind, auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§ 1 Abs. 1 PatG

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Patente - Definition

Erfindungen sind fertige Lehren zum technischen Handeln.

Neu sind sie, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehörenoder Gegenstand älterer Patentanmeldungen sind.

Erfinderische Tätigkeit: besondere Erfinderleistung (Erfindungshöhe) und nicht nur normale technologische Weiterentwicklung.

Erfinder ist, wer die technische Regel durch seine individuelle geistige Leistung entwickelt hat,§ 6 Abs. 1 PatG (Achtung: Arbeitnehmererfindungsgesetz).

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Inhalt und Grenzen des Patentschutzes

Recht zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung, § 9 PatG.

Ohne Rechtseinräumung oder Übertragung ist Dritten die Nutzung verboten (Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche sowie Auskunfts- und Vernichtungsansprüche gegen Störer).

Erlaubt bleibt:

- private Nutzung.

- Vorbenutzung (Dritter kannte die Erfindung im Zeitpunkt der Anmeldung - Erfinderbesitzer).

- Staatliche Benutzungsanordnung.

- Das Recht kann vererbt bzw. übertragen werden, § 15 PatG.

- Dauer eines Patents: 20 Jahre (§ 16 PatG); Verlängerung nicht möglich!. Es fallen jährliche Gebühren an.

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Gebrauchsmuster

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind,

auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar

sind.

§ 1 Abs. 1 GebrMG

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Gebrauchsmusterschutz

- Das Gebrauchsmustergesetz schützt „kleinere Erfindungen“.

- Gebrauchsmuster entstehen durch Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle (beim Patentamt).

- Schutzdauer: 3 Jahre; Verlängerung auf 10 Jahre möglich.

- Schutz: Das ausschließliche Recht auf die gewerbliche Nutzung

- Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung.

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Geschmacksmusterschutz

- Schützt ästhetisch wirkende gewerbliche Muster (Flächenformen) und Modelle (Raumformen).

- Muster müssen nach § 1 II GeschmMG neu und eigentümlich sein.

- Schutzberechtigter: Urheber des Models / Musters bzw. Arbeitgeber.

- Eintragung in das Musterregister (Patentamt).

- Recht auf ausschließliche Nachbildung und Verbreitung.

- Schutzdauer: 5 Jahre; Verlängerung auf 20 Jahre möglich).

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Urheberrecht I

- Rechtsgut: Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst, sofern eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.

- Recht entsteht durch den Schöpfungsakt, ohne das eine Anmeldung oder ein Copyright vorliegen muss§§ 12 ff. UrhG.

- Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist vererblich.

- Urheber kann die Rechte nicht übertragen, sondern nur Nutzungsrechte einräumen.

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Urheberrecht II

Grundsätze : §§ 45 ff. UrhG

- Nutzung von Zitaten, § 51 UrhG.

- Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, § 53 UrhG.

- Computerprogramme, §§ 69a ff. UrhG.

- Ansprüche nach §§ 97 UrhG: Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung

- UrhG enthält Strafvorschriften!

- Verwertungsgesellschaften: Nimmt die Rechte der Urheber wahr (z.B.: GEMA)